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SEPA - Die Reorganisation des Zahlungsverkehrs am Beispiel eines Lebensversicherungsunternehmens

Eine Prozessanalyse zur Entwicklung von Optimierungsansätzen

©2008 Diplomarbeit 182 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Europas Wirtschaft wächst zusammen und mit ihr der Zahlungsverkehr zu einem einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum, kurz SEPA (Single Euro Payments Area) genannt.
Jean-Claude Trichet, Präsident der Europäischen Zentralbank, beschreibt das Projekt wie folgt:
‘…, the SEPA project is - in ambition and size - comparable with the changeover to the euro banknotes and coins, although the logistics are quite different. SEPA could be seen as an important historical step in the unification of Europe after the introduction of the euro banknotes and coins’.
Seit dem 28. Januar 2008 bieten Kreditinstitute ihren Kunden ein neues Zahlungsverkehrsinstrument, die SEPA-Überweisung, an. SEPA-Kartenzah-lungen und ein europaweit einsetzbares Lastschriftverfahren folgen als weitere Schritte.
Was über mehrere Jahre durch Vertreter der Finanzbranche vorbereitet wurde, ist inzwischen der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Ende Januar 2008 verkündete die Presse offiziell die Neuerungen, die die EU-Gremien und Fachkreise der Banken seit dem Jahrtausendwechsel zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Standards im elektronischen Zahlungsverkehr diskutiert und beschlossen haben. Bis dahin waren kontinuierliche Informationen zur Thematik eher dem Fachpublikum vorbehalten als der Gesamtbevölkerung bestimmt.
Neben den Banken und Unternehmen ergeben sich aus dem Projekt heraus auch für die Konsumenten Rationalisierungsmöglichkeiten. Verbraucher benötigen für ihre Zahlungen innerhalb Europas nur noch ein Bankkonto. Darüber hinaus sparen sie Zeit durch eine erleichterte Abwicklung und kürzere Ausführungsfristen der Transaktionen. Die Händler profitieren vor allem im Bereich der Kartenzahlungen durch steigende Wettbewerbsfähigkeit und sinkende Gebühren aufgrund standardisierter technischer Neugestaltungen. Für Unternehmen sollen über Zeit- und Kostenvorteile hinaus zusätzliche Services zur Optimierung der Zahlungen und bei der Rechnungsbearbeitung folgen.
Um Zeit- und Kostenvorteile überhaupt generieren zu können, müssen sich die Unternehmen intensiv mit den anstehenden gesetzlichen bzw. regulatorischen Veränderungen auseinandersetzen und diesbezüglich ihre Strukturen und Arbeitsabläufe untersuchen.
Während die bislang umgesetzte Neuerung für die SEPA-Überweisung aufgrund der Ähnlichkeit zur bestehenden EU-Standardüberweisung nicht als der entscheidendste Projektschritt anzusehen ist, sind es vor allem die Vertreter der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einführung
1.1 Relevanz der Thematik
1.2 Ziele der Arbeit und Vorgehensweise

2 Single Euro Payments Area
2.1 Historie des SEPA-Gedankens
2.2 Grundlegende Neuerungen
2.2.1 IBAN und BIC
2.2.2 Technische Auswirkungen
2.3 Besonderheiten der SEPA-Überweisung
2.3.1 Rechtliche Grundlagen
2.3.2 Charakteristika
2.4 Die SEPA-Lastschrift als spezielle Herausforderung
2.4.1 Schaffung einer europaweiten Rechtsgrundlage
2.4.2 Das Lastschriftmandat
2.4.2.1 Ablösung der deutschen Einzugsermächtigung
2.4.2.2 Wesentliche Merkmale der Mandatsverwaltung
2.4.2.3 Umgang mit den bestehenden Einzugsermächtigungen
2.4.3 Abwicklung der SEPA-Lastschrift
2.4.4 Rückgabe der Lastschrift und Widerspruchsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen

3 Prozesse
3.1 Der Prozessbegriff
3.1.1 Definitionsfindung
3.1.2 Strukturierung der Prozesse
3.1.3 Prozessmodellierung mittels Ereignisgesteuerter Prozessketten
3.2 Die Prozessanalyse
3.3 Möglichkeiten der Prozessoptimierung
3.3.1 Aspekte zur Prozessverbesserung
3.3.1.1 Das „Magische Dreieck“
3.3.1.2 Qualität
3.3.1.3 Zeit
3.3.1.4 Kosten
3.3.2 Prinzipien der Prozessgestaltung

4 Die FLR Versicherung AG
4.1 Unternehmensvorstellung
4.2 Bedeutung des SEPA für das Unternehmen
4.3 Abgeleitete SEPA-Strategie
4.4 Rolle der Prozesse im Unternehmen

5 Situationsanalyse des untersuchten Lebensversicherungs-unternehmens
5.1 Datenerhebung
5.2 Identifikation der SEPA-relevanten Prozesse
5.3 Aufstellung der betroffenen Unternehmensprozesse
5.3.1 Kontoauszugsverarbeitung
5.3.1.1 Der Elektronische Kontoauszug der FLR Versicherung AG
5.3.1.2 Darstellung der Prozesskette
5.3.2 Beitragsinkasso
5.3.3 Leistungsexkasso
5.4 Ermittlung der Personalauslastung
5.4.1 Bearbeitung der Kontoauszüge
5.4.2 Beitragsinkasso/Leistungsexkasso
5.5 Prozesskostenberechnung
5.6 Entwicklung von Optimierungsansätzen für die FLR Versicherung AG
5.6.1 Zu berücksichtigende Rahmenbedingungen
5.6.2 Verbesserungspotenzial für die Kontoauszugsverarbeitung
5.6.2.1 Teilprozess: Nachbearbeitung Finanzbuchhaltung – Teil
5.6.2.2 Teilprozess: Nachbearbeitung Debitorenbuchhaltung
5.6.2.3 Teilprozess: Nachbearbeitung Finanzbuchhaltung – Teil
5.6.2.4 Zusammenfassung der Einsparpotenziale bei der Kontoauszugsverarbeitung
5.6.3 Möglichkeiten zur Reduzierung der Wartezeiten im Rahmen des Hauptinkassos
5.6.4 Wege für ein effizienteres Leistungsexkasso

6 Vorschläge zur Neugestaltung der Zahlungsverkehrsprozesse
6.1 Passive SEPA-Fähigkeit zum 28. Januar
6.2 Auf dem Weg zur aktiven SEPA-Fähigkeit
6.2.1 Abgeschlossene Vorarbeiten
6.2.2 Unterstützung durch die Hausbank
6.2.3 Einbindung von IBAN und BIC
6.2.4 Systemtechnischer Anpassungsbedarf
6.3 Überlegungen für den Einsatz der SEPA-Lastschrift
6.4 Optimierte und SEPA-fähige Zahlungsverkehrsprozessketten
6.4.1 Kontoauszugsverarbeitung
6.4.2 Beitragsinkasso/Leistungsexkasso

7 Schlussfolgerungen und Ausblick

8 Zusammenfassung

Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Überblick SEPA-Historie 8

Abb. 2: Aufbau einer IBAN für Deutschland 9

Abb. 3: Aufbau eines BIC 11

Abb. 4: Abwicklung der SEPA-Lastschrift im Überblick 31

Abb. 5: Der Prozessbegriff – Vielfalt der Fachgebiete 37

Abb. 6: Prozessdefinition 39

Abb. 7: Aggregationsstufen von Prozessen am Beispiel „Kundenauftragsbearbeitung“ 41

Abb. 8: Elemente der Ereignisgesteuerten Prozessketten 43

Abb. 9: Bestandteile der Prozessanalyse 45

Abb. 10: Das „Magische Dreieck“ zur Prozessverbesserung 49

Abb. 11: Steuerungsgrößen der Prozessqualität 51

Abb. 12: Berechnung des Auslastungsgrades von Aufgabenträgern 54

Abb. 13: Berechnung der Kostenintensität eines Prozesses 56

Abb. 14: Geschäftsprozessportfolio mit Optimierungshilfestellung 58

Abb. 15: Geschäftstätigkeit der FLR Versicherung AG für fondsgebundene Versicherungen 62

Abb. 16: Unterteilung des VU nach Geschäftstätigkeit und Kundengruppen 63

Abb. 17: Übersicht der Geschäftsprozesse in der FLR Versicherung AG 73

Abb. 18: Aggregationsstufen für den Bestandsführungsprozess der FLR Versicherung AG 74

Abb. 19: Wesentliche Inhalte der Kontoauszugsdateien zur elektronischen Verarbeitung 77

Abb. 20: Überblick über die Datenübermittlung für den Elektronischen Kontoauszug im VU 77

Abb. 21: Teilprozessebenen Kontoauszugsverarbeitung der FLR Versicherung AG 78

Abb. 22: Elementarprozesse Nachbearbeitung Kontoauszug: Finanzbuchhaltung – Teil 1 79

Abb. 23: Prozesskette Nachbearbeitung Kontoauszug: Finanzbuchhaltung – Teil 1 80

Abb. 24: Elementarprozesse Nachbearbeitung Kontoauszug: Debitorenbuchhaltung 81

Abb. 25: Prozesskette Nachbearbeitung Kontoauszug: Debitorenbuchhaltung (1) 81

Abb. 26: Prozesskette Nachbearbeitung Kontoauszug: Debitorenbuchhaltung (Fortsetzung) 82

Abb. 27: Elementarprozesse Nachbearbeitung Kontoauszug: Finanzbuchhaltung – Teil 2 83

Abb. 28: Prozesskette Nachbearbeitung Kontoauszug: Finanzbuchhaltung – Teil 2 83

Abb. 29: Kurzablauf eines Beitragsinkassos des VU am Beispiel Hauptinkasso 84

Abb. 30: Teilprozessebenen für das Beitragsinkasso in der FLR Versicherung AG 84

Abb. 31: Elementarprozesse Beitragsinkasso: Vorbereitung Zahllauf 85

Abb. 32: Prozesskette Beitragsinkasso: Vorbereitung Zahllauf (1) 86

Abb. 33: Prozesskette Beitragsinkasso: Vorbereitung Zahllauf (Fortsetzung) 87

Abb. 34: Elementarprozesse Beitragsinkasso: Zahllauf 88

Abb. 35: Prozesskette Beitragsinkasso: Zahllauf 89

Abb. 36: Elementarprozesse Beitragsinkasso/Leistungsexkasso: Vorbereitung Zahllauf 90

Abb. 37: Elementarprozess Exkasso: Vorbereitung Zahllauf – Auszahlungsbeträge prüfen 91

Abb. 38: Elementarprozesse Beitragsinkasso/Leistungsexkasso: Zahllauf 92

Abb. 39: Auszug aus der Bankleitzahlendatei der Bundesbank 121

Abb. 40: Ausweis der IBAN in elektronischer Form und im Papierformat 122

Abb. 41: Fußzeile mit IBAN und BIC der FLR Versicherung AG 122

Abb. 42: Beispiel einer IBAN-Rück-Datei 125

Abb. 43: Optimierte Teilprozessebenen Kontoauszugsverarbeitung FLR Versicherung AG 131

Abb. 44: Optimierte Prozesskette: Nachbearbeitung Elektronischer Kontoauszug 133

Abb. 45: Optimierte Elementarprozesskette: Konten und Stammdaten vorbereiten 134

Abb. 46: Optimierte Teilprozesskette: Zahllauf am Beispiel eines Beitragsinkassos 135

