Lade Inhalt...

Produkthaftpflichtversicherung

Aus- und Einbaukosten

©2009 Bachelorarbeit 92 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Ein Kleinunternehmer produziert Kondensatoren. Diese werden von seinem Abnehmer auf Leiterplatten aufgelötet und an Hersteller von Fernsehgeräten verkauft. Infolge von nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Kondensatoren fängt die Leiterplatte Feuer und es kommt bei vielen Endverbrauchern zur völligen Zerstörung des Fernsehers, sowie zu erheblichen Schäden im Wohnbereich. Der Hersteller der TV-Geräte nimmt seinen Zulieferer auf Schadenersatz für diese Sachschäden in Anspruch. Darüber hinaus fordert er die Austauschkosten der Leiterplatten, aus der nicht unerheblichen Menge, der noch nicht ausgelieferten Fernseher. Im Regressweg verlangt der Zulieferer nun von dem Kleinunternehmer diesen Schaden zu ersetzten.
Durch derartige Sachverhalte, welche in der Praxis nicht selten vorkommen, werden kleine Unternehmen, die ggf. nur Kleinstteile im Cent-Bereich herstellen, in die Haftung für Millionenschäden genommen. Dazu kommt der Umstand, dass solche Schäden nicht von der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, wenn es sich um Vermögensschäden handelt. Doch auch dieses Risiko kann durch eine Versicherung abgedeckt werden. Das Produkthaftpflicht-Modell des GDV bietet Deckung für Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, sowie bestimmte enumerativ in den Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB genannten Vermögensschäden.
Im Folgenden wird die Vermögensschadendeckung der Produkthaftpflichtversicherung nach dem so genannten Produkthaftpflicht-Modell des GDV eingehend erläutert. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung wird besonderes Augenmerk auf die Aus- und Einbaukostenklausel der Ziff. 4.4 ProdHB unter Einschluss der fakultativen Deckung für den Einzelteileaustausch, die Reparatur oder andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Ziff. 4.4.5 ProdHB gelegt. Diese Bedeutung lässt sich daran erkennen, dass die Schäden nach Ziff. 4.4 ProdHB der Anzahl nach den größten Anteil der zu regulierenden Schäden ausmachen.3 Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die deckungsrechtlichen Aspekte, um darauf in besonderem Maße eingehen zu können. Es wird darüber hinaus kurz darauf eingegangen welche Deckungslücken entstehen können, wenn die fakultative Ziff. 4.4.5 ProdHB nicht in den Versicherungsschein aufgenommen wird.
Dazu wird zunächst die Entwicklung und der Zweck des Produkthaftpflicht-Modells vermittelt, um darauf aufbauend dessen Einfluss auf die Versicherungswirtschaft als Grundlage für die Deckung des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Sebastian Bechler
Produkthaftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten
ISBN: 978-3-8366-3471-7
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Hochschule Pforzheim, Pforzheim, Deutschland, Bachelorarbeit, 2009
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl.
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV
1
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2
Entwicklung und Zweck des Produkthaftpflicht-Modells, sowie dessen Einfluss
auf die Versicherungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.1
Entwicklung des Produkthaftpflicht-Modells . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2.2
Zweck des Verbandsmodells . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.3
Einfluss des Verbandsmodells auf die Versicherungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . 4
3
Anwendbarkeit der Produkthaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3.1
Verhältnis zur konventionellen Betriebshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . 5
3.2
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Produkthaftpflicht-Modells . . . . . . . 6
4
Das Produkthaftpflicht-Modell im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.1
Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.2
Allgemeine Vorbemerkungen zu Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4.3
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden - Ziff. 4.2 ProdHB . . . . . 12
4.3.1
Deckungstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
4.3.2
Gedeckte Schadenspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4.4
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden - Ziff. 4.3 ProdHB . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.4.1
Deckungstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.4.2
Gedeckte Schadenspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.5
Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ) - Ziff. 4.5 ProdHB . . . . . . 19
4.5.1
Deckungstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4.5.2
Gedeckte Schadenspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4.6
Prüf- und Sortierkosten (fakultativ) - Ziff. 4.6 ProdHB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4.6.1
Deckungstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4.6.2
Gedeckte Schadensposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.6.3
Einschränkung des Versicherungsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
5
Die Aus- und Einbaukostenklausel - Ziff. 4.4 ProdHB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5.1
Deckungstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5.2
Gedeckte Schadenspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
5.2.1
Austauschkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
5.2.1.1 Der Begriff des Austauschs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
5.2.1.2 Das mangelhafte Erzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
5.2.1.3 Das mangelfreie Erzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
5.2.1.4 Gedeckte Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
5.2.1.5 Nicht gedeckte Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
5.2.2
Transportkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
5.2.3
Erweiterung auf Ansprüche aus der Sachmängelhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

III
5.2.4
fakultative Deckungserweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5.2.4.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5.2.4.2 Einzelteileaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
5.2.4.3 Reparatur in eingebautem Zustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
5.2.4.4 Andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.3
Begrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.3.1
Eigenmontageausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.3.2
Fahrzeugausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
5.3.3
Rückrufkostenausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
6
Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
A
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflicht
versicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) . 53
B
Erläuterungen zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben
(Produkthaftpflicht-Modell) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

IV
Abkürzungsverzeichnis
a. A.
andere/r Ansicht
a. F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen
AHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Alt.
Alternative
Aufl.
Auflage
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAKred
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
BAV
Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen
BAWe
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Bd.
Band
BDI
Bundesverband der deutschen Industrie
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
bzw.
beziehungsweise
DVS
deutscher Versicherungs-Schutzverband
Erg.
Ergebnis
etc.
et cetera
f.
folgende
ff.
fortfolgende
GDV
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
Hrsg.
Herausgeber
HUK-Verband
Verband der Haftpflicht-, Unfall-, Kraft- und Rechtsschutz-
versicherer
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit

V
IBR
Immobilien- und Baurecht, Zeitschrif
Kfz
Kraftfahrzeug
lit.
litera
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift, Zeitschrif
Nr.
Nummer/n
NVersZ
Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht, Zeitschrift
ProdHB
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkt-
haftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben
(Produkthaftpflicht-Modell)
r + s
Recht und Schaden, Zeitschrift
Rn.
Randnummer/n
S.
Seite/n
s.
siehe
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
u.a.
unter anderem
VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VersR
Versicherungsrecht, Zeitschrift
vgl.
vergleiche
VP
Die Versicherungspraxis, Zeitschrift
VW
Versicherungswirtschaft, Zeitschrift
ZGS
Zeitschrift für das gesamte Schuldrech, Zeitschrift
Ziff.
Ziffer/-n

