Lade Inhalt...

Stiftung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Systematische Darstellung und Gestaltungsmöglichkeiten

©2008 Diplomarbeit 91 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Für die Wahl des Themas „Stiftung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge - systematische Darstellung und Gestaltungsmöglichkeiten“ sprach sowohl der aktuell herrschende Stiftungsboom in Deutschland als auch die Bedeutung der Vermögensübertragung im unternehmerischen sowie im privaten Bereich.
Deutschland erlebt seit Jahren einen Stiftungs-Gründungsboom. Die Zahl der jährlich neugegründeten Stiftungen hat erstmals in der Stiftungsgeschichte die 1.000er Marke durchbrochen. 1.134 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts wurden im Jahr 2007 gegründet. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um mehr als 26 %. Damit gibt es in Deutschland aktuell ca. 15.500 Stiftungen. Diese Steigerung lässt sich vor allem mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements erklären.
Die Bedeutung einer vorsorgenden Gestaltung der Vermögensübertragung, die das Ziel einer Optimierung der Steuerbelastung mit einschließt nimmt vor dem Hintergrund, dass rund 70.000 Unternehmen bundesweit jedes Jahr vor einem Generationswechsel stehen, immer mehr zu. Es geht dabei um ein Vermögen von rund einer Billion Euro. Der These, dass wir uns momentan in der Erbengeneration der Nachkriegszeit befinden lässt das Thema der Erbfolge die Aktualität nicht so schnell verlieren.
Die Suche nach Wegen zur steueroptimalen Vermögensübertragung muss daher immer mehr intensiviert werden. Die gesetzliche Erbfolge stellt allerdings nicht immer eine Ideallösung dar.
Das Ziel dieser Diplomarbeit ist es, die Stiftung mit ihren beiden Ausprägungen der Familienstiftung und gemeinnützigen Stiftung hinsichtlich ihrer Eignung als alternative Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung zu analysieren. Hierbei soll, ausgehend von der Darstellung der Besteuerung, eine Untersuchung hinsichtlich steuerlicher Vor- oder Nachteile der Familien- und gemeinnützigen Stiftungen gegenüber einer gewöhnlichen Vermögensübertragung im Rahmen der Schenkung vorgenommen werden.
Vor dem Hintergrund des neuen Steuerreformgesetzes sowie des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements und der Änderung des Spendenrechts ist es durchaus sinnvoll rechtzeitig die Steuervorteile, die ein optimales Konzept der Nachfolgeplanung mit sich bringen würde auszunutzen. Mit Hilfe der Durchführung der Beispielrechnungen für einen praxisnahen Fall wird eine Handlungsempfehlung für den „illusorischen“ Mandant erarbeitet, durch die die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ERSTER TEIL: Themenwahl und Gang der Arbeit

1. Rechtfertigung der Themenstellung

2. Ziel der Arbeit

3. Aufbau der Arbeit

ZWEITER TEIL: Theoretische Darstellung des Problems und der Lösungen

1. Grundlagen der Stiftung im Zivilrecht
1.1. Definition
1.2. Motive und Bewegungsgründe der Stifter
1.3. Die Stiftungserrichtung
1.3.1. Das Stiftungsgeschäft
1.3.2. Die Stiftungssatzung
1.3.3. Die Stiftungsrechtliche Genehmigung
1.4. Arten der Stiftungszwecke
1.4.1. Allgemeines
1.4.2. Öffentliche Zwecke
1.4.3. Private Zwecke
1.4.4. Steuerbegünstigte Zwecke

2. Die steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung auf die Stiftung
2.1. Allgemeines
2.2. Gemeinnützige Stiftung
2.2.1. Definition
2.2.2. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
2.2.3. Stiftungserrichtung
2.2.4. Laufende Besteuerung
2.2.5. Besteuerung der Destinatäre
2.2.6. Auflösung
2.3. Familienstiftung
2.3.1. Definition
2.3.2. Stiftungserrichtung
2.3.3. Laufende Besteuerung
2.3.4. Besteuerung der Destinatäre
2.3.5. Auflösung
2.4. Treuhandstiftung
2.4.1. Definition
2.4.2. Stiftungsentstehung
2.4.3. Errichtung der Treuhandstiftung
2.4.4. Kriterien für die Rechtsformwahl
2.5. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
2.5.1. Grundlagen des Spendenrechts
2.5.2. Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die Stiftung
2.5.3. Der Spendenabzug nach Einführung der Abgeltungsteuer
2.5.4. Auswirkungen auf das Spendenrecht

3. Schenkungsteuerliche Behandlung der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
3.1. Einführung
3.2. Steuerpflicht und Entstehung der Steuer
3.3. Wertermittlung
3.4. Berechnung der Schenkungsteuer

DRITTER TEIL: Erarbeitung einer steueroptimalen Handlungsempfehlung

1. Vorstellung des zu beratenden Mandanten

2. Zur Vorgehensweise

3. Ermittlung der Steuerbelastung bei der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
3.1. Ermittlung der Schenkungsteuer
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Ermittlung des Steuerpflichtigen Erwerbs
3.1.3. Ermittlung der Schenkungsteuer für das Jahr
3.1.4. Ermittlung der Schenkungsteuer für die nächste Generation
3.2. Ermittlung der laufenden Besteuerung des Beschenkten
3.2.1. Gewerbesteuer
3.2.2. Einkommensteuer
3.2.3. Umsatzsteuer
3.3. Gesamtsteuerbelastung

4. Ermittlung der Steuerbelastung bei der Vermögensübertragung an die Familienstiftung
4.1. Besteuerung der Stiftung
4.1.1. Besteuerung bei der Stiftungserrichtung
4.1.2. Laufende Besteuerung der Stiftung
4.2. Besteuerung der Destinatäre
4.3. Gesamtsteuerbelastung

