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Entstehung und Bestand des Staates Israel unter völkerrechtlichem Blickwinkel

Der Oslo-Friedensprozess

©2009 Studienarbeit 48 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Durch die am 13. September 1993 unterzeichnete Prinzipienerklärung über Regelungen zur vorläufigen Selbstregierung und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen Israel und der PLO, die zusammen als Osloer Verträge bezeichnet werden, sollte einer der längsten Konflikte des 20. Jahrhunderts auf politischem Wege gelöst werden. Hauptgegenstand der Prinzipienerklärung ist die Einrichtung einer Vorläufigen Palästinensischen Selbstregierungsbehörde für die auf dem Gebiet des Gaza-Streifens und des Westjordanlandes lebende Bevölkerung, was schließlich nach Ablauf einer fünf Jahre währenden Übergangsfrist in eine dauerhafte Regelung einmünden sollte.
Die sich in diesem Zusammenhang aus völkerrechtlichem Blickwinkel stellenden Fragen reichen von der These, dass durch die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten auf die neu geschaffene Selbstregierungsbehörde zugleich eine Aufhebung der israelischen Besetzung der betroffenen Gebiete einhergeht, über Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen der israelischen Militärregierung und der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde bis dahin, ob nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist und ohne Abschluss der in Aussicht genommenen Endstatus-Verhandlungen die Osloer Verträge als Regelungsinstrumentarium überhaupt noch in Kraft sind. Ebenso stellt sich die für die Beschreibung des Bestandes des Staates Israel nicht unerhebliche Frage, ob und inwieweit durch die Osloer Verträge das von den Palästinensern angestrebte Ziel der eigenen Staatlichkeit im Gaza-Streifen und im Westjordanland zwischenzeitlich Realität geworden ist.
Diesen weitergehenden Fragen steht jedoch die in dieser Bearbeitung thematisierte Hauptfrage vor, ob die zwischen Israel und der PLO geschlossenen Osloer Verträge als rechtlich bindende völkerrechtliche Verträge anzusehen sind.
Das juristische aber auch politische Bedürfnis zur Feststellung der Rechtsnatur der vorbezeichneten Verträge findet seinen Ursprung in der nicht einhellig beantworteten Frage, ob diese Verträge geeignet und imstande sind, die der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde überantworteten Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf völkerrechtlicher Ebene im Verhältnis zwischen Israel und der PLO abzusichern. Nur die Bejahung dieser Frage kann sicherstellen, dass der Oslo-Friedensprozess auch seine rechtliche Verankerung im völkerrechtlichen Geflecht findet. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation besteht nämlich darin, dass die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


GLIEDERUNG

A. Einführung

B. Zur geschichtlichen Entwicklung und dem Regelungsgegenstand der Osloer Verträge

C. Terrororganisationen und nationale Befreiungsbewegungen.
I. Zur rechtlichen Abgrenzung des Terrorismusbegriffes.
II. Zur Entwicklung und Wesen des Selbstbestimmungsrechts.
III. Die PLO als nationale Befreiungsbewegung

D. Die Völkerrechtssubjektivität der PLO
I. Völkerrechtssubjektivität aus dem Selbstbestimmungsrecht
II. Herleitung aus der Entwicklung des humanitären Völkerrechts.
III. Zur besonderen Stellung der PLO in internationalen Organisationen.
IV. Zwischenfazit

E. Die Osloer Verträge als völkerrechtlich bindende Verträge.
I. Zur Handlungsfähigkeit nationaler Befreiungsbewegungen
1. Ergebnis der Staatenpraxis im Dekolonisierungsprozess
2. Handlungsfähigkeit der PLO durch israelische Anerkennung
II. Die Osloer Verträge als innerstaatliches israelisches Recht

F. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Durch die am 13. September 1993 unterzeichnete Prinzipienerklärung über Regelungen zur vorläufigen Selbstregierung[1] und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen Israel und der PLO[2], die zusammen als Osloer Verträge bezeichnet werden, sollte einer der längsten Konflikte des 20. Jahrhunderts auf politischem Wege gelöst werden. Hauptgegenstand der Prinzipienerklärung ist die Einrichtung einer Vorläufigen Palästinensischen Selbstregierungsbehörde für die auf dem Gebiet des Gaza-Streifens und des Westjordanlandes lebende Bevölkerung, was schließlich nach Ablauf einer fünf Jahre währenden Übergangsfrist in eine dauerhafte Regelung einmünden sollte.[3]

