Lade Inhalt...

Die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht

Am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44

©2009 Diplomarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Es kommt in der Praxis des Gemeinschaftsrechts sehr häufig vor, dass Mitgliedsstaaten der Verpflichtung zur Umsetzung von EG- Richtlinien nicht fristgemäß nachkommen oder hinter deren Vorgaben zurück bleiben. Die Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 249 Abs.3 EG nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Ihre praktische Wirksamkeit kann grundsätzlich erst nach dem Umsetzungsakt entfaltet werden. Deshalb besteht bei fehlender oder unzureichender Umsetzung die Problematik darin, den EG-Richtlinien im innerstaatlichen Recht größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen. Um der mangelnden Umsetzung entgegenzutreten hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen anerkannt, dass Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Umsetzung ins nationale Recht eine unmittelbare Wirkung erzielen können. Dazu wird zwischen vertikaler und horizontaler unmittelbarer Wirkung unterschieden. Die unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinien gehört mittlerweile zum Allgemeingut der europarechtlichen Dogmatik.
Weitere Instrumente zur Rechtsangleichung und Durchsetzung der Richtlinienvorgaben sind die richtlinienkonforme Auslegung und die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im deutschen Recht. Diese beiden Rechtsfiguren sollen bei nicht oder unzureichender Richtlinienumsetzung dem Gemeinschaftsrecht zur praktischen Wirksamkeit im nationalen Recht verhelfen. Die richtlinienkonforme Auslegung wird vom EuGH anerkannt und verpflichtet die nationalen Rechtssprechungsorgane nach Ablauf der Umsetzungsfrist das vom Anwendungsbereich der Richtlinie betroffene Recht so auszulegen, dass es so weit wie möglich mit dem Wortlaut und den Zielen des Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. Die Rechtsfortbildung findet dort Anwendung, wo die richtlinienkonforme Auslegung an ihre Grenzen stößt.
Die besondere Bedeutung von Richtlinien als ein Instrument der Harmonisierung des Privatrechts wird am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie deutlich. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG ins deutsche Privatrecht integriert. Obwohl der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der Richtlinien nachzukommen versucht, stellen sich trotzdem immer wieder Umsetzungsdefizite heraus, die möglicherweise mittels richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung behoben werden können.
Gegenstand und Aufbau der Arbeit:
Die vorliegende Arbeit behandelt die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung
Gegenstand und Aufbau der Arbeit

B. Hauptteil
1. Die allgemeine Wirkung von Richtlinien
1.1 Die EG- Richtlinie als Rechtsakt des sekundären Gemeinschaftsrechts
1.2 Die Umsetzungspflicht der Mitgliedsstaaten
1.3 Die Umsetzungsfrist
1.4 Die Wirkung von EG- Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist
2. Die unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinie
2.1 Die vertikale unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinien
2.2 Die horizontale unmittelbare Wirkung von Richtlinien
2.3 Die Haftung der Mitgliedsstaaten bei nicht fristgerechter Richtlinienumsetzung
3. Die richtlinienkonforme Auslegung
3.1 Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung
3.2 Anwendungsbereich der richtlinienkonformen Auslegung
3.3 Die richtlinienkonforme Auslegung im Verhältnis zur unmittelbaren Wirkung
3.4 Die Methodik der richtlinienkonformen Auslegung
3.5 Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung
3.5.1 Beschränkung durch das Gemeinschaftsrecht
3.5.2 Die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung Im nationalen Recht
3.6 Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im deutschen Recht
4. Die richtlinienkonforme Auslegung am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
4.1 Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG
4.2 Das Ziel der Richtlinie 1999/44/EG
4.3 Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Verhältnis zum nationalem Recht
4.4 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
5. Die Gegenüberstellung von Schuldrecht und Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
5.1 Vertragswidrigkeit und Sachmangelbegriff
5.2 Unverhältnismäßige Nacherfüllungsaufwendungen
5.3 Rücktritt und Minderung bei erfolgreicher Nacherfüllung
5.4 Fristsetzungen zur Nacherfüllung
5.5 Nutzungsersatz bei Nacherfüllung

C. Zusammenfassung

D. Fazit

E. Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Ahlt, Michael/Deisenhofer, Thomas: Europarecht, 3. Auflage München 2003

(zitiert als: Ahlt/Deissenhofer, Europarecht)

Amtenbrinck, Fabian/Schneider, Claudia; Europäische Vorgaben für ein neues Kaufrecht und deutsche Schuldrechtsreform, VuR 1999, 293

