Lade Inhalt...

Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG

©2009 Diplomarbeit 90 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Es werden drastische außerplanmäßige Abschreibungen, vor allem auf bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte bei börsennotierten Unternehmen erwartet. Diese hohen Abschreibungen sind nicht aus der zugrunde liegenden Bilanzierungsregelung oder dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts- oder Firmenwertes abzuleiten; vielmehr besteht die Schwierigkeit darin, verlässliche Informationen aus den veränderten Marktbedingungen zu erlangen. Während außerplanmäßige Abschreibungen in der Vergangenheit zum Geschäftsalltag gehörten, spekuliert die einschlägige Wirtschaftspresse heute fortwährend über konkrete Abschreibungsbeträge namhafter Konzerne.
Im Rahmen der Arbeit sollen die lösbaren und die unüberbrückbaren Gegensätze des Goodwill-Impairment-Tests nach IAS/IFRS im Vergleich zum HGB und EStG dargestellt werden. Die nachfolgende Analyse geht dabei auch auf die Änderungen der Handelsbilanz durch das kommende Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ein: Es soll das HGB zu einer ‘dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative’ fortentwickeln. Mit der größten Bilanzreform seit 25 Jahren soll die Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion der bisherigen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verbessert werden.
Zunächst wird in Kapitel 2 die Vorgehensweise des IAS 36 beim Impairment-Test für Vermögensgegenstände, zahlungsmittelgenerierende Einheiten und für den Geschäfts- oder Firmenwert dargestellt und mit den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verglichen.
In Kapitel 3 werden die relevanten Wertmaßstäbe des Werthaltigkeitstests der unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften vorgestellt. Anfangs liegt die Aufmerksamkeit auf den umfangreichen Bilanzierungsvorschriften der IAS/IFRS. Im Anschluss werden die Wertmaßstäbe des deutschen Handels- und Steuerrechtes näher erörtert und mit den internationalen Bilanzierungsvorschriften verglichen.
Die Ermittlung des für den Impairment-Test relevanten Wertmaßstabes weist viele Gemeinsamkeiten mit den allgemeinen Verfahren der Unternehmensbewertung auf. Jedoch ergeben sich im Vergleich zu den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gravierende Unterschiede bei der Anwendung der Unternehmensbewertung für die Rechnungslegungszwecke. In Kapitel 4 werden deshalb sowohl die Zusammenhänge als auch die Gegensätze zwischen den Verfahren der Unternehmensbewertung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen und allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Ansatzes
2.1. Grundlagen des Impairment-Only-Approach
2.2. Allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Approach
2.3. Indikatoren zur Durchführung von Impairment-Tests

3. Wertmaßstäbe
3.1. Grundlage der relevanten Wertmaßstäbe
3.2. Ermittlung des Buchwertes
3.3. Ermittlung des erzielbaren Betrages
3.3.1. Nutzungswert als relevanter Bewertungsmaßstab
3.3.1.1. Ermittlung der Zahlungsströme
3.3.1.2. Ermittlung des Diskontierungszinssatzes
3.3.1.3. Bewertung des Nutzungswertes
3.3.2. Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten als relevanter Bewertungsmaßstab
3.3.2.1. Hierarchie der Wertermittlung
3.3.2.2. Problematik bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzgl. Veräußerungskosten
3.3.2.3. Berechnung des beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten über ein DCF-Verfahren
3.3.3. Beurteilung des erzielbaren Betrages
3.4. Handels- und steuerrechtlicher Wertmaßstab
3.4.1. Beizulegender Wert als relevanter Wertmaßstab
3.4.2. Teilwert als relevanter Wertmaßstab
3.4.3. Vergleich und Ergebnisidentität
3.4.3.1. Reproduktionswert als relevanter Hilfswert
3.4.3.2. Liquidationswert als relevanter Hilfswert
3.4.3.3. Ertragswert als relevanter Hilfswert
3.4.3.4. Discounted- Cash-Flow als relevanter Hilfswert
3.4.3.5. Bewertung der Verfahren zur Ermittlung der Hilfswerte
3.5. Beurteilung der unterschiedlichen Wertmaßstäbe

4. Unternehmensbewertung und Impairment-Test

5. Besonderheiten bei der Prüfung der Werthaltigkeit des Goodwill
5.1. Spezieller Ablauf des Impairment-Only-Approach
5.2. Strukturierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten als Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung
5.3. Zuordnung des Goodwill auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten
5.3.1. Going-Concern-Goodwill
5.3.2. Synergie-Goodwill
5.3.3. Absatzsynergien
5.3.4. Problematik bei der Zuordnung
5.4. Verteilung des Wertminderungsaufwands
5.5. Berücksichtigung von Minderheitenanteilen
5.6. Abgang einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit zugeordnetem Goodwill
5.7. Wertaufholung
5.8. Bewertung des Impairment-Only-Ansatzes

6. Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Verzeichnis der sonstigen Quellen

Versicherung gem. § 20 Abs. 8 DPO

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Grundkonstruktion des Impairment-Test

Abbildung 2: Erweiterung der Grundkonzeption des Impairment-Tests

Abbildung 3: Ermittlung des erzielbaren Betrages

Abbildung 4: Rangordnung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Abbildung 5: Segmentberichterstattung nach IFRS 8

Abbildung 6: Ausgangsbasis der Konzernstruktur

Abbildung 7: Zuteilung des anteiligen Geschäfts- oder Firmenwertes bei Synergieeffekten

Abbildung 8: Zuteilung des anteiligen Geschäfts- oder Firmenwertes bei Absatzsynergien

Abbildung 9: Struktur des Werthaltigkeitstests nach IAS 36 unter Berücksichtigung eines Geschäfts- oder Firmenwertes mit Minderheitenanteilen

Abbildung 10: Wegfall der Wertminderungsvoraussetzungen einer außerplanmäßigen Abschreibung

Abbildung 11: Substitutionseffekt durch den originären Geschäfts- oder Firmenwert

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ermittlung des Buchwertes einer ZMGE

Tabelle 2: Bewertungsverfahren im Vergleich

Tabelle 3: Aufteilung des Geschäfts- oder Firmwertes

1. Einleitung

Die aktuelle Finanzmarktkrise wird mit der damit einhergehenden tiefen Rezession aufgrund der Probleme auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie der verschlechterten Finanzlage vielfach zu bilanziellen Konsequenzen in den Jahresabschlüssen führen.

