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Exportkreditversicherung und Exportfinanzierungsverfahren in den Ländern Skandinaviens

©2005 Magisterarbeit 161 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Angebot von Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten stellt heute eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen von Exportgeschäften dar. Ohne dem ausländischen Geschäftspartner eine Finanzierung der Exportware anzubieten, wäre es nur schwer möglich, im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Da der Exporteur in den seltensten Fällen selbst für die Finanzierung sorgen kann, erfolgt diese meist über Dritte. Nach MÜLLER werden mehr als 95% der Warenausfuhren drittfinanziert. Daher ist die Kenntnis der Methoden der Risikofinanzierung für den wirtschaftlichen Erfolg des Exportgeschäfts unabdingbar.
Oft können oder wollen private Risikoversicherer und -kapitalgeber auf Grund der Risikosituation keine Exportkredite und -garantien zu kommerziellen Bedingungen bereitstellen. In solchen Fällen erfolgt ein Eingreifen staatlicher Spezialinstitutionen, so genannter Exportkreditagenturen. Gegenwärtig verfügt jeder Mitgliedstaat der OECD über derartige Institutionen. Deren Ziel ist es, die nationale Exportwirtschaft zu unterstützen. Erreicht werden sollen diese Vorhaben durch den Einsatz von Exportkreditgarantien und -finanzierung, welche dem Exporteur, dem Importeur oder anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Auf Grund der Einbindung staatlicher - oder dem Staat zurechenbarer - Institutionen in die Finanzierung oder Versicherung von Exportgeschäften sind im Regelfall Subventionselemente enthalten. Da der Einsatz von Beihilfen zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wurden multilaterale Regelungen und Beschränkungen zur Eindämmung und Harmonisierung der offiziellen Förderpolitik getroffen. Diese haben das Ziel, einer Ausweitung derartiger Handelpraktiken entgegenwirken und einen Subventionswettbewerb zu unterbinden, da oftmals das Förderungsausmaß für den Erfolg einer Exporttransaktion ausschlaggebend zu sein scheint und nicht die Qualität oder der Preis der Ware. Trotz dieser Bestrebungen unterscheiden sich die Förderprogramme der Länder in Umfang und Qualität nach wie vor beträchtlich.
Im Rahmen dieser Arbeit werden die Exportförderungsmaßnahmen der Länder Finnland, Dänemark, Schweden und Norwegen dargestellt, wobei der Fokus auf den staatlich unterstützten Programmen liegt. Darauf basierend sollen die markantesten Unterschiede dieser Länder hervorgehoben werden.
Die Länder eignen sich deshalb für eine Analyse, da sie einerseits offene und in vielerlei Hinsicht homogene Volkswirtschaften sind. Ein […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Risikoabsicherung und verfahrensmässige Finanzierung im Export
2.1 Exportmotive und Exportbarrieren
2.2 Risiken im Außenhandel
2.2.1 Risikomanagement
2.2.2 Kommerzielle Risiken und Länderrisiken
2.2.3 Marktfähige und nicht-marktfähige Risiken
2.3 Offiziell unterstützte Exportförderung
2.3.1 Der Begriff „Exportförderung“
2.3.2 Arten der Exportförderung
2.3.2.1 Funktionelle Exportförderung
2.3.2.2 Finanzielle Exportförderung
2.4 Pure Cover versus Finanzierung
2.4.1 Pure Cover-Systeme
2.4.1.1 Staatliche Exportgarantien
2.4.1.2 Wechselbürgschaften
2.4.2 Systeme mit Absicherung und Finanzierung (am Beispiel Österreichs)
2.4.2.1 Kreditarten
2.4.2.2 Exportumsatzabhängige Finanzierung
2.4.2.3 Das Exportfinanzierungsverfahren (EFV) der OeKB
2.4.3 Zukunftstendenzen und Trends
2.5 Internationale Rechtsgrundlagen
2.5.1 International Credit Insurance & Surety Association und Berner Union
2.5.2 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
2.5.2.1 Mitglieder und Ziele
2.5.2.2 OECD-Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits
2.5.3 Europäische Union
2.5.3.1 EU-Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung
2.5.3.2 EU-Richtlinie zu mittel- und langfristigen Geschäften
2.5.3.3 Konsultationsverfahren der Europäischen Union
2.5.4 Welthandelsorganisation
2.5.4.1 Der Subventionskodex von 1979
2.5.4.2 Die gegenwärtige Subventionsordnung der WTO
2.5.4.3 Definition der Subvention, der Spezifizität und Nicht-Spezifizität
2.5.4.4 Das Ampelverfahren
2.5.4.5 Vorgehensweise bei Vertragsverletzungen
2.5.4.6 Ausnahmen für Entwicklungs- und Transformationsländer
2.6 Zusammenfassung

3. Länderanalyse
3.1 Die nordische Finanzgruppe
3.1.1 Die nordische Investitionsbank
3.1.2 Der nordische Entwicklungsfonds
3.1.3 Die nordische Umweltfinanzierungsgesellschaft
3.1.4 Der nordische Projektfonds
3.2 Finnland
3.2.1 Länderprofil Finnland
3.2.2 Staatliche Exportgarantieinstitutionen
3.2.2.1 Finnvera/Überblick
3.2.2.2 Das Produktportfolio von Finnvera im Detail: Exportgarantien
3.2.2.3 Das Produktportfolio von Finnvera im Detail: Bürgschaften
3.2.2.4 Das Produktportfolio von Finnvera im Detail: Beteiligungsgarantien
3.2.3 Offizielle Exportfinanzierungsprogramme
3.2.4 Entwicklungshilfe und sonstige Spezialprogramme
3.2.5 Private Kreditversicherer
3.2.5.1 Atradius
3.2.5.2 Euler Hermes
3.2.6 Zusammenfassung Finnland
3.3 Dänemark
3.3.1 Länderprofil Dänemark
3.3.2 Staatliche Exportgarantieinstitutionen
3.3.2.1 Eksport Kredit Fonden/Überblick
3.3.2.2 Das Produktportfolio von EKF im Detail: Exportgarantien
3.3.2.3 Das Produktportfolio von EKF im Detail: Bürgschaften
3.3.2.4 Das Produktportfolio von EKF im Detail: Beteiligungsgarantien
3.3.3 Offizielle Exportfinanzierungsprogramme
3.3.4 Entwicklungshilfe und sonstige Spezialprogramme
3.3.5 Private Kreditversicherer
3.3.6 Zusammenfassung Dänemark
3.4 Schweden
3.4.1 Länderprofil
3.4.2 Staatliche Exportgarantieinstitutionen
3.4.2.1 Exportkreditnämden/Überblick
3.4.2.2 Das Produktportfolio von EKN im Detail: Exportgarantien
3.4.2.3 Das Produktportfolio von EKN im Detail: Bürgschaften
3.4.2.4 Das Produktportfolio von EKN im Detail: Beteiligungsgarantien
3.4.3 Offizielle Exportfinanzierungsprogramme
3.4.4 Entwicklungshilfe und sonstige Spezialprogramme
3.4.4.1 Sida
3.4.4.2 Swedfund
3.4.5 Private Kreditversicherer
3.4.5.1 Atradius
3.4.5.2 Euler Hermes Nordic
3.4.6 Zusammenfassung
3.5 Norwegen
3.5.1 Länderprofil
3.5.2 Staatliche Exportgarantieinstitutionen
3.5.2.1 Garantie-Instituttet for Eksportkreditt/Überblick
3.5.2.2 Das Produktportfolio von GIEK im Detail: Exportgarantien
3.5.2.3 Das Produktportfolio von GIEK im Detail: Bürgschaften
3.5.2.4 Das Produktportfolio von GIEK im Detail: Beteiligungsgarantien
3.5.2.5 GIEK Kredittforsikring AS
3.5.3 Offizielle Exportfinanzierungsprogramme
3.5.4 Entwicklungshilfe und sonstige Spezialprogramme
3.5.4.1 Norad
3.5.4.2 Innovation Norway
3.5.5 Private Kreditversicherer
3.5.6 Zusammenfassung

4. Vergleich der Exportförderungssysteme Skandinaviens
4.1 Aufbau der skandinavischen Exportförderung
4.2 Staatliche Exportrisikogarantien
4.3 Offizielle Exportfinanzierungsprogramme
4.4 Entwicklungshilfe und sonstige Spezialprogramme

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kapitelübersicht

Abbildung 2: Struktureller Aufbau der nordischen Finanzgruppe

Abbildung 3: Ablauf der Lieferkreditgarantie

Abbildung 4: Ablauf der Lieferkreditgarantie

Abbildung 5: Übersicht Kapitel

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Exportmotive

Tabelle 2: Exportbarrieren

Tabelle 3: Risikoprozess

Tabelle 4: Risikoarten im Überblick

Tabelle 5: Produktportfolio von Finnvera

Tabelle 6: Länderklassifizierung

Tabelle 7: Finnish Interest

Tabelle 8: Prämientabelle für Laufzeiten unter zwei Jahren

Tabelle 9: Produktportfolio von Eksport Kredit Fonden

Tabelle 10: Kreditrestriktionen bei der Vergabe durch EKF

Tabelle 11: Prämiengruppen des EKF

Tabelle 12: Risikotabelle von EKF-Garantien

Tabelle 13: Produktportfolio von Exportkreditnämden

Tabelle 14: Risikoklassifizierung von Exportkreditnämden

Tabelle 15: Produktportfolio von Garantie-Instituttet for Eksportkreditt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Das Angebot von Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten stellt heute eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen von Exportgeschäften dar. Ohne dem ausländischen Geschäftspartner eine Finanzierung der Exportware anzubieten, wäre es nur schwer möglich, im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Da der Exporteur in den seltensten Fällen selbst für die Finanzierung sorgen kann, erfolgt diese meist über Dritte.[1] Nach MÜLLER werden mehr als 95% der Warenausfuhren drittfinanziert. Daher ist die Kenntnis der Methoden der Risikofinanzierung für den wirtschaftlichen Erfolg des Exportgeschäfts unabdingbar.[2]

