Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften und Lösungsansätze zur Steueroptimierung
					
	
		©2008
		Diplomarbeit
		
			
				137 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Eine der stärksten Volkswirtschaften der Europäischen Union steht vor großen Herausforderungen. Seit längerem ist bekannt, dass in steuerlicher Hinsicht der Wirtschaftsstandort Deutschland nicht mehr den internationalen Wettbewerbsstandards entspricht.
Gründe hierfür liegen in einer, im internationalen Vergleich, zu hohen nominalen bzw. effektiven Steuerbelastung und in einem unübersichtlichen Steuersystem. Nationale als auch internationale Investoren orientieren sich bei ihrer Standort- und Finanzplatzwahl nicht zuletzt an den Gegebenheiten des jeweiligen Besteuerungssystems. Für Deutschland ergeben sich hieraus, trotz ansonsten guter Standortvoraussetzungen, wie etwa Infrastruktur, Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer oder Rechtssicherheit, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Folge der hohen Steuerbelastung und Vielschichtigkeit des Besteuerungssystems: Unternehmen sorgen durch wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung dafür, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden. Sie nutzen die gegebenen Standortvorteile, entziehen sich aber durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung.
Die Herausforderungen der heutigen Zeit bestehen des Weiteren in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Schaffung von Ausbildungsplätzen, dem Abbau der Staatsverschuldung, der Bewältigung des demografischen Wandels und einer vernunftgeprägten Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung.
Diese Gegebenheiten begründen unter anderem eine tiefgreifende Veränderung des Besteuerungssystems, zugleich aber auch unseres Gemeinwesens, um die wirtschaftliche Anziehungskraft des Standortes Deutschland zu sichern. Es geht sowohl um die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Staates für notwendige Zukunftsinvestitionen, als auch um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung. Zur nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis muss der Abwanderung von Unternehmen und des damit verbundenen Kapitals ins Ausland langfristig konsequent entgegengewirkt werden.
Nicht allein durch die Verlagerung von Unternehmensgewinnen verliert Deutschland seine Steuergrundlagen, sondern auch durch die Übertragung von Kapitalvermögen der privaten Haushalte in Länder mit einer günstigeren Besteuerungsmodalität.
Das deutsche Abgabensystem wird von vielen Bundesbürgern, sowie von in- und ausländischen Investoren, als undurchsichtig, […]
	Eine der stärksten Volkswirtschaften der Europäischen Union steht vor großen Herausforderungen. Seit längerem ist bekannt, dass in steuerlicher Hinsicht der Wirtschaftsstandort Deutschland nicht mehr den internationalen Wettbewerbsstandards entspricht.
Gründe hierfür liegen in einer, im internationalen Vergleich, zu hohen nominalen bzw. effektiven Steuerbelastung und in einem unübersichtlichen Steuersystem. Nationale als auch internationale Investoren orientieren sich bei ihrer Standort- und Finanzplatzwahl nicht zuletzt an den Gegebenheiten des jeweiligen Besteuerungssystems. Für Deutschland ergeben sich hieraus, trotz ansonsten guter Standortvoraussetzungen, wie etwa Infrastruktur, Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer oder Rechtssicherheit, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Folge der hohen Steuerbelastung und Vielschichtigkeit des Besteuerungssystems: Unternehmen sorgen durch wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung dafür, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden. Sie nutzen die gegebenen Standortvorteile, entziehen sich aber durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung.
Die Herausforderungen der heutigen Zeit bestehen des Weiteren in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Schaffung von Ausbildungsplätzen, dem Abbau der Staatsverschuldung, der Bewältigung des demografischen Wandels und einer vernunftgeprägten Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung.
Diese Gegebenheiten begründen unter anderem eine tiefgreifende Veränderung des Besteuerungssystems, zugleich aber auch unseres Gemeinwesens, um die wirtschaftliche Anziehungskraft des Standortes Deutschland zu sichern. Es geht sowohl um die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Staates für notwendige Zukunftsinvestitionen, als auch um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung. Zur nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis muss der Abwanderung von Unternehmen und des damit verbundenen Kapitals ins Ausland langfristig konsequent entgegengewirkt werden.
Nicht allein durch die Verlagerung von Unternehmensgewinnen verliert Deutschland seine Steuergrundlagen, sondern auch durch die Übertragung von Kapitalvermögen der privaten Haushalte in Länder mit einer günstigeren Besteuerungsmodalität.
Das deutsche Abgabensystem wird von vielen Bundesbürgern, sowie von in- und ausländischen Investoren, als undurchsichtig, […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Andreas Richter 
Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften und 
Lösungsansätze zur Steueroptimierung 
ISBN: 978-3-8366-2686-6 
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009 
Zugl. AKAD-Fachhochschule Stuttgart, Stuttgart, Deutschland, Diplomarbeit, 2008 
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© Diplomica Verlag GmbH 
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009 
- II - 
Inhaltsverzeichnis 
Abkürzungsverzeichnis 
VI 
Tabellenverzeichnis 
IX 
Abbildungsverzeichnis 
X 
Verzeichnis des Anhangs 
XI 
1.   
Rechtfertigung der Themenwahl 
1 
1.  1      Aktuelle Problemstellung 
1  
1.  2      Ziel der Arbeit und Gang der Umsetzung 
4 
2.   
Theoretische und begriffliche Grundlagen 
5 
2.  1      Einkommensteuer 
5 
2.  1.  1    Bedeutung und Grundlagen der Einkommensteuer 
5 
2.  1.  2    Ermittlung der Einkommensteuer 
6 
2.  2      Einkünfte aus Kapitalvermögen 
8 
2.  2.  1    Grundsätze und Umfang der Besteuerung 
8 
2.  2.  2    Verhältnis zu anderen einkommensteuerlichen Normen 
9 
2.  2.  3    Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag 
10 
2.  2.  4    Investmentsteuergesetz (InvStG) 
11 
- III - 
2.  3      Wesentliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreform- 
        gesetz 2008  
12 
2.  3.  1    Ziele der Unternehmensteuerreform 2008  
12 
2.  3.  2    Kernpunkte des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008  
13 
2.  3.  2.  1  Gewinnsteuersätze der Einkommen- und Körperschaftsteuer  
13 
2.  3.  2.  2  Gewerbesteuer 
14 
2.  3.  2.  3  Dividendeneinkünfte im Einkommensteuerrecht 
15 
2.  3.  2.  4  Abgabenordnung 
16 
2.  3.  2.  5  Überblick weiterer Änderungen 
16 
2.  4      Die Abgeltungsteuer nach dem Unternehmensteuerreform- 
        gesetz 2008 
18 
2.  4.  1    Ziel der Einführung und Eckpunkte der Abgeltungsteuer 
18 
2.  4.  2    Abgeltung durch gesonderten Steuersatz 
19 
2.  4.  3    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 
21 
2.  4.  4    Ausnahmetatbestände zur Abgeltungsteuer 
22 
2.  4.  5    Einkunftsermittlung im Rahmen der Abgeltungsteuer 
26 
2.  4.  6    Abgeltungsteuer - Kritische Wertung zur Einführung 
29 
3.   
Steuerliche Behandlung ausgewählter Kapitalerträge 
32 
3.  1      Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen  
32 
3.  1.  1    Dividendenerträge im Privatvermögen 
32 
3.  1.  1.  1  Besteuerung von Dividenden im Veranlagungszeitraum 2008 
32 
3.  1.  1.  2  Besteuerung von Dividenden ab Veranlagungszeitraum 2009 
33 
3.  1.  1.  3  Steuerbelastung im Vergleich 
34 
- IV - 
3.  1.  2    Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 
35 
3.  1.  2.  1  Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2008 
35  
3.  1.  2.  2  Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2009 
36 
3.  1.  2.  3  Steuerbelastung im Vergleich 
37 
3.  1.  3    Zinsbesteuerung 
37 
3.  1.  3.  1  Besteuerung von Zinsen im Veranlagungszeitraum 2008 
37 
3.  1.  3.  2  Besteuerung von Zinsen ab Veranlagungszeitraum 2009 
38 
3.  1.  3.  3  Steuerbelastung im Vergleich 
38 
3.  1.  4    Besteuerung von Investmentfondsanteilen 
39 
3.  1.  4.  1  Besteuerung von Investmentfondsanteilen 2008 
39 
3.  1.  4.  2  Besteuerung von Investmentfondsanteilen 2009 
41 
3.  1.  4.  3  Einschätzung steuerlicher Auswirkungen 
42 
3.  1.  5    Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen 2008/2009 
43 
3.  1.  5.  1  Besteuerung von Altverträgen (Abschluss vor 1.1.2005) 
43 
3.  1  5.  2  Besteuerung von Neuverträgen (Abschluss nach 31.12.2004) 
44 
3.  1.  5.  3  Veräußerung von Versicherungsansprüchen 
45 
3.  2      Besteuerung von Kapitalerträgen außerhalb des Privatvermögens 
46 
3.  2  1    Dividendenerträge im Betriebsvermögen (Personenunternehmen)  46 
3.  2.  1.  1  Besteuerung von Dividenden im Veranlagungszeitraum 2008 
46 
3.  2.  1.  2  Besteuerung von Dividenden ab Veranlagungszeitraum 2009 
46 
3.  2.  1.  3  Steuerbelastung im Vergleich 
47 
3.  2.  2    Besteuerung von Kapitalanteilsveräußerungen und Zinserträgen 
        2008/2009 im Betriebsvermögen (Personenunternehmen) 
48 
- V - 
4.   
Steueroptimierende Lösungsansätze zur Abgeltungsteuer 
49 
4.  1      Grundsätzliche Überlegungen 
49 
4.  2      Steueroptimierende Lösungsansätze vor dem 1.1.2009  
50 
4.  2.  1    Bestandsschutz  Kauf von Aktien und Fondsanteilen 
50 
4.  2.  2    Steuerstundung  kurzfristige Verlagerung von Zinserträgen 
51 
4.  2.  3    Steuerstundung  Abschluss vermögensbildender Versicherung 
52 
4.  2.  4    Werbungskostenabzug  Umqualifizierung von Erträgen 
54 
4.  2.  5    Weitere Empfehlungen vor dem 1.1.2009  
55 
4.  3      Steueroptimierende Lösungsansätze ab dem 1.1.2009 
56 
4.  3.  1    Steueroptimierung mit Hilfe eines Freistellungsauftrages 
56 
4.  3.  2    Vermögenstransfer auf Kinder 
58 
4.  3.  3     Veränderung des Beteiligungsumfangs an Kapitalgesellschaften 
60 
4.  3.  4    Steueroptimierende Immobilieninvestitionen 
63 
4.  3.  5    Weitere Empfehlungen ab dem 1.1.2009 
64 
5.   
Zusammenfassung und Ausblick 
66 
Anhang  
71 
Glossar (Anlageprodukte)                                                                                  103 
Literaturverzeichnis 
 XIII 
- VI - 
Abkürzungsverzeichnis 
A
a. a. O. 
