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Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften und Lösungsansätze zur Steueroptimierung

©2008 Diplomarbeit 137 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine der stärksten Volkswirtschaften der Europäischen Union steht vor großen Herausforderungen. Seit längerem ist bekannt, dass in steuerlicher Hinsicht der Wirtschaftsstandort Deutschland nicht mehr den internationalen Wettbewerbsstandards entspricht.
Gründe hierfür liegen in einer, im internationalen Vergleich, zu hohen nominalen bzw. effektiven Steuerbelastung und in einem unübersichtlichen Steuersystem. Nationale als auch internationale Investoren orientieren sich bei ihrer Standort- und Finanzplatzwahl nicht zuletzt an den Gegebenheiten des jeweiligen Besteuerungssystems. Für Deutschland ergeben sich hieraus, trotz ansonsten guter Standortvoraussetzungen, wie etwa Infrastruktur, Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer oder Rechtssicherheit, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Folge der hohen Steuerbelastung und Vielschichtigkeit des Besteuerungssystems: Unternehmen sorgen durch wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung dafür, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden. Sie nutzen die gegebenen Standortvorteile, entziehen sich aber durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung.
Die Herausforderungen der heutigen Zeit bestehen des Weiteren in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Schaffung von Ausbildungsplätzen, dem Abbau der Staatsverschuldung, der Bewältigung des demografischen Wandels und einer vernunftgeprägten Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung.
Diese Gegebenheiten begründen unter anderem eine tiefgreifende Veränderung des Besteuerungssystems, zugleich aber auch unseres Gemeinwesens, um die wirtschaftliche Anziehungskraft des Standortes Deutschland zu sichern. Es geht sowohl um die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Staates für notwendige Zukunftsinvestitionen, als auch um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung. Zur nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis muss der Abwanderung von Unternehmen und des damit verbundenen Kapitals ins Ausland langfristig konsequent entgegengewirkt werden.
Nicht allein durch die Verlagerung von Unternehmensgewinnen verliert Deutschland seine Steuergrundlagen, sondern auch durch die Übertragung von Kapitalvermögen der privaten Haushalte in Länder mit einer günstigeren Besteuerungsmodalität.
Das deutsche Abgabensystem wird von vielen Bundesbürgern, sowie von in- und ausländischen Investoren, als undurchsichtig, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Andreas Richter
Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften und
Lösungsansätze zur Steueroptimierung
ISBN: 978-3-8366-2686-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. AKAD-Fachhochschule Stuttgart, Stuttgart, Deutschland, Diplomarbeit, 2008
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insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

- II -
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
VI
Tabellenverzeichnis
IX
Abbildungsverzeichnis
X
Verzeichnis des Anhangs
XI
1.
Rechtfertigung der Themenwahl
1
1. 1 Aktuelle Problemstellung
1
1. 2 Ziel der Arbeit und Gang der Umsetzung
4
2.
Theoretische und begriffliche Grundlagen
5
2. 1 Einkommensteuer
5
2. 1. 1 Bedeutung und Grundlagen der Einkommensteuer
5
2. 1. 2 Ermittlung der Einkommensteuer
6
2. 2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
8
2. 2. 1 Grundsätze und Umfang der Besteuerung
8
2. 2. 2 Verhältnis zu anderen einkommensteuerlichen Normen
9
2. 2. 3 Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag
10
2. 2. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)
11

- III -
2. 3 Wesentliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreform-
gesetz 2008
12
2. 3. 1 Ziele der Unternehmensteuerreform 2008
12
2. 3. 2 Kernpunkte des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
13
2. 3. 2. 1 Gewinnsteuersätze der Einkommen- und Körperschaftsteuer
13
2. 3. 2. 2 Gewerbesteuer
14
2. 3. 2. 3 Dividendeneinkünfte im Einkommensteuerrecht
15
2. 3. 2. 4 Abgabenordnung
16
2. 3. 2. 5 Überblick weiterer Änderungen
16
2. 4 Die Abgeltungsteuer nach dem Unternehmensteuerreform-
gesetz 2008
18
2. 4. 1 Ziel der Einführung und Eckpunkte der Abgeltungsteuer
18
2. 4. 2 Abgeltung durch gesonderten Steuersatz
19
2. 4. 3 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
21
2. 4. 4 Ausnahmetatbestände zur Abgeltungsteuer
22
2. 4. 5 Einkunftsermittlung im Rahmen der Abgeltungsteuer
26
2. 4. 6 Abgeltungsteuer - Kritische Wertung zur Einführung
29
3.
Steuerliche Behandlung ausgewählter Kapitalerträge
32
3. 1 Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen
32
3. 1. 1 Dividendenerträge im Privatvermögen
32
3. 1. 1. 1 Besteuerung von Dividenden im Veranlagungszeitraum 2008
32
3. 1. 1. 2 Besteuerung von Dividenden ab Veranlagungszeitraum 2009
33
3. 1. 1. 3 Steuerbelastung im Vergleich
34

- IV -
3. 1. 2 Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
35
3. 1. 2. 1 Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2008
35
3. 1. 2. 2 Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2009
36
3. 1. 2. 3 Steuerbelastung im Vergleich
37
3. 1. 3 Zinsbesteuerung
37
3. 1. 3. 1 Besteuerung von Zinsen im Veranlagungszeitraum 2008
37
3. 1. 3. 2 Besteuerung von Zinsen ab Veranlagungszeitraum 2009
38
3. 1. 3. 3 Steuerbelastung im Vergleich
38
3. 1. 4 Besteuerung von Investmentfondsanteilen
39
3. 1. 4. 1 Besteuerung von Investmentfondsanteilen 2008
39
3. 1. 4. 2 Besteuerung von Investmentfondsanteilen 2009
41
3. 1. 4. 3 Einschätzung steuerlicher Auswirkungen
42
3. 1. 5 Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen 2008/2009
43
3. 1. 5. 1 Besteuerung von Altverträgen (Abschluss vor 1.1.2005)
43
3. 1 5. 2 Besteuerung von Neuverträgen (Abschluss nach 31.12.2004)
44
3. 1. 5. 3 Veräußerung von Versicherungsansprüchen
45
3. 2 Besteuerung von Kapitalerträgen außerhalb des Privatvermögens
46
3. 2 1 Dividendenerträge im Betriebsvermögen (Personenunternehmen) 46
3. 2. 1. 1 Besteuerung von Dividenden im Veranlagungszeitraum 2008
46
3. 2. 1. 2 Besteuerung von Dividenden ab Veranlagungszeitraum 2009
46
3. 2. 1. 3 Steuerbelastung im Vergleich
47
3. 2. 2 Besteuerung von Kapitalanteilsveräußerungen und Zinserträgen
2008/2009 im Betriebsvermögen (Personenunternehmen)
48

- V -
4.
Steueroptimierende Lösungsansätze zur Abgeltungsteuer
49
4. 1 Grundsätzliche Überlegungen
49
4. 2 Steueroptimierende Lösungsansätze vor dem 1.1.2009
50
4. 2. 1 Bestandsschutz ­ Kauf von Aktien und Fondsanteilen
50
4. 2. 2 Steuerstundung ­ kurzfristige Verlagerung von Zinserträgen
51
4. 2. 3 Steuerstundung ­ Abschluss vermögensbildender Versicherung
52
4. 2. 4 Werbungskostenabzug ­ Umqualifizierung von Erträgen
54
4. 2. 5 Weitere Empfehlungen vor dem 1.1.2009
55
4. 3 Steueroptimierende Lösungsansätze ab dem 1.1.2009
56
4. 3. 1 Steueroptimierung mit Hilfe eines Freistellungsauftrages
56
4. 3. 2 Vermögenstransfer auf Kinder
58
4. 3. 3 Veränderung des Beteiligungsumfangs an Kapitalgesellschaften
60
4. 3. 4 Steueroptimierende Immobilieninvestitionen
63
4. 3. 5 Weitere Empfehlungen ab dem 1.1.2009
64
5.
Zusammenfassung und Ausblick
66
Anhang
71
Glossar (Anlageprodukte) 103
Literaturverzeichnis
XIII

- VI -
Abkürzungsverzeichnis
A
a. a. O.
:
am angegebenen Ort
AbgSt
:
Abgeltungsteuer
Abs.
:
Absatz
AfA
:
Abschreibung für Abnutzung
AktStR
:
Aktuelles Steuerrecht
AltEinkG
:
Alterseinkünftegesetz
AO
:
Abgabenordung (2008)
AO F. 07
:
Abgabenordnung Fassung 2007
(vor Einführung des UntStRefG 2008)
B
BA
:
Betriebsausgabe(n)
BVerfG
:
Bundesverfassungsgericht
BMF
:
Bundesministerium der Finanzen
BMG
:
Bemessungsgrundlage
BStBl.
:
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
:
Bundestag-Drucksache
BV
:
Betriebsvermögen
BVR
:
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken
C
CDU
:
Christlich-Demokratische Union
CSU
:
Christlich-Soziale Union
D
DBA
:
Doppelbesteuerungsabkommen
d. h.
:
das heißt
E
ErbStG
:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStRG - E
:
Erbschaftsteuerreformgesetz ­ Entwurf
ESt
:
Einkommensteuer
EStG
:
Einkommensteuergesetz 2008 (Stand 1.1.2008)
(nach Einführung des UntStRefG 2008, )
EStG F. 07
:
Einkommensteuergesetz Fassung 2007
(vor Einführung des UntStRefG 2008)
EStG F. 09
:
Einkommensteuergesetz Fassung 2009
(nach Einführung des UntStRefG 2008,
Gültigkeit ab erst ab 1.1.2009)
EStR
:
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
:
Europäische Union
F
F. 07
:
Fassung 2007
F. 09
:
Fassung 2009