Oft können oder wollen private Risikoversicherer und -kapitalgeber auf Grund der Risikosituation keine Exportkredite und -garantien zu kommerziellen Bedingungen bereitstellen. In solchen Fällen erfolgt ein Eingreifen staatlicher Spezialinstitutionen, so genannter Exportkreditagenturen. Gegenwärtig verfügt jeder Mitgliedstaat der OECD über derartige Institutionen. Deren Ziel ist es, die nationale Exportwirtschaft zu unterstützen. Erreicht werden sollen diese Vorhaben durch den Einsatz von Exportkreditgarantien und -finanzierung, welche dem Exporteur, dem Importeur oder anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.[3]

Auf Grund der Einbindung staatlicher - oder dem Staat zurechenbarer - Institutionen in die Finanzierung oder Versicherung von Exportgeschäften sind im Regelfall Subventionselemente enthalten.[4] Da der Einsatz von Beihilfen zu Wettbewerbsverzerrungen[5] führen kann, wurden multilaterale Regelungen und Beschränkungen zur Eindämmung und Harmonisierung der offiziellen Förderpolitik getroffen.[6] Diese haben das Ziel, einer Ausweitung derartiger Handelpraktiken entgegenwirken und einen Subventionswettbewerb zu unterbinden, da oftmals das Förderungsausmaß für den Erfolg einer Exporttransaktion ausschlaggebend zu sein scheint und nicht die Qualität oder der Preis der Ware.[7] Trotz dieser Bestrebungen unterscheiden sich die Förderprogramme der Länder in Umfang und Qualität nach wie vor beträchtlich.[8]

Im Rahmen dieser Arbeit werden die Exportförderungsmaßnahmen der Länder Finnland, Dänemark, Schweden und Norwegen dargestellt, wobei der Fokus auf den staatlich unterstützten Programmen liegt. Darauf basierend sollen die markantesten Unterschiede dieser Länder hervorgehoben werden.

Die Länder eignen sich deshalb für eine Analyse, da sie einerseits offene und in vielerlei Hinsicht homogene Volkswirtschaften sind.[9] Ein Beispiel für die intensive Zusammenarbeit aus wirtschaftlicher Sicht kommt durch die „nordische Kooperation“ zum Ausdruck (vgl. Kapitel 3.1).[10] Andererseits sind diese Länder aber auch Konkurrenten im globalen Wettbewerb um Exportanteile, und somit angehalten, ihre nationalen Exportunternehmen für den Wettbewerb zu rüsten.

Ziel dieser Arbeit ist es daher, nach einem grundlegenden Überblick über die exportfördernden Organisationen dieser Staaten und ihrer Absicherungs- und Finanzierungsangebote, mögliche strukturelle Unterschiede in der länderspezifischen Handhabung und Ausprägung der Förderungsmechanismen im Bereich der Exportwirtschaft herauszuarbeiten.

Weiters sollen Besonderheiten dieser Staaten bezüglich ihrer Förderpolitik dargestellt werden. Dies soll einerseits die Höhe der jeweiligen Förderung und Unterstützung umfassen, andererseits soll auf eventuell regionale Schwerpunkte Rücksicht genommen werden.

1.2 Aufbau der Arbeit

Im Anschluss an das einleitende erste Kapitel werden im zweiten Kapitel die Literaturgrundlagen der Risikoabsicherung und verfahrensmäßigen Finanzierung behandelt. Dabei werden zunächst die Exportmotive und -barrieren im Überblick erläutert. Dem anschließend erfolgt eine Darstellung der häufigsten Risiken im Außenhandel. Der Bereich der offiziellen Exportförderung bzw. ihre Instrumente bilden den Bestandteil der Unterkapitel 2.3 und 2.4. Als Abschluss dieses Kapitels erfolgt eine Illustration der rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrförderung, wobei auf die folgenden internationalen Organisationen eingegangen wird:

- International Credit Insurance & Surety Association (ICISA),
- Berner Union,
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
- Europäische Union (EU) und
- Welthandelsorganisation (WTO).

Nach diesen Literaturgrundlagen widmet sich Kapitel 3 der Darstellung der Exportförderung der Länder Skandinaviens. Den Anfang bildet dabei die „nordische Finanzgruppe“ als Beispiel der Kooperation der nordischen Staaten. Diese Gruppe steht im Eigentum der skandinavischen und seit 1. Jänner 2005 auch der baltischen Staaten. Sie fungiert als Exportförderungsinstitut für ihre Mitglieder und unterstützt Exporte und Projekte, die für den nordischen Raum von wirtschaftlichem Nutzen sein können.

Nach Beschreibung dieser Einrichtung soll auf die Exportförderungsinstitutionen der skandinavischen Länder eingegangen werden. Obwohl es eine Vielzahl kleiner Spezialorganisationen gibt, die der Exportförderung zugerechnet werden können, konzentriert sich diese Arbeit auf die folgenden staatlichen Exportkreditagenturen:

- Finnvera (Finnland),
- Eksport Kredit Fonden (Dänemark),
- Exportkreditnämden (Schweden) sowie das
- Garantie-Instituttet for Eksportkreditt (Norwegen).

Nach der Vorstellung der Organisationen dieser Länder wird im vierten Kapitel auf die Forschungsfrage eingegangen, die sich mit möglichen Unterschieden in der länderspezifischen Handhabung und Ausprägung der Förderungsmechanismen im Bereich der Exportwirtschaft auseinandersetzt. Dabei erfolgt eine thematische Trennung in folgende Teilbereiche:

- Aufbau der skandinavische Exportförderung,
- staatliche Exportgarantieinstitutionen,
- offizielle Exportfinanzierungsprogramme sowie
- Entwicklungshilfe und sonstige Programme.

Im Rahmen des fünften und letzten Kapitels werden die erzielten Ergebnisse und die behandelten Bereiche dieser Arbeit zusammengefasst dargestellt.

Zur Orientierung über den Aufbau der Arbeit findet sich in der folgenden Abbildung 1 eine graphische Übersicht:

Abbildung 1: Kapitelübersicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Risikoabsicherung und verfahrensmäßige Finanzierung im Export

Dieses Kapitel behandelt die Möglichkeiten der Risikoabsicherung und der verfahrensmäßigen Finanzierung im Export. Den Anfang bildet dabei eine Übersicht über die Motive und Barrieren, die im Zusammenhang mit der internationalen Geschäftstätigkeit stehen. Im Anschluss daran erfolgt eine Darstellung der häufigsten Risiken, die bei Exportgeschäften auftreten. Nach einer Erklärung des Begriffs der offiziellen Exportförderung erfolgt eine Illustration der häufigsten Formen des Bereichs der Exportabsicherung und -finanzierung. Den Abschluss dieses Kapitels bildet eine Erläuterung der internationalen Rechtsgrundlagen, die sich mit der Harmonisierung und Einschränkung der staatlichen Exportförderung befassen.

2.1 Exportmotive und Exportbarrieren

Grundsätzlich wird als Export die grenzüberschreitende Bereitstellung von Lieferungen und Leistungen an ausländische Abnehmer bezeichnet.[11],[12] Dem gegenüber definiert sich Import als wirtschaftliche Leistung, die aus dem Ausland bezogen wird. Transit wiederum ist der grenzüberschreitende Austausch wirtschaftlicher Leistungen, wobei der Transithändler weder im Import- noch im Exportland seinen Sitz hat.[13] Die Einflussfaktoren, die Unternehmen zur Aufnahme grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten bewegen, können in aktive und reaktive Faktoren unterschieden werden.[14] Beispiele für diese Motive finden sich in der nachfolgenden Tabelle 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 11

Seine Erzeugnisse auf internationalen Märkten anzubieten, die den Bedürfnissen der Kunden entsprechen, reicht im Exportgeschäft in den meisten Fällen nicht aus.[15] Im Rahmen ihrer Internationalisierungsbestrebungen sind Unternehmen oft mit einer Vielzahl interner und externer Barrieren konfrontiert (vgl. Tab. 2):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 11

Interne Barrieren sind dabei meist im Rahmen der funktionellen und finanziellen Exportförderung[16] zu vermindern oder aufzuheben. Im Gegensatz dazu entziehen sich externe Barrieren dem Einflussbereich der staatlichen Exportförderung.[17]

2.2 Risiken im Außenhandel

Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages existieren sowohl für den Exporteur als auch für den Importeur Risiken, welche die Erfüllung der Vertragsbestandteile betreffen. Die Gründe für diese Risiken unterscheiden sich dabei grundsätzlich voneinander. Einerseits steht für den Exporteur der Erhalt des vereinbarten Gegenwertes für seine Lieferung oder Leistung im Vordergrund. Auf der anderen Seite ist der Importeur am Erhalt und dem einwandfreien Zustand der Ware bzw. Leistung interessiert.[18]

Nachfolgend werden, mit dem grundsätzlichen Risikomanagement beginnend, die Möglichkeiten zur Absicherung dieser Risiken dargestellt.