1
1
vgl. Ziff. 1.1 und 4.1 ProdHB.
2
Ziff. 4.5 und 4.6 ProdHB sind fakultativ.
3
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.743.
1
Einführung
Ein Kleinunternehmer produziert Kondensatoren. Diese werden von seinem Abnehmer
auf Leiterplatten aufgelötet und an Hersteller von Fernsehgeräten verkauft. Infolge von
nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Kondensatoren fängt die Leiterplatte Feuer und es
kommt bei vielen Endverbrauchern zur völligen Zerstörung des Fernsehers, sowie zu er-
heblichen Schäden im Wohnbereich. Der Hersteller der TV-Geräte nimmt seinen Zuliefe-
rer auf Schadenersatz für diese Sachschäden in Anspruch. Darüber hinaus fordert er die
Austauschkosten der Leiterplatten, aus der nicht unerheblichen Menge, der noch nicht
ausgelieferten Fernseher. Im Regressweg verlangt der Zulieferer nun von dem Kleinunter-
nehmer diesen Schaden zu ersetzten.
Durch derartige Sachverhalte, welche in der Praxis nicht selten vorkommen, werden klei-
ne Unternehmen, die ggf. nur Kleinstteile im Cent-Bereich herstellen, in die Haftung für
Millionenschäden genommen. Dazu kommt der Umstand, dass solche Schäden nicht von
der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, wenn es sich um Vermögens-
schäden handelt. Doch auch dieses Risiko kann durch eine Versicherung abgedeckt wer-
den. Das Produkthaftpflicht-Modell des GDV bietet Deckung für Personen-, Sach- und
daraus entstandener weiterer Schäden
1
, sowie bestimmte enumerativ in den Ziff. 4.2 - 4.6
ProdHB
2
genannten Vermögensschäden.
Im Folgenden wird die Vermögensschadendeckung der Produkthaftpflichtversicherung nach
dem sogenannten Produkthaftpflicht-Modell des GDV eingehend erläutert. Aufgrund der
wirtschaftlichen Bedeutung wird besonderes Augenmerk auf die Aus- und Einbaukosten-
klausel der Ziff. 4.4 ProdHB unter Einschluss der fakultativen Deckung für den Einzelteile-
austausch, die Reparatur oder andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Ziff. 4.4.5
ProdHB gelegt. Diese Bedeutung lässt sich daran erkennen, dass die Schäden nach Ziff.
4.4 ProdHB der Anzahl nach den größten Anteil der zu regulierenden Schäden ausma-
chen.
3
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die deckungs-
rechtlichen Aspekte, um darauf in besonderem Maße eingehen zu können. Es wird dar-
über hinaus kurz darauf eingegangen welche Deckungslücken entstehen können, wenn die
fakultative Ziff. 4.4.5 ProdHB nicht in den Versicherungsschein aufgenommen wird.
Dazu wird zunächst die Entwicklung und der Zweck des Produkthaftpflicht-Modells ver-
mittelt, um darauf aufbauend dessen Einfluss auf die Versicherungswirtschaft als Grundlage
für die Deckung des Produktrisikos zu erläutern. Im Anschluss wird die Anwendbarkeit
der Produkthaftpflichtversicherung geklärt. Dazu wird das Verhältnis zur konventionellen
Betriebshaftpflichtversicherung untersucht und die Voraussetzungen für die Anwendung
verdeutlicht. Dabei spielt auch die Abgrenzung zwischen Betriebsstätten- und Produkt-
risiko eine nicht zu verachtende Rolle. Anschließend werden der Aufbau des Modells und
die einzelnen Deckungsbausteine für Vermögensschäden der Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB kurz

2
erläutert. Sodann wird intensiv auf die Besonderheiten der Aus- und Einbaukostenklausel
der Ziff. 4.4 ProdHB eingegangen. Dabei soll auch die fakultative Deckungserweiterung
der Ziff. 4.4.5 ProdHB, die in den Erläuterungen zu den Modellbedingungen eingeführt
wird, Beachtung finden. In einem Resümee soll zuletzt noch verdeutlicht werden, dass das
Produkthaftpflicht-Modell umfassenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden bie-
tet. Im Anhang werden sodann die aktuellen Musterbedingungen, inklusive ihrer Erläute-
rungen abgedruckt.
2
Entwicklung und Zweck des Produkthaftpflicht-Modells,
sowie dessen Einfluss auf die Versicherungswirtschaft
2.1
Entwicklung des Produkthaftpflicht-Modells
Nach langen Verhandlungen stellte 1973 eine Expertenkommission, bestehend aus Vertre-
tern des Bundesverbands der deutschen Industrie (BDI), des deutschen Versicherungs-
Schutzverbands (DVS) sowie des Verbands der Haftpflicht-, Unfall-, Kraft- und Rechts-
schutzversicherer
4
(HUK-Verband), das sogenannte Verbandsmodell vor. Es war anfangs
nur für Industriebetriebe vorgesehen und nach dem Baukastenprinzip formuliert. Ursprünglich
war vorgesehen, dass jeder Versicherungsnehmer die Teile der Vermögensschadendeckung
der Ziff. 4 ProdHB auswählen kann, die für seine Produktion erforderlich sind.
5
Durch die
zunehmende Fertigungstiefe und immer komplexere Produktionsverfahren setzte es sich
am Markt jedoch schnell durch die komplette Ziff. 4 ProdHB, ggf. mit den fakultativen
Erweiterungen, zu zeichnen, da die Erzeugnisse in den verschiedenen Verarbeitungungsstufen
unterschiedlichen Deckungsbausteinen unterliegen können.
6
Darüber hinaus wurde das
Modell mit Erläuterungen versehen, damit, ähnlich wie bei Gesetzen mit Gesetzgebungs-
materialien, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck besser verdeutlicht wer-
den kann. Außerdem wollte man auch die Möglichkeit haben, anhand von Fallbeispielen
näher auf einzelne Regelungen eingehen zu können.
Da damals beide Marktseiten an der Erstellung des Modells beteiligt waren, wurde es
eher ein Kompromiss als eine sauber formulierte und in sich klare Regelung. Darüber
waren sich die Beteiligten durchaus im Klaren.
7
Man wollte jedoch eine Deckung kreie-
ren, die beiden Parteien gerecht wird. Dies wird auch durch die zahlreichen Veränderun-
gen deutlich, denn schon 1987 erfuhr das Modell die erste Überarbeitung. Dabei wurde es
auch für den Handel geöffnet, da man erkannte, dass auch in diesem Bereich ein enormer
Versicherungsbedarf besteht. Des Weiteren nahm man die sogenannte Maschinenklausel
als fakultative Ziff. 4.5 ProdHB auf, um auch auf diesem Sektor den veränderten Markt-
anforderungen gerecht zu werden.
4
heute im GDV aufgegangen.
5
vgl. Erläuterungen zum Modell von 1973, VP 1973, 153, 154 f.
6
Krause, NVersZ 2001, 103, 104; Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Vor Ziff. 1, Rn. 27;
Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 2.
7
Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Vor Ziff. 1, Rn. 16.

