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Islamic Wealth Management im Überblick

Besonderheiten und neue Entwicklungen

©2007 Diplomarbeit 84 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In dieser Diplomarbeit zum Thema Islamic Wealth Management sollen die Themenbereiche der islamischen Finanzen und des Private Wealth Management zusammengeführt werden. Hauptsächlich sollen die Besonderheiten dargestellt werden, die sich aus dieser Kombination ergeben. Das heißt, es soll vor allem auf Bereiche eingegangen werden, deren Behandlung bereits jetzt zu den Aufgaben von Private Wealth Managern gehören, die aber im Rahmen der islamischen Finanzen eine gesonderte Behandlung erfordern zumal die Unterschiede zur klassischen Finanzwelt, also der nicht-islamischen Finanzwelt in diesen Bereichen teilweise gravierend sind. Dazu gehören z.B. die islamischen Zakah-Steuern und Erbschaftsregeln sowie islamische Finanzierungsmöglichkeiten, Investments und Versicherungen. Der Hauptfokus dieser Arbeit soll auf der Vorstellung islamkonformer Investmentmöglichkeiten liegen, da sich insbesondere in diesem Bereich kürzlich durch die so genannte Wa'd-Struktur einschneidende Veränderungen ergeben haben.
Islamische Finanzen werden in den Medien momentan als ein sehr aktuelles Thema gehandelt. Die nachfolgende Grafik stellt die Anzahl der Treffer dar, die aus einer Suche nach dem Stichwort ‘Islamic Finance’ für das jeweilige Jahr in den bekannten Datenbanken Factiva und Lexis Nexis resultieren.
Es lässt sich erkennen, dass die Thematik insbesondere seit dem Jahr 2002 an Relevanz gewonnen hat. Altundag und Haldi (2005) bringen das gesteigerte Interesse mit den Folgen der Anschläge des 11. September 2001 in Verbindung. Durch die Anschläge wurde generell das Thema Islam in den Fokus der Medien gerückt. Trotz der Aktualität des Themas sei aber angemerkt, dass die Wurzeln des gegenwärtigen islamischen Bankenwesens bis in die sechziger Jahre zurückreichen.
Angesichts von schätzungsweise 2,5 Billionen US-Dollar in den Händen islamischer Investoren ist die praktische Relevanz einer Zusammenführung der Themen islamischer Finanzen mit der Thematik des Private Wealth Management (PWM) offensichtlich. Das in den letzten Jahren allgemein hohe Ölpreisniveau, das das Vermögen islamischer Länder rasant steigen lässt und die Tatsache, dass islamische Investoren vermehrt Kapital aus westlichen Anlagen, u.a. wegen restriktiver Kontrollen von Muslimen in den USA, abziehen, verdeutlicht die Aktualität der Thematik. Aufgrund dieser Bedeutung ist es verwunderlich, dass Islamic Wealth Management in der Literatur bisher kaum Anklang gefunden hat. Die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Motivation
1.3 Abgrenzung und Herangehensweise
1.4 Literaturüberblick
1.5 Weitere Gliederung

2 Islamic Wealth Management
2.1 Einführung in islamische Finanzen
2.1.1 Definition der islamischen Finanzen
2.1.2 Geschichte
2.1.3 Marktentwicklung
2.1.4 Grundlagen
2.1.4.1 Islam
2.1.4.1.1 Religion
2.1.4.1.2 Islam und Armut
2.1.4.1.3 Rechtsquellen
2.1.4.1.3.1 Qu’ran, Sunnah und Fiqh
2.1.4.1.3.2 Ziele der Shari’a
2.1.4.2 Verbote
2.1.4.2.1 Riba
2.1.4.2.2 Gharar
2.1.4.2.3 Maysir
2.1.4.2.4 Haram
2.1.4.3 Rechtsprechung
2.1.4.3.1 Gelehrte
2.1.4.3.2 Weiterentwicklung
2.1.4.3.3 Ausnahmen
2.1.4.3.4 Rechtsschulen
2.1.4.3.5 Shari’a -Aufsichtsgremien
2.1.4.3.6 Fatwa
2.2 Einführung in das Private Wealth Management
2.2.1 Definition des Private Wealth Management
2.2.2 Kunden
2.2.3 Akteure
2.2.4 Aufgaben
2.2.5 Marktentwicklung
2.3 Einführung in das Islamic Wealth Management
2.3.1 Definition
2.3.2 Marktentwicklung
2.3.3 Besonderheiten
2.4 Besonderheiten des IWM – Kunden
2.5 Besonderheiten des IWM – Akteure
2.6 Besonderheiten des IWM – Aufgaben
2.6.1 Zakah
2.6.1.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.1.2 Zakah -Steuer
2.6.1.3 Zakah -Dienstleistungen
2.6.2 Erbschaften
2.6.2.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.2.2 Islamische Erbschaftsregelungen
2.6.2.3 Erbschaftsdienstleistungen
2.6.3 Islamische Finanzierungen
2.6.3.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.3.2 Finanzierungsmöglichkeiten
2.6.3.2.1 Immobilienfinanzierungen
2.6.3.2.2 Darlehen
2.6.3.2.3 Salam
2.6.3.2.4 Ijarah
2.6.4 Islamische Investments
2.6.4.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.4.2 Anlagemöglichkeiten
2.6.4.2.1 Bankkonten und andere Bankdienstleistungen
2.6.4.2.2 Geldmarkt
2.6.4.2.3 Anleihen
2.6.4.2.4 Kreditprodukte
2.6.4.2.5 Aktien
2.6.4.2.6 Rohstoffe
2.6.4.2.7 Währungen
2.6.4.2.8 Alternative Investments
2.6.4.2.8.1 Private Equity
2.6.4.2.8.2 Venture Capital
2.6.4.2.8.3 Hedge Fonds
2.6.4.2.9 Immobilien
2.6.4.2.10 Terminkontrakte und Optionen
2.6.4.2.11 Strukturierte Produkte
2.6.4.2.12 Investmentfonds
2.6.4.2.12.1 Aktienfonds
2.6.4.2.12.2 Ijarah -Fonds
2.6.4.2.12.3 Rohstofffonds
2.6.4.2.12.4 Immobilienfonds und REITs
2.6.4.3 Exkurs: Nachhaltige Investments
2.6.4.4 Revolution durch Wa’d
2.6.4.4.1 Die Wa’d -Struktur
2.6.4.4.2 Veränderungen durch Wa’d
2.6.5 Islamische Versicherungen
2.6.5.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.5.2 Takaful -Versicherungen
2.6.6 Philanthropische Aktivitäten
2.6.6.1 Einbettung in klassische PWM Aufgaben
2.6.6.2 Islamische Philanthropie
2.6.6.2.1 Qard al-hasan
2.6.6.2.2 Islamische Mikrofinanzierung
2.6.6.2.3 Stiftungen – Waqf
2.6.7 Shari’a -Dienstleistungen

3 Zusammenfassung
3.1 Ergebnisse im Überblick
3.2 Ausblick
3.3 Forschungsausblick

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anzahl Suchmaschinentreffer für „Islamic Finance“

Abb. 2: Wa’d -Struktur

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Wa’d -Szenarien

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung

In dieser Diplomarbeit zum Thema Islamic Wealth Management sollen die Themenbereiche der islamischen Finanzen und des Private Wealth Management zusammengeführt werden. Hauptsächlich sollen die Besonderheiten dargestellt werden, die sich aus dieser Kombination ergeben. Das heißt, es soll vor allem auf Bereiche eingegangen werden, deren Behandlung bereits jetzt zu den Aufgaben von Private Wealth Managern gehören, die aber im Rahmen der islamischen Finanzen eine gesonderte Behandlung erfordern zumal die Unterschiede zur klassischen Finanzwelt, also der nicht-islamischen Finanzwelt in diesen Bereichen teilweise gravierend sind. Dazu gehören z.B. die islamischen Zakah -Steuern und Erbschaftsregeln sowie islamische Finanzierungsmöglichkeiten, Investments und Versicherungen. Der Hauptfokus dieser Arbeit soll auf der Vorstellung islamkonformer Investmentmöglichkeiten liegen, da sich insbesondere in diesem Bereich kürzlich durch die so genannte Wa'd -Struktur einschneidende Veränderungen ergeben haben.

