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Erarbeitung einer Gestaltungssatzung, unterstützt durch Visualisierungen

Am Beispiel der Stadt Rödermark Ober-Roden

©2008 Bachelorarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Viele Gemeinden und Städte erleben in den letzten Jahren eine starke Veränderung, es wird viel modernisiert. Viel Energie in Erhaltung und Erneuerung gesteckt. Egal wohin man schaut in jeder Stadt sind Maßnahmen zu sehen. Ob es um die Neugestaltung von Innenstädte geht oder die Sanierung von Wohngebiete, es wird zunehmend ersichtlich, das sich was tut in viele Gemeinden.
Gerade in Zeiten von Entwicklungen sind Grenzen nötig um Zustände soweit kontrollieren zu können, dass sie nicht schaden. Hier greift ein Mittel ein das in vielen Gemeinden gerade jetzt langsam Einzug hält, die Gestaltungssatzung. Als Grundlage eines Gebietes innerhalb einer Gemeinde oder in Städten ist sie die einzige Möglichkeit individuell zu handeln. Lange Zeit verachtet und nicht beachtet, sind Gestaltungsatzungen heutzutage ein Mittel geworden, die Gemeinden helfen können eine Sinnvolle Grundlage zu bilden. Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, die Gestaltungsatzung als solche dem Betrachter näher zu bringen und Vorteile wie auch Nachteile klar zu stellen. Gestaltungssatzung ist ein Thema das wenig Diskutiert wurde und den meisten Planern ein Dorn im Auge ist. Es ist immer schwer die Auswirkungen in Zukunft zu betrachten und dabei spielt die Planung und Visualisierung eine immer größere Rolle in der Entwicklung von Satzungen.
Visualisierungen können Ideen wecken, die vorher nicht einmal in Betracht gezogen wurden. Sie bieten ein Fundament in der Erstellung von Grenzen. Visualisierungen können die Situation wiedergeben, verdeutlichen und eventuell zeigen wie es sein könnte. Die Verbindung von Visualisierung mit einer Erstellung von Satzungen und Plänen ist mit der Einführung von Computer einen Schritt weiter gegangen und bietet viele neue Gebiete und Möglichkeiten. Das Thema Visualisierung sowie die Gestaltungssatzung an sich sind sehr weitreichende Themen die ganze Bücher füllen würden. Anknüpfend an das Projekt, soll versucht werden das ganze etwas näher zu bringen und das Thema ein wenig vorzustellen.
Das Projekt befasst sich mit dem den Stadtkern der Gemeinde Rödermark, Ober-Roden. Der Stadtkern des Ortes ist in einem Zustand der eine neue Zielorientierung braucht und als Stadtkern in der momentanen Situation nicht als solcher erkenntlich ist. Diese Arbeit soll eine Anregung zu dem Thema Mögliche Gestaltungssatzung für Ober-Roden sein. Sie soll eine logische Fortführung der bisher gemachten Arbeiten rund um das Projekt „Zukunftsprojekt […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung

2 Grundlage der Gestaltungssatzung
2.1 Gestaltungssatzung
2.2 Bauleitplan
2.3 Erhaltungssatzung
2.4 Gesetzliche Regelungen
2.4.1 Baugesetzbuch (BauGB)
2.4.2 Hessische Bauordnung (HBO)
2.4.3 Umweltaspekte
2.5 Ziele einer Gestaltungssatzung

3 Entstehung einer Gestaltungssatzung
3.1 Anlass einer Satzung
3.2 Entwicklung
3.3 Zielfeststellung
3.4 Ausführung einer Gestaltungssatzung
3.4.1 Auslegungsverfahren
3.4.2 Prüfungsverfahren
3.4.3 Das Beschlussverfahren
3.4.4 Das Genehmigungsverfahren
3.4.5 Das Bekanntmachungsverfahren
3.5 Anwendung einer Gestaltungssatzung
3.6 Besonderheiten Regional und Landesspezifisch

4 Beispiel einer Gestaltungssatzung an der Stadt Limburg a. d. Lahn
4.1 Anforderungen
4.2 Besonderheiten

5 Beispiel einer Gestaltungssatzung an der Stadt Michelstadt
5.1 Anforderungen
5.2 Besonderheiten

6 Übersicht der Gestaltungssatzungen in deutschen Kommunen
6.1 Entwicklung in deutschen Kommunen
6.2 Anwendung in deutschen Kommunen
6.3 Trends der letzten Jahre
6.4 Alternativen