3
Seit der zweiten großen Überarbeitung im Jahr 2000 werden die ProdHB nur noch vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verfasst. Dadurch wird
auch deutlich, dass die Bestimmungen des Produkthaftpflicht-Modells spätestens seit 2000
der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB, früher dem AGBG, unterliegen.
8
Das war aller-
dings schon in den Vorgängermodellen, trotz der Erarbeitung durch beide Marktseiten,
der Fall. Schließlich werden die Bedingungen, gegenüber dem einzelnen Versicherten, von
der Versicherung gestellt, ohne dass dieser die Möglichkeit der Einflussnahme hat. Bei
dieser großen Überarbeitung wurden zum Einen deklaratorische Veränderungen vorge-
nommen. Dies waren meist Klarstellungen oder Verdeutlichungen der ohnehin gängigen
Regelungspraxis. Zum Anderen wurde die Deckung teilweise erweitert oder eingeschränkt.
Deckungserweiterungen erfuhr insbesondere Ziff. 4 ProdHB in vielen Unterziffern. So
wurde Ziff. 4.3 ProdHB an Ziff. 4.2 ProdHB angepasst, wodurch ihr Deckungsrahmen
umfangreich ausgedehnt wurde. In Ziff. 4.4 ProdHB finden sich gleich mehrere Deckungs-
erweiterungen. Neuerdings sind nach Ziff. 4.4.2.2 auch die äußeren Transportkosten und
nach Ziff. 4.4.3 ProdHB Ansprüche aus der Sachmängelhaftung in die Deckung einbezo-
gen. Des Weiteren wurde der Eigenmontageausschluss der Ziff. 4.4.4.1 ProdHB einge-
schränkt und mit Ziff. 4.4.5 ProdHB eine fakultative Deckungserweiterung für ,,Aus- und
Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten" geschaffen. Ziff. 4.5 ProdHB
wurde dahingehend erweitert, dass auch Fallkonstellationen mit mehrstufigen Verarbeitungs-
prozessen erfasst sind. Darüber hinaus wurde mit Ziff. 1.2 ProdHB der Bearbeitungs-
schadenausschluss der Ziff. 7.7 AHB abbedungen. Ausgeschlossen wurde hingegen u.a.
die Deckung für Vermögensschäden bei mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Un-
ternehmen
9
und gesetzliche Rückrufverpflichtungen
10
.
Die neueste Überarbeitung von 2002 brachte hingegen lediglich einige eher unbedeutende
Veränderungen mit sich. Man passte hauptsächlich den Text der Bedingungen an die neu-
en, mit der Schuldrechtsmodernisierung
11
einhergegangenen, rechtlichen und terminologi-
schen Anforderungen an.
2.2
Zweck des Verbandsmodells
Durch das Produkthaftpflicht-Modell wollten die Verfasser im Wesentlichen drei Ziele
erreichen.
12
Zum Einen sollte eine eigenständige Deckung für das Produktrisiko geschaffen werden,
welche, im Gegensatz zur Betriebshaftpflichtversicherung, auch bestimmte Vermögens-
schäden absichert. Dazu wurden bestimmte, häufige Vermögensschäden, die im Weiter-
verarbeitungsprozess auftreten können, enumerativ aufgeführt und durch eine neue Police
versicherbar gemacht.
8
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 20.
9
vgl. Ziff. 6.2.7 ProdHB.
10
vgl. insbesondere Ziff. 6.2.8 ProdHB.
11
BGBl 2001 Nr. 61 vom 29.11.2001.
12
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.531; Thürmann/Kettler, Produkt-
haftpflichtversicherung, S. 6.

4
Zweitens sollte die, durch die ,,Kleber-Entscheidung" des BGH
13
aufgeworfene, Deckungs-
folgefrage geklärt werden. Im diesem Urteil wurde entschieden, dass sich die Haftung
wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften auch auf Mangelfolgeschäden erstrecken kann.
Dabei stellte sich die Frage, ob solche Ansprüche auf der, wegen §§ 4 I 1, 4 I 6 Abs. 3
AHB a. F. (Ziff. 7.3 AHB n. F.), nicht versicherten vertraglichen Haftung beruhen oder ob
es ein Fall der versicherten gesetzlichen Haftpflicht ist. Zwar wurde es erst in der Überar-
beitung 2000 ausdrücklich festgeschrieben, aber es war für beide Marktseiten von Anfang
an klar, dass die Haftung für Mangelfolgeschäden aufgrund des Fehlens zugesicherter Ei-
genschaften die Funktion der Ziff. 4.1 ProdHB sein sollte.
14
Letztlich sollten die Abgrenzungsprobleme zwischen Vermögens- und Sachschaden der
Betriebshaftpflichtversicherung nicht in die Produkthaftpflichtversicherung übertragen wer-
den. Es kam dadurch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherer, ob ein Sach- oder Vermögensschaden vorliegt oder nicht, denn die Erstge-
nannten sind nach AHB versichert, die letzteren hingegen nicht. Dazu wurden die Sach-
den Vermögensschäden gleichgestellt. Durch diese pragmatische Lösung konnte die Frage
offen bleiben um welche Art von Schaden es sich handelt, da die Sach- und Vermögens-
schadendeckung innerhalb der ProdHB nebeneinander standen und somit unabhängig von
der Qualifizierung gedeckt waren. Bei der Überarbeitung von 2000 wurde dann die
Vorrangigkeit der Sachschadendeckung statuiert. Das hätte dazu führen können, dass die
Abgrenzungsproblematik wieder auflebt. Dies war bis heute nicht der Fall, was wiederum
für die annähernde Vollständigkeit der enumerativen Aufzählung spricht.
15
2.3
Einfluss des Verbandsmodells auf die Versicherungswirtschaft
Das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
16
(BAV) musste besonde-
re, von den AHB abweichende, Versicherungsbedingungen gemäß dem damals gültigen
§ 5 III Nr. 2 VAG genehmigen. Somit wurde das Produkthaftpflicht-Modell die Grundla-
ge für alle auf dem Markt verfügbaren Produkthaftpflichtversicherungen. Nichts desto trotz
ist das Modell, ebenso wie die AHB, nur eine Empfehlung des GDV. Somit sind unter-
nehmensbezogene Umstellungen oder eine abweichende Bezifferung am Markt durchaus
üblich.
17
Auch kleine, einzelvertragliche Abweichungen sind nicht selten, um den Versiche-
rungsvertrag an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.
13
BGH, Urteil vom 29.5.1968 - VIII ZR 77/66 = BGH NJW 1968, 1622.
14
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.377; Thürmann/Kettler, Produkt-
haftpflichtversicherung, S. 8.
15
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 8.
16
seit 1.5.2002 mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen (BAKred) und den Wertpa-
pierhandel (BAWe) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen.
17
Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Vor Ziff. 1, Rn. 15; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 3.