- VII -
G
GewSt
:
Gewerbesteuer
GewStG
:
Gewerbesteuergesetz
(nach Einführung des UntStRefG 2008)
GewStG F. 07
:
Gewerbesteuergesetz Fassung 2007
(vor Einführung des UntStRefG 2008)
GG
:
Grundgesetz
ggf.
:
gegebenenfalls
GmbH
:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
:
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
GrS
:
Großer Senat
H
HEV
:
Halbeinkünfteverfahren
I
i. H. d.
:
in Höhe des
i. H. v.
:
in Höhe von
InvG
:
Investmentgesetz
InvStG
:
Investmentsteuergesetz 2008 (Stand 1.1.2008)
(nach Einführung des UntStRefG 2008)
InvStG - E
:
Investmentsteuergesetz-Entwurf
(im Rahmen des JStG 2009 ­ E)
InvStG F. 07
:
Investmentsteuergesetz Fassung 2007
(vor Einführung des UntStRefG 2008)
i. R. d.
:
im Rahmen der (des)
i. S. d.
:
im Sinne des
i. S. v.
:
im Sinne von
i. V. m.
:
in Verbindung mit
J
JStG 2009 - E
:
Jahressteuergesetz 2009 - Entwurf
K
KapESt
:
Kapitalertragsteuer
KapV
:
Kapitalvermögen
KiSt
:
Kirchensteuer
KSt
:
Körperschaftsteuer
KStG
:
Körperschaftsteuergesetz
(nach Einführung des UntStRefG 2008)
KStG F. 07
:
Körperschaftsteuergesetz Fassung 2007
(vor Einführung des UntStRefG 2008)
L
LV
:
Lebensversicherung(en)
N
Nr.
:
Nummer
NV-
Bescheinigung :
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
NWB
:
(Verlag) Neue Wirtschafts-Briefe

- VIII -
O
OFD
:
Oberfinanzdirektion
o. V.
:
ohne Verfasser
P
p. a.
:
per annum, pro anno
PV
:
Privatvermögen
R
RV
:
Rentenversicherung
Rz.
:
Randziffer
S
S.
:
Satz oder Seite
SolZ
:
Solidaritätszuschlag
SPD
:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
T
TEV
:
Teileinkünfteverfahren
Tz.
:
Textziffer
U
u. a.
:
unter anderem
UntStRef. 2008 :
Unternehmensteuerreform 2008
UntStRefG 2008 :
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
V
VersAG
:
Versicherungsaufsichtsgesetz
VersAV
:
Versicherungsaufsichtsverordnung
VersVG
:
Versicherungsvertragsgesetz
VZ
:
Veranlagungszeitraum
W
WK
:
Werbungskosten
Z
ZIV
:
Zinsinformationsordnung
z. v. E.
:
zu versteuerndes Einkommen
zzgl.
:
zuzüglich

- IX -
Tabellenverzeichnis
Tab.
1 : Abgeltungsteuersatz unter Berücksichtigung der Kirchensteuer 20
Tab.
2 : Einkommensteuerberechnung im Vergleich 2008/2009
21
Tab.
3 : Steuervorteil durch Kauf von Aktien 2008
50
Tab.
4 : Steuermehrbelastung bei Dividenden
50
Tab.
5 : Steueroptimierte Verlagerung von Zinserträgen
51
Tab.
6 : Steuerlicher Vergleich Lebensversicherung / Aktienfonds
53
Tab.
7 : Steueroptimierung durch Umqualifizierung von Erträgen
54
Tab.
8 : Effektive Steuerbelastung durch Umqualifizierung
55
Tab.
9 : Steueroptimierung durch Freistellungsauftrag
57
Tab.
10 : Steueroptimierung durch Vermögenstransfer auf Kinder
58
Tab.
11 : Steueroptimierung - Beteiligungsänderung
(§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG F.09)
61
Tab.
12 : Steueroptimierung - Beteiligungsänderung (§ 17 EStG)
62
Tab.
13 : Steueroptimierung - Beteiligungsänderung
(§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG F.09)
63
Tab.
14 : Steueroptimierung durch Immobilien-Fremdfinanzierung
64
Tab.
A1 : Besteuerung von Dividenden - Anteile im Privatvermögen
84
Tab.
A2 : Steuerbelastung 2007 bis 2009 - Kapitalgesellschaften
85
Tab.
A3 : Gesamtsteuerbelastung auf Dividenden 2007 bis 2009
85
Tab.
A4 : Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften -
Steuerbelastung im Vergleich 2008/2009
86
Tab.
A5 : Steuerbelastung 2008/2009 - Zinserträge im Privatvermögen
87
Tab.
A6 : Zinsbesteuerung 2008/2009 - ohne Werbungskostennachweis 88
Tab.
A7 : Zinsbesteuerung 2008/2009 - mit Werbungskostennachweis
88
Tab.
A8 : Besteuerung von Lebensversicherungen (Altverträge)
90
Tab.
A9 : Besteuerung von Lebensversicherungen (Neuverträge)
90
Tab.
A10 : Belastungsvergleich ausgeschütteter Gewinne 2008/2009
(Anteile im Betriebsvermögen von Personenunternehmen)
92
Tab.
A11 : Nachbesteuerungsbelastung - Thesaurierung von Dividenden
92

- X -
Abbildungsverzeichnis
Abb.
1 : Eckpunkte der Abgeltungsteuer (Überblick)
18
Abb.
2 : Ausnahmetatbestände zur Abgeltungsteuer
23
Abb.
3 : Abgeltung kontra Veranlagung
24
Abb.
4 : Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
25
Abb.
5 : System der Verlustverrechnung
27
Abb.
6 : Besteuerung von Lebensversicherungen (Altverträge)
43
Abb.
7 : Besteuerung von Lebensversicherungen (Neuverträge)
44
Abb.
A1 : Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer (2008)
71
Abb.
A2 : Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG (2007/2008)
72
Abb.
A3 : Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG (2007/2008)
73
Abb.
A4 : Kapitalertragsbesteuerung ab 2009
76
Abb.
A5 : Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer (2009)
77
Abb.
A6 : Inhaltlicher Vergleich § 20 Abs. 1 EStG 2008/2009
78
Abb.
A7 : Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG (2009)
79
Abb.
A8 : Steuerliche Auswirkungen auf Kapitalerträge
80
Abb.
A9 : Besteuerung der Kapitalerträge (2009)
81
Abb.
A10 : Veranlagung von Kapitalerträgen (2009)
81
Abb.
A11 : Kapitalertragsteuersätze anderer Länder ( I )
82
Abb.
A12 : Kapitalertragsteuersätze anderer Länder ( II )
83
Abb.
A13 : Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds
89
Abb.
A14 : Abgeltungsteuer 2009 - Besteuerung weiterer Anlageformen
91
Abb.
A15 : ABC der Abgeltungsteuer - Gewinner und Verlierer
93
Abb.
A16 : Lebensversicherung - Zinseszinseffekt/Steueroptimierung
94
Abb.
A17 : Darstellung des Cost-Average-Effekts
99
Abb.
A18 : Rentenversicherung - AFA-Fondspolice ATS
100
Abb.
A19 : Flexible Steueroptimierung durch Rentenversicherung
101
Abb.
A20 : Geschlossener Schifffonds - HCI SHIPPING SELECT 28
102

- XI -
Verzeichnis des Anhangs
Anh.
I : System der Einkommensteuer (2008)
71
Anh.
II : Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG (2007/2008)
72
Anh.
III : Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG (2007/2008)
73
Anh.
IV : Zentrale Norm der Abgeltungsteuer § 32d EStG (Abs. 1/2)
74
Anh.
V : Zentrale Norm der Abgeltungsteuer § 32d EStG (Abs. 3-6)
75
Anh.
VI : Besteuerung der Kapitalerträge (ab 2009)
76
Anh.
VII : System der Einkommensteuer (2009)
77
Anh.
VIII : Vergleich der Einkünfte § 20 Abs. 1 EStG 2008/2009
78
Anh.
IX : Umfang des neugefassten § 20 Abs. 2 EStG
79
Anh.
X : Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen 2009
80
Anh.
XI : Besteuerung und Veranlagung von Kapitalerträgen ab 2009
81
Anh.
XII : Kapitalertragsteuersätze im internationalen Vergleich ( I )
82
Anh.
XIII : Kapitalertragsteuersätze im internationalen Vergleich ( II )
83
Anh.
XIV : Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Anteilseigners
(Anteile im Privatvermögen)
84
Anh.
XV : Gewinnbesteuerung 2007 bis 2009 - Kapitalgesellschaften
85
Anh.
XVI : Steuerbelastung 2008/2009 - Verkauf von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften
86
Anh.
XVII : Besteuerung - Zinserträge im Privatvermögen 2008/2009
87
Anh. XVIII : Belastung von Zinserträgen in Abhängigkeit der
Werbungskosten
88
Anh.
XIX : Investmentfonds und Abgeltungsteuer
89
Anh.
XX : Besteuerung von Lebensversicherungen
90
Anh.
XXI : Weitere Anlageformen - Änderungen durch
UntStRefG 2008
91
Anh.
XXII : Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Anteilseigners
(Anteile im Betriebsvermögen von Personenunternehmen)
92
Anh. XXIII : Abgeltungsteuer - Gewinner und Verlierer
93
Anh. XXIV : Lebensversicherung - Zinseszinseffekt und Steueroptimierung 94

