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Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland

©2008 Diplomarbeit 229 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Gewährleistung von Liquidität, Rentabilität und Sicherheit gehört zu den Oberzielen jeder Bank. Dabei ist die Liquidität eine notwendige Bedingung für das Erreichen der Rentabilitäts- und Sicherheitsziele. Denn die „Gewinnerzielung im Bankbetrieb setzt die Existenz des Bankbetriebs voraus. Diese Existenz ist aber nur solange gewährleistet, wie die Liquidität gesichert ist. Während mangelnde Rentabilität eine Gefahr für die Bank bedeutet, führt Illiquidität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ruin“.
Bis Ende der neunziger Jahre hatten die Kreditinstitute ausreichende Möglichkeiten sich am Geld- und Kapitalmarkt zu refinanzieren, denn die Liquidität stand relativ kostengünstig und unabhängig von der Bonität der Bank zur Verfügung. Somit war die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft unproblematisch. Demzufolge hatte das Liquiditätsrisiko eine eher untergeordnete Rolle im Risikomanagement der Banken gespielt.
Die Rahmenbedingungen haben sich im Laufe der Zeit verändert. Aufgrund der steigenden Komplexität der Finanzbeziehungen, struktureller Veränderungen der Finanzmärkte bzw. wegen innovativen Produkten mit hoher Volatilität der Zahlungsströme gewinnt das Liquiditätsrisiko zunehmend an Bedeutung. Internationale Gremien und Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren diverse Initiativen zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements ergriffen. Als der Ausbruch der „Subprime-Krise“ im Frühsommer 2007 eine Vielzahl von Banken weltweit vor massive Probleme bei der Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsbereitschaft stellte und in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe brachte, hat sich der hohe Stellenwert des Liquiditätsrisikomanagements bewiesen.
Heutzutage ist es eine zentrale Managementaufgabe der Banken ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement zu betreiben. Dabei sind geeignete Methoden zur Identifizierung, Analyse, Steuerung, und Kontrolle des Liquiditätsrisikos erforderlich.
Gang der Untersuchung:
Das Ziel dieser Arbeit ist es, aktuelle Methoden des Liquiditätsrisikomanagements zu untersuchen und zu beurteilen bzw. die Herausforderungen an ein Liquiditätsrisikocontrolling darzustellen. Dabei stehen sowohl die regulatorischen Anforderungen und deren Verfahren als auch bankinterne Instrumente im Fokus. Im Anschluss an diese Einleitung wird im zweiten Kapitel ausgehend von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Bankensektors die Notwendigkeit von dessen Regulierung abgeleitet. […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung

1.1 Einführung in die Thematik

Die Gewährleistung von Liquidität, Rentabilität und Sicherheit gehört zu den Oberzielen jeder Bank. Dabei ist die Liquidität eine notwendige Bedingung für das Erreichen der Rentabilitäts- und Sicherheitsziele.[1] Denn die „Gewinnerzielung im Bankbetrieb setzt die Existenz des Bankbetriebs voraus. Diese Existenz ist aber nur solange gewährleistet, wie die Liquidität gesichert ist. Während mangelnde Rentabilität eine Gefahr für die Bank bedeutet, führt Illiquidität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ruin.“[2]

Bis Ende der neunziger Jahre hatten die Kreditinstitute ausreichende Möglichkeiten sich am Geld- und Kapitalmarkt zu refinanzieren, denn die Liquidität stand relativ kostengünstig und unabhängig von der Bonität der Bank zur Verfügung. Somit war die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft unproblematisch. Demzufolge hatte das Liquiditätsrisiko eine eher untergeordnete Rolle im Risikomanagement der Banken gespielt.

