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Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach BilMoG

©2009 Bachelorarbeit 55 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz).
Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts. Wegen der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die originären immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als höchst unsicher in ihrem Bilanzansatz. Höchst unsicher bedeutet, dass diesen Vermögensgegenständen in der Regel kein vergleichbarer Kaufpreis des aktiven Marktes zugewiesen werden kann und somit auch keine Marktbestätigung hinsichtlich des Wertes vorliegen kann. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts gilt im bisherigen Handelsrecht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
Da nach dem BilMoG nun originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren sind, ist es von äußerst wichtiger Bedeutung, den Begriff des Vermögensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin überhaupt möglich, die Bilanzierung eines solchen Vermögensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisIII
1.Problemstellung1
2.Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards2
2.1Internationale Vergleichbarkeit2
2.2Erweiterung der Information über die Vermögenswerte3
3.Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Gesetzesentwurf5
3.1Referentenentwurf5
3.2Regierungsentwurf10
3.3Stellungnahme des Bundesrates13
3.4Gegenäußerung der Bundesregierung15
4.Bilanzierung von Entwicklungskosten15
4.1Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs15
4.2Abgrenzung und Konkretisierung21
4.2.1Forschung und Entwicklung21
4.2.2Zugangsbewertung und Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten26
4.2.3Folgebewertung bestehender und zukünftiger Vermögensgegenstände29
4.2.4Dokumentation […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die
internationalen Rechnungslegungsstandards
2.1 Internationale Vergleichbarkeit
2.2 Erweiterung der Information über die Vermögenswerte

3. Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im
Gesetzesentwurf
3.1 Referentenentwurf
3.2 Regierungsentwurf
3.3 Stellungnahme des Bundesrates
3.4 Gegenäußerung der Bundesregierung

4. Bilanzierung von Entwicklungskosten
4.1 Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs
4.2 Abgrenzung und Konkretisierung
4.2.1 Forschung und Entwicklung
4.2.2 Zugangsbewertung und Umfang der zu aktivierenden
Entwicklungskosten
4.2.3 Folgebewertung bestehender und zukünftiger
Vermögensgegenstände
4.2.4 Dokumentation und Nachweise
4.3 Folgen der Bilanzierung zum Schutz der Unternehmens-
gläubiger
4.3.1 Besonderer Bilanzposten
4.3.2 Anhangangaben
4.3.3 Besteuerungs- und Ausschüttungsverbot der durch
die Bilanzierung erfolgten Ergebniserhöhung

5. Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Gesetzesverzeichnis

Gesetzesentwürfe und andere Quellen

Verordnungen.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlage-vermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG[1] (Bilanzrechtsmoderni-sierungsgesetz)[2].

Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung an-gesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts.[3] Wegen der nicht ein-deutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die originären immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als höchst unsicher in ihrem Bilanzansatz. Höchst un-sicher bedeutet, dass diesen Vermögensgegenständen in der Regel kein vergleichbarer Kaufpreis des aktiven Marktes zugewiesen werden kann und somit auch keine Marktbestätigung hinsichtlich des Wertes vorliegen kann. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts gilt im bisherigen Handelsrecht nach § 248 Abs. 2 HGB[4] ein Bilanzierungsverbot von originären immateriellen Ver-mögensgegenständen des Anlagevermögens.[5]

Da nach dem BilMoG nun originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren sind, ist es von äußerst wichtiger Be-deutung, den Begriff des Vermögensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin überhaupt möglich, die Bilanzierung eines solchen Vermögensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten.

2. Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards

2.1 Internationale Vergleichbarkeit

Durch die stetig anwachsende Entwicklung von Unternehmen und der Ausweitung der Märkte war es nur eine Frage der Zeit, dass der Wunsch und das Streben nach einer modernen Bilanzierungsgrundlage in Deutschland immer größer wurde. Die bisherigen Erfahrungen und Tatsachen ließen erkennen, dass die deutsche Rechnungslegung immer mehr dem Druck der internationalen Rechnungslegung[6] (IFRS) ausgesetzt ist und nun endlich, aufgrund der Globalisierung und des immer weiter fortschreitenden Prozesses der Internationalisierung[7], mit der Einführung des BilMoG eine weitere bedeutungsvolle Reform des Bilanzrechts seit 1985 und damit auch eine wichtige und notwendige Modernisierung Einzug in das deutsche Handelsrecht erhält.

