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Mediation im Vergleich zum Zivilprozess

Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile beider Konfliktlösungsverfahren

©2009 Diplomarbeit 97 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Altes Fundament ehrt man, darf aber das Recht nicht aufgeben, irgendwo wieder einmal von vorn zu gründen.“ Johann Wolfgang v. Goethe.
Unternehmen stehen in einer sich globalisierenden Welt auf immer komplexere Art und Weise miteinander in Beziehung. Diese vielschichtige Vernetzung birgt neben interessanten Geschäftsfeldern und neuen Märkten auch Konfliktpotential. Hinzu kommt, dass vom Gesetzgeber ständig neue Verordnungen und Gesetze erlassen werden - Regelverstöße sind vorprogrammiert. So werden Konflikte mehr und mehr Teil des Wirtschaftsalltags und das Thema Konfliktbewältigung gewinnt an Bedeutung. Im Extremfall können Streitigkeiten Existenzen zerstören, deshalb scheint für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg ein funktionierendes Konfliktmanagement unerlässlich. Geschäftsleute tun gut daran, verschiedene Konfliktbearbeitungsverfahren zu kennen, um einschätzen zu können, bei welchen Gegebenheiten welches Verfahren zu bevorzugen ist.
Die Mediation als alternative Streitbeilegungsmethode steht derzeit verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit, insbesondere aufgrund der am 21. Mai 2008 verabschiedeten Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachachen. Die Familienmediation hat sich in Deutschland bereits etabliert und auch in Erbrechtsangelegenheiten und bei Konflikten an Schulen konnten durch Mediation bereits beeindruckende Erfolge verbucht werden. Da sich die Wirtschaftsmediation aus der Familienmediation entwickelt hat, wird der Mediation gerne ein emotionaler Touch zugeschrieben und ein Laie mag denken, es soll ein weltfremd angehauchter Versöhnungsgedanke in der Wirtschaft salonfähig gemacht werden. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Mediation auch bei wirtschaftlichen Konflikten hilfreich sein kann. Ist es der bessere Weg vor Gericht zu ziehen und einen Richter, der Ansehen von beiden Seiten genießt, mit einer Entscheidung zu beauftragen?
In diesem Buch werden das Gerichtsverfahren und die Wirtschaftsmediation als zwei Konfliktbeilegungsverfahren miteinander verglichen. Dazu werden der übliche Weg der Konfliktbewältigung, der Gang vor die Gerichte, sowie die Wirtschaftsmediation genauer betrachtet. Vor und Nachteile werden herausgearbeitet, um zu untersuchen was diese beiden Modelle generell und speziell im Hinblick auf Konflikte zwischen Unternehmen leisten können.
Um einen Bezug zur Praxis herzustellen, wird in diesem Buch der Prozess […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Carolin Adamski
Mediation im Vergleich zum Zivilprozess
Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile beider Konfliktlösungsverfahren
ISBN: 978-3-8366-2911-9
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Hochschule Pforzheim, Pforzheim, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

I
Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
IV
2 Abbildungsverzeichnis
VI
3 Einleitung
1
3.1
Gegenstand und Ziel dieses Buches
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
3.2
Zusammenfassung des BGH Urteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
3.3
Definition und Aspekte des sozialen Konflikts . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
3.4
Zur juristischen Arbeitsweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
3.5
Einführung in die Wirtschaftsmediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
3.6
Beziehungen im juristischen Kontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4 Hauptteil
11
4.1
Der Zivilprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
4.1.1
Merkmale des Zivilprozesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
4.1.2
Prozesskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13
4.1.2.1
Erster Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
4.1.2.2
Zweiter Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
4.1.2.3
Dritter Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
4.1.3
Vorzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
4.1.3.1
Großes Vertrauen der Deutschen in die Justiz . . . . . . . . .
18
4.1.3.2
Rechtssicherheit und formales Verfahren . . . . . . . . . . .
18
4.1.3.3
Rechtsweggarantie und Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . .
19
4.1.4
Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
4.1.4.1
Austragung nicht rein rechtlicher Streitigkeiten vor Gericht .
20

II
4.1.4.2
Belastung der Parteibeziehungen . . . . . . . . . . . . . . .
21
4.1.4.3
Delegation der Verfahrensautonomie . . . . . . . . . . . . .
21
4.1.4.4
Gefahren des Richterrechts und Nullsummenspiel . . . . . .
22
4.1.4.5
Vernachlässigte Einzelfallgerechtigkeit . . . . . . . . . . . .
24
4.1.4.6
Die Notwendigkeit Rechtspositionen einzunehmen . . . . . .
24
4.1.4.7
Rückwärtsgewandtheit und Unflexibilität des Richterrechts .
26
4.1.4.8
Risiken von Prozessen und der juristischen Methodik . . . .
26
4.1.4.9
Verfahrenskosten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
4.1.4.10 Dauer von Zivilverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
4.1.4.10.1
Dauer von Zivilverfahren im Allgemeinen . . . . .
28
4.1.4.10.2
Dauer des Zivilverfahrens in der
Sache Firma F/Firma T . . . . . . . . . . . . . . .
29
4.1.4.11 Problemfeld Anwalt, Zeuge und Sachverständiger . . . . . .
29
4.2
Das Mediationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.1
Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.1.1
Grundsätze der Meditation
. . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.1.1.1
Freiwilligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.1.1.2
Informiertheit und Eigenverantwortlichkeit . . . . .
33
4.2.1.1.3
Vertraulichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
4.2.1.2
Das Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
4.2.1.2.1
Das klassische Phasenmodell . . . . . . . . . . . .
34
4.2.1.2.2
Vorphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
4.2.1.2.3
Erste Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
4.2.1.2.4
Zweite Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
4.2.1.2.5
Dritte Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
4.2.1.2.6
Vierte Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
4.2.1.2.7
Fünfte Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
4.2.1.3
Qualifikation und Funktion des Mediators . . . . . . . . . .
41
4.2.2
Philosophie der Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
4.2.2.1
Das Harvard-Konzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
4.2.2.2
Ziele der Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
4.2.2.3
Problematik von Einzelgesprächen . . . . . . . . . . . . . .
45
4.2.2.3.1
Chancen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47