Abb. 47: Gegenüberstellung der technischen Änderungen FTAM/EBICS III

Abb. 48: Beteiligte und Vertragsverhältnisse im deutschen Überweisungsverfahren IV

Abb. 49: Muster eines SEPA-Überweisungsvordruckes V

Abb. 50: Rückgabegründe für nicht akzeptierte SEPA-Überweisungen VI

Abb. 51: Muster eines SEPA-Lastschriftmandates VII

Abb. 52: Informativer Zusatz zum Lastschriftmandat VIII

Abb. 53: Erforderliche Mandatsangaben gemäß Rulebook IX

Abb. 54: Beispiele der Rücklastschriftgründe bei einer SEPA-Lastschrift X

Abb. 55: Aufbau einer „auszug.txt“ XI

Abb. 56: Aufbau einer „umsatz.txt XII

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Gegenüberstellung der technischen Veränderungen durch SEPA 15

Tab. 2: Ausführungsfristen für Überweisungen laut BGB und Zielsetzung im SEPA 20

Tab. 3: Vorlauffristen für die SEPA-Lastschrift zur Einreichung beim Kreditinstitut 33

Tab. 4: Übersicht der Rücklastschriftgründe bei SEPA-Lastschriften 35

Tab. 5: Zeitarten 53

Tab. 6: Feststellung der Tätigkeitszeit für die tägliche Kontoauszugsverarbeitung 93

Tab. 7: Ermittlung der Tätigkeits- und Wartezeit für die Bearbeitung des In-/Exkassos 97

Tab. 8: Auslastungsgrad in der FLR Versicherung AG für das Hauptinkasso, In-/Exkasso 98

Tab. 9: Berechnung der Kostenintensität für die Zahlungsverkehrsprozesse des VU 99

Tab. 10: Optimierte Tätigkeitszeit und Kostenintensität für die Kontoauszugsverarbeitung 109

Tab. 11: Optimierte Tätigkeitszeit und Kostenintensität für das In-/Exkasso 114

Tab. 12: Veränderte Feldbefüllung des Elektronischen Kontoauszuges ab 01/2008 117

Tab. 13: Übersicht der Systemanpassungen durch SEPA für die FLR Versicherung AG 127

1 Einführung

1.1 Relevanz der Thematik

Europas Wirtschaft wächst zusammen und mit ihr der Zahlungsverkehr zu einem einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum, kurz SEPA (Single Euro Payments Area) genannt.

Jean-Claude Trichet, Präsident der Europäischen Zentralbank, beschreibt das Projekt wie folgt:

„…, the SEPA project is - in ambition and size - comparable with the changeover to the euro banknotes and coins, although the logistics are quite different. SEPA could be seen as an important historical step in the unification of Europe after the introduction of the euro banknotes and coins.”[1]

Seit dem 28. Januar 2008 bieten Kreditinstitute ihren Kunden ein neues Zahlungsverkehrsinstrument, die SEPA-Überweisung, an. SEPA-Kartenzah-lungen und ein europaweit einsetzbares Lastschriftverfahren folgen als weitere Schritte.

Was über mehrere Jahre durch Vertreter der Finanzbranche vorbereitet wurde, ist inzwischen der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Ende Januar 2008 verkündete die Presse offiziell die Neuerungen, die die EU-Gremien und Fachkreise der Banken seit dem Jahrtausendwechsel zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Standards im elektronischen Zahlungsverkehr diskutiert und beschlossen haben.[2] Bis dahin waren kontinuierliche Informationen zur Thematik eher dem Fachpublikum vorbehalten als der Gesamtbevölkerung bestimmt.

Neben den Banken und Unternehmen ergeben sich aus dem Projekt heraus auch für die Konsumenten Rationalisierungsmöglichkeiten. Verbraucher benötigen für ihre Zahlungen innerhalb Europas nur noch ein Bankkonto. Darüber hinaus sparen sie Zeit durch eine erleichterte Abwicklung und kürzere Ausführungsfristen der Transaktionen.[3] Die Händler profitieren vor allem im Bereich der Kartenzahlungen durch steigende Wettbewerbsfähigkeit und sinkende Gebühren aufgrund standardisierter technischer Neugestaltungen.[4] Für Unternehmen sollen über Zeit- und Kostenvorteile hinaus zusätzliche Services zur Optimierung der Zahlungen und bei der Rechnungsbearbeitung folgen.[5]

Um Zeit- und Kostenvorteile überhaupt generieren zu können, müssen sich die Unternehmen intensiv mit den anstehenden gesetzlichen bzw. regulatorischen Veränderungen auseinandersetzen und diesbezüglich ihre Strukturen und Arbeitsabläufe untersuchen.

Während die bislang umgesetzte Neuerung für die SEPA-Überweisung aufgrund der Ähnlichkeit zur bestehenden EU-Standardüberweisung nicht als der entscheidendste Projektschritt anzusehen ist, sind es vor allem die Vertreter der Versicherungswirtschaft, die sich auf die bevorstehende Neueinführung der SEPA-Lastschrift vorbereiten. Als wichtigster Inkassoweg für deutsche Versicherungsunternehmen stellt das Lastschriftverfahren im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr eine echte Neuheit dar, denn bisher sind Lastschriften über die Ländergrenzen hinaus nicht möglich gewesen.[6]

Damit hält die Internationalisierung des Zahlungsverkehrs Einzug in die Versicherungsbranche.

Der Aufwand, die heute genutzte Einzugsermächtigung auf so genannte SEPA-Mandate umzustellen, wird nach Untersuchung des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) Kosten von 4,8 Mrd. Euro[7] verursachen. Folglich kommt dem Projekt SEPA neben Themen wie zum Beispiel die Reform des VVG (Versicherungsvertragsgesetz), VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz), IFRS 4 (International Financial Reporting Standard 4) oder Solvency II eine besondere Bedeutung zu.

Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Anforderungen zur Erreichung der allgemeinen Geschäftsziele, wie Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Effektivität und Effizienz, liegt „der Schlüssel zur kontrollierten Veränderung in der Unternehmensorganisation und in der Beherrschung der Prozesse“[8]. Um dem unaufhaltsamen Trend nach Schnelligkeit, Flexibilität und Automatisierung in der Versicherungsbranche gewachsen zu sein, wagen inzwischen die Versicherer einen Blick in Richtung Industrie und sind bereit, von den dort gesammelten Erfahrungen zu lernen.[9]

Häufig sind die Finanzprozesse der Versicherungsunternehmen von zahlreichen Medienbrüchen durch eine fehlende Prozessintegration geprägt.[10] Die bisherige Annahme, dass Investitionen in die Informatik zwangsläufig zu signifikanten Kosteneinsparungen führen würden, hat sich nicht bewahrheitet.[11] Diese Auffassung teilt auch der hier untersuchte Lebensversicherer und sieht für einen sinnvollen Mitteleinsatz bei IT-Investitionen die Notwendigkeit, Prozessbetrachtungen stärker in die Überlegungen einzubeziehen. Seit einiger Zeit gibt es ein Umdenken im Unternehmen, statt in Systemen soll verstärkt in Prozessen gedacht werden. Die ersten Aktivitäten konzentrierten sich vorwiegend auf den Antragsprozess für die Umsetzung zur VVG- Reform. Schrittweise sollen die weiteren Marktprozesse und Partnerprozesse im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen.

Durch das Projekt SEPA müssen allerdings auch die Bestandsführungsprozesse, speziell die Buchhaltungsprozesse für die Kontoauszugsverarbeitung, das Beitragsinkasso und Leistungsexkasso analysiert werden. In einer Voranalyse zur Auswirkung des SEPA auf das Versicherungsunternehmen ist bereits festgestellt worden, dass hauptsächlich die aufgeführten Zahlungsverkehrsprozesse von den Neuerungen betroffen sind.[12]

Neben der Einbindung der regulatorischen Anforderungen bietet das Projekt gleichzeitig die Chance zur Optimierung der bestehenden Abläufe.

Basierend auf einer Untersuchung der aktuellen Bearbeitungsschritte des Beitragsinkassos und Leistungsexkassos kann daraus abgeleitet ein neugestalteter, effizienterer und SEPA-fähiger Zahlungsverkehrsprozess entwickelt werden.

1.2 Ziele der Arbeit und Vorgehensweise

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Auseinandersetzung mit den Neuerungen, die ein einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum für die operativen Prozesse eines Lebensversicherungsunternehmens mit sich bringt. Neben den Überlegungen für die Einbindung der neuen Anforderungen soll durch das Projekt SEPA gleichzeitig die Chance zur Optimierung der bestehenden Abläufe hinsichtlich der Faktoren Zeit, Kosten und Qualität genutzt werden.

Ziel ist, basierend auf einer Analyse der aktuellen Bearbeitungsschritte bei der Zahlungsverkehrsabwicklung, Vorschläge für einen effizienteren und SEPA-fähigen Zahlungsverkehrsprozess zu entwickeln. Dabei liegt das Augenmerk nicht auf der Ausarbeitung eines Konzeptes zur technischen Umsetzung.

Nach der Einleitung werden im 2. Kapitel der Arbeit die theoretischen Grundlagen dargelegt. Ausgangspunkt der Erläuterungen bilden die Informationen zur Historie des SEPA-Gedankens und die damit verbundenen allgemeingültigen Neuheiten. Anschließend werden die wesentlichen Besonderheiten der Zahlungsinstrumente für die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift beschrieben, die bei einer Implementierung in die Prozesse und Systeme des untersuchten Lebensversicherungsunternehmens zu beachten sind.

Doch bevor neue Anforderungen umgesetzt werden, sollten die bestehenden Abläufe analysiert werden. Dazu bedarf es eines strukturierten Vorgehens. Basierend auf dem Prozessbegriff sind im Kapitel 3 die notwendigen Methoden aufgeführt, die beispielsweise bei der Aufstellung einer Prozesskette sowie der darauf aufbauenden Analyse und Entwicklung von Optimierungsansätzen Unterstützung bieten.

Während das Kapitel 4 das Beispielunternehmen vorstellt, beinhaltet Kapitel 5 das Kernstück der Arbeit.

Im Rahmen der Situationsanalyse werden die SEPA-relevanten Prozesse identifiziert und als Prozessketten visualisiert. Innerhalb der Zahlungsverkehrsprozesse ist die Begleichung der eigenen Rechnungen nicht Gegen-stand der Untersuchung, da sich das Unternehmen hierbei eines konzerneinheitlichen Systems bedient, auf dessen SEPA-Aktivitäten der betrachtete Versicherer keinen Einfluss hat.

Mit Hilfe der zusammengetragenen Ist-Daten bezüglich der Arbeitsabläufe und den daraus resultierenden Tätigkeitszeiten sowie Kosten können zur Vorbereitung auf die anstehenden zukünftigen Herausforderungen des SEPA Vorschläge zur Neugestaltung der bestehenden Zahlungsverkehrsprozesse unterbreitet werden.

Im Kapitel 6 sind die Maßnahmen des betrachteten Lebensversicherungsunternehmens dargestellt, die erforderlich gewesen sind, um zumindest die passive SEPA-Fähigkeit für eingehende Überweisungen sicherzustellen. Darüber hinaus werden weitere Hinweise gegeben, die auf dem Weg zu einer aktiven SEPA-Fähigkeit für Überweisungen an Kunden und Dritte sowie bei der Umstellung auf die SEPA-Lastschrift zu beachten sind. Als Ergebnis sind die optimierten und SEPA-fähigen Zahlungsverkehrsprozessketten festgehalten. Ferner können die Ausführungen des Kapitels für Unternehmen, die sich bislang noch nicht mit der SEPA-Thematik beschäftigt haben, eine Hilfestellung für die Umsetzung bieten.