- XII -
Anh. XXV : Liechtensteiner Recht I
(Versicherungsgeheimnis, Anlageprivileg I)
95
Anh. XXVI : Liechtensteiner Recht II
(Anlageprivileg II)
96
Anh. XXVII : Liechtensteiner Recht III
(Anlageprivileg III)
97
Anh. XXVIII : Liechtensteiner Recht IV
(Anlageprivileg IV, Konkursprivileg)
98
Anh. XXIX : Cost-Average-Effekt
99
Anh. XXX : Flexibilität fondsgebundener Rentenversicherungen
100
Anh. XXXI : Steueroptimierung - Beispiel Rentenversicherung
101
Anh. XXXII : Vorteile geschlossener Schifffonds 102

- 1 -
1.
Rechtfertigung der Themenwahl
1.1
Aktuelle Problemstellung
Eine der stärksten Volkswirtschaften der Europäischen Union steht vor großen
Herausforderungen.
1
Seit längerem ist bekannt, dass in steuerlicher Hinsicht der
Wirtschaftsstandort Deutschland nicht mehr den internationalen Wettbewerbsstandards
entspricht.
Gründe hierfür liegen in einer, im internationalen Vergleich, zu hohen nominalen bzw.
effektiven Steuerbelastung und in einem unübersichtlichen Steuersystem. Nationale als
auch internationale Investoren orientieren sich bei ihrer Standort- und Finanzplatzwahl
nicht zuletzt an den Gegebenheiten des jeweiligen Besteuerungssystems. Für Deutsch-
land ergeben sich hieraus, trotz ansonsten guter Standortvoraussetzungen, wie etwa
Infrastruktur, Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer oder Rechtssicherheit, erhebliche
Wettbewerbsnachteile. Folge der hohen Steuerbelastung und Vielschichtigkeit des
Besteuerungssystems: Unternehmen sorgen durch wirtschaftliche und rechtliche Gestal-
tung dafür, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne in
Ländern mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden. Sie nutzen die gegebenen
Standortvorteile, entziehen sich aber durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung.
2
Die Herausforderungen der heutigen Zeit bestehen des Weiteren in der Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit, der Schaffung von Ausbildungsplätzen, dem Abbau der
Staatsverschuldung, der Bewältigung des demografischen Wandels und einer
vernunftgeprägten Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung.
3
Diese Gegebenheiten begründen unter anderem eine tiefgreifende Veränderung des
Besteuerungssystems, zugleich aber auch unseres Gemeinwesens, um die
wirtschaftliche Anziehungskraft des Standortes Deutschland zu sichern. Es geht sowohl
um die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Staates für
1
Zur Entwicklung des deutschen Wirtschaftswachstums vgl. o.V.: Statistisches Bundesamt Deutschland (Hrsg.):
Pressemitteilung Nr.015 vom 15.01.2008, Deutschlands Wirtschaft im Jahr 2007 mit robustem Wachstum,
Wiesbaden 2008, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/internet/DE/Presse/pm//2008/01/je/PD0
8 _015_811,templateld=renderPrint.psml, Abrufdatum: 8.5.2008, Ausdruckdatum: 8.5.2008.
2
Eine Beschreibung der Probleme aus Sicht der Regierungsparteien ergibt sich aus vgl. o.V. dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Deutscher Bundestag
(Hrsg.), Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, Berlin 2007, S. 29, 30.
3
Weitere Problemfelder benennt vgl. o.V. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) (Hrsg.): Die
Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland, in: Monatsbericht des BMF März 2007, Berlin 2007, S. 87,
http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/nn_3382/DE/Aktuelles/Monatsbericht_des_BMF/2007/03/070321agmb
010,templateld=raw,property=publikationFild.pdf, Abrufdatum: 7.8.2007, Ausdruckdatum: 7.8.2007.

- 2 -
notwendige Zukunftsinvestitionen, als auch um die Verbesserung der Rahmenbe-
dingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung. Zur nachhaltigen Sicherung der
deutschen Steuerbasis muss der Abwanderung von Unternehmen und des damit
verbundenen Kapitals ins Ausland langfristig konsequent entgegengewirkt
werden.
Nicht allein durch die Verlagerung von Unternehmensgewinnen verliert Deutschland
seine Steuergrundlagen, sondern auch durch die Übertragung von Kapitalvermögen der
privaten Haushalte in Länder mit einer günstigeren Besteuerungsmodalität.
1
Das deutsche Abgabensystem wird von vielen Bundesbürgern, sowie von in- und aus-
ländischen Investoren, als undurchsichtig, investitionsfeindlich und kompliziert
bewertet. Diese Empfindungen spiegeln sich wieder in hohen Tarifsätzen, einer Vielzahl
von Gestaltungsvarianten und komplexen Rechtsnormen, wobei verschiedene Steuer-
arten in vielfältiger Weise miteinander verknüpft werden. Die zahlreichen Sonder- und
Ausnahmeregelungen führen dabei nicht zuletzt zu Hemmnissen bei wirtschaftlichen
Entscheidungen. Auch die ausufernde Bürokratie wird, in Bezug auf Wachstum und
Flexibilität, nicht nur aus Sicht der Wirtschaft, als einengender Faktor erlebt.
2
Selbst
nach Ansicht des Bundesrechnungshofes ist eine generelle Vereinfachung des Steuer-
rechts unerlässlich, da die Steuerverwaltung längst nicht mehr in der Lage ist, die Viel-
falt der verflochtenen Regeln entsprechend dem Willen des Gesetzgebers umzusetzen.
3
Deutschland braucht neue Attraktivität im internationalen Wettbewerb um Investoren.
Die Steuerbelastung von Unternehmen und privaten Haushalten ist dabei ein nicht zu
vernachlässigender Parameter. Eine Neuordnung u. a. im Bereich der Besteuerung von
Unternehmen und im Bereich privater Kapitaleinkünfte erscheint dringend geboten.
Zur Ingangsetzung der notwendigen Modernisierung wurde bereits im Koalitionsvertrag
der Regierungsparteien vom 11.11.2005 die Ausarbeitung einer weitgehend rechtsform-
und finanzneutralen Unternehmensteuerreform vereinbart. Ein transparentes,
wettbewerbsfähiges Unternehmensteuerrecht auf einer rechtsformneutralen Basis und
1
Das Bewusstsein, auch die privaten Haushalte in diesem Zusammenhang mit einzubeziehen, spiegelt der vgl. o.V.:
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucksache 16/4841 v. 27.03.2007, S. 30 wieder.
2
Zur Einschätzung des deutschen Steuersystems vgl. o.V.: Deutsche Bundesbank (Hrsg.): Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ,,Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008" (BT-Drucksache
16/4841), zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. ,,Unternehmen leistungsgerecht besteuern ­ Einnahmen der
öffentlichen Hand stärken" (BT-Drucksache 16/4857) sowie zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die
GRÜNEN ,,Unternehmensteuerreform für Investitionen und Arbeitsplätze" (BT-Drucksache 16/4855) gegenüber
dem
Finanzausschuss
des
Deutschen
Bundestages,
20.04.2007,
Frankfurt
am
Main
2007,
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/057/Stellungnahmen/08-Dt_Bundesbank.pdf, Abrufdatum:
15.4.2008, Ausdruckdatum: 15.4.2008.
3
Hierzu vgl. das Gutachten von Engels, Dieter: Probleme beim Vollzug der Steuergesetze, Schriftenreihe des
Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 13, Stuttgart 2006, S. 158.