7 Visualisierung
7.1 Möglichkeiten einer Visualisierung
7.2 Kombination Gestaltungssatzung und Visualisierung
7.3 Grenzen

8 Gestaltungssatzung Rödermark Ober-Roden
8.1 Grundlagen
8.2 Voraussetzungen
8.3 Visualisierung
8.4 Mögliche Gestaltungssatzung
8.5 Beschreibung

9 Ausblick in die Zukunft

10 Fazit und abschließende Betrachtung

11 Quellenverzeichnis
11.1 Bücher und Zeitschriften
11.2 Internetquellen

12 Anlagen
12.1 Gestaltungssatzung Limburg an der Lahn
12.2 Gestaltungssatzung Michelstadt

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Modell der Satzungsentstehung

Abbildung 2: St. Georg Dom, Limburg

Abbildung 3: Altstadt Limburg a. d. Lahn

Abbildung 4: Rathaus Michelstadt

Abbildung 5: Projektion der Bevölkerungsentwicklung bis 2020

Abbildung 6: Beispiel einer Bestandskarte

Abbildung 7: Fiktives Diagramm zur Veranschaulichung

Abbildung 8: 3D Freiraummodell Hamburger Hafen City

Abbildung 9: Ortskern Ober- Roden (Map24.de)

Abbildung 10: Bestandsaufnahme Projekt Innenentwicklung Ober Roden

Abbildung 11: Verbindung Marktplatz / Rathausplatz Ober-Roden

Abbildung 12: RathausplatzOber-Roden vorher / nachher

Abbildung 13: Dieburger Straße, Ober-Roden vorher / nachher. Visualisierung der Veränderungen durch eine Gestaltungssatzung.

Tabelle 1: Beispiel Tabelle

Vorwort

Diese Arbeit, die sich mit dem Thema Gestaltungssatzung sowie Visualisierung befasst, entstand mit Hilfe des Landes Hessen, den Gemeinden Limburg an der Lahn, Michelstadt sowie der Gemeinde Rödermark.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die hier zur Verfügung gestellten Dokumente wie Gestaltungssatzungen, den jeweiligen Gemeinden unterliegen. Sie sind nur als Beispiel und Darstellung der einzelnen Punkte in dieser Arbeit für mich zur Verfügung gestellt worden.

Desweiteren sind die Abbildungen aus den Beispielen der Gemeinden mit Erlaubnis der jeweiligen Eigentümer zur Verfügung gestellt worden, da es einfach aus zeitlichen Gründen nicht möglich war in den jeweils vorgestellten Orten, Fotos zu erstellen.

1 Einleitung

Viele Gemeinden und Städte erleben in den letzten Jahren eine starke Veränderung, es wird viel modernisiert. Viel Energie in Erhaltung und Erneuerung gesteckt. Egal wohin man schaut in jeder Stadt sind Maßnahmen zu sehen. Ob es um die Neugestaltung von Innenstädte geht oder die Sanierung von Wohngebiete, es wird zunehmend ersichtlich, das sich was tut in viele Gemeinden.

Gerade in Zeiten von Entwicklungen sind Grenzen nötig um Zustände soweit kontrollieren zu können, dass sie nicht schaden. Hier greift ein Mittel ein das in vielen Gemeinden gerade jetzt langsam Einzug hält, die Gestaltungssatzung. Als Grundlage eines Gebietes innerhalb einer Gemeinde oder in Städten ist sie die einzige Möglichkeit individuell zu handeln. Lange Zeit verachtet und nicht beachtet, sind Gestaltungsatzungen heutzutage ein Mittel geworden, die Gemeinden helfen können eine Sinnvolle Grundlage zu bilden. Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, die Gestaltungsatzung als solche dem Betrachter näher zu bringen und Vorteile wie auch Nachteile klar zu stellen. Gestaltungssatzung ist ein Thema das wenig Diskutiert wurde und den meisten Planern ein Dorn im Auge ist. Es ist immer schwer die Auswirkungen in Zukunft zu betrachten und dabei spielt die Planung und Visualisierung eine immer größere Rolle in der Entwicklung von Satzungen.

Visualisierungen können Ideen wecken, die vorher nicht einmal in Betracht gezogen wurden. Sie bieten ein Fundament in der Erstellung von Grenzen. Visualisierungen können die Situation wiedergeben, verdeutlichen und eventuell zeigen wie es sein könnte.