Es werden drastische außerplanmäßige Abschreibungen, vor allem auf bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte bei börsennotierten Unternehmen erwartet. Diese hohen Abschreibungen sind nicht aus der zugrunde liegenden Bilanzierungsregelung oder dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts- oder Firmenwertes abzuleiten; vielmehr besteht die Schwierigkeit darin, verlässliche Informationen aus den veränderten Marktbedingungen zu erlangen. Während außerplanmäßige Abschreibungen in der Vergangenheit zum Geschäftsalltag gehörten, spekuliert die einschlägige Wirtschaftspresse heute fortwährend über konkrete Abschreibungsbeträge namhafter Konzerne.

Im Rahmen der Arbeit sollen die lösbaren und die unüberbrückbaren Gegensätze des Goodwill-Impairment-Tests nach IAS/IFRS im Vergleich zum HGB und EStG dargestellt werden. Die nachfolgende Analyse geht dabei auch auf die Änderungen der Handelsbilanz durch das kommende Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ein: Es soll das HGB zu einer „dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative“ fortentwickeln.[1] Mit der größten Bilanzreform seit 25 Jahren soll die Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion der bisherigen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verbessert werden.[2]

Zunächst wird in Kapitel 2 die Vorgehensweise des IAS 36 beim Impairment-Test für Vermögensgegenstände, zahlungsmittelgenerierende Einheiten und für den Geschäfts- oder Firmenwert dargestellt und mit den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verglichen.

In Kapitel 3 werden die relevanten Wertmaßstäbe des Werthaltigkeitstests der unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften vorgestellt. Anfangs liegt die Aufmerksamkeit auf den umfangreichen Bilanzierungsvorschriften der IAS/IFRS. Im Anschluss werden die Wertmaßstäbe des deutschen Handels- und Steuerrechtes näher erörtert und mit den internationalen Bilanzierungsvorschriften verglichen.

Die Ermittlung des für den Impairment-Test relevanten Wertmaßstabes weist viele Gemeinsamkeiten mit den allgemeinen Verfahren der Unternehmensbewertung auf. Jedoch ergeben sich im Vergleich zu den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gravierende Unterschiede bei der Anwendung der Unternehmensbewertung für die Rechnungslegungszwecke. In Kapitel 4 werden deshalb sowohl die Zusammenhänge als auch die Gegensätze zwischen den Verfahren der Unternehmensbewertung dargestellt.

Verdeutlicht man sich die betragsmäßige Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes, wird die Relevanz der Thematik des Goodwill-Impairment-Tests klar. In Kapitel 5 soll deshalb auf grundlegende Besonderheiten und Differenzen der bilanziellen Goodwill-Behandlung der IAS/IFRS mit dem deutschen Handels- und Steuerrecht eingegangen werden; dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten. Des Weiteren wird die Frage geklärt, wie die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes sich auswirkt, wenn dieser aus einem Unternehmenserwerb mit einer Beteiligung von weniger als 100 % stammt und Minderheiten beteiligt sind.

Die Schlussbetrachtung rundet die Arbeit mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse ab.

2. Grundlagen und allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Ansatzes

2.1. Grundlagen des Impairment-Only-Approach

IAS 36 spezifiziert die außerplanmäßige Abschreibung anhand des sog. Impairment-Tests für die Folgebewertung aller Vermögenswerte mit Ausnahme derjenigen Vermögenswerte, für die eigene Ansatz- und Bewertungsvorschriften existieren. Der Anwendungsbereich des IAS 36 erstreckt sich von Sachanlagen über immaterielle Vermögenswerte bis hin zum derivativen Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill).[3]

Mit der Neufassung der Vorschriften von IAS 36 i. V. m. IFRS 3 ist die planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und des Goodwill verboten, stattdessen wird der sog. Impairment-Only-Approach durchgeführt.[4] Dieses Testverfahren stellt einen jährlichen und verpflichtenden Niederstwerttest dar, der sowohl für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer als auch für den Goodwill durchgeführt werden muss. Infolgedessen wird ein Vermögensgegenstand nach der Erstkonsolidierung so lange mit dem ursprünglichen Wertansatz aktiviert, bis der Niederstwerttest in IAS 36 eine außerplanmäßige Abschreibung anzeigt.[5]

Das International Accounting Standard Board (IASB) hat sich mit dem Standard an den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften ausgerichtet, um eine Konvergenz zwischen den Rechnungslegungswerken zu schaffen. Dieser Ansatz wurde in der Literatur heftig kritisiert.[6] Fraglich ist deshalb, inwieweit die Bilanzierung der Vermögenswerte, die unter den Anwendungsbereich von IAS 36 fallen, noch mit den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmen.

2.2. Allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Approach

Mit IAS 36 wird das Ziel verfolgt, Vorschriften zur Ermittlung eines Abwertungsbedarfs und zum Ausweis von Wertminderungen immaterieller Anlagevermögen (inkl. Goodwill), Sachanlagevermögen und Beteiligungen festzuschreiben, wenn ein Anzeichen vorliegt. Damit sollte besonders eine Vereinheitlichung und Detaillierung des bisher über viele Standards verstreuten Bilanzierungsvorschriften zur außerplanmäßigen Abschreibung erreicht werden (IAS 36.BC1 i. V. m. IAS 36.BC2).

Der Impairment-Only-Approach basiert auf einer zweistufigen Konzeption.[7] Bei der Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten Vermögenswerts ist im ersten Schritt zu prüfen, ob Indikatoren (Triggering Events) eine Wertminderung anzeigen (IAS 36.10).[8] Wenn dies der Fall ist, wird im zweiten Schritt der erzielbare Betrag ermittelt und mit dem Buchwert verglichen.[9] Entspricht der erzielbare Betrag dem Buchwert oder übersteigt er ihn, liegt kein Wertminderungsbedarf vor und der Werthaltigkeitstest gilt als beendet. Ist der erzielbare Betrag hingegen niedriger als der Buchwert liegt, ein Wertminderungsbedarf vor und es erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung.[10] Die Höhe der Wertminderung entspricht der Differenz von erzielbarem Betrag und Buchwert.[11] Die Differenz wird in der GuV-Rechnung erfasst, sofern der Wertminderungsaufwand nicht mit einer Neubewertungsrücklage erfolgsneutral verrechnet wird (vgl. Abbildung 1).[12]

