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Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung

©2006 Diplomarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Karikaturen und Fotomontagen sind allgegenwärtig. Sei es beim Durchblättern von Tageszeitungen oder Zeitschriften, beim Fernsehen oder bei der Suche nach bestimmten Personen im Internet. Immer wieder fällt der Blick auf ein Bildnis, das die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Dabei sind der Allgemeinheit besonders solche Bildnisse am liebsten, die komisch wirken, abfällig erscheinen oder zum Nachdenken anregen. In jüngerer Zeit ist selbst bei den als seriös geltenden Fernsehnachrichten das Thema des Tages in einer Fotokollage im Hintergrund dargestellt. So sah man beispielsweise in jüngster Vergangenheit eine Fotomontage von Gerhard Schröder, dem ehemaligen Bundeskanzler, wie dieser auf einem Ölfass sitzt und Geldscheine in der Hand hält. Zweck dieser Fotomontage, die hinter einem Nachrichtensprecher im Fernsehen zu sehen war, war die Erregung von Aufmerksamkeit für den folgenden Bericht über Schröders Engagement in Zusammenhang mit einer Ölfirma.
Diese Art der bildlichen Unterstützung quasi-journalistischer Beiträge - im Produktmarketing würde man von einem so genannten Eye-Catcher sprechen - ist heutzutage kaum noch wegzudenken. Ebenso kursieren immer wieder Fotomontagen bekannter Schauspieler und Prominenter im Internet, deren Köpfe auf fremde nackte Körper montiert wurden, die somit den Verdacht erregen, das beliebte Idol habe sich nun doch zu Nacktaufnahmen entschieden. Andere Arten solcher Bilddarstellungen sind die klassischen Karikaturen, insbesondere die weit verbreitete Form der politisch-satirischen Karikatur. Beinahe jede Tageszeitung beschäftigt einen Karikaturisten, dessen Aufgabe es ist, das aktuelle Tagesgeschehen in überspitzter Form bildlich festzuhalten.
Aus der Sicht der Macher und der Sicht derer, die sie veröffentlichen, stellen diese Arten der Auflockerung eine Notwendigkeit dar. Denn die immer stärker zunehmende Anzahl an Zeitungen, Magazinen und Fernsehsendern zwingen die Redaktionen zur Individualität und Differenzierung, denn durch einen bloßen Tatsachenbericht ist eine Unterscheidung kaum möglich. Der Leser bzw. Betrachter solcher satirischen Bildbearbeitungen nimmt diese gerne als Abwechslung zur trockenen Berichterstattung um zu schmunzeln, zu lachen oder einfach um sich an der Tatsache zu erfreuen, dass die da oben ihr Fett weg kriegen. Für ihn stellen diese Abbildungen eine willkommene, weil andere Art der Kritik dar, denn selten werden in Karikaturen besondere Vorzüge des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Satire als Kollision von Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit

B Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
I Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit
II Die zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Das Recht am eigenen Wort
2. Das Recht am eigenen Bild
3. Die persönliche Ehre
a) Der normative Ehrbegriff
b) Der normativ-faktische Ehrbegriff
III Die Einteilung in Sphären
1. Die Intimsphäre
2. Die Privatsphäre
a) Thematisch
b) Räumlich
3. Die Sozialsphäre
4. Vorzüge und Kritik hinsichtlich einer Einteilung in Sphären

C Die satirische Bildbearbeitung und das Recht am eigenen Bild
I Die Karikatur als Bild
II Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Personenbildnissen
III Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
a) Absolute Personen der Zeitgeschichte
b) Relative Personen der Zeitgeschichte
aa) Thematischer Zusammenhang
bb) Zeitlicher Zusammenhang
cc) Beispiele zur relativen Zeitgeschichtlichkeit
c) Unzulässige Veröffentlichungen
aa) Verletzung der Intimsphäre
bb) Verletzung der Privatsphäre
cc) Verfolgung des reinen Geschäftsinteresses
d) Zwischenergebnis zum Bereich der Zeitgeschichte
2. Personen als Beiwerk
3. Personen als Teil von Versammlungen
4. Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
IV Zusammenfassung

D Die kollidierenden Rechte des Artikel 5 GG
I Die Meinungsfreiheit
1. Der Begriff der Meinung
2. Der Begriff der Tatsachenbehauptung
3. Zwischenergebnis: Die Karikatur als Meinungsäußerung
II Die Informationsfreiheit
III Die Pressefreiheit
1. Die Funktionen der Presse
2. Die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
3. Zwischenergebnis: Die Karikatur im Schutzbereich der Pressefreiheit
IV Die Kunstfreiheit
1. Der Begriff der Kunst
2. Die Karikatur im Verständnis der Kunst
3. Die Schranken der Kunstfreiheit und die Unterschiede zur Meinungs- und Pressefreiheit

E Die Güter- und Interessenabwägung
I Das Prüfungsmodell: Trennung von „Aussagekern“ und „Satirischer Einkleidung“
1. Aussagekern der Karikatur
a) Der verständige und unvoreingenommene Betrachter
b) Der Zusammenhang von Text und Bild
c) Der gesellschaftspolitische Zusammenhang
2. Äußere Form der Karikatur
3. Zwischenergebnis zum Prüfungsmodell
II Die Güter- und Interessenabwägung in bekannter Rechtsprechung
1. Die Franz Josef Strauß-Karikaturen
2. Die Fotomontage zur Situation der Deutschen Telekom AG
III Gemeinsame Grundsätze der Satirebewertung in ständiger Rechtsprechung

F Persönlichkeitsrecht als „Grenzbereich“ der Satirefreiheit Literatur Übersicht der verwendeten Rechtsprechung
1. Bundesverfassungsgericht
2. Bundesgerichtshof
3. Sonstige Urteile
Selbstständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Satire als Kollision von Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit

Karikaturen und Fotomontagen sind allgegenwärtig. Sei es beim Durchblättern von Tageszeitungen oder Zeitschriften, beim Fernsehen oder bei der Suche nach bestimmten Personen im Internet. Immer wieder fällt der Blick auf ein Bildnis, das die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Dabei sind der Allgemeinheit besonders solche Bildnisse am liebsten, die komisch wirken, abfällig erscheinen oder zum Nachdenken anregen. In jüngerer Zeit ist selbst bei den als seriös geltenden Fernsehnachrichten das Thema des Tages in einer Fotokollage im Hintergrund dargestellt. So sah man beispielsweise in jüngster Vergangenheit eine Fotomontage von Gerhard Schröder, dem ehemaligen Bundeskanzler, wie dieser auf einem Ölfass sitzt und Geldscheine in der Hand hält. Zweck dieser Fotomontage, die hinter einem Nachrichtensprecher im Fernsehen zu sehen war, war die Erregung von Aufmerksamkeit für den folgenden Bericht über Schröders Engagement in Zusammenhang mit einer Ölfirma. Diese Art der bildlichen Unterstützung quasi-journalistischer Beiträge – im Produktmarketing würde man von einem so genannten „Eye-Catcher“ sprechen – ist heutzutage kaum noch wegzudenken. Ebenso kursieren immer wieder Fotomontagen bekannter Schauspieler und Prominenter im Internet, deren Köpfe auf fremde nackte Körper montiert wurden, die somit den Verdacht erregen, das beliebte Idol habe sich nun doch zu Nacktaufnahmen entschieden. Andere Arten solcher Bilddarstellungen sind die klassischen Karikaturen, insbesondere die weit verbreitete Form der politisch-satirischen Karikatur. Beinahe jede Tageszeitung beschäftigt einen Karikaturisten, dessen Aufgabe es ist, das aktuelle Tagesgeschehen in überspitzter Form bildlich festzuhalten.