Den Abschluss der Arbeit bilden die Kapitel 7 und 8, in denen die Verfasser einen Ausblick auf die Folgeaktivitäten geben und die wesentlichen Ergebnisse zusammenfassen.

2 Single Euro Payments Area

2.1 Historie des SEPA-Gedankens

Nach mehrjährigen Abstimmungs- und Annäherungsprozessen, an denen Kommissionen und Arbeitsgruppen aus einzelnen EU-Staaten beteiligt waren, ist ein weiterer wichtiger Teilschritt zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraumes erreicht. Seit dem 28. Januar 2008 bieten Kreditinstitute ihren Kunden ein neues Zahlungsverkehrsinstrument, die SEPA-Überweisung, an.

Die Ursprünge für dieses Vorhaben liegen in der Lissabon-Agenda vom 23./24. März 2000 begründet und umfassen weit mehr als nur Neuheiten im Überweisungsverkehr. In den Schlussfolgerungen der Sondertagung hat der Europäische Rat für die Europäische Union ein neues strategisches Ziel für das kommende Jahrzehnt formuliert.[13] Ziel ist es, „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen“[14]. Das von dem Rat der Europäischen Union und den Regierungschefs der EU-Länder aufgestellte Dokument beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte, die sich u. a. auf die Erarbeitung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen, den Abbau bürokratischer Hürden sowie die Schaffung effizienter und einheitlicher Finanzmärkte beziehen.

Basierend auf dieser Vision folgte im Jahr 2001 für die Bankenbranche eine auferlegte EG-Zwangsverordnung, dessen Gegenstand die Gebührengleichheit bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro und Eurozahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates ist.[15]

Daraufhin schlossen sich Interessenvertreter der europäischen Kreditwirtschaft zusammen, um in freiwilliger Selbstverpflichtung an der Umsetzung eines einheitlichen Eurozahlungsraumes zu arbeiten und der Europäischen Kommission einen zentralen Ansprechpartner für Zahlungsverkehrsfragen zur Verfügung zu stellen.

In ihrem White Paper “Euroland: Our Single Payment Area” aus dem Jahr 2002 unterstützte die neu geschaffene Institution EPC (European Payments Council) den Weg zu einem einheitlichen Zahlungsverkehr. Erstmals wurde in diesem Dokument der Begriff SEPA genannt.[16]

Die folgenden Jahre waren geprägt durch organisatorische Regelungen und die Erarbeitung einer europaweit gültigen rechtlichen Grundlage für den Zahlungsverkehr. Im Jahr 2005 konnte ein erster Richtlinienentwurf vorgestellt werden. Es dauerte weitere zwei Jahre, bis am 24. April 2007 das Europäische Parlament die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden: „Richtlinie“ genannt) verabschiedete. Die Veröffentlichung erfolgte am 05. Dezember 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Als oberste Zielsetzung gilt es, „durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) sicherzustellen, dass Zahlungen - insbesondere Überwei-sungen, Lastschriften und Kartenzahlungen - innerhalb der Europäischen Union ebenso einfach, effizient und sicher vorgenommen werden können wie inländische Zahlungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten“[17].

Aufbauend auf diesem definierten Mindeststandard mit hoheitlichem Charakter stehen dem Markt so genannte Rulebooks zur Verfügung. Die Rulebooks für Überweisungen (Credit Transfer), Lastschriften (Direct Debit) und Kartenzahlungen (SEPA-Cards) bilden einen freiwilligen Rechtsrahmen und unterliegen der Selbstregulierung.

Mit dem offiziellen SEPA-Start am 28. Januar 2008 haben bislang viele Versicherungsunternehmen lediglich die passive SEPA-Fähigkeit für die Verarbeitung von eingehenden Kundenüberweisungen sichergestellt.[18] In den Jahren 2008 und 2009 müssen sich die Versicherer nun der Aufgabe stellen, die aktive SEPA-Fähigkeit für Überweisungen an Kunden und Dritte herzustellen und die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift vorzubereiten.

Denn gemäß Artikel 94 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EU angehalten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 01. November 2009 umzusetzen.[19]

Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden die Kreditinstitute frühestens zu diesem Termin die neue europaweit gültige Lastschrift anbieten. Voraussetzung für die Produkteinführung bei den Banken ist die abgeschlossene Überführung der Richtlinie in deutsches Recht.

Langfristig ist seitens der Kreditwirtschaft angedacht, die bestehenden nationalen Verfahren abzulösen, um einen ineffizienten Parallelbetrieb von drei Zahlungsverkehrssystemen (Inland, Europa, Welt) zu vermeiden.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Grundlegende Neuerungen

2.2.1 IBAN und BIC

Die neuen Zahlungsverfahren für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften erfordern länderübergreifend verwendbare, einheitliche Kontoidentifikationsmerkmale. Was bislang nur für die EU-Standardüberweisungen gegolten hat, löst zukünftig die deutschen Identifizierungskriterien Kontonummer und Bankleitzahl ab. Die Rede ist von IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code).

IBAN

„Die IBAN ist die internationale Kontonummer gemäß Standard 13616 der International Organization for Standardization (ISO).“[21] In Zusammenarbeit mit dem ECBS (European Committee for Banking Standards) wurden für die am SEPA teilnehmenden Länder Vorgaben entwickelt, die ausführlich im „Register of European Account Numbers“ beschrieben sind. Demnach gliedert sich die IBAN in einen internationalen und einen nationalen Teil.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Aufbau einer IBAN für Deutschland[23]

Wie der Abbildung 2 zu entnehmen ist, weist die IBAN für Deutschland eine Länge von 22 Zeichen auf. Während das Länderkennzeichen sowie die Prüfziffer des internationalen Teils je auf zwei Stellen fix begrenzt sind, darf die nationale Komponente maximal 30 Stellen umfassen.[24] Dadurch bedingt können die Notationen für die Bankenverbindungen der verschiedenen Länder erheblich variieren. Innerhalb eines Landes ist die Länge der IBAN allerdings identisch.[25]

Diese Differenzierungen widersprechen dem SEPA-Gedanken zur Forderung nach Vereinheitlichung und Standardisierung des europäischen Zahlungsverkehrs. Nicht zu unrecht hinterfragt darüber hinaus Bernd M. Fieseler, Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes: „… stellt es für eine 70-jährige Rentnerin, die ihrem Enkel in Irland 50 Euro zum Geburtstag überweisen möchte, wirklich eine Vereinfachung dar, wenn sie mit 22 bis 34-stelligen Kontonummern klarkommen muss?“[26]

Ferner muss die Vergleichbarkeit im Aufbau der nationalen Merkmale der Teilnehmerländer bemängelt werden. Im Unterschied zu Deutschland, wo Bankleitzahl und Kontonummer ausschließlich numerisch aufgebaut sind, enthält der nationale Teil, beispielsweise von Frankreich oder Italien, alphanumerische Elemente.[27]

Positiv hervorzuheben ist, dass durch die Integration der nationalen Bestandteile den Besonderheiten der einzelnen Länder Rechnung getragen wird. Milderung an der Kritik verschafft ebenfalls die Stellenbegrenzung der länderspezifischen Komponenten. Für den elektronischen Zahlungsverkehr können mit Hilfe der maximalen Stellenanzahl und alphanumerischen Feldausprägungen die einheitlichen Automatisierungsbestrebungen der Banken und Unternehmen umgesetzt werden.

BIC

Um Zahlungen innerhalb der EU tätigen zu können, reicht die IBAN als alleiniges Identifikationskriterium nicht aus. Als Pflichtangabe für Überweisungen und Lastschriften bedarf es darüber hinaus eines Merkmals zur Findung der Finanzinstitute. Aufgrund der versteckten Bankkennung im nationalen Teil der IBAN, beispielsweise als Bankleitzahl, sind die Kreditinstitute auf länder-übergreifender Ebene nicht direkt erkennbar. Zur Schaffung einer einheitlichen, international gültigen Basis wurde der BIC entwickelt.

„Der BIC ist die weltweit eindeutige Identifizierung von Kreditinstituten gemäß ISO-Standard 9362 und wird analog zur inländischen Bankleitzahl verwendet.“[28]

Seitens der ISO wurde die SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) ernannt, um als zentrale Stelle für die Festlegung und Veröffentlichung zu fungieren.[29] Umgangssprachlich ist der BIC auch unter der Bezeichnung SWIFT-Code bekannt.[30] Sein Aufbau basiert auf maximal 11 Stellen, wobei die ersten sechs aus Alphazeichen bestehen, gefolgt von zwei bzw. fünf alphanumerischen Zeichen.[31]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Aufbau eines BIC[32]

Wie die Abbildung zeigt, ist die Angabe der letzten drei Stellen des BIC zum Ausweis der Filialbezeichnung einer Bank optional. Seitens der Banken werden diese letzten Stellen der Einfachheit halber hin und wieder mit „XXX“ belegt.

Mit Hilfe der Einführung von IBAN und BIC ist eine wichtige Grundlage zum Aufbau eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraumes geschaffen worden. Erste Erfahrungen mit deren Umgang haben Privatpersonen und Unternehmen seit 2003 bei der Beauftragung von EU-Standardüber-weisungen sammeln können. Zur vollständigen Harmonisierung des Zahlungsverkehrs innerhalb der EU müssen allerdings weitere technische und ablauforganisatorische Neuerungen in den einzelnen Ländern eingeführt werden.

2.2.2 Technische Auswirkungen

Heutzutage erfolgt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs fast ausschließlich auf elektronischem Wege. Allerdings ist die Infrastruktur für die Verrechnung und Abwicklung von Massenzahlungen in Euro zwischen den Banken nicht einheitlich aufgebaut. Es fehlt an effizienten automatisierten Clearinghäusern mit europaweiter Reichweite.[33] Im Zusammenhang mit den Zahlungsverkehrsinfrastrukturen sind seitens der SEPA-Gremien drei zu erreichende Unterziele definiert worden.

Demnach müssen Massenzahlungssysteme

- SEPA-Instrumente bearbeiten können und interoperabel sein,
- bestehende Marktinfrastrukturen konsolidieren, um Skaleneffekte auszuschöpfen, sowie
- weitere Kostensenkungen durch den Einsatz modernster Technologien ermöglichen.[34]

Die damit angestrebten Kostensenkungen und der Einsatz modernster Technologien waren mit ausschlaggebend für die Initiierung des Projektes SEPA.

Seitens des EPC wurden entsprechende Regelwerke verabschiedet, die neben den Vorgaben für die Interbankenbeziehung auch Ausführungen für die Kunde-Bank- bzw. Bank-Kunde-Beziehung beinhalten. Hervorzuheben ist dabei das zu verwendende neue SEPA-Datenformat, basierend auf der Syntax von XML (eXtensible Markup Language) des ISO-Standards 20022.[35] So soll zukünftig der langjährige und nicht SEPA-fähige Standard „DTAUS“ (Datenträgeraustauschdatei) abgelöst werden. „Das XML-Format ist aufgrund der Trennung von Inhalt und Darstellung der Daten plattform- und programmiersprachenunabhängig.“[36]

Von den Kreditinstituten ist nicht geplant, heute genutzte Inlandszahlungsformate SEPA-fähig zu machen.[37]

Sowohl für die SEPA-Überweisung als auch die SEPA-Lastschrift und in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Interbanken- oder Kunde-Bank- bzw. Bank-Kunde-Beziehung handelt, sind jeweils eigene Implementierungsrichtlinien aufgestellt worden.[38]

Während der neue Formatstandard im Interbankenverkehr verpflichtend geregelt ist, wird dieser im Hinblick auf den Nachrichtenaustausch zwischen Kunden und Kreditinstitut lediglich empfohlen.[39]

Diese Option für die Bank-Kunde-Beziehung widerspricht der Bestrebung nach einem europaweit einheitlichen Format über alle Schnittstellen hinweg.