5. Ermittlung der Steuerbelastung bei der Vermögensübertragung an die gemeinnützige Stiftung
5.1. Besteuerung der Stiftung
5.1.1. Besteuerung der Stiftungserrichtung
5.1.2. Laufende Besteuerung der Stiftung
5.2. Besteuerung der Destinatäre
5.3. Gesamtsteuerbelastung
5.4. Steuerbegünstigte Zuwendungen an die gemeinnützige Stiftung

6. Gesamtergebnis

7. Gestaltungsmöglichkeiten
7.1. Vermögensplanung
7.2. Doppelstiftung
7.3. Stifterrente

VIERTER TEIL: Zusammenfassung

Anhang

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ermittlung der Erbersatzsteuer

Abb. 2: Entstehung der Treuhandstiftung

Abb. 3: Ermittlung der Bereicherung des Erwerbs

Abb. 4: Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens

Abb. 5: Bewertung unbebauter Grundstücke

Abb. 6: Bewertung bebauter Grundstücke

Abb. 7: Ermittlung der Schenkungsteuer

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ERSTER TEIL: Themenwahl und Gang der Arbeit

1. Rechtfertigung der Themenstellung

Für die Wahl des Themas „Stiftung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge - systematische Darstellung und Gestaltungsmöglichkeiten“ sprach sowohl der aktuell herrschende Stiftungsboom in Deutschland als auch die Bedeutung der Vermögens­übertragung im unternehmerischen sowie auch im privaten Bereich.

Deutschland erlebt seit Jahren einen Stiftungs-Gründungsboom. Die Zahl der jährlich neugegründeten Stiftungen hat erstmals in der Stiftungsgeschichte die 1.000er Marke durchbrochen. 1.134 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts wurden im Jahr 2007 gegründet.[1] Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um mehr als 26 %. Damit gibt es in Deutschland aktuell ca. 15.500 Stiftungen.[2] Diese Steigerung lässt sich vor allem mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements erklären.[3]

Die Bedeutung einer vorsorgenden Gestaltung der Vermögensübertragung, die das Ziel einer Optimierung der Steuerbelastung mit einschließt nimmt vor dem Hintergrund, dass rund 70.000 Unternehmen bundesweit jedes Jahr vor einem Generationswechsel stehen, immer mehr zu. Es geht dabei um ein Vermögen von rund einer Billion Euro. Der These, dass wir uns momentan in der Erbengeneration der Nachkriegszeit befinden lässt das Thema der Erbfolge die Aktualität nicht so schnell verlieren.[4]

Die Suche nach Wegen zur steueroptimalen Vermögensübertragung muss daher immer mehr intensiviert werden. Die gesetzliche Erbfolge stellt allerdings nicht immer eine Ideallösung dar.

2. Ziel der Arbeit

Das Ziel dieser Diplomarbeit ist es, die Stiftung mit ihren beiden Ausprägungen der Familienstiftung und gemeinnützigen Stiftung hinsichtlich ihrer Eignung als alternative Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung zu analysieren. Hierbei soll, ausgehend von der Darstellung der Besteuerung, eine Untersuchung hinsichtlich steuerlicher Vor- oder Nachteile der Familien- und gemeinnützigen Stiftungen gegenüber einer gewöhnlichen Vermögensübertragung im Rahmen der Schenkung vorgenommen werden.

Vor dem Hintergrund des neuen Steuerreformgesetzes sowie des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements und der Änderung des Spendenrechts ist es durchaus sinnvoll rechtzeitig die Steuervorteile, die ein optimales Konzept der Nachfolgeplanung mit sich bringen würde auszunutzen. Mit Hilfe der Durchführung der Beispielrechnungen für einen praxisnahen Fall wird eine Handlungsempfehlung für den „illusorischen“ Mandant erarbeitet, durch die die Gesamtsteuerbelastung der Vermögensübertragung an die Nachfolger minimiert werden soll.

3. Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in vier Teile. Der Einleitung nachfolgend werden im zweiten Teil zunächst grundlegende Betrachtungen hinsichtlich des Begriffs und des Motivs zur Errichtung einer Stiftung angestellt. Hiermit soll als Einstieg ein Verständnis für das Wesen der Stiftung erzeugt werden, das nachfolgend mit der Vorstellung verschiedener Stiftungsformen hinsichtlich der steuerlichen Gegebenheiten einzelner Stiftungsarten weiter fortgeführt wird.

Im Gliederungspunkt 2 des zweiten Teils wird die steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung auf die Stiftung dargestellt. Dabei wird auf die für die Unternehmensnachfolge in Betracht kommende Stiftungsarten wie die Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung und Treuhandstiftung eingegangen. Die Untersuchung der Vermögensübertragung auf eine Stiftung aus steuerlicher Sicht schließt die Besteuerung bei Errichtung der Stiftung sowie die laufende Besteuerung der Stiftung und die Besteuerung bei ihrer Auflösung mit ein. Ferner wird auf die Besteuerung der Stiftung selbst wie auch auf die Besteuerung der Destinatäre eingegangen. Die Erörterung des Problems der steuerlichen Absetzbarkeit der Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer rundet den Gliederungspunkt 2 dieses Teils ab.

Da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der optimalen Handlungsempfehlung der Nachfolgeplanung aus steuerlicher Sicht liegt, wird hier auch auf die Alternative der vorweggenommenen Erbfolgeregelung eingegangen. Die Ermittlung der hieraus resultierenden Schenkungsteuer wird im Punkt „Schenkungsteuerliche Behandlung der Vermögensübertragung“ ausführlich dargestellt.