1.2 Motivation

Islamische Finanzen werden in den Medien momentan als ein sehr aktuelles Thema gehandelt. Die nachfolgende Grafik stellt die Anzahl der Treffer dar, die aus einer Suche nach dem Stichwort „Islamic Finance“ für das jeweilige Jahr in den bekannten Datenbanken Factiva und Lexis Nexis resultieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Anzahl Suchmaschinentreffer für „Islamic Finance“ Quelle: Eigene Recherchen

Es lässt sich erkennen, dass die Thematik insbesondere seit dem Jahr 2002 an Relevanz gewonnen hat. Altundag und Haldi (2005) bringen das gesteigerte Interesse mit den Folgen der Anschläge des 11. September 2001 in Verbindung.[1] Durch die Anschläge wurde generell das Thema Islam in den Fokus der Medien gerückt.[2] Trotz der Aktualität des Themas sei aber angemerkt, dass die Wurzeln des gegenwärtigen islamischen Bankenwesens bis in die sechziger Jahre zurückreichen.[3]

Angesichts von schätzungsweise 2,5 Billionen US-Dollar in den Händen islamischer Investoren ist die praktische Relevanz einer Zusammenführung der Themen islamischer Finanzen mit der Thematik des Private Wealth Management (PWM) offensichtlich.[4] Das in den letzten Jahren allgemein hohe Ölpreisniveau, das das Vermögen islamischer Länder rasant steigen lässt und die Tatsache, dass islamische Investoren vermehrt Kapital aus westlichen Anlagen, u.a. wegen restriktiver Kontrollen von Muslimen in den USA, abziehen, verdeutlicht die Aktualität der Thematik.[5] Aufgrund dieser Bedeutung ist es verwunderlich, dass Islamic Wealth Management in der Literatur bisher kaum Anklang gefunden hat. Die Entwicklungen der islamischen Finanzen der letzten Jahre stellen einen hervorragenden Nährboden für die Ausarbeitung eines für islamische Vermögende interessanten Produkt- und Serviceangebots. So hat sich z.B. der islamischen Vermögensverwaltung durch aktuelle Weiterentwicklungen im Bereich islamischer Investmentmöglichkeiten eine völlig neue Welt eröffnet. Durch die so genannte Wa’d -Struktur[6] wurde der Zugang islamischer Investoren z.B. zu alternativen Geldanlagen wie Hedge Fonds stark vereinfacht bzw. überhaupt erst ermöglicht.

Die Motivation der vorliegenden Arbeit erklärt sich weiterhin, wie folgt: Da islamische Banken keine Zinsen zahlen dürfen, ist es für sie umso bedeutender auf die Qualität ihrer Dienstleistungen zu achten.[7] Eine hohe Qualität der geleisteten Arbeit entspricht im Islam einem Dienst an Gott.[8] Durch den Fokus der vorliegenden Arbeit auf Besonderheiten des Islamic Wealth Management können Wealth Manager die Qualität ihrer angebotenen Dienstleistungen möglicherweise durch eine stärkere Fokussierung, z.B. auf Muslime, steigern.

1.3 Abgrenzung und Herangehensweise

Wie später noch dargestellt wird, spielen Gelehrte in der islamischen Finanzwelt eine bedeutende Rolle. Die Interpretation des Koran und anderer Quellen der Grundregeln des Islam wird hoch gebildeten Gelehrten überlassen, die oftmals in so genannten Shari’a -Gremien beratend tätig sind. Deshalb sei vorab angemerkt, dass die vorliegende Arbeit nicht beabsichtigt, die Islamkonformität bestimmter Produkte zu überprüfen, zu bestätigen oder zu verneinen.[9] Die dargestellten Produkte, Konzepte und Strukturen stellen zumindest von einigen Gelehrten und Shari’a -Gremien akzeptierte Lösungen dar. Jedoch sei noch einmal betont, dass manche der dargestellten Konzepte auch auf Kritik und Ablehnung stoßen.[10] Es wäre falsch anzunehmen, dass immer eindeutig klar ist, was erlaubt und was verboten ist.[11] Nur durch diese Einschränkung ist ein Fokus auf die Zusammenführung islamischer Finanzen und des Private Wealth Management zu erreichen. In dieser Zusammenführung hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt explorativ und deskriptiv Themenpunkte aufzuwerfen, auf die der Leser besonderes Augenmerk im Rahmen des Islamic Wealth Management lenken sollte. Insbesondere können an der Thematik interessierte, bisher aber über die islamische Finanzwelt noch uninformierte Wealth Manager einen Einblick gewinnen, worauf im Umgang mit an islamischen Finanzen interessierten Kunden geachtet werden sollte. Um eine möglichst breite Übersicht über die Besonderheiten des islamischen Vermögensmanagements zu gewinnen werden mehrere Aufgabenbereiche von Vermögensverwaltern angesprochen. Diese breitflächige Herangehensweise hat zur Folge, dass die jeweiligen Unterpunkte, d.h. die Besonderheiten, die dargestellt werden, eventuell für den einen oder anderen Leser nicht in ausreichender Detaillierung und Tiefe beschrieben werden. Im Rahmen dieser Arbeit ist eine tiefer greifende Darstellung jedoch nicht vorgesehen. Primärziel der Arbeit ist, wie erwähnt, die Schaffung eines Überblicks. Die jeweils angesprochenen Besonderheiten bedürfen in sich jeweils einer individuellen weiteren Ausarbeitung in weiteren wissenschaftlichen Arbeiten.

1.4 Literaturüberblick

Um der konventionellen, d.h. nicht-islamischen und allgegenwärtigen Finanzwelt in nichts nachzustehen, aber auch um ein eigenständiges islamisches Finanzsystem zu schaffen, existieren zahlreiche Forschungsrichtungen im Rahmen der islamischen Finanzen. Praktisch jede Fragestellung, um die sich die Wissenschaft in der westlichen Finanzwelt bemüht, kann auch aus islamischer Perspektive analysiert werden. Dementsprechend besteht eine Vielzahl an Forschungsrichtungen rund um die Thematik der islamischen Finanzen. Die Hauptthemen umfassen zum Beispiel die Entwicklung eines islamischen Wirtschaftssystems, die Entwicklung und das Abschneiden islamischer Banken, islamische Investment- und Finanzierungsmöglichkeiten, das islamische Versicherungswesen und vieles mehr. Jedoch, obwohl die Grundlagen der islamischen Finanzen weithin bekannt sind und obwohl vor allem bereits eine Vielzahl englischer und arabischer Publikationen existiert, fällt die Dokumentation der tatsächlichen Praxis[12] und das Interesse westlicher Autoren[13] eher dünn aus. Insbesondere das Thema Islamic Wealth Management, das in dieser Arbeit vorgestellt wird, hat in der Literatur bisher überraschenderweise äußerst geringen Anklang gefunden. Lediglich Artikel von Billah[14], Salim[15], Jaffer[16], Sandwick[17], Juma[18] und Gainor[19] beschreiben die Themen des Islamic Wealth Management bzw. Islamic Private Banking und nennen dabei Themen wie die Zakah -Steuer, das islamische Erbschaftssystem und islamische Philanthropie. Außerdem enthalten Jaffer (2005c)[20] sowie Altundag und Haldi (2005)[21] Artikel zum Thema „Islamic Wealth Management Produkte“. Diese wenigen Referenzen deuten Besonderheiten des Islamic Wealth Management an. Dabei beschränken sich die Autoren jedoch auf Teilaspekte des Islamic Wealth Management. Eine breitere Betrachtung der Thematik findet nicht statt. Dabei sei auch angemerkt, dass ein Großteil der genannten Verweise nicht wissenschaftlichen Standards entspricht.[22] So kommen die meisten der genannten Artikel ganz ohne die Angabe von Quellen aus. Andere wiederum beschränken sich in Literaturrecherche auf wenige Quellen und lassen die vielen englischsprachigen Publikationen zum Thema Islamic Finance ungeachtet.