III
4.2.2.3.2
Risiken
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
48
4.2.2.3.3
Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
4.2.3
Vorzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
4.2.3.1
Flexibilität, Parteizufriedenheit und interessengerechtes Me-
morandum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
4.2.3.2
Erhalt der Parteibeziehungen und Zukunftsorientierung . . .
52
4.2.3.3
Vertraulichkeit und nichtöffentliches Verfahren
. . . . . . .
53
4.2.3.4
Wirtschaftlichkeit des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . .
53
4.2.3.4.1
Ergebnisqualität . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53
4.2.3.4.2
Zeitersparnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
4.2.3.4.3
Kostenvorteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55
4.2.3.5
Gesamtwirtschaftliche Vorteile und Veränderung der Streit-
kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
4.2.3.6
Empirische Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
4.2.3.7
Studie ,,Commercial Dispute-Resolution - Konfliktbearbei-
tungsverfahren im Vergleich" . . . . . . . . . . . . . . . . .
61
4.2.3.8
Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
4.2.3.8.1
Psychologische Nachteile und Grenzen der Media-
tion
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
4.2.3.8.2
Fehlende Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . . .
66
4.2.3.8.3
Missbrauch des Verfahrens . . . . . . . . . . . . .
66
4.2.3.8.4
Keine sofortige Regelung und Öffentlichkeitswirkung 69
4.3
Szenario . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
4.3.1
Mögliche Anwendung der Mediation im Konflikt Firma F/Firma T
. .
71
4.3.2
Analyse der Parteipositionen- und Interessen . . . . . . . . . . . . . .
71
4.3.3
Mögliche Mediationsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
4.3.3.1
Analyse der Mediationsvereinbarung . . . . . . . . . . . . .
73
4.3.3.1.1
Vorzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73
4.3.3.1.2
Nachteile
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75
5 Schlussbetrachtung
77
6 Literaturverzeichnis
79

IV
1 Abkürzungsverzeichnis
a.F. . . . . . . . . . . . . . . . . . Alte Fassung
Abs. . . . . . . . . . . . . . . . . Absatz
ADR . . . . . . . . . . . . . . . Alternative Dispute Resolution
AG . . . . . . . . . . . . . . . . . Amtsgericht
AnwBl . . . . . . . . . . . . . . Anwaltsblatt
Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel
Az: . . . . . . . . . . . . . . . . . Aktenzeichen
BATNA . . . . . . . . . . . . . Best Alternative To Negotiated Agreement
BB . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsberater
BeckRS . . . . . . . . . . . . . Beck-Rechtsprechung
BGH . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgerichtshof
CfM . . . . . . . . . . . . . . . . Centrale für Mediation
DStR . . . . . . . . . . . . . . . Deutsches Steuerrecht
EGZPO . . . . . . . . . . . . . Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
EU . . . . . . . . . . . . . . . . . Europäische Union
EUCON . . . . . . . . . . . . Das Europäische Institut für Conflict Management e.V.
f. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . folgende
ff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . fort folgende
GewArch . . . . . . . . . . . Gewerbearchiv
GG . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundgesetz
GKG . . . . . . . . . . . . . . . Gerichtskostengesetz
GRUR . . . . . . . . . . . . . . Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GVG . . . . . . . . . . . . . . . Gerichtsverfassungsgesetz
iVm. . . . . . . . . . . . . . . . . In Verbindung mit

V
KON:SENS . . . . . . . . . Zeitschrift für Mediation
KostVfg. . . . . . . . . . . . . Kostenverfügung
KV . . . . . . . . . . . . . . . . . Kostenverzeichnis
LG . . . . . . . . . . . . . . . . . Landgericht
lit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Buchstabe
MittBayNot . . . . . . . . . Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins
NJW . . . . . . . . . . . . . . . Neue Juristische Wochenschrift
OLG . . . . . . . . . . . . . . . Oberlandesgericht
Rdnr. . . . . . . . . . . . . . . . Randnummer
RVG . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
SchiedsVZ . . . . . . . . . . Zeitschrift für Schiedsverfahren
UWG . . . . . . . . . . . . . . . Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VersR . . . . . . . . . . . . . . . Versicherungsrecht
Vgl. . . . . . . . . . . . . . . . . Vergleiche
VV . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergütungsverzeichnis
ZEV . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZKM . . . . . . . . . . . . . . . Zeitschrift für Konfliktmanagement
ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . Zivilprozessordnung
ZRP . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitschrift für Rechtspolitik
ZvglRWiss . . . . . . . . . . Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
ZZP . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitschrift für Zivilprozess

VI
2 Abbildungsverzeichnis
4.1
Aufschlüsselung Kosten I. Instanz im Prozess Firma F/Firma T
. . . . . . . .
16
4.2
Aufschlüsselung Kosten II. Instanz im Prozess Firma F/Firma T . . . . . . . .
17
4.3
Aufschlüsselung Kosten III. Instanz und Gesamtkosten im
Prozess Firma F/Firma T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
4.4
Zeittabelle in der Sache Firma F/Firma T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
4.5
Phasen einer Wirtschaftsmediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
4.6
Zuordnung von Verfahrensvorteilen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61

1
3 Einleitung
3.1
Gegenstand und Ziel dieses Buches
,,Altes Fundament ehrt man, darf aber das Recht nicht aufgeben, irgendwo wieder
einmal von vorn zu gründen."
Johann Wolfgang v. Goethe
Unternehmen stehen in einer sich globalisierenden Welt auf immer komplexere Art und Wei-
se miteinander in Beziehung. Diese vielschichtige Vernetzung birgt neben interessanten Ge-
schäftsfeldern und neuen Märkten auch Konfliktpotential. Hinzu kommt, dass vom Gesetzge-
ber ständig neue Verordnungen und Gesetze erlassen werden - Regelverstöße sind vorprogram-
miert.
1
So werden Konflikte mehr und mehr Teil des Wirtschaftsalltags und das Thema Konflikt-
bewältigung gewinnt an Bedeutung.
2
Im Extremfall können Streitigkeiten Existenzen zerstören,
deshalb scheint für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg ein funktionierendes Konfliktma-
nagement unerlässlich.
3
Geschäftsleute tun gut daran, verschiedene Konfliktbearbeitungsver-
fahren zu kennen, um einschätzen zu können, bei welchen Gegebenheiten welches Verfahren
zu bevorzugen ist.
Die Mediation als alternative Streitbeilegungsmethode steht derzeit verstärkt im Blickpunkt
der Öffentlichkeit, insbesondere aufgrund der am 21. Mai 2008 verabschiedeten Richtlinie
2008/52/EG des Europäischen Parlaments über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
Handelssachachen.
4
Die Familienmediation hat sich in Deutschland bereits etabliert
5
und auch
1
Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 3
2
Risse, Wirtschaftsmediation § 1 Rdnr. 4
3
Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, S. 7
4
Mit der Richtlinie wird ein Rahmen für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil-und Handelssachen ge-
schaffen, in dem zur Nutzung von Mediation angehalten wird.
5
Stubbe, BB 2001, (S. 685), S. 685