Handelsrechtlich dienen die Regelungen der außerplanmäßigen Abschreibung der Kapitalerhaltung. Im Gegensatz zu den Vorschriften nach IAS/IFRS fallen in den Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB Vermögensgegenstände des Anlage- sowie des Umlaufvermögens.[13] Die außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert entspricht konzeptionell den steuerlichen Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) sowie den steuerlichen Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG).[14] Die steuerliche AfaA ist auf Wertminderungen bei den Gütern des abnutzbaren Anlagevermögens beschränkt, während die Teilwertabschreibung die einzige Möglichkeit ist, auch Wertminderungen des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zu erfassen.[15] In Bezug auf eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes kommt daher nur der niedrigere Teilwert in Frage, wenn der Erwerb des Geschäfts- oder Firmenwertes sich als Fehler erweist oder der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG unter den Buchwert gesunken bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist.[16] Handels- und steuerrechtlich folgt der Wertminderungstest einer einstufigen Konzeption, indem der handelsrechtlich beizulegende Wert bzw. der Teilwert mit dem Buchwert verglichen wird. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert bzw. der Teilwert niedriger ist als der Buchwert nach der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).[17]

Genau wie die handels- und steuerrechtlichen Regelungen geht der Impairment-Only-Approach grundsätzlich vom Grundsatz der Einzelbewertung aus (IAS 36.1 i. V. m. IAS 36.66).[18] Eine wichtige Voraussetzung für den Impairment-Test ist dabei allerdings, dass die zu bewertenden Vermögenswerte Zahlungsströme generieren, die unabhängig sind, d.h. eindeutig von anderen Vermögenswerten abgrenzbar sind. In der Praxis stößt man dabei häufig auf Probleme, so dass Gruppen von Zahlungsströmen gebildet werden müssen (IAS 36.68). Diese zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Cash Generating Units) sind nach IAS 36.6 definiert als die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugen und weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind.[19] Auch der Goodwill ist auf diese zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (ZMGE) aufzuteilen, da er zu den immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer gehört, die keine von anderen Vermögenswerten abgrenzbaren und unabhängigen Zahlungsströme erzielen (IFRS 3.BC101 i. V. m. IAS 36.81).[20] Zahlungsströme können nur im Verbund mit anderen Vermögenswerten generiert werden.[21] Insofern ist es nach IFRS 3.55 notwendig, einen aus einem Unternehmenszusammenschluss resultierenden Goodwill einer oder mehrerer ZMGE zuzuordnen, die Nutzen aus dem Zusammenschluss ziehen (vgl. Abbildung 2).[22]

2.3. Indikatoren zur Durchführung von Impairment-Tests

Für jene Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 36 fallen, ist der Impairment-Test beim Vorliegen bestimmter Indikatoren notwendig. In IAS 36.12 ist ein umfangreicher Indikatorenkatalog definiert. Im Standard wird aber darauf hingewiesen, dass die Aufzählungen der Indikatoren nicht abschließend sind.[23] Für den Goodwill ist der Standard strenger gefasst, da er nach IAS 36.10 mindestens jährlich auf seine Werthaltigkeit getestet werden muss.[24] Nach IAS 129–130 ist nachfolgend im Anhang anzugeben, welche Umstände zu einer Wertminderung geführt haben.[25]

Als externe Informationsquellen werden folgende Beispiele im Standard explizit aufgeführt:

- Senkung des Marktwerts eines Vermögenswertes
- signifikante Änderungen im technologischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld des Unternehmens
- deutliche Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus
- Buchwert des Reinvermögens übersteigt die Marktkapitalisierung

Als interne Informationsquellen werden folgende Beispiele aufgeführt:

- signifikante Änderungen des Unternehmens, die die künftigen Nutzungsmöglichkeit eines Vermögenswerts beeinflussen
- physische Abnutzung oder Schäden eines Vermögenswerts
- Hinweise des internen Berichtwesens über das mangelnde Leistungsvermögen eines Vermögensgegenstands

Handels- und steuerrechtlich werden die Indikatoren der IAS/IFRS nur als Signale für einen Werthaltigkeitstest gesehen und nicht als Rechtfertigungsgrund;[26] eine außerplanmäßige Abschreibung ist vielmehr abhängig von der Dauer der Wertminderung.[27]

Handelsrechtlich gilt für das Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip, d. h., die außerplanmäßige Abschreibung ist auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung vorzunehmen.[28] Für das Anlagevermögen unterliegt das Handelsrecht dem gemilderten Niederstwertprinzip: Liegt eine vorübergehende Wertminderung vor, kann auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden.[29] Bei einer dauernden Wertminderung ergibt sich dagegen die Pflicht einer Abschreibung (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).[30] Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn für einen wesentlichen Teil der Restnutzungsdauer der Stichtagswert den Wert, der sich aus der planmäßigen Abschreibung ergibt, nicht erreicht.[31] Diese Regelung impliziert einen erheblichen Bewertungs- und Bilanzierungsspielraum, der die Informationsstruktur stark beeinträchtigt. Um diese Gestaltungsspielräume einzudämmen, sieht das BilMoG ein Verbot der außerplanmäßigen Abschreibung bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung vor.[32]

Die geplante Änderung der Handelsbilanz führt zu einer Annäherung an die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Nach der Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetzt 1999/2000/2001 bedingt eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Steuerrecht eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.[33] Für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben, wenn der Wert eines Wirtschaftsgutes des abnutzbaren Anlagevermögens zum Bilanzstichtag „mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt“[34]. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung muss jedes Jahr erneut nachgewiesen werden, da sonst eine Zuschreibung vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht ein steuerrechtliches Abschreibungsverbot; es hat nach § 5 Abs. 6 EStG Vorrang vor den noch geltenden handelsrechtlichen Regelungen.[35]

Der Impairment-Test in Bezug auf den Goodwill ist strenger gefasst, da er nicht nur beim Vorliegen bestimmter Indikatoren erfolgt. Grundsätzlich müssen der Goodwill und immaterielle Vermögensgegenstände mit unbestimmter Nutzungsdauer jährlich auf Wertminderung überprüft werden.[36] Dieser unterjährige Test kann jederzeit innerhalb der Berichtsperiode vorgenommen werden. Eine Einschränkung besteht jedoch darin, dass der einmal gewählte Zeitpunkt für die konkrete Bewertung stetig einzuhalten ist.[37] Handels- und steuerrechtlich ist der Bilanzstichtag maßgebend (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG).[38] Die unterjährige Wertberichtigung nach IAS 36.90 ist handels- und steuerrechtlich irrelevant, da das Handels- und Steuerrecht nur auf den Wert des Geschäfts- oder Firmenwertes am Bilanzstichtag abstellt.[39]

Vergleicht man die Bilanzierungsvorschriften, kann auf den ersten Blick keine Übereinstimmung festgestellt werden, da das IAS/IFRS-Regelwerk nur auf Indikatoren einer Wertminderung abzielt und nicht zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Wertminderung unterscheidet (IAS 36.59).[40] Auf den zweiten Blick wird allerdings eine Gemeinsamkeit sichtbar: Obwohl aus formaler Sicht für die Vorschriften der IAS/IFRS das strenge Niederstwertprinzip gilt – da eine Wertminderung auch nur vorübergehend sein kann – müssen in der Praxis regelmäßig „wesentliche“, „signifikante“ oder „deutliche“ Ereignisse vorliegen.[41] Die Indikatoren der IAS/IFRS stellen daher implizit auf langfristige und erhebliche Ursachen ab, die i. d. R. mit den Wertminderungen der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmen.[42] Es kann somit festgehalten werden, dass eine außerplanmäßige Abschreibung in allen drei Rechnungslegungssystemen vorgenommen wird, wenn sie dauerhaft und von größerem Ausmaß ist.