Die Rahmenbedingungen haben sich im Laufe der Zeit verändert. Aufgrund der steigenden Komplexität der Finanzbeziehungen, struktureller Veränderungen der Finanzmärkte bzw. wegen innovativen Produkten mit hoher Volatilität der Zahlungsströme gewinnt das Liquiditätsrisiko zunehmend an Bedeutung. Internationale Gremien und Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren diverse Initiativen zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements ergriffen.[3] Als der Ausbruch der „Subprime-Krise“[4] im Frühsommer 2007 eine Vielzahl von Banken weltweit vor massive Probleme bei der Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsbereitschaft stellte und in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe brachte, hat sich der hohe Stellenwert des Liquiditätsrisikomanagements bewiesen.[5]

Heutzutage ist es eine zentrale Managementaufgabe der Banken ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement zu betreiben. Dabei sind geeignete Methoden zur Identifizierung, Analyse, Steuerung, und Kontrolle des Liquiditätsrisikos erforderlich.

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist es, aktuelle Methoden des Liquiditätsrisikomanagements zu untersuchen und zu beurteilen bzw. die Herausforderungen an ein Liquiditätsrisikocontrolling darzustellen. Dabei stehen sowohl die regulatorischen Anforderungen und deren Verfahren als auch bankinterne Instrumente im Fokus. Im Anschluss an diese Einleitung wird im zweiten Kapitel ausgehend von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Bankensektors die Notwendigkeit von dessen Regulierung abgeleitet. Darauf folgend werden wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsabgrenzungen vorgestellt, mit dem Ziel einen Überblick über die derzeitigen Regelungen zu geben. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet das dritte Kapitel. In diesem Abschnitt werden zunächst die verschiedenen Ausprägungen des Liquiditätsbegriffes und der Liquiditätsrisiken definiert und erläutert. Im Anschluss daran werden in Kapitel 3.2 die Anforderungen an die Liquidität untersucht. Dabei werden neben den früh entwickelten liquiditätstheoretischen Ansätzen die aktuellen bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen und Verfahren im Liquiditätsrisikomanagement vorgestellt. In Kapitel 3.3 wird der Liquiditätsrisikomanagementprozess betrachtet. Darauf aufbauend werden Liquiditätsrisikomanagementinstrumente dargestellt. Ein Einblick in die Praxis wird anhand öffentlicher Quellen, wie z. B. der Geschäftsberichte deutscher Banken, verschafft. Abschließend werden im vierten Kapitel die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst und wird ein Ausblick gegeben.

2 Rechtliche Grundlagen für das Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Notwendigkeit der Regulierung des Bankensektors

Der Bankensektor gehört aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Sonderstellung und besonderen Bedeutung für die Gesamtwirtschaft zu den am stärksten regulierten Branchen.[6] Ein funktionsfähiges Bankensystem ist eine notwendige Voraussetzung für moderne Wirtschaftssysteme und leistet einen unerlässlichen Beitrag zur Steigerung des gesellschaftlichen Wohlstandes. Banken tragen zur Geld- und Kreditschöpfung bei, regeln die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und übertragen geldpolitische Impulse auf die Volkswirtschaft.[7]

Als Finanzintermediär treten sie als Mittler zwischen Kapitalnehmer und -geber ein und sorgen für einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage nach Geld und Kapital. Dabei betreiben sie wichtige Transformationsleistungen, aus denen sich Liquiditätsrisiken ergeben können.[8] Im Rahmen der sog. Losgrößentransformation passen die Banken die Kapitalbeträge quantitativ an, indem sie eine große Zahl von Einlagen mit niedrigem Volumen bündeln und als großvolumige Kredite vergeben. Im Bereich der Fristentransformation werden kurzfristige Einlagen für langfristige Kredite ausgeliehen.[9] Massive Liquiditätsengpässe entstehen, wenn viele Einleger gleichzeitig und unerwartet ihre Einlagen zurückfordern und diese in illiquide Aktiva gebunden sind. Ein solches Kundenverhalten ist häufig auf ein mangelndes Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Kreditinstituts zurückzuführen. Deshalb ist es für die Banken von entscheidender Bedeutung ihre Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten. Bereits Gerüchte über Zahlungsschwierigkeiten können einen sog. „Bank Run“ infolge von panikbasierten Einlagenabzügen auslösen. Die Banken sind durch Interbankengeschäfte und den Zahlungsverkehr eng miteinander verbunden, so dass der Zusammenbruch einer einzelnen Bank wie ein Dominoeffekt das gesamte Bankensystem betreffen kann. Daraus entsteht das Risiko einer weit reichenden Krise, die zu gewaltigen Vermögensverlusten und katastrophalen Folgen für die gesamte Volkswirtschaft führt.[10] Die Banken unterliegen deshalb strengen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Normen, die den Handlungsspielraum für geschäftspolitische Entscheidungen einschränkt.[11]