(zitiert als: Amtenbrinck/ Schneider, VuR 1996)

Arndt, Hans- Wolfgang, Europarecht, 7. Auflage 2004

(zitiert als: Arndt, Europarecht)

Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 5. Auflage 2001, Nomos Baden-Baden 2001

(zitiert als: Beutler/ Bieber/ Pipkorn/ Streil, Die Europäische Union)

Brechmann, Winfried, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994

(zitiert als: Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung)

Canaris, Claus- Wilhelm, Die Feststellung von Lücken im Gesetz- Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung praeter legem, 2. Auflage Berlin 1983, S.47,85

(zitiert als: Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz)

Canaris, Claus- Wilhelm, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in: Festschrift für Franz Bydlinski, 2002, S.47.

(zitiert als: Canaris, in: FS für Franz Bydlinski)

Canaris, Claus- Wilhelm, Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache beim Stückkauf, JZ 2003, 831

(zitiert als: Canaris, JZ 2003)

Dörr, Claus,Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch in der Rechtsprechung des BGH, DVBl. 2006,598

(zitiert als: Dörr, DVBl. 2006)

Ernst, Wolfgang/Gsell, Beate

Kaufrechtslinie und BGB- Gesetzesentwurf für eine „kleine“ Lösung bei der Umsetzung der EU-Kaufrechtslinie, ZIP 2001,1410

Faust, Florian in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Verlag C.H. Beck, 1 . Aufl. München 2003

(zitiert als: Faust, in: Bamberger/Roth)

Franzen, Martin, „Heininger“ und die Folgen: ein Lehrstück zum Gemeinschaftsprivatrecht, JZ 2003, 321

(zitiert als: Franzen, JZ 2003)

Gsell, Nutzungsentschädigung bei kaufrechtlicher Nacherfüllung?, NJW 2003, 1969

(zitiert als: Gsell, NJW 2003, 1969, 1972)

Grabitz/Hilf, Magnus, Vorbemerkungen vor Art. 1, Das Recht der Europäischen Union,

Stand 34. EL 2008, EL 32 April 2007

(zitiert als: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union)

Grigoleit/ Herresthal, Die Beschaffenheitsvereinbarung und ihre Typisierungen in §434 Abs. 1 BGB, JZ 2003, 233

(zitiert als: Grigoleit/Herresthal, JZ 2003)

Habersack/Mayer , Die überschießende Umsetzung von Richtlinien – Normauslegung und Rechtsweg im Grenzbereich zwischen deutschem und europäischem Privatrecht, JZ 1999, 913

(zitiert als: Habersack/Mayer, JZ 1999)

Herber, Rolf, Keine unmittelbare Wirkung horizontaler Richtlinien – Anmerkung zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 1994 (Rechtssache C-91/92, Faccini Dori), ZEuP 1996, 121

(zitiert als: Herber, ZEuP 1996)

Herrmann, Christoph, Richtlinienumsetzung durch die Rechtsprechung, 2003, Duncker Humblot, 2003

(zitiert als: Hermann, Richtlinienumsetzung durch die Rechtsprechung)

Jarass, Hans D, Richtlinienkonforme bzw. EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, 211

(zitiert als: Jarass; EuR 1991)

Kelwing Greta- Christina, Die Mängelhaftung des Letztverkäufers; Zur Benachteiligung des Letztverkäufers durch die Umsetzung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und zu den Möglichkeiten ihrer Kompensation,

(zitiert als: Kelwing, Die Mängelhaftung des Letztverkäufers)

Kirsten, Konstantin, Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung im Kaufrecht, ZGS 02/2005,S. 66

(zitiert als: Kirsten, ZGS 02/2005)

Lorenz, Stephan, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 4.Auflage 2004,

(zitiert als: Lorenz, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Ludwigs, Kathrin Kroll und Markus, Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Gesamtsystem der Richtlinienwirkungen, Bonn ZJS 1/2009, 7 und ZJS 2/2009,123

(zitiert: Ludwigs, ZJS 1/2009,7 und Ludwigs, ZJS 2/2009,123)

Mayer/Schürnbrand , Einheitlich oder gespalten? – Zur Auslegung nationalen Rechts bei überschießender Umsetzung von Richtlinien, JZ 2004, 545

(zitiert als: Mayer, Schürnbrand, JZ 2004)