Auch nach Auffassung der Sparkassen-Finanzgruppe wird es – dadurch bedingt – „in der Praxis voraussichtlich kein einheitliches Datenformat für Kundenaufträge in Europa geben“[40]. Dennoch empfehlen die Banken für die aktive Nutzung der SEPA-Verfahren das XML-Format zu verwenden, um den Vorteil der End-to-End-Referenzierung zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsauftrages auszuschöpfen. Die maschinellen Verfahrensweisen der Zahlungsempfänger müssen dafür entsprechend angepasst werden.

Neben den allgemeinen Grundsätzen des Datenformates für die elektronische Weiterleitung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften werden sich Bankkunden darüber hinaus auf eine neue Aufbereitung der Dateien zum Einlesen des elektronischen Kontoauszuges vorbereiten müssen. Wie diese genau aussehen soll, ist von der Hausbank des untersuchten Lebensversicherungsunternehmens noch nicht bekannt gegeben worden. Aktuell arbeitet das Kreditinstitut an einer neuen Bankensoftware, die dann die neuen Zahlungsverkehrsinstrumente umfassend abbildet. Mit der Herausgabe von detaillierten Informationen zur Software sind ebenfalls Auskünfte bezüglich des neuen Aufbaus der Kontoauszüge zu erwarten. Welche individuellen Lösungen die einzelnen Banken gegenüber ihren Kunden anbieten, wird die Zukunft zeigen.

Weitere Änderungen ergeben sich in der Bankenkommunikation durch die Einführung von EBICS (Electronic Banking Internet Communication Standard) für den Datenaustausch zwischen Kunde und Kreditinstitut. Bislang erfolgt die Datenfernübertragung ISDN-basiert (Integrated Services Digital Network) per FTAM (File Transfer Access and Management). Das neue Übertragungsverfahren integriert die modernen Internettechnologien (XML) und bietet erhöhte Sicherheitsstandards. Ferner kann der bisher benötigte separate ISDN-Zugang entfallen.[41]

EBICS „erweitert das bestehende DFÜ-Abkommen vom 15.03.1995 um die Funktionalität multibankfähiger, sicherer Kommunikation über das Internet“[42].

Die Kreditinstitute haben sich für einen Übergangszeitraum bis zum

31. Dezember 2010 verständigt, das FTAM-Verfahren weiterhin zu unter-stützen.[43] Im Anschluss findet dann ausschließlich EBICS Anwendung.

In einem Newsletter der Hausbank wird darauf hingewiesen, dass trotz EBICS die gewohnten Funktionen des FTAM-Konzeptes vorerst erhalten bleiben, um den Datenaustausch der Standardformate, wie z.B. DTAUS, zu gewährleisten.[44] Zur besseren Übersicht sind in der folgenden Tabelle die Änderungen durch das Projekt SEPA den aktuellen technischen Gegebenheiten zusammenfassend gegenübergestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Gegenüberstellung der technischen Veränderungen durch SEPA

2.3 Besonderheiten der SEPA-Überweisung

2.3.1 Rechtliche Grundlagen

Mit einem Anteil von 42,2%[45] am Gesamtvolumen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland ist die Überweisung neben der Lastschrift eines der am häufigsten genutzten bargeldlosen Instrumente zur Begleichung von Zahlungsverpflichtungen. Hinter der Prozentangabe verbergen sich 7,26 Milliarden[46] jährliche Einzeltransaktionen.

Diese vielfache Verwendung liegt in dem einfachen und kostengünstigen Bezahlverfahren begründet. Auf Basis des Überweisungsgesetzes aus dem Jahr 1999, dessen Ursprung auf die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen zurückzuführen ist, weist das Verfahren darüber hinaus Rechtssicherheit für Kunden und Unternehmen auf. Als weitere Rechtsgrundlagen dienen die Verordnung 2560/01 für die EU-Standardüberweisung und die Verankerung der Regelungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)[47] sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute.

Um diese Verlässlichkeit auch für die SEPA-Überweisung zu gewährleisten, ist durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt verabschiedet worden.

Neben allgemeinen Rahmenbedingungen zum europaweiten Zahlungsverkehr enthält die Richtlinie bereits erste Vorgaben für die SEPA-Überweisung. Aufgrund der rechtlichen Basis der Überweisung im BGB müssen in Deutschland Anpassungen des Gesetzestextes vorgenommen werden.

Alle Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, dieses bis zum 01. November 2009 umzusetzen.[48]

Über die Mindestvorschriften hinaus sind vom EPC weiterführende Regelungen in Form eines Rulebooks für die SEPA-Überweisung veröffentlicht worden.

Beiden Dokumenten ist gemeinsam, dass sie vorrangig an die Kreditinstitute adressiert sind. Doch auch für Unternehmen erweisen sich Richtlinie und Rulebook als ebenso hilfreich. In der kritischen Auseinandersetzung mit der SEPA-Thematik lassen sich hieraus die künftigen Änderungen ableiten und frühzeitig Lösungen zur Sicherstellung des eigenen Zahlungsverkehrs entwickeln. Welche speziellen Neuerungen die SEPA-Überweisung mit sich bringt, sollen die folgenden Kapitel zeigen.

2.3.2 Charakteristika

Seit dem 28.01.2008 wird die SEPA-Überweisung als Weiterentwicklung der EU-Standardüberweisung von den Kreditinstituten angeboten. Während die Grundeigenschaften einer Überweisung erhalten bleiben, ergeben sich dennoch Unterschiede gegenüber den bislang verwendeten Überweisungsarten. Neben den im Kapitel 2.2 vorgestellten grundlegenden Neuerungen, wie IBAN und BIC als Identifizierungskriterien (siehe Kapitel 2.2.1) oder die technischen Auswirkungen (siehe Kapitel 2.2.2), zeichnet sich die SEPA-Überweisung durch weiterführende Merkmale aus.

Hervorzuheben sind dabei die im Folgenden dargestellten Eigenschaften, die für die Umsetzung der SEPA-Anforderungen in dem untersuchten Lebensversicherungsunternehmen zu beachten sind:

Unbegrenzte Betragshöhe für europaweite Überweisungen in Euro

Gemäß der EU-Verordnung für grenzüberschreitende Zahlungen erheben die Kreditinstitute für EU-Standardüberweisungen die gleichen Gebühren wie für Zahlungsvorgänge innerhalb eines Mitgliedstaates.

Die Regelung war bisher auf einen Überweisungsbetrag von 50.000 Euro beschränkt.[49] Mit dem Projekt SEPA entfällt diese Betragsbegrenzung. Unabhängig von der Höhe der Zahlung und davon, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Überweisungen handelt, werden die gleichen Gebühren erhoben.

Aus Kundensicht wird die Aufhebung der Einschränkung befürwortet.

Überweisungsvordrucke/Verwendungszweckausweis

Durch die Aufnahme der IBAN und BIC als Identifikationskriterien haben die Überweisungsvordrucke eine Überarbeitung erfahren.

Wo bislang Kontonummer und Bankleitzahl eingetragen werden mussten, sind zukünftig die internationalen Kontoangaben anzugeben.[50]

Darüber hinaus fällt auf, dass dem Kunden statt 2 x 27 Stellen nun 2 x 35 Stellen als Verwendungszweck zur Verfügung stehen. Was sich auf dem Beleg vorerst positiv darstellt, erweist sich für den elektronischen Zahlungsverkehr der Unternehmen nachteilig. Anstelle der gewohnten 2 x 27 plus 12 x 27 Stellen in Erweiterungsfeldern werden die Kreditinstitute maximal 4 x 35 Zeichen zur Verfügung stellen.[51]

Die Informationen für den Verwendungszweck müssen also auf die wesentlichen Angaben, wie Vertrags- oder Rechnungsnummer, beschränkt werden. Als Ausgleich verpflichten sich die am Überweisungsprozess beteiligten Banken, diese Daten vollständig und ohne Verluste vom Zahlungsauftraggeber bis zum Zahlungsempfänger weiterzuleiten.[52] Aufgrund der verschiedenen Datenformate der jeweiligen Länder ist es bisweilen zu Informationsverlusten gekommen.

Prüfkriterien bei Zahlungseingang
In Deutschland erfolgt bei einem Zahlungseingang seitens des Empfängerkreditinstitutes eine Plausibilitätsprüfung, ob der im Zahlungsauftrag angegebene Name auch mit der aufgeführten Kontonummer und dem Kontoinhaber übereinstimmt. Diese Zusatzprüfung deckt beispielsweise Zahlendreher bei der Angabe der Kontonummer auf und verhindert, dass Gelder irrtümlich einem falschen Kunden gutgeschrieben werden.

Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt sieht diesbezüglich Folgendes vor:

„Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.“[53]

Demnach entfällt der Kontonummern-Namensabgleich mit SEPA.

Für Versicherungsunternehmen verbirgt sich hier eine Unsicherheit, wenn in einem Leistungsfall beispielsweise größere Geldbeträge ausgezahlt werden. Sollte im Unternehmen ein Fehler bei der Erfassung der Bankverbindung unterlaufen sein, so kommt bei einer Unstimmigkeit zwischen Kontoempfänger und angegebenem Zahlungsempfänger der Geldbetrag wieder zurück. Auf Grundlage der neuen Richtlinie wird der Betrag dem angegebenen Konto gutgeschrieben, auch wenn eine fehlerhafte Übermittlung des Kundenidentifikators vorliegt. Der Versicherer ist somit gezwungen, Maßnahmen einzuleiten, um den Geldbetrag wiederzuerlangen.

Aus Bankensicht wird ein Wegfall der Prüfung wegen der schnelleren Abwicklung verfahrenstechnisch begrüßt.[54]

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Bundesregierung die Vorgabe aus der Richtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Ausführungsfrist
Während der Wegfall des Kontonummern-Namensabgleiches bei einem Zahlungseingang aus Sicht des Überweisers kritisch zu sehen ist, bringt SEPA für alle Kunden den Vorteil kürzerer Ausführungszeiten für grenzüberschreitende Zahlungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Ausführungsfristen für Überweisungen laut BGB und Zielsetzung im SEPA[55]

Dr. Hans Georg Fabritius, Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank und Wegbereiter der SEPA-Umsetzung in Deutschland, sieht die neue Laufzeitvorgabe als „zu ehrgeizig und kontraproduktiv“[56]. Er weist darauf hin, dass die Vorgabe der Richtlinie bankenseitig hohe Investitionen erfordert, die mit steigenden Preisen im Massenzahlungsverkehr einhergehen werden.[57]

Den Bankkunden hingegen ermöglicht diese europaweit einheitliche Regelung der Ausführungsfristen eine termingerechte Planung der Überweisungslaufzeiten und eine verbesserte Liquiditätssteuerung.

Die verkürzte Laufzeit auf einen Bankarbeitstag entspricht dem Zahlungsverkehrsprodukt der Eilüberweisung und wird aus Unternehmenssicht befürwortet.

