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Kreditverkauf

Möglichkeiten, gesetzliche Anforderungen und der Handel von Krediten über die öffentliche Börse Risk Management Exchange AG

©2009 Diplomarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Als Isokrates (436 - 338 vor Christus) sagte: „Bewahre die Worte sorgfältiger als die Gelder, die man dir anvertraut.“ dachte er noch nicht an das global vernetzte Finanzsystem der heutigen Zeit. Banken und Finanzinvestoren suchen in ihrem Wettbewerb um Rendite und Geltung nach immer neuen Ertragsquellen. Hierbei sind sie auf die Schaffung von innovativen Finanzinstrumenten angewiesen. In Deutschland gewann die Veräußerung von Darlehensforderungen ständig an Bedeutung. Es bildeten sich viele verschiedene Varianten heraus, die häufig unter dem Begriff „Kreditverkauf“ subsumiert werden. Für einige Bankkunden rückten währenddessen die einfachen Sorgen um das Eigenheim in den Vordergrund. In der Öffentlichkeit waren zudem besorgte Darlehensnehmer zu sehen, die kurz vor der Zwangsvollstreckung ihrer Immobilie standen.
Strittig war hierbei vor allem die Vorgehensweise von Finanzinvestoren, vorwiegend Fonds angelsächsischer Prägung, die die Grenzen der Legalität überschritten haben sollen und angeblich Schuldnern guter Bonität aus Gier nach Rendite den Kredit kündigten und die Sicherheiten verwerteten. Die Branche der Banken und Finanzinvestoren, die an den kritisierten Transaktionen beteiligt waren, bemühte sich um Aufklärung und arbeitet bis heute an größerer Transparenz. Schließlich wurde ihre Reputation durch medienwirksame Berichterstattungen massiv angegriffen. Die betroffenen Schuldner versuchten derweil ihre Standpunkte juristisch durchzusetzen und zogen vor Gericht. Damit rückte ein Kernelement der Kreditwirtschaft in den Mittelpunkt: Das Bankgeheimnis.
Lange Zeit gab es keine Veranlassung, über die Auslegung und Anwendung zu streiten, da das Bankgeheimnis, wie die Worte von Isokrates andeuten, einer Art Selbstverständlichkeit unterliegt. Der Begriff Kredit leitet sich aus dem lateinischen Wort „credere“ ab, welches „glauben“ oder „vertrauen“ bedeutet. Dem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2004 folgte im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum eine intensive Diskussion um die Reichweite des Bankgeheimnisses und Datenschutzes. Der Fokus wurde dabei auf den Kreditverkauf und die Frage gerichtet, ob Bankgeheimnis oder Datenschutz ein Hindernis für die Veräußerung von Kreditforderungen darstellen. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2007 beendete die Diskussion um einige strittige Fragen und konnte für Rechtssicherheit in vielen Bereichen sorgen. Die Berichterstattung in Presse […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

2 Möglichkeiten des Kreditverkaufs
2.1 Synthetische Transaktionen
2.1.1 Credit Default Swap
2.1.2 Credit Linked Note
2.2 Unterbeteiligung (Sub Participation)
2.3 True Sale (Forderungsverkauf)
2.3.1 Abtretung der Forderung
2.3.2 Vertragsübernahme
2.4 Asset Backed Securities
2.5 Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz
2.6 Bankkreditarten

3 Gesetzliche Anforderungen
3.1 Bankgeheimnis
3.1.1 Begriffe und Abgrenzungen
3.1.2 Motive der beteiligten Parteien
3.1.2.1 Veräußerndes Kreditinstitut
3.1.2.2 Investor
3.1.2.3 Darlehensnehmer
3.1.3 Einführung in die zivilrechtliche Problematik
3.1.4 Zivilrechtliche Grundlagen
3.1.5 Bankgeheimnis als mögliches Abtretungshindernis?
3.1.5.1 Kein stillschweigend vereinbarter Abtretungsausschluss
3.1.5.2 Kein gesetzliches Verbot der Abtretung
3.1.5.3 Sonderfall öffentlicher Sektor
3.1.5.4 Schadensersatzanspruch
3.2 Bundesdatenschutzgesetz
3.3 Risikobegrenzungsgesetz
3.3.1 AGB-Schutz bei Vertragsübernahme
3.3.2 Informationspflichten
3.3.3 Erweiterter Kündigungsschutz
3.3.4 Änderungen zur Sicherungsgrundschuld
3.3.5 Einstellung der Zwangsvollstreckung und verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch
3.3.6 Nicht abtretbare Darlehen aus Handelsgeschäften

4 RMX Risk Management Exchange AG
4.1 Voraussetzungen
4.2 RMX Creparts™ und weitere Produkte
4.3 Wertschöpfungskette
4.4 Motive und Vorteile für die Beteiligten
4.4.1 Die Kreditinstitute als Erstverkäufer
4.4.2 Die Gruppe der Investoren
4.4.3 Die Bankkunden

5 Zusammenfassung
5.1 Fazit
5.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtliche Wirkung für (Non-) Performing Loans im privaten und öffentlichen Sektor (Quelle: eigene Darstellung)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ungefähre Vervierfachung einer ursprünglichen Kreditlinie nach 30 Transaktionen von Creparts (Quelle: eigene Darstellung) 78