Aus der Sicht der Macher und der Sicht derer, die sie veröffentlichen, stellen diese Arten der Auflockerung eine Notwendigkeit dar. Denn die immer stärker zunehmende Anzahl an Zeitungen, Magazinen und Fernsehsendern zwingen die Redaktionen zur Individualität und Differenzierung, denn durch einen bloßen Tatsachenbericht ist eine Unterscheidung kaum möglich. Der Leser bzw. Betrachter solcher satirischen Bildbearbeitungen nimmt diese gerne als Abwechslung zur trockenen Berichterstattung um zu schmunzeln, zu lachen oder einfach um sich an der Tatsache zu erfreuen, dass „die da oben“ ihr Fett weg kriegen. Für ihn stellen diese Abbildungen eine willkommene, weil andere Art der Kritik dar, denn selten werden in Karikaturen besondere Vorzüge des Betroffenen karikiert. Doch steckt häufig hinter der vordergründigen, zum Lachen anregenden Darstellung, die Rüge vermeintlicher gesellschaftlicher, politischer oder ethnischer Missstände, deren Anprangerung in ironischer Weise verbildlicht wird.

In manchen Fällen reagieren die Leser und Betrachter abwehrend, dass diese Abbildung „zu weit gehe“. Somit stellt sich die Frage, welche Freiheiten die Macher von Satire haben und wo diese Freiheiten ihre Grenzen finden. Ist es beispielsweise erlaubt, Personen vor dem Hintergrund der Satire zu beleidigen, bloß zu stellen, zu veralbern oder überhaupt abzubilden? Muss jemand, der in der Öffentlichkeit steht, alles hinnehmen oder kann er sich wirksam gegen jede Art der Abbildung wehren? Wenn nicht gegen jede, gegen welche Darstellung steht ihm dann Schutz zu?

Nicht selten sind Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Karikaturen und Fotomontagen Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. In der Regel erwachsen diese Konstellationen aus den Prozessen der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit. Der von der Darstellung Betroffene einerseits wendet sich gegen die von ihm als unliebsam betrachtete Berichterstattung oder ein Medienunternehmen andererseits, das daraufhin zur Unterlassung verurteilt wird, will dagegen gerichtlich vorgehen. So fragte beispielsweise der Satiriker Rainer Hachfeld in einer seiner bekannten Karikaturen von Franz Josef Strauß, die ebenfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte:„Satire darf alles. Rainer Hachfeld auch?“Dabei ist die Frage nach der Zulässigkeit rechtlich keinesfalls so eindeutig wie angenommen. Nicht selten durchlaufen derartige Entscheidungen alle Instanzen und münden gerade in letzter Zeit immer öfter in einer Verfassungsbeschwerde. Daraus ist ersichtlich, dass das Problem der Karikaturen kein rein zivilrechtliches ist. Denn die Interessen der Abgebildeten und die Interessen der veröffentlichenden Medien sind bereits im Grundgesetz verankert. So stellt beispielsweise die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein grundrechtlich geschütztes Gut dar, dessen Achtung Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Doch auch die Freiheit der Meinungsäußerung, sowie die Freiheit der Presse und der Kunst sind grundrechtlich garantierte Freiheiten (Art. 5 GG). Fraglich erscheint daher immer wieder, wie diese Grundrechte, auf die sich jede Seite beruft, im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, bzw. welchem Recht im jeweiligen Einzelfall der Vorrang gebührt. Folglich gilt es zu klären, wo das Persönlichkeitsrecht dem Freiraum der satirischen Bildbearbeitung Grenzen aufzeigen kann.

Dieser Fragestellung widmet sich nun diese Arbeit. Dazu wird im ersten Teil das allgemeine Persönlichkeitsrecht genauer untersucht. Hierfür empfiehlt sich eine Unterteilung zunächst in den verfassungsrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, der auch eine Herleitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst. Daraufhin sind die zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erläutern, innerhalb derer das Recht am eigenen Bild besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der zu behandelnden Fragestellung erfährt, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit gezeigt wird. Im Zuge dieser Untersuchung wird auch kurz auf die Sphärentheorie eingegangen, der besonders in älterer Rechtsprechung größere Aufmerksamkeit zuteil wurde. Der ebenso vorwiegend theoretische Teil C umfasst dann die Verbindung zwischen der satirischen Bildbearbeitung und dem erwähnten Recht am eigenen Bild. Hier werden die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG erläutert, wobei besonders die Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild später in dieser Arbeit erneut Verwendung finden. Teil D beleuchtet nun die Gegenseite und stellt die Normen vor, auf die sich die Macher von Satire berufen. Auf die Meinungs- und Kunstfreiheit ist ein besonderes Augenmerk zu richten. Nachdem die grundsätzlichen Rechte beider Seiten untersucht wurden, stellt Teil E das Problem der Güter- und Interessenabwägung genauer vor, im Zuge derer sich beide Positionen begegnen. Dabei werden sowohl Methodik als auch praktische Beispiele der ständigen Rechtsprechung das Problem verdeutlichen.

Abgeschlossen werden soll diese Arbeit mit einem Ausblick und einer Antwort auf die Frage, wo die persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der satirischen Bildbearbeitung liegen können.

B Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch die Zivilrechtsprechung angestoßen[1]. Während bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Aufnahme eines umfassenden Tatbestandes noch abgelehnt wurde[2], vollzog sich unter dem Einfluss des Grundgesetzes, des technischen Fortschritts und der deutschen Geschichte ein grundlegender Wandel dieser Sichtweise[3]. Noch das Reichsgericht lehnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ mit der Begründung ab, dieses sei dem Bürgerlichen Recht fremd und seine Anerkennung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB führe zu einer unsicheren Begrenzung der Vorschrift.[4]Jedoch aufgrund der Erfahrungen im Nationalsozialismus, welcher den Freiheitsbereich der Persönlichkeit in einem Maße eingeschränkt hatte, das man vorher nicht für möglich gehalten hätte, wurde der gegebene zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz als unzulänglich empfunden. Zudem brachte der technische Fortschritt immer weitergehende Möglichkeiten eines Eingriffs in persönliche Bereiche des Einzelnen mit sich, die bei der Konstituierung des BGB noch nicht vorstellbar waren.

I Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit

Das erste Mal wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Jahre 1954 von der Rechtsprechung in dem „Leserbrief-Urteil“ anerkannt[5]. Dabei ging es um die unbefugte und inhaltlich veränderte Veröffentlichung des Briefes eines Anwalts, wobei der falsche Eindruck erweckt wurde, es handele sich um einen Leserbrief. Der Bundesgerichtshof sah einerseits in der ungenehmigten Veröffentlichung privater Aufzeichnungen einen Eingriff in die Geheimsphäre[6], andererseits in der inhaltlichen Veränderung eine Verletzung der „persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre“ des Verfassers, da hierdurch ein falsches Persönlichkeitsbild vermittelt wurde[7]. „Bereits diese Entscheidung bringt den Schutz vor Indiskretion und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruches als Elemente des Persönlichkeitsschutzes zum Ausdruck, die schließlich in der weiteren Rechtsprechung zu einer Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Selbstbestimmungs- und Selbstdarstellungsrecht führen sollten“[8]. Es beinhaltet einen gegenüber jedermann geltenden Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde mit der Möglichkeit der freien Entfaltung der individuellen Persönlichkeit[9]. In seiner Begründung zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützte der Bundesgerichtshof sich auf Art. 1 und 2 GG und führte aus: „Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GrundG), muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden.“[10]Erst durch Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war es möglich, der Persönlichkeit in ihrer Gesamtheit auch zivilrechtlichen Schutz zu geben[11]. Der Bundesgerichtshof hielt in seinen folgenden Entscheidungen unter Berufung auf Art. 1 und Art. 2 GG am allgemeinen Persönlichkeitsrecht fest. Unter anderem[12]hat er im so genannten „Herrenreiter-Urteil“[13]aus dem Jahre 1958 zum ersten Mal eine Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt, um den erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen.