- 3 -
ein modernes Besteuerungssystem, unter anderem im Bereich der Kapitalerträge, kann
die notwendigen Impulse für Investoren und somit für Wirtschafts- und
Beschäftigungswachstum geben. Eine wichtige Voraussetzung ist ein international
attraktiver und leistungsfähiger ,,Finanzplatz Deutschland". Angesichts der
europäischen und weltumspannende Vernetzung sämtlicher Märkte und des immer
schärfer werdenden globalen Wettbewerbs müssen alle Kräfte zusammengeführt
werden, die zur Förderung des Standorts Deutschland beitragen können.
1
Nach langer und kontroverser Diskussion wurde mit Beschluss des Bundestags vom 25.
Mai 2007 und der Zustimmung des Bundesrats am 6. Juli 2007 das Unternehmen-
steuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) auf den Weg gebracht.
2
Die Ausfertigung
durch den Bundespräsidenten erfolgte am 14.08.2007. Mit der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt am 17. August 2007 trat das Gesetz rechtsverbindlich in Kraft
(Artikel 14 UntStRefG 2008).
3
Das Thema Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRef. 2008) ist derzeit nicht nur in der
Fachpresse allgegenwärtig. Bislang lag der Schwerpunkt in der öffentlichen Diskussion
hinsichtlich der UntStRef. 2008 vor allem auf den Änderungen der Unternehmens-
besteuerung, insbesondere der Absenkung der Unternehmensteuersätze.
4
Es sei kritisch
darauf verwiesen, dass sich hingegen erheblich größere Auswirkungen für die Mehrzahl
der Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2009
aus der Einführung einer Abgeltungsteuer
(AbgSt) auf Kapitalerträge ergeben.
Die steuerberatenden Berufe, aber auch Berater im
Finanzdienstleistungssektor, werden zunehmend mit Fragen rund um das UntStRefG
2008 konfrontiert. Neben Problemstellungen zu Gestaltungsfragen der Gewinnbe-
steuerung bei Unternehmen, treten vor allem und aktuell verstärkt Nachfragen in Bezug
1
Zu den Vereinbarungen der Regierungsparteien vgl. o.V.: Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und SPD vom
11.11.2005, Gemeinsam ­ mit Mut und Menschlichkeit, http://www.cducsu.de/upload/2C2581D5821FD61A7A4D
EA71E3C644CA11376-by1b0oli.pdf, Abrufdatum: 12.12.2007, Ausdruckdatum: 12.12.2007.
2
Zur Verabschiedung im Bundestag vgl. o.V.: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Pressemitteilung 59/2007,
25.05.2007, Berlin 2007, Unternehmensteuerreform, Unternehmensteuerreformgesetz im Bundestag verabschiedet,
http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/Pressemitteilingen/2007/05/20072105_PM059,templateld
=renderPrint.html, Abrufdatum: 7.8.2007, Ausdruckdatum 7.8.2007 und zur Genehmigung im Bundesrat vgl. o.V.:
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Fortentwicklung der Unternehmensteuerreform, Bundesrat entscheidet
über Unternehmensteuerreform, 10.07.2007, Berlin 2007, http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/D
E/Steuern/Steuerreform/Fortentwicklung_der_Unternehmensbesteuerung/001.html,
Abrufdatum:
7.8.2007,
Ausdruckdatum: 7.8.2007.
3
Zur Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung vgl. Unternehmensteuerreformgesetz
2008 vom 14.08.2007, Bundesgesetzblatt Jg. 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17.08.2007,
Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), S. 1912 ­ 1938, http://www.unternehmensteuerreform.de/media/UntStRefG.
pdf, Abrufdatum: 30.8.2007, Ausdruckdatum: 30.8.2007.
4
Hierauf verweist auch ausdrücklich u.a. vgl. Gemmel, Heiko / Hoffmann-Fölkersamb, Peter: Die Abgeltungsteuer,
in: NWB (Hrsg.), Nr. 34 vom 20.08.2007, S. 2935 (Kapitaleinkünfte, Fach 3, S. 14695).

- 4 -
auf die AbgSt in den Vordergrund. Hierbei reicht das Informationsbedürfnis von der
Wirksamkeit der neuen Regelungen, dem Umfang der Besteuerung, dem Steuersatz bis
hin zu steueroptimierenden Lösungen. Mit Umsetzung der AbgSt ist für Anleger, deren
steuerliche Berater und Finanzdienstleister ein aktuell umfassendes Wissen über den
bevorstehenden Systemwechsel im Steuerrecht und den sich daraus ergebenden
Konsequenzen unentbehrlich.
1.2
Ziel der Arbeit und Gang der Umsetzung
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der UntStRef.
2008 und dem hierdurch verwirklichten UntStRefG 2008. Im Mittelpunkt der
Betrachtungen steht die Einführung einer AbgSt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Ziel ist es, das System der AbgSt in Deutschland innerhalb des Einkommen-
steuergesetzes (EStG) kritisch kompakt darzustellen, die Auswirkungen auf einzelne
Kapitalerträge darzulegen und Lösungsansätze zur steuerlichen Optimierung im Blick
auf die kommenden Veränderungen zu erarbeiten.
Die Arbeit ist in fünf Kapitel untergliedert. Der Einleitung folgt im zweiten Kapitel
zunächst die Schaffung
der theoretischen und begrifflichen Grundlagen, wobei
systematisch an das Kernthema herangeführt wird. Ausgangspunkt bilden dabei das
allgemeine Einkommensteuerrecht sowie im speziellen der steuerliche Umfang und die
steuerliche Behandlung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Mit der Verabschiedung des
UntStRefG 2008 wurde implizit die Umsetzung einer AbgSt zum 1.1.2009 auf
Kapitaleinkünfte begründet. Nach Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab
diesem Zeitpunkt und einer eingehend kritischen Wertung zur Einführung der AbgSt,
beschäftigt sich Kapitel drei mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen
für ausgewählte Kapitalerträge. Daraufhin werden im vierten Kapitel konkrete
Lösungsansätze, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorangestellten Abschnitte,
zur steuerlichen Vorbereitung und steuerlichen Optimierung, unter dem Gesichtspunkt
der AbgSt, erarbeitet. Kapitel fünf schließt die Arbeit mit einer kritisch würdigenden
Zusammenfassung und einem weiterführenden Ausblick ab. Ein dem Anhang folgendes
Glossar erläutert zusätzlich Fachbegriffe aus dem Finanzdienstleistungsbereich
(Anlageprodukte), um das Sachverständnis über den Steuersektor hinaus zu erhöhen.

- 5 -
2.
Theoretische und begriffliche Grundlagen
2.1
Einkommensteuer
2.1.1 Bedeutung und Grundlagen der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (ESt) zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der öffentlichen
Hand in Deutschland.
1
Darüber hinaus ist sie, im Einklang mit dem Grundgesetz, als
Instrument der Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftspolitik anerkannt.
2
Das Einkommensteuerrecht wird von der Idee einer synthetischen Steuer geprägt, das
die deutsche ESt seit 1920 beherrscht und auch das heutige ­ auf das EStG 1934
zurückgehende ­ Einkommensteuergesetz maßgeblich beeinflusst.
3
In dieser Idealform
spielt die Art der Einkommenserzielung im Rahmen einer Besteuerung keine Rolle.
4
Die synthetische ESt zielt darauf ab, gleiche Einkommen gleich zu belasten, ohne
Rücksicht darauf, wie sich das Einkommen zusammensetzt und aus welchen Quellen
oder Einkunftsarten es stammt.
5
Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung ist das EStG, die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung. Neben der Abgabenordnung (AO), als Mantelgesetz des Steuerrechts,
nehmen weitere Gesetze Einfluss auf einkommenssteuerliche Sachverhalte, so u. a. das
Investmentsteuergesetz (InvStG).
6
Der Einkommensteuerpflicht (§ 1 EStG) unterliegen Einkünfte (i. S. d. § 2 EStG)
natürlicher Personen, die diese als Ertrag aus einer Tätigkeit oder aus der Nutzung von
Vermögen erzielen.
7
Als direkte Personensteuer knüpft sie an die persönliche
1
Zur Entwicklung der Steuereinnahmen vgl. o.V.: Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
August 2008, Berlin 2008, Seite 47, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/BMF__Startseite/Aktue
lles/Monatsbericht__des__BMF/2008/08/080820agmb009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, Abruf-
datum: 5.10.2008, Ausdruckdatum: 5.10.2008.
2
Vgl. hierzu BVerfG - Beschluss vom 29.05.1990, 1BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl.1990 Teil II, S. 483.
3
Nach Stellungnahme Homburg, Stefan: Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf 16/4841 und weiteren Anträ-
gen am Montag, 7.Mai 2007, Institut für öffentliche Finanzen, 10. 4. 07, Hannover 2007, http://www.bundestag.de/
ausschuesse/a07/anhoerungen/057/Stellungnahmen/23-Prof_ Homburg.pdf, Abruf: 1.3.08, Ausdruckdatum: 1.3.08.
4
Dieser Grundsatz wird u.a. im o.V.: Jahresgutachten 2003/2004 ,,Staatsfinanzen Konsolidieren ­ Steuersystem
Reformieren" des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Statistisches
Bundesamt (Hrsg.), Wiesbaden 2003, S. 316, Tz. 533 verdeutlicht.
5
Auch vgl. Homburg, Stefan setzt sich mit dieser Problematik in: Allgemeine Steuerlehre, 5. erweiterte Auflage,
Vahlens Handbücher, München 2007, S. 197 auseinander.
6
Nach Ausführung von vgl. Lang, Joachim in: Tipke, Klaus / Lang, Joachim, Steuerrecht, 18. völlig überarbeitete
Auflage, Köln 2005, § 2 Rz. 10.
7
Im Rahmen der Ertragsteuern geht vgl. Endriss, Horst Walter / Baßendowski, Wolfram / Kipper, Peter:
Steuerkompendium, Band 1, Ertragsteuern, 10., völlig überarbeitete Auflage, Herne/Berlin 2004, S. 32 auf die
Einkommensteuerpflicht ein.