Der (praktische) dritte Teil dieser Arbeit beginnt mit der Darstellung eines Falles anhand dessen die Steuerbelastung im Rahmen der Vermögensübertragung auf die nächste Generation ausgerechnet wird und ein optimales Konzept der Nachfolgeplanung für den „illusorischen“ Mandanten zusammengestellt wird. Hierbei soll sowohl die Besteuerung der gemeinnützigen Stiftung als auch der Familienstiftung untersucht werden. Als Alternativen dazu werden auch die schenkungsteuerlichen Folgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sowie die Auswirkungen der Einbringung des Vermögens als „Großspende“ in eine gemeinnützige Stiftung analysiert. Da eine Nachfolgeplanung in der Regel über mehrere Generationen hinweg geht, werden in diesem Punkt auch die steuerlichen Auswirkungen des Vermögensübergangs auf die dritte Generation im Rahmen der Familienstiftung der Schenkung gegenüber gestellt. Abschließend werden noch kurz die sonstigen Gestaltungsmodelle der Nachfolgeplanung wie die Doppelstiftung und die Stifterrente aufgeführt.

Der vierte und letzte Teil dieser Arbeit enthält eine Zusammenfassung, in der auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolgeplanung und daraus resultierende steuerliche Konsequenzen eingegangen wird. Den Schluss bildet dann die Darlegung des Fazits der vorliegenden Diplomarbeit.

ZWEITER TEIL: Theoretische Darstellung des Problems und der Lösungen

1. Grundlagen der Stiftung im Zivilrecht

1.1. Definition

Die Stiftung im Sinne des ErbStG ist die rechtsfähige Stiftung (§§ 80 ff. BGB). „Die Stiftung ist eine durch private Willenserklärung geschaffene, für einen dauerhaften Zweck bestimmte Einrichtung mit selbstständiger Rechtsfähigkeit, die nicht in einem Personenverband besteht, sondern zur Erreichung des im Errichtungsgeschäft festgelegten Zwecks mit Vermögensmitteln (Vermögensmasse) ausgestattet wird.“[5]

Das wesentliche Anliegen der Gründung einer Stiftung besteht in der Verwirklichung eines vom Stifter bestimmten Zwecks mit dem dafür gewidmeten Stiftungsvermögen. Die Stiftung soll grundsätzlich in der Lage sein, ihre Ziele dauerhaft, d.h. also weit über den Tod des Stifters hinaus zu verwirklichen. Wesentliche Prinzipien der Stiftungstätigkeit sind daher einerseits die Vermögenserhaltung, andererseits die zeitnahe Verwendung der Vermögenserträge für die vom Stifter festgelegten Zwecke.[6]

1.2. Motive und Bewegungsgründe der Stifter

Warum ein Stifter bereit ist, Teile seines Vermögens endgültig abzugeben und der Allgemeinheit zukommen zu lassen, ist so unterschiedlich wie die einzelnen Stiftergeschichten selbst. Hinsichtlich der Motivationslagen lassen sich die Stiftungen grundsätzlich in gemein- und privatnützige Stiftungen untergliedern.

- Gemeinnützige Stiftung

Heutzutage werden ca. 95% aller Stiftungen als gemeinnützige Stiftungen errichtet. Hierbei möchte der Stifter gesellschaftliche Anliegen, mit denen er sich identifiziert, fördern. Dabei kann es sich um Erlebnisse, Schicksale oder Interessen handeln. Dar­über hinaus muss der Stifter ein großes Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Gesellschaft haben, wenn er der Auffassung ist, dass er der Gesellschaft etwas zurückgeben möchte, weil es ihm selbst gut ergangen ist. Der Stifter möchte persönliche Zufriedenheit erzielen und eine sinnvolle und erfüllende Beschäftigung haben, insbesondere auch nach dem Austritt aus dem aktiven Berufsleben. Ein weiterer Aspekt zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung kann auch der Wunsch des Stifters sein, seinen Willen für die Ewigkeit verankert zu sehen.[7]

Als ein weiterer Grund für die Errichtung einer Stiftung tritt das Fehlen von Erben auf. Hat der Stifter keine nahen Angehörigen oder möchte er diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht bedenken, fungiert die Stiftung als „Erben-Ersatz“, da sie das Vermögen des Stifters im Rahmen der Nachfolgeregelung erhält. Hierbei wird das Vermögen i. d. R. an die gemeinnützige Stiftung übertragen.

Stellen für den Stifter außerdem auch die steuerlichen Vergünstigungen ein bedeutendes Motiv dar, wird er auch die gemeinnützige Stiftung bevorzugen.[8]

- Privatnützige Stiftung

Zu den privatnützigen Stiftungen zählen solche wie die Familienstiftung oder die unternehmensverbundene Stiftung.

Die denkbaren Bewegungsgründe für die Errichtung einer Familienstiftung sind vielfältig. So kommt zunächst der Wunsch des Stifters nach Unsterblichkeit seines Namens oder seines Unternehmens in Betracht. Der Bestand des zu Lebzeiten Geschaffenen soll über den Tod hinaus gesichert werden. In diesem Zusammenhang tritt häufig die Sorge des Stifters zutage, dass sein Lebenswerk im Zuge einer oft langjährigen Erbauseinandersetzung einer ungewissen Zukunft entgegensteuert. Die Gründung einer Familienstiftung ermöglicht unter anderem auch bestimmte Familienmitglieder von der Geschäftsführung auszuschließen. Auf diesem Wege wird das Familienvermögen auch über 30 Jahre hinaus vor der Zersplitterung bewahrt. Die nicht unternehmensführenden Familienmitglieder können an den Erträgen der Stiftung teilhaben und versorgt werden.[9]

Bei unternehmensverbundenen Stiftungen kann zusätzlich noch die Fortführung des Unternehmens im Gründer- oder Familiensinne hinzukommen. Die Sicherung der Unternehmens-Kontinuität wird zum Zweck der Stiftung. Nicht das Gewinnmaximale Prinzip, sondern das Angemessenheitsprinzip darf folglich das unternehmerische Handeln bestimmen. Das Motiv zur Erhaltung des Unternehmens ist umso mehr bestimmend, je größer und bedeutender ein Unternehmen hinsichtlich des Umsatzes, der Belegschaft und des eingesetzten Eigen- und Fremdkapitals ist.[10]

1.3. Die Stiftungserrichtung

Zur Entstehung der Stiftung sind im Zivilrecht gem. § 80 Abs. 1 BGB drei wesentliche Komponenten erforderlich. Das sind zum einen das Stiftungsgeschäft, die Stiftungssatzung und die stiftungsrechtliche Genehmigung der zuständigen Behörde.