Die sich in diesem Zusammenhang aus völkerrechtlichem Blickwinkel stellenden Fragen reichen von der These, dass durch die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten auf die neu geschaffene Selbstregierungsbehörde zugleich eine Aufhebung der israelischen Besetzung der betroffenen Gebiete einhergeht, über Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen der israelischen Militärregierung und der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde bis dahin, ob nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist und ohne Abschluss der in Aussicht genommenen Endstatus-Verhandlungen die Osloer Verträge als Regelungsinstrumentarium überhaupt noch in Kraft sind. Ebenso stellt sich die für die Beschreibung des Bestandes des Staates Israel nicht unerhebliche Frage, ob und inwieweit durch die Osloer Verträge das von den Palästinensern angestrebte Ziel der eigenen Staatlichkeit im Gaza-Streifen und im Westjordanland zwischenzeitlich Realität geworden ist.

Diesen weitergehenden Fragen steht jedoch die in dieser Bearbeitung thematisierte Hauptfrage vor, ob die zwischen Israel und der PLO geschlossenen Osloer Verträge als rechtlich bindende völkerrechtliche Verträge anzusehen sind.

Das juristische aber auch politische Bedürfnis zur Feststellung der Rechtsnatur der vorbezeichneten Verträge findet seinen Ursprung in der nicht einhellig beantworteten Frage, ob diese Verträge geeignet und imstande sind, die der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde überantworteten Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf völkerrechtlicher Ebene im Verhältnis zwischen Israel und der PLO abzusichern. Nur die Bejahung dieser Frage kann sicherstellen, dass der Oslo-Friedensprozess auch seine rechtliche Verankerung im völkerrechtlichen Geflecht findet. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation besteht nämlich darin, dass die vielerorts anzutreffende rechtliche Einordnung der PLO als nationale Befreiungsbewegung oftmals politisch motiviert in Frage gestellt wird.[4]

Aufgrund des engen politischen und geschichtlichen Bezuges dieser Thematik wird die Bearbeitung die geschichtliche Entwicklung, die dem Abschluss der Prinzipienerklärung im Jahre 1993 vorausging, kurz darstellen, wobei unmittelbar daran anschließend der Vertragsschluss selbst und die in diesem Zusammenhang geregelten Gegenstände näher betrachtet werden, da dies für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen unverzichtbar ist.

Aufgabe der Bearbeitung wird es dann sein, das hier maßgebliche rechtliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Terrororganisationen und nationalen Befreiungsbewegungen herauszuarbeiten, wobei zugleich begründet wird, weshalb die PLO in letztere Kategorie gehört.

Sodann muss bestimmt werden, ob und inwieweit nationale Befreiungsbewegungen über Völkerrechtssubjektivität verfügen, da nur bei Bejahung dieser Vorfrage überhaupt diskutiert werden kann, ob derartige Gebilde über eine völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz verfügen.

In Beantwortung der vorgestellten Hauptfrage wird sodann untersucht werden müssen, ob nationale Befreiungsbewegungen allgemein und die PLO im besonderen die erforderliche Fähigkeit zum Abschluss bindender völkerrechtlicher Verträge besitzen und dies bei Abschluss der Osloer Verträge auch zum Tragen gekommen ist. In diesem Zusammenhang bedarf es überdies einer Erörterung, ob nicht die Osloer Verträge vielmehr nach den Regeln des öffentlichen oder privaten israelischen Rechts zu behandeln sind und in dieser Konsequenz überhaupt keinen völkerrechtlichen Bezug aufweisen.