Außer in den wenigen genannten Referenzen findet die Thematik Islamic Wealth Management gegenwärtig außerhalb der Literatur in einigen Konferenzen und Seminaren Anklang.[23] Bei diesen Konferenzen finden sich Teilnehmer und Vortragende aus der islamischen Finanzindustrie zusammen. Akademische Ausarbeitungen fehlen jedoch auch im Rahmen solcher Veranstaltungen.

Zuletzt sei angemerkt, dass die kürzlich entwickelte Wa’d -Struktur, die später dargestellt wird, in ihrer Anwendung bisher nicht in die islamische Finanzliteratur eingearbeitet und dort ausgewertet wurde.[24]

1.5 Weitere Gliederung

Kapitel 2.1 gibt eine Einführung in islamische Finanzen. Außer der Definition der islamischen Finanzen enthält dieses Kapitel Informationen zur Geschichte und Entwicklung der islamischen Finanzen. Außerdem werden nützliche Hintergrundinformationen zum Islam, den Rechtsquellen und Verboten gegeben. Kapitel 2.2 führt anschließend kurz in die Thematik des Private Wealth Management ein. Unter anderem wird beschrieben, welche Aufgaben üblicherweise im Rahmen von Private Wealth Management zu bearbeiten sind. In Kapitel 2.3 werden die zuvor vorgestellten Themen zum Themenbereich Islamic Wealth Management zusammengeführt. Dabei werden vor allem die Besonderheiten erwähnt, die sich aus der Kombination der beiden Einzelthemen ergeben. Diese Besonderheiten werden in den Kapiteln 2.4 bis 2.6 im Detail dargestellt und erläutert. Im Einzelnen werden die Zakah -Steuer, Erbschaften, Finanzierungen, Investments, Versicherungen, philanthropische Aktivitäten und andere Shari’a -Dienstleistungen erläutert. Die Darstellung islamischer Investments enthält unter anderem eine Einführung in die neue Wa’d -Struktur und einen Exkurs zur Thematik „Islamische Investments als nachhaltige Investments“. In Kapitel 3 werden die Ergebnisse der Zusammenführung der beiden genannten Themen zusammengefasst.

2 Islamic Wealth Management

2.1 Einführung in islamische Finanzen

2.1.1 Definition der islamischen Finanzen

Für „islamische Finanzen“ wird im deutschen Sprachraum oftmals auch der angelsächsische Ausdruck „Islamic Finance“ verwendet. In dieser Arbeit soll der deutsche Begriff „islamische Finanzen“ mit der Beschreibung „Islamic Finance“ identisch sein.

Im Kern sind islamische Finanzen auf dem Konzept der optimalen Allokation knapper Ressourcen in einem sozial verträglichen Rahmen aufgebaut. Eine Vielzahl an Definitionen existiert,[25] jedoch umfassen alle ein System, das das Eingehen von Risiken fördert und sich gegen Finanzierungen mit einem festen, vorbestimmten Ertrag ausspricht.[26] Es bestehen insbesondere sieben grundlegende Prinzipien auf denen das islamische Wirtschaftssystem aufgebaut ist und aus denen sich teilweise die Gebote und Verbote des Islam ableiten, die später dargestellt werden: 1) Gerechtigkeit, Gleichheit und Solidarität; 2) Von den islamischen Gesetzen Verbotenes (haram) ist zu vermeiden; 3) Anerkennung grundlegender Eigentumsrechte; 4) Eigentum und Reichtum sollte auf rationale aber faire Art und Weise genutzt werden; 5) Kein Gewinn ohne Anstrengung und Verpflichtungen; 6) Nachsicht im Notfall; 7) Risiko- und Ertragsteilung.

Islamische Finanzen, als ein neues Phänomen in der Finanzwelt seit Mitte des 20. Jahrhunderts, wurden also als ein Konzept aufgestellt, das Ressourcen so leitet, dass sie in Übereinstimmung mit den islamischen Gesetzen, der Shari’a, verwendet werden.[27] Ein weiteres Kernmerkmal der islamischen Finanzwelt ist die zentrale Bedeutung der Gelehrten des islamischen Rechts.[28] Ihre Aufgaben in der islamischen Finanzwelt werden später näher beschrieben.

Es existieren fünf grundlegende Islamic Finance Kontraktstrukturen mit den Bezeichnungen Murabahah, Ijarah, Mudarabah, Musharakah und Istisna.[29] Tatsächliche Transaktionen enthalten oftmals Elemente aus mehr als einer dieser Grundstrukturen. Deshalb werden sie nachfolgend nicht einzeln, sondern als Teil verschiedener Finanzgeschäfte vorgestellt.

2.1.2 Geschichte

Die Wurzeln der islamischen Finanzen reichen viele Jahrhunderte zurück. Bedeutend waren sie bereits zu den Hochzeiten islamischer Kulturen während des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts, als Partnerschaft und Gewinnteilung anstatt auf Zinsen basierende Darlehensgeschäfte die Grundlage der Geschäftswelt darstellten.[30] In den folgenden Jahrhunderten verlagerte sich das wirtschaftliche Wachstum aber vor allem auf die westliche Welt, weshalb sich das westliche Banken- und Finanzwesen durchsetzte. Zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts wurde die Kritik islamischer Gelehrter am Nichtvorhandensein islamischer Finanzalternativen stärker. Muslime verzichteten oftmals völlig auf die Nutzung konventioneller, d.h. westlicher Bankdienstleistungen. Dies stellte sich aber hinsichtlich wachsender Handels- und Finanzierungsbedürfnisse als eine nicht tragbare Alternative dar. Änderungen konnten aber erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges vollzogen werden, da sich viele mehrheitlich muslimische Nationen zuvor unter Kolonialherrschaft befanden. Erste Versuche gab es in Malaysia deshalb Mitte der vierziger Jahre und in Pakistan in den späten fünfziger Jahren.[31] Diese Versuche waren jedoch erfolglos. Somit kam es erst in den Jahren 1962 und 1963 in Malaysia und in Ägypten zur erstmaligen Gründung bankähnlicher islamischer Finanzinstitutionen.[32] Einer der wichtigsten Entwicklungsschritte ergab sich durch die Gründung der Islamic Development Bank (IDB)[33] im Jahr 1975 basierend auf den Entschlüssen der Konferenz der Finanzminister islamischer Nationen, die im Dezember 1973 stattfand. Daran anschließend ergab sich die wichtigste Entwicklungsperiode für die islamische Finanzindustrie in den Jahren 1975 bis 1990. Islamische Finanzen bewiesen sich in dieser Zeit als eine reelle Alternative zum konventionellen Finanzsystem. Dies zeigte sich unter anderem in der Tatsache, dass sich in vielen Ländern eine Vielzahl islamischer Finanzinstitute entwickelte und dass auch konventionelle multinationale Banken in den Markt der islamischen Finanzen eintraten. Auf internationaler Ebene wurde das islamische Finanzsystem durch den internationalen Währungsfonds IMF und durch die Weltbank als eine echte Alternative der Finanzintermediation anerkannt. Seit den neunziger Jahren wurden dann vor allem islamische Investmentfonds und andere Investmentalternativen in den Mittelpunkt der Entwicklung gerückt.[34]

