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Die Bilanzierung immateriellen Vermögens nach HGB und IFRS

©2008 Bachelorarbeit 60 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Für die Bilanzierung immateriellen Vermögens gibt es unterschiedliche Ansätze. Dies liegt daran, dass es gegenüber materiellem Vermögen für den Menschen schwerer zu erfassen und zu bewerten ist. Bilanzen müssen national und insbesondere auch international ein Instrument der externen Rechnungslegung sein, das es ermöglicht, externe Adressaten, darunter auch bisherige wie potentielle Unterstützer eines Unternehmens, mit den Informationen zu versorgen, die entscheidende Argumente für eine Unterstützung liefern.
Die vorliegende Arbeit soll, anknüpfend an die sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergebende Änderung hinsichtlich der Bilanzierung immateriellen Vermögens, zu einer Meinungsbildung hinsichtlich dieser Thematik beitragen.
Zunächst erfolgt eine Untergliederung in 3 Abschnitte, welche sich inhaltlich mit der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB, den Änderungen, die sich im Rahmen des BilMoG ergeben, sowie der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS befassen. Hierbei wird die Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten hervorgehoben, da diesen in Zukunft bilanziell eine größere Bedeutung beizumessen sein wird. Des Weiteren wird auch die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes, welcher grundsätzlich als bedeutendster immaterieller Vermögensgegenstand bzw. -wert bezeichnet werden kann, dargestellt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die fundierte bilanzielle Berücksichtigung von Entwicklungsausgaben für viele innovationsorientierte Unternehmen eine bessere Marktpositionierung erzeugt und die Entwicklungsmöglichkeiten verbessert. Durch den nachhaltigeren und vor allem direkten, nicht auf der umständlichen Auswertung des Anhangs gründenden, Einblick in den Wert des Unternehmens können sich die externen Adressaten ein weniger verzerrtes Bild von diesem machen.
Die vorgeschriebenen Angaben, die de lege lata innerhalb des Anhangs zu machen sind, können keinen vergleichbaren Einblick geben.
Für den Vergleich von Entwicklungsausgaben, die innerhalb der Unternehmensbilanzen erfasst werden, ist die Annäherung an die International Financial Reporting Standards, die eine größere Anzahl potentieller ausländischer Investoren auf den Plan rufen kann, zu begrüßen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbbildungsverzeichnisII
AbkürzungsverzeichnisIII
1.Einleitung6
2.Statische Vs. Dynamische Sichtweise7
3.Die Bilanzierung immaterieller […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Statische Vs. Dynamische Sichtweise

3. Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB
3.1 Ansatz
3.1.1 Abstrakte Ansatzkriterien
3.1.2 Konkrete Ansatzkriterien
3.1.2.1 Ansatz von Forschungs- und Entwicklungskosten
3.1.2.2 Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes
3.2 Bewertung
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.1.1 Anschaffungskosten
3.2.1.2 Herstellungskosten
3.2.2 Folgebewertung
3.2.3 Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
3.3 Ausweis sowie korrespondierende Anhangangaben

4. Besonderheiten nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
4.1 Ansatz
4.1.1 Ansatz von Forschungs- und Entwicklungskosten
4.1.2 Ansatz von Humanvermögen und Kundenstamm
4.2 Bewertung
4.2.1 Bewertung von Forschungs- und Entwicklungskosten
4.2.2 Folgebewertung
4.3 Ansatz und Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
4.4 Veränderungen hinsichtlich des Ausweises und der Anhangangaben

5. Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
5.1 Ansatz
5.1.1 Abstrakte Ansatzkriterien
5.1.2 Konkrete Ansatzkriterien
5.1.2.1 Ansatz von Forschungs- und Entwicklungskosten
5.1.2.2 Ansatz von Humanvermögen und Kundenstamm
5.1.2.3 Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes
5.2 Bewertung
5.2.1 Zugangsbewertung
5.2.1.1 Anschaffungskosten
5.2.1.2 Herstellungskosten
5.2.2 Folgebewertung
5.2.3 Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
5.3 Ausweis sowie korrespondierende Anhangangaben

6. Vergleich der nationalen und internationalen Regelungen

7. Ein Ausblick im Rahmen des Intellectual Capital Statement

8. Schlussbemerkung

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Innovationsprozess

Abbildung 2: Point of return

Abbildung 3: Ansatzvergleich

Abbildung 4: Bewertungsvergleich

Abbildung 5: Ausweisvergleich

Abbildung 6: Wertzusammenhang in der Unternehmung

Abbildung 7: Wachstum in Deutschland

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Für die Bilanzierung immateriellen Vermögens gibt es unterschiedliche Ansätze. Dies liegt daran, dass es gegenüber materiellem Vermögen für den Menschen schwerer zu erfassen und zu bewerten ist. Bilanzen müssen national und insbesondere auch international ein Instrument der externen Rechnungslegung sein, das es ermöglicht, externe Adressaten, darunter auch bisherige wie potentielle Unterstützer eines Unternehmens, mit den Informationen zu versorgen, die entscheidende Argumente für eine Unterstützung liefern.

Die vorliegende Arbeit soll, anknüpfend an die sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergebende Änderung hinsichtlich der Bilanzierung immateriellen Vermögens, zu einer Meinungsbildung hinsichtlich dieser Thematik beitragen.

Zunächst erfolgt eine Untergliederung in 3 Abschnitte, welche sich inhaltlich mit der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB, den Änderungen, die sich im Rahmen des BilMoG ergeben, sowie der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS befassen. Hierbei wird die Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten hervorgehoben, da diesen in Zukunft bilanziell eine größere Bedeutung beizumessen sein wird. Des Weiteren wird auch die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes, welcher grundsätzlich als bedeutendster immaterieller Vermögensgegenstand bzw. -wert bezeichnet werden kann, dargestellt.

Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die fundierte bilanzielle Berücksichtigung von Entwicklungsausgaben für viele innovationsorientierte Unternehmen eine bessere Marktpositionierung erzeugt und die Entwicklungsmöglichkeiten verbessert. Durch den nachhaltigeren und vor allem direkten, nicht auf der umständlichen Auswertung des Anhangs gründenden, Einblick in den Wert des Unternehmens können sich die externen Adressaten ein weniger verzerrtes Bild von diesem machen.

Die vorgeschriebenen Angaben, die de lege lata innerhalb des Anhangs zu machen sind, können keinen vergleichbaren Einblick geben.

Für den Vergleich von Entwicklungsausgaben, die innerhalb der Unternehmensbilanzen erfasst werden, ist die Annäherung an die International Financial Reporting Standards, die eine größere Anzahl potentieller ausländischer Investoren auf den Plan rufen kann, zu begrüßen.

2. Statische Vs. Dynamische Sichtweise

Immaterielles Vermögen wird bis dato im Rahmen der nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften teilweise äußerst unterschiedlich behandelt. Während die Vorschriften des HGB einen strengen Maßstab anlegen und die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nur erlauben, sofern sie entgeltlich erworben wurden, ermöglichen die Vorschriften der IFRS unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen[1] auch einen Ansatz von selbst erstellten Vermögenswerten. Die unterschiedlichen Bezeichnungen immateriellen Vermögens ergeben sich aus den divergierenden Sichtweisen der genannten Rechnungslegungsansätze. Während das HGB auf einer statischen, zeitpunktbezogenen Sichtweise aufbaut, beinhalten die IFRS eine dynamische, zeitraumbezogene

Sichtweise[2].

Ein Ansatz nach HGB soll nur für selbständig und einzeln bewertbare und veräußerbare Gegenstände möglich sein, während die IFRS bzw. deren Rahmenkonzept auf den zukünftigen wirtschaftlichen Zufluss abstellen. Die aus der Sicht des HGB und der zugehörigen GoB im Vergleich eher „schwammigere“ Erfassung von Werten im Rahmen der IFRS erfährt bisher eine konsequente Ablehnung[3].

Eine bedeutende Annäherung der Regelungen des HGB an die IFRS wird sich durch das BilMoG, welches zum 01.01.2009 in Kraft tritt, vollziehen. Ein generelles Ansatzverbot für einen umfangreichen Teil der immateriellen Vermögensgegenstände weicht einer generellen Ansatzpflicht.

3. Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB

3.1 Ansatz

3.1.1 Abstrakte Ansatzkriterien

Die abstrakten Ansatzkriterien werden nach § 246 Abs. 1 HGB zunächst in der Verwertbarkeit des Gegenstandes konkretisiert. Verwertbarkeit beinhaltet außerdem, dass eine Veräußerbarkeit gegeben sein muss. Der Begriff der Verwertbarkeit geht somit über den der Veräußerbarkeit hinaus, indem beispielsweise auch eine Nutzungsüberlassung, ganz gleich ob eine vertragliche Verbundenheit zu einer Person oder Vertragspartei existiert, die Möglichkeit der Verwertung impliziert[4].

Zur bilanziellen Greifbarkeit kann gesagt werden, dass „immateriell“ zunächst mit „körperlich nicht fassbar“ gleichgesetzt werden kann[5]. Eine Hilfestellung gibt indes auch das BGB, indem es eine Unterteilung in Sachen und Rechte vornimmt. Das immaterielle Vermögen umfasst jedoch mehr, als diese Unterteilung herzugeben vermag. So gehören auch wirtschaftliche Werte, wie ungeschützte Erfindungen, in diese Kategorie[6].

Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, was den Umfang auf Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen, begrenzt, existiert nach § 248 Abs. 2 HGB ein Ansatzverbot, sofern diese nicht entgeltlich erworben wurden[7].

Erwerbsvorgänge, die originär die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllen können, sind diejenigen des Kaufes oder Tausches. Entgeltlichkeit beinhaltet eine Entstehung von Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB.

Ein Erwerb ohne Gegenleistung und damit ein Ansatzverbot liegt vor, wenn Lizenzen an gewerblichen oder ähnlichen Schutzrechten kostenlos vergeben werden oder bezüglich Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die zur Entstehung eines immateriellen Vermögensgegenstandes führen[8].

3.1.2 Konkrete Ansatzkriterien

3.1.2.1 Ansatz von Forschungs- und Entwicklungskosten

Zunächst sollte Klarheit darüber bestehen, welche Kosten untersucht werden. Forschung wird in Grundlagenforschung und angewandte Forschung unterteilt. Der Prozess der Gewinnung neuen Wissens, der nicht darauf abzielt, in einer besonderen Anwendung oder Verwendung zu münden, wird als Grundlagenforschung bezeichnet. Im Gegensatz hierzu erfolgt die angewandte Forschung im Hinblick auf konkrete praktische Ziele. Die experimentelle Entwicklung wiederum baut auf Forschung und Erfahrung auf und hat es zum Ziel, neue Produkte oder Verfahren, auch zur wesentlichen Verbesserung dieser, hervorzubringen[9].

Die zuvor schon angesprochene Anwendung des Ansatzverbotes auf Gegenstände des Anlagevermögens lässt eine Abgrenzung gegenüber dem Umlaufvermögen essentiell werden. Alle Forschungs- bzw. Entwicklungsaufträge, die ein Unternehmen für Dritte ausführt, können ohne Probleme dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Eine Aktivierung kann derweil auch erfolgen, wenn Forschungs- bzw. Entwicklungsergebnisse eingekauft werden. Problematisch wäre beispielsweise die Behandlung von Software, da in Abhängigkeit einer Quellcodeveränderung eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgen kann. Diese Problematik soll aufgrund der Komplexität jedoch nicht weiter betrachtet werden[10].

Sollte ein Unternehmen Forschung eigennützig betreiben, können die hierbei entstandenen Kosten keinen Eingang in die Herstellungskosten eines Produktes finden, da nicht für die aktuelle Produktion geforscht wird, sondern allenfalls für nachfolgende Produktionsperioden. Auch entfällt die Möglichkeit der Aktivierung als immaterielles Vermögen. Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass entweder die

Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes, einzelne Verwert-/Veräußerbarkeit, nicht erfüllt sind oder der entstandene Vermögensgegenstand dem nicht entgeltlich erworbenen Anlagevermögen zugeordnet werden muss, was das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB greifen lässt[11].

Sollten Produkte oder Verfahren unternehmensintern weiterentwickelt werden, dürfen die Kosten ebenfalls nicht aktiviert werden, sondern sind sofort ergebniswirksam als Aufwand zu behandeln. Analog zu den Forschungskosten findet auch hier eine Zuordnung zu zukünftigen Perioden statt. Dienen die Entwicklungstätigkeiten der Verbesserung der aktuellen Produktion, darf ausnahmsweise eine Aktivierung innerhalb der Fertigungsgemeinkosten erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Fertigungskostenstelle angesprochen wird und somit eine Identifikation gegeben ist[12].

Für die weitere Beurteilung und entsprechende Vergleiche wird daher festgehalten, dass Forschungs- und Entwicklungskosten aufgrund des Ansatzverbotes in § 248 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht aktiviert werden dürfen.

3.1.2.2 Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes

Sobald immaterielle Vermögensgegenstände nicht einzeln erfasst werden können, kann es sein, dass diese trotzdem aktiviert werden, nämlich dann, wenn sie Teil eines Geschäfts- oder Firmenwertes sind. Aktivierbar ist hierbei nach § 255 Abs. 4 HGB nur der derivative (abgeleitete) Geschäfts- oder Firmenwert, nicht hingegen der selbst erstellte[13]. Die Aktivierung erfordert, dass ein allein lebensfähiges Unternehmen bzw. ein Teilbetrieb übernommen wird. Bei letztgenanntem ist zu beachten, dass ein selbständiger von einem unselbständigen Teilbetrieb unterschieden werden muss. Entscheidend ist hierbei, dass der übernommene Betriebsteil über Mitarbeiter, Kundenbeziehungen und eine entsprechende Organisation verfügt. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff der „Sachgesamtheit“ verwendet. Demnach muss einem Teilbetrieb nicht nur aus der Summe der Einzelwerte seiner

Vermögensgegenstände bestehen, sondern es muss ihm vielmehr ein höherer Wert beigemessen werden können[14].

3.2 Bewertung

3.2.1 Zugangsbewertung

3.2.1.1 Anschaffungskosten

Sofern immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entgeltlich erworben wurden, werden sie mit den Kosten der Anschaffung angesetzt. Handelsrechtlich definiert § 255 Abs. 1 HGB die Anschaffungskosten als Kaufpreis einschließlich Nebenkosten abzüglich etwaiger Preisminderungen. Sollten die geleisteten Aufwendungen überdurchschnittlich hoch sein, hat dies keinen Einfluss auf den Ansatz, der Zugangswert erfährt deswegen keine Minderung[15]. Des Weiteren zählen Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft wie Transportkosten und Montagekosten zu den Anschaffungskosten. Als Anschaffungsnebenkosten können u.a. Abfindungen, Provisionen und Gerichtskosten bezeichnet werden[16].

3.2.1.2 Herstellungskosten

In § 255 Abs. 2 HGB wird geregelt, dass neben den Einzelkosten und Sonderkosten der Fertigung, die einem bestimmten Produkt direkt zugerechnet werden können, auch Gemeinkosten einschließlich dem Werteverzehr des Anlagevermögens eingerechnet werden dürfen[17].

Gleichzeitig brauchen nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB die Kosten der allgemeinen Verwaltung nicht eingerechnet werden[18].

Damit gilt das folgende Kalkulationsschema:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2.2 Folgebewertung

Ist ein entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstand angesetzt worden, muss dieser Wert in den nachfolgenden Perioden durch planmäßige und, sofern z.B. ein überhöhter Kaufpreis gezahlt wurde, ev. auch außerplanmäßige Abschreibungen gemindert werden. Die planmäßige Wertminderung kommt zur Anwendung, wenn die Nutzung eines Vermögensgegenstandes zeitlich begrenzt ist, was auf den Großteil der immateriellen Vermögensgegenstände zutrifft[19]. Aufgrund des regelmäßigen Umstandes, dass sich diese körperlich nicht abnutzen und sich daher der Verlauf einer Entwertung gleichmäßig gestaltet, wird die lineare Abschreibungsmethode gewählt, was zur Folge hat, dass sich der angesetzte Wert gleichmäßig über die Jahre verringert[20].

Eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB kann viele Gründe haben[21]. Technische Ursachen kommen aufgrund der Immaterialität grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte die Möglichkeit der Verwendung eines

Anlagegutes durch technischen Fortschritt, was z.B. die Markteinführung einer von der Konkurrenz patentierten Innovation beinhaltet, eingeschränkt werden oder komplett entfallen, entspricht dies wirtschaftlichen Ursachen für eine erhöhte Abschreibung. Gründe für beschaffungs- oder absatzmarktinduzierte außerplanmäßige Wert-minderungen wären beispielsweise der überdurchschnittlich hohe Rückgang der Kosten einer Wiederbeschaffung[22].

Gemäß § 255 Abs. 4 S. 2 HGB ist der aktivierte Geschäfts- oder Firmenwert in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens 1/4 durch Abschreibungen zu tilgen, wobei dies jedoch durch S. 3 in ein Wahlrecht umgemünzt wird, indem die Möglichkeit gegeben wird, den Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen.

3.2.3 Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes

Der Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet den Betrag, um den der Kaufpreis den Zeitwert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt (= Kaufpreis > Nettovermögen). Sofern ein Betrieb oder Teilbetrieb übernommen wird, darf (keine Pflicht) dieser Wert nach § 255 Abs. 4 HGB angesetzt werden. Nach allgemeiner Auffassung ist jedoch auch der Ansatz eines Zwischenwertes möglich[23].

3.3 Ausweis sowie korrespondierende Anhangangaben

Der bilanzielle Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird in § 266 Abs. 2 A. I. HGB geregelt. Aufgrund der dort definierten Systematik können 3 Arten unterschieden werden[24]:

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2. Geschäfts- oder Firmenwerte sowie
3. Geleistete Anzahlungen

Eine weitergehende Untergliederung wird indes nicht gefordert, was den Ausweis dahingehend vereinfacht, dass die unterschiedlichen Arten immaterieller Vermögensgegenstände zusammengefasst werden können. Unabhängig von dieser Regelung wäre es von Vorteil, über Unterteilungen in Patente, Urheberrechte oder Warenzeichen, Kontingente, Rechte an EDV-Software oder Know-how nachzudenken[25].

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Kapitalgesellschaften als Bestandteil des Jahresabschlusses einen Anhang zu erstellen. Sollte beispielsweise aufgrund eines Ansatzverbotes durch alleiniges Aufstellen einer Bilanz kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglich sein, der sogenannte „True and Fair View“, müssen die gezwungenermaßen unterlassenen Angaben gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB im Rahmen des Anhangs nachgeholt werden[26].

Explizite Angabepflichten finden sich außerhalb der Regelung des § 285 Nr. 13 HGB nicht. Diese besagt, dass die Gründe für eine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes angeführt werden müssen. Eine Aufschlüsselungspflicht hinsichtlich der restlichen immateriellen Vermögensgegenstände ergibt sich aus der Pflicht zur Erläuterung einzelner Posten. Allerdings wird dem „True and Fair View“ durch lediglich kurze Darstellung der hinter den wesentlichen Elementen steckenden ökonomischen Sachverhalte nicht in vollem Umfang entsprochen. Einen strengeren Maßstab legt der deutsche Rechnungslegungsstandard 12 an, indem er umfassendere Angaben, wie die z.B. in DRS 12.31 verlangten Angaben zu Forschung und Entwicklung, fordert[27].

4. Besonderheiten nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Auf den am 08.11.2007 vom BMJ der Öffentlichkeit vorgestellten Referentenentwurf folgte am 21.05.2008 der Regierungsentwurf des BilMoG.

Grundlegendes Ziel ist hierbei eine Annäherung des deutschen Bilanz- und Prüfungsrechts an internationale Regelungen, um eine Alternative zu den IFRS zu schaffen[28].

Besonders entscheidend auf diesem Weg ist der Bedeutungsverlust des innerhalb der Regelungen des HGB dominierenden Vorsichtsprinzips bzw. der vorsichtigen Gewinnermittlung. Das Imparitätsprinzip, welches besagt, dass das Vermögen und die Schulden eines Unternehmens unterschiedlich behandelt werden müssen, sowie das Vorsichtsprinzip im engeren Sinn, welches unter anderem besagt, dass Gewinne erst angesetzt werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert sind, sollen keine Änderung erfahren. Ansatzpunkt der Änderungen ist vielmehr der oft für eine besonders vorsichtige Gewinnermittlung in Anspruch genommene Ermessenspielraum. So sollen die z.B. in § 254 HGB enthaltene umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz sowie etliche Abschreibungswahlrechte gestrichen werden[29].

Ein Teil der Veränderungen betrifft auch die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Regelung des § 248 Abs. 2 HGB hing bisher wie ein Damoklesschwert über vor allem innovationsstarken Branchen und Unternehmen, in dem sie für alle selbst geschaffenen bzw. unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einen Ansatz unmöglich machte. Mit der Streichung dieser Regelung wird das bisherige Ansatzverbot in eine Ansatzpflicht umgemünzt. „Ziel“ soll hierbei sein, dass das Vorsichtsprinzip und der Gläubigerschutz zu Gunsten einer nun erhöhten Informationsfunktion des Jahresabschlusses an Bedeutung verlieren. Um das Ausmaß dieser Entwicklung zu begrenzen, wird jedoch gleichzeitig eine Ausschüttungssperre für den durch die Aktivierung erhöhten Gewinn eingeführt[30]. Hintergrund der dadurch flankierten Änderung der Aktivierungs-systematik ist, dass die Dividendenausschüttung eines Unternehmens nicht erhöht werden soll. Der verbleibenden Unsicherheit, die immateriellen

Vermögensgegenständen nach wie vor nachgesagt wird, soll dadurch Rechnung getragen werden[31].

[...]


[1] Vgl. Burger, A. / Ulbrich, P. / Knoblauch, J.: Zur Reform der Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nach IAS 38, in: KoRIFRS, 8. Jahrgang, Nr. 12/2006, S. 730

[2] Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, Berlin 2007, S. 61-62

[3] Vgl. Kirsch, H.: Neuinterpretation der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, in: Steuern und Bilanzen, 10. Jahrgang, Nr. 12/2008, S. 453- 454

[4] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach HGB, München 2007, S. 17

[5] Vgl. Wagenhofer, A.: Bilanzierung und Bilanzanalyse, Wien 2008, S. 96

[6] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, Düsseldorf 2007, S. 295

[7] Vgl. Meyer, C.: Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, Herne 2008, S. 125

[8] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach HGB, München 2007, S. 17-18

[9] Vgl. Schröder, J.: F&E-Bilanzierung als Einflußfaktor der F&E-Freudigkeit, Frankfurt 2001, S. 7

[10] Vgl. Dawo, S.: Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Berlin 2003, S. 73-74

[11] Vgl. Schröder, J.: F&E-Bilanzierung als Einflußfaktor der F&E-Freudigkeit, Frankfurt 2001, S. 11

[12] Vgl. ebenda, S. 12

[13] Vgl. Drosse, V. / Stier, B.: Bilanzen, Wiesbaden 2005, S. 60-61

[14] Vgl. Dawo, S.: Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Berlin 2003, S. 91

[15] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach HGB, München 2007, S. 19

[16] Vgl. Ditges, J. / Arendt, U.: Bilanzen, Ludwigshafen 2005, S. 166-167

[17] Vgl. Matthiesen, S.: Bilanzierung, Stuttgart 2008, S. 49-50

[18] Vgl. Ditges, J. / Arendt, U.: Bilanzen, Ludwigshafen 2005, S. 169-171

[19] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, Düsseldorf 2007, S. 301

[20] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach HGB, München 2007, S. 19

[21] Vgl. Matthiesen, S.: Bilanzierung, Stuttgart 2008, S. 80

[22] Vgl. Lutz-Ingold, M.: Immaterielle Güter in der externen Rechnungslegung, Wiesbaden 2005, S. 113- 114

[23] Vgl. Dawo, S.: Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Berlin 2003, S. 91-92

[24] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, Düsseldorf 2007, S. 295

[25] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach HGB, München 2007, S. 18

[26] Vgl. Drosse, V. / Stier, B.: Bilanzen, Wiesbaden 2005, S. 186-187

[27] Vgl. Dawo, S.: Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Berlin 2003, S. 268-271

[28] Vgl. Oser, P./Roß, N./Wader, D./Drögemüller, S.: Ausgewählte Neuregelungen des Bilanzrechts- modernisierungsgesetzes - Teil 1, in: Die Wirtschaftsprüfung, 61. Jahrgang, Nr. 2/2008, S. 49

[29] Vgl. Kirsch, H.: Neuinterpretation der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch das Bilanz- rechtsmodernisierungsgesetz, in: Steuern und Bilanzen, 10. Jahrgang, Nr. 12/2008, S. 458

[30] Vgl. Oser, P./Roß, N./Wader, D./Drögemüller, S.: Ausgewählte Neuregelungen des Bilanzrechts- modernisierungsgesetzes - Teil 1, in: Die Wirtschaftsprüfung, 61. Jahrgang, Nr. 2/2008, S. 52

[31] Vgl. Madeja, F./Roos, B.: Zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens nach BilMoG, in: KoRIFRS, 10. Jahrgang, Nr. 5/2008, S. 344

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836625487
DOI
10.3239/9783836625487
Dateigröße
735 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein – III, Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung
Erscheinungsdatum
2009 (Februar)
Note
2,0
Schlagworte
immaterielle vermögensgegenstände vermögenswert bilmog bilanzierung
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Titel: Die Bilanzierung immateriellen Vermögens nach HGB und IFRS
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