Rückgaben von SEPA-Überweisungen

Nicht selten kommt es vor, dass eine Gutschrift, z.B. wegen einer fehlerhaften Angabe der Bankverbindung, auf dem Empfängerkonto nicht eingeht oder ein Auftrag vom Kreditinstitut, beispielsweise durch ein falsches verwendetes Dateiformat, nicht zur Bearbeitung angenommen wurde. Das einstige Überweisungsverfahren für europaweite Zahlungen wies bei diesen Transaktionen dem Auftraggeber keine einheitlichen Rückgabekennungen aus.

Mit der Richtlinie für Zahlungsdienste fordern das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union von den Zahlungsdienstanbietern bei einer Ablehnung von Zahlungsaufträgen die Angabe der dafür ursächlichen Gründe.[58]

Die weitere Konkretisierung für die praktische Handhabung in den Teilnehmerländern ergibt sich aus dem Rulebook des EPC. Die Rücküberweisungen sind danach zu unterscheiden, ob sich der Zahlbetrag noch in der Verfügungsgewalt des ausführenden Kreditinstitutes befindet (Reject)[59] oder bereits in den Verfügungsbereich des empfangenden Institutes übertragen worden ist (Return)[60].

Bei der Betrachtung der Rückgabegründe fällt auf, dass es sich bei einem Reject vorrangig um formale Fehler bei der Einreichung der Überweisung bei der Bank handelt, die dazu führen, dass das Kreditinstitut den Auftrag gar nicht erst zur Ausführung annimmt, beispielsweise sind ungültige Dateiformate oder falsche Transaktionscodes angegeben.[61]

Ein Return seitens der Empfängerbank hingegen ist auf inhaltliche Gründe zurückzuführen, wie zum Beispiel Angabe einer falschen IBAN oder ein geschlossenes Konto.[62]

Der Ausweis der Rückgabegründe ermöglicht dem Unternehmen, die Ursache für eine Rückgabe gezielter zu erkennen. Somit können Nachfragen gestartet und – nach einer möglichen Korrektur – die Neuausführung der Zahlung beauftragt werden.

Wie die Ausführungen zeigen, ergeben sich für den Kunden mit der SEPA-Überweisung keine grundlegenden Neuerungen im Vergleich zur bisherigen EU-Standardüberweisung. Vor allem der Wegfall der Betragsbeschränkung und die verkürzten Ausführungsfristen, sofern diese nicht mit einer Preiserhöhung verbunden sind, tragen zur Kundenzufriedenheit bei. Zudem führt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit einheitlichen Rückgabegründen – speziell für Unternehmen – zu mehr Transparenz.

2.4 Die SEPA-Lastschrift als spezielle Herausforderung

2.4.1 Schaffung einer europaweiten Rechtsgrundlage

Gegenüber der Überweisung hat sich das Lastschriftverfahren mit 42,8%[63] am gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr an die Spitze der in Deutschland verwendeten Zahlungsverkehrsinstrumente gesetzt. Während noch im Jahr 2005 deutschlandweit 6,66 Milliarden Lastschriften abgewickelt wurden, waren es im Jahr 2006 mittlerweile 7,36 Milliarden.[64]

„Ein wirkliches Novum, mit dem eine bislang bestehende Lücke im europäischen Zahlungsverkehr geschlossen wird, ist zweifelsohne eine auch grenzüberschreitend funktionierende Lastschrift.“[65]

Das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ zwischen den Spitzenverbänden der Deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank bildet lediglich eine nationale Rechtsgrundlage.

Allen Beteiligten wird somit ermöglicht, „den Lastschriftverkehr so rationell, schnell, sicher und risikolos wie möglich abzuwickeln und verhindert einen Wildwuchs an unterschiedlichen Verfahren zum Einzug von Forderungen“[66].

Durch das Einzugsermächtigungsverfahren können Versicherungen die Liquiditätssteuerung verbessern, die Disposition erleichtern und Außenstände reduzieren.[67] Die Abwicklung wird deutlich effizienter und Kosten sparender „durch eine vereinfachte Verbuchung, Wegfall der Überwachung des Zahlungseingangs und des Mahnwesens“[68]. Aufgrund des möglichen Widerspruchs gegen eine Lastschrift durch die Kunden ist die Auffassung von Arnoldt und Martin bezüglich des Wegfalls des Mahnwesens nicht korrekt. Demnach kann das Einzugsermächtigungsverfahren lediglich zu einer Reduzierung der Überwachung der Zahlungseingänge und des Mahnwesens führen. Unter Berücksichtigung, dass in den Versicherungsunternehmen neben den Lastschriftzahlern immer Selbstzahler bestehen, scheint ein kompletter Verzicht unmöglich. Eine erleichterte Disposition ist in Literatur und Praxis jedoch unumstritten.

Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und dem Rulebook für SEPA-Lastschriften soll es für das europäische Lastschriftverfahren genau diese Sicherheit erstmals mit einem für alle Teilnehmerländer geltenden Rechtsrahmen geben.

Mittlerweile ist auf EU-Ebene darüber hinaus die Ausweitung der Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auf die SEPA-Lastschriften beschlossen worden.[69]

In ihrem Fünften Fortschrittsbericht weist die Europäische Zentralbank allerdings darauf hin, „dass die Banken das SEPA-Lastschriftverfahren erst dann im gesamten Euroraum einführen können, wenn die Richtlinie über Zahlungsdienste in sämtlichen Ländern in nationales Recht umgesetzt ist (spätestens bis zum 1. November 2009)“[70].

2.4.2 Das Lastschriftmandat

2.4.2.1 Ablösung der deutschen Einzugsermächtigung

Eine der wesentlichsten Neuerungen im Projekt SEPA stellt die Ablösung des in Deutschland bewährten Einzugsermächtigungsverfahrens durch das Lastschriftmandat dar.

Die deutsche Einzugsermächtigung ist „eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger, Zahlungen bei Fälligkeit mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen“[71].

In der aktuellen Diskussion über die Sicherheitsvorkehrungen bei Banken nach dem Skandal über entwendete Kontonummern rückt in diesem Zusammenhang ebenfalls das deutsche Lastschriftverfahren in die Kritik. Axel Halfmeier, Experte für Wirtschaftsrecht, äußert sich am 14. August 2008 in einem Handelsblattartikel wie folgt: „Das Lastschriftverfahren ist sehr bequem, aber es ist auch sehr anfällig für Missbrauch“[72].

Dagegen beinhaltet das neue SEPA-Lastschriftmandat eine Doppelfunktion für mehr Sicherheit.

Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt sieht die „Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt“[73], vor. Artikel 54 (1) der Richtlinie ermöglicht jedoch, sofern dieses zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart wurde, eine nachträgliche Autorisierung der Zahlung.[74] Eine Autorisierung kann also durch konkludentes Handeln oder über eine Genehmigungsfunktion erfolgen.[75] Das Mandat bildet die Voraussetzung für den Einsatz der SEPA-Lastschrift und sollte seitens des Zahlungsempfängers vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden.[76] Als Gegenstück zur deutschen Vorgehensweise unterliegt es aber hinsichtlich seines Aufbaus und seiner Bedeutung umfangreicheren Vorschriften.

2.4.2.2 Wesentliche Merkmale der Mandatsverwaltung

Basierend auf dem Rulebook für die SEPA-Lastschrift wurden vom EPC bestimmte Standardvorgaben für das Mandat und die damit verbundene Verwaltung erstellt, die im Folgenden skizziert sind.

Mandatsformular

Wie bereits geschildert, ist für die Autorisierung eines Lastschrifteinzuges das Mandat eine zwingende Voraussetzung. Dieses kann seitens des Zahlungsempfängers vom Zahlungspflichtigen in schriftlicher oder in elektronischer Form eingeholt werden.[77]

Bei der Gestaltung des Mandatsformulares sind dabei bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen zu beachten. Die Form selbst ist freigestellt.[78]

Wie ein Mandat gestaltet werden kann und welche Pflichtangaben bzw. zusätzlichen Informationen auszuweisen sind, ist dem Anhang zu entnehmen. Beachtung finden sollte, dass das Mandat nur mit einer Unterschrift des Zahlungspflichtigen gültig wird.[79] Dieser Sachverhalt stellt eine Neuerung gegenüber der heutigen Einzugsermächtigung dar. Bislang war es bei einmaligen Einzügen von Kleinstbeträgen möglich, auch mündliche Ermächtigungen zu erteilen. In der Versicherungsbranche ist die Schriftform allerdings verbreitet und bedarf demnach keines Umdenkens.

Darüber hinaus ergeben sich im Vergleich zum deutschen Verfahren auch Änderungen durch die Komplexität des Formulars. Die Unterlagen für die Versicherungsanträge werden deutlich umfangreicher als bisher. Neben den Sachbearbeitern müssen sich diesbezüglich sowohl Vermittler als auch Kunden umstellen.

Das Regelwerk des EPC sieht weitere Vorgaben zur Aufbewahrung der Formulare vor.

Die Mandate sind demnach durch den Zahlungsempfänger so lange aufzubewahren, wie diese Gültigkeit besitzen. Als Aufbewahrungsfristen gelten die nationalen gesetzlichen Vorgaben, mindestens aber so lange, bis die 13-monatige Rückgabefrist für unautorisierte Zahlungen abgelaufen ist.[80]

Gültigkeit des Mandates
Unternehmen sind vom deutschen Lastschriftverfahren gewohnt, dass eine Einzugsermächtigung unbeschränkt gültig ist, solange der Kunde diese nicht widerruft. Zukünftig müssen die Unternehmen umdenken. Gemäß den Anforderungen des EPC ist die Gültigkeit des Mandates auf maximal 36 Monate ab Erteilung bzw. seit der letzten Nutzung beschränkt.[81]

Nach Ablauf der Frist darf das Mandat nicht mehr für Einzüge verwendet werden, sofern innerhalb dieser Frist kein Einzug erfolgt.

Die Prüfung auf Einhaltung der Frist bzw. dessen Ablauf obliegt dabei nicht den am Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstituten, sondern dem Zahlungsempfänger.[82]

Wie diese Prüfung in die Prozesse der Unternehmen eingebunden werden kann, bleibt individuelle Herausforderung eines jeden Projektteams im Rahmen der SEPA-Strategie und der Implementierung der Mandatsverwaltung.

Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer

Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Kontobelastungen auf den Kontoauszügen für Unternehmen und Kunden wird im Zuge des Projektes SEPA erstmals auch für Deutschland eine europaweit gültige Gläubiger-Identifikationsnummer eingeführt. „In anderen EU-Ländern ist die Registrierung von Lastschrifteinreichern eines der Zugangskriterien zum jeweils nationalen Lastschriftverfahren.“[83] Demnach erfolgt die Integration im Lastschriftmandat als Pflichtangabe.[84]

Als Vorteil für deutsche Bankkunden leitet sich daraus ab, dass zukünftig automatische Sperrungen gegen Belastungen bestimmter Lastschrifteinreicher seitens des Zahlungspflichtigen veranlasst werden können. Im nationalen Verfahren ist das bislang nicht möglich gewesen.

Die Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt in Deutschland mittels eines Formulars über die Deutsche Bundesbank und sollte rechtzeitig vor der ersten aktiven Nutzung von den Unternehmen angefordert werden.[85]

Mandatsreferenznummer

Neben der Gläubiger-Identifikationsnummer, die den Lastschrifteinreicher kennzeichnet, gibt es mit SEPA darüber hinaus ein Identifikationskriterium, welches das Mandat selbst eindeutig charakterisiert. Im Rulebook werden aber für die Feldlänge und deren Aufbau keine Vorgaben festgelegt.[86]

Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus den maximalen Feldlängen der Kunde-Bank-Schnittstelle bei der Einreichung der Lastschriftdateien.

