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Analyse der Änderungen im Zahlungsverkehr durch die Realisierung des einheitlichen europäischen Zahlungsraumes (SEPA), insbesondere durch die Entstehung von Payment Services

©2009 Diplomarbeit 98 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Ein funktionierendes Zahlungsverkehrssystem kann als Rückgrat der Wirtschaft betrachtet werden und ist somit für ihren Erfolg unabdingbar. Aus diesem Grund nimmt sich die Europäische Gemeinschaft auch diesen Bereich zum Ziel der europaweiten Anpassung. Nach der Vereinheitlichung des Buch- und Bargeldes in Europa, wurde mit dem gemeinsamen europäischen Zahlungsraum (SEPA) ein weiterer wesentlicher Schritt für „mehr Europa“ geschaffen.
In erster Linie sollen die zahlreichen unterschiedlichen Systeme auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, um den Zahlungsverkehr in Europa zu beschleunigen und zu vereinfachen. Natürlich sollen dabei auch gleichzeitig die enormen Kosten, die bei Zahlungsverkehrsdienstleistungen anfallen, reduziert oder bestenfalls sogar abgeschafft werden. Im Rahmen dieser Arbeit werden die maßgeblichen Änderungen nationaler Gesetzte und Regelungen, welche durch die Anpassung des Zahlungsverkehrs vorgenommen werden, analysiert.
Neben den Gebührenregelungen, wird mit der Payment Service Directive zukünftig auch der Wettbewerb in diesem Marktsegment enorm gefördert und damit ein bedeutender Schritt zur Verbilligung der Zahlungsdienstleistungen verwirklicht. Klassische Kreditinstitute werden durch so genannte Payment Service Anbieter in Zukunft verstärkt Konkurrenz im Bereich des Zahlungsverkehrs bekommen. Zwar gibt es seit einiger Zeit viele neue Unternehmen, welche teilweise sehr aggressiv in den Markt der Payment-Dienstleistungen eingegriffen haben, allerdings wurden diesen Unternehmen einige Geschäfte, welche nur den Banken vorbehalten waren, untersagt. Mit der PSD bekommen diese jedoch eine enorme gesetzliche Unterstützung und können bald weitere Geschäfte in ihr Produktportfolie aufnehmen.
Um die Zahlungsverkehrsbranche besser zu verstehen, wird zunächst das Wesen des Zahlungsverkehrs beschrieben. Anschließend werden die essentiellsten Änderungen im Zahlungsverkehr genauer betrachtet und auf die Probleme der neuen Regelungen eingegangen. Eines der wichtigsten Kapitel dieser Arbeit wird die Vorstellung der so genannten Payment Services sein, die dank der SEPA weiter an Bedeutung gewinnen werden. Es wird auch auf die entscheidende Frage eingegangen, ob Banken und Sparkassen durch diese Dienstleister aus dem Markt des Zahlungsverkehrs verdrängt werden und somit Einnahmeeinbußen befürchten müssen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung3
2.Das Wesen des Zahlungsverkehrs5
2.1Definition […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Wesen des Zahlungsverkehrs
2.1 Definition von Zahlungsverkehr
2.2 Arten des Zahlungsverkehrs
2.2.1 Überweisung
2.2.2 Lastschrift
2.2.3 Kartenzahlung
2.3 Der deutsche Zahlungsraum
2.4 Der europäische Zahlungsraum

3 Änderungen im Zahlungsverkehr
3.1 Die SEPA und ihre Zielsetzung
3.2 Die Teilnehmer und Organisationen
3.3 Die SEPA-Zahlungsinstrumente
3.3.1 SEPA Credit Transfer
3.3.2 SEPA Direct Debit
3.3.3 SEPA Card Framework
3.4 Änderungen durch die EG Richtlinie Nr. 2007/64
3.4.1 Änderungen für Banken
3.4.2 Änderungen für Unternehmen
3.4.3 Änderungen für Konsumenten
3.5 Unstimmigkeiten bei der Umsetzung
3.6 Die makroökonomischen Auswirkungen
3.7 Zeitplan und aktuelle Informationen
3.8 ibi research Studie über den SCT

4 Payment-Services als Alternativen im ZV
4.1 Geschichte der Payment-Services
4.2 Überblick des Angebotes
4.3 Vorstellung ausgewählter Payment-Services
4.3.1 PayPal - ein E-Mail-basiertes Zahlungssystem
4.3.2 ClickandBuy - ein Inkasso- und Billing-Verfahren
4.3.3 LUUPAY - ein Mobiltelefon-basiertes Zahlungssystem
4.3.4 Paysafecard - ein vorausbezahltes Zahlungssystem
4.4 Auswahlkriterien des passenden Systems

5 Schlussbetrachtung
5.1 Fazit zur SEPA und den Payment-Services
5.2 Was kommt nach SEPA

6 Literaturverzeichnis

7 Glossar

8 Anhang

1 Einleitung

Ein funktionierendes Zahlungsverkehrssystem kann als Rückgrat der Wirtschaft betrachtet werden und ist somit für ihren Erfolg unabdingbar. Aus diesem Grund nimmt sich die Europäische Gemeinschaft auch diesen Bereich zum Ziel der europaweiten Anpassung. Nach der Vereinheitlichung des Buch- und Bargeldes in Europa, wurde mit dem gemeinsamen europäischen Zahlungsraum (SEPA) ein weiterer wesentlicher Schritt für „mehr Europa“ geschaffen.

In erster Linie sollen die zahlreichen unterschiedlichen Systeme auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, um den Zahlungsverkehr in Europa zu beschleunigen und zu vereinfachen. Natürlich sollen dabei auch gleichzeitig die enormen Kosten, die bei Zahlungsverkehrsdienstleistungen anfallen, reduziert oder bestenfalls sogar abgeschafft werden. Im Rahmen dieser Arbeit werden die maßgeblichen Änderung-en nationaler Gesetzte und Regelungen, welche durch die Anpassung des Zahlungsverkehrs vorgenommen werden, analysiert.