- 6 -
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, wobei gesetzlicher Steuerschuldner und
wirtschaftlicher Steuerträger identisch sind.
1
Kapitalgesellschaften,
als
juristische
Personen
hingegen,
unterliegen
der
Körperschaftsteuer (KSt), deren Anteilseigner (natürliche Personen) aber der ESt.
Personenunternehmen
2
als solche werden weder zur ESt noch zur KSt herangezogen,
ausschließlich die Gesellschafter sind einkommensteuerpflichtig, sofern es sich um
Personen i. S. d. § 1 EStG handelt.
3
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
natürliche Personen (§ 1 Abs. 1-3 EStG) werden
mit ihrem gesamten Welteinkommen
(Universalitätsprinzip) zur Einkommensbesteuerung herangezogen.
4
Im Rahmen der sachlichen Steuerpflicht, dem Gegenstand der ESt, sind sieben
erschöpfend aufgezählte Einkunftsarten benannt (§ 2 EStG), die von der Steuerpflicht
betroffen sind. Können Vermögenszuflüsse nicht einer dieser Einkunftsarten zu-
geordnet werden, fallen sie nicht unter die Besteuerung des Einkommensteuergesetzes.
5
2.1.2 Ermittlung der Einkommensteuer
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage zur ESt werden die Gesichtspunkte der
Steuergerechtigkeit stärker als bei jeder anderen Steuer berücksichtigt.
6
Die
Bemessungsgrundlage der tariflichen ESt bildet das zu versteuernde Einkommen. Es ist
eine juristisch definierte Berechnungsgröße, die sich aus der Zusammensetzung
bestimmter systematisch verknüpfter Grundbegriffe in genau festgelegter Reihenfolge
ergibt.
7
(Anh. I)
Der § 2 Abs. 2 EStG unterteilt die sieben Einkunftsarten in Gewinn- und
Überschusseinkünfte. Bei den Gewinneinkunftsarten sind die Einkünfte der Gewinn
(Verlust), der sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und
1
Eine mögliche Klassifikation der Personensteuern ist vgl. Zenthöfer, Wolfgang / Schulze zur Wische, Dieter:
Einkommensteuer, Finanz und Steuern, Band 3, 9., völlig neu bearbeitete Auflage, Stuttgart 2007, S. 1 zu
entnehmen.
2
Im Folgenden werden unter diesem Begriff sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften
verstanden.
3
Zur allgemeinen rechtsformbedingten Besteuerungsunterschieden vgl. Wöhe, Günter / Döring, Ulrich: Einführung
in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 22.,
neubearbeitete Auflage, München 2005, S. 274 ff..
4
Erläuterungen zum Universalitätsprinzip werden durch Zenthöfer / Schulze zur Wische: ESt, a.a.O., S. 8 gegeben.
5
Vgl. zu dieser einkommenssteuerlichen Grundlage Wellisch, Dietmar: Besteuerung von Erträgen, Vahlens
Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, München 2002, S. 46.
6
Zum Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit im EStG vgl. Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter /
Schrütter, George / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 20. Auflage 2003, Grüne Reihe, Band 3, Steuerrecht für
Studium und Praxis, Deutsche Steuer-Gewerkschaft (Hrsg.), Achim 2003, S. 27.
7
Diese Definition des zu versteuernden Einkommens vertritt auch vgl. Zenthöfer / Schulze zur Wische: a.a.O., S. 17.

- 7 -
Betriebsausgaben (BA) ergibt oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Überschusseinkünfte hingegen ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
Einnahmen (§ 8 EStG) und Werbungskosten (WK, § 9 EStG), wobei dies zu einem
Überschuss, als auch grundsätzlich, zu einem Verlust führen kann.
1
Einnahmen sind
Bruttogrößen (§ 8 Abs. 1 EStG). Hingegen sind Einkünfte saldierte Nettogrößen, d. h.
Bruttobezüge vermindert um BA oder WK.
Entsprechend dem Leistungsfähigkeitsprinzip knüpft die Besteuerung nicht an
Bruttoeinnahmen, sondern an den objektiven Nettoeinkünften an.
2
Dem Nettoprinzip,
nach dem die Bemessungsgrundlage zur ESt durch BA und WK zu mindern ist, kommt
zusätzlich auch aus ökonomischer Sicht eine übergeordnete Bedeutung zu, sichert es
doch Produktionseffizienz.
3
Aus der Zusammenrechnung der positiven Ergebnisse und Verluste der sieben
Einkunftsarten ergibt sich die Summe der Einkünfte, die gegebenenfalls weiteren
Kürzungen unterliegt. Der so ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, verringert um
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, führt zum Einkommen. Tarifliche
Freibeträge und sonstige vom Einkommen abziehbare Beträge ergeben die ein-
kommenssteuerliche Bemessungsgrundlage; das zu versteuernde Einkommen (z. v. E.).
Mit Hilfe dieser Ausgangsgröße wird, je nach Veranlagung (§ 25 EStG, § 26a-c EStG)
und unter Berücksichtigung besonderer Steuersätze (z. B. § 32c EStG), durch
Anwendung des ESt-Tarifs, die tarifliche ESt ermittelt. Unter Einbeziehung geleisteter
Vorauszahlungen und anrechenbarer Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer) ergibt sich
abschließend die zu zahlende ESt bzw. eine ESt-Erstattung.
Der Eingangssteuersatz zur ESt 2007/08 beträgt nach Überschreitung des Grundfrei-
betrages (7.664
4
z. v. E.), der für alle natürlichen Personen gilt, 15 %. Danach steigt
der maßgebende Steuersatz innerhalb der Progressionszone bis auf 42 % an (bis
52.151
4
z. v. E.) und verläuft anschließend proportional fort. Ab einem z.v.E. von
250.001
4
beträgt der Spitzensteuersatz 45 %.
Des Weiteren dient die tarifliche Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlages (SolZ, 5,5 %) und der Kirchensteuer (KiSt, 8 % bzw. 9 %).
1
Zur Einkunftsermittlung vgl. Zschenderlein, Oliver: Grundgrößen der Einkunftsermittlung, in: Die Steuerfach-
angestellten, 5/2008, S. 4, 5.
2
Vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.1995, GrS 4/92, BStBl. 1995 Teil II, S. 281.
3
Auf den ökonomischen Stellenwert des Nettoprinzips verweist auch vgl. Homburg.: Allg. Steuerlehre, S. 166, 167.
4
Diese Werte entsprechen der Anwendung der Grundtabelle (vgl. § 32a EStG).

- 8 -
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sich die Steuerpolitik tendenziell immer weiter vom
Ideal einer synthetischen ESt zu entfernen droht. Eine systematische Abweichung vom
Leitbild ergibt sich u. a. schon durch die unterschiedliche Methodik der Einkunftser-
mittlung bei Gewinneinkünften einerseits und Überschusseinkünften andererseits.
1
2.2
Einkünfte aus Kapitalvermögen
2.2.1 Grundsätze und Umfang der Besteuerung
Einer der inhaltlich umfangreichsten Einkommensteuertatbestände stellen die privaten
Vermögenseinkünfte dar, zu denen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV)
zählen.
2
Die Komplexität und mitunter Umstrittenheit im Bereich der Besteuerung von
Kapitaleinkünften spiegelt sich in einer Vielzahl von Erlassen bzw. Verfügungen des
Bundesfinanzhofes, der Finanzgerichte oder der Finanzverwaltung wieder.
Unter Einkünften aus KapV sind die im § 20 EStG aufgezählten Einnahmen unter
Berücksichtigung entsprechender WK
3
zu verstehen. Eine Definition des Begriffes
,,Einkünfte aus Kapitalvermögen" wird nicht angeführt.
4
Bereits der Einführungssatz zu
§ 20 EStG verdeutlicht, dass es sich hierbei nur um eine beispielhafte, nicht um eine
erschöpfende Aufzählung handelt.
5
Eine Darstellung des Umfangs der Kapitaleinkünfte
nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zeigen Anhang II und III.
Einkünfte aus KapV erzielt, wer KapV gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Eine
Einordnung in den privaten Vermögensbereich hat zur Folge, dass eine Besteuerung der
eingesetzten Kapitalsubstanz, mit Ausnahme der Fälle des § 17 EStG sowie des § 22
Abs. 2 EStG i. V. m. 23 EStG, entfällt. Grundsätzlich ist das Ziel erkennbar, die Früchte
privater Kapitalanlagen zu erfassen.
6
Das Kapital als solches ist zwar Voraussetzung für
die Anwendung des § 20 EStG, die Höhe der Einkünfte wird hierdurch aber nicht
beeinflusst.
7
Es erfolgt kein Ansatz von Substanzmehrungen durch nicht realisierte
1
Die zunehmende Aufweichung der synthetischen ESt wurde bereits im Jahresgutachten 2003/2004 des
Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 316, Tz. 535 angemahnt.
2
Zur Einordnung der Kapitaleinkünfte vgl. Schneider, Josef: Stichwort: Einkünfte aus Kapitalvermögen, in:
Deutsches Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001.
3
Eine Erläuterung zu veranlassten WK gibt vgl. BFH, Urteil vom 27.6.1989, VIII R 30/88, BStBl. 1989 II, S. 934.
4
Zu den Begriffen Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Kapitalvermögen vgl. Harenberg, Friedrich E. / Irmer,
Gisbert: Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 4. Auflage, Herne 2007, S. 50 Rz. 4, 58 Rz. 21.
5
Vgl. zu diesem Standpunkt Wellisch, Besteuerung von Erträgen, S. 436.
6
Die Früchte, nicht aber Wertänderungen werden besteuert vgl. Wellisch: a.a.O., S. 436.
7
Zur Besteuerung des eingesetzten Kapitals vgl. Endriss / Baßendowski / Kipper: Steuerkompendium, Bd. 1, S. 112.