Die Verbindung von Visualisierung mit einer Erstellung von Satzungen und Plänen ist mit der Einführung von Computer einen Schritt weiter gegangen und bietet viele neue Gebiete und Möglichkeiten. Das Thema Visualisierung sowie die Gestaltungssatzung an sich sind sehr weitreichende Themen die ganze Bücher füllen würden. Anknüpfend an das Projekt, soll versucht werden das ganze etwas näher zu bringen und das Thema ein wenig vorzustellen.

Das Projekt befasst sich mit dem den Stadtkern der Gemeinde Rödermark, Ober-Roden. Der Stadtkern des Ortes ist in einem Zustand der eine neue Zielorientierung braucht und als Stadtkern in der momentanen Situation nicht als solcher erkenntlich ist.

Diese Arbeit soll eine Anregung zu dem Thema Mögliche Gestaltungssatzung für Ober-Roden sein. Sie soll eine logische Fortführung der bisher gemachten Arbeiten rund um das Projekt „Zukunftsprojekt Innenentwicklung Rödermark Ober-Roden“ bilden.

Die Arbeit selbst gliedert sich in drei Hauptteile: Die Grundfragen rund um eine Gestaltungssatzung. Wie entsteht eine Satzung und was hat sie zu bedeuten. Es werden kurz Alternativen vorgestellt und die Anwendungsgebiete gezeigt. Zusätzlich werden zwei Städte als Beispiele mit ihren Gestaltungssatzungen vorgestellt und näher erläutert. Besonderheiten werden versucht hervorzuheben und die Satzungen die heute gültig sind, werden im Anhang vorgestellt.

Der zweite Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Visualisierung und deren Bedeutung in der Verbindung mit einer Gestaltungssatzung. Formen werden gezeigt und Möglichkeiten vorgestellt.

Der dritte und entscheidende Teil beschäftigt sich mit der Fortsetzung des Projektes „Zukunftsprojekt Innenentwicklung Ober-Roden“ mit einer Entwicklung einer Gestaltungssatzung für den Ortskern. Mit Hilfe von Visualisierungen wird gezeigt, dass der Ortskern eine Veränderung benötigt und die nun vorgestellte Gestaltungssatzung könnte ein Grundgerüst darstellen, den Innenstadtbereich so zu erhalten, wie es für einen historischen Kern sinnvoll wäre.

Daran schließt sich ein Ausblick über zukünftige Entwicklungen, und in der Schlussbetrachtung werden die gewonnenen Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst.

2 Grundlage der Gestaltungssatzung

2.1 Gestaltungssatzung

Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Stadt die Gestaltung von Gebäuden (z.B. Dachform, Materialien usw.) und Grundstücken (z.B. Einfriedigungen, Begrünung usw.) regeln.

Diese Vorschriften können mit einem Bebauungsplan verbunden sein oder als gesonderte Satzung vom Rat der Stadt beschlossen werden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung werden diese rechtsverbindlich und sind zu beachten.[1]

Eine Gestaltungssatzung ist eine Regelung auf kommunaler Ebene. Im Grunde besitzt sie zwei widersprüchliche Tatsachen: die Gestaltung einerseits und die Eingrenzung durch eine Satzung auf der anderen Seite. Kombiniert man die zwei Tatsachen, ergeben sich Möglichkeiten zum Einfluss auf die Gestaltung und Planung eines Ortes. Neben den Vorschriften auf bundesweiter Ebene sowie landesspezifischen Verordnungen, ist die Gestaltungssatzung ein kommunales Instrument zur Eingrenzung und Einhaltung festgelegter Kriterien. Diese Kriterien können einen wichtigen und sinnvollen Hintergrund haben. Mit einer Gestaltungssatzung kann sichergestellt werden, dass vor Ort, Potentiale und Kerneigenschaften, die eine Gemeinde benötigt und bestärkt, erhalten bleiben und Fehler in Gestaltung sowie Fehlplanungen weitestgehend vermieden werden. Gestaltungssatzungen beziehen sich meist auf einem vorher festgelegten, begrenzten Raum innerhalb einer Gemeinde. Häufig ist dies der Ortskern.

Eine Gestaltungssatzung hat zur Folge, dass die Gestaltungsfreiheit gegenüber dem Gestaltungszwang steht und abgewogen werden muss, wie viel Vorschrift nötig und wie viel mehr als genug ist.

Festgelegt werden die Gestaltungsatzungen in Form eines Forderungskataloges, der die Realisierung einer städtebaulichen Gestaltungskonzeption darstellt.