1.3.1. Das Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung des Stifters oder der mehreren Stifter, eine rechtsfähige Stiftung errichten zu wollen und dieser ein bestimmtes Vermögen für eine bestimmte Zwecksetzung zu widmen. Man unterscheidet das lebzeitige Stiftungsgeschäft von der Stiftungserrichtung von Todes wegen, bei dem das Stiftungsgeschäft regelmäßig in einer Verfügung von Todes wegen, also einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten ist.

Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Form, jedoch - gem. § 81 Abs. 1 BGB - der Schriftform. Damit erfordert jedes Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten des Stifters eine eigenhändige Unterschrift des oder der Stifter (§ 126 BGB). Die notarielle Beurkundung ist nur bei der Vermögensübertragung, bei der die notarielle Form von zwingender Vorschrift ist, erforderlich (z.B. bei der Ausstattung einer Stiftung mit Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen).[11]

Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen verfügt der Stifter testamentarisch oder mittels Erbvertrag über seinen Nachlass zugunsten einer erst nach seinem Tod zu errichtenden Stiftung. Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen sind die besonderen erbrechtlichen Form- und Inhaltsvorschriften zu beachten. Insbesondere sind dabei die Formvorschriften für die Errichtung letztwilliger Verfügungen und mögliche Pflichtteilsrechte naher Angehöriger des Stifters zu berücksichtigen. Der Stifter kann für das Stiftungsgeschäft von Todes wegen auf das eigenhändige oder notarielle Testament (§§ 2247 ff., 2256 ff. BGB) oder auf einen notariellen Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) zurückgreifen. Stiftungsgeschäft und Vermögenszuwendung können hierin durch Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung oder Auflage erfolgen.[12]

1.3.2. Die Stiftungssatzung

Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, welche mindestens folgendes beinhalten muss:[13]

- Name und Sitz der Stiftung

Der Name der Stiftung ist die wesentliche Darstellung ihrer Identität und demzufolge unverzichtbares und schutzwürdiges Merkmal ihrer Eigenschaft als Rechtsperson. Der Stifter ist bei der Namenswahl grundsätzlich frei, die Verwechselung mit anderen Stiftungen oder Unternehmen sollte er jedoch vorbeugen, da diese evtl. Firmenschutz nach §§ 30, 37 HGB, 16 UWG, 14 MarkenG geltend machen können. Häufig hat der Name die Funktion, die Erinnerung an den oder die Stifter zu bewahren und so der individuellen Wesenseinheit des Stifters Beständigkeit zu geben.

Die Bestimmung des Sitzes gehört ebenso zur Identitätsausstattung der juristischen Person. Sie ist ferner gerade für die selbstständige Stiftung von besonderer Bedeutung, da sich danach das einschlägige Landesstiftungsgesetz und die zuständige Genehmigungsbehörde (§ 80 BGB) bestimmen. Als Sitz der Stiftung gilt nach § 80 S. 3 BGB der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, vorausgesetzt, dass weder das Stiftungsgeschäft noch die Satzung etwas anderes festlegen.[14]

- Stiftungsvermögen

Als Stiftungsvermögen wird das Vermögen bezeichnet, welches der Stiftung durch den Stifter gewidmet wurde und grundsätzlich im Bestand zu erhalten ist. Das Grundstocksvermögen kann aus Sachen und Rechten aller Art bestehen, insbesondere aus Bargeld, Wertpapieren, Grundstücken und Immobilien sowie Gesellschaftsanteile, Patente bzw. Urheberrechte und gesicherte Forderungen. Kunstgegenstände können nur eingeschränkt alleiniges Stiftungsvermögen darstellen (§ 80 Abs. 2 BGB).

Eine Mindestausstattung der Stiftung ist gesetzlich nicht geregelt. Die erforderliche Mindestausstattung hängt von dem Umfang und der Kostenintensität des jeweiligen Stiftungszwecks ab. Voraussetzung ist, dass mit dem Stiftungsvermögen genügend Erträge erwirtschaftet werden können, um eine dauerhafte Erfüllung des Zwecks der Stiftung zu ermöglichen und die Kosten der Vermögensverwaltung und der Stiftungsorganisation zu tragen.[15]

- Stiftungszweck

Der Stiftungszweck verleiht der Stiftung Dauer und Stabilität.[16] Er muss auf Dauer angelegt sein. Dauerhaftigkeit bedeutet in diesem Falle allerdings nicht Ewigkeit, d.h. auch Stiftungen von befristeter Dauer [17] sind zulässig, vorausgesetzt, die Dauer ist so bemessen, dass die rechtliche Verselbstständigung der Zweckverfolgung in einer von ihren Promotoren getrennten Organisation erforderlich erscheint. Zulässig ist danach etwa die Errichtung einer Stiftung, deren Zweck sich in der Wiederherstellung eines bestimmten Kulturdenkmals erschöpft. Umstritten und in den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterschiedlich geregelt sind dabei die Anforderungen, welche an die Mindestdauer einer Stiftung zu stellen sind.[18]

Die Stiftung kann nicht nur einen, sondern auch mehrere nebeneinander oder sich nacheinander ablösende zeitlich befristete oder bedingte Zwecke haben. Der Stifter kann dabei zwischen Haupt- und Nebenzwecken unterscheiden, er kann zwischen rein privaten und öffentlichen Zwecken wählen, aber auch beide miteinander kombinieren.[19] Die Wahl mehrerer Zwecke ist dann sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass einer der Stiftungszwecke irgendwann nicht mehr verwirklicht werden kann, z.B. Krebsstiftung kann sich auflösen, wenn die schwere Krankheit im Laufe der Zeit heilbar wird. Mehrere Zwecke müssen jedoch nicht unbedingt parallel verfolgt werden.[20]

