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Die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland

©2009 Diplomarbeit 76 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Es ist keine Vision mehr, sondern in naher Zukunft Pflicht, dass ein belgischer Dachdecker, der in Deutschland mit seinem Unternehmen tätig werden will, über die Grenze hinweg via Internet Kontakt zu einem einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland aufnehmen kann. Dieser informiert und berät ihn und erledigt alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten für die zukünftige Dachdecker-Tätigkeit in Deutschland.
Dies verspricht die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR), welche Ende des Jahres 2006 nach einem langwierigen und kontroversen Rechtsetzungs-verfahren erlassen und veröffentlicht wurde.
Die Richtlinie stellt Gesetzgebung und Verwaltung in den Mitgliedstaaten vor die Aufgabe, grundlegende Änderungen im Wirtschaftsverwaltungs-recht, in der Verwaltungsorganisation und im Verfahrensrecht vorzunehmen. All diese Veränderungen müssen bis Ende des Jahres 2009 vollzogen werden, was die Mitgliedstaaten stark unter Druck setzt und zu einer besonderen Brisanz des Themas führt.
Mein besonderes Interesse in diesem Zusammenhang hat die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, so genannte „einheitliche Ansprechpartner“ (EA) für Dienstleister aus EU-Mitgliedstaaten einzurichten, geweckt. Aus diesem Grund wird der Schwerpunkt der Diplomarbeit auf diesen Umsetzungsbereich der Richtlinie gelegt.
Zunächst ohne öffentliche Beachtung im Hintergrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie, wird man im Moment immer häufiger durch die Medienöffentlichkeit mit dem „ominösen“ einheitlichen Ansprechpartner konfrontiert. Doch was sich hinter dieser Institution konkret verbirgt, welche Herausforderungen mit deren Implementierung einhergehen und welche Konsequenzen für Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisation sich daraus ergeben, ist Vielen nicht bewusst. Mit diesen Fragestellungen wird sich deshalb die vorliegende Arbeit auseinandersetzen. Ziel ist dabei nicht, jede Einzelheit der DLR in Bezug auf den EA auszuleuchten und sämtliche damit verbundene rechtliche, organisatorische sowie technische Probleme aufzuzeigen. Dieser Versuch würde den Rahmen der Diplomarbeit sprengen. Vielmehr wird sich die nachfolgende Darstellung auf die wichtigsten den einheitlichen Ansprechpartner betreffenden Aspekte der Richtlinie sowie der Übertragung dieser Vorgaben in das deutsche Recht und die deutsche Verwaltungsstruktur beschränken. Rechtliche Gesichtspunkte stehen im Vordergrund, auf technische sowie organisatorische Aspekte wird nur am Rande eingegangen.
Zu Beginn […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Hinweis

1 Einleitung

2 Einführung in die Dienstleistungsrichtlinie
2.1 Die Richtlinie im Kontext der Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes
2.2 Bestehende Defizite bei der Realisierung eines Europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen
2.3 Entstehung, Bedeutung und Zielsetzung der Richtlinie
2.4 Kernelemente der Richtlinie

3 Anforderungen an den einheitlichen Ansprechpartner
aus der Richtlinie

3.1 Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartner
3.1.1 Unterstützung bei der Verfahrensabwicklung
3.1.2 Informationsaufgaben
3.1.3 Modalitäten der Aufgabenerfüllung
3.2 Zuständigkeitsbereich
3.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
3.2.1.1 Erfasste Dienstleistungen
3.2.1.2 Erfasste Verfahren, Formalitäten, Genehmigungen
3.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
3.2.2.1 Erfasste Dienstleistungserbringer
3.2.2.2 Erfasste Dienstleistungsempfänger