Am 08. November 2007 wurde von dem Bundesministerium der Justiz ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts veröffentlicht. Es soll eine maßvolle Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards, unter Einbezug von modifizierten Ansatz und Bewertungsvorschriften, erreicht werden.[8] Weitere Ziele sind die An-hebung und Verbesserung des Informationsgehalts der handelsrechtlichen Einzel-, Jahres- und Konzernabschlüsse, sowie die einfachere und praktikablere Vergleichbarkeit der nationalen und internationalen Abschlüsse.[9] Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits ab 2005, seit dem Erlass der EU Verordnung in 2002, einen Konzern-abschluss unter Berücksichtigung der IFRS erstellen.[10] Seit dem Zeitpunkt sind die Konzernabschlüsse in Deutschland nicht mehr vergleichbar. Für die Einzelabschlüsse gilt weiterhin, dass die börsennotierten Unternehmen noch zur Anwendung des HGB verpflichtet sind.

Mit der Modernisierung des Bilanzrechts möchte man den kleinen und mittleren Unternehmen (im folgenden KMU) die Möglichkeit geben, ohne an die Rechnungslegung nach internationalen Standards gebunden zu sein, im gleichen Maße wettbewerbsfähig und gleichberechtigt am Ge-schäftsleben (z.B. der Kreditvergabe) teilnehmen zu können. Besonders jungen, innovativen Unternehmen und Start-ups, Unternehmen die noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen[11], ist es nicht zuzumuten, auf die IFRS überzugehen, weil dies aufgrund des Detaillierungsgrades der An-hangangaben, einerseits mit hohen Kosten und andererseits mit der Preis-gabe wettbewerbsfähiger Daten, verbunden ist.[12]

2.2 Erweiterung der Information über Vermögenswerte

In der jetzigen Wirtschaftswelt ist eine zunehmende Bedeutung der im-materiellen Vermögensgegenstände erkennbar, die auf den Wandel und der Veränderung von einer sehr produktionsorientierten zu einer stark wissensbasierten Gesellschaft zurückzuführen ist. Besonders die Unter-nehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben und stark in imma-terielle Werte investieren, sollen ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend wiedergeben können, indem die immateriellen Werte in die Bilanz aufgenommen werden.[13] Die erkennbare Ungleichbehandlung im nationalen Bilanzrecht, originäre materielle Anlagewerte müssen und originäre immaterielle Anlagewerte dürfen nicht bilanziert werden, wird nun ein Ende erfahren. Immaterielle Vermögensgegenstände und -werte sind die Werttreiber des heutigen Wirtschaftslebens und müssen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung berücksichtigt werden.[14] Die Erstellung und Weiterentwicklung originärer immaterieller Vermögens-gegenstände ist sehr aufwendig und kostenintensiv und macht oftmals in einigen Branchen den größten Teil des Unternehmenswerts aus.[15]

Mit dem Referentenentwurf des BilMoG möchte man den kleinen und mittelständischen Unternehmen eine moderate Alternative zu den IFRS bieten, indem eine vollwertige, kostengünstige und einfache Lösung ge-schaffen wird. Zusätzlich möchte man die Unternehmen, dort wo es möglich ist, von unnötigen Kosten entlasten.[16]

Ein Übergang auf die IFRS wäre keine wirtschaftliche Lösung, zumal es für die KMU keinen zusätzlichen Nutzen, sondern eher Nachteile mit sich bringen würde. Auch die Überlegung eine abgeschwächte Form der IFRS für KMU zu entwerfen, erscheint wenig sinnvoll, da diese weiterhin viel zu komplex und ungeeignet erscheinen, um das adäquate Bedürfnis- und Informationsmaß heraus- und festzustellen.[17]

Betrachtet man die Start-ups bleibt zu überlegen, ob gerade diese Unter-nehmen überhaupt über die ausreichenden Ressourcen verfügen einen immateriellen Vermögensgegenstand fertig zu stellen und ihn auch zu nutzen (Kriterium nach IAS 38.57) oder ob diese bereits an der Finanz-planung scheitern.

In den nachfolgenden Gliederungspunkten wird erläutert, ob die Neu-regelung des BilMoG und die damit einhergehende Aktivierungspflicht für originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gerecht erscheint und welche Konsequenzen sich nach handelsrechtlicher und internationaler Rechnungslegung ergeben, auch in Anbetracht der Be-rührung mit weiteren Paragraphen, die durch die Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB betroffen sind. Weiterhin ist zu beachten, wie sich die Ver-änderungen in der Handelsbilanz möglicherweise auf die der Steuerbilanz auswirken könnten.

3. Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Gesetzesentwurf

3.1 Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Justiz hat nach jahrelangen Vorarbeiten am 08.11.2007 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, unter Einbezug und Berücksichtigung der Empfehlungen des Standardisierungsrats (DRSC), veröffentlicht.[18] Die wohl markanteste Änderung betrifft die Eliminierung des Ansatzverbots, eine der ältesten deutschen Bilanzierungsregelungen,[19] und gleichzeitige Einführung einer Aktivierungspflicht für nicht entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im HGB (§ 248 Abs. 2 HGB). Diese Modifikation ist gleichzeitig mit einer Ausschüttungssperre für Kapitalgesellschaften verknüpft (§ 268 Abs. 8 HGB), d.h., dass durch den Ansatz von imma-teriellen Vermögensgegenständen, die resultierende Aktivenerhöhung nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen wird. Das Vorsichts- und Objektivierungsprinzip wird hiernach selbstverständlich berücksichtigt.

Weiterhin wird damit für die immateriellen Vermögensgegenstände künftig das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB uneingeschränkt gelten, denn demnach unterliegen sämtliche Vermögensgegenstände der Aktivierung. Mit Vorlage dieses Entwurfs folgt der Gesetzgeber nach längerer Zeit dem DRSC und dessen Forderung, § 248 Abs. 2 HGB zu streichen, um eine Informationsverbesserung zu erreichen und die deutschen Rechnungslegungsvorschriften stärker an die internationalen Grundsätze anzunähern.[20] Falls die Umsetzung des Entwurfs vollzogen wird, würden bedeutende Vorschriften der IFRS Anwendung im HGB finden und folglich verpflichtend anzuwenden sein. Das Informations-niveau der HGB-Bilanz soll durch diese Neuregelung der Bilanzierung an die IFRS angeglichen und gleichzeitig angehoben werden. Mit Anwendung der Ausschüttungssperre möchte man den hinreichenden Gläubigerschutz nicht gefährden, sondern weiterhin Rechnung tragen.

[...]


[1] Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts,

vom 08.11.2007.

[2] Vgl. BMJ, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung des Bilanzrechts, vom 21.05.2008.

[3] Vgl. Moxter, Adolf: Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, in: BB 1979,

S. 1102.

[4] Vgl. HGB vom 10.05.1897, BGBl. S. 219, zuletzt geändert durch Gesetz vom

16.07.2007, BGBl. I S. 1330.

[5] Vgl. Sigloch; Jochen/ Weber, Stefan: Immaterielle Vermögensgegenstände, in:

Schmiel, Ute/ Breithecker, Volker: Steuerliche Gewinnermittlung, Berlin 2008, S. 103.

[6] Vgl. Amtsblatt der europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 1126/2008.

[7] Vgl. Ernst, Christoph/ Seidler, Holger: Kernpunkte des Ref-E, in: BB 2007, S. 2557.

[8] Vgl. Velte, Patrick: Der Reg-E für ein BilMoG, in: STuB 2008, S. 411.

[9] Vgl. Laubach, Wolfgang/ Kraus, Silvia: Zum Ref-E des BilMoG, in: DB 2008, S. 16.

[10] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, EU-Verordnung Nr. 1606/2002, Art. 4.

[11] Vgl. Laubach, Wolfgang/ Kraus, Silvia: Zum Ref-E des BilMoG, in: DB 2008, S. 16.

[12] Vgl. Ernst, Christoph/ Seidler, Holger: Kernpunkte des Ref-E, in: BB 2007, S.2557.

[13] Vgl. Hennrichs, Joachim: Immaterielle Vermögensgegenstände, in: DB 2008, S. 537.

[14] Vgl. Sigloch, Jochen/ Weber, Stefan: Immaterielle Vermögensgegenstände, in:

Schmiel, Ute/ Breithecker, Volker: Steuerliche Gewinnermittlung, Berlin 2008, S. 103.

[15] Vgl. Göllert, Kurt: Auswirkungen des BilMoG, in: DB 2008, S. 1169.

[16] Vgl. BilMoG-Ref-E vom 08.11.2007, S. 1.

[17] Vgl. Ernst, Christoph/ Seidler, Holger: Kernpunkte des Ref-E, in: BB 2007, S. 2557.

[18] Vgl. Henckel, Niels-Frithjof/ Ludwig, Thomas/ Lüdke, Thomas: Behandlung von FE-

Kosten, in: DB 2008, S. 196.

[19] Vgl. Laubach, Wolfgang/ Kraus, Silvia: Zum Ref-E des BilMoG, in: DB 2008, S. 16.

[20] Vgl. Laubach, Wolfgang/ Kraus, Silvia: Zum Ref-E des BilMoG, in: DB 2008, S. 16.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836627290
DOI
10.3239/9783836627290
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen – Betriebswirtschaft, Studiengang Business Administration
Erscheinungsdatum
2009 (März)
Note
1,3
Schlagworte
vermögenswerte bilmog aktivierungsverbot anlagevermögen
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Titel: Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach BilMoG
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