Neben den Gebührenregelungen, wird mit der Payment Service Directive zukünftig auch der Wettbewerb in diesem Marktsegment enorm gefördert und damit ein bedeutender Schritt zur Verbilligung der Zahlungsdienstleistungen verwirklicht. Klassische Kreditinstitute werden durch so genannte Payment Service Anbieter in Zukunft verstärkt Konkurrenz im Bereich des Zahlungsverkehrs bekommen. Zwar gibt es seit einiger Zeit viele neue Unternehmen, welche teilweise sehr aggressiv in den Markt der Payment-Dienstleistungen eingegriffen haben, allerdings wurden diesen Unternehmen einige Geschäfte, welche nur den Banken vorbehalten waren, untersagt. Mit der PSD bekommen diese jedoch eine enorme gesetzliche Unterstützung und können bald weitere Geschäfte in ihr Produktportfolie aufnehmen.

Um die Zahlungsverkehrsbranche besser zu verstehen, wird zunächst das Wesen des Zahlungsverkehrs beschrieben. Anschließend werden die essentiellsten Änderungen im Zahlungsverkehr genauer betrachtet und auf die Probleme der neuen Regelungen eingegangen. Eines der wichtigsten Kapitel dieser Arbeit wird die Vorstellung der so genannten Payment Services sein, die dank der SEPA weiter an Bedeutung gewinnen werden. Es wird auch auf die entscheidende Frage eingegangen, ob Banken und Sparkassen durch diese Dienstleister aus dem Markt des Zahlungsverkehrs verdrängt werden und somit Einnahmeeibußen befürchten müssen.

(Alexandros Dimitriadis, Januar 2009)

2 Das Wesen des Zahlungsverkehrs

Zunächst soll im Rahmen dieses Abschnitts das Wesen des Zahlungsverkehrs beschrieben werden, um im späteren Verlauf dieser Arbeit, die Änderungen durch die Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsraumes verständlicher darstellen zu können. Nach einer kurzen Definition des Begriffes Zahlungsverkehr, folgt eine Skizzierung der wesentlichen Zahlungsinstrumente. Dabei soll prägnant auch die Funktionsweise der jeweiligen Zahlungsmethoden erläutert werden. Abschließend wird das deutsche und das europäische Zahlungsumfeld näher be­schrieben und auf die gegenwärtige Marktsituation eingegangen.

2.1 Definition von Zahlungsverkehr

In den beiden Jahren 1997 und 1998 gab es in Belgien mehrere Gene­ralstreiks der Geldtransporteure. Dadurch kam es in der Bevölkerung zu einer asymmetrischen Verteilung des Bargeldes. Bei den Verbrau­chern verknappte sich das Geld, bei den Einzelhändlern hingegen nahmen die Bestände an Bargeld zu, da niemand den Transport der Tageseinnahmen zum Kreditinstitut übernahm. Unmittelbar daraus re­sultierten gleich zwei größere Probleme. Zum einen wurde das Ein­kaufen mit Bargeld erschwert, zum anderen stieg das Risiko von Raub­überfällen im Einzelhandel. Die Wirtschaftssubjekte reagierten auf diese Problematik durch einen vermehrten Einsatz von Kartenzahlungen und dem so genannten „Cash-Back-Verfahren“. Bei einer Kartenzahlung wurde ein höherer Betrag als der Einkaufswert vom Konto des Kunden abgebucht und der Restbetrag in bar ausgezahlt. Da dieses System jedoch keine Dauerlösung darstellte, wurden die Forderungen der Geldtransporteure letztendlich doch erfüllt.[1]

Ein weiteres Beispiel für die Wichtigkeit eines funktionierenden Zah­lungssystems ist die Computerpanne der Schweizer Bank „Credit Suisse“ im Jahre 2000. Durch einen Systemausfall in der elektronischen Datenverarbeitung dieser Bank während der Weihnachtszeit, konnten die Verbraucher im Einzelhandel weder per Karte zahlen, noch Geld an Bargeldausgabeautomaten abheben. Dadurch mussten viele Einzelhändler Kunden, die kein ausreichendes Bargeld besaßen, gegen eine unterschriebene Rechnung ziehen lassen. Der daraus entstandene Aufwand und die Umsatzeinbußen bzw. Zahlungsausfälle für den Einzelhandel sind bis heute unbekannt.[2]

Mit diesen beiden Beispielen soll verdeutlich werden, dass der Zah­lungsverkehr (ZV) ein unverzichtbarer Bestandteil einer funktionieren­den Volkswirtschaft darstellt. Im Rahmen des ZV werden Verbindlich­keiten zwischen Parteien eines Währungsgebiets (nationaler Zahlungs­verkehr) oder zwischen Parteien verschiedener Währungsgebiete (internationaler Zahlungsverkehr) beglichen. In der Regel bestehen die Verbindlichkeiten aus einer Zahlungsverpflichtung der einen Partei und einer Lieferverpflichtung der anderen Partei. Die Zahlungsströme bilden dabei das Gegenstück zu dem Strom aus Gütern, Dienstleistun­gen, Faktorenleistungen und Vermögenswerten. Diese Übertragung von Verbindlichkeiten führt schließlich zu einer Vermögensverrechnung zwischen den Beteiligten.[3]

Wird die Vermögensverrechnung durch ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel vorgenommen, spricht man von einem baren Zahlungs­verkehr. Dieser ist durch einen Austausch von Banknoten und Geldmünzen gekennzeichnet. Bei einer Begleichung der Zahlungsverbindlichkeit per Kartenzahlung, Überweisung, Lastschrift oder Scheck wird hingegen von einem bargeldlosen Zahlungsverkehr gesprochen. Im Gegensatz zum baren ZV wird hier lediglich Buchgeld im Rahmen des Giroverkehrs übertragen. Hierbei ist der Besitz eines Girokontos erforderlich, wodurch KIs für diese Form des Zahlungsverkehrs unabdingbar sind.[4]