Auch der Zeitpunkt der Bilanzierung des Goodwill kann zu einer Konvergenz der unterschiedlichen Vorschriften führen, wenn der Goodwill nach IAS/IFRS am Bilanzstichtag bilanziert wird. Die Bilanzierung des Goodwill zum Bilanzstichtag bringt zahlreiche Vorteile mit sich: Zum einen liegen dem Management die benötigten internen Prognosen und Planungen vor, die meist erst zum Geschäftsjahresende erstellt werden;[43] zum anderen müssen andere Vermögensgegenstände vor dem Impairment-Test des Goodwill auf Werthaltigkeit getestet werden. Diese Tests werden ebenfalls zum Bilanzstichtag vorgenommen.[44] Wird der Goodwill am Bilanzstichtag bewertet, stimmen die Bewertungsvorschriften auch in diesem Punkt überein.

3. Wertmaßstäbe

3.1. Grundlage der relevanten Wertmaßstäbe

Ansatzpunkt des Impairment-Tests nach IAS/IFRS sind der erzielbare Betrag (recoverable amount) sowie der Buchwert (carrying amount). Ein einheitliches Bewertungsschema mit dem handelsrechtlichen beizulegenden Wert bzw. dem steuerrechtlichen Teilwert gibt es nicht.

Nachfolgend werden die einzelnen Wertmaßstäbe vorgestellt und analysiert. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Vergleich der verschiedenen Bilanzierungsvorschriften. Zunächst werden die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede des Buchwertes dargestellt. Anschließend werden die umfangreichen Bilanzierungsvorschriften des erzielbaren Betrages der IAS/IFRS analysiert und ihre Vor- und Nachteile dargestellt. Abschließend wird der beizulegende Wert bzw. der Teilwert erklärt und mit den Vorschriften der IAS/IFRS verglichen.

3.2. Ermittlung des Buchwertes

Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in der Bilanz ausgewiesen wird.[45] Er wird zur Bewertung von Unternehmen oder einzelnen Wirtschaftsgütern herangezogen und spiegelt somit die Substanz einer Unternehmung wider. Maßgebend sind dabei die Anschaffungs- und Herstellkosten. Handels- und steuerrechtlich bilden diese die Wertobergrenze für Vermögensgegenstände (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG i. V. m § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese historischen Kosten, vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen, bilden den erforderlichen Wertansatz des Buchwertes.[46]

Auch nach den Rechnungslegungsvorschriften der IAS/IFRS bilden die Anschaffungs- und Herstellkosten die Ausgangsgröße für die Bewertung.[47] Problematisch wird die Bestimmung des Buchwertes dagegen, wenn der Impairment-Test sich auf eine oder mehrere ZMGE bezieht. In der Handels- und Steuerbilanz wird dieses Problem durch den Grundsatz der Einzelbewertung vermieden.[48]

Um eine willkürliche Ermittlung des Buchwertes einer ZMGE nach IAS/IFRS zu vermeiden, wird die Ermittlung im Standard explizit geregelt. Der Buchwert einer ZMGE enthält nach IAS 36.76a „nur solche Vermögenswerte, die der zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt zugerechnet oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können, und die künftige Mittelzuflüsse erzeugen werden, die bei der Bestimmung des Nutzungswertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit verwendet werden“. Neben dem der ZMGE zugewiesenen Nettovermögen sind auch die Buchwerte der Vermögenswerte zu berücksichtigen, deren Mittelzuflüsse mit Hilfe vernünftiger und konsistenter Zurechnungsregeln indirekt zugerechnet werden können (IAS 36.76). Infolgedessen gehen der zugeordnete Goodwill und die gemeinschaftlichen Vermögenswerte[49] in die Buchwertermittlung ein.[50]

Der Buchwert enthält keine Buchwerte irgendeiner angesetzten Schuld, außer der erzielbare Betrag der ZMGE kann nicht ohne die Berücksichtigung dieser Schuld ermittelt werden. Ist bei der Veräußerung einer ZMGE eine Schuld enthalten, wird der Buchwert der Schuld bei der Bestimmung des Buchwertes der ZMGE abgezogen (IAS 36.78). Die Vermögensgegenstände müssen für die Bestimmung des Buchwertes vollständig erfasst werden, da die Gefahr besteht, dass der Buchwert zu niedrig ausgewiesen wird. Dies hat zur Folge, dass Wertminderungen möglicherweise nicht erkannt werden (IAS 36.77). Ein zu geringer Buchwert einer ZMGE kann aber auch durch stille Reserven der Vermögensgegenstände hervorgerufen werden, die der ZMGE zugeordnet wurden.[51] (Die Ermittlung des Buchwertes einer ZMGE ist in Tabelle 1 dargestellt.)

Der Buchwert des einzelnen Vermögensgegenstandes oder einer ZMGE nimmt eine besondere Rolle ein, da das Risiko einer Wertberichtigung mit dem Buchwert korreliert ist:[52] Je höher der Buchwert ist, desto wahrscheinlicher wird eine Wertminderung. Begründet wird dies damit, dass bei dem Vergleich mit dem Buchwert die Differenz zwischen den Bezugsgrößen sinkt. Solange die Buchwerte der einzelnen bzw. der Gruppe der zu testenden Vermögenswerte niedrig sind, wird der Wertminderungstest zu einer theoretischen, aber unspannenden Übung der Rechnungslegung, da kein Wertminderungsbedarf vorliegt.[53] Steigen die Buchwerte der Vermögenswerte aber, wächst auch Risiko einer Wertminderung und negativer Bilanzkennzahlen. Das Management wird daher bemüht sein, niedrigere Buchwerte zu wählen, um künftige Belastungen zu vermeiden.