Die Satzungen können sowohl als Verbote als auch Gebote wirksam werden, dennoch sind sie bindend und müssen eingehalten werden. Wichtig ist das eine Gestaltungssatzung selbst keine genauen Gestaltungen hervorbringt, sondern eher als ein Regelwerk für eine Gestaltung dient.

2.2 Bauleitplan

Die städtebauliche Planung, gesetzlich „Bauleitplanung“, allgemein auch Ortsplanung, Städteplanung genannt, soll die gesamte Bebauung in den Städten und Dörfern, die zu ihnen gehörenden Anlagen und Einrichtungen sowie die mit der Bebauung in Verbindung stehende Nutzung des Bodens so vorbereiten und leiten, dass eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleistet, eine menschenwürdige Umwelt gesichert und die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden. Die Bauleitplanung der Gemeinde vollzieht sich nach dem Baugesetzbuch in zwei Stufen: im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan), der das ganze Gemeindegebiet umfasst und die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gemeinde als Ganzes in den Grundzügen darstellt, und in dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der Bebauungsplan ist Grundlage für die Erschließung und begründet planvorbereitende und plandurchführende Bodenordnungsmaßnahmen (z. B. Genehmigungspflicht für den Grundstücksverkehr, Vorkaufsrecht, Umlegung, Enteignung). Die Wahl der Standorte für den Gemeinbedarf sowie die zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Anordnung der Grün- und Freiflächen in Verbindung mit den Wohn- und Arbeitsplätzen, zweckmäßige Führung und Emissionsabschirmung der Hauptverkehrslinien sind von besonderer Bedeutung für die Qualität der künftigen Umwelt. Die Verkehrsplanung muss daher in die Bauleitplanung integriert werden und sich mit dem fließenden und ruhenden Individualverkehr, dem Fußgängerverkehr und dem öffentlichen Nahverkehr befassen. Die Bauleitpläne sind den Zielen der überörtlichen Raumordnung und Landesplanung anzupassen.[2]

Der Vorteil des Bebauungsplan-Verfahrens besteht darin, dass neben baugestalterischen auch planungsrechtliche Ziele durchgesetzt werden können. Details zum Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse, Traufhöhe, Firsthöhe) sind z.B. durch eine selbstständige Gestaltungssatzung nicht festsetzbar. Sollen Traufhöhe oder Firsthöhe festgesetzt werden ist ein Bebauungsplan erforderlich. Im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung ergibt sich das zulässige Maß der baulichen Nutzung aus § 34 BauGB, welcher durch die Satzung nicht außer Kraft gesetzt wird.

Ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs.3 BauGB ist immer dann die richtige Wahl, wenn nur die Gestaltung des Ortsbildes zu sichern und zu entwickeln ist durch Festsetzung von Gestaltungsvorschriften zuzüglich Festsetzung z.B. der höchstzulässigen Trauf- und Firsthöhen für alle den öffentlichen Straßenraum begrenzenden Gebäude. Hier ist z.B. ein kostengünstiger Textbebauungsplan geeignet, denn für diese begrenzte Zahl von Festsetzungen ist eine zeichnerische Darstellung nicht erforderlich. Wenn zur Sicherung eines geordneten Straßenraums auch eine Baugrenze oder Baulinie festgesetzt werden soll, wird ein einfacher Bebauungsplan mit Planzeichnung erforderlich.[3]

2.3 Erhaltungssatzung

Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Nr.1 BauGB kann bei der Ortsbildgestaltung nur eine vorsorgende oder bestenfalls mitwirkende Rolle im Zusammenspiel mit anderen Planungsinstrumenten (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung) übernehmen; sie dient nicht der aktiven Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes sondern nur der Erhaltung städtebaulicher Bereiche. Ohne Zusammenspiel mit einer Gestaltungssatzung ist sie primär nur ein Verhinderungsinstrument, diese aber für die Gemeinde sehr hilfreich sein kann um den Verlust von städtebaulich wertvollen, jedoch nicht denkmalgeschützten Objekten zu verhindern. Die unter Schutz gestellten Anlagen müssen städtebauliche Qualität besitzen.[4]

2.4 Gesetzliche Regelungen

Auf bundesweiter Ebene dient das Baugesetzbuch (BauGB) als Grundlage jeglicher Baulicher Planung und Maßnahme. Das BauGB selbst hat Einfluss auf Gestaltung, Struktur und Entwicklung hinsichtlich jeglicher Bauvorhaben. Es stellt eine Art Grundgerüst dar, das alle bundeseinheitlichen Vorgaben enthält, die in Deutschland beachtet werden müssen. Wichtig in diesem Fall sind alle Regelungen rund um die Bauleitplanung die eine Gestaltungsvorschrift auf einheitlicher Ebene darstellt.