4 Einheitlicher Ansprechpartner in Deutschland
4.1 Rahmenvorgaben des nationalen Rechts und politischer Entscheidungen
4.1.1 Umsetzungskompetenz im föderalen System
Deutschlands
4.1.2 Rechtsnatur der Aufgabe des EA
4.1.3 Keine Entscheidungskompetenz für den EA
4.1.4 Einbeziehung deutscher Dienstleister
4.2 Rechtlicher Regelungsbedarf
4.3 Umsetzungsmodelle bei der Verortung des EA
4.3.1 Organisatorische Rahmenvorgaben der Richtlinie
4.3.2 Möglichkeiten der Verortung
4.3.2.1 Ansiedlung auf Landesebene
4.3.2.2 Ansiedlung auf kommunaler Ebene
4.3.2.3 Ansiedlung auf Kammerebene
4.3.2.4 Kooperationsmodelle

5 Bewertung der Verortungsmodelle
5.1 Ziel und Vorgehen
5.2 Fallbeispiel
5.3 Bewertungskriterien
5.4 Bewertung
5.5 Fazit

6 Zusammenfassung und Ausblick

Quellenverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Kernelemente der Dienstleistungsrichtlinie

Abbildung 2: Front-Office Funktion des einheitlichen Ansprechpartners

Abbildung 3: Leistungen des EA für Dienstleistungserbringer im zeitlichen Ablauf der Begleitung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Erforderliche Verfahren bei der Niederlassung eines EU-Bürgers in Deutschland

Tabelle 2: Kriterienraster zur Bewertung der Verortungsmodelle

Tabelle 3: Übersicht der Bewertung der Verortungsmodelle

Hinweis

In der nachstehenden Arbeit wird lediglich die männliche Form der Anrede verwendet. Dies dient allein der Vereinfachung, um den Korrektoren das Lesen der Diplomarbeit angenehmer zu gestalten. Selbstverständlich sind Frauen und Männer in dieser Diplomarbeit gleichgestellt.

1 Einleitung

Es ist keine Vision mehr, sondern in naher Zukunft Pflicht, dass ein belgischer Dachdecker, der in Deutschland mit seinem Unternehmen tätig werden will, über die Grenze hinweg via Internet Kontakt zu einem einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland aufnehmen kann. Dieser informiert und berät ihn und erledigt alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten für die zukünftige Dachdecker-Tätigkeit in Deutschland.

Dies verspricht die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)[1], welche Ende des Jahres 2006 nach einem langwierigen und kontroversen Rechtsetzungs-verfahren erlassen und veröffentlicht wurde.

Die Richtlinie stellt Gesetzgebung und Verwaltung in den Mitgliedstaaten vor die Aufgabe, grundlegende Änderungen im Wirtschaftsverwaltungs-recht, in der Verwaltungsorganisation und im Verfahrensrecht vorzu-nehmen. All diese Veränderungen müssen bis Ende des Jahres 2009 vollzogen werden, was die Mitgliedstaaten stark unter Druck setzt und zu einer besonderen Brisanz des Themas führt.

Mein besonderes Interesse in diesem Zusammenhang hat die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, so genannte „einheitliche Ansprechpartner“ (EA) für Dienstleister aus EU-Mitgliedstaaten einzurichten, geweckt. Aus diesem Grund wird der Schwerpunkt der Diplomarbeit auf diesen Umsetzungsbereich der Richtlinie gelegt.

Zunächst ohne öffentliche Beachtung im Hintergrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie, wird man im Moment immer häufiger durch die Medienöffentlichkeit mit dem „ominösen“ einheitlichen Ansprechpartner konfrontiert. Doch was sich hinter dieser Institution konkret verbirgt, welche Herausforderungen mit deren Implementierung einhergehen und welche Konsequenzen für Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisation sich daraus ergeben, ist Vielen nicht bewusst. Mit diesen Fragestellungen wird sich deshalb die vorliegende Arbeit auseinandersetzen. Ziel ist dabei nicht, jede Einzelheit der DLR in Bezug auf den EA auszuleuchten und sämtliche damit verbundene rechtliche, organisatorische sowie technische Probleme aufzuzeigen. Dieser Versuch würde den Rahmen der Diplomarbeit sprengen. Vielmehr wird sich die nachfolgende Darstellung auf die wichtigsten den einheitlichen Ansprechpartner betreffenden Aspekte der Richtlinie sowie der Übertragung dieser Vorgaben in das deutsche Recht und die deutsche Verwaltungsstruktur beschränken. Rechtliche Gesichtspunkte stehen im Vordergrund, auf technische sowie organisatorische Aspekte wird nur am Rande eingegangen.