2.1.3 Marktentwicklung

Eine detaillierte Beschreibung der Marktgröße islamischer Finanzen ist schwierig, da verlässliche Zahlen nicht vorhanden sind.[35] Außerdem muss eine differenzierte Betrachtung stattfinden, d.h. die Größe des islamischen Bankenmarkts, des islamischen Versicherungsmarkts, des islamischen Anleihemarkts, des islamischen Wealth Management Markts etc. sollte getrennt voneinander geschätzt werden, wenn man einen Gesamtüberblick über die Größe der islamischen Finanzwelt erhalten möchte.[36]

Da, wie beschrieben, jedoch keine fundierten Daten zur Verfügung stehen,[37] sollen hier nur wenige Schätzungen zur Marktgröße der jeweiligen Segmente,[38] sondern vornehmlich Indikationen zur Entwicklung des Markts gegeben werden. So wird z.B. für den islamischen Versicherungsmarkt eine Marktgröße von 2 Milliarden US-Dollar an Prämieneinnahmen für 2005 geschätzt, die bis 2015 auf 7,4 Milliarden US-Dollar anwachsen soll.[39] Weiterhin wird erwartet, dass die Hälfte der Finanzanlagen von Muslimen weltweit innerhalb der nächsten acht bis zehn Jahre von islamischen Banken verwaltet werden.[40] Für den islamischen Bankenmarkt werden daher jährliche Wachstumsraten von bis zu 15 Prozent und mehr ausgehend von einer aktuellen Marktgröße von mehr als 200 Milliarden US-Dollar genannt.[41] Für den islamischen Anleihemarkt werden gar 45 Prozent Wachstum pro Jahr erwartet.[42] In der Praxis ist tatsächlich ein gesteigertes Interesse von Finanzinstituten an islamischen Finanzen zu erkennen.[43] So gründete die UBS z.B. im Jahr 2002 die Noriba Bank in Bahrain. Auch andere Banken, wie die HSBC oder die Citigroup betreiben islamische Tochtergesellschaften. Zudem steigt die Zahl der Banken und Finanzinstitute, die zwar keine islamischen Tochtergesellschaften gegründet haben, die aber islamische Produkte durch strukturell abgetrennte islamische Geschäftseinheiten anbieten.[44] Das Wachstum der islamischen Finanzwelt kann mehreren Faktoren zugeschrieben werden:[45] 1) Shari’a -konforme Produkte werden kosteneffizienter und dadurch attraktiver; 2) Große Kapitalströme fließen in Richtung islamischer Investoren, da sich die Rohölpreise auf hohem Niveau halten; 3) Durch Großprojekte wie in der Golfregion hat sich die Kreditkapazität in der Region stark erhöht; 4) Das islamische Produktangebot hat sich stark ausgeweitet und ist nun für Anleger von Interesse; 5) Ein wachsendes Bewusstsein der religiösen Identität unter Muslimen veranlasst islamische Geschäftsleute dazu, neue Wege zu entwickeln, um ihren Glauben auszudrücken.[46]

2.1.4 Grundlagen

2.1.4.1 Islam
2.1.4.1.1 Religion

Die Zahl der Muslime weltweit beträgt heute bereits 1,2 Milliarden Menschen.[47] Damit ist der Islam eine der größten und die gegenwärtig am schnellsten wachsende Religion der Welt.[48] Der Islam baut auf den Worten Gottes auf, die durch den Propheten Mohammed, den Gründer des Islam, offenbart wurden. Der Inhalt der Nachricht, die durch den Propheten übermittelt wurde, definiert Gott, die Schöpfung und Richtlinien für fast alle Aspekte des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens.[49] Dabei vereint der Islam die Hauptmerkmale des jüdischen und christlichen Glaubens.[50]

Der islamische Glaube baut auf den weithin bekannten fünf Säulen auf.[51] Die erste Säule des Islam umfasst die Verpflichtung zum Glaubensbekenntnis, worunter man das freiwillige, bewusste und bezeugte Aussprechen der islamischen Glaubensformel versteht. Die zweite Säule beschreibt die Vorschrift zu fünf täglichen, rituellen Gebeten zu bestimmten Zeiten und im Zustand ritueller Reinheit. Die dritte Säule beinhaltet die Pflicht zum Fasten während des Fastenmonats Ramadan, in dem durch Enthaltsamkeit in vielerlei Hinsicht eine innere Reinigung stattfinden soll. Die vierte Säule schreibt Muslimen vor mindestens einmal im Leben, soweit finanziell und körperlich machbar, eine Pilgerfahrt nach Mekka zu unternehmen. Die letzte und fünfte Säule verpflichtet Muslime zur Zahlung einer jährlichen Vermögens- und Einkommensteuer, die Zakah, die den Armen und Bedürftigen zu Gute kommen soll.

Schon in den ersten Jahren nach der Entstehung des Islam kam es zu einer Spaltung zwischen dem sunnitischen Mehrheitsislam und dem schiitischen Islam, die auf Uneinigkeiten über die Nachfolge des Propheten Mohammed basiert.[52] Da die große Mehrheit der Muslime dem sunnitischen Islam angehört, basieren die in dieser Arbeit angesprochenen Rechtsprechungen auf dem sunnitischen Islam. Eine schiitische Betrachtung des Islamic Wealth Management würde nur zur wenigen Detailänderungen führen.

2.1.4.1.2 Islam und Armut

Die islamische Herangehensweise zur Auslöschung von Armut und zur Erreichung einer gleichmäßigen Verteilung von Einkommen und Reichtum ist Teil eines allgemeinen Schemas zur Herstellung einer gerechten sozioökonomischen Ordnung.[53] Der Islam legt großen Wert darauf, dass alle Menschen zumindest ihre Grundbedürfnisse als erfüllt betrachten können.[54] Um die Grundbedürfnisse aller zu erfüllen, gilt im Islam, dass die Armen ein Anrecht auf den Reichtum vermögender Mitglieder der Gesellschaft haben. Um die beiden Ziele der Auslöschung der Armut und der Angleichung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verwirklichen, besteht die Verpflichtung zur Zakah -Zahlung, zur Unterstützung der Verwandten[55] und zur Befolgung bestimmter Erbschaftsregelungen.[56]

Die Gleichheit, die allen Menschen zugesprochen wird, führt aber nicht dazu, dass alle Einkommens- und Vermögensunterschiede ausgeglichen werden sollen.[57] Es wird anerkannt, dass Unterschiede hinsichtlich Auskommen und sozialer Klasse bestehen, so dass z.B. Vermögende die Dienstleistungen anderer in Anspruch nehmen und somit ein Wirtschaftsleben ermöglichen.[58]

2.1.4.1.3 Rechtsquellen

2.1.4.1.3.1 Qu’ran, Sunnah und Fiqh

Der Koran (Qu’ran) ist das Gründungsdokument der islamischen Gemeinschaft und gilt in diesem Rahmen als eine Verbaloffenbarung Gottes.[59] Die Anerkennung des Koran als Gottes Wort ist für einen Muslim konstitutiv. Wer dies nicht glaubt ist kein Muslim.

Die Sittenlehre des Islam, seine Moral bzw. Ethik, hat durchweg rechtliche Grundlagen.[60] Quellen des islamischen Rechts, der Shari’a, sind vor allem die göttlichen Normen des Koran und das Vorbild und die Lehren des Propheten Mohammed (Sunnah) als modellhaftes Verhalten. Eine weitere Quelle, jedoch kein direkter Bestandteil der Shari’a, ist das unter Verwendung von Analogieschlüssen und Konsensus etc. (Qiyas und Idschma) entwickelte Juristenrecht (Fiqh). Das islamische Recht beschränkt sich also nicht allein auf die Vorgaben des Qu’ran und der Sunnah. Die islamischen Prinzipien leiten islamische Gelehrte dazu an, unabhängig durch Analogie und zur Wahrung der öffentlichen Bedürfnisse, Entscheidungen zur Weiterentwicklung des islamischen Rechts zu treffen.[61] Diese Weiterentwicklung wird später näher beschrieben.