2.4.1 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (1. Kapitel, Allgemeines Städtebaurecht) regelt das städtebauliche Planungs- und Bodenrecht sowie das Erschließungsrecht. Die Regelung der Gestaltung baulicher Anlagen gehört zur Kompetenz des Bauordnungsrechts, das der Gesetzgebung der Länder überlassen ist. Deren Landesbauordnungen dienen u. a. der Gefahrenabwehr, der Verhinderung von verunstaltenden baulichen Anlagen, dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gegen ästhetisch störende Eingriffe sowie der Wahrung sozialer Belange. Die Gemeinden sind ermächtigt, besondere Gestaltungssatzungen zu erlassen und hiermit die Bebauungspläne zu ergänzen. Solche Satzungen sind eine Hilfe für Denkmalschutz und -pflege, wenn zu den Maßnahmen aufgrund von Denkmalschutzgesetzen weitere Bestimmungen getroffen werden sollen. Für die Planung und Realisierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände sowie für bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen bietet das Baugesetzbuch (2. Kapitel, Besonderes Städtebaurecht) u. a. zusätzliche bodenrechtliche Handhaben. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 18. 8. 1997 wurde eine Vielzahl von Sonderregelungen in das Baugesetzbuch integriert, u. a. der Vorhaben- und Erschließungsplan, die städtebaulichen Verträge und der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe, die aufgrund von Bauleitplänen zu erwarten sind.[5]

2.4.2 Hessische Bauordnung (HBO)

Die Hessische Bauordnung sieht im §81 (bis 2002 §87) vor, dass Gemeinden eine gesonderte gesetzliche Satzung aufstellen können, wenn die grundlegenden Vorschriften wie BauGB und die LBO die Örtlichkeiten dahingehend nicht abdecken, als das gewisse Bauvorhaben die einzelnen Gebieten verschlechtern könnten. Dies betrifft vorwiegend die Gestaltungspunkte rund um ein Bauobjekt. Die HBO sieht dabei vor, folgende Punkte über eine Gestaltungssatzung zu regeln:

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten oder zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit Energie und Wasser in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; die Vorschriften über Werbeanlagen und Warenautomaten können sich dabei auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen werden,

3. die Gestaltung der Kinderspielplätze, der Lagerplätze, der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze, der Standflächen für Abfallbehältnisse sowie über Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; hierzu können auch Anforderungen an die Bepflanzung gestellt und die Verwendung von Pflanzen, insbesondere als Hecken, als Einfriedungen verlangt werden,

4. die Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Abstellplätze für Fahrräder,

5. die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen,

6. andere als die in § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen in bestimmten Gemeindeteilen zur
a) Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung,
b) Erhaltung der Eigenart von Gemeindeteilen oder
c) Verdichtung der Bebauung in Kerngebieten ohne Wohnnutzung.

Die Gemeindeteile sind in der Satzung genau zu bezeichnen. Geringere Abstände sind nur zulässig, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 hierdurch nicht entstehen,

7. die Beschränkung von Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedungen in bestimmten Gemeindeteilen[6]

2.4.3 Umweltaspekte

Immer wichtiger wird der Aspekt der Umweltschonung und Erhaltung. In den letzten Jahren sind durch stätige Änderungen der Vorschriften die Umweltaspekte gestiegen und gewinnen immer mehr an Beachtung. Ziel der gesetzlichen Umweltvorlagen soll sein, die noch vorhandenen Umweltressourcen zu schonen und zu schützen.

Den gesetzlichen Rahmen in Deutschland bilden das BauGB, das Umweltgesetzbuch (UGB), das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten (UmwRG) sowie weitere spezifische Verordnungen und Gesetze.

Diese Berücksichtigung der Umwelt gewinnt auch immer mehr Wert in Gestaltungssatzungen und Erhaltungssatzungen, da die Umwelt in den vergangenen Jahrzehnten nicht nachhaltig geschont wurde. Umso mehr ist es jetzt wichtig diesen Aspekt auch in Gestaltungsatzungen für Gemeinden und ihrer Umgebung festzuhalten und zu versuchen Umwelt und Natur zu erhalten.