Pfeiffer, Thomas, Unkorrektheiten bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, ZGS 2002, 94

(zitiert als. Pfeiffer, ZGS 2002)

Prechal, Sacha, Directives in European Community Law, Oxford, 2. Aufl. 2005

(zitiert als: Prechal, Sacha, Directives in European Community Law)

Riesenhuber, Karl, Europäische Methodenlehre- Grundfragen der Methoden des Europäischen Privatrechts, (2005) EIW Band 2

(zitiert als: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre)

Riesenhuber, Karl, System und Prinzipien des Europäischen Vertragsrecht, 2003

(zitiert als: Riesenhuber, System und Prinzipien des Europäischen Vertragsrecht)

Roth W.-H., Die Schuldrechtsmodernisierung im Kontext des Europarechts
in: Ernst/Zimmermann (Hrsgr.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001

(zitiert als: Roth, in: Ernst/Zimmermann (Hrsgr.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform)

W.-H. Roth, Europäischer Verbraucherschutz und BGB, JZ 2001, 475

(zitiert als: Roth, JZ 2001)

Unberath, Hannes, Die richtlinienkonforme Auslegung am Beispiel der Verbrauchgüterkaufrichtlinie, ZeuP 2005, 5

(zitiert als: Unberath, ZeuP 2005)

Weiß, Zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist, DVBl. 1998, 568

(zitiert als: Weiß, DVBl. 1998)

Westermann, Hans- Peter, Das neue Kaufrecht einschließlich des Verbrauchgüterkaufs, JZ 2001, 530

(zitiert als: Westermann, JZ 2001)

A. Einleitung

Es kommt in der Praxis des Gemeinschaftsrechts sehr häufig vor, dass Mitgliedsstaaten der Verpflichtung zur Umsetzung von EG- Richtlinien nicht fristgemäß nachkommen oder hinter deren Vorgaben zurück bleiben. Die Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 249 Abs.3 EG nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Ihre praktische Wirksamkeit kann grundsätzlich erst nach dem Umsetzungsakt entfaltet werden. Deshalb besteht bei fehlender oder unzureichender Umsetzung die Problematik darin, den EG-Richtlinien im innerstaatlichen Recht größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen. Um der mangelnden Umsetzung entgegenzutreten hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen anerkannt, dass Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Umsetzung ins nationale Recht eine unmittelbare Wirkung erzielen können.[1] Dazu wird zwischen vertikaler und horizontaler unmittelbarer Wirkung unterschieden. Die unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinien gehört mittlerweile zum Allgemeingut der europarechtlichen Dogmatik.

Weitere Instrumente zur Rechtsangleichung und Durchsetzung der Richtlinienvorgaben sind die richtlinienkonforme Auslegung und die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im deutschen Recht. Diese beiden Rechtsfiguren sollen bei nicht oder unzureichender Richtlinienumsetzung dem Gemeinschaftsrecht zur praktischen Wirksamkeit im nationalen Recht verhelfen. Die richtlinienkonforme Auslegung wird vom EuGH anerkannt und verpflichtet die nationalen Rechtssprechungsorgane nach Ablauf der Umsetzungsfrist das vom Anwendungsbereich der Richtlinie betroffene Recht so auszulegen, dass es so weit wie möglich mit dem Wortlaut und den Zielen des Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.[2] Die Rechtsfortbildung findet dort Anwendung, wo die richtlinienkonforme Auslegung an ihre Grenzen stößt.

Die besondere Bedeutung von Richtlinien als ein Instrument der Harmonisierung des Privatrechts wird am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie deutlich. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG ins deutsche Privatrecht integriert. Obwohl der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der Richtlinien nachzukommen versucht, stellen sich trotzdem immer wieder Umsetzungsdefizite heraus, die möglicherweise mittels richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung behoben werden können.

Gegenstand und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit behandelt die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Die Arbeit ist in fünf Hauptbereiche untergliedert. Der erste Teil befasst sich mit Richtlinien und deren allgemeiner Wirkung. Der Schwerpunkt im zweiten Teil fällt speziell auf die vertikale (Verhältnis Staat- Bürger) und horizontale (Verhältnis Bürger- Bürger) Wirkung von Richtlinien und deren Anwendung im nationalen Recht. Deren Unterscheidung ist für den darauf folgenden Teil relevant, der zunächst die Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung erläutert und anschließend deren Bedeutung für die Anwendung im nationalem Recht.