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Als Isokrates (436 - 338 vor Christus) sagte: „Bewahre die Worte sorgfältiger als die Gelder, die man dir anvertraut.“ dachte er noch nicht an das global vernetzte Finanzsystem der heutigen Zeit. Banken und Finanzinvestoren suchen in ihrem Wettbewerb um Rendite und Geltung nach immer neuen Ertragsquellen. Hierbei sind sie auf die Schaffung von innovativen Finanzinstrumenten angewiesen. In Deutschland gewann die Veräußerung von Darlehensforderungen ständig an Bedeutung. Es bildeten sich viele verschiedene Varianten heraus, die häufig unter dem Begriff „Kreditverkauf“ subsumiert werden. Für einige Bankkunden rückten währenddessen die einfachen Sorgen um das Eigenheim in den Vordergrund. In der Öffentlichkeit waren zudem besorgte Darlehensnehmer zu sehen, die kurz vor der Zwangsvollstreckung ihrer Immobilie standen. Strittig war hierbei vor allem die Vorgehensweise von Finanzinvestoren, vorwiegend Fonds angelsächsischer Prägung, die die Grenzen der Legalität überschritten haben sollen und angeblich Schuldnern guter Bonität aus Gier nach Rendite den Kredit kündigten und die Sicherheiten verwerteten. Die Branche der Banken und Finanzinvestoren, die an den kritisierten Transaktionen beteiligt waren, bemühte sich um Aufklärung und arbeitet bis heute an größerer Transparenz. Schließlich wurde ihre Reputation durch medienwirksame Berichterstattungen massiv angegriffen. Die betroffenen Schuldner versuchten derweil ihre Standpunkte juristisch durchzusetzen und zogen vor Gericht. Damit rückte ein Kernelement der Kreditwirtschaft in den Mittelpunkt: Das Bankgeheimnis. Lange Zeit gab es keine Veranlassung, über die Auslegung und Anwendung zu streiten, da das Bankgeheimnis, wie die Worte von Isokrates andeuten, einer Art Selbstverständlichkeit unterliegt. Der Begriff Kredit leitet sich aus dem lateinischen Wort „credere“ ab, welches „glauben“ oder „vertrauen“ bedeutet. Dem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2004 folgte im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum eine intensive Diskussion um die Reichweite des Bankgeheimnisses und Datenschutzes. Der Fokus wurde dabei auf den Kreditverkauf und die Frage gerichtet, ob Bankgeheimnis oder Datenschutz ein Hindernis für die Veräußerung von Kreditforderungen darstellen. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2007 beendete die Diskussion um einige strittige Fragen und konnte für Rechtssicherheit in vielen Bereichen sorgen. Die Berichterstattung in Presse und Fernsehen entfachte auch politische Debatten zum Thema Kreditverkauf. Dies fiel mitten in die Beratungen über das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken. Obwohl die Bundesregierung zunächst eine abwartende Haltung zur Thematik des Kreditverkaufs eingenommen hatte, sah man sich unter dem Druck der Öffentlichkeit gezwungen, das anstehende Gesetzesvorhaben um wichtige Aspekte der Veräußerung von Darlehensforderungen zu erweitern. Beide Seiten, Kreditnehmer und Bankensektor, sollten in einem fairen Ausgleich berücksichtigt werden. Im gleichen Zeitraum, etwa Mitte 2007, zeigten sich die ersten Auswirkungen der Subprime-Krise, die sich bis heute zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entwickelt hat. In diesem schwierigen Umfeld startete Anfang 2008 die öffentliche Börse Risk Management Exchange AG ihr Börsensegment zum Handel von Kreditforderungen. Ein neues Instrument für Kreditinstitute zur Refinanzierung auf dem Kapitalmarkt mit einem vielversprechenden Geschäftsmodell wurde geschaffen. Dieses berücksichtigt nicht nur die Wünsche der Banken, sondern auch die Bedürfnisse der Bankkunden.

1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit beleuchtet und untersucht das Thema Kreditverkauf unter drei wesentlichen Aspekten: Den Möglichkeiten, den gesetzlichen Anforderungen und einem neuen Ansatz auf dem Kapitalmarkt, der den Handel von Kreditforderungen ermöglicht.

Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit einer Auswahl der gängigsten Instrumente zum Management von Risiken, die Banken und Sparkassen mit der Vergabe von Darlehen eingehen. Dabei werden Grundzüge vermittelt, um eine Übersicht der vielfältigen Möglichkeiten zu geben und deren Hauptzwecke verständlich darzulegen.

Anschließend werden als Schwerpunkt die gesetzlichen Anforderungen dargelegt. Kernthema ist das Bankgeheimnis, dessen Grundzüge detailliert erläutert werden, wobei die Begriffe Performing Loan und Non-Performing Loan eingeführt und abgegrenzt werden. Nachfolgend sollen die Motive der beteiligten Parteien bei einem Kreditverkauf aufgezeigt werden. Dabei sollen die Standpunkte der Kreditinstitute, Investoren und Darlehensnehmer in dem Disput um die Reichweite des Bankgeheimnisses die Sensibilität der Thematik unmittelbar bewusst machen. Eine Darstellung der juristischen Diskussion wird die Ansatzpunkte für das Bankgeheimnis als Abtretungshindernis im Rahmen einer Veräußerung von Kreditforderungen zeigen und deren Gültigkeit bewerten. Der öffentliche Sektor mit seinen Landesbanken und Sparkassen in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt bedarf einer gesonderten Betrachtung. Im Anschluss an die Analyse zum Bundesdatenschutzgesetz wird eine nach aktueller Rechtslage und den weiteren Implikationen des aktuellen Meinungsstands der Literatur aufgestellte Zusammenfassung den Sachstand der Thematik widerspiegeln. Die Bewertung des im Sommer 2008 verabschiedeten Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, das Auswirkungen auf einzelne Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat, soll die Thematik der gesetzlichen Anforderungen abrunden und dem Leser einen weiten Ein- und Überblick dieser hochaktuellen und für die Beteiligten brisanten Thematik bieten.

Darauffolgend wird ein neues Instrument des Kapitalmarkts vorgestellt, das verschiedene Eigenschaften der vorgestellten Möglichkeiten verbindet und bereits einige eminent wichtige Aspekte der gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. Das Geschäftsmodell der zu Beginn des Jahres 2008 gestarteten Kreditbörse sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Handel von gewerblichen Darlehen vor. Dabei wird bezüglich der Thematik der gesetzlichen Anforderungen, die den Privatkunden und seine Belange fokussiert hat, nachstehender Ansatz verfolgt: Das Geschäftsmodell der Risk Management Exchange AG ist für einen umfangreicheren Handel adaptiv ausgestaltet worden, so dass zukünftig auch der Einsatz im Bereich privater Darlehensforderungen erwartet wird. Die Abwägung der Aussichten und Vorteile des Handels von Kreditanteilen über eine öffentliche Börse wird aus Sicht aller Beteiligten dargestellt.

Abschließend werden die untersuchten Themenfelder und Interessengruppen zusammenfassend bewertet und in einen Kontext gestellt. Ein anschließender Ausblick soll eine Einschätzung der Entwicklung momentaner und zukünftiger Tendenzen zur Thematik des Kreditverkaufs zeigen. Die gewählte Betrachtungsweise verfolgt das Ziel, den Kreditverkauf und seine Notwendigkeit aber auch seine Grenzen darzulegen und die Notwendigkeit des Einsatzes neuer Instrumente aufzuzeigen.

2 Möglichkeiten des Kreditverkaufs

Für einen Kreditverkauf kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Frage. Die in diesem Kapitel erklärten Varianten sind eine Auswahl der bekanntesten und gängigsten Transaktionsarten zur teilweisen oder vollständigen Übertragung. Je nach Land, Wirtschaftsraum oder Kontinent werden die Eigenschaften der einzelnen Instrumente mitunter stark differieren. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundzüge der verschiedenen Kreditverkaufsarten dargestellt.