- 9 -
Wertsteigerungen und auch die Veräußerung des Kapitalstammes führt grundsätzlich
nicht zu Einnahmen im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
1
Einkünfte aus KapV zählen zu den Überschusseinkünften und werden somit als Diffe-
renz der Einnahmen abzüglich tatsächlicher WK ermittelt. Sofern kein Einzelnachweis
der WK erfolgt, kommt ein WK-Pauschbetrag (§ 9a EStG) i. H. v. 51 bzw. 102 im
Fall einer Zusammenveranlagung zur Anwendung. Des Weiteren kann nach Abzug der
WK bzw. WK-Pauschbetrags ein Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) von 750 bzw.
1.500 (im Fall des § 26b EStG) Berücksichtigung finden, der allerdings nicht zu
negativen Einkünften führen darf.
Dem wäre hinzuzufügen, dass bei der Besteuerung bestimmter laufender Erträge (z. B.
Dividendenzahlungen an natürliche Personen) bzw. Veräußerungsgewinne (z. B. private
Aktienverkäufe) eine hälftige Steuerbefreiung (§ 3 Abs. 40 EStG) gewährt wird.
2
Nach
dem sog. Halbeinkünfteverfahren (HEV) sind 50 % des Ertrages der Steuer zu unter-
werfen. Im Gleichlauf regelt § 3c EStG, dass WK auch nur hälftig abzugsfähig sind.
2.2.2 Verhältnis zu anderen einkommensteuerlichen Normen
Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 20 Abs. 3 EStG zählen Einkünfte, der in Absatz
1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art, nicht mehr als solche aus Kapitalvermögen,
soweit sie den Gewinneinkünften bzw. den Einkünften des § 21 EStG zugeordnet
werden müssen.
Vom Grunde her ist z. B. die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wert-
papieren steuerlich nicht relevant.
3
Dies ist Folge des Dualismus der
Einkünfteermittlung, der von einer Nichtbesteuerungswürdigkeit der Erträge aus der
Veräußerung von Privatvermögen ausgeht.
4
Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz
allerdings in den § 17 EStG und § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG.
5
Durch § 23 EStG findet auch privates Stammvermögen Eingang in die Besteuerung,
indem Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern besteuert werden, die vor
1
Hierzu siehe Darstellung im Rahmen des § 20 EStG Zenthöfer / Schulze zur Wische: Einkommensteuer, S. 758 ff..
2
Zur Rechtsentwicklung und Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens vgl. Harenberg / Irmer: Die Besteuerung
privater Kapitaleinkünfte, S. 85 Rz. 111 ­ S. 98 Rz. 151.
3
Zur Darstellung privater Veräußerungsgeschäfte vgl. Kohlrust-Schulz, Maren: Die Besteuerung privater Ver-
äußerungsgeschäfte nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, in: NWB (Hrsg.), Nr. 21 vom 25.5.1999,
Private Veräußerungsgeschäfte, F.3, S. 10775-10784 und Harenberg / Irmer, a.a.O., S.351 Rz.1121­S.388 Rz.1197.
4
Zum Dualismus der Einkünfteermittlung vgl. ausführlich Lang: in: Tipke / Lang: Steuerrecht, (18), § 9 Rz. 181 ff..
5
Die systembedingte Durchbrechung bestätigt auch vgl. Maier, Walter: Stichwort: Private Veräußerungsgeschäfte,
in: Deutsches Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001.

- 10 -
dem Verkauf innerhalb einer bestimmten (Spekulations-) Frist angeschafft worden
sind.
1
Hervorgehoben sei, dass insbesondere der Verkauf von Wertpapieren (§ 23 Abs.1
Nr. 2 EStG) innerhalb dieser einjährigen Haltefrist der ESt und dem persönlichen ESt-
Satz unterliegt. Spekulationsgewinne bleiben diesbezüglich steuerfrei, soweit sie die
Freigrenze von 511,99 nicht überschreiten oder außerhalb der Jahresfrist entstehen.
Der § 17 EStG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen ebenso Einkünfte aus der
Veräußerung von privatem Stammvermögen.
2
Dies ist dann der Fall, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens
1 % beteiligt war. Veräußerungen aus einem Privatvermögen werden somit dem Bereich
der gewerblichen Einkünfte zugeordnet, um einer Begünstigung gegenüber Einzel- oder
Mitunternehmern, die der Veräußerungsgewinnbesteuerung des § 16 EStG unterliegen,
entgegen zu wirken.
3
Gegenüber betrieblichen Einkünften ist allerdings § 23 EStG subsidiär, d. h. § 23 EStG
geht § 17 EStG vor. Werden Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb der Jahresfrist (§ 23
EStG) veräußert, so ist trotz Vorliegens einer Beteiligung, welche die Voraussetzungen
des § 17 EStG erfüllt, nicht § 17 EStG, sondern die Vorschrift des § 23 EStG
anzuwenden.
4
Hieraus ergeben sich durchaus steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise
ist die Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG, der einen steuerfreien Betrag vorsieht, durch
die Zuordnung in den Bereich privater Veräußerungsgeschäfte nicht möglich.
2.2.3 Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag
Die Steuererhebung im Bereich der Einkünfte aus KapV ist geprägt durch einen
Steuerabzug vom Kapitalertrag an der Quelle.
5
Für bestimmte Erträge dieser Art regelt
das EStG in den §§ 43 ff., dass die ESt durch einen Abzug vom vollen Kapitalertrag
(Bruttoprinzip) zu erheben ist. Die Kapitalertragsteuer (KapESt) stellt demnach keine
eigenständige Steuerart dar, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt.
Dies hat zur Folge, dass sie im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens auf die
1
Zu den Grundlage privater Veräußerungsgeschäfte vgl. Stümpfig, Henning: Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d.
§ 23 EStG (I), in: Die Steuerfachangestellten, 10/2007, S. 9.
2
Vgl. hierzu detailliert Lang: in: Tipke / Lang, Steuerrecht, 18. Auflage, § 9 Rz. 576.
3
Zu den Grundlagen des § 17 EStG vgl. Stümpfig, Henning: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften-
§17 EStG, in: Die Steuerfachangestellten, 2/2007, S. 19.
4
Zur Anwendungsvorschrift des § 17 EStG vgl. Wellisch: Besteuerung von Erträgen, S. 392, 393.
5
Zum Quellenabzug im Rahmen der KapESt vgl. Rauh, Wolfgang: Stichwort: Kapitalertragsteuer, in: Deutsches
Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001.

- 11 -
individuelle Steuerschuld als Vorauszahlung angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
wird. Sie entfaltet, trotz Quellenabzug, grundsätzlich keine endgültig abgeltende
Wirkung.
1
Im Rahmen der Steuerveranlagung müssen Kapitalerträge, selbst wenn
bereits ein KapESt-Abzug Berücksichtigung fand, erklärt werden. Eine Erklärung
erfolgt unter Beachtung des Nettoprinzips. Die einkommensteuerpflichtigen Erträge,
von denen KapESt einzubehalten ist, werden in § 43 Abs. 1 und 2 EStG abschließend
aufgezählt (u. a. Dividenden). Die Ausgestaltung der Höhe des KapESt-Abzuges ist
nach § 43a Abs. 1 EStG bei einzelnen Kapitaleinkünften verschieden. Die Existenz
diverser Steuersätze trägt insofern zu einer Verkomplizierung im bestehenden
Steuersystem bei. Eine KapESt-Abzug (zzgl. SolZ) erfolgt nicht, soweit ein
Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung einem Kreditinstitut
vorliegt. Eine Erklärungspflicht besteht dennoch.
Ebenfalls unterbleibt ein Steuerabzug,
wenn u. a. Kapitalerträge bei einzelnen Guthaben nur einmal jährlich gutgeschrieben
werden und 10 nicht übersteigen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7b Doppelbuchstabe dd EStG).
In Verbindung mit der KapESt steht auch der Begriff ,,Zinsabschlag". Nach der
Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1991), Zinseinkünfte nicht nur
rechtlich, sondern auch tatsächlich steuerlich gleich zu behandeln, wurde eine
Neuordnung der Besteuerung von Kapitaleinkünften notwendig.
2
Mit Umsetzung im
sog. Zinsabschlaggesetz (vom 9.11.1992) kam der Gesetzgeber der Forderung nach, die
KapESt-Pflicht auf Zinsen bzw. zinsähnliche Erträge auszudehnen. Durch dieses Gesetz
erfolgte zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung des Umfangs der steuerpflichtigen
Kapitalerträge. Lediglich wurde die KapESt-Pflicht mit einem neuen Steuersatz
(Zinsabschlag, 30 %) auf Zinsen und zinsähnliche Erträge erweitert.
3
2.2.4 Investmentsteuergesetz (InvStG)
Einkünfte aus KapV können sich u. a. aus der Beteiligung an Investmentfonds ergeben.
Einen starken Einfluss auf die Erträge i. S. d. § 20 EStG nimmt daher das InvStG.
Leitbild des 2004 in Kraft getretenen Gesetzes ist die steuerliche Gleichbehandlung
eines Investmentanlegers mit einem Direktanleger (Transparenzprinzip). Das InvStG ist
1
Zur Wirkungsweise der KapESt vgl. Rauh: Stichwort: Kapitalertragsteuer, in: Deutsches Steuerlexikon.
2
Vgl. hier die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.1991, BStBl. II 1991, S. 654.
3
Zum Zinsabschlag, dessen Regeln und Bedeutung vgl. ausführlich Harenberg / Irmer: Die Besteuerung privater
Kapitaleinkünfte, S. 126 Rz. 316 ­ S. 186 Rz. 512.