Stiftungen sind grundsätzlich zu jedem Zweck zulässig ( Grundsatz der Stifterfreiheit ). Ausnahmen hierbei sind einerseits die Selbstzweckstiftung, d.h. das Stiftungsvermögen darf nicht nur sich selbst und damit seiner eigenen Perpetuierung dienen, sondern muss einem außerhalb liegenden Zweck gewidmet sein[21] ; und die Stiftungszwecke, die nach § 80 Abs. 2 BGB das Gemeinwohl gefährden andererseits. Die Gemeinwohlgefährdung liegt vor bei:

- Verstoß gegen bestehende Gesetze oder die guten Sitten
- Verstoß gegen verfassungsrechtlich geschützte Güter (z.B. Schutz der Menschenwürde, Verbot der Diskriminierung wegen Rasse, Sprache, Abstammung oder Glauben).

Zulässig ist jeder Zweck, der mit der Rechtsordnung nicht in Widerspruch steht. Der Stifter ist nicht verpflichtet, nur gemeinwohlorientierte Stiftung zu gründen (so z.B. bei der reinen Familienstiftung).

Bei steuerbegünstigter Stiftung müssen die steuerrechtlichen Vorgaben beachtet werden.

Nach der Errichtung der Stiftung ist die Änderung des Stiftungszwecks nach den allgemeinen Regelungen des § 87 Abs. 1 BGB durch die Stiftungsaufsichtsbehörde nur noch dann möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder dieser das Gemeinwohl (wie oben schon beschrieben) gefährdet.[22]

Erweist sich der Stiftungszweck als nicht (mehr) erreichbar, so kommt in manchen Fällen statt der Änderung des Stiftungszwecks auch der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung in Betracht.

- Stiftungsorganisation

Zunächst muss die Satzung gem. § 81 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Bildung des Vorstands regeln. Die Art und Weise der Bestellung der übrigen Organe, ihre Kompetenzen, der Aufwandsersatz und die Entschädigung für die Tätigkeit sollte in der Stiftungssatzung ebenfalls geregelt werden. Bei der Bildung von Vorständen haben sich Vorstände mit drei bis fünf Mitgliedern und einer Amtszeit von drei bis fünf Jahren bewährt. Dabei kann der Stifter sich selbst zum Vorstand der Stiftung ernennen bzw. ernennen lassen. In diesem Falle ist der Stifter jedoch wie ein Dritter an den in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gebrachten ursprünglichen Stifterwillen gebunden und kann diesen nicht beliebig durch seinen aktuellen Willen ersetzen.

Neben dem Vorstand kann der Stifter in der Satzung zudem Beratungs- und Kontrollorgane bestellen. Diese werden regelmäßig als Kuratorium, Verwaltungsrat, Beirat oder Aufsichtsrat bezeichnet. Um Kompetenzkonflikte zwischen den Stiftungsorganen zu vermeiden, sollten ihre Aufgaben und Befugnisse in der Satzung genau umschrieben und abgegrenzt werden. Neben der Beratungs- und Kontrollfunktion kann den weiteren Stiftungsorganen auch die Auswahl der Begünstigten – Destinatäre übertragen werden.[23]

1.3.3. Die Stiftungsrechtliche Genehmigung

Die Stiftung entsteht jedoch erst mit der Genehmigung des Bundesstaates, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Mit der Genehmigung ist die Stiftung entstanden. Wird sie erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie gem. §84 BGB für die Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.

Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen (§ 81 Abs. 2 BGB). Verstirbt der Stifter nach Beantragung der Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht (§ 81 Abs. 2 S. 3 BGB). Ist die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des Stifters erloschen, es bleibt dann nur die Aufhebung der Stiftung unter engen Voraussetzungen des § 87 BGB, z.B. bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks oder Gefährdung des Gemeinwohls. Mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens.[24]

1.4. Arten der Stiftungszwecke

1.4.1. Allgemeines

Da der Anlass für die Errichtung einer Stiftung das Sinn-Stiften über den Stiftungszweck ist, stellt sich die Frage, für welche Stiftungszwecke sich Stifter am meisten interessieren.

Nach der Erhebung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen[25] sind es ganz überwiegend soziale Zwecke, für die sich rund 33 % aller Stifter entscheiden. Erst mit gro­ßem Abstand folgen Bildung und Erziehung mit knapp 15 % und Kunst und Kultur mit etwas über 14 %. Wissenschaft und Forschung bevorzugen etwas über 13 % aller Stifter. Wiederum mit großem Abstand folgen dann privatnützige Zwecke mit knapp 6 % und Umweltschutz mit etwas über 3 %. Die restlichen 16 % verteilen sich auf die Vielzahl anderer Stiftungszwecke.

1.4.2. Öffentliche Zwecke

Eine Stiftung wird als Stiftung des öffentlichen Rechts nur anerkannt, wenn sie ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgt, nach dem Willen des Stifters und nach der Anerkennung durch den Staat organisch in den Staat oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts eingegliedert ist und wenn die Stiftung in einem autoritären Verhältnis zu ihrem Besitzer steht.[26]

Als öffentliche Zwecke gelten z.B. nach Art. 1 Abs. 3 StiftG Bayern die Förderung der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, des Unterrichts, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, des Sports, sozialer Aufgaben oder die Förderung sonst dem Gemeinwohl dienender Zwecke.