3.3. Ermittlung des erzielbaren Betrages

Der erzielbare Betrag ist nach IAS 36.6. durch einen Wertvergleich zu ermitteln, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist.[54] Zum einen handelt es sich um den Nutzungswert (value in use) und zum anderen um den beizulegende Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (fair value less costs to sell) (vgl. Abbildung 3).[55] Wenn bereits einer der beiden für den erzielbaren Betrag zu ermittelnden Werte den Buchwert übersteigt, ergibt sich kein Abschreibungsbedarf. Die Ermittlung beider Werte ist somit im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nicht unbedingt erforderlich und auch nicht immer möglich (IAS 36.19).[56] Ist es dem Unternehmen nicht möglich, den erzielbaren Betrag für den einzelnen Vermögensgegenstand zu ermitteln, muss der erzielbare Betrag einer ZMGE bestimmt werden, der der Vermögenswert zugeordnet wurde (IAS 36.66). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Nutzungswert stark vom beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten abweicht und der Vermögenswert keine weitestgehend unabhängigen Mittelzuflüsse wie im Falle des Goodwill generieren kann (IAS 36.67).[57] Im Handels- und Steuerrecht ist weder für den niedrigeren beizulegenden Wert noch für den Teilwert eine derartige Zweiteilung zu finden.

3.3.1. Nutzungswert als relevanter Bewertungsmaßstab

Ist der Nutzungswert größer als der beizulegende Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten, so ist der Nutzungswert der relevante Bewertungsmaßstab, der dem Buchwert gegenübergestellt wird.[58]

Der Nutzungswert eines Vermögensgegenstands bzw. einer ZMGE wird mithilfe eines zahlungsstromorientierten Unternehmensbewertungsverfahrens (DCF-Verfahren) auf Grundlage des Management Approaches ermittelt.[59] Der Nutzungswert entspricht daher dem „Barwert der künftigen Cash-Flows, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann“ (IAS 36.6). Diese Methode erfordert eine zweistufige Vorgehensweise (IAS 36.31): Zunächst werden die künftigen jährlichen Zahlungsströme geschätzt, die sich aus der fortgeführten Nutzung der Vermögenswerte und dem Verkauf am Ende der Nutzungsdauer erwirtschaften lassen; im zweiten Schritt werden diese mit einem angemessenen Diskontierungszinssatz abgezinst.[60] Das IASB hat zusätzlich zu den umfangreichen Bewertungsvorschriften des Nutzungswertes einen Anhang (Appendix A) beigefügt. Darin wird zwischen zwei Ansätzen des DCF-Verfahrens unterschieden: dem Traditional Approach und dem Expected Cash Flow Approach.[61] Beim Traditional Approach wird der Barwert aus einer einzigen Reihe der Zahlungsströme und einem Diskontierungszinssatz berechnet. Diese Methode ist für relativ ersichtliche, nicht komplexe Fälle geeignet. Das inhärente Risiko wird dabei im Diskontierungszinssatz berücksichtigt. Beim Expected Cash Flow Approach wird das vermögenswertinhärente Risiko in den Zahlungsströmen berücksichtigt. Dazu werden die diskontierten Zahlungsströme mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten multipliziert und aufaddiert.[62] Bei der Ermittlung der beiden Determinanten ist darauf zu achten, dass das Risiko, das wegen der Zukunftsorientierung zu beachten wäre, entweder in den Zahlungsströmen oder im Zinssatz berücksichtigt werden muss, damit eine doppelte Risikoerfassung vermieden wird (IAS 36.55).[63] Abschließend kann festgehalten werden, dass der Nutzungswert den Kenntnisstand und die Erwartungen des bilanzierenden Unternehmens sowie unternehmensspezifische Faktoren wiedergibt (IAS 36.33a).[64]

3.3.1.1. Ermittlung der Zahlungsströme

Der Nutzungswert entspricht dem Barwert der geschätzten Zahlungsströme (Cash-Flows), die aus der fortgesetzten Nutzung erwartet werden können. Die Zahlungsströme sind auf Basis „sinnvoller und vertretbarer Annahmen“ zu ermitteln, wobei externe Informationsquellen aufgrund ihrer höheren Objektivität bevorzugt werden sollten (IAS 36.33a).[65] Die zu prognostizierenden Zahlungsströme sollten daher alle verursachten Einzahlungen und die zur Erzielung dieser Einzahlungen notwendigen Auszahlungen berücksichtigen, die aus der kontinuierlichen Nutzung des Vermögensgegenstandes resultieren.[66] Der Nutzungswert gibt die Erwartungen des bilanzierenden Unternehmens sowie unternehmensspezifische Faktoren wieder. Durch die individuelle Gestaltung des Nutzungswertes treffen diese Faktoren u. U. nur auf das bilanzierende Unternehmen zu und nicht allgemein auf andere Unternehmen; der Nutzungswert ist demzufolge ein unternehmensspezifischer Einzelertragswert.[67]

Zur Ermittlung der Barwerte werden investitionstheoretische Verfahren herangezogen. Dabei muss auf die jüngsten Finanzpläne zurückgegriffen werden. Die Berechnung folgt dem bekannten Zweiphasenmodell der DCF-Verfahren. Gemäß IAS 36 ist der Zeitraum in einen Detailprognosezeitraum und einen Restzeitraum zu unterteilen.[68] Eine detaillierte Jahresplanung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, es sei denn, ein längerer Zeitraum wäre gerechtfertigt (IAS 36.33b). Der Planungszeitraum wird von der Lebensdauer des Vermögenswertes bestimmt. Bei einer ZMGE ergibt sich der Zeitraum nach der Lebensdauer des führenden Vermögenswertes. Bei einer unbestimmten Lebensdauer wie bspw. beim Goodwill ist der Planungszeitraum unbestimmt. Für die Perioden, die den Detailprognosezeitraum überschreiten, wird aus vergangenen Perioden eine Extrapolation angefertigt (IAS 36.35).[69] Dabei wird in den Finanzplänen eine Wachstumsrate angenommen, die die gewichteten durchschnittlichen Wachstumsraten auf Grundlage der Markteinschätzungen widerspiegelt. Bei Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer macht dieser Restwert als Resultat einer ewigen Rente einen dominanten Anteil am gesamten Barwert aus.[70] Änderungen der vergangenen und aktuellen Zahlungsströme muss das Management daher glaubhaft begründen (IAS 36.34).