2.1.4.1.3.2 Ziele der Shari’a

Das moderne islamische Verständnis der Shari’a wurde vor allem durch den Gelehrten Shatibi beeinflusst. Er führte neue Dimensionen in das Shari’a -Konzept der Maslahah[62] ein, das nachfolgend dargestellt wird. Maslahah ist in der Entwicklung und Anwendung des islamischen Rechts unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Wandels, von großer Bedeutung.[63] Shatibi bezeichnet die Maslahah der Menschheit als das oberste Ziel Gottes. Die Maslahah bezieht sich auf die Einhaltung der Ziele der Shari’a, die folgende Aspekte beinhalten:[64] Sicherung 1) des Lebens; 2) des Eigentums; 3) der Religion; 4) der Vernunft sowie 5) der Nachkommen und Fortpflanzung.

Alles, was diese fünf Bedingungen sichert und erhält entspricht dem Maslahah -Konzept und somit dem islamischen Recht. Das Maslahah -Konzept entscheidet hier also darüber, ob eine ökonomische Transaktion rechtens ist. Dies hat zur Folge, dass ökonomisches Handeln durch strenggläubige Muslime nicht allein durch das konventionelle Konzept des Nutzens, sondern auch durch das Konzept der Einhaltung der Maslahah -Bedingungen geleitet wird.[65]

2.1.4.2 Verbote

Grundsätzlich gilt im Rahmen von Transaktionen im islamischen Wirtschaftssystem, dass alles erlaubt ist, was durch Gott nicht eindeutig verboten wurde[66] und dass wirtschaftliche Akteure in der Ausgestaltung ihrer Transaktionen frei sind.[67] Manche in der konventionellen Finanzwelt erlaubten Aktivitäten zur Vermögenssteigerung sind in der islamischen Finanzwelt ausdrücklich verboten, wie z.B. Zinsen (Riba), vertragliche Unsicherheit (Gharar) und Glücksspiel (Maysir). Der Koran verbietet zudem Aktivitäten, die bereits auch durch staatliche Gesetzgebung verboten sind, wie z.B. Schmiergeldzahlungen, Warenschmuggel und Geldwäsche. Generell sind alle Aktivitäten zur Vermögenssteigerung, die die Rechte Dritter verletzen, verboten. Auf diesen Grundlagen erlaubt der Islam den Vertragsparteien einer Vereinbarung sich auf jegliche Bedingungen abzustimmen, so lange diese nicht den Regelungen der Shari’a widersprechen.[68] Dadurch ergibt sich ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung von Finanztransaktionen. Um eine Einhaltung der Shari’a sicherzustellen, sollen nachfolgend die grundlegenden Verbote genauer dargestellt werden. Die Darstellung der Verbote ist vereinfacht und soll ein Gefühl dafür vermitteln, ob eventuell ein Verbot verletzt wird. Auf der Basis der folgenden Darstellungen ist ein Urteil über Zulässigkeiten jedoch nicht möglich. Dies soll den Gelehrten überlassen bleiben.

2.1.4.2.1 Riba

Im Islam gilt ein Verbot von Zinsen. Damit reiht sich der Islam in eine lange Historie von Zinsverboten ein. Selbst im Christentum, wie auch in allen anderen abrahamitischen Religionen, waren Zinsen über Jahrhunderte hinweg verboten.[69][70] In der islamischen Praxis werden unter Riba die für ein Darlehen gezahlten Zinsen verstanden. Das Riba -Verbot besagt grundsätzlich, dass eine ex-ante Festlegung eines positiven Ertrags für ein Darlehen als Ausgleich für die zeitliche Bindung nicht erlaubt ist. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen großen oder nur kleinen Betrag handelt, ob ein fester oder variabler Zins gezahlt wird, ob zu Darlehensbeginn oder -ende gezahlt wird oder ob ein Geschenk oder eine Dienstleistung als Ausgleich gegeben wird. Auch die Nutzung der Darlehensgelder, sei es privat oder geschäftlich ist irrelevant. Dieses Verständnis hat unter anderem die bedeutende Folge, dass Darlehen, Schulden und Wertpapiere, die lediglich finanzielle Werte wie Forderungen und Verbindlichkeiten etc. verbriefen, nur zum Nennwert gehandelt werden dürfen.[71] Es ist zum Beispiel verboten Forderungen gebündelt und mit Abschlag zu verbriefen und zu verkaufen. Wertpapiere, die hingegen Sachwerte[72] etc. verbriefen dürfen auch über oder unter ihrem Nennwert gehandelt werden.

Mit diesem wichtigen Grundverständnis kann an dieser Stelle auf weitere Details zur Riba -Definition verzichtet werden. Daher soll angemerkt werden, dass das Riba -Verbot vermeiden soll, dass die schwache wirtschaftliche Stellung eines Wirtschaftssubjekts ausgenutzt wird und vor allem dass Zinsen gezahlt werden müssen obwohl das finanzierte Geschäft verlustreich war.[73] In einem durch Zinsen dominierten Wirtschaftssystem wird Kapital, im Gegensatz zum islamischen Wirtschaftssystem,[74] eher nicht zu risikoreichen Unternehmungen, die das Potenzial der größten Wertschöpfung haben, sonders zu Kunden gelenkt, die höchstwahrscheinlich die Schuldenlast tragen können. Selbst westliche Autoren anerkennen teilweise, dass das auf Schulden basierende moderne konventionelle Finanzsystem ursächlich für Inflation und Ungleichgewichte ist.[75]

2.1.4.2.2 Gharar

Es existiert keine einheitliche Definition, jedoch bezieht sich Gharar prinzipiell auf Handlungen und Bedingungen in Transaktionen, deren volle Implikationen den Parteinen nicht bewusst sind oder nicht bewusst sein können. Insbesondere die Vertuschung der folgenden Vertragselemente kann zu Zweifel, Mehrdeutigkeit oder Unsicherheit führen und somit Gharar verursachen und den Vertrag dadurch ungültig machen:[76][77] 1) Art und Eigenschaften des Vertragsobjekts; 2) Qualität des Objekts; 3) Zahlungszeitpunkt bei aufgeschobener Zahlung. Gharar kann außerdem entstehen durch: 1) Unfähigkeit das Objekt zu liefern; 2) Transaktion eines nicht-existierenden Objektes; 3) Vertragsabschluss ohne das Objekt gesehen zu haben. Diese Darstellungen stellen keine umfassende Erklärung dar. Der Begriff Gharar umfasst viele weitere Aspekte. Zusammenfassend kann aber angemerkt werden, dass ein Übereinkommen ungültig ist, wenn ein oder mehrere grundlegende Elemente der Vereinbarung unklar, mehrdeutig, unsicher, zweifelhaft oder verborgen sind.[78] Gharar macht einen Vertrag ungültig, wohingegen Risiko ganze im Sinne der Shari’a ist.[79]

2.1.4.2.3 Maysir

Im Islam ist jegliche Art der Spekulation und des Glückspiels verboten. Dabei ist zu beachten, dass Zufall und Glück sich oftmals aus der Natur von Risiken ergeben. Deshalb ist es wichtig, zwischen reinen Glücksspielen und Aktivitäten, die Zufall und Risiko umfassen, zu unterscheiden. Es besteht kein grundsätzliches Verbot Risiken einzugehen. Um eine klare Unterscheidung zu erreichen, sind drei Risikoarten zu nennen. Zunächst ist das unternehmerische Risiko zu nennen, gegen das die Shari’a nichts einzuwenden hat. Ganz im Gegenteil, ein wichtiges Element der islamischen Finanzen ist die Risikoteilung zwischen Kapitalgebern und Unternehmern. Eine weitere Risikoart ist das Risiko von Naturkatastrophen etc. Sich gegen solche zufällige Ereignisse durch Versicherungen abzusichern ist ebenfalls, unter bestimmten Bedingungen, im Rahmen der islamischen Finanzen erlaubt. Die dritte Risikoart ergibt sich nicht aus dem alltäglichen Leben, also Risiken, die nicht notwendig sind, d.h. wenn ein Individuum nicht aktiv danach strebt sich diesen Risiken auszusetzen, dann wird das Individuum auch nicht auf solche Risiken stoßen. Maysir bezieht sich auf diese dritte Risikoart. Glücksspiel in diesem Sinne ist verboten.[80]