Zu Beginn der Arbeit erfolgt eine allgemeine Einführung in die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Sodann werden die rechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie im Bezug auf den EA herausgearbeitet. Dazu gehören Aufgaben und Funktionen sowie die Reichweite der Zuständigkeit dieser Kontaktstelle. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf die Einführung einheitlicher Ansprechpartner in Deutschland eingegangen, wobei neben dem rechtlichen Regelungsbedarf potentielle Verortungsoptionen der neuen Institution dargestellt werden. Diese Verortungsmodelle werden im Anschluss daran unter dem Hintergrund der Richtlinienziele und anhand einheitlicher Kriterien bewertet.

2 Einführung in die Dienstleistungsrichtlinie

2.1 Die Richtlinie im Kontext der Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes

Das „Herz“ der Europäischen Union ist der Gemeinsame Markt bzw. der Europäische Binnenmarkt.[2] Er ist das Ergebnis einer Verschmelzung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten. In Art. 14 Abs. 2 definiert der EG-Vertrag[3] (EGV) den Binnenmarkt wie folgt: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (…) gewährleistet wird“. Der Gemeinsame Markt basiert somit auf einem „schranken- bzw. grenzenlosen Raum“, in dem die so genannten vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages voll zum Tragen kommen.[4]

Die Dienstleistungsrichtlinie betrifft die Freiheit für Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, welche Teil des freien Personenverkehrs ist.

Der freie Dienstleistungsverkehr i.S.d. Art. 49 ff. EGV berechtigt nicht nur Dienstleistungserbringer, sich vorübergehend ins EU-Ausland zu begeben, um dort ihre Tätigkeit auszuüben[5] (aktive Dienstleistungs-freiheit, z.B. Handwerker), sondern auch Dienstleistungsempfänger, im EU-Ausland alle dort angebotenen Dienstleistungen zu nutzen (passive Dienstleistungsfreiheit, z.B. Tourist).[6] Die Dienstleistungsfreiheit umfasst ferner Fälle, in denen allein die Dienstleistung die Grenze überschreitet (Korrespondenzdienstleistung, z.B. Fernsehsendungen) und schließlich auch auslandsbedingte Dienstleistungen, bei denen sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger zur Abwicklung der Dienstleistung gemeinsam ins EU-Ausland begeben (z.B. Reisegruppen).[7]

Die über Art. 43 ff. EGV garantierte Niederlassungsfreiheit bezeichnet das Recht eines jeden EU-Bürgers, an einem beliebigen Ort innerhalb der EU nach den dort geltenden Bestimmungen selbständig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen zu gründen und zu leiten.[8] Die Freiheit der Niederlassung betrifft demnach nicht die „vorübergehende“ und gelegentliche, also zeitlich begrenzte, grenz-überschreitende Tätigkeit, sondern die auf Dauer angelegte und mittels einer festen Infrastruktur einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung.[9] Entscheidend für die Differenzierung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist also, ob der Marktteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die betreffende Dienstleistung erbringt, niedergelassen ist oder nicht.[10]

Sowohl Dienstleistungs- als auch Niederlassungsfreiheit enthalten ein Beschränkungs- sowie ein Diskriminierungsverbot.[11] Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der freien Niederlassung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des EG-Vertrages verboten.[12] Untersagt sind ferner Ungleichbehandlungen (Diskriminierungen) auf Grund der Staatsangehörigkeit. Es bestehen jedoch gem. Art. 46, 55 EGV unmittelbare Schranken, weshalb Einschränkungen jeweils insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung sowie Gesundheit zulässig sind.[13]