2
in Erbrechtsangelegenheiten und bei Konflikten an Schulen konnten durch Mediation bereits
beeindruckende Erfolge verbucht werden.
6
Da sich die Wirtschaftsmediation aus der Familien-
mediation entwickelt hat, wird der Mediation gerne ein emotionaler Touch zugeschrieben und
ein Laie mag denken, es soll ein weltfremd angehauchter Versöhnungsgedanke in der Wirt-
schaft salonfähig gemacht werden.
7
Deshalb stellt sich die Frage, ob die Mediation auch bei
wirtschaftlichen Konflikten hilfreich sein kann. Ist es der bessere Weg vor Gericht zu ziehen
und einen Richter, der Ansehen von beiden Seiten genießt, mit einer Entscheidung zu beauftra-
gen?
In diesem Buch werden das Gerichtsverfahren und die Wirtschaftsmediation als zwei Kon-
fliktbeilegungsverfahren miteinander verglichen. Dazu werden der übliche Weg der Konfliktbe-
wältigung, der Gang vor die Gerichte, sowie die Wirtschaftsmediation genauer betrachtet. Vor-
und Nachteile werden herausgearbeitet, um zu untersuchen was diese beiden Modelle generell
und speziell im Hinblick auf Konflikte zwischen Unternehmen leisten können.
Um einen Bezug zur Praxis herzustellen, wird in diesem Buch der Prozess Firma F/Firma T
vorgestellt. Es wird dieser Streitfall als Beispiel herangezogen, um verschiedene Aspekte des
Zivilprozesses wie Prozesskosten und Prozessdauer zu verdeutlichen. Zum Abschluss wird an-
hand des Streitfalles, welcher durch alle Instanzen ging, ein fiktives Szenario entwickelt in dem
die Mediation zur Anwendung kommt. Es wird eine Einschätzung gegeben, ob die Mediation
in diesem Fall eine befriedigende Konfliktlösungsalternative gewesen wäre.
3.2
Zusammenfassung des BGH Urteils
Klägerin: Firma F
Beklagte: Firma T
Seit Jahren produziert und vertreibt die Klägerin eine Gartenliege aus Aluminium unter dem
Namen ,,A" . Die Beklagte, ein populäres Kaffeevertriebsunternehmen, stand im Jahr 2000 in ei-
ner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin. Die Beklagte vertreibt nicht nur Kaffee, sondern auch
in sich ändernden Verkaufsaktionen verschiedene Produkte unter ihrer Eigenmarke, sie ist ein
deutschlandweit agierendes Filialunternehmen. Nach einem Testauftrag von geringer Menge
6
Hammacher, SchiedsVZ 2008, (S. 30), S. 30
7
Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 12

3
im Jahr 1999 lieferte die Klägerin für das Jahr 2000 etwa 13.000 Sonnenliege an die Beklag-
te. Vertragsverhandlungen der beiden Parteien für die kommenden Jahre scheiterten allerdings.
Aufgrund der großer Nachfrage auf dem Markt wollte die Beklagte in Zukunft weiterhin Gar-
tenliegen dieser Art anbieten. Deshalb ließ sie im Jahr 2001 und 2002 Gartenliegen von Dritt-
unternehmen fertigen, die dem Modell ,,A" sehr ähnlich waren. Die so von der Beklagten in
großer Stückzahl in ihren Verkaufsgeschäften vertriebenen Liegen wiesen fast ausnahmslos die
Eigenschaften der Liege ,,A" auf.
Mit der Klage,
8
der nachfolgenden Berufung
9
und Revision
10
verlangt die Klägerin Scha-
densersatz von der Beklagten, sowie zu dessen Durchsetzung Auskunfts- und Rechnungsle-
gungsansprüche und einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Die Klage stützt
sich gemäß §§ 8, 9 iVm. §§ 3, 4 Nr.9 UWG bzw. § 13 iVm. § 1 UWG a.F. auf Ansprüche
aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz. Der BGH hat das Vorliegen von ergän-
zendem wettbewerblichen Leistungsschutz
11
in diesem Fall bejaht und hat die Sache zur neuen
Entscheidung an das OLG Hamburg zurück verwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden.
3.3
Definition und Aspekte des sozialen Konflikts
In Konfliktsituationen treffen Widersprüchliches sowie Gegensätzliches aufeinander; der Be-
griff des Konflikts stammt aus dem lateinischen Wort conflictus, was soviel wie aufeinander-
stoßen bedeutet.
12
Konflikte können kritische Situationen hervorrufen und Herausforderungen
mit sich bringen, sie können Kräfte der Involvierten binden und sich ausweiten - sie können
belastend oder bereichernd sein.
13
Die Definitionen des Konfliktbegriffs in der Literatur sind
variantenreich und umfassen unterschiedliche Elemente, die jeweils in Weite und Schärfe von-
8
LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2003, Az: 315 O 284/02
9
OLG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2004, Az: 5 U 42/03
10
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az: IZR 104/04
11
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz basiert auf der Herkunftstäuschung, Rufausbeutung
sowie Behinderung, die unlautere Produktnachahmung begründen und ist in § 4 Nr. 9 UWG normiert. Zweck
dieser Norm ist der Schutz gegen wettbewerbswidrige Produktnachahmung. Der Schutz von Konsumenten aber
auch sonstigen Marktteilnehmern gegen Herkunftstäuschungen von nachgeahmten Produkten ist im Tatbestand
des § 4 Nr. 9 lit a UWG geregelt. In der Summe dient dieser Paragraph dem Bedürfnis der Gesellschaft an einem
fortschrittlichen, unverfälschten Wettbewerb; vgl. hierzu auch Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, § 4 Rdnr.
9.2; siehe dazu näher BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az: IZR 104/04
12
Stoppkotte, in: Disselkamp/Eyer/Rohde/Stoppkotte, Wirtschaftsmediation - Verhandeln in Konflikten, (S. 17),
S.17
13
Montada/Kals, Mediation - Lehrbuch für Psychologen und Juristen, S. 86