2.1.4.2.4 Haram

In der islamischen Finanzwelt müssen strenge Investmentrichtlinien eingehalten werden. Islamische Finanzinstitute dürfen deshalb nicht Aktivitäten oder Gegenstände finanzieren, die verboten (haram) sind.[81] Darunter fallen Aktivitäten wie:[82] 1) Produktion, Verkauf oder Vertrieb von Alkohol etc.; 2) Produktion, Verkauf oder Vertrieb von Schweinefleisch etc.; 3) Glücksspiel, Casinos, Lotterie etc.; 4) Reine Unterhaltungsaktivitäten wie z.B. Kinos, Videos etc.; 5) Pornographie etc.; 6) Waffenproduktion; 7) Tabakproduktion etc.; 8) Herstellung von Abtreibungsprodukten etc.; 9) Klonen und Stammzellenforschung; 10) Umweltschädliche Aktivitäten; 11) Aktivitäten, in denen Angestellte schlecht behandelt werden; 12) Nichtislamische Bankaktivitäten, Versicherungsdienstleistungen und andere finanzielle Dienstleistungen.

2.1.4.3 Rechtsprechung
2.1.4.3.1 Gelehrte

Die Rolle von Gelehrten ist in der islamischen Finanzwelt von grundlegender und äußerst wichtiger Bedeutung.[83] Sie haben einen großen Einfluss auf die tagtägliche Praxis der islamischen Finanzen.[84] Ihre Existenz ist eine notwendige Bedingung für den Fortschritt der islamischen Finanzen. Ein Mujtahid ist im Prinzip ein Gelehrter und Jurist, der neue Regeln oder Ideen zum Wohle der Muslime auf Basis der Shari’a entwickeln kann.[85] Gegenwärtig werden Gelehrte, die sowohl in Angelegenheiten des islamischen Rechts als auch hinsichtlich wirtschaftlicher Fragen ausgebildet sind und über gute Sprachkenntnisse verfügen dringend gesucht.[86] Die rasche Entwicklung der islamischen Finanzen erfordert zahlreiche Analysen, die von den bereits arbeitenden wirtschaftlich und religiös gebildeten Gelehrten, nicht allein bewältigt werden können.

2.1.4.3.2 Weiterentwicklung

Die Haupttätigkeit eines muslimischen Juristen ist nicht die Gesetzgebung, sondern die Rechts(auf)findung in Qu’ran und Sunnah. Nur wenn sich in beiden keine unmittelbar anwendbaren Vorschriften finden, erlaubt sich ein muslimischer Jurist, solche zu entwickeln.[87]

Viele der grundlegenden Finanzierungsstrukturen der islamischen Finanzwelt bestanden schon vor dem Entstehen des Islam.[88] Sie wurden Grundbestandteil der islamischen Finanzen, da sie durch den Propheten Mohammed akzeptiert wurden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass islamische Finanzierungskonzepte konstante Kernelemente, die sich direkt aus dem Qu’ran und der Sunnah ableiten, als auch variable Elemente umfassen, die über Jahrhunderte als Antwort auf die Bedürfnisse der Gesellschaft durch Ijtihad entwickelt wurden. Ijtihad bezeichnet eine Interpretation der Kernelemente des islamischen Rechts durch islamische Gelehrte und Juristen um Antworten auf Fragen zu erhalten, die sich durch die Weiterentwicklung der Gesellschaft und Wirtschaft ergeben.[89] Heutzutage lässt sich unter anderem aus dieser Zweiteilung in konstante und variable Elemente die Problematik erklären, dass neu entwickelte Finanzprodukte von manchen Gelehrten und Wissenschaftlern strikt abgelehnt werden, da Kernelemente und variable Elemente vermischt und dadurch einige Kernelemente verletzt wurden. So betrachtet z.B. El-Gamal (2006a) die aktuellen Entwicklungen als rechtliche Shari’a -Arbitrage, die den eigentlichen Sinn der Vorgaben des Qu’ran nicht wiedergibt und sich nur auf Formalitäten stützt.[90] Dadurch besteht die Gefahr, dass sich das Feld der islamischen Finanzen in eine reine Markenthematik entwickelt.[91]

2.1.4.3.3 Ausnahmen

Manche Transaktionen, wie z.B. der Warenverkauf in Großmengen, lassen sich nicht völlig ohne Gharar gestalten. Deshalb kam in der islamischen Finanzforschung die Frage auf, welches Ausmaß an Gharar vertretbar sei. Hierfür existiert keine scharfe Abgrenzung.[92] Eine Ausnahme vom Gharar -Verbot kann sich auf der Basis folgender Kriterien erklären: Es besteht ein gesellschaftliches Bedürfnis zur Legalisierung der eigentlich verbotenen Transaktion, da sie dem öffentlichen Wohl zuträglich ist oder aber bereits der Übung und Sitte der Gesellschaft entspricht.[93] Bei einer Ausnahme muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine unabweisbare Notwendigkeit vorliegen muss.[94]

Es existieren zwei prominente Ausnahmen zu den eben genannten Verboten. Zum einen ist das der so genannte Salam[95] und zum anderen das Konzept der Istisna. Beide Konzepte werden später näher dargestellt. Sie wurden erlaubt, weil gesellschaftlichen Bedürfnissen Vorrang zugesprochen wurde. So konnten Bauern z.B. ihre Ernte verkaufen, bevor sie überhaupt gewachsen war.[96]

2.1.4.3.4 Rechtsschulen

Die sunnitischen Rechtsschulen unterscheiden sich auf der Basis der Methodologie, d.h. der Variationen der wissenschaftlichen Verfahrensweise zur Ableitung von Normen für das praktische Handeln.[97] Die vier Rechtsschulen im sunnitischen Islam, dem neunzig Prozent aller Muslime angehören, sind:[98] 1) Die Hanafi -Schule: Die Hanafi -Schule ist die älteste und flexibelste der vier Rechtsschulen. Reformbewegungen, die den Islam mit der modernen Welt zu vereinbaren versuchen sind meistens überwiegend hanafit; 2) Die Maliki -Schule; 3) Die Shafii -Schule: Die Shafii -Schule lehnt z.B. die Anerkennung gesellschaftlicher Bedürfnisse in der Interpretation der islamischen Gesetze ab; 4) Die Hanbali -Schule: Die Hanbali -Schule basiert ausschließlich auf dem Qu’ran und der Sunnah. Eine Interpretation der islamischen Gesetze ist quasi nicht erlaubt. Aufgrund dieser Spaltung in Rechtsschulen unterscheiden sie sich auch teilweise in der Interpretation grundlegender Islamic Finance Strukturen.

2.1.4.3.5 Shari’a -Aufsichtsgremien

Islamische Finanzunternehmen zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass ein Shari’a -Gremium die Prozesse, Produkte und Organisation des islamischen Finanzinstituts auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Shari’a prüft.[99] Eine Überprüfung durch Gelehrte ist einerseits zu Marketingzwecken erforderlich - islamische Kunden suchen nach Indikationen, die nachweisen, dass bestimmte Produkte islamischen Regeln entsprechen - andererseits ist eine Prüfung erforderlich, da sich bestimmte Urteile durch Weiterentwicklung der Rechtsprechung ändern könnten.