2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsabgrenzungen

Die bedeutendste gesetzliche Grundlage für die Kreditwirtschaft in Deutschland ist das KWG,das seit seiner Entstehung im Jahr 1962 bis heute durch mehrere Novellierungen geändert wurde.Darüber hinaus sind weitere Regulierungsvorschriften zu beachten, wie die Gesetze über die Deutsche Bundesbank und BaFin, einige institutsgruppenorientierte Gesetze, u. a. das Sparkassen-, Genossenschafts- und Investmentgesetz sowie weitere geschäftsartenorientierte Gesetze wie das Pfandbrief-, Geldwäsche-, Depot-, Börse-, Wertpapierhandels-, Scheck-, Wechsel-, Einlagensicherungsgesetz etc.[12]

Eine Definition wichtiger Institutionen ist an dieser Stelle unerlässlich, um zu wissen, welche Regulierungsvorschriften welche Unternehmenstypen betreffen.Die Bezeichnung „Bank“ ist ein Synonym des Begriffes Kreditinstitut und ist im KWG näher definiert.Kreditinstitute sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG „Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Betrieb eine Gewinnerzielungsabsicht hat und auf Dauer angelegt ist.[13] Die Bankgeschäfte sind im § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG festgelegt (s. Anh. I). Ferner werden die sog. Finanzdienstleistungsinstitute in die Regelungen des KWG einbezogen. Nach § 1 Abs. 1a KWG sind Finanzdienstleistungsinstitute „Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind“. Die Finanzdienstleistungen sind im § 1 Abs. 1a KWG definiert (s. Anh. II).

Im Zuge der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte entwickeln sich die Kreditinstitute zu international tätigen Konglomeraten. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften des KWG auch bei komplexen Unternehmensstrukturen greifen, grenzt der Gesetzgeber neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sonstige Unternehmen des finanziellen Sektors ab, u. a. Finanzunternehmen, Finanz-Holding-Gesellschaften und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die bankähnliche Geschäfte betreiben und einzelnen Vorschriften des KWG unterliegen (s. Anh. III).[14] Sofern Vorschriften sowohl für Kredit- als auch für Finanzdienstleistungsinstitute gelten, wird im Rahmen des KWG aus Vereinfachungsgründen der Begriff „Institute“ verwendet. Darüber hinausgehend werden in der vorliegenden Arbeit die Begriffe „Bank“, „Kreditinstitut“ und „Institut“ synonym verwendet. Bestimmte Institute unterliegen nicht oder nur teilweise den Vorschriften des KWG. Sie betreiben zwar Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, gelten aber nach § 2 KWG nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Solche Unternehmen sind bspw. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Bundesbank, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen ausschließlich mit ihrem Konzernunternehmen betreiben.[15] Das Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland ist genehmigungspflichtig und die Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 32 und 33 KWG erteilt. Die Bezeichnungen Bank, Bankier, Volksbank und Sparkasse sind nach §§ 39 und 40 KWG geschützte Begriffe für Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügen.[16]