- 12 -
sowohl auf inländische Investmentanteile als auch auf ausländisches Investment-
vermögen anzuwenden, mit der Zielsetzung der Sicherstellung der einheitlichen Besteu-
erung von Investmentgewinnen.
1
Die ausgeschütteten und thesaurierten Erträge aus
Investmentfonds (Sammelbezeichnung für alle zulässigen Formen des in § 2 Abs. 1 und
2 Investmentgesetz (InvG) definierten Sondervermögen) werden steuerlich grundsätz-
lich so behandelt, als hätte sie der Anteilseigner unmittelbar selbst erwirtschaftet.
2
Über
den § 2 Abs. 1 InvStG werden diese als Einnahmen aus KapV i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG erfasst. Anteile aus Betriebsvermögen bleiben außen vor. Soweit ausgeschüttete
und ausschüttungsgleiche Erträge Dividenden oder Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG enthalten, ist beim Anleger das HEV anzuwenden.
Dabei bleibt unbeachtet, ob es sich um inländische oder ausländische Erträge handelt.
2.3
Wesentliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
2.3.1 Ziele der Unternehmensteuerreform 2008
Mit der UntStRef. 2008 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, eine weitere vorteilhafte
Gestaltung der bestehenden Rahmenbedingungen zugunsten von Wachstum und
Beschäftigung herbei zu führen. Eine ausgewogene Mischung aus positiv, als auch
negativ wirkenden steuerlichen Maßnahmen, ohne unnötig riskante Systemumbrüche,
soll dies gewährleisten. Das Hauptanliegen der Reform besteht in der langfristigen
Sicherung der deutschen Steuerbasis, nebst Erhöhung der Standortattraktivität durch
Verringerung der Steuerbelastung, Vereinfachung des Steuerrechts und dem Abbau
bürokratischer Hürden. Einen zentralen Beitrag soll hierfür die Verbesserung der
internationalen Steuerwettbewerbsfähigkeit für Unternehmen leisten, um Anreize zu
schaffen, Gewinne im Inland zu erwirtschaften, sie in Deutschland zu belassen und
dementsprechend auch in Deutschland zu versteuern. Zur weiteren Stärkung der
Rahmenbedingungen ist die Sicherung der Investitions- bzw. Eigenfinanzierungskraft
von Kommunen und Betrieben erforderlich. Um diese Ziele zu verwirklichen sind
1
Die perspektivische Ausrichtung zur Einführung des InvStG beschreibt vgl. Srady, Martina / Mertes, Horst:
Steuerliche Aspekte des Investmentmodernisierungsgesetzes, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Heft 40/2003, S.
1681-1686 und zu den Grundlagen des Investmentsteuerrechts vgl. Storg, Alexander: Die Besteuerung von
Investmentvermögen, in: NWB (Hrsg.), Nr. 36 vom 30.08.2004, S. 2787 (InvStG, Fach 3, S. 12999).
2
Zur Investmentbesteuerung vgl. umfassend Wagner, Siegfried: Die formellen und materiellen Neuerungen bei der
Investmentbesteuerung, in: Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.),
48. Jg., Nr. 7/2005, S. 298.

- 13 -
entlastende, aber zur Gegenfinanzierung auch einschränkende Veränderungen
beschlossen worden. Gleichwohl ist zur Stärkung des ,,Finanzplatzes Deutschland" eine
Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften notwendig. Es gilt Voraussetzungen zu
initiieren, um nicht nur Anlagegelder in Deutschland zu halten, sondern auch, durch im
internationalen Vergleich konkurrenzfähige Steuersätze auf Kapitalerträge, Anlage-
gelder aus dem Ausland zurückzuholen bzw. neue Anleger anzuziehen.
1
2.3.2 Kernpunkte des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
2.3.2.1 Gewinnsteuersätze der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die wichtigsten Änderungen zur angestrebten Entlastung von Unternehmen sind vor
allem im Bereich der Gewinnbesteuerung des Einkommen- und Körperschaft-
steuerrechts zu verzeichnen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 kommt der Unterscheidung, wie Gewinne bei
Personenunternehmen verwendet werden, eine besondere Bedeutung zu.
Entnommene Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz und
weiterhin der Gewerbesteuer, allerdings unter Berücksichtigung der Änderungen durch
das UntStRefG 2008.
2
Zusätzlich von Bedeutung für die Besteuerung 2008 ist das Aus-
laufen des Entlastungsbetrags nach §§ 32c i. V. m. 52 Abs. 44 EStG zum 31.12.2007.
Für nicht ausgeschüttete Gewinne aus den Gewinneinkünften gilt ab dem Jahr 2008 eine
Thesaurierungsbegünstigung.
3
Diese besteht in einem festen Steuersatz von 28,25 %
(§§ 34a i. V. m. 52 Abs. 48 EStG) für den im Unternehmen belassenen Gewinn bei
Personenunternehmen. Diese Steuersatzermäßigung ist sowohl betriebs- als auch
personenbezogen und wird nur auf Antrag bilanzierender Steuerpflichtiger gewährt
(§ 34a Abs. 1 S. 3 EStG). Prinzipiell folgt die Besteuerung den Grundsätzen
entnommener Gewinne. Die Thesaurierungsbegünstigung stellt allein ein Wahlrecht
dar.
4
Lediglich auf den bilanziellen Gewinn, der zu einer Mehrung des
1
Zu den Reformzielen der Bundesregierung vgl. o.V.: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom
27.03.2007, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841, S. 1, 30 - 35.
2
Hierzu vgl. Schmitt, Michael: Unternehmensteuerreform 2008: Personengesellschaften, in: Die Steuerberatung,
Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr. 12/2007, S. 581.
3
Zur Darstellung der Thesaurierungsbegünstigung vgl. o.V.: Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.):
Unternehmensteuerreform 2008, Ratgeber Handwerk: Steueroptimierung 2007/2008, Berlin 2007, S. 2.
4
Die Begünstigung durch Wahlrecht zeigt auch vgl. Neufang, Bernd: Unternehmensteuerreformgesetz 2008,
Kompakt Ausgabe 3/2007 Steuern, Verlag für Deutsche Steuerberater (Hrsg.), Offenburg 2007, S. 50 ­ 72.

