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Kreditkartenbetrug aus soziologischer Sicht

Erscheinungsformen, Trends und Ursachen

©2008 Magisterarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Kreditkartenbetrug aus soziologischer Sicht – Erscheinungsformen, Trends und Ursachen“ –
Die Auswahl des Titels der vorliegenden Magisterarbeit ist nicht das Resultat eines rein zufälligen Interesses an diesem Thema, vielmehr steht dieses in einem direkten Zusammenhang mit beruflichen Erfahrungen in der Betrugs- und Schadensprävention im Bereich von Kreditkartentransaktionen und scheint deshalb als Titel für die vorliegende Abschlussarbeit prädestiniert zu sein. Meine mehrjährige Anstellung bei der Betrugsabteilung eines Kreditinstituts ermöglichte es mir sowohl ein Bild über verschiedene in diesem Zusammenhang stehende Betrugsmuster und Betrugsarten zu machen, als auch bestehende Mechanismen seitens der Bank als einer wirtschaftlichen Organisation, die zur Aufdeckung und Schadensbegrenzung dieser Formen abweichenden Verhaltens dienen, näher kennen zu lernen.
Wie der Titel dieser Magisterarbeit vermuten lässt, möchte ich das Thema Kreditkartenbetrug unter Berücksichtigung der drei Kernaspekte Erscheinungsformen von Kreditkartenbetrug, langfristige Entwicklung der Kreditkartenkriminalität sowie Ursachen der Kreditkartenkriminalität abhandeln.
Im zweiten Abschnitt wird zunächst ein Einblick in das facettenreiche Erscheinungsbild des Kreditkartenbetrugs ermöglicht. Der Betrug bei Kreditkartentransaktionen tritt als abweichendes Verhalten in verschiedenen Erscheinungsformen auf und steht vorwiegend im Zusammenhang mit den Deliktarten Missbrauch von gestohlenen und verlorenen Kreditkarten, Gebrauch von Kreditkartenfälschungen sowie mit dem Gebrauch von zuvor gestohlenen Kreditkartendaten. Ich möchte mich im beginnenden Teil meiner Magisterarbeit zunächst diesen verschiedenen Betrugsformen näher widmen und ihre Besonderheiten und Unterschiede auch aus einer (informations-) technischen Perspektive beleuchten. Dieses scheint aus dem Grunde unerlässlich zu sein, zumal Kreditkartenbetrüger in Fällen von Datendiebstahl und Kreditkartenfälschungen im heutigen digitalen Zeitalter über tatrelevantes Spezialwissen verfügen und sich somit zunehmend verschiedener ausgeklügelter Techniken wie beispielsweise dem Einsatz von elektronischen Geräten sowie von elektronischen Kommunikationsmedien, deren Funktion im Erspähen von sensiblen Daten besteht, bedienen.
Der dritte Abschnitt beinhaltet den statistischen Teil dieser Arbeit, in welchem ein besonderes Augenmerk auf die Kriminalitätsentwicklung im Bereich der Kreditkartendelikte in […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung

„Kreditkartenbetrug aus soziologischer Sicht – Erscheinungsformen, Trends und Ursachen“ –

Die Auswahl des Titels der vorliegenden Magisterarbeit ist nicht das Resultat eines rein zufälligen Interesses an diesem Thema, vielmehr steht dieses in einem direkten Zusammenhang mit beruflichen Erfahrungen in der Betrugs- und Schadensprävention im Bereich von Kreditkartentransaktionen und scheint deshalb als Titel für die vorliegende Abschlussarbeit prädestiniert zu sein. Meine mehrjährige Anstellung bei der Betrugsabteilung eines Kreditinstituts ermöglichte es mir sowohl ein Bild über verschiedene in diesem Zusammenhang stehende Betrugsmuster und Betrugsarten zu machen, als auch bestehende Mechanismen seitens der Bank als einer wirtschaftlichen Organisation, die zur Aufdeckung und Schadensbegrenzung dieser Formen abweichenden Verhaltens dienen, näher kennen zu lernen.

Wie der Titel dieser Magisterarbeit vermuten lässt, möchte ich das Thema Kreditkartenbetrug unter Berücksichtigung der drei Kernaspekte Erscheinungsformen von Kreditkartenbetrug , langfristige Entwicklung der Kreditkartenkriminalität sowie Ursachen der Kreditkartenkriminalität abhandeln.

Im zweiten Abschnitt wird zunächst ein Einblick in das facettenreiche Erscheinungsbild des Kreditkartenbetrugs ermöglicht. Der Betrug bei Kreditkartentransaktionen tritt als abweichendes Verhalten in verschiedenen Erscheinungsformen auf und steht vorwiegend im Zusammenhang mit den Deliktarten Missbrauch von gestohlenen und verlorenen Kreditkarten , Gebrauch von Kreditkartenfälschungen sowie mit dem Gebrauch von zuvor gestohlenen Kreditkartendaten. Ich möchte mich im beginnenden Teil meiner Magisterarbeit zunächst diesen verschiedenen Betrugsformen näher widmen und ihre Besonderheiten und Unterschiede auch aus einer (informations-) technischen Perspektive beleuchten. Dieses scheint aus dem Grunde unerlässlich zu sein, zumal Kreditkartenbetrüger in Fällen von Datendiebstahl und Kreditkartenfälschungen im heutigen digitalen Zeitalter über tatrelevantes Spezialwissen verfügen und sich somit zunehmend verschiedener ausgeklügelter Techniken wie beispielsweise dem Einsatz von elektronischen Geräten sowie von elektronischen Kommunikationsmedien, deren Funktion im Erspähen von sensiblen Daten besteht, bedienen.

Der dritte Abschnitt beinhaltet den statistischen Teil dieser Arbeit, in welchem ein besonderes Augenmerk auf die Kriminalitätsentwicklung im Bereich der Kreditkartendelikte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet wird. Neben der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Statistiken und Studien weiterer Institutionen und Organisationen im Hinblick auf die Kriminalitätstrends im Bereich der Kreditkartenkriminalität herangezogen. Ein Blick auf die Kreditkartenbetrugstrends in Großbritannien soll ermöglichen, mögliche Prognosen über die weitere Entwicklung der Kreditkartenkriminalität in Deutschland zu liefern. Dieser Ländervergleich ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, zumal die Kreditkarte in Großbritannien als Zahlungsmittel eine stärkere und seit längerem andauernde Verbreitung und Akzeptanz findet als in Deutschland und somit auch die Erfahrungen und Auseinandersetzungen mit diesem Phänomen auch im wissenschaftlichen Sinne größer sein dürften. In einem weiteren Abschnitt meiner Magisterarbeit werde ich schließlich mit Hilfe von verschiedenen allgemeinen Erklärungsansätzen versuchen, mögliche Ursachen für das Auftreten von Kreditkartenbetrug samt seiner verschiedenen Erscheinungsformen sowie Faktoren für die langfristigen Entwicklungstrends der Kreditkartenkriminalität zu bestimmen.

Betrug als soziokulturelles Phänomen fand in der deutschen Soziologie, aber auch in der kriminologischen Forschung bisher kaum Beachtung, so dass man vergeblich nach ausgereiften und ihrer Zahl ergiebigen Beiträgen mit soziologischen und kriminologischen Aspekten vor allem im Hinblick auf seine von geltenden Normen abweichenden Formen im strafrechtlichen Sinne sucht. Diese Tatsache stellt eine Herausforderung und zugleich auch eine Chance dar, für diese Form abweichenden Verhaltens aus soziologischer und auch kriminologischer Perspektive mehr Beachtung zu gewinnen. Mit Blick auf jährliche Betrugsraten, seien sie von der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) oder von anderen amtlichen und wissenschaftlichen Instituten bereitgestellt, scheint eine nähere Beschäftigung mit diesem Sachverhalt als legitim.

Von besonderem Interesse ist auch in diesem Zusammenhang eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Banken als wirtschaftliche Organisationen und als materiell Geschädigte einerseits und polizeilichen Ermittlungsbehörden andererseits. Beide Seiten treten mit sehr ähnlichen Interessen dem Kreditkartenbetrug gegenüber, nämlich der Betrugsaufdeckung, Betrugsbekämpfung und Betrugsprävention sowie einer Schadensbegrenzung in materieller Hinsicht. Der Kreditkarteninhaber nimmt hier die Rolle eines primär sowohl materiell als auch ein seiner Identität bestohlenen und betrogenen Opfers ein.

Der einleitende Teil meiner Magisterarbeit beinhaltet einige theoretische Vorüberlegungen zum Thema Kreditkartenbetrug. Ich werde zunächst in knapper Form auf die juristischen Definitionen und Merkmale des Kreditkartenbetrugs als strafrechtlich relevantes Delikt eingehen. Anschließend werde ich versuchen, diese Form abweichenden Verhaltens klassifikatorisch in das theoretische Gerüst der Soziologie einzuordnen und somit einer speziellen Soziologie des Betrugs zuzuordnen.

1.1. Kreditkartenmissbrauch aus juristischer Sicht

Der Missbrauch mit einer Kreditkarte wirft für alle Beteiligten rechtliche Fragen auf. Zum einen ist die Frage zu erörtern, wer im Falle eines Missbrauchs haftet bzw. wessen Schaden ausgeglichen werden muss. Zum anderen wird die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgbarkeit und Sanktionierung bzw. im soziologischen Sinne die Frage nach externer sozialer Kontrolle in den Vordergrund gestellt. Dies hängt zum einen davon ab, ob die zuständigen Verfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) eingeschaltet werden. Andererseits setzt eine Sanktionierung nach einer begangenen Straftat sowohl eine erfolgreiche täterorientierte Ermittlung als auch hinreichende Beweismittel voraus.

1.1.1. Zivilrechtliche Haftungskonstellationen

In zivilrechtlicher Hinsicht ist zwischen dem Zwei-, Drei- und Vier-Parteien-System zu unterscheiden[1]. Um Abläufe innerhalb von Handlungsrahmen bei Kreditkartentransaktionen zu verstehen, werden in den folgenden Punkten juristische Überlegungen berücksichtigt.

1.1.1.1 Zwei-Parteien-System

Das Zwei-Parteien-System betrifft den Fall, in dem ein Unternehmen seinem Kunden eine Karte aushändigt, welcher diese zum Kauf von Waren einsetzen kann. Der Kauf des Kunden stellt einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 Abs. 1 BGB dar. Der Kaufvertrag setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis zahlt und dass der Verkäufer das Eigentum an der Sache an den Käufer überträft (siehe § 433 Abs. 1 BGB). Die Zahlung des Kaufpreises stellt eine Erfüllung der kaufvertraglichen Pflicht gemäß § 362 BGB dar und führt zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs. Dieses Interesse des Verkäufers wird durch den Einsatz der Karte befriedigt. Das verkaufende Unternehmen stellt dem Kunden die Kreditkarte zur Verfügung und gibt ihm so die Möglichkeit, ein anderes Zahlungsmittel als Bargeld einzusetzen. Durch die Vorlage der Karte und der Unterschrift des Kunden ermächtigt er den Verkäufer im Rahmen einer Einzugsermächtigung (Lastschrift) von dem Girokonto des Kunden den Kaufpreis einzuziehen[2].

Das Zwei-Parteien–System entspricht der ursprünglichen Funktion einer (Waren-) Kreditkarte seit ihrer Einführung in den USA Anfang des 20. Jahrhunderts. Die Kreditkarte stellt in diesem System ein sehr beschränktes Zahlungsmedium dar, welches als solches nur bei dem herausgebenden Unternehmen akzeptiert und eingesetzt werden kann. Es galt und gilt heute noch als beliebte Strategie, auf diese Weise kaufkräftige Kunden an das Unternehmen zu binden.

1.1.1.2 Drei -Parteien-System

Das Drei-Parteien-System wird auch Interchange-System genannt, die Karte hingegen Universalkreditkarte[3]. Die Vertragskonstellation sieht folgendermaßen aus[4] :

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Deckungsverhältnis Garantie-und

Lizenzvertrag

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Karteninhaber) Valutaverhältnis

Zwischen dem Kunden und der Kreditkartengesellschaft, z. B. Mastercard , besteht ein Kreditkartenvertrag (Deckungsverhältnis), das juristisch als ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter gemäß § 675 Abs. 1 i. V. m. § 611 BGB einzustufen ist. Der Kunde muss als Gegenleistung die Jahresgebühr für die Nutzung der Kreditkarte zahlen.

Im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Vertragshändler kommt, wie oben beschrieben, zunächst ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande. Der Vertragshändler hat zugleich mit dem Kreditkartenunternehmen einen Garantievertrag auf Zahlung des Kaufpreises abgeschlossen. Ein Unterschied zum Zwei-Parteien-System besteht darin, dass die Kreditkarte hier als ein Zahlungsmittel verstanden wird, das an vielen verschiedenen Akzeptanzstellen benutzt werden kann.

Im Zahlungssystem zwischen dem Kunden, Vertragshändler und der Kreditkartengesellschaft wird das Kreditkartenkonto bei dem Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem Kaufpreis belastet. Die Belastung trägt damit zunächst die Kreditkartengesellschaft. Die Belastung gleicht sie im Rahmen der von dem Kunden erteilten Einzugsermächtigung aus, indem sie zunächst dem Kunden die monatliche Rechnung zustellt und zum Fälligkeitszeitpunkt den offenen Betrag vom Girokonto einzieht. Zugleich schreibt das Kreditkartenunternehmen dem Vertragshändler den Kaufpreis abzüglich eines Disagios, einer Provision, gut.

1.1.1.3 Vier-Parteien-System

Das Vier-Parteien-System stellt sich wie folgt dar[5] :

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Deckungs- Garantie- und

verhältnis Lizenzvertrag

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kunde Vertragshändler

(Karteninhaber) Valutaverhältnis

Im Vier-Parteien-System kommt die Besonderheit hinzu, dass nicht die Kartengesellschaft, sondern die Hausbank des Kunden, etwa die Sparkasse, die Kreditkarte herausgibt und damit ihr eigenes Logo benutzt. Der Kreditkartenvertrag zwischen dem Kunden und dem Kartenemittenten ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter (siehe oben). Zwischen der die Kreditkarte herausgebenden Bank und der Kreditkartengesellschaft besteht ein Forderungskauf i. S. d. § 453, § 433 BGB, indem die Bank die Kaufpreisforderung, welche die Kreditkartengesellschaft vom Händler erworben hat, wiederum für sich erwirbt, um gegen den Kunden einen Anspruch auf Belastung des Girokontos in Höhe des Kaufpreises zu haben. Im Übrigen bleibt das Verhältnis wie im Drei-Personen-Verhältnis identisch.

1.1.1.4 Haftungsfragen

In diesem System des Zahlungsverkehrs können Fehler und Mängel auftauchen. Die Frage, wer für welchen Schaden haftet, ergibt sich häufig aus dem Gesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kreditkartenverkehr, den jede Kreditkartengesellschaft in den Kreditkartenvertrag zwischen dem Kunden und dem Emittenten einbezieht. In einem Schadensfall hat gemäß den gesetzlichen Regelungen jeder der Beteiligten sein eigenes Fehlverhalten zu verantworten.

Ist der Kaufvertrag zwischen einem Kunden und dem Vertragshändler nichtig, weil beispielsweise der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs wegen Minderjährigkeit geschäftsunfähig ist, so greift hier nicht der Garantievertrag zwischen dem Kreditkartenunternehmen und dem Händler. Der Vertragshändler muss in einem solchen Fall den entstandenen wirtschaftlichen Schaden allein tragen, weil er sich nicht an vertraglich festgelegte Sicherheitsvorkehrungen, in diesem Fall an eine Altersprüfung, gehalten hat.

Hat der Kunden seine Obliegenheitspflichten grob fahrlässig verletzt, etwa indem er die Kreditkarte samt der Geheimnummer im Portemonnaie aufbewahrte und ihm das Portemonnaie anschließend gestohlen wurde, so haftet er bis zur Sperrung der Kreditkarte selbst für den entstandenen Schaden.

Fraglich ist nur, wer den Schaden zu tragen hat, wenn keiner der Beteiligten den Schaden zu verantworten hat, weil sich alle beteiligten Personen richtig und vertragstreu verhielten. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen ein Täter über fremde Kreditkarteninformationen verfügt, weil er etwa zuvor online die Kreditkartendaten ausgespäht hat. In einem solchen Fall greift der Garantievertrag zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Händler, sodass der Händler die ihm zustehende Kaufsumme erhält. Das Kreditkartenunternehmen erhält - aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Bank (Emittent) - die Belastung, die ihm aufgrund der Zahlung an den Händler entstanden ist, von der Bank erstattet. Der Kunde kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er sich nicht außervertraglich verhalten hat. Mithin bleibt der Kartenemittent, also der Kreditkartenherausgeber, auf seinem Schaden sitzen. Er ist darauf angewiesen, gegen den Täter, sofern dieser ermittelbar ist, ein zivilrechtliches Klageverfahren vor den Zivilgerichten anzustreben. Daneben kann die Bank ein strafrechtliches Verfahren in Gang setzen, um den Täter auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

1.1.2. Strafrechtliche Verfolgbarkeit

Neben der zivilrechtlichen Haftung des Täters kommt auch immer ein strafrechtliches Verfahren in Betracht.

1.1.2.1. Prozessuale Verfolgbarkeit

Damit überhaupt ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird, ist es erforderlich, dass Verfolgungsbehörden eingeschaltet werden. Eine Strafanzeige kann gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO bei den Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Polizei ermittelt das Geschehen und leitet den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese ist gemäß § 170 Abs. 1, § 203 StPO verpflichtet, die öffentliche Klage vor dem zuständigen Strafgericht zu erheben, sofern die Ermittlungen genügend Anlass bieten. Genügender Anlass zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist anzunehmen, wenn hinreichender Tatverdacht vorliegt[6].

1.1.2.2. Abgrenzung der einschlägigen Vermögensdelikte

Im Juristischen ist allgemein zwischen Selbstschädigungs- und Fremdschädigungsdelikten zu unterscheiden.

Bei den Selbstschädigungsdelikten nimmt das Opfer eine Vermögensverfügung vor, die vom Täter veranlasst wurde[7]. Namhaftestes Beispiel ist der Betrug gemäß § 263 StGB. Danach täuscht der Täter das Opfer mittels Vorspiegelung falscher oder durch das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. Dadurch wird bei dem Opfer ein Irrtum erregt oder ein vorhandener Irrtum aufrechterhalten. Wegen des Irrtums verfügt der Getäuschte über sein eigenes oder über fremdes Vermögen, woraus letztendlich ein Vermögensschaden entsteht. Zu den Selbstschädigungsdelikten gehören der „Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten“ gemäß § 266b StGB und der Computerbetrug gemäß § 266a StGB.

Die Fremdschädigungsdelikte stellen die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache dar. Hier verfügt nicht das Opfer über Vermögen, sondern der Täter nimmt einen physischen Gegenstand selbst weg. Zu den Fremdschädigungsdelikten gehören der Diebstahl gemäß §242 StGB, die Unterschlagung gemäß § 246 StGB und der Raub gemäß § 249 StGB.

1.1.2.3. Fremdschädigungsstraftaten

Stiehlt der Täter eine Kreditkarte, so macht er sich nicht eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar. Der Diebstahl setzt voraus[8] :

- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme der fremden beweglichen Sache
- Vorsatz
- rechtswidrige Zueignungsabsicht

Eine Kreditkarte ist zwar eine fremde bewegliche Sache, die der Täter auch wegnimmt, sofern der Karteninhaber nicht damit einverstanden ist. Jedoch fehlt es an der Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht stellt die dauerhafte Enteignung des Karteninhabers aus seiner Eigentumsposition und die zumindest vorübergehende Aneignung der Karte dar[9]. Bei einem Kreditkartendiebstahl möchte sich der Täter nicht die Kreditkarte aneignen und auch nicht den Sachwert der Karte, sondern diese nur benutzen, um eine Transaktion zu veranlassen. An der Plastikkarte an sich hat er kein Interesse, so dass es dem Täter nicht gezielt darauf ankommt, den Karteninhaber auf Dauer aus seiner Eigentumsposition zu drängen[10].

Die übrigen Fremdschädigungsdelikte, wie etwa die Unterschlagung gemäß § 246 StGB oder der Raub gemäß § 249 StGB, kommen nur ausnahmsweise in Betracht und sind für die klassischen Kreditkartenmissbrauchsfälle eher unbedeutend.

1.2.4. Selbstschädigungsstraftaten

Zu den Selbstschädigungsdelikten gehören die Betrugstraftaten. Insbesondere ist der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB die zentrale Norm im Kreditkartenstrafrecht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen des Kartenemittenten, also der Kreditkarte herausgebenden Hausbank des Kunden[11]. Nutzt der Kunde die Möglichkeit der Zahlungsgarantie einer Kreditkarte, um einen Gegenstand zu erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, so schadet er – wie oben festgestellt – letztendlich dem Kartenherausgeber. Nicht von § 266b StGB ist der Fall gedeckt, indem eine fremde Person als der Karteninhaber mit der Karte verfügt, denn Täter im Sinne des § 266b StGB kann nur der gegenüber dem Kartenaussteller berechtigte Karteninhaber sein[12].

Benutzt ein anderer als der berechtigte Karteninhaber die Kreditkarte, so kommt entweder ein Betrug gemäß § 263 StGB in Betracht, sofern ein Mensch von dem Täter getäuscht wird, oder ein Computerbetrug gemäß § 263a StGB, sofern der Täter auf den Datenverarbeitungsvorgang einer EDV-Anlage zugreift oder unbefugt Daten verwendet.

Gibt sich der Täter als scheinbar berechtigter Karteninhaber gegenüber einem Händler aus, so kommt ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Der Täter täuscht den Händler über seine Berechtigung und verursacht eine Fehlvorstellung über Tatsachen (Irrtum). Der Irrtum veranlasst den Händler bewusst zur Verfügung über den zu erwerbenden Gegenstand (Vermögensverfügung). Dadurch entsteht der Bank des berechtigten Kunden oder – falls sich der Kunde vertragsbrüchig verhalten hat – dem Kunden ein Vermögensschaden. Der Händler hingegen bleibt nicht auf dem Kaufpreis sitzen, da er eine Garantievereinbarung mit dem Kreditkartenunternehmen hat.

Benutzt der Täter hingegen entweder einen Geldausgabeautomaten oder ein Transaktionssystem im Internet, um eine Verfügung mit der Kreditkarte zu veranlassen, so stellt dies in der Regel einen Computerbetrug gemäß § 263a StGB dar, indem der Täter unbefugt Fremddaten verwendet[13].

1.2. Betrug als Gegenstand der Soziologie

In Anlehnung an Überlegungen von MAX WEBER soll an dieser Stelle erläutert werden, was eigentlich eine soziologische Auseinandersetzung mit Betrug, hier speziell mit Kreditkartenbetrug und seinen verschiedenen Erscheinungsformen legitimiert. Jedes soziale Handeln im Sinne Max Webers kann als Gegenstand der Soziologie betrachtet werden[14]. Soziales Handeln meint jedes menschliche Verhalten, das an gegenwärtigen, vergangenen oder für künftig erwarteten Verhaltensweisen anderer orientiert ist[15]. Dabei sei nicht auszuschließen, dass es sich bei einem solchen von einem Akteur ausgehenden Verhalten um ein innerliches Tun, Unterlassen oder Dulden handeln kann[16]. Ein entscheidender Aspekt ist die Sinngebundenheit des Handelns eines Akteurs, womit gemeint sein soll, dass jedes von einem Akteur ausgehende soziale Handeln von einer subjektiven Absicht, einem Ziel geleitet wird. Der subjektive Sinn einer sozialen Handlung ist stets an dem Verhalten eines Gegenübers, eines anderen gerichtet. Die Wechselbeziehung zwischen dem sinnhaften Handeln eines Akteurs und dem Handeln des Anderen macht das Soziale in einem Interaktionsprozess aus. Erst unter dieser Prämisse kann von einer Interaktion im soziologischen Sinne die Rede sein[17].

Die genannten Bedingungen scheinen dem Ansatz Webers nach erfüllt zu sein, um Kreditkartenbetrug als einen soziologischen Gegenstand behandeln zu können. Ein soziales Handeln liegt vor, da dem Kreditkartenbetrüger als Akteur, dessen Absicht in seiner eigenen materiellen Bereicherung liegt, ein ahnungsloses Betrugsopfer oder Betrogener als beteiligtes Individuum in einem Interaktionsprozess gegenübersteht.

Eine theoretische und methodische Herangehensweise an das soziokulturelle Phänomen des Betrugs setzt zunächst einen einheitlichen Terminus bzw. eine soziologische Definition desgleichen voraus. Hier soll der Frage nachgegangen werden, was aus soziologischer Sicht unter Betrug im Allgemeinen zu verstehen ist. Da der Kreditkartenbetrug in seinen verschiedenen Erscheinungsformen als eine spezielle Art des Betrugs zu verstehen ist bzw. sich dieser in der begrifflichen Gattung hierarchisch unterordnen lässt, soll zunächst eine nähere begriffliche Bestimmung des Oberbegriffs Betrug gegeben werden.

Betrug als Phänomen abweichenden Verhaltens kommt sowohl in strafrechtlich relevanter, als auch in von der Gesetzeslage her legaler Erscheinung wie beispielsweise in Form von heimlichem Fremdgehen, welches der Kategorie sittlicher und moralischer Normverstöße zuzurechnen ist, vor. Der Fokus dieser Magisterarbeit richtet sich auf eine wie im vorherigen Abschnitt erläuterte, im strafrechtlichen Sinne relevante, strafbare Erscheinungsform von Betrug. Eine Differenzierung zwischen Betrug und wissentlicher Täuschung als Klassenoberbegriff ist unumgänglich, wenn man die begriffliche Verwandtschaft dieser beiden Termini und eine genaue Lokalisierung des Betrugsbegriffs innerhalb des für ihn vorgesehenen soziologisch-begrifflichen Klassifikationsrahmens vornehmen möchte[18].

Eine zentrale Aussage der juristischen Auslegung des Sachverhalts liegt darin, dass eine der Voraussetzungen für das Vorliegen des Straftatbestands eines Betrugsfalls in der materiellen Schädigung, d.h. in der Vermögensschädigung eines Opfers liegt. Eine soziologische Definition des Betrugs soll auch Geltung für diejenigen Erscheinungsformen finden, die für Betrugsopfer immaterielle Schäden zur Folge haben[19]. Unabhängig von den Konsequenzen, die eine Betrugshandlung für einen Betrogenen zur Folge hat, stellt sich primär die Frage, ob innerhalb eines Handlungsrahmens eine betrügerische Absicht zugrunde liegt und auf welche Weise durch einen Betrügenden bei einem Betrogenen ein Irrtum erweckt wird. Auf diese Rahmenbedingungen wird in den folgenden Punkten näher eingegangen.

Im Folgenden werden wissentliche Täuschung und Betrug näher behandelt, da juristische Definitionen für soziologische Überlegungen lediglich in ihrem Ansatz von Bedeutung sind und einen weiten Erklärungsrahmen offen lassen. Dabei werden auch für beide Begriffe soziologische Definitionen herangezogen. Im Anschluss daran soll bewertet werden, ob und inwieweit die in diesem Kapitel aufgestellte Definition von Betrug auch für den Kreditkartenbetrug und seine Erscheinungsformen ihre Verwendung finden kann.

1.2.1. Wissentliche Täuschung

In der Jurisprudenz wird wissentliche Täuschung aufgefasst als „das bewusste Vorspiegeln falscher bzw. das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, durch welche Fehlvorstellungen über die Realität erregt bzw. unterhalten werden sollen“[20]. Vergleicht man die beiden juristischen Definitionen von wissentlicher Täuschung und Betrug, so wird die enge Verwandtschaft zwischen diesen beiden Begriffen deutlich. Die enge begriffliche Verbindung äußert sich nicht zuletzt darin, dass sich Juristen bei der Definition des Betrugs in vielen Fällen des Begriffs der Täuschung bzw. wissentlichen Täuschung bedienen und den Begriff des Betrugs und den der Täuschung auch häufig als Synonyme gebrauchen.

RALF OTTERMANN lehnt sich in seinem Bemühen nach einer soziologischen Definition der beiden Begriffe stark an die rechtswissenschaftlichen Auslegungen an. Er schöpft aus dem juristischen Verständnis von wissentlicher Täuschung mehrere Aspekte, um diese in Anlehnung an psychologische Überlegungen weiter auszuführen. Dabei nennt er verschiedene Kriterien aus Sicht des Täters und des Opfers, welche erfüllt sein müssen, um von einer Täuschungshandlung aus soziologischer Sicht reden zu können[21].

1.2.1.1. Täterbezogene Aspekte wissentlicher Täuschung

So wird in Bezug auf den Täuschenden bzw. den Akteur einer Täuschungshandlung zwischen zwei grundlegenden Elementen, nämlich zwischen inneren Vorgängen und zwischen dem auf einen anderen gerichteten und geäußerten Verhalten unterschieden. Innere Vorgänge spielen sich auf der Bewusstseinsebene des Täuschenden ab und meinen sein Bewusstsein über das eigene Tun und über seine Absicht der Irreführung. Entscheidend ist, dass die Absicht eines Akteurs eine Täuschungshandlung zu begehen darin besteht, dass er „zum einen die Wahl hat, zu täuschen oder nicht zu täuschen, und dass er zum anderen den Unterschied zwischen einer zutreffenden und einer irreführenden Darstellung kennt“[22].

Der Täuschende muss also über ein Normbewusstsein verfügen, also ein Wissen über geltende Normen und von den Normen abweichende Verhaltensalternativen haben.

Das nach außen hin geäußerte Verhalten ist der Handlungsebene des Täuschenden zuzuordnen und umfasst die Handlungsalternativen Vorspiegeln , Entstellen sowie das Unterdrücken von Sachverhalten . Das „Vorspiegeln und Entstellen von Sachverhalten“ wird dem Begriff der Fälschung und das „Unterdrücken von Sachverhalten“ dem Begriff der Verheimlichung zugeordnet.

Die erläuterten Rahmenbedingungen auf Bewusstseins- und Handlungsebene gelten als Teilkriterien, welche erfüllt sein müssen, um im soziologischen Sinne von einer Täuschungshandlung ausgehen zu können.

1.2.1.2. Opferbezogene Aspekte wissentlicher Täuschung

In Hinblick auf das Opfer einer Täuschungshandlung gelten zwei weitere Bedingungen. Zum einen darf der Täter das Opfer über seine Absichten nicht aufklären, zum anderen darf das Opfer nicht mit den Täuschungsabsichten einverstanden sein oder den Täuschenden um seine Irreführung gebeten haben[23].

1.2.1.3. Wissentliche Täuschung als Form kommunikativen Handelns

RALF OTTERMANN klassifiziert wissentliche Täuschung als Form kommunikativen Handelns .

Der handlungstheoretische Kommunikationsbegriff setzt „Prozesse, in denen sich Individuen als denkende, sprechende, empfindende und handelnde Personen zueinander in Beziehung setzen“[24] voraus. Insofern müssen Individuen in Kontakt zueinander stehen bzw. muss eine Interaktion zwischen diesen stattfinden. Auch informationstechnische Begriffe finden in dieser Überlegung Gebrauch. Der Täuschende ist Sender, der Betrogene Empfänger von Informationen. Zwischen diesen findet ein über einen Kanal laufender Informationsaustausch statt. Dieser Informationskanal kann sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Die dem Empfänger vorenthaltenen Informationen, nämlich die verheimlichte Absicht des Täuschenden, diesen in die Irre zu führen, sind für den Getäuschten handlungsrelevant. Dieser würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit anders gegenüber dem Täuschenden verhalten, wenn er über dessen Absichten informiert wäre. Als weitere Handlungsalternativen für den Täuschenden stehen die Fälschung und die Ablenkung von für den Getäuschten handlungsrelevanten Sachverhalten[25].

1.2.1.4. Soziologische Definition der wissentlichen Täuschung

Eine soziologische Definition von wissentlicher Täuschung lautet gemäß den erläuterten Überlegungen wie folgt:

„Wissentliche Täuschung meint jede bewusste kommunikative Handlung eines Senders zwecks Irreführung des Empfängers, wobei etwas bewusst nicht signalisiert wird, das nach Ansicht des Senders der Fall sowie für den Empfänger handlungsrelevant ist, und des weiteren etwas verbal oder nonverbal signalisiert werden kann (nicht muß), das nach Ansicht des Senders nicht der Fall bzw. für den Empfänger verständniserschwerend ist; das Vorhaben der Irreführung darf weder vom Sender vorher angekündigt worden sein, noch darf der Empfänger explizit darum gebeten haben oder implizit – einem soziokulturellen Muster gemäß – damit einverstanden sein, in die Irre geführt zu werden.[26]

1.2.2. Betrug vs. Wissentliche Täuschung

An dieser Stelle soll eine Antwort auf die Fragen gegeben werden, was im soziologischen Verständnis einerseits Betrug von wissentlicher Täuschung und andererseits was die soziologische von der juristischen Auffassung vom Begriff des Betrugs unterscheidet.

1.2.2.1. Bewertungsdimensionen des Betrugsbegriffs

Ein grundlegender Unterschied zwischen wissentlicher Täuschung und Betrug besteht im Umfang ihrer Bewertungsmöglichkeiten. Während wissentliche Täuschung sowohl als negativ als auch positiv bewertet werden kann, ist eine Betrugshandlung stets mit etwas Negativem behaftet[27]. Eine Täuschungshandlung im positiven Sinne läge beispielsweise bei einer liebenswerten Unaufrichtigkeit vor, wenn ein Täuschender jemandem ein unbegründetes Kompliment machen würde mit der Absicht, dem Getäuschten eine für ihn als schön empfundene Illusion zu bereiten. Bei einer solchen Handlung läge die Absicht des Täuschenden nicht darin, dem Getäuschten in irgendeiner Weise zu schaden.

Betrug als Begriff muss im Vergleich zum Begriff der wissentlichen Täuschung aus soziologischem Verständnis heraus weiter konkretisiert werden.

Obwohl der Betrugsbegriff im soziologischen Verständnis negativ behaftet ist, wird er nicht wie im juristischen Verständnis mit einem illegalen Vergehen gleichgesetzt. Es kommt nicht darauf an, ob bei einer Betrugshandlung gegen ein Gesetz verstoßen wird, sondern der Kernaspekt einer Betrugshandlung in einem soziologischen Kontext liegt in der Enttäuschung normativer Erwartungen der an einem Betrugsfall Beteiligten. Ein weiterer Unterschied zur juristischen Auslegung liegt darin, dass die Bewertungsdimension des Schadens und des Nutzens resultierend aus einer Betrugshandlung im soziologischen Verständnis viel mehr Möglichkeiten bietet. Eine soziologische Vorstellung von einer Betrugshandlung umfasst sowohl Fälle mit materiellen, im Fall von Kreditkartenbetrug also Vermögensschäden, als auch immateriellen Schäden. Auch was den Nutzen, den ein Täter aus einer Betrugshandlung zieht, angeht, wird aus soziologischer Sicht dem materiellen und dem immateriellen Nutzen in gleichem Maße Beachtung geschenkt[28]

[...]


[1] Schwintowski in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 13 Rn. 14, 16 und 18.

[2] Schwintowski in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 13 Rn. 13.

[3] Schwintowski in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 13 Rn. 15.

[4] Schwintowski in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 13 Rn. 16.

[5] Schwintowski in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 13 Rn. 18.

[6] Meyer-Goßner, StPO, § 203 Rn. 2.

[7] Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, Rn. 514, 525 f, 619, 649, 713, 733.

[8] Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, nach Rn. 191.

[9] Tröndle/Fischer, StGB, § 242 Rn. 32 bis 33a, 41.

[10] Tröndle/Fischer, StGB, § 242 Rn. 36.

[11] Tröndle/Fischer, StGB, § 266b Rn. 2.

[12] Tröndle/Fischer, StGB, § 266b Rn. 12.

[13] Tröndle/Fischer, StGB, § 263a Rn. 9 bis 13a.

[14] Brock/Junge/Krähnke, 2002, S. 165

[15] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 13

[16] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 13

[17] Brock/junge/Krähnke, 2002, S. 165

[18] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S.29

[19] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S.31

[20] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 22

[21] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 22ff

[22] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 23

[23] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 24

[24] Scherr in Schäfers, Grundbegriffe der Soziologie, S. 176

[25] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 27

[26] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 28

[27] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 29

[28] Ottermann, Soziologie des Betrugs, S. 31

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836625494
DOI
10.3239/9783836625494
Dateigröße
747 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf – Philosophische Fakultät
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
1,9
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Titel: Kreditkartenbetrug aus soziologischer Sicht
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