Infolge von spektakulären Bankzusammenbrüchen während der Weltwirtschaftskrise wurde 1931 die erste Bankenaufsicht in Deutschland eingeführt. Die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften wurden seitdem wiederholt modifiziert und erweitert, mit dem Ziel international einheitliche Aufsichtsnormen zu erarbeiten, um einen fairen Bankenwettbewerb zu gewährleisten. In Deutschland wird die Bankenaufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgeübt.[17] Die BaFin wurde 2002 gegründet und übernimmt die Aufgaben der ehemaligen BAKred, BAV und BAWe. Somit wurde eine Allfinanzaufsicht für Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel konzipiert und etabliert. Das übergeordnete Ziel der BaFin ist die Funktionsfähigkeit sowie die Stabilität des gesamten Finanzsektors zu gewährleisten. Dabei soll zum einen die Solvenz der Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute gesichert werden und zum anderen sollen die Einlagen der Gläubiger geschützt werden. Die BaFin besteht organisatorisch aus den folgenden drei Aufsichtssäulen: der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht.Die Hauptaufgaben der Aufsicht über die Banken sind das Überprüfen der Einhaltung der Voraussetzungen zum Betreiben von Bankgeschäften und die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit der Institute. Dabei wird ständig kontrolliert, ob die Vorschriften zu Eigenmittel und Liquidität eingehalten werden sowie angemessene Risikocontrolling- und -managementsysteme vorhanden sind. Darüber hinaus müssen die Institute gewisse Veränderungen der Bilanz- und Risikopositionen monatlich melden.[18] Die Zusammenarbeit der BaFin mit der Deutschen Bundesbank ist im § 7 KWG geregelt. Die wesentlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank sind die Auswertung der von den Instituten eingereichten Berichte und Meldungen sowie die Prüfung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren.[19] Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das KWG. Der Bankenaufsicht unterliegen alle Kreditinstitute sowie die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Börsenmakler. Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen übernimmt die zweite Säule der BaFin. Die übrigen Finanzdienstleistungsinstitute beaufsichtigt die Wertpapieraufsicht. Zu den Aufgaben dieses Bereiches zählen u. a. die Überwachung von Insidergeschäften und die Überprüfung von Verhaltensregeln beim Erbringen von Wertpapierdienstleistungen wie z. B. die angemessene Darstellung des Risikos eines Wertpapiers. Die BaFin verfügt über zahlreiche aufsichtsrechtliche Entscheidungskompetenzen. Falls die Einlagen der Gläubiger ernsthaft gefährdet sind oder Insolvenzgefahr für Institute besteht, kann die BaFin nach §§ 46 und 46a KWG Maßnahmen ergreifen, bspw. die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten untersagen, ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut anordnen oder sogar das Institut für den Verkehr mit der Kundschaft schließen. Auch die Bundesregierung kann unter besonderen Voraussetzungen Aufsichtsfunktionen übernehmen.Falls wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Banken auftreten, so dass große Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind, kann die Bundesregierung nach § 47 KWG durch Rechtsverordnung den Banken Zahlungsaufschub gewähren oder ein Moratorium erlassen, d. h. Institute vorübergehend schließen.[20]

Im Fall einer Bankenkrise ist es für die Notenbank grundsätzlich möglich eventuelle Liquiditätsengpässe einer Bank durch Bereitstellung von Zentralbankgeld zu überbrücken. Damit kann verhindert werden, dass die Liquiditätskrise auf andere Banken übergreift. Ein solches Eingreifen der Notenbank als „lender of last resort“ kann zwar das Bankensystem in einer Krisensituation stabilisieren, bringt aber Nachteile mit sich. Wenn die Kreditinstitute damit rechnen, dass sie im Fall einer Krisensituation Liquiditätshilfe von der Notenbank erhalten, sind die Anreize, Liquiditätsengpasse zu verhindern, reduziert. Aus diesem Grund vermeidet die Notenbank ihre Eingriffe vorab öffentlich anzukündigen und behält sich vor, in besonderen Situationen einzugreifen, in anderen Fällen dagegen nicht.[21]

Eine Möglichkeit zur Vermeidung eines „Bank Runs“ bieten die in vielen Ländern bestehenden Einlagensicherungssysteme. In Deutschland existieren gesetzliche und freiwillige Einrichtungen, die bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken im Interesse der Gläubiger Hilfe leisten und Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Institute verhindern. Die gesetzliche Einlagensicherung ist im EAG geregelt. Danach sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihre Einlagen und ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch eine Beteiligung an einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Falls ein Institut nicht in der Lage ist seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, haben seine Gläubiger einen Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung. Der Anspruch ist auf 90 % der Einlagen sowie auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, jeweils auf den Wert von maximal 20.000 € begrenzt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen und kleinere Nichtbanken. Die Einrichtungen finanzieren sich durch Mitgliedsbeiträge der Institute und unterliegen der Aufsicht der BaFin. Die freiwilligen Sicherungssysteme bieten einen Einlagenschutz über die gesetzlichen Grenzen hinaus. Je nach Bankengruppen unterscheiden sich Sicherungssysteme für die privaten Banken, für den Sparkassensektor, für die öffentlichen Banken und für den Genossenschaftssektor.[22] Die Einlagensicherung schützt nicht die Liquidität der Bank, sondern den Kunden. Sie hat aber eine indirekte Auswirkung auf die Liquidität eines Kreditinstituts, weil sie das Vertrauen der Einleger stärkt und die Gefahr eines durch eine Vertrauenskrise ausgelösten Einlagenabzugs mindert.[23]