: 
am angegebenen Ort 
AbgSt 
: 
Abgeltungsteuer 
Abs. 
: 
Absatz 
AfA 
: 
Abschreibung für Abnutzung 
AktStR 
: 
Aktuelles Steuerrecht  
AltEinkG 
: 
Alterseinkünftegesetz 
AO 
: 
Abgabenordung (2008) 
AO F. 07 
: 
Abgabenordnung Fassung 2007  
(vor Einführung des UntStRefG 2008) 
B
BA 
: 
Betriebsausgabe(n) 
BVerfG 
: 
Bundesverfassungsgericht 
BMF 
: 
Bundesministerium der Finanzen 
BMG 
: 
Bemessungsgrundlage 
BStBl. 
: 
Bundessteuerblatt 
BT-Drucks. 
: 
Bundestag-Drucksache 
BV 
: 
Betriebsvermögen 
BVR 
: 
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und  
Raiffeisenbanken 
C
CDU 
: 
Christlich-Demokratische Union 
CSU 
: 
Christlich-Soziale Union 
D
DBA 
: 
Doppelbesteuerungsabkommen 
d. h. 
: 
das heißt 
E
ErbStG 
: 
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 
ErbStRG - E 
: 
Erbschaftsteuerreformgesetz  Entwurf 
ESt 
: 
Einkommensteuer 
EStG 
: 
Einkommensteuergesetz 2008 (Stand 1.1.2008) 
(nach Einführung des UntStRefG 2008, ) 
EStG F. 07 
: 
Einkommensteuergesetz Fassung 2007  
(vor Einführung des UntStRefG 2008) 
EStG F. 09 
: 
Einkommensteuergesetz Fassung 2009 
(nach Einführung des UntStRefG 2008,  
Gültigkeit ab erst ab 1.1.2009) 
EStR 
: 
Einkommensteuer-Richtlinien 
EU 
: 
Europäische Union 
F 
F. 07 
: 
Fassung 2007 
F. 09 
: 
Fassung 2009 
- VII - 
G 
GewSt 
: 
Gewerbesteuer 
GewStG 
: 
Gewerbesteuergesetz  
(nach Einführung des UntStRefG 2008) 
GewStG F. 07 
: 
Gewerbesteuergesetz Fassung 2007  
(vor Einführung des UntStRefG 2008) 
GG 
: 
Grundgesetz 
ggf. 
: 
gegebenenfalls 
GmbH 
: 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung  
GmbHG 
: 
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit  
beschränkter Haftung  
GrS 
: 
Großer Senat  
H 
HEV 
: 
Halbeinkünfteverfahren 
I 
i. H. d. 
: 
in Höhe des 
i. H. v. 
: 
in Höhe von  
InvG 
: 
Investmentgesetz 
InvStG 
: 
Investmentsteuergesetz 2008 (Stand 1.1.2008) 
(nach Einführung des UntStRefG 2008) 
InvStG - E 
: 
Investmentsteuergesetz-Entwurf 
(im Rahmen des JStG 2009  E) 
InvStG F. 07 
: 
Investmentsteuergesetz Fassung 2007  
(vor Einführung des UntStRefG 2008) 
i. R. d. 
: 
im Rahmen der (des) 
i. S. d. 
: 
im Sinne des 
i. S. v. 
: 
im Sinne von 
i. V. m. 
: 
in Verbindung mit 
J 
JStG 2009 - E 
: 
Jahressteuergesetz 2009 - Entwurf 
K 
KapESt 
: 
Kapitalertragsteuer 
KapV 
: 
Kapitalvermögen 
KiSt 
: 
Kirchensteuer 
KSt 
: 
Körperschaftsteuer 
KStG 
: 
Körperschaftsteuergesetz  
(nach Einführung des UntStRefG 2008) 
KStG F. 07 
: 
Körperschaftsteuergesetz Fassung 2007 
(vor Einführung des UntStRefG 2008) 
L 
LV 
: 
Lebensversicherung(en) 
N 
Nr. 
: 
Nummer 
NV- 
Bescheinigung  : 
Nichtveranlagungs-Bescheinigung 
NWB 
: 
(Verlag) Neue Wirtschafts-Briefe  
- VIII - 
O 
OFD 
: 
Oberfinanzdirektion 
o. V. 
: 
ohne Verfasser 
P 
p. a. 
: 
per annum, pro anno 
PV 
: 
Privatvermögen 
R 
RV 
: 
Rentenversicherung 
Rz. 
: 
Randziffer 
S 
S.   
: 
Satz oder Seite 
SolZ 
: 
Solidaritätszuschlag 
SPD 
: 
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
T 
TEV 
: 
Teileinkünfteverfahren 
Tz. 
: 
Textziffer 
U 
u. a. 
: 
unter anderem 
UntStRef. 2008  : 
Unternehmensteuerreform 2008  
UntStRefG 2008 : 
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 
V 
VersAG 
: 
Versicherungsaufsichtsgesetz 
VersAV 
: 
Versicherungsaufsichtsverordnung 
VersVG 
: 
Versicherungsvertragsgesetz 
VZ 
: 
Veranlagungszeitraum   
W 
WK 
: 
Werbungskosten 
Z 
ZIV 
: 
Zinsinformationsordnung 
z. v. E. 
: 
zu versteuerndes Einkommen 
zzgl. 
: 
zuzüglich  
- IX - 
Tabellenverzeichnis 
Tab. 
1 :  Abgeltungsteuersatz unter Berücksichtigung der Kirchensteuer  20 
Tab. 
2 :  Einkommensteuerberechnung im Vergleich 2008/2009 
21 
Tab. 
3 :  Steuervorteil durch Kauf von Aktien 2008 
50 
Tab. 
4 :  Steuermehrbelastung bei Dividenden 
50 
Tab. 
5 :  Steueroptimierte Verlagerung von Zinserträgen 
51 
Tab. 
6 :  Steuerlicher Vergleich Lebensversicherung / Aktienfonds 
53 
Tab. 
7 :  Steueroptimierung durch Umqualifizierung von Erträgen 
54 
Tab. 
8 :  Effektive Steuerbelastung durch Umqualifizierung 
55 
Tab. 
9 :  Steueroptimierung durch Freistellungsauftrag 
57 
Tab. 
10 :  Steueroptimierung durch Vermögenstransfer auf Kinder 
58 
Tab. 
11 :  Steueroptimierung - Beteiligungsänderung  
    (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG F.09) 
61 
Tab. 
12 :  Steueroptimierung - Beteiligungsänderung (§ 17 EStG) 
62 
Tab. 
13 :  Steueroptimierung - Beteiligungsänderung  
    (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG F.09) 
63 
Tab. 
14 :  Steueroptimierung durch Immobilien-Fremdfinanzierung 
64 
Tab. 
A1 :  Besteuerung von Dividenden - Anteile im Privatvermögen 
84 
Tab. 
A2 :  Steuerbelastung 2007 bis 2009 - Kapitalgesellschaften  
85 
Tab. 
A3 :  Gesamtsteuerbelastung auf Dividenden 2007 bis 2009  
85 
Tab. 
A4 :  Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften -  
    Steuerbelastung im Vergleich 2008/2009 
86 
Tab. 
A5 :  Steuerbelastung 2008/2009 - Zinserträge im Privatvermögen  
87 
Tab. 
A6 :  Zinsbesteuerung 2008/2009 - ohne Werbungskostennachweis   88 
Tab. 
A7 :  Zinsbesteuerung 2008/2009 - mit Werbungskostennachweis 
88 
Tab. 
 A8 :  Besteuerung von Lebensversicherungen (Altverträge) 
90 
Tab. 
 A9 :  Besteuerung von Lebensversicherungen (Neuverträge) 
90 
Tab. 
A10 :  Belastungsvergleich ausgeschütteter Gewinne 2008/2009 
    (Anteile im Betriebsvermögen von Personenunternehmen) 
92 
Tab. 
A11 :  Nachbesteuerungsbelastung - Thesaurierung von Dividenden 
92 
- X - 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 
1 :  Eckpunkte der Abgeltungsteuer (Überblick) 
18 
Abb. 
2 :  Ausnahmetatbestände zur Abgeltungsteuer 
23 
Abb. 
3 :  Abgeltung kontra Veranlagung 
24 
Abb. 
4 :  Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge 
25 
Abb. 
5 :  System der Verlustverrechnung 
27 
Abb. 
6 :  Besteuerung von Lebensversicherungen (Altverträge) 
43 
Abb. 
7 :  Besteuerung von Lebensversicherungen (Neuverträge) 
44 
Abb. 
A1 :  Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer (2008) 
71  
Abb. 
A2 :  Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG (2007/2008) 
72 
Abb. 
A3 :  Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG (2007/2008) 
73 
Abb. 
A4 :  Kapitalertragsbesteuerung ab 2009 
76 
Abb. 
A5 :  Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer (2009) 
77 
Abb. 
A6 :  Inhaltlicher Vergleich § 20 Abs. 1 EStG 2008/2009 
78        
Abb. 
A7 :  Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG (2009) 
79 
Abb. 
A8 :  Steuerliche Auswirkungen auf Kapitalerträge 
80 
Abb. 
A9 :  Besteuerung der Kapitalerträge (2009) 
81 
Abb. 
A10 :  Veranlagung von Kapitalerträgen (2009) 
81 
Abb. 
A11 :  Kapitalertragsteuersätze anderer Länder ( I ) 
82 
Abb. 
A12 :   Kapitalertragsteuersätze anderer Länder ( II ) 
83 
Abb. 
A13 :   Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds 
89 
Abb. 
A14 :  Abgeltungsteuer 2009 - Besteuerung weiterer Anlageformen 
91 
Abb. 
A15 :  ABC der Abgeltungsteuer - Gewinner und Verlierer 
93 
Abb. 
A16 :  Lebensversicherung - Zinseszinseffekt/Steueroptimierung 
94 
Abb. 
A17 :  Darstellung des Cost-Average-Effekts 
99 
Abb. 
A18 :  Rentenversicherung - AFA-Fondspolice ATS 
  100 
Abb. 
A19 :  Flexible Steueroptimierung durch Rentenversicherung 
  101 
Abb.  
A20 :  Geschlossener Schifffonds - HCI SHIPPING SELECT 28 
  102 
- XI - 
Verzeichnis des Anhangs 
Anh. 
I :  System der Einkommensteuer (2008) 
71 
Anh. 
II :  Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG (2007/2008) 
72 
Anh. 
III :  Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG (2007/2008) 
73 
Anh. 
IV :  Zentrale Norm der Abgeltungsteuer § 32d EStG (Abs. 1/2) 
74 
Anh. 
V :  Zentrale Norm der Abgeltungsteuer § 32d EStG (Abs. 3-6) 
75 
Anh. 
VI :  Besteuerung der Kapitalerträge (ab 2009) 
76 
Anh.  
VII :  System der Einkommensteuer (2009) 
77 
Anh. 
VIII :  Vergleich der Einkünfte § 20 Abs. 1 EStG 2008/2009 
78 
Anh. 