Zu den Aufgaben eines Shari’a -Gremiums gehört unter anderem:[100] 1) die Untersuchung von Verkaufsprospekten, konstituierenden Dokumenten und anderen grundlegenden Vereinbarungen; 2) die generelle Beratung des Managements und der Investmentberater hinsichtlich Übereinstimmung mit dem islamischen Recht; 3) die Bestimmung geeigneter Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, in die das Finanzunternehmen investieren kann; 4) die Beratung zum Einsatz bestimmter Instrumente und Techniken zur Absicherung und effizienten Portfoliogestaltung; 5) die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Aktivitäten des Finanzunternehmens und Berichterstattung an die Investoren.

Eine weitere wichtige Aufgabe von Shari’a -Aufsichtsgremien ist die Bereinigung der Investments von verbotenen Elementen.[101] Wie später noch genauer dargelegt wird, stehen Muslimen Möglichkeiten offen, in Aktien und Fonds vielerlei Art etc. zu investieren. Aufgrund der häufig breit gestreuten Aktivitäten von Unternehmen, in die Muslime z.B. durch Aktien investieren, kann es sein, dass ein solches Unternehmen zumindest einen kleinen Teil seiner Umsätze aus verbotenen Aktivitäten bezieht. Außerdem kann es stets durch Fusionen und Übernahmen zu Änderungen kommen. Aufgrund dieser Begebenheit müssen Erträge aus solchen Investments bereinigt werden. Erträge, die aus verbotenen Aktivitäten herrühren, werden von den Gesamterträgen der Investoren abgezogen und an karitative Einrichtungen gespendet. Die Höhe der Spende wird durch ein Shari’a -Gremium bestimmt.

Es besteht vereinzelt Kritik daran, dass Shari’a -Berater zu eng mit dem jeweiligen Management der Finanzinstitute, die sie beraten, verbunden sind.[102] So wird z.B. argumentiert, dass die Neutralität der Berater gefährdet sei, weil diese ein finanzielles Interesse daran hätten, Berater der Bank zu bleiben und deshalb eventuell einen Anreiz sehen die islamischen Produkte des jeweiligen Finanzinstituts gut zu heißen.[103] Eine Alternative wäre ein Verband von Shari’a -Gremien einzurichten, der die Bezahlung der Berater vornimmt.

2.1.4.3.6 Fatwa

In der islamischen Finanzwelt wird einer Transaktion oder einem Produkt durch eine so genannte Fatwa[104] die Übereinstimmung mit dem Islam bescheinigt.[105] Die Glaubwürdigkeit islamischer Produkte bei Kunden ist oftmals nur durch eine solche Bescheinigung geben.[106] Fatawa spielen daher eine bedeutende Rolle im Rahmen der islamischen Finanzen. Nach Prüfung der jeweiligen Produkte oder Transaktionen stellen einzelne Gelehrte, oder ein Shari’a -Gremium eine solche Fatwa aus.

2.2 Einführung in das Private Wealth Management

2.2.1 Definition des Private Wealth Management

In der betriebswirtschaftlichen Literatur und in der Bankpraxis existiert keine allgemein akzeptierte Definition für den Begriff Private Wealth Management (PWM) oder auch für den Begriff Private Banking (PB).[107] Beide Begriffe werden heutzutage oftmals synonym gebraucht.[108] Manche Quellen sehen PWM als Teilleistung im PB oder beschreiben PWM als eine Beratung sehr vermögender und PB als vermögender Kunden.[109] Anderen Quellen zufolge lässt sich Private Wealth Management, anders als teilweise in der Praxis zu erkennen, deutlich vom Begriff des Private Banking abgrenzen. Vor allem die Abwendung von der Anbieterabhängigkeit, d.h. Produkte vieler unterschiedlicher Anbieter können gewählt werden und der grundsätzliche Perspektivenwechsel hin zum Vermögensinhaber erweisen sich als Abgrenzungskriterien.[110] Wiederum andere Quellen sehen eine solch gegensätzliche Abgrenzung des Private Wealth Management vom Begriff des Private Banking nicht vor, sondern sehen Private Banking gar als eine wichtige, exklusive Teilmenge des PWM an.[111]

[...]


[1] Vgl. Altundag und Haldi (2005), S. 13.

[2] Vgl. Warde (2004) in Henry und Wilson (Hrsg.), S. 52 ff.

[3] Vgl. Iqbal und Molyneux (2005), S. 37.

[4] Vgl. Sandwick (2007b), S. 26 und Wittrock (2007), S. 35.

[5] Vgl. El-Mogaddedi und Everling (2006), S. 46, Hales (2005), S. 4, Henry und Wilson (2004), S. 1, Maude (2006), S. 90 sowie Warde (2004) in Henry und Wilson (Hrsg.), S. 56.

[6] Vgl. Deutsche Bank (2007).

[7] Vgl. Iqbal und Wilson (2005), S. 3.

[8] Vgl. Othman und Owen (2005) in Iqbal und Wilson (Hrsg.), S. 73.

[9] Diese Einschränkung wird auch in anderen Arbeiten zu islamischen Finanzen vorgenommen. Vgl. Henry und Wilson (2004), S. 5.

[10] Vgl. Hussain (2004) in Jaffer (Hrsg.), S. 99.

[11] Vgl. Visser (2004), S. 9 und Warde (2000), S. 2.

[12] Vgl. Warde (2000), S. 23 und Wilson (1990b) in Wilson (Hrsg.), S. 12.

[13] Vgl. Bellalah und Ellouz (2004), S. 533.

[14] Vgl. Billah (2005), Billah (o.J.a), Billah (o.J.b) und Billah (o.J.c).

[15] Vgl. Salim (2006).

[16] Vgl. Jaffer (2005a).

[17] Vgl. Sandwick (2002), Sandwick (2007a) und Sandwick (2007b). Sandwick (2002) und Sandwick (2007b), S. 26 vertritt die Meinung, dass die Religion lediglich bei der Kapitalanlage von Interesse ist. Damit berücksichtigt er das islamische Erbschaftssystem, die islamische Zakah -Steuer etc. nicht als einen Teil des Islamic Wealth Management.

[18] Vgl. Juma (2007), S. 67 f.

[19] Vgl. Gainor (1999).

[20] Vgl. Jaffer (2005c), S. 113 ff.

[21] Vgl. Altundag und Haldi (2005), S. 66 ff.

[22] Vgl. Warde (2000), S. 9.

[23] Veranstaltungshinweise zu finden z.B. unter http://www.islamicwealthmanagement.com/brochure.pdf und unter http://www.iqpc.com/cgibin/templates/document.html?topic=230&event=9754& document=71002&slauID=4&

[24] Visser (2004), S. 125 ff. diskutiert die rechtliche Anwendbarkeit von Versprechen (Wa’d) und Strukturen, die daraus abgeleitet werden können.

[25] Vgl. Warde (2000), S. 5.

[26] Vgl. Rashid (2005) in Iqbal und Wilson (Hrsg.), S. 231.

[27] Vgl. Abdel Karim und Archer (2002a), S. 3 und Choudhury und Hoque (2004), S. 159. Vgl. auch Warde (2000), S. 27: Eine Vermischung von Finanzwesen und Religion fand bereits im 19. Jahrhundert in Deutschland statt, als der Protestant Frederic Raiffeisen aus religiösem Anlass eine Sparinstitution gründete, um Bauern vor Geldgebern zu schützen.

[28] Vgl. El-Gamal (2006a), S. 7.

[29] Vgl. Hassan und Zaher (2001), S. 159.

[30] Vgl. Iqbal und Molyneux (2005), S. 36 ff.

[31] Vgl. Hassan und Zaher (2001), S. 169 sowie Visser (2004), S. 53.

[32] Vgl. Kahf (1999), S. 446 und Wilson (1990a), S. 7.

[33] Vgl. Iqbal und Molyneux (2005), S. 59 f. Die Islamic Development Bank soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Mitgliedsstaaten im Einklang mit den Prinzipien der Shari’a fördern.

[34] Eine umfassende Kurzübersicht über die Geschichte der islamischen Finanzen ist zu finden in Islamic Research and Training Institute (o.J.), S. 2 ff.