Den Unternehmen bleibt ebenso überlassen, ob sich die Referenznummer beispielsweise an einer Vertragsnummer oder Kundennummer orientiert. Für die Praxis wird jeder Lastschrifteinreicher seinen praktikabelsten Weg finden müssen.

2.4.2.3 Umgang mit den bestehenden Einzugsermächtigungen

Über die Behandlung der bestehenden nationalen Einzugsermächtigungen existieren zurzeit zwischen allen SEPA-Beteiligten unterschiedliche Auffassungen. Der Diskussionsbedarf ergibt sich aus nicht konsistenten Anforderungen der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt des Europäischen Parlaments und dem Rulebook für die SEPA-Lastschrift, aufgestellt vom EPC.

Mit der im Artikel 54 (2) der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit einer nachträglichen Autorisierung, wie im Kapitel 2.4.2.1 beschrieben, entspricht das deutsche Lastschriftverfahren auch den zukünftigen EU-Anforderungen. Dies wurde in einer Stellungnahme des bis 2007 amtierenden Staatssekretärs des Bundesministeriums der Finanzen Thomas Mirow wie folgt bestätigt:

„Im Rahmen der Umsetzung der Vorschriften zur Autorisierung von Zahlungsvorgängen in der Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht muss dementsprechend für bestehende Lastschriften keine weitergehende Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Kunden gegenüber seiner Bank geregelt werden.“[87]

Aufbauend auf der Richtlinie ist seitens des EPC die Erarbeitung eines Rulebooks für die SEPA-Lastschrift erfolgt. Dieses Dokument stellt in Bezug auf die Autorisierung einen Widerspruch zur Richtlinie dar.

Beide Regelwerke sind nicht konsistent aufeinander abgestimmt.

Abweichend zum eigentlichen Rechtsrahmen fordert das EPC eine ausdrückliche Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und seiner Hausbank.[88]

Unter der Prämisse, dass die Richtlinie die rechtliche Grundlage bildet und das Rulebook in freiwilliger Selbstverpflichtung seitens der Kreditwirtschaft umzusetzen ist, sollte der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt größeres Gewicht beigemessen werden.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich die Banken nicht letztendlich mit einer strikten Ablehnung der in ihren Augen nicht autorisierten Zahlungsaufträge durchsetzen.

Die Anforderung des EPC mit der Mandats-Doppelfunktion hat seit Veröffentlichung des Rulebooks für Diskussionen gesorgt.

Während die Anwendung der Vorgabe für die Einholung neuer Mandate akzeptiert wird, erachten die Wirtschaftsverbände, die die Interessen der Zahlungsempfänger vertreten, die nachträgliche Einholung von Lastschriftmandaten für bereits bestehende deutsche Einzugsermächtigungen als unpraktikabel.

In einem gemeinsamen Thesenpapier fordern der GDV und weitere Verbände verschiedener Branchen sowie Non-Profit-Organisationen u. a. den Bestand des aktuellen deutschen Verfahrens in seiner Grundausrichtung, den Erhalt der Kostenstruktur und mehr Mitwirkungsrechte bei der Weiterentwicklung kundengerechter Verfahren.[89] Bisherige Versuche für die Abstimmung praxisnaher Umstellungsmöglichkeiten sind gescheitert.

Basierend auf einer Berechnung des GDV für die gesamte Versicherungsbranche, würde die Neueinholung von Lastschriftmandaten für alle bestehenden Einzugsermächtigungen bei dem untersuchten Lebensversicherungsunternehmen Kosten von rund 7,2 Millionen Euro verursachen.[90] Demzufolge teilt das Unternehmen die Auffassung mehrerer Wirtschafts- und Sozialverbände, dass „lediglich bei erstmaligen grenzüberschreitenden Lastschriften SEPA-Mandate eingeholt und erforderlichenfalls Vorlauffristen beachtet werden“[91].

Aktuellen Presseberichten zufolge lehnen die Verbände, aber auch der Einzelhandel nach wie vor das neue SEPA-Lastschriftverfahren in seiner jetzigen Ausprägung ab. Selbst die Banken sind sich hinsichtlich der Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat und eines endgültigen Ablösetermines der nationalen Verfahren nicht einig.[92]

Anfang Juli 2008 hat dann der Zentrale Kreditausschuss in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank einen praxisnahen Vorschlag für eine Einführungshilfe der SEPA-Lastschriftmandate an den Gesetzgeber in Berlin adressiert. Damit soll durch eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt die Verfahrensumstellung von bestehenden Einzugsermächtigungen auf die Mandate erleichtert werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Zahler schriftlich über die Änderungen zwischen dem bestehenden nationalen und dem neuen, europaweit gültigen Verfahren informiert werden.

Darüber hinaus erhalten die Zahlungspflichtigen ein zweimonatiges Widerspruchsrecht gegen die Anpassung der erteilten Einzugsermächtigung.[93]

Für das untersuchte Versicherungsunternehmen stellt dieser Vorschlag einen praktikablen Weg dar.

Die Mitteilungen könnten im Rahmen der jährlichen Kontoauszüge verschickt werden und würden so keine zusätzlichen Portokosten bedingen. Mit der Einräumung der Widerspruchsmöglichkeit ist kein zwingendes Aktivwerden der Kunden erforderlich.

Inwiefern der Vorschlag breite Zustimmung findet, muss abgewartet werden, ebenso die endgültige Realisierung durch den Gesetzgeber.

2.4.3 Abwicklung der SEPA-Lastschrift

Insbesondere das einzuführende Lastschriftmandat und die damit verbundenen Neuerungen erfordern eine veränderte Abwicklung im Lastschriftverfahren. Zur Veranschaulichung und zum besseren Verständnis haben Roland Flommer und Axel Weiss als Vertreter des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes den neuen Ablauf mit den wesentlichen Aspekten und Beteiligten visualisiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Abwicklung der SEPA-Lastschrift im Überblick[94]

Anhand der Abwicklungsschritte wird deutlich, dass seitens der SEPA-Gremien neben dem Mandat weiterführende Neugestaltungen für das Lastschriftverfahren vorgesehen sind. Die Vorstellung erfolgt im Rahmen der anschließenden Erläuterungen zur Lastschriftabwicklung, indem die Neuheiten separat hervorgehoben werden.

Während die in der Abbildung 4 aufgeführten Schritte 0 ( Vertragliche Vereinbarung bzw. Inkassovereinbarung) und 1 (Unterschriebenes Mandat) die generelle Voraussetzung für die Ausführung einer Lastschrift darstellen, verbirgt sich hinter Schritt 2 (Vorabinformation) eine zusätzliche SEPA-Verpflichtung für den Zahlungsempfänger.

Vorabinformation (so genannte Pre-Notification)

Das Regelwerk für die SEPA-Lastschrift sieht vor, dass der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen im Vorfeld zu dessen Kontobelastung über den anstehenden Einzug informiert. Dieses kann mittels eines separaten Anschreibens oder aber mit einer Rechnung erfolgen. Darüber hinaus muss die Vorabinformation den relevanten Betrag und das Datum der Belastung enthalten.[95] Sofern zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist die Pre-Notification spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum der SEPA-Lastschrift zu versenden.[96]

Versicherungsunternehmen könnten demnach überlegen, ob die Information im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung mit verschickt wird oder ein anderer Weg sinnvoll erscheint.

Mit der Erfüllung aller Anforderungen aus den Schritten 0 bis 2 kann der Zahlungspflichtige die Einreichung des Lastschrifteinzuges bei seinem Kreditinstitut veranlassen, Schritt 3 (Initiierung Transaktion) .

Mitgabe eines Fälligkeitsdatums

Im Zusammenhang mit der Zahlungsinitiierung und der Bekanntgabe von Fristen muss darauf hingewiesen werden, dass zukünftig die Möglichkeit der Mitgabe des Fälligkeitsdatums in der Datei an die Hausbank besteht.[97]

Im deutschen Lastschriftverfahren ist dieses bisher nicht vorgesehen. Die Lastschriften sind bei Sicht fällig. Seitens der Unternehmen muss also darauf geachtet werden, wann die Daten an die Bank weiterzuleiten sind, um die an die Kunden kommunizierten Belastungstermine einzuhalten.

Wiederum sind auch bei Abwicklungsschritt 3 bestimmte Fristen für die ordnungsgemäße Verarbeitung zu berücksichtigen:

Frühester Einreichungstermin

Wenn zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Hausbank nichts anderes vereinbart worden ist, darf der Anstoß der Transaktion „nicht früher als 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum“[98] erfolgen.

Beachtung von Vorlauffristen

Vom Zahlungsempfänger ist bei der Einreichung des Lastschrifteinzuges darauf zu achten, die Daten so rechtzeitig bei seinem Kreditinstitut einzureichen, dass dieses ausreichend Zeit hat, die Lastschrift an die Bank des Zahlungspflichtigen weiterzuleiten. Das Regelwerk des EPC gibt dafür spezielle Vorlauffristen an, die sich danach richten, ob es sich um eine Erst- bzw. Einmallastschrift oder um eine Folgelastschrift handelt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Vorlauffristen für die SEPA-Lastschrift zur Einreichung beim Kreditinstitut[99]

Auf den Fachtagungen des GDV der letzten drei Jahre sind stets die langen Vorlauffristen bemängelt worden. Für den Kundenservice der Versicherungsunternehmen ergeben sich daraus deutliche Nachteile.

Im Hause des untersuchten Lebensversicherers haben Kunden mit dem deutschen Lastschriftverfahren die Möglichkeit, Vertragsänderungen bis 12 Uhr am Vortag vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin bekanntzugeben. Die Regelung im Unternehmen gestattet, dass die Änderung, beispielsweise einer Bankverbindung, in den Stammdaten noch für den unmittelbar bevorstehenden Fälligkeitstermin berücksichtigt werden kann. Mit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens wäre diese nicht mehr realisierbar und stellt einen gefühlten Kundennachteil dar.

Aber nicht nur die Versicherungsbranche sieht Probleme mit der Fristenregelung. Auch der Verband Öffentlicher Banken Deutschlands hat sich kritisch zur Thematik geäußert. Dieser verweist auf wirtschaftliche Nachteile und Risiken bei der Wertpapierabwicklung.[100]

Zur Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse – speziell zur Diskussion über eine Verkürzung der Vorlaufzeiten – tagen aktuell wieder die Arbeitsgruppen. Inzwischen hat Deutschland Unterstützung von Österreich, Spanien und den Niederlanden bekommen, so dass die einstige Blockadehaltung der EU-Gremien, es handle sich um ein rein nationales Problem, hat aufgehoben werden müssen. Als Ergebnis streben die Wirtschaftsverbände eine Verminderung auf eine Vorlaufzeit von einem Bankarbeitstag (Sichtlastschrift) an.[101]

Die Weiterentwicklung zu beobachten bleibt interessant.

Sobald das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers alle notwendigen Angaben für die Initiierung der Transaktion vorliegen hat, kann es die erforderlichen Prüfungen vornehmen.

Bei Korrektheit der Daten werden diese im Schritt 4 (Initiierung Transaktion) an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet und die Zahlungsverrechnung vollzogen.

Als Schritt 5 (Belastung Zahlungspflichtiger) erfolgt die Abbuchung vom Konto des Zahlungspflichtigen.

Über die erfolgreiche Ausführung des Lastschrifteinzuges können sich sowohl Zahlungsempfänger als auch -pflichtiger mittels ihrer Kontoauszüge informieren.