Noch nicht beschlossene Restrukturierungen und Erweiterungsinvestitionen und die damit verbundenen Zahlungsströme sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen (IAS 36.44a) – lediglich Erhaltungs- bzw. Ersatzinvestitionen dürfen einbezogen werden.[71] Demgegenüber sind sämtliche Synergien in die Planung der Zahlungsströme aufzunehmen. Als Grund für dieses unplausibel erscheinende Vorgehen von IAS 36 lässt sich vermuten, dass durch die Verweismethodik unabsichtlich Regelungen, die für die Bewertung einzelner Vermögenswerte sinnvoll sind, auch auf die Bewertung ganzer Unternehmen angewendet werden müssen.[72]

Die Zahlungsströme sind vor Finanzierungsaktivitäten (IAS 36.50a) zu planen, also demnach ohne die Berücksichtigung von Zinsen und Tilgungen. Ebenso können auch steuerliche Aspekte vernachlässigt werden (IAS 36.43 und IAS 36.50).[73]

3.3.1.2. Ermittlung des Diskontierungszinssatzes

Die künftigen Zahlungsströme sind mit einem Diskontierungszinssatz vor Steuern zu diskontieren.[74] Der Diskontierungszinssatz hat sich am gegenwärtigen Marktzins bzgl. des risikolosen Zinssatzes und der Risikozuschläge für die Zahlungsströme zu orientieren, welche nicht bereits bei der Ermittlung der künftigen Zahlungsströme erfasst wurden (IAS 36.55).[75] Der Diskontierungszinssatz wird vom IASB als Rendite definiert, die Investoren bei einer Finanzinvestition verlangen würden, die Zahlungsströme mit vergleichbaren Beträgen, Zeiträumen und Risiken erzeugt wie der zu bewertende Vermögenswert.[76] Aktuell sind diese Risikoaufschläge krisenbedingt stark gestiegen. Tendenziell scheint dieser Anstieg das Sinken des risikolosen Zinssatzes überzukompensieren, so dass der Anstieg der Abzinsungssätze und damit Wertminderungen wahrscheinlicher werden.[77]

Der Nutzungswert stellt einen unternehmensspezifischen Wert dar, da die Zahlungsströme für jedes Unternehmen individuell ermittelt werden.[78] Infolgedessen könnte erwartet werden, dass der Diskontierungszinssatz unternehmensspezifische Kapitalkosten widerspiegelt. IAS 36.55 ff. i. V. m. IAS 36.A15 fordert jedoch die Berücksichtigung aktueller Marktzinssätze. Der Zinssatz ist somit unabhängig von der Kapitalstruktur des Unternehmens und der Finanzierung von ZMGE zu bestimmen. Nur wenn am Markt keine Zinssätze abgeleitet werden können, finden die gewichteten Kapitalkosten (Weighted Average Costs of Capital – WACC) eines Unternehmens Anwendung. Die risikoäquivalenten Renditeforderungen der Eigenkapitalgeber, die für die Ermittlung des WACC benötigt werden, können mithilfe des Capital-Asset-Pricing-Modells (CAPM) bestimmt werden.[79] Zudem werden in IAS 36.A17 weitere Ersatzfaktoren angegeben.

3.3.1.3. Bewertung des Nutzungswertes

Aktuell fordert speziell die Finanzmarktkrise, dass der Nutzungswert kritisch hinterfragt und ggf. angepasst wird.[80] Der Nutzungswert ist ein stark subjektiv geprägter Wert, der auf der vom Management gewählten Strategie und deren Verwendungsabsicht für das Unternehmen beruht und somit bei seiner Ermittlung zahlreiche Bilanzierungs- und Bemessungsspielräume bietet.[81] Die externen Bilanzadressaten können aufgrund dessen nicht überprüfen, ob der Nutzungswert objektiv und frei von Fehlern ermittelt wurde; es wird daher die Zuverlässigkeit von IAS/IFRS-Abschlüssen in Frage gestellt.[82] Um mögliche Manipulationen zu vermeiden, wurden vom IASB hohe Anforderungen an den Stetigkeitsgrundsatz gestellt.[83] Dieser verlangt, dass die Informationen, die das Management verwendet, frei von „verzerrenden Einflüssen“ sind (IAS 36.A3b).[84] Meist tritt dabei ein Zielkonflikt zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit auf.[85] Letztendlich wird allerdings der Verlust des Grundsatzes der Verlässlichkeit in Kauf genommen, um mehr (vermeintlich) objektive Informationen zu generieren.[86]

Auch bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes wird aufgrund der aktuellen Entwicklungen eine Überprüfung und ggf. Anpassung gefordert. Für das CAPM als theoretische Basis der Ableitung des Diskontierungszinssatzes besteht grundsätzlich kein Anpassungsbedarf, da dieses Modell von der aktuellen Entwicklung nicht beeinflusst wird.[87] Begründet wird dies damit, dass das CAPM die zu verwendende Marktrisikoprämie auf langfristigen Marktdaten berechnet, die bereits Boom- und Rezessionszyklen enthalten. Anpassungsbedarf besteht angesichts des aktuellen Marktumfeldes eher bei anderen Parametern wie dem risikolosen Zins, da dieser möglichst marktnah zu bestimmen ist (IAS 36.55).[88] Im Allgemeinen wird ein Anstieg des Diskontierungszinssatzes erwartet.[89]

3.3.2. Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten als relevanter Bewertungsmaßstab

Der beizulegende Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten ist nach IAS 36.6 der Betrag, den sachverständige, vertragswillige und voneinander unabhängige Geschäftspartner auf dem Markt für den Vermögenswert bezahlen würden. Die Vorschriften der IAS/IFRS gehen bei der Ermittlung vom Liquidationswert des Vermögenswertes aus. Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzgl. Veräußerungskosten werden ein markt-, ein kapital- und ein kostenorientiertes Verfahren unterschieden.[90]

[...]


[1] RegE-BilMoG, S. 1.

[2] Vgl. Velte, KoR 2008, S. 61, S. 61; BilMoG Ref-E S. 57.

[3] Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 381 ff.

[4] Der Impairment-Test stellt dem Unternehmen zweierlei Informationen bereit: Einerseits wird durch die jährliche Gesamtbewertung die periodenbezogene Veränderung aufgezeigt, andererseits gibt der Impairment-Test die Wertänderung des Goodwill an. Vgl. Pfaff/Schlutze, in: Wagenhofer, Beteiligungscontrolling, 2006, S. 123, S. 129.

[5] Vgl. Haaker, in: KoR 2005, S. 426, S. 426; Küting/Wirth, in: KoR 2005, S. 199, S. 199.

[6] Vgl. Busse von Colbe, in: DB 2001, S. 877, S. 879; Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards, 2005, S. 409–411.

[7] Vgl. Buchholz, Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 113; Ruhnke, Rechnungslegung, 2005, S. 428–430.

[8] Vgl. Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 21; Küting/Wirth, in: KoR 2004, S. 167, S. 175.

[9] Vgl. Buchholz, Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 113.