[35] Vgl. Altundag und Haldi (2005), S. 33.

[36] Vgl. Islamic Research and Training Institute (o.J.), S. 4 ff.

[37] Vgl. Islamic Capital Market Task Force of the International Organization of Securities Commissions (2004), S. 71 und Warde (2000), S. 6.

[38] Vgl. Islamic Research and Training Institute (o.J.), S. 10.

[39] Vgl. Aquil (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 131.

[40] Vgl. exemplarisch DeLorenzo (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 5, Hassan und Zaher (2001), S. 167 sowie Maude (2006), S. 90.

[41] Vgl. exemplarisch Altundag und Haldi (2005), S. 33 f., Henry und Wilson (2004), S. 2 sowie Karasik et al. (2007), S. 379.

[42] Vgl. Karasik et al. (2007), S. 390.

[43] Vgl. Warde (2004) in Henry und Wilson (Hrsg.), S. 56.

[44] Vgl. Hassan und Lewis (2007), S. 151 f. sowie Islamic Research and Training Institute (o.J.), S. 16.

[45] Vgl. Karasik et al. (2007), S. 386.

[46] Vgl. Abdel Karim und Archer (2002a), S. 4.

[47] Vgl. Warde (2000), S. 2.

[48] Vgl. Fisher (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 116.

[49] Vgl. Khorshid (2004), S. 1 und S. 4.

[50] Vgl. Hofmann (2001), S. 15.

[51] Vgl. ebd., S. 38 ff.

[52] Vgl. ebd., S. 79.

[53] Vgl. Ahmad (1991), S. 13 und Ahmed (2004), S. 22.

[54] Vgl. Ahmad (1991), S. 16 und S. 95 sowie Ahmed (2004), S. 22. Grundbedürfnisse umfassen u.a. Nahrung, Kleidung und Unterkunft.

[55] Vgl. Ahmad (1991), S. 47.

[56] Vgl. ebd. S. 33 f.

[57] Vgl. ebd., S. 13.

[58] Vgl. ebd., S. 19 f. und S. 34.

[59] Vgl. Hofmann (2002), S. 12.

[60] Vgl. Hofmann (2001), S. 50.

[61] Vgl. Khorshid (2004), S. 167 f.

[62] Übersetzt entspricht Maslahah etwa menschlichem Wohlergehen. Vgl. Ahmad (1991), S. 15.

[63] Vgl. Khan (2002) in Ahmed (Hrsg.), S. 61-64.

[64] Vgl. Dar (2007), S. 35.

[65] Vgl. Bellalah und Ellouz (2004), S. 544.

[66] Vgl. Iqbal und Khan (2005), S. 3 f. sowie Kamali (2000), S. 66 ff.

[67] Vgl. Ahmad (1991), S. 30.

[68] Vgl. Iqbal und Khan (2005), S. 3 f.

[69] Vgl. Iqbal und Khan (2005), S. 4 ff., Khorshid (2004), S. 31 ff. sowie Visser (2004), S. 20 ff.

[70] Vgl. Gassner (2005b), S. 442 sowie Iqbal und Mirakhor (2007), S. 70 ff.

[71] Vgl. exemplarisch Baldwin (2002) in Abdel Karim und Archer (Hrsg.), S. 195, Iqbal und Mirakhor (2007), S. 174, Islamic Research and Training Institute (o.J.), S. 26 sowie Thomas (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 79.

[72] Vgl. Fletcher (2005), S. 12.

[73] Vgl. Ahmad (1991), S. 37 und Usmani (2002), S. 113.

[74] Vgl. Siddiqui (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 103.

[75] Vgl. Bellalah und Ellouz (2004), S. 535 sowie Usmani (2002), S. xvi.

[76] Vgl. exemplarisch El-Gamal (2006a), S. 59 ff. sowie Iqbal und Khan (2005), S. 6 ff.

[77] Vgl. Khan (2002) in Ahmed (Hrsg.), S. 76.

[78] Vgl. ebd., S. 76.

[79] Vgl. Azhar Rosly und Ismail (2005) in Iqbal und Khan (Hrsg.), S. 141.

[80] Vgl. exemplarisch Iqbal und Khan (2005), S. 8 ff. sowie Visser (2004), S. 28 ff.

[81] Vgl. Lewis (2005) in Iqbal und Wilson (Hrsg.), S. 170.

[82] Vgl. exemplarisch Norman (2004) in Jaffer (Hrsg.), S. 6 f. und Visser (2004), S. 67.

[83] Vgl. exemplarisch El-Gamal (2006a), S. 11 und Usmani (2002), S. 112.

[84] Vgl. Hayes und Vogel (1998), S. 9 f.

[85] Vgl. Yousri Ahmed (2002) in Ahmed (Hrsg.), S. 37.

[86] Vgl. Islamic Capital Market Task Force of the International Organization of Securities Commissions (2004), S. 69 und Karasik et al. (2007), S. 385.

[87] Vgl. Hofmann (2001), S. 55 und Warde (2000), S. 14.

[88] Vgl. Ahmad (1991), S. 25 sowie Yousri Ahmed (2005) in Iqbal und Wilson (Hrsg.), S. 34.

[89] Vgl. Visser (2004), S. 15 und Warde (2000), S. 24.

[90] Vgl. auch Bianchi (2007), S. 573.

[91] Vgl. Hassan und Lewis (2007), S. 153.

[92] Vgl. Khan (2002) in Ahmed (Hrsg.), S. 77-80.

[93] Vgl. exemplarisch Kamali (2000), S. 79 ff. und Khorshid (2004), S. 41 f.

[94] Vgl. Hofmann (2001), S. 55.

[95] Vgl. Kamali (2000), S. 23.

[96] Vgl. Visser (2004), S. 29 f.

[97] Vgl. El-Mogaddedi und Everling (2006), S. 46 sowie Visser (2004), S. 16 und S. 38.

[98] Vgl. exemplarisch Altundag und Haldi (2005), S. 41 ff., Hayes und Vogel (1998), S. 10 und S. 33 sowie Visser (2004), S. 16 f.

[99] Vgl. Ahmed (1990) in Wilson (Hrsg.), S. 79 und Shallah (1990) in Wilson (Hrsg.), S. 103.

[100] Vgl. Altundag und Haldi (2005), S. 44 f. sowie Norman (2004) in Jaffer (Hrsg.), S. 6.

[101] Vgl. Hussain (2004) in Jaffer (Hrsg.), S. 100, Ingram und Morris (2001), S. 14 f. sowie Norman (2004) in Jaffer (Hrsg.), S. 9.

[102] Vgl. Warde (2000), S. 227.

[103] Vgl. Wilson (1990b) in Wilson (Hrsg.), S. 13.

[104] Im Plural Fatawa.

[105] Vgl. exemplarisch El-Gamal (2006a), S. 32 ff. und Karasik et al. (2007), S. 390.

[106] Vgl. DeLorenzo (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 9 und Wilson (2005) in Jaffer (Hrsg.), S. 22.

[107] Vgl. exemplarisch Maude (2006), S. 2, Schaubach (2003), S.11, Tilmes (2002), S. 59 sowie Zeltner (2006) in Brost und Faust (Hrsg.), S. 93.

[108] Vgl. Faust (2006) in Brost und Faust (Hrsg.), S. 5 sowie Schaubach (2003), S. 11.

[109] Vgl. Faust (2006) in Brost und Faust (Hrsg.), S. 7 f. sowie Schaubach (2003), S. 11.

[110] Vgl. Schaubach (2003), S. 68 f.

[111] Vgl. Maude (2006), S. 2.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836632867
DOI
10.3239/9783836632867
Dateigröße
691 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Otto Beisheim School of Management Vallendar – Finance, BWL
Erscheinungsdatum
2009 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
islamic finance wealth management private banking islamische finanzen
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Titel: Islamic Wealth Management im Überblick
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