Im bargeldlosen ZV wird des Weiteren unterschieden, wie viele Kredit­institute an der Guthabenverrechnung beteiligt sind. Wenn mehrere In­stitutionen bei einem Transfer involviert sind, besteht zwischen ihnen nach § 676 d, e BGB ein so genannter Zahlungsvertrag. Durch diesen Vertrag wird das zwischengeschaltete Kreditinstitut verpflichtet, den verrechneten Betrag an ein weiteres KI oder an das KI des Begünstigten weiterzuleiten.[5]

2.2 Arten des Zahlungsverkehrs

Nachfolgend sollen die unterschiedlichen Arten des Zahlungsverkehrs dargestellt werden. Der Fokus wird dabei auf die bargeldlosen Zah­lungsmöglichkeiten gelegt, da diese Verfahren von der Vereinheitli­chung des europäischen Zahlungsraums tangiert werden. Der bare Zahlungsverkehr wurde bereits im Rahmen der Euroeinführung im Jahr 1999 als Buchgeld bzw. im Jahr 2002 als Bargeld im europäischen Wirtschaftsraum vereinheitlicht. Da dieses Themengebiet aufgrund sei­ner Komplexität sehr umfangreich ist, werden die wichtigsten Verfahren nur vereinfacht beschrieben und jeweils mit einer schematischen Skizze des Ablaufs der Transaktion auch bildhaft dargestellt.

2.2.1 Überweisung

Die Überweisung (credit transfer) ist, nach der Lastschrift, die am häufigsten verwendete Zahlungsform in Deutschland. Hierbei wird Buchgeld zwischen zwei Konten, die bei einem gleichen oder bei unterschiedlichen KIs geführt werden, übertragen. Der Auftraggeber einer Überwei­sung ist der Zahlungspflichtige, der mit seiner Bank einen so genannten Überweisungsvertrag nach § 676 a, b, c BGB abschließt. Nimmt die Zahlstelle den Überweisungsauftrag an, entsteht nach § 675 BGB ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kunden und der Bank. Darüber hinaus wird die Zahlstelle damit beauftragt, eine Geldsumme zulasten des Kontos des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers zu übertragen. Letztendlich bekommt der Begünstigte durch einen Girovertrag nach § 676 f, g BGB mit dem kontoführenden Institut die Überweisungssumme auf sein Bankkonto gutgeschrieben und kann über diese frei verfügen.[6]

Dieser Ablauf wird mit Hilfe einer Grafik noch einmal verdeutlicht. In der Darstellung wird eine Überweisung zwischen zwei Konten, die bei ver­schiedenen Banken eröffnet wurden, ausgeführt, womit die Einbindung der Bundesbank erforderlich wird. Normalerweise sind bei einer Überweisung auch weitere Institutionen, wie z.B. Landesbanken, involviert. Diese zwischengeschalteten Finanzunternehmen wurden jedoch der Übersicht wegen außer acht gelassen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ablauf einer Überweisung[7]

Bei einer Überweisung wird neben dem Namen und der Kontonummer des Auftraggebers auch die Bankleitzahl der beauftragten Bank benötigt. Diese achtstellige Nummer ist in der Regel auch gleichzeitig die Konto­nummer der Banken bei der Deutschen Bundesbank. Zudem wird die Höhe des Überweisungsbetrages, der Name und die Kontonummer des Begünstigten sowie die Bankleitzahl der Empfän­gerbank benötigt. Der Überweisende hat außerdem die Möglichkeit Angaben mit bis zu 54 Zeichen über den Verwendungszweck zu machen. Mit dem so genannten „Clearing“ leitet die Zentralbank die vom überweisenden KI weitergeleiteten Daten über ein Datenträgeraustauschverfahren an die Empfängerbank weiter und bucht, nach Verrechnung der Zahlungen zwischen den beteiligten Banken, die Differenz auf den Konten der Institute um. Dieses Verfahren wird auch als „Settlement“ bezeichnet.[8]

Unter Verwendung eines Beispiels, soll das Settlement näher erläutert werden. Das Kreditinstitut A besitzt bei der Zentralbank, ergo der Deut­schen Bundesbank, ein Guthaben von 300 Mrd. Euro. Der Kontostand der Bank B beträgt 500 Mrd. Euro. Nach einem Werktag sollen nun in­s-gesamt 10 Mrd. Euro von Kunden des Institutes A zu Kunden des In­stitutes B überwiesen werden. Parallel hierzu sollen von Kunden der Bank B 12 Mrd. Euro zu Kunden der Bank A überwiesen werden. Die Bundesbank würde nun einen Spitzenausgleich des Zentralbankgeldes vornehmen und lediglich 2 Mrd. Euro umbuchen. Der Kontostand des Institutes A beträgt nach diesem Tag somit 302 Mrd. Euro und der des Institutes B 498 Mrd. Euro.[9]

Dieser Spitzenausgleich ist bei Überweisungen zwischen Konten, wel­che bei einem gleichen Kreditinstitut geführt werden, nicht nötig, da die Überweisungsinformationen nicht an die Zentralbank weitergeleitet werden. Bei einer solchen internen Zahlungsanweisung wird bu­chungstechnisch lediglich das Kontoguthaben der beteiligten Kunden umgebucht. Dadurch ändert sich das Guthaben des Institutes bei der Zentralbank nicht. Auch das Gesamtguthaben aller Kundenkonten bleibt somit gleich. Wegen der sofortigen Umbuchung, wird bei vielen Banken eine interne Überweisung mittlerweile schon in Echtzeit ausgeführt.