Das Bundesverfassungsgericht stimmte im Prinzip der Existenz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, indem es das Urteil des Bundesgerichtshofs billigte und zunächst im „Elfes-Urteil“[14]feststellte, dass „der die Persönlichkeit in seinem Wortlaut aufnehmende Art. 2 Abs. 1 GG jedes erdenkliche Verhalten schützt, sofern es nicht bereits von einem spezielleren Grundrecht erfasst wird.“[15]Diese Schutzkomponente der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ ließ jedoch die passive Seite der Persönlichkeitsentfaltung außer Acht[16]. Deshalb wurde aus einer gemeinsamen Betrachtung der Art. 2 Abs.1 und Art 1. Abs. 1 GG die Notwendigkeit einer privaten Sphäre gefolgert, ohne die die Persönlichkeit nicht zu sich selbst finden könne. Eine Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausschließlich aus einem der Art. 1 und 2 GG „griffe zu kurz, weil der Individualitätsschutz über die Gewährleistung des durch Art. 1 GG gesicherten Eigenwerts des Menschen hinausgeht.“[17]Es fehlte der Selbstverwirklichungsaspekt des Art. 2 Abs. 1 GG. Die Würdigung der beiden Artikel, bzw. deren Gewichtung im Hinblick auf die Postulierung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird indes unterschiedlich bewertet. Während die Zivilgerichte sich zumeist auf Art. 1 und Art. 2 GG berufen, stützt sich das Bundesverfassungsgericht regelmäßig auf Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG[18]. Beiden gemein ist die Erkenntnis, dass die Bezugnahme auf nur einen der Artikel als alleiniger Anknüpfungspunkt nicht genügen kann, wenn dies auch gegebenenfalls in der Literatur angezweifelt wird[19].

Wenn auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nunmehr anerkannt wurde, so ist es dennoch in seiner Begriffsdefinition von einer generalklauselartigen Weite und Unbestimmtheit. Gerade dadurch entspreche es im Grunde dem Wesen der Persönlichkeit, welche sich nicht in feste Grenzen schließen lässt[20]. Außerdem scheint eine zu enge Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nicht sinnvoll, zumal es einen umfassenden Schutz der menschlichen Persönlichkeit gewähren soll, der durch eine Vielzahl an Einzelbestimmungen nicht geleistet werden könnte. Deshalb ist es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht möglich, aufgrund seiner Unbestimmtheit auch als Rahmen- oder Mutterrecht bezeichnet[21], auch zukünftigen Entwicklungen der Gesellschaft und damit verbundenen neuen Angriffsmöglichkeiten auf die Persönlichkeit effektiv zu begegnen[22].

II Die zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Angriffsmöglichkeiten auf die Persönlichkeit eines Individuums können sich in unterschiedlicher Form darstellen. Um betrachten zu können, wobei es sich nun um einen Angriff auf die Persönlichkeit handelt, bzw. wo das Persönlichkeitsrecht Grenzen aufweist, ist eine genauere Darstellung der zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hilfreich. Zunächst einmal lässt sich festhalten, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Bezugnahmen auf Art. 1 und Art. 2 GG zwei unterschiedliche Schutzbereiche erkennen lassen. Zum einen das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“, also die Respektierung des privaten bzw. intimen Bereichs. Zum anderen schützt das Recht die „personale Entfaltung des Individuums“. Diese beiden Funktionen werden in der Literatur auch als die defensive bzw. offensive Schutzrichtung des Persönlichkeitsrechts bezeichnet[23]. Um diesen beiden Zielen des Schutzes der Persönlichkeit gerecht zu werden, kann aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht für bestimmte Persönlichkeitsbereiche ein der Eigenart dieser Bereiche entsprechender, spezieller (zivilrechtlicher) Rechtsschutz gewährt werden[24]. Dazu gehören das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und die persönliche Ehre, welche im Folgenden kurz vorgestellt werden sollen. Dabei wird auf eine gesonderte Betrachtung im Hinblick auf Grenzfälle und einzelne Abwägungen vorerst verzichtet, da diese in einem späteren Teil noch zu diskutieren sind.

1. Das Recht am eigenen Wort

Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, inwieweit sein Wort z.B. auf Tonträgern aufgenommen werden darf, in welcher Weise dies geschieht und ob bzw. von wem es wieder abgespielt wird[25]. Dabei ist das Wort jede getätigte Äußerung einer Person. Strittig ist jedoch, ob dies auch für im Geschäftsverkehr getätigte Äußerungen gilt und ob diese in persönlichkeitsrelevantem Zusammenhang zu der Integrität der menschlichen Privatsphäre stehen[26]. Doch wird dieses Recht nicht nur für auf Tonträgern aufgenommene Äußerungen gewährt. Häufiger findet es Anwendung für niedergeschriebene, angeblich gemachte Aussagen, gerade im Zusammenhang mit Interviews. Das Bundesverfassungsgericht billigte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf dieses Recht z.B. in der „Soraya-Entscheidung“ aus dem Jahre 1973[27]. Gegenstand dieser Entscheidung war ein erfundenes Interview mit der ehemaligen Kaiserin Soraya. Das Gericht brachte zum Ausdruck, dass allein die Klägerin darüber zu entscheiden habe, inwieweit ihre Äußerungen verwendet werden dürfen, da sie kein für die Veröffentlichung bestimmtes Interview gegeben habe. Des Weiteren wurde der Selbstbestimmungsgedanke des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch auf Worte übertragen, da jeder selbst darüber befinden dürfe, ob und in welcher Form Vorgänge des Privatlebens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Schutzzweck ist die Unbefangenheit menschlicher Kommunikation[28]. Diese wäre nicht gewährleistet, müsste jeder in dem stetigen Bewusstsein leben, sein gesprochenes Wort könnte aufgenommen oder in einem anderen Zusammenhang wiedergegeben oder gar veröffentlicht werden. Im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Wort steht auch der Schutz gegen die Erstellung oder Unterschiebung nicht getaner Äußerungen[29].

2. Das Recht am eigenen Bild

Das in dieser Arbeit besonders relevante Recht am eigenen Bild ist in den § 22ff Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Es handelt sich um eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schutzgut ist das Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten.[30]Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Dieser Schutz beruht „im Kern auf dem Grundsatz der Freiheit der Person in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich, zu dem vor allem das äußere Erscheinungsbild des Menschen zu rechnen ist.“[31]Ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG ist ein Personenbildnis, also die Darstellung einer Person, welche die äußere Erscheinungsform des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt[32]. Dabei muss nach einhelliger Meinung das Bildnis kein Portrait sein[33]; alle nur denkbaren Darstellungen von lebenden oder toten Personen werden von § 22 KUG erfasst[34]. Ausschlaggebend sei allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten, die sich vor allem aus den Gesichtszügen, typischen Einzelheiten oder Merkmalen der äußeren Erscheinung einer Person ergeben. Simon nennt als Beispiele für solche Erkennungsmerkmale den Oberlippenbart Adolf Hitlers oder die großen Ohren Genschers[35]. Also wird als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Identifikationsmöglichkeit des Abgebildeten vorausgesetzt, wobei das Mittel zur Identifikation irrelevant ist.“[36]D.h. die Erkennbarkeit muss sich nicht zwangsläufig aus dem Bildnis selbst ergeben, sondern kann auch durch Begleittexte oder vorige Veröffentlichungen begünstigt werden[37]. Des Weiteren ist wichtig anzumerken, dass also nicht nur Fotografien unter den Begriff des Bildnisses nach dem KUG fallen, sondern auch alle anderen Arten der Darstellung von Personen. Das KUG umfasst jede „statische (z.B. Gemälde, Fotografie, Plastik, Puppe) oder bewegliche (z.B. Film) äußere Darstellung des Erscheinungsbildes“[38]. Um also ein solches Bildnis verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen[39]zu dürfen, bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten (§ 22 S. 1 KUG), bzw. nach dem Tode des Abgebildeten bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.[40]Die Erklärung zur Einwilligung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann vor, während oder nach der Verbreitung, schriftlich, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Handeln erteilt werden. Die Einwilligung gilt gemäß § 22 S. 2 KUG als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Die Reichweite der Einwilligung erstreckt sich nur auf die Verwendung des Bildnisses, für welche die Einwilligung konkret erteilt wurde. Beispielsweise muss eine Person, die der Veröffentlichung seiner Nacktfotos in einem Biologielehrbuch zugestimmt hat, nicht dulden, dass diese Fotos Jahre später im öffentlichen Fernsehen ausgestrahlt werden.[41]Ist eine Einwilligung nicht erteilt, erfolgt anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Güter- und Interessenabwägung, sofern keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG vorliegt.[42]Die Verbreitung eines solchen Bildnisses ist stets unzulässig. Eine solche Abwägung erfolgt also nur in bestimmten Fällen, bei denen öffentliche Interessen mit den persönlichen Interessen kollidieren. Dabei kommt der Personendarstellungsform der Karikatur in einem späteren Teil dieser Arbeit noch gesonderte Bedeutung zu.