Öffentliche Zwecke in diesem Sinne verfolgen auch die Gemeinschafts- oder Bürgerstiftungen, deren Zweck es ist, lokal verfügbares Kapital zu sammeln, um nachhaltig lokale Bedarfssituationen, insbesondere im kulturellen und sozialen Bereich, bewältigen zu können.[27]

1.4.3. Private Zwecke

Dagegen dienen überwiegend privaten Zwecken insbesondere die Familienstiftungen, sowie auch die Unternehmens-, Unternehmensträger- oder Beteiligungsträgerstiftungen, soweit sie ausschließlich die persönlichen Interessen einer Unternehmerfamilie oder eines Unternehmens fördern wollen. Für derartige Stiftungen mit ausschließlich privaten Zwecken, insbesondere Familienstiftungen werden durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 die meisten Bundesländer ihre Landesstiftungsgesetze der bundesrechtlichen Regelung angepasst, sodass mittlerweile privaten Zwecken dienende Stiftungen in allen Bundesländern anerkannt werden können, sofern der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.[28]

1.4.4. Steuerbegünstigte Zwecke

Unabhängig von den vorstehend beschriebenen Begriffen der privaten und öffentlichen Zwecke stellt das Steuerrecht eigene Regelungen darüber auf, wann ein Stiftungszweck steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff AO ist.[29] Diese steuerbegünstigten Zwecke decken sich zwar in vielerlei Hinsicht mit den öffentlichen Zwecken von Stiftungen im Sinne der Stiftungsgesetze, jedoch nicht immer. Nicht jede öffentliche Zwecke verfolgende Stiftung ist daher zwingend auch gemeinnützig. Soll also eine Stiftung errichtet werden, welche steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO verfolgt, so ist die Stiftungssatzung stets gesondert an die Voraussetzungen der §§ 51 ff AO anzupassen und der Finanzverwaltung vorzulegen.[30]

2. Die steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung auf die Stiftung

2.1. Allgemeines

Für die Regelung der Unternehmensnachfolge kommen drei Arten von Stiftungen in Betracht, nämlich die gemeinnützige Stiftung, die Familienstiftung und die Treuhandstiftung. Wobei man an dieser Stelle außer dem steuerlichen Hintergrund die Motive der Stiftungsgründung nicht außer Acht lassen darf. Aus diesem Grund wird im Rahmen dieser Diplomarbeit nur auf diese Arten von Stiftungen eingegangen.

Bei der Besteuerung von Stiftungen ist grundsätzlich zwischen der Besteuerung bei Errichtung der Stiftung, der laufenden Besteuerung und der Besteuerung bei ihrer Auflösung zu unterscheiden. Ferner ist zwischen der Besteuerung der Stiftung selbst und der Besteuerung des Stifters und der Begünstigten, d.h. der sog. Destinatäre der Stiftung zu unterscheiden.

Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der steuerbegünstigten Stiftungen werden deshalb zunächst die für ihre steuerliche Behandlung geltenden Grundsätze dargestellt, bevor auf die Besteuerung der Familienstiftung eingegangen wird. Ein kurzer Überblick über die Treuhandstiftung rundet die Darstellung der steuerlichen Rahmenbedingungen ab.

2.2. Gemeinnützige Stiftung

2.2.1. Definition

Unter dem Begriff „gemeinnützige Stiftungen“ werden alle Stiftungen zusammengefasst, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) erfüllen, also dem Gemeinwohl verpflichtet und daher in weiterem Umfang steuerbefreit sind. Zu den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung gehören gemeinnützige Zwecke ebenso wie mildtätige oder kirchliche Zwecke. Werden mehrere Zwecke durch die Stiftung verfolgt, so muss jeder Zweck steuerbegünstigt sein.[31]

Eine Stiftung verfolgt im Sinne des Steuerrechts (AO) „gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“.[32] Betätigungen, die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als eine Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind, sind in dem detaillierten Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt.

2.2.2. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts sind in den §§ 55 bis 58 AO geregelt: Dazu zählen die Grundsätze der „ Selbstlosigkeit “ (§ 55 AO), der „ Ausschließlichkeit “ (§ 56 AO) und der „ Unmittelbarkeit “ (§ 57 AO).[33] Diese Grundsätze haben folgenden Regelungsgehalt:

- Das Selbstlosigkeitsgebot verlangt nach § 55 Abs. 1 S. 1 AO, dass die Körperschaft „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgt. Das bedeutet, dass die Absicht einer Stiftung, Gewinne zu erzielen und das eigene Vermögen zu vermehren, nicht im Widerspruch zur Verfolgung ideeller Zwecke steht, solange die idealistische Zweckverwirklichung die „Hauptintention“ der Stiftung ist. Ebenso muss das in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO normierter Mittelverwendungsgebot eingehalten werden, nach dem die Körperschaft ihre Mittel nur für satzungsmä­ßige Zwecke innerhalb einer bestimmten Frist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) mit Ausnahme der zulässigen Rücklagen verwenden darf.[34]

- Der Grundsatz der Ausschließlichkeit fordert, dass eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Eine partielle Gemeinnützigkeit gibt es also nicht. Die Mittel zur Verwirklichung dieser Zwecke werden jedoch von diesem Grundsatz nicht erfasst, d.h. dass der Körperschaft auch nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten kommerzieller Art, wie etwa die „Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“[35] oder eine „vermögensverwaltende Tätigkeit“[36], gestattet sind. Voraussetzung für die Unschädlichkeit der Mittel ist allein, dass sie zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks beitragen.[37]

- Unmittelbarkeitsprinzip ist erfüllt, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Zwecke „selbst“ verwirklicht (§ 57 Abs. 1 S. 1 AO). Grundlage der Steuervergünstigung ist also nur das eigene Handeln der Körperschaft.

