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Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS

©2008 Diplomarbeit 76 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Aufgrund der immer weiter zunehmenden Globalisierung der Kapitalmärkte ist eine Vereinheitlichung der Rechnungslegungsgrundsätze unabdingbar. Aus diesem Grunde wurden die International Financial Reporting Standards, kurz IFRS, geschaffen. Diese tragen den Forderungen nach einer Vereinheitlichung Rechnung und spielen somit neben den jeweiligen Richtlinien der einzelnen Länder – in Deutschland das HGB – eine immer bedeutendere Rolle. So müssen seit 2005, beziehungsweise spätestens seit 2007, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union ihren Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS erstellen. Jedoch werden in vielen Unternehmen IFRS-Abschlüsse inzwischen auch freiwillig angefertigt, um die Bedürfnisse und Erwartungen von Kreditinstituten, Investoren, Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern besser befriedigen zu können. Vor allem für Partner aus dem Ausland dürfte die zusätzliche Erstellung eines IFRS-Abschlusses neben der einheimischen Rechnungslegung interessant und wichtig sein, da diese mit den Regelungen ‘vor Ort’ meist nicht intensiv vertraut sind und somit die Lesbarkeit deutlich erleichtert wird.
Als Einführung in die International Financial Reporting Standards wird in diesem Abschnitt nun zunächst einmal in Kürze die Entwicklung der International Accounting Standards (IAS) bzw. IFRS von der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) am 29. Juni 1973 bis zum jetzigen Stand geschildert. Die Gründungsmitglieder, welche aus 10 Ländern kamen, legten als Ziele die Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen und die Formulierung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen fest. Das Board des IASC erließ bis zum Jahre 2001 die International Accounting Standards, Interpretationen zu den IAS durch das Standing Interpretations Committee (SIC) sowie ein theoretisches Rahmenkonzept (Framework). Die IAS waren für das gesamte Normensystem namengebend. Im Zuge einer Reorganisation erfolgte 2001 die Umbennenung des Boards in International Accounting Standards Board (IASB). Im Zuge dessen wurde beschlossen, die künftigen Standards und somit auch das gesamte Normensystem als International Financial Reporting Standards zu bezeichnen. Auch das SIC erfuhr eine Umbennenung in International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC). Die bisherigen IAS, SIC und das Framework bleiben aber weiterhin gültig. Neben den Zielen der Harmonisierung von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Der Begriff der Beteiligung
2.1 Definitionen
2.2 Zweck der Beteiligung
2.3 Arten von Beteiligungen

3. HGB und IFRS im Vergleich
3.1 Wesentliche Unterschiede
3.2 Vergleich der Bewertung einzelner Bilanzposten
3.3 Vergleich der Bewertung einzelner GuV-Posten

4. Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS
4.1 Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB
4.1.1 Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
4.1.2 Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen
4.1.3 Bilanzierung von Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen
4.2 Bilanzierung von Beteiligungen nach IFRS
4.2.1 Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen
4.2.2 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen
4.2.3 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

5. Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Handelsvolumina am Markt für ganze Unternehmen 15[1]

Abbildung 2: Offene und stille Beteiligung 17[2]

Abbildung 3: Beteiligungsquoten 19[3]

Abbildung 4: Fortgeführte Anschaffungskosten 31[4]

Abbildung 5: Von HB I zum Konzernabschluss 32[5]

Abbildung 6: Buchwertmethode 33[6]

Abbildung 7: Konzernbilanz Buchwertmethode 34[7]

Abbildung 8: Kapitalanteilsmethode 34[8]

Abbildung 9: Konzernbilanz Kapitalanteilsmethode 35[9]

Abbildung 10: Kapitalkonsolidierung Buchwertmethode 38[10]

Abbildung 11: Kapitalkonsolidierung Neubewertungsmethode 39[11]

Abbildung 12: Kapitalkonsolidierung Buchwertmethode (2) 41[12]

Abbildung 13: Kapitalkonsolidierung Neubewertungsmethode (2) 42[13]

Abbildung 14: Daimler-Chrysler Fusion 46[14]

Abbildung 15: Gemeinschaftsunternehmen 47[15]

Abbildung 16: Beispiel Quotenkonsolidierung 48[16]

Abbildung 17: Beispiel Quotenkonsolidierung (2) 48[17]

Abbildung 18: Überblick Konsolidierungsmethoden 49[18]

Abbildung 19: Identifikation des Erwerbers 51[19]

Abbildung 20: Beispiel bedingte Kaufpreiszahlung 53[20]