Die Laufzeit sowie die Kosten einer Überweisung sind bei jedem Kre­ditinstitut sehr unterschiedlich. In Deutschland entstehen dem beauftragten KI bei einer nationalen Überweisung Kosten von 0,25 bis 0,75. Nach einer Studie der europäischen Kommission im Jahr 2001, betrugen die Kosten für eine Überweisung von Deutschland in ein anderes europäisches Land im Schnitt sogar 14,73 Euro. Diese Ergebnisse sind noch alarmierender, wenn man bedenkt, dass die Kosten für eine EU-Überweisung im europäischen Durchschnitt bei 24,09 Euro liegen.[10] Eine ähnliche Situation zeigt sich bei der Überweisungsdauer. Nach § 676 a BGB dürfen die Ausführungsfristen für Auslandszahlungen aus Deutschland in andere europäische Länder höchstens fünf Werktage betragen. Die Frist für institutionsübergreifende Inlandszahlungen beträgt drei, für Überweisungen innerhalb eines Kreditinstituts zwei Bankge­schäftstage, obwohl technisch eine Buchung in „Realtime“ möglich wäre.[11]

Durch lange Laufzeiten bzw. künstliche Verlangsa­mungen von Überweisungen, aufgrund der Weitergabe der Zahlungen an Landesbanken und Zentralbanken, werden täglich etwa 4,15 Millionen Euro von der gesamten deutschen Kreditbranche erwirtschaftet.[12] Diese Tatsache ist unter anderem ein wesentlicher Grund für die Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs und für die Neuregelung von bestehenden nationalen Gesetzesrahmen, wie beispielsweise den Vorschriften zu Laufzeiten und Gebühren. Somit ist es verständlich, dass sich viele Bankenverbände aus den unterschiedlichsten Ländern, in welchen die SEPA Anwendung findet, gegen diese neuen Regelungen sträubten und Änderungen forderten.

2.2.2 Lastschrift

Bei dem Zahlungsinstrument Lastschrift (direct debit), handelt es sich im Grunde um eine Umkehrung der Überweisung. Die Zahlungs­anweisung wird hier vom Zahlungsempfänger initiiert. Dieser be­auftragt seine Bank, vom Bankkonto des Zahlungspflichtigen einen be­stimmten Betrag einzuziehen. Rechtlich wird das zur Zahlung einer Verbindlichkeit beauftragte Kreditinstitut als Zahlstelle bezeichnet. Das Institut, bei dem die Zahlung eingeht, ergo die Bank des Gläubi­gers, wird als erste Inkassostelle bezeichnet.[13]

Die vertraglichen Grundlagen der Lastschrift sind im Lastschriftverkehrsabkommen geregelt. Träger dieses Abkommens ist der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), dem alle fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft angehö­ren. Bei den zusammenarbeitenden Verbänden handelt es sich um den Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB), den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), den Bun­desverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB), den Deut­schen Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) und den Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp). Im Rahmen dieses Abkom­mens stehen mit dem Einzugsermächtigungsverfahren und dem Ab­buchungsauftragsverfahren hierzulande zwei unterschiedliche Me­thoden zur Abwicklung einer Lastschrift zur Verfügung, welche im Folgenden näher beschrieben werden.[14]

Bei der Einzugsermächtigung handelt es sich um die beliebteste Methode im Lastschriftverkehr. Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Zustimmung über den Einzug des fälligen Betrages von seinem Bankkonto. Damit diese Ermächtigung auch gültig wird, sind auf der eingereichten Lastschrift Vermerke, wie „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor“,[15] nötig. Danach kann der Zahlungsempfänger die Abbuchung des Betrages auslösen, ohne dass der Schuldner seiner Bank gegenüber etwas anweisen muss. Hierzu reicht der Gläubiger eine Datei mit den einzuziehenden Last­schriften bei der ersten Inkassostelle ein, welche anschließend, nach einer Weitergabe der Lastschriften an die Zahlstelle, das Geld gutge­schrieben bekommt. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Lastschriftempfänger der Betrag auf seinem Bankkonto zur Verfügung.

Da hierdurch das Problem einer unberechtigten Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen entstehen kann, hat dieser das Recht, ohne Anga­ben von Gründen, gegen eine Abbuchung bei seiner Bank zu wider­sprechen. Außerdem kann dieser auch jederzeit die Einzugsermächti­gung, die dem Zahlungsempfänger überreicht wurde, widerrufen. Eine Sperrung des Bankkontos gegen alle Lastschriften ist ebenfalls mög­lich. Die Abbildung 2 stellt den Verlauf einer Lastschrift nach dem Ein­zugsermächtigungsverfahren noch einmal dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ablauf einer Lastschrift: Einzugsermächtigungsverfahren[16]

Die zweite, eher weniger verwendete Methode der Lastschrift ist das Abbuchungsauftragsverfahren. Im Gegensatz zur Lastschrift in Form der Einzugsermächtigung, liegt der Zahlstelle hier ein Abbuchungsauf­trag, welcher von dem Zahlungspflichtigen erteilt wurde, vor. Auch bei dieser Methode muss der Zahlungsempfänger eine Datei mit den einzuziehenden Lastschriften an seine Bank weiterreichen. Die Verrechnung zwischen den beiden Finanzinstituten erfolgt anschließend erneut durch die Weitergabe dieser Datei an die Zahlstelle.[17]

Da der Schuldner Bank bei dieser Methode ein Abbuchungsauftrag von ihrem Kunden vorliegt, erfolgt die Kontrolle einer rechtmäßigen Belastung durch die Zahlstelle. Infolgedessen ist ein Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Abbuchung von seinem Konto nicht möglich. Der Kontoinhaber kann jedoch auch hier seinen erteilten Lastschriftauftrag gegenüber seiner Bank für zukünftige Einzüge widerrufen.[18] An dieser Stelle soll ebenfalls mit Hilfe einer Grafik das Abbuchungsauftragsverfahren erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ablauf einer Lastschrift: Abbuchungsauftrag[19]

Ein wesentliches Thema im Lastschriftverkehr stellt auch die Rückgabe bzw. Nichteinlösung eines Einzugs- oder Abbuchungsauftrages dar. Für solch eine fehlgeschlagene Lastschrift gibt es mehrere Gründe.

Der häufigste Rückgabegrund ist die Unerreichbarkeit des Zahlungspflichtigen, beispielsweise bei Löschung seines Kontos oder bei falschen Kontoangaben (z.B. wenn die Kontonummer nicht mit dem dazugehörigen Kontoinhaber übereinstimmt). Bei einer Nichteinlösung der Lastschrift hingegen, wurde die Ausführung der Transaktion von der Zahlstelle verhin­dert. Auslöser hierfür ist in der Regel ein fehlender Abbuchungsauftrag oder eine nicht vorliegende Einzugsermächtigung. Aber auch bei einer mangelnden Deckung des zu belastenden Kontos oder einem Widerspruch gegen die Abbuchung durch den Zahlungspflichtigen, kann es zu einer Nichteinlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle kommen.[20]

Von entscheidender Bedeutung sind auch die anfallenden Gebühren bei einer Lastschriftrückgabe oder Nichteinlö­sung. Nach einem Urteil des Bundesge­richtshofs[21] sind Lastschriftretouren, etwa wegen einem Widerspruch oder mangelnder Deckung, für den Zahlungspflichtigen gebührenfrei und können somit, sowohl von der Zahlstelle als auch von der ersten Inkassostelle, nicht in Rechnung gestellt werden. Anders sieht es hin­gegen bei dem Lastschrifteinreicher, der folglich auch der Zah­lungsempfänger ist, aus. Dieser muss für den entstanden Schaden auf­kommen und das von den Kreditinstituten berechnete Entgelt tragen. Diese Entgelte können jedoch gegebenenfalls über den zivilrechtlichen Weg, gegenüber dem Zahlungspflichtigen, geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser für die Rückgabe verantwortlich war.[22]

Bei der Lastschrift sollen jedoch noch einige Sonderfälle beachtet werden. Wie bereits angesprochen, besteht bei dem Abbuchungsauftragsverfahren kein Widerspruchsrecht, da der Zahlstelle ein Abbuchungsauftrag vorliegt. Ferner gibt es auch Sonderregeln bei elektronischen Lastschriften (ELV) und Lastschriften, die durch einen ec-cash initiiert wurden. Eine ELV kann sowohl durch einen Wider­spruch, als auch mangels ausreichender Deckung zurückgegeben wer­den. Bei Zahlungen per ec-cash besteht dieses Recht, aufgrund der allgemeinen Kartenbedingungen, nicht. Des Weiteren besteht zwischen den Kreditinstituten, in Folge des Interbanken-Lastschriftabkommens, eine Widerspruchsfrist für Lastschriften von sechs Wochen.[23] Rein rechtlich gesehen ist der Zahlungspflichtige diesem Abkommen aller­dings nicht beigetreten, womit dieser nicht an diese Frist gebunden ist. Eine unberechtigte Lastschrift kann somit auch nach mehr als sechs Wochen vom Zahlungspflichtigen storniert werden, daher haben nahezu alle Banken durch entsprechende Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Höchstfrist festgelegt, welche der Kunde mit seiner Unterschrift bei der Kontoeröffnung akzeptiert hat.

2.2.3 Kartenzahlung

In Deutschland existiert ein sehr großes Angebot an verschiedenen Kartensystemen, auf welche die Bankkunden zurückgreifen können. In erster Linie gibt es die so genannte Kundenkarte, die direkt von dem jeweiligen Kreditinstitut ausgehändigt wird. In der Regel ist in dieser Bankkundenkarte auch gleichzeitig eine GeldKarte integriert. Zuletzt gibt es noch die Kreditkarte, die wiederum in debit card, charge card, credit card und neuerdings auch prepaid card unterschieden wird. In Deutschland waren im Jahr 2006 von allen 107.969.680 ausgegebenen Karten mit Zahlungsfunktion 83,1% Kundenkarten und 16,9% Kreditkarten. Die GeldKartenfunktion war bei 65.906.130 Karten integriert, wodurch der Anteil dieses Systems 61,04% betrug.[24]

Die Kundenkarte, welche auch die Bezeichnung Debitkarte trägt, wird dem Kunden bei einer Kontoeröffnung vom kontoführenden Kreditin­stitut direkt ausgehändigt. Dadurch hat die Kundenkarte in Europa eine höhere Verbreitung als die Kreditkarte. Die Basisfunktion dieser Karte ist die Bedienung des Kontoauszugsdruckers. Sie kann jedoch durch weitere Funktionen, wie etwa einer Bargeldabhebung am Automaten, nationale oder internationale electronic-cash Zahlungen (Maestro) oder einem GeldKarten-Chip, ergänzt werden. In der Regel sind diese Zusatzfunktionen schon automatisch in der Kundenkarte integriert und müssen nicht separat beantragt werden.[25]

Bei der GeldKarte handelt es um die deutsche Variante der elektroni­schen Geldbörse. Diese vorausbezahlte Karte kann mit Beträgen bis zu 200 Euro aufgeladen werden und schwerpunktmäßig für Automatenzahlungen, wie z.B. Parkscheinautomaten, eingesetzt werden. Bei solch einem Geld, welches auf einen Chip oder auf ein virtuelles Konto geladen wurde, spricht man auch von „E-Geld“.[26] Der Nachteil des E-Geldes bzw. der GeldKarte ist, dass, wie bei echtem Bargeld auch, der Inhaber bei Verlust der Karte mit keiner Erstattung seitens der Bank rechnen kann.

Ein wesentliches Problem, mit welchem sich der Kartenbetreiber EURO Kartensysteme GmbH konfrontiert sieht, ist die geringe Nutzung dieser Karte. Zwar sind in Deutschland, durch die automatische Integration der GeldKarte in der Kundenkarte vieler Banken, circa 66 Mio. GeldKarten im Umlauf, jedoch beträgt der Anteil der aktiv genutzten Karten unter 20%. Trotz den stei­genden Transaktionen, kam die GeldKarte im Jahr 2007 nur 52,8 Mio. mal zum Einsatz bzw. wurden damit lediglich 148 Millionen Euro umge­setzt.[27] Der gewünschte Erfolg blieb bis dato auch nach Implementie­rung weiterer Zusatzfunktionen, wie Altersverifikation, HBCI-Banking, E-Ticketing, diversen Bonusprogrammen und der elektronischen Signa­tur, aus. Daher ist die Zukunft der GeldKarte und somit auch die Zukunft der europäischen elektronischen Geldbörse ungewiss.

Die Kreditkarte ist das letzte Zahlungsinstrument der Kartensysteme. Bereits im Jahre 1887 erwähnte der Schriftsteller Edward Bellamy in seinem Science-Fiction Roman „Looking Backward“ zum ersten Mal den Begriff Kreditkarte. Die Kreditkarte, wie wir sie heute kennen, wurde aber erst im Jahr 1949 von dem Amerikaner Frank McNamara aus der Not heraus erfunden. Bei einem Mittagessen bemerkte der Ge­schäftsmann, dass er seinen Geldbeutel vergessen hatte und hinterließ als Sicherheit eine Visitenkarte.[28] Daraufhin gründete McNa­mara den Diners Club, dem zu Beginn etwa 200 Geschäftspartner und Freunde von ihm beigetreten waren. Bereits ein Jahr später waren 42.000, damals noch aus Karton bestehenden, Karten im Umlauf. Mittlerweile gehört der Diners Club zur CITI-Group, welche bis zum Jahr 2007, nach einem Ranking des Forbes Magazins, zu einem der größten Unternehmen weltweit zählte.[29] Ihren heutigen Erfolg ver­dankt die Kreditkarte insbesondere der hohen internationalen Akzeptanz. Dennoch ist das Wort Kreditkarte etwas irreführend, da je nach Abrechnungsmodali­tät etwas anderes verstanden werden kann. Korrekterweise unterscheidet man daher zwischen vier unterschiedlichen Kreditkartenarten.

Die debit card ist eine Kreditkartenvariante, bei der nach einer Zahlung der Betrag unmittelbar vom Girokonto oder einem Guthabenkonto ab­gebucht wird. Da dieser Kreditkartentyp ähnlich wie eine normale Kun­denkarte funktioniert, wird diese ebenfalls als Debitkarte bezeichnet. Die charge card ist die am häufigsten verwendete Form der Kreditkarte in Deutschland. Die getätigten Transaktionen werden gesammelt und die Summe in der Regel einmal pro Monat vom Girokonto abgebucht. Übli­cherweise erhält der Kartenbesitzer vom Zahlungstag an einen zinslosen Kredit bis zum Abbuchungstag. Dieser Zeitraum kann bis zu fünf Wochen betragen. Eine weitere Variante stellt die „klassische“ credit card dar. Sie wird hauptsächlich in den angloamerikanischen Ländern, als Ersatz für den fehlenden Dispositionskredit, verwendet. Hier handelt es sich um einen konventionellen Kredit, der von der Bank ab dem Entstehungszeitpunkt verzinst wird. Der Saldo wird anschließend ganz oder in vorher festgelegten monatlichen Raten vom Kunden beglichen, wodurch weitere Kosten entstehen. Die neuste Innovation in der Kreditkartenbranche sind die so genannten Prepaid-Kreditkarten, die in erster Linie auf Jugendliche oder Verbraucher mit schlechter Bonität ausgereichtet sind. Da die Karte nur auf Guthabenbasis geführt wird, wurde damit in dieser Hinsicht ein völlig neuer Markt geschaffen, der es sogar ermöglicht mit „schlechten Risiken“ Geschäfte zu tätigen, ohne dabei Zahlungsausfälle befürchten zu müssen.[30]

Der Zahlungsvorgang per Kreditkarte ist, wie bei dem Lastschriftverfah­ren auch, relativ einfach. Wird eine Zahlung initiiert, werden die Daten der Kreditkarte zur Autorisie­rung sofort zu einem so genannten „Acquirer“ übertragen. Diese Informationen bestehen aus der Kreditkartennummer, der Gültigkeitsnummer und einer Kartenprüfnummer. Bei dem Acquirer handelt es sich um das kreditkartenbetreuende Unterneh­men, welches die Abrechnung einer Kreditkartentransaktion, im Auftrag des Händlers, abwickelt. Nachdem der Kunde den Zahlungsvorgang bestätigt hat, nimmt dieser Dienstleister anschließend die Umsatzver­rechnung vor. Für diesen Service bekommt das Unternehmen eine Ge­bühr (Disagio), die je nach Branche unterschiedlich hoch ist, aber in der Regel zwischen 2% und 4% liegt.[31] Darüber hinaus können weitere Kosten für den Händler entstehen, zum Beispiel Entgelte für die Über­mittlung der Daten, die von einem Payment Service Provider in Rech­nung gestellt werden.[32]

Dieser Zahlungsvorgang ist in der Regel bei allen Kreditkartenvarianten gleich. Lediglich die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der Zahlungssumme durch die Schuldner Bank, unterscheidet sich je nach Art der Kreditkarte. Auch an dieser Stelle sollen, unter Zuhilfenahme einer Darstellung, die einzelnen Zahlungsschritte verdeutlicht werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Ablauf einer Kreditkartenzahlung[33]

2.3 Der deutsche Zahlungsraum

Nachdem einige grundlegende Informationen über die wesentlichen Zahlungsmethoden sowie die Funktionsweise der Verfahren festgehalten wurden, befasst sich dieser Abschnitt mit der Beschreibung des deutschen Zahlungsraumes. Neben Angaben über die Anzahl von Transaktionen und dem Volumen der einzelnen Zahlungsverkehrsinstrumente, ist die Analyse der Bankengeschäfte insbesondere des Zahlungsverkehrs ebenfalls ein Bestandteil dieses Kapitels.

In der Bundesrepublik Deutschland hat sich historisch bedingt und auf­grund der starken dezentralisierten und in drei Säulen organisierten Kreditbranche, im Gegensatz zu anderen Ländern, keine zentrale Ab­wicklungsstruktur herausgebildet. Somit existiert im deutschen Zah­lungsverkehrsumfeld kein „Automated Clearing House“ (ACH), an welchem Bargeldautomaten und Point-of-Sale-Systeme für die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen angeschlossen sind. Auch elektro­nische Überweisungen von Giro- oder Sparkonten sowie Scheckver­rechnungen laufen im deutschen Raum nicht über ACHs.[34] Infolgedessen werden die vollständigen Clearing-Informationen dezentral von jeder Einheit verarbeitet. Diese spezifische Ent­wicklung ist im gesamten SEPA-Raum neben Deutschland nur noch in Irland, Finnland und Österreich aufzufinden.

Dennoch stellt Deutschland, gemessen an der Anzahl aller bargeldlo­sen Transaktionen, den größten Zahlungsverkehrsmarkt innerhalb des europäischen Zahlungsraumes dar. Mit einem Anteil von 23 Prozent bzw. etwa 17,2 Mrd. Zahlungen im Jahr 2006, wurde fast ein Viertel des gesamten europäischen Zahlungsverkehrs in Deutschland abgewickelt. Dabei wurden insgesamt 36.396,25 Mrd. Euro mit bargeldlosen Zahlungsverfahren transferiert.[35]

Die Transaktionen setzen sich hauptsächlich aus Überweisungen und Lastschriften zusammen. Der Scheck hingegen spielt in Deutschland als Zahlungsmittel kaum noch eine Rolle. Trotz einer Verdopplung der Zahlungen per Debit- und Kreditkarte seit 1999, ist die Nutzung dieser Zahlungsmittel in der BRD immer noch geringer als im europäischen Durchschnitt. Im Jahre 2006 betrug die Anzahl der Überweisungen 7.262 Mio., der Lastschriften 7.363 Mio. und der Scheckzahlungen 108 Millionen. Die Karten wurden insgesamt 2.476 Mio. mal verwendet, davon 2.026 Mio. mal für normale Debitkartenzahlungen, 408 Mio. mal für Kreditkartenzahlungen und 42 Mio. mal für GeldKartenzahlungen. Auch hier spiegelt sich die niedrige Nutzung der GeldKarte wider. In der nachfolgenden Grafik wird die Nutzung der bargeldlosen Zahlungsinstrumente durch „Nichtbanken“ im Jahr 2006, jeweils nach dem prozentualen Anteil, dargestellt. Das zweite Diagramm zeigt die bargeldlosen Zahlungsinstrumente nach dem Wert der Transaktionen an.[36]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Transaktionen in Prozent und Volumen[37]

Die Kartenzahlungen besaßen im Jahr 2006 einen Anteil von rund 14,2% des gesamten Zahlungsverkehrs. Gemessen am Wert wurden jedoch lediglich 0,6% des gesamten Transaktionsvolumens des Jahres 2006 durch diese Zahlungsinstrumente abgewickelt. Zurückzuführen ist dies vor allem darauf, dass Kartenzahlungen hierzulande immer noch fast ausschließ­lich für mittelgroße Beträge, insbesondere beim Einkaufen und Tanken, verwendet werden, und nicht, wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten, auch größere Beträge, wie die Monatsmiete oder die Strom­rechnung, damit beglichen werden. Im Schnitt waren es im Jahr 2006 66,98 Euro, die in Deutschland pro Kartenzahlung umgebucht wurden.[38]

Der deutsche Zahlungsraum ist zudem durch einen sehr hohen Auto­mati­sierungsgrad gekennzeichnet, was auch zu einer großen Effizienz in dieser Branche führt. Durch eine strikte Standardisierung und den Einsatz von industriellen Fertigungsprozessen, werden in der automati­schen Verarbeitung des nationalen Zahlungsverkehrs fast 100 Prozent STP (straight through processing) erreicht. Dieser Wert spiegelt wieder, dass fast alle Zahlungen vollautomatisch und ohne Eingriffe durch Menschen von der Senderbank bis zur Empfängerbank abgewickelt werden können. Manuelle Korrekturen werden dadurch nahezu besei­tigt, wodurch eine Stückkostendegression entsteht. Aus die­sen Gründen sind im deutschen Raum die Preise für Zahlungsverkehrsdienstleistungen vergleichsweise relativ günstig.[39]

2.4 Der europäische Zahlungsraum

Im Folgenden wird der Schwerpunkt nun auf den europäischen Zahlungsraum gelegt. Hierunter werden in dieser Arbeit die 31 SEPA Teilnah­meländer, die im dritten Kapitel noch einmal genauer beschrieben werden, zusammengefasst. Zunächst wird mithilfe einiger Daten der europäische Zahlungsmarkt skizziert und auf die Problematik in diesem Gebiet eingegangen. Darüber hinaus soll auch die Nutzung der Zahlungsinstrumente in einigen SEPA-Teilnahmeländern verglichen werden.

Bei dem europäischen Zahlungsraum handelt es sich um einen Markt mit etwa 456 Mio. Menschen,[40] 25 Mio. Unternehmen und circa 9.000 Kreditinstituten. Außerdem existieren insgesamt über 20 verschiedene ACH-Schemata und 18 unterschiedliche Kartenzahlungssysteme. Mit etwa 6,7 Mio. Kartenakzeptanzstellen (POS) und 339.000 Geldautomaten (ATMs) handelt es sich auch um einen sehr modernen und automatisierten Zah­lungsraum.[41]