3. Die persönliche Ehre

Einen weiteren Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der Bereich der persönlichen Ehre dar. Es hat sich eine umfassende Literatur[43]dazu herausgebildet, wie der Begriff der persönlichen Ehre auszulegen ist. Diese Arbeit beschäftigt sich nur mit den beiden wichtigsten Ehrbegriffen, zum einen dem normativen Ehrbegriff und zum anderen dem normativ-faktischen Ehrbegriff.

a) Der normative Ehrbegriff

Die Ehre ist in normativer Hinsicht „der auf die Personenwürde gegründete innere Wert eines Menschen. Sie geht unmittelbar aus seiner sittlichen Existenz hervor und ist in ihrem Bestand allein abhängig von seinem sittlichen Habitus und seinem sittlichen Verhalten.“[44]Demnach ist also die persönliche Ehre nicht allein abhängig von der Existenz, sondern auch von der Stellung und dem Verhalten einer Person innerhalb einer Gesellschaft (sittlicher Habitus). Ehre ist der „dem Menschen aufgrund seiner Personenwürde zukommende Geltungswert.“[45]Dabei geht es allein um die verdiente Geltung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft.

Die Beleidigungsdelikte schützen somit nicht allgemein den guten Ruf einer Person, sondern vielmehr den verdienten guten Ruf. Dieser auch als Achtungsanspruch bezeichnete Ruf ist nach dem normativen Ehrbegriff also vor dem Wesen der Beleidigung geschützt[46]. Dabei ist es unerheblich, ob es zu einer Rufschädigung oder Gefährdung gekommen ist oder das Ehrgefühl der angegriffenen Person gekränkt wurde. Folglich ist nicht nur der tatsächliche Angriff auf die persönliche Ehre vor Beleidigungen geschützt, sondern es reicht das persönliche Gefühl des Betroffenen.

b) Der normativ-faktische Ehrbegriff

Der verfassungsrechtliche Begriff der persönlichen Ehre geht von einem normativ-faktischen Verständnis aus. Danach umfasst die Ehre als komplexes Rechtsgut sowohl den inneren Wert eines Menschen als auch sein soziales Ansehen innerhalb der Gesellschaft. Nach diesem dualistischen Ansatz setzt sich die Ehre nach überwiegend vertretener Ansicht aus „der dem Einzelnen kraft seines Menschseins zuteil werdenden, statisch-konstanten personalen Würde („innere Ehre“) und dem aus individuellem Verhalten folgenden sozialen Geltungswert („äußere Ehre“) zusammen.“[47]Dabei sind sowohl die durch Geburt als auch die durch Verhalten errungene gesellschaftliche Ehre gleich zu behandeln. Beim normativ-faktischen Ehrbegriff sind innere Ehre und äußere Ehre eng miteinander verknüpft, denn „aus der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewährte Rechtsanspruch eines jeden, dass weder seine innere Ehre noch sein guter Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig missachtet, dass er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.“[48]Des Weiteren urteilte der Bundesgerichtshof: „Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht.“[49]

Dieser normativ-faktische Ehrbegriff ist dem normativen Ehrbegriff vorzuziehen.[50]Im Strafrecht schützt die Ehre als Rechtsgut der §§ 185ff StGB als „typisch sozialbedingtes Rechtsgut“[51]teils die innere, teils die äußere Ehre und bisweilen beides kumulativ, je nachdem worauf sich ein Angriff richtet[52]. Die Ehre konzentriert sich nicht nur in dem Anspruch auf eine soziale Geltung als Mensch, sondern ebenso in dem Anspruch auf eine soziale Geltung, zum Beispiel in der Eigenschaft als Künstler, Politiker oder als Popstar. Geschützt werden soll die Möglichkeit einer Person, mit anderen Personen in einer Gemeinschaft zu leben, weshalb auch immer auf das Sittliche verwiesen wird.

Allerdings enthält auch der faktische Ehrbegriff einen normativen Kern. Mit dem Schutz des guten Rufes einer Person wird zugleich anerkannt, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat, überhaupt Ehre zu besitzen und dies setzt die Anerkennung eines bestimmten Wertestandes der Personenwürde voraus[53]. Im Ergebnis lassen sich deshalb diese beiden Ehrbegriffe nicht genau trennen. Die gemeinsame Grundlage des normativen und des normativ-faktischen Ehrverständnisses ist die Anerkennung der Personenwürde, wie sich in Art. 1 GG garantiert wird. Normativität und Faktizität sind eng miteinander verbunden.[54]

III Die Einteilung in Sphären

Im vorstehenden Kapitel sind die einzelnen, vor dem Hintergrund der zu bearbeitenden Problemstellung relevanten Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genannt und kurz erläutert worden. Diese Schutzbereiche des geistigen Eigentums einer Person sind im Allgemeinen auf alle Lebensbereiche anzuwenden. Diese Lebensbereiche sind jedoch nicht immer gleich zu behandeln. Um zu klären, wann und wo das Persönlichkeitsrecht anzuwenden und in welchen Bereichen des täglichen Lebens ein solcher umfassender Schutz vielleicht nicht immer garantiert werden kann, wird häufig auf die Sphärentheorie[55]zurückgegriffen. Das Leben der Persönlichkeit, die es ja zu schützen gilt, spielt sich teils in der Öffentlichkeit in engster Beziehung zur Gemeinschaft, teils im privaten Kreise und teils in der Abgeschlossenheit des Geheimen ab.[56]Daher erscheint eine weitergehende Betrachtung der Schutzbereiche hin zu einzelnen Sphären des täglichen Lebens einer Persönlichkeit sinnvoll. Damit soll eine Pauschalisierung verhindert, vom generalklauselartigen Begriff des Persönlichkeitsrechts ein wenig abgerückt und eine spezifischere Einzelfallbetrachtung erlaubt werden. Die Sphärentheorie wurde später in das öffentliche Recht übernommen, um z.B. bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild näher untersuchen zu können, welcher Sphäre dieser Eingriff zuzuordnen ist. Dies geschieht unter anderem im Zuge einer Rechtfertigungsprüfung, auf welche im Hinblick auf die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung[57]bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem späteren Zeitpunkt noch näher einzugehen ist. Im Folgenden wird eine Einteilung in Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre[58]vorgeschlagen, wobei allerdings nicht zu vernachlässigen ist, dass eine strikte, dogmatisch klare Trennung nicht durchführbar ist. Vielmehr handelt es sich um eine graduelle Abstufung der Schutzintensität und nicht um streng getrennte Gebiete.[59]Alle Sphären bilden eine stufenlose Skala zwischen intimen Lebenssachverhalten und öffentlichkeits-bezogenen Tatsachen. Das Bundesverfassungsgericht folgt der Sphäreneinteilung insofern, als es dem Bürger einen letzten, unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung einräumt.[60]