4
einander abweichen.
14
In der Fachliteratur
15
häufig anzutreffen ist die Definition von Glasl, die
auch diesem Buch zugrunde gelegt werden soll.
,,Sozialer Konflikt ist eine Interaktion zwischen Aktoren (Individuen, Gruppen, Organisatio-
nen usw.), wobei wenigstens ein Aktor eine Differenz bzw. Unvereinbarkeiten im Wahrnehmen
und im Denken bzw. Vorstellen und im Fühlen und im Wollen mit dem anderen Aktor (den ande-
ren Aktoren) in der Art erlebt, dass beim Verwirklichen dessen, was der Aktor denkt, fühlt oder
will eine Beeinträchtigung durch einen anderen Aktor (die anderen Aktoren) erfolge."
16
Ausreichend ist dabei, wenn nur einer der Konfliktpartner sich gestört fühlt und die Situation
subjektiv als Konflikt empfindet und danach handelt; ein Konflikt liegt dagegen nicht vor, wenn
Parteien von unterschiedlichen Denk- und Vorstellungsinhalten ausgehen, ohne dass sie ak-
tiv werden und beispielsweise Überzeugungsarbeit leisten.
17
Ursache für Konflikte sind häufig
empfundene oder registrierte Ungerechtigkeit, die als Nährboden für Unstimmigkeiten dient.
18
Oft entstehen allein durch negative Gefühle, die sich nicht rational beeinflussen lassen, Konflikt-
situationen, ebenso können negative Gefühle durch Konflikte leicht heraufbeschworen werden;
Emotionen einer Konfliktpartei erregen dann Emotionen der Gegenseite.
19
Abgesehen davon, dass überall, wo Menschen miteinander umgehen, Reibereien und Un-
stimmigkeiten nicht ausbleiben, bringen Konflikte auch positive Aspekte mit sich - sie können
produktiv und hilfreich sein. Bisweilen kann es vorkommen, dass man sich erst durch einen
Konflikt über seine Ansichten und Interessen klar wird.
20
Somit kann ein Sinn darin gesehen
werden, dass Konflikte unterschiedliche Ansichten bzw. Wahrnehmungen zum Vorschein brin-
gen und die Standpunkte der Konfliktparteien klar stellen. Dies kann für die Betroffenen berei-
chernd sein. Außerdem können durch eine Auseinandersetzung verschiedene Ansichtsweisen,
Bedürfnisse und andere Faktoren ausgesprochen werden, die womöglich ohne Konflikt nie hät-
ten Beachtung finden können. Somit dient ein Konflikt auch dazu Individualität herauszukris-
tallisieren und Umstände zu differenzieren.
21
14
Siehe für einen Überblick der Definitionsmöglichkeiten Glasl, Konfliktmanagement, S. 14-16
15
Siehe hierzu Mayer-Rönne, in: team businessmediation, Konfliktmanagement: Das andere Mediationsbuch für
die unternehmerische Praxis, (S.41), S.43; Wittschier, Konfliktzünder Zeit, S. 43 f.
16
Glasl, Konfliktmanagement, S. 17
17
Glasl, Konfliktmanagement, S. 17
18
Wimmer, in: team businessmediation, Konfliktmanagement: Das andere Mediationsbuch für die unternehmeri-
sche Praxis, (S. 53), S. 55
19
Fisher/Ury/Patton, Das Harvard-Konzept, S. 58
20
Duve, in: Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, (S. 11), S. 11
21
Schwarz, Konfliktmanagement, S. 16, 23

5
Dies kann zu einer Entwicklung der Beziehung im positiven beitragen, wobei Konflikte oft
als belastend empfunden werden.
22
Besonders in der heutigen Gesellschaft werden Konflikte
als störend empfunden, da sie Konfrontationen bedeuten und das allgemeine Harmoniestreben
stören.
23
Die menschliche Historie ist eng mit Konflikten verflochten, sie sind wichtig für den
Wandel und die meisten Veränderungsprozesse der Geschichte kamen durch Konflikte ins Rol-
len.
24
Konflikte können somit eine bereinigende Funktion haben und nachdem die Phase der
Auseinandersetzung überstanden ist, besteht die Chance, sich mit geklärter Vergangenheit auf
die Zukunft einzulassen.
3.4
Zur juristischen Arbeitsweise
Am Anfang der juristischen Konfliktbearbeitung steht oftmals die Frage: Wer kann - was -
von wem - woraus (aufgrund welcher Rechtsgrundlage) fordern? Es werden von den Juristen
Rechtsgrundlagen gesucht, die die Ansprüche der Parteien begründen - gibt es keine dem Sach-
verhalt entsprechende Rechtsgrundlage, kann es keinen durchsetzbaren Anspruch geben. Wobei
Ansprüche aus Gesetz oder einem rechtlich gültigen Vertrag begründet werden können.
25
Da-
her besteht ein großer Teil der anwaltlichen und richterlichen Tätigkeit aus der peniblen Arbeit
mit dem Gesetz. Denn damit ein juristischer Anspruch bzw. eine Rechtsfolge entsteht, müssen
bestimmte Tatbestandsmerkmale, die die gesetzlichen Normen fordern, im Lebenssachverhalt
gegeben sein.
26
Das bedeutet, der Jurist muss die für einen bestimmten Fall in Betracht kom-
mende Norm in ihre Voraussetzungen zerlegen und prüfen, ob jedes einzelne abstrakt aufge-
stellte Tatbestandsmerkmal im Sachverhalt erfüllt ist. Fehlt nur für ein Tatbestandselement die
Verwirklichung im Sachverhalt, tritt die Rechtsfolge nicht ein.
27
Es genügt allerdings, dass ein
Tatbestandsmerkmal erfüllt wird, wenn die Rechtsnorm mehrere Optionen vorgibt.
28
Somit ist die Rechtsanwendung stets rückwärts gewandt, da der Sachverhalt immer in der
Vergangenheit liegt. Bedürfnisse der Parteien oder ökonomische Aspekte bleiben bei der rein
juristischen Rechtsanwendung außen vor, solange sie nicht unter die Normen in Form eines
22
Duve, in: Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, (S. 11), S. 11
23
Stoppkotte, in: Disselkamp/Eyer/Rohde/Stoppkotte, Wirtschaftsmediation - Verhandeln in Konflikten, (S. 17),
S. 17 f.
24
Schwarz, Konfliktmanagement, S. 25
25
Montada/Kals, Mediation - Lehrbuch für Psychologen und Juristen, S. 22, 24
26
Risse, BB 1999 Beilage 9, (S. 1), S. 2
27
Quittnat, Der Privatrechtsfall, Rdnr. 47, 48
28
Tettinger, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, § 6 Rdnr. 221