2.2 Bestehende Defizite bei der Realisierung eines Europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen

Die Verwirklichung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit hat sich als besonders schwierig erwiesen. Während der Abbau von Grenzkontrollen und Zöllen den freien Warenverkehr weitestgehend verwirklicht hat und der freie grenzüberschreitende Verkehr von Personen sowie ein ungehinderter Kapitalfluss durch die entsprechenden Politiken der Europäischen Gemeinschaft nahezu erreicht werden konnten, stellt sich die Situation hinsichtlich der Wahrnehmung der Freiheit für Dienstleistungen anders dar.[14] Die Gründe dafür, dass die Verwirklichung der Grundfreiheiten des freien Dienstleistungsverkehrs und der freien Niederlassung hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, wurden von der Kommission analysiert und im Juli 2002 im Bericht über den „Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen“ veröffentlicht. Darin werden eine Vielzahl von Hindernissen aufgeführt, die die Entwicklung grenz-überschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen, insbesondere diejenigen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschend sind. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Jahrzehnt nach der beabsichtigten Vollendung des Binnenmarktes[15] noch immer eine breite Kluft zwischen der Vision einer wirtschaftlichen integrierten Europäischen Union und der Wirklichkeit besteht, die die europäischen Bürger und Dienstleistungserbringer erleben. Die Beschränkungen betreffen eine große Bandbreite von Dienstleistungs-tätigkeiten sowie sämtliche Phasen der Dienstleistungserbringung. Sie weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so sind sie häufig auf komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren, auf die Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitenden Tätigkeiten behaftet sind oder auf das fehlende gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen.

Die aufgezeigten Schranken beeinträchtigen die europäische Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften. Außerdem wird der Zugang der Verbraucher zu einem größeren Angebot an besseren Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen behindert.[16]

2.3 Entstehung, Bedeutung und Zielsetzung der Richtlinie

Die Intention einer Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt wurde eingeleitet durch die Forderung des Europäischen Rates im Jahr 2000, eine Strategie zur Beseitigung der bestehenden Hemmnisse und Beschränkungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union zu schaffen.[17] Der Anfang 2004 von der Kommission vorgelegte erste Entwurf für eine „Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (sog. „Bolkenstein-Richtlinie“[18] ) erfuhr massive Kritik und wurde in der Öffentlichkeit und in der Fachpresse intensiv und emotional diskutiert. Während den Befürwortern, insbesondere seitens der Industrie, die Richtlinie nicht weit genug ging, war der Hauptkritikpunkt für die Gegner das sog. Herkunftslandprinzip. Als Folgen wurden „Sozialdumping“ und ein ruinöser Wettlauf um die niedrigsten Qualitätsstandards befürchtet. Kritik und Proteste führten zu einem geänderten Vorschlag der Kommission, der weite Bereiche aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausnahm und auf den Begriff des „Herkunftslandprinzips“ verzichtete.[19] Schließlich wurde die DLR am 12. Dezember 2006 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen. Am 28. Dezember trat sie mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Richtlinie stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV. In Art. 47 Abs. 2 besteht eine spezielle Kompetenz für Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Niederlassungsfreiheit, welche wegen der Verweisung in Art. 55 EGV auch für die Dienstleistungsfreiheit gilt. Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, können danach Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten erlassen werden.[20]

Adressaten der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche die DLR innerhalb von drei Jahren nach ihrer Veröffentlichung, d.h. bis spätestens 28. Dezember 2009, umsetzen müssen.[21]

Ziel der Richtlinie ist es, die Beschränkungen für die Niederlassungs-freiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt zu beseitigen und somit einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Freiheit der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Hauptsächlich KMU soll die Aufnahme und Ausübung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit erleichtert werden. Dieses Ziel soll insbesondere durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und die Modernisierung und Reduzierung der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten erreicht werden. Außerdem wird mit der Richtlinie die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowie des Vertrauens von DL-Erbringern und Verbrauchern im Binnenmarkt angestrebt.[22] Mit der DLR werden Fortschritte im Hinblick auf einen echten Binnenmarkt für Dienstleistungen erwartet. Dienstleistungen sind Motor des Wirtschafts-wachstums und machen in den meisten Mitgliedstaaten 70% des BIP und der Arbeitsplätze aus.[23] Durch die Unterstützung der Entwicklung eines wahrhaft integrierten Binnenmarktes für Dienstleistungen trägt die Richtlinie dazu bei, das beträchtliche Potenzial im Hinblick auf Wirtschaftwachstum und Beschäftigung im Dienstleistungssektor in Europa zu realisieren.[24] Aus diesem Grund bildet die Richtlinie einen zentralen Bestandteil der Lissabon-Strategie, die vorsieht, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissens-basierten Wirtschaftsraum der Welt“ mit mehr und besseren Arbeitsplätzen zu entwickeln.