2.5 Ziele einer Gestaltungssatzung

Grundsätzlich, bei guter Planung und Absprache mit Gemeinden und den Planern selbst, ist eine Gestaltungssatzung nicht notwendig, wenn beide Parteien genau wissen, was zu beachten ist, inwieweit man Möglichkeiten zulässt und wie weit man diese einschränken muss. Dennoch kann eine Gestaltungssatzung eine gute Grundlage sein um alle notwendigen Punkte zur Einhaltung gewisser Kriterien in einer Gemeinde zu beachten. Das Ziel soll es sein eine Änderung in einer Gemeinde mit einer Satzung so zu leiten, dass diese keine oder nur wenig Auswirkungen auf das Stadtbild und seinen Charakter hat. Am besten natürlich eine Änderung in positive Richtung.

Die Ziele von Gestaltungssatzungen sind sehr unterschiedlich, da die Satzungen genau auf die betroffenen Kommunen zugeschnitten und abgestimmt sind. Jedoch sind häufig ähnliche Ziele zu erkennen. Diese können sein: Die Erhaltung eines Stadtbildes, die historische Sanierung und der Wiederaufbau von vorhandenen historischen Gebäuden und Gebieten. Meist hat eine Gestaltungssatzung für die betroffene Gemeinde das Ziel, Baufehler und Baumängel für die Zukunft zu unterdrücken. Die ist ein allgemein angenommener Fehler von Kommunen und Gemeinden, mit einer Gestaltungssatzung dagegen einwirken zu können. Eine Gestaltungssatzung bietet keine gestalterische Grundlage, sondern weist auf allgemeine bauliche und sanierungstechnische Schritte und Materialien hin. Sie kann nicht vorschreiben wie ein Gebäude gebaut wird oder ein Gebiet saniert bzw. gestaltet wird. Es ist auch auffallend, dass viele Gemeinden einfach eine Gestaltungssatzung aus benachbarten Gemeinden „abschreiben“ und denken damit ist ihre „Arbeit“ getan und die Planer müssen es so beachten und einhalten/übernehmen und es würde funktionieren. Diese Zweckentfremdung einer Gestaltungssatzung führt meist noch zu größeren Problemen, die erst nach Jahren sichtbar werden, da sich die betroffenen Gemeinden kein Bild über gewisse Kriterien und Punkte zur Erhaltung des Stadtcharakters machen und sich der Notwendigkeit einer guten, spezifischen Gestaltungssatzung nicht bewusst sind.

Ziel einer Gestaltungssatzung sollte es deshalb sein, die vorhandene Strukturen und Potentiale zu erkennen und zu fördern. Sind die vorhandenen Strukturen in einer Gestaltungssatzung erkannt und beschrieben, ist dies eine Zusätzliche Hilfe und Orientierung für planerische Vorhaben. Die vorgeschriebenen Punkte einer Gestaltungssatzung können somit besser beachtet werden. Als Beispiel ist hier ein Auszug einer Gestaltungssatzung des Stadtteils Handschuhsheim der Stadt Heidelberg, die schön zeigt/gut veranschaulicht, dass hier das Potential erkannt wurde und deutlich macht, wie wichtig diese für die Planungen sind.

„…Im Ortsbild des Stadtteils Handschuhsheim spiegeln sich in besonderem Maße die verschiedenen Entwicklungsphasen mit ihren unterschiedlichen Gestaltungselementen wider.

Der historische Ortskern mit stark dörflichem Charakter zeigt insbesondere im mittleren Bereich der Mühltalstraße und Handschuhsheimer Landstraße noch eine regelmäßig ausgeformte geschlossene Straßenrandbebauung. Die ehemaligen Hauptstraßen, wie auch die mit landwirtschaftlichen oder handwerklichen Gehöften besetzten Seitenstraßen, sind in ihrer Struktur erhalten. Der Ortskern ist für das Ortsbild besonders wichtig, denn hier sind noch die alten Handelsachsen erkennbar, die Mühlen weisen auf die Nutzung der Wasserkraft hin, die Gebäude sind durch die Nutzungen Gartenbau und Landwirtschaft geprägt, Einige der Anwesen sind noch als Fränkische Gehöfte oder Torfahrthäuser zu erkennen.

Im ausgehenden 19. Jahrhundert bis zur Eingemeindung im Jahre 1903 und in den darauffolgenden Jahren bis 1909 veränderte sich der Kern von Handschuhsheim am stärksten. Der Ortsgrundriss erreichte damit ungefähr den heutigen Zustand. In dieser Phase wurden Teilbereiche des Dorfes grundsätzlich verändert und an die neuen Bedürfnisse der Stadt angepasst. Die großen Dorferweiterungen um Friedensstraße und Kriegsstraße wurden entwickelt und Straßenführungen z.B. im Umfeld der Tiefburg verändert.