Der bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich angesiedelte Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verfolgt das Ziel einheitliche Standards in der Bankenaufsicht weltweit zu entwickeln. Er wurde 1974 von den Zentralbanken und den Bankenaufsichtsbehörden der G-10-Staaten gegründet und erarbeitet Richtlinien, die lediglich Empfehlungen darstellen und rechtlich nicht verbindlich sind. Dennoch können sie in nationales Recht umgesetzt werden.[24] Die bedeutsamste Arbeit des Baseler Ausschusses ist die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen, die mit der Veröffentlichung des Basel Capital Accord, auch unter dem Namen Basel I bekannt, im Jahr 1988 erstmals begonnen wurde. Aufgrund von Veränderungen in der Bankenwelt und stets steigender Anforderungen an das Risikomanagement wurden die Basel-I-Vorschriften als nicht mehr zeitgemäß und risikogerecht angesehen. Deshalb hatte der Baseler Ausschuss die Eigenkapitalrichtlinien überarbeitet und im Jahr 2004 den neuen Baseler Eigenkapitalakkord (Basel II) veröffentlicht.[25] Die Basel-II-Übereinkunft wurde durch das Europäische Parlament mit Verabschiedung der Capital Requirements Directive[26] in das EU-Recht umgesetzt und ist die bedeutendste Änderung der Bankenregulierung seit den achtziger Jahren.[27] Die Regelungen traten am 01.01.2007 in Kraft, wobei die Banken eine Übergangsperiode nutzen konnten bzw. mit der Anwendung der neuen Vorschriften spätestens am 01.01.2008 beginnen mussten.[28] Bei der Verfassung der neuen Regeln wurden die aktuellen Entwicklungen auf den Finanzmärkten berücksichtigt, mit dem Ziel, die Eigenkapitalanforderungen stärker von den bestehenden Risiken der Banken abhängig zu machen, um die Stabilität der internationalen Finanzmärkte zu gewährleisten. Weitere Ziele sind die Entwicklung von Grundprinzipien für eine qualitative Bankenaufsicht sowie erweiterte Offenlegungspflichten zur Stärkung der Marktdisziplin. Basel II besteht organisatorisch aus den folgenden drei Säulen: Mindestanforderungen an das Eigenkapital, bankenaufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess und die erweiterten Offenlegungspflichten. Die Umsetzung der Regelungen in das deutsche Recht erfolgt durch das KWG, die SolvV und die MaRisk.[29] In der ersten Säule sind verschiedene Ansätze zur Ermittlung wesentlicher Risikopositionen und deren Unterlegung mit Eigenmitteln festgelegt. Der § 10 KWG fordert von den Instituten eine angemessene Eigenmittelausstattung, um die Gläubiger vor Vermögensverlusten zu schützen.