IX :  Umfang des neugefassten § 20 Abs. 2 EStG 
79 
Anh. 
X :  Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen 2009 
80 
Anh. 
XI :  Besteuerung und Veranlagung von Kapitalerträgen ab 2009 
81 
Anh.  
XII :  Kapitalertragsteuersätze im internationalen Vergleich ( I ) 
82 
Anh. 
 XIII :  Kapitalertragsteuersätze im internationalen Vergleich ( II ) 
83 
Anh. 
XIV :  Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Anteilseigners 
    (Anteile im Privatvermögen)  
84 
Anh. 
XV :  Gewinnbesteuerung 2007 bis 2009 - Kapitalgesellschaften 
85 
Anh. 
XVI :  Steuerbelastung 2008/2009 - Verkauf von Beteiligungen an 
    Kapitalgesellschaften 
86 
Anh. 
XVII :  Besteuerung - Zinserträge im Privatvermögen 2008/2009 
87 
Anh.   XVIII :  Belastung von Zinserträgen in Abhängigkeit der  
    Werbungskosten 
88 
Anh. 
XIX :  Investmentfonds und Abgeltungsteuer 
89 
Anh.  
XX :  Besteuerung von Lebensversicherungen 
90 
Anh.  
XXI :  Weitere Anlageformen - Änderungen durch  
    UntStRefG 2008 
91  
Anh. 
XXII :  Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Anteilseigners 
    (Anteile im Betriebsvermögen von Personenunternehmen) 
92 
Anh.  XXIII :  Abgeltungsteuer - Gewinner und Verlierer 
93 
Anh.  XXIV :  Lebensversicherung - Zinseszinseffekt und Steueroptimierung  94 
- XII - 
Anh.  XXV :  Liechtensteiner Recht I  
    (Versicherungsgeheimnis, Anlageprivileg I) 
95 
Anh.  XXVI :  Liechtensteiner Recht II 
    (Anlageprivileg II) 
96 
Anh.  XXVII :  Liechtensteiner Recht III 
    (Anlageprivileg III) 
97 
Anh.  XXVIII :  Liechtensteiner Recht IV 
    (Anlageprivileg IV, Konkursprivileg) 
98 
Anh.  XXIX :   Cost-Average-Effekt 
99 
Anh.  XXX :  Flexibilität fondsgebundener Rentenversicherungen  
  100 
Anh.  XXXI :  Steueroptimierung - Beispiel Rentenversicherung 
  101 
Anh.  XXXII :  Vorteile geschlossener Schifffonds                                              102 
- 1 - 
1. 
Rechtfertigung der Themenwahl 
1.1 
Aktuelle Problemstellung 
Eine  der  stärksten  Volkswirtschaften  der  Europäischen  Union  steht  vor  großen 
Herausforderungen.
1
  Seit  längerem  ist  bekannt,  dass  in  steuerlicher  Hinsicht  der 
Wirtschaftsstandort Deutschland nicht mehr den internationalen Wettbewerbsstandards 
entspricht. 
Gründe hierfür liegen in einer, im internationalen Vergleich, zu hohen nominalen bzw. 
effektiven Steuerbelastung und in einem unübersichtlichen Steuersystem. Nationale als 
auch internationale Investoren orientieren sich bei ihrer Standort- und Finanzplatzwahl 
nicht  zuletzt  an  den  Gegebenheiten des jeweiligen Besteuerungssystems. Für Deutsch-
land  ergeben  sich  hieraus,  trotz  ansonsten  guter  Standortvoraussetzungen,  wie  etwa 
Infrastruktur,  Qualifikationsniveau  der  Arbeitnehmer  oder  Rechtssicherheit,  erhebliche 
Wettbewerbsnachteile.  Folge  der  hohen  Steuerbelastung  und  Vielschichtigkeit  des 
Besteuerungssystems: Unternehmen sorgen durch wirtschaftliche und rechtliche Gestal-
tung  dafür,  dass  ein  erheblicher  Teil  der  in  Deutschland  erwirtschafteten  Gewinne  in 
Ländern  mit  niedrigeren  Steuersätzen  versteuert  werden.  Sie  nutzen  die  gegebenen 
Standortvorteile, entziehen sich aber durch Gewinnverlagerungen der Besteuerung.
2
Die Herausforderungen der heutigen Zeit bestehen des Weiteren in der Bekämpfung der 
Arbeitslosigkeit,  der  Schaffung  von  Ausbildungsplätzen,  dem  Abbau  der 
Staatsverschuldung,  der  Bewältigung  des  demografischen  Wandels  und  einer 
vernunftgeprägten Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung.
3
Diese  Gegebenheiten  begründen  unter  anderem  eine  tiefgreifende  Veränderung  des 
Besteuerungssystems,  zugleich  aber  auch  unseres  Gemeinwesens,  um  die 
wirtschaftliche Anziehungskraft des Standortes Deutschland zu sichern. Es geht sowohl 
um  die  Wiederherstellung  der  finanziellen  Handlungsfähigkeit  des  Staates  für 
1
   Zur  Entwicklung  des  deutschen  Wirtschaftswachstums  vgl.  o.V.:  Statistisches Bundesamt Deutschland (Hrsg.):  
Pressemitteilung  Nr.015  vom  15.01.2008,  Deutschlands  Wirtschaft  im  Jahr  2007  mit  robustem  Wachstum, 
Wiesbaden  2008,  http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/internet/DE/Presse/pm//2008/01/je/PD0 
8 _015_811,templateld=renderPrint.psml, Abrufdatum: 8.5.2008, Ausdruckdatum: 8.5.2008. 
2
   Eine Beschreibung der Probleme aus Sicht der Regierungsparteien ergibt sich aus vgl. o.V. dem Gesetzentwurf der 
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Deutscher Bundestag 
(Hrsg.), Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, Berlin 2007, S. 29, 30. 
3
   Weitere  Problemfelder  benennt  vgl.  o.V.  das  Bundesministerium  der  Finanzen  (BMF)  (Hrsg.):  Die   
Unternehmensteuerreform  2008  in  Deutschland,  in:  Monatsbericht  des  BMF  März  2007,  Berlin  2007,  S.  87, 
http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/nn_3382/DE/Aktuelles/Monatsbericht_des_BMF/2007/03/070321agmb
010,templateld=raw,property=publikationFild.pdf, Abrufdatum: 7.8.2007, Ausdruckdatum: 7.8.2007. 
- 2 - 
notwendige  Zukunftsinvestitionen,  als  auch  um  die  Verbesserung  der  Rahmenbe-
dingungen  für  mehr  Wachstum  und  Beschäftigung.  Zur  nachhaltigen  Sicherung  der 
deutschen  Steuerbasis  muss  der  Abwanderung  von  Unternehmen  und  des  damit 
verbundenen Kapitals ins Ausland langfristig konsequent entgegengewirkt
werden. 
Nicht  allein  durch  die  Verlagerung  von  Unternehmensgewinnen  verliert  Deutschland 
seine Steuergrundlagen, sondern auch durch die Übertragung von Kapitalvermögen der 
privaten Haushalte in Länder mit einer günstigeren Besteuerungsmodalität.
1
Das deutsche Abgabensystem wird von vielen Bundesbürgern, sowie von in- und aus-
ländischen  Investoren,  als  undurchsichtig,  investitionsfeindlich  und  kompliziert 
bewertet. Diese Empfindungen spiegeln sich wieder in hohen Tarifsätzen, einer Vielzahl 
von  Gestaltungsvarianten  und  komplexen  Rechtsnormen,  wobei  verschiedene  Steuer-
arten in vielfältiger Weise miteinander verknüpft werden. Die zahlreichen Sonder- und 
Ausnahmeregelungen  führen  dabei  nicht  zuletzt  zu  Hemmnissen  bei  wirtschaftlichen 
Entscheidungen.  Auch  die  ausufernde  Bürokratie  wird,  in  Bezug  auf  Wachstum  und 
Flexibilität,  nicht  nur  aus  Sicht  der  Wirtschaft,  als  einengender  Faktor  erlebt.
2
  Selbst 
nach  Ansicht  des  Bundesrechnungshofes  ist  eine  generelle  Vereinfachung  des  Steuer-
rechts unerlässlich, da die Steuerverwaltung längst nicht mehr in der Lage ist, die Viel-
falt der verflochtenen Regeln entsprechend dem Willen des Gesetzgebers umzusetzen.
3
Deutschland  braucht  neue  Attraktivität  im  internationalen  Wettbewerb  um  Investoren. 
Die  Steuerbelastung  von  Unternehmen  und  privaten  Haushalten  ist  dabei  ein  nicht  zu 
vernachlässigender Parameter. Eine Neuordnung u. a. im Bereich der Besteuerung von 
Unternehmen und im Bereich privater Kapitaleinkünfte erscheint dringend geboten. 
Zur Ingangsetzung der notwendigen Modernisierung wurde bereits im Koalitionsvertrag 
der Regierungsparteien vom 11.11.2005 die Ausarbeitung einer weitgehend rechtsform- 
und  finanzneutralen  Unternehmensteuerreform  vereinbart.  Ein  transparentes, 
wettbewerbsfähiges  Unternehmensteuerrecht  auf  einer  rechtsformneutralen  Basis  und 
1
  Das Bewusstsein, auch die privaten Haushalte in diesem Zusammenhang mit einzubeziehen, spiegelt der  vgl. o.V.: 
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucksache 16/4841 v. 27.03.2007, S. 30 wieder. 
2
  Zur  Einschätzung  des  deutschen  Steuersystems  vgl.  o.V.:  Deutsche  Bundesbank  (Hrsg.):  Stellungnahme  zu  dem 
Gesetzentwurf  der Koalitionsfraktionen ,,Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008" (BT-Drucksache 
16/4841),  zu  dem  Antrag  der  Fraktion  DIE  LINKE.  ,,Unternehmen  leistungsgerecht  besteuern    Einnahmen  der 
öffentlichen  Hand  stärken"  (BT-Drucksache  16/4857)  sowie  zu  dem  Antrag  der  Fraktion  BÜNDNIS  90/Die 
GRÜNEN  ,,Unternehmensteuerreform  für  Investitionen  und  Arbeitsplätze"  (BT-Drucksache  16/4855)  gegenüber 
dem 
Finanzausschuss 
des 
Deutschen 
Bundestages, 
20.04.2007, 
Frankfurt 
am 
Main 
2007, 
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/057/Stellungnahmen/08-Dt_Bundesbank.pdf,  Abrufdatum: 
15.4.2008, Ausdruckdatum: 15.4.2008. 
3
Hierzu  vgl.  das  Gutachten  von  Engels,  Dieter:  Probleme  beim  Vollzug  der  Steuergesetze,  Schriftenreihe  des 
Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 13, Stuttgart 2006, S. 158. 