2.4 Kernelemente der Richtlinie

Zur Erreichung der unter Gliederungspunkt 2.3. genannten Ziele enthält die Richtlinie zahlreiche Maßnahmen, welche von den Mitgliedstaaten innerhalb der dreijährigen Frist umgesetzt werden müssen. Die Richtlinie fordert:

- praktische Erleichterungen durch so genannte „einheitliche Ansprechpartner“ und IT-Verfahren
- den konsequenten Abbau bürokratischer Hürden
- die Vertiefung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
- Qualitätsstandards und Verhaltenskodizes

Im Folgenden sollen diese Kernelemente kurz erläutert werden.

Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner

Auf Grundlage des Art. 6 DLR sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Dienstleistungserbringer alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistung nötigen Verfahren und Formalitäten über eine Kontaktstelle abwickeln können. Diese „einheitlichen Ansprechpartner“ (EA) sollen institutionelle Gesprächspartner aus der Sicht des DL-Erbringers sein, sodass dieser nicht Kontakt mit verschiedenen zuständigen Behörden oder Körperschaften aufnehmen muss, um alle notwendigen Informationen abzufragen und alle erforderlichen Schritte im Hinblick auf seine Dienstleistung abzuwickeln.[25] Der einheitliche Ansprechpartner soll also ein „Dienstleister für Dienstleister“ sein, der den Zugang zur Verwaltung entscheidend vereinfacht. Als „Verfahrensvermittler“ begleitet er Dienstleistungserbringer auf deren Wunsch mit einem möglichst umfassenden Unterstützungs- und Koordinierungsangebot.[26]

Elektronische Verfahrensabwicklung [27]

Weitere organisatorische Verbesserungen sind auch im Bereich der elektronischen Verfahrensabwicklung zu erwarten. Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, „dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer DL-Tätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können“.[28] Die Regelungen stehen damit im Einklang mit der europäischen E-Government-Strategie, namentlich „i2010“ sowie deren Vorgänger „eEurope 2005“. Beide Strategien beinhalten als große Leitlinien für die europäische Informationsgesellschaft die Weiterentwicklung von elektronischen Behördendiensten.[29]

Abbau bürokratischer Hürden [30]

Ein wesentliches Anliegen der DLR ist der konsequente Abbau bürokratischer Hemmnisse. Zu diesem Zweck werden den Mitgliedstaaten umfangreiche Prüfpflichten auferlegt. Dadurch soll festgestellt werden, ob Beschränkungen bestehen bzw. ob das geltende nationale Recht auf allen Rechtsetzungsebenen mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar ist. Diese Normenprüfung (sog. Normenscreening) ergibt sich aus den Umsetzungs- und Rechtsanpassungsverpflichtungen aus der Richtlinie (siehe z.B. Art. 15 DLR) und umfasst alle für die Aufnahme und Ausübung einer DL-Tätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten (Art. 5 DLR). Zum Einen sind einzelne Anforderungen daraufhin zu überprüfen, ob sie „einfach genug“ sind. Ist dies nicht der Fall, müssen sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht werden. Zum Anderen muss untersucht werden, ob die Anforderungen im Widerspruch zu speziellen Vorgaben der Richtlinie stehen. Derartige Spezialvorschriften betreffen beispielsweise den Ablauf der Genehmigungsverfahren, aber auch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder die Pflicht zur Stellung finanzieller Sicherheiten. Vor allem diskriminierende Anforderungen, die auf der Staatsangehörigkeit oder bei Unternehmen dem Sitz beruhen, gilt es aufzudecken und zu beseitigen. Ergibt die Prüfung, dass nationale Rechtsnormen nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, müssen sie angepasst werden. Das Normenscreening verdrängt somit überholte Genehmigungsregelungen und eingefahrene Verfahrenshandhabungen aus dem nationalen Recht.