2.4.4 Rückgabe der Lastschrift und Widerspruchsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen

Der in Abbildung 4 des Kapitels 2.4.3 dargestellte Überblick zur Abwicklung einer SEPA-Lastschrift unterstellt den reibungslosen Ablauf einer Transaktion. In der Praxis kann es aber vorkommen, dass Lastschriften in Folge eines z.B. nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges nicht ausgeführt werden.

Wie schon im Kapitel 2.3.2 der Charakteristika für die SEPA-Überweisung dargelegt, wird ebenfalls bei der SEPA-Lastschrift danach unterteilt, ob sich der Zahlbetrag noch in der Verfügungsgewalt des ausführenden Kreditinstitutes befindet oder bereits in den Verfügungsbereich des empfangenden Institutes übertragen worden ist. Im Rahmen des Lastschriftverfahrens gibt es weitere Differenzierungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 4: Übersicht der Rücklastschriftgründe bei SEPA-Lastschriften[102]

Während die Inhalte der Rücklastschriftgründe bereits aus dem deutschen Verfahren bekannt sind, muss lediglich eine Umgewöhnung an die international einheitlichen Bezeichnungen erfolgen. Bei der technischen Implementierung hingegen sind die damit verbundenen neuen Angaben in den Kontoauszugsdateien zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind mit der Einführung der SEPA-Lastschrift die Rückgabefristen bei einem Widerruf durch den Zahlungspflichtigen gegenüber dem deutschen Verfahren geändert worden. Bislang ist ein Widerruf der Lastschrift innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss des Kontos, in Ausnahmefällen auch länger, möglich. Die Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt schreibt nun für autorisierte Zahlungen mit einem gültig vorliegenden Mandat vor, „dass der Zahler die Erstattung … innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann“[103]. Für die Planungssicherheit der Unternehmen ist die Neuerung von Vorteil. Bei unautorisierten Zahlungen verlängert sich die Widerspruchsfrist auf „spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung“[104]. Damit dieser Fall nicht eintritt, sind die Unternehmen gezwungen, die Anforderung an die neue Mandatsverwaltung ordnungsgemäß umzusetzen. So kann die Rechts- und Planungssicherheit hergestellt werden.

Wie das Kapitel 2 zeigt, kommen – abschließend betrachtet – mit dem Projekt SEPA viele Neuerungen im Zahlungsverkehr auf die Unternehmen zu. Sicherlich werden die technische Implementierung der neuen Datenformate und die Befüllung mit den Zusatzinformationen einige Anstrengungen kosten. Entscheidend sind allerdings die Vorarbeiten zur Überprüfung der bestehenden Zahlungsverkehrsprozesse im Unternehmen und deren Angleichung an die zukünftigen Herausforderungen. SEPA sollte gleichzeitig als Chance gesehen werden, die täglichen Abläufe zu hinterfragen und Verbesserungspotenziale auszuschöpfen.

3 Prozesse

3.1 Der Prozessbegriff

3.1.1 Definitionsfindung

Bevor eine Prozessanalyse und die Entwicklung von Optimierungsansätzen begonnen werden kann, ist es für ein umfassendes Verständnis hilfreich, den Prozessbegriff zu definieren.

[...]


[1] Trichet, Jean-Claude: Creating an integrated market for the euro area, Speech, Conference “SEPA Summit” at the Euro Finance Week Frankfurt/Main, 13. November 2006, http://www.ecb.int/ press/ key/date/2006/html/sp061113_1.en.html, Zugriffsdatum: 04.02.2008, Druckdatum: 05.02.2008.

[2] Vgl. beispielsweise Tagesschau: EU-Zahlungsverkehr: „Vereinfachung des Zahlungsverkehrs in

Europa“, 28.02.2008, www.tagesschau.de/multimedia/sendung/ts2698.html, Zugriffsdatum: 19.05.2008; Vgl. auch WDR2: „SEPA ist da - Überweisung in der EU“ Informationen aus dem Gespräch mit Hartmut Strube, 28.01.2008, http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/458628.phtml, Zugriffsdatum: 19.05.2008.

[3] Vgl. European Central Bank: Benefits for consumers, http://www.ecb.int/paym/sepa/benefits/ consumers/html/index.en.html, Zugriffsdatum: 19.05.2008, Druckdatum: 19.05.2008.

[4] Vgl. European Central Bank: Benefits for merchants, http://www.ecb.int/paym/sepa/benefits/ merchants/html/index.en.html, Zugriffsdatum: 19.05.2008, Druckdatum: 19.05.2008.

[5] Vgl. European Central Bank: Benefits for companies, http://www.ecb.int/paym/sepa/benefits/ companies/html/index.en.html, Zugriffsdatum: 19.05.2008, Druckdatum: 19.05.2008.

[6] Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: SEPA Auswirkungen auf die Zahlungsverkehrssysteme und -prozesse in den Versicherungsunternehmen, Band 24 der Schriftenreihe Betriebswirtschaft und Informationstechnologie des GDV, Berlin 2007. S. 11.

[7] Vgl. Lomberg, Ralf: Vortrag auf der Fachtagung Zahlungsverkehr des GDV, „SEPA – aktueller Status Quo und die daraus resultierenden Handlungsfelder für die deutsche Versicherungswirtschaft“, Köln 13.06.2007.

[8] Berlin, Sebastian; Ringel, Jens: Von der Pflicht zur Tugend durch Prozessintegration, Compliance-Management in Versicherungsunternehmen, in: Versicherungswirtschaft, 62. Jg., 15. November 2007, Seitenzahl: 1911 bis 1913.

[9] Vgl. Wiegard, Marc; Betschart, Armin: Industrialisierung in der Versicherungswirtschaft, Sieben Themen auf dem Weg hin zu „Industriellen Produktionsplattformen“, in: Versicherungswirtschaft, 62. Jg., 15. September 2007, Seitenzahl: 1505 bis 1508.; siehe auch: Edelmann, Michael: Der Blick über den Tellerrand, Was die Versicherungsbranche von der Industrie lernen kann, in: Versicherungsbetriebe, 35. Jg., Heft 1/2005, Seitenzahl: 8 bis 9.

[10] Vgl. Wiegard, Marc; Betschart, Armin: Industrialisierung in der Versicherungswirtschaft, S. 1506.

[11] Barkow, Georg: „Geschäftsprozessanalyse und -optimierung in VU“, Seminarunterlage der Deutschen Versicherungsakademie GmbH in Kooperation mit dem GDV, Rothenburg/Fulda, 12. bis 14.11.2007, GPE-080.

[12] Vgl. Behlert, Denise; Neubert, Andreas: Die Bedeutung des SEPA für den elektronischen Zahlungsverkehr eines Lebensversicherungsunternehmens, Hamburg 2008. S. 36.

[13] Vgl. Europäischer Rat: Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Lissabon) 23. und 24. März 2000, http://consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/00100-r1.d0.htm, Zugriffsdatum: 27.01.2008, Druckdatum: 28.02.2008. S. 2.

[14] Europäischer Rat: Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Lissabon) 23. und 24. März 2000, S. 2.

[15] Vgl. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex UriServ.do?uri=OJ:L:2001 :344:0013:0016:DE:PDF, Zugriffsdatum: 27.01.2008, Druckdatum: 28.02.2008. Artikel 1, L344/14.

[16] Vgl. European Payments Council: Euroland: Our Single Payment Area! White Paper, http://www.europeanpaymentscouncil.org/documents/SEPA-%20WhitepaperSummary.pdf, Zugriffsdatum: 14.06.2008, Druckdatum: 16.06.2008. p. 2.

[17] o.V.: Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank anlässlich der Verabschiedung der Richtlinie über Zahlungsdienste durch das Europäische Parlament, http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/550format=HTML aged=0language=DEguiLanguage=en, Zugriffsdatum: 01.05.2008, Druckdatum: 30.07.2008.

[18] Die Information beruht auf einem Erfahrungsaustausch auf der GDV-Fachtagung „Zahlungsverkehr“ vom 27./28. Mai 2008 in Köln.

[19] Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: RICHTLINIE 2007/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:0036:DE:PDF, Zugriffsdatum: 09.05.2008, Druckdatum: 09.05.2008. Artikel 94, L319/35.

[20] Vgl. Bundesverband deutscher Banken e.V.: SEPA 2008: Einheitliche Zahlungsinstrumente für Europa, Reihe „Daten, Fakten, Argumente“, Berlin 2007. S. 15.; siehe auch: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands: Broschüre Single Euro Payments Area (SEPA) - €uropa grenzenlos -, Berlin 2007, http://www.voeb.de/de/themen/europa/sepa_allgemein/, Zugriffsdatum: 09.05.2008, Druckdatum: 09.05.2008. S. 6.

[21] Bundesverband deutscher Banken e.V.: SEPA 2008: Einheitliche Zahlungsinstrumente für Europa, S. 29.

[22] Vgl. ECBS: Register of European Account Numbers, http://www.ecbs.org/Download/TR201_V3.23.pdf, Zugriffsdatum: 13.02.2008, Druckdatum: 13.02.2008. p. 4.

[23] In Anlehnung an: Deutsche Bundesbank: SEPA – Von der Vision zur Wirklichkeit, SEPA Flyer, http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepa_flyer.pdf, Zugriffsdatum: 13.02.2008, Druckdatum: 13.02.2008; ECBS: Register of European Account Numbers, p. 61/62.

[24] Vgl. Deutsche Bundesbank: SEPA – Von der Vision zur Wirklichkeit, SEPA Flyer.

[25] Vgl. Bundesverband deutscher Banken e.V.: SEPA 2008: Einheitliche Zahlungsinstrumente für Europa, S. 29.

[26] Fieseler, Bernd M.: Sepa aus Sicht der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, in: cards, 17. Jg., Heft 3, August 2006, Seitenzahl: 8 bis 13.

[27] Vgl. ECBS: Register of European Account Numbers, p. 55ff.

[28] Bundesverband deutscher Banken e.V.: SEPA 2008: Einheitliche Zahlungsinstrumente für Europa, S. 29.

[29] Vgl. SWIFT: BIC and BEI, http://www.swift.com/index.cfm?item_id=67531, Zugriffsdatum: 22.07.2008, Druckdatum: 23.07.2008; Unter der Adresse: www.swift.com/biconline/ kann das Verzeichnis der BIC zu den einzelnen Banken abgerufen werden.

[30] Vgl. Deutsche Bundesbank: SEPA – Von der Vision zur Wirklichkeit, SEPA Flyer.; siehe auch: Bundesverband deutscher Banken e.V.: BIC, http://www.bankenverband.de/index.asp?channel= 101762art=1173; Zugriffsdatum: 22.07.2008, Druckdatum: 23.07.2008.

[31] Vgl. Deutsche Bundesbank: SEPA – Von der Vision zur Wirklichkeit, SEPA Flyer.; siehe auch: Weiss, Jürgen: SEPA-Umstellung mit SAP, Bonn 2008. S. 103f.

[32] Aus: Deutsche Bundesbank: SEPA – Von der Vision zur Wirklichkeit, SEPA Flyer.

[33] Vgl. Europäische Zentralbank: Auf dem Weg zu einem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum – Dritter Fortschrittsbericht, http://www.ecb.int/pub/pdf/other/singleeuropaymentsarea200412de.pdf, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. S. 23.

[34] Vgl. Europäische Zentralbank: Auf dem Weg zu einem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum –

Ziele und Fristen (4. Fortschrittsbericht), http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepa

_2006_4er_%20fortschrittsbericht_dt.pdf, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. S. 25.