B. Zur geschichtlichen Entwicklung und dem Regelungsgegenstand der Osloer Verträge

Mit Gründung des Staates Israel am 15. Mai 1948 avancierte der bis dahin ausgetragene Bürgerkrieg zwischen palästinensischen Arabern und jüdischen Palästinensern zu einem internationalen Konflikt zwischen Israel und seinen arabischen Nachbarstaaten. Dem unmittelbar vorausgegangen war ein von der Generalversammlung der Vereinten Nationen erarbeiteter Teilungsplan, der die Gründung eines jüdischen und eines nicht-jüdischen Staates auf dem ehemaligen englischen Mandatsgebiet vorsah.[5] Dieser Plan wurde jedoch von den innerhalb und außerhalb Palästinas lebenden Arabern mit der Forderung nach einem das gesamte Gebiet Palästina umfassenden Staat kategorisch abgelehnt.[6]

Daran anschließend wurde, aufgrund des Verzichts der palästinensischen Araber zur Begründung eines eigenen Staates, das für den nicht-jüdischen Staat vorgesehene Gebiet Palästinas Jordanien, Ägypten und Israel zugeschlagen, worin zugleich der Beginn der Fluchtbewegung der arabischen Palästinenser in die Gebiete des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens begründet liegt.[7]

In der folgenden Zeit hatte Israel, dessen Existenzberechtigung von seinen arabischen Nachbarstaaten strikt abgelehnt worden ist, in fünf großen Kriegen seine staatliche Existenz zu behaupten und zu verteidigen.[8] Mit dem dritten Nahost-Krieg aus dem Jahre 1967, der im Westen unter dem Begriff „Sechstage-Krieg“ in die Geschichtsschreibung Einzug gefunden hat, gelang es Israel, die bis dahin für den vorgesehenen nicht-jüdischen Staat verbliebenen Gebiete, das Westjordanland, Ost-Jerusalem und den Gaza-Streifen, unter seine militärische Kontrolle zu bringen.[9]

In unmittelbarer Folge dieser konfliktreichen Beziehung Israels zu seinen arabischen Nachbarn und der PLO im besonderen müssen nunmehr die Osloer Verträge als indirektes Produkt der weltumspannenden Bemühungen um einen umfassenden Frieden im Nahen Osten mit politischen Mitteln betrachtet werden.[10]

Ein erster Erfolg trat ein, als die in Oslo zwischen israelischen Regierungsvertretern und Mitgliedern der PLO seit Januar 1993 geführten Geheimverhandlungen mit Verabschiedung der Prinzipienerklärung, als erstem Hauptabkommen im Osloer Friedensprozess, am 13. September 1993 („Oslo I“) ihren Abschluss fanden. Das als Rahmenvereinbarung gedachte Abkommen stellt das gemeinsame „Dach“ für alle weiteren Verträge und Abkommen zwischen Israel und der PLO bis zum heutigen Tage zur Verfügung.[11] Die in der Prinzipienerklärung niedergelegten Bestimmungen enthalten übergreifende Regelungen zur fünfjährigen Übergangsfrist, zum Rückzug israelischer Streitkräfte aus dem Gaza-Streifen und dem Gebiet von Jericho aber auch Prämissen für die noch ausstehenden Endstatusverhandlungen und die in Vorbereitung befindliche Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten für das restliche Gebiet des Westjordanlandes auf dazu befugte Palästinenser, namentlich die Palästinensische Selbstregierungsbehörde.[12]

In Ausführung und Fortführung der Prinzipienerklärung folgten in den Jahren 1994/95 weitere Abkommen, wobei diese Entwicklung wiederum im Abschluss des Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gaza-Streifen, das am 28. September 1995 unterzeichnet wurde, gipfelte („Oslo II“).[13] Das Interimsabkommen seinerseits enthält umfangreiche Bestimmungen und ersetzt oder übernimmt die bis dahin im Oslo-Prozess ausgehandelten Abkommen mit dem wesentlichen Ziel der Ausweitung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland durch einen weiteren israelischen Streitkräfteabzug einhergehend mit weiteren Übertragungen von Befugnissen und Verantwortlichkeiten auf die Selbstregierungsbehörde.[14] Ergänzend finden sich darin Regelungen zur Wahl, Organisation und Zuständigkeit der Selbstregierungsbehörde, sodass dieses zweite Hauptabkommen aufgrund seiner detaillierten Struktur zu Recht als Herzstück der Übergangsphase bezeichnet werden kann.[15]