- 14 -
Betriebsvermögens geführt hat, wird die Thesaurierungsbegünstigung angewendet,
nicht auf den gesamten steuerlichen Gewinn. Der Teil des Gewinns, aus dem die
Gewerbesteuer finanziert wird, ist progressiv zu besteuern.
1
Der feste Steuersatz findet keine Anwendung, wenn für nicht entnommene Gewinne ein
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in
Anspruch genommenen wird (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG). Werden die vormals begünstigt
besteuerten Thesaurierungsgewinne zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet, erfolgt
eine Nachversteuerung (§ 34a Abs. 4 S. 2 EStG) mit 25 % zzgl. SolZ.
2
Für Kapitalgesellschaften wird ab 2008 der KSt-Satz von 25 % auf 15 % reduziert
(§§ 23 Abs. 1 i. V. m. 34 Abs. 11a KStG).
3
Die nachfolgend beschriebenen gewerbe-
steuerlichen Änderungen durch das UntStRefG 2008 (Ausnahme § 35 EStG) sind auch
bei dieser Gesellschaftsform eingehend zu berücksichtigen.
4
2.3.2.2 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (GewSt) sah sich zunehmend heftiger werdender Kritik ausgesetzt,
Änderungen waren daher unumgänglich.
5
Die GewSt, die für den Erhebungszeitraum
2008 (§ 52 Abs. 12 EStG) festgesetzt wird, einschließlich Nebenleistungen, stellt gemäß
§ 4 Abs. 5b EStG keine BA mehr dar. Sie ist somit weder im Rahmen der Ermittlung
der gewerbesteuerlichen noch im Rahmen der einkommenssteuerlichen Bemessungs-
grundlage abzugsfähig.
6
Im Gegenzug erfolgt eine Anhebung des Anrechnungsfaktors
für die Steuerermäßigung der ESt bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
von 1,8 auf 3,8 (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die steuerliche Ermäßigung ist auf die
tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
7
Die bisherigen Hinzurechnungs-
1
Zu dieser Besonderheit vgl. Messerer, Andreas: Unternehmensteuerreform 2008, Stuttgart, München, Hannover,
Berlin, Weimar, Dresden 2007, Stichwort: Thesaurierungsbegünstigung, S. 97, 98.
2
Die Problematik der Nachversteuerung greift vgl. Schmitt M.: Unternehmensteuerreform 2008, S. 585 auf.
3
Zu dieser Neuerung vgl. umfassend Wartin, Christoph / Wittkowski, Ansas / Strohm, Christiane: Auswirkungen
der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, in: GmbH-Rundschau,
Nr. 15/2007 S. 785 ­ 793.
4
Zur Einbeziehung gewerbesteuerlicher Änderungen vgl. Förster, Guido: Unternehmensteuerreform 2008:
Kapitalgesellschaften, in: Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.),
50. Jg., Nr. 12/2007, S. 559.
5
Vgl. zur Kritik und Änderungswürdigkeit der GewSt Müller-Gatermann, Gert: Unternehmensteuerreform 2008, in:
Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr.4/2007, S. 145.
6
Vgl. Flieshardt, Peter: Unternehmensteuerreform 2008, Arbeitnehmerkammer Bremen (Hrsg.), Bremen 2007, S. 4
ff., http://www.arbeitnehmerkammer.de/cms/upload/Downloads/Berichte_Stellungnahmen_Gutachten/Unternehme
nsteuerreform2008.pdf, Abrufdatum: 27.8.2007, Ausdruckdatum: 27.8.2007.
7
Siehe hierzu auch Fehling, Daniel: Die Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, in: NWB (Hrsg.),
Nr. 29 vom 16.7.2007, S. 2469 (Unternehmensteuerreform, Fach 5, S. 1627).

- 15 -
tatbestände (§ 8 Nr. 1-3, 7 Gewerbesteuergesetz F. 07 (GewStG)) im Rahmen der
GewSt wurden zusammengefasst, vereinheitlicht und ergänzt.
1
Darüber hinaus wurde
ein Freibetrag (§ 8 Nr. 1 letzter Halbsatz GewStG) eingeführt, insbesondere zur
Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen.
2
Es erfolgt gleichzeitig die Abschaffung
der Staffeltarife für Personenunternehmen ab 2008 (§ 36 Abs. 9a GewStG) und die
Absenkung der Steuermesszahl für Körperschaften. Für alle Gewerbebetriebe gilt nach
neuem Recht eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG).
3
2.3.2.3 Dividendeneinkünfte im Einkommensteuerrecht
Dividenden, die sich aus Beteiligungen ergeben, die im Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft im Rahmen der Gewinneinkunftsarten gehalten werden, unter-
liegen ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren (TEV). Gleiches gilt für Gewinne aus der
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen i. S. d. § 17 EStG. Aufgrund der Ab-
senkung der Belastungen für Körperschaften im Bereich der KSt und GewSt wird das
bis einschließlich 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren zu einem TEV fortentwickelt.
4
Danach sind Gewinnausschüttungen in Höhe von 60 % statt bisher zu 50 % bei der
Einkommensteuer zu berücksichtigen (§ 3 Nr. 40 EStG F. 09). Hieraus resultiert
gleichzeitig eine Änderung des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG F. 07. Betriebsausgaben können
dementsprechend auch zu 60 % statt bisher mit 50 % in Anrechnung gebracht werden.
Rechtsgrundlage für die zeitliche Anwendung ist der § 52a Abs. 3 und 4 EStG.
5
Für Dividendeneinkünfte, aus Anteilen im Privatvermögen, gilt ab 2009 die AbgSt
(siehe 2.4).
6
Das in diesem Bereich bis dato ebenfalls geltende HEV wurde im Rahmen
der Neuordnung der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ersatzlos gestrichen.
7
1
Zu den Änderungen der GewSt, insbesondere Hinzurechnungen vgl. Strunk, Günther: Unternehmensteuerreform
2008, in: Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr. 3/2007,
S. 101.
2
Nach Meinung des Gesetzgebers vgl. o.V.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.07, S. 80.
3
Die Änderungen im Bereich des Staffeltarifs und der Steuermesszahl veranschaulicht vgl. Prinz, Markus:
Gewerbesteuerliche Änderungen ab 2008, in: NWB direkt, Nr. 34 vom 20.8.2007, NWB (Hrsg.), S. 9.
4
Begründung laut Bundesregierung vgl.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, S. 46.
5
Zum Anwendungszeitpunkt vgl. Ott, Hans: GmbH-Steuerreform, in: GmbH-Steuerpraxis, 30. Jg., Nr. 9/2007,
VSRW-Verlag (Hrsg.), S. 259.
6
Zum wirksam werden der Abgeltungsteuer vgl. zusätzlich o.V.: Unternehmensteuerreform 2008: Änderungen und
Gestaltungsspielräume beim Wechsel von der alten zur neuen Rechtslage, in: Beraterpraxis im Blickpunkt, 2. Jg.,
Nr.4 / August 2007, S. 10.
7
Diesbezüglich vgl. Oho, Wolfgang / Hagen, Alexander / Lenz, Thomas: Zur geplanten Einführung einer
Abgeltungsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008, in: Der Betrieb, 60. Jg., Nr. 24/2007 vom
15.6.2007, S. 1324.

- 16 -
2.3.2.4 Abgabenordnung
Im Rahmen der AO wurde die Vorlagefrist von Aufzeichnungen über außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle (Auslandsbezug) auf 30 Tage verkürzt (§ 90 Abs. 3 AO). Ebenso
ergeben sich Neuerungen im Bereich der Kontenabrufmöglichkeiten für steuerliche und
außersteuerliche Zwecke (§ 93 Abs. 7 und 8 AO). Dementsprechend wurden auch die
Informations- und Dokumentationspflichten der Behörden beim Kontenabruf modi-
fiziert. Der § 93b AO F. 07, der die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts
für Steuern im Kontenabrufverfahren regelt, wurde redaktionell angepasst. Verweigert
ein Steuerpflichtiger seine Zustimmung zu einem Kontenabruf ist eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlage (§ 162 AO) möglich, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen.
1
Un-
geachtet ihres Auskunftsverweigerungsrechts müssen Berufsgeheimnisträger, so
bestimmt es § 102 Abs. 4 AO ausdrücklich, die Mitteilungspflichten nach der Zins-
informationsordnung (ZIV) erfüllen. Eine Mitteilungspflicht besteht hiernach, sofern
ein Berufsgeheimnisträger Zinszahlungen an im Ausland ansässige Personen erbringt.
2
Mit Ausnahme des § 93 Abs. 7 AO (1.1.2009) treten diese Vorschriften mit
Verkündung des UntStRefG 2008 in Kraft. Diese Veränderungen sind auch und zum
Teil gerade der Einführung der AbgSt, die das UntStRefG 2008 vorsieht, geschuldet.
3
2.3.2.5 Überblick weiterer Änderungen
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 2 und 3 EStG F. 07
wird für nach dem 31.12.2007 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter
aufgehoben (§ 52 Abs. 21a EStG). Für neueintretende Güter ab dem 1.1.2008 ist nur
noch eine lineare AfA entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen möglich.
4
1
Die Thematik Kontenabruf behandelt vgl. Bolz, Norbert: Neues zum Kontenabruf, in: Aktuelles Steuerrecht
(AktStR) 2007, Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V. (Hrsg.), Stuttgart, München, Hannover,
Berlin, Weimar, Dresden 2007, S. 560 - 578.
2
Zur Mitteilungspflicht nach ZIV vgl. Baum, Michael: Änderung der Abgabenordnung durch das Unter-
nehmensteuerreformgesetz, in: NWB (Hrsg.), Nr. 28 vom 9.7.2007, S. 2384 (UntStRef., Fach 2, S.
9372) und
Stümpfig, Henning: Die Zinsinformationsverordnung und ihre Steuer, in: Die Steuerfachangestellten, 8/2008, S.12.
3
Begründung laut Bundesregierung vgl. o.V.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, S. 82.
4
Zur Aufhebung der degressiven AfA vgl. Hörster, Ralf: Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter, Und weitere
praxisrelevante Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008, in: NWB (Hrsg.), Nr. 33 v. 13.8.2007, S.
2827 (UntStRef, Fach 3, Seite 14669),Wiedereinführung zum 1.1.09 i.R.d. Konjunkturhilfspakets v. 5 .11.08, http:
//www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Finanz__und__Wirtschaftspolitik
/073__Schutzschirm__arbeitsplaetze.html#14, Abrufdatum: 6.11.2008, Ausdruckdatum: 6.11.2008.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836626866
DOI
10.3239/9783836626866
Dateigröße
5.9 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (März)
Note
1,3
Schlagworte
abgeltungsteuer unternehmensteuerreform steuerreform kapitalertragsteuer steueroptimierung
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Titel: Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften und Lösungsansätze zur Steueroptimierung
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