[10] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 11; Wagenhofer, Kodex Internationale Rechnungslegungsstandards, 2007, S. 316.

[11] Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 383.

[12] Die erfolgsneutrale Verrechnung darf nur bis zur Höhe der Neubewertungsrücklage erfolgen. Der Rest, der über die Neubewertungsrücklage hinausgeht, wird erfolgswirksam als Aufwand erfasst. Vgl. Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 49.

[13] Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 308; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2006, S. 1020.

[14] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2006, S. 83.

[15] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2006, S. 1021.

[16] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2006, S. 1866.

[17] Vgl. o. V., Beck – Online – Teilwert, 2009, abgerufen am 10.04.2009; Dusemond/Kessler, Rechnungslegung kompakt, 2001, S. 42; Brösel, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 24; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2006, S. 83.

[18] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 11.

[19] Vgl. Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 66.

[20] Vgl. Bieg/Kußmaul, Externes Rechnungswesen, 2006, S. 507; Wagenhofer, Kodex Internationale Rechnungslegungsstandards, 2007, S. 316; Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 66.

[21] Es findet zwangsläufig eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz statt. Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 399; Bieg/Kußmaul, Externes Rechnungswesen, 2006, S. 506.

[22] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 198; Bieg/Kußmaul, Externes Rechnungswesen, 2006, S. 507.

[23] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 20.

[24] Vgl. Küting/Dawo/Wirth, in: KoR 2003 S. 177, S. 185.

[25] Die Gründe der Wertminderung einer geschäftswerttragenden ZMGE müssen erklärt werden, wenn diese auf Segmentebene gebildet worden ist oder aber die Wertminderung signifikant war. Erfolgt eine Segmentberichterstattung, ist der erfolgswirksam erfasste Wertminderungsbedarf pro Segment darzustellen. Die Anhangsangaben der Folgebewertung liefern den Investoren eine Beurteilung von Buchwertänderungen während der Berichtsperiode (IFRS 3. B67d). Dabei ist in Analogie zum Handelsrecht ein Goodwill-Spiegel verpflichtend. Vgl. Velte, Intangible Assets und Goodwill, 2008, S. 263.

[26] Handelsrechtliche Indikatoren können u. a. eine nachhaltig schlechte Ertragslage, das Ausscheiden wichtiger Know-how-Träger aus dem erworbenen Unternehmen sowie das Ausbleiben geplanter Synergieeffekte sein. Vgl. Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 1995, § 309 Rz. 25.

[27] Weist ein Indikator auf eine potentielle Wertminderung hin, die aber durch den Impairment-Test nicht ermittelt werden kann, da der Buchwert kleiner ist als der erzielbare Betrag des Vermögenswerts, muss u. U. die Nutzungsdauer des Vermögenswerts angepasst werden (IAS 36.17). Vgl. Fuchs, Goodwill Accounting nach IFRS und Bilanzsteuerrecht, 2008, S. 143; Kraft, in: Ulmer, HGB, 2002, § 309 Rz. 34; von Sicherer, Einkommensteuer, 2004, S. 129; Brösel, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 25.

[28] Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 308.

[29] Vgl. Schütz, Maßgeblichkeitsgrundsatz, 2002, S. 155; Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 308.

[30] Bei einer vorübergehenden Wertminderung weichen die Regelungen zwischen allen Kaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften nach § 264 a HGB voneinander ab. Für die letzten beiden gelten strengere Vorschriften als für Kaufleute (§ 279 Abs. 1 HGB). Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 308; Brösel, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 25.

[31] Der Bundesfinanzhof hat dargelegt, dass im Zweifel von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, wenn keine konkreten Hinweise auf eine nur vorübergehende Wertminderung schließen lassen. Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2004, S. 129.

[32] Damit schafft der Gesetzgeber eines der meist kritisierten Wahlrechte der Vergangenheit ab. Vgl. Stibi/Fuchs, in: KoR 2007, S. 97, S. 102; Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 308.

[33] Vgl. Velte, in: KoR 2008, S. 61, S. 71.

[34] Vgl. BFH, Urteil v. 14.03.2006 – I R 22/05; FG Münster Urteil v. 14.01.2005 9 K 1564/03 K,G.

[35] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2006, S. 326; Schütz, Maßgeblichkeitsgrundsatz, 2002, S. 155.

[36] Vgl. Brücks/Kerkhoff/Richter, in: KoR 2005, S. 1, S. 1; Pfauth, Goodwillbilanzierung, 2008, S. 94.

[37] Besonders auffällig ist die besondere Betonung des Stetigkeitsgrundsatzes zwischen zwei Impairment-Tests: Es dürfen höchstens zwölf Monate zwischen den Impairment-Tests liegen. Möchte ein Unternehmen den Zeitpunkt des Impairment-Tests ändern, so ist ggf. ein zusätzlicher Test durchzuführen. Vgl. Brücks/Kerkhoff/Richter, in: KoR 2005, S. 1, S. 1.

[38] Vgl. Fuchs, Goodwill Accounting nach IFRS und Bilanzsteuerrecht, 2008, S. 143; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 51; Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, 2004, S. 197.

[39] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2004, S. 129; Fuchs, Goodwill Accounting nach IFRS und Bilanzsteuerrecht, 2008, S. 143; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 51; Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, 2004, S. 197; Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 1995, § 252 Rz. 38.

[40] Vgl. Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 2005, Rz. 704.

[41] Vgl. Kirsch, in: DStR 2002, S. 645, S. 649; Oehler, Auswirkungen einer IAS/IFRS Umstellung, 2005, S. 70; Auer, Externe Rechnungslegung, 2000, S. 164 f.; Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards, 2005, S. 191; Haring, Impairment, 2004, S. 168.

[42] Vgl. Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, 2004, S. 197.

[43] Vgl. Küting/Dawo/Wirth, in: KoR 2003 S. 177, S. 178.

[44] Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards, 2005, S. 406.

[45] Vgl. Geyer, Praxiswissen BWL, 2006, S. 149.

[46] Vgl. o. V., Beck – Online, 2009, abgerufen am 30.01.2009; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2006, S. 472.

[47] Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 305.

[48] Vgl. Dusemond/Kessler, Rechnungslegung kompakt, 2001, S. 8; Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 193; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 18.

[49] Gemeinschaftliche Vermögenswerte sind Einrichtungen, die operative Einheiten unterstützen und keine eigenen Zahlungsströme generieren. Sie müssen mit einem eindeutigen und stetigen Schlüssel zugeordnet werden (IAS 36.102). Als Verteilungsschlüssel kommt dabei das Verhältnis der Buchwerte der einzelnen ZMGE in Betracht. Vgl. Bieg/Kußmaul, Externes Rechnungswesen, 2006, S. 507; Küting/Dawo/Wirth, in: KoR 2003 S. 177, S. 182.