Ein Beispiel für die Vereinfachungsaufträge der Richtlinie ist das in Art. 13 geregelte Genehmigungsverfahren. Behörden sind demnach künftig verpflichtet, Genehmigungen innerhalb von zuvor festgelegten Fristen zu erteilen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und der Antrag innerhalb der Frist nicht bearbeitet wurde, gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist grundsätzlich als erteilt (Genehmigungsfiktion); nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses können abweichende Regelungen getroffen werden.

Von der Normenprüfung erfasst wird nicht nur das klassische Gewerberecht, sondern alle Regelungen, die sich mit Dienstleistungen i.S.d. Richtlinie[31] befassen. Jede normsetzende Ebene in den Mitgliedstaaten ist hierbei für die Prüfung und Anpassung der von ihr erlassenen Normen selbst verantwortlich.[32] Über einige Ergebnisse der Normenprüfung müssen die Mitgliedstaaten gem. Art. 39 Abs. 1 DLR einen Bericht an die Kommission übermitteln. Diese Berichte werden anschließend durch die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und betroffene Interessengruppen evaluiert und ausgewertet. Zudem müssen die Mitgliedstaaten spätesten drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie der Kommission eine Liste aller ihrer Regelungen übermitteln, die künftig noch auf im Ausland niedergelassene Dienstleister Anwendung finden sollen (Art. 16, 39 Abs. 5 DLR). Für jede dieser Regelungen muss im Einzelnen begründet werden, dass sie mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmen.

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Ein weiterer Baustein der Richtlinie sind die vorgesehenen Verbesserungen bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Erstmals erhalten damit Kontrollbehörden die Möglichkeit, effektiv über ein elektronisches Informations- und Kommunikations-systems mit den zuständigen Kollegen in anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Auftretende Fragen, z.B. bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit, können damit schnell geklärt werden.[33] Die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen ist für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich. Die Art. 28 - 36 DLR legen den Mitgliedstaaten die rechtliche Verpflichtung auf, einander Amtshilfe zu geben, insbesondere Ersuchen um Informationen zu beantworten sowie, soweit erforderlich, Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen von Sachverhalten vorzunehmen. Damit die Mitgliedstaaten einander so schnell und effizient wie möglich Unterstützung zukommen lassen, sollte die Amtshilfe im Normalfall direkt zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden soll durch das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System – IMI) verwirklicht werden. IMI wird zurzeit von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und soll eine direkte und schnelle elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten sowie den Austausch von Informationen unterstützen, die für die Anwendung des Binnenmarktrechts erforderlich sind. IMI soll zunächst für den Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie realisiert werden. Bis Ende 2009 soll IMI um das Modul Dienstleistungsrichtlinie erweitert werden.[34]

Qualitätsstandards und Verhaltenskodizes[35]

Die Dienstleistungsrichtlinie ist jedoch nicht nur einseitig auf die Perspektive der Dienstleistungserbringer ausgerichtet, sondern widmet sich auch den Interessen der Dienstleistungsempfänger. Der Binnenmarkt kann nur funktionieren, wenn Dienstleistungskunden auch die Qualität weniger bekannter ausländischer Anbieter einschätzen können. Deshalb ist auch der vierte Eckpfeiler der Richtlinie – die Entwicklung transparenter Qualitätssiegel und Verhaltenskodizes – von großer Bedeutung.

Kapitel V (Art. 22 - 27) zusammen mit Art. 37 der Richtlinie legt eine Reihe von Maßnahmen fest, die die Dienstleistungsqualität fördern und die Informationen und Transparenz im Hinblick auf die Dienstleister und deren Dienstleistungen verbessern. Beispielsweise verpflichtet Art. 21 ff. DLR die DL-Erbringer, bestimmte Informationen über die Person des Leistungserbringers und den abzuschließenden Vertrag in geeigneter Form und vorab zur Verfügung zu stellen. Zur Förderung der Dienstleistungsqualität nennt die Richtlinie in Art. 26 insbesondere die Zertifizierung oder die Bewertung durch unabhängige oder akkreditierte Einrichtungen sowie die Entwicklung von Qualitätscharten oder Gütesiegeln. Hierzu sollen sowohl die Handels- und Handwerkskammern sowie Berufsverbände als auch die Verbraucherschutzorganisation einbezogen werden. Eine weitere Maßnahme zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität ist die Erarbeitung von Verhaltenskodizes auf europäischer Ebene durch Berufsorganisationen und –verbände (Art. 37 DLR).