6
Tatbestandsmerkmals subsumierbar sind. Gesichtspunkte, die für den Konflikt und die Kon-
fliktparteien eventuell von Bedeutung sind, können unbemerkt durch das Raster der juristischen
Falllösung fallen.
29
Zu einem Urteil kommt ein Richter auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts durch
Subsumtion unter Normen oder einen Vertrag, dabei wird die Beweislast miteinbezogen. An-
dere Komponenten, wie zum Beispiel die Beziehungen der Kontrahenten in Zukunft oder die
Gründe für den Disput können in das Urteil nicht miteinbezogen werden.
30
Damit zu einer
normativen Entscheidung gekommen werden kann, ist es also nötig, die Wirklichkeit zu schmä-
lern,
31
es findet im Gerichtsprozess nur das Beachtung, was unter die Norm subsumierbar ist.
Das heißt, der Konflikt wird bei der Rechtsanwendung objektiviert und nur die juristisch beacht-
lichen Bereiche finden Berücksichtigung.
32
Als Problem der juristischen Arbeit könnte sich die
Tatsache darstellen, dass ein Konflikt ein dynamischer Prozess ist, der nicht stillsteht und sich
so womöglich schwer als reiner Sachverhalt behandeln lässt.
33
3.5
Einführung in die Wirtschaftsmediation
Entwickelt wurde die Mediation in den USA aus der Verhandlungsforschung, als ein Bestandteil
der Alternative Dispute Resolution (ADR) bereits im vorigen Jahrhundert. Weitere Bestandteile
der ADR sind Negotiation (Verhandlung) sowie Arbitration (Schiedsgerichtsbarkeit).
34
Es gibt
viele Versuche den Begriff der Mediation zu konkretisieren, wobei es keine allgemein gültige
Definition gibt. Ursprünglich stammt das Wort von dem lateinischen mediare ab, das übersetzt
in der Mitte sein bedeutet.
35
Da das Verfahren aus dem angelsächsischen Raum übernommen
wurde, kommt der Begriff aus dem englisch/amerikanischen mediation, der soviel wie vermit-
teln, aushandeln bedeutet und wurde eingedeutscht.
36
Mediation hat ein breites Anwendungs-
spektrum gewonnen; sie wird bei Konflikten im Familienbereich, bei Nachbarschaftsstreitig-
29
Risse, BB 1999 Beilage 9, (S. 1), S. 2
30
Hammacher, SchiedsVZ 2008, (S. 30), S. 31
31
Mähler/Mähler, in: Breidenbach/Henssler, Mediation für Juristen: Konfliktbehandlung ohne gerichtliche Ent-
scheidung, (S. 13), S. 18
32
Montada/Kals, Mediation - Lehrbuch für Psychologen und Juristen, S. 24
33
Breidenbach/Henssler, Mediation für Juristen: Konfliktbehandlung ohne gerichtliche Entscheidung, (S. 1) S. 3
f.; vgl. hierzu auch Abschnitt 4.1.4
34
Haft, Verhandlung und Mediation, S. 243 f.
35
Risse, Wirschafsmediation, § 1 Rdnr. 9
36
Breidenbach, Mediation: Struktur, Chancen und Risiken von Vermittlung im Konflikt, § 1, S. 4; Haft, BB 1998,
(S. 15), S. 15 f.; Zur Terminologie der Mediation siehe Breidenbach, Mediation: Struktur, Chancen und Risiken
von Vermittlung im Konflikt, § 1, S. 4 f.

7
keiten, in der Schule und Arbeitswelt sowie bei Konflikten im Umweltbereich und in der Wirt-
schaft herangezogen.
37
Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich der Mediation kommt
den Definitionsmerkmalen unterschiedliche Gewichtung zu. In der Regel wird Mediation als
ein freiwilliges außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren verstanden, bei dem die strei-
tenden Parteien durch einen unparteiischen Dritten bei der eigenverantwortlichen Erarbeitung
einer Konfliktlösung unterstützt werden.
38
Dem Mediator
39
kommt dabei keine inhaltliche Entscheidungsbefugnis zu, in seinem Verant-
wortungsbereich liegt das Verfahren. Die vom Konflikt Betroffenen treffen sich zusammen mit
dem Mediator, um zu verhandeln, dabei finden die Bedürfnisse der Parteien Berücksichtigung
und eine konstruktive Kommunikation sowie gegenseitiges Verstehen werden angestrebt; das
Ziel ist dabei die gütliche Streitbeilegung.
40
In der Mediation wird versucht, die wahren In-
teressen der Konfliktparteien, die sich oft hinter den eingenommen Ausgangsforderungen ver-
stecken, herauszustellen, um eine zukunftsorientierte Win-Win-Situation
41
für die Beteiligten
herzustellen.
42
Es steht den Parteien frei, das flexible Verfahren jederzeit ohne Nennung von
Gründen abzubrechen.
43
Eine Einigung wird in einem rechtlich wirksamen Memorandum fest-
gehalten. Als Intention der Mediation kann das Bestreben angesehen werden, die angespannte
Situation der Konfliktparteien mit Blick auf die Zukunft zu verbessern. Somit übergeben die
Parteien ihre Entscheidungsgewalt nicht, sondern arbeiten in dem Verfahren an einer koopera-
tiven Problemlösung,
44
was die Selbstbestimmtheit der Parteien unterstützt.
45
Bei fehlgeschla-
gener Mediation können die Parteien über den Rechtsweg vor Gericht ziehen,
46
oder andere
Formen der (außergerichtlichen) Streitbeilegung
47
versuchen. Auf europäischer Ebene findet
die Mediation beachtliches Interesse. In der am 21. Mai 2008 verabschiedeten Richtlinie der
Europäischen Union bedeutet der Ausdruck
37
Mähler/Mähler, KON:SENS 1999, (S. 200), S. 200
38
Mähler/Mähler, KON:SENS 1999, (S. 200), S. 200; Mähler/Mähler, NJW 1997, (S. 1262), S. 1263
39
Ausschließlich aufgrund der besseren Lesbarkeit und aus Platzgründen wird in diesem Buch bei allgemeinen
Aussagen nur die männliche Form des Substantivs Mediator/Mediatorinnen gewählt.
40
Dulabaum, Mediation: Das ABC, S. 8
41
Dabei wird eine Lösung gefunden, bei der beide Parteien profitieren, siehe Fisher/Ury/Patton, Das Harvard-
Konzept, S. 91 ff.
42
Stubbe, BB 2001, (S. 685), S. 685
43
Beckmann, DStR 2007, (S. 583), S. 583
44
Duve, BB 1998 Beilage 10, (S. 9), S. 12
45
Risse, NJW 2000, (S. 1614), S. 1615
46
Risse, ZEV 1999, S. 205
47
Dabei kommen beispielsweise in Betracht: Schlichtung, Schiedsgutachten, Schiedsgerichtsverfahren.

8
,,'Mediation' ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei
oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine
Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den
Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach
dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein."
48
Auch für die Terminologie der Wirtschaftsmediation sind in der Literatur verschiedene Be-
griffsabgrenzungen zu finden. Das Hauptaugenmerk kann auf betriebsinterne Konflikte oder auf
alle Auseinandersetzungen, die in der Umwelt von Unternehmen auftreten, sowie auf Konflikte
zwischen eigenständigen Wirtschaftsunternehmen, gelegt werden.
49
Wirtschaftsmediation kann
somit bei folgenden Konfliktbereichen Anwendung finden:
50
· Bei unternehmensübergreifenden Streitigkeiten (beispielsweise zwischen fremden Unter-
nehmen oder innerhalb von Konzernen sowie bei Konflikten mit Verbrauchern oder der
Öffentlichkeit)
· Bei unternehmensinternen Konflikten (beispielsweise zwischen Betriebsangehörigen, zwi-
schen Gesellschaftern oder bei Umstrukturierungskonflikten, wie etwa die Unternehmens-
nachfolge etc.)
In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob der Begriff Wirtschaftsmediation bei unter-
nehmensinternen Konflikten passend ist, da dort oftmals weniger rechtliche Fragen, sondern
Beziehungsprobleme zwischen Firmenangehörigen im Vordergrund stehen.
51
Nach Risse ent-
stünden innerbetriebliche Konflikte meist durch unausgeglichene Kommunikation bzw. gestörte
Arbeitsbeziehungen zwischen Kollegen; diese Konflikte fänden also auf der Beziehungsebene
der Streitenden statt.
52
Dahingegen stünden bei Konflikten zwischen Unternehmen bzw. Un-
ternehmen und Einzelpersonen nicht die Beziehungen der Beteiligten im Mittelpunkt, sondern
48
Artikel 3a) Richtlinie 2008/52/EG
49
Stubbe, ZKM 2003, (S. 32), S. 32
50
Stubbe, BB 2001, (S. 685), S. 686; Centrale für Mediation (CfM), Anwendungsbereiche der Mediation;
online abrufbar unter <http://www.centrale-fuer-mediation.de/anwendungsbereiche.htm>, zuletzt besucht am
01.02.2009; siehe zu einer detaillierteren Beschreibung der Anwendungsfelder auch Steinbrück, AnwBl 1999,
(S. 574), S. 578
51
Siehe Europäisches Institut für Wirtschaftsmediation, Wirtschaftsmediation im europäischen Vergleich
- Erfahrungen und Perspektiven, S. 11 f.; online abrufbar unter <http://www.wkw.at/docextern/ubit/
wirtschaftsmediatoren/Studie_Wirtschaftsmediation_im%20europaeischen_Vergleich.pdf>, zuletzt besucht
am 01.02.2009; Stubbe begrüßt die Definitionen, die arbeitsrechtliche Konflikte vom Begriff der Wirtschafts-
mediation ausschließen, siehe Stubbe, BB 2001, (S. 685), S. 686 f.
52
Risse rückt die innerbetriebliche Mediation in die Nähe der Scheidungsmediation, da auch dort die Beziehungs-
probleme der Beteiligten von zentraler Bedeutung seien, siehe Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 72

9
unterschiedlich wahrgenommene Sachverhalte und Rechtsfragen; es sei in diesen Fällen weni-
ger wichtig die Beziehungen der Parteien zu erhalten, da sie nicht miteinander arbeiten müss-
ten. Daher sei die Abgrenzung zwischen innerbetrieblicher Mediation und Wirtschaftsmediation
wichtig.
53
Für vorliegende Untersuchung bleibt das Problem der Begriffszuordnung unbeachtet,
da unternehmensinterene Auseinandersetzungen nicht Gegenstand der Darstellung sind.
Wirtschaftsmediation kann bei jeder denkbaren Auseinandersetzung aufgrund von verschie-
denen Vertragsarten, die das Wirtschaftsleben betrifft, Anwendung finden. Beispielsweise bei:
54
· Patent- und Lizenzverträgen
· Zusammenarbeitsverträge
· Forschung- und Entwicklungsverträge
· Liefer- und Kaufverträge
Daraus kann geschlossen werden, dass Wirtschaftsmediation auch im europäischen und in-
ternationalen Ausland eine Rolle spielen kann. Nach Risse soll somit die Wirtschaftsmediation
als ein Verfahren bezeichnet werden, bei dem die betroffenen Parteien direkt aufgrund eines
Konflikts verhandeln, den sonst ein Richter entscheiden müsste.
55
Das Recht spielt in der Wirt-
schaftsmediation eine Rolle, allerdings ist es nicht die einzige Basis die zur Entscheidung ver-
hilft, es gehen sowohl ökonomische als auch persönliche Überlegungen in die Betrachtung mit
ein.
56
In dieser Darstellung werden Konflikte zwischen fremden Unternehmen beleuchtet, da
dies auch Thema des zu Grunde gelegten Urteils ist.
3.6
Beziehungen im juristischen Kontext
Die Jurisdiktion ist ein wichtiger Teil der heutigen Gesellschaft, sie gibt den Rahmen vor, indem
Konflikte gewaltfrei und zivilisiert gelöst werden können. Die zivilisierte Welt lehnt Gewalt als
Mittel der Konfliktlösung ab, somit ist das übliche Resultat der Rechtsweg, wenn man sich nicht
gütlich untereinander einigt. Die Gefahr eines Gerichtsprozesses ist die Zerstörung oder zumin-
dest große Belastung der wirtschaftlichen oder privaten Beziehungen zwischen den Parteien.
57
53
Von Wirtschaftsmediation kann demnach nur dann die Rede sein, wenn ein Zivil- und nicht ein Arbeitsricher
den Konflikt entscheiden würde, siehe Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 72 f. mit weiteren Nachweisen
54
Vgl. hierzu Stubbe, BB 2001, (S. 685), S. 657
55
Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 75
56
Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 13
57
Vgl. Abschnitt 4.1.4.2

10
Will man sich daher nicht vor Gericht begegnen und die Einigungsversuche scheitern, bleibt
nur der Verzicht auf Forderungen, um die Verhältnisse zu schonen.
58
Durch Mediation wird das herkömmliche Bild der Konfliktlösung vor Gericht verändert und
im Sinne der Parteien weiterentwickelt. Klassischerweise werden vor Gericht die Streitenden
anwaltlich vertreten, der Anwalt ist ihr Sprachrohr, von ihm werden die Erklärungen der Par-
teien juristisch gefiltert und in den Schriftsätzen sowie der mündlichen Anhörung dem Richter
vorgebracht. Die juristischen Beziehungen sind daher traditionell von einem Anspruchsdenken
geprägt. Da in der Mediation die Parteien selbst im Mittelpunkt des Geschehens stehen, ver-
schiebt sich das althergebrachte Bild der traditionellen Konfliktlösung. Mediation kann deshalb
als innovative Streitbeilegungsmethode angesehen werden, bei der sich auch die übliche Rolle
des Anwalts wandelt.
58
Risse, Wirtschaftsmediation, § 1 Rdnr. 4

11
4 Hauptteil
4.1
Der Zivilprozess
4.1.1
Merkmale des Zivilprozesses
Die gesellschaftliche Relevanz der Ziviljustiz ist beachtlich, dies wird an der erheblichen Zahl
der erledigten Zivilprozesse deutlich. Im Jahr 2006 belief sich die Zahl der erledigten erstin-
stanzlichen Verfahren
59
auf über 1,7 Mio Verfahren, in der Berufungsinstanz waren es über
120.000 Verfahren
60
und in der Revisionsinstanz wurden 3.391 Verfahren erledigt.
61 62
Durch die abstrakt verfassten Normen hat der Gesetzgeber allgemein gültige Vorschriften für
die Konfliktregelung formuliert.
63
Im Gerichtsprozess ist es die Aufgabe des Richters, diese
Gesetze auf einen Sachverhalt anzuwenden. Der Justizgewährungsanspruch
64
ergibt sich aus
dem Umstand, dass die Rechte nicht durch Selbsthilfe geltend gemacht werden können, son-
dern im Zuge der Rechtspflege Anwendung finden. Die Basis dafür bietet Art. 101 I S.2 bzw.
Art. 103 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Aufgabe des Zivilprozesses ist die ,,(...) Feststellung,
Gestaltung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen." Weiterhin dient das Zivilpro-
59
Erstinstanzliche Verfahren bei den Amts-und Landgerichten: Amtsgerichte 1.338.573, Landgerichte 402.298
Verfahren.
60
Berufungsinstanz bei den Land-und Oberlandesgerichten: Landgerichte 64.227, Oberlandesgerichte 57.447
Verfahren.
61
Dabei wurden vom Bundesgerichtshof 741 Verfahren durch streitiges Urteil und 1.545 Verfahren durch Ableh-
nungsbescheid erledigt.
62
Justizstatistik der Zivilgerichte - Fachserie 10 Reihe 2.1 ,,Zivilgerichte" Tabellen 1.1, 4.1, 6.1, 7.1,
9.1; online abrufbar unter <https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?CSPCHD=
001000010000357h3KF6000000PGZGrEmGVJXm\protect\T1\textdollarjlQpfYc3Q--&cmspath=struktur,
vollanzeige.csp&ID=1022425> zuletzt besucht am 01.02.2009; zur Funktion des Zivilprozesses siehe auch
Raiser, Das lebende Recht: Rechtssoziologie in Deutschland, S. 383
63
Adolphsen, Zivilprozessrecht, § 2 Rdnr. 2-4
64
Jeder Einzelne hat danach ein Anrecht auf Rechtsschutz, wobei dieser Aufgabe des Staates ist, siehe Grunsky,
Zivilprozessrecht, 1. und 2. Kapitel Rdnr. 2, 13

12
zessrecht neben dem Rechtsfrieden auch der Rechtsfortbildung, dem Erhalt der Rechtseinheit
und der Privatrechtsordnung, sowie dem Ermitteln von materieller Wahrheit.
Der typische Gang eines Zivilprozesses kann in drei bzw. vier Phasen unterteilt werden: Zu-
nächst wird Klage erhoben, anschließend findet die mündliche Verhandlung statt und danach
wird das Urteil gefällt. Eventuell findet während der mündlichen Verhandlung die Beweisauf-
nahme statt.
65
Die Parteien können sich bei einem für sie ungünstigen Urteil der Rechtsmittel,
nämlich der Berufung
66
bzw. Revision
67
bedienen. Es wird dann die bereits ergangene Entschei-
dung einer höheren Instanz zur erneuten Entscheidung vorgelegt. Dadurch lässt eine endgültige
Entscheidung auf sich warten, was aber hingenommen wird um die Zufriedenheit der Partei-
en mit dem Rechtssystem zu stärken. Die Rechtsmittel bringen einige Vorteile mit sich. So ist
es für die unteren Instanzen nötig, ihre Urteilsbegründungen sauber herauszuarbeiten, und die
Berufungs- sowie Revisionsinstanz kann das Recht weiterentwickeln sowie dessen Anwendung
vereinheitlichen.
68
Der Gerichtsprozess ist von einem Anspruchsdenken geprägt, § 253 I ZPO zeigt, das alles
was nicht für den erhobenen Anspruch von Belang ist, keine Beachtung im Prozess findet.
69
Gibt es keine auf ihren Lebenssachverhalt passende Anspruchsgrundlage, besteht keine Rechts-
grundlage und eine Klage kann nicht eingereicht werden.
70
Es finden in einem Prozess keine
Gefühle bzw. Bedürfnisse der Parteien Berücksichtigung, dieser Teil des Konflikts wird ausge-
blendet und nur die Aspekte, die für eine juristische Lösung wichtig sind werden beachtet;
71
bereits das Anspruchssystem der Justiz führt zu dieser Konsequenz. Persönliche Unstimmig-
keiten zwischen den Parteien können in einem Prozess nicht angegangen werden. Die Parteien
bleiben also darauf beschränkt Rechtsansprüche durchzusetzen.
72
Weiterhin wird in einem Zi-
vilprozess ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt durch den Richter entschieden,
73
es
wird im Regelfall keine Lösung mit Blick auf die Zukunft erarbeitet.
65
Adolphsen, Zivilprozessrecht, § 3 Rdnr. 1-11
66
Siehe §§ 511 ff. ZPO
67
Siehe §§ 542 ff. ZPO
68
Adolphsen, Zivilprozessrecht, § 29 Rndr. 1
69
Vgl. hierzu auch Abschnitt 4.1.4.6
70
Vgl. hierzu Abschnitt 3.4
71
Duve/Ponschab, KON:SENS 1999, (S. 263), S. 268
72
Neuenhahn/Neuenhahn, NJW 2005, (S. 1244), S. 1246
73
Duve/Ponschab, KON:SENS 1999, (S. 263), S. 268

13
Ein Zivilprozess ist ein zeitintensives Verfahren,
74
dies auch deshalb, da um den Prozess
vorzubereiten etliche Schriftsätze der Kontrahenten ausgetauscht werden. Zudem bestimmen
die Gerichte den Prozesstermin, was eine zügige Terminierung oft nicht möglich macht.
75
Dies
zeigt, dass die Parteien den Konflikt aus der Hand geben. Sobald die Klage eingereicht ist, wird
der Konflikt delegiert. Dadurch geben die Parteien ein Stück Privatautonomie an die Gerichte
ab.
76
Beim Zivilprozess handelt es sich um ein Nullsummenspiel
77
- es können nicht beide Par-
teien gleichzeitig den Prozess gewinnen. Deswegen ist durch ein Urteil oftmals nur schwer
möglich, eine wirtschaftliche Konfliktlösung zu erreichen. Dies auch deshalb, da die Richter
reine Rechtsanwendung betreiben, Überlegungen, die über die Grenzen des Gesetzes hinausge-
hen, finden keine Berücksichtigung. In einem Zivilprozess müssen die formalen Regelungen der
ZPO zwingend eingehalten werden; ein flexibles Vorgehen im Verfahren ist nicht möglich. So
muss etwa die Klageschrift den Anforderungen des § 253 ZPO genügen und der Anwaltszwang
nach § 78 ZPO macht es notwendig, dass die Parteien sich vor Landgerichten und den folgenden
Instanzen von Anwälten vertreten lassen müssen.
78
Die Unflexibilität wird auch deutlich, wenn
man die Problematik des verspäteten Vorbringens im Prozess betrachtet. Werden Angriffs- und
Verteidigungsmittel erst nach Fristablauf vorgebracht, können sie vom Gericht zurückgewiesen
werden, § 296 ZPO. Es müssen also alle formalen Vorgaben der ZPO eingehalten werden, da-
mit keine rechtlichen Nachteile entstehen können. Ein Zivilprozess ist grundsätzlich öffentlich
79
und die ergangenen Urteile werden veröffentlicht. Die Kosten eines Zivilprozesses ergeben sich
aus dem GKG, es regelt detailliert die Kosten, die die Parteien zu entrichten haben, sie sind
abhängig vom jeweiligen Streitwert.
80
4.1.2
Prozesskosten
Als Beispiel für die Prozesskosten eines Zivilprozesses dient im Folgenden der Prozess Fir-
ma F/Firma T. Nach §§ 2, 3 ZPO wird vom Gericht der Streitwert des Verfahrens nach frei-
em Ermessen festgesetzt. Im Urteil des BGH ist von erheblichen Stückzahlen die Rede, die
74
Siehe hierzu auch Abschnitt4.1.4.10
75
Risse, Wirtschaftsmediation, § 14 Rdnr. 8
76
Vgl. hierzu Abschnitt4.1.4.3
77
Haft, BB 1998 Beilage 10, (S. 15), S. 15; siehe auch Abschnitt4.1.4.4
78
Adolphsen, Zivilprozessrecht, § 3 Rdnr. 1-11
79
§ 169 S. 1 GVG, siehe auch Abschnitt4.1.2.1
80
Vgl. hierzu Abschnitt4.1.2

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836629119
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Pforzheim – Wirtschaft, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,7
Schlagworte
mediation zivilprozess konfliktlösungsverfahren streiterledigung zivilverfahren
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Titel: Mediation im Vergleich zum Zivilprozess
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