Aufgrund der Verknüpfung der Länder und ihrer verschiedenen Märkte und Zahlungsschemata, stoßen die vorhandenen Zahlungsinstrumente bei einem grenzüberschreitenden ZV oft an ihre Grenzen. Vor allem, da sich in jedem europäischen Land eine andere nationale Lösung zur Zahlungsabwicklung entwickelt hat. Es existieren verschiedene Standards und rechtliche Bestimmungen, wodurch die nationalen Verfahren oft mit den ausländischen Methoden inkompatibel sind. Widerrufsrechte oder Haftungsgrenzen werden unterschiedlich aufgefasst und geregelt, auch Laufzeiten und Gebühren sind in fast jedem Land grundverschieden. Aus diesem Grund müssen bei der Vereinheitlichung eines gemeinsa­men europäischen Zahlungsverkehrs zunächst die Rechtsrahmen homogenisiert und die unterschiedlichen Datenformatierungen, beispielsweise bei der Überweisung, vereinheitlicht werden, damit unter anderem auch Zahlungsrückläufe reduziert wer­den. Zuletzt gilt es, die verschiedenen Systeme, insbesondere die Systeme der Kartenzahlungen, auf ein gemeinsames Niveau zu bringen, da bei 18 ungleichen Systemen[42] auch moderne Chipkarten an ihre Grenzen stoßen. Genau an diese Stelle knüpft die Single Euro Payments Area an. Neben der Einführung neuer Gesetze, welche für alle teilnehmenden Länder gleichermaßen gelten werden, wird auch eine technische Anpassung der Zahlungssysteme vorgenommen.

[...]


[1] Vgl. o.V. 1998 - Kein Bargeld mehr in Belgien, 24.09.08 11:23

[2] Vgl. J. Kuri 2000 - Computerpanne sorgte für Chaos, 24.09.08 12:25

[3] Vgl. H. Becker, A. Peppmeier 2006 - Bankbetriebslehre, S. 161

[4] Vgl. Ebenda, S. 162 - 163

[5] Vgl. Bundestag 1999 - Überweisungsgesetz, S. 1644 - 1645

[6] Vgl. Bundestag 1999 - Überweisungsgesetz, S. 1645 - 1647

[7] Vgl. C. Bartsch, S. Krieg 2008 - Zahlungsverkehrsfragen.de, 25.09.08 15:31 - Basis

für eigene Darstellung

[8] Vgl. Bundesverband deutscher Banken 2001 - Abkommen zum Überweisungsver-

kehr, Abschnitt II, Nr. 1 - 7

[9] C. Bartsch, S. Krieg 2008 - Zahlungsverkehrsfragen.de, 25.09.08 17:33

[10] Vgl. Commission of the European Communities 2001 - Bank charges, S. 5

[11] Vgl. Bundestag 1999 - Überweisungsgesetz, S. 1643

[12] Vgl. Anhang

[13] Vgl. H. Becker, A. Peppmeier 2006 - Bankbetriebslehre, S. 165 - 166

[14] Vgl. Bundesverband deutscher Banken - Der Verband, 25.09.08 18:57

[15] Vgl. Deutscher Sparkassen Verlag 2004 - Vereinbarung über den, 26.09.08 19:32

[16] Vgl. R. Adrian, T. Heidorn 2000 - Der Bankbetrieb, S. 165 - Basis für eigene Dar-

stellung

[17] Vgl. R. Adrian, T. Heidorn 2000 - Der Bankbetrieb, S. 167 - 168

[18] Vgl. W. Grill, H. Perczynski 2008 - Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 133 - 134

[19] Vgl. R. Adrian, T. Heidorn 2000 - Der Bankbetrieb, S. 165 - Basis für eigene Dar-

stellung

[20] Vgl. C. Bartsch, S. Krieg 2008 - Zahlungsverkehrsfragen.de, 30.09.08 09:32

[21] Vgl. BGH 21.10.97 XI ZR 5/97

[22] Vgl. C. Bartsch, S. Krieg 2008 - Zahlungsverkehrsfragen.de, 30.09.08 10:24

[23] Vgl. Bundesverband deutscher Banken 2002 - Abkommen über den Lastschriftver-

kehr, Abschnitt III, Nr. 2

[24] Vgl. Deutsche Bundesbank 2008 - Statistiken über den Zahlungsverkehr, S. 5

[25] Vgl. C. Bartsch, S. Krieg 2008 - Zahlungsverkehrsfragen.de, 30.09.08 13:07

[26] Vgl. Commission of the European Communities 2006 - 2000/46/EC, S. 3

[27] Vgl. EURO Kartensysteme GmbH 2007 - Daten, Zahlen, 30.09.08 13:25

[28] Vgl. Piloh Online Finanzen - Kreditkarten Geschichte, 30.09.08 15:12

[29] Vgl. Forbes.com LLC 2007 - The Global 2000, 30.09.08 15:47

[30] Vgl. Moneto TDJ Ltd. 2005 - Kreditkarte, 30.08.08 19:11

[31] Vgl. J. Lamberti, A. Marliere 2004 - Management von Transaktionsbanken, S. 134

[32] Vgl. Universität Regensburg GmbH 2008 - ibi research 2008, S. 81 - 82

[33] Vgl. Universität Regensburg GmbH 2008 - ibi research, S. 82 - Basis für eigene
Darstellung

[34] Vgl. Deutsche Bundesbank 2007 - Zahlungsverkehr, 31.09.08 10:23

[35] Vgl. European Central Bank 2007 - Blue Book, S. 109 - 116

[36] Vgl. Ebenda 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006

[37] Vgl. Deutsche Bundesbank 2008 - Statistiken über den Zahlungsverkehr, S. 6 - 7 -
Basis für eigene Darstellung

[38] Vgl. Ebenda, S. 6 - 10

[39] Vgl. Zentraler Kreditausschuss 2007 - Umsetzungsplanung der SEPA, S. 3 - 4

[40] Vgl. Bevölkerungsstatistik aller Teilnahmeländer

[41] Vgl. European Payments Council 2007 - Making SEPA a Reality, S. 11

[42] Vgl. Association of German Banks 2007 - Figures, Facts, Arguments, S. 32

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836629867
DOI
10.3239/9783836629867
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Kaiserslautern – Betriebswirtschaft, Studiengang Finanzdienstleistungen
Erscheinungsdatum
2009 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
single euro payments area sepa credit transfer e-payment payment service directive
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Titel: Analyse der Änderungen im Zahlungsverkehr durch die Realisierung des einheitlichen europäischen Zahlungsraumes (SEPA), insbesondere durch die Entstehung von Payment Services
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