3 Anforderungen an den einheitlichen Ansprechpartner aus der Richtlinie

3.1 Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartner

Gemäß der Richtlinie nimmt der EA zum Einen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten und zum Anderen Informationsaufgaben wahr. Bei der Verfahrensabwicklung wie auch bei der Informationserteilung müssen bestimmte Modalitäten befolgt werden.

3.1.1 Unterstützung bei der Verfahrensabwicklung

Art. 6 Abs. 1 DLR bestimmt den ersten Aufgabenkreis des einheitlichen Ansprechpartners, der darin besteht, dem DL-Erbringer zur Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Verfügung zu stehen, die dieser in einem Mitgliedstaat einhalten muss, um eine Dienstleistung aufnehmen oder ausüben zu können. Zunächst soll der EA die Funktion als Verbindungsstelle zu den Behörden bzw. als Vermittler bei Verfahren und Formalitäten einnehmen. Darüber hinaus wird ihm eine Stellung als Unterstützer des Dienstleisters zugewiesen.[36]

Der DL-Erbringer kann gegenüber dem einheitlichen Ansprechpartner in seiner Funktion als Verfahrensvermittler den Anspruch geltend machen, sich wegen sämtlicher Verfahrensschritte an denselben zu wenden, sodass ein direkter Kontakt mit den zuständigen Stellen nicht mehr erforderlich ist. Die Verfahrensabwicklung läuft im Rahmen einer sog. Front-Office- / Back-Office-Struktur ab, in welcher die Kontaktstelle die Rolle des Front-Office und die zuständigen Behörden diejenige der Back Offices einnehmen.[37] Beim Front-Office handelt es sich um die Stelle, die idealtypisch als einzige in unmittelbarem Kontakt zum Dienstleister steht, während die Back-Offices im Hintergrund die Sachbearbeitung vornehmen und nur vermittelt über das Front-Office gegenüber dem Dienstleister in Erscheinung treten.

Art. 6 Abs. 2 DLR stellt klar, dass mit der Einrichtung einheitlicher Anlaufstellen nicht die nationalen Zuständigkeiten und Befugnisse von Behörden berührt werden. Die Ansprechpartner bearbeiten die jeweiligen Vorgänge inhaltlich nicht selbst, es sei denn, sie sind zugleich die dafür zuständige Behörde.[38] Die Zuweisung von Zuständigkeiten der „zuständigen Behörde“ an den EA oder das Zusammenfallen beider Funktionen ist wahlweise möglich, jedoch nicht zwingende Vorgabe der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten ist es also freigestellt, der Kontaktstelle Entscheidungen zu übertragen oder ihr lediglich eine koordinierende Rolle zu übertragen.[39]

[...]


[1] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[2] Vgl. Bergmann, Grundstrukturen der EU, S. 43.

[3] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der konsolidierten Fassung des Vertrages von Nizza vom 26.02.2001, geändert durch die Verträge von Athen vom 16. 04.2003, von Luxemburg vom 25.04.2005, ABl. L 157 v. 21.6.2005 S. 11.

[4] Vgl. Bergmann, a.a.O., S. 44.

[5] Vgl. Peters, Grundlagen des Verwaltungsrechts der EU, Rn 118, S. 44.

[6] Vgl. Bergmann, a.a.O., S. 46.

[7] Vgl. Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 153; Streinz, Die Ausgestaltung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch die Dienstleistungsrichtlinie - Anforderungen an das nationale Recht, in: Leible, S. 98.

[8] Vgl. Vgl. Peters, Grundlagen des Verwaltungsrechts der EU, Rn 125, S. 44.