Darüber hinaus enthält das Gesetz noch gewisse Anforderungen an die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, das Gebot der Gegenwartsnähe (§§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, 58 Nr. 6, 7 AO). Dieser fordert schließlich, dass gemeinnützige Errichtungen ihre Zwecke möglichst zeitnah verwirklichen. Die Verwendung von Mitteln zum Aufbau eines Vermögens oder zur Bildung von Rücklagen ist also eine Ausnahme.[38]

Die Ausnahmen vom Mittelverwendungsgebot sind im § 58 AO geregelt. Dieser bestimmt, dass die Steuervergünstigung nicht durch bestimmte „steuerlich unschädliche Betätigungen“ ausgeschlossen wird. Die wichtigste Ausnahme ist in
§ 58 Nr. 5 AO (sog. „Drittelregelung“) enthalten.[39] Diese besagt, dass die Stiftung bis zu 1/3 ihrer Ertragszuwendung dazu verwenden darf, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.[40]

2.2.3. Stiftungserrichtung

- Schenkungsteuer

Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an eine gemeinnützige Stiftung i. S. des AO sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Zuwendungen anlässlich der Errichtung ebenso wie für Zuwendungen während des Bestehens der Stiftung, unabhängig davon, ob die Zuwendung als Zustiftung das Stiftungsvermögen erhöht oder als Spende dazu bestimmt ist, zeitnah der Erfüllung des Stiftungszwecks zu dienen.

Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Zuwendung, d.h. Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 51 ff. AO, müssen zum Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt sein und auch grundsätzlich 10 Jahre nach der Zuwendung erfüllt bleiben. Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums, kann die Steuerbefreiung für die Zuwendung rückwirkend entfallen.[41]

Eine weitere Steuerbegünstigung für Zuwendung an steuerbegünstigte Stiftungen enthält § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Wird ein steuerpflichtiger Erwerb innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer einer steuerbegünstigten Stiftung zugewendet, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Dies gilt allerdings nur dann, wenn weder Leistungen nach § 58 Nr. 5 AO erbracht werden sollen noch für die Zuwendung ein Spendenabzug nach dem EStG, KStG oder GewStG geltend gemacht wird.[42]

· Grunderwerbsteuer

Grundstückserwerbe einer gemeinnützigen Stiftung sind nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, als es sich um einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden i. S. des Erbschaftsteuergesetzes handelt.[43]

2.2.4. Laufende Besteuerung

Die laufende Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung ist grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Kapitalerträge werden bei der gemeinnützigen Stiftung weder mit Kapitalertragsteuer noch mit dem Zinsabschlag besteuert (§ 44a Abs. 4 EStG).[44]

Diese Steuerbefreiungen gelten jedoch immer nur insoweit, als die gemeinnützige Stiftung in ihrem ideellen Bereich der Erfüllung des Stiftungszwecks Einkünfte erzielt. Erzielt die gemeinnützige Stiftung diese Einkünfte im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, gelten diese Steuerbefreiungen nicht. Mit diesen Einkünften ist die Stiftung voll steuerpflichtig, soweit diese 35.000 Euro übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).[45] Ferner gilt für gemeinnützige Körperschaften der besondere Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in Höhe von 3.900 Euro.[46]

Die bedeutsamste Steuervergünstigung für gemeinnützige Körperschaften bei der Umsatzsteuer ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 1 UStG sind die Lieferungen und Leistungen gemeinnütziger Körperschaften mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern. Dies gilt aber nicht für Umsätze der gemeinnützigen Stiftung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dessen Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % bzw. 7 %. Die gemeinnützige Stiftung ist auch zum vollen Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln des § 15 UStG berechtigt.[47]

2.2.5. Besteuerung der Destinatäre

Einmalige Leistungen einer gemeinnützigen Stiftung an einen Destinatär sind bei diesem einkommensteuerfrei. Wiederkehrende Leistungen der gemeinnützigen Stiftung sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn diese in Erfüllung gemeinnütziger Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO gewährt werden, § 22 Nr. 1 Satz 2 Hs 2 lit. a EStG. Dagegen sind wiederkehrende Bezüge der steuerbefreiten Stiftung, welche außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke gewährt werden, steuerpflichtige Einkünfte des Destinatärs i. S. des § 22 Nr. 1 EStG. Diese Bezüge sind in voller Höhe steuerpflichtig.[48]

2.2.6. Auflösung

Die Auflösung der gemeinnützigen Stiftung löst nur dann Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, wenn das Stiftungsvermögen nicht auch weiterhin für gemeinnützige Zwecke verwendet und hierfür auch einen anderen, ebenfalls steuerbefreiten Rechtsträger zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke übertragen wird.[49]

2.3. Familienstiftung

2.3.1. Definition

Eine Familienstiftung im Sinne des Zivilrechts ist eine Stiftung, die ihrem Zweck nach ausschließlich den Interessen und dem Wohl einer bestimmten oder mehreren bestimmten Familien dient.

[...]


[1] Siehe Anhang 1 und 2 dazu

[2] Siehe Anhang 3 und 4 dazu

[3] Vgl. F. Brickwedde, Bundesverband Deutsche Stiftungen, Berlin, 11. Februar 2008

[4] Vgl. B. Felder, A. Klaus: Unternehmensnachfolge, Stuttgart, 2003, S. 1

[5] D. Eisele: Lehrbuch der Erbschaftsteuer, 5. Aufl., Berlin, 2001, S. 133

[6] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 17

[7] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 29-30

[8] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007,S. 30

[9] Vgl. R. Seer, V. Versin: Die Familienstiftung im Steuerrecht; Zeitschrift „Steuer Studium“, Heft 6/2006, S. 281-282

[10] Vgl. K. Berndt: Stiftung und Unternehmen: Rechtsvorschriften, Besteuerung, Zweckmäßigkeit, 6. Aufl., Berlin, 1998, S. 389

[11] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 3 Rn. 4

[12] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 3 Rn. 5

[13] Vgl. G. Brandmüller: Gewerbliche Stiftungen, 3. Aufl., Band 11, Berlin 2005, S. 28

[14] Vgl. Hof, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 1999, § 7 Rn. 21-27

[15] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 43-44

[16] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 53

[17] Die Gesetzesbegründung unterstreicht das durch die Bemerkung, die Zweckerfüllung könne „auf eine längere Dauer gerichtet, aber dennoch mit einem zeitlichen Ende verbunden sein“ (vgl. J. Säcker, Münchner Kommentar zum BGB, Vorbem. Zu §§ 80 ff. Rn. 50)