1. Die Intimsphäre

Die erste Gruppe der menschlichen Lebenserscheinungen umfasst den Geheim- oder Intimbereich, zu welchem diejenigen Tatsachen, Handlungen und Äußerungen gehören, die nach dem Willen des Betroffenen der Kenntnis Dritter entzogen oder höchstens denjenigen Personen bekannt sein sollen, denen sie anvertraut werden.[61]Dabei handelt es sich um den innersten Lebensbereich, insbesondere das Sexualleben sowie die Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen.[62]Dies betrifft beispielsweise die Krankengeschichte, innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen oder verborgene körperliche Gebrechen.[63]Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Tatsache oder ein Lebensvorgang in die rechtlich geschützte Intimsphäre gehört:[64]Erstens darf die Tatsache weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sein (relative Unbekanntheit der Tatsache). Zweitens hat ein erkennbarer Geheimhaltungswille des Betroffenen vorzuliegen und drittens muss ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so stellt eine Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Tatsachen häufig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Intimsphäre dar.

Fraglich ist allerdings, ob eine Verletzung der Intimsphäre zugleich eine Verletzung der menschlichen Würde darstellt. In diesem Falle wäre eine rechtliche Würdigung einfach, denn die Würde gilt als absoluter Schutzbereich des menschlichen Lebens. Sie hat ihre Wurzeln, wie oben angeführt, in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Sie gilt als unantastbarer Kernbereich des Persönlichkeitsrechts und ist daher einer Abwägung zur Schwere des Eingriffs unzugänglich.[65]Aufgrund der Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen, die einen Eingriff in die Intimsphäre klassifizieren, ist schon erkennbar, dass der Bereich relativ eng gestaltet ist. Daher liegt nahe, dass eine Intimsphärenverletzung auch eine Würdeverletzung darstellt.[66]Trotzdem können diese beiden Bereiche nicht gleichgesetzt werden, denn bei einer Würdeverletzung, die in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens erfolgen kann, ist eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer Sphäre vollkommen irrelevant. Gerade die Loslösung von anderen Voraussetzungen garantiert ja den absoluten Schutz der Würde. Folglich ist eine Verletzung der Würde unter gar keinen Umständen zu rechtfertigen.

Im Ergebnis heißt das: Liegt eine Verletzung der Intimsphäre vor, die zugleich eine Würdeverletzung darstellt, so gilt hier der absolute Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Damit ist in diesen Fällen die Intimsphäre vor jeglichen Einschränkungen bewahrt. Jedoch kann diese Abgrenzung zwischen Würde- und Intimsphärenverletzung zu praktischen Problemen führen. Zum Beispiel urteilte das Bundesverfassungs-gericht[67], dass Tagebuchaufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Bereich zählen und somit einer Güter- und Interessenabwägung[68]zugänglich sind, obgleich anerkannt wurde, dass es sich um intime Gedanken des Betroffenen handelte.[69]Gleiches gilt z.B. bei Nacktaufnahmen von Prominenten.

2. Die Privatsphäre

Der Mensch als soziales Wesen und gemeinschaftsbezogener Bürger kann nur im Zusammenhang mit anderen betrachtet werden.[70]Deshalb steht nicht der gesamte private Bereich unter dem eben betrachteten absoluten Schutz. Die Privatsphäre definiert sich durch die Möglichkeit des individuellen und autonomen Rückzugs.[71]Dazu gehören alle Äußerungen, die der Einzelne mit einem begrenzten, ihm relativ nahe stehenden Personenkreis teilen will, z.B. mit Freunden, Bekannten und Angehörigen.[72]Allerdings nur mit diesen. Das Bundesverfassungsgericht stellt dazu ausdrücklich fest, dass diese Möglichkeiten auch für Personen Anwendung finden müssen, die „aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden.“[73]Daher kommen alle Menschen in den Genuss des Privatsphärenschutzes. Nach dem Bundesverfassungsgericht wird die Privatsphäre thematisch und räumlich bestimmt.

a) Thematisch

In thematischer Hinsicht erfasst die Privatsphäre nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts „Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als ‚privat’ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist.“[74]Andernfalls sei die Auseinandersetzung mit sich selbst, eine unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt.[75]Dieser Bereich erfasst jedenfalls den Menschen im familiären oder sonstigem, dem öffentlichen Leben entzogenen, Privatleben[76]und geht daher etwas weiter als die Intimsphäre.

b) Räumlich

Das Bundesverfassungsgericht hat neben der thematischen auch eine räumliche Bestimmung der Privatsphäre erkannt, um einer Persönlichkeit einen Raum zu schaffen, in dem der Betroffene die Möglichkeit hat, frei von jeder öffentlichen Beobachtung und der damit verbundenen Selbstkontrolle zu sein: „Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch nur gehen lassen kann.“[77]Andernfalls bestehe laut Bundesverfassungsgericht die Gefahr einer psychischen Überforderung, da jeder stetig darauf achten müsse, wie er auf andere wirke und ob er sich richtig verhalte. Für die Persönlichkeitsentfaltung seien diese Phasen des Alleinseins und Ausgleichs indessen unabdingbare Voraussetzung.[78]Dieser räumliche Schutzbereich erstreckt sich zweifelsfrei auf das Innere des Hauses bzw. der Wohnung[79], den inneren Grundstücksbereich, der für die Öffentlichkeit weder zugänglich noch von außen einsehbar ist. Dabei genügt nach herrschender Meinung, wenn der Betroffene unter normalen Umständen davon ausgehen kann, dass er auf seinem Grundstück unbeobachtet ist. Das bedeutet, sollte sich jemand mit irgendwelchen Hilfsmitteln (z.B. Leiter, Teleobjektiv, Flugzeug) doch Einsicht verschaffen, so darf er nicht argumentieren, der Bereich des Betroffenen sei allgemein zugänglich. Bei Prominenten und Personen der Zeitgeschichte[80]ist weiterhin dieser räumliche Bereich nicht auf die Grundstücksflächen beschränkbar, andernfalls würde es zu einer „Einsperrung“ der betroffenen Personen kommen, wollten sich diese privat treffen oder entfalten. Daher hat der Bundesgerichtshof auch außerhalb des häuslichen Bereichs einen Rückzugbereich anerkannt, sofern sich der Grundrechtsträger[81](1) in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, (2) er objektiv erkennbar für sich sein will und (3) der Situation ein typisch privater Charakter anhaftet.[82]Hierbei setze die örtliche Abgeschiedenheit voraus, dass es sich „im konkreten Zeitpunkt um eine von der Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handelt und diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte erkennbar ist.“[83]Nach Ansicht des Gerichts hafte einer Situation ein typisch privater Charakter insbesondere dann an, wenn die Person im Vertrauen auf die private Situation sich so verhält, wie sie es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.