2.1 Synthetische Transaktionen

Unter „synthetische Transkationen“ fallen u.a. Kreditderivate. Dieser Form der Derivate liegen als Basiswerte beispielsweise Kredite oder Anleihen zugrunde, von denen sich ihr Preis ableitet (lat. derivare = ableiten). Kreditderivate sind eine vertragliche Vereinbarung, die vornehmlich maßgeschneidert zwischen zwei oder mehreren Personen getroffen wird. Ihr Handel findet over-the-counter statt, so dass es eine große Vielfalt an unterschiedlichen Konstruktionen gibt. Sinn und Zweck von Kreditderivaten ist es, das Kreditrisiko von der Kreditforderung und den damit verbundenen sonstigen Risiken zu isolieren und über die gewünschte Laufzeit abzusichern.[1] Unter dem Begriff Kreditrisiko soll im Wesentlichen die Gefahr verstanden werden, dass der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und es zu einem Zahlungsausfall käme. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch die Begriffe Adressenausfallrisiko oder Bonitätsrisiko (i.e.S.) verwendet. Eine weitere Unterscheidung nach den Bestandteilen des Kreditrisikos, die sich durch das traditionelle Kreditgeschäft ergeben, erfolgt hier nicht.[2] In den folgenden Abschnitten wird stellvertretend die einfachste und meist genutzte Variante von Kreditderivaten vor dem Hintergrund des Kreditgeschäfts sowie in Kombination mit einer Anleihe erläutert.[3]

2.1.1 Credit Default Swap

Der Credit Default Swap (CDS) stellt ein wichtiges Sicherungsinstrument vor einem Kreditereignis dar. Im Falle eines solchen Credit Events ist ein Default Event (Ausfallereignis) möglich, welches eine Bonitätsverschlechterung, Zahlungsstörung oder Insolvenz bedeuten kann. Gegen ein solches Default Event versichert sich der Sicherungsnehmer (kreditgebende Bank) durch den Abschluss eines CDS mit dem Sicherungsgeber (Investor). Für die „Versicherung“ des Risikos zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber, deren Höhe von dem zugrundeliegenden Referenzaktivum (hier ein Darlehen), dessen Ausfallrisiko, der Bonität des Sicherungsgebers und der Laufzeit abhängt. Vertraglich[4] wird zwischen beiden Parteien exakt vereinbart, welche Umstände zu einem Ausfallereignis führen und folglich die Pflicht des Sicherungsgebers auslösen, eine entsprechend definierte Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Ausgleichszahlung entspricht einem Cash Settlement. Die Alternative wäre ein Physical Settlement bei dem der Basiswert an den Sicherungsgeber gegen Zahlung des Nominalwertes übertragen würde. Die Funktionsweise wurde anhand eines zugrundeliegenden Kredites vermittelt, anderen Varianten liegt eine Anleihe oder ein Portfolio aus Krediten bzw. Anleihen (Basket- / Portfolio-CDS) zugrunde.[5] Kreditinstitute verfolgen mit dem Abschluss eines CDS die Absicherung des Kreditrisikos. Ein Liquiditätszufluss für das Kreditinstitut erfolgt nicht, der Kredit verbleibt in der Bilanz der Bank und wird weiter durch sie bearbeitet. Der Kreditnehmer bleibt im Grunde unberührt von diesem Sicherungsgeschäft, Daten werden dem Investor für die Bewertung des Risikos lediglich anonymisiert weitergeben, so dass Bankgeheimnis und Datenschutz gewahrt bleiben.[6]

2.1.2 Credit Linked Note

Die Credit Linked Note (CLN) ist eine strukturierte Anleihe in Kombination mit einem CDS. Daher gelten die oben erläuterten Grundstrukturen weiter, mit Ausnahme der folgenden wesentlichen Unterschiede: Der Sicherungsnehmer emittiert eine Anleihe, die der Investor gegen Zahlung des vereinbarten Nominalbetrages oder Ausgabepreises erwirbt. Im Ergebnis übernimmt der Sicherungsgeber nicht nur das Kreditrisiko aus dem Referenzaktivum, sondern auch das Ausfallrisiko des Emittenten (bzw. Kontrahentenrisiko), der die CLN zum Laufzeitende theoretisch nicht zurückzahlen kann. Während der Laufzeit erhält der Investor die Couponzahlungen, bestehend aus Zins- und Prämienzahlungen, deren Höhe von der Bewertung des Referenzaktivums bestimmt wird. Mit der gewachsenen Risikoübernahme wird es im Vergleich zum CDS zusätzlich einen Prämienaufschlag geben. Zum Laufzeitende zahlt der Sicherungsnehmer die CLN bzw. die Anleihe an den Investor zurück, sofern kein Credit Event stattgefunden hat. Ist es zu einem Credit Event gekommen, wird der Rückzahlungsbetrag um den Forderungsausfall (entsprechend den von beiden Parteien festgelegten Vorgaben) gekürzt. Für Kreditinstitute hat die Emission einer CLN den Vorteil des Liquiditätszuflusses während der vereinbarten Laufzeit. Unter Risikogesichtspunkten erfolgt neben der Abgabe des Kreditrisikos auch die Eliminierung des Kontrahentenrisikos. Im Falle eines Default Events ist die Ausgleichszahlung bereits beim Risikoverkäufer und der Rückzahlungsbetrag kann entsprechend gekürzt werden. Der Einsatz der CLN hat gegenüber dem CDS keine weiteren hier nennenswerten Effekte. Das Darlehen bleibt in der Bearbeitung und Bilanz der Bank. Die hier gezeigte Form einer CLN entspricht der Grundstruktur (bestehend aus einer Anleihe und einem CDS) und kann durch Kombination mit anderen Kreditderivaten variiert werden.[7]

2.2 Unterbeteiligung (Sub Participation)

Die Unterbeteiligung stellt eine Art Bindeglied zwischen der synthetischen Transaktion und dem True Sale (Abtretung oder Vertragsübernahme) dar. Sie wird vor allem dann eingesetzt, wenn die in Kapitel 2.3 beschriebenen Methoden rechtlich nicht möglich sind oder ökonomisch nicht sinnvoll erscheinen. Die Unterbeteiligung erfolgt durch eine Beteiligung des Investors im Innenverhältnis in Form einer Innengesellschaft nach dem BGB. Da i.d.R. eine stille Unterbeteiligung im Sektor der Banken und Sparkassen vereinbart wird, erfolgt gegenüber dem Kreditnehmer keine Offenlegung. Das Kreditinstitut behält die Forderung und deren Bearbeitung. Damit wird sie treuhänderisch im eigenen Namen tätig, hält die Forderung und die zugeordneten Sicherheiten jedoch für Risiko und Rechnung des Erwerbers. Für die Übernahme des wirtschaftlichen (Kredit-) Risikos stellt der Investor dem Verkäufer die entsprechende Liquidität zur Verfügung. Im Gegenzug erhält der Käufer die vom Darlehensnehmer eingehenden Zahlungen wie Zinsen, Tilgung und Ähnliches. Für den Darlehensnehmer ist diese Vereinbarung folgenlos. Die Hausbank bleibt mit sämtlichen Rechten und Pflichten Vertragspartner, so dass sich für ihn keine Veränderung im Kreditverhältnis ergibt. Bankgeheimnis und Datenschutz bleiben durch die ausschließliche Weitergabe von Daten in anonymisierter Form gewahrt. Für das Bedürfnis der Kreditpraxis nach einer endgültigen und vollständigen Trennung von Engagements ist dieses Modell somit nicht geeignet.[8]