Um im weiteren Verlauf der Arbeit speziell dessen Anwendbarkeit auf die von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie betroffenen nationalen Rechtnormen zu prüfen, müssen die vorher die Voraussetzung zur Durchführbarkeit der richtlinienkonformen Auslegung erörtert werden. Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist das Ziel der Richtlinie maßgeblich. Die Möglichkeiten und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung werden von der nationalen Rechtsordnung bestimmt und müssen stets beachtet werden.

Im vierten Teil wird die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie inhaltliche beschrieben und dessen Zielsetzung näher erörtert. Anschließend werden die vom Regelungsgehalt der Richtlinie betroffenen Bereiche aufgegriffen, die mögliche Umsetzungsdefizite in der späteren Untersuchung aufweisen. In Anlehnung daran wird zunächst im fünften Teil eine kritische Gegenüberstellung von Verbrauchgüterkaufrichtlinie und deutschem Schuldrecht vorgenommen. Werden dabei bestimmte Bereiche als nicht richtlinienkonform identifiziert, wird anschließend überprüft, ob und welche Norm im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung gemeinschaftskonform angewendet werden kann.

B. Hauptteil

1. Die allgemeine Wirkung von Richtlinien

1.1 Die EG-Richtlinie als Rechtsakt des sekundären Gemeinschaftsrechts

Im Folgenden soll die Wirkungsweise von Richtlinien im Fall ihrer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Umsetzung erläutert werden. Dieser Fall ist im Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft geregelt und bildet damit den dogmatischen Ausgangspunkt für alle weiteren Richtlinienbestimmungen.

Wir wenden uns zunächst der Behandlung der EG- Richtlinie als Gemeinschaftsrechtsakt zu, deren grundlegende Konzeption in Artikel 249 Abs.3 EG niedergelegt ist. Die Richtlinie ist im Vergleich zur Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und überlässt die Wahl der Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten.

Die Rechtsetzung anhand der Richtlinie ist ein komplexes Verfahren, in dem zunächst die Gemeinschaftsorgane Richtlinien erlassen und anschließend die Mitgliedsstaaten zu deren Umsetzung verpflichtet. Im Prinzip sollen erst nach Durchführung des Umsetzungsakts die damit geschaffenen nationalen Vorschriften unmittelbare Wirkung in den einzelnen Mitgliedsstaaten erzielen. Dabei ist die in der jeweiligen Richtlinie festgesetzte Umsetzungsfrist zu beachten, in der die Transformation der Richtlinie ins nationale Recht zu erfolgen hat. Um die Vorgaben der Gemeinschaft in das Rechtsystem der Mitgliedsstaaten einzugliedern, ergeben sich nach dem Konzept der Richtlinie Gestaltungsspielräume, die den Mitgliedsstaaten erlauben die Rechtsakte bzw.- techniken für die Umsetzung des Richtlinieninhalts selbst zu bestimmen. Aufgrund der freien Wahl bei der Art und Weise der Umsetzung können die in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen existierenden Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof den Ermessenspielraum der Mitgliedsstaaten zur gemeinschaftskonformen Richtlinienumsetzung Grenzen gesetzt. Die Beschränkung wird mit dem Grundsatz des effet utile begründet, der alle Mitgliedssaaten verpflichtet, die Form und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit ( effet utile ) der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen.[3] Zudem kann die Wahlfreiheit der Mitgliedsstaaten beispielsweise durch bestimmte Richtlinien, die eine Materie sehr detailliert regeln, derart eingeschränkt werden, dass bei der Umsetzung der Gestaltungsspielraum völlig wegfällt.

Der Eingriff in die Rechtssetzungsbefugnis des mitgliedsstaatlichen Gesetzgebers ist dennoch wesentlich geringer als bei der Verordnung, die gemäß Artikel 249 Abs. 2 EG in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedsstatt gilt. Die Funktion der EG- Richtlinie als wichtiges Regelungsinstrument zur Harmonisierung der Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten kann zum einen die mitgliedsstaatliche Rechtsetzung steuern und berücksichtigt zum anderen bei der Implementierung der Richtlinie die Besonderheiten der Rechtsordnung des nationalen Gesetzgebers. Aufgrund des Ermessensspielraums, der einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen des einheitlichen Rechts innerhalb der Gemeinschaften und weittestmöglicher Bewahrung nationaler Eigentümlichkeiten zulässt, bevorzugen die Mitgliedssaaten die Richtlinie gegenüber der Verordnung.[4]