Diese Anforderung ist in der SolvV konkretisiert, in der die Regelungen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sehr umfassend dargestellt sind. Die SolvV beruht auf der Grundidee, dass durch ausreichendes Eigenkapital die mit den Bankgeschäften verbundenen Risiken aufgefangen werden können.[30] Es lassen sich drei Eigenkapitalbegriffe unterscheiden. Das bilanzielle Eigenkapital wird nach den Bilanzierungsvorschriften ermittelt und auf der Passivseite in der Bilanz ausgewiesen. Das ökonomische ist das bankinterne Eigenkapital, das im Rahmen des Risikomanagements als notwendig angesehen wird und je nach Institut unterschiedliche Bestandteile enthalten kann. Das regulatorische Eigenkapital umfasst die Eigenmittelbestandteile, die in § 10 Abs. 2 bis 7 KWG festgelegt sind.[31] Die einzelnen Risikopositionen werden mit verschiedenen Anrechnungssätzen gewichtet und sind mit unterschiedlichen Eigenmittelbestandteilen zu unterlegen. Für die Liquiditätsrisiken ist keine regulatorische Eigenkapitalunterlegung vorgesehen. Hier liegt die Prämisse zugrunde, dass bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch eine angemessene Eigenmittelausstattung nicht helfen kann. Im Fall einer Insolvenz verliert das Institut seine Marktfähigkeit, selbst wenn noch Eigenkapitalquellen zur Verfügung stehen.[32] Ein Beispiel hierfür ist die ehemals privatwirtschaftlich geführte fünftgrößte englische Bank, Northern Rock, die im September 2007 infolge der „Subprime-Krise“, trotz ausreichenden Eigenkapitals nach den Kriterien der Bank of England, einen „Bank Run“ nicht verhindern konnte.[33] Auch die Garantieerklärung der britischen Regierung, dass die Einlagen der Gläubiger sicher sind, konnte die Einleger nicht stoppen, aus Angst vor einem Zusammenbruch der Bank in wenigen Tagen 4,3 Mrd. € Einlagen abzuziehen.[34]

Die zweite Säule von Basel II umfasst Vorgaben zu dem bankenaufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess, dem „Supervisory Review Process“. Hierzu müssen Institute adäquate Risikomanagementsysteme etablieren. Es ist der sog. „Internal Capital Adequacy Assessment Process“ einzurichten, der sicherstellt, dass ausreichend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken zur Verfügung steht. Außerdem müssen Institute angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse, die sog. „Robust Governance Arrangements“, einrichten. Die Einhaltung dieser und anderer Anforderungen wird durch die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen des „Supervisory Review and Evaluation Process“ beurteilt.[35] Die Umsetzung dieser Regelungen in das deutsche Recht erfolgte durch den § 25a KWG sowie durch die im Jahr 2005 veröffentlichten und in Kraft getretenen MaRisk, welche die zuvor bestehenden MaH, MaK und MaIR aktualisierten und ergänzten.[36] „Die MaRisk sind der zentrale Baustein für die neue qualitative bankenrechtliche Aufsicht in Deutschland. Mit ihnen wird die Abkehr von der traditionell Regel-basierten Aufsicht hin zu einer Prinzipien-orientierten Aufsicht eingeläutet.“[37] Die MaRisk stellen Rahmenvorgaben dar, die von den Instituten individuell zur Ausgestaltung des Risikocontrollings und -managements umzusetzen sind. Sie bestehen aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil (s. Anh. IV). Der allgemeine Teil (AT) umfasst grundlegende Anforderungen, die risikoarten- bzw. geschäftsartenübergreifend einzuhalten sind. Der besondere Teil (BT) besteht aus zwei Hauptteilen, die besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem (BT 1) und an die interne Revision (BT 2) stellen. Im Rahmen des internen Kontrollsystems sind in einem „Besonderer Teil Organisation“ (BTO) spezifische Anforderungen an die Ablauf- und Aufbauorganisation im Kredit- und Handelsgeschäft sowie in einem „Besonderer Teil Risikosteuerungs- und -controllingprozesse“ (BTR) an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse gestellt. Der BT 2 schreibt Aufgaben, Grundsätze und Durchführung der Prüfung für die interne Revision vor, die sich auf alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts erstrecken muss.[38]

Die dritte Säule von Basel II fordert eine Erweiterung der Offenlegungspflichten der Institute, die durch den § 26a KWG i. V. m. Teil 5 der SolvV in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Die Vorgaben zur Offenlegung beziehen sich auf die Anwendung der Eigenmittelvorschriften und -ausstattung sowie die Darstellung der Risikopositionen und der Methoden, nach denen diese ermittelt wurden. Die Vorschriften haben als Hauptziel die Marktteilnehmer über die Risiken und die Geschäftsstruktur der Banken ausführlich zu informieren. Daraus ergibt sich für die Banken ein zusätzlicher Anreiz zur effizienten Risikokontrolle und -steuerung.[39]

3 Liquiditätsrisikomanagement

3.1 Begriffsdefinitionen der Liquidität und der Liquiditätsrisiken

Der Begriff Liquidität hat in der Bankenpraxis verschiedene Dimensionen. Die kurzfristige Liquidität, auch operative oder dispositive Liquidität genannt, ist auf die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft fokussiert und bezeichnet die Fähigkeit der Bank, jederzeit Zahlungsansprüche erfüllen zu können. Die langfristige Liquidität ist die Fähigkeit, ausreichend Refinanzierungsmittel auf der Passivseite aufzunehmen, um die gewünschte Entwicklung der Aktivseite zu ermöglichen. Diese Fähigkeit, sich preiswert zu refinanzieren, auch unter den Begriffen „strukturelle Liquidität“ oder „günstiges Funding“ bekannt, ist für die Banken ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Eine weitere Dimension des Liquiditätsbegriffes ist die taktische Liquidität. Die Pflege des Marktzugangs mit dem Ziel, schnell liquide Mittel über den Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ist eine typische Aufgabe im Rahmen der Steuerung der taktischen Liquidität. Zusätzlich zu diesen Liquiditätsbegriffen existiert noch die Liquidität im Sinne der jederzeitigen Handelbarkeit von Kapitalmarktprodukten zu marktgerechten Preisen. Diese sog. Fungibilität von Kapitalmarktprodukten ist vor allem wichtig bei der Betrachtung der Fähigkeit der Banken, ihre Vermögenswerte zu liquidieren, um im Falle von Liquiditätsengpässen die notwendige Liquidität zu erhalten.[40] Je nach Liquidierbarkeitsgrad der Vermögensgegenstände unterscheiden sich grundsätzlich Liquidität erster Klasse und Liquidität zweiter Klasse, auch unter den Begriffen primärliquide Mittel und sekundärliquide Mittel bekannt. Zu der Liquidität erster Klasse gehören Positionen wie z. B. die Kassenbestände und die Zentralbankguthaben, welche verlust- und kostenfrei jederzeit in liquide Mittel umgewandelt werden können. Zu den sekundärliquiden Mitteln zählen Vermögenswerte, bspw. Commercial Papers[41] oder Certificates of Deposit[42], die nicht sofort ohne Verlust und kostenfrei in Zentralnotenbankgeld umgewandelt werden können. Es können auch tertiärliquide Mittel abgegrenzt werden, zu denen Vermögenswerten gehören wie z. B. Forderungen gegenüber Banken und Nichtbanken, die nicht ohne erhebliche Abschläge in liquide Mittel transformierbar sind.[43] Ein weiterer Begriff der Liquidität ist die sog. volkswirtschaftliche Liquidität. Sie bezieht sich auf die Möglichkeit der Aufnahme von liquiden Mitteln auf den Geld- und Kapitalmärkten. Im Fokus dieser Betrachtung steht die Gefährdung der Liquidität auf den Märkten aufgrund besonderer Ereignisse. Zwischen den verschiedenen Liquiditätsdimensionen besteht eine wechselseitige Abhängigkeit. Bei einer Liquiditätsanspannung bei den Instituten nimmt häufig auch die Fungibilität der Wertpapiere ab. Dadurch wird die Beschaffung von Liquidität durch Verkauf von Aktiva erschwert.[44]

[...]


[1] Vgl. Wagner et al., 2002, S. 1

[2] Deppe, 1961, S. 303 f.

[3] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 2 ff., 52 ff.

[4] Während einer Periode niedriger Zinsen in den USA wurden Immobilienkredite an Schuldner zweitklassiger („subprime“) Bonität vergeben und ein großer Teil dieser Kredite als forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) weltweit verkauft. Teilweise von Banken initiiert, wurden die sog. „SPV“ gegründet. Diese kaufen die ABS und refinanzieren sich durch die Emission kurzfristiger Wertpapiere, welche durch die gekauften Anleihen besichert sind. Als die Zinsen in den USA stiegen, wurden immer mehr „Subprime-Schuldner“ zahlungsunfähig. Massenhafte Kreditausfälle führten zu Verlusten in Milliardenhöhe. Die Immobilienanleihen verloren an Wert und wurden unattraktiv für die Investoren. Folglich konnten die „SPV“ ihre kurzfristige Refinanzierung nicht sicherstellen. Die Banken mussten ihren eigenen SPV Liquidität gewähren. Aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs waren die Institute untereinander nicht bereit sich Liquidität zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wurden die IKB und die Sachsen LB beinahe insolvent (Vgl. Grass, 2007, S. 20). Weitere Banken wurden von der Krise auch schwer betroffen und erleiden immer noch erhebliche Verluste (Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,570886,00.html, 01.09.2008).

[5] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 5, Quast/Logen, 2008, S. 11

[6] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 20 ff.

[7] Vgl. EZB, 2004, S. 35, S. 44 ff.

[8] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 2 ff.

[9] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 23 ff.

[10] Vgl. Moch, 2007, S. 20

[11] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 355 ff.

[12] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 34

[13] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 15

[14] Vgl. Adrian/Heidorn, 2000, S. 617

[15] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 17 ff.

[16] Vgl. Adrian/Heidorn, 2000, S. 618

[17] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 371

[18] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 46 ff.

[19] Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_722834/DE/BaFin/Aufgaben/Bankenaufsicht/banke

naufsicht_node.html?_nnn=true, 29.06.2008

[20] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 36 ff., Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 48 ff.

[21] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 45 ff.

[22] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 119 ff., Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 219

[23] Vgl. Bellavite-Hövermann et al., 2001, S. 521

[24] Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFinanzdienstleister/ Basel2/basel2__node.html?__nnn=true, 29.06.2008

[25] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 387 ff., Becker/Peppmeier, 2006, S. 60

[26] Vorschlag für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, 14. Juli 2004 (Vgl. Hannemann et al., 2008, S. 5).

[27] Vgl. Hannemann et al., 2008, S. 5, Hofmann, 2007, S. 2

[28] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 60

[29] Vgl. Wurm et al., 2007, S. 445 ff., Becker/Peppmeier, 2006, S. 60

[30] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 392

[31] Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 40 ff.

[32] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 59

[33] Vgl. http://www.risknet.de/RiskNET-News.29.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news

%5D=1135, 29.06.2008

[34] Vgl. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/staatsgarantie- kann-panik-nicht-stoppen;1324420, 29.06.2008

[35] Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFinanzdienstleister/ Basel2/basel2__node.html?__nnn=true, 29.06.2008

[36] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 58, Hofmann, 2007, S. 10

[37] BaFin, 2005, S. 3

[38] Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 384 ff., Hannemann et al., 2008, S. 24 ff.

[39] Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFinanzdienstleister/ Basel2/basel2__node html?__nnn=true, 29.06.2008

[40] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 8 ff.

[41] Commercial Papers sind Geldmarktpapiere, die als Inhaberpapiere ausgestattet sind. Die Laufzeiten können auf die individuellen Bedürfnisse der Anleger angepasst werden (Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/commercial-paper-cp/commercial-paper-cp.htm, 01.09.2008).

[42] Certificates of Deposit sind von Banken emittierte Geldmarktpapiere in Form von Inhaberpapieren. Ihre Laufzeiten sind im Gegensatz zu den der Commercial Papers standardisiert und bewegen sich zwischen 30 Tagen und 5 Jahren (Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/certificate-of-deposit-cd/certificate-of-deposit-cd.htm, 01.09.2008).

[43] Vgl. Büschgen, 1991, S. 538, Moch, 2007, S. 6

[44] Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 9 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836630382
DOI
10.3239/9783836630382
Dateigröße
3.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Mainz – Wirtschaftswissenschaften, BWL
Erscheinungsdatum
2009 (Mai)
Note
2,3
Schlagworte
liquiditätsrisiko risikomanagement liquiditätsrisikomanagements liquiditätsrisikocontrolling bank
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Titel: Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland
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