5
18
abgedruckt bei Goujet, VP 1974, 164.
19
s. Erläuterungen, Allgemeines sechster Abs.
20
Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 3; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 30.
21
s. Erläuterungen, zu Ziff. 1.1 siebter Abs.; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 9; Thürmann/Kettler,
Produkthaftpflichtversicherung, S. 30 f.
22
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.134.
23
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 26.
24
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 27, 38; vgl. zur insoweit inhaltsgleichen
Ziff. 1.1 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.169; Littbarski,
Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 1, Rn. 5.
3
Anwendbarkeit der Produkthaftpflichtversicherung
3.1
Verhältnis zur konventionellen Betriebshaftpflichtversicherung
Die in Deutschland für die Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer mussten im
Rahmen der Genehmigung der besonderen, von den AHB abweichenden, Versicherungs-
bedingungen gegenüber dem BAV, durch die Abgabe einer geschäftsplanmäßigen Erklä-
rung
18
, versichern, die Produkthaftpflichtversicherung nur zusammen mit dem Stammrisiko
zu vertreiben. Daraus ergibt sich auch die Systematik des Zusammenspiels zwischen AHB
und ProdHB. Die Produkthaftpflichtvericherung wurde als Teil der konventionellen Be-
triebshaftpflichtversicherung konzipiert.
19
Sie stellt sozusagen deren Teil II dar. Wobei in,
dem gedachten, Teil I, mit den AHB, allgemeine Regelungen und die Absicherung des
Betriebsstättenrisikos enthalten sind. Schon aus Verständlichkeitsgründen erscheint es hin-
gegen zweckmäßiger der in der Literatur
20
vertretenen und oft praktizierten Handhabe zu
folgen und die, auch das Produktrisiko umfassende, Betriebshaftpflichtversicherung in drei
Abschnitte zu unterteilen. Einen Teil I, in dem vor die Klammer gezogene, allgemeine Be-
stimmungen enthalten sind und die Teile II und III, die Regelungen enthalten, welche je-
weils speziell auf die Absicherung des Produkt- bzw. Betriebsstättenrisikos abgestimmt
sind. Dadurch lassen sich auch Deckungslücken, die durch fehlende Kongruenz zwischen
Produkt- und Betriebsstättenteil der Police entstehen können, besser vermeiden. Denn
aus dem Ausschließen oder Versichern eines bestimmten Risikos in einem Teil der Police
folgt nicht automatisch die Übertragung in den anderen Teil.
21
Vielmehr sind solche Verein-
barungen in beiden Teilen erforderlich, wenn sie nicht in einem allgemeinen Teil vorweg
geregelt sind.
Durch die gemeinsame Vereinbarung von ProdHB und AHB ergibt sich jedoch ein Pro-
blem. Grundsätzlich sind Sach- und Personenschäden von der konventionellen Betriebs-
haftpflichtversicherung, die nur auf den AHB beruht, nach dem Allgefahrenprinzip der Ziff.
1.1 AHB, abgesichert
22
, ungeachtet dessen, ob sie dem Produkt- oder Betriebsstättenrisiko
zuzuordnen sind. Dieses Problem wird durch die unechte Nullstellung in der Präambel der
ProdHB gelöst. Sie legt fest, dass die Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos ,,umfas-
send und ausschließlich"
23
in den Modellbedingungen geregelt ist. Der neu verfasste Wort-
laut der Präambel ,,Der Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtrisiken ... richtet sich
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
und den folgenden Besonderen Bedingungen ..." macht es deutlich. Die allgemeinen AHB
sollen nach der Auslegungsregel ,,lex specialis derogat legi generali" den besonderen ProdHB
weichen.
24
Dafür spricht auch die Inbezugnahme einzelner AHB-Klauseln durch die ProdHB,

6
wie beispielsweise in Ziff. 1.2 ProdHB: ,,... - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - ...". Auf-
grund der oben gemachten Ausführungen, insbesondere der neuen Formulierung, kann der
Ansicht von Graf von Westphalen
25
, welcher, bei der insoweit inhaltsgleichen Ziff. 1.1
ProdHB 1987, von einer Gleichrangigkeit beider Regelungswerke ausgeht, wohl nicht
mehr gefolgt werden. Lediglich wenn die ProdHB keine speziellere Regelung enthalten,
soll ergänzend auf die AHB zurückgegriffen werden.
26
Dies betrifft hauptsächlich Defini-
tionen, Regelungen zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall und, soweit sie nicht
abbedungen wurden, die Ausschlüsse der Ziff. 7 AHB.
Somit ergibt sich, für den Bereich der Sach- und Personenschäden, durch die Vereinba-
rung des Produkthaftpflicht-Modells, abgesehen von der Absicherung der Garantiehaftung,
die vor der Schuldrechtsmodernisierung
27
als Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigen-
schaften bezeichnet wurde, keine Deckungserweiterung. Im Gegenteil, es gehen damit
sogar teilweise Einschränkungen einher. Zum Einen gehen Deckungssummen und Selbst-
behalte auf die der Produkthaftpflichtversicherung über. Zum Anderen ist im Verbands-
modell mit Ziff. 6.2.4 ProdHB eine erweiterte Vorsatzklausel und mit Ziff. 6.2.5 ProdHB
eine Erprobungsklausel, welche die AHB nicht vorsehen, enthalten.
28
Dafür hat man auf
dem Gebiet der Vermögensschäden, wie noch dargestellt werden wird, weitreichende
Erweiterungen, da diese nicht über die AHB versichert sind.
3.2
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Produkthaftpflicht-Modells
Nach Ziff. 1.1 ProdHB ist es für deren Anwendung erforderlich, dass der Schaden, durch
vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, nachdem sie in den
Verkehr gebracht wurden oder durch vom ihm erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen nach deren Abschluss oder Ausführung entstanden ist.
Durch die Erwähnung erbrachter Arbeiten oder sonstiger Leistungen wurden produkt-
bezogene Leistungen, wie Reparatur, Wartung, Montage oder Einweisung, in die Dek-
kung aufgenommen. Das geschah einerseits, weil eine zeitgemäße Versicherung, der
Vollständigkeit wegen, auch Verarbeitungsschritte enthalten muss, die sich auf die Ei-
genschaften eines Produkts auswirken können.
29
Andererseits wollte man damit der
Abgrenzungsproblematik ausweichen, ob der Schaden auf einem Produktmangel oder
einer mangelhaften, produktbezogenen Leistung beruht, wenn beispielsweise der Versi-
cherungsnehmer nicht nur herstellend oder beratend tätig wird, sondern auch das Er-
zeugnis wartet.
30
25
Graf von Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 50 Rn. 20.
26
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 27; vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
1.1 ProdHB 1987: Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 8.
27
BGBl 2001 Nr. 61 vom 29.11.2001.
28
zu der insoweit inhaltsgleichen Ziff. 1.1 ProdHB 1987: Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 9.
29
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.195.
30
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.196; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 7;
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 63.