[50] Vgl. Wagenhofer, Kodex Internationale Rechnungslegungsstandards, 2007, S. 315; Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 241.

[51] Vgl. Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 119; Tschakert, Stille Lasten im Jahresabschluss, 2004, S. 90.

[52] Vgl. Castedello, in: Status:Recht 2009, S. 56, S. 56.

[53] Vgl. Velte, Intangible Assets und Goodwill, 2008, S. 293; Castedello, in: Status:Recht 2009, S. 56, S. 56.

[54] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 238; Lutz-Ingold, Immaterielle Güter, 2005, S. 217.

[55] Häufig wird in früheren Versionen des IAS 36 der Begriff Nettoveräußerungswert anstelle beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten verwendet. Vgl. Fülbier, in: Status:Recht, 2009, S. 54, S. 54; Brösel, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 266.

[56] Vgl. Wirth, Firmenwertbilanzierung nach IFRS, 2005, S. 9 und S. 23.

[57] Vgl. Klingels, CGU nach IAS 36, 2005, S. 24; Haaker, in: KoR 2005, S. 426, S. 427; Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 399.

[58] Vgl. Brösel, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 266.

[59] Vgl. Küting/Wirth, in: KoR 2005, S. 199, S. 206.

[60] Vgl. Heuser/Theile, IAS Handbuch, 2003, S. 149; Zimmermann/Werner, Buchführung, 2008, S. 108; Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 393; Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 319.

[61] Vgl. Heyd/Lutz-Ingold, Immaterielle Vermögenswerte und Goodwill nach IFRS, 2005, S. 99 ff.

[62] Wird das Risiko in den Zahlungsströmen berücksichtigt, sind die Zahlungsströme durch einen Risikoabschlag in ein Sicherheitsäquivalent zu überführen. Der Barwert wird in diesem Fall durch Abzinsung der Sicherheitsäquivalente ermittelt. Vgl. Freiberg/Lüdenbach, in: KoR 2005, S. 479, S. 480 f; Lutz-Ingold, Immaterielle Güter, 2005, S. 226; Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 322; Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 319.

[63] Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, 2008, S. 320.

[64] Vgl. Freiberg/Lüdenbach, in: KoR 2005, S. 479, S. 480.

[65] Externe Informationsquellen sind bspw. Veröffentlichungen von Wirtschaftsforschungsinstituten. Vgl. Freiberg/Lüdenbach, in: KoR 2005, S. 479, S. 480.

[66] Die Zahlungsströme müssen dem Vermögensgegenstand direkt oder in einer sinnvollen und konsistenten Art und Weise zugeordnet werden können, ebenso die mit der Veräußerung verbundenen Nettoerlöse. Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 394.

[67] Vgl. Brücks/Kerkhoff/Richter, in: KoR 2005, S. 1, S. 3.

[68] Vgl. Baetge/Krolak/Thiele, IAS 36 Impairment of Assets, 2002, S. 36.1, S. 36.20, Tz. 36.49 (b).

[69] Für die restlichen Planungsperioden sind die Prognosen durch eine gleichbleibende oder schrumpfende Wachstumsrate zu extrapolieren, es sei denn, eine steigende Wachstumsrate ist gerechtfertigt. Dabei sollte die Wachstumsrate die langfristige durchschnittliche Wachstumsrate der Produkte, Länder und Branchen nicht überschreiten, außer eine höhere Wachstumsrate ist statthaft. Vgl. Wagenhofer, Kodex Internationale Rechnungslegungsstandards, 2007, S. 310 ; Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 394; Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 64.

[70] Vgl. Fülbier, in: Status:Recht, 2009, S. 54, S. 55.

[71] Zur Schwierigkeit der Trennung von Erhaltungs- und Erweiterungsinvestitionen vgl. Lüdenbach/Hoffmann, in: WPg 2004, S. 1068, S. 1077.

[72] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, in: WPg 2004, S. 1068, S. 1068 ff., Trützschler/David/Strau-ch/Tomaszewski, in: Zeitschrift für Planung und Unternehmenssteuerung 2005, S. 383, S. 386.

[73] Die bei der Ermittlung der Zahlungsströme ausdrücklich nicht einkalkulierten Sachverhalte können u. U. dazu führen, dass die Planungen der Zahlungsströme im Vergleich zu den Planungen des Managements angepasst werden müssen. Vgl. Brücks/Kerkhoff/Richter, in: KoR 2005, S. 1, S. 5.

[74] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 30, Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 329, Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2006, S. 395.

[75] Die Orientierung am Marktwert bei der Ermittlung des Diskontierungssatzes steht im Widerspruch zur unternehmensspezifischen Ermittlung des Gebrauchswerts und dem Subjektivitätsprinzip der Unternehmensbewertung. Diese Maßnahme ist jedoch aufgrund der erforderlichen Verifizierbarkeit geboten (so IAS 36.B66). Vgl. Moxter, Unternehmensbewertung, 1983, S. 23 f.; Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 323.

[76] Vgl. Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 323.

[77] Vgl. Fülbier, in: Status:Recht, 2009, S. 54, S. 55.

[78] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 29.

[79] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 70 f.

[80] Vgl. Fülbier, in: Status:Recht, 2009, S. 54, S. 54.

[81] Vgl. Wirth, Werthaltigkeitstest, 2004, S. 34.

[82] Vgl. Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 329; Castedello, in: Status:Recht 2009, S. 56, S. 57.

[83] Vgl. Lienau/Zülch, in: KoR 2006, S. 321, S. 329.

[84] Vgl. Knüppel, Bilanzierung, 2007, S. 237; Brecht, Neue Entwicklungen im Rechnungswesen, 2005, S. 110.

[85] Vgl. Haaker, Potential der Goodwill-Bilanzierung, 2007, S. 255.

[86] Vgl. Küting/Dawo, in: KoR 2003, S. 228, S. 241.

[87] Vgl. Heintges, in: Status:Recht 2009, S. 58, S. 59.

[88] Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, 2008, S. 395.

[89] Vgl. Heintges, in: Status:Recht 2009, S. 58, S. 59.

[90] Vgl. Knüppel, Bilanzierung, 2007, S. 109; Lüdenbach/Prusaczyk, in: KoR 2004, S. 415, S. 418.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836634014
DOI
10.3239/9783836634014
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Volkswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (August)
Note
1,3
Schlagworte
impairment goodwill handelsrecht steuerrecht ifrs
Zurück

Titel: Der Goodwill-Impairment-Test nach IFRS im Vergleich zum HGB und EStG
Cookie-Einstellungen