2.2.1 Risikomanagement

Generell wird Risiko definiert als „mit einem Wagnis verbundene Verlustgefahr. Dieses ist infolge zukünftiger Ungewissheit mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit, im Besonderen mit der Außenwirtschaftlichen, verbunden. Jedes Risiko hat dabei Auswirkungen auf die Liquidität, Rentabilität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens.“[19]

Exportseitig handelt es sich dabei vor allem um das Verfehlen von Erlöserwartungen. Bei Importgeschäften treten im Gegensatz dazu, häufig Nicht- oder Falschlieferungen, Lieferverzögerungen oder Kostenüberschreitung auf.[20]

Für das Unternehmen ist es somit wichtig, Risiken rechtzeitig zu erkennen und ihre Bedeutung bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit zu beurteilen.[21] Darauf basierend hat die Risikopolitik die Aufgabe zu entscheiden, ob das Risiko vermieden werden soll oder durch Risikosteuerungsinstrumente aktiv beeinflussbar ist. Durch die Risikokontrolle wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und falls nötig adaptiert.[22] Zur Veranschaulichung ist dieser Ablauf in Tabelle 3 dargestellt:

Tabelle 3: Risikoprozess

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 291

Je nach der Risikoeinstellung der Unternehmen, können verschiedene Varianten der Risikopolitik angewandt werden, wobei folgende Strategien zur Verfügung stehen:

- Risikovermeidung: Bei dieser Risikoeinstellung werden riskante Ursachen gemieden oder gänzlich beseitigt. Dies bedeutet somit, dass kein Risiko in Kauf genommen wird. Die extremste Form ist dabei ein völliger Verzicht auf riskante Vorhaben.[23]
- Risikotragung: Im Falle einer Akzeptanz des vorhandenen Risikos wird dieses hingenommen ohne zu versuchen dem gegenzusteuern. Die Risiken werden dabei erkannt und es wird auf jegliche risikomindernde Maßnahmen verzichtet.[24]
- Risikoverminderung: Die Strategie der Risikoverminderung entspricht dem Sicherheitsstreben von Unternehmen. Im Außenhandel geschieht dies durch Information über den Partner (Risikovorbeugung). Risikoverminderung kann aber auch durch Risikostreuung bzw. -teilung erfolgen.[25]
- Risikokompensation: Im Rahmen dieser Risikostrategie wird versucht, positive und negative Risiken ganz oder teilweise auszugleichen.[26]
- Risikobesicherung: Oft können Risiken durch Versicherungen, Garantien oder Bürgschaften besichert werden. Versicherungen sind eine Sonderform der Kompensation, da ein negatives Ereignis (Schaden) durch ein Positives (Ersatzzahlung) kompensiert wird.
- Risikoabwälzung: Durch diese Form des Umgangs mit Risiken, wird das vorhandene Risiko auf Dritte übertragen (Risikoübertragung oder -verlagerung). Dies kann durch die Inkludierung geeigneter Kaufvertragsklauseln oder durch Forderungsverkäufe erfolgen.[27]

2.2.2 Kommerzielle Risiken und Länderrisiken

Im Außenhandel werden kommerzielle (wirtschaftliche Risiken) und politische Risiken (Länderrisiken) unterschieden. Zu den kommerziellen Risiken im engeren Sinn zählen dabei Insolvenztatbestände wie Konkurs, amtlicher oder außeramtlicher Vergleich, erfolglose Zwangsvollstreckung sowie wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners, die eine Fortführung der vereinbarten Zahlungen nicht mehr zulassen. Die wirtschaftlichen Risiken im weiteren Sinn umfassen beispielsweise auch das Dubiosenrisiko[28], das Markt- und das Preisrisiko.[29]

Von Länderrisiken[30] wird gesprochen, wenn diese nicht in der Person des ausländischen Partners begründet sind, sondern sich aus Maßnahmen der ausländischen Regierung oder der Situation des Partnerlandes ableiten.[31] Einen Überblick gibt die folgende Tabelle 4:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Reining, A.: Lexikon der Außenwirtschaft, München, 2003, S. 357

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Erfüllungsrisiko: Dieses Risiko bezeichnet die Gefahr, dass eine geschuldete Leistung wie z. B. die Zahlung nicht erbracht wird.[32]
2. Dubiosenrisiko: Dieses Risiko umfasst die Gefahr der Zahlungsunwilligkeit, -unfähigkeit und des Zahlungsverzugs. Dabei kann eine Absicherung durch Anzahlungen, Sicherheiten, Formen der Außenhandelsfinanzierung, Ausfuhrkreditversicherungen oder durch einen Forderungsverkauf erfolgen.[33]
3. Lieferungs-/Annahmerisiko: Das Lieferungsrisiko bezeichnet die Gefahr des Importeurs, dass der Exporteur die Lieferfrist, -qualität oder -menge nicht einhält. Das Annahmerisiko trifft den Exporteur und umfasst die Gefahr der nicht fristgerechten Warenabnahme oder nicht nachvollziehbarer Mängel- oder Qualitätsrügen durch den Importeur.[34]
4. Marktrisiko: Ein solches Risiko besteht, wenn das Produktionsvolumen des exportierenden Unternehmens die Auslandsnachfrage nicht decken kann, womit potentielle Kunden auf andere Produkte ausweichen (quantitatives Marktrisiko) oder wenn das Angebot nicht den Vorstellungen der Kunden entspricht (qualitatives Marktrisiko). Zudem besteht die Gefahr, die falsche Zielgruppe (lokales Marktrisiko) oder den falschen Zeitpunkt (temporäres Marktrisiko) zu wählen.[35]
5. Preisrisiko: Einerseits besteht für den Importeur das Risiko eines Preisanstiegs, andererseits existiert exportseitig ein Risiko eines Preisanstiegs in Folge eines erhöhten Wettbewerbsdruck oder auf Grund subventionierter Preise von Konkurrenten. Ein Preissteigerungsrisiko kann sich auch durch einkaufsseitige Kostenanstiege ergeben.[36]
6. Standortrisiko: Für international agierende Unternehmen entsteht dieses Risiko durch die Wahl des falschen Standorts. Dies kann sich z.B. auf die Kostensituation beziehen.[37]
7. Transportrisiko: Im Falle eines solchen Risikos, besteht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Waren während der Transportphase. Beispiele dafür sind Beschädigungen durch Unfall, Havarie, Krieg oder auf Grund ähnlicher Ereignisse.[38]
8. Wechselkursrisiko: Dieses Risiko charakterisiert die Gefahr der Veränderung der Wechselkurse zwischen der Vertragswährung und der eigenen Währung. Dabei besteht für den Importeur die Gefahr, durch derartige Veränderungen einen größeren Betrag als bei Vertragsabschluss bezahlen zu müssen bzw. im Falle des Exporteurs weniger zu erlösen.[39]

Länderrisiken

1. Politisches Risiko: Dieses Risiko wird auch als politisches Risiko im engeren Sinn bezeichnet und umfasst Schäden, die auf Grund von Krieg, Boykott oder Blockade zwischen Staaten entstehen. Weiters können innenpolitische Probleme im Land des Vertragspartners wie Streik, Unruhen und Bürgerkrieg oder der Verlust bzw. die Beschädigung von Waren in diese Risikokategorie fallen, insofern diese politisch motiviert sind.[40]
2. Zahlungsverbots- und Moratoriumsrisiko: Im Falle eines Zahlungsverbots, hindert der Staat einen zahlungsfähigen und -willigen Schuldner an der Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Staat. Das Moratoriumsrisiko beschreibt die Gefahr eines stückweisen Zahlungseingangs auf Grund gesamtstaatlicher Restriktionen.[41]
3. Konvertierungs- und Transferrisiko: Das Konvertierungsrisiko beschreibt die Gefahr, die Landeswährung auf Grund fehlender Devisenreserven nicht in eine gewünschte Währung umtauschen zu können. Das Transferrisiko ist kein generelles Konvertierungsverbot des ausländischen Staates, jedoch ist die Überweisung inländischer Währung aus dem Schuldnerland unmöglich oder zumindest begrenzt.[42]
4. Rechtliches Risiko: Ein derartiges Risiko ergibt sich durch staatliche Rahmenbedingungen im Bereich der Rechts- und Wirtschaftsordnung. Beispiele sind Änderungen im Zoll- und Steuerrecht, bei Import- und Exportbestimmungen oder im Arbeits- und Sozialrecht.
5. Soziokulturelles Risiko: Diese Risiken entstehen durch die Gesellschaftsstruktur eines Landes, die bei unzureichender Beachtung einen Markteintritt erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. Beispiele sind Religion, Bildungswesen, Tradition, Gebräuche und soziale Konfliktpotentiale.[43]
6. Währungsrisiko: Das Währungsrisiko umfasst das Wechselkurs-, das Konvertierungs- und das Transferrisiko.[44]

2.2.3 Marktfähige und nicht-marktfähige Risiken

Ob ein Risiko am privaten oder staatlichen Kreditversicherungsmarkt abgesichert werden kann, wird primär durch die Unterscheidung der Risiken in marktfähige sowie nicht-marktfähige geklärt.[45] International[46] gilt, dass staatliche Organisationen nur dort aktiv werden dürfen, wo Risiken nicht privat gedeckt werden können. Daher sind ausschließlich nicht-marktfähige Risiken für eine staatliche Deckung geeignet.[47]

Marktfähige Risiken sind somit Risiken, welche nur von privaten Exportkreditversicherungen gedeckt werden, wobei sich die Definition im Lauf der Zeit geändert hat.[48] So galten in der EU-Mitteilung von 1997[49] nur kommerzielle Risiken als marktfähig, während in der Fassung von 2001 politische Risiken inkludiert sind und nun folgendermaßen definiert sind:

- Mit kurzfristigen Exportkrediten verbundene Risiken mit einer Höchstrisikodauer von weniger als zwei Jahren sowie
- wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nicht-öffentlicher Schuldner innerhalb der EU und in den Mitgliedstaaten der OECD.

Alle anderen Risiken (Katastrophenrisiken und sonstige Risiken) gelten nicht als marktfähig.[50] Exporte in die neuen EU-Mitgliedstaaten sind ebenso markfähig.[51]

Folgende nicht-marktfähige Risiken können von staatlichen Institutionen gedeckt werden:

- Politische Risiken (in den OECD-Ländern, mit Ausnahme der Republik Korea, Mexiko und der Türkei, nur Katastrophenrisiken),
- wirtschaftliche und politische Risiken in Nicht-OECD-Ländern sowie der Republik Korea, Mexiko und der Türkei,
- Verträge mit einer Risikodauer von zwei Jahren und darüber und
- Risiken, die auf Grund ihrer Größenordnung nicht marktfähig sind.[52]

2.3 Offiziell unterstützte Exportförderung

2.3.1 Der Begriff „Exportförderung“

Generell umfasst Exportförderung alle Maßnahmen, die der mengenmäßigen bzw. erlösseitigen Erhöhung des Exportvolumens dienen. Dabei existieren zwei Zielunternehmensgruppen:

- Nichtexportierende Unternehmen, die in exportierende umgewandelt werden und
- exportierende Unternehmen, die zur Intensivierung ihrer Aktivitäten veranlasst werden sollen.[53]

Die Erschließung neuer Exportmärkte ist jedoch nur möglich, wenn auch Geschäftsbeziehungen zu Märkten mit höheren politischen Risiken unterhalten werden können. Da solche Risiken oftmals die Risikobereitschaft der Exporteure überfordern und es den privaten Versicherern unmöglich ist, derartige Risiken zu versichern, greift hier der Staat unterstützend ein. Einerseits kann der Staat die Haftung für Exporte in riskante Märkte übernehmen oder seine Bonität verwenden, um eine günstige Finanzierung bereit zu stellen.[54] Exportförderungsaktivitäten werden daher als offiziell unterstützt erachtet, wenn sie einen staatlichen, halbstaatlichen oder verbandlichen Träger haben, was private Förderungsaktivitäten ausschließt. Darüber hinaus müssen die gesetzten Maßnahmen klar als exportfördernd erkennbar sein[55] und beabsichtigen, solche Probleme des Auslandsgeschäfts zu erleichtern, die im Inland nicht oder nur in geringerem Ausmaß existieren.[56]

2.3.2 Arten der Exportförderung

Je nach den verwendeten Instrumentarien können Exportförderungsmaßnahmen in funktionelle und finanzielle Maßnahmen getrennt werden. Letztere sehen dabei finanzielle Anreize zur Exportsteigerung vor. Funktionelle Maßnahmen hingegen zielen vor allem auf Erleichterungen in der Abwicklung und auf die generelle Verbesserung des Exportmanagements ab.[57]

2.3.2.1 Funktionelle Exportförderung

Im Rahmen der funktionellen Exportförderung kommen primär folgende Maßnahmen zur Anwendung:

- Information und Beratung: Da die Erfassung von exakten und aktuellen Daten und Informationen häufig mit hohen Kosten und Mühen verbunden ist, müssen diese oft extern bezogen werden. Dabei ist die Grenze zwischen Information und Beratung fließend. Letztere geht allerdings auf spezifische Bedürfnisse des beratenen Unternehmens ein.[58]
- Veranstaltungen: Im Rahmen von Veranstaltungen genießen vor allem Messen einen hohen Stellenwert, da sie der Produktpräsentation und Kontaktpflege dienen. Die Förderungen bestehen primär aus Reisezuschüssen, Standmieten oder Sachleistungen. Weitere Aktivitäten umfassen die Durchführung von Handelsdelegationen und Wirtschaftmissionen.[59]
- Lobbying: Als Lobbying wird die Einflussnahme auf Entscheidungsträger bezeichnet, die sich zum Ziel gesetzt hat, eigenen Unternehmen wirtschaftliche Vorteile zu sichern. Derartige Vorteile können beispielsweise die Erlangung von Bewilligungen oder die Ausgangsposition im Rahmen von Ausschreibungen betreffen.[60]
- Imagewerbung: Im Rahmen der Imageförderung soll ein positives Erscheinungsbild des Landes bzw. von Regionen generiert werden. Ein derartiges Image dient der Förderung des Ansehens von Produkten und Unternehmen in potentiellen Exportmärkten.[61]

2.3.2.2 Finanzielle Exportförderung

Exportgeschäfte sind aufgrund ihrer Risiken schwerer zu finanzieren als Inlandsgeschäfte, was ein staatliches Eingreifen begründet. Exportförderung kann dabei in Exportfinanzierung und Exportversicherung gegliedert werden. Im Bereich der Finanzierung stehen folgende drei Instrumente zur Verfügung:

- Refinanzierung: Im Rahmen dieses Instruments wird es für private Banken möglich Exportkredite zu gewähren und sich anschließend bei staatlichen Institutionen zu günstigen Bedingungen zu refinanzieren.
- Zinsstützungen: Durch Zinsstützungen werden Exportkredite verbilligt, da die verwendeten Sätze niedrig gehalten werden. Die aus Zinsschwankungen resultierenden Zinsdifferenzen werden von staatlichen Organisationen zurückerstattet.
- Zinsbegünstigte Kredite: Solche Kredite basieren auf günstigen Konditionen und werden von offiziellen Einrichtungen, meist in Form von Liefer- oder Käuferkrediten, vergeben.[62]

Regelmäßig erfolgt als Ergänzung eine Absicherung derartiger Exportkredite. In diesen Fällen setzt die zweite staatliche Förderungsmöglichkeit ein, da private Versicherer oft nicht in der Lage sind, die hohen Risiken des Auslandsgeschäfts abzusichern.[63]

Die staatliche Exportförderung besteht dabei aus Exportkreditversicherungen (Ausfuhrgarantien oder -bürgschaften), deren Notwendigkeit nicht nur von den Ausfallsrisiken bestimmt wird, sondern auch von der Höhe des Garantiebetrags, der Risikolaufzeit und Sicherheiten, die vom Exporteur gestellt werden.[64]

2.4 Pure Cover versus Finanzierung

Die finanzielle Exportförderung erfolgt, wie eben dargestellt, durch Exportrisikogarantien sowie Exportfinanzierung. Nach der Erklärung einiger grundlegender Begriffe, schließt im weiteren Verlauf eine Illustration der häufigsten staatlichen Deckungsformen an. Dem folgend werden die bedeutendsten Instrumentarien der Risikofinanzierung erläutert.[65]

2.4.1 Pure Cover-Systeme

Im Zuge von Exportgeschäften ist es oft nötig, dass der Staat bzw. eine öffentliche Einrichtung eine Haftungsfunktion für Risiken, die mit dem Geschäft in Verbindung stehen, übernimmt. Im Rahmen dieser Funktion werden Exportgarantien sowie -bürgschaften angeboten.[66]

2.4.1.1 Staatliche Exportgarantien

Neben der im nächsten Unterkapitel dargestellten Wechselbürgschaft erfolgt die staatliche Ausfuhrdeckung in Form von Exportgarantien. In der nachfolgenden Darstellung werden die Garantien in Abhängigkeit des Absicherungszwecks untergliedert.[67]

Exportgarantien zur Absicherung von Ausfuhrgeschäften [68]

- Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen: Diese Garantien dienen der Absicherung von Verträgen über die Lieferung und Herstellung von Gütern bzw. die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner. Damit werden einzelne Exportgeschäfte gedeckt. Üblicherweise sind dabei Risiken aus Produktion und Lieferungen von materiellen Gütern versichert.[69],[70]
- Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen: Eine solche Garantie findet Anwendung, wenn der Exporteur als Sublieferant eines ausländischen Generalunternehmers an einem Projekt beteiligt ist. Mit dieser Garantie wird ein Teil des Gesamtprojektes[71] versichert. Als Haftungsnehmer kann entweder der Exporteur („Erstexporteur“) oder der ausländische Hauptauftragnehmer („Zweitexporteur“) fungieren. Der Deckungsumfang umfasst meist das Produktions- und das Zahlungsausfallsrisiko.[72]
- Rahmengarantien: Durch Rahmengarantien sichert der Exporteur alle laufenden Exporte an einen bestimmten ausländischen Geschäftspartner ab. Dadurch ist die Summe der Kontrakte im Ausmaß einer bestimmten Deckungsquote abgesichert.[73],[74]
- Pauschalgarantien: Diese Garantie deckt Risiken aus Exportverträgen mit ausländischen Unternehmen. Im Gegensatz zur Rahmengarantie sind alle Kontrakte mit allen Vertragspartnern in einem oder mehreren Ländern die zu den „nicht marktfähigen Risiken“ zählen inkludiert.[75] Sie ist für alle Länder möglich, für die eine Garantiedeckung vorgesehen ist, womit auch keine Sicherheiten (Bankgarantie oder Dokumentenakkreditiv) nötig sind.[76]

Exportgarantien zur Absicherung von Finanzierungsgeschäften [77]

- Garantie für gebundene Finanzkredite: Bei vielen Exporten erfolgt die Finanzierung des Kaufpreises durch die Gewährung eines Kredites direkt an den ausländischen Käufer bzw. dessen Hausbank. Das damit vom Exporteur auf die finanzierende Bank übergehende Zahlungsausfallsrisiko (oder das durch eine Akkreditivbestätigung entstehende Risiko) kann durch eine derartige Garantie abgesichert werden.[78]
- Garantie für Forderungsankäufe: Ein Kreditinstitut, welches eine bestehende Exportforderung ankauft, kann sich mit einer solchen Garantie das Forderungsausfallsrisiko durch den Staat absichern lassen (oft in Verbindung mit einer anderen Garantieform).[79]

Exportgarantien zur Absicherung von Auslandsinvestitionen und Rechten [80]

- Beteiligungsgarantien: Diese Garantie deckt den Rechtsbestand aus einer Beteiligung oder einem beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäft (Auslandsinvestition). Dabei werden politische Risiken, die im Zusammenhang mit Firmengründungen oder dem Erwerb von Beteiligungen im Ausland entstehen können, gedeckt. Je nach Gestaltung der Garantie werden Minderheitsbeteiligungen ebenso versichert, wie 100%ige Beteiligungen. Nicht garantiert werden in der Regel rein spekulative Investitionen.[81]
- Konsignationslager-, Maschineneinsatz- und Vorleistungsgarantien: Diese Garantien versichern je nach Garantieart, die Unversehrtheit von Gütern eines Warenlagers im Ausland (Konsignationslagergarantie), von Maschinen und Anlagen, die zur Vertragserfüllung im Ausland benötigt werden (Maschineneinsatzgarantie) und den aufrechten Bestand von Rechten aus Bardepots, Kautionen und anderen mit Rechtsgeschäften im Ausland zusammenhängenden Vorleistungen (Vorleistungsgarantie).[82]

Garantien für Versicherungsverträge [83]

- Rückgarantie: Bei Großprojekten nimmt die Kooperation von Exporteuren, Banken, Exportkreditversicherern und internationalen Finanzierungsinstitutionen ständig zu.[84] Diese Kooperation kann versicherungstechnisch unterschiedlich gestaltet sein. Beispielsweise sind die gegenseitige Mitvertretung von Interessen (Mitversicherung) und die Verwaltung des Gesamtrisikos durch einen Kreditversicherer (Rückversicherung) denkbar. Mit einer Rückgarantie werde politische und/oder wirtschaftliche Risiken aus Liefer- und Leistungsverträgen, welche andere Exportkreditversicherer für ein Projekt übernommen haben, gedeckt.

Exportgarantien zur Unterstützung der Markterschließung [85]

- Markterschließungsgarantien: Im Zuge dieser Garantie erfolgt eines Absicherung des Risikos, dass ein Umsatzziel außerhalb der EU nicht erreicht wird. Dabei werden die in der Startphase anfallenden Aufwendungen gedeckt, die es ermöglichen, Produkte oder Dienstleistungen in einen neuen Markt einzuführen oder den laufenden Umsatz erheblich und nachhaltig auszuweiten (so genannte Markterschließungsaufwendungen[86] ).[87]

2.4.1.2 Wechselbürgschaften

Für eine erleichterte Exportfinanzierung kann der Staat für den Aussteller oder den Akzeptanten eine Bürgschaft übernehmen. Begünstigte aus dieser Bürgschaft sind inländische Unternehmen und Kreditinstitute. Die Krediteinräumung erfolgt durch die Hausbank des Exporteurs, welche als Treuhänder die Abwicklung für den Bund übernimmt. In der Bürgschaftszusage werden oft auch die nötigen Sicherheiten festgelegt.[88] Die Wechselbürgschaft dient unter anderem als Basis für die Inanspruchnahme zinsengünstiger Finanzierungsmittel.[89]

Darüber hinaus ist eine Wechselbürgschaft auch für Anzahlungs-, Biet-, Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien möglich und deckt dabei gegenüber dem Exporteur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Garantie („Unfair calling“) durch den ausländischen Vertragspartner. Bei gerechtfertigter Inanspruchnahme (dabei zeichnet sich der Exporteur für das Scheitern des Vertrages verantwortlich) erfolgt Regress beim Exporteur. Für die Garantie erstellende Bank bedeutet die teilweise Übernahme der Wechselbürgschaft durch den Bund eine beträchtliche Reduktion des Risikos im Falle der Insolvenz des Garantieauftraggebers (Exporteurs).[90]

2.4.2 Systeme mit Absicherung und Finanzierung (am Beispiel Österreichs)

Der Bereich der staatlichen Exportfinanzierung ist primär dadurch gekennzeichnet, dass unterstützende Elemente, die in Form zinsengünstiger staatlicher Kredite oder Zinszuschüssen zu Krediten, welche von privaten Banken vergeben werden, enthalten sind.[91] Im Falle des österreichischen Systems, erfolgt die staatliche Exportfinanzierung über die Hausbanken der Exporteure, wobei

- zinsengünstige Finanzierungsmittel bereitgestellt werden, aber auch
- das Risiko einer Exportfinanzierung durch den Bund übernommen werden kann.[92],[93]

Nach einer anschließenden Darstellung der gängigsten Kreditarten aus dem Bereich der staatlich unterstützten Exportfinanzierung erfolgt eine beispielhafte Darstellung der österreichischen Finanzierungsprogramme[94] durch die Oesterreichischen Kontrollbank bzw. den Österreichischen Exportfonds.[95] Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts erfolgt daher eine Unterteilung der Exportfinanzierungsmöglichkeiten in

- Exportumsatzabhängige Finanzierungen[96] und
- Exportfinanzierungsverfahren der OeKB.[97]

2.4.2.1 Kreditarten

- Lieferantenkredit: Hierbei ist der Exporteur Garantie- und Kreditnehmer, der mit diesen Finanzierungsmitteln das Zahlungsziel an den Importeur überbrücken kann. Dabei werden die Exportforderungen und die Ansprüche der staatlichen Garantie an die finanzierende Bank übertragen.[98]
- Käuferkredit (gebundener Finanzkredit): Bei dieser Kreditart erfolgt die Exportfinanzierung durch die Einräumung eines Kredites durch eine Bank mit Sitz im In- oder Ausland an den Importeur oder seine Bank. Die Auszahlung der Finanzierungsmittel erfolgt direkt an den Exporteur. Als Absicherung und Grundlage für die Refinanzierung des Kreditgebers dient dabei eine staatliche Garantie.[99]
- Forderungsankauf: Beim Forderungsankauf verkauft der Exporteur eine oder mehrere Exportforderungen an seine Bank. Diese sichert sich das mit der Forderung verbundene Risiko durch eine staatliche Garantie ab. Der Gegenwert der Forderung[100] wird unmittelbar an den Exporteur ausbezahlt.[101]
- Beteiligungsfinanzierung: Im Rahmen der Beteiligungsfinanzierung werden Kredite zur Finanzierung von Auslandsinvestitionen in Form einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen oder der Einbringung eines Gesellschafterdarlehens gewährt.[102]
- Soft Loans: Derartige Darlehen stellen gebundene Hilfsfinanzierungen für wirtschaftlich nicht tragfähige Projekte („financially non-viable“) in armen Ländern dar. Sie müssen einen Mindestvergünstigungsgrad („concessionality level“) von 35 % aufweisen, was sich unter anderem durch niedrige Zinsen und lange Laufzeiten zeigt.[103]

2.4.2.2 Exportumsatzabhängige Finanzierung

Im Fall exportumsatzabhängiger Exportfinanzierung erfolgt die Bestimmung der Höhe der Finanzierungsmittel auf Basis des Exportumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres.

- Exportfondskredit: Im Rahmen dieser Kreditvariante[104] werden KMU[105] über ihre Hausbank zinsengünstige Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt. Zudem ist eine Übernahme des Kreditrisikos möglich. Der Hausbank des Exporteurs obliegen die Vertragsabwicklung und die Gestionierung der nötigen Sicherheiten. Mit diesem Kredit kann sowohl die Produktionsphase als auch das Zahlungsziel (bis zum Eingang des Exporterlöses) in Form eines Rahmenkredites[106] finanziert werden.[107]
- Kontrollbankrefinanzierungsrahmen (KRR): Das KRR steht Unternehmen, die nicht als KMU definiert werden, zur Verfügung und stellt einen Rahmenkredit für kontinuierliche Exporte dar.[108],[109]
- Markterschließungsfinanzierung: Diese Variante kann zur Finanzierung von Markterschließungsaufwendungen gewährt werden, welche es ermöglichen, Güter oder Leistungen in einem neuen Markt außerhalb der EU einzuführen oder den laufenden Umsatz erheblich und nachhaltig zu steigern.[110] Die Laufzeit des Kredites beträgt fünf Jahre, wobei ein tilgungsfreier Zeitraum inkludiert wird.[111]

2.4.2.3 Das Exportfinanzierungsverfahren (EFV) der OeKB

Dieses Verfahren ist hinsichtlich des Volumens und Finanzierungsumfanges das bedeutendste Finanzierungsverfahren und konzentriert sich auf mittel- und langfristige Geschäfte. Die Finanzierung erfolgt dabei über Kommerzbanken. Sämtliche Kredite im Rahmen des EFV werden unter Beachtung des OECD-Consensus[112] bereitgestellt und dienen der Refinanzierung

- von Lieferantenkrediten, die von Kommerzbanken gewährt wurden, oder
- von Käuferkrediten, die von Kommerzbanken gewährt wurden.[113]

Die Refinanzierung erfolgt dabei höchstens bis zu dem durch die Haftung bzw. Versicherung gedeckten Teil (Garantiehöchstbetrag abzüglich Selbstbehalt bzw. Deckungsquote).[114]

Dabei ist eine Voraussetzung für die Finanzierung durch die OeKB eine Haftungsübernahme durch

- die Republik Österreich, in Form einer Garantie oder einer Wechselbürgschaft,
- die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS),
- private Kreditversicherer oder
- eine internationale Organisation, bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder die im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist.

Die Kreditkosten des EFV teilen sich in einen variablen und einen über die Laufzeit fixen Zinssatz. Der fixe Zinsanteil nimmt in Abhängigkeit der Finanzierungsdauer zu.[115] Dabei werden die Kredit- und Haftungslaufzeit an das jeweilige Exportprojekt angepasst.[116]

2.4.3 Zukunftstendenzen und Trends

Generell nahm die Bedeutung der Exportkreditversicherung seit den 90er Jahren stetig zu. Laut ANDRICH/STIEGHAN ist dies auf die folgenden Ereignisse zurückzuführen:

- Das unbekannt hohe Niveau der Insolvenzen in den Industrieländern in den 90er Jahren,
- die, der Risikoentwicklung folgende, konsequente Internationalisierung der Kreditversicherer und ihrer Dienstleistungen und
- die Finanzkrisen in den Schwellen- und Entwicklungsländern.[117]

Im Laufe dieser Entwicklungen veränderten sich auch das Wesen und die Produktvielfalt der Kreditversicherer. War es früher ihre Hauptaufgabe, im Falle von Forderungsausfällen, die Versicherten schadlos zu halten, werden nun vermehrt Leistungen des Forderungsmanagements angeboten. Dieses erstreckt sich von der Fakturierung über die Forderungsanalyse bis hin zum Mahnwesen. Weiters erfolgt die Entschädigung des Versicherten bereits nach einem längeren Zahlungsverzug und nicht mehr mit der Insolvenz des Abnehmers.[118]

Neben einer Erweiterung des Serviceangebots, werden von Kreditversicherern auch verstärkt alternative Finanzierungsformen offeriert. Beispiele für derartige Neuerungen sind das Factoring und die Asset-Backed-Securities.[119] Ein zusätzliches Betätigungsfeld umfasst das Erstellen firmeninterner Ratings, deren Bedeutung vor allem durch die Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften für Mittelstandsunternehmen („Basel II“) stark zunimmt.[120]

Hinsichtlich der Frage nach der künftigen Position staatlicher und privatwirtschaftlicher Institutionen werden letztere an Bedeutung zunehmen. Dies resultiert aus dem stetigen Rückzug des staatlichen Sektors aus der Absicherung kurzfristiger, so genannter marktfähiger Risiken.[121],[122] Zudem unterliegt das Zusammenwirken privater und staatlicher Exportkreditversicherer der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Staatliche Institutionen dürfen also nur dort aktiv werden, wo private Agenturen keine befriedigenden Lösungen erzielen.[123]

Ein weiteres Anzeichen für den Bedeutungszuwachs privatwirtschaftlicher Exportkreditversicherer ist der Grundsatz der Selbstfinanzierung. Dieser besagt, dass Einnahmen und Ausgaben staatlicher Förderinstrumente langfristig ausgeglichen sein sollen, so dass strukturell keine staatlichen Zuschüsse nötig sind. Dies setzt neben einer subventionsfreien Handhabung staatlicher Exportkreditversicherungen und kostendeckender Prämien auch eine risikogerechte Deckungspolitik voraus. Eine solche wird jedoch durch die vorhin angesprochene Subsidiarität erschwert, da alle markfähigen und damit geringeren Risiken privaten Anbietern vorbehalten sind, während der Staat die negative Risikoauswahl zu decken hat.[124]

Darüber hinaus sieht SHAPIRO eine Bedeutungszunahme von Käuferkrediten und eine Konzentration öffentlicher Kreditversicherer auf die Refinanzierung von Bank- und Privatkrediten.[125] Zudem wird eine Intensivierung der internationalen Kooperation im Bereich der staatlich unterstützen Exportfinanzierung und -versicherung prognostiziert.[126]

2.5 Internationale Rechtsgrundlagen

Beinahe alle marktwirtschaftlich orientierten Staaten[127] bedienen sich staatlicher oder staatlich geförderter Exportmaßnahmen. Dabei stellen diese Staaten beträchtliche Ressourcen mit dem Ziel der Exportsteigerung zur Verfügung, welche sich neben steuerlichen Maßnahmen auf staatliche Subventionierung konzentrieren.[128] Beispielsweise verfügt heute jedes OECD-Land über Einrichtungen, die Exportkreditgarantien für langfristige Exportkredite gewähren, welche den Verkäufern eine Stundung der Zahlungsverpflichtungen erlauben. Diese Mittel sind dazu bestimmt, nationalen Unternehmen bei Exportgeschäften zu unterstützen.[129]

Aufgrund ihres Stellenwerts für die Wettbewerbsfähigkeit im Außenhandelsgeschäft führen Unterschiede bezüglich Ausmaß und Ausgestaltung der Unterstützung zu erheblichen Verzerrungen.[130] Um einer exzessiven Ausweitung derartiger Subventionen entgegenzuwirken, galt es, Vereinbarungen auf internationaler Ebene zu treffen, die sich um eine Vereinheitlichung dieser Förderungen und um deren Einschränkung bemühen.[131]

In diesem Zusammenhang werden im Folgenden die International Credit Insurance & Surety Association und die Berner Union auf Grund ihrer beschränkten Handlungsmacht als Vereine in einem Kapitel zusammengefasst. Anschließend werden die exportförderungsrelevanten Regulative der OECD als internationale Organisation bzw. die der rechtsetzenden Institutionen EU und WTO in eigenen Kapiteln detailliert behandelt.[132]

2.5.1 International Credit Insurance & Surety Association und Berner Union

Erste Aktivitäten zur Institutionalisierung und Disziplinierung der internationalen Handels- bzw. Exportfinanzierung beruhen nicht auf staatlichen, sondern privaten Initiativen. Daher kam es 1928 zur Gründung der „International Credit Insurance Association". Im Jahr 2001 wurde der Zusatz „Surety“ angefügt und der Tatsache entsprochen, dass bereits mehr als die Hälfte der Mitglieder auch im Garantiegeschäft tätig war. Seit 2003 ist ihr Sitz in Amsterdam.[133] Mitglieder sind kommerzielle Versicherungsgesellschaften ohne staatliche Angliederung, welche daher ausschließlich kommerzielle Risiken[134] auf eigene Rechnung versichern.[135] Heute umfasst die Organisation 103 Mitglieder aus 31 Ländern.

Primäres Ziel der ICISA ist das Analysieren von Problemen, welche sich im Zusammenhang mit Kreditversicherungen und Bürgschaften stellen. Zudem gilt es, gemeinsame Interessen zu vertreten und ein Forum für den kontinuierlichen Ideen- und Informationsaustausch zu bilden.

Da sich die ICISA auf nicht-staatliche Kreditversicherer beschränkt, schlossen sich 1934 vier staatliche Gesellschaften aus Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien zur Berner Union mit Sitz in London zusammen.[136] Nach dem 2. Weltkrieg traten weitere (öffentliche und private) Exportkreditversicherer bei. Derzeit umfasst die Berner Union 47 Exportgarantie- und Investitionsgarantieinstitutionen.[137]

Ziele der Berner Union sind unter anderem die Anerkennung von Prinzipien für Exportkreditversicherungen, das disziplinierte Agieren bezüglich Zahlungsbedingungen im internationalen Handel und die Durchsetzung grundlegender Prinzipien für die Versicherung von Auslandsinvestitionen.[138] Weiters dient sie als Forum für den Erfahrungsaustausch über generelle Problematiken der Kreditversicherung.[139]

Aufgrund ihrer juristischen Konstruktion stieß die Berner Union bald an ihre Grenzen, da sie nur auf Grundlage von Absprachen handeln kann. Ein Mitglied kann nicht angehalten werden, sich an getroffene Absprachen zu halten, muss aber Abweichungen nach einem formellen Verfahren der Berner Union mitteilen. Zudem handelt es sich bei der Berner Union um einen Verbund verschiedener Exportkreditversicherer ohne direktes Engagement des Staates, was bedeutet, dass Empfehlungen nicht von den Regierungen befolgt werden müssen.

Die Berner Union umfasst zudem ausschließlich den Bereich der Exportkreditversicherung und schließt so den Bereich der Exportfinanzierung gänzlich aus. Weiters behandelt sie nur Deckungen mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren. Da die Exportkreditversicherungsgesellschaften jedoch zunehmend im langfristigen Bereich (über fünf Jahre) tätig sind, wurden die Statuten 1998 diesbezüglich teilweise angepasst.[140],[141]

2.5.2 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Im Jahr 1948 schlossen sich 16 Staaten zur Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa (OEEC) zusammen, um den Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg in Verbindung mit dem Europäischen Wiederaufbauprogramm (Marshallplan) besser organisieren zu können.[142] Offiziell wurde die Organisation für wirts chaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 1960 in Paris als Nachfolgeorganisation der OEEC von 20 Staaten[143] gegründet.[144]

2.5.2.1 Mitglieder und Ziele

Derzeit besteht die OECD aus 30 Mitgliedstaaten. Das Entscheidungsgremium der Organisation ist ihr Rat, der aus Mitgliedervertretern besteht und den aus 14 Mitgliedern bestehenden Exekutivausschuss wählt. Die Europäische Union handelt dabei als Mitglied im Namen seiner Mitgliedstaaten. Beobachterstatus haben die Berner Union, das Sekretariat der WTO und die European Bank for Reconstruction and Development (EBRD) sowie Nicht-OECD-Staaten mit eigenen Exportkreditversicherungen.[145]

Ziele sind die Förderung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und des Wirtschaftswachstums, Hilfe bei wirtschaftlicher Expansion in den Mitgliedsländern und Nichtmitgliedern der OECD sowie die Förderung eines gleichberechtigten international koordinierten Welthandels.[146]

2.5.2.2 OECD-Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits

Seit 1978 besteht in der OECD das Arrangement (der so genannte Konsensus), in dem sich die Unterzeichner[147] verpflichten, Exporte nur im Rahmen festgelegter Grenzen zu unterstützen.[148] Generell stellt der Konsensus ein „Gentlemen’s Agreement“ dar, innerhalb der EU gilt er jedoch als Gemeinschaftsrecht und ist somit für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich.[149]

Kernpunkte des OECD-Konsensus

- Anwendungsbereich: Der Konsensus findet Anwendung auf offiziell unterstützte Exportkredite mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren, nicht jedoch für militärische und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Spezialregelungen (Sektorenabkommen) gelten für Schiffe, Kernkraftwerke und Flugzeuge und sollen Finanzierungs- und Versicherungserfordernissen dieser Erzeugnisse gerecht werden.[150] Konkret konzentriert sich der Konsensus auf die nachstehenden Modalitäten:

- An- und Zwischenzahlung: Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit hat der Käufer eine An- und Zwischenzahlung von mindestens 15% des Exportvertragswertes zu leisten. Dabei ist jede direkte oder indirekte Unterstützung zur Finanzierung solcher Zahlungen verboten.[151]
- Lokale Kosten: Derartige Kosten beinhalten die im Abnehmerland anfallenden Kosten, mit Ausnahme einer eventuell zu zahlenden Vertreterprovision. Die Höhe der mitzufinanzierenden lokalen Kosten darf die An- und Zwischenzahlungen nicht übersteigen. Daher darf der versicherte Kreditvertragswert den Importwert nicht übertreffen.[152]
- Rückzahlungsfristen- und Modalitäten: Die staatliche Unterstützung eines Exportkredites ist durch Höchstlaufzeiten limitiert. Diese betragen für Länder der Kategorie I[153] 5 Jahre bzw. nach vorheriger Notifizierung 8,5 Jahre. Für Länder der Kategorie II betragen die Maximallaufzeiten 10 Jahre.[154],[155]

Was die Tilgung des Kreditbetrags anbelangt, hat diese mindestens alle sechs Monate in gleich hohen, regelmäßigen Raten zu erfolgen. Die erste Rate darf dabei nicht später als sechs Monate nach Ablieferung der Ware bzw. Betriebsbereitschaft der Anlage („Starting Point“) fällig sein. Ebenso sind Zinszahlungen alle sechs Monate fällig, wobei die erste Zahlung spätestens sechs Monate nach dem „Starting Point“ erfolgen darf. Bei Krediten für Länder der Kategorie I darf die staatliche Unterstützung nur in Form einer Versicherung oder Garantie nicht jedoch als Finanzierungsunterstützung erfolgen.

- Mindestzinssätze: Bei öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen darf ein gewisser Referenzzinssatz[156] (Commercial Interest Reference Rate, CIRR) nicht unterschritten werden. Der CIRR soll einem fiktiven Marktzins für mittelfristige Finanzierungen entsprechen um sicherzustellen, dass eine öffentliche Finanzierungsunterstützung weitgehend subventionsfrei erfolgt. Bei Exporten, die nur durch eine Ausfuhrdeckung öffentlich unterstützt werden („Pure Cover“), ist der Exporteur nicht an den CIRR-Satz gebunden.[157]

[...]


[1] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 192

[2] Vgl. Müller, H. in Zentes, J. et al [Hrsg.]: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 106f

[3] Vgl. Gumpold, J.: Internationale Rahmenregelung zur Ausfuhrförderung, Wien, 1996, S. 1f

[4] Dies ist deswegen der Fall, da sie Kapital zu günstigeren Bedingungen auf den Kapitalmärkten aufnehmen können als Privatorganisationen. Darüber hinaus agieren derartige Organisationen meist als Non-Profit-Unternehmen und sind daher nicht notwendigerweise auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtet.

[5] Für eine Betrachtung aus volkswirtschaftlicher Sicht siehe Dieckheuer, G.: Internationale Wirtschaftsbeziehungen, München, 2001, S. 17ff

[6] Derartige Regelungen betreffen vor allem die OECD, die WTO sowie die Europäische Union.

[7] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 192

[8] Vgl. Brenner, H., Lorber, B.: Erfolgreich exportieren, Köln, 2000, S. 65

[9] Dies bezieht sich vor allem auf für diese Arbeit relevante Faktoren wie Exportquote, BIP, Wirtschaftswachstum und Forschungsausgaben, gilt aber auch für eine Vielzahl weiterer Kennzahlen. Vgl. o. A.: Wirtschaftsbericht Österreich, Wien, 2004 und o. A.: IMD World Competitiveness Yearbook 2004, Lausanne, 2004

[10] Vgl. Kapitel 3.1 „nordische Finanzgruppe“.

[11] Vgl. Grafers, W.; Schlich, A.: Schnellkurs Export, Würzburg, 2002, S. 9

[12] Für einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Ausprägungen des Exports vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 52ff

[13] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 21

[14] Für weitere Ansätze vgl. Holtbrügge, D.; Enßlinger, B. in Zentes, J. et al: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 376 und Müller, S.; Kornmeier, M.: Strategisches Internationales Management, München, 2002, S. 368ff

[15] Vgl. Müller, S.; Kornmeier, M.: Strategisches Internationales Management, München, 2002, S. 378ff

[16] Vgl. Kapitel 2.3 „Arten der Exportförderung“.

[17] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 11

[18] Vgl. Oehlmann, A.; Schlegl, H.: Praxis der Auslandsgarantien, Heidelberg, 2001, S. 3

[19] Vgl. Reining, A.: Lexikon der Außenwirtschaft, München, 2003, S. 357

[20] Vgl. Putnoki, H.: Grundlagen der Außenhandelsfinanzierung, 2000, S. 21

[21] Vgl. Müller, S.; Kornmeier, M.: Strategisches Internationales Management, München, 2002, S. 510ff

[22] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 292

[23] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S 285

[24] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S 285

[25] Vgl. Strunz, H.; Dorsch, M.: Internationale Märkte, München, 2001, S. 289

[26] Ziel der Risikokompensation kann beispielsweise sein, dass Gewinne und Verluste aus Wechselkursrisiken gleich groß sind. Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 292f

[27] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S 285f

[28] Im Falle eines völligen Zahlungsausfalls spricht man vom so genannten „protracted default“.

[29] Vgl. Andrich, R.; Stieghan, B. in Zentes, J. et al: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 1041f

[30] Für eine Darstellung von Länderrisikokonzepten siehe Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 29f

[31] Vgl. Zentes, J. et al: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 1041f

[32] Vgl. Reining, A.: Lexikon der Außenwirtschaft, München, 2003, S. 131

[33] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 293

[34] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S. 294f

[35] Vgl. Strunz, H.; Dorsch, M.: Internationale Märkte, München, 2001, S. 287

[36] Die Preise können sich naturgemäß auch günstig für den jeweiligen Vertragspartner entwickeln. Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 293f

[37] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 293f

[38] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S. 294

[39] Wie beim Preisrisiko besteht auch hier die Möglichkeit einer positiven Kursentwicklung. Vgl. Strunz, H.; Dorsch, M.: Internationale Märkte, München, 2001, S. 287

[40] Vgl. Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 21f

[41] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S. 298

[42] Vgl. Strunz, H.; Dorsch, M.: Internationale Märkte, München, 2001, S. 286

[43] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 297ff

[44] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S. 299f

[45] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 219f

[46] Vgl. Kapitel 2.5 „Internationale Rechtsgrundlagen“.

[47] Vgl. Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 377

[48] Vgl. Zwettler, C.: Absicherung und Finanzierung von Exporten und Auslandsinvestitionen, Wien, 1999, S. 8

[49] Vgl. Kapitel 2.5.3.1 „EU-Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung“.

[50] Vgl. Website der Europäischen Union: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l26085.htm, 18.02.05

[51] Vgl. Website Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: http://www.gdv.de/download/BaB51.pdf, 05.02.05

[52] Vgl. Zwettler, C.: Absicherung und Finanzierung von Exporten und Auslandsinvestitionen, Wien, 1999, S. 8

[53] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 5

[54] Vgl. Czinkota, M.; Ronkainen, I.: International Marketing, Mason, 2004, S. 298f

[55] Wirtschaftspolitische Maßnahmen (Währungsabwertung, Lohnkostensenkung etc.) wirken kurzfristig exportsteigernd ohne zur Exportförderung im engeren Sinn zu zählen, da sie langfristig an weitere Maßnahmen gebunden sind. Die Förderung von Direktinvestitionen ist jedoch Teil der Exportförderung. Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 5

[56] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 5f

[57] Vgl. Glania, G.: Außenwirtschaftsförderung, Köln, 2002, S. 5ff

[58] Vgl. Müller, S.; Kornmeier, M.: Strategisches Internationales Management, München, 2002, S. 403f

[59] Vgl. Altmann, J.: Außenwirtschaft für Unternehmen, Stuttgart, 2001, S 9

[60] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 7

[61] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 8ff

[62] Vgl. Schnitt, P.: Funktionelle Exportförderung, Wien, 2000, S. 7f

[63] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 219f

[64] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 13f

[65] Im Rahmen der weiteren Darstellung wird hauptsächlich der Terminologie der OeKB gefolgt. Es wird dabei jedoch auf eine spezifische Präsentation der Angebote verzichtet und eine allgemeine Sichtweise der Instrumentarien gezeigt. Eine detaillierte Darstellung der Programme findet sich auf der Website der OeKB unter www.oekb.at oder im Exportservicehandbuch der OeKB. Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003

[66] Vgl. Matschke, M.; Olbrich, M.: Internationale und Außenhandelfinanzierung, München, 2000, S. 76f

[67] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.1.5, S. 1f

[68] Bei diesen Exportgarantien agieren Exportunternehmen als Garantienehmer.

[69] Varianten dieser Garantien sehen üblicherweise eine Haftung mit Beginn der Produktionsphase (vor allem bei Spezialanfertigungen) oder ab der Fakturierung der Ware (Zahlungsausfallsrisiko) vor.

[70] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 108

[71] Dieser Teil umfasst das Ausmaß des exportierten Zulieferanteils.

[72] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.1.5, S. 1f

[73] Die Garantie kann auch eine Absicherung des Produktionsrisikos vorsehen.

[74] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 29

[75] Daher ist diese Garantie die kostenmäßig günstigste Exportgarantie.

[76] Vgl. Seyfarth, D.: Praxiswissen Auslandsgeschäft, Frankfurt am Main, 2004, S. 356

[77] Garantienehmer dieser Garantievariante sind Kreditunternehmen.

[78] Vgl. Matschke, M.; Olbrich, M.: Internationale und Außenhandelfinanzierung, München, 2000, S. 80

[79] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.1.5, S. 2

[80] Im Rahmen einer Beteiligungsgarantie fungieren Investoren, Darlehensgeber oder Kreditunternehmen als Haftungsnehmer.

[81] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 19f

[82] Vgl. Matschke, M.; Olbrich, M.: Internationale und Außenhandelfinanzierung, München, 2000, S. 82f

[83] Diese Garantie dient der Rückversicherung für in- sowie ausländische Exportkreditversicherer.

[84] Vgl. o. A.: World Export Credit Guide 2004-2005, London, 2005, S. 3

[85] Im Rahmen der Markterschließungsgarantie der OeKB kommen nur KMU im Sinne der EU für diese Garantie in Frage. Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.1.9

[86] Beispiele für derartige Aufwendungen finden sich im Kapitel 2.4.2.2 „Exportumsatzabhängig Finanzierung“.

[87] Vgl. Seyfarth, D.: Praxiswissen Auslandsgeschäft, Frankfurt am Main, 2004, S. 395ff

[88] In Abhängigkeit der Bonität des Exporteurs kann die Wechselbürgschaft neben sonstigen Sicherheiten wie einer Forderungszession) auch eine partielle oder gänzliche Mithaftung der Hausbank bestimmen.

[89] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.2, S. 1ff

[90] Vgl. Matschke, M.; Olbrich, M.: Internationale und Außenhandelfinanzierung, München, 2000, S. 79

[91] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 13f

[92] Dies erfolgt regelmäßig in Form einer Wechselbürgschaft. Vgl. Kapitel 2.4.1.2 „Wechselbürgschaften“.

[93] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.2, S. 1f

[94] Dabei folgen der Aufbau und die Terminologie des Kapitels jenen der Oesterreichischen Kontrollbank.

[95] Der Exportfonds befindet sich zu 70% im Eigentum der OeKB bzw. zu 30% im Eigentum der Wirtschaftskammer Österreich.

[96] Hier ist die Finanzierungshöhe an den Exportumsatz des letzten Geschäftsjahres des Kreditnehmers gebunden.

[97] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.2, S. 1f

[98] Vgl. Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 270f

[99] Vgl. Seyfarth, D.: Praxiswissen Auslandsgeschäft, Frankfurt am Main, 2004, S. 553

[100] Unter Umständen erfolgt die Auszahlung unter Abzug eines Selbstbehaltes.

[101] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 209f

[102] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 100

[103] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 17f

[104] Die Administrierung des Kredits obliegt der Exportfonds GesmbH.

[105] Dabei folgt die Republik Österreich der KMU-Definition der EU.

[106] Das max. Finanzierungsausmaß beträgt im Rahmen des Exportfondkredits 30% des Jahresexportumsatzes.

[107] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.3, S. 1f

[108] Das Finanzierungsausmaß des KRR beträgt max. 12% des um den Auslandsanteil bereinigten Jahresexportumsatzes, wobei nur der 50 % übersteigende Auslandsanteil abzuziehen ist.

[109] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.2, S. 1f

[110] Beispiele für derartige Aufwendungen sind Beraterhonorare, Reisen in das Zielland, Messeteilnahmen, Übersetzungen/Dolmetscher, Werbeaufwendungen und Zulassungen. Nicht jedoch Personal- und Verwaltungsmehraufwand im Inland und Aufwendungen, für die öffentliche Förderungen in Anspruch genommen wurden.

[111] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.3, S. 1f

[112] Vgl. Kapitel 2.5.2.2 “OECD-Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits”.

[113] Ebenfalls möglich ist die Finanzierung von Auslandsinvestitionen (Beteiligungsfinanzierung).

[114] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.2, S. 1f

[115] Für eine Darstellung des Zinsschemas des EFV siehe Website OeKB: http://www.oekb.at/control/index.html?id=12932, 10.06.06

[116] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt III.3.2, S. 1f

[117] Vgl. Andrich, R.; Stieghan, B. in Zentes, J. et al [Hrsg.]: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 1037

[118] Vgl. Andrich, R.; Stieghan, B. in Zentes, J. et al [Hrsg.]: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 1037f

[119] Das Ziel dieser Finanzierungstechnik ist es, gleichartige Vermögensgegenstände in marktfähige Wertpapiere umzuwandeln. Vgl. Seyfarth, D.: Praxiswissen Auslandsgeschäft, Frankfurt am Main, 2004, S. 316ff

[120] Vgl. Andrich, R.; Stieghan, B. in Zentes, J. et al [Hrsg.]: Außenhandel, Wiesbaden, 2004, S. 1037

[121] Beispielsweise werden seit 1997 keine Deckungen mehr für wirtschaftliche Risiken aus kurzfristigen Geschäften mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren mit privaten Schuldnern in den Ländern der Europäischen Union und weiteren westlichen Industrienationen übernommen. Vgl. Kapitel 2.2.3 „Marktfähige und nicht-marktfähige Risiken“ und Kapitel 2.5.3.1 „EU-Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung“.

[122] Vgl. Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 377

[123] Vgl. Niehoff, W.; Reitz, G.: Going Global, Berlin, 2001, S. 220ff

[124] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 11f

[125] Vgl. Shapiro, A.: Multinational Financial Management, New York, 2003, S. 631

[126] Vgl. o. A.: Berne Union Yearbook 2004, London, 2005, S. 72ff und o. A.: World Export Credit Guide 2004-2005, London, 2005, S. 3

[127] Eine Liste der derzeit registrierten staatlichen Exportkreditagenturen findet sich unter http://www.exportassist.com/res_eca_official.html, 06.02.05

[128] Für eine volkswirtschaftliche Betrachtung siehe Dieckheuer, G.: Internationale Wirtschaftsbeziehungen, München, 2001, S. 176ff

[129] Vgl. Hinkelman, E.: Internationale Zahlungen, Köln, 2000, S. 43

[130] Vgl. Wagner, H.: Einführung in die Weltwirtschaftspolitik, München, 2003, S. 55f

[131] Vgl. Gumpold, J.: Die Ausfuhrförderung in der EU, Wien, 1996, S. 1

[132] Für einen allgemeinen Überblick siehe Gramlich, L.: Internationales Wirtschaftsrecht, Chemnitz, 2004 und Wagner, H.: Einführung in die Weltwirtschaftspolitik, München, 2003

[133] Vgl. Website International Credit Insurance & Surety Association: http://www.icisa.org/ICISAAbout/default.cfm?FWSS=87BF87JA145HX203AC261AC203__145CI232BF232AC261&FWDSP=33, 03.02.05

[134] Zur allgemeinen Definition siehe Kapitel 2.2.3 „Deckungsfähige Risiken“.

[135] Vgl. Gumpold, J.: Die Ausfuhrförderung in der EU, Wien, 1996, S. 2

[136] Vgl. Gumpold, J.: Internationale Rahmenregelung zur Ausfuhrförderung, Wien, 1996, S. 2f

[137] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt II.2.2, S. 2

[138] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt II.2.2, S. 2

[139] Vgl. Greuter, T.: Die staatliche Exportkreditversicherung, Köln, 2000, S. 51

[140] Seither verfügt sie über Fachausschüsse für kurzfristige, mittel- und langfristige Exportversicherungen und Investitionsversicherung.

[141] Vgl. Gumpold, J.: Internationale Rahmenregelung zur Ausfuhrförderung, Wien, 1996, S. 2f

[142] Vgl. Volz, G.: Die Organisationen der Weltwirtschaft, München, 2000, 128

[143] Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Island, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, USA und Deutschland.

[144] Vgl. Wagner, H.: Einführung in die Weltwirtschaftspolitik, München, 2003, S. 80f

[145] Für eine Auflistung dies Länder siehe http://www.exportassist.com/res_eca_official.html, 06.02.05

[146] Vgl. Website OECD: http://www.oecd.org/about/, 03.02.05

[147] Dies sind Australien, Kanada, EU, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die USA.

[148] Vgl. Häberle, S.: Einführung in die Exportfinanzierung, München, 2002, S. 274

[149] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt II.2.1, S. 2

[150] Vgl. Gumpold, J.: Internationale Rahmenregelung zur Ausfuhrförderung, Wien, 1996, S. 4f

[151] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 500f

[152] Vgl. Oesterreichische Kontrollbank: Exportservicehandbuch, Wien, 2003, Abschnitt II.2.1, S. 3

[153] Dies sind Länder deren Pro-Kopf-BNP für mindestens zwei aufeinander folgende Jahre über einem Wert, der durch die Weltbank definiert wird, lag. Im Jahr 2002 betrug dies US-$ 5.115 bzw. US-$ 5.295 im Jahr 2003. Vgl. Website OECD: http://www.oecd.org/dataoecd/28/42/33615251.pdf, 04.02.05

[154] Dabei gelten Sonderregelungen für konventionelle Kraftwerke (12 Jahre), Kernkraftwerke(15 Jahre), Schiffe (12 Jahre) und Flugzeuge (je nach Flugzeugtyp 5, 7, 10 bzw. 12 Jahre).

[155] Vgl. Jahrmann, F.: Außenhandel, Kiehl, 2004, S. 500f

[156] Diese Zinssätze werden für alle Währungen der OECD monatlich ermittelt. Sie basieren in der Regel auf den Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 3, 5 bzw. 7 Jahren. Für eine Darstellung der derzeit gültigen Sätze vgl. Website OECD: http://www.oecd.org/dataoecd/15/47/18982743.pdf, 10.06.05

[157] Vgl. Website Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland: http://www.agaportal.de/pages/aga/grundzuege/internationales/oecd.html, 07.02.05

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836625708
DOI
10.3239/9783836625708
Dateigröße
3.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien – Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaft
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
1,0
Schlagworte
exportförderung exportfinanzierung skandinavien risikoabsicherung oecd
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Titel: Exportkreditversicherung und Exportfinanzierungsverfahren in den Ländern Skandinaviens
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