[9] Vgl. Mickel/Bergmann, a.a.O., S. 564.

[10] Vgl. Erwägungsgrund 77 der Dienstleistungsrichtlinie.

[11] Vgl. Streinz, a.a.O., S. 98.

[12] Vgl. Art. 43, 49 EGV.

[13] Vgl. Peters, a.a.O., Rn 125, S. 44.

[14] Schliesky, Das Ende der deutschen Verwaltung? Die europäische Dienstleistungsrichtlinie – Anstoß zur Verwaltungsmodernisierung und Zwang zur Verwaltungsreform, in: Schliesky, S. 6.

[15] Bis 1993 sollte der Binnenmarkt vollendet sein.

[16] Vgl. Kommissionsbericht über den Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen, S. 5 ff.

[17] Zu den Beschränkungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen siehe Gliederungspunkt 2.2.

[18] Der Vorschlag war unter dem damals zuständigen Kommissar für den Binnenmarkt, Frits Bolkenstein, ausgearbeitet worden.

[19] Vgl. Streinz, Die Ausgestaltung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit durch die Dienstleistungsrichtlinie, in: Leible, S. 97.

[20] Vgl. Streinz/Leible in: Schlachter/Ohler, Handkommentar, S. 41.

[21] Vgl. Art. 44 Abs.1, Art. 46 DLR.

[22] Vgl. Erwägungsgründe 1 bis 5 der DLR.

[23] Vgl. Kommissionsbericht über den Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen, S. 5.

[24] Vgl. Kommissionshandbuch S. 5.

[25] Vgl. Kommissionshandbuch Ziff. 5.2 S. 26.

[26] Vgl. Storost, Die Dienstleistungsrichtlinie – Umsetzungsoptionen für Deutschland, in: Leible, S. 20., ausführlich zum EA unter den folgenden Gliederungspunkten.

[27] Mehr zur elektronischen Verfahrensabwicklung unter Gliederungspunkt 3.1.3.

[28] Art. 8 Abs. 1 DLR.

[29] Vgl. Nesseldreher in: Ziekow/Windoffer, Ein Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister, S. 189, Kommissionsmitteilung „i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“, S. 11 f.

[30] Vgl. Storost, Die Dienstleistungsrichtlinie – Umsetzungsoptionen für Deutschland, in: Leible, S. 21 f.; Bund-Länder-Ausschuss, FAQ zur Normenprüfung.

[31] Zu den erfassten Dienstleistungen siehe Gliederungspunkt 3.2.1.1.

[32] In Deutschland beispielsweise prüft der Bund das Bundesrecht, die Bundesländer das jeweilige Landesrecht, die Kommunen die betreffenden Kommunalnormen und die Berufskammern die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regelungen.

[33] Vgl. Storost, Die Dienstleistungsrichtlinie – Umsetzungsoptionen für Deutschland, in: Leible, S. 22 f.

[34] Vgl. Kommissionshandbuch Ziff. 9.1, 9.2, S. 81 ff.; DiePresse.com: „Binnenmarkt: EU-Kommission verknüpft die Landesbehörden, 21.01.2008 http://diepresse.com/home/recht/rechtwirtschaft/356880/index.do?from=simarchiv.

[35] Vgl. Kommissionshandbuch Ziff. 8, S. 73-81, BMWi, http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Navigation/umsetzung,did=264142.html.

[36] Vgl. Erwägungsgrund 48 der DLR.

[37] Vgl. Windoffer sowie Beck in: Ziekow/Windoffer, Ein Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister, S.32 ff., S.177 ff.

[38] Vgl. Bund-Länder-Ausschuss, Anforderungsprofil EA, S. 6; Erwägungsgrund 48 der DLR.

[39] Vgl. Windoffer in: Ziekow/Windoffer, Ein Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister, S. 31 f.; Kommissionshandbuch Ziff. 5.2, 5.2.1, S. 26 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836630511
DOI
10.3239/9783836630511
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl – unbekannt
Erscheinungsdatum
2009 (Mai)
Note
1,0
Schlagworte
dienstleistung richtlinie ansprechpartner binnenmarkt verortungsmodell
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