Nach 1909 begann eine intensive Außenentwicklung. Im Ortskern wurde nur noch partiell verdichtet, der Charakter blieb weitgehend erhalten….“[7]

Diese Beschreibung steht vor der eigentlichen Satzung und verdeutlicht wie viel Wert auf die gestalterischen Merkmale eines Stadtteils gelegt wird. Das Ziel dieser Gestaltungssatzung ist in der Beschreibung schon klar zu erkennen, die Erhaltung des Charakters des Stadtkerns.

Ziel ist es mit einer übersichtlichen, hilfreichen und klar strukturierten Satzung eine Gemeinde vor den Veränderungen des Ursprungs und dessen Charakters zu bewahren und diesen so weit wie möglich zu erhalten.

Ziele einer Satzung können sein[8]:

- Erhalten und Bewahren von historischer Bausubstanz
- Wiederherstellen und Bereinigung von historischer Bausubstanz
- Rekonstruieren zerstörter historischer Substanz
- Errichten von Neubauten im Zusammenhang mit historischer Substanz
- Realisieren einer neuen Konzeption

Weitere Ziele können sein, Sichtkonzepte, Einheitliche Materialwahl, Eingrenzung von Bauelementen (Werbung) und Beseitigung weiterer Dinge, die störend wirken können.

3 Entstehung einer Gestaltungssatzung

Für die Entstehung einer Gestaltungssatzung gibt es ebenfalls unzählige Gründe, die aufzuzählen, Seiten füllen würden. Dennoch sind auch bei der Entstehung verschiedene Grundansätze zu erkennen.

Deshalb ist es für die Entwicklung einer Gestaltungssatzung von großer Wichtigkeit, den Ort mit seinen Eigenschaften zu erhalten und nicht durch Neues zu zerstören. Erst durch Beschränkung auf das Wichtige ist eine gute Gestaltungsatzung möglich. Fragen um Kriterien raus zu finden können sein: „Wie viel neues kann man zulassen, und wie viel Altes ist noch vorhanden. Lohnt es sich Altes weiter zu erhalten?“. Desweiteren sollte in Betracht gezogen werden ob es Dinge gibt, die die Entwicklung der Stadt in Zukunft behindern könnten. Je kleiner der Ort oder der betroffene Bereich, desto besser kann man eine ordentliche Gestaltungsatzung erstellen. Betrifft die Satzung ein größeres Gebiet, ist es schwieriger alle wichtigen Punkte zu erfassen und mit aufzunehmen. Die Übersicht wird unklarer und viel mehr unterschiedliche Merkmale treffen aufeinander

Nachdem die gesetzliche Grundlage durch BauGB und HBO geschaffen ist und diese in der Entwicklung berücksichtigt wurde, liegt es bei jeder Gemeinde selbst, was sie mit einer Gestaltungsatzung einschränken bzw. fördern möchte.

Eine Vielzahl an Gestaltungssatzungen entstand in Deutschland in den siebziger Jahren, dementsprechend sind viele verschiedene Satzungen vorhanden. Diese Satzungen sind im Grunde ein gutes Fundament, welche in manchen Gemeinden die Örtlichkeit erhalten hat, und dennoch der Entwicklung von neuen Ideen nicht im Wege stand. Aber nichts desto trotz, gibt es auch hier Beispiele, bei denen eine Gestaltungssatzung eher das Gegenteil bewirkte. Gerade in diesen Gemeinden hat man erkannt, dass Handlungsbedarf besteht. Viele Gemeinden sind bereit ihre vorhandene Satzung zu ändern oder neu aufzusetzen. Mit der Zeit besteht die Gefahr, dass immer mehr neue Ideen auf ältere treffen. Wie sich das auswirkt kann man nur erahnen und versuchen in die richtige Richtung zu lenken.

3.1 Anlass einer Satzung

Die größten Probleme sind in der Regel bauplanerische Fehler und die Zerstörung vorhandener Potentiale. Von diesen Fehlern geleitet, werden üblicherweise ohne wirkliche Planung und Erarbeitung Gestaltungsatzungen in Eile aufgestellt, und haben weder einen wirklichen Bezug auf Charakter und Potential des Ortes, noch sind sie wirklich anwendbar, da fast immer Widersprüche zur Örtlichkeit zu erkennen sind.