Abbildung 21: Beispiel Anpassung der Anschaffungskosten 54[21]

Abbildung 22: Fair value-Ermittlung Kaufpreisallokation 56[22]

Abbildung 23: Goodwillermittlung 57[23]

Abbildung 24: Schätzung des Impairments 58[24]

Abbildung 25: Beispiel impairment test 58[25]

Abbildung 26: Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags 59[26]

Abbildung 27: Beispiel negativer Unterschiedsbetrag 60[27]

Abbildung 28: Ermittlung des Beteiligungsansatzes Equity-Methode 63[28]

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Hinführung zum Thema

Aufgrund der immer weiter zunehmenden Globalisierung der Kapitalmärkte ist eine Vereinheitlichung der Rechnungslegungsgrundsätze unabdingbar.[29] Aus diesem Grunde wurden die International Financial Reporting Standards, kurz IFRS, geschaffen. Diese tragen den Forderungen nach einer Vereinheitlichung Rechnung und spielen somit neben den jeweiligen Richtlinien der einzelnen Länder – in Deutschland das HGB – eine immer bedeutendere Rolle. So müssen seit 2005, beziehungsweise spätestens seit 2007, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union ihren Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS erstellen. Jedoch werden in vielen Unternehmen IFRS-Abschlüsse inzwischen auch freiwillig angefertigt, um die Bedürfnisse und Erwartungen von Kreditinstituten, Investoren, Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern besser befriedigen zu können.[30] Vor allem für Partner aus dem Ausland dürfte die zusätzliche Erstellung eines IFRS-Abschlusses neben der einheimischen Rechnungslegung interessant und wichtig sein, da diese mit den Regelungen „vor Ort“ meist nicht intensiv vertraut sind und somit die Lesbarkeit deutlich erleichtert wird.

Als Einführung in die International Financial Reporting Standards wird in diesem Abschnitt nun zunächst einmal in Kürze die Entwicklung der International Accounting Standards (IAS) bzw. IFRS von der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) am 29. Juni 1973 bis zum jetzigen Stand geschildert. Die Gründungsmitglieder, welche aus 10 Ländern kamen, legten als Ziele die Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen und die Formulierung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen fest.[31] Das Board des IASC erließ bis zum Jahre 2001 die International Accounting Standards, Interpretationen zu den IAS durch das Standing Interpretations Committee (SIC) sowie ein theoretisches Rahmenkonzept (Framework). Die IAS waren für das gesamte Normensystem namengebend.[32] Im Zuge einer Reorganisation erfolgte 2001 die Umbennenung des Boards in International Accounting Standards Board (IASB). Im Zuge dessen wurde beschlossen, die künftigen Standards und somit auch das gesamte Normensystem als International Financial Reporting Standards zu bezeichnen. Auch das SIC erfuhr eine Umbennenung in International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC). Die bisherigen IAS, SIC und das Framework bleiben aber weiterhin gültig.[33] Neben den Zielen der Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen und der Entwicklung von verständlichen und durchsetzbaren Rechnungslegungsstandards legt das IASB vor allem auch auf die Förderung der Akzeptanz der auf der Grundlage der IFRS publizierten Abschlüsse durch die Börsenaufsichtsbehörden und deren internationale Einhaltung großen Wert. Auch die Berücksichtigung der Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen spielt eine Rolle in der Zielsetzung des IASB.[34] Einen wichtigen Schritt hinsichtlich der Akzeptanz der IFRS-Abschlüsse stellte die bereits oben erwähnte und am 11. September 2002 veröffentlichte IFRS-Verordnung dar. Diese gesetzliche Grundlage besagt, dass die meisten kapitalmarktorientierten Unternehmen EU-weit seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS aufstellen müssen.[35] Ein bedeutender Meilenstein, um die IFRS international zu etablieren.

Weit älter als die International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards sind die Regelungen des Abschlusses nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses wurde am 10. Mai 1897 erlassen und trat gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft.[36] Die letzte größere Anpassung des HGB stellte das Handelsrechtreformgesetz (HRefG) vom 1. Juli 1998 dar, mit dem grundlegende Bereiche des HGB modernisiert wurden, die bis dahin seit 1900 nahezu unverändert geblieben waren.[37] Eine weitreichende Reform steht 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) an, durch welches eine vollwertige Alternative des HGB-Abschlusses zum IFRS-Abschluss, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, geschaffen werden soll, ohne die Komplexität und hohen Kosten eines solchen Abschlusses zu übernehmen.[38]

Weiterentwicklungen bzw. Reformen der Rechnungslegung sind jedoch nur dann von Nöten, wenn sich in der Wirtschaft grundlegende Dinge verändern. So spielen zum Beispiel in der jüngeren Vergangenheit im Zuge der weltweiten Vernetzung betrieblicher Geschäfts- und Produktionstätigkeiten Unternehmensbeteiligungen durch Fusionen und Unternehmensübernahmen eine immer bedeutendere Rolle. In Deutschland können als namhafte Beispiele Thyssen/Krupp, die ehemalige Fusion Daimler/Chrysler oder Axa/Colonia genannt werden. Die Geschäftsberichte deutscher Großkonzerne sagen insgesamt aus, dass die Liste der Firmen, an deren Produktions- und Vertriebsstätten die Konzerne durch Kapitalbindung anteilsmäßig beteiligt sind, immer länger wird. Vor allem der Anteil ausländischer Kapitalbeteiligungen nimmt stetig zu.[39] Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Rechnungslegungsgrundsätze genaue Richtlinien vorgeben, wie diese Beteiligungen beispielsweise bilanziert werden sollen. Diese Richtlinien werden im 4. Kapitel dieser Arbeit durchleuchtet und es werden die verschiedenen Ansatzmöglichkeiten der Beteiligungen in der Bilanz nach IFRS und HGB unterschieden.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Zielsetzung der vorliegenden Diplomarbeit ist es, dem Leser insbesondere einen Vergleich der Bilanzierungsansätze von Beteiligungen nach dem deutschen Recht und den internationalen Rechnungslegungsstandards zu liefern. Daneben werden grundsätzliche Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen aufgezeigt und für die Arbeit wichtige Begriffe geklärt. Der Leser soll nach dem Lesen des Textes einen Überblick haben, welche Form der Bilanzierung bei einzelnen Arten von Beteiligungen angewendet werden kann beziehungsweise muss.

1.3 Aufbau der Arbeit

Nach dem einleitenden Teil wird auf den Begriff der Beteiligung eingegangen, in dem dieser zunächst genauer definiert wird. Anschließend wird aufgeführt, welchen Zweck Unternehmensbeteiligungen erfüllen und welche Gründe es dafür gibt. Weiterhin werden in diesem Kapitel die Arten und Formen von Beteiligungen genannt und beschrieben. Im dritten Teil der Arbeit findet ein grundlegender Vergleich zwischen HGB und IFRS statt, in dem sowohl formelle Unterschiede, wie auch Unterschiede in der Bewertung einzelner Bilanz- und GuV-Positionen aufgezeigt werden. Danach rückt das Kernthema des Aufsatzes im 4. Kapitel in den Mittelpunkt, nämlich die Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS. Hierbei findet eine Aufteilung nach den Arten der Beteiligung statt und die jeweiligen Bilanzierungsansätze werden durchleuchtet. Abschließend wird ein Fazit zum Thema gezogen und ein Ausblick auf die weitere Entwicklung der Rechnungslegungsstandards gegeben, wobei insbesondere auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hingewiesen wird.

2. Der Begriff der Beteiligung

Wie in Punkt 1.3 beschrieben, soll in diesem Kapitel einer der zentralen Begriffe des Themas definiert, dessen Zweck aufgezeigt werden und seine verschiedenen Arten und Formen genannt werden. Wie relevant der Beteiligungsbegriff ist, beweisen empirische Analysen, die besagen, dass sowohl börsennotierte Unternehmen, als auch mittelständische Gesellschaften ohne Zugang zu organisierten Kapitalmärkten eine Vielzahl von Beteiligungen halten.[40] Eine Studie von der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers aus dem Jahre 2004 ergab, dass ca. 200.000 deutsche Gesellschaften einen Konzernabschluss erstellen müssen.[41]

2.1 Definitionen

Eine prägende Definition des Begriffs der Beteiligung aus juristischer Sicht enthält der §271 (1) HGB. Dieser lautet: „Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.“[42] Als Kritikpunkt hieran kann gelten, dass weder der Begriff der Dauerhaftigkeit, noch jener der Verbindung durch das Gesetz konkretisiert wird.[43] Handelt es sich um eine im Konzernabschluss vollständig zu konsolidierende Beteiligung so ist diese als verbundenes Unternehmen zu qualifizieren: „Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.“[44] Als Einwand gegenüber der juristischen Definition kann gelten, dass die Strategie zahlreicher Unternehmen inzwischen nicht mehr mit der Forderung nach einer dauerhaften Verbindung einhergeht. Man kann zwar nach wie vor von einer nicht genau befristeten Halteabsicht ausgehen - bei Finanz-Holdings findet zudem eine Veräußerung in der Regel erst nach Ablauf einer langjährigen Restrukturierung und Konsolidierung statt. Jedoch kann eine dauerhafte Einbindung, vor allem auch auf operativer Ebene, grundsätzlich nicht unterstellt werden. Die Marktdynamik und das Wettbewerbsumfeld verlangen vielmehr ein ständiges Überprüfen und Ändern der Unternehmensgruppenstrategie, die eine flexible Beteiligungsstrategie bedingen.[45]

Aufgrund der Kritik an der juristischen Definition der Beteiligung kam es zur Prägung betriebswirtschaftlicher Begriffe, die die Erfordernisse der Steuerung und des damit verbundenen Controllings mit einbeziehen und umfassender sind als die juristischen Definitionen. Hervorzuheben sind hierbei der Begriff der unternehmerischen und der wirtschaftlichen Beteiligung. Ersterer umfasst jedes Engagement in einem anderen Unternehmen mit dem eine aktive Einflussnahme auf dessen Strategie sowie Einbeziehung in die eigene Strategiegestaltung möglich ist. Dadurch können auch alternative Grundlagen der unternehmensübergreifenden Steuerung wie Verträge oder persönliche Beziehungen erfasst werden. Jedoch setzt die Existenz einer unternehmerischen Beteiligung nicht zwingend voraus, dass tatsächlich Einfluss auf das andere Unternehmen genommen wird. Weiterhin lässt die Definition offen, weshalb eine Einflussnahme stattfinden sollte. Im Gegensatz dazu impliziert der wirtschaftliche Beteiligungsbegriff sowohl die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik als auch das Interesse an deren Nutzung. Der Grad der Einflussnahme ergibt sich vor allem aus der Beteiligungsquote. Allerdings setzt der wirtschaftliche Beteiligungsbegriff keinen Gesellschaftsanteil voraus. Deshalb können auch Verbindungen, durch die ein Einfluss geltend gemacht werden kann und auch das Interesse besteht, diesen wahrnehmen zu wollen, als Beteiligung qualifiziert werden.[46] Nimmt man das allgemeine Begriffsverständnis als Grundlage, so sind Beteiligungen von Kooperationen abzugrenzen, bei denen die beteiligten Partner sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständig bleiben. Aber auch bei einer Zusammenarbeit bestehen Möglichkeiten der Einflussnahme. Bei einer derartigen Intensivierung der Kooperation, so dass es zu einem Commitment der Beteiligten kommt, kann dennoch die Anwendung von Instrumenten des Beteiligungscontrollings sinnvoll sein.[47]

2.2 Zweck der Beteiligung

Eine Bildung von mehrstufigen Strukturen in Form von Beteiligungen kann verschiedene Gründe haben. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung zwischen der Ebene der Beteiligung und der Gesellschafter erreicht werden. Verschiedene gesellschaftsrechtliche Regelungen relativieren die Haftungsbeschränkung allerdings. Dies ist auch der Fall für die faktische Ausgestaltung der Fremdfinanzierung, weil Kreditgeber ihre Mittel häufig nur unmittelbar der übergeordneten Gesellschaft überlassen bzw. Sicherheiten von dieser verlangen, wie zum Beispiel Bürgschaften oder Garantieerklärungen.[48] Ein weiterer Grund für eine Beteiligung ist es, dass die Unternehmensteile durch ihre rechtliche Verselbständigung eine höhere Fungibilität erhalten, das heißt, sie können leichter veräußert, aber auch akquiriert werden. Hierfür besteht ein eigener Markt, auf dem erhebliche Volumina gehandelt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Handelsvolumina am Markt für ganze Unternehmen

Deshalb kommt es zu ständigen Überprüfungen, inwieweit weitere Akquisitionen beziehungsweise Desinvestitionen sinnvoll sind. Im Zusammenhang mit der höheren Fungibilität ergibt sich auch der Vorteil der Vermeidung von Verkehrssteuern, insbesondere der Grunderwerbssteuer. Dadurch, dass bei einer Akquisition das Unternehmen als rechtliche Einheit erhalten bleibt, ergibt sich auch der Vorteil, dass der eingeführte Firmenname weitergeführt werden kann, was vor allem bei Marken eine essentielle Bedeutung hat. Weiterhin kann sich durch eine rechtliche Verselbständigung auch eine höhere Motivation des Managements der Teileinheiten ergeben, da deren Erfolg mit Blick auf den Jahresabschluss der Beteiligung messbar wird. Durch die Selbststeuerung der Einheiten kann auch eine schnellere Reaktion auf Umweltveränderungen erreicht werden. Des Weiteren ermöglicht eine rechtliche Verselbständigung von Unternehmensteilen, die Beteiligung von Partnern auf diese Bereiche zu beschränken. Das Phänomen der Joint ventures lässt sich ebenfalls mit der partiellen Beteiligung von Dritten erklären.[49] Joint Ventures oder Gemeinschaftsunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit einem oder mehreren konzernfremden Partnerunternehmen gemeinsam geführt werden können laut IFRS bzw. müssen nach deutschem Recht.[50] Diese Beteiligungsform kann rechtlich bedingt sein, wenn ein Ausländer nicht ohne einen inländischen Partner unternehmerisch tätig werden darf. Außerdem können Marktkenntnisse des Partners sowie dessen Erfahrungen im Umgang mit Behörden und weiteren Stakeholdern im zugrunde liegenden Land genutzt werden. Insgesamt lässt sich sagen, dass der rechtlichen Verselbständigung von ausländischen Aktivitäten der Vorteil zugesprochen wird, dass diese besser an die ausländische Rechts- und Sozialordnung angepasst werden kann.[51]

2.3 Arten von Beteiligungen

Neben dem Zweck lassen sich Beteiligungen auch bezüglich ihrer Formen unterscheiden. Beispielsweise unterscheiden sich die offene, welche den Regelfall darstellt, und die stille Beteiligung hinsichtlich der Kenntnis Dritter über die Beteiligung voneinander. Auch in der Ausgestaltung ergeben sich deutliche Unterschiede. So findet bei der offenen Beteiligung ein Erwerb von Geschäftsanteilen statt, während bei der typischen stillen Beteiligung der Beteiligungsgeber dem Unternehmen einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt. Eine Differenzierung ist ebenfalls beim bilanziellen Charakter der beiden Beteiligungsformen festzustellen. Während dem Unternehmen bei der offenen Beteiligung Eigenmittel nur bei Kapitalerhöhung zufließen und es sich um bilanzielles Eigenkapital handelt, kommt der stillen Beteiligung lediglich ein eigenkapitalähnlicher Charakter zu, da diese grundsätzlich nach individueller Vereinbarung rückzahlbar ist. Auch das Mitspracherecht wird bei einer stillen Beteiligung meist individuell gestaltet, jedoch ist es in der Regel geringer als bei einer offenen Beteiligung. Bei dieser richtet sich das Mitspracherecht nach dem entsprechenden Geschäftsanteil. Weitere Unterschiede sind in Abbildung 2 ersichtlich.[52]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Offene und stille Beteiligung

Laut einem Steuerlexikon ist der stille Gesellschafter lediglich Kapitalgeber und am Gewinn und Verlust nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags beteiligt, jedoch nicht am Betriebsvermögen. Deshalb trägt er auch kein unternehmerisches Risiko und ist folglich auch kein Mitunternehmer. Da er nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft.[53] Neben dieser typischen Form der stillen Beteiligung ist auch die atypische zu nennen. Bei der atypischen stillen Beteiligung hat der Gesellschafter neben dem Anspruch auf die Nominaleinlage auch ein Anrecht auf einen Anteil an den Rücklagen, was vor allem von steuerlicher Bedeutung ist. Dadurch wird der atypische stille Gesellschafter nämlich als Mitunternehmer angesehen. Die Bilanzierung der stillen Gesellschaft erfolgt beim Unternehmen als sonstige Verbindlichkeit, sofern der stille Gesellschafter vom Verlust ausgeschlossen ist und auch kein Rangrücktritt im Insolvenzfall vereinbart ist. Andernfalls erfolgt die Bilanzierung zwischen den Positionen des Eigen- und Fremdkapitals, beispielsweise in Form eines Sonderpostens mit Rücklageanteil.[54]

Eine Untergliederung der Formen von Beteiligungen kann auch über die Beteiligungsquote getroffen werden. So sind im Falle eines Anteilskaufs eine Reihe von Beteiligungsstufen zu unterscheiden, je nach Möglichkeit der Einflussnahme auf die unternehmerischen Aktivitäten des Akquisitionsobjekts. Die Stufen sind hierbei die Minderheits-, paritätische, Mehrheitsbeteiligung und der vollständige Anteilserwerb.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Beteiligungsquoten

Bei einer Minderheitsbeteiligung ist kein beherrschender Einfluss auf die unternehmerischen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens möglich. Eine erste wichtige Hürde stellt jedoch das Erreichen der Sperrminorität dar. Diese ist im deutschen Aktiengesetz mit 25% Anteil am Kapital festgesetzt, international variiert sie jedoch. In Frankreich liegt sie beispielsweise bei 33 1/3 %. Ist die Sperrminderheit erreicht, können wichtige Beschlüsse der Gesellschaft verhindert werden, z.B. Satzungsänderungen und Änderungen des Gegenstands der Unternehmung, Ausschluss des Bezugsrechts, Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital oder Abschluss eines Unternehmensvertrags.[55] Ist eine hohe Streuung des übrigen Kapitals vorhanden und erscheint regelmäßig ein bestimmter Teil der Aktionäre nicht bei der Hauptversammlung, kann es sein, dass eine Beteiligung unter 50% zu einer Mehrheit führt und dadurch ein nicht unbedeutender Einfluss auf die Zielgesellschaft ausgeübt werden kann. Häufig werden Minderheitsbeteiligungen als Unterstützung strategischer Allianzen verwendet, bei denen der Gegenstand der Zusammenarbeit der Unternehmen und deren Befugnisse in der Regel nur vertraglich geregelt sind. Der Vorteil solcher Minderheitsbeteiligungen ist in der geringen Kapitalbindung gegeben. Die Erreichung strategischer Ziele ist durch eine höhere Flexibilität der Kooperation bei Umwelt- und Wettbewerbsveränderungen trotzdem möglich. Ein Nachteil von Minderheitsbeteiligungen ist die fehlende hierarchische Kontrolle, die z.B. opportunistisches Verhalten des Partners ausschließen könnte.[56] Bei einer Beteiligungsquote von 50% kann es sich um eine Beteiligung zu gleichen Teilen handeln, jedoch nur dann, wenn lediglich zwei Gesellschafter oder zwei Gruppen von Gesellschaftern vorhanden sind. Eine solche Beteiligungsform setzt eine hohe Konsensbereitschaft voraus, da alle Beschlüsse zumindest eine einfache Mehrheit erfordern (§ 133 I AktG).[57] Erst eine Mehrheitsbeteiligung (>50%) macht einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen möglich. Dadurch ist ein faktisches Konzernverhältnis gegeben und es kann eine einheitliche Leitung wahrgenommen werden. Eine weitere wichtige Schwelle stellt die qualifizierte Mehrheitsbeteiligung dar. Mit ihr können die oben genannten Beschlüsse durchgesetzt werden.[58] Die so genannte Eingliederungs- bzw. Squeeze-Out -Beteiligung in Höhe von 95% ermöglicht bei Aktiengesellschaften einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Liegt eine 100%-Beteiligung vor, hat der Alleineigentümer umfassende Gestaltungsrechte.[59]

3. HGB und IFRS im Vergleich

Nachdem nun der Begriff der Beteiligung abgegrenzt und erklärt wurde, werden in diesem Abschnitt nun wesentliche Unterschiede zwischen HGB und IFRS aufgedeckt. Zunächst werden hierbei allgemeine Grundlagen miteinander verglichen, bevor anschließend ein Vergleich einzelner Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung stattfindet.

3.1 Wesentliche Unterschiede

Wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungsformen ergeben sich hinsichtlich vieler grundlegender Punkte. So ergibt sich der Charakter der Vorschriften nach HGB aufgrund historisch gewachsener gesetzlicher Regelungen, wohingegen die IFRS verbindliches EU-Recht darstellen. Auch hinsichtlich der Adressaten und dem Zwecke der Rechnungslegung ergeben sich Differenzen. Die Adressaten sind nach HGB die Bilanzierenden, Gesellschafter und Gläubiger mit dem Ziel der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes. Die IFRS hingegen richten sich eher an die Kapitalanleger und andere interessierte Kreise und verfolgen das Ziel des Schutzes der Investoren. Das übergeordnete Ziel der Rechnungslegung stellt nach HGB die vorsichtige Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns dar, während der Fokus bei den IFRS auf der Fair Presentation, d. h. der Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen, liegt. Steuerliche Einflüsse sind lediglich beim HGB vorhanden, da die Übernahme von steuerlichen Wertansätzen aufgrund der „umgekehrten Maßgeblichkeit“ zulässig ist.[60] „Umgekehrte Maßgeblichkeit“ deshalb, da das Maßgeblichkeitsprinzip die Geltung der Handelsbilanz für die Steuerbilanz fixiert. In der Praxis erfolgt aber des Öfteren eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzip, da diese Unternehmen nur eine, nämlich die Steuerbilanz erstellen.[61] Hinsichtlich der Bewertungsstetigkeit ergibt sich der Unterschied, dass laut HGB Änderungen bei der Bewertung unter Umständen lediglich der verbalen Erläuterung im Anhang bedürfen, wohingegen nach IFRS alle Änderungen zu erläutern sind und der GuV-Effekt offen gelegt werden muss. Eine weitere Abweichung zwischen IFRS und HGB ist in der Wesentlichkei t des Jahresabschlusses festzustellen. Laut HGB hat dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, während für den Jahresabschluss nach IFRS alle entscheidungsrelevanten Informationen wesentlich sind. Auch bezüglich der Bedeutung des Konzernabschlusses ergeben sich Unterschiede. So dominiert beim HGB-Abschluss der Einzelabschluss angesichts der eingeschränkten Funktion des Konzernabschlusses. Beim IFRS-Abschluss ist es umgekehrt, da hier der Konzernabschluss aufgrund fehlender Zahlungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses dominiert. Hinsichtlich der Funktion des Konzernabschlusses ergeben sich jedoch keine grundlegenden Unterschiede.[62]

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich die wichtigsten Unterschiede zwischen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS letztlich aus der Gegensätzlichkeit ihrer Zielsetzung ergeben. Während nach HGB der Gläubigerschutz oberste Priorität genießt, zielt der Fair-Value Gedanke nach IFRS auf die Interessen der Investoren ab, was auch durch die Bestandteile des Konzernabschlusses in den beiden Rechnungslegungssystemen verdeutlicht wird. Trotz der zusätzlichen Informationspflichten in Form eines Anhangs durch den erweiterten Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB) liegt das Hauptziel der handelsrechtlichen Rechnungslegung, im Sinne des Gläubigerschutzes, in der vorsichtigen Gewinnermittlung und nicht in der Informationsvermittlung für Investoren. Die oberste Zielsetzung der IFRS ist die Vermittlung von Informationen als Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen. Auf diese Weise soll ein potenzieller Investor in die Lage versetzt werden, seine Entscheidungen auf ein solides Informationsfundament zu stützen.[63]

3.2 Vergleich der Bewertung einzelner Bilanzposten

Da ein Vergleich der Bewertung einer Reihe von Bilanzposten zwischen HGB und IFRS den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, soll hier exemplarisch lediglich auf drei Bilanzposten genauer eingegangen werden, nämlich die Bilanzierung von Sachanlagen, Vorräten und dem Eigenkapital bzw. den finanziellen Verbindlichkeiten.

Zum Sachanlagevermögen gehören materielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke hält und bei denen eine Nutzung über eine Periode hinaus erwartet wird. Die Bewertung erfolgt nach IFRS beim erstmaligen Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch laut HGB erfolgt der erstmalige Ansatz des Anlagevermögens mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die direkt zurechenbaren Kosten, die entstehen, um das Anlagevermögen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sowie Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Die Kosten für den Abbau, die Entfernung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Standortes sind im Gegensatz zu IFRS nicht Teil der Anschaffungskosten. Hierfür wird im Regelfall während der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes kontinuierlich und ergebniswirksam eine Rückstellung gebildet.[64] Ein weiterer Unterschied ist, dass Entsorgungskosten von Sachanlagen nach IFRS in die Anschaffungs- und Herstellkosten mit aufgenommen werden dürfen, während dies nach deutscher Rechnungslegung nicht zulässig ist. Nach dem erstmaligen Ansatz findet bei Sachanlagen eine planmäßige Abschreibung statt. Die Nutzungsdauer wird nach der internationalen Rechnungslegung mindestens an jedem Abschlussstichtag überprüft. Im Gegensatz dazu wird das Sachanlagevermögen nach der deutschen Rechnungslegung über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Dazu verwenden viele Unternehmen die von der Finanzverwaltung herausgegebenen Abschreibungstabellen, woraus sich teilweise erhebliche Differenzen zur Abschreibung nach IFRS ergeben. Sowohl nach IFRS, als auch HGB ist keine spezifische Abschreibungsmethode vorgeschrieben. Die Abschreibungsmethode sollte nach internationalem Rechnungslegungssystem den Nutzenverlauf der Vermögenswerte widerspiegeln und ist an jedem Abschlussstichtag zu überprüfen. Nach deutschem Recht ist jede Abschreibungsmethode zulässig, die den tatsächlichen Werteverzehr des Vermögensgegenstandes zutreffend abbildet.[65] Neubewertungen von Anlagegegenständen sind nur nach IFRS zulässig. Hierbei können Sachanlagen im Zuge der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert neubewertet werden, insofern der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann. Wird eine Sachanlage verkauft oder dauerhaft nicht mehr genutzt, so wird nach internationaler Rechnungslegung ein Gewinn oder Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert des Anlagegutes erfasst. Die erhaltene Gegenleistung beim Abgang wird mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Laut HGB wird ein Buchgewinn bzw. Buchverlust aus dem Verkauf einer Sachanlage erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.[66]

[...]


[1] Aus Burger, Anton und Ulbrich, Philipp (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 4

[2] Aus Burger, Anton und Ulbrich, Philipp (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 12

[3] Aus Lucks, Kai und Meckl, Reinhard (Beteiligungsquoten, 2002) S. 26

[4] Aus Löw (Rechnungslegung Banken, 2005) S. 500

[5] Aus Hebeler (Vom Einzel- zum Konzernabschluss, 2003) S. 82

[6] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 95

[7] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 96

[8] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 96

[9] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 97

[10] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 85

[11] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 88

[12] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 89

[13] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 90

[14] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 94

[15] Aus Schildbach (Konzernabschluss nach HGB, USGAAP und IFRS, 2008) S. 109

[16] Aus Kuhnle (Bilanzen, 2004) S. 232

[17] Aus Kuhnle (Bilanzen, 2004) S. 232

[18] Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) S. 88

[19] Aus Löw (Rechnungslegung Banken, 2005) S. 338

[20] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 437/438

[21] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 438

[22] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 440/441

[23] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 458

[24] Aus Weißenberger (IFRS für Controller, 2007) S. 132

[25] Aus Weißenberger (IFRS für Controller, 2007) S. 132

[26] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 459

[27] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 460/461

[28] Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 476

[29] Vgl. KPMG (IFRS-Einführung, 2007) S. V

[30] Ebd., S. V

[31] Vgl. Müller (Konzernabschluss IFRS, 2004) S. 7

[32] Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 3

[33] Ebd., S. 3

[34] Vgl. KPMG (IFRS-Einführung, 2007) S. 1

[35] Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 3

[36] Vgl. Reining (Außenwirtschaftslexikon, 2003) S. 207

[37] Vgl. Kuckertz u. a. (HRefG, 1999) S. 277

[38] Vgl. o. V. (BilMoG Einleitung, o.J.)

http://www.steuerkanzlei-wilm.de/articles/bilanzmodernisierungsgesetz-bilmog,16.html, 16.07.2008

[39] Vgl. Littkemann, Zündorf (Beteiligungscontrolling Handbuch, 2004) S. V

[40] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 3

[41] Vgl. PriceWaterhouseCoopers (Jahresbericht 2003, 2004) S. 29

[42] HGB (§271 1 Beteiligungen , o. J.)

[43] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 6

[44] HGB (§271 2 Verbundene Unternehmen, o. J.)

[45] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 6

[46] Ebd., S.7

[47] Vgl. Borchers (Beteiligungscontrolling in der Management-Holding, 2000), S. 23f.

[48] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 3

[49] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 4-5

[50] Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 427-428

[51] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 5

[52] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 12

[53] Vgl. Schneider (Steuerlexikon, 2006),

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/S/Stille-Gesellschaft.html, 26.07.2008

[54] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 13

[55] Vgl. Lucks, Meckel (Beteiligungsquoten, 2002) S. 26

[56] Vgl. Lucks, Meckel (Beteiligungsquoten, 2002) S. 27

[57] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 15

[58] Vgl. Lucks, Meckel (Beteiligungsquoten, 2002) S. 27

[59] Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 15

[60] Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 7-8

[61] Vgl. wirtschaftslexikon24 (Maßgeblichkeitsprinzip, o. J. ),

http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/massgeblichkeitsprinzip/massgeblichkeitsprinzip.htm

[62] Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 8

[63] Vgl. Schierenbeck (Wesentliche Unterschiede IFRS und HGB, 2004), S. 630

[64] KPMG (IFRS im Vergleich zu deutscher Rechnungslegung, 2007) S. 72

[65] Ebd., S. 75

[66] KPMG (IFRS im Vergleich zu deutscher Rechnungslegung, 2007) S. 77-78

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2008
ISBN (eBook)
9783836625548
DOI
10.3239/9783836625548
Dateigröße
9.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Neu-Ulm; früher Fachhochschule Neu-Ulm – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
2,3
Schlagworte
bilanzierung beteiligung ifrs bewertung
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Titel: Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS
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