[35] Vgl. European Payments Council: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 3.2 Approved 24.06.2008, http://www.europeanpaymentscouncil.eu/documents/EPC125_05%20ECT%20RB%20v3.2%20Approved.pdf, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. p. 8; siehe auch: European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved 24.06.2008, http://www.europeanpaymentscouncil.eu/documents/EPC016-06%20Core%20SDD%20RB%20V3%201%20Approved.pdf, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. p. 10.

[36] Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: SEPA Auswirkungen auf die Zahlungsverkehrssysteme und -prozesse in den Versicherungsunternehmen, S. 11.

[37] Vgl. Deutsche Bank, in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie: Ein neues Zeitalter hat begonnen: Der bargeldlose Zahlungsverkehr in Euro, SEPA Leitfaden, http://www.bdi-online.de/download/SEPA-Leitfaden.pdf, Zugriffsdatum: 28.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. S. 6.

[38] Die speziellen Richtlinien können auf der Homepage des EPC abgerufen werden: http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_list.cfm?documents_category=1

[39] Vgl.: European Payments Council: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 3.2 Approved, p. 8; siehe auch: European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 10.

[40] Sparkassen-Finanzgruppe: SEPA-Datenformat – Hintergründe zum verwendeten Datenformat, http://www.sparkasse.de/firmenkunden/konto-karte/sepa/sepa-datenformat.html, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008.

[41] Vgl. Hausbank: Newsletter Cash Management eBanking, Ausgabe Nr. 5 2007. S. 4.

[42] Zentraler Kreditausschuss: Anlage 1 der Schnittstellenspezifikation für die Datenfernübertragung zwischen Kunde und Kreditinstitut gemäß DFÜ-Abkommen „Spezifikation für die EBICS-Anbindung“, Version 2.3. vom 04.10.2007 (Final Version), http://www.ebics-zka.de/dokument/pdf/Anlage%201-Spezifikation%20fuer%20die%20EBICS-Anbindung%20-%20Version%202.3%20vom%204.10.2007.pdf, Zugriffsdatum: 27.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008. S. 9.;
DFÜ= Datenfernübertragung

[43] Vgl. Zentraler Kreditausschuss: Standard für die Datenfernübertragung zwischen Kunde und Kreditinstitut, 15.07.2007, http://www.zka-online.de/zka/zahlungsverkehr/dfue-verfahren-ftam/,
Zugriffsdatum: 28.07.2008, Druckdatum: 29.07.2008.

[44] Vgl. Hausbank: Newsletter Cash Management eBanking, S. 4.

[45] Vgl. Europäische Zentralbank: Germany - All transactions - Payment instruments other than cards (sent), credit transfers - Number as % share in national payments - Non-MFIs counterpart , http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=169.PSS.A.DE.F000.I31.Z00Z.NP.X0.20.Z0Z.Z, Zugriffsdatum: 09.07.2008, Druckdatum: 11.07.2008. (Zahlen aus 2006)

[46] Vgl. Europäische Zentralbank: Germany - All transactions - Payment instruments other than cards (sent), credit transfers - Number - Non-MFIs counterpart, http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=169.PSS.A.DE.F000.I31.Z00Z.NT.X0.20.Z0Z.Z, Zugriffsdatum: 09.07.2008, Druckdatum: 11.07.2008. (Zahlen aus 2006)

[47] Der rechtliche Rahmen der Überweisung ist anhand von drei Vertragsverhältnissen geregelt: §§ 676 a-c (Überweisungsvertrag), §§ 676 d-e (Zahlungsvertrag), §§ 676f-g (Girovertrag).

[48] Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Artikel 94, L 319/34.

[49] Vgl. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, Artikel 3, L344/15.

[50] Ein Muster des neuen Überweisungsvordruckes kann dem Anhang entnommen werden.

[51] Vgl. European Payments Council: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 3.2 Approved, p. 17.

[52] Ebenda.

[53] Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, Artikel 74, L344/31.

[54] Die Information beruht auf einem Erfahrungsaustausch mit Bankvertretern auf der GDV-Fachtagung „Zahlungsverkehr“ vom 27./28. Mai 2008 in Köln.

[55] Vgl. § 676a BGB; siehe auch: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Vorbemerkung, L 319/7 und Artikel 69, L 319/30.

[56] Fabritius, Hans Georg: im Gespräch mit Peter Rensch, Die SEPA-Umstellung: Das Projekt gewinnt an Fahrt, in: Bankmagazin, 55. Jg., November 2006, Seitenzahl: 28 bis 29.

[57] Vgl. Ebenda.

[58] Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Artikel 65, L 319/29.

[59] Vgl. European Payments Council: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 3.2 Approved, p. 27.

[60] Ebenda, p. 26.

[61] Ebenda, p. 40.
Die komplette Liste der Rückgabegründe ist dem Anhang zu entnehmen.

[62] Vgl. European Payments Council: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 3.2 Approved, p. 40.
Die komplette Liste der Rückgabegründe ist dem Anhang zu entnehmen.

[63] Vgl. Europäische Zentralbank: Germany - All transactions - Payment instruments other than cards (sent), direct debits - Number as % share in national payments - Non-MFIs counterpart, http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=169.PSS.A.DE.F000.I34.Z00Z.NP.X0.20.Z0Z.Z, Zugriffsdatum: 09.07.2008, Druckdatum: 11.07.2008. (Zahlen aus 2006)

[64] Vgl. Europäische Zentralbank: Germany - All transactions - Payment instruments other than cards (sent), direct debits - Number - Non-MFIs counterpart, http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=169.PSS.A.DE.F000.I34.Z00Z.NT.X0.20.Z0Z.Z, Zugriffsdatum: 09.07.2008, Druckdatum: 11.07.2008. (Zahlen aus 2006)

[65] Flommer, Roland; Weiss, Axel: SEPA – Der Zahlungsverkehr wird europäisch, Stuttgart 2008. S. 16.

[66] Arnoldt, Ralph-Christoph; Martin, Andreas: Grundlagen des Zahlungsverkehrs, hrsg. von von Hagen, Jürgen; von Stein, Johann Heinrich, Geld-, Bank- und Börsenwesen, Handbuch des Finanzsystems, Stuttgart 2000. S. 587.

[67] Vgl. Arnoldt, Ralph-Christoph; Martin, Andreas: Grundlagen des Zahlungsverkehrs, S. 588.

[68] Arnoldt, Ralph-Christoph; Martin, Andreas: Grundlagen des Zahlungsverkehrs, S. 588.

[69] Vgl. Gallist, Barbara: Vortrag auf der Fachtagung Zahlungsverkehr des GDV, Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum - SEPA Aktueller Stand und Aktivitäten der EU-Kommission, Köln 27.05.2008.

[70] Europäische Zentralbank: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) Vom Konzept zur Realität, Fünfter Fortschrittsbericht, Juli 2007, http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepa_2007_5th_progress_report_de.pdf, Zugriffsdatum: 03.08.2008, Druckdatum: 04.08.2008, S. 4.

[71] Schierenbeck, Henner; Hölscher, Reinhold: BankAssurance, Institutionelle Grundlagen der Bank- und Versicherungsbetriebslehre, 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1998. S. 462.

[72] Halfmeier, Axel: in einem Artikel von Hackhausen, Jörg; Panster, Christian: Banken verteidigen Lastschriftverfahren, Streit über die Sicherheitsvorkehrungen nach Datenklau-Affäre, in: Handelsblatt, Nr. 157, Düsseldorf, 14.08.2008, S. 24.

[73] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Artikel 4, L 319/12.

[74] Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Artikel 54 (1), L 319/27.

[75] Ebenda. Artikel 54 (2), L 319/27.

[76] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p.19.

[77] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p.15.

[78] Ebenda. p. 42.

[79] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 19.

[80] Ebenda. p. 22.

[81] Ebenda. p. 24.

[82] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 24.

[83] Flommer, Roland; Weiss, Axel: SEPA – Der Zahlungsverkehr wird europäisch, S. 19.

[84] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 70.

[85] Die Verfahrensbeschreibung zur Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer kann unter der Interseite der Bundesbank „http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepatest/sepa_beschreibung_glaeubiger_id_nr.pdf“ abgerufen werden.

[86] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 86.

[87] Mirow, Thomas: Stellungnahme „Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie und SEPA-Lastschriftverfahren“, Berlin 07.12.2007.

[88] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 15.

[89] Vgl. o.V.: Gemeinsames Thesenpapier zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) von Verbänden und Unternehmen des Wirtschafts- und Sozialsektors, http://www.gdv.de/Downloads/Pressemeldungen_2008/PD25_2008_SEPA_Anlage.pdf, Zugriffsdatum: 27.06.2008, Druckdatum: 01.07.2008. S. 5ff.

[90] Vgl. Neubert Andreas, Die Bedeutung von SEPA für den elektronischen Zahlungsverkehr eines Lebensversicherungsunternehmens, Hamburg 2008. S. 25.

[91] o.V.: Gemeinsames Thesenpapier zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), S. 5.

[92] Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: Pressemitteilung vom 05.05.2008: Wirtschafts- und Sozialverbände fordern Beibehaltung des Lastschriftverfahrens, http://www.gdv.de/Presse/Pressemeldungen_2008_Uebersichtsseite/inhaltsseite22613.html, Zugriffsdatum: 27.06.2008, Druckdatum: 01.07.2008; siehe auch: Fehr, Benedikt: Streit um die neue SEPA-Lastschrift, Großverbände lehnen die Umstellung ab/ Banken uneins, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 120, Frankfurt/Main, 26.05.2008, S. 15; Fehr, Benedikt: Gesetzgeber soll Übergang zur SEPA-Lastschrift erleichtern, Einzelhandel hält an deutscher Lastschrift fest, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 158, Frankfurt/Main, 09.07.2008, S. 12.

[93] Vgl. Zentraler Kreditausschuss: Unterstützung der Kunden hinsichtlich der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens durch eine gesetzliche Regelung zur Änderung von Einzugsermächtigungen, http://www.zka-online.de/uploads/media/ZKA-Loesung-Aenderung-Einzugsermaechtigungen.pdf, Zugriffsdatum: 03.08.2008, Druckdatum: 03.08.2008.

[94] Aus: Flommer, Roland; Weiss, Axel: SEPA – Der Zahlungsverkehr wird europäisch, S. 20.

[95] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 114.

[96] Ebenda. S. 29.

[97] Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 25.

[98] European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 29.

[99] Basierend auf Informationen Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 29.

[100] Vgl. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands: Broschüre Single Euro Payments Area (SEPA) - €uropa grenzenlos -, S. 31.

[101] Vgl. Flommer, Roland: Vortrag auf der Fachtagung Zahlungsverkehr des GDV, Aktueller Stand und Ausblick zur Einführung der SEPA-Zahlverfahren, Köln 27.05.2008.

[102] Basierend auf Informationen Vgl. European Payments Council: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 3.1 Approved, p. 30f.;
Weitere Beispiele zu den einzelnen Rücklastschriftgründen können dem Anhang entnommen werden.

[103] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Artikel 63, L 319/29.

[104] Ebenda. Artikel 58, L 319/28.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836625876
DOI
10.3239/9783836625876
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
AKAD-Fachhochschule Leipzig – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
sepa single euro payments area prozess optimierung versicherung
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Titel: SEPA - Die Reorganisation des Zahlungsverkehrs am Beispiel eines Lebensversicherungsunternehmens
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