- 3 - 
ein  modernes  Besteuerungssystem,  unter  anderem im Bereich der Kapitalerträge, kann 
die  notwendigen  Impulse  für  Investoren  und  somit  für  Wirtschafts-  und 
Beschäftigungswachstum  geben.  Eine  wichtige  Voraussetzung  ist  ein  international 
attraktiver  und  leistungsfähiger  ,,Finanzplatz  Deutschland".  Angesichts  der
europäischen  und  weltumspannende  Vernetzung  sämtlicher  Märkte  und  des  immer 
schärfer  werdenden  globalen  Wettbewerbs  müssen  alle  Kräfte  zusammengeführt 
werden, die zur Förderung des Standorts Deutschland beitragen können.
1 
Nach langer und kontroverser Diskussion wurde mit Beschluss des Bundestags vom 25. 
Mai  2007  und  der  Zustimmung  des  Bundesrats  am  6.  Juli  2007  das  Unternehmen-
steuerreformgesetz  2008  (UntStRefG  2008)  auf  den  Weg  gebracht.
2
  Die  Ausfertigung 
durch  den  Bundespräsidenten  erfolgte  am  14.08.2007.  Mit  der  Veröffentlichung  im 
Bundesgesetzblatt  am  17.  August  2007  trat  das  Gesetz  rechtsverbindlich  in  Kraft  
(Artikel 14 UntStRefG 2008).
3 
Das Thema Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRef. 2008) ist derzeit nicht nur in der 
Fachpresse allgegenwärtig. Bislang lag der Schwerpunkt in der öffentlichen Diskussion 
hinsichtlich  der  UntStRef.  2008  vor  allem  auf  den  Änderungen  der  Unternehmens-
besteuerung, insbesondere der Absenkung der Unternehmensteuersätze.
4 
Es sei kritisch 
darauf verwiesen, dass sich hingegen erheblich größere Auswirkungen für die Mehrzahl 
der  Steuerpflichtigen  ab  dem  1.1.2009
aus  der  Einführung  einer  Abgeltungsteuer 
(AbgSt) auf Kapitalerträge ergeben.
Die steuerberatenden Berufe, aber auch Berater im 
Finanzdienstleistungssektor,  werden  zunehmend  mit  Fragen  rund  um  das  UntStRefG 
2008  konfrontiert.  Neben  Problemstellungen  zu  Gestaltungsfragen  der  Gewinnbe-
steuerung bei Unternehmen, treten vor allem und aktuell verstärkt Nachfragen in Bezug 
1
  Zu  den  Vereinbarungen  der  Regierungsparteien  vgl.  o.V.:  Koalitionsvertrag  zwischen  CDU,CSU  und  SPD  vom 
11.11.2005, Gemeinsam  mit Mut und Menschlichkeit, http://www.cducsu.de/upload/2C2581D5821FD61A7A4D 
EA71E3C644CA11376-by1b0oli.pdf, Abrufdatum: 12.12.2007, Ausdruckdatum: 12.12.2007. 
2
  Zur Verabschiedung im Bundestag vgl. o.V.: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Pressemitteilung 59/2007, 
25.05.2007, Berlin 2007, Unternehmensteuerreform, Unternehmensteuerreformgesetz im Bundestag verabschiedet, 
http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/Pressemitteilingen/2007/05/20072105_PM059,templateld
=renderPrint.html, Abrufdatum: 7.8.2007, Ausdruckdatum 7.8.2007 und zur Genehmigung im Bundesrat vgl. o.V.: 
Bundesministerium  der  Finanzen  (Hrsg.):  Fortentwicklung  der  Unternehmensteuerreform,  Bundesrat  entscheidet 
über  Unternehmensteuerreform,  10.07.2007,  Berlin  2007,  http://bundesfinanzministerium.de/lang_de/D 
E/Steuern/Steuerreform/Fortentwicklung_der_Unternehmensbesteuerung/001.html, 
Abrufdatum: 
7.8.2007, 
Ausdruckdatum: 7.8.2007. 
3
  Zur  Ausfertigung  durch  den  Bundespräsidenten  und  der  Veröffentlichung  vgl.  Unternehmensteuerreformgesetz 
2008  vom  14.08.2007,  Bundesgesetzblatt  Jg.  2007  Teil  I  Nr.  40,  ausgegeben  zu  Bonn  am  17.08.2007, 
Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), S. 1912  1938, http://www.unternehmensteuerreform.de/media/UntStRefG. 
pdf, Abrufdatum: 30.8.2007, Ausdruckdatum: 30.8.2007. 
4
  Hierauf verweist auch ausdrücklich u.a. vgl. Gemmel, Heiko / Hoffmann-Fölkersamb, Peter: Die Abgeltungsteuer, 
in: NWB (Hrsg.), Nr. 34 vom 20.08.2007, S. 2935 (Kapitaleinkünfte, Fach 3, S. 14695).  
- 4 - 
auf  die  AbgSt  in  den  Vordergrund.  Hierbei  reicht  das  Informationsbedürfnis  von  der 
Wirksamkeit der neuen Regelungen, dem Umfang der Besteuerung, dem Steuersatz bis 
hin zu steueroptimierenden Lösungen. Mit Umsetzung der AbgSt ist für Anleger, deren 
steuerliche  Berater  und  Finanzdienstleister  ein  aktuell  umfassendes  Wissen  über  den 
bevorstehenden  Systemwechsel  im  Steuerrecht  und  den  sich  daraus  ergebenden 
Konsequenzen  unentbehrlich.      
1.2 
Ziel der Arbeit und Gang der Umsetzung 
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der UntStRef. 
2008  und  dem  hierdurch  verwirklichten  UntStRefG  2008.  Im  Mittelpunkt  der 
Betrachtungen steht die Einführung einer AbgSt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. 
Das  Ziel  ist  es,  das  System  der  AbgSt  in  Deutschland  innerhalb  des  Einkommen-
steuergesetzes  (EStG)  kritisch  kompakt  darzustellen,  die  Auswirkungen  auf  einzelne 
Kapitalerträge  darzulegen  und  Lösungsansätze  zur  steuerlichen  Optimierung  im  Blick 
auf die kommenden Veränderungen zu erarbeiten. 
Die  Arbeit  ist  in  fünf  Kapitel  untergliedert.  Der  Einleitung  folgt  im  zweiten  Kapitel 
zunächst  die  Schaffung
der  theoretischen  und  begrifflichen  Grundlagen,  wobei 
systematisch  an  das  Kernthema  herangeführt  wird.  Ausgangspunkt  bilden  dabei  das 
allgemeine Einkommensteuerrecht sowie im speziellen der steuerliche Umfang und die 
steuerliche Behandlung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Mit der Verabschiedung des 
UntStRefG  2008  wurde  implizit  die  Umsetzung  einer  AbgSt  zum  1.1.2009  auf 
Kapitaleinkünfte begründet. Nach Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 
diesem  Zeitpunkt  und  einer  eingehend  kritischen  Wertung  zur  Einführung  der  AbgSt, 
beschäftigt sich Kapitel drei mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen 
für  ausgewählte  Kapitalerträge.  Daraufhin  werden  im  vierten  Kapitel  konkrete 
Lösungsansätze, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorangestellten Abschnitte, 
zur  steuerlichen  Vorbereitung  und  steuerlichen  Optimierung,  unter dem Gesichtspunkt 
der  AbgSt,  erarbeitet.  Kapitel  fünf  schließt  die  Arbeit  mit  einer  kritisch  würdigenden 
Zusammenfassung und einem weiterführenden Ausblick ab. Ein dem Anhang folgendes 
Glossar  erläutert  zusätzlich  Fachbegriffe  aus  dem  Finanzdienstleistungsbereich 
(Anlageprodukte), um das Sachverständnis über den Steuersektor hinaus zu erhöhen. 
- 5 - 
2. 
Theoretische und begriffliche Grundlagen 
2.1 
Einkommensteuer 
2.1.1  Bedeutung und Grundlagen der Einkommensteuer 
Die Einkommensteuer (ESt) zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der öffentlichen 
Hand  in  Deutschland.
1
Darüber  hinaus  ist  sie,  im  Einklang  mit  dem  Grundgesetz,  als 
Instrument der Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftspolitik anerkannt.
2
Das  Einkommensteuerrecht  wird  von  der  Idee  einer  synthetischen  Steuer  geprägt,  das 
die  deutsche  ESt  seit  1920  beherrscht  und  auch  das  heutige    auf  das  EStG  1934 
zurückgehende    Einkommensteuergesetz maßgeblich beeinflusst.
3
 In dieser Idealform 
spielt  die  Art  der  Einkommenserzielung  im  Rahmen  einer  Besteuerung  keine  Rolle.
4
Die  synthetische  ESt  zielt  darauf  ab,  gleiche  Einkommen  gleich  zu  belasten,  ohne 
Rücksicht  darauf,  wie  sich  das  Einkommen  zusammensetzt  und  aus  welchen  Quellen 
oder Einkunftsarten es stammt.
5
Unmittelbare  Rechtsgrundlage  für  die  Einkommensbesteuerung  ist  das  EStG,  die 
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung  sowie  die  Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung.  Neben  der  Abgabenordnung  (AO),  als  Mantelgesetz  des  Steuerrechts, 
nehmen weitere Gesetze Einfluss auf einkommenssteuerliche Sachverhalte, so u. a. das 
Investmentsteuergesetz (InvStG).
6
Der  Einkommensteuerpflicht  (§  1  EStG)  unterliegen  Einkünfte  (i.  S.  d.  §  2  EStG) 
natürlicher Personen, die diese als Ertrag aus einer Tätigkeit oder aus der Nutzung von 
Vermögen  erzielen.
7
  Als  direkte  Personensteuer  knüpft  sie  an  die  persönliche 
1
  Zur  Entwicklung  der  Steuereinnahmen  vgl.  o.V.:    Monatsbericht  des  Bundesministeriums  der  Finanzen    (BMF) 
August 2008, Berlin 2008, Seite 47, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/BMF__Startseite/Aktue 
lles/Monatsbericht__des__BMF/2008/08/080820agmb009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf,  Abruf-
datum: 5.10.2008, Ausdruckdatum: 5.10.2008. 
2
   Vgl. hierzu BVerfG - Beschluss vom 29.05.1990, 1BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl.1990 Teil II, S. 483. 
3
  Nach Stellungnahme Homburg, Stefan: Öffentlichen Anhörung zum  Gesetzentwurf 16/4841 und weiteren Anträ-  
gen am Montag, 7.Mai 2007, Institut für öffentliche Finanzen, 10. 4. 07, Hannover 2007, http://www.bundestag.de/ 
ausschuesse/a07/anhoerungen/057/Stellungnahmen/23-Prof_ Homburg.pdf, Abruf: 1.3.08, Ausdruckdatum: 1.3.08. 
4
  Dieser  Grundsatz  wird  u.a.  im  o.V.:  Jahresgutachten  2003/2004  ,,Staatsfinanzen  Konsolidieren    Steuersystem 
Reformieren"  des  Sachverständigenrats  zur  Begutachtung  der  gesamtwirtschaftlichen  Entwicklung,  Statistisches 
Bundesamt (Hrsg.), Wiesbaden 2003, S. 316, Tz. 533 verdeutlicht. 
5
  Auch  vgl.  Homburg,  Stefan  setzt  sich  mit  dieser  Problematik  in:  Allgemeine  Steuerlehre,  5.  erweiterte  Auflage, 
Vahlens Handbücher, München 2007, S. 197 auseinander. 
6
  Nach Ausführung von vgl. Lang, Joachim in: Tipke, Klaus / Lang, Joachim, Steuerrecht, 18. völlig überarbeitete 
Auflage, Köln 2005, § 2 Rz. 10. 
7
  Im  Rahmen  der  Ertragsteuern  geht  vgl.  Endriss,  Horst  Walter  /  Baßendowski,  Wolfram  /  Kipper,  Peter:  
Steuerkompendium,  Band  1,  Ertragsteuern,  10.,  völlig  überarbeitete  Auflage,  Herne/Berlin  2004,  S.  32  auf  die 
Einkommensteuerpflicht ein. 
- 6 - 
wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  an,  wobei  gesetzlicher  Steuerschuldner  und 
wirtschaftlicher Steuerträger identisch sind.
1
Kapitalgesellschaften, 
als 
juristische 
Personen 
hingegen, 
unterliegen 
der 
Körperschaftsteuer  (KSt),  deren  Anteilseigner  (natürliche  Personen)  aber  der  ESt. 
Personenunternehmen
2
  als  solche  werden  weder  zur  ESt  noch  zur  KSt  herangezogen, 
ausschließlich  die  Gesellschafter  sind  einkommensteuerpflichtig,  sofern  es  sich  um  
Personen  i.  S.  d.  §  1  EStG  handelt.
3
  Unbeschränkt  einkommensteuerpflichtige 
natürliche Personen (§ 1 Abs. 1-3 EStG) werden
mit ihrem gesamten Welteinkommen 
(Universalitätsprinzip) zur Einkommensbesteuerung herangezogen.
4
Im  Rahmen  der  sachlichen  Steuerpflicht,  dem  Gegenstand  der  ESt,  sind  sieben 
erschöpfend  aufgezählte  Einkunftsarten  benannt  (§  2  EStG),  die  von  der  Steuerpflicht 
betroffen  sind.  Können  Vermögenszuflüsse  nicht  einer  dieser  Einkunftsarten  zu-
geordnet werden, fallen sie nicht unter die Besteuerung des Einkommensteuergesetzes.
5 
2.1.2  Ermittlung der Einkommensteuer 
Bei  der  Ermittlung  der  Besteuerungsgrundlage zur ESt werden die Gesichtspunkte der 
Steuergerechtigkeit  stärker  als  bei  jeder  anderen  Steuer  berücksichtigt.
6
  Die 
Bemessungsgrundlage der tariflichen ESt bildet das zu versteuernde Einkommen. Es ist 
eine  juristisch  definierte  Berechnungsgröße,  die  sich  aus  der  Zusammensetzung 
bestimmter  systematisch  verknüpfter  Grundbegriffe  in  genau  festgelegter  Reihenfolge 
ergibt.
7
(Anh. I) 
Der  §  2  Abs.  2  EStG  unterteilt  die  sieben  Einkunftsarten  in  Gewinn-  und 
Überschusseinkünfte.  Bei  den  Gewinneinkunftsarten  sind  die  Einkünfte  der  Gewinn 
(Verlust),  der  sich  als  Unterschiedsbetrag  zwischen  den  Betriebseinnahmen  und 
1
  Eine  mögliche  Klassifikation  der  Personensteuern  ist  vgl.  Zenthöfer,  Wolfgang  /  Schulze  zur  Wische,  Dieter: 
Einkommensteuer,  Finanz  und  Steuern,  Band  3,  9.,  völlig  neu  bearbeitete  Auflage,  Stuttgart  2007,  S.  1  zu 
entnehmen.  
2
  Im  Folgenden  werden  unter  diesem  Begriff  sowohl  Einzelunternehmen  als  auch  Personengesellschaften 
verstanden. 
3
  Zur allgemeinen rechtsformbedingten Besteuerungsunterschieden vgl. Wöhe, Günter / Döring, Ulrich: Einführung 
in  die  Allgemeine  Betriebswirtschaftslehre, Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 22., 
neubearbeitete Auflage, München 2005, S. 274 ff.. 
4
   Erläuterungen zum Universalitätsprinzip werden durch Zenthöfer / Schulze zur Wische: ESt, a.a.O., S. 8 gegeben. 
5
  Vgl.  zu  dieser  einkommenssteuerlichen  Grundlage  Wellisch,  Dietmar:  Besteuerung  von  Erträgen,  Vahlens 
Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, München 2002, S. 46. 
6
  Zum  Gesichtspunkt  der  Steuergerechtigkeit  im  EStG  vgl.  Niemeier,  Gerhard  /  Schlierenkämper,  Klaus-Peter  / 
Schrütter, George / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 20. Auflage 2003, Grüne Reihe, Band 3, Steuerrecht für 
Studium und Praxis, Deutsche Steuer-Gewerkschaft (Hrsg.), Achim 2003, S. 27. 
7
   Diese Definition des zu versteuernden Einkommens vertritt auch vgl. Zenthöfer / Schulze zur Wische: a.a.O., S. 17. 
- 7 - 
Betriebsausgaben  (BA)  ergibt  oder  durch  Betriebsvermögensvergleich  ermittelt  wird. 
Überschusseinkünfte  hingegen  ergeben  sich  aus  dem  Unterschiedsbetrag  zwischen 
Einnahmen  (§  8  EStG)  und  Werbungskosten  (WK,  §  9  EStG),  wobei  dies  zu  einem 
Überschuss,  als  auch  grundsätzlich,  zu  einem  Verlust  führen  kann.
1
  Einnahmen  sind 
Bruttogrößen (§ 8 Abs. 1 EStG). Hingegen sind Einkünfte saldierte Nettogrößen, d. h. 
Bruttobezüge vermindert um BA oder WK. 
Entsprechend  dem  Leistungsfähigkeitsprinzip  knüpft  die  Besteuerung  nicht  an 
Bruttoeinnahmen,  sondern  an  den  objektiven  Nettoeinkünften  an.
2
  Dem  Nettoprinzip, 
nach dem die Bemessungsgrundlage zur ESt durch BA und WK zu mindern ist, kommt 
zusätzlich  auch  aus  ökonomischer  Sicht  eine  übergeordnete  Bedeutung  zu,  sichert  es 
doch Produktionseffizienz.
3
Aus  der  Zusammenrechnung  der  positiven  Ergebnisse  und  Verluste  der  sieben 
Einkunftsarten  ergibt  sich  die  Summe  der  Einkünfte,  die  gegebenenfalls  weiteren 
Kürzungen  unterliegt.  Der  so  ermittelte  Gesamtbetrag  der  Einkünfte,  verringert  um 
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, führt zum Einkommen. Tarifliche 
Freibeträge  und  sonstige  vom  Einkommen  abziehbare  Beträge  ergeben  die  ein-
kommenssteuerliche Bemessungsgrundlage; das zu versteuernde Einkommen (z. v. E.). 
Mit Hilfe dieser Ausgangsgröße wird, je nach Veranlagung (§ 25 EStG, § 26a-c EStG) 
und  unter  Berücksichtigung  besonderer  Steuersätze  (z.  B.  §  32c  EStG),  durch 
Anwendung des ESt-Tarifs, die tarifliche ESt ermittelt. Unter Einbeziehung geleisteter 
Vorauszahlungen  und  anrechenbarer  Steuern  (z.  B.  Kapitalertragsteuer)  ergibt  sich 
abschließend die zu zahlende ESt bzw. eine ESt-Erstattung. 
Der  Eingangssteuersatz  zur  ESt  2007/08  beträgt  nach  Überschreitung  des  Grundfrei-
betrages (7.664  
4
 z. v. E.), der für alle natürlichen Personen gilt, 15 %. Danach steigt 
der  maßgebende  Steuersatz  innerhalb  der  Progressionszone  bis  auf  42  %  an  (bis   
52.151   
4
  z.  v.  E.)  und  verläuft  anschließend  proportional  fort.  Ab  einem  z.v.E.  von 
250.001  
4
 beträgt der Spitzensteuersatz 45 %. 
Des  Weiteren  dient  die  tarifliche  Einkommensteuer  als  Bemessungsgrundlage  des 
Solidaritätszuschlages (SolZ, 5,5 %) und der Kirchensteuer (KiSt, 8 % bzw. 9 %).
1
  Zur  Einkunftsermittlung  vgl.  Zschenderlein,  Oliver:  Grundgrößen  der  Einkunftsermittlung,  in:  Die  Steuerfach-
angestellten, 5/2008, S. 4, 5.  
2
   Vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.1995, GrS 4/92, BStBl. 1995 Teil II, S. 281. 
3
   Auf den ökonomischen Stellenwert des Nettoprinzips verweist auch  vgl. Homburg.: Allg. Steuerlehre, S. 166, 167.  
4
   Diese Werte entsprechen der Anwendung der Grundtabelle (vgl. § 32a EStG). 
- 8 - 
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sich die Steuerpolitik tendenziell immer weiter vom 
Ideal einer synthetischen ESt zu entfernen droht. Eine systematische Abweichung vom 
Leitbild  ergibt  sich  u.  a.  schon  durch  die  unterschiedliche  Methodik  der  Einkunftser-
mittlung bei Gewinneinkünften einerseits und Überschusseinkünften andererseits.
1
2.2 
Einkünfte aus Kapitalvermögen 
2.2.1  Grundsätze und Umfang der Besteuerung  
Einer  der  inhaltlich  umfangreichsten  Einkommensteuertatbestände  stellen  die  privaten 
Vermögenseinkünfte  dar,  zu  denen  auch  die  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  (KapV) 
zählen.
2
 Die Komplexität und mitunter Umstrittenheit im Bereich der Besteuerung von 
Kapitaleinkünften  spiegelt  sich  in  einer  Vielzahl  von  Erlassen  bzw.  Verfügungen  des 
Bundesfinanzhofes, der Finanzgerichte oder der Finanzverwaltung wieder.   
Unter  Einkünften  aus  KapV  sind  die  im  §  20  EStG  aufgezählten  Einnahmen  unter 
Berücksichtigung  entsprechender  WK
3
  zu  verstehen.  Eine  Definition  des  Begriffes 
,,Einkünfte aus Kapitalvermögen" wird nicht angeführt.
4
 Bereits der Einführungssatz zu 
§  20  EStG  verdeutlicht,  dass  es  sich  hierbei  nur  um  eine  beispielhafte,  nicht  um  eine 
erschöpfende Aufzählung handelt.
5
 Eine Darstellung des Umfangs der Kapitaleinkünfte 
nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zeigen Anhang II und III. 
Einkünfte  aus  KapV  erzielt,  wer  KapV  gegen  Entgelt  zur  Nutzung  überlässt.  Eine 
Einordnung in den privaten Vermögensbereich hat zur Folge, dass eine Besteuerung der 
eingesetzten  Kapitalsubstanz,  mit  Ausnahme  der  Fälle  des  §  17  EStG  sowie  des  §  22 
Abs. 2 EStG i. V. m. 23 EStG, entfällt. Grundsätzlich ist das Ziel erkennbar, die Früchte 
privater Kapitalanlagen zu erfassen.
6
 Das Kapital als solches ist zwar Voraussetzung für 
die  Anwendung  des  §  20  EStG,  die  Höhe  der  Einkünfte  wird  hierdurch  aber  nicht 
beeinflusst.
7
  Es  erfolgt  kein  Ansatz  von  Substanzmehrungen  durch  nicht  realisierte 
1
  Die  zunehmende  Aufweichung  der  synthetischen  ESt  wurde  bereits  im  Jahresgutachten  2003/2004  des 
Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 316, Tz. 535 angemahnt. 
2
  Zur  Einordnung  der  Kapitaleinkünfte  vgl.  Schneider,  Josef:  Stichwort:  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,  in: 
Deutsches Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001. 
3
   Eine Erläuterung zu veranlassten WK gibt  vgl. BFH, Urteil vom 27.6.1989, VIII R 30/88, BStBl. 1989 II, S. 934. 
4
  Zu  den  Begriffen  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  bzw.  Kapitalvermögen  vgl.  Harenberg,  Friedrich  E.  /  Irmer, 
Gisbert: Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 4. Auflage, Herne 2007, S. 50 Rz. 4, 58 Rz. 21. 
5
   Vgl. zu diesem Standpunkt Wellisch, Besteuerung von Erträgen, S. 436. 
6
   Die Früchte, nicht aber Wertänderungen werden besteuert vgl. Wellisch: a.a.O., S. 436. 
7
   Zur Besteuerung des eingesetzten Kapitals vgl. Endriss / Baßendowski / Kipper: Steuerkompendium, Bd. 1, S. 112. 
- 9 - 
Wertsteigerungen  und  auch  die  Veräußerung  des  Kapitalstammes  führt  grundsätzlich 
nicht zu Einnahmen im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
1
Einkünfte aus KapV zählen zu den Überschusseinkünften und werden somit als Diffe-
renz der Einnahmen abzüglich tatsächlicher WK ermittelt. Sofern kein Einzelnachweis 
der WK erfolgt, kommt ein WK-Pauschbetrag (§ 9a EStG) i. H. v. 51  bzw. 102  im 
Fall einer Zusammenveranlagung zur Anwendung. Des Weiteren kann nach Abzug der 
WK bzw. WK-Pauschbetrags ein Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) von 750  bzw. 
1.500    (im  Fall  des  §  26b  EStG)  Berücksichtigung  finden,  der  allerdings  nicht  zu 
negativen Einkünften führen darf.  
Dem wäre hinzuzufügen, dass bei der Besteuerung bestimmter laufender Erträge (z. B. 
Dividendenzahlungen an natürliche Personen) bzw. Veräußerungsgewinne (z. B. private 
Aktienverkäufe) eine hälftige Steuerbefreiung (§ 3 Abs. 40 EStG) gewährt wird.
2
 Nach 
dem  sog.  Halbeinkünfteverfahren  (HEV)  sind  50  %  des  Ertrages  der  Steuer  zu  unter-
werfen. Im Gleichlauf regelt § 3c EStG, dass WK auch nur hälftig abzugsfähig sind.   
2.2.2  Verhältnis zu anderen einkommensteuerlichen Normen 
Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 20 Abs. 3 EStG zählen Einkünfte, der in Absatz 
1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art, nicht mehr als solche aus Kapitalvermögen, 
soweit  sie  den  Gewinneinkünften  bzw.  den  Einkünften  des  §  21  EStG  zugeordnet 
werden müssen.  
Vom  Grunde  her  ist  z.  B.  die  Veräußerung  von  im  Privatvermögen  gehaltenen  Wert-
papieren  steuerlich  nicht  relevant.
3
  Dies  ist  Folge  des  Dualismus  der 
Einkünfteermittlung,  der  von  einer  Nichtbesteuerungswürdigkeit  der  Erträge  aus  der 
Veräußerung  von  Privatvermögen  ausgeht.
4
  Eine  Ausnahme  erfährt  dieser  Grundsatz 
allerdings in den § 17 EStG und § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG.
5
Durch  §  23  EStG  findet  auch  privates  Stammvermögen  Eingang  in  die  Besteuerung, 
indem Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern besteuert werden, die vor 
1
   Hierzu siehe Darstellung im Rahmen des § 20 EStG Zenthöfer / Schulze zur Wische: Einkommensteuer, S. 758 ff.. 
2
  Zur Rechtsentwicklung und Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens vgl. Harenberg / Irmer: Die Besteuerung 
privater Kapitaleinkünfte, S. 85 Rz. 111  S. 98 Rz. 151.
3
  Zur  Darstellung  privater  Veräußerungsgeschäfte  vgl.  Kohlrust-Schulz,  Maren:  Die  Besteuerung  privater  Ver-
äußerungsgeschäfte nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, in: NWB (Hrsg.), Nr. 21 vom 25.5.1999, 
Private Veräußerungsgeschäfte, F.3, S. 10775-10784 und Harenberg / Irmer, a.a.O., S.351 Rz.1121S.388 Rz.1197. 
4
   Zum Dualismus der Einkünfteermittlung vgl. ausführlich Lang: in: Tipke / Lang: Steuerrecht, (18), § 9 Rz. 181 ff.. 
5
  Die systembedingte Durchbrechung bestätigt auch vgl. Maier, Walter: Stichwort: Private Veräußerungsgeschäfte, 
in: Deutsches Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001. 
- 10 - 
dem  Verkauf  innerhalb  einer  bestimmten  (Spekulations-)  Frist  angeschafft  worden 
sind.
1
 Hervorgehoben sei, dass insbesondere der Verkauf von Wertpapieren (§ 23 Abs.1 
Nr. 2 EStG) innerhalb dieser einjährigen Haltefrist der ESt und dem persönlichen ESt-
Satz  unterliegt.  Spekulationsgewinne  bleiben  diesbezüglich  steuerfrei,  soweit  sie  die 
Freigrenze von 511,99  nicht überschreiten oder außerhalb der Jahresfrist entstehen.
Der  §  17  EStG  erfasst  unter  bestimmten  Voraussetzungen  ebenso  Einkünfte  aus  der 
Veräußerung  von  privatem  Stammvermögen.
2
  Dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  der 
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens  
1 % beteiligt war. Veräußerungen aus einem Privatvermögen werden somit dem Bereich 
der gewerblichen Einkünfte zugeordnet, um einer Begünstigung gegenüber Einzel- oder 
Mitunternehmern, die der Veräußerungsgewinnbesteuerung des § 16 EStG unterliegen, 
entgegen zu wirken.
3
Gegenüber betrieblichen Einkünften ist allerdings § 23 EStG subsidiär, d. h. § 23 EStG 
geht § 17 EStG vor. Werden Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb der Jahresfrist (§ 23 
EStG) veräußert, so ist trotz Vorliegens einer Beteiligung, welche die Voraussetzungen 
des  §  17  EStG  erfüllt,  nicht  §  17  EStG,  sondern  die  Vorschrift  des  §  23  EStG  
anzuwenden.
4
 Hieraus ergeben sich durchaus steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise 
ist die Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG, der einen steuerfreien Betrag vorsieht, durch 
die Zuordnung in den Bereich privater Veräußerungsgeschäfte nicht möglich.
2.2.3  Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag
Die  Steuererhebung  im  Bereich  der  Einkünfte  aus  KapV  ist  geprägt  durch  einen 
Steuerabzug vom Kapitalertrag an der Quelle.
5
 Für bestimmte Erträge dieser Art regelt 
das  EStG  in  den  §§  43  ff.,  dass  die  ESt  durch  einen  Abzug  vom  vollen  Kapitalertrag 
(Bruttoprinzip)  zu  erheben  ist.  Die  Kapitalertragsteuer  (KapESt)  stellt  demnach  keine 
eigenständige  Steuerart  dar,  sondern  lediglich  eine  besondere  Erhebungsform  der  ESt. 
Dies  hat  zur  Folge,  dass  sie  im  Rahmen  eines  Veranlagungsverfahrens  auf  die 
1
  Zu  den  Grundlage  privater  Veräußerungsgeschäfte  vgl.  Stümpfig, Henning: Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d.   
§ 23 EStG (I), in: Die Steuerfachangestellten, 10/2007, S. 9. 
2
   Vgl. hierzu detailliert Lang: in: Tipke / Lang, Steuerrecht, 18. Auflage, § 9 Rz. 576. 
3
  Zu den Grundlagen des § 17 EStG vgl. Stümpfig, Henning: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften- 
§17 EStG, in: Die Steuerfachangestellten, 2/2007, S. 19.
4
   Zur Anwendungsvorschrift des § 17 EStG vgl. Wellisch: Besteuerung von Erträgen, S. 392, 393. 
5
   Zum  Quellenabzug  im  Rahmen  der  KapESt  vgl.  Rauh,  Wolfgang:  Stichwort:  Kapitalertragsteuer,  in:  Deutsches 
Steuerlexikon, Schaeberle / Utech (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, München 2001.
- 11 - 
individuelle  Steuerschuld  als  Vorauszahlung  angerechnet  (§  36  Abs.  2  Nr.  2  EStG) 
wird.  Sie  entfaltet,  trotz  Quellenabzug,  grundsätzlich  keine  endgültig  abgeltende 
Wirkung.
1
  Im  Rahmen  der  Steuerveranlagung  müssen  Kapitalerträge,  selbst  wenn 
bereits  ein  KapESt-Abzug  Berücksichtigung  fand,  erklärt  werden.  Eine  Erklärung 
erfolgt  unter  Beachtung  des  Nettoprinzips.  Die  einkommensteuerpflichtigen  Erträge, 
von denen KapESt einzubehalten ist, werden in § 43 Abs. 1 und 2 EStG abschließend 
aufgezählt  (u.  a.  Dividenden).  Die  Ausgestaltung  der  Höhe  des  KapESt-Abzuges  ist 
nach  §  43a  Abs.  1  EStG  bei  einzelnen  Kapitaleinkünften  verschieden.  Die  Existenz 
diverser  Steuersätze  trägt  insofern  zu  einer  Verkomplizierung  im  bestehenden 
Steuersystem  bei.  Eine  KapESt-Abzug  (zzgl.  SolZ)  erfolgt  nicht,  soweit  ein 
Freistellungsauftrag  oder  eine  Nichtveranlagungs-Bescheinigung  einem  Kreditinstitut 
vorliegt. Eine Erklärungspflicht besteht dennoch.
Ebenfalls unterbleibt ein Steuerabzug, 
wenn  u.  a.  Kapitalerträge  bei  einzelnen  Guthaben  nur  einmal  jährlich  gutgeschrieben 
werden und 10  nicht übersteigen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7b Doppelbuchstabe dd EStG). 
In  Verbindung  mit  der  KapESt  steht  auch  der  Begriff  ,,Zinsabschlag".  Nach  der 
Forderung  des  Bundesverfassungsgerichts  (BVerfG,  1991),  Zinseinkünfte  nicht  nur 
rechtlich,  sondern  auch  tatsächlich  steuerlich  gleich  zu  behandeln,  wurde  eine 
Neuordnung  der  Besteuerung  von  Kapitaleinkünften  notwendig.
2
  Mit  Umsetzung  im 
sog. Zinsabschlaggesetz (vom 9.11.1992) kam der Gesetzgeber der Forderung nach, die 
KapESt-Pflicht auf Zinsen bzw. zinsähnliche Erträge auszudehnen. Durch dieses Gesetz 
erfolgte  zum  damaligen  Zeitpunkt  keine  Änderung  des  Umfangs  der  steuerpflichtigen 
Kapitalerträge.  Lediglich  wurde  die  KapESt-Pflicht  mit  einem  neuen  Steuersatz 
(Zinsabschlag, 30 %) auf Zinsen und zinsähnliche Erträge erweitert.
3
2.2.4  Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Einkünfte aus KapV können sich u. a. aus der Beteiligung an Investmentfonds ergeben. 
Einen  starken  Einfluss  auf  die  Erträge  i.  S.  d.  §  20  EStG  nimmt  daher  das  InvStG. 
Leitbild  des  2004  in  Kraft  getretenen  Gesetzes  ist  die  steuerliche  Gleichbehandlung 
eines Investmentanlegers mit einem Direktanleger (Transparenzprinzip). Das InvStG ist 
1
   Zur Wirkungsweise der KapESt vgl. Rauh: Stichwort: Kapitalertragsteuer, in: Deutsches Steuerlexikon. 
2
   Vgl. hier die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.1991, BStBl. II 1991, S. 654. 
3
  Zum  Zinsabschlag,  dessen  Regeln  und  Bedeutung  vgl.  ausführlich  Harenberg  /  Irmer:  Die  Besteuerung  privater 
Kapitaleinkünfte, S. 126 Rz. 316  S. 186 Rz. 512.
- 12 - 
sowohl  auf  inländische  Investmentanteile  als  auch  auf  ausländisches  Investment-
vermögen anzuwenden, mit der Zielsetzung der Sicherstellung der einheitlichen Besteu-
erung  von  Investmentgewinnen.
1
  Die  ausgeschütteten  und  thesaurierten  Erträge  aus 
Investmentfonds (Sammelbezeichnung für alle zulässigen Formen des in § 2 Abs. 1 und 
2  Investmentgesetz  (InvG)  definierten  Sondervermögen)  werden  steuerlich  grundsätz-
lich so behandelt, als hätte sie der Anteilseigner unmittelbar selbst erwirtschaftet.
2
Über 
den § 2 Abs. 1 InvStG werden diese als Einnahmen aus KapV i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 
EStG  erfasst.  Anteile  aus  Betriebsvermögen  bleiben  außen  vor.  Soweit  ausgeschüttete 
und ausschüttungsgleiche Erträge Dividenden oder Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 
und  2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG enthalten, ist beim Anleger das HEV anzuwenden. 
Dabei bleibt unbeachtet, ob es sich um inländische oder ausländische Erträge handelt. 
2.3 
Wesentliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008  
2.3.1  Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 
Mit der UntStRef. 2008 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, eine weitere vorteilhafte 
Gestaltung  der  bestehenden  Rahmenbedingungen  zugunsten  von  Wachstum  und 
Beschäftigung  herbei  zu  führen.  Eine  ausgewogene  Mischung  aus  positiv,  als  auch 
negativ  wirkenden  steuerlichen  Maßnahmen,  ohne  unnötig  riskante  Systemumbrüche, 
soll  dies  gewährleisten.  Das  Hauptanliegen  der  Reform  besteht  in  der  langfristigen 
Sicherung  der  deutschen  Steuerbasis,  nebst  Erhöhung  der  Standortattraktivität  durch 
Verringerung  der  Steuerbelastung,  Vereinfachung  des  Steuerrechts  und  dem  Abbau 
bürokratischer  Hürden.  Einen  zentralen  Beitrag  soll  hierfür  die  Verbesserung  der 
internationalen  Steuerwettbewerbsfähigkeit  für  Unternehmen  leisten,  um  Anreize  zu 
schaffen,  Gewinne  im  Inland  zu  erwirtschaften,  sie  in  Deutschland  zu  belassen  und 
dementsprechend  auch  in  Deutschland  zu  versteuern.  Zur  weiteren  Stärkung  der 
Rahmenbedingungen  ist  die  Sicherung  der  Investitions-  bzw.  Eigenfinanzierungskraft 
von  Kommunen  und  Betrieben  erforderlich.  Um  diese  Ziele  zu  verwirklichen  sind 
1
  Die  perspektivische  Ausrichtung  zur  Einführung  des  InvStG  beschreibt  vgl.  Srady,  Martina  /  Mertes,  Horst: 
Steuerliche Aspekte des Investmentmodernisierungsgesetzes, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Heft 40/2003, S. 
1681-1686  und  zu  den  Grundlagen  des  Investmentsteuerrechts  vgl.  Storg,  Alexander:  Die  Besteuerung  von 
Investmentvermögen, in: NWB (Hrsg.), Nr. 36 vom 30.08.2004, S. 2787 (InvStG, Fach 3, S. 12999). 
2
  Zur Investmentbesteuerung vgl. umfassend Wagner, Siegfried: Die formellen und materiellen Neuerungen bei der 
Investmentbesteuerung, in: Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 
48. Jg., Nr. 7/2005, S. 298.  
- 13 - 
entlastende,  aber  zur  Gegenfinanzierung  auch  einschränkende  Veränderungen 
beschlossen worden. Gleichwohl ist zur Stärkung des ,,Finanzplatzes Deutschland" eine 
Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften notwendig. Es gilt Voraussetzungen zu 
initiieren, um nicht nur Anlagegelder in Deutschland zu halten, sondern auch, durch im 
internationalen  Vergleich  konkurrenzfähige  Steuersätze  auf  Kapitalerträge,  Anlage-
gelder aus dem Ausland zurückzuholen bzw. neue Anleger anzuziehen.
1
2.3.2  Kernpunkte des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 
2.3.2.1  Gewinnsteuersätze der Einkommen- und Körperschaftsteuer  
Die  wichtigsten  Änderungen  zur  angestrebten  Entlastung  von  Unternehmen  sind  vor 
allem  im  Bereich  der  Gewinnbesteuerung  des  Einkommen-  und  Körperschaft-
steuerrechts zu verzeichnen.  
Ab  dem  Veranlagungszeitraum  2008  kommt  der  Unterscheidung,  wie  Gewinne  bei 
Personenunternehmen verwendet werden, eine besondere Bedeutung zu. 
Entnommene  Gewinne  unterliegen  dem  persönlichen  Einkommensteuersatz  und 
weiterhin der Gewerbesteuer, allerdings unter Berücksichtigung der Änderungen durch 
das UntStRefG 2008.
2
 Zusätzlich von Bedeutung für die Besteuerung 2008 ist das Aus-
laufen des Entlastungsbetrags nach §§ 32c i. V. m. 52 Abs. 44 EStG zum 31.12.2007.   
Für nicht ausgeschüttete Gewinne aus den Gewinneinkünften gilt ab dem Jahr 2008 eine 
Thesaurierungsbegünstigung.
3
  Diese  besteht  in  einem  festen  Steuersatz  von  28,25  %       
(§§  34a  i.  V.  m.  52  Abs.  48  EStG)  für  den  im  Unternehmen  belassenen  Gewinn  bei 
Personenunternehmen.  Diese  Steuersatzermäßigung  ist  sowohl  betriebs-  als  auch 
personenbezogen  und  wird  nur  auf  Antrag  bilanzierender  Steuerpflichtiger  gewährt      
(§  34a  Abs.  1  S.  3  EStG).  Prinzipiell  folgt  die  Besteuerung  den  Grundsätzen 
entnommener  Gewinne.  Die  Thesaurierungsbegünstigung  stellt  allein  ein  Wahlrecht 
dar.
4 
Lediglich  auf  den  bilanziellen  Gewinn,  der  zu  einer  Mehrung  des 
1
Zu den Reformzielen der Bundesregierung vgl. o.V.: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 
27.03.2007, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841, S. 1, 30 - 35. 
2
  Hierzu  vgl.  Schmitt,  Michael:  Unternehmensteuerreform  2008:  Personengesellschaften,  in:  Die  Steuerberatung, 
Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr. 12/2007, S. 581.
3
  Zur  Darstellung  der  Thesaurierungsbegünstigung  vgl.  o.V.:  Zentralverband  des  Deutschen  Handwerks  (Hrsg.): 
Unternehmensteuerreform 2008, Ratgeber Handwerk: Steueroptimierung 2007/2008, Berlin 2007, S. 2. 
4
  Die  Begünstigung  durch  Wahlrecht  zeigt  auch  vgl.  Neufang,  Bernd:  Unternehmensteuerreformgesetz  2008, 
Kompakt Ausgabe 3/2007 Steuern, Verlag für Deutsche Steuerberater (Hrsg.), Offenburg 2007, S. 50  72. 
- 14 - 
Betriebsvermögens  geführt  hat,  wird  die  Thesaurierungsbegünstigung  angewendet, 
nicht  auf  den  gesamten  steuerlichen  Gewinn.  Der  Teil  des  Gewinns,  aus  dem  die 
Gewerbesteuer finanziert wird, ist progressiv zu besteuern.
1
Der feste Steuersatz findet keine Anwendung, wenn für nicht entnommene Gewinne ein 
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in 
Anspruch genommenen wird (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG). Werden die vormals begünstigt 
besteuerten  Thesaurierungsgewinne  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  ausgeschüttet,  erfolgt 
eine Nachversteuerung (§ 34a Abs. 4 S. 2 EStG) mit 25 % zzgl. SolZ.
2 
Für  Kapitalgesellschaften  wird  ab  2008  der  KSt-Satz  von  25  %  auf  15  %  reduziert      
(§§  23  Abs.  1  i.  V.  m. 34 Abs. 11a KStG).
3
 Die nachfolgend beschriebenen gewerbe-
steuerlichen Änderungen durch das UntStRefG 2008 (Ausnahme § 35 EStG) sind auch 
bei dieser Gesellschaftsform eingehend zu berücksichtigen.
4
2.3.2.2  Gewerbesteuer  
Die Gewerbesteuer (GewSt) sah sich zunehmend heftiger werdender Kritik ausgesetzt, 
Änderungen  waren  daher  unumgänglich.
5
  Die  GewSt,  die  für  den  Erhebungszeitraum 
2008 (§ 52 Abs. 12 EStG) festgesetzt wird, einschließlich Nebenleistungen, stellt gemäß   
§ 4 Abs. 5b EStG keine BA mehr dar. Sie ist somit weder im Rahmen der Ermittlung 
der  gewerbesteuerlichen  noch  im  Rahmen  der  einkommenssteuerlichen  Bemessungs-
grundlage  abzugsfähig.
6
  Im  Gegenzug  erfolgt  eine  Anhebung  des  Anrechnungsfaktors 
für die Steuerermäßigung der ESt bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 
von 1,8 auf 3,8 (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die steuerliche Ermäßigung ist auf die 
tatsächlich  zu  zahlende  Gewerbesteuer beschränkt.
7
  Die  bisherigen  Hinzurechnungs-
1
  Zu  dieser  Besonderheit  vgl.  Messerer,  Andreas:  Unternehmensteuerreform  2008,  Stuttgart,  München,  Hannover, 
Berlin, Weimar, Dresden 2007, Stichwort: Thesaurierungsbegünstigung, S. 97, 98. 
2
   Die Problematik der Nachversteuerung greift vgl. Schmitt M.: Unternehmensteuerreform 2008, S. 585 auf.
3
  Zu  dieser  Neuerung  vgl.  umfassend  Wartin,  Christoph  /  Wittkowski,  Ansas  /  Strohm,  Christiane:  Auswirkungen 
der  Unternehmensteuerreform  2008  auf  die  Besteuerung  von  Kapitalgesellschaften,  in:  GmbH-Rundschau,          
Nr. 15/2007 S. 785  793.
4
  Zur  Einbeziehung  gewerbesteuerlicher  Änderungen  vgl.  Förster,  Guido:  Unternehmensteuerreform  2008: 
Kapitalgesellschaften,  in:  Die  Steuerberatung,  Organ  des  Deutschen  Steuerberaterverbandes  e.V.  Berlin  (Hrsg.), 
50. Jg.,  Nr. 12/2007, S. 559. 
5
  Vgl. zur Kritik und Änderungswürdigkeit der GewSt Müller-Gatermann, Gert: Unternehmensteuerreform 2008, in: 
Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr.4/2007, S. 145.
6
  Vgl. Flieshardt, Peter: Unternehmensteuerreform 2008, Arbeitnehmerkammer Bremen (Hrsg.), Bremen 2007, S. 4 
ff.,  http://www.arbeitnehmerkammer.de/cms/upload/Downloads/Berichte_Stellungnahmen_Gutachten/Unternehme 
nsteuerreform2008.pdf, Abrufdatum: 27.8.2007, Ausdruckdatum: 27.8.2007. 
7
  Siehe hierzu auch Fehling, Daniel: Die Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, in: NWB (Hrsg.), 
Nr. 29  vom 16.7.2007, S. 2469 (Unternehmensteuerreform, Fach 5, S. 1627).
- 15 - 
tatbestände  (§  8  Nr.  1-3,  7  Gewerbesteuergesetz  F.  07  (GewStG))  im  Rahmen  der 
GewSt  wurden  zusammengefasst,  vereinheitlicht  und  ergänzt.
1
  Darüber  hinaus  wurde 
ein  Freibetrag  (§  8  Nr.  1  letzter  Halbsatz  GewStG)  eingeführt,  insbesondere  zur 
Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen.
2 
Es erfolgt gleichzeitig die Abschaffung 
der  Staffeltarife  für  Personenunternehmen  ab  2008  (§  36  Abs.  9a  GewStG)  und  die 
Absenkung der Steuermesszahl für Körperschaften. Für alle Gewerbebetriebe gilt nach 
neuem Recht eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG).
3 
2.3.2.3  Dividendeneinkünfte im Einkommensteuerrecht  
Dividenden,  die  sich  aus  Beteiligungen  ergeben,  die  im  Betriebsvermögen  einer 
Personengesellschaft  im  Rahmen  der  Gewinneinkunftsarten  gehalten  werden,  unter-
liegen  ab  2009  dem  Teileinkünfteverfahren  (TEV).  Gleiches  gilt  für  Gewinne  aus  der 
Veräußerung  von  Kapitalgesellschaftsanteilen  i.  S.  d.  §  17  EStG.  Aufgrund  der  Ab-
senkung  der  Belastungen  für  Körperschaften  im  Bereich der KSt und GewSt wird das 
bis einschließlich 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren zu einem TEV fortentwickelt.
4
Danach  sind  Gewinnausschüttungen  in  Höhe  von  60  %  statt  bisher  zu  50  %  bei  der 
Einkommensteuer  zu  berücksichtigen  (§  3  Nr.  40  EStG  F.  09).  Hieraus  resultiert 
gleichzeitig eine Änderung des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG F. 07. Betriebsausgaben können 
dementsprechend auch zu 60 % statt bisher mit 50 % in Anrechnung gebracht werden. 
Rechtsgrundlage für die zeitliche Anwendung ist der § 52a Abs. 3 und 4 EStG.
5
Für  Dividendeneinkünfte,  aus  Anteilen  im  Privatvermögen,  gilt  ab  2009  die  AbgSt
(siehe 2.4).
6
 Das in diesem Bereich bis dato ebenfalls geltende HEV wurde im Rahmen 
der Neuordnung der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ersatzlos gestrichen.
7
1
  Zu  den  Änderungen  der  GewSt,  insbesondere  Hinzurechnungen  vgl.  Strunk,  Günther:  Unternehmensteuerreform 
2008, in: Die Steuerberatung, Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Berlin (Hrsg.), 50. Jg., Nr. 3/2007, 
S. 101. 
2
  Nach Meinung des Gesetzgebers vgl. o.V.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.07, S. 80. 
3
  Die  Änderungen  im  Bereich  des  Staffeltarifs  und  der  Steuermesszahl  veranschaulicht  vgl.  Prinz,  Markus: 
Gewerbesteuerliche Änderungen ab 2008, in: NWB direkt, Nr. 34 vom 20.8.2007, NWB (Hrsg.), S. 9.
4
   Begründung laut Bundesregierung vgl.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, S. 46. 
5
  Zum  Anwendungszeitpunkt  vgl.  Ott,  Hans:  GmbH-Steuerreform,  in:  GmbH-Steuerpraxis,  30.  Jg.,  Nr.  9/2007, 
VSRW-Verlag (Hrsg.), S. 259.
6
  Zum wirksam werden der Abgeltungsteuer vgl. zusätzlich o.V.: Unternehmensteuerreform 2008: Änderungen und 
Gestaltungsspielräume beim Wechsel von der alten zur neuen Rechtslage, in: Beraterpraxis im Blickpunkt, 2. Jg., 
Nr.4 / August 2007, S. 10. 
7
  Diesbezüglich  vgl.  Oho,  Wolfgang  /  Hagen,  Alexander  /  Lenz,  Thomas:  Zur  geplanten  Einführung  einer 
Abgeltungsteuer  im  Rahmen  der  Unternehmensteuerreform  2008,  in:  Der  Betrieb,  60.  Jg.,  Nr.  24/2007  vom 
15.6.2007, S. 1324. 
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2.3.2.4 Abgabenordnung 
Im Rahmen der AO wurde die Vorlagefrist von Aufzeichnungen über außergewöhnliche 
Geschäftsvorfälle  (Auslandsbezug)  auf  30  Tage  verkürzt  (§  90  Abs.  3  AO).  Ebenso 
ergeben sich Neuerungen im Bereich der Kontenabrufmöglichkeiten für steuerliche und 
außersteuerliche  Zwecke  (§  93  Abs.  7  und 8 AO). Dementsprechend wurden auch die 
Informations-  und  Dokumentationspflichten  der  Behörden  beim  Kontenabruf  modi-
fiziert. Der § 93b AO F. 07, der die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts 
für  Steuern  im  Kontenabrufverfahren  regelt,  wurde  redaktionell  angepasst.  Verweigert 
ein  Steuerpflichtiger  seine  Zustimmung  zu  einem  Kontenabruf  ist  eine  Schätzung  der 
Besteuerungsgrundlage (§ 162 AO) möglich, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die 
Unrichtigkeit  bzw.  Unvollständigkeit  der  steuerpflichtigen  Einnahmen  vorliegen.
1
  Un-
geachtet  ihres  Auskunftsverweigerungsrechts  müssen  Berufsgeheimnisträger,  so 
bestimmt  es  §  102  Abs.  4  AO  ausdrücklich,  die  Mitteilungspflichten  nach  der  Zins-
informationsordnung  (ZIV)  erfüllen.  Eine  Mitteilungspflicht  besteht  hiernach,  sofern 
ein Berufsgeheimnisträger Zinszahlungen an im Ausland ansässige Personen erbringt.
2
Mit  Ausnahme  des  §  93  Abs.  7  AO  (1.1.2009)  treten  diese  Vorschriften  mit 
Verkündung  des  UntStRefG  2008  in  Kraft.  Diese  Veränderungen  sind  auch  und  zum 
Teil gerade der Einführung der AbgSt, die das UntStRefG 2008 vorsieht, geschuldet.
3
2.3.2.5  Überblick weiterer Änderungen 
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 2 und 3 EStG F. 07 
wird  für  nach  dem  31.12.2007  angeschaffte  bzw.  hergestellte  Wirtschaftsgüter 
aufgehoben  (§  52  Abs.  21a  EStG).  Für  neueintretende  Güter  ab  dem  1.1.2008  ist  nur 
noch eine lineare AfA entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen möglich.
4
1
  Die  Thematik  Kontenabruf  behandelt  vgl.  Bolz,  Norbert:  Neues  zum  Kontenabruf,  in:  Aktuelles  Steuerrecht 
(AktStR) 2007, Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V. (Hrsg.), Stuttgart, München, Hannover, 
Berlin, Weimar, Dresden 2007, S. 560 - 578. 
2
  Zur  Mitteilungspflicht  nach  ZIV  vgl.  Baum,  Michael:  Änderung  der  Abgabenordnung  durch  das  Unter-
nehmensteuerreformgesetz,  in:  NWB  (Hrsg.),  Nr.  28  vom  9.7.2007,  S.  2384  (UntStRef.,  Fach  2,  S.
9372)  und 
Stümpfig, Henning: Die Zinsinformationsverordnung und ihre Steuer, in: Die Steuerfachangestellten, 8/2008, S.12.
3
  Begründung laut Bundesregierung vgl. o.V.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007, S. 82. 
4
  Zur Aufhebung der degressiven AfA vgl. Hörster, Ralf: Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter, Und weitere  
praxisrelevante Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008, in: NWB (Hrsg.), Nr. 33 v. 13.8.2007, S. 
2827  (UntStRef, Fach 3, Seite 14669),Wiedereinführung zum 1.1.09 i.R.d. Konjunkturhilfspakets v. 5 .11.08, http:  
//www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Finanz__und__Wirtschaftspolitik 
/073__Schutzschirm__arbeitsplaetze.html#14, Abrufdatum: 6.11.2008, Ausdruckdatum: 6.11.2008. 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2008
- ISBN (eBook)
- 9783836626866
- DOI
- 10.3239/9783836626866
- Dateigröße
- 5.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart – Betriebswirtschaftslehre
- Erscheinungsdatum
- 2009 (März)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- abgeltungsteuer unternehmensteuerreform steuerreform kapitalertragsteuer steueroptimierung
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					