2.3 True Sale (Forderungsverkauf)

Die Bezeichnung True Sale lässt sich wörtlich mit „echter Verkauf“ übersetzten. Wie die Übersetzung bereits andeutet, handelt es sich um einen regresslosen Forderungsverkauf mittels Abtretung oder Vertragsübernahme. Die endgültige Veräußerung hat eine bilanzbefreiende Wirkung für die Bank oder Sparkasse und nach Zahlung des Kaufpreises kommt es i.d.R. nicht mehr zu einem Forderungsrückkauf, einem Austausch oder einer Ausgleichszahlung für den Fall von Forderungsausfällen in Folge nachlassender Schuldnerbonität.[9]

Der Begriff True Sale wird sehr häufig im Zusammenhang mit Verbriefungen in Form von Asset Backed Securities für den Transfer von Portfolios über eine Zweckgesellschaft (vgl. Kap. 2.4) genutzt. Kapitel 2.3 fokussiert in der Betrachtungsweise den Verkauf einzelner Kredite. Bei der Übertragung von Forderungen durch Abtretung oder Vertragsübernahme spricht man auch von einem Asset Deal,[10] dem Kauf von einzelnen Wirtschaftsgütern. Das Kreditinstitut bewirkt durch die True Sale-Transaktion eine Eigenkapitalentlastung und einen Liquiditätszufluss.[11]

2.3.1 Abtretung der Forderung

Die Abtretung einer Forderung ist gesetzlich in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Sie ist die regelmäßige Abwicklungsvariante eines Forderungskaufvertrages zur Übertragung der Forderung vom Verkäufer auf den Erwerber. Daneben kommt die oben genannte Unterbeteiligung in Frage.[12] Der Forderungsverkauf mittels Abtretung ist für Kreditinstitute und die beteiligten Investoren attraktiv, weil die Abtretung grundsätzlich ohne Zustimmung des Darlehensnehmers vollzogen wird.[13] Der Abtretung dürfen kein gesetzliches Verbot und kein Ausschluss der Abtretung entgegenstehen. Für einen Ausschluss kommen entweder eine Inhaltsänderung oder ein Abtretungsverbot durch Vereinbarung in Frage, wie in § 399 BGB beschrieben. Bisher bestand für den Fall eines beiderseitigen Handelsgeschäftes nach § 354 a Handelsgesetzbuch (HGB) die Möglichkeit einer Abtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsverbotes.[14] In Bezug auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag haben sich hier Änderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz ergeben, die in Kapitel 3.3 untersucht werden. Die Thematik der Abtretung berührt auf der bankrechtlichen Seite das Bankgeheimnis und den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz, da nach § 402 BGB die veräußernde Bank verpflichtet ist, dem Erwerber die notwendigen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Beide werden in den Kapiteln 3.1 und 3.2 als mögliche Abtretungshindernisse ausführlich erläutert und geprüft. Dabei werden der gegenwärtige Stand der Rechtssprechung und die aktuellen Beiträge in der Literatur berücksichtigt und so die Sachlage umfassend widergespiegelt.

Neben der Forderung gilt es auch, die dazugehörigen Sicherheiten zu übertragen. Dabei muss zwischen den Gruppen der akzessorischen und der fiduziarischen Sicherheiten unterschieden werden. Während die akzessorischen Sicherheiten wie Bürgschaft, Hypothek oder Pfandrecht ihrem Wesen nach an die Forderung gebunden sind und automatisch mit der Abtretung nach § 401 BGB übertragen werden, müssen die Fiduziarischen besonders geregelt werden. Neben der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung steht vor allem die Sicherungsgrundschuld im Interessenmittelpunkt, da mit Grundschulden besicherte Darlehen die häufigsten Verkaufsgegenstände sind. Der Forderungskäufer wird durch die Abtretung der Forderung nicht zwangsläufig Sicherungsnehmer der Grundschuld. Dazu muss die zwischen Darlehensnehmer und verkaufender Bank geschlossene Sicherungszweckerklärung, die das Darlehen und die abstrakte Grundschuld miteinander verbindet und somit u.a. die (anteilige) Rückgewähr der Grundschuld garantiert, in ähnlicher Form übernommen werden. In der Praxis wird dies durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter, d.h. zugunsten des Darlehensnehmers, zwischen Kreditinstitut und Investor abgeschlossen. Von einer Beteiligung des Schuldners wird i.d.R. abgesehen und offene Detailfragen werden zwischen den Vertragsparteien im Innenverhältnis geregelt.[15]

2.3.2 Vertragsübernahme

Im Gegensatz zu einem Forderungskaufvertrag mit anschließender Abtretung besteht die Möglichkeit einer Vertragsübernahme. Dabei wird das gesamte Kreditengagement mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer übertragen und die verkaufende Bank scheidet völlig aus dem Vertragsverhältnis aus. Die Vertragsübernahme findet keine direkte Regelung durch das BGB und stellt einen Vertrag eigener Gattung dar. Das veräußernde Kreditinstitut und der Investor schließen den Vertrag i.d.R. untereinander mit der Zustimmung des Schuldners, die in diesem Fall unumgänglich ist. Dem Darlehensnehmer stehen nach dem Gläubigerwechsel sämtliche Einreden gegenüber dem neuen Forderungsinhaber zu, die ihm auch schon aus dem bisherigen Vertragsverhältnis zustanden.[16] Aufgrund der im Gegensatz zur Abtretung notwendigen Einholung der Zustimmung kommt die Vertragsübernahme in der Praxis seltener vor und betrifft dann eher einzelne Darlehensforderungen.[17]

2.4 Asset Backed Securities

Der Terminus Asset Backed Securities (ABS) setzt sich aus dem Grundprinzip dieser Verbriefung von (Kredit-) Forderungen zusammen, nämlich durch Vermögensgegenstände (asset) gesicherte (backed) Wertpapiere (securities).[18] Unter Verbriefung (Securitisation) versteht man das Schaffen von handelbaren Wertpapieren mit zugrundeliegenden illiquiden Vermögenswerten.[19] Die hier beschriebene Variante von ABS bezieht sich auf die True Sale-ABS (vgl. Kap. 2.3), die eine echte Veräußerung von Kreditforderungen inklusive der Risiken darstellen und für das Kreditinstitut als Originator zu einem Zufluss von Liquidität führen. Daneben gibt es auch synthetische ABS-Strukturen (vgl. Kap. 2.1), deren Ziel die Trennung vom Kreditrisiko ist, während das Kreditengagement bei der Bank oder Sparkasse verbleibt.

Der Originator stellt im ersten Schritt ein Portfolio aus Kreditforderungen zusammen, die möglichst homogen sind und einen gut kalkulierbaren Cash Flow besitzen. Anschließend erfolgt der Verkauf dieses Forderungspools an eine (Ein-) Zweckgesellschaft, dem sogenannten Special Purpose Vehicle (SPV). Es stellt rechtlich ein selbständiges Konstrukt dar, welches den Ankauf des Forderungsportfolios durch die Emission von Wertpapieren, meist Schuldverschreibungen, finanziert. Das SPV kann aufgrund der Gestaltungsfreiheit des Originators und der potentiellen Investoren in unterschiedlicher (Rechts-) Form auftreten. Darüber hinaus besteht jedoch die einheitliche Anforderung, dass das SPV und die übertragenen Forderungen nach dem regresslosen Verkauf im Falle einer Insolvenz des Originators nicht mehr in dessen Haftungsverbund fallen. Sind die Forderungen an das SPV transferiert, wird es von einer Ratingagentur bewertet. Da die Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehensschuldner für Zins- und Tilgungszahlungen an die Wertpapierinhaber eingesetzt werden, sind die Bonität der Schuldner und die Verlässlichkeit ihres Kapitaldienstes von großer Bedeutung. Das Ratingergebnis des Kreditportfolios, welches durch zusätzliche Sicherheitsleistungen des verkaufenden Kreditinstituts erhöht werden kann, wird horizontal in zwei oder mehr Abschnitte eingeteilt.[20] Daraus entstehen verschiedene Tranchen. Die Senior Tranche besitzt das beste Rating und geringste Ausfallrisiko, gefolgt von einer nachrangigen Junior Tranche mit schlechterem Rating und höherem Risiko. Die nachrangigste Tranche stellt das First Loss Piece dar, es erhält meist kein Rating und beinhaltet das höchste Risiko, daher verbleibt es oft beim Originator als zusätzliche Sicherheit für die ABS-Transaktion. Die eingehenden Zahlungen aus den zugrundeliegenden Darlehen werden vertikal von oben, wo die Senior Tranche angesiedelt ist, bis hinunter zum First Loss Piece weitergeleitet. Diese Verfahrensweise wird als Wasserfall-Prinzip bezeichnet, da die Ansprüche der Investoren nach dem Ranking der Tranchen bedient werden. Anreiz zum Erwerb einer nachrangigen Tranche ist die höhere Verzinsung, die das erhöhte Risiko meistens nach sich zieht.[21] Nicht selten bleibt die Bank als Originator auch der Servicer im Rahmen einer ABS-Verbriefung. Der Servicer übernimmt als Dienstleister die Verwaltung der übertragenen Kreditforderungen einschließlich Einzug und Weiterleitung der Zahlungsströme. Der Darlehensschuldner kann somit weiter an sein Kreditinstitut schuldbefreiend zahlen, was vor dem Hintergrund des Bankgeheimnisses eine wichtige Rolle spielt. Es bleibt auch für den Fall gewahrt, dass keine Einwilligung durch den Schuldner vorliegt, da die Weitergabe von Daten des Kreditnehmers an den Forderungserwerber nicht notwendig ist.[22] True Sale-ABS werden oft auch mit Pfandbriefen oder Factoring (Forderungsabtretung) als Alternativen verglichen, da Ähnlichkeiten vorhanden sind. Im Detail unterscheiden sich die einzelnen Instrumente jedoch beträchtlich voneinander.[23]

2.5 Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz

Eine weitere Möglichkeit der Übertragung von Forderungen aus Darlehen ist die Gesamtrechtsnachfolge. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet hierfür verschiedene Formen: Nach § 123 Abs. 2 UmwG die Abspaltung und nach Abs. 3 die Ausgliederung. Dabei enthalten die jeweiligen Absätze ein Wahlrecht zwischen der Übertragung auf einen bestehenden Rechtsträger oder der Neugründung eines Rechtsträgers und dem Übertrag auf diesen. Nachfolgend wird die Übertragung auf einen neugegründeten Rechtsträger angenommen, da diese Wahlmöglichkeit einen entscheidenden Vorteil bietet. Der neu zu gründende Rechtsträger wird wie im vorherigen Kapitel SPV genannt, da die Gesellschaft ein Mittel zum Zweck darstellt. Das SPV kann in Form einer Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft gegründet werden. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) regelmäßig den größten Gestaltungsspielraum für die beteiligten Parteien zur Verfügung stellt, fällt die Wahl häufig auf diese Rechtsform. Der Investor oder die Investoren erwerben im Zuge der Transaktion bis zu 100% der Anteile an dem SPV. Daher wird häufig von einem Share Deal gesprochen, der im Gegensatz zu dem in Kapitel 2.3 beschriebenen Asset Deal steht. Durch die Einzelrechtsnachfolge des Asset Deals entsteht eine direkte Beteiligung an der Forderung und den zugeordneten Sicherheiten.[24] Der Vorteil eines Share Deals im Zusammenhang mit dem neuen SPV gegenüber einem bestehenden Rechtsträger ist nun, dass die indirekte Übertragung der Darlehensforderungen über das SPV eine direkte Beteiligung der veräußernden Bank an dem Investor verhindert. Denn je nach Umfang der Transaktion könnte es zu einer wesentlichen Beteiligung kommen, die weitere Pflichten und Kosten für den Veräußerer nach sich ziehen würden.[25] Die beiden Spaltungsarten, Abspaltung und Ausgliederung, unterscheiden sich unter der Annahme einer Neugründung essentiell. Bei der Abspaltung erfolgt die Übertragung des Forderungsportfolios auf das SPV, wobei im Gegenzug die Anteile an dem SPV den Gesellschaftern der veräußernden Bank gewährt werden. Im Falle der Ausgliederung hingegen erfolgt die Gewährung der Anteile an die Bank als Originator selbst. Entscheidend sind die Gegebenheiten im Einzelfall. Letztere Variante ist jedoch z.B. vor dem Hintergrund einer börsennotierten Bank günstiger und wird somit bevorzugt. Nachfolgend werden die in § 123 Abs. 2 und 3 UmwG aufgeführten Umwandlungsformen einheitlich als Spaltung bezeichnet, da der Unterschied sich „nur“ auf den Adressaten der zu gewährenden Anteile des SPV bezieht. Die Spaltung wird auch als partielle Gesamtrechtsnachfolge betitelt, da nur ein bestimmter Teil des Vermögens der verkaufenden Bank übertragen wird. Das Gegenstück stellt die Verschmelzung mit einer Übertragung des Vermögens als Ganzes dar. Für den Übergang eines z.B. aus Non-Performing Loans (vgl. Kap. 3.1.1) bestehenden Portfolios bedeutet die Gesamtrechtsnachfolge den vollständigen Übergang der Kreditengagements inklusive aller Rechte und Pflichten sowie den bestehenden Sicherheiten.[26]

Als Vorteil einer Spaltung wird - neben der Möglichkeit zum Transfer von ganzen Vermögensteilen an Stelle von einzelnen Forderungen - das Entfallen der Zustimmung des Darlehensnehmers genannt.[27] Da alle Vereinbarungen in Bezug auf das Kreditverhältnis auf das SPV übergehen, werden auch das Bankgeheimnis und der Datenschutz gewahrt.[28] Nachteilig sind dagegen der Gründungsaufwand und die administrativen Kosten des SPV. Gegebenenfalls könnte auch eine Genehmigung der Gesellschafter auf Seiten der abspaltenden bzw. ausgliedernden Bank (z.B. durch eine Hauptversammlung) erforderlich werden.[29] Die Sparkassen oder Landesbanken in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt fallen jedoch nicht unter das Umwandlungsgesetz. Für sie wären Regelungen in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer erforderlich.[30]

2.6 Bankkreditarten

Im Kreditgeschäft der Banken gibt es viele verschiedene Arten von Krediten, die sich in einzelnen Kriterien unterscheiden. Diese Merkmale gruppieren Kredite beispielsweise nach Kreditnehmer, Kredithöhe, Laufzeit oder Sicherung. Auf einen Kredit treffen somit stets mehrere dieser Kriterien zu.[31] Daneben gibt es nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Klassifizierungen der Groß-, Millionen- und Organkredite (vgl. §§ 13 - 15 KWG) sowie die Vorschriften des BGB zu den unterschiedlichen Darlehensarten. Die Begriffe Kredit und Darlehen werden synonym verwendet.[32]

Somit können dem Kreditverkauf verschiedene Arten von Krediten unterliegen. Die derzeitige Praxis konzentriert sich jedoch im Wesentlichen auf drei Kreditgruppen. Hierzu gehören private Wohnungsbaufinanzierungen, die i.d.R. über die finanzierte Immobilie besichert sind und gewerbliche Finanzierungen, die ebenfalls eine Absicherung über eine Immobilie enthalten. Als dritte Gruppe sind Firmenkundenkredite zu nennen, deren Besicherung häufig über eine Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung erfolgt. Im Gegensatz zu den immobilienbesicherten Darlehen steht hier die Unternehmensbonität im Fokus.[33] Das BGB sieht Regelungen für Darlehen nach den §§ 488 ff. und für Verbraucherdarlehen nach den §§ 491 ff. vor. Der Verbraucherdarlehensvertrag definiert sich dabei über einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Abschließend soll der syndizierte Kredit kurz dargestellt werden. Bei der Kreditvergabe wird das Finanzierungsvolumen anteilig auf die beteiligten Kreditgeber aufgeteilt. Für den Fall eines Ausfalls nehmen diese den gleichen Rang ein. Der syndizierte Kredit dient der Finanzierung sehr umfangreicher Projekte, welche die Möglichkeiten oder die Bereitschaft einzelner Banken oder Sparkassen überschreiten. Somit spielt die Risikodiversifikation im Rahmen einer Kreditsyndizierung eine bedeutende Rolle. Die Gruppe der Kreditgeber wird auch als Syndikat bzw. Konsortium bezeichnet, das durch einen oder mehrere Konsortialführer koordiniert wird.[34] In der Praxis wird zuweilen eine so genannte Syndizierungs- bzw. Abtretungsklausel genutzt, um die vertragliche Genehmigung des Kreditnehmers zum Kreditverkauf und zur Weitergabe von Daten zu erhalten. Ihre Wirksamkeit ist wegen den Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB allerdings strittig.[35]

3 Gesetzliche Anforderungen

3.1 Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist ein wohl bekannter Begriff aus dem Umgang mit einer Bank oder Sparkasse. Historische Quellen zeigen die Anwendung bereits im Jahre 1593 bei der Bank des heiligen Ambrosius der Stadt Mailand. Dort heißt es:

Man gebe niemand Aufschluß über andere außer dem Anfragenden über sich selbst, desgleichen dessen Bevollmächtigten, Erben usw. bei Strafe des Amtsverlustes und noch größerer Strafe, je nach dem Gutachten des Vikars und der Zwölfe.[36]

Und in der Bankordnung der „Wechsel Banco von Hamburg“, der ersten deutschen Bank aus dem Jahre 1619, stand geschrieben:

Des Morgens von 7 bis 8 Uhr soll allezeit ein Buchhalter in dem ersten Gemache mit dem Original-Buche vorhanden seyn, auch derselbe einen jeden, der ihn um dasjenige, so ihn angeht, fraget, guten Bescheid geben, und wann einer zu accordiren begehret, solches zu thun schuldig seyn. Würde aber Jemand nach eines anderen Partie fragen, so soll der Buchhalter ihm keineswegs etwas davon vermelden, massen dann gemeldeten Buchhalter, und allen anderen, so der Banco dienen, bei ihrem geleisteten Eide und höchster Strafe verboten, Niemanden, was in Banco passiret und geschrieben wird, zu offenbaren.[37]

Trotz dieser weit zurückreichenden Geschichte, wird das Bankgeheimnis in den letzten Jahren wieder in der aktuellen Rechtssprechung,[38] Literatur[39] und öffentlichen Diskussion thematisiert.[40] Nicht zuletzt die prominenten Urteile des OLG Frankfurt a.M. vom 25. Mai 2004[41] und des BGH vom 27. Februar 2007[42] verdeutlichen die Aktualität und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit in diesem Bereich. Letztere ist nicht eindeutig, da das Bankgeheimnis in Deutschland gesetzlich nicht kodifiziert ist[43] und es somit keine Legaldefinition gibt.[44] Andere Länder, wie Österreich, Frankreich, Luxemburg, Schweiz oder Liechtenstein, sehen hier gesetzliche Regelungen vor.[45]

Im Allgemeinen versteht man unter dem Bankgeheimnis eine Verschwiegenheitspflicht zu allen Tatsachen und Werturteilen sowie zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Kreditnehmers, von denen das Kreditinstitut Kenntnis erlangt. Das Bestehen einer Geschäftsverbindung fällt bereits unter das Bankgeheimnis. In Deutschland ist das Bankgeheimnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken Nr. 2 Abs. 1[46] und Sparkassen Nr. 1 Abs. 1[47] niedergeschrieben. Die Wirkung seines Einzugs in die AGB im Jahre 1993 wird von der Literatur jedoch als rein deklaratorisch eingestuft.[48] Ziel ist es, für Banken und Sparkassen mit dem Bankgeheimnis eine Vertrauenssphäre zu schaffen, welche für das Betreiben der Bankgeschäfte unerlässlich ist.[49]

Nachfolgend werden die Positionen der Beteiligten im Rahmen von Kreditverkäufen und ihre Interessenlagen dargestellt. Aufgrund der teilweise gegensätzlichen Interessen der einzelnen Parteien in Bezug auf die Geltung des Bankgeheimnisses kommt es zu Spannungsfeldern, deren fairer Ausgleich gesucht wird.

3.1.1 Begriffe und Abgrenzungen

Im Rahmen der Diskussion um das Bankgeheimnis und den Kreditverkauf fallen immer wieder Begriffe, für die eine allgemeingültige Definition in der Literatur nicht vorhanden ist.[50] Sie bedürfen einer Abgrenzung für den Einzelfall. Nachfolgend werden einige wesentliche Begriffe im Sinne ihrer Handhabung in den nachfolgenden Kapiteln erklärt und definiert.

Aus dem angelsächsischen Raum wurden in Deutschland Ausdrücke wie Performing Loan und Non-Performing Loan geprägt.

Ein Performing Loan, oder auch Good Loan bzw. nicht notleidender Kredit, stellt im engeren Sinne den ordnungsgemäß bedienten Kredit dar, der keine Leistungsstörungen beinhaltet und keine Anzeichen einer wirtschaftlichen Verschlechterung in der Bonität des Kreditnehmers aufweist.[51] Der Begriff Non-Strategic Loan (NSL) ist in diesem Zusammenhang auch ein Performing Loan, welches jedoch aus geschäftspolitischen Gründen nicht mehr in das Portfolio der Bank oder Sparkasse passt und somit, neben Non-Performing Loans, zur Disposition steht.[52] NSL werden daher in der Literatur häufig im weitesten Sinne auch zu den Non-Performing Loans gezählt.[53] Für diese Arbeit seien sie der Vollständigkeit halber genannt, fallen jedoch nicht in die unten gefasste Definition für Non-Performing Loans. Zu der Gruppe der Performing Loans im weiteren Sinne gehören auch nicht kündigungsreife Problemkredite, die bereits eine Ausfallbedrohung für das Kreditinstitut beinhalten, jedoch die Voraussetzungen für eine Kündigung noch nicht besitzen.[54] Andere Begriffe hierfür sind Under- / Sub- Performing Loan oder Loan on Watch List.

Die Definitionen für Non-Performing Loans (NPL) bzw. notleidende Kredite weisen Merkmale mit negativen Charakteristika auf, die unten im engeren oder weiteren Sinne genau beschrieben werden. Weitere Begriffe für diese Gruppe von Krediten sind mannigfaltig und unterscheiden sich in ihrer Definition nur sehr wenig voneinander. Exemplarisch seien genannt: Bad / Default Loans, Distressed Debt / Loans, leistungsgestörter Kredit.

Im Rahmen dieser Arbeit soll nachfolgende Definition und Abgrenzung als Grundlage dienen: Im engeren Sinne werden unter NPL solche Darlehen verstanden, bei denen der Schuldner sich mit den zu leistenden Zahlungen im Verzug befindet, er mit einer angemessenen Frist angemahnt wurde[55] und das Darlehen durch die Bank oder Sparkasse bereits gekündigt wurde. Die Verzugsdauer orientiert sich dabei an einem Zeitraum von 90 Tagen.[56]

Im weiteren Sinne finden in diesem Zusammenhang auch Darlehen Berücksichtigung, die die Voraussetzungen einer Kündigung besitzen, jedoch noch nicht gekündigt wurden. Das Darlehen ist jedoch jederzeit außerordentlich kündbar, die Kündigung richtet sich dabei nach § 490 Abs. 1 oder 3 BGB (i.V. mit § 314 BGB), Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen. Hierunter fallen Kredite mit einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder Verschlechterung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten, sofern eine angemessene Nachfrist zur Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten erfolglos verstrichen ist.[57] Des Weiteren kommt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Darlehensnehmer in Frage. Im Ergebnis ist eine Gefährdung der Rückzahlung anzunehmen.[58] Unter NPL werden zusammenfassend die gekündigten oder aber jederzeit kündbaren Problemkredite eines Kreditinstitutes verstanden.[59]

3.1.2 Motive der beteiligten Parteien

Bei der Veräußerung von Kreditforderungen gibt es im Wesentlichen drei Parteien, die (un-) mittelbar betroffen sind und unterschiedliche Interessen verfolgen bzw. schützen möchten. Dazu zählen der Verkäufer (originär die kreditvergebende Bank), der Darlehensnehmer (welcher Vertragspartner der finanzierenden Bank ist) und der Investor, der die angebotene Forderung zu erwerben beabsichtigt.

3.1.2.1 Veräußerndes Kreditinstitut

Die Banken und Sparkassen streben im Sinne wirtschaftlicher Ziele eine Veräußerung von (vor allem notleidenden) Darlehensforderungen an, was eine entlastende Wirkung auf die Bankbilanz hat.[60] Wesentlich ist die Verlagerung des Kredit- bzw. Bonitätsrisikos, letztendlich das (Adressen-) Ausfallrisiko, auf den Investor. Zusätzlich wird eine Entlastung des aufsichtsrechtlich vorzuhaltenden Eigenkapitals angestrebt, welches nach dem Kreditwesengesetz und Basel II[61] zur Risikoabschirmung gebunden ist. Des Weiteren erfolgt eine Restrukturierung des Kreditportfolios der Bank, um dieses an die aktuelle Risiko- und Geschäftspolitik des Kreditinstitutes anzupassen. Diese Maßnahme verfolgt ebenso das Ziel das eigene Rating zu verbessern, so dass das Kreditinstitut sich am Kapitalmarkt günstiger refinanzieren kann.

[...]


[1] Vgl. Burghof, Bankkredit und Kreditrisikotransfer, S. 73 f.

[2] Vgl. Büschgen, Banklexikon, S. 22, 64, 794 f.

[3] Vgl. Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 30

[4] Die Vertragsparteien orientieren sich i.d.R. an den Vorgaben und Definitionen der International Swaps and Derivatives Association (ISDA).

[5] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 353 f.; Büschgen, Bankbetriebslehre, S. 975 f.; Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 30 f.; Deutsche Bundesbank (Bundesbank), Monatsbericht April 2004, S. 30, http://www.bundesbank.de/down

load/volkswirtschaft/monatsberichte/2004/200404mb.pdf (20.01.2009)

[6] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 98

[7] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 354 f.; Kremers, Kreditderivate und Structured Credit, S. 64 f.; Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 33; Bundesbank, Monatsbericht April 2004, S. 30 f., http://www.bundesbank.de/

download/volkswirtschaft/monatsberichte/2004/200404mb.pdf (20.01.2009)

[8] Vgl. Scholz, Veräußerung von Einzelforderungen und Portfolios, S. 302 f.; Nobbe, ZIP 2008, S. 98

[9] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 212

[10] Vgl. Bösch/Heinig, Der Verkauf von Non Performing Loans, S. 14

[11] Vgl. Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 52

[12] Vgl. Hofmann, Bankgeheimnis, Datenschutz und KWG/MaK/MaRisk, S. 50

[13] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 99; Scholz, Veräußerung von Einzelforderungen und Portfolios, S. 296 f.

[14] Vgl. Scholz, Veräußerung von Einzelforderungen und Portfolios, S. 297

[15] Vgl. Bösch/Heinig, Der Verkauf von Non Performing Loans, S. 16 f.; Scholz, Veräußerung von Einzelforderungen und Portfolios, S. 299 - 301

[16] Vgl. Scholz, Veräußerung von Einzelforderungen und Portfolios, S. 295 f.

[17] Vgl. Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 58

[18] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 209

[19] Vgl. Burghof, Bankkredit und Kreditrisikotransfer, S. 71

[20] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 210 - 213

[21] Vgl. True Sale International (TSI), Das Wasserfall-Prinzip, http://www.tsi-gmbh.de/abs-im-ueberblick/wasistabs/wasserfallprinzip.html?L=0 (11.01.2009)

[22] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Rundschreiben 4/1997 (veröffentlicht durch die Vorgängerbehörde, das frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen), http://www.bafin.de/cln_116/nn_721290/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/ Service/Rundschreiben/ba__bis__042002/rs__9704__ba.html?__nnn=true (9.2.2009)

[23] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 215: In dieser Arbeit kann nicht auf Pfandbriefe oder Factoring eingegangen werden, der interessierte Leser sei jedoch z.B. an die vorstehende Literatur verwiesen.

[24] Vgl. Froitzheim, Non Performing Loans (NPL) in Deutschland, S. 115 f.

[25] Vgl. Bösch/Heinig, Der Verkauf von Non Performing Loans, S. 30

[26] Vgl. Froitzheim, Non Performing Loans (NPL) in Deutschland, S. 116 - 118

[27] Vgl. Froitzheim, Non Performing Loans (NPL) in Deutschland, S. 115

[28] Vgl. Bösch/Heinig, Der Verkauf von Non Performing Loans, S. 29

[29] Vgl. Froitzheim, Non Performing Loans (NPL) in Deutschland, S. 115 f.

[30] Vgl. Glos, Die Rolle des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes für NPL, S. 171

[31] Vgl. Becker/Peppmeier, Bankbetriebslehre, S. 123

[32] Vgl. Büschgen, Banklexikon, S. 275 zum Begriff des Darlehens als rechtliche Bezeichnung für den Kredit

[33] Vgl. Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 53

[34] Vgl. Burghof, Bankkredit und Kreditrisikotransfer, S. 66 f.

[35] Vgl. Weber, True Sale und synthetischer Risikotransfer, S. 60

[36] Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 71

[37] Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 72

[38] Auswahl an Urteilen zur Thematik: LG Mainz, 23.07.2003; OLG Celle, 10.09.2003; OLG Frankfurt a.M., 25.05.2004; LG Koblenz, 25.11.2004; LG Frankfurt a.M., 17.12.2004; OLG Köln, 15.09.2005; BGH, 27.02.2007

[39] Auswahl an Autoren zur Thematik: Böhm, BB 2004; Bruchner, BKR 2004; Bütter/Aigner, BB 2005; Cahn, WM 2004; Hofmann/Walter, WM 2004; Jobe, ZIP 2004; Klüwer/Meister, WM 2004; Kristen/Kreppel, BKR 2005; Langenbucher (Anmerkung), BKR 2004; Nobbe, WM 2005 und ZIP 2008; Rinze/Heda, WM 2004; Schilmar/Breiteneicher/Wiedenhofer, Der Betrieb 2005; Stiller, ZIP 2004

[40] Vgl. exemplarisch eine Auswahl an Artikeln der letzten Jahre aus dem Handelsblatt (HB): ohne Verfasser (o.V.), HB 29.12.2003, S. 18; o.V., HB 9.2.2005, S. 38; Creutz, HB 2.5.2007, S. 18

[41] Vgl. Langenbucher (Anmerkung), OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.2004 - 8 U 84/04, BKR 2004, S. 330 ff.

[42] Vgl. Deuber (Anmerkung), BGH, Urteil vom 27.07.2007 - XI ZR 195/05, ZfIR 2007, S. 308 ff.

[43] Vgl. Beucher/Räther/Stock, AG 2006, S. 278; Böhm, BB 2004, S. 1642; Klüwer/Meister, WM 2004, S. 1157

[44] Vgl. Nobbe, WM 2005, S. 1538

[45] Vgl. Hofmann/Walter, WM 2004, S. 1570

[46] AGB-Banken Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 definiert: Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).

[47] Die AGB-Sparkassen sprechen von der Besonderheit des Bankgeschäfts, dem besonderen Vertrauensverhältnis und der Wahrung des Bankgeheimnisses.

[48] Vgl. Cahn, WM 2004, S. 2042; Jobe, ZIP 2004, S. 2415

[49] Vgl. Nobbe, WM 2005, S. 1538

[50] Vgl. Hofmann/Walter, WM 2004, S. 1568; Schilmar/Breiteneicher/Wiedenhofer, Der Betrieb 2005, S. 1367

[51] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 97

[52] Vgl. Bösch/Heinig, Der Verkauf von Non Performing Loans, S. 7

[53] Vgl. Rinze/Heda, WM 2004, S. 1557

[54] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 97

[55] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 97; Hofmann/Walter, WM 2004, S. 1568

[56] Vgl. Hofmann/Walter, WM 2004, S. 1568

[57] Vgl. Nobbe, ZIP 2008, S. 97

[58] Vgl. Beucher/Räther/Stock, AG 2006, S. 277 und 278

[59] Vgl. Bruchner/Krepold, § 39. Bankgeheimnis, Rn. 59 - gemäß Definition der notleidenden Kredite, muss die Kündigung (noch) nicht ausgesprochen sein

[60] Vgl. Kristen/Kreppel, BKR 2005, S. 123

[61] Vgl. Deutsche Bundesbank (Bundesbank), Basel II, http://www.bundesbank.de/banken aufsicht/bankenaufsicht_basel.php (9.2.2009) - Der Baseler Ausschuss der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vereinbarte die seit 2007 geltenden neuen Eigenkapitalvorschriften. Dabei steht u.a. die risikoadjustierte Mindestkapitalanforderung zur Gewährleistung der Solvabilität im Mittelpunkt. Daraus folgt, dass hohen (Kredit-) Risiken auch hohe Eigenkapitalkosten gegenüberstehen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836629515
DOI
10.3239/9783836629515
Dateigröße
575 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Banking & Finance
Erscheinungsdatum
2009 (April)
Note
1,1
Schlagworte
kreditverkauf bankgeheimnis risikobegrenzungsgesetz risk management exchange bundesdatenschutzgesetz
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Titel: Kreditverkauf
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