Lade Inhalt...

Riba als besonderes Merkmal des islamischen Bankwesens:

Welche Rolle kann dem islamischen Zinsverbot zugesprochen werden?

©2008 Bachelorarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Jahre 2006 veröffentlichte Charles Tripp seine Studie ‘Islam and the moral economy’, in der er sich im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit der islamischen Religion mit dem vom Westen geprägten Kapitalismus auch mit Banken beschäftigt, die – laut eigener Auskunft – unter Beachtung islamischer Gebote arbeiten. In einer Passage dieses Werkes heißt es: ‘Islamic Banking, far from challenging global capitalism, has become an integral part of the global financial system. (…) Those who deal with these banks act from a variety of motives”. Ausgehend von diesen Aussagen stellen sich die Fragen, was unter dem Begriff ‘Islamic Banking” zu verstehen ist, was eine ‘islamische Bank’ auszeichnet und welche Motive potentielle Kunden dazu bewegen, die Dienste einer solchen Bank in Anspruch zu nehmen. Der zentrale Aspekt der vorliegenden Arbeit liegt in der Rolle, die dabei das in Koran und Sunna ausgesprochene Wucher- bzw. Zinsverbot einnimmt.
Dieser Aspekt ist insofern bedeutsam für die ‘westliche’ Finanzwelt, als er sowohl die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den zunehmend wohlhabenden islamisch geprägten Staaten und den übrigen Teilen der Welt als auch die Finanzgeschäfte muslimischer Migranten in der Diaspora an einem entscheidenden Punkt tangiert: Das konventionelle Bankwesen, das grundsätzlich auf dem Prinzip des Zinsnehmens unddes Zinszahlens basiert, muss auf das offenbar immer stärker ausgeprägte Bedürfnis muslimischer Kunden bzw. Geschäftspartner nach Einhaltung des islamischen Verbotes der Bereicherung durch Zinsen reagieren. Dies geschieht daher nicht nur im Zuge der Expansion großer Bankunternehmen in die entsprechenden Regionen, sondern auch zunehmend in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika. Um im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung auf dieses besondere Merkmal des islamischen Bankwesens reagieren zu können, ist also ein fundiertes Wissen um die Existenz dieses Verbotes, seiner Bedeutung für Muslime sowie um die lebendigen ‘innerislamischen Diskussionen’ über die seine Reichweite und um mögliche Instrumentarien zur Umsetzung erforderlich. Zaid El-Mogaddedi, Gründer des ‘Institute for Islamic Banking’ in Frankfurt am Main, formuliert dies folgendermaßen: ‘Wurde das Islamic Banking vor noch nicht allzu langer Zeit in der westlichen Finanzwelt eher als exotische Randerscheinung wahrgenommen, so hat sich die Einschätzung inzwischen grundlegend geändert. Denn das Sharia-konforme Geldgeschäft wächst in […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

1. Einleitung
1.1 Definition: Zins
1.2 Definition: Bank

2. Zinsverbot im Islam und im Christentum
2.1 Zinsverbot im Alten und im Neuen Testament
2.2 Zinsverbot im Islam
2.2.1 Das ribā -Verbot im Koran
2.2.2 Das ribā -Verbot in der Sunna
2.3 Interpretationen des Begriffes ribā
2.3.1 Entstehung und Notwendigkeit des ribā -Verbotes

3. Islamische Banken
3.1 Die Entstehung islamischer Banken – Ein Überblick
3.1.1 Die ägyptische Sparkasse in Mit-Ġamr
3.1.2 Die Islamische Entwicklungsbank
3.1.3 Forschungsinstitutionen
3.1.4 Dachverbände und andere Organisationen
3.2 Methoden islamischer Banken
3.2.1 mušāraka
3.2.2 mudāraba
3.2.3 murābaha
3.2.4 iğāra
3.2.5 sukūk
3.3 Kritik an den Methoden islamischer Banken

4. Fazit

5. Anhang
A) Überlieferungen, in denen das ribā -Verbot ausgesprochen wird
B) Mitgliedsstaaten der Islamischen Entwicklungsbank
c) Forschungsinstitutionen

6. Literaturverzeichnis

Aus technischen Gründen ist es im Rahmen dieser Online-Veröffentlichung nicht möglich, die arabischen Buchstaben durchgängig in der üblichen Umschrift widerzugeben. Die Verweise auf das konsultierte Wörterbuch ermöglichen jedoch die Ermittlung der exakten arabischen Schreibweise.

1. Einleitung

Im Jahre 2006 veröffentlichte Charles Tripp seine Studie „Islam and the moral economy“, in der er sich im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit der islamischen Religion mit dem vom Westen geprägten Kapitalismus auch mit Banken beschäftigt, die – laut eigener Auskunft – unter Beachtung islamischer Gebote arbeiten.[1] In einer Passage dieses Werkes heißt es: „Islamic Banking, far from challenging global capitalism, has become an integral part of the global financial system. (…) Those who deal with these banks act from a variety of motives”.[2] Ausgehend von diesen Aussagen stellen sich die Fragen, was unter dem Begriff „Islamic Banking” zu verstehen ist, was eine „islamische Bank“ auszeichnet und welche Motive potentielle Kunden dazu bewegen, die Dienste einer solchen Bank in Anspruch zu nehmen. Der zentrale Aspekt der vorliegenden Arbeit liegt in der Rolle, die dabei das in Koran und Sunna ausgesprochene Wucher-bzw. Zinsverbot[3] einnimmt. Dieser Aspekt ist insofern bedeutsam für die „westliche“ Finanzwelt, als er sowohl die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den zunehmend wohlhabenden islamisch geprägten Staaten und den übrigen Teilen der Welt als auch die Finanzgeschäfte muslimischer Migranten in der Diaspora an einem entscheidenden Punkt tangiert: Das konventionelle Bankwesen[4], das grundsätzlich auf dem Prinzip des Zinsnehmens und des Zinszahlens basiert, muss auf das offenbar immer stärker ausgeprägte Bedürfnis muslimischer Kunden bzw. Geschäftspartner nach Einhaltung des islamischen Verbotes der Bereicherung durch Zinsen reagieren.[5] Dies geschieht daher nicht nur im Zuge der Expansion großer Bankunternehmen in die entsprechenden Regionen, sondern auch zunehmend in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika.[6] Um im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung auf dieses besondere Merkmal des islamischen Bankwesens reagieren zu können, ist also ein fundiertes Wissen um die Existenz dieses Verbotes, seiner Bedeutung für Muslime sowie um die lebendigen „innerislamischen Diskussionen“[7] über die seine Reichweite und um mögliche Instrumentarien zur Umsetzung erforderlich. Zaid El-Mogaddedi, Gründer des „Institute for Islamic Banking“ in Frankfurt am Main, formuliert dies folgendermaßen: „Wurde das Islamic Banking vor noch nicht allzu langer Zeit in der westlichen Finanzwelt eher als exotische Randerscheinung wahrgenommen, so hat sich die Einschätzung inzwischen grundlegend geändert. Denn das Sharia-konforme Geldgeschäft wächst in immer größere Dimensionen“.[8]

Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass bereits der Begriff „islamisches Bankwesen“ als problematisch zu bezeichnen ist. Abgesehen von Pakistan, Iran und Sudan wurde bisher in keinem islamisch geprägten Staat der ernsthafte Versuch unternommen, ein kohärentes, ausschließlich den Grundsätzen der Scharia folgendes Bankwesen zu errichten.[9] Selbst in Malaysia, dem Staat, in dem die Möglichkeiten zu einem „islamischen“ Umgang mit Finanzen am stärksten ausgeprägt und am vielseitigsten sind, bestehen auch weiterhin konventionelle Banken.[10] Dennoch erscheint eine Untersuchung der Frage, welche Rolle dem Zinsverbot heute zugesprochen werden kann, als äußerst sinnvoll, denn – wenn den Aussagen vieler Wissenschaftler, sowohl aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften als auch der Islamwissenschaft, Glauben geschenkt werden kann, wird das Bankgeschäft, das sich an islamischen Grundsätzen orientiert, in Zukunft eine immer bedeutsamere Rolle in der internationalen Wirtschaft spielen. Die eingangs zitierte Aussage von Tripp untermauert diese Annahme ebenso wie die Fülle der Berichterstattung und Forschungsarbeiten zu diesem Thema.[11] Zudem führt die Internationalisierung der Märkte zu einer Intensivierung der Kontakte zwischen den verschiedenen Kulturen. Das Wissen um die Besonderheiten einer Kultur kann die Kommunikation erleichtern und dabei helfen, diese (im wirtschaftlichen sowie im sozialen Sinne) erfolgreich zu gestalten.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Entstehung sowie die Entwicklung des islamischen ribā -Verbotes darzustellen.[12] Es muss hier angemerkt werden, dass im Rahmen dieser Arbeit keine Analyse der Konzeption eines „islamischen Wirtschaftssystems“ oder der „islamischen Wirtschaftsethik“ erfolgen kann. Selbstverständlich wird an einigen Stellen auf Theoretiker und deren Ansätze hingewiesen, die sich mit dieser grundsätzlichen Thematik beschäftigt haben, da das Bankwesen stets einen Teil des Wirtschaftssystems darstellt. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Grundsätzen einer islamischen Wirtschaftslehre kann jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht erfolgen, da dies ein zu umfangreiches Unterfangen bedeuten würde. So weist z.B. Reissner darauf hin, dass zwar „von einer gar einheitlichen islamischen Wirtschafts-und Soziallehre nicht gesprochen werden“ kann, dass aber der Wille zur Bildung einer solchen vorhanden sei.[13] Zudem sei auf die sehr aufschlussreichen Studien von Rodinson und Tripp hingewiesen, die sich eingehend mit den Theorien muslimischer Rechtsgelehrter und Wirtschaftsexperten sowie den Beobachtungen und Analysen von Wissenschaftlern außerhalb des muslimischen Kulturkreises beschäftigt haben.[14]

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden bewusst nur das ribā - Verbot, seine Entstehung und insbesondere seine Umsetzung in der Gegenwart untersucht. Zunächst sollen die Definitionen der Begriffe „Zins“ und „Bank“ eine Grundlage für die weitere Untersuchung schaffen, bevor das Zinsverbot in Koran und Sunna dargestellt wird. Es sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass von einer ausführlichen Darstellung der Angaben, die in der Sunna zum ribā -Verbot vorzufinden sind, im Zusammenhang mit der hier zu untersuchenden Frage Abstand genommen wird. Die in der Sunna enthaltenen Aussagen beziehen sich, wie in Abschnitt 2.2.2 erläutert wird, auf ribā (also Zins oder Wucher) bei Kaufgeschäften.[15] Im Folgenden wird die Rolle des Zinsverbotes im islamischen Bankwesen das zentrale Thema dieser Arbeit sein. Es erscheint daher nicht erforderlich, das ribā -Verbot in der Sunna und die sich daran entzündenden Diskussionen in ihrer gesamten Ausführlichkeit darzulegen, denn die Mehrzahl der in den Abschnitten 3.2 vorgestellten Methoden islamischer Banken beinhaltet keine Kaufverträge, sondern dient eindeutig der Überlassung von Kapital. Daher unterliegt sie jenem Verbot des Zinsnehmens und des Zinszahlens, das dem Koran entnommen werden kann.[16] In lediglich einem Fall beinhaltet ein als islamisch bezeichnetes Finanzierungsmodell einen Kaufvertrag; im entsprechenden Abschnitt wird darauf hingewiesen.[17] Selbstverständlich werden trotz der Konzentration auf das dem Koran zu entnehmende ribā -Verbot einige wichtige Überlieferungen angesprochen, die zudem im Anhang der vorliegenden Arbeit zu finden sind.

Zur weiteren Vorgehensweise, der in der vorliegenden Arbeit gefolgt wird, sind folgende Angaben zu machen: Ein kurzer Überblick über die christlichen Vorstellungen bezüglich Zinsgeschäften soll die vermeintliche Exotik des islamischen Zinsverbotes relativieren. Im Anschluss daran werden die verschiedenen Interpretationen des Begriffes ribā erläutert. Es folgt eine Auswahl von Erklärungen, die für die Entstehung und Notwendigkeit des Zinsverbotes insbesondere von islamischen Rechtsgelehrten gegeben werden. Im Hauptteil der vorliegenden Arbeit liegt der Fokus auf den islamischen Banken, ihrer Entstehung und Entwicklung. Es wird dargelegt, wie es zur Errichtung erster islamischer Banken kam und welchen Einfluss dabei die jeweiligen politischen Hintergründe auf die Entwicklung hatten. Ein Überblick über wesentliche Institutionen, die sich mit den Grundsätzen eines der islamischen Religion entsprechenden Umgangs mit Finanzen und insbesondere mit Zinsen beschäftigen, soll die Orientierung im weiteren Verlauf der Arbeit erleichtern. Schließlich werden die heute gebräuchlichen Methoden von Banken, die nach islamischen Grundsätzen operieren, darge-stellt. Ein Schwerpunkt wird dabei auf die „Rechtskniffe“[18], gelegt, die es den Bank-Kunden ermöglichen, ihr Geld zu Sparzwecken anzulegen oder zu investieren, ohne dabei Zinsen im konventionellen Sinne zu erhalten bzw. Kredite aufzunehmen, ohne dafür Zinsen zu zahlen. Bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird, werden die Konflikte, die bei den Versuchen zur Umgehung des Zinsverbotes entstehen, erläutert.

1.1 Definition: Zins

Die nun folgende Definition des Begriffes „Zins“ wird an dieser Stelle gegeben, da es im wesentlichen Teil dieser Arbeit um Banken gehen wird, die als wichtigsten Grundsatz jenen des zinsfreien Arbeitens verfolgen. Ob der im Koran und in der Sunna verwendete Begriff rib tatsächlich inhaltlich mit „Zins“ gleichzusetzen ist, ist Gegenstand lebhafter, noch heute geführter Diskussionen.[19] Da sich aber vor allem im sunnitischen Islam die Meinung durchgesetzt hat, dass ribā jegliche Art von Zins bezeichne[20], liegt es nahe, diesen Begriff kurz zu definieren. Um die Definition anschaulich zu gestalten, wird das deutsche Recht zum Vergleich herangezogen.

„Der Zins ist die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit; er berechnet sich nach der Dauer der Überlassung in einem bestimmten Bruchteil des Kapitals“.[21] Zinsen stellen also eine Bezahlung dar, die entrichtet wird, obwohl keine tatsächliche Aktivität erfolgt bzw. keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Leistung, für die der Zins berechnet wird, besteht lediglich im „Überlassen“ von Geld; einer Partei wird eine bestimmte Menge an Kapital zur Verfügung gestellt. Das Fehlen einer tatsächlich greifbaren Aktivität eines oder mehrerer Menschen führt also dazu, dass das Geld bzw. die Zeit „arbeiten“. Dies ist der wesentliche Aspekt des Zinses. Hinzuzufügen ist, dass bspw. im deutschen Recht „der gesetzliche Zinsfuß (…) 4%“ beträgt[22] und dass es bei „rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen“ zwar keine Höchstgrenze für den Zinssatz gibt, dass aber durchaus das Verbot des Wuchers im deutschen Recht verankert ist und als Spezialtatbestand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 II BGB mit der Nichtigkeitsfolge belegt wird.[23] Es sei im Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit, in dem es auch um Investitionsmöglichkeiten für Muslime gehen wird, angemerkt, dass Dividenden laut deutschem Recht nicht als Zinsen anzusehen sind, da sich die Höhe einer Dividende „nicht allein nach dem überlassenen Kapital richtet“.[24] Zwar handelt es sich hier um eine dem Anteil des Kapitals eines Aktionärs entsprechende Auszahlung am Gewinn, doch es wurde – zusätzlich zum Überlassen des Kapitals auch Arbeit verrichtet. Zwar ist diese Arbeit eigentlich dem Unternehmen zuzurechnen, dem der Aktionär sein Kapital überlassen hat. Da dieser jedoch mit seinem Kapital die Arbeit des Unternehmens unterstützt (teilweise sogar erst ermöglicht), handelt es sich hier nicht um „reine“ Zinsen.[25] Die Rolle des Zinses als vertraglich festgelegter Leistungsgegenstand in der modernen Wirtschaft wird in folgender Aussage von Horn deutlich: „Moderne Verkehrswirtschaft ist Zinswirtschaft. Die Investition von Kapital (Finanzierungsmitteln) zur Erzielung von Erträgen, die als (…) Fremdkapitalrenditen (Zinsen) auftreten, gehört zum Wesen dieser Wirtschaftsform“.[26]

1.2 Definition: Bank

Eine Bank ist ein Wirtschaftsunternehmen, das „insbesondere Finanzdienstleistungen im Sinne von Bankleistungen erstellt“.[27] Als die wichtigsten Bankleistungen können die folgenden Aktivitäten genannt werden: Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Kunden (Girogeschäft) sowie das Angebot verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten (Diskont-, Kredit-, Investmentgeschäft) zu verstehen.[28] Eine Bank bietet ihren Kunden also die Möglichkeit, ihr Geld zu Sparzwecken zu verwahren oder es in Wertpapiere oder Devisen zu investieren.[29] Eine wesentliche Rolle bei diesen Vorgängen spielt der Zins, der die Erfüllung der genannten Aufgaben im konventionellen Bankwesen erst ermöglicht: Die Aussicht auf Zinsen stellt einerseits für die Kunden einen Anreiz dar, ihr Geld bei einer Bank zu Sparzwecken zu hinterlegen. Andererseits verfügt die Bank durch die Einlagen der Kunden über die nötige Liquidität, um ihrerseits Kredite zu gewähren. Damit dieser Vorgang sich auch rentiert, erhebt die Bank wiederum Zinsen auf das überlassene Kapital. Bereits im alten Ägypten gab es einen „bargeldlosen Zahlungsverkehr“[30] ; im Zuge der Münzprägung entstanden v.a. in Griechenland ganze Berufsstände, die sich ausschließlich mit Geldgeschäften beschäftigten.[31] Das moderne Bankwesen hat seinen Ursprung im mittelalterlichen Italien[32], wo das Geldwechselgeschäft in großem Umfang betrieben wurde.[33] Als erste moderne Bank gilt die 1694 gegründete Bank von England. Schließlich festigte die Industrialisierung im 19. Jahrhundert die Position der Banken in Europa und führte – bedingt durch die wirtschaftliche Vormachtstellung Europas – auch dazu, dass das Konzept „konventioneller“ Banken ebenfalls in islamisch geprägte Regionen, mit denen Europa Handel betrieb, „importiert“ wurde.[34] Der Begriff „konventionelle Bank“ ist in diesem Zusammenhang in Abgrenzung zum Konzept einer „islamischen Bank“ zu verstehen. Laut Siddiqi dehnte sich das moderne Bankwesen in Verbindung mit der Entwicklung des Handels zwischen verschiedenen Ländern und Regionen aus.[35] Im Zuge dieser Entwicklung sei auch die „soziale Akzeptanz von Bank-Krediten“ gewachsen.[36] Diese Aussagen implizieren, dass die Entwicklung des modernen konventionellen Bankwesens, insbesondere in Europa, eng verbunden ist mit jener der Akzeptanz von Zinsen, die sich parallel mit der Ausweitung des Handels und des Bankwesens vollzogen hat.[37]

2. Zinsverbot im Islam und im Christentum

Nicht nur im Islam, auch im Christentum gab und gibt es Bedenken hinsichtlich der Bereicherung durch Zinsgeschäfte. Der Problematik, mit der Gesellschaften angesichts von Zinsgeschäften konfrontiert werden, liegt ein Konflikt zwischen „ethischen Maximen von oft begrenzter Präzision, aber großem Gewicht“ einerseits und „wirtschaftlichen Überlegungen“ andererseits zu Grunde.[38] Diesem Konflikt kann auf zweierlei Weise begegnet werden: Entweder man erlässt ein grundsätzliches Zinsverbot oder aber man lässt bestimmte Formen der Zinsnahme zu.[39] Letzteres ist bspw. im deutschen Recht der Fall: Zinsnahme und Zinszahlung werden in dann als anstößig empfunden, wenn ihre Höhe bestimmte Grenzen überschreitet, wie bereits in Abschnitt 1.1 angesprochen wurde. Wenn diese Grenzen überschritten werden, handelt es sich um Wucher oder auch „Zinseszins“ und der Vorgang gilt unter bestimmten Umständen als sittenwidrig.[40] Hinsichtlich der grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber Zinsen sowohl im Islam als auch im Christentum sieht Nienhaus „zahlreiche inhaltliche Übereinstimmungen“.[41] Diese führt er darauf zurück, dass die jeweilige religiöse Lehre stets auch „ein Reflex auf die und Kritik der jeweils herrschenden wirtschaftlichen, sozialen und moralischen Verhältnisse waren“ – und eben diese Verhältnisse seien nicht nur geographisch, sondern auch zeitlich nah beieinander anzusiedeln.[42] Auch Rodinson erwähnt diese Ähnlichkeit mit Verweis auf Muhammad ʽAbdūh: „The principle of usury has been forbidden by all religions (…)“.[43] Als grundlegende Annahme wird in beiden Religionen davon ausgegangen, dass Geld „steril“ sei und sich daher nicht ohne aktive Bearbeitung von außen vermehren könne; „d.h., daß Geld nicht durch Geld geschaffen werden könne“.[44] Welche konkreten Aussagen lassen sich nun in den jeweiligen heiligen Schriften über das jeweilige Zinsverbot finden? Dies soll in den folgenden Abschnitten dargelegt werden.[45]

2.1 Zinsverbot im Alten und im Neuen Testament

Sowohl im Alten als auch im Neuen Testament wird das Verbot ausgesprochen, Zinsen zu nehmen. Folgende Passagen des Alten Testamentes sind hier zunächst relevant:

Im 2. Buch Mose, 22:25 heißt es:

„Wenn du [einem aus] meinem Volke Geld leihst, einem Armen neben dir, so handle an ihm nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm keinen Zins auflegen“.[46]

Noch genereller erscheint das Verbot im 5. Buch Mose, 23:19:

„Du sollst von deinem Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Speise, noch Zins für irgend etwas, was man leihen kann.“[47] Allerdings erfolgt unmittelbar darauf eine Differenzierung, wenn es heißt „Von dem Ausländer magst du Zins nehmen, von deinem Bruder aber sollst du nicht Zins nehmen (…)“.[48]

Das Neue Testament weist in der Bergpredigt eine für die zu untersuchende Thematik wichtige Aussage auf:

„Vielmehr liebet eure Feinde und tut Gutes und leihet, ohne etwas zurückzuerwarten“.[49]

Diese Ablehnung gegenüber dem Zinsnehmen ging im Hochmittelalter in „die Quellen des Kirchenrechts [ein] und übte jahrhundertelang einen bedeutsamen Einfluß auf das europäische Rechtsleben aus“.[50] In seiner Analyse über die Ähnlichkeiten des kanonischen, des islamischen und des deutschen Rechts hinsichtlich ihrer Haltung zu Zinsen führt Horn die jeweiligen Umsetzungen des biblischen Zinsverbotes im Kirchenrecht aus. Da dies im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann, sei auf diese Studie Horns verwiesen. Es ist jedoch festzuhalten, dass das kanonische Recht Zinsnahme grundsätzlich ablehnte und verbot. Die Ausweitung des Handels seit dem Hochmittelalter führte jedoch zu einer schrittweisen „Aufweichung dieses Gebotes unter ökonomischen Druck“.[51] Lohlker bezieht sich in seiner Darstellung des Prozesses dieser „Aufweichung“ auf die Ausführungen al-ʽAšmāwīs.[52] Dieser gehe davon aus, dass zunächst bestimmte Arten von „Entgelt“ für die Verleihung von Geld genehmigt wurden und dass sich im Laufe der Geschichte „die Sphäre, in der die Zinsnahme erlaubt wurde, (…) immer weiter ausgedehnt wurde“.[53] Schließlich habe sich im Christentum die Akzeptanz von Zinsen (auch unter dieser Bezeichnung) durchgesetzt, auch wenn dies stets unter dem Vorbehalt geschehen sei, dass die Höhe der Zinsen „angemessen“ sein müsse. Eben diese Angemessenheit ist noch heute Bestandteil des deutschen Rechts.[54]

2.2 Zinsverbot im Islam

Grundsätzlich hat der Begriff ribā keine negative Konnotation in der arabischen Sprache, da er lediglich die Bedeutung „Zuwachs, Zunahme, Vermehrung“ impliziert.[55] Lohlker weist seinerseits auf „zwei Arten von ribā “ hin: Zunächst erwähnt er jene Art von ribā, die eine Person dafür verlangt, dass sie einer anderen Person Kapital (in Form von Geld oder anderen Gütern) für die Dauer eines bestimmten Zeitraumes überlässt. Das Ziel dabei sei es, nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne eine höhere Summe bzw. eine größere Menge an den jeweiligen Gütern (oder ein Gut besserer Qualität) vom Schuldner zu erhalten – dies ist die klassischen Form des Zinses.[56] Mit Bezugnahme auf die Studie von al-ʽAšmāwī aus dem Jahre 1988[57] nennt Lohlker eine weitere Form von ribā, „diejenige, die aus einem Geschenk besteht, für das – auf freiwilliger Basis – eine Gegenleistung von größerem Umfange erwartet wird“.[58] Diese Art von ribā wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit keine tragende Rolle spielen, sie soll jedoch der Vollständigkeit halber an dieser Stelle Erwähnung finden.

Die negative Belegung des Begriffes lässt sich zweifelsfrei auf die im Koran und in der Sunna ausgesprochenen Verbote zurückführen[59] ; diese werden in den folgenden Abschnitten der vorliegenden Arbeit erläutert. Zuvor sollen jedoch einige Anmerkungen gemacht werden: Das Prinzip „der Vermeidung des ribā stellt eines der „konstitutiven Elemente des islamischen Rechts“ dar[60] und bedarf somit eines genauen Verständnisses, um es aktiv anwenden zu können. Doch gerade bezüglich dieses Verständnisses existieren viele unterschiedliche Ansichten unter islamischen Rechtsgelehrten, Experten und außenstehenden Wissenschaftlern. Einige dieser divergierenden Auffassungen und Schlussfolgerungen werden in Abschnitt 2.3 dargelegt. Auch Tripp weist auf die große Bedeutung des ribā -Verbotes hin, allerdings in einem weiteren Rahmen, nämlich jenem eines möglichen islamisch geprägten Wirtschaftssystems: „Riba enjoys a central place in the imagination oft he Islamic economy and it can plausibliy be argued that its negation lies at the very heart of Islamic views of a moral economy“.[61] Es zeigt sich also, was für eine weitreichende Bedeutung dem ribā -Verbot zugemessen werden kann.

Bevor sich nun den konkreten Verboten in Koran und Sunna zugewandt wird, sollen die grundlegenden Arten und Bezeichnungen, die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Autoren genannt werden, Erwähnung finden: Im Koran ist das ribā -Verbot vorzufinden, dass sich auf die Vergabe von Darlehen bezieht, während in der Sunna mehrfach das ribā -Verbot für Handelsgeschäfte ausgesprochen wird.[62] Über die genaue Bezeichnung dieser Arten von ribā sind in der vorliegenden Literatur jedoch unterschiedliche Angaben zu finden: Laut Nienhaus wird die im Koran genannte Art von ribā als ribā an-nasīʼ a, jene in der Sunna als ribÁ al-fadl bezeichnet. Diese Einteilung kommentiert er jedoch nicht weiter. Lohlker hingegen führt aus, dass der Begriff nasīʼ a jenen Vorgang bezeichne, in dem „bei einem Veräußerungsgeschäft der Austausch der beiden Äquivalente, Vertragsobjekt und Kaufpreis, oder eines der Äquivalente mit Verspätung geschieht und nicht unverzüglich, wie es grundsätzlich für ein rechtsgültiges Veräußerungsgeschäft notwendig wäre“.[63] Aus dieser Erläuterung könnte gefolgert werden, dass sich der Begriff ribā an-nasīʼ a auch auf Kaufgeschäfte und nicht, wie Nienhaus meint, nur auf die Vergabe von Darlehen bezieht, da solche gewöhnlich nicht als „Veräußerungsgeschäft“ zu bezeichnet werden. Die Ausführungen El-Mogaddedis verdeutlichen die Bedeutung dieser Begriffe: Er definiert ribā al-fadl als „vertragliche Austauschaktion von bestimmten, der Gattung nach gleichartigen, aber nach dem Eichmaß (Hohl- und Gewichtsmaß) nicht äquivalenten Gütern“, während ribā an-nasīʼ a eine „vertragliche Austauschaktion von bestimmten äquivalenten Gütern mit terminlicher Aufschiebung“ sei. Dem zu Folge wird an ribā al-fadl die nicht vorhandene Äquivalenz von in einem auszutauschenden Gütern kritisiert, während es bei ribā an-nasīʼ a um die zeitliche Differenz des Austausches geht – beim Überlassen von Kapital, aber auch beim Überlassen von Ware. Man kann also annehmen, dass die von Nienhaus angegebene strikte Einteilung dieser beiden Begriffe zu eng gefasst ist und dass sich der ribā an-nasīʼ a sowohl auf das Zinsnehmen bei der Vergabe von Darlehen als auch auf jene bei Kaufverträgen beziehen kann. Diese Annahme wird durch die Konsultation des Wörterbuches und die Lektüre der einschlägigen Passgegen im Koran untermauert: So wird im „Arabischen Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart“ der Begriff nasīʼ a mit den Bedeutungen „Kredit, Stundung, Zahlungsaufschub“ angegeben, während fadl mit „Überschuß, Überfluß, Geschenk“ übersetzt wird.[64] Zudem beziehen sich die bereits angesprochenen Suren im Koran auf das Verleihen von Geld, für das keine Zinsen genommen werden soll.[65] Es schien notwendig, dem Leser diesen etwas müßigen Exkurs in die Begrifflichkeiten zuzumuten, da er die Vielschichtigkeit des zu untersuchenden Themas verdeutlicht.

Im Folgenden soll auf die Verwendung der offenbar problematischen Begriffe ribā al-fadl sowie ribā an-nasīʼ a verzichtet werden, da Vielzahl von Autoren, die sich mit diesem Thema auseinandergesetzt haben, dies ebenfalls getan haben.[66] Dem Beispiel dieser Autoren folgend, wird nur der Begriff ribā sowohl im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen als auch mit Kaufgeschäften verwendet. Es wird also keine begriffliche Unterscheidung zwischen ribā an-nasīʼ a und ribā al-fadl gemacht, stattdessen wird jeweils erwähnt, ob es sich um Darlehen oder um Kaufgeschäfte handelt. Darüber hinaus hat das in der Sunna enthaltene ribā -Verbot, wie bereits erwähnt wurde, für die zu beantwortende Fragestellung eine untergeordnete Bedeutung, so dass den soeben erläuterten Begrifflichkeiten ebenfalls eine sekundäre Rolle zugewiesen werden darf.

2.2.1 Das ribā -Verbot im Koran

Der Koran wird als wichtigste Quelle des islamischen Rechts selbstverständlich auch für die Ableitung von Verhaltensregeln in Zusammenhang mit dem ribā -Verbot herangezogen.[67] Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt erwähnt wurde, sind im Koran Angaben über das Vorgehen bei der Darlehensvergabe enthalten. Um bereits an dieser Stelle einen Eindruck von den Problemen zu verschaffen, die bei der Interpretation der relevanten Passagen auftauchen, werden zwei unterschiedliche Übersetzungen im direkten Vergleich zitiert; es handelt sich einerseits um die Übersetzung von Rudi Paret[68] und andererseits um die Studienausgabe von Reclam mit der Übersetzung von Max Henning.[69] Die für das zu bearbeitende Thema wesentlichen Aussagen lassen sich in folgenden Suren und Versen finden[70]:

30:39 > „Und was ihr an Zinsleihe gebt, zu dem Zweck, daß es im Vermögen der Leute anwachse und euch Zinsen einbringe, das bringt bei Gott keinen Zuwachs ein.“ (Paret)

„Und was ihr auf Wucher ausleiht, um es zu vermehren mit dem Gut der Menschen, das soll sich nicht vermehren bei Allāh“ (Henning)

3:130 > „Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Zins, indem ihr in mehrfachen Beträgen wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt!“ (Paret)

„O ihr, die ihr glaubt, fresset nicht den Wucher in doppelter Verdoppelung (…)!“ (Henning)

2:275 > „Diejenigen, die Zins nehmen, werden dereinst nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfaßt und geschlagen ist. Dies wird ihre Strafe dafür sein, daß sie sagen:‘Kaufgeschäfte und Zinsleihe sind ein und dasselbe.‘ Aber Gott hat nun einmal das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten.“ (Paret)

„Die, welche Wucher fressen, sollen nicht anders auferstehen, als wie einer aufersteht, den der Satan durch Berührung geschlagen hat. Solches darum, daß sie sprechen: ‘Verkauf ist nur das gleiche wie Wucher.‘ Und Allāh hat das Verkaufen erlaubt, aber den Wucher verwehrt.“ (Henning)

[...]


[1] Tripp, Charles: Islam and the moral economy. Cambridge, 2006. Im Folgenden zitiert als Tripp:2006.

[2] Tripp:2006, S. 147.

[3] Über die Problematik der Interpretation bzw. der Reichweite des arabischen Begriffes riba wird in Abschnitt 2.3 dieser Arbeit ausführlich eingegangen.

[4] Siehe hierzu die Definition unter 1.2 dieser Arbeit.

[5] Vgl. hierzu die nach islamischen Grundsätzen organisierten Finanzgeschäfte zwischen dem Bundesland Sachsen und seinen arabischen Geschäftspartnern sowie die Übernahme von Aston-Martin, die die West-LB auf Wunsch der Investoren nach islamischen Grundsätzen abgewickelt hat , nachzulesen u.a. in Remé, Moritz: „Islamic Finance – Was steckt dahinter?“, in: Volkswirtschaftliche Analysen der KfW Entwicklungsbank, Frankfurt, 2008, über www.kfw.de (die vollständige URL-Adresse ist im Literaturverzeichnis angegeben), im Folgenden zitiert als: Remé:2008. Auch in der Encyclopaedia of Islam wird auf den Wunsch von Muslimen, ihr Geld den Grundsätzen des islamischen Rechts entsprechend anzulegen, hingewiesen, vgl. hierzu Schacht, Joseph: „Ribā“, in: Bosworth, C.E.; van Donzel, E.; Heinrichs, W.P. und G. Lecomte (Hrsg.): Encyclopaedia of Islam, Bd. 8, Leiden, 1995, S. 491-493, im Folgenden zitiert als Schacht:1995.

[6] Tripp:2006, S 1.

[7] Reissner, Johannes: „Die innerislamische Diskussion zur modernen Wirtschafts- und Sozialordnung“, in: Ende, Werner und Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart. München, 1984,S. 155-169, hier S. 155; im Folgenden zitiert als: Reissner:1984.

[8] El-Mogaddi, Zaid: „Islamic Finance – Wachstumsmarkt Sukuk“, in: Die Bank – Zeitschrift für Bankpolitik und Praxis, Nr. 8, Köln, 2007, S.28-31, im Folgenden zitiert als El-Mogadeddi:2007.

[9] Nienhaus, Volker: „Islam, Wirtschaftsethik und Entwicklung“, in: Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg (Hrsg.): Islam – Eine andere Welt? Sammelband der Vorträge des Studium generale der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg. Heidelberg, 1989, S. 89-101, im Folgenden zitiert als: Nienhaus:1989.

[10] Ebd. Der Begriff „konventionelle Bank“ wird in Abschnitt 1.2 erläutert. Zum Bankwesen in Malaysia vgl. Nienhaus:1989, S. 97-98.

[11] Vgl. hierzu u.a. die ausführlichen Artikel in Die Bank-Zeitschrift für Bankpolitik und Praxis, Nr. 8, Köln, 2007 sowie Herder, Lutz: „Kreativer Umgang mit dem Zins-Verbot“, 2000, über www.freitag.de und Wittrock, Olaf: „Gott und das Geld“, in: PR-Magazin, 2007, S.34-37, um nur einige Beispiele zu nennen.

[12] Wie bereits erwähnt, werden die Meinungen bezüglich der Frage, ob es sich bei dem ribā -Verbot um Wucherzinsen oder um jegliche Art von Zinsen handelt, in Abschnitt 2.3. ausführlich erläutert.

[13] Reissner:1984, S. 156.

[14] Rodinson, Maxime: Islam and Capitalism, London 1974, im Folgenden zitiert als Rodinson:1974, sowie Tripp:2006(der vollständige Titel ist in Fußnote 1 sowie im Literaturverzeichnis zu finden). Die lange Zeitspanne, die zwischen der Veröffentlichung dieser beiden Werke liegt (die französische Erstausgabe von Rodinson wurde 1966 veröffentlicht), macht die Lektüre dieser beiden Studien äußerst ergiebig.

[15] Vgl. hierzu Nienhaus, Volker: Islam und moderne Wirtschaft. Einführung in Positionen, Probleme und Perspektiven. Graz, 1982, hier S.208-211; im Folgenden zitiert als: Nienhaus:1982.

[16] Ebd., S. 205-207.

[17] Es handelt sich hier um das sogenannte murā baha -Modell, das in Abschnitt 3.2.3 vorgestellt wird.

[18] Lohlker, Rüdiger: Schari’a und Moderne. Diskussionen zum Schwangerschaftsabbruch, zur Versicherung und zum Zinswesen. Stuttgart, 1996, S. 133, im Folgenden zitiert als: Lohlker:1996.

[19] Vgl. hierzu u. a. Nienhaus:1982, S. 206, sowie Reissner:1984, S. 155.

[20] Nienhaus:1982, S. 208, sowie Lohlker:1996, S. 138.

[21] „Zinsschuld“, in: Creifelds: Rechtswörterbuch, 17. Auflage, München, 1997, S. 1536-1537, hier S. 1537, im Folgenden zitiert als: Creifelds:1997.

[22] Ebd., mit Verweis auf §246 BGB.

[23] Bassenge, Peter; Brudermüller, Gerd; Diederichsen, Uwe; Edenhofer, Wolfgang; Heinrichs, Helmut; Heldrich, Andreas; Spran, Hartwig; Putzo, Hans und Walter Weidenhofer (Hrsg.): Palandt – Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, München, 2004, S. 128, im Folgenden zitiert als Bassenge u.a.: BGB 2004. Der sittenwidrige Tatbestand des Wuchers steht stets in unmittelbarem Zusammenhang mit den Umständen der Forderung: Wird etwa durch die Forderung eines Wucherzinses die Schwäche einer Person, ihre Unerfahrenheit oder ihre Zwangslage ausgenutzt, trägt dies ebenfalls dazu bei, dass der Vorgang als sittenwidrig und somit unwirksam zu bezeichnen ist.

[24] Creifelds:1997, S. 1537.

[25] Vgl. hierzu „Dividende“, in: Krumnow, Jürgen; Gramlich, Ludwig; Lange, Thomas A. und Thomas M. Dewner: Gabler Banklexikon, Wiesbaden, 2002, S. 355-356, im Folgenden zitiert als: Krumnow u.a.:2002.

[26] Horn, Norbert: „Zinsforderung und Zinsverbot im kanonischen, islamischen und deutschen Recht. Eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Problemskizze“ in Festschrift Lange, Stuttgart, 1991. Köln, über http://tldb.uni-koeln.de , die vollständige URL-Adresse ist im Literaturverzeichnis angegeben. Im Folgenden zitiert als Horn:1991.

[27] „Bank“, in: Krumnow u.a.:2002, S.110.

[28] „Banken“, in: Digel, Werner und Gerhard Kwiatkowski (Hrsg.): Meyers Neues Lexikon Mannheim/Wien/Zürich, 1978, Band 1, S. 436, im Folgenden zitiert als Digel u.a.:1978.

[29] Witherton, Peter W. (Hrsg.): „Bank“, in Wirtschaftslexikon24, o.O., 2005-2008, über: www.wirtschaftslexikon24.net (die vollständige URL-Adresse ist im Literaturverzeichnis zu finden), im Folgenden zitiert als Witherton u.a.: 2005-08.

[30] Witherton u.a.:2005-08: „Bank“.

[31] Ebd.

[32] Daher auch die Bezeichnung „Bank“, von ital. banco, was soviel bedeutet wie „Tisch des Geldwechslers“, vgl. hierzu Digel u.a.:1978, S. 436.

[33] Ebd.

[34] Rodinson:1974, S. 147.

[35] Siddiqi, MuÎammad Nejathulla:”Comparative advantages of Islamic Banking”, presented at Harvard University Forum on Islamic Finance, Boston, 2002, über www.siddiqi.com/mns/Advantages.html, im Folgenden zitiert als Siddiqi:2002.

[36] Ebd.

[37] Horn:1991, S. 3.

[38] Horn:1991, Seite 1.

[39] Ebd.

[40] Vgl. Abschnitt 1.2.

[41] Nienhaus:1982, S. 61.

[42] Ebd.

[43] Rodinson:1974, S. 150. Hier ist zu beachten, dass sich Rodinson auf „Wucher“ (usury), nicht auf Zins bezieht.

[44] Horn:1991, S. 1-2.

[45] Auf die besondere Rolle der Juden, die insbesondere im Koran aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit der Verleihung von Geld und Waren auf Zinsen angesprochen wird, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden, es sei jedoch u.a. auf Schacht und seinen Artikel „Ribā“ in der Encyclopaedia of Islam“ verwiesen, in dem diese Thematik erwähnt wird, siehe Schacht:1995, S. 491-493.

[46] Kirchenrat des Kantons Zürich (Hrsg.): Die Heilige Schrift des Alten und des Neuen Testaments, Stuttgart, 1966, S. 82.

[47] Ebd., S. 213.

[48] Ebd.

[49] Ebd., Neues Testament, S. 10.

[50] Horn:1991, S. 2.

[51] Lohlker:1996, S. 112.

[52] Ebd.

[53] Ebd.

[54] Vgl. hierzu Abschnitt 1.1.

[55] Lohlker:1996, S. 114; er weist auch auf die Sure 2:276 hin, in der das Wort zum Ausdruck der Vermehrung der Almosen verwendet wird. Zu unterscheiden ist von ribā der Begriff rib h, der soviel wie „materieller Gewinn“ bedeutet und als erlaubt gilt. Vgl. hierzu Lohlker:1996, S. 73-74 sowie Rodinson:1974, S. 30 und die Angaben in Wehr, Hans: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. O.O., 2003-2004, „ ribh “ S. 444 und „ ribā “ , S. 448; im Folgenden zitiert als Wehr:2003-2004 (auch der Begriff fā ’ida wird für „Zinsen“ abgegeben, vgl. Wehr:2003-2004, S. 990.

[56] Vgl. hierzu Abschnitt 1.1 dieser Arbeit.

[57] Lohlker:1996, S. 114. Die erwähnte Studie heißt: Ar- ribā wa-l- fā ’ida fī- l- islā m. Kairo, 1988.

[58] Ebd., S. 114.

[59] Tripp:2006, S. 126 sowie Schacht:1995, S. 491.

[60] Lohlker:1996, S. 53, als anderes wesentliches Prinzip wird, in wirtschaftlicher Hinsicht, die Vermeidung des Risikos (ġ arar) genannt.

[61] Tripp:2006, S. 126.

[62] Nienhaus:1982, S. 205.

[63] Lohlker:1996, S. 115; unter ribā al-fadl versteht er „zuerst das Gegenteil von Mangel oder auch eine Wohltat, die ohne Rechtsgrund bzw. Verpflichtung irgendwelcher Art ergeht“ (ebd.), diese Definition entspricht jener von Nienhaus, der eingangs von zwei Arten von ribā sprach: derjenigen, die beim Verleihen von Geld auftritt und jener, die freiwillig geleistet werde.

[64] Wehr:2003-2004, S. 969 sowie S. 1266.

[65] Auf die genauen Suren und Verse wird in Abschnitt 2.2.1 eingegangen.

[66] In Schacht:1995, Rodinson:1974 und Hamidullah, Muhammad: Der Islam, Geschichte, Religion, Kultur. Genf, 1973, (im Folgenden zitiert als Hamidullah:1973) wird auf diese Begriffseingrenzung bspw. verzichtet.

[67] Vgl. hierzu „Recht“, in: Thoraval, Yves: Lexikon der islamischen Kultur. Hamburg, 2005, S. 290-292, im Folgenden zitiert als Thoraval:2005.

[68] Paret, Rudi (Hrsg. und Übersetzer): Der Koran. 10. Auflage, Stuttgart, 2007.

[69] Der Koran . Aus dem Arabischen von Max Henning. Stuttgart, 1991.

[70] Auf die jeweilige Angabe der Seitenzahl der jeweiligen Ausgabe wird an dieser Stelle verzichtet, da die Angaben der Suren und Verse als Verweis zur möglichen Prüfung der genannten Passagen ausreichend erscheinen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2008
ISBN (eBook)
9783836622653
DOI
10.3239/9783836622653
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel – Philosophische Fakultät, Orientalistik
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
1,3
Schlagworte
islam wirtschaft bankwesen zinsverbot religion
Produktsicherheit
Diplom.de
Zurück

Titel: Riba als besonderes Merkmal des islamischen Bankwesens:
Cookie-Einstellungen