[18] Vgl. hierzu etwa Hof, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 1999, § 7 Rn. 171 einerseits, J. Säcker, Münchner Kommentar zum BGB, Vorbem. Zu §§ 80 ff. Rn. 50 andererseits sowie § 7 Satz 1 HambAGBGB; § 7 Abs. 1 BremStiftG; § 4 Abs. 2 StiftG Schl.-H.; § 9 Abs. 1 StiftG Meckl.-Vorp.; § 3 Abs. 3 StiftG Bln.; § 6 Abs. 1 StiftG Nds.; § 7 Abs. 2 StiftG Baden-Würtenberg; Art. 11 Abs. 1 BayStiftG; § 9 Abs. 1 StiftG Brandenburg; § 6 Abs. 1 HessStiftG; § 7 Abs. 1 StiftG NRW; § 14 Abs. 1 StiftG Rheinland-Pfalz; § 6 Abs. 1 SaarStiftG; § 14 Abs. 2 StiftG Sachsen; § 14 Abs. 2 StiftG Thüringen; § 14 Abs. 2 StiftG Sachsen-Anstalt.

[19] Hof, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 1999, § 8 Rn. 52

[20] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 53

[21] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 43

[22] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 42

Daneben finden sich in den Landesstiftungsgesetzen Regelungen, die eine Änderung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsorgane zwar zulassen, diese jedoch von der stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung und, soweit möglich, von der Zustimmung - z.B. § 8 Abs. 1 StiftG Bremen - oder der Anhörung - z.B. § 7 Abs. 4 StiftG Hamburg - des noch lebenden Stifters abhängig macht. In Brandenburg ist nach § 10 Abs. 1 StiftGBdg die Änderung des Stiftungszwecks möglich, soweit das Stiftungsgesetz oder die Satzung dem nicht entgegensteht.

Die meisten Landesstiftungsgesetze enthalten Regelungen, wonach Änderungen des Stiftungszwecks möglich sind, wenn schon die Stiftungssatzung eine spätere Zweckänderung zulasst; so z.B. nach § 14 StiftG Baden-Württemberg, § 5 Abs. 2 StiftG Berlin, § 8 Abs. 1 StiftG Bremen, § 9 Abs. 2 StiftG Hessen, § 7 Abs. 1 StiftG NRW, § 8 StifG Rheinland-Pfalz, § 7 StiftG Saarland, § 21 Abs. 1 StiftG Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. In Schleswig-Holstein ist die Änderung des Stiftungszwecks nach § 5 Abs. 1 StiftG dagegen schon möglich, wenn sie aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angebracht ist. Nur generelle Regelungen in Bezug auf Satzungsänderungen enthalten beispielsweise § 7 StiftG Hamburg, wonach Satzungsänderungen eines sachsischen Grundes bedürfen Art. 9 StiftG Bayern und § 9 StiftG Mecklenburg-Vorpommern.

[23] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 45-46

[24] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 48

[25] Alle Daten dieses Gliederungspunktes: Bundesverband Deutsche Stiftungen, Stiftungen in Zahlen, 2007

[26] Vgl. BFH-Urteil v. 5.9.1958, III 179/57 U, in BStBl 1958 III S. 478;

[27] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 54

[28] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 55

[29] Entsprechend dem Thema dieser Diplomarbeit sollen an dieser Stelle nur die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecken dargestellt werden, die für das weitere Verständnis zwingend erforderlich sind. Zu genau definierten Voraussetzungen der Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Stiftungen vergleiche NWB, Deutsche Steuergesetze, 28. Aufl., Herne / Berlin 2008, AO § 51 ff., sowie die ausführliche Aufzählung in R. Hüttemann: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht: § 3 Steuerbegünstigte Zwecke, Köln, 2008, Rn. 79-179

[30] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, S. 55

[31] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 2 Rz. 8

[32] § 52 Abs. 1 S. 1 AO

[33] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 4 Rz. 1

[34] Vgl. J. Schneider, B. Becht, J. Patt, M. Preißer, N. Schütte: Lexikon des Steuerrechts, 5. Aufl., Stuttgart, 2007, S. 643-644

[35] Die wirtschaftliche Tätigkeit darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden und der Körperschaft das Gepräge geben.

[36] Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz, wenn sie eine dienende Funktion bei der ausschließlich gemeinnützigen Zweckverfolgung hat.

[37] Vgl. J. Schneider, B. Becht, J. Patt, M. Preißer, N. Schütte: Lexikon des Steuerrechts, 5. Aufl., Stuttgart, 2007, S. 644

[38] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 4 Rz. 1

[39] Vgl. J. Schneider, B. Becht, J. Patt, M. Preißer, N. Schütte: Lexikon des Steuerrechts, 5. Aufl., Stuttgart, 2007, S. 644

[40] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 5 Rz. 70

[41] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 5 Rz. 4

[42] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 1 Rz. 34

[43] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 5 Rz. 8

[44] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 5 Rz. 10

[45] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 1 Rz. 28

[46] Vgl. R. Hüttermann: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, Köln, 2008, § 1 Rz. 31

[47] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 5 Rz. 11

[48] Vgl. J. Milatz, T. Kemcke, Dr. R. Schütz: Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, ein Praxisleitfaden, Hamburg, 2004, S. 107

[49] Vgl. C. Haase-Theobald, M. Heuel, S. Stolte, K. Wigand: Stiftungen in der Praxis, 1. Aufl., München, Essen, Frankfurt am Main, 2007, § 5 Rz. 9

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836628464
DOI
10.3239/9783836628464
Dateigröße
622 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Amberg-Weiden – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2009 (April)
Note
1,7
Schlagworte
stiftung erbe erbfolge vermögensplanung gemeinnützigkeit
Zurück

Titel: Stiftung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Cookie-Einstellungen