Hier ist der Anlass einer neuen Gestaltungssatzung nur sinnvoll, wenn diese Fehler erkannt werden und diese für andere neue Pläne gemieden werden soll.

Darum ist besonders nützlich den vorhandenen Bestand zu analysieren, diesen mit einzubeziehen, ggf. gemeinsame Eigenheiten festzustellen und diese in positiver Hinsicht zu erhalten. Diese mit aufzunehmen in eine Satzung ist nützlich und hilfreich, da diese zur Orientierung neuer Pläne dienen kann.

Ein weiterer Anregungspunkt für eine Gestaltungssatzung kann die Erweiterung durch neue Baugebiete sein. Sind neue Gebiete in einer Gemeinde geplant, ist es auch hier wichtig ein Gesamtbild für das bestehende Stadtbild zu wahren.

Was früher aus der Not heraus entstanden ist, wird heute mit viel mehr Sorgfalt geplant. Die Vergangenheit zeigt wie viele Fehler entstehen können. Dennoch sind Fehler die in Zukunft entstehen nicht zu 100% absehbar. Man kann nur versuchen aus den bestehenden Fehlern zu lernen und diese nicht zu wiederholen.

Einige Gemeinden und Städte planen rein nur durch Bebauungspläne. Mit Bebauungsplänen alleine haben die Gemeinden und Städte einen entscheidenden Nachteil: Bebauungspläne sind nur ein Grundgerüst für die Dauer der jeweiligen Planungsphase. Sie sollen die Planung in eine gewisse Richtung lenken. Eine Satzung hingegen kann dauerhaft bestehen. Um diesen entscheidenden Vorteil zu nutzen sind auch Gemeinden daran interessiert für bestimmte Gebiete neue Satzungen aufzustellen, die bisher keine oder nur veraltete Gestaltungssatzungen haben.

3.2 Entwicklung

Im Vordergrund der Entwicklung einer Gestaltungssatzung steht das Konzept einer rechtsverbindlichen Satzung. Erst durch konkrete rechtsverbindliche Satzungen ist die Möglichkeit vorhanden, konkrete Eingriffe in Planung zu haben. Deshalb dient das Konzept als Erweiterung und Hilfe einer Gestaltungssatzung und macht im frühen Status erkenntlich, worauf die eigentlichen Punkte zielen und eingreifen.

Es müssen zunächst folgende Fragen geklärt werden: „Welche Möglichkeiten gibt es? Welche Gebiete sind betroffen? Wie soll die Gestaltungssatzung aussehen? und wie weit kann die Gemeinde vorschreiben, was erlaubt und was zu lassen ist?“

Mit einer Gestaltungssatzung wird eine rechtsverbindliche Bestimmung festgelegt, die Einschränkungen in private Bereiche vorschreibt. Deshalb sind auch nur solche Satzungen möglich, die sachgerecht und im Rahmen des grundgesetzlichen Modells eines sozialgebundenen Privateigentums eine angemessen Abwägung der Belange des Einzelnen, und der Allgemeinheit erkennen lassen[9].

Die Gemeinde muss hierzu auch alle relevanten Umstände und Betroffenenbelange heranziehen. Unter diesen Umständen, muss die Gemeinde zu Zielen kommen, der keine schwere Fehlgewichtung der Belange zugrunde liegt. Die Ergebnisse müssen in eine übersichtliche, verständliche und klare Form gebracht werden, die es dem bauwilligen Bürger ermöglicht, sicher zu erkennen welchen gestalterischen Beschränkungen er unterliegt.

[...]


[1] Auszug der Gestaltungssatzung der Stadt Bergheim, http://www.bergheim.de

[2] Quelle: http://lexikon.meyers.de/meyers/St%C3%A4dtebau

[3] Quelle: http://www.rauscher-architekt.de/gestaltungssatzung.htm

[4] Quelle: http://www.rauscher-architekt.de/gestaltungssatzung.htm

[5] Quelle: http://lexikon.meyers.de/

[6] Quelle: Hessische Bauordnung §81(1), Stand 15. Januar 2007

[7] Quelle: http://www.tiefburg.de

[8] Quelle der Auflistung: Joachim Matthaei, Gestaltung und Satzung – Baufreiheit oder verordnete Baugestaltung

[9] Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, 204/81

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836625883
DOI
10.3239/9783836625883
Dateigröße
1.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – Geodäsie, Geoinformation und Kommunaltechnik
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
1,8
Schlagworte
gestaltungssatzung visualisierung kommunalentwicklung verfahren rödermark
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