Vor allem das Merkmal des Rückzugs in eine örtliche Abgeschiedenheit ist in der Praxis schwer feststellbar, zumal eine solche Behauptung des Betroffenen sich als bloße Schutzbehauptung erweisen könnte. Ferner bedarf es einer sorgsamen Abwägung im Einzelfall, wie z.B. das Verhalten einer Person zu würdigen sei. Dies macht den Ausgang von Rechtstreitigkeiten schwer kalkulierbar, da es an einer objektiven Überprüfbarkeit mangelt. Deshalb ist das Bundesverfassungsgericht insbesondere dem ersten Problem entgegengetreten, indem es den Begriff der „Abgeschiedenheit“ definierte.[84]Nach Einschätzung des Gerichts sind die Grenzen des noch in die Privatsphäre fallenden Bereichs nicht generell, sondern jeweils für den Einzelfall festzulegen. Dabei sollen die objektiven Gegebenheiten der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit berücksichtigt werden. Dabei sei besonders entscheidend „ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.“[85]Deshalb kann an ein und demselben Ort zu einer Zeit die Abgeschiedenheit bestehen, zu anderen Zeiten jedoch nicht. Auch der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist folglich kein Garant für die hier diskutierte Abgeschiedenheit. Die Situation bleibt daher vom Gericht im Einzelfall zu bewerten, was nicht selten in späteren Entscheidungen revidiert wird. Die speziellen Probleme bei der Bewertung der räumlichen Privatsphäre, insbesondere bei Personen der Zeitgeschichte, werden anhand von Beispielen in einem späteren Teil dieser Arbeit untersucht.

3. Die Sozialsphäre

Oftmals wird von einem dritten Bereich der menschlichen Lebenserscheinungen ausgegangen, der Sozialsphäre. Die Sozialsphäre, auch als Individualsphäre oder Öffentlichkeitssphäre bezeichnet, beschreibt jene Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne nach außen wendet, sich in den Kontakt mit anderen begibt. Es handelt sich um den Bereich des unmittelbaren sozialen und beruflichen Umfeldes, das jeden Menschen umgibt.[86]Dazu gehören etwa der Freundes- und Bekanntenkreis, die Nachbarn, der Verein, die Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz, die Kunden des Geschäftsinhabers usw., sofern es sich nicht um unstreitbare private Angelegenheiten handelt. Auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehören hierzu. Dieser Bereich ist auch von Dritten wahrzunehmen, zu denen keinerlei persönliche Beziehungen bestehen, aber nicht bewusst der Öffentlichkeit zugewandt. In diesem Bereich sind die Anforderungen hinsichtlich einer Rechtfertigung von Eingriffen am geringsten.[87]

Die Sozialsphäre ist auch in der Rechtsprechung anerkannt. So hat unter anderem das Kammergericht Berlin in der Entscheidung vom 14. September 2004[88]eine Unterscheidung zwischen Privat- und Sozialsphäre getroffen. Dabei ging es um eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des in der Öffentlichkeit aufgrund seiner Abstammung und früherer Vergehen gut bekannten Prinz Ernst August von Hannover. Ihm wurde vorgeworfen, auf einer französischen Autobahn, mit einem generellen Tempolimit von 130 km/h, diese zulässige Höchstgeschwindigkeit um 81 km/h überschritten zu haben. Die Meldung wurde in der deutschen Presse verbreitet. Das Gericht urteilte nun, die Berichterstattungen über derartige Vorfälle, sofern sie der Wahrheit entsprechen, seien vom Betroffenen grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für ihn nachteilig sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Meldung nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre beträfe.[89]Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und der im konkreten Fall durch die ungewöhnlich hohe Geschwindigkeit jedenfalls die Allgemeinheit abstrakt gefährdende Verkehrsverstoß, berühren lediglich die Sozialsphäre und sind nicht zur Privat- oder Intimsphäre zu rechnen. Folglich stelle eine Berichterstattung wie in diesem Fall nur einen Eingriff in die Sozialsphäre dar. Dieser jedoch lasse sich zum Beispiel durch ein öffentliches Interesse leicht rechtfertigen, im Gegensatz zu anderen Eingriffen, wie in späteren Abschnitten noch genauer erläutert wird.

4. Vorzüge und Kritik hinsichtlich einer Einteilung in Sphären

Die Einteilung in verschiedene Sphären hat sich in den vorstehenden Abschnitten schon bei der Beschreibung der Erkennungsmerkmale als schwierig dargestellt. Gegen eine derartige Kategorisierung wird eingewendet, sie sei angesichts der unmöglichen Trennung der Sphären unsinnig und verdunkle die Rechtslage dadurch, dass sie den Anschein einer Trennschärfe erwecke.[90]Daher müsse der Versuch einer Einteilung verschiedener verfassungsrechtlich geschützter Sphären mit der jeweiligen Zuordnung unterschiedlicher Schutzintensität als nicht durchführbar betrachtet werden.[91]Der Begriff der Privatsphäre sei zwar gemeinhin gebräuchlich, doch habe er keine ausreichende Konkretisierung erfahren. Die Unterscheidung zwischen einer unantastbaren Intimsphäre sowie einer weiteren Privat- und Sozialsphäre sei ferner dogmatisch und praktisch nicht verwertbar.[92]Eine solche Sichtweise begünstige den Schluss, im Einzelfall bei einer gewünschten Einschränkbarkeit des Schutzes den absoluten Kernbereich als nicht berührt anzusehen. Weiterhin gebe Art. 2 Abs. 1 GG in keiner Weise Anlass zu der Einschätzung, er sei in bestimmten Bereichen uneinschränkbar. Einen derart absoluten Schutz gewährleiste vielmehr nur das besondere Grundrecht der Menschenwürde, wie im vorstehenden Kapitel erläutert. Diese Einschätzung spricht jedoch nicht gegen die Sphärentheorie, wenn man den Sphärenschutz im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert und dessen Kernbereich im Würdeschutz des Art. 1 Abs. 1 GG ansiedelt.[93]Dieser Kernbereich ist dann unbeschränkbar.

Des Weiteren wird gegen die Sphärentheorie argumentiert, dass eine Abgrenzung allein schon deshalb unmöglich sei, da die Einteilung in die einzelnen Sphären notwendig relativ sei.[94]Die Begriffe „intim“ oder auch „privat“ lege jeder individuell fest. Jedoch ist die individuelle Auslegung von Begriffen ein generelles Problem einer Typisierung und deshalb nicht als Argument speziell gegen die Sphärentheorie haltbar. Der Rückgriff auf eine solche Kategorisierung ist jedoch gerade im Interesse der Kalkulierbarkeit von Recht sinnvoll.[95]Die Einzelfallabwägung wird hierdurch nicht überflüssig, sondern ist dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Weiterhin wird gegen die Sphärentheorie vorgebracht, sie sei letztendlich lediglich für die „banale Erkenntnis brauchbar, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in den persönlichen Bereich desto höher sind, je tiefer der Eingriff geht.“[96]Es erscheint also klar, dass Lebenssachverhalte, die dem „Intimbereich“ zuzuordnen sind, umfassender geschützt werden als solche, die dem „Privatbereich“ bzw. dem „Sozialbereich“ angehören, doch werde der Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dadurch nicht deutlich. Bereits der Begründer der SphärentheorieHubmannhat die fehlende Trennbarkeit der Bereiche erkannt, doch verwies er darauf, dass die Zentren der einzelnen Sphären so weit auseinander liegen, dass eine rechtliche Unterscheidung notwendig sei.[97]Aus dieser Entscheidung ergebe sich überhaupt der Grundsatz, „dass das Eigenleben, wenn man es angemessen schützen will, nicht aus dem Kreise, in dem es sich abspielt, herausgezerrt und in einem ganz andersartigen gebracht werden dürfe.“[98]Hubmannmerkt also an, dass seine Einteilung zwar nicht absolut verstanden werden dürfe, doch eine gewisse Zuordnung verschiedener Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen Sphären zu einer besseren Berechenbarkeit des Rechts führe und Anhaltspunkte für eine rechtliche Bewertung der Rechtsgüter liefere. Die Sphärentheorie trägt damit zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bei.[99]Probleme bereitet lediglich eine schematische Anwendung der Theorie, wobei es sich jedoch nicht um ein Problem der Theorie selbst, sondern vielmehr um eines des entsprechenden Umgangs mit ihr handelt.[100]

Die größten Einwände gegen die Sphärentheorie bauen auf der Erkenntnis auf, die Sphären böten nicht mehr als generalisierende Gesichtspunkte, die die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ersetzen könnten.[101]Dem ist zuzustimmen, denn die Verhältnismäßigkeitsprüfung darf in keinem Fall aufgrund der Zuordnung zu einer Sphäre als obsolet betrachtet werden.[102]Vielmehr soll die Sphärentheorie als „gedankliches Hilfsinstrument für die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den Belangen der Persönlichkeit und der freien Presse“[103]verstanden werden. Die den Sphären anhaftende Abstufung des Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Schutzwürdigkeit bleibt dabei eine bedeutsame Richtlinie für die Abwägung zwischen Informations- und persönlichen Geheimhaltungsinteressen.[104]Allerdings darf die Zuordnung eines Sachverhalts in eine bestimmte Sphäre nicht die Bewertung des konkreten Grades der Betroffenheit behindern.

