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Outboundinvestitionen in Indien

Besteuerung von Tochtergesellschaften im Vergleich mit der Besteuerung von Betriebsstätten

©2008 Diplomarbeit 102 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
8,8 Prozent durchschnittliches Wirtschaftswachstum! Während in den USA von Rezession die Rede ist, das deutsche Bruttoinlandsprodukt in 2008 nur dank eines starken ersten Quartals noch um 1,7 Prozent wuchs – Tendenz fallend –, expandiert die indische Volkswirtschaft seit fünf Jahren ungebrochen. Im abgelaufenen Haushaltsjahr wuchs im weltweiten Vergleich nur China stärker. Imposant ist auch die Zunahme an ausländischen Direktinvestitionen. Im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten sie einen Anstieg um 54 Prozent. Von den knapp 30 Mrd. US-Dollar, die 2007/2008 in die indische Wirtschaft flossen, kamen rund 293 Mio. USD aus Deutschland. Das Motiv der Investoren ist einfach: am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens mit einem Markt von über 1.000.000.000 Menschen teilhaben. Die Präsenz vor Ort ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Faktor. Realisieren lässt sich dies entweder durch Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Betriebstätte. Für die Wahl zwischen diesen beiden Formen von Outboundinvestitionen sind vor allem steuerliche Aspekte von Bedeutung.
Insofern besteht das übergeordnete Erkenntnisinteresse dieser Arbeit darin, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Tochtergesellschaften auf der einen und Betriebstätten auf der anderen Seite herauszuarbeiten. Darüber hinaus werden die Grundprinzipien der Vermögenssteuer und Einkommenssteuer in Indien, sowie deren Konsequenzen für eine indische Tochtergesellschaft bzw. Betriebstätte, dargestellt. Auch deren Auswirkungen auf der Gesellschaftsebene einer deutschen Kapitalgesellschaft werden betrachtet. Des Weiteren soll auch die Frage nach den gesellschaftsrechtlichen Aspekten kurz beleuchtet werden.
Eine Besonderheit des indischen Steuerrechts besteht darin, dass der Großteil der Regelungen, die für Tochtergesellschaften bindend sind, auch eins zu eins auf Betriebstätten zu übertragen sind. Um dies zu vertiefen, beschäftigt sich Kapitel 2 sowohl mit den Vorschriften, die beide Gesellschaftsformen gleichermaßen betreffen, als auch den für die Tochtergesellschaft spezifischen Sonderfällen. Zur besseren Abgrenzung wird auf die Regelungen, die lediglich auf inländische Gesellschaften Anwendung finden, hingewiesen. Die Darstellung der wenigen, nur für die Betriebstätte geltenden Abweichungen wird dagegen in Kapitel 3 vorgenommen.
Somit werden in Abschnitt 2.1 zunächst die Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft vorgestellt und - zum […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Steuerliche Belastungen der Tochtergesellschaft
2.1 Rechtsgrundlagen in Indien
2.2 Definition der Tochtergesellschaft
2.3 Vermögensteuer
2.4 Einkommensteuer
2.4.1 Begriffbestimmung
2.4.2 Einkommensteuersätze der Einkunftsarten
2.4.3 „Fringe Benefit Tax“
2.4.4 „Minimum Alternate Tax“
2.4.5 „Dividend Distribution Tax“
2.4.6 Effektive Steuersätze
2.4.7 Sonderwirtschaftszonen
2.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.5.1 Begriffsbestimmung
2.5.2 Handelsbilanzgewinn als Ausgangsbasis
2.5.3 Steuerliche Aufwendungen
2.5.4 Abschreibungen
2.5.4.1 Rechtlicher Rahmen
2.5.4.2 Abschreibungsmethode
2.5.5 Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke
2.5.6 Gründungs- und Erweiterungsaufwendungen
2.5.7 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
2.6 Veräußerungsgewinne
2.6.1 Begriffbestimmung:
2.6.2 Ermittlung des kurzfristigen Veräußerungsgewinnes
2.6.3 Ermittlung des langfristigen Veräußerungsgewinnes
2.6.4 Steuererleichterung bei spezifischen Investitionen
2.7 Einkünfte aus sonstigen Quellen
2.8 Verlustverrechnung
2.9 Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und des Nettoeinkommens
2.10 Steuerliche Folgen in Deutschland
2.11 Exkurs: Gesellschaftsrecht
2.12 Zwischenfazit

3 Steuerliche Belastungen der Betriebstätte
3.1 Definition der Betriebstätte
3.1.1 Nach rein nationalem Recht
3.1.2 „business connection”
3.1.3 DBA Deutschland-Indien
3.1.3.1 Begriffsbestimmung
3.1.3.2 Betriebsstättenbeispiel
3.2 Gewinnermittlung nach DBA Deutschland-Indien
3.3 Effektive Steuersätze
3.4 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4.1 Abschreibungen
3.4.2 Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten bei Betriebstätten
3.4.3 Besteuerung auf Basis fiktiver Gewinne von besonderen Einkünften
3.5 Veräußerungsgewinne
3.6 Einkünfte aus sonstigen Quellen
3.7 Steuerliche Folgen in Deutschland
3.8 Exkurs: Gesellschaftsrecht
3.9 Zwischenfazit

4 Steuerlicher Vergleich zwischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte
4.1 Gewinnermittlung
4.2 Effektive Steuersätze
4.3 Gesamtsteuerbelastung

5 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Berechnungsbeispiel für die Minimum Alternate Tax

Tabelle 5: Ermittlung des langfristigen Veräußerungsgewinnes

Tabelle 9: Gesamtsteuerbelastung bei Gewinnen über 10 Millionen indische Rupien

Tabelle 2: Abschreibung im Steuerjahr 2006-2007

Tabelle 3: Abschreibung im Steuerjahr 2007-2008

Tabelle 4: Kosteninflationsindex

Tabelle 6: Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und des Nettogewinnes

Tabelle 7: Effektive Steuersätze

Tabelle 8: Vergleich der Mininmum Alternate Tax zwischen Tochtergesellschaft und Betriebstätte

Tabelle 10: Gesamtsteuerbelastung bis 10 Million indische Rupien

Tabelle 11: Gesamtsteuerbelastung bei langfristigen Veräußerungsgewinnen bis 10 Million indische Rupien.

Tabelle 12: Gesamtsteuerbelastung bei langfristigen Veräußerungsgewinnen über 10 Million indische Rupien

1 Einleitung

8,8 Prozent durchschnittliches Wirtschaftswachstum! Während in den USA von Rezession die Rede ist, das deutsche Bruttoinlandsprodukt in 2008 nur dank eines starken ersten Quartals noch um 1,7 Prozent wuchs – Tendenz fallend –,[1] expandiert die indische Volkswirtschaft seit fünf Jahren ungebrochen. Im abgelaufenen Haushaltsjahr wuchs im weltweiten Vergleich nur China stärker.[2] Imposant ist auch die Zunahme an ausländischen Direktinvestitionen. Im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten sie einen Anstieg um 54 Prozent. Von den knapp 30 Mrd. US-Dollar, die 2007/2008 in die indische Wirtschaft flossen, kamen rund 293 Mio. USD aus Deutschland.[3] Das Motiv der Investoren ist einfach: am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens mit einem Markt von über 1.000.000.000 Menschen[4] teilhaben. Die Präsenz vor Ort ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Faktor. Realisieren lässt sich dies entweder durch Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Betriebstätte. Für die Wahl zwischen diesen beiden Formen von Outboundinvestitionen sind vor allem steuerliche Aspekte von Bedeutung.

Insofern besteht das übergeordnete Erkenntnisinteresse dieser Arbeit darin, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Tochtergesellschaften auf der einen und Betriebstätten auf der anderen Seite herauszuarbeiten. Darüber hinaus werden die Grundprinzipien der Vermögenssteuer und Einkommenssteuer in Indien, sowie deren Konsequenzen für eine indische Tochtergesellschaft bzw. Betriebstätte, dargestellt.[5] Auch deren Auswirkungen auf der Gesellschaftsebene einer deutschen Kapitalgesellschaft werden betrachtet. Des Weiteren soll auch die Frage nach den gesellschaftsrechtlichen Aspekten kurz beleuchtet werden.

Eine Besonderheit des indischen Steuerrechts besteht darin, dass der Großteil der Regelungen, die für Tochtergesellschaften bindend sind, auch eins zu eins auf Betriebstätten zu übertragen sind.[6] Um dies zu vertiefen, beschäftigt sich Kapitel 2 sowohl mit den Vorschriften, die beide Gesellschaftsformen gleichermaßen betreffen, als auch den für die Tochtergesellschaft spezifischen Sonderfällen. Zur besseren Abgrenzung wird auf die Regelungen, die lediglich auf inländische Gesellschaften Anwendung finden, hingewiesen.[7] Die Darstellung der wenigen, nur für die Betriebstätte geltenden Abweichungen wird dagegen in Kapitel 3 vorgenommen.

Somit werden in Abschnitt 2.1 zunächst die Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft vorgestellt und - zum besseren Verständnis - die allgemeinen Grundsätze des Steuersystems kurz erläutert. Wie die Tochtergesellschaft nach indischem Recht definiert ist, wird in Abschnitt 2.2 aufgezeigt. Darauf aufbauend werden die direkten Steuern behandelt, wobei sich diese Arbeit auf die Vermögen- und Einkommensteuer beschränkt. Die Vermögensteuer wird in Abschnitt 2.3 dargestellt. Die Einkommensteuer, die sich nach indischem Steuerrecht in vier Teile untergliedert,[8] bildet den Inhalt von Abschnitt 2.4. Zusätzlich werden die Steuersätze der verschiedenen Einkunftsarten - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Veräußerungsgewinne oder Einkünfte aus sonstigen Quellen - sowie die effektive Steuerbelastung betrachtet. Die Ermittlung der verschiedenen Einkunftsarten wird inklusive ihrer jeweiligen Besonderheiten in den Abschnitten 2.5 bis 2.8 erläutert. In Abschnitt 2.9 wird dann die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und des Nettoeinkommens anhand eines Rechenbeispiels veranschaulicht. Der nachfolgende Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Folgen aus dem Gewinntransfer einer indischen Tochtergesellschaft an eine deutsche Muttergesellschaft. Den Abschluss von Kapitel 2 bilden ein kurzer Exkurs bezüglich gewisser gesellschaftsrechtlicher Aspekte und ein erstes Zwischenfazit.

Ein erster Abschnitt zu den Besonderheiten in der steuerlichen Behandlung von Betriebstätten leitet dann Kapitel 3 ein. Warum diese nach indischem Recht nicht definiert sind, kommt darin ebenfalls ausführlich zur Sprache.[9] Im Anschluss daran, in Abschnitt 3.2 wird auf die Gewinnermittlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Indien eingegangen. Im nächsten Abschnitt wird der Bezug zur Einkommensteuer, den unterschiedlichen Steuersätzen der Einkunftsarten und der damit verbundenen effektiven Steuerbelastung hergestellt. Die Abschnitte 3.4 bis 3.6 wiederum haben die Besonderheiten bei der Gewinnermittlung innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten sowie bei der Bestimmung des Gesamtgewinns zum Thema. Abschnitt 3.7 befasst sich mit den steuerlichen Folgen, die sich für das deutsches Stammhaus einer indischen Betriebstätte ergeben, wenn erstere Gewinne zu verbuchen hat. Den Abschluss von Kapitel 3 bilden erneut ein Exkurs auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte und ein weiteres Zwischenfazit.

Im vierten Kapitel findet eine Gegenüberstellung der verschiedenen steuerrechtlichen Unterschiede von Tochtergesellschaften bzw. Betriebstätten anhand der Merkmale Gewinn, effektive Steuersätze und Gesamtsteuerbelastung bei den verschiedenen Einkunftsarten und Einkommensteuern statt. Dieser Vergleich erfolgt auf Basis der in Kapitel 2 und 3 ermittelten Grundlagen.

Im fünften und letzten Abschnitt werden die gewonnenen Erkenntnisse einer abschließenden Bewertung unterzogen.

2 Steuerliche Belastungen der Tochtergesellschaft

2.1 Rechtsgrundlagen in Indien

Die Körperschaftsteuer basiert in Indien auf dem „Income Tax Act“ von 1961. Dieser wird jedes Jahr durch den Haushaltsentwurf, den sogenannten „Finance Act“, abgeändert und ergänzt.[10] Er wird im Zusammenhang mit dem „India Budget“ veröffentlicht.[11]

Zudem kennt das indische Steuersystem die „Income- tax Rule“ von 1962 die den deutschen Steuerrichtlinien in ihrer Funktionsweise entspricht und vom „Central Board of Direct Taxes“[12] herausgegeben wird.[13] Neben der Körperschaftsteuer müssen Unternehmen in Indien zusätzlich noch eine Vermögensteuer nach dem „Wealth- Tax Act“ von 1957 abführen. Die Grundlage für das Unternehmensrecht bildet der “ Companies Act“ von 1956.[14]

Nach Sec. 4 (1) ITA beginnt das Steuerjahr in Indien am 1. April und endet am 31. März.[15] Demnach fällt das Steuerjahr mit dem Veranlagungsjahr zusammen. Das bedeutet, dass die Steuer in der laufenden Periode veranlagt und fällig wird. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer das Einkommen der Vorperiode.[16] Laut Sec. 139 (1) ITA muss jedes Unternehmen bis zum 31. Oktober eines Steuerjahres seine Steuererklärung einreichen. Überschreitet die erwartete Steuerschuld den Betrag von 1.500 indische Rupien,[17] ist der Steuerpflichtige gemäß Sec. 208 ITA verpflichtet Steuervorauszahlungen zu leisten. So muss auf Basis dieser Erwartungen nach Sec. 211 (1) (a) ITA quartalweise eine Vorauszahlung erfolgen. Entsprechend diesem Paragraphen sind:

- bis zum 15 Juni mindestens 15% ,
- bis zum 15 September mindestens 40% ,
- bis zum 15. Dezember mindestens 70 % ,
- und bis zum 15. März die restlichen 30% der Steuerschuld zu begleichen.[18]

Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird laut Sec. 234 (1) ITA ein Strafzins von 1,5 Prozent pro Monat auf den ausstehenden Betrag erhoben. Dieser ist vom Steuerpflichtigen zu entrichten.

Beträgt die Vorauszahlung der Steuerschuld nicht mindestens 90 % der Steuerschuld, sind gemäß Sec. 234 B ITA Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat zu zahlen.[19]

2.2 Definition der Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft wird vom Gesetzgeber in Indien als separate Rechtsperson angesehen und als eigenständiges Steuersubjekt besteuert.[20] Sie gilt im indischen Steuerrecht als eine Inländische Gesellschaft. In Sec.2 (22A) ITA ist eine Inländische Gesellschaft definiert als eine indische Gesellschaft oder eine Gesellschaft die sich verpflichtet hat, ihre erzielten Gewinne nach ITA als Dividende in Indien auszuschütten.[21] Nach Sec. 2 (26) CA ist ein indisches Unternehmen dann rechtsgültig, wenn es erstens nach Vorschriften des CA gegründet wurde und zweitens seinen registrierten Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Indien hat.[22] Die Geschäftsleitung ist dort angesiedelt, wo die Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung des Unternehmens abgehalten werden.[23] In Sec. 6 (3) ITA wird die Ansässigkeit einer Gesellschaft definiert. Dafür muss es sich gemäß Sec. 6 (3) ITA entweder (i) um eine indische Gesellschaft handeln oder die Kontrolle über das Unternehmen muss (ii) während der Vorperiode in Indien gelegen haben.[24] Die Unternehmensführung einer Gesellschaft ist dort, wo die Vorstandsitzungen abgehalten werden.[25] Die Kriterien von Sec. 6 (3) ITA treffen auf die Inländische Gesellschaft zu. Somit gilt sie in Indien als ansässig. Solche Unternehmen unterliegen gemäß Sec. 5 (1) ITA der unbeschränkten Steuerpflicht. So müssen sie gemäß Sec. 5 (1) ITA die folgenden Einkünfte besteuern, wenn diese:

(a) in Indien empfangen werden oder als in Indien empfangen gelten,
(b) in Indien entstanden bzw. aufgelaufen sind oder sie in Indien als entstanden bzw. aufgelaufen angenommen werden oder
(c) außerhalb von Indien entstanden sind bzw. als aufgelaufen gelten.[26]

Das hat zur Folge, dass ihr gesamtes Welteinkommen der Besteuerung unterliegt.[27] Zudem wird für die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ihr weltweites Vermögen laut Sec. 6 WTA berücksichtigt.[28]

2.3 Vermögensteuer

Neben natürlichen Personen müssen auch Körperschaften laut Sec. 3 (1) WTA in Indien eine Vermögensteuer abführen. Nach Berücksichtigung des Freibetrages von 1.500.000 INR wird laut Sec. 3 (2) WTA das Nettovermögen von Gesellschaften im Veranlagungsjahr mit 1 % besteuert.[29] Für die Berechnung des Nettovermögens im Sinne von Sec. 2 (m) WTA müssen bei den einzelnen Vermögenswerten die Schulden am Bewertungsstichtag abgezogen werden. Dabei wird der Wert des Besitzes am letzten Tag des vorigen Veranlagungsjahres ermittelt.[30] Dieser muss dem Marktwert entsprechen, der gemäß den Bestimmungen von Sec. 7 WTA zu ermitteln ist.[31] Nur wenige unproduktive Vermögenswerte, die in Sec.2 (e) WTA aufgelistet sind, werden für die Ermittlung des Nettovermögens bei Körperschaften berücksichtigt.[32] Dazu gehören Gästehäuser und städtische Grundstücke von Gesellschaften.[33]

2.4 Einkommensteuer

2.4.1 Begriffbestimmung

Nach Sec. 4 Abs. 1 ITA sind alle Personen in einem Steuerjahr mit ihrem Gesamteinkommen nach dem ITA in Indien steuerpflichtig. Laut Sec. 2 (31) ITA umfasst der Begriff „Personen“ neben (i) natürlichen Personen insbesondere auch (iii) Unternehmen.[34] Hierdurch fällt die Tochtergesellschaft unter die Einkommensteuer in Indien. Das indische Steuerrecht kennt keine Definition des Einkommensbegriffes. So werden die aufaddierten Gewinne aus den fünf Einkunftsarten als das relevante Einkommen besteuert.[35] Die Einkunftsarten lassen sich gemäß Sec.14 ITA gliedern in:

A. Löhne und Gehälter.
B. Aufgehoben.
C. Einkünfte aus Hauseigentum.
D. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
E. Veräußerungsgewinne.
F. Einkünfte aus sonstigen Quellen.[36]

Grundsätzlich gilt, dass Körperschaften nicht unter die Einkunftsart Löhne und Gehälter fallen.[37] Sie werden in diesem Zusammenhang nur erwähnt, weil Indien keine separate Körperschaftsbesteuerung kennt.[38] In der Einkunftsart Einkünfte aus Hauseigentum werden nach Sec.22 ITA nur potentielle Einkünfte aus selbstgenutztem Immobilieneigentum besteuert.[39] Jedoch werden Immobilien die betrieblich genutzt werden, von der Besteuerung ausgenommen.[40] Erzielt die Tochtergesellschaft Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, so werden diese unter der Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert.[41] Damit kann unter Annahme, dass die im Besitz befindlichen Immobilien von einer Tochtergesellschaft nicht privat genutzt werden, davon ausgegangen werden, dass sie nicht in dieser Einkunftsart besteuert wird.[42] Die Tochtergesellschaft muss abhängig von der Quelle der Einkünfte ihre Gewinne unter den übrigen drei Einkunftsarten versteuern. Diese unterscheiden sich unter anderem bei der Einkommensermittlung, bei den abziehbaren Ausgaben und bei bestimmten Ausnahmereglungen für die Besteuerung.[43] Grundsätzlich gilt, dass Einkünfte, die einer Einkunftsart zugeordnet werden, nicht in anderen Einkunftsarten besteuert werden können. Das Gesamteinkommen ergibt sich bei der Tochtergesellschaft aus der Gesamtsumme der einzelnen Einkunftsarten nach dem vertikalen bzw. horizontalen Verlustabzug und dem Verlustvortrag.[44] Zieht man vom Gesmeinkommen die Sonderausgaben ab, erhält man das steuerpflichtige Einkommen.[45]

Neben der Veranlagung unter den Einkunftsarten fällt eine inländische Gesellschaft unter weitere Einkommensteuerarten. So muss die Tochtergesellschaft eine Ausgabensteuer - die sog. „Fringe Benefit Tax“ -, eine Mindeststeuer - die sog. „Mininmum Alternate Tax“ - und eine Ausschüttungssteuer - die sog. „Dividend Distribution Tax“ - zahlen.[46]

2.4.2 Einkommensteuersätze der Einkunftsarten

Nach indischem Steuerrecht variiert der Steuersatz zwischen den Einkunftsarten.[47] Diese Steuersätze stehen nicht im Gesetz, sondern werden durch den jährlichen „Finance Act“ gemäß Sec. 294 ITA vorgegeben.[48] Der Einkommensteuersatz beträgt nach dem „Finance Act“ von 2008 für eine Tochtergesellschaft 30%.[49] Außer für die Besteuerung von langfristigen Veräußerungsgewinnen gilt dieser Steuersatz für alle Einkünfte einer Tochtergesellschaft. Das betrifft die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die kurzfristigen Veräußerungsgewinne und die Einkünfte aus sonstigen Quellen. Bei langfristigen Veräußerungsgewinnen erhebt der Gesetzgeber einen Einkommensteuersatz von 20% für die Tochtergesellschaft. Eine Ausnahmeregelung besteht bei den Steuersätzen für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die einer Börsenumsatzsteuer unterliegen. Diese sogenannte „Securities Transaction Tax“ wird bei allen Wertpapieren fällig, die an einer anerkannten indischen Börse gehandelt werden. Hier beträgt der Steuersatz für kurzfristige Veräußerungsgewinne 15%,[50] langfristige Veräußerungsgewinne werden dagegen von der Steuer befreit.[51]

2.4.3 „Fringe Benefit Tax“

Die „Fringe Benefit Tax“ ist ein Teil der Einkommensteuer. Sie muss von der Tochtergesellschaft gemäß Sec. 115 W (a) (i) ITA für gewisse Gehalts- und Lohnnebenleistungen bezahlt werden, welche sie ihren Arbeitnehmern gewährt. Im Steuerjahr 2005/2006 wurde die FBT eingeführt, da zuvor jene Nebenleistungen größtenteils von der Steuer absetzbar waren. Dies hatte zur Folge, dass viele Aufwendungen unerlaubterweise als „fringe benefits“ klassifiziert wurden.[52] Für diese Ausgabensteuer ist es nicht relevant, ob diese Aufwendungen in oder außerhalb Indiens anfallen, solange sie mit den Geschäftstätigkeiten der Tochtergesellschaft in Indien zusammenhängen.[53] Der Steuersatz beträgt nach dem „Finance Act“ bei Tochtergesellschaften 30% und wird auf die anzusetzenden Werte der Ausgaben erhoben. Diese Zusatzleistungen vom Arbeitgeber an dessen Arbeitnehmer können nach Sec. 115 WB ITA in die Kategorien tatsächliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen sowie entstandene Gehalts- und Lohnnebenleistungen eingeteilt werden. Die Aufwendungen für tatsächliche „fringe benefits“ umfassen nach Sec. 115 (1) WB ITA:[54]

a) alle Ausgaben, die direkt oder indirekt für die Gewährung von jeder Art von Privilegien, Leistungen oder Annehmlichkeiten an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer anfallen,
b) freie oder vergünstigte Tickets für private Reisen von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen,
c) Beiträge an Pensionskassen von Körperschaften für ihre Arbeitnehmer, die 100.000 INR[55] im Jahr übersteigen,
d) die Zuteilung von bestimmen Wertpapieroptionen[56] an Arbeitnehmer oder an ehemalige Arbeitnehmer.[57]

Diese Aufwendungen werden zum Zwecke der Besteuerung in vollem Umfang angesetzt. Unter die Kategorie entstandene Gehalts- und Lohnnebenleistungen fallen Aufwendungen, die im normalen Geschäftsbetrieb für Arbeitnehmer anfallen. Sie sind abhängig von der Aufwendungsart mit unterschiedlicher Höhe der Kosten anzusetzen.[58] Bei diesen „fringe benefit“ handelt es sich unter anderem um Ausgaben gemäß Sec. 115 (2) WB:

- (A) für die Unterhaltung; (B) für die Bewirtung am Arbeitsplatz (soweit nicht steuerfrei); (C) für Konferenzen ohne Registrierungsgebühren; (D) für die Verkaufsprovision ohne Werbung; (E) für die Gesundheitsvorsorge; (F) für Annehmlichkeiten; (G) für Übernachtungskosten;(I) für den Unterhalt und Instandhaltung von Geschäftswagen inklusive deren Abschreibungen;(J) für die Telefonnutzung. Diese Aufwendungen sind laut dem FA von 2008 mit 20 % der Kosten anzusetzen.
- (L) für Festlichkeiten,; (O) für Geschenke und (P) für Stipendien von Angehörigen der Arbeitnehmer. Sie sind nach dem FA von 2008 mit 50 % anzusetzen.
- (Q) für in- und ausländische Reisen. Sie sind mit 5% der Aufwendungen nach dem FA 2008 anzusetzen.[59]

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Personal- und Kapitalkosten nicht unter die FBT fallen. Die Personalkosten sind abzuziehen, weil die Mitarbeiter als Verursacher dieser Kosten selbst mit ihrem Einkommen steuerpflichtig sind. Kapitalkosten können gemäß Sec.37 (1) ITA nicht in Indien abgesetzt werden.[60] Sie sind von den Ausgaben für „fringe benefit“ abzuziehen. Anhand eines Beispieles soll die Besteuerungsweise von entstandenen Gehalts- und Lohnnebenleistungen verdeutlicht werden:[61]

Ein Arbeitnehmer übernachtet berufsbedingt für 1000 INR in einem Hotel. Daher muss sein Arbeitgeber 200 INR mit einem Steuersatz von 30 % besteuern. Hieraus ergeben sich für das Unternehmen Steuern in Höhe von 60 INR.

2.4.4 „Minimum Alternate Tax“

In Indien muss die Tochtergesellschaft unter bestimmten Umständen eine MAT abführen.[62] Die Intention des Gesetzgebers für die Einführung dieser Steuer im Veranlagungsjahr 1996-1997 war es, es Unternehmen zu erschweren, ihren steuerpflichtigen Gewinn auf Null herunterzurechnen, obwohl sie zum gleichen Zeitpunkt hohe Buchgewinne aufweisen konnten. Dies gelang den Körperschaften, weil siehe mehrere steuerlich vorteilhafte Vorschriften gleichzeitig ausnutzen konnten.[63]

Die MAT wird nach Sec. 115 JB (1) ITA nur erhoben, wenn die errechnete Einkommensteuerschuld geringer ausfällt als 10% der Buchgewinne. In diesem Fall werden 10% der Buchgewinne besteuert.[64] Der Buchgewinn einer Körperschaft ist in Sec. 115 JB (2) ITA definiert. Laut diesem Paragraph wird er nach der Aufstellung eines Gewinn- und Verlustkontos gemäß den Regeln des Sec. 349 CA in einem Veranlagungsjahr als Nettogewinn ermittelt. In Erklärung 1 zu Sec. 115 JB (2) ITA ist vom Gesetzgeber festgelegt, dass beim Nettogewinn gewisse Posten addiert bzw. subtrahiert werden. So ist er laut Sec. 115 JB (2) ITA unter anderem um die folgenden Beträge zu erhöhen:

- die gezahlte oder nach dem ITA zu zahlende Einkommensteuer, ohne Berücksichtigung der Vermögensteuer[65] und FBT[66],
- Beträge die in Rücklagen geflossen sind,
- ausgeschüttete Dividenden bei der Tochtergesellschaft,
- Abschreibungen die auf die Neubewertung des Vermögens zurückzuführen sind und
- Aufwendungen, wenn diese mit Erträgen zusammenhängen, die nach den Vorraussetzungen der Paragraphen Sec.10 A ITA und Sec. 10B ITA steuerfrei sind oder wenn diese mit steuerbefreiten langfristigen Veräußerungsgewinnen verbunden sind.[67]

Nach Sec. 115 JB (2) ITA ist der Nettogewinn beispielsweise um aufgelöste Rücklagen und Rückstellungen, vorgetragene Verluste nach Sec. 72 ITA, nicht ausgenutzte Abschreibungen nach Sec. 32 (2) ITA und um steuerbefreite Einkünfte zu senken.[68] Körperschaften die eine MAT abführen müssen, haben die Möglichkeit nach Sec. 115 JAA ITA den Steuerbetrag für 7 Jahre vorzutragen. Dieser Betrag kann mit der Einkommensteuer auf das Gesamteinkommen in dieser Zeit angerechnet werden.[69] Die vortragbare Steuerschuld ist auf die Differenz zwischen MAT und der ansonsten für das jeweilige Steuerjahr anfallenden Einkommensteuer beschränkt. Die Berechnungsweise soll anhand der folgenden Tabelle erläutert werden:[70]

Tabelle 1: Berechnungsbeispiel für die Minimum Alternate Tax

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Tabelle 1 „Berechnungsbeispiel für die Minimum Alternate Tax“ werden die Tochtergesellschaften A und B miteinander verglichen. Hierbei weisen beide zwar den gleichen Buchgewinn von 350.000 INR auf. Aufgrund der Gesetze des ITA für die Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte müsste die Tochtergesellschaft A aber 50.000 INR weniger besteuern als die Tochtergesellschaft B. Da jedoch bei dieser die errechnete Steuerschuld niedriger ist als 10% ihrer Buchgewinne, fällt sie im Gegensatz zur Tochtergesellschaft B unter die MAT nach Sec. 115 JB (1) ITA. Sie kann 5.000 INR für 7 Jahre vortragen.

2.4.5 „Dividend Distribution Tax“

Gemäß Sec. 115- O (1) ITA werden ausschließlich Inländische Gesellschaften unter dieser Steuer veranlagt.[71] Tochtergesellschaften können ihre Gewinne nur in Form von Dividenden an ihre Mutergesellschaft übertragen. In Sec. 115- O ITA ist festgelegt, dass die Tochtergesellschaft im Falle einer Ausschüttung von Gewinnen neben der Einkommensteuer zusätzlich noch eine DDT abführen muss.[72] Bei der Steuer handelt es sich grundsätzlich um eine Gesellschaftsteuer und nicht um eine Gesellschaftersteuer, d.h. dass sie von der Tochtergesellschaft zu zahlen ist.[73] Die DDT wird nach Sec. 115-O ITA auf der Ebene der Gesellschaft besteuert und nach Sec. 10 (34) ITA auf Empfängerebene in Indien von der Besteuerung freigestellt.[74]

Diese Steuer wird auf den Nachsteuergewinn erhoben. Vor dem Transfer von Profiten ist zu berücksichtigen, dass inländische Gesellschaften nach dem Sec. 205(2A) CA 10% des besteuerten Gewinnes zwingend in eine Rücklage überführen müssen.[75] Aus diesem Grund ist nur ein Teil vom Nachsteuergewinn einer Tochtergesellschaft in Indien ausschüttungsfähig. Dabei werden gemäß Sec. 115-O ITA grundsätzlich alle nach Deutschland übertragenen Gewinne besteuert, unabhängig davon, ob es sich um laufende oder kumulierte Gewinne handelt und ob zuvor eine Einkommenssteuer auf den Gewinn fällig wurde. Daraus folgt, dass langfristige Veräußerungsgewinne von Tochtergesellschaften aus dem Wertpapierhandel unter die DDT fallen.[76] Die DDT wird außerdem erhoben, wenn die Tochtergesellschaft ihr Kapitalvermögen, eigene Aktien oder den Erlös aus ihrer Liquidation an die Muttergesellschaft transferiert.[77] Schüttet ein Unternehmen zuvor empfangene Dividenden von einer inländischen Gesellschaft aus, fallen diese unter die DDT. Bei einem mehrstufigen indischen Unternehmen führt das Weiterauschütten von Dividenden einer Enkelgesellschaft zu einem Kaskadeneffekt.[78] Der Grund hierfür das ist, dass Sec. 10 (34) ITA nur selbst erhaltene Dividenden von der Besteuerung ausnimmt. Die DDT erfasst aber die kumulierten Dividenden von Tochtergesellschaft und Enkelgesellschaft bei einer Weiterausschüttung durch die Tochtergesellschaft an eine deutsche Zwischenholding in Indien.[79] Der Steuersatz beträgt nach dem „Finance Act“ von 2008 15%.[80]

2.4.6 Effektive Steuersätze

Um die effektiven Steuersätze von Tochtergesellschaften in Indien ermitteln zu können, muss berücksichtigt werden, dass sowohl bei den Einkunftsarten als auch bei den FBT, MAT und DDT ein Zuschlag erhoben wird. Bei einer ansässigen Gesellschaft beträgt der Zuschlag 10%.[81] Grundsätzlich wird er bei der FBT und der DDT immer erhoben. Bei den Einkunftsarten und bei der MAT wird der Zuschlag nur berücksichtigt, wenn der Gewinn über 10 Millionen INR liegt.[82] Zusätzlich wird noch eine Ausbildungszulage von 3% fällig.[83] Sie wird auf die gleiche Weise wie der Solidaritätszuschlag in Deutschland ermittelt. So wird der Zuschlag auf die Summe von Einkommensteuer und Zuschlag erhoben.[84]

Unter Berücksichtigung von Zuschlag und Ausbildungszulage ergeben sich nach dem „Finance Act“ von 2008 folgende effektive Steuersätze:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die kurzfristigen Veräußerungsgewinne und die Einkünfte aus sonstigen Quellen bei Gewinnen bis 10 Mio. INR werden mit 30,9%[85] und bei Gewinnen über 10 Mio. INR mit 33,99%[86] besteuert.
- Die langfristigen Veräußerungsgewinne werden mit 20,6% bei Gewinnen bis 10 Mio. INR und mit 22,66% bei Gewinnen über 10 Mio. INR besteuert.
- Die FBT wird grundsätzlich immer mit 33,99% besteuert.
- Die MAT wird mit 10,3% besteuert, wenn der Buchgewinn gemäß Sec.115 JB (1) ITA nicht über 10 Mio. INR liegt. Ein Steuersatz von 11.33% wird erhoben, wenn sich der Buchgewinn über 10 Mio. INR befindet.
- Der Steuersatz bei der DDT beträgt 16,995%.[87]

Prinzipiell werden die Steuersätze immer auf das steuerpflichtige Einkommen erhoben.[88]

2.4.7 Sonderwirtschaftszonen

In Bezug auf die Einkommensbesteuerung in Indien sind in besonderer Weise auch Sonderwirtschaftszonen zu berücksichtigen. Sonderwirtschaftszonen können in vielen verschiedenen Varianten auftreten. Dieser Abschnitt konzentriert sich lediglich auf die „Special Economic Zones“ (SEZ). Eine SEZ wird durch den „Special Economic Zones Act“ (SEZA) festgelegt.[89] Anlässe dafür kann es verschiedene geben. Mögliche Gründe sind beispielsweise die Förderung unterentwickelter Regionen oder die Förderung spezifischer Branchen oder Forschungen.[90] Grundlage der Besteuerung einer SEZ sind Sec. 10 A und Sec. 10 AA ITA.[91] Bei der Besteuerung von Tochtergesellschaften innerhalb einer SEZ kommt es zu einigen Besonderheiten. So kann eine Tochtergesellschaft in einer SEZ unter anderem von der MAT oder auch der DDT befreit sein. Generell werden die betreffenden Tochtergesellschaften von der Einkommensteuer über einen gewissen Zeitraum freigestellt. Die Länge dieses Zeitraums ist abhängig von der jeweiligen SEZ. In den meisten Fällen werden die Tochtergesellschaften für 5 Jahre zu 100% und die folgenden 5 Jahre zu 50% von der Einkommensteuer befreit.[92]

2.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.5.1 Begriffsbestimmung

Bei der Tochtergesellschaft müssen Einkünfte, die in Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, nach Sec. 28 ITA besteuert. Laut Sec. 2 (13) ITA handelt es sich hierbei um Einkünfte, die direkt oder indirekt aus dem Handel, dem Handwerk oder der Produktion stammen.[94] Diese Begriffe sind vom Gesetzgeber nicht definiert. Daraus lässt sich folgern, dass grundsätzlich alle Erträge von Körperschaften innerhalb dieser Einkunftsart besteuert werden. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus staatlichen Zuschüssen, aus dem Verkauf von Importlizenzen und auch Erträge aus illegalen Aktivitäten.[95] Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht nur für Einkünfte, die unter den Einkunftsarten „Veräußerungsgewinne“ und „Einkünfte aus sonstigen Quellen“ fallen oder die laut Sec. 10 ITA generell von der Besteuerung ausgenommen sind.[96] Zu den steuerbefreiten Einnahmen zählen unter anderem gemäß:[93]

- Sec. 10 (1) ITA Einkommen aus der Landwirtschaft,
- Sec. 10 (21) ITA Einkünfte aus einer Forschungsgesellschaft,
- Sec. 10 (23 D) ITA Einnahmen aus einem „mutual fund“,
- Sec. 10 (23FB) ITA Einnahmen aus einer „venture capital company“ oder aus einem „venture capital fund“,
- Sec. 10 (34) ITA Dividendeneinkünfte,
- Sec. 10 (38) ITA bestimmte Erträge aus Aktien und Aktienfonds.[97]

2.5.2 Handelsbilanzgewinn als Ausgangsbasis

Im indischem Steuerrecht ist die Ausgangsbasis für die Ermittlung der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ laut Sec. 29 ITA der Handelsbilanzgewinn, nach Sec. 349 CA sofern steuerliche Vorschriften von Sec. 30 ITA bis Sec. 43 D ITA keine Abweichung erzwingen.[98] Der Handelsbilanzgewinn wird dabei bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nach der so genannten „Mercantile Method“ berechnet. Hierbei sind nach Sec. 145 (1) ITA die Erträge und Aufwendungen in dem Augenblick zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung auf diese entstanden ist.[99] Der Zahlungszeitpunkt kann vor oder nach den Zeitpunkten liegen, an denen die Werte anzusetzen sind.[100] Bei dieser Methode werden die Erträge und Aufwendungen für Gewinnermittlung in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung gegenübergestellt. Zum Durchbruch der periodengerechten Ermittlung kommt es nur bei Ausgaben die in Sec. 43 B ITA bestimmt sind.[101] Sie dürfen erst zu dem Zeitpunkt angesetzt werden, in dem auch die Zahlung erfolgt. Hierzu zählen nach Sec. 43 B ITA beispielsweise (a) absetzbare Steuern, Zölle, Zuschläge und Gebühren, (c) und geleistete Bonus- oder Provisionszahlungen an Arbeitnehmer, (e) sowie Zinszahlungen an Banken.[102]

2.5.3 Steuerliche Aufwendungen

Die durch steuerliche Vorschriften verursachten Änderungen des Handelsbilanzgewinnes können in den einzelnen Aufwendungen nach Sec. 30 ITA bis Sec. 36 ITA[103] und die allgemeine Abzugsregel gemäß Sec. 37 ITA unterschieden werden. So umfassen die spezifischen Aufwendungen unter anderem gemäß:[104]

- Sec. 30 ITA die Mieten, Raten, Steuern, Instandhaltungskosten und Versicherungsprämien für Grundstücke,
- Sec. 31 ITA die Versicherungskosten und Instandhaltungskosten für Maschinen, Infrastruktur[105], Betriebs- und Geschäftsausstattung und technische Anlagen,
- Sec. 32 ITA die Abschreibungen,
- Sec. 33 ITA Ausgaben für die Herstellung von Tee, Kaffee und Gummi,[106]
- Sec. 35 ITA Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung stehen,
- Sec. 35 A ITA Kosten für den Kauf von Patentrechten,
- Sec. 35 D ITA Gründungs- und Erweiterungsaufwendungen,
- Sec.36 (1) ITA (i) die Versicherungsgebühren für das Umlaufvermögen, (ii) die Ausgaben für Bonuszahlungen an Mitarbeiter, (iii) die Fremdkapitalzinsen, (iv) die Rentenversicherungsbeiträge, (v) die Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer und (vii) die Aufwendungen für ausgefallene Forderungen.[107]

Der Paragraph Sec. 37 ITA mit den allgemeinen Abzugsregeln wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um zu vermeiden, dass alle abziehbaren Aufwendungen vom Gesetzgeber einzeln in das Gesetz aufgenommen werden müssen.[108] Er enthält einen Kriterienkatalog anhand dessen man prüfen kann, ob gewisse Kosten absetzbar sind.[109] Wichtig dabei ist, dass die in Sec. 37 (1) ITA definierten Voraussetzungen alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich gemäß Sec. 37(1) ITA um folgende Voraussetzungen:[110]

- Bei den zu überprüfenden Aufwendungen handelt es sich nicht um solche Ausgaben, die in Sec. 30 ITA bis Sec. 36 ITA definiert sind.[111]
- Es handelt sich nicht um Ausgaben, die unter die Kategorie Kapitalkosten eingeordnet werden können oder die durch private Lebensführungskosten verursacht worden sind.
- Die Ausgaben sind in jeder Beziehung und ausschließlich durch den Gewerbebetrieb verursacht.[112]

Zudem wird in Explanation zu Sec. 37 (1) ITA bestimmt, dass die Ausgaben nicht mit Aktivitäten in Zusammenhang stehen dürfen die gegen das Gesetz verstoßen oder durch das Gesetz verboten sind.[113] Der wichtige Begriff Kapitalkosten für die Anwendungen von Sec. 37(1) ITA ist nicht im ITA definiert. Zur genauen Abgrenzung muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. So wurde entschieden, dass es sich um solche Ausgaben handeln muss, die beim Erwerb von Vermögensgegenständen anfallen und die dauerhaft zur Erzielung der Einkünfte beitragen.[114] Grundsätzlich gilt, dass es der Verantwortung des Steuerpflichtigen obliegt, von Fall zu Fall prüfen, ob die Kriterien erfüllt werden.[115]

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns ist es zudem wichtig, dass man den Paragraphen Sec. 40 ITA berücksichtigt. In ihm werden Ausgaben genannt, die entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden dürfen.[116]

2.5.4 Abschreibungen

2.5.4.1 Rechtlicher Rahmen

Zum Zwecke der Besteuerung werden handelsrechtliche Abschreibungen nicht übernommen.[117] Sie sind durch Abschreibungsbeträge, die gemäß den Vorschriften nach Sec. 32 ITA ermittelt werden, zu ersetzen. Diese sind von den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen. Nach Sec. 32 ITA sind materielle und immaterielle Vermögenswerte abschreibungsfähig. So umfassen sie nach Sec. 32 (1) (i) ITA die materiellen Güter, die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebäude sowie Maschinen und technische Anlagen. Zu den immateriellen Gütern gehören gemäß Sec. 32 (1) (i) ITA Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Franchise-Rechte und Lizenzen, die nach dem 1. April 1998 erworben wurden.[118] Firmenwerte und Grundstücke hingegen sind nicht abschreibungsfähig. Nach Sec. 43 (3) ITA fallen unter den Begriff technische Anlagen Schiffe, Fahrzeuge, Bücher, wissenschaftliche Apparate und chirurgisches Equipment. Laut dem Paragraphen Sec. 32 ITA darf eine Tochtergesellschaft nur unter bestimmten Bedingungen Vermögenswerte abschreiben.[119] So müssen diese Güter gemäß Sec. 32 (1) ITA von Kapitalgesellschaften im Steuerjahr für Betriebszwecke genutzt werden. Zusätzlich muss die Tochtergesellschaft ganz oder teilweise Eigentümer der Vermögenswerte sein. Übersteigen die Abschreibungsbeträge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, darf die Differenz gemäß Sec. 32 (2) ITA für unbestimmte Zeit als Verlust vorgetragen werden.[120]

2.5.4.2 Abschreibungsmethode

Anders als im Handelsrecht werden laut Sec. 32 ITA Wirtschaftsgüter nicht einzeln abgeschrieben. Sie werden vielmehr zu sogenannten „Blocks of Assets“ zusammengefasst und sind gemeinsam abzuschreiben. Laut Sec. 2 (11) ITA stellen die BOA eine Gruppe innerhalb einer Abschreibungsklasse mit gleichen Abschreibungsätzen dar.[121] In Rule 5 ITR finden sich die spezifischen Abschreibungssätze für die einzelnen Abschreibungsgruppen. So bilden unter anderem gemäß Rule 5 ITR:

- bei Gebäuden die Wohnhäuser einen eigenen BOA und werden gemeinsam mit 5 % abgeschrieben,
- bei Gebäuden die Büros, die Fabriken, die Lagerhäuser, die Hotels einen BOA und werden vereint mit 10% abgeschrieben,
- die Betriebs- und Geschäftsausstattung werden generell mit 10% zusammen abgeschrieben,
- bei Anlagen, die Pkw, LKW und Busse. Diese werden zusammen mit 30% abgeschrieben.[122]

Die Abschreibungen werden gemäß Sec. 32 (1) ITA für neue erworbene Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung auf die Hälfte reduziert, wenn sie in einem Steuerjahr nach 180 Tagen angeschafft wurden.[123] Besitzt eine Gesellschaft nur einen Anteil eines Vermögenswertes, so darf sie ihn auch nur anteilig abschreiben.[124] Zu dem ist zu beachten, dass Güter, deren tatsächliche Kosten nicht mehr als 5000 INR betragen haben, nach Sec. 32 (1) (a) ITA von den Einkünften aus Gewerbebetrieb direkt abgezogen werden können.[125] Zusätzlich dürfen laut Sec. 32 (1) (a) ITA Automobile, die außerhalb Indiens produziert wurden, nicht abgeschrieben werden – es sei denn, sie werden im Tourismusgeschäft eingesetzt.[126] Zusätzlich ist eine weitere Abschreibung in Höhe von 20% im Jahr der Anschaffung für technische Anlagen gemäß Sec.32 (iia) ITA möglich, wenn sie in der Herstellung oder bei der Produktion eingesetzt werden.[127]

[...]


[1] Bofinger/Franz/Rürup/Weder di Mauro/Wiegard, Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage: Jahresgutachten 2008/09, November 2008, 3.

[2] O.V., Die Wirtschaft Indiens, www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html, abgerufen am 10.11.2008.

[3] O.V., Beziehungen zwischen Indien und Deutschland,

www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Bilateral.html#t3, abgerufen am 10.11.2008.

[4] Phadnis-Otto, IStR 2001, 61, 61.

[5] Neben der Einkommens- und Vermögenssteuer, umfassen die direkten Steuern in Indien zudem noch eine Kapitalertragssteuer für Banken und eine Ausgabensteuer für Hotels. Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 2.

[6] Kapur/Rawal, Cahiers de droit fiscal international 2006 (Volume 91b), 387, 411.

[7] Phadnis-Otto, IStR 2001, 61, 63.

[8] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 247.

[9] Zwar wurde 2001 der Begriff der Betriebsstätte im indischen Steuerrecht eingeführt, jedoch darf diese Definition in Sec.92F(iiia) ITA nur für die Ermittlung von Verrechnungspreisen herangezogen werden. Rawal, Tax Notes International 2004, 1003, 1003; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 202. Er ähnelt der Betriebsstättendefinition im OECD-Musterabkommen. Kapur/Rawal, Cahiers de droit fiscal international 2006 (Volume 91b), 387, 387f.

[10] Jackson, Tax Notes International 2008, 40, 40; Schmitz- Bauerdick, Steuerrecht Indien, www.bfai.de/DE/Navigation/Metanavigation/Suche/ SucheUebergreifendGT.html, abgerufen am 20.09.2008; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 1; Kamath, Tax Notes International 2006, 760, 760ff.

[11] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 189; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 7.

[12] Sie ist zuständige Bundesbehörde für direkte Steuern. Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 103.

[13] Ernst&Young, Steuern Transparent – Steuern in Indien, 2007, 13.

[14] Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 98.

[15] Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 14; Govind, INTERTAX 2006, 423, 423; Govind, INTERTAX 1999, 423, 423; Govind, INTERTAX 1999, 376, 376.

[16] Huynh-Ngoc, Steuerplanung bei Wirtschaftsaktivitäten deutscher Unternehmen in Indien, 2000, 84; PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 17; So sind zum Beispiel die Einkünfte von 1.04.2006 bis zum 31.03.2007 das relevante Einkommen für die Besteuerung im Veranlagungsjahr 2007-2008. Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 14ff. Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 181; Govind, IStR 1999, 103, 103.

[17] Der Wechselkurs ist zirka 1€ gleich 50 INR. O.V., Euro- Indische Rupie- Kurs, www.finanzen.net/devisen/euro-indische_rupie- kurs, abgerufen am 10.11.2008.

[18] Misra, Cahiers de droit fiscal international 1998 (Volume LXXXIIIb), 401, 407.

[19] Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 44.

[20] Goyal/Ostwal, Cahiers de droit fiscal international 2006 (Volume 91a), 297, 297.

[21] Schmitz- Bauerdick, Steuerrecht Indien, www.bfai.de/DE/Navigation/Metanavigation/Suche/SucheUebergreifendGT.html, abgerufen am 20.09.2008; Goyal/Ostwal, Cahiers de droit fiscal international 2006 (Volume 91a), 297, 297. Da dies auf freiwilliger Basis geschieht, kann sich eine Betriebstätte auf Antrag beim CBDT steuerlich unter gewissen Voraussetzungen wie eine inländische Gesellschaft behandeln lassen. Govind, IStR 1995, 423, 423.; Ossola- Haring/Ruh, Wachstumsmarkt Indien: Das Investitionshandbuch für Unternehmen und deren Berater, 2008; Rao/Nayak, Tax Notes International 2004, 713, 713ff.; Kamath, Tax Notes International 2004, 454, 454f.

[22] Plett/Welling, in IWB 1985, Fach 6, Joint-Venture-Besteuerung, Gruppe 2, 31, 31; Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 26.

[23] Huynh-Ngoc, Steuerplanung bei Wirtschaftsaktivitäten deutscher Unternehmen in Indien, 2000, 89.

[24] Misra, Cahiers de droit fiscal international 1998 (Volume LXXXIIIb), 401, 403; PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 41.

[25] Mane, Tax Notes International 2007, 456, 457f.

[26] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 190.

[27] Rao, Tax Notes International 2008, 75, 76; Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 107.

[28] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 26; Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 236.

[29] Govind, IStR 1997, 652, 653; Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 107. Lavrelashvili, PIStB 6/2007, 163, 164.

[30] Zum Beispiel wurde der Vermögenswert für das Veranlagungsjahr 2008-2009 am 31.03.2008 berechnet.

[31] Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 64.

[32] Strauß, in Debatin/Wassermeyer, DBA- Kommentar, 1999, Artikel 2 Indien, Rz. 14.

[33] Ossola- Haring/Ruh, Wachstumsmarkt Indien: Das Investitionshandbuch für Unternehmen und deren Berater, 2008, 196.

[34] Bhargava, Tax Notes International 2004, 825, 825f.; Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16.

[35] Govind, IStR, 1995, 423, 424.

[36] Strauß/Mohan, in Debatin/Wassermeyer, DBA Kommentar, 1999, Anhang Indien, Rz. 27.

[37] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 225.

[38] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16.

[39] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 100ff. PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 95. Die Betriebstätte kann solche Einkünfte in Indien nicht erzielen. Lavrelashvili, PIStB 6/2007, 163, 163.

[40] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 193.

[41] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 95.

[42] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 193.

[43] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 17.

[44] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 24.

[45] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 197ff.

[46] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 421ff.

[47] Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 379ff.

[48] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 20.

[49] Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 382.

[50] Dieser Steuersatz wurde für das Steuerjahr 2008-2009 von 10% auf 15% angehoben. Vgl. Jackson, International Tax Notes 2008, 850, 851.

[51] Reddy, BNA International 2007, 14, 15; Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 382.

[52] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 220ff.

[53] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 455ff.

[54] Govind, INTERTAX 2006, 423, 433f.

[55] Dieser Freibetrag ist durch Sec.115(b)(1) ITA bestimmt. Vgl. Govind, INTERTAX 2006, 423, 434.

[56] Die FBT wird erst fällig, wenn die Option durch den Mitarbeiter ausgeübt wird. Der Bewertung der Wertpapiere erfolgt nach dem „fair market value“. Vgl. Ernst&Young, Steuern Transparent – Steuern in Indien, 2007, 19; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 127. Diese Regelung ist neu für Veranlagungsjahr 2008-2009 aufgenommen worden; Jackson, International Tax Notes 2008, 850, 851.

[57] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 458.

[58] Govind, INTERTAX 2006, 423, 433f.

[59] Ernst&Young, Steuern Transparent – Steuern in Indien, 2007, 23.

[60] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 463.

[61] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 458ff.

[62] Grotherr, in IWB 1997, Fach 6, Doppelbesteuerung - Deutsch-indische Geschäftsbeziehnugen auf der Grundlage des neuen DBA, Gruppe 2, 59, 63.

[63] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 210ff.

[64] Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 380f.; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 234.

[65] CIT v. Echjay Forgings (P) Ltd. (2001) 251 ITR 15 (Bom).

[66] Circular No 8/2005, dated 29 August 2005.

[67] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 423ff.

[68] Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 381.

[69] Vgl. Abschnitt 2.9.

[70] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 427.

[71] Sinha, Tax Notes International, 2004, 1407, 1409.

[72] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 428.

[73] Lavrelashvili, PIStB 6/2007, 163, 167.

[74] Reddy, BNA International 2007, 14, 15.

[75] Rajaram/Baxi, BNA International 2007, 15, 15.

[76] Vgl. Abschnitt 2.4.2.

[77] Ossola- Haring/Ruh, Wachstumsmarkt Indien: Das Investitionshandbuch für Unternehmen und deren Berater, 2008, 179.

[78] Chopra/Nayak, Cahiers de droit fiscal international 2003 (Volume LXXXVIIIa), 459, 462; PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 431ff.

[79] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 212.

[80] Dieser wurde für das laufende Veranlagungsjahr von 12,5% auf 15% erhöht.

[81] Jackson, International Tax Notes 2008, 850, 850.

[82] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 19.

[83] Rajaram/Baxi, BNA International 2007, 15, 15.

[84] Ernst&Young, Steuern Transparent – Steuern in Indien, 2007, 31; Lavrelashvili, PIStB 6/2007, 163, 165.

[85] Die effektive Steuerbelastung wird nachstehend ermittelt: 30%+30%* 3%= 30,9%. Analog zu dieser Berechnungsweise, können die übrigen Steuersätze berechnet werden, bei denen kein Ausbildungszuschlag erhoben wird.

[86] Man errechnet Steuersätze bei denen der Zuschlag und Ausbildungszuschlag erhoben wird folgendermaßen: effektive Steuerbelastung= 30% + 30% * 10%+ (30% + 30% * 10%)*3%. Analog zu dieser Berechnungsweise können die übrigen Steuersätze berechnet werden; Ossola- Haring/Ruh, Wachstumsmarkt Indien: Das Investitionshandbuch für Unternehmen und deren Berater, 2008, 177.

[87] Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 107ff; Ernst&Young, Steuern Transparent – Steuern in Indien, 2007, 31ff.; Ernst&Young, The 2008 woldwide corporate tax guide, 2008, 377ff.

[88] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 18.

[89] Viswanathan, Tax Planning International Review BNA January 2006 (Volume 33), 17, 17ff.

[90] Grotherr, in IWB 1997, Fach 6, Doppelbesteuerung - Deutsch-indische Geschäftsbeziehnugen auf der Grundlage des neuen DBA, Gruppe 2, 59, 60ff.; Phadnis-Otto, IStR 2001, 61, 62f.

[91] Lipsher, Tax Notes International 2006, 859, 860.

[92] Kamath, Tax Notes International 2006, 1056, 1057; Bender, Tax Notes International 2005, 562, 563; Palwe, Tax Notes International 2004, 145, 146.

[93] Eigentlich heißt die Einkunftsart „Profits and Gains of Business or Profession“. Da uns jedoch nur Körperschaftsbesteuerung in Indien interessiert, wurden diese Änderungen vorgenommen.

[94] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16; Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 194f.

[95] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 105.

[96] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 100f.

[97] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 190ff.

[98] Kapur/Rawal, Cahiers de droit fiscal international 2006 (Volume 91b), 387, 388; Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 194; PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007,106ff.

[99] Santhaman, Double Taxation Avoidance Agreement, 2006, 28ff.

[100] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 174.

[101] Govind, INTERTAX 2006, 423, 428.

[102] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 17; PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 173f.

[103] Es gibt darüber hinaus noch weitere Paragraphen die spezifische Aufwendungen enthalten, welche abzugsfähig sind. Unter Umsatänden umfassen diese besondere Reglungen, wie beispielsweise für erdölfördernde Unternehmen nach Sec. 42 ITA. Oder sie sind für Körperschaften von nachrangiger Bedeutung. Das liegt hauptsächlich daran, dass in dieser Einkunftsart neben Körperschaften auch selbständige und spezielle Personenvereinigungen besteuert werden. PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007 ,139ff.

[104] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16.

[105] Das Wort Infrastruktur ist nicht wörtlich aus dem englischen Begriff „building“ übersetzt worden, weil es aus steuerlicher Perspektive in Indien jede Art von Infrastruktur einschließt. So umfasst der Ausdruck neben Gebäuden z.B. auch Brücken, Straßen, Kanalisation die zum Unternehmenseigenen Grundstück gehören. Vgl. dazu Note 1 to Appendix 1 to ITR.

[106] Diese drei Güter stellen die einzigen Ausnahmen von Sec. 10 (1) ITA dar, wonach landwirtschaftliche Güter in Indien nicht besteuert werden. Vgl. Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 449f.

[107] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 1994ff.

[108] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16.

[109] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 17.

[110] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 145f.

[111] Sury, Fiscal Policy Developments in India 1947 to 2007, 2007, 196f

[112] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 145.

[113] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16.

[114] Jagat Bus Service v. CIT (1950) 18 ITR 13, 23 (All).

[115] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 96ff.

[116] Ossola- Haring/Ruh, Wachstumsmarkt Indien: Das Investitionshandbuch für Unternehmen und deren Berater, 2008, 171.

[117] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 16f.; Ernst&Young, The 2008 worldwide corporate tax guide, 2008, 383.

[118] Schmitz-Bauerdick, Steuerrecht Indien, www.bfai.de/DE/Navigation/Metanavigation/Suche/SucheUebergreifendGT.html, abgerufen am 20.09.2008.

[119] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 15.

[120] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz.61.

[121] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 17.

[122] Ernst&Young India, Tax and Business Guide: Doing Business in India, 2005, 120; Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 56ff.

[123] Jain/Daruwala, BNA International 2006, 16, 17. PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 113ff.

[124] PricewaterhouseCoopers, India Master Tax Guide, 2007, 113ff.

[125] Müller, IStR 1993, 462, 463.

[126] Schmitz- Bauerdick, Steuerrecht Indien, www.bfai.de/DE/Navigation/Metanavigation/Suche/SucheUebergreifendGT.html, abgerufen am 20.09.2008.

[127] Winkler, Indien, in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2008, Rz. 60.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836629911
DOI
10.3239/9783836629911
Dateigröße
768 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg – Volkswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (Mai)
Note
2,0
Schlagworte
indien vermögenssteuer doppelbesteuerungsabkommen gesellschaftsrecht kapitalgesellschaft
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Titel: Outboundinvestitionen in Indien
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