1.2 Die Umsetzungspflicht der Mitgliedsstaaten

Artikel 249 Abs. 3 EG und Artikel 10 Abs.1 EG[5] bilden die dogmatische Grundlage der generellen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinien ins nationale Recht. Die Richtlinien richten sich an die Mitgliedsstaaten, wobei nach dem Gesetzeswortlaut von Artikel 249 Abs. 3 EG den „innerstaatlichen Stellen“ die Wahl von Form und Mitteln der Umsetzung überlassen ist. Nach überwiegender Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geht die Tragweite des Umsetzungsbefehls über eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten als Einheit hinaus.[6] Der Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 10 EG verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen, die zur Erreichung des Richtlinienziels notwendig sind und diese Verpflichtung ebenfalls allen Trägern der öffentlichen Gewalt und den Gerichten innerhalb ihrer Zuständigkeit obliegt.[7] Die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie ist Teil der supranationalen Rechtsordnung und weist damit auch die Eigenschaften der Europäischen Gemeinschaft als Rechtswesen sui generis[8] auf, die unter anderem unmittelbare Rechte für den Einzelnen begründen kann. Der Umsetzungsbefehl wirkt in die nationale Rechtsordnung hinein, so dass alle zuständigen Träger hoheitlicher Gewalt zum Erlass der zur Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften verpflichtet sind. Aufgrund der Steuerung mittels Zuständigkeit- und Kompetenzordnung können die Mitgliedsstaaten die für die Rechtsetzung zuständigen Stellen zur Richtlinienumsetzung berufen, wodurch ihre Autonomie gewahrt bleibt.

1.3 Die Umsetzungsfrist

Weiter von Bedeutung ist die Beachtung der vorgegeben Frist zur Umsetzung von Richtlinien. Die von den Mitgliedsstaaten erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Erfüllung der Richtlinienvorgaben müssen bis zum Ablauf der gesetzten Frist in Kraft getreten sein. Versäumt ein Mitgliedsstaat die Umsetzungsfrist einzuhalten, so kann er sich nach Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes nicht auf innerstaatliche Umstände berufen.[9] Die Mitgliedssaaten tragen stets die Verantwortung für eine Vernachlässigung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen. Die Unbedingtheit der Umsetzungsfristen ist notwendig, da sonst die Wirksamkeit der Richtlinien nicht gewahrt werden kann, wenn die Mitgliedsstaaten den Verpflichtungen aus den Richtlinien nicht nachkommen. Die Konsequenzen einer nicht fristgerechten Richtlinienumsetzung werden später näher erläutert.[10]

[...]


[1] EuGH, Urteil v. 4.12.1974, Rs. 41/74 ( van Duyn ), Slg. 1974, 1337, insbesondere Leitsatz 2.

[2] EuGH, Urteil v. 10.4.1984, Rs. 14/83 ( v. Colson u. Kamann ), Slg. 1984, I-1891, Rn. 28.

[3] EuGH, Urteil v. 8.4.1976, Rs. 48/75 ( Royer ), Slg. 1976, 497;

Beutler/ Bieber/ Pipkorn/ Streil, Die Europäische Union, Rn. 392.

[4] Arndt, Europarecht, S. 80 ff.

[5] Artikel 10 EG beinhaltet die Loyalitätspflicht der Mitgliedsstaaten zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Vorgaben.

[6] EuGH, Urteil v. 8.10.1987, Rs. 80/86 ( Kolpinghuis Nijmegen ), Slg. 1987, I-3969 (3986).

[7] EuGH, Urteil v. 10.4.1984, Rs. 14/83 ( Colson und Kamann ), Slg. 1984, I-1891, Rn. 26.

[8] Vgl. EuGH, Urteil v. 15.7.1964, Rs. 6/64 ( Costa/E.N.E.L. ), Slg. 1964, I-1141, Rn.8.

[9] EuGH, Urteil v. 26.02.1976, Rs. 52/75 ( Kommission/Italien ), Slg. 1976, 277, Rn. 14.

[10] siehe 2.6 Die Haftung der Mitgliedsstaaten bei nicht fristgerechter Richtlinienumsetzung.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836633871
DOI
10.3239/9783836633871
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (August)
Note
1,7
Schlagworte
europarecht wirtschaftsrecht verbrauchsgüter privatrecht
Zurück

Titel: Die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
63 Seiten
Cookie-Einstellungen