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Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen

©2008 Diplomarbeit 164 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen“ - unter diesem Titel widmet sich die vorliegende Diplomarbeit der aktuell gültigen HOAI und ihrer 6. Novellierung, sowie einem Planungsbeispiel aus der Praxis, dem Vergaberecht unter Betrachtung der VOF und den Wandlungen des Leistungsbild Wärmeschutz.
Das erste Kapitel fasst die wesentlichen Grundlagen der aktuell gültigen HOAI von 1995 zusammen und erläutert ihre Bedeutung für die Praxis, wobei der Schwerpunkt auf Planungsleistungen und Honorierung gelegt wurde. Die HOAI ist die Basis, anhand der ein Planer seine Leistungen ausführen und dementsprechend abrechnen kann. Das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten gemäß HOAI § 15 wird hierfür detailliert beschrieben. Die in den jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen werden benannt und unter Rückgriff auf die aktuellen Kommentare zur HOAI in ihren technischen Grundsätzen, der Honorierung und entsprechend der europäischen Rechtslegung erklärt.
Das Planungsbeispiel in Kapitel 2 ist ein in der Realität durchgeführtes Bauvorhaben, das in enger Zusammenarbeit mit dem damaligen Planer, Herrn Dipl.-Ing. Architekt Rolf Rieckmann, rekonstruiert wurde. Die im ersten Kapitel erklärte Theorie zur HOAI wird im zweiten Kapitel praxisnah verdeutlicht, ohne dabei die einzelnen Detailpunkte erneut zu benennen.
Das dritte Kapitel beschreibt den Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle. Die bereits in den Jahren 2000 bis 2003 auf politischer Ebene geführte Diskussion zur Abschaffung der HOAI und ihrer Ersetzung durch eine Preisempfehlung der HOAI hat insoweit nicht an Aktualität verloren, dass immer noch die Fassung der HOAI aktuell ist, über die schon vor sechs Jahren diskutiert wurde und deren Ablösung durch die Richtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR 2006/123/EG) möglich ist. Das Kapitel 3 gibt inhaltlich die aktuellen Gerichtsurteile für Dienstleistungen auf EU-Ebene wieder. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegte Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle wird inhaltlich wiedergegeben und die Reaktionen der Planerkammern und -verbände geschildert. Die Aktualität des Referentenentwurfs verdeutlichen die wöchentlich bzw. täglich neuen Veröffentlichungen des BMWi und der Planerkammern und -verbände, die der Verfasser versucht hat, in diese Arbeit mit einzubeziehen.
Das vierte Kapitel fasst die wesentlichen Regelungen für Vergaben […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1. Grundlagen der HOAI
1.1. Kurze Historie HOAI
1.2. Anwendung der HOAI
1.2.1. Sachlicher Anwendungsbereich
1.2.2. Räumlicher Anwendungsbereich
1.2.3. Schriftformerfordernis
1.2.4. Abweichung vom Mindestsatz
1.2.5. Abweichung vom Höchstsatz
1.2.6. Rechtliche Folgen von Preisrechtsverstößen
1.2.7. Kopplungsverbot
1.3. Definition der Planungsleistungen der HOAI für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
1.3.1. Grundlagenermittlung – Leistungsphase 1
1.3.2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) – Leistungsphase 2
1.3.3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) – Leistungsphase 3
1.3.4. Genehmigungsplanung – Leistungsphase 4
1.3.5. Ausführungsplanung – Leistungsphase 5
1.3.6. Vorbereiten der Vergabe – Leistungsphase 6
1.3.7. Mitwirkung bei der Vergabe – Leistungsphase 7
1.3.8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)–Leistungsphase 8
1.3.9. Objektbetreuung und Dokumentation-Leistungsphase 9

2. Planungsbeispiel
2.1. Kostenermittlung
2.2. Architektenvertrag
2.3. Baugenehmigung

3. Aktuelle Änderungen der HOAI
3.1. Abschaffung HOAI und Ersetzung durch Preisempfehlung
3.2. Referentenentwurf zur 6. HOAI – Novelle
3.2.1. Europarechtlicher Rahmen der 6. HOAI – Novelle
3.2.2. Anweisung der Inlandsgeltung
3.2.3. Erhöhung der Honorare
3.2.4. Aufteilung der Leistungsphasen 1 bis 9 in verbindlichen und unverbindlichen Teil
3.2.5. Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells
3.2.6. Absenkung der Tafelendwerte
3.2.7. Umbenennung der Leistungsbilder Teil X bis XIII in Beratungsleistungen
3.2.8. Weitere Änderungen im Referentenentwurf zur HOAI 1995

4. Vergaberecht für freiberufliche Leistungen nach VOF
4.1. Einführung Vergaberecht
4.2. Das europäische Legislativpaket von 2004
4.3. Entwicklung der VOF
4.4. Änderung der Schwellenwerte zum 01.01.2008
4.5. Bürokratieabbau im Vergaberecht
4.6. Erläuterung zur Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
4.6.1. Anwendungsbereich der VOF
4.6.2. Schwellenwert
4.6.3. Grundsätze der Vergabe nach VOF
4.6.4. Vergabeverfahren
4.6.5. Mitwirkung von Sachverständigen
4.6.6. Fachliche Eignung
4.7. Planungswettbewerbe nach VOF § 25
4.7.1. Wettbewerbsarten
4.8. Bewertungstabellen für VOF-Verfahren
4.9. Auswertung der VOF-Verfahren von 2002 bis 2007

5. Leistungsbild Wärmeschutz
5.1. Chronologie der Entwicklung des Themas Energie bis zur EnEV
5.2. Wichtige Gesetze zum Thema Energie
5.3. Wichtige EU-Richtlinien zum Thema Energie
5.4. Rechtscharakter der EnEV
5.5. Energieausweis
5.5.1. Rechtliche Bedeutung Energieausweis
5.5.2. Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
5.6. Energieplanung nach EnEV 2007
5.6.1. Planung von Neubauten als Wohngebäude
5.6.2. Planung von Neubauten als Nichtwohngebäude
5.6.3. Planung von baulichen Änderungen bei bestehenden Gebäuden
5.6.4. Anforderungen an die Anlagentechnik
5.7. Honorierung der Planungsleistungen bei EnEV und Energieberatung
5.8. Leistungsbild und Honorierung nach der EnEV 2007 vom AHO
5.9. Leistungen nach der EnEV für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude

6. Schlusswort

Anhang A – HOAI

Anhang B – Planungsbeispiel

Anhang C – VOF

Anhang D – EnEV

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Bewertung der Grundleistung in v.H. der Honorare

Abbildung 2 Südansicht

Abbildung 3 Grundriss Obergeschoss

Abbildung 4 Architektenvertrag (Kurzfassung) – 1. Seite

Abbildung 5 Architektenvertrag (Kurzfassung) - 2. Seite

Abbildung 6 Zeitstrahl der Novellierungen der HOAI

Abbildung 7 Formale Struktur des Vergaberechtes

Abbildung 8 Abgrenzung der verschiedenen Auftragsarten

Abbildung 9 Verfahrensarten

Abbildung 10 Anteil der VOF-Projekte nach Unternehmensgröße

Abbildung 11 Anteil der VOF-Vergaben 2003 bis 2007

Abbildung 12 Volumen der VOF-Vergaben 2003 bis 2007

Abbildung 13 Entwicklung energierechtlicher Grundlagen

Abbildung 14 Nationale und Internationale Normen der EnEV für Wohngebäude

Abbildung 15 Kriterien für die Notwendigkeit und Art des Energieausweises

Abbildung 16 Energetische Bewertung und Ausweise nach Energieeinsparungsverordnung

Abbildung 17 Schnitt Planungsbeispiel

Abbildung 18 Methodik des EnEV-Nachweises

Abbildung 19 Anforderungen der EnEV 2007 bei Neubau Wohngebäude

Abbildung 20 Anforderungen der EnEV 2007 bei Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Kostengliederung nach DIN 276

Tabelle 2 Bewertungstabelle Auswahlverfahren VOF

Tabelle 3 Bewertungstabelle Auftragsverfahren VOF

Tabelle 4 Kostenberechnung Tragwerksplaner

Tabelle 5 Wohnflächenberechnung Planungsbeispiel

Tabelle 6 Kostenberechnung Planungsbeisiel

Tabelle 7 AHO - Leistungen nach der EnEV für zu errichtende Wohngebäude

Tabelle 8 AHO - Honorartafel für zu errichtende Wohngebäude

Tabelle 9 AHO - Leistungen nach der EnEV für zu errichtende Nichtwohngebäude

Tabelle 10 AHO - Honorartafel für zu errichtende Nichtwohngebäude

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

„Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen“ - unter diesem Titel widmet sich die vorliegende Diplomarbeit der aktuell gültigen HOAI und ihrer 6. Novellierung, sowie einem Planungsbeispiel aus der Praxis, dem Vergaberecht unter Betrachtung der VOF und den Wandlungen des Leistungsbild Wärmeschutz.

Das erste Kapitel fasst die wesentlichen Grundlagen der aktuell gültigen HOAI von 1995 zusammen und erläutert ihre Bedeutung für die Praxis, wobei der Schwerpunkt auf Planungsleistungen und Honorierung gelegt wurde. Die HOAI ist die Basis, anhand der ein Planer seine Leistungen ausführen und dementsprechend abrechnen kann. Das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten gemäß HOAI § 15 wird hierfür detailliert beschrieben. Die in den jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen werden benannt und unter Rückgriff auf die aktuellen Kommentare zur HOAI in ihren technischen Grundsätzen, der Honorierung und entsprechend der europäischen Rechtslegung erklärt.

Das Planungsbeispiel in Kapitel 2 ist ein in der Realität durchgeführtes Bauvorhaben, das in enger Zusammenarbeit mit dem damaligen Planer, Herrn Dipl.-Ing. Architekt Rolf Rieckmann, rekonstruiert wurde. Die im ersten Kapitel erklärte Theorie zur HOAI wird im zweiten Kapitel praxisnah verdeutlicht, ohne dabei die einzelnen Detailpunkte erneut zu benennen.

Das dritte Kapitel beschreibt den Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle. Die bereits in den Jahren 2000 bis 2003 auf politischer Ebene geführte Diskussion zur Abschaffung der HOAI und ihrer Ersetzung durch eine Preisempfehlung der HOAI hat insoweit nicht an Aktualität verloren, dass immer noch die Fassung der HOAI aktuell ist, über die schon vor sechs Jahren diskutiert wurde und deren Ablösung durch die Richtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR 2006/123/EG) möglich ist. Das Kapitel 3 gibt inhaltlich die aktuellen Gerichtsurteile für Dienstleistungen auf EU-Ebene wieder. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegte Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle wird inhaltlich wiedergegeben und die Reaktionen der Planerkammern und –verbände geschildert. Die Aktualität des Referentenentwurfs verdeutlichen die wöchentlich bzw. täglich neuen Veröffentlichungen des BMWi und der Planerkammern und –verbände, die der Verfasser versucht hat, in diese Arbeit mit einzubeziehen.

Das vierte Kapitel fasst die wesentlichen Regelungen für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen zusammen auf Grundlage der zu berücksichtigenden Verdingungsordnung VOF. Planerleistungen müssen nach HOAI abgerechnet werden, insoweit sie in der HOAI aufgeführt sind. Hauptblickfeld sind in Kapitel 4 die für den Planer relevanten Punkte der Vergabe.

Das fünfte Kapitel gibt die Änderungen des Leistungsbilds Wärmeschutz wieder und richtet den Fokus dabei auf die EnEV 2007 und die Einführung der Energieausweise. Erläutert werden die für Planer relevanten Arbeitsschritte zur Durchführung der nach EnEV geforderten Nachweise sowie Möglichkeiten zur Honorierung der Leistungen. Hier liegen erst seit jüngster Vergangenheit erste Empfehlungen vor.

In der deutschen Rechtsprechung sind aus vertragsrechtlicher Sicht die Leistungen des Architekten und des Ingenieurs gleich zu stellen, dies gilt insbesondere für die Grundlagen der Honorierung der Leistungsphasen 1 bis 9. Die Rechtssprechungen können sowohl als auch zur Anwendung herangezogen werden, daher sind Architektenvertrag und Ingenieurvertrag gleich zu stellen. In dieser Arbeit wird der Einfachheit halber von Planern gesprochen, wenn Architekten und Ingenieure bzw. Architekten oder Ingenieure gemeint sind.[1]

In den folgenden Ausführungen wird wegen der besseren Lesbarkeit bei Nennungen von Personengruppen stets nur die männliche Form verwendet und auf eine explizite Nennung der weiblichen Form verzichtet.

1. Grundlagen der HOAI

Das Kapitel 1.1 gibt die Entwicklung der HOAI von ihren Ursprüngen bis zum heutigen Zeitpunkt wieder. Die wesentlichen Aspekte zur Handhabung der HOAI, insbesondere die Regelungen die ein mit der HOAI arbeitender Planer wissen und einhalten muss, werden in Kapitel 1.2 erklärt. Kapitel 1.3 stellt im Anschluss detailliert die Arbeitsschritte dar, die der Planer bei der Planung eines Bauwerks berücksichtigen muss und gibt Hinweise, wie in bestimmten Konstellationen die Vergütung des Planers zu erfolgen hat.

Für ein einheitliches Verständnis der vorliegenden Ausarbeitung, insbesondere des Kapitels 1, 2 und 3 werden die wesentlichen Begrifflichkeiten der HOAI im Anhang A erklärt.

1.1. Kurze Historie HOAI

Die Grundlage des Erlasses der HOAI durch die Bundesregierung beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (GIA), welches im Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) Artikel 10 vom 04.11.1971[2] geändert durch das Gesetz vom 12.11.1984[3] enthalten ist.

Die Urfassung der HOAI stammt aus dem Jahr 1977. Sie wurde am 17.09.1976 erlassen[4], trat am 01.01.1977 in Kraft und löste damit die Gebührenordnung für Architekten (GOA), die am vom 13.10.1950 eingeführt worden ist, ab und ersetzte die bereits 1965 abgeschaffte Gebührenordnung für Ingenieure (GOI).[5] Darüber hinaus wurden mit Einführung der HOAI die Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure (LHO), der Gebührenordnung für Gartenarchitekten (GOGA) und das Leistungs- und Honorarverzeichnis für Garten- und Landschaftsarchitekten (LHV) abgelöst. Seit 1977 fanden vier Novellierungen statt.

Die gültige Fassung ist die fünfte HOAI Novelle vom 21.09.1995[6], die zuletzt am 15.11.1995[7] berichtigt wurde und seit 01.01.1996 Gültigkeit besitzt. Die letzte Änderung, jedoch keine Novellierung, durch Artikel 5 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.2001[8] bezog sich lediglich auf die Umänderung der DM-Werte in Euro-Werte, zog jedoch keine Artikeländerung nach sich.[9]

Die sechste Novellierung der HOAI liegt seit dem 08.02.2008 als Referentenentwurf vor. Angestrebter Zeitpunkt des Inkrafttretens der sechsten HOAI-Novelle ist der 01.01.2009. Experten stellen jedoch ein Einhalten des Termins in Frage.

1.2. Anwendung der HOAI

Der Anwendungsbereich der HOAI, die als leistungsbezogen zu verstehen ist, wird in HOAI § 1 beschrieben.

„Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.“

Die HOAI ist von ihrer Rechtsnatur als Preisrecht einzuordnen.[10] Dies bedeutet durch die Festlegung von Mindestsätzen sichert die HOAI auf der einen Seite einen Mindestqualitätsstandard, andererseits nimmt sie durch die Festlegung von Höchstsätzen Einfluss auf die Entwicklung der Preisgestaltung am Bau. Sie greift kontrollierend in Preisvereinbarungen zwischen Planer und Auftraggeber ein, da sie den Rahmen, in dem sie sich bewegen dürfen, festlegt. Bei einer fehlenden Preisvereinbarung zwischen Auftraggeber und Planer gelten nach HOAI § 4 Abs. 4 die Mindestsätze. Die HOAI nimmt dabei keinen Einfluss auf Zeitpunkte und Voraussetzungen für das Zustandekommen von Planerverträgen, sie ist beschränkt auf die Auslegung der Honorarvereinbarungen.[11]

1.2.1. Sachlicher Anwendungsbereich

Die HOAI ist nicht nur bezogen auf den Berufsstand anzuwenden, sondern gilt ebenfalls für natürliche und juristische Personen.[12] In der Honorarordnung sind festgelegte Leistungen für Bauwerke jeglicher Art in Leistungsbildern beschrieben. Erbringt eine natürliche oder juristische Person diese Leistungen gelten die entsprechenden Rahmen der Honorarfestlegung binden. Die Bindung der Planer an die festgelegten Rahmen der Honorierung der Leistungsbilder soll einen Preiswettbewerb zu Lasten der Qualität verhindern und dadurch einen Qualitätsstandart schaffen.[13] In Bezug auf Bauwerke, die in den Geltungsbereich der HOAI fallen, wird eine Einschränkung vorgenommen. Die HOAI gilt nicht für Bauwerke die nicht mit dem Erdboden fest verbunden sind. Jedoch besitzt die HOAI sogar dann Gültigkeit, wenn nur Teile ihrer beschriebenen Grundleistungen ausgeführt werden. Des Weiteren ist die HOAI nicht nur auf Neubauten anzuwenden, sondern auch auf Umbauten, Instandsetzungen, Erweiterungen und Raumänderungen.

1.2.2. Räumlicher Anwendungsbereich

Die HOAI ist zwingendes Recht und muss bei einer Leistung von Planern in der Bundesrepublik Deutschland im gesamten Bundesgebiet angewendet werden.

Bei ausländischen Planern kann bei sich unterscheidenden Recht das Recht eines Staates gewählt werden. Diese Wahl kann schriftlich festgehalten werden, aber auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Wird keine Vereinbarung getroffen, findet das Recht Anwendung, in dem der Planer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung seinen Firmensitz hat. Bei mehreren Firmensitzen in unterschiedlichen Ländern gilt das Recht des Landes, von dem die Leistung ausgeführt wird.[14]

1.2.3. Schriftformerfordernis

HOAI § 4 Absatz 1 erfordert die Schriftform. Diese gilt nach BGB § 126 Abs. 1 durch notariell beglaubigtes Handzeichen als eingehalten, wird in der Praxis jedoch selten umgesetzt. Häufig kommen Unterschriften zum Einsatz, eine gefaxte Unterschrift reicht nicht zur Wahrung der Schriftformerfordernis aus.[15]

Die Schriftformerfordernis nach HOAI § 4 Abs. 1 bezieht sich nur auf das Honorar. Der Planervertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Unterschriften von Auftraggeber und Planer müssen auf derselben Urkunde gefertigt werden. Liegen mehrere Ausfertigungen vor, kann davon abweichend nach BGB § 126 Abs. 2 Satz 2 ein Unterzeichner auf der für den anderen Unterzeichner bestimmten Ausfertigung unterschreiben und umgekehrt. Andere Ausführungen für Honorarvereinbarungen erfüllen die geforderte Schriftform nach BGB § 125 nicht. Eine nicht eingehaltene Schriftform berührt den Planervertrag in seiner rechtlichen Gültigkeit jedoch nicht und zieht die Geltung der Mindestsätze nach HOAI § 4 Abs. 4 nach sich.

Unbedingt einzuhalten nach HOAI § 4 Abs. 1 ist die geschlossene Schriftform bei Auftragserteilung. So gilt hier auch eine zeitlich nah am Zeitpunkt der Auftragserteilung gelegene korrekt geschlossene Honorarvereinbarung verliert demzufolge ihre Gültigkeit.[16]

Die genannte Urkundeerfordernis bedeutet, dass die beiden Parteien auf ein und derselben Seite unterschreiben müssen und Verträge, die mehrere Seiten umfassen, fest miteinander verbunden sein müssen. So können keine späteren Beanstandungen eintreten. Angesicht dieser streng gehaltenen Auslegung der Schriftform bei Honorarvereinbarungen rechtlicherseits sollten Planer keine Planungsleistungen ohne vorherigen Abschluss einer diesen Ausführungen genügenden Honorarvereinbarung ausführen.[17]

Bei einigen Leistungen ist die Schriftformerfordernis für Honorarvereinbarungen nicht zum Zeitpunkt des Bauvertragsabschluss erforderlich, wie besprochen ist dies der Fall bei besonderen Leistungen nach HOAI § 5 Abs. 4 Satz 1. Die jeweiligen Formerfordernisse sind je nach Leistung zu kennen bzw. prüfen.[18]

1.2.4. Abweichung vom Mindestsatz

Nach HOAI § 4 Abs. 2 dürfen die Mindestsätze nur in Ausnahmesituationen durch schriftliche Vereinbarungen unterschritten werden. So können gemäß Urteil des BGH bspw. Beziehungen zwischen Auftraggeber und Planer, seien sie persönlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder rechtlicher Natur, eine Unterschreitung der Mindestsätze im Ausnahmefall rechtfertigen. Eine generalisierte Unterschreitung ist nicht sicher vom Planer oder Auftraggeber zu rechtfertigen, diese Ungeklärtheit ist bewusst vom BGH im Raum stehen gelassen, dies soll helfen, die durch die Mindestsätze eingehaltene Qualität am Bauwerk sicherzustellen und einen ruinösen Preiswettbewerb weiter zu unterbinden. Das Urteil[19] stellt sicher, dass bei einer Verwendung einer Planung für mehrere Auftraggeber eine Unterschreitung der Mindestsätze als gerechtfertigt einzustufen ist. Handelt es sich aber um nur einen Auftraggeber für den dieselbe Planung mehrfach verwendet wird, ist nach HOAI § 22 eine Mindestsatzunterschreitung nicht gerechtfertigt.[20]

1.2.5. Abweichung vom Höchstsatz

Nach HOAI § 4 Abs. 3 dürfen die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen und ungewöhnlich lange andauernden Leistungen und bei schriftlicher Vereinbarung, überschritten werden. Die Überschreitung wegen außergewöhnlicher Leistung kommt in der Praxis selten vor, da der Sachverhalt dann tendenziell als einzigartige Leistung Auslegung findet. Bei einer Honorarvereinbarung oberhalb der Höchstsätze, die für unrechtmäßig erklärt wird, kommen in der Folge die Höchstsätze zur Anwendung, nicht die dem Sachverhalt nach ebenfalls nachvollziehbaren Mindestsätze.[21]

Die Überschreitung aufgrund von ungewöhnlich lange andauernden Leistungen muss sorgfältig vereinbart werden, um Bestand zu haben. Im ersten Schritt muss die Regelbauzeit vereinbart werden, um dann zu klären wie sich bei einer Überschreitung der Regelbauzeit das Honorar anpasst. Die Schriftformvereinbarung muss sorgfältig eingehalten werden, um gegen eine Anfechtung der Überschreitung der Höchstsätze zu einem späteren Zeitpunkt abgesichert zu sein.[22]

1.2.6. Rechtliche Folgen von Preisrechtsverstößen

Preisrechtsverstöße gegen die Mindest- bzw. Höchstsätze der HOAI haben keine ordnungs- oder strafrechtlichen Folgen, da weder in der HOAI oder der zugrunde gelegten Ermächtigungsnorm auf Bußgeldregelungen oder anderweitige Sanktionen nach dem Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsrechts (WiStG) verwiesen wird. In der GOA wurden Verstöße noch auf diese Art verfolgt. Bei Verstößen gegen den Honorarrahmen der HOAI gibt es die Möglichkeit Ehrenverfahren nach der Berufsordnung einzuleiten, die berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen können.[23] Ebenso können wettbewerbsrechtliche Folgen eintreten, bspw. wenn der Planer sich bewusst einen Vorteil gegen seine Mitbewerber durch Unterschreitung der Mindestsätze verschafft und diese nicht nach HOAI § 4 Absatz 2 begründen kann. Kann eine auf dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) § 13 Absatz 1 begründete Klage einen Unterlassungsanspruch bewirken oder ein entstandener finanzieller Schaden eines Mitbewerbers durch UWG § 1 der Planer zum Schadenersatz verurteilt werden.[24]

1.2.7. Kopplungsverbot

Ein Vertrag kann im Planerrecht für ungültig erklärt werden, wenn er gegen ein Gesetz verstößt. Das bekannteste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Kopplungsverbot. Obwohl es aus einer Zeit stammt, in der Baugrundstücke in der Bundesrepublik Deutschland knapp waren, zeigt seine Anwendung in der Rechtsprechung, dass es auch bei der heutigen Marktlage von Bedeutung ist.

Niedergeschrieben ist es im MRVG § 3 Art. 10, dessen Grundlage in BGB § 134 zu finden ist. Gemäß Kopplungsverbot darf an einen Grundstückskauf keine Verpflichtung geknüpft werden, einen bestimmten Planer für die Planungsleistungen beauftragen zu müssen. In einem derartigen Fall, ist die Verpflichtung, den Planer zu beauftragen, rechtsunwirksam, der geschlossene Kaufvertrag für das Grundstück behält jedoch seine Rechtswirksamkeit. Das Kopplungsverbot greift auch dann, wenn der Kauf des Grundstücks an einen Planer als Generalübernehmer oder Bauträger geknüpft ist.[25]

Greift das Kopplungsverbot nachdem bereits Planerleistungen erbracht worden sind, wie z.B. erbrachte Bauvorlage durch die eine Baugenehmigung erwirkt wurde, gilt BGB § 677 und der Planer muss für seine erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI vergütet werden. Letztlich hat das Preisrecht der HOAI auch dann bestand, wenn kein Vertrag geschlossen worden ist oder ein Vertrag für ungültig erklärt wird.[26]

1.3. Definition der Planungsleistungen der HOAI für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

Im Paragraphen 15 HOAI ist das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten beschrieben. Die Grundleistungen und besonderen Leistungen sind in einer Tabelle in Stichpunkten für jede Leistungsphase dargestellt. Die Grund- und besonderen Leistungen sind in Kapitel 2.3 erläutert.

Für die Honorarberechnung müssen die anrechenbaren Kosten nach HOAI § 10 und die Honorarzone HOAI §§ 11 und 12 bei Gebäuden, HOAI §§ 13 und 14 bei Freianlagen, sowie HOAI § 14a und 14b bei raumbildenden Ausbauten ermittelt werden. Dann ist zu klären welche Leistungen vom Planer erbracht worden sind, um mit dem vereinbarten Prozentsatz des Gesamthonorars aus der Honorartafel HOAI §§ 16 bzw. 17 das Honorar zu berechnen.[27]

Die gezeigte Abbildung ist in der HOAI in Paragraph 15 Abs. 1 enthalten und enthält die Vomhundertsätze der Honorare nach denen die Leistungen bewertet werden können.

Abbildung 1 Bewertung der Grundleistung in v.H. der Honorare

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entnommen aus [Werner2006] S. 209

1.3.1. Grundlagenermittlung – Leistungsphase 1

Grundleistungen

Die Leistungsphase 1 ist als problemorientierte Leistungsphase zu verstehen, die Leistungsphasen 2 bis 9 sind als projektorientierte Leistungsphasen zu bezeichnen. Früher war die Leistungsphase 1 Auftraggeberangelegenheit, die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat bewirkt, dass die Leistungsphase 1 in der heutigen Zeit generell immer in den Bereich des Planers fällt. Die GOA kannte das Leistungsbild nicht. Die damalige Meinung war, der Bauherr sei selbst in der Lage die zur weiteren Planung nötigen Grundlagen zu ermitteln. Die an den Planer gerichteten Anforderungen sind Zielvorgaben des Bauherren, Bauaufgaben und Planungsanforderungen. Diesen hat der Planer in den ihn gebührenden Maßen gerecht zu werden.[28]

Es geht darum die Voraussetzungen für Leistungsphase 2-Vorplanung zu erarbeiten. Die Wünsche des Auftraggebers müssen nach Verwendungszweck formuliert werden, hier spielen Größe und Beschaffenheit des Gebäudes zum Baugrundstück, bauordnungsrechtliche und finanzielle Richtlinien und die technischen Möglichkeiten eine Rolle. Die erforderliche Beratungspflicht umfasst die Beauftragung der im weiteren Verlauf am Bau Beteiligten, den richtigen Zeitpunkts der Beauftragung, sowie Hinweise auf zu berücksichtigende öffentliche Ämter und nötiger Gutachten, wie z.B. eines Bodengutachtens bzw. Vermessungsleistungen. Die Grundleistung, die in der HOAI mit „Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ bezeichnet wird, muss vom Planer gegenüber dem Auftraggeber sehr ernst genommen werden, da sonst später gegen ihn Schadenersatz geltend gemacht werden kann.[29] Die frühzeitig beauftragten Fachingenieure helfen das Risiko von Fehlplanungen gering zu halten.

Das Bodengutachten soll helfen Zusatzkosten, die durch Boden- und/oder Grundwasserreinigung, sowie Verunreinigungen durch Schadstoffe entstehen können, festzustellen. Auch ist es für den Tragwerksplaner wichtig, um die Tragfähigkeit des Bodens einschätzen zu können.[30]

Die Zusammenfassung der Grundlagenermittlung ist in seiner Form an keine Weisung gebunden. Es kann sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen. Experten raten zur schriftlichen Fixierung, da bei mündlichen Vereinbarungen Missverständnisse häufiger sind. Der Planer sichert sich bei der schriftlichen Form gegenüber möglichen Haftungsrisiken bei schuldhaften Verletzungen der Beratungspflicht ab, da es ihm dadurch einfacher ist seine getätigten Leistungen nachzuweisen.[31]

Besondere Leistungen

Die Bestandsaufnahme ist besonders beim Bauen im Bestand, also beim Umbau, bei Erweiterungen, Modernisierungen und beim raumbildenden Ausbau bestehender bzw. älterer Gebäude von Bedeutung. Für ältere Gebäude existieren selten Pläne oder aber sie müssen auf ihre Gültigkeit geprüft werden. In diesem Zusammenhang sollte auf HOAI § 15 Absatz 4 verwiesen werden.[32]

Die Standortanalyse soll bei der Standortwahl helfen. Sie ist von besonderer Bedeutung bei Verwaltungs- und gewerblichen Bauten. So ist hier die Verkehrsanbindung entscheidend, aber auch Nachbarbebauung und Umweltbedingungen sowie die Nähe von Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kindergärten, Freizeitmöglichkeiten und geringer Verkehrslärm bei Wohneinheiten spielen eine Rolle.[33]

Die Betriebsplanung ist keine typische Planerleistung, sie wird meist von einem Sonderfachmann übernommen, der die betrieblichen Zusammenhänge und Strukturen kennt. Ziel ist eine Präzisierung der Aufgabenstellung für den Planer, die ihn anschließend in die Lage versetzt, mit der Vorplanung beginnen zu können. Die Betriebsplanung soll betriebliche Abläufe erkennen und die daraus folgenden Anforderungen für die Planung ordnen und rationalisieren.[34]

Raumprogramm und Funktionsprogramm helfen bei der Aufgabenklärung und werden dem Planer zur Bedarfsplanung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Bei kleineren Bauvorhaben ist das Raumprogramm der Grundlagenermittlung zuzuordnen. Große, meist öffentliche Bauvorhaben, wie Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude und Schulen beinhalten eine genaue Bezeichnung der Räume nach Größe und Nutzung. Das Funktionsprogramm gibt mit Bezug auf das Raumprogramm Hinweise für die Anordnung und Aufteilung der Räume.[35]

Bei der Prüfung der Umwelterheblichkeit und Umweltverträglichkeit wird die Stellung des Gebäudes zur Umwelt und die der Umwelt zum Gebäude bestimmt. Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit findet das Umweltschutzrecht Anwendung. Diese besondere Leistung wird meist bei öffentlichen Bauvorhaben durchgeführt.[36] Wird bei der Umwelterheblichkeitsprüfung festgestellt, dass das Bauvorhaben eine Belastung für die Umwelt ist, findet im Anschluss immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt.[37]

1.3.2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) – Leistungsphase 2

Grundleistungen

In Leistungsphase 2 werden die Ansätze zur Realisierung baulicher Strukturen wie Funktionsschemata, Raumzuordnungen, Verteilung von Mengen und Flächen, sowie mögliche Fertigungs- und Konstruktionsverfahren erarbeitet.[38]

Dem Auftraggeber müssen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden. Der Planer muss die Ergebnisse aus der Grundlagenermittlung dem Auftraggeber verständlich aufzeigen und für den späteren Bauablauf in eine entsprechende Form bringen. Es muss eine Grundlage geschaffen werden, der alle am Bauvorhaben Beteiligten zustimmen. Zu den am Baubeteiligten Personen zählen der Bauherren, Planer, Finanzierer, Nutzer und weitere am Baubeteiligte.[39]

Der planungsbezogene Zielkatalog ermöglicht eine systematische Darstellung am Ende einer jeden Leistungsphase und ist dadurch ein Kontrollinstrument zur Prüfung, ob gesetzte Ziele realisiert wurden. Er findet nur bei größeren Bauvorhaben Anwendung.[40]

Die Erarbeitung eines Planungskonzeptes beinhaltet die Darbietung mehrerer Lösungsvorschläge bzw. Alternativen. Eine erste grobe Darstellung des Bauplans, wobei es bei keiner der Zeichnungen auf genaue Maßstäbe oder Vollständigkeit ankommt. Hauptideen der Planung müssen in Grundrissen und Ansichten sowie der Lage dargestellt sein.

Sind Fachplaner beauftragt, so sind diese bei der Erarbeitung des Planungskonzepts mit einzubeziehen.[41]

In die Leistungsphase 2 fällt gemäß HOAI das „Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (…) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme“. Dies ist eine Aussage, welche Punkte vom Planer geklärt werden können jedoch nicht bei jeden Bauvorhaben im Einzelnen geklärt werden müssen. Dieser Klärungsprozess findet in den Zeichnungen des Planers Ausdruck. Der Planer muss in seinem Klärungsprozess alle planungsrelevanten Faktoren berücksichtigen, wenn spezielle Punkte im Gespräch zu klären sind, hat dies schriftlich festgehalten zu werden.

Der Planer ist klärungspflichtig, geht er dieser Pflicht nicht nach, kann er bei Versäumnis haftbar gemacht werden.[42] Die Klärung der wirtschaftlichen Bedingungen bezieht sich auf das Baubudget, worüber sich der Planer in Kenntnis setzen lassen muss.[43] Zu den energiewirtschaftlichen Betrachtungen sind genauere Ausführungen in Kapitel 5 zu finden.

In Bezug auf Freianlagen gilt, dass diese in ihren wesentlichen Umständen und Zusammenhängen durch spezifische Arbeitsansätze geklärt werden müssen. Hervorzuheben ist eine genaue Betrachtung des Naturschutzes, angewandt auf räumliche und gestalterische Konzeption sowie der verkehrstechnischen Anbindung an die Umgebung.[44]

Die „Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht“ ist eine Berechnung der zu erwartenden Baukosten für den Bauherren, die dieser mit Hilfe der Kostenschätzung nachvollziehen kann, und stellt gleichzeitig eine Grundlage für alle folgenden Kostenberechnungen dar. Der Planer hat die freie Wahl, wie er die Kostenschätzung vornimmt, dabei kann er die DIN 276 in der Fassung von 04/1981 verwenden. Die DIN 276 ist mittlerweile weiterentwickelt worden, zunächst in der Fassung von 06/1993 und später in der aktuellen Fassung von 11/2006, die die jeweils aktuellen Entwicklungen aufgenommen haben. Manche Planer wählen für die gesamte Kostenschätzung nach wie vor die DIN 276 vom 04/1981, weil die Honorarermittlung für die Kostenschätzung nur mit dieser DIN als Grundlage nach HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 3 zwingend vorgeschrieben ist. Allerdings hat sich bei den meisten Planeren das mehr Praxis bezogene Gliederungsschema der Fassungen von 06/1993 und von 11/2006 durchgesetzt. Generell ist zu sagen, dass eine exakte Kostenschätzung in dieser frühen Situation sehr schwierig ist. Verschiedene Entwicklungen wie finanzielle, behördliche oder von Fachplanern zu vertretende Dinge, sind noch nicht absehbar und daher noch nicht in die Kostenschätzung mit aufnehmbar. Treten im Bauverlauf Kosten auf, die nicht in die Kostenschätzung miteinbezogen wurden, so hat der Planer den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls sollte eine Kostenschätzung nicht mit mehreren Nachkommastellen ausgeführt werden, um hier keine Genauigkeit zu vermitteln, die nicht einzuhalten ist. Es gibt keinen Rahmen für die einzuhaltende Genauigkeit der Kostenschätzung. So kann ein Planer trotz einer korrekten und genauen Kostenschätzung diese aufgrund von Kosten, die im Vorfeld nicht absehbar waren, deutlich überschreiten.

Eine Genauigkeit von sieben Kostengruppen und sieben Kostengliedern sollte genügen und ist in den jeweiligen Fassungen der DIN 276 wie in der Tabelle dargestellt.[45]

Tabelle 1 Kostengliederung nach DIN 276

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an [Locher2006] S.423 Rn.81

Der Abschluss der Leistungsphase 2 wird durch „das Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse“ erreicht. Es ist erneut die Schriftform zu wählen aus Gründen späterer Berufungsmöglichkeiten des Planers, jedoch ist die dem Wortlaut der HOAI nach nicht zwingend bestimmt. Sie stellt für den Bauherren eine Entscheidungshilfe dar und ist daher ihm verständlich, übersichtlich und systematisch geordnet zu überreichen.[46]

Besondere Leistungen

Das Erarbeiten verschiedener, sich stark unterscheidender Lösungsmöglichkeiten, gilt als besondere Leistung der Vorplanung, die dem Planer extra vergütet zu werden hat.[47]

Es gibt in der Planung drei sich unterscheidende Kategorien, diese können das bautechnische Konzept, wirtschaftliche Konzept oder das Nutzungskonzept betreffen.

Eine vom Bauherren abgenommene Vorplanung und ein im Nachhinein geäußerter Wunsch nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ist als erneute Grundleistung zu betrach­ten, welche nach HOAI § 20 abgerechnet werden muss.[48]

Unter „Ergänzung der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen“ ist, eine Ergänzung der bisherigen Vorplanungsunterlagen, zu verstehen. Ursachen hierfür können häufig behördliche Auflagen oder nachträgliche Bauherrenwünsche sein.[49]

Das Erstellen eines Finanzierungsplanes wird aufgrund der Kostenrechnung durchgeführt. Der Finanzierungsplan beinhaltet die Zeitpunkte für Zahlungen, die Beschaffung der finanziellen Mittel, ggf. unter Aufführung der hinzugezogenen Institute, sowie eine Prüfung der Finanzierung des Objekts.[50]

Die Baunutzungskosten sind in DIN 18960 zusammengefasst. Betriebskosten sind die Kosten, die für das Gebäude durch Unterhaltung, Reparaturaufwendungen und alle weiteren anfallenden Kosten, sowie finanzielle Belastungen, anfallen. Bei der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse gilt es die Rentabilität des Gebäudes zu ermitteln. Ein Planer muss einschätzen können, ob er über die nötigen Spezialkenntnisse bzw. Berater verfügt, um eine solche Analyse durchführen zu können.[51]

Bei „der Mitwirkung der Kreditbeschaffung“ muss ein deutlicher Mehraufwand gegenüber den Grundleistungen erkennbar sein. Die schriftliche Form ist Voraussetzung nach HOAI § 5 Abs. 4. Die Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung kann selbst dann abgerechnet werden, wenn sie erfolglos bleibt. Mehraufwand geht über das Führen eines Telefonates, Aussprechen einer Empfehlung oder Ausfüllen von Vordrucken hinaus. Die Beschaffung der Gelder setzt oftmals eine Untersuchung des Projekts voraus, die vom Planer durchzuführen ist und zieht seine Anwesenheit in Finanzierungsgesprächen nach sich.[52]

Die Bauvoranfrage richtet sich nach den jeweiligen landesbaurechtlichen Vorschriften und soll Gewissheit durch einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit des Bauwerks geben, wenn Gründe für eine Infragestellung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vorliegen. Versäumt der Planer den Bauherren bei einem riskanten Bauvorhaben auf die Möglichkeit des Vorbescheids hinzuweisen, macht er sich haftbar. Auch kann er bei späterer nicht Genehmigung des Bauvorhabens nur sein Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 geltend machen.[53][54]

Beim Anfertigen von Perspektiven, Mustern und Modellen ist zu prüfen, ob die Modelle als Nebenkosten nach HOAI § 7 Abs. 2 Nr. 7 abgerechnet werden können. Besondere Leistungen sind es, wenn es sich um Schaubilder, Zeichnungen für Prospekte und Veröffentlichungen handelt. Des Weiteren zählen statistische Übersichten und Gegenüberstellungen, die mit Hilfe besonderer Techniken angefertigt wurden, hierzu.[55]

Zum „Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes“ werden zur Darstellung Netzpläne und Balkendiagramme angefertigt. Der entsprechende Plan wird im weiteren Ablauf ergänzt und aktualisiert, ggf. auch korrigiert. Er dient dazu den Geschehensablauf der Baumaßnahme transparent zu machen, Zeiten und Zeitabhängigkeiten werden verdeutlicht und einsehbar. Zugleich ist er ein Kontrollmittel und eine Entscheidungshilfe für den Baudurchführungsprozess, sowie für Genehmigungsverfahren und Planungsablauf.[56]

Ergänzende Maßnahmen hinsichtlich der Gebäude- und Bauteiloptimierung beziehen sich vor allem auf eine Optimierung der Ausführung und weniger auf die der Planung. Wesentliche Punkte sind Nutzung erneuerbarer Energien, Verringerung von Energieverbrauch, Schadstoffemissionen und CO2-Emissionen.[57]

Diese besonderen Leistungen werden in Kapitel 5 erläutert.

1.3.3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) – Leistungsphase 3

Grundleistungen

Die Entwurfsplanung wird unter Planern als wichtigste und umfassendste Planungsphase des gesamten Planungsprozess verstanden. Es werden grundlegende Entscheidungen bezüglich der Gestaltung, Konstruktion, technischer Anlagen und Standards beim Ausbau getroffen.[58]

Das Durcharbeiten des Planungskonzepts ist eine Fortführung der Ergebnisse der Leistungsphase 2. Die Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen muss an dieser Stelle eingehalten werden. Die an der Planung Beteiligten sind mit einzubeziehen. Ziel ist die Verfeinerung des vollständigen Entwurfs vor dem Hintergrund der Zusammenstellung der Genehmigungsplanung.[59]

Die Integration der Leistungen der an der Planung Beteiligten spielt hier analog Punkt 1.3.2 mit hinein. Auch hier gilt frühzeitiges Miteinbeziehen hilft Zeit und Geld zu sparen.[60]

Die Objektbeschreibung muss schriftlich erfolgen, sie ist als eine zentrale Leistung der Phase 3 zu verstehen.[61] Der Planer ist nicht mehr auf DIN 276 festgelegt und kann die Beschreibung so durchführen, wie es ihm am sinnvollsten erscheint. Die Objektbeschreibung ist als Festlegung des vorgesehenen Ausführungsstandards zu verstehen, und ohne sie wäre die Kostenberechnung nicht zu prüfen.[62]

Bei der zeichnerischen Darstellung des Gesamtentwurfs müssen alle erforderlichen Schnitte und Ansichten im richtigen Maßstab, bei Gebäuden üblicherweise im Maßstab 1:100, nach sachgerechter Prüfung enthalten sein. Die genauen Maßstäbe und erforderlichen Angaben sind der HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5 zu entnehmen. Bei Gebäuden wird soweit nicht anders vereinbart die Grundrisse, mindestens zwei Schnitte und die Ansichten vom Planer angefertigt.[63] Der Entwurf selbst braucht bis auf die Hauptmaße noch keine genauen Maße zu enthalten, da er noch nicht als Ausführungsplanung zu verstehen ist.[64]

Das für die Genehmigung erforderliche Verhandeln mit Behörden und anderen an der Planung Beteiligten gleicht dem beschriebenen Vorgehen in Leistungsphase 2, ist aber in dieser Phase höher zu gewichten und daher verantwortungsvoller durchzuführen, da es um den vollständigen Entwurf geht, der als Grundlage für Leistungsphase 4 und 5 zu verstehen ist.[65]

Die „Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht“ hat einen genaueren Aussagewert als die Kostenschätzung in Leistungsphase 2 und ist als verbindlich einzustufen. Es wird geprüft, ob die Entwurfsplanung aus finanzieller Sicht durchführbar ist. Sie muss für den Auftraggeber nachvollziehbar sein. Empfohlen wird eine Verwendung des Formblattes DIN 276 Teil 3 Anhang B.[66]

Die „Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung“ wurde durch die fünfte HOAI-Novelle mit aufgenommen. Ein derartiger Vergleich soll schriftlich in Form einer Gegenüberstellung der Werte der Kostenberechnung mit den Werten der Kostenschätzung erfolgen. Weicht die Kostenberechnung weit von der Kostenschätzung ab, bedeutet es im für den Bauherren ungünstigen Fall, Mehrkosten. Hier ist zu klären, ob der Bauherr die Mehrkosten trägt oder ob der Entwurf hinsichtlich Einsparungsmöglichkeiten überarbeitet werden muss.[67]

„Das Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen“ stellt den Abschluss der Grundleistungen der Leistungsphase 3 dar. Änderungen können nachvollzogen werden. Die Zusammenstellung ist als verwaltungstechnische Arbeit zu bewerten. Der Bauherr soll jetzt in der Lage sein, die Entscheidung zu treffen, ob das Bauwerk nach Abschluss der Entwurfsplanung gebaut werden soll.[68]

Besondere Leistungen

Bei der Analyse der Planungsalternativen oder Planungsvarianten ist wie bei der vierten Grundleistung der Leistungsphase 2, wo ebenfalls alternative Lösungsmöglichkeiten vom Planer zu erarbeiten sind, mit dem Zusatz der Optimierung in Bezug auf wirtschaftliche Gesichtspunkte zu verfahren. Es müssen die entstehenden Kosten durch die jeweilige Alternative bzw. Variante geklärt sein.[69]

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist als genauere Ausführung der Betriebskosten-Nutzen-Analyse zu verstehen. Der zu erwartende Nutzen des Bauwerks soll hierdurch exakt bestimmt werden. Der Kostenseite werden die zu erwartenden erzielbaren Ertragswerte gegenüber gestellt. Dabei ist zu prüfen, ob der Planer über nötiges Spezialwissen auf dem Gebiet verfügt oder die Wirtschaftlichkeitsberechnung besser einem entsprechenden Fachmann übertragen werden sollte. Die einzelnen Kostengruppen sollten der Übersicht halber explizit in mögliche Unterpunkte unterteilt dargestellt werden.[70]

Die Kostenberechnung nach Mengengerüsten oder Bauelementekatalog soll eine detailliertere Nachvollziehbarkeit als die bisherige Kostenberechnung ermöglichen. Das Mengengerüst als Grundlage erscheint schwierig, da darin keine Mengenangaben enthalten sind. Es ist eher als Musterleistungsverzeichnis zu verstehen. Im Bauelementekatalog sind die zur Bauausführung benötigten Elemente aufgelistet anhand von Einzelpreisen und Mengenangaben lassen sich die Gesamtkosten berechnen.[71]

Der abschließende Punkt der besonderen Leistungen befasst sich mit Energieeinsparung und Schadstoffverringerung und wird in Kapitel 5 ausgeführt.

1.3.4. Genehmigungsplanung – Leistungsphase 4

Grundleistungen

Der Entwurf ist nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Vermassung, Beschriftung und Schraffur anzufertigen und zu vervollständigen, um zur Bauvorlage gebracht zu werden. Es müssen die Vorgaben der Genehmigungsbehörde hinsichtlich Eintragung für die Genehmigung relevanten Angaben, die Anzahl der Ausführungen, sowie verlangte Berechnungen, Beschreibungen und Formblätter eingehalten werden.[72]

Der Planer ist nicht haftbar zu machen, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, sofern er eine genehmigungsfähige Planung erstellt hat. Scheitert sie allerdings an bauordnungsrechtlichen Dingen, muss der Planer die Planänderungen als nicht zu honorierende Nachbesserungsleistungen erbringen. Diese unentgeltliche Nachbesserungspflicht entfällt, wenn der Planer den Bauherren auf Risiken hingewiesen und dieser diese in Kauf genommen hat. Das der Planer den Bauherren auf die Genehmigungsrisiken hingewiesen hat, sollte unter Zeugen erfolgen oder in schriftlicher Form dokumentiert sein.[73]

Den entsprechenden Landesbauordnungen ist zu entnehmen, wann die Kriterien für den Zeitpunkt zur Prüfung eines Bauvorhabens erfüllt sind. Die jeweiligen Bauvorlageverordnungen geben Auskunft über Inhalt und Form des Baugesuches bzw. welche Unterlagen dem Baugesuch beizufügen sind.[74]

Leistungen, die der Planer nicht erbringen kann, muss er an Fachplaner übertragen. Er muss diese dann für die Genehmigung zusammenstellen. Beispiele für Klärungsbedarf im Vorfeld sind einzuholende Nachbarschaftszustimmungen, Entwässerungen, Baulasten sowie der Lageplan.

Der Planer muss Verhandlungen mit dem Bauamt führen, er ist der Interessenvertreter des Bauherren.[75]

Das Einreichen der Unterlagen ist eine Grundleistung der Leistungsphase 4, die Unterschrift als Mitwirkungspflicht des Bauherren ist von diesem zu leisten. Eine geordnete Zusammenstellung, welche die Planungsleistung der übrigen Fachplaner enthält, ist durchzuführen.[76]

Der Planer hat für das Genehmigungsverfahren auf behördliche Auflagen zu reagieren und diese ggf. den Planungsunterlagen anzupassen und darauf eingehend zu vervollständigen. Er muss die übrigen an der Planung Beteiligten auf etwaige Auflagen hinweisen und deren Ergebnisse der Genehmigungsplanung beifügen.[77]

Das Prüfen auf notwendige Genehmigungen und Einholen von Zustimmungen sowie Genehmigungen bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten ist mit der dritten bzw. vierten Novellierung der HOAI ergänzt worden mit der amtlichen Begründung[78], dass hierfür die Leistungen bisher nicht ausreichend beschrieben waren. Oftmals ist keine Baugenehmigung einzuholen, dafür sind aber Genehmigungen des Brandschutzes und der Gewerbeaufsicht erforderlich.[79]

Besondere Leistungen

Das „Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung“ ist als technisch, fachlich beratende Tätigkeit zu verstehen. Eine rechtliche Beratung kann nicht vom Planer, sondern nur von einem Anwalt erfolgen. Die Honorarvereinbarung als besondere Leistung muss nach HOAI § 5 Abs. 4 schriftlich fixiert und einen nicht unerheblichen zeitlichen, sowie arbeitsmäßigen Mehraufwand mit sich bringen.[80]

Das „Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren“ wird angewendet auf Konstruktionen, Anlagen und Einrichtungen, Bauteile oder Baustoffe und Immissionen. Mögliche einzubeziehende Behörden sind Materialprüfungsamt, Gewerbeaufsichtsamt oder die Landschaftsbehörde.[81]

Die „fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherren im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen“ ist als beratende Tätigkeit mit der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen bspw. Beweismittel, Pläne und Aktenmaterialien zu verstehen. Der Planer muss aufpassen nicht die Rolle eines Rechtsberaters einzunehmen und dadurch mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten. Ggf. ist den Bauherren die Beauftragung eines entsprechenden Spezialisten, wie einen Anwalt oder Sachverständigen, zu empfehlen.[82]

Bei den Änderungsarbeiten an den Genehmigungsunterlagen können Umstände, die der Planer nicht zu vertreten hat, diese Leistungen zu besonderen Leistungen aufwerten. Diese Umstände können Neuforderungen des Auftraggebers, eine Änderung der Rechtslage oder die Erlangung einer Nachtragsgenehmigung darstellen.[83]

Entsteht eine nötige Neuanfertigung der Planung, ist dies keine besondere, sondern eine Grundleistung die nach HOAI §§ 10, 15, 16, ggf. in Verbindung mit HOAI § 5 Absatz 2 zu honorieren ist. Ist der Planer für die Änderungen verantwortlich, entfällt für diese die Vergütungspflicht des Auftraggebers.[84]

1.3.5. Ausführungsplanung – Leistungsphase 5

Grundleistungen

Anspruch der Leistungsphase 5 ist es, die Planung in einem zur Ausführung geeigneten Zustand zu bringen. Jeder an der Planung Mitarbeitende muss seine Ergebnisse für den anderen zugänglich machen. Die Ausführungsplanung muss die für den Unternehmer erforderlichen Angaben enthalten. Zum Gelingen der Ausführungsplanung tragen das Erarbeiten der Grundlagen für die Ausführungspläne und die Integration der Arbeiten der Fachplaner bei.[85]

Das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4, ist als fertigungsorientierte Phase zu verstehen, die mit einer durchdachten Koordinierung der Lösungen von allen an der Planung Beteiligten einhergeht. Das Ziel ist das Erarbeiten einer ausführungsreifen Lösung, in der vor allem die Endvorstellungen des Auftraggebers umgesetzt werden, um einen möglichst störungsfreien Bauablauf in die Wege zu leiten. Ein Planungsablauf ist spätestens jetzt anzufertigen.[86]

Die zeichnerische Darstellung des Objekts soll eine möglichst hohe Übersichtlichkeit des Bauwerks darstellen. Übersichtszeichnungen, Einzelzeichnungen und Konstruktionspläne sind in den Maßstäben von 1:50 bis 1:1 anzufertigen, bei Freianlagen ist der Maßstab von 1:200 bis 1:50 zu verwenden. Alle erforderlichen Erläuterungen, insbesondere textliche Erläuterungen bei Bepflanzungsplänen, sind zu ergänzen.

Bei den raumbildenden Ausbauten ist abzuwägen, wie detailliert die Darstellung zu erfolgen hat. Eine eingehende Materialbestimmung ist zu erbringen. Die Maßstäbe gehen von 1:25 bis 1:1, gestalterische Punkte und die Räume und Raumfolgen müssen deutlich erkennbar sein.[87]

Das Erarbeiten der Grundlagen ist eine Koordinationsaufgabe. Bei einer großen Anzahl an der Planung Beteiligter benötigt die Koordination Vorlauf. „Genau genommen geht es hierbei um drei verschiedene Aufgaben, die möglichst nahtlos ineinander greifen sollen: Das Erarbeiten und Zurverfügungstellen der von den Sonderfachleuten bzw. Fachingenieuren für ihre Beiträge benötigten Vorgaben und Hinweise, die zeitliche Abstimmung der Tätigkeiten aller fachlich Beteiligten und schließlich das Einordnen und Einarbeiten (Integrieren) aller ausführungsreifen Beiträge in die damit ausführungsreife Gesamtplanung.“[88]

Bei „Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung“ ist wichtig zu klären, was unter „Fortschreibung“ zu verstehen ist. Es kann immer nur auf dem bereits Geplanten aufbauen, sehr umfangreiche Änderungen, die nicht vom Planer zu vertreten sind, sind als Neuplanung zu werten, welche nicht unter diese Grundleistung der Leistungsphase 5 fallen. Alle anfallenden Änderungen und Fortführungen müssen in die Planung eingearbeitet werden.[89]

Besondere Leistung

Das Anfertigen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch oder Raumbuch kommt bei funktionalen Ausschreibungen zur Anwendung. Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm siehe VOB/A § 9 Nr. 10 ff, wird die Objektbeschreibung zur Grundleistung und ersetzt diese dann ganz oder teilweise. Bei der Beschreibung mit Leistungsprogramm werden die zuvor zeichnerisch im Raumprogramm festgelegten Standards in Worten beschrieben. Um späteren Uneinigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, ein Vergleichsobjekt festzulegen, auf dessen Ausstattung, Materialien, Standards und technische Anlagen sich später berufen werden kann. Im Raumbuch wird eine Gliederung nach Räumen und im Baubuch das Gebäude als Ganzes betrachtet. Eine genaue Beschreibung ist erforderlich, denn ausführende Firmen müssen auf dieser Grundlage ein Angebot für ihre Leistungen erstellen können.[90]

Beim „Erarbeiten von Detailmodellen“ ist der zeitliche Aufwand, der durch Verhandlungen mit Herstellern und den dazugehörigen Planungsleistungen anfällt, die besondere Leistung. Die anfallenden Kosten durch Material sind als Nebenkosten nach HOAI § 7 abzurechnen. Es ist die Leistung für das Zustandekommen des Detailmodells abzurechnen. Beispiele für Detailmodelle sind diverse Ausschnitte, Farbmuster, Bodenbeläge oder Putzstrukturen. Sie dienen als Anschauungsobjekt für den Bauherren, um ihm Probleme zu verdeutlichen und ihm die Entscheidungsfindung zu erleichtern.[91]

Bei der Prüfung von Plänen Dritter sind Abweichungen nicht vom Planer zu korrigieren. Stellt der Planer Mängel fest, sollte er eine entsprechende Korrektur veranlassen. Bei ausreichender Qualität und Übereinstimmung erkennt er die Pläne an. Nach HOAI § 10 Abs. 5 ist jeweils zu klären, ob es eine Grundleistung oder besondere Leistung ist.[92]

1.3.6. Vorbereiten der Vergabe – Leistungsphase 6

Grundleistungen

Bei der Vorbereitung der Vergabe ist der Planer in der Pflicht ein Ausschreibungsverfahren zu veranlassen. Sein Honorar wird durch das Ermitteln von exakten Mengenermittlungen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen für alle Gewerke gerechtfertigt und dient als Grundlage für die Einholung eines möglichst günstigen Angebots für den Bauherren.[93]

Beim Zusammenstellen von Mengen durch andere fachlich Beteiligte wird der Aufwand für den Planer honoriert, die erforderlichen Mengen aus den jeweiligen Plänen herauszuziehen.[94]

Das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen ist als Herzstück des späteren Bauvertrags oder auch als Kernstück der Vergabeunterlagen zu verstehen. Auf dieser Grundlage können Angebote verglichen werden. Fehler in der Leistungsbeschreibung können für den Planer unangenehme Folgen durch entstehende Nachträge haben, und sollten somit vermieden werden. Eine genaue Kenntnis der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) ist eine Voraussetzung für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen.[95]

Beim „Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen von an der Planung fachlich Beteiligter“ geht es darum, die einzelnen Leistungsbeschreibungen in der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Gewerk zu integrieren. Hauptziel ist die Vermeidung von Unvollständigkeiten, Widersprüchen und Überschneidungen.[96]

Besondere Leistungen

Hier ist eine Fortführung der besonderen Leistungen aus Leistungsphase 5 auszuführen. Ziel ist eine exakte Leistungsbeschreibung ohne Schwachstellen, die eine Vergabe an den günstigsten Auftragnehmer ermöglicht. Wichtig ist vor allem bei Bauvorhaben, die mit Hilfe von Fördergeldern aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, die Gewährleistung einer hohen Transparenz des Verfahrens. Um als besondere Leistung honoriert zu werden, muss es eine eindeutig zusätzliche Leistung zu der Grundleistung aus Leistungsphase 6 sein. Bei einer Ausführung teils mit Leistungsprogramm nach Baubuch und Raumbuch ist das Verhältnis zur Grundleistung zu klären.[97]

Bei den alternativen Leistungsbeschreibungen geht es darum, unter Berücksichtigung finanzieller, gestalterischer oder technischer Kriterien die bestmögliche Ausführungsart zu ermitteln. Ein Beispiel für eine geschlossene Ausschreibung sind Fenster als Holz- oder Kunststofffenster auszuschreiben, um den günstigsten Preis in Abwägung mit technischen Vor- und Nachteilen zu erfahren.[98]

Das Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten sollte im Anschluss an die Aufstellung der alternativen Leistungsbeschreibungen erfolgen. Ein Vergleich der Kostenübersichten ist eine Entscheidungsgrundlage für die Ausführung der Bauleistung und als Optimierung zu verstehen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Angebote vorliegen können, wird die DIN 276 oder die besondere Leistung aus Leistungsphase 3 für den Vergleich herangezogen.[99]

1.3.7. Mitwirkung bei der Vergabe – Leistungsphase 7

Grundleistungen

In der Grundleistung der Leistungsphase 7 müssen alle Unterlagen für die Ausschreibung zusammengestellt werden und im Anschluss, daran die Angebote eingeholt werden.[100]

Es ist Aufgabe des Planers die Verdingungsunterlagen zusammen zu stellen. In der VOB von 1973 wurde der Begriff „Verdingungsunterlagen“ durch „Vergabeunterlagen“ ausgetauscht. Beide Begriffe bedeuten das gleiche und sind nicht eindeutig definiert, doch ist festgelegt, dass nach VOB/A § 10 Nr. 1 die VOB/B und VOB/C in den Vertrag als Bestandteil integriert werden müssen. Wesentliche Bestandteile der Vergabeunterlagen sind ein Anschreiben, Bewerbungsbedingungen, Ausführungszeichnungen und Fristen, sowie Termin- und Zahlungspläne. Ein Versand per E-Mail an die als Auftragnehmer in Frage kommenden Firmen findet immer häufiger Anwendung. Die Vergabeunterlagen müssen gewährleisten, dass jeder Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, zu erkennen, welcher Auftrag an ihn gestellt ist, um dann ein gültiges Angebot zu erstellen.[101]

Beim „Einholen von Angeboten“ muss der Planer den Bauherren in die Lage versetzen, dass passende Angebot auszuwählen. Es gibt die Möglichkeiten der öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergabe. Idealerweise erteilt der Bauherr dem Planer eine Vollmacht zur Vergabe, dann kann der Planer diese als Vertreter des Bauherren durchführen. Das Einholen muss für alle Gewerke erfolgen. Selbst wenn Leistungsverzeichnisse zuvor von Sonderfachleuten erstellt wurden, muss der Planer für diese Angebote einholen; es obliegt ihm allerdings nicht die Pflicht diese zu prüfen.[102]

Das Prüfen und Werten der Angebote hat unter Hinzuziehung der an den Leistungsphasen 6 und 7 an der Planung Beteiligten zu erfolgen. Eine Prüfung der Angebote erfolgt unter den Gesichtspunkten auf richtiges Ausfüllen der Angebote, den rechnerischen Inhalt, sowie den rechtzeitigen Eingang.

Der Preisspiegel hat auch unter Einbeziehung der an der Planung Beteiligten der Leistungsphasen 6 und 7 zu erfolgen. Der Planer stellt einen Vergleich in Form einer Gegenüberstellung der eingegangenen Angebote dar und erfolgt differenziert nach Leistungsbereichen bzw. Teilleistungen. Der Preisspiegel ist die Grundlage für die Auftragserteilung durch den Bauherren, wobei neben den preislichen Aspekten gestalterische und technische Argumente den Ausschlag für ein Angebot geben können.[103]

Das „Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten“ ist ähnlich der Grundleistung in Leistungsphase 6 eine abstimmende Überarbeitung der Unterlagen. Umgangssprachlich ausgedrückt wird hier dem Angebot „der letzten Schliff verliehen“, es erfolgt die letzte Koordinierung vor den Vergabeverhandlungen.[104]

Je nach Wahl des Vergabeverfahrens sind die jeweiligen Einschränkungen für das gewählte Vergabeverfahren bei der „Verhandlung mit Bietern“ zu prüfen. Bei Bestand der VOB im Vertrag sind diese unter Berücksichtigung von VOB/A § 24 zu führen. Der Planer berät mit seiner Erfahrung und seinem Fachverständnis den Bauherren und schützt ihn so vor Schaden. Die Verhandlungen geben Aufschluss über das Leistungsvermögen der Bieter. Das wirtschaftlich beste Angebot ist nicht zwangsweise das Angebot, auf das die Wahl fällt.[105]

Beim Kostenanschlag nach DIN 276 sind die in Leistungsphase 6 und 7 ermittelten Werte durch die tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Es soll eine Kostengliederung bis zur dritten Ebene basierend auf den Gesamtkosten nach Kostengruppen vorgenommen werden. Der Kostenanschlag ist Kostenkontrolle und als letztmögliche Entscheidungshilfe des Auftraggebers zu verstehen. Durch den weitergeführten Planungsstand und die eingeholten Angebotswerte ist an den Kostenanschlag eine deutlich höhere Anforderung als bei der Kostenberechnung zu stellen. Es ist die Sprache von einer verlässlichen Investitionssumme.[106]

Die Kostenkontrolle ist anhand eines Vergleichs des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung durchzuführen und dient als letzte Kontrollinstanz des Planers zur Prüfung, ob er sich noch im Baubudget befindet. Falls der Kostenanschlag die Kostenberechnung übersteigt, gilt es Rücksprache mit dem Bauherren zu halten.[107]

Beim „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ geht es um ein Vorbereiten der Unterlagen seitens des Planers, den Vertragsabschluss selbst muss der Bauherr durchführen. Der Planer sollte dabei seine Beratungspflicht ernst nehmen, da er sich andernfalls möglichen Haftungsrisiken aussetzt. Daher ist es ratsam, auch hier die an der Planung beteiligten Sonderfachleute mit einzubeziehen.[108]

Besondere Leistung

Dieser Katalog ist als konsequente Fortführung der besonderen Leistungen aus den

Leistungsphasen 5 und 6 zu verstehen.[109]

Beim „Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen“ kann es sich um eine Ausarbeitung von Vergleichsmaßnahmen bei Einzelkriterien wie Wirtschaftlichkeit oder technische Ausführung handeln. Die Bewertung erfolgt durch Auswertung der Kosten der entsprechenden Varianten.[110]

1.3.8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)–Leistungsphase 8

Grundleistungen

In der Leistungsphase 8 ist es die Pflicht des Planer das Bauwerk umfassend zu überwachen. Sein Ziel ist es, das Bauwerk möglichst ohne Mängel unter Berücksichtigung der Baugenehmigung und Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, den Leistungsplänen und Leistungsbeschreibungen zu erbauen.[111]

Der Planer überwacht, dass die Baugenehmigung, Ausführungspläne und Leistungsbeschreibungen nicht voneinander abweichen. Bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften orientiert sich der Planer an DIN-Normen, einheitlich technischen Baubestimmungen, technischen Richtlinien und Erfahrungswerten, die teilweise im Widerspruch zu den anderen genannten Vorschriften stehen können. Vorrangig einzuhalten ist dabei das Bauordnungsrecht mit den zugehörigen Nebenbestimmungen. Hauptziel des Planers ist es, die im Vorfeld festgelegte Qualität des Bauwerks zu erreichen. Sollte der Planer Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen feststellen, muss er den Unternehmer darauf hinweisen und deren Einhaltung erwirken.[112]

Bei der „Überwachung der Ausführung von Tragwerken nach HOAI § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis“ besteht die Leistung des Planers in der Überwachung bei der Ausführung von Bewehrungsarbeiten für Gebäude mit geringen oder sehr geringen Schwierigkeitsgrad. Die Überwachung eines vom Schwierigkeitsgrad höher eingestuften Bauwerks gilt als eine besondere Leistung.[113]

Die Koordinierungspflicht bezieht sich auf die ausführenden Firmen und Fachplaner, Ziel ist ein reibungsloser, koordinierter Bauablauf. Bei Beauftragung eines Generalunternehmers ist diese Leistung von diesem zu erbringen.[114]

Bei der „Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen“ hat der Planer die Fertigteile auf der Baustelle auf Ausführung und Wertigkeit zu kontrollieren. Die Planung der Fertigteile, welche in HOAI § 28 aufgeführt ist, ist nicht darin eingeschlossen. Bei der Überwachung ist die Anschauung auf Maßabweichungen und sichtbare Mängel ausreichend. Eine Überwachung der Reparatur der festgestellten Mängel ist vom Planer vorzunehmen.[115]

Das „Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)“ soll helfen die Leistungen der Gewerke zu koordinieren. Start und Ende einer Leistung muss einsehbar sein, ebenso sollte der Ablauf der einzelnen Leistungen (Anschluss und Parallelität) ersichtlich sein. Das gilt ebenso für die ausführenden Firmen wie für die Leistungen der Planer. Das Balkendiagramm muss ständig überarbeitet werden, da die Änderung eines einzelnen Gewerks häufig Folgen für weitere Gewerke hat.

Eine sich immer weiter durchsetzende Technik für diese Grundleistung ist die des Netzplans. Bei einer Eintragung der Ausführungsfristen als Vertragsfristen geraten die Unternehmer bei verspätetem Ausführungsbeginn sofort und ohne Mahnung in Verzug, da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.[116]

Das Bautagebuch kann täglich oder wöchentlich geführt werden. Es werden Leistungen, Lieferungen, Anwesenheiten oder Witterungsbedingungen eingetragen. Der Planer schützt sich mit einem sorgfältig geführten Bautagebuch davor, dass Mängel aufgrund unzureichender Bauaufsicht nicht rechtzeitig entdeckt wurden. Spätere Umbauten oder Anbauten am Bauwerk sowie Gewährleistungsansprüche lassen sich bei einem gut geführten Bautagebuch des Planers leichter verwirklichen. Die Bautagebücher der Unternehmer sind kein Ersatz für das Bautagebuch des Planers oder des von ihm eingesetzten Bauleiters, da das Bautagebuch als Gesamtdokumentation des Bauablaufs zu verstehen ist. Der Planer sollte sich seine Eintragungen von den jeweils am Bau Beteiligten gegenzeichnen lassen. Das sichert ihn im Falle möglicher Ansprüchen gegen ihn ab. Bei öffentlichen Auftraggebern gibt es zum Teil Muster für das Bautagebuch, bis auf die schriftliche Form liegt die Ausführung generell im Ermessen des Planers.[117]

Beim „gemeinsamen Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen“ wird der erbrachte Leistungsumfang ermittelt und nicht die dem Vertrag nach geschuldete Erfüllung der Leistung des Unternehmens. Beim Pauschalvertrag entfällt das gemeinsame Aufmaß, die pauschal vereinbarte Summe kann bei stark abweichenden Mengen nachträglich angepasst werden, allerdings ist auch dann kein gemeinsames Aufmaß zwingend erforderlich. Das gemeinsame Aufmaß ist nicht nur für den Bauherren von Interesse, auch sollte der Planer daran Interesse haben, da es nicht nur für ihn sondern auch für den Bauherren bindend ist. Verweigert ein Unternehmer das gemeinsame Aufmaß, so zieht diese Leistungsverweigerung keine Honorarkürzung für den Planer nach sich, da dieser über keine Mittel verfügt den Unternehmer zur Leistungserbringung zu zwingen.[118]

Bei der Abnahme der Bauleistungen handelt es sich um eine technische Abnahme, nicht um eine rechtsgeschäftliche Abnahme. Zur zuletzt genannten ist der Planer nicht befugt, diese ist Aufgabe des Bauherren. Der Planer ist für die Koordination der Abnahmen bzw. Teilabnahmen zuständig. So kann es sein, dass diese Abnahmen, z.B. für technische Anlagen, nicht von ihm selbst, sondern durch entsprechende Fachplaner vorgenommen werden, welche er zu veranlassen hat. Wenn Mängel festgestellt werden, hat sich der Planer an die entsprechenden Firmen zu wenden und die Beseitigung der Mängel zu veranlassen.[119]

Die Rechnungsprüfung bezieht sich auf den Inhalt der Rechnung. Die kontrollierte Rechnung bekommt der Auftraggeber. Sollte sich der Rechnungssteller zum Vorteil des Auftraggebers verrechnet haben, so kann der Planer entscheiden wie weiter zu verfahren ist. Von Fachleuten ist dieser Punkt umstritten, es wird auch die Meinung vertreten, der Planer darf die Rechnung nicht zu ungunsten des Auftraggebers korrigieren.[120] Der Unternehmer bekommt nur eine kontrollierte Rechnung, wenn der Auftraggeber das möchte. Ein Grund dafür, dass der Auftraggeber es ablehnt, dass an den Bauunternehmer ein geprüftes Rechnungsexemplar geleitet wird, kann bspw. sein, Nachfragen des Bauunternehmers zu vermeiden. Die fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen hat der Planer mit einem Prüfvermerk zu versehen, der als Empfehlung an den Bauherren zu verstehen ist, bevor er die Rechnung an diesen weiterleitet. Zu prüfende Rechnungen können von Bauunternehmen oder Lieferanten sein und sich um Teil-Abschlags- oder Schlussrechnungen handeln. Eine schnelle, rechtzeitige Rechnungsprüfung ist im Interesse des Auftraggebers, um z.B. mögliche Skontovergünstigungen wahrnehmen zu können.[121]

Die „Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht“ kann nach der Ordnungsvorschrift nach Wahl des Planers erfolgen. Zu empfehlen ist die DIN 276 von 04/1981, weil auf ihrer Grundlage auch die Honorarberechnungen der Leistungsphasen 8 und 9 erfolgen. Für den Bauherren ist eine exakte Kostenfeststellung wichtig, da sie bei steuerlichen Abschreibungssätzen oder Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verwendet wird. Für ihn müssen die angefallenen Kosten und Ausgaben nachvollziehbar sein.[122]

Bei dem „Antrag auf behördliche Abnahme“ handelt der Planer als Vertreter des Bauherren, wozu er bevollmächtigt werden muss. Es ist eine nach dem öffentlichen Baurecht vorgeschriebene Abnahme zur Prüfung, ob die Ausführung des Bauwerks der Baugenehmigung gerecht wird, und ob eventuelle Auflagen eingehalten wurden. Der Planer muss rechtzeitig erforderliche Anträge stellen und mit den Fachplanern Rücksprache halten, um ggf. Sachverhalte, die er nicht ausgeführt hat, klären zu können. Der Planer hat neben seiner Koordinierungspflicht an den Abnahmen teilzunehmen, um ggf. Erläuterungen geben zu können.[123]

Bei der „Übergabe des Objekts“ hat der Planer unter Mitwirkung aller zuvor am Bau beteiligten Planer die erforderlichen Unterlagen wie bspw. behördliche Abnahmescheine, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle zu übergeben und die Benutzbarkeit des Bauwerks anzuzeigen. Das Bauwerk muss zur Nutzung seiner Bestimmung verwendbar sein.[124] Darüber hinausgehende Bestimmungen die durch Auflagen der EnEV 2007 zu erfüllen sind, werden in Kapitel 5 dieser Arbeit erörtert.

Das „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ ist eine für den Planer als schwierig zu wertende Aufgabe, sie setzt genaue Rechtskenntnisse voraus. Es muss eine genaue Auswahl an geltenden Paragraphen verwendet werden. So muss für jeden Fall festgelegt werden, ob das BGB, die VOB/B sowie zugehörige AGB-Klauseln anzuwenden sind. Schwierig ist oftmals auch die Bestimmung der Abnahme. Der Planer muss eine Liste aller am Bau Beteiligten erstellen ebenso sind Fristbeginn, die Dauer und das Fristende sind zu bestimmen. An dieser Stelle kann der Planer auch einen Baujuristen damit beauftragen.[125]

Beim „Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel“ ist die Aufgabe des Planers nicht nur das Aufzeigen der Mängel, sondern auch die Geltendmachung der folgenden Vertragsstrafen. Mängel, die in den Bereich von Fachplanern fallen, sind von diesen zu überwachen und geltend zu machen. Des Weiteren obliegt dem Planer die Kontrollpflicht der ordnungsgemäßen Beseitigung der Mängel seitens des Unternehmers. Nach der Feststellung des Mangels und der Beauftragung zur Beseitigung endet diese Grundleistung für den Planer auch, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, wird das Honorar des Planers fällig. Die weitere Betreuung bei der Mangelbeseitigung wird zur besonderen Leistung und die für den Bauherren entstehenden Mehrkosten können dem Unternehmer in einem späteren Schadensersatzverfahren zu Lasten gelegt werden.[126]

Die Kostenkontrolle ist ein Vergleich der veranschlagten Kosten durch die ausführenden Firmen, den vertraglich festgelegten Preisen und dem Kostenanschlag. Der Kostenanschlag wird fortlaufend durchgeführt, damit der Bauherr rechtzeitig bei möglichen Abweichungen reagieren kann. Nicht aufgeführt ist die Pflicht des Planers zur Kostenfortschreibung, die von ihm jedoch zu erbringen ist, das heißt, die Ergänzung, Fortschreibung und Änderung der Kostenfortschreibung.[127]

Besondere Leistungen

Die besonderen Leistungen der Leistungsphase 8 sind als Leistungen des Bauherren zu verstehen, welche der Planer übernehmen kann. Er wird wahrscheinlich eher bei großen Bauwerken damit beauftragt werden. Es handelt sich um Kostenpläne, Zeitpläne, Kapazitätspläne und Zahlungspläne, diese müssen aufgestellt, ergänzt oder weitergeführt werden, was über Netzplantechnik oder EDV erfolgt. Honorierung erfolgt nach HOAI § 5 als besondere Leistung.[128]

Die „Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter“ hat eine öffentlich-rechtliche Grundlage und ist den Regelungen der Landesbauordnungen unterworfen. Eine Vergütung geht daher über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinaus. Es ist eine Tätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit durch Abwehr von Gefahren, sie ist der Öffentlichkeit und Baurechtsbehörde und nicht dem Bauherren unterworfen.[129]

Während in einem anderen Kommentar zur HOAI festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Bauleiters nicht eindeutig als besondere Leistung geklärt ist. Dafür werden Gerichtsurteile in diesem Sinne angeführt, wobei auch die Landesbauordnungen die Tätigkeit des Bauleiters nicht als besondere Leistung einstufen.[130]

1.3.9. Objektbetreuung und Dokumentation-Leistungsphase 9

Grundleistungen

Nach der Übergabe tritt die Leistungsphase 9 ein, hier stehen die Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten bzw. aufgedeckt werden im Vordergrund. Fünf Jahre oder zwei Jahre, je nach vertraglicher Vereinbarung, ist der Planer in der Pflicht, der Objektbetreuung und Dokumentation nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Bauwerk erneut zu begehen.[131]

Bei der Objektbegehung zur Mängelfeststellung hat der Planer die Pflicht das Bauwerk auf Mängel zu besichtigen und bei eingebauten Gegenständen und Anlagen jeweilige Funktionen zu prüfen. Das Einschalten von Fachleuten, die über entsprechende Geräte verfügen, ist nur im begründeten Fall vorzunehmen. Der Planer kennt die Gewährleistungsfristen und weiß daher, wann was zu prüfen ist. Wichtig ist die Einhaltung der Fristen, um den Bauherren vor vermeidbaren Geldausgaben zu schützen. An dieser Stelle reicht ein einmaliges Begehen des Bauwerks am Ende der Gewährleistungsfristen. Die Mangelhaftung der Unternehmen beträgt häufig fünf Jahre, es ist davon auszugehen das damit auch die Gewährleistungspflicht für den Planer endet.[132]

Bei der Grundleistung „Überwachen bei der Beseitigung von Mängeln“ sind die Mängel gemeint, die nach der Abnahme festgestellt wurden und somit in die Kategorie Objektbetreuung fallen. Versteckte Mängel, die bei der Abnahme schon vorlagen, aber erst nach der Abnahme zum Vorschein kommen, fallen ebenfalls in Leistungsphase 9. Die Überwachung der Mängel ist auch dann zu honorieren, wenn keine Mängel nach der Abnahme festgestellt werden. Der Planer muss bei der Behebung der Mängel auf eine vertragsgerechte Ausführung achten, um erneut auftretende Schäden durch eine minderwertige Ausführung auszuschließen. Die bereits erwähnte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren des Planers kann um die Ausführungsdauer der Unternehmen zur Mangelbeseitigung verlängert werden.[133]

Das „Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen“ beinhaltet eine erneute Untersuchung des Bauwerks auf Mängel. Der Planer kann die Sicherheitsleistungen nicht freigeben, dazu ist nur der Bauherr befugt. Die Vereinbarungen sind dem Bauvertrag oder VOB/B § 17 Nr. 8 zu entnehmen. Die Objektbegehung ist zeitlich der Begehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen sehr nah. Geht die Feststellung von Mängeln mit der Begehung einher, wird die Gewährleistungsbürgschaft bis zur Beseitigung dieser weiter einbehalten.[134]

Die „Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts“ ist als Dokumentation zu verstehen, da an dieser Stelle nichts neu anzufertigen ist. Im Vorfeld bereits übergebene Unterlagen müssen nicht erneut übergeben werden. Die Leistung ist als Aufbereitung, Ordnung und Erfassung der bei der Planung angefallenen Daten und Ausführungen zu verstehen, um daraus einen Nutzen für die Gebäudeunterhaltung und mögliche Umbauten zu gewinnen.[135]

Besondere Leistungen

Das „Erstellen von Bestandsplänen“ ist Grundlage für spätere Wertermittlungen, Baunutzungskosten und Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Herausgabepflicht des Planers an den Bauherren muss im Vorfeld vereinbart worden sein.[136] Es ist im Gegensatz zur Bestandsaufnahme in Leistungsphase 1 eine Auseinandersetzung mit der baulichen Substanz am fertig gestellten Bauwerk.[137]

Das „Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen“ wird vermehrt bei größeren Bauvorhaben zum Einsatz kommen und soll einen Überblick über vorhandenes Zubehör verschaffen. Es hat sich als besonders hilfreich als Überblick über das technische Zubehör erwiesen.[138]

Die Leistung „Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen“ ist darin als besondere Leistung begründet, wobei sie vom Grundsatz her in den Aufgabenbereich des Auftraggebers fällt.[139]

Die Objektbeobachtung wird vermehrt bei größeren Bauwerken beauftragt werden. Es geht darum, wirtschaftliche und technische Entwicklungen des Gebäudes nach der Fertigstellung zu beobachten, um Fehlentwicklungen zu beheben und Möglichkeiten der Verbesserung zu erarbeiten.[140]

Die Objektverwaltung ist eher eine Bauherrenleistung und nur bedingt in den Aufgabenbereich des Planers einzuordnen. Gegenstand ist eine treuhänderische Wahrnehmung der Bauherreninteressen nach der Fertigstellung in der Nutzungszeit.[141]

Die „Baubegehung nach Übergabe“ ist in der ersten Grundleistung der Leistungsphase 9 abgegolten, doch sind hier Begehungen zum Wohnungsverkauf oder Einweisung entsprechender Unternehmen bei größeren Umbauten oder Reparaturarbeiten gemeint.[142]

In dem Punkt „Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen“ geht es um die Überwachung, ob diese Leistungen nach dem einzuhaltenden Standard ausgeführt werden.[143]

Das „Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei“ ist mit Abgrenzungsschwierigkeiten zur ersten Leistung der Leistungsphase 9 verbunden, da sie in der Ausführung dieser sehr ähnlich ist. Ein Informationssystem zur Kostenschätzung für zukünftige Bauwerke ist das Ziel.[144]

Bei der „ Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten“ ist die DIN 18961 „Kostenrichtwerte im Hochbau“ zu verwenden.[145]

Die Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse als besondere Leistung soll die in Leistungsphase 2 bereits erstellte Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse nach der Fertigstellung des Bauwerks bestätigen oder durch den Vergleich von Soll- und Ist-Werten aktualisieren.[146]

2. Planungsbeispiel

Das dargestellte Beispiel ist verkürzt und auf das Wesentliche beschränkt dargestellt. Es veranschaulicht Teile der in Kapitel 1 genannten Theorie, ohne dabei detailliert die auszuführenden Arbeitsschritte des Planers wiederzugeben, die in Kapitel 1.3 geschildert sind. Das Planungsbeispiel hat den Anspruch, die zu erbringenden Arbeitsschritte für ein Bauvorhaben mit einem privaten Auftrag im Rahmen der aktuell gültigen HOAI von 1995 zu dokumentieren.

Dieses Beispiel hat der Architekt Herr Rolf Rieckmann dem Verfasser inkl. Unterlagen zur Verfügung gestellt. Außer der namentlichen Erwähnung des Planers bleiben alle weiteren Beteiligten anonym.

Abbildung 2 Südansicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Herr Rieckmann wurde vom Bauherren beauftragt, bei einem bestehenden Einfamilienhaus mit Flachdach durch Aufstockung mit einem Steildach zwei zusätzliche Wohnungen zu schaffen.

Nach einigen Vorentwürfen hat der Planer die endgültigen Pläne angefertigt.

Abbildung 2 stellt die Außenansicht des umgebauten Hauses dar, Abbildung 3 enthält die Grundrisse der entstehenden Wohnungen

In dem Plan Obergeschoss sind die Grundrisse der entstehenden Wohnungen gezeichnet.

Im Anhang B befindet sich ergänzend ein Schnitt.

[...]


[1] Vgl. [Enseleit2006] Rn. 1

[2] BGB 1. 1 S. 1745, 1749

[3] BGB 1. 1 S. 1337

[4] BGB 1. 1 S.2805

[5] Vgl. [Jochem1998] S. 21 Rn. 1

[6] BGB 1. 1 S.1174

[7] BGB 1. 1 S. 51

[8] BGB 1. 1 S.1992

[9] Vgl. [Morlock2005] Rn. 110

[10] OLG Koblenz ZfBR 94, 229

[11] Vgl. [Jochem1998] S. 24 und 25

[12] BGH, BauR 2000, S. 1512

[13] Vgl. [Morlock2005] S.67 Rn. 112

[14] Vgl. Ebd. S. 70 Rn. 118

[15] Vgl. [Eichberger2004] S. 87

[16] Vgl. [Enseleit2006] S. 47 und 48 Rn. 108 bis 110

[17] Vgl. [Lederer2005] S. 42 bis 44 Rn. 61 bis 69

[18] Vgl. [Eichberger2004] S. 91

[19] BGH BauR 1997, S. 1062

[20] Vgl. [Lederer2005] S. 60 und 61 Rn. 106

[21] BGH BauR 1990, S. 239

[22] Vgl. [Lederer2005] S. 61 und 62 Rn. 108 bis 109

[23] Vgl. [Enseleit2006] S. 58 und 59 Rn. 137 und 138

[24] Vgl. Ebd. S. 59 Rn. 139

[25] Vgl. [Lederer2005] S. 47 und 48 Rn. 77 bis 82

[26] Vgl. [Motzke2004] S.122

[27] Vgl. [Locher2006] S. 396 Rn. 1

[28] Vgl. Ebd. S. 401 Rn. 15

[29] Vgl. [Pott2006] S. 228 / 229

[30] Vgl. [Jochem1998] S. 302 / 303

[31] Vgl. [Pott2006] S. 230 Rn. 10

[32] Vgl. [Motzke2004] S. 329

[33] Vgl. [Pott2006] S. 232 Rn. 12

[34] Vgl. Ebd. S. 232 Rn. 13

[35] Vgl. [Jochem1998] S. 304 Rn. 13 und 14

[36] Art. II Abs. 1 der Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit öffentlicher Massnahmen des Bundes vom 12.09.1975 in GMBI 75, S. 717

[37] Vgl. [Jochem1998] S. 304 Rn. 15

[38] Vgl. [Locher2006] S. 419 Rn. 67

[39] Vgl. [Pott2006] S.233 Rn. 16 und 17

[40] Vgl. [Jochem1998] S. 306 Rn.18

[41] Vgl. [Pott2006] S.233 und 234 Rn. 19 und 20

[42] BGH BauR 98, S. 356

[43] Vgl. [Jochem1998] S. 308 bis 310 Rn.20

[44] Vgl. [Pott2006] S.237 Rn. 24

[45] Vgl. Ebd. S. 236 bis 238 Rn. 24

[46] Vgl. Ebd. S. 238 Rn. 25

[47] Vgl. [Morlock2005] S. 74 Rn. 122

[48] Vgl. [Jochem1998] S. 315 Rn. 23

[49] Vgl. [Pott2006] S.239 Rn. 27

[50] Vgl. [Locher2006] S. 414 Rn. 52

[51] Vgl. [Pott2006] S.239 Rn. 29

[52] Vgl. [Jochem1998] S. 316 Rn. 25

[53] OLG Düsseldorf, BauR 1996, 286

[54] Vgl. [Morlock2005] S. 74 Rn. 122

[55] Vgl. [Locher2006] S. 415 Rn. 56

[56] Vgl. [Pott2006] S.240 Rn. 33

[57] Vgl. Ebd. S.240 Rn. 34

[58] Vgl. [Locher2006] S. 419 Rn. 68

[59] Vgl. [Pott2006] S. 242 Rn. 35

[60] Vgl. Ebd. S. 242 Rn. 37

[61] OLG Düsseldorf NJW – RR 1994, 18

[62] Vgl. [Locher2006] S. 419 und 420 Rn. 70

[63] Vgl. [Pott2006] S. 243 Rn. 39

[64] Vgl. [Jochem1998] S. 318 Rn. 31

[65] Vgl. [Locher2006] S. 421 Rn. 72

[66] Vgl. Ebd. S. 421 Rn. 73

[67] Vgl. [Jochem1998] S. 322 Rn. 34

[68] Vgl. [Locher2006] S. 422 Rn. 76

[69] Vgl. Ebd. S. 422 Rn. 77

[70] Vgl. [Jochem1998] S. 3223 Rn. 36

[71] Vgl. [Pott2006] S. 246 Rn. 46

[72] Vgl. [Morlock2005] Rn. 124 und [Motzke2004] S. 336 / 337

[73] Vgl. [Motzke2004] S. 372 und 373

[74] Vgl. [Jochem1998] S. 325 Rn. 38

[75] Vgl. [Pott2006] S. 247 Rn. 49

[76] Vgl. Ebd. S. 247 Rn. 50

[77] Vgl. [Locher2006] S. 434 und 435 Rn. 112

[78] BR – Drucksache 594 / 87 S. 105

[79] Vgl. [Pott2006] S. 248 Rn. 52

[80] Vgl. [Locher2006] S. 436 Rn. 119

[81] Vgl. [Pott2006] S. 249

[82] Vgl. [Locher2006] S. 436 Rn. 121

[83] Vgl. [Jochem1998] S. 329 Rn. 44

[84] Vgl. [Pott2006] S. 249 und 250 Rn. 56

[85] Vgl. [Motzke2004] S. 339

[86] Vgl. [Locher2006] S. 438 und 439 Rn. 127

[87] Vgl. [Pott2006] S. 253 und 254 Rn. 60 und 61

[88] [Pott2006] S. 254 Rn. 62

[89] Vgl. [Locher2006] S. 440 Rn. 131

[90] Vgl. [Pott2006] S. 255 und 256 Rn. 65

[91] Vgl. [Locher2006] S. 443 Rn. 139

[92] Vgl. [Jochem1998] S. 333 und 334 Rn. 50

[93] Vgl. [Locher2006] S. 445 und 446 Rn. 145

[94] Vgl. [Pott2006] S. 258 Rn. 67

[95] Vgl. Ebd. S. 259 Rn. 67

[96] Vgl. [Jochem2006] S.335 Rn. 51

[97] Vgl. [Locher2006] S. 448 Rn. 152

[98] Vgl. Ebd. S. 448 Rn. 153

[99] Vgl. [Pott2006] S. 260

[100] Vgl. [Motzke2004] S. 341

[101] Vgl. [Locher2006] S. 449 und 450 Rn. 156 bis 158

[102] Vgl. [Pott2006] S. 261 Rn. 71

[103] Vgl. [Locher2006] S. 450 Rn. 160 und 161

[104] Vgl. [Pott2006] S. 261 Rn. 72

[105] Vgl. [Jochem1998] S. 338 und 339 Rn. 56

[106] Vgl. [Pott2006] S. 262 Rn. 73

[107] Vgl. [Jochem1998] S. 340 Rn. 57

[108] Vgl. [Pott2006] S. 262 und 263 Rn. 73

[109] Vg. [Motzke2004] S. 342

[110] Vgl. [Jochem1998] S. 341 Rn. 60

[111] Vgl. [Morlock2005] S. 80 Rn. 128

[112] Vgl. [Locher2006] S. 457 und 458 Rn. 179

[113] Vgl. [Jochem1998] S. 346

[114] Vgl. Ebd. S. 347 Rn. 64

[115] Vgl. [Pott2006] S.269 Rn. 81

[116] Vgl. [Jochem1998] S. 348 Rn. 66

[117] Vgl. [Pott2006] S. 270 und 271 Rn. 83

[118] Vgl. [Locher2006] S. 460 und 461 Rn. 186

[119] Vgl. [Locher2006] S. 461 und 462 Rn. 187 bis 189

[120] Vgl. Ebd. S. 463 Rn. 192

[121] Vgl. [Pott2006] S. 272 und 273 Rn. 87

[122] Vgl. [Jochem1998] S. 355 Rn. 72

[123] Vgl. [Pott2006] S. 274 Rn. 90

[124] Vgl. [Locher2006] S. 463 und 464 Rn. 194 und 195

[125] Vgl. [Pott2006] S. 275 bis 277 Rn. 92 bis 95

[126] Vgl. [Jochem1998] S. 358 und 359 Rn. 76

[127] Vgl. [Locher2006] S. 465 und 466 Rn. 199

[128] Vgl. [Motzke2004] S. 345

[129] Vgl. [Pott2006] S. 278 und 279 Rn. 99

[130] Vgl. [Locher2006] S. 466 Rn. 202

[131] Vgl. [Motzke2004] S. 345

[132] Vgl. [Pott2006] S. 279 und 280 Rn. 101

[133] Vgl. [Locher2006] S. 475 und 476 Rn. 224 bis 226

[134] Vgl. Ebd. S. 476 Rn. 227

[135] Vgl. Ebd. S. 476 Rn. 228

[136] OLG Hamm BauR 1998, 1110

[137] Vgl. [Locher2006] S. 476 und 477 Rn. 229

[138] Vgl. [Jochem1998] S. 366 Rn. 87

[139] Vgl. [Locher2006] S. 477 Rn. 230

[140] Vgl. [Pott2006] S. 282 Rn. 106

[141] Vgl. [Jochem1998] S. 366 Rn. 89

[142] Vgl. [Pott2006] S. 282 Rn. 106

[143] Vgl. [Jochem1998] S. 366 Rn. 91

[144] Vgl. [Pott2006] S. 282 Rn. 106

[145] Vgl. [Jochem1998] S. 367 Rn. 93

[146] Vgl. [Pott2006] S. 282 Rn. 106

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836622967
DOI
10.3239/9783836622967
Dateigröße
1.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
HafenCity Universität Hamburg – Bauingenieurwesen
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
1,7
Schlagworte
honorierung hoai enev planungsleistungen
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Titel: Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen
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