7
Unter Inverkehrbringen ist eine bewusste, freiwillige Handlung oder Situation zu verste-
hen.
31
Somit sind Fälle in denen das Erzeugnis gestohlen wurde oder abhanden gekommen
ist nicht unter den ProdHB versichert, sondern sind Teil des allgemeinen Betriebsrisikos.
Zu untersuchen sind noch die Fälle des irrtümlichen Inverkehrbringens. Beispielsweise
wird ein im Rahmen der Qualitätskontrolle aussortiertes Erzeugnis fälschlicherweise aus-
geliefert. Da aber auch in diesen Fallkonstellationen das Erzeugnis, lediglich das falsche,
freiwillig und bewusst in den Verkehr gebracht wurde, sind auch solche Schäden über den
Produktrisikoteil der Police versichert.
32
Zu beachten ist weiterhin, dass es auf das tatsächliche Inverkehrbringen des Erzeugnisses
oder Abschließen der Arbeiten oder sonstigen Leistungen ankommt.
33
Es muss somit die
faktische Sachherrschaft über das Erzeugnis oder den Gegenstand der Leistung aufgege-
ben worden sein. Irrelevant hingegen ist der gesetzliche Gefahrübergang oder vertragliche
Vereinbarungen, da sonst das Abgrenzungskriterium, welche der beiden Versicherungen
anwendbar ist, vom Versicherungsnehmer und dessen Vertragspartner beeinflussbar wäre.
Auch bei Werkverträgen kann die nach § 640 BGB geforderte Abnahme lediglich Indiz-
wirkung haben. Schließlich wird nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf das Abschlie-
ßen der Arbeiten oder Ausführen der sonstigen Leistungen und nicht auf deren Abnahme
abgestellt.
34
Außerdem ist, nach dem sogenannten zweigliedrigen Abnahmebegriff, für die
Abnahme nach § 640 BGB nicht nur erforderlich, dass der Abnehmer die Sachherrschaft
über das Werk erhält, sondern auch, dass er es als im wesentlichen vertragsgemäße Lei-
stung anerkennt.
35
Somit kann es dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer noch am
Werk arbeitet, also die tatsächliche Herrschaftsgewalt innehat, obwohl die förmliche Ab-
nahme bereits stattgefunden hat, da lediglich noch kleine Ausbesserungen vorzunehmen
sind. Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, also der
Versicherungsnehmer die Sachherrschaft aufgegeben hat, obwohl die förmliche Abnahme
noch nicht erfolgt ist. Da durch das Anknüpfen an die Abnahme wieder Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien das betroffene Risiko beeinflussen, kann Teilen der Litera-
tur
36
, zu der insoweit inhaltsgleichen Ziff. 1.1 lit. b) ProdHB 1987, nicht gefolgt werden,
die annehmen, bei Werkverträgen wäre auf die Abnahme abzustellen.
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sowohl bei Erzeugnissen als auch bei
Arbeiten oder sonstigen Leistungen das Abgrenzungskriterium zwischen allgemeinem Be-
triebs- und Produktrisiko der Zeitpunkt des Schadensereignisses ist. Tritt der Schaden ein
bevor der Versicherungsnehmer die tatsächliche Sachherrschaft aufgegeben hat, verwirk-
licht sich das allgemeine Betriebsrisiko. Tritt er erst danach ein, ist es ein Fall für die Produkt-
haftpflichtversicherung.
31
Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 6; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 69.
32
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.178; Thürmann/Kettler,
Produkthaftpflichtversicherung, S. 69.
33
s. Erläuterungen, zu Ziff. 1.1 fünfter und sechster Abs.; Schimikowski, r + s 2002, 45, 45 f.;
Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.182; Thürmann/Kettler,
Produkthaftpflichtversicherung, S. 66 f.
34
Schimikowski, r + s 2002, S. 45, 46; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 67 f.
35
Busche in Münchener Kommentar, § 640 Rn. 2; Sprau in Palandt, BGB, § 640, Rn. 3.
36
Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 1, Rn. 15; Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann,
Produkthaftung, Rn. 7.180; Graf von Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 50 Rn. 10.

8
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer stellt eine Maschine her, liefert sie an seinen Abnehmer und
montiert sie auf dessen Werksgelände. Beim Probelauf unter der Leitung des Versi-
cherungsnehmers richtet ein in der Maschine vergessener Schraubenschlüssel große
Schäden in der Produktionshalle des Abnehmers an.
Da der Versicherungsnehmer die Sachherrschaft über die Maschine noch nicht auf-
gegeben hat, hat sich in diesem Fall das allgemeine Betriebsstättenrisiko verwirk-
licht.
Hätte kein Probelauf stattgefunden, sondern hätte der Schraubenschlüssel die Schäden
bei der ersten Inbetriebnahme durch den Abnehmer angerichtet, hätte sich das Produkt-
risiko verwirklicht.
4
Das Produkthaftpflicht-Modell im Allgemeinen
4.1
Aufbau
Das Produkthaftpflicht-Modell erstreckt sich über zehn Ziffern, in denen die Deckung
beschrieben wird. In Ziff. 1 ProdHB wird der Gegenstand des Vertrags erläutert.
37
Mit
Ziff. 2 ProdHB wird, durch einen Verweis auf die Betriebsbeschreibung, das versicherte
Risiko geklärt. Ziff. 3 ProdHB benennt die mitversicherten Personen. Es sind zum einen
die zur Leitung oder Beaufsichtigung beauftragten Personen in dieser Eigenschaft. Zum
Anderen sind es alle anderen Betriebsangehörigen, die in Ausführung ihrer Tätigkeit
Schäden verursachen. Ziff. 4 ProdHB bildet das Kernstück des Regelungswerks. Mit
Ziff. 4.1 ProdHB werden Schäden versichert, die aus der Garantiehaftung
38
entstehen.
In Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB sind abschließend bestimmte, häufige Vermögensschäden
enumerativ aufgeführt, für die Deckung geboten wird. Falls es benötigt wird, kann eine
individuelle Auslandsdeckung in Ziff. 5 ProdHB vereinbart werden. Ziff. 6 ProdHB ent-
hält Risikoabgrenzungen. Hier werden diverse Tatbestände als nicht versichert oder aus-
geschlossen deklariert. Die zeitliche Abgrenzung für die Vermögensschäden der Ziff. 4.2
- 4.6 ProdHB legt Ziff. 7 ProdHB fest. Versicherungsfälle müssen spätestens drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet sein. Ansprüche aus Schäden durch
Erzeugnisse die vor Versicherungsbeginn ausgeliefert wurden, bedürfen einer gesonder-
ten Vereinbarung. Das ist bei Arbeiten oder sonstigen Leistungen nicht der Fall.
39
Ziff. 8
ProdHB verweist für die Definition des Versicherungsfalls auf Ziff. 1.1 AHB. Darüber
hinaus regelt sie, wann bei den Vermögensschäden der Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB und bei
Serienschäden der Versicherungsfall eintritt. Ziff. 9 ProdHB enthält Bestimmungen über
Versicherungssummen, Maximierung und Selbstbehalte. Für Erhöhungen und Erweite-
rungen des Risikos, sowie neue Risiken modifiziert Ziff. 10 ProdHB die Regelungen der
AHB unter anderem dahingehend, dass der Versicherungsnehmer diese unverzüglich
anzuzeigen hat. Falls er dies nicht tut erwartet ihn, bei daraus resultierenden Schäden,
eine erhöhte Selbstbeteiligung.
37
s. dazu oben: 3.2.
38
s. dazu unten: 4.2.
39
s. Erläuterungen, zu Ziff. 7.2 zweiter Abs.

9
Aus diesen Darstellungen wird erneut deutlich
40
, dass das Produkthaftpflicht-Modell nicht
als eigenständige Versicherung verkauft werden kann, da wesentliche Regelungen, wie
beispielsweise über Beiträge, Kündigung und Obliegenheiten im Versicherungsfall, gänz-
lich fehlen.
4.2
Allgemeine Vorbemerkungen zu Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB
Wie die Überschrift zu Ziff. 4 ProdHB schon zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei
um ,,Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes". Daraus wird deutlich,
dass durch die folgenden Regelungen die Personen- und Sachschadendeckung der Ziff. 1
ProdHB auf bestimmte Vermögensschäden erweitert wird. Nach dem Enumerationsprinzip
sind allerdings nur die genannten Schadenspositionen versichert, um überhöhte Prämien
wegen eines zu hohen Risikos für die Versicherer vermeiden zu können.
Um das Verständnis für die Bedeutung der Regelungen der Ziff. 4 ProdHB zu verbessern,
folgen zunächst einige Begriffsbestimmungen:
41
Ein ,,Erzeugnis" ist das, was der Versicherungsnehmer liefert.
,,Produkte" sind das, was andere liefern.
,,Gesamtprodukt" ist das, was durch die Verwendung von Erzeugnis und Produkt ent-
steht. In den Vorgängermodellen war an dieser Stelle von ,,Endprodukt" die Rede.
Diese Formulierung war allerdings nicht ganz richtig, da auch Zwischenprodukte ge-
meint waren. Deshalb wurde sie im Rahmen der Überarbeitung von 2000 an den
Regelungsgehalt angepasst. Bei Ziff. 4.3 ProdHB wird allerdings das Erzeugnis nicht
mit einem Produkt zusammengefügt.
42
Man spricht dort deshalb folgerichtig nicht von
,,Gesamtprodukt", sondern von ,,weiterverarbeitetem oder -bearbeitetem Erzeugnis".
Bei Ziff. 4.5 und 4.6 ProdHB wird in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht von
,,Gesamtprodukt", sondern von ,,Produkt" gesprochen. Schließlich spricht auch hier die
Art des Deckungstatbestands gegen eine solche Wortwahl.
43
Im Vorfeld muss erwähnt werden, dass es sich um tatsächlich mangelhafte Erzeugnisse, im
Sinne eines Sachmangels nach § 434 I BGB, handeln muss.
44
Somit muss eine Abweichung
von der Beschaffenheitsvereinbarung oder Ungeeignetheit zu der nach dem Vertrag voraus-
gesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung vorliegen. Lediglich ein Mangelverdacht reicht
nicht aus, um die Deckung zu begründen. Zu beachten ist allerdings, dass Schäden, die durch
Rechtsmängel entstehen gem. Ziff. 6.2.2 ProdHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind. Auch Kosten, die durch die Untersuchung, ob ein Gesamtprodukt mangelhaft ist, ent-
stehen, sind nicht erfasst. Bei hohen Stückzahlen empfiehlt es sich daher die fakultative
Deckungserweiterung für Prüf- und Sortierkosten zu zeichnen. Darüber hinaus wird in den
Erläuterungen
45
explizit erwähnt, dass Schadensverhütungskosten auch nicht gedeckt sind.
40
s. dazu auch oben: 3.1.
41
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 98 f.
42
zum Deckungstatbestand von Ziff. 4.3 ProdHB s. unten: 4.4.
43
zu den Deckungstatbeständen von Ziff. 4.5 und 4.6 ProdHB s. unten: 4.5 und 4.6.
44
s. Erläuterungen, zu Ziff. 4.2, 4.3, 4.4.1 jeweils erster Abs. und zu Ziff. 4.5 dritter Abs.;
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 106 f.
45
s. Erläuterungen, zu Ziff. 1.1 vierter Abs.

10
Weiterhin sei vorweg bemerkt, dass grundsätzlich Folgeschäden, die beispielsweise durch
Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall entstehen gem. Ziff. 6.1.2 ProdHB nicht
versichert sind. Eine Ausnahme bilden dahingehend lediglich die Ziff. 4.2 und 4.5 ProdHB,
die zumindest den Produktionsausfall des direkten Abnehmers des Versicherungsnehmers
nach Ziff. 4.2.2.5 bzw. 4.5.2.5 ProdHB in die Deckung einbeziehen.
Die einzelnen Bausteine sind alle nach demselben Muster aufgebaut. In Unterziffer 1 finden
sich jeweils die Deckungsvoraussetzungen. Dort sind einzelne Verarbeitungs- oder Ver-
wendungstatbestände aufgeführt, für die jeweils die in Unterziffer 2 abschließend genann-
ten Schadenspositionen versichert sind.
Durch den Wegfall der Präambel zu Ziff. 4 ProdHB mit der Überarbeitung von 2000 kam
es zu vielen Wiederholungen in der Unterziffer 1 der jeweiligen Bausteine. Im Sinne einer
besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit ist diese Veränderung sehr zu begrüßen.
Auf den Regelungsgehalt dieser Wiederholungen wird im Folgenden eingegangen.
,,Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in
Ziff. ... genannten Vermögensschäden ..."
Durch diese gleichartige Einleitung aller Bausteine wird zum Einen verdeutlicht, dass aus-
schließlich die genannten Vermögensschäden versichert sind.
46
Zum Anderen folgt aus der
Formulierung ,,gesetzliche Schadenersatzansprüche", dass darüber hinausgehende vertrag-
liche Vereinbarungen nicht vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen.
,,Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungs-
nehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsneh-
mers enthalten."
Dadurch werden Schäden im mehrstufigen Verarbeitungsprozess ausdrücklich miterfasst.
47
Es ist irrelevant, ob der Schaden beim direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers oder
einem dessen Kunden eintritt. Durch die Wiederholung in den einzelnen Bausteinen ist es
auch irrelevant, ob dieselben oder verschiedene Deckungsbausteine in den einzelnen Fer-
tigungsstufen betroffen sind. Wichtig ist nur, dass die entsprechenden Bausteine gezeichnet
wurden. Auffällig ist, dass in Ziff. 4.5 ProdHB diese Wiederholung fehlt. Das ist aber
systematisch bedingt, denn dort wird der mehrstufige Verarbeitungsprozess in Ziff. 4.5.2.6
ProdHB mittels Verweis auf die Ziff. 4.2 - 4.4 ProdHB, insoweit systemkonform und
völlig ausreichend, einbezogen.
48
Beachtung sollte auch finden, dass in Ziff. 4.6 ProdHB
von ,,Produkt" und nicht von ,,Erzeugnis" die Rede ist. Aber auch das ist systembedingt,
denn die Prüf- und Sortierkostenklausel bezieht sich auf die Ziff. 4.2 - 4.5 ProdHB und
somit ist ,,Produkt" hier als Oberbegriff für das Ergebnis des Verarbeitungs- oder
Verwendungstatbestands zu verstehen.
49
46
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 95 f.; zur insoweit inhaltsgleichen
Präambel von Ziff. 4 ProdHB 1987: Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 4, Rn. 11.
47
Krause, NVersZ 2001, 103, 104; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 100.
48
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 103.
49
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 99.

11
,,Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versiche-
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich."
Mit dieser Wiederholung werden Schäden durch falsche Lieferungen, die in der Praxis
häufig durch fehlerhafte Etikettierung bzw. sonstige Verwechselungen entstehen oder durch
unzureichende Beratung, in den Versicherungsschutz einbezogen.
50
Hier ist zu beachten,
dass in Ziff. 4.6 ProdHB diese Formulierung nicht enthalten ist. Aber auch das ist wieder-
um systembedingt, denn die Prüf- und Sortierkostenklausel findet nur Anwendung, wenn
die Schäden, auf die geprüft wird, dem Versicherungsschutz der Ziff. 4.2 ff. ProdHB un-
terliegen.
51
Somit würde auch hier unter einer Wiederholung nur die Lesbarkeit leiden,
ohne dass erweiternde Regelungen enthalten sind. In den Modellen vorher wurde diesem
Abschnitt die Absicherung der damals sogenannten Haftung für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, zugesprochen.
52
Im heutigen Modell gibt es, unter Anpassung der Formulierung an das neue Schuldrecht, in
den jeweiligen Unterziffern 1 einen zweiten Absatz, der diese, als Garantiehaftung bezeich-
nete, Aufgabe übernimmt.
53
Auf die einzelnen Aussagen dieses Absatzes muss genauer
eingegangen werden. Mit der Formulierung ,,... Schadenersatzansprüche Dritter im ge-
setzlichen Umfang, ..." soll verdeutlicht werden, dass nur die in §§ 249 ff. BGB vorgese-
henen, gesetzlichen Rechtsfolgen erfasst sind. Demnach sind Vereinbarungen über pau-
schalierten Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen nicht versichert. Da es sich um
,,... auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche ..." handeln muss, wird klarge-
stellt, dass im Kauf- oder Werkvertragsrecht dieser Anspruch auf § 437 Nr. 3 oder § 634
Nr. 4 i. V. m. §§ 280 ff. BGB beruhen sollte. Des Weiteren muss der Versicherungsnehmer
,,... aufgrund einer Vereinbarung ... über bestimmte Eigenschaften ... dafür verschuldens-
unabhängig einzustehen ..." haben. Das ist die Anpassung der Eigenschaftszusicherung an
das neue Schuldrecht, indem die verschuldensunabhängige (Garantie-) Haftung einbezo-
gen wird. Da von ,,... Vereinbarung mit seinem Abnehmer ..." die Rede ist, sind allerdings
keine allgemeinen Herstellergarantien, sondern nur direkte Vertragsbeziehungen in die
Deckung einbezogen. Auch sind Haltbarkeitsgarantien durch die Formulierung ,,... bei
Gefahrübergang vorhanden .." nicht Gegenstand der Produkthaftpflichtversicherung, son-
dern lediglich Vereinbarungen über Eigenschaften der Erzeugnisse oder Leistungen des
Versicherungsnehmers. Auch dieser Absatz wird in Ziff. 4.6 ProdHB nicht wiederholt, da
sie, wie bereits im vorigen Absatz erwähnt, Versicherungsschutz nach den Ziff. 4.2 ff.
ProdHB voraussetzt.
50
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 96.
51
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 97.
52
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 96.
53
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 96 f.

12
4.3
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden - Ziff. 4.2 ProdHB
4.3.1
Deckungstatbestand
Nach Ziff. 4.2.1 ProdHB sind Vermögensschäden eines Dritten in die Deckung einbezo-
gen, die darauf beruhen, dass durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung eines
mangelhaften Erzeugnisses mit anderen Produkten ein mangelhaftes Gesamtprodukt ent-
steht, wenn die Trennung der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung aus tatsächli-
chen Gründen nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
54
Eine Vermischung liegt in der Regel vor, wenn Stoffe tatsächlich untrennbar zusammenge-
fügt werden.
55
Sie verlieren dadurch ihre Eigenständigkeit und sind nicht mehr voneinander
abgrenzbar. Bei der Verarbeitung wird die Beschaffenheit des Erzeugnisses verändert.
56
Da dies, in Abgrenzung zu Ziff. 4.3 ProdHB, mit anderen Produkten geschehen muss, liegt
meistens auch eine Vermischung oder Verbindung vor.
Die Verbindung ist sozusagen der
Auffangterminus für das dauerhafte Zusammenfügen.
57
Die tatsächliche Untrennbarkeit ist
hier nicht erforderlich. Somit kann darunter auch das in Ziff. 4.4 ProdHB normierte Ein-
bauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen subsumiert werden, denn die Einordnung rich-
tet sich nach der tatsächlich angewendeten Methode der Mangelbeseitigung. Wenn also
das Erzeugnis aus dem mangelhaften Gesamtprodukt ausgebaut wird fällt die Deckung
unter den Baustein Ziff. 4.4 ProdHB. Wenn allerdings das Gesamtprodukt verworfen wird,
weil der Austausch die wirtschaftlich ungünstigere Alternative darstellt, dann ist es ein Fall
für Ziff. 4.2 ProdHB. Die Begrifflichkeiten sind zwar an diejenigen in den §§ 946 ff. BGB
angelehnt, diese Definition kann allerdings nicht für die Produkthaftpflichtversicherung maß-
geblich sein, da dort eine ganz andere Zielrichtung verfolgt wird.
58
Die ProdHB haben zu
klären, ob Versicherungsschutz besteht, dabei ist die Veränderung der Eigentumsstellung,
was bei den §§ 946 ff. BGB maßgeblicher Regelungsinhalt ist, völlig irrelevant.
Es gilt zu beachten, dass durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung eine neue
Sache entstanden sein muss.
59
Somit sind Schäden bei denen gleiche Stoffe miteinander
vermischt werden, beispielsweise bei gemeinsamer Lagerung mehrerer Lieferungen, wo-
von eine mangelhaft ist, nicht von Ziff. 4.2 ProdHB erfasst. Nicht gedeckt sind ebenfalls
Schäden die durch die Behandlung von Erzeugnis mit Produkt oder Produkt mit Erzeug-
54
s. Erläuterungen, zu Ziff. 4.2 zweiter Abs.; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S.
110; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2 ProdHB 1987: Littbarski, Produkthaftpflichtversiche-
rung, Ziff. 4, Rn. 38; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 23.
55
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 110; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2
ProdHB 1987: Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 4, Rn. 38; Schmidt-Salzer/
Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.584.
56
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 111; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2
ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.585.
57
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 111; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2
ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.586, 7.588.
58
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 112; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2
ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.591; a. A. Graf von
Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 52 Rn. 12.
59
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 115 f.; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
4.2 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.601 f.; Späte, AHB,
Teil C, III, Rn. 24 f.

13
nis, entstehen, da auch hier kein ,,Gesamtprodukt" entsteht. Es ist allerdings nicht erforder-
lich, dass eine komplett neue Sache entsteht. Eine veränderte Brauchbarkeits- oder Ferti-
gungsstufe dürfte in aller Regel ausreichend sein.
4.3.2
Gedeckte Schadenspositionen
Über Ziff. 4.2.2.1 ProdHB werden Kosten ersetzt, die aufgrund der Beschädigung oder
Vernichtung anderer Produkte, die mit dem mangelhaften Erzeugnis verbunden, vermischt
oder verarbeitet wurden, entstehen.
60
Da allerdings mit der Überarbeitung 2000 die
Vorrangigkeit der Sachschaden- vor der Vermögensschadendeckung statuiert wurde, stellt
sich die Frage, welche Fallkonstellationen davon erfasst sein sollen. Denn nach dem
Transistorenurteil des BGH
61
ist anzunehmen, dass an den Produkten, die mit dem man-
gelhaften Erzeugnis verbunden, vermischt oder verarbeitet wurden, ein Sachschaden vor-
liegt, wenn sie tatsächlich nicht mehr voneinander trennbar sind. Daraus folgt, dass nur bei
der Untrennbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen Ziff. 4.2.2.1 ProdHB eingreifen dürfte.
Mit Ziff. 4.2.2.2 ProdHB sind darüber hinaus die weiteren Betriebs- und Verarbeitungs-
kosten versichert, die zur Herstellung des mangelhaften Gesamtprodukts angefallen sind.
62
Somit werden die Selbstkosten der Herstellung, außer den Materialkosten, denn diese
sind über Ziff. 4.2.2.1 ProdHB versichert, in die Deckung einbezogen. Daran zeigt sich,
dass die einzelnen Schadenspositionen sich nicht alle gegenseitig ausschließen, sondern
größtenteils ergänzend anzuwenden sind. Zu diesen gedeckten Selbstkosten zählen insbe-
sondere Gehälter, Betriebsstoffe, Abschreibungen, Gemein- und Verpackungskosten, so-
fern die Mangelhaftigkeit erst in verpacktem Zustand festgestellt wurde und werden konn-
te. Zu beachten ist darüber hinaus, dass, wie bei allen Schadenspositionen, nur die haftungs-
rechtlich geschuldeten Kosten versichert sind. Die Schadenminderungspflicht des Abneh-
mers aus § 254 BGB bleibt voll erhalten. Somit kann er nur die Kosten gegenüber dem
Versicherungsnehmer geltend machen, die auch bei sorgfältiger Arbeitsweise nicht zu ver-
meiden gewesen wären.
In Ziff. 4.2.2.3 ProdHB werden Kosten in die Deckung aufgenommen die durch eine
Nachbearbeitung oder andere Schadenbeseitigung am Gesamtprodukt entstehen. Die Nach-
bearbeitung ist nicht mit der Nacherfüllung i. S. v. § 439 bzw. § 635 BGB identisch, denn
dort geht es um die Nachbesserung des Erzeugnisses, wobei das Verbandsmodell die
Nachbesserung des Gesamtprodukts voraussetzt.
63
Dafür spricht auch, dass die Nacher-
füllung nach Ziff. 6.1.1 erster Spiegelstrich ProdHB vom Erfüllungsausschluss erfasst und
somit nicht versichert ist. Die andere Schadensbeseitigung ist nicht als Generalklausel zu
60
s. Erläuterungen, zu Ziff. 4.2.2.1 erster und zweiter Abs.; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflicht-
versicherung, S. 118 f.
61
BGH, Urteil vom 31.3.1998 - VI ZR 109/97 = BGH NJW 1998, 1942.
62
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 119 - 121; zur insoweit inhaltsgleichen
Ziff. 4.2.2 ProdHB 1987: Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 4, Rn. 52 f.; Schmidt-
Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.633; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 28; Graf von
Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 52 Rn. 26, 29.
63
s. Erläuterungen, zu Ziff. 4.2.2.3 erster Abs.; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung,
S. 125; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.3 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann,
Produkthaftung, Rn. 7.644.

14
verstehen, die auf alles anwendbar ist, was sonst nicht unter Ziff. 4.2 ProdHB subsumiert
werden kann. Vielmehr ist sie im Kontext zur Nachbearbeitung zu lesen und so zu verste-
hen, dass dadurch der Mangel zwar nicht behoben wird, aber seine Auswirkungen ge-
schmälert oder verhindert werden.
64
Auch die andere Schadenbeseitigung muss am Gesamt-
produkt vorgenommen werden. Wie bei der Nachbearbeitung setzt dies voraus, dass auf
Erzeugnis und Produkte gleichermaßen eingewirkt wird. Wenn lediglich das Erzeugnis das
Objekt der Nachbearbeitung ist, handelt es sich um einen nicht gedeckten Erfüllungs-
schaden.
65
Zu beachten gilt es bei Ziff. 4.2.2.3 ProdHB, dass nach Satz 2 die Kosten in
dem Verhältnis nicht ersetzt werden, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse zum Verkaufs-
preis der Gesamtprodukte steht. Denn das Gesamtprodukt ist zwar Gegenstand des Ver-
sicherungsschutzes, nicht aber das in ihm enthaltene Erzeugnis.
66
Somit wird das anteilige
Erfüllungsinteresse, nach dem Prinzip, dass der Erfüllungsbereich nicht gedeckt ist, nicht
versichert.
Nach Ziff. 4.2.2.4 ProdHB werden weitere Vermögensnachteile abgesichert, die dadurch
entstehen, dass das Gesamtprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert wer-
den kann.
67
Es können beispielsweise entgangener Gewinn und Vernichtungskosten in Be-
tracht kommen. Nicht von der Deckung erfasst sind hingegen Vorbereitungskosten
68
oder
Vertragsstrafen
69
, da diese Vermögensnachteile nicht direkte Folge der Unveräußerlichkeit
oder des Preisnachlasses sind. Unter Unveräußerlichkeit ist sowohl die tatsächliche, also
dass das Gesamtprodukt, egal zu welchem Preis, niemand haben oder behalten will, als
auch die rechtliche, dass das Gesamtprodukt nicht, auch nicht im Ausland, veräußert wer-
den darf, zu verstehen
70
. Beim Preisnachlass ist zu beachten, dass er auf das Gesamt-
produkt bezogen sein muss, denn wenn er lediglich auf das mangelhafte Erzeugnis bezogen
ist, handelt es sich um einen vom Erfüllungsausschluss erfassten Minderungsanspruch.
71
Allerdings sind die Vermögensnachteile auch dann versichert, wenn zuvor eine nach Ziff.
4.2.2.3 ProdHB gedeckte Nachbearbeitung durchgeführt wurde
72
. Wodurch erneut deut-
lich wird, dass die Schadenspositionen sich nicht zwangsläufig gegenseitig ausschließen,
sondern zumeist ergänzen. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass auch
64
s. Erläuterungen, zu Ziff. 4.2.2.3 zweiter Abs.; Thürmann/Kettler, Produkthaftpflicht-
versicherung, S. 127; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.3 ProdHB 1987: Littbarski,
Produkthaftpflichtversicherung, Ziff. 4, Rn. 74; Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkt-
haftung, Rn. 7.659.
65
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 124; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
4.2.3 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.651.
66
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 127 f.; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
4.2.3 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.662; Späte, AHB,
Teil C, III, Rn. 31; Graf von Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 52 Rn. 47.
67
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 128 f.; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
4.2.4 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.668 - 7.671; Späte,
AHB, Teil C, III, Rn. 32.
68
a. A. zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.4 ProdHB 1987: Graf von Westphalen in Pro-
dukthaftungshandbuch § 52 Rn. 63.
69
a. A. zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.4 ProdHB 1987: Littbarski, Produkthaftpflichtver-
sicherung, Ziff. 4, Rn. 88 f.
70
zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.4 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann,
Produkthaftung, Rn. 7.666; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 32.
71
zur insoweit inhaltsgleichen Ziff. 4.2.4 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann,
Produkthaftung, Rn. 7.674; Späte, AHB, Teil C, III, Rn. 32.
72
Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 130; zur insoweit inhaltsgleichen Ziff.
4.2.4 ProdHB 1987: Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Produkthaftung, Rn. 7.647.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836634717
DOI
10.3239/9783836634717
Dateigröße
804 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Pforzheim – Wirtschaft, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2009 (September)
Note
1,7
Schlagworte
produkthaftung haftpflichtversicherung aus- einbaukosten produkthaftpflicht versicherung
Zurück

Titel: Produkthaftpflichtversicherung
Cookie-Einstellungen