Im Anschluss an die Unterzeichnung des Interimsabkommens kam es zu weiteren Durchführungsabkommen zur besseren Umsetzung der beiden Hauptabkommen, bevor die letztendliche Umsetzung des in Gang gesetzten Befriedungsprozesses doch zum Stillstand kam.[16]

In dieser Zeit gelang es unter Vermittlung der Vereinigten Staaten, Israel und die PLO zum Abschluss des Memorandums von Wye River vom 23. Oktober 1998 zu bewegen, in dem die gegenseitig bestehenden Verpflichtungen aufgegriffen wurden und durch Beifügung eines ausführlichen Zeitplans die beschleunigte Umsetzung der Abkommen erleichtert werden sollte.[17] Nach weiteren Verzögerungen des Friedensprozesses schlossen beide Parteien schließlich noch am 4. September 1999 das Memorandum von Sharm el-Sheikh über Durchführungsfristen für herausragende Verpflichtungen aus unterzeichneten Vereinbarungen und die Wiederaufnahme von Endstatus-Verhandlungen.[18] Begleitet wurde das Memorandum von Garantieschreiben der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union.[19]

Letztlich aber verstrich die von der Prinzipienerklärung ursprünglich anberaumte Übergangsphase von fünf Jahren, bezogen auf die anvisierten Endstatusverhandlungen, ergebnislos am 4. Mai 1999 und auch die durch das Memorandum von Sharm el-Sheikh einvernehmlich geregelte weitere Frist von einem Jahr bis zum 13. September 2000 lief ohne Einigung ab.[20] Auch die nach diesem Zeitpunkt verschiedentlich geführten Verhandlungen konnten eine Änderung dieses Zustandes bislang nicht bewirken.[21]

C. Terrororganisationen und nationale Befreiungsbewegungen

Es ist problematisch, wenn aus verschiedenen, vornehmlich politischen, Gründen das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Zusammenhang mit Terrorismus dargestellt wird.[22] Dies deshalb, weil der häufig zitierte Aphorismus „one man’s

freedom fighter is another man’s terrorist“ nur zu deutlich die Perspektivfrage bei der Einordnung der völkerrechtlichen Akteure zum Ausdruck bringt.[23] Es ist daher geboten, die Einordnung und Bestimmung des Terrorismus anhand rechtlicher Kriterien vorzunehmen.[24]

I. Zur rechtlichen Abgrenzung des Terrorismusbegriffes

Es haben sich zwischenzeitlich drei charakterisierende Merkmale herausgebildet, anhand derer sich grundsätzlich nachvollziehen lässt, ob die zu überprüfenden Handlungen als Akte transnationaler terroristischer Gewalt zu qualifizieren sind.

Als objektives Kriterium lässt sich anführen, dass kriminelle Gewalthandlungen, die sich gegen Individuen oder materielle Güter wenden und dabei eine außergewöhnliche Intensität aufweisen, als terroristische Gewalt bezeichnet werden können.[25] Die in dieser Weise vollführte Gewaltanwendung vollzieht sich aus subjektiver Perspektive primär aufgrund der damit bezweckten Einschüchterung oder Zwangseinwirkung gegenüber Teilen der Bevölkerung oder anderen am Konflikt Beteiligten, sekundär um auf diesem Wege Regierungen oder andere staatliche Organe zu dem gewünschten Verhalten zu bewegen.[26] Schließlich lassen sich immer Elemente finden, die den transnationalen bzw. internationalen Bezug des Terrorismus begründen, wozu die grenzüberschreitende Organisation und Wirkungsweise der Terrororganisationen gehört.[27]

Gewalttaten, die den vorgenannten Kriterien entsprechen und so auch im Nahen Osten im Konflikt zwischen Israel und der PLO vorkommen, werden schlechthin als Terrorismus wahrgenommen. Deshalb lässt sich in Ansätzen ein Wandel in der Staatenpraxis, zumindest im Kontext der Vereinten Nationen, beobachten, der dem Schluss Nahrung gibt, dass bestimmte Formen der Gewalt, vornehmlich solche, die sich gegen die Zivilbevölkerung richtet, unter keinen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann und deshalb als Terrorhandlung zu behandeln ist.[28]

Diese Einsicht jedoch hat sich in Bezug auf die besondere israelisch-palästinensische Problematik bislang nicht verbreitet, da sich aufgrund des währenden palästinensischen Widerstandes gegen Israel bislang eine gemeinsame Definition des Terrorismus, die von allen Staaten akzeptiert werden würde, nicht hat durchsetzen können.[29] Eine baldige Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung dürfte angesichts von Forderungen einiger arabischer Staaten, Menschen, die gegen Fremdbestimmung und Besetzung kämpfen, generell vom Vorwurf der terroristischen Gewalt auszunehmen, insoweit nicht bestehen.[30]

Insofern bleibt als anerkanntes maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Terrorismus und Freiheitskampf im Nahost-Konflikt nur die zulässige Berufung auf das von den Vereinten Nationen anerkannte und konkretisierte Selbstbestimmungsrecht eines unterdrückten Volkes, wie es bereits frühzeitig von der Generalversammlung im Jahre 1965 hervorgehoben worden ist.[31]

Nicht zuletzt deshalb finden sich vereinfachte Definitionen, wonach nationale Befreiungsbewegungen dauerhafte Organisationen sind, die auf dem Gebiet des Mutterlandes für die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts ihrer Kolonialvölker kämpfen.[32] Die Ambivalenz bei der juristischen Bewertung von Gewalthandlungen kann dadurch gleichwohl nicht beseitigt werden.[33]

II. Zur Entwicklung und Wesen des Selbstbestimmungsrechts

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wurde ursprünglich als politisches Programm, nicht jedoch als völkerrechtlich bindendes und anwendbares Recht konzipiert.[34] Mittlerweile jedoch ist es zu einem „tragenden Legitimationsprinzip“ innerhalb der gesamten Völkerrechtsordnung avanciert, das maßgeblich dazu beiträgt, das Verhältnis von Staaten und Völkern untereinander neu zu definieren.[35]

Die Anerkennung als völkerrechtliches Rechtsinstitut liegt in der Aufnahme als eines der obersten Prinzipien in der Charta der Vereinten Nationen begründet, wonach es in deren Artikel 1 Ziffer 2 als „Ziel“ der Organisation ausdrücklich benannt wird. Ebenso findet sich eine Erwähnung in Artikel 55 UN-Charta. Seine rechtliche Verfestigung im völkerrechtlichen Gefüge findet das Selbstbestimmungsrecht durch die korrespondierende Aussage in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta, wonach Gewalthandlungen insoweit untersagt sind, als sie mit den unter Artikel 1 UN-Charta definierten „Zielen“ nicht vereinbar sind.[36]

Neben dieser Grundsatzbestimmung finden sich diverse Bezugnahmen auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker in Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen. So stellt die „Aggressionsdefinition“[37] in Artikel 7 klar, dass die dort in Artikel 3 näher bezeichneten Verhaltensweisen zwar Angriffshandlungen sind, das Recht auf Selbstbestimmung jedoch hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt wird, sodass im Ergebnis der Kampf um das Selbstbestimmungsrecht vom Verdikt der Gewaltanwendung ausgenommen worden ist.[38]

Ebenso findet sich im fünften Grundsatz der „Friendly Relations Declaration“[39] ein Passus, in dem die Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker als von jedem Staat anzuerkennendes Prinzip herausgehoben wird. Inhaltsgleich übernommen wurde der Passus auch in die jeweiligen Artikel 1 der beiden UN-Menschenrechtspakte.[40] Daneben findet sich das Selbstbestimmungsrecht auch in Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs[41], in den Leitprinzipien der Satzung der OSZE[42] und in der „Prinzipiendeklaration“ von 1970[43] wieder.

Einen besonders relevanten Faktor für den Bestand des Selbstbestimmungsrechts und dessen Nachweis begründet indes die Dekolonisierungspolitik der Vereinten Nationen, auf die später näher einzugehen sein wird.[44] In Anbetracht dieser weit verzweigten Niederschläge des Selbstbestimmungsrechts im völkerrechtlichen Kontext muss es zumindest heutzutage als völkergewohnheitsrechtlich anerkannt angesehen werden.[45]

Freilich ist mit dieser Feststellung noch nichts über den spezifisch völkerrechtlichen Inhalt des Selbstbestimmungsrechts gesagt. Eine Systematisierung dieses Rechtsbegriffs teilt in zwei verschiedene Aspekte ein: Das äußere (offensive) Selbstbestimmungsrecht stellt dabei den inhaltlichen Kern dessen dar, was die den Selbstbestimmungskampf führenden Völker vornehmlich bezwecken – nämlich eine Veränderung des Territorialstatus einhergehend mit der Begründung eines eigenen und souveränen Staates.[46] Dem gegenüber steht der innere Aspekt des Selbstbestimmungsrechts, der die Beziehungen des Volkes zu dessen eigener Regierung zum Gegenstand hat und dabei das Ziel verfolgt, das diesem Volk zustehende Recht auf freie Gestaltung der innerstaatlichen Ordnung zu bestimmen.[47] Angesichts der hier interessierenden Frage eines etwaigen palästinensischen Selbstbestimmungsrechts gegenüber Israel soll sich ein näheres Eingehen auf den äußeren Aspekt dieses Rechts beschränken.

Will man das inhaltliche Ausmaß des äußeren Selbstbestimmungsrechts bestimmen, wird man nicht übersehen können, dass die im Völkerrecht Gleichrang genießende Norm der souveränen Gleichheit der Staaten, durch die deren territoriale Integrität und der Bereich der inneren Angelegenheiten geschützt werden, Einbußen erleiden kann.[48] Dass die Völker, denen die Entlassung in die Unabhängigkeit rechtswidrig versagt wird, das Recht haben, ihre äußere Selbstbestimmung notfalls auch im Rahmen und mit Mitteln eines nationalen Befreiungskampfes durchzusetzen, zeigen schon frühzeitige Resolutionen der Vereinten Nationen aus den 1960er Jahren, die später immer weiter konkretisiert worden sind.[49]

Derartige Beschlüsse der Völkergemeinschaft können aber das weiterhin zu be- achtende Gewaltverbot aus Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta nicht außer Kraft setzen; vielmehr bedarf es hierfür einer rechtlich nachvollziehbaren Begründung, die den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts vorliegend erklärbar machen kann. Anhaltspunkte für eine Erklärung finden sich in der Überlegung, dass die von Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta vorausgesetzten „internationalen Beziehungen“ überhaupt nicht berührt werden, weil die den Befreiungskampf führende Gemeinschaft auf ihrem eigenen Gebiet agiert.[50] Eine weitere Ansicht hebt die Gleichwertigkeit des Selbstbestimmungsrechts auf der einen Seite und des Gewaltverbotes auf der anderen Seite hervor, sodass die gewaltsame, weil oft einzig effektive, Durchsetzung schon systematisch nicht mit den „Zielen“ der Vereinten Nationen unvereinbar sein kann.[51] Schließlich wird angeführt, dass das von der Metropolitanmacht abhängige, dieser aber nicht als Bestandteil zurechenbare Volk, seinen eigenen völkerrechtlichen Status dazu nutzen kann, sich der durch militärische Gewalt aufrecht erhaltenen Abhängigkeitslage durch das in Artikel 51 der UN-Charta verbriefte Recht auf Selbstverteidigung zu erwehren, sodass grundsätzlich unzulässige Gewaltanwendungen auf Seiten der Freiheitskämpfer letztlich gerechtfertigt sind.[52]

[...]


[1] Declaration of Principles on Interim Self-Government Arrangements (im folgenden: Prinzipienerklärung), ILM 32 (1993), S. 1525.

[2] The Palestine Liberation Organization.

[3] Sina, Der völkerrechtliche Status des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens nach den Osloer Verträgen, S. 1.

[4] Die von Quigley, Cornell International Law Journal 30 (1997), 717 (729), ins Feld geführte Argumentation, aufgrund der von der PLO vorgenommenen Ausrufung des Staates Palästina im Jahre 1998 sei eine Staatsqualität zu bejahen, wird hier nicht weiter verfolgt, zumal die abgeschlossenen Abkommen mit Israel auf palästinensischer Seite ausdrücklich nicht als Regierung eines palästinensischen Staates unterzeichnet worden sind, vgl. Sina, a.a.O., S. 17 Fn. 55.

[5] Vgl. A/Res/181 (II) vom 29.11.1947.

[6] Krönert, Die Stellung nationaler Befreiungsbewegungen im Völkerrecht, S. 294.

[7] Krönert, a.a.O., S. 295.

[8] 1. Krieg 1948/49, 2. Krieg („Suez-Krieg“) 1956, 3. Krieg („Sechstage-Krieg“) 1967, 4. Krieg („Oktoberkrieg“) 1973, 5. Krieg 1982, vgl. Johannsen, Der Nahost-Konflikt, S. 22ff.

[9] Johannsen, a.a.O., S. 27; Krönert, a.a.O., S. 295.

[10] Sina, a.a.O., S. 4.

[11] Sina, a.a.O., S. 6.

[12] Sina, a.a.O., S. 7.

[13] Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip (im folgenden: Interimsabkommen), ILM 36 (1997), S. 551 (ohne Anhänge II, VI und VII).

[14] Sina, a.a.O., S. 9.

[15] Sina, a.a.O., S. 9f.; Watson, The Oslo Accords, S. 44, 46.

[16] Sina, a.a.O., S. 10f.

[17] Wye River Memorandum, ILM 37 (1998), S. 1251.

[18] Sharm el-Sheikh Memorandum on Implementation Timeline of Outstanding Commitments of Agreements Signed and the Resumption of Permanent Status Negotiations, ILM 38 (1999), S. 1465.

[19] Sina, a.a.O., S. 11f.

[20] Sina, a.a.O., S. 14.

[21] Sina, a.a.O., S. 15.

[22] Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 27 Rn. 17.

[23] Mammen, Völkerrechtliche Stellung von internationalen Terrororganisationen, S. 72.

[24] Mammen, a.a.O., S. 73.

[25] Mammen, a.a.O., S. 67.

[26] Mammen, a.a.O., S. 67; Oeter, AVR 40 (2002), 422 (429).

[27] Mammen, a.a.O., S. 68.

[28] Mammen, a.a.O., S. 73 Fn. 77; Oeter, a.a.O., 422 (426); v. Schorlemer, EJIL 14 (2003), 265 (271f.).

[29] Oeter, a.a.O., 422 (426).

[30] Bauer, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 209 vom 9. September 2002, S. 4.

[31] Klein, ZaöRV 36 (1976), 618; Kussbach, in: FS Verdross (1980), S. 499 (506); Mammen, a.a.O., S. 72; v. Schorlemer, a.a.O., 265 (271f.).

[32] Bleckmann, Völkerrecht, § 3 Rn. 135.

[33] V. Schorlemer, a.a.O., 265 (271).

[34] Doehring, Völkerrecht, S. 337.

[35] Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 27 Rn. 5.

[36] Doehring, a.a.O., S. 337.

[37] A/Res/3314 (XXIX) vom 14.12.1974.

[38] Doehring, a.a.O., S. 339 Rn. 780.

[39] A/Res/2625 (XXV) vom 24.10.1970.

[40] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II, S. 1534) und Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II, S. 1570).

[41] IGH, Namibia, ICJ Rep 1971, 16 (31); IGH, Western Sahara, ICJ Rep 1975, 12 (31ff.); IGH, East Timor, ICJ Rep 1995, 89 (102).

[42] Leitprinzip VIII.

[43] A/Res/2625 (XXV) vom 24.10.1970.

[44] Vgl. A/Res/1514 (XV) vom 14.12.1960; A/Res/1803 (XVII) vom 14.12.1962.

[45] Hailbronner, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, S. 204 Rn. 116; Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 27 Rn. 6.

[46] Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 29 Rn. 1.

[47] Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 30 Rn. 1.

[48] Heintze, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 29 Rn. 2.

[49] Dahm/Delbrück//Wolfrum, Völkerrecht, S. 308; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 410.

[50] Verdross/Simma, a.a.O., § 410.

[51] Verdross/Simma, a.a.O., § 410.

[52] Klein, a.a.O., 618 (644 ff.); Verdross/Simma, a.a.O., § 410.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836629423
Dateigröße
464 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover – Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
2,0
Schlagworte
rechtswissenschaft völkerrecht nahostkonflikt verträge
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Titel: Entstehung und Bestand des Staates Israel unter völkerrechtlichem Blickwinkel
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