C Die satirische Bildbearbeitung und das Recht am eigenen Bild

Nachdem in den vorstehenden Kapiteln das allgemeine Persönlichkeitsrecht, seine Schutzbereiche und die für die Schutzbedürftigkeit relevante Sphäreneinteilung erläutert wurden, zeigt dieses Kapitel, inwieweit das Recht am eigenen Bild seine Anwendung bei der satirischen Bildbearbeitung und dabei insbesondere bei Karikaturen findet. Außerdem wird untersucht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Recht am eigenen Bild Einschränkungen erfahren kann. Dabei ist zunächst die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung wichtig, da dieses Tatbestandmerkmal die Voraussetzung und nicht zuletzt ja den Anstoß eines eventuellen Rechtstreits bildet. Darüber hinaus werden die im Gesetz geregelten Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild erläutert, wobei gleichzeitig ein Bezug zum Sonderfall der Satire und der Karikatur hergestellt wird. Diese Ausnahmen sind von gravierender praktischer Bedeutung, da sie Streitgegenstand zahlreicher Prozesse sind, insbesondere bei Personen der Zeitgeschichte. Danach zeigt Abschnitt D dieser Arbeit die kollidierenden Interessen der Macher von Satire, die sich insbesondere auf die Meinungs-, Informations-, Presse- und Kunstfreiheit berufen. Darauf folgend wird dann die praktische Fallbewertung der Gerichte, in der das Problem der Güter- und Interessenabwägung in den Vordergrund gestellt wird, untersucht.

I Die Karikatur als Bild

Im Zusammenhang mit der Betrachtung der persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der satirischen Bildbearbeitung muss zunächst deutlich gemacht werden, was unter satirischer Bildbearbeitung zu verstehen ist. Die Satire selbst wird häufig definiert als ein literarisches Werk, das aus einer subjektiven Sicht zeitgenössische Missstände oder Anschauungen darstellt und lächerlich machen will[105], also als eine in literarische Form gepresste Zeitkritik. Dabei erkennt die Literatur[106]überwiegend an, dass sowohl die Satire als auch ihre spezielle Form der Karikatur es mit sich bringen, dass die Dinge überzeichnet werden. „Es ist der Satire wesenseigen, dass sie, mehr oder weniger stark, übertreibt, d.h. dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der Satire kundige Leser oder Beschauer den geäußerten Inhalt auf den entweder bekannten oder erkennbaren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückzuführen vermag, also erkennt, dass tatsächlich nicht mehr als dieser geringe Inhalt gemeint ist. […] Die Satire und die Karikatur ziehen oft, wenn sie Missstände rügen oder geißeln wollen, in jener übertreibenden, verzerrenden Weise die letzten Folgerungen aus dem Bestehen des Missstandes, um diesen […] recht handgreiflich und darum eindrucksvoll als solchen zu kennzeichnen.“[107]Die Stilmittel der Satire sind also Übertreibungen, Überzeichnungen, Sarkasmus und Ironie, um einerseits eine humoristische Wirkung hervorzurufen und andererseits gerade dadurch die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erlangen. Durch diesen „indirekten Angriff“ erreicht man in den meisten Fällen einen weit größeren Kreis, als mit einer bloßen Berichterstattung. Wenn also mit Hilfe dieser Stilmittel beispielsweise ein Bild bearbeitet bzw. erstellt wird, ist es in den meisten Fällen dem Begriff der Satire zuzuordnen.

Der künstlerische Gattungsbegriff der Karikatur kommt aus dem Italienischen. Das Wort Karikatur wird aus dem italienischen Wort „caricare“ hergeleitet, was soviel heißt wie „beladen, übertreiben“.[108]Auch der im Italienischen gebräuchliche Begriff „ritrattini carichi“ bedeutet nichts anderes als „überladene Bildnisse“.[109]„Kennzeichnend für die frühen Formen der Karikatur war, dass die von Natur vorgegebenen Mängel und Übertreibungen z.B. des menschlichen Körpers nicht abgemildert und verschönt, sondern diese Merkmale besonders deutlich hervorgehoben wurden, sie also karikiert wurden.“[110]Die Karikatur stellt nach heute herrschender Meinung ein Bild[111]im Sinne des § 22 KUG dar.[112]Dies war nicht immer unstrittig. Das vorstehend bereits zitierte Reichsgericht führte zum Bildnisbegriff aus, dass ein Bildnis nur dann vorliegt, „wenn die Darstellung den Zweck verfolgt, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Betrachter vor Augen zu führen und das Aussehen, wie gerade es dieser bestimmten Person eigen ist, insbesondere der Gesichtszüge, im Bild wiederzugeben.“[113]Das Reichsgericht stellte dabei weniger die Erkennbarkeit des Abgebildeten in den Vordergrund, sondern vielmehr den Zweck, zu welchem das Bild hergestellt wurde. Auf diese damalige Auffassung stützen sich auch Argumente, die alle Arten von Karikaturen aus dem Bildnisbegriff ausschließen.[114]Denn der Zweck einer Karikatur sei nicht die Darstellung der Persönlichkeit einer Person, sondern allein das Hervorrufen einer humoristischen Wirkung. Dieser Meinung kann in dieser Arbeit nicht zugestimmt werden, da auch Karikaturen dazu geeignet sind, bestimmte Wesenszüge und äußere Erscheinungsformen von Personen zu zeigen. Außerdem will die Karikatur eine Person gerade in ihrer wirklichen Erscheinung erfassen, um die Erkennbarkeit der Person zu sichern und sich somit großer Aufmerksamkeit zu erfreuen. Diese Ansicht wurde auch schon zeitnah zum angesprochenen Reichsgerichtsurteil vertreten, indem vorgebracht wurde, dass nicht allein das Äußere die Persönlichkeit ausmache, sondern besonders Charaktereigenschaften, innere Vor- und Nachteile und seelische Wesenszüge erst die Persönlichkeit formen würden.[115]Mit Recht setzte sich also die Meinung, die die Karikatur als Bild im Sinne des § 22 KUG ansah, als heute herrschende Meinung durch. Denn bei Karikaturen ist die Erkennbarkeit nicht trotz, sondern gerade wegen der übertriebenen Darstellung von Eigenschaften gegeben.[116]

In der heutigen Zeit kommt neben der Karikatur noch einer weiteren Form der satirischen Bildbearbeitung eine grundlegende Bedeutung zu – der Fotomontage. Fotomontagen sind keine Seltenheit. Nicht nur Boulevardmedien nutzen die Möglichkeiten der elektronischen Bildbearbeitung, um größere Aufmerksamkeit zu erregen. Eine Fotomontage ist eine spezielle Form der Collage, die zum großen Teil oder ganz aus Fotografien besteht.[117]In den heutigen Massenmedien wird regelmäßig auf das Mittel der Fotomontage zurückgegriffen, z.B. im Bereich der Unterhaltung, in der grafischen Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder auch im als seriös geltenden Geschäft der Nachrichten, um das Thema des Tages mit einem Bild im Hintergrund zu untermauern. Fraglich erscheint allerdings, ob solche Fotomontagen rechtlich wie eine Karikatur bzw. wie Satire zu würdigen sind, zumal der technische Fortschritt in manchen Fällen eine Erkennbarkeit als Montage fast unmöglich macht. Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, bei dieser Abbildung handele es sich um eine echte, unbehandelte Fotografie. Dieser Frage ging auch das Bundesverfassungsgericht im Februar 2005[118]nach, als es ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom September 2003[119]untersuchte. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage. Dabei hatte eine Zeitschrift im Jahr 2000 über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom AG berichtet und den Artikel mit einer Fotomontage begleitet, die den damaligen Vorstandsvorsitzenden Ron Sommer auf einem großen, bröckelnden und magentafarbenen „T“ sitzend zeigte. Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet, um ihn auf einen fremden Körper zu setzen. Gegen diese Darstellung setzte sich der Betroffene zur Wehr. Der Bundesgerichtshof hob nun die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg auf, die der Unterlassungsklage des Beschwerdeführers stattgegeben hatten, indem sie urteilten, die grafische Bearbeitung des Kopfes, der um richtig auf den fremden Körper zu passen um etwa 5% gestreckt worden war, stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Der Beschwerdeführer müsse eine solch negative Darstellung seines Gesichts, das nun insgesamt fleischiger und breiter wirke, nicht hinnehmen. Dagegen entschied der Bundesgerichtshof, die Fotomontage sei rechtlich wie eine Karikatur zu würdigen, denn durch die Gestaltung war für die Leser ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Montage gehandelt habe. Eine Irreführung der Leser war somit ausgeschlossen. Auch wenn für die Betrachter nicht ohne besondere Detailkenntnisse erkennbar gewesen ist, ob und in welchem Umfang auch das Gesicht bearbeitet wurde, ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang unmittelbar, dass keine reale Situation abgebildet worden ist. Deshalb wurde auch keine falsche (visuelle) Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die Montage war somit einer Karikatur vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht stimmte der Einschätzung des Bundesgerichtshofs nun insofern zu, als dass es sich bei der Fotomontage um eine satirische Darstellung handelte.[120]Eine satirische Bearbeitung sei also grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit[121]geschützt. Allerdings könne sich eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unterschwellige Manipulation nicht auf diese Meinungsfreiheit berufen. Daher erscheint fraglich, ob nun eine Karikatur und eine Fotomontage rechtlich gleich zu bewerten sind, zumal bei einer im klassischen Sinne gezeichneten Karikatur eine unterschwellige „Manipulation“ nicht denkbar ist, da keine „Originale“ verwendet werden. Das Bundesverfassungsgericht gibt dazu lediglich an, das sowohl der Karikatur als auch einer Fotomontage, sofern sie unter dem Begriff der Satire zu subsumieren ist, eine Einzelfallbetrachtung zuteil werden muss. Dabei verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Gefahren, die von den heutigen technischen Möglichkeiten der Manipulation von Originalaufnahmen für das Recht am eigenen Bild ausgehen. Würde jede Manipulation eines Fotos als Bestandteil[122]der Satire qualifiziert, käme dies einem Freibrief gleich, das Erscheinungsbild einer Person zu diesem Zweck negativ verändern zu dürfen, sie – passend zum Aussagegehalt – möglichst schlecht aussehen zu lassen.[123]Insofern können im Gegensatz zur notwendigen Gesamtbetrachtung der satirischen Abbildung bei Fotomontagen auch einzelne Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Karikatur nach herrschender Meinung ein Bild im Sinne des § 22 KUG darstellt. Diese Einschätzung beruht überwiegend auf der Tatsache, dass eine Karikatur ebenso wie ein herkömmliches Bild dazu imstande ist, die Erkennbarkeit des Abgebildeten zu gewährleisten. Sind Charaktereigenschaften, innere Vor- und Nachteile sowie bestimmte Wesenszüge dargestellt, ist die Karikatur noch mehr als das traditionelle Bild dazu in der Lage. Die heute weit verbreitete Form der Fotomontage ist auch zum Bildnisbegriff des § 22 KUG zu zählen. Dabei ist zunächst entscheidend, dass das Recht am eigenen Bild, welches durch diese Normen geschützt wird, sich auf das Originalfoto erstreckt. Wird nun mithilfe des Originalbildes eine Fotomontage erstellt, ist die Verwendung des Fotos einwilligungspflichtig (§ 22 S. 1 KUG), sofern keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG vorliegt. Rechtlich sind Karikatur und Fotomontage insofern ähnlich, als das beide nach der Entkleidung des satirischen Gewandes auf ihren eigentlichen Inhalt hin zu überprüfen sind. Diese Form der rechtlichen Satirebewertung wird in Teil E Kapitel I dieser Arbeit ausführlich behandelt.

II Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Personenbildnissen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten „verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden“. In diesem Kapitel wird untersucht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist und warum die Normen der §§ 22 und 23 KUG sich auf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung begrenzen. Die Regelungen der angesprochenen Normen bieten keinen Schutz gegen das Herstellen von Abbildungen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und den Motiven des Gesetzgebers.[124]Allerdings ist heute ebenso anerkannt, dass die Herstellung eines Bildnisses ohne die Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht sein kann.[125]Dabei gilt dies nicht zwangsläufig, sondern unterliegt vielmehr einer Einzelfallbetrachtung.[126]Eine Bildnisherstellung ist in einigen Fällen jedoch zulässig. Beispielsweise bei Aufnahmen zu Beweiszwecken. Der Zweck der Beweismittelverschaffung zur Durchsetzung der eigenen Rechte überwiegt in aller Regel das Interesse des Betroffenen, nicht abgebildet zu werden.[127]Insbesondere deshalb, weil in solchen Fällen die Aufnahmen nicht zur Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung, sondern vielmehr zur Dokumentation bei Gericht oder anderen Stellen gefertigt werden.[128]Weiterhin sind auch Aufnahmen zulässig, die im Rahmen des § 23 KUG auch verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.[129]Dies ergibt sich schon aus der „ratio legis“[130]des Gesetzes. Das bedeutet, dass wenn es für bestimmte Abbildungen eine Verbreitungsfreiheit gibt, dürfen diese Abbildungen selbstverständlich auch hergestellt werden, denn eine Veröffentlichung setzt eine Herstellung voraus. „Keine Rolle spielt grundsätzlich, wie die Aufnahmen entstehen, sofern nicht die Intim- oder Privatsphäre verletzt wird.“[131]Letztendlich ist auch das Herstellen von Abbildungen zulässig, in deren Verbreitung oder Zurschaustellung der Abgebildete eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt schließlich die Kenntnis der Herstellung voraus. Diese Fälle sind vor dem Hintergrund der hier zu bearbeitenden Fragestellung allerdings nur am Rande relevant und sollten lediglich aus ganzheitlichen Gründen Erwähnung finden.

Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen ist nun gesondert zu betrachten. Der Verbreitungsbegriff wird von der überwiegenden Ansicht[132]grundsätzlich aus § 17 Abs. 1 UrhG hergeleitet. Demnach ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Folglich umfasst das Recht jede Weggabe des Originals oder einer Kopie, so dass ein anderer die Verfügungsgewalt darüber erhält.[133]Der Zweck der Verbreitung sowie deren Entgeltlich- oder Unentgeltlichkeit sind irrelevant.[134]Praktisch handelt es sich um Verbreitungen, wenn Abbildungen in der Presse, in Büchern, Zeitschriften oder auf Postkarten abgedruckt werden. Man spricht auch von der körperlichen Überlassung.

[...]


[1]Zur Vorgeschichte siehe Holzhauer, Recht der Persönlