Lade Inhalt...

Die Einbürgerung türkischer Migrantinnen und Migranten

Eine Analyse von Methoden und Ergebnisse empirischer Sozialforschung

©2008 Diplomarbeit 113 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In dieser Arbeit werden die Gründe bzw. Motive der türkischen Migrantinnen und Migranten für eine Einbürgerung in Deutschland herausgearbeitet. Dafür werden quantitative und qualitative empirische Untersuchungen, in denen dieses Thema bearbeitet wurde, herangezogen. Ziel der Arbeit ist es, die Methoden in den quantitativen und qualitativen Untersuchungen zu analysieren, deren Ergebnisse miteinander zu vergleichen, auf Defizite zu verweisen und Empfehlungen für zukünftige Forschungsvorhaben abzugeben.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil soll ein allgemeines Hintergrundwissen über die türkische Bevölkerung sowie über die rechtliche Lage hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung gewährleisten. Dies soll eine Erleichterung für die Interpretation der Ergebnisse aus den empirischen Untersuchungen im zweiten Teil sein und zum besseren Verständnis beitragen.
Bevor ich mit dem methodischen Teil II der Arbeit anfange, werde ich in Teil I im ersten Abschnitt einen Überblick über die soziale, wirtschaftliche und politische Lage der Türkei seit 1950 verschaffen, die durch drei Militärputsche geprägt ist. Ziel ist, den Hintergrund für die Emigrationsbewegungen in die BRD und den Verbleib der türkischen Migrantinnen und Migranten, meiner Fokusgruppe, in der BRD zu veranschaulichen. Im zweiten Abschnitt wird ein Überblick über die türkische Migration in die BRD seit 1950 gegeben. Dabei werden die einzelnen Phasen der Migration beschrieben. Die zusammenfassende Bewertung im dritten Abschnitt schildert die Verbleibeabsichten und Rückkehrpläne der türkischen Migrantinnen und Migranten, deren Integration durch die erleichterte Einbürgerung gefördert werden sollte. Der vierte Abschnitt bildet die rechtlichen Grundlagen, beginnend mit der Definition und den Möglichkeiten des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. Dabei werden die gesetzlichen Änderungen im Einbürgerungsrecht ab 1990 sowie die Mindestvoraussetzungen für eine Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung vor und nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 dargestellt. Ergänzend wird das türkische Staatsangehörigkeitsrecht als Vergleich herangezogen, da die Regelungen im türkischen und deutschen Recht Unterschiede aufweisen. Abschließend werden Mehrstaatigkeit in Deutschland und der Türkei aufgrund der Diskrepanzen einander gegenübergestellt. Mit dem Blick auf die Einbürgerungszahlen meiner Fokusgruppe seit Ende der 1980er im […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen.

Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch.

Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Pass niemals.

Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist,

während ein Mensch noch so gut sein kann

und doch nicht anerkannt wird…

Man kann sagen, der Mensch ist nur der mechanische Halter des Passes.“

Bertold Brecht – Flüchtlingsgespräche

Einleitung – Aufbau der Arbeit

In dieser Arbeit werden die Gründe bzw. Motive der türkischen Migrantinnen und Migranten für eine Einbürgerung in Deutschland herausgearbeitet. Dafür werden quantitative und qualitative empirische Untersuchungen, in denen dieses Thema bearbeitet wurde, herangezogen. Ziel der Arbeit ist es, die Methoden in den quantitativen und qualitativen Untersuchungen zu analysieren, deren Ergebnisse miteinander zu vergleichen, auf Defizite zu verweisen und Empfehlungen für zukünftige Forschungsvorhaben abzugeben.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil soll ein allgemeines Hintergrundwissen über die türkische Bevölkerung sowie über die rechtliche Lage hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung gewährleisten. Dies soll eine Erleichterung für die Interpretation der Ergebnisse aus den empirischen Untersuchungen im zweiten Teil sein und zum besseren Verständnis beitragen.

Bevor ich mit dem methodischen Teil II der Arbeit anfange, werde ich in Teil I im ersten Abschnitt einen Überblick über die soziale, wirtschaftliche und politische Lage der Türkei seit 1950 verschaffen, die durch drei Militärputsche geprägt ist. Ziel ist, den Hintergrund für die Emigrationsbewegungen in die BRD und den Verbleib der türkischen Migrantinnen und Migranten, meiner Fokusgruppe, in der BRD zu veranschaulichen. Im zweiten Abschnitt wird ein Überblick über die türkische Migration in die BRD seit 1950 gegeben. Dabei werden die einzelnen Phasen der Migration beschrieben. Die zusammenfassende Bewertung im dritten Abschnitt schildert die Verbleibeabsichten und Rückkehrpläne der türkischen Migrantinnen und Migranten, deren Integration durch die erleichterte Einbürgerung gefördert werden sollte. Der vierte Abschnitt bildet die rechtlichen Grundlagen, beginnend mit der Definition und den Möglichkeiten des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. Dabei werden die gesetzlichen Änderungen im Einbürgerungsrecht ab 1990 sowie die Mindestvoraussetzungen für eine An­spruchs- und Ermessenseinbürgerung vor und nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 dargestellt. Ergänzend wird das türkische Staatsangehörigkeitsrecht als Vergleich herangezogen, da die Regelungen im türkischen und deutschen Recht Unterschiede aufweisen. Abschließend werden Mehrstaatigkeit in Deutschland und der Türkei aufgrund der Diskrepanzen einander gegenübergestellt. Mit dem Blick auf die Einbürgerungszahlen meiner Fokusgruppe seit Ende der 1980er im fünften Abschnitt und einem Zwischenfazit geht meine Arbeit in den zweiten Teil über.

Der zweite Teil der Arbeit stellt die bislang in Deutschland vorgenommenen quantitativen und qualitativen Untersuchungen über die Einbürgerungsmotive türkischer Migrantinnen und Migranten vor. Dabei handelt es sich um die beiden repräsentativen Querschnittsbefragungen im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) aus den Jahren 1995 und 2001, um die repräsentative Panelbefragung und einmalige Befragung, beide vom Zentrum für Türkeistudien (ZfT) jeweils aus dem Jahr 2000. Ferner widme ich mich den Untersuchungen qualitativer Art von Tanja Wunderlich aus dem Jahr 2005 und Kathrin Prümm ab Mitte der 1990er.

Dabei werde ich zunächst, vor der Darstellung der Untersuchungen, im sechsten Abschnitt eine kurze Einführung in die empirische Sozialforschung geben und dabei den Grundgedanken quantitativer und qualitativer Sozialforschung erläutern. Anschließend erfolgt der Blick auf die Methoden in der empirischen Sozialforschung. Dabei werde ich mich auf quantitative und qualitative Methoden beschränken, die in den zu analysierenden empirischen Untersuchungen eingesetzt wurden. Die jeweilige Darstellung beginnt zunächst mit der Vorstellung der Methoden für die Auswahl der Untersuchungseinheiten, dem folgen Datenerhebung, Datenaufbereitung und schließlich die Datenanalyse. Dabei werde ich allgemeine Vor- und Nachteile der behandelten Methoden erläutern.

Die Erläuterung dieser Methoden soll eine theoretische Grundlage für die methodische Analyse der quantitativen und qualitativen Untersuchungen im siebten Abschnitt bilden. Dafür werde ich zuerst die Untersuchungen und anschließend die Methoden vorstellen. Alle Darstellungen werden dabei kritisch beleuchtet, indem spezifisch auf die empirischen Untersuchungen bezogene Kritikpunkte in der Methodenkritik her­ausgearbeitet werden. Schließlich erfolgt im achten Abschnitt die Darstellung der Ergebnisse der empirischen Untersuchungen. Dabei werde ich die Einbürgerungsmotive der türkischen Migrantinnen und Migranten nach quantitativen und qualitativen Untersuchungen trennen und anschließend die Ergebnisse vergleichen. Ein abschließendes Fazit rundet die Arbeit ab.

Teil I: Türkische Migration und Einbürgerung in Deutschland- politischer und rechtlicher Kontext

1. Die Lage der Türkei seit 1950

Die soziale, wirtschaftliche und politische Lage der Türkei und die Emigrationsbewegungen aus der Türkei in die BRD stehen in enger Verbindung zueinander. Da die wirtschaftliche Liberalisierung erst mit dem Mehrparteiensystem angefangen hat, möchte ich einen kurzen Überblick über die soziale, wirtschaftliche und politische Lage der Türkei geben.

Nach dem Übergang zum Mehrparteiensystem im Jahr 1946 kam die Demokratische Partei (Demokrat Parti, DP) unter Adnan Menderes im Jahr 1950 mit großer Mehrheit an die Macht, während die Republikanische Volkspartei (Cumhuriyet Halk Partisi, CHP) in die Opposition verwiesen wurde. In der ersten Regierungszeit von Menderes (22. März 1950 bis 12. März 1954) erfuhr die Türkei eine bislang einmalige Phase wirtschaftlichen Wachstums.[1] Die Konjunktur verbesserte die Lage im Bereich der Landwirtschaft, was sich durch eine Mechanisierung dieses Wirtschaftssektors bemerkbar machte. Ein Überschuss an Arbeitskräften war die Folge, was innerhalb der Türkei eine Binnenwanderung vom Land in die Stadt auslöste. Mitte der 1950er war der wirtschaftliche Alltag von steigenden Inflationsraten und Außenhandelsdefiziten geprägt. Der NATO-Beitritt im Jahr 1952 führte dann zu weiteren hohen Ausgaben für das Militär. Sechs Jahre später verschärfte die Abwertung der heimischen Währung um 400 Prozent die desolate Lage der türkischen Wirtschaft.[2] Unzufriedenheit der Bevölkerung über die Situation aufgrund der „Misswirtschaft der Regierung“[3] und der Inflation lösten Konflikte aus. Schließlich putschte das kemalistische Militär am 27. Mai 1960 mit der Behauptung, Menderes weise Tendenzen auf, sich von den kemalistischen Prinzipien und insbesondere vom Laizismus abzukehren und eine Diktatur zu errichten.[4] Die DP wurde daraufhin verboten und seine 600 Mitglieder vor Gericht gestellt. Es kam zu 15 Todesurteile, letztlich wurden – in einer bislang in Demokratien nicht gesehenen Weise – Menderes, sein Außenminister Fatin Rüştü Zorlu und sein Finanzminister Hasan Polatkan erhängt.[5]

Dieser Putsch war der Beginn für die in den späteren Jahren erfolgenden Militäreingriffe. Das Militär bereitete eine neue Verfassung vor, die in einem Referendum am 9. Juli 1961 angenommen wurde. Mittels dieser Verfassung sollte die Regierung vor allem von den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten kontrolliert werden, was eine wirksame Regierungsarbeit erschwerte.[6] Diese Ereignisse haben im Gedächtnis der Gesellschaft tiefe Spuren hinterlassen und sie merklich polarisiert. Als Erbe der DP wurde die Partei für Gerechtigkeit (Adalet Partisi, AP) gegründet. Krisenhafte Symptome zeigten den fehlenden Konsens in der türkischen Gesellschaft auf. „Die soziale Frage, die ausbleibende Bodenreform, der Vietnamkrieg und die 68er-Bewegung politisierten die Universitäten, die durch die neue Verfassung Autonomie erhalten haben.“[7] Außerdem führten die Regelungen im Finanz- und Kreditwesenbereich sowie bei Steuern und Handel unter der damaligen Regierung Demirel zu Unzufriedenheit bei manchen Großbetrieben und Geschäftsleuten, was zu zunehmenden Divergenzen zwischen sozialen Klassen führte. Die soziale und politische Lage verschärfte sich, es kam zu vielen Demonstrationen, die in Straßenschlachten endeten. Als sich eine völlige Eskalation anbahnte, übernahm die Armee am 12. März 1971 ein zweites Mal die Macht.[8] Zwei Jahre waren parteilose Technokraten an der Regierung, ohne die notwendigen Strukturreformen durchzuführen. 1973 fanden dann neuerliche Wahlen statt. Das politische Spektrum teilte sich grob in drei Gruppen: islamistische Fundamentalisten, türkisch-völkische Nationalisten und türkische Linke.[9]

Die Jahre danach waren geprägt von steigenden Außenhandelsdefiziten, zunehmenden Arbeitslosenzahlen und Auslandsschulden. „Die Wirtschaftskrise in der Türkei, deren erste Ursachen in den drastischen Ölpreiserhöhungen von 1973 sowie in der Zyperninvasion und dem amerikanischen Waffenembargo ab 1974 zu finden sind, hat darüber hinaus die politische Instabilität im Land erheblich verstärkt.“[10] So waren Ende der 1970er anarchische und bürgerkriegsähnliche Zustände an der Tagesordnung, ausgelöst durch die Konflikte zwischen den äußersten linken und rechten Parteien, welche die außerparlamentarischen Parteianhänger nachhaltig beeinflussten. Ein dritter militärischer Eingriff am 12. September 1980 schien unvermeidbar.

Eine Wende in der türkischen Wirtschaftspolitik vollzog sich dann schließlich drei Jahre später mit der Wahl Turgut Özals zum Ministerpräsidenten. Die Umsetzung der Reformen (Rückkehr zur Demokratie, Hinwendung zur Marktwirtschaft europäischen Vorbilds) verwandelten das Land durch steigende Exporte von einem landwirtschaftlichen Entwicklungs­land in ein „industrielles Schwellenland“[11]. Während 1980 Güter im Wert von knapp 2,9 Milliarden US-Dollar exportiert wurden, stieg die Zahl 1988 auf rund 11,7 Milliarden US-Dollar an.[12] Allerdings stand die Regierung 1987 erneut vor zunehmenden ökonomischen Problemen, die dem Land überwunden geglaubte wirtschaftliche Zustände bescherten und zu hohen Inflationsraten von bis zu 80 Prozent führten. „Auch in den neunziger Jahren wurden keine durchgreifenden Strukturreformen angegangen“[13] – bedingt durch die „chronische Schwäche“[14] der Regierungen im Land. Außerdem verschärfte sich 1993 unter der Regierung Tansu Çiller (1993–1997) die innenpolitische Situation aufgrund der Konflikte mit der PKK (Partiya Karkéren Kurdistan – Kurdische Arbeiterpartei), die bis zum heutigen Zeitpunkt andauern. Ende der 1990er entwarf die Regierung von Bülent Ecevit (1999–2002) ein Stabilisierungsprogramm, welches das Wirtschaftswachstum steigern sollte. Die Ablehnung seitens der staatlichen Unternehmen und eine schlechte Koordination des Programms ließen die „mittel- und langfristigen Zinsen“[15] in die Höhe schießen. Ein Absturz der türkischen Währung (Lira) als Folge der Wechselkursfreigabe im Februar 2002 war das Resultat.

Seit dem 3. November 2002 ist die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (Adalet ve Kalkınma Partisi, AKP) mit absoluter Mehrheit an der Macht. Sie „erreichte […] einen großen politischen Erfolg mit der Eröffnung der Beitrittsverhandlungen durch die Europäische Union am 3. Oktober 2005.“[16] Es wurden im Zusammenhang mit Beitrittsverhandlungen viele Gesetze erlassen, um die Politik und die Wirtschaft zu stabilisieren.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die politische, soziale und wirtschaftliche Lage der Türkei sich über Jahrzehnte hinweg in einem desolaten Zustand befand. Die kurzen Regierungszeiten einerseits, die zahlreichen militärischen Eingriffe andererseits gaben dem Land und seiner Bevölkerung kaum Gelegenheit, sich von den Nachwirkungen dieser Ereignisse zu erholen und sich in ökonomischer und gesellschaftlicher Hinsicht auf Neues einzulassen. Ansätze einer ökonomischen und sozialen Entwicklung scheiterten in vielerlei Hinsicht. Erst in den letzten Jahren konnten unter der Regierung der AKP kontinuierlich Verbesserungen und Reformen im Sinne einer Entfaltung von Wirtschaft, Politik und Bevölkerung verzeichnet werden.

2. Die türkische Migration in die BRD seit 1950

Nach Angaben des statistischen Bundesamts leben derzeit etwa 6,8 Mio Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ca. 1,7 Mio stellt die türkische Bevölkerung die größte Gruppe davon dar.[17] Obwohl die Wurzeln der politischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Beziehungen von Deutschland und der Türkei weit zurückliegen, ist die erste nennenswerte Migration[18] aus der Türkei in die BRD nach der türkischen Autorin Abadan-Unat erst ab Mitte der 1950er zu verzeichnen: „The Institute of World Economy of the University of Kiel, applied in 1956 for the first time to the Turkish Ministry of Foreign Affairs, requesting an arrangement for the exchange of vocationally trained volunteers for the purpose of facilitating German capital investment in Turkey.”[19] Mit der Unterzeichnung der ersten Vereinbarung durch das damalige Arbeitsministerium von Schleswig-Holstein kamen die ersten zwölf und noch im selben Jahr weitere 150 Kunsthandwerker-Praktikanten durch die Unter­stützung der Kunsthandwerkerkammer in Hamburg am 1. April 1957 nach Kiel.[20]

Die eigentliche türkische Migration in Form einer Arbeitsmigration beginnt erst mit der Unterzeichnung des Anwerbeabkommens zwischen der Türkei und Deutschland am 30. Oktober 1961. Die Teilung der BRD in Ost und West führte zu fehlenden Arbeitskräften aus der ehemaligen DDR. Den Arbeitskräftemangel im industriellen Deutschland versuchte man durch die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zu decken. Die schwache Wirtschaft und die allgemeine instabile politische Lage der Türkei begünstigten den Prozess der Migration. In Deutschland hingegen erhoffte man sich durch die Anwerbung eine Senkung der Arbeitkosten. Außerdem bedeuteten die Versicherungsbeiträge der „Gastarbeiter“ einen Gewinn für die Rentenversicherungen im Land.[21]

Die Anwerbephase selbst war, sowohl von Seiten der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, geprägt von dem Gedanken eines vorübergehenden Aufenthalts in der BRD: „Die ersten türkischen Arbeitnehmer wollten nach einem begrenzten Aufenthalt mit ihren gesammelten Ersparnissen und nach Möglichkeit mit neu erworbenen Fachkenntnissen wieder in die Türkei zurückkehren, um sich dort eine selbstständige Existenz aufzubauen.“[22] Die Bezeichnung der angeworbenen Arbeitskräfte als „Gastarbeiter“ seitens der deutschen Bevölkerung hebt diesen Gedanken noch einmal hervor. 1966/67 kehrten dann während des Konjunkturrückgangs die ersten „Gastarbeiter“ in die Türkei zurück. Aufgrund der wirtschaftlich labilen Lage der Türkei erfolgte allerdings erneut die Rückkehr nach Deutschland.[23] Betrug die Zahl der Türken in der BRD 1967 etwa 172.400, so stieg sie innerhalb von drei Jahren auf 469.000. Aufnahme- und Entsendeland gingen vom so genannten „Rotationsprinzip“ aus, d. h. die Ersetzung der zurückgekehrten Arbeitskräfte durch neue „Gastarbeiter“.[24] Das Motto lautete in erster Linie „Ausländerpolitik bedeutet […] Arbeitsmarktpolitik“[25]. Als 1973 die Ölkrise eine Rezession zur Folge hatte, verhängte die damalige Bundesregierung in Deutschland einen Anwerbestopp für Arbeiter aus Nicht-EG-Staaten. Trotz dieser Maßnahme nahm die Zahl der Wohnbevölkerung zu.[26] Ursache für diesen Prozess war die Dominanz der Familienzusammenführung.[27] Außerdem verdeutlichte die Zahl der türkischen Bevölkerung, die über die Millionengrenze hinausging, die Bereitschaft und Absicht der Türken, längere Zeit in der BRD bleiben zu wollen, was nicht zuletzt von der Gesamtsituation in der Türkei hervorgerufen wurde.[28]

Die Konfrontation Deutschlands mit dem Phänomen der Verbleibeabsichten führte zu ersten Auseinandersetzungen mit dem Thema Integration. Die Einrichtung des zuständigen Amtes, des „Beauftragten der Bundesregierung für Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“, im Jahre 1978 zeigt die ersten Integrationsschritte in Deutschland. Der damalige Ministerpräsident von NRW, Heinz Kühn (SPD), plädierte bereits 1979 für ein „Optionsrecht der in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen auf Einbürgerung“[29], welches schließlich mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 in die Tat umgesetzt werden sollte.

Ab 1980 lässt sich jedoch auch eine Wende in der Ausländerpolitik der BRD verzeichnen. „Aus einem kurzen Wettlauf um Integrationskonzepte wurde 1981 plötzlich ein Rennen um eine Begrenzungspolitik.“[30] Die Forderungen nach einer strikteren Ausländerpolitik standen im Fokus der 1980er. 1983 ist das „Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern“[31] in Kraft getreten, das eher „eine Spar- und Sanierungsmaßnahme für die Rentenversicherung auf Kosten der ausländischen Arbeitnehmer“[32] darstellte. Wegen der restriktiven Ausländerpolitik und der materiellen Anreize zur Remigration der damaligen Bundesregierung kehrten zwischen 1981 und 1984 etwa 471.614 Türkinnen und Türken in ihre Heimat zurück.[33] Etwa zur selben Zeit wurde andererseits auch das Familienzusammenführungsalter auf 16 Jahre reduziert, und die Diskussionen über die Integration der ausländischen Bevölkerung traten wieder stärker in den Vordergrund. „Integration wurde zunehmend als Alternative zur Rückkehr diskutiert.“[34]

Eine Novellierung des Ausländergesetzes (Schäuble-Entwurf) erfolgte dann schließlich Anfang 1991.[35] 1994 stand die Reform des Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrechts im Zentrum der politischen Diskussionen. Auf der anderen Seite machte sich verstärkt die Ausländerfeindlichkeit in der BRD bemerkbar. Ihren Höhepunkt erreichte sie mit den Anschlägen auf türkische Familien in Mölln und Solingen (1991). Paradoxerweise sprachen sich in dieser Zeit laut einer Umfrage rund 61% der Bundesbürger für eine doppelte Staatsbürgerschaft für Ausländer aus, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebten[36]. Einer anderen Umfrage zufolge befürworteten über 70% der wahlberechtigten Personen eine doppelte Staatsbürgerschaft für Türken, die seit längerer Zeit in Deutschland lebten[37]. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl äußerte sich 1997 jedoch ablehnend gegenüber der Mehrstaatigkeit und begründete dies mit der hohen Zahl der türkischen Bevölkerung.[38] Aber während sich die BRD trotz der – auch nach dem Anwerbestopp – kontinuierlich steigenden Ausländerzahlen bislang nie dazu bekannt hatte, ein Einwanderungsland zu sein, rückte dieser Umstand ab 1998 doch zunehmend ins Bewusstsein. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts und eine erleichterte Einbürgerung waren die zentralen Themen der Integrationspolitik unter der neu gewählten Regierung 1998.

Ein neuer Wendepunkt in der Ausländerpolitik zeichnete sich schließlich durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Staatsangehörigkeitsrecht aus, welches für die ausländischen Kinder Erleichterungen bei der Einbürgerung vorsah. In der „Broschüre der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht“[39] wurde Deutschland erstmals von offizieller Seite als Einwanderungsland anerkannt. Ferner diskutierte die politische Mehrheit verstärkt die gesetzliche Gestaltung der Zuwanderung. Das zum 1. Januar 2005 rechtskräftige erste Zuwanderungsgesetz in der Geschichte der BRD war das Resultat. Während Deutschland das neue Gesetz als einen weiteren Schritt zur Integration der ausländischen Bevölkerung betrachtet, wird es vom Großteil der türkischen Bevölkerung als Diskriminierung der Türken in der BRD wahrgenommen. Der niedersächsischen Landtagsabgeordneten Polat von Bündnis 90/Die Grünen zufolge führe das neue Zuwanderungsgesetz keineswegs zu einer erleichterten Einbürgerung. Im Gegenteil, die geplante Einbürgerungstests ab September 2008 erschwerten den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.[40]

3. Zusammenfassende Bewertung

Die Remigration der türkischen Bevölkerung kann heute als abgeschlossen angesehen werden. Die Ursache für den Verbleib der Türken in der BRD bildete in erster Linie die Familienzusammenführung. Ferner spielten die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ereignisse in der Türkei eine bedeutende Rolle. Ebenfalls dazu beigetragen haben die technologischen Entwicklungen wie Telefon, Internet sowie Medien. Die Heimat scheint mittels der türkischen Fernsehkanäle nicht mehr so weit entfernt zu sein. Die Entstehung von Stadtteilen mit überwiegend türkischen Geschäften wie z. B. in Mannheim-Jungbusch, Berlin-Kreuzberg, Ludwigshafen-Hemshof u. v. a. ermöglichen ein Leben auf bekannte Art und Weise.

Gegenwärtig ist festzustellen, dass ein Großteil der Migrantinnen und Migranten der ersten Generation über die Hälfte ihres Lebens in der BRD verbracht hat. „Die Rückkehrneigung ist in der Gruppe der Älteren deutlich ausgeprägter als in der zweiten und dritten Generation.“[41] Die nachfolgende Generation hingegen hat in Deutschland die Schule besucht, hat eine Berufsausbildung gemacht und verfügt über gute Deutschkenntnisse, so dass sie sich in die Gesellschaft besser integrieren kann als die erste Generation. Der achten Mehrthemenbefragung des Zentrums für Türkeistudien (ZfT) zufolge haben immerhin 60% der Befragten nicht die Absicht, in die Türkei zurückzukehren.[42] Etwa ein Drittel hält sich die Rückkehr offen und bei etwa 7% herrscht noch Unsicherheit.[43] Etwa 35,9% der „Gastarbeiter“ haben Rückkehrabsichten, bei den in Deutschland geborenen liegt der Anteil bei 26,8%.[44] Insgesamt ziehen ehemalige Gastarbeiterinnen und -arbeiter sowie Heiratsmigrantinnen und -migranten die Alternative einer Rückkehr als Option eher in Betracht als die in Deutschland geborene oder aufgewachsene Generation.[45]

Grundsätzlich lässt sich erkennen: Aus „Gastarbeiterinnen und -arbeitern“ sind Immigrantinnen und Immigranten geworden. Unter ihnen befinden sich Unternehmer, Lehrer, Studenten, Schüler, Hausfrauen, Kfz-Mechaniker, Krankenschwestern und Krankenpfleger etc. Eine zunehmende Entscheidung für Deutschland als Lebensmittelpunkt ist deutlich erkennbar. Dennoch halten sich viele Migrantinnen und Migranten aufgrund des gesellschaftlichen Klimas in Deutschland die Rückkehroption in die Türkei offen. Insgesamt befindet sich die türkische Bevölkerung zwischen Integration und Abgrenzung sowie zwischen Einbürgerung und Rückkehr. Die steigende Zahl der ausländischen Bevölkerung sowie gesellschaftliche Entwicklungen und Komplikationen haben die Bundesregierung veranlasst, weitere Integrationsmaßnahmen einzuleiten. Hierbei stellt die Integration durch Einbürgerung eine Maßnahme zur Eingliederung der türkischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft dar, wobei umstritten ist, ob die Einbürgerung Mittel oder Zweck der Integration sein sollte.

Welche Maßnahmen, Entscheidungen und Änderungen hinsichtlich der Einbürgerung getroffen wurden, möchte ich im nächsten Abschnitt anhand der Staatsangehörigkeitsgesetze darstellen. In diesem Zusammenhang werde ich die rechtlichen Grundlagen für eine Einbürgerung im deutschen und türkischen Staatsangehörigkeitsrechts erläutern und die Stellung von Mehrstaatigkeit in beiden Ländern behandeln.

4. Die Staatsangehörigkeitsgesetze

4.1. Definition von Staatsangehörigkeit

Voraussetzung für eine Staatsangehörigkeit ist der damit in enger Verbindung stehende Staat. Auf eine konkrete Definition des Begriffs Staatsangehörigkeit konnte man sich bis heute nicht einigen. So gibt es unterschiedliche Auslegungen dieses Begriffs. „Die Staatsangehörigkeit begründet die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu dem als Personenverband aufgefassten Staat“[46], so Badura. Eine etwas andere Definition findet sich bei Bultmann: „Die Staatsangehörigkeit ist damit der rechtlich vollkommenste Nexus des Individuums zur staatlichen Gemeinschaft. Der Staatsangehörige Mensch ist ‚Inländer‘.“[47] Grundsätzlich lässt sich aber feststellen, dass „Staatsangehörigkeit […] ein besonderes Näheverhältnis zwischen Staat und Staatsbürger“[48] darstellt, „aus dem für beide Seiten Rechte und Pflichten erwachsen.“[49] Ferner wird der Begriff Staatsangehörigkeit auf völkerrechtlicher und staatsrechtlicher Ebene unterschieden. Diese Differenzierung erweist sich als bedeutend bei einer Rechtsordnung, in der mehrere Arten von Staatsangehörigkeit existieren.[50] „Die Vertreter eines einheitlichen Staats­angehörigkeitsbegriffs gehen von dem völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit aus, der die allgemeine Angehörigkeit zu einem Staat beinhalte, ein Status, dessen Erwerb und Verlust durch innerstaatliche Rechtsnormen bestimmt werde.“[51] „Staatsrechtlich ist die Staatsangehörigkeit Voraussetzung für politische und soziale Teilhaberechte.“[52]

In anderen wissenschaftlichen Gebieten – wie etwa den Politik- und Sozialwissenschaften – trennt man zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft. Während es sich bei Letzterer um eine „politische Mitgliedschaft“[53] mit politischen Rechten handelt, meint Staatsangehörigkeit „das Verhältnis eines Individuums zu einem Staat.“[54] In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet. Generell lässt sich erkennen, dass man beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates automatisch bürgerliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat erwirbt. Wie wird aber eine Staatsangehörigkeit erworben?

4.2. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit

In diesem Abschnitt wird zunächst ein allgemeiner Überblick über die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit in der BRD und Türkei gegeben, da der Erwerb der Staatsangehörigkeit und die Mehrstaatigkeit in den beiden Ländern Unterschiede aufweisen. Für die gesetzliche Regelung in Deutschland werden dabei nur die Möglichkeiten für die in dieser Arbeit relevante Gruppe der türkischen Migrantinnen und Migranten und ihrer Kinder betrachtet.

4.2.1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

„Die deutsche Staatsangehörigkeit bezeichnet die Mitgliedschaft im Staatsverband […] und ist die rechtliche Voraussetzung für die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, die zugleich Grundlagen des Gemeinwesens sind“.[55] Deutscher ist gemäß Art. 116 Abs. 1 GG, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.[56] Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist gesetzlich durch Geburt, Erklärung[57], Annahme als Kind[58] oder Einbürgerung möglich.[59] Unter diesen Möglichkeiten werden im Rahmen dieser Arbeit lediglich die Konditionen für den Erwerb durch Geburt und Einbürgerung beschrieben, der Erwerb durch Erklärung und Annahme als Kind werden nicht näher dargestellt.

4.2.1.1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Bei dieser Art des Erwerbs wird unterschieden zwischen den Prinzipien ius sanguinis[60][61] (Abstammungsprinzip) und ius soli[62] (Territorialprinzip). Das im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913[63] verankerte Abstammungsprinzip gewährt Kindern deutscher Eltern mit Geburt auf deutschem Territorium die deutsche Staatsangehörigkeit.[64] Nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Januar 2000 wurde das RuStAG ersetzt und in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) umbenannt. Seither gilt neben dem ius sanguinis auch das ius soli, welches Kindern ausländischer Eltern unter bestimmten Umständen mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.[65]

Nach diesem Geburtsrecht werden alle in der BRD geborenen Kinder ausländischer Eltern automatisch deutsche Staatsbürger, wenn sich ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren in der BRD befindet und seit mindestens 3 Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Außerdem erhalten diese Kinder zusätzlich die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Elternteils, was eine Mehrstaatigkeit zur Folge hat. Mit Erreichen der Volljährigkeit, jedoch spätestens bis zum 23. Lebensjahr müssen sie sich allerdings für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden (Optionsmodell[66] ). Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gewählt wird, so muss zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit der Austritt aus der anderen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht jedoch verloren, wenn sich die Jugendlichen bis zum 23. Lebensjahr nicht entscheiden. Das Optionsmodell gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip deutsche Staatsbürger sind.

Nach der Einführung von StAG wurde für die in der BRD geborenen Kinder ausländischer Eltern auch eine so genannte Übergangsregelung eingeführt, wonach diese auf Antrag einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung erhielten, wenn sie am 1. Januar 2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Der Antrag konnte unter Erfüllung der gleichen Voraussetzungen binnen Jahresfrist eingereicht werden.[67]

4.2.1.2. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann anders als beim Geburtsrecht auch durch einen Antrag auf Einbürgerung erworben werden. Dabei müssen die Antragsteller bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Deutscher Staatsbürger kann man dabei entweder durch eine Anspruchseinbürgerung oder Ermessenseinbürgerung werden, wie im Folgenden gezeigt wird.

4.3. Das Einbürgerungsrecht in Deutschland

Einbürgerung wird „als die letzte Stufe der Integration verstanden“.[68] Prümm formuliert diesen Begriff auf folgende Weise: „Unter Einbürgerung wird die gesetzliche Maßnahme verstanden, die ausländischen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen ermöglicht.“[69] Eine eher juristische Definition findet sich bei Bultmann: „Durch die Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines Erwerbstatbestandes verliehen. Juristisch ist die Einbürgerung ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“.[70]

Auf eine einheitliche Definition von Einbürgerung konnte man sich bis heute nicht einigen, aber fest steht, dass das deutsche Einbürgerungsrecht aufgrund seiner hohen Anzahl an Sonderregelungen und Ausnahmen unübersichtlich, komplex und schwer nachvollziehbar ist.[71] Dennoch soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.

4.3.1. Überblick über die Entwicklung des Einbürgerungsrechts in Deutschland

Die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts führte aufgrund der vorgenommen Novellierungen zu Änderungen bei der Einbürgerung. Neben dem Staatsangehörigkeitsgesetz spielte auch die Novellierung des Ausländergesetzes (AuslG) eine bedeutende Rolle für die Entwicklungen und Änderungen im Einbürgerungsrecht.

Das RuStAG aus dem Jahr 1913 wurde mit der Novellierung des Staatsangehörigkeits­gesetzes am 1. Januar 2000 durch das neue StAG abgelöst. Das AuslG, das 1990 reformiert wurde, sah zum ersten Mal Erleichterungen bei der Einbürgerung vor, was schließlich 1993 mit dem Beschluss zum Asylkompromiss auch eine Anspruchseinbürgerung ermöglichte.[72] Bis zu diesem Zeitpunkt war lediglich eine Ermessenseinbürgerung nach dem RuStAG möglich. Nach der letzten Änderung des AuslG 2005 erfolgte schließlich dessen Umbenennung in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).[73]

Eine neue Fassung des StAG aus dem Jahr 2000 folgte mit dem im August 2007 rechtskräftigen „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“[74], was zu manchen Änderungen im Einbürgerungsrecht führte. Bis zur Novellierung des AuslG im Jahr 1990 bildete das RuStAG aus 1913 die einzige rechtliche Grundlage für die Einbürgerung. Die Reformierung des RuStAG und wiederholt des AuslG im Jahr 1999 sahen weitere Änderungen im Einbürgerungsrecht vor. Das bis heute gültige StAG löste die Einbürgerungsrichtlinien von 1977 mit seinen allgemeinen Verwaltungsvorschriften ab, die auch für das AuslG galten. Die Entwicklung zeigt, dass bis 2005 die Einbürgerung auf dem AuslG und StAG und damit auf zwei unterschiedlichen Gesetzen beruhte.[75] Seit 2005 werden die Einbürgerungsvorschriften nur noch im StAG geregelt.[76]

4.3.2. Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung im Vergleich

Der Anspruchs- und der Ermessenseinbürgerung liegen unterschiedliche Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung zugrunde. Bei deren Betrachtung sollte zwischen der Situation vor und nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes unterschieden werden.

Bei der Anspruchseinbürgerung diente bis 2004 das AuslG und seit 2005 das StAG als gesetzliche Grundlage für die Einbürgerung. Jeder Antragsteller, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat den Anspruch, durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bei der Ermessenseinbürgerung hingegen diente bis 1999 das RuStAg und seither das StAG als Grundlage der Einbürgerung. Dabei liegt die Initiative bei den Behörden. Dies ist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dann von Bedeutung, wenn kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Entsprechend der Anspruchseinbürgerung müssen die Antragsteller auch bei diesem Verfahren gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen.

4.3.2.1. Anspruchseinbürgerung – die Mindestvoraussetzungen

Die Erleichterung der Einbürgerung durch das seit 1991 geltende AuslG ermöglichte erst­mals ausländischen Jugendlichen zwischen 16 und 23 Jahren, für die bis 1990 keine besondere Regelung existierte, einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG, wenn sie sich seit mindestens 8 Jahren in Deutschland aufhielten, sechs Jahre lang eine Schule in der BRD besuchten (davon mehr als vier Jahre eine allgemeinbildende Schule), keine Verurteilung aufgrund einer Straftat hatten und ihre alte Staatsangehörigkeit aufgaben.[77] Keinen Anspruch hatten die Jugendlichen, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung hatten und ein Grund für eine Ausweisung vorlag.[78] Alle Ausländer über 23 Jahren konnten ebenfalls einen Antrag auf Anspruchseinbürgerung stellen, wenn sie einen Mindestaufenthalt in Deutschland von 15 Jahren vorwiesen, die alte Staatsangehörigkeit aufgaben, nicht wegen einer Straftat verurteilt waren und zudem die Gewähr boten, den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie sichern zu können.

Seit der Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 besteht nun für alle ausländischen Personen ab 16 Jahren die Möglichkeit, bereits nach 8 Jahren Mindestaufenthalt in der BRD die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Neu hinzugekommene Voraussetzungen sind dabei jedoch das Vorhandensein ei­ner Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, der Nachweis von Deutschkenntnissen, die Loyalitätserklärung sowie der Ausschluss eines Ausweisungs­grundes.

4.3.2.2. Ermessenseinbürgerung – die Mindestvoraussetzungen

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war bis 1999 mit einer Ermessenseinbürgerung möglich, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt waren: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, kein Ausweisungsgrund, eigene Wohnung oder Unterkunft und Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und den der Familie. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, 10 Jahre Mindestaufenthalt und die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit wurden ebenfalls verlangt. Wurden die genannten Voraussetzungen erfüllt, konnte nach dem Ermessen der Behörde eine Einbürgerung vollzogen werden, wenn beim Antragsteller „eine freiwillige und dauerhafte Hinwendung zu Deutschland“[79] existierte und ein „staatliches Interesse“[80] an der Einbürgerung vorhanden war.

Seit der Reform im Jahr 2000 müssen alle Antragssteller neben den unveränderten Mindestvoraussetzungen auch Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung besitzen und eine Be­kennt­nis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ablegen. Die Voraussetzungen blieben also im Wesentlichen unverändert; lediglich die Aufenthaltsdauer, die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgelegt ist, wurde von zehn auf acht Jahre gesenkt.[81] Die Einbürgerung von Ehepartnern ausländischer Herkunft war bis 1999 nach drei Jahren Ehe und einem mindestens vierjährigen Aufenthalt möglich. Seit 2000 ist dies nun schon nach drei Jahren Aufenthalt und zwei Jahren Ehe möglich.

Nach Prüfung der Mindestvoraussetzungen wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde offiziell vollzogen.[82] Zuvor muss jedoch der Austritt aus der alten Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden, was in unserem Fall mittels einer Ausbürgerungsbestätigung des zuständigen türkischen Konsulats geschieht.[83]

4.3.3. Ergänzungen seit 2007

Die oben geschilderten Regelungen im Einbürgerungsrecht wurden jedoch in jüngster Zeit ergänzt. Durch das „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“[84][85] kam es im August 2007 zu Ergänzungen und Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, die „sich an der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2000 und der bisherigen Praxis in den Bundesländern“[86] orientieren. Alle Einbürgerungsan­träge, die nach dem 31. März 2007 gestellt wurden, sind davon betroffen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Sicherung des Lebensunterhalts, die nun auch von Personen unter 23 Jahren nachgewiesen werden muss. Ferner stehen einer Einbürgerung auch kleine Bagatellstraftaten im Wege. Außerdem muss ein regelmäßiger Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen unter Erfüllung der Anforderungen an die Sprachprüfung zum Deutschzertifikat (Niveau B1 der gemeinsamen europäischen Referenz) erfolgen, ebenso sind Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die deutschen Lebensverhältnisse gefordert, die allerdings erst ab dem 1. September 2008 bei allen Einbürgerungsanträgen in entsprechenden Einbürgerungstests nachgewiesen werden müssen. Eine Kürzung der vorausgesetzten Aufenthaltsdauer von 8 auf 6 Jahre kann bei besonderen Integrationsleistungen (sehr gute Deutschkenntnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) erfolgen und die Frist vermindert sich bei erfolgreichem Abschluss eines Integrationskurses auf 7 Jahre. Schließlich wird allen Bürgern der EU und der Schweiz Mehrstaatigkeit ohne Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet.[87]

4.4. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht

Das erste türkische Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 1928 wurde 1964 von dem bis heute gültigen Staatsangehörigkeitsrecht abgelöst. 1995 wurden ein paar Änderungen vorgenommen, was den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit betrifft. So wurde das türkische StAG (TStAG) dahingehend geändert, dass seither „die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit auch ohne Ableistung des Militärdienstes und die Beseitigung der wirtschaftlichen Nachteile nach der Entlassung“[88] möglich ist. In der türkischen Verfassung von 1982 wird nach Art. 66 Abs. 1 die türkische Staatsangehörigkeit wie folgt beschrieben: „Türke ist jeder, der durch das Band der Staatsangehörigkeit mit dem türkischen Staat verbunden ist.“[89]

Die türkische Staatsangehörigkeit kann demnach kraft Gesetz einerseits durch Abstammung (Geburt, Annahme als Kind) erworben werden, andererseits durch den Geburtsort und durch Eheschließung mit einem Türken.[90] Ferner besteht noch die Möglichkeit, durch Option[91] in den türkischen Staatsverband einzutreten. Schließlich kann durch eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde die türkische Staatsangehörigkeit mittels Einbürgerung[92] erworben werden.

Genau wie in der BRD erwirbt ein Kind die türkische Staatsbürgerschaft nach dem Prinzip des ius sanguinis.[93] Allerdings ist es dabei irrelevant, ob es im Inland oder Ausland geboren wird. So heißt es in Art. 66 Abs. 2 Satz 1: „Das Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter ist Türke.“[94] Durch das Geburtsortprinzip werden in der Türkei geborene Kinder türkische Staatsbürger, wenn sie durch Geburt nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der Eltern erhalten oder wenn sie sonst staatenlos wären.[95] Eine Ehe mit einem Türken führt nicht mehr wie früher zu einem automatischen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft, sondern kann wie in der BRD frühestens nach drei Jahren Ehe beantragt werden.[96] Die steigende Zahl der Zweckehen war die Ursache für diese Regelung. Türkische Staatsbürger durch Option können beispielsweise ehemalige Türkinnen werden, die durch eine Ehe mit einem Ausländer die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben. Dasselbe gilt auch für Minderjährige, die durch den Verlust der Staatsangehörigkeit der Eltern die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben.

Für die Einbürgerung müssen einbürgerungswillige Personen wie in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen und es bedarf des Beschlusses des Ministerrats. Die türkische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kann nach Art. 6 TStAG erworben werden, wenn der Antragsteller nach eigenen und nationalen Gesetzen volljährig ist (bei Staatenlosen nach türkischem Recht), sich seit mindestens fünf Jahren in der Türkei aufhält, durch sein Verhalten die Niederlassungsabsicht bestätigt, keine ansteckende Krankheit hat, sittlich einwandfrei ist (d. h. sein Leben den in der Gesellschaft entsprechenden Anstandsregeln entspricht), ausreichende Türkischkenntnisse besitzt und ein Einkommen oder einen Beruf hat, der geeignet ist, sich selbst und seine Familie zu unterhalten.[97]

Es lässt sich erkennen, dass das türkische und das deutsche StAG durchaus Parallelen aufweisen. Anders als beim deutschen StAG handelt es sich bei der türkischen Einbürgerung hingegen um einen Vorgang, der im Ermessen der Behörden liegt – ein Umstand, der häufig kritisiert wird.

4.5. Mehrstaatigkeit in Deutschland und der Türkei

Mehrstaatigkeit unterlag in Deutschland bis 1999 strengen Regelungen, und sie galt als ein Status, der im Prinzip nicht zulässig war. Dies stellt bis heute insbesondere für die türkische Bevölkerung bei der Entscheidung hinsichtlich einer Einbürgerung in Deutschland eine große Barriere dar. Mehrstaatigkeit war nur in äußersten Ausnahmefällen möglich. Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes nutzten jedoch viele türkische Migrantinnen und Migranten die so genannte „Inlandsklausel“[98] und erwarben nach dem Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit erneut die türkische.

Mit der Reform im Jahr 2000 wurde diese Möglichkeit obsolet, so dass die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit bis heute obligatorisch ist. Ausnahmen gelten für Kinder aus binationalen Ehen sowie seit der Reform von 2000 für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern bis zum 23. Lebensjahr, die je nach Niederlassungsdauer ihrer Eltern automatisch deutsche Staatsangehörige sind, ohne die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern zu verlieren (vgl. 4.2.1.1.). In Härtefällen, in denen die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit nicht möglich oder schwierig ist, kann dann Mehrstaatigkeit zugelassen werden, wenn der Austritt aus der alten Staatsangehörigkeit rechtlich nicht möglich ist.[99]

Trotz der Abschaffung der Inlandsklausel wurden ehemalige türkische Staatsbürger insgeheim vom türkischen Generalkonsulat nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wieder eingebürgert. Grund für diesen Akt seien die Unkenntnis über die neue Rechtslage und die fehlende Aufklärung seitens der türkischen Generalkonsulate gewesen, das Motiv der Verlust von Rechten in der Türkei. Als diese Verschleierungstaktik an die Öffentlichkeit kam, folgte konsequenterweise die Entlassung der Betroffenen aus dem deutschen Staatsverband. Auch Personen, die vor 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, jedoch nach 2000 wieder die türkische erlangt hatten, mussten den Pass abgeben. Diesen „heimlichen“ Weg gingen nach Angaben des türkischen Ministeriums etwa 50.000 Personen.[100] Welche Bedeutung die Mehrstaatigkeit für die türkischen Migrantinnen und Migranten hat, wird an diesem Verhalten offensichtlich.

Mittlerweile kommt aber auch in der BRD der Mehrstaatigkeit eine immer stärkere Rolle zu. Einen wesentlichen Schritt in Richtung der Anerkennung von Mehrstaatigkeit stellen das Optionsmodell und die Regelung für alle Unionsbürger und Schweizer dar, denen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu erwerben, offensteht.[101]

Nach dem türkischen StAG besteht hingegen prinzipiell die Möglichkeit, parallel zur türkischen Staatsangehörigkeit auch eine andere zu erwerben.[102] Das türkische Gesetz fördert sogar die Mehrstaatigkeit. Diese Förderung erreichte ihren Höhepunkt mit der verdeckten Wiedereinbürgerung ehemaliger türkischer Staatsbürger in der BRD. Für die Einbürgerung in die Türkei wird auch nicht die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit verlangt[103] – ein Umstand, der die Akzeptanz von Mehrstaatigkeit in der Türkei verdeutlicht.

Wie viele Personen türkischer Herkunft sich schließlich im Zuge der politischen Regelungen hinsichtlich der Einbürgerungen seit Anfang der 1990er einbürgern ließen, möchte ich im folgenden Abschnitt unter Heranziehung der Einbürgerungszahlen des Statistischen Bundesamtes und des ZfT darstellen.

5. Die Einbürgerung der türkischen Bevölkerung in Zahlen

Tabelle 1: Einbürgerungen der türkischen Bevölkerung 1989 – 2006

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Statistisches Bundesamt, ZfT, eigene Darstellung[104]

Die Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht führten ab 1993 zu vermehrten Einbürgerungen der ausländischen Bevölkerung in Deutschland. Dies betraf vor allem türkische Migrantinnen und Migranten. Während 1990 nur 2000 Türkinnen und Türken die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, waren es Mitte der 1990er knapp 46.000 Personen. Die Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht gelten im gesamten Bundesgebiet, allerdings unterliegt die Einbürgerung den Behörden des jeweiligen Bundeslandes, was zu Unterschieden bei den jeweiligen Einbürgerungszahlen innerhalb Deutschlands führen kann.

Tabelle 1 zeigt die Einbürgerungszahlen der türkischen Migrantinnen und Migranten bis 1989 sowie zwischen 1990 und 2006. Deutlich ist zu erkennen, dass die erleichterte Einbürgerung sich ab 1991 in den Einbürgerungszahlen positiv bemerkbar macht. Die Einbürgerungsrate steigt erstmals um 74%. Bis 1996 kann dann ein kontinuierlicher Anstieg beobachtet werden, wobei im Durchschnitt jährlich etwa 8.550 Einbürgerungen erfolgen. 1997 gehen die Zahlen geringfügig zurück, was auf die Forderung der damaligen Bundesregierung nach einer Abschaffung der Wiedereinbürgerung ehemaliger türkischer Staatsbürger zurückzuführen ist, die dann auch mit der Einführung der „Pembe Kart“ seitens des türkischen Generalkonsulats endete.[105] Ein Jahr vor der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird 1999 mit knapp 104.000 eingebürgerten Personen ein danach nie wieder erzielter Rekordwert erreicht. Ein Blick auf die gesamten Einbürgerungszahlen in der BRD mit rund 242.000 verdeutlicht, dass die türkische Bevölkerung einen bedeutenden Anteil von ca. 43% ausmachte.[106] Die endgültige Abschaffung der doppelten Staatsangehörigkeit seit 2000 scheint allerdings bei der türkischen Bevölkerung auf Ablehnung gestoßen zu sein. Anders kann man sich das plötzliche Absinken der Zahlen mit einer Differenz von knapp 21.000 Personen zum Vorjahr nicht erklären. Erst 2006 konnte auch bei den ehemaligen türkischen Migrantinnen und Migranten ein geringer Anstieg verzeichnet werden, obwohl das seit 2005 gültige Zuwanderungsgesetz aufgrund der Regelungen für Einwanderung und Einbürgerung auf scharfe Kritik und Ablehnung gestoßen war.

[...]


[1] Seufert, Günther / Kubaseck, Christopher (2006): Die Türkei, München: C.H.Beck, 94

[2] Preuschaft, Menno (2006): „Die Diaspora als Ressource: Zur Bedeutung der Auslandstürken für die türkische Wirtschaft“, in: Hunger, Uwe / Thränhardt, Dietrich (Hrsg.): ,Brain Circulation‘. Diaspora als treibende Kraft bei der Entwicklung der Herkunftsländer, Münster, 51

[3] Ibid.

[4] Käufeler, Heinz (Hrsg.) (2002): Das anatolische Dilemma, Zürich: Chronos-Verlag, 176

[5] Seufert, Günther / Kubaseck, Christopher (2006), op. cit., 94

[6] Steinbach, Udo (2002): „Stationen der Innenpolitik seit 1945“, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung, 4. Quartal 2002, 13

[7] Seufert, Günther / Kubaseck, Christopher (2006), op. cit., 95

[8] Ibid.

[9] Steinbach, Udo (2002), op. cit., 13

[10] Şen, Faruk (1982): „Reintegration unter dem Aspekt der neuen türkischen Wirtschaftspolitik“, in: Birkenfeld, Helmut (Hrsg.): Gastarbeiterkinder aus der Türkei, München: C.H. Beck, 145

[11] Preuschaft, Menno (2006), op. cit., 51

[12] Steinbach, Udo (2002): „Auf dem Weg zu einer wettbewerbsfähigen Volkswirtschaft“, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung, 4. Quartal 2002, 50

[13] Preuschaft, Menno (2006), op. cit., 52

[14] Steinbach, Udo (2002), op. cit., 50

[15] Preuschaft, Menno (2006), op. cit., 53

[16] Zentrum für Türkeistudien (Hrsg.) (2006): Türkei – Jahrbuch der Stiftung Zentrum für Türkeistudien 2006/07, Essen: Klartext, 27

[17] Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2007): Statistisches Jahrbuch 2007, Wiesbaden: o.Verl., 48

[18] Meier-Braun, Karl-Heinz (Hrsg.) (2002).: Deutschland, Einwanderungsland, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 7f.: „[…] Oberbegriff für Zu- und Abwanderung oder auch Ein- und Auswanderung […] also für alle Wanderungsbewegungen von Menschen oder Gruppen , die ihren bisherigen Wohnsitz längerfristig wechseln und dabei in ein anderes Land ziehen oder wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren.“

[19] Abadan-Unat, Nermin (1976): „Turkish Migration to Europe (1960–1975)”, in: Abadan-Unat, Nermin et al. (Hrsg.): Turkish Workers in Europe 1960–1975, Leiden, Netherlands: E. J. Brill, 13

[20] „Buna göre 12 kişilik grupla beraber daha sonra gönderilen 150 kişilik grup ilk göç eden kimselerdir“; vgl. Çiner, Can Umut (2005): „Çalışma Yönetiminde Iş ve Işçi Bulma Kurumu´nun Dönüşümü: Birinci Dalga“, in: Genel-Iş Emek Araştırma Dergisi, 2005/2, 75f.

[21] Şen, Faruk (Hrsg.) (1985): Türkei, München: C.H. Beck, 141

[22] Şen, Faruk / Akkaya, Çiğdem / Özbek, Yasemin (Hrsg.) (1998): Länderbericht Türkei. Darmstadt: Primus, 306

[23] Preuschaft, Menno (2006), op. cit., 54

[24] Geißler, Rainer (Hrsg.) (2006): Die Sozialstruktur Deutschlands, 4. Aufl., Wiesbaden: VS, 235

[25] Meier-Braun, Karl-Heinz (2002), op. cit., 31

[26] Geißler, Rainer (2006), op. cit., 235

[27] Rühl, Stefan (2004): „Deutschland“, in: Currle, Edda (Hrsg.): Migration in Europa, Stuttgart: Lucius & Lucius, 19

[28] „[B]ir gün mutlaka Türkiye´ye dönmeyi planlayan Türkler, zaman içinde […] Türkiye´de yaşadiklari hayal kırıkları sonucu, Avrupa´da kalmayi yeğlemeye başladılar“; vgl. Yıldırımoğlu, Hakan (2005): „Uluslararası Emek Göçü. Almanya´ya Türk Emek Göçü“, in: Kamu-Iş, 1. Jg., Heft 8, 14

[29] Meier-Braun, Karl-Heinz (2002), op. cit., 47

[30] Ibid., 49

[31] Preuschaft, Menno (2006), op. cit., 54

[32] Meier-Braun, Karl-Heinz (2002), op. cit., 61

[33] Şen, Faruk et al. (1998), op. cit., 306

[34] Prümm, Kathrin (2004): „Einbürgerung als Option“, Münster: Lit, 6

[35] vgl. Abschnitt 4.3.1.

[36] Meier-Braun, Karl-Heinz (2002), op. cit., 86

[37] Ibid.

[38] Ibid., 88

[39] Ibid., 97

[40] Pressemitteilung vom 1. Juni 2007, online unter:

www.filiz-polat.de/cms/presse/dok/185/185080.filiz_polat_kritisiert_zuwanderungsaende.html,Stand: 11.03.2008)

[41] Şen, Faruk (2002): „Türkische Minderheit in Deutschland“, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung, 4. Quartal 2002, 56

[42] Sauer, Martina (2007): Perspektiven des Zusammenlebens: Die Integration türkischstämmiger Migrantinnen und Migranten in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der achten Mehrthemenbefragung, Essen: o.Verl., 95

[43] Ibid.

[44] Ibid., 100

[45] Ibid., 100f.

[46] Badura, Peter (Hrsg.) (1986): Staatsrecht, München: C.H. Beck, 3

[47] Bultmann, Friedrich P.(Hrsg.) (1999): Lokale Gerechtigkeit im Einbürgerungsrecht, Berlin: Dun­cker & Humblot, 48

[48] Dornis, Christian (Hrsg.) (2001): Einbürgerung in Deutschland, Aachen: Shaker, 20

[49] Ibid.

[50] Ibid., 21

[51] Lang, Markus (1990): Grundkonzeption und Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, Frankfurt a.M.: Verlag für Standesamtswesen, 21

[52] Dornis, Christian (2001), op. cit., 21

[53] Prümm, Kathrin (2004), op. cit., 1

[54] Ibid.

[55] Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo (Hrsg.) (2007): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, München: C.H. Beck, 401

[56] Ibid., 1082

[57] Erklärung ist hier als Gnadenakt gemeint.

[58] Entspricht dem Erwerb mittels Geburt, da eine Deutsche oder ein Deutscher das Elternteil des Kindes wird.

[59] Hailbronner, Kay / Renner, Günther (Hrsg.) (2005): Staatsangehörigkeitsrecht, München: C.H. Beck, 367

[60] Die folgenden Ausführungen stützen sich auf:

Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.) (Hrsg.): Broschüre zur Einbürgerung, 3–5, online unter: www.einbuergerung.de/Einbuergerung_Broschuere.pdf, Stand: 11.03.2008

[61] lateinisch: „Recht des Blutes“

[62] lateinisch: „Recht des Bodens/Landes“

[63] Hailbronner, Kay / Renner, Günther (2005), op.cit., 10

[64] Dornis, Christian (2001), op.cit., 87

[65] Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op. cit., 3

[66] Ibid., 4

[67] Ibid., 5

[68] Zimmer, Willy (Hrsg.) (1996): Die Reformen des Ausländerrechts, des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts in Frankreich und Deutschland, Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, 83

[69] Prümm, Kathrin (2004), op. cit., 54

[70] Bultmann, Friedrich P. (1999), op. cit., 49f.

[71] Dornis, Christian (2001), op. cit., 119f.

[72] Bultmann, Friedrich (1999), op. cit., 49

[73] Nienhaus, Walter S. / Depel, Michael / Raif, Alexander et al. (Hrsg.) (2006): Praxishandbuch Zuwanderung und Arbeitsmarkt, München: C.H.Beck, 1

[74] http.//www.einbuergerung.de/index2.htm, Stand: 11.03.2008

[75] Hagedorn, Heike (2000), op. cit., 13

[76] Hailbronner, Kay (2006), op. cit., 13

[77] Hagedorn, Heike (2000), op. cit., 20

[78] Dornis, Christian (2001), op. cit., 130

[79] Bischoff, Detlef / Teubner, Werner (Hrsg.) (1991): Zwischen Einbürgerung und Rückkehr, Berlin: Hitit, 81

[80] Hailbronner, Kay / Renner, Günther (Hrsg.) (2001): Staatsangehörigkeitsrecht, München: C.H. Beck, 432

[81] Dornis, Christian (2001), op. cit., 126

[82] Hailbronner, Kay / Renner, Günther (2001), op. cit., 465

[83] Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op. cit., 11

[84] In Ahnlehnung an: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op. cit.,1

[85] www.einbuergerung.de/index2.htm, Stand: 11.03.2008

[86] Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op. cit.,1

[87] Die wichtigsten Änderungen befinden sich online unter: www.einbuergerung.de/index2.htm, Stand: 11.03.2008

[88] www.einbuergern.de/Angebote/aus_einb/aus_einb.htm, Stand: 30.03.2008

[89] Wedekind, Rudolf (Hrsg.) (1984): Die türkische Verfassung 1982, Hannover: Leuenhagen&Paris, 119; Kılıç, Mehmet (1994): „Rechtsfragen einer deutsch-türkischen Doppelstaatsangehörigkeit“, in: Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 7. Jg., Heft 1, 64

[90] Hailbronner, Kay (Hrsg.) (1992): Einbürgerung von Wanderarbeitnehmern und doppelte Staatsangehörigkeit, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 89f.

[91] Ibid., 89

[92] Ibid.

[93] Ibid.

[94] Wedekind, Rudolf (1984), op. cit., 119

[95] Hailbronner, Kay (1992), op.cit., 89

[96] Hecker, Pierre (2006): Focus Migration. Länderprofil Türkei, Nr. 5, April 2006, Hamburgisches Weltwirtschaftsinstitut (HWWI) (Hrsg.), 4

[97] Akın, Semiha (o.J.): Staatsbürgerschaft – hier und anderswo, o.O. u. o.Verl., 27; online unter: www.migration-online.de/data/publikationen_datei_1071768146.pdf, Stand: 30.03.2008

[98] Nach der Inlandsklausel konnte nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die alte Staatsangehörigkeit wieder erworben werden, ohne dass ein Verlust der neuen damit einherging, solange der Wohnsitz in der BRD war.

[99] Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op. cit., 11-13

[100] Senol, Ekrem Doppelte Staatsbürgerschaft der türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland, 26.05.2005;

online unter: www.jurblog.de/2005/05/26/doppelte-staatsburgerschaft-der-turkischstammigen-bevolkerung-in-deutschland/; Stand: 15.03.2008

[101] Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (o.J.), op.cit, 13

[102] Hailbronner, Kay (1992), op.cit., 90

[103] Ibid.

[104] Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2006): Fachserie 1, Reihe 2.1, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Einbürgerungen 2006, Wiesbaden: o.Verl., 16-23; Sauer, Martina (2001), op.cit., 172

[105] Sauer, Martina (2001), op. cit., 172

[106] Statistisches Bundesamt (2007), op.cit., 18

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836623957
Dateigröße
827 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg – Wirtschaftswissenschaften, Volkswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,7
Schlagworte
migration türkei einbürgerung staatszugehörigkeit mehrstaatigkeit
Zurück

Titel: Die Einbürgerung türkischer Migrantinnen und Migranten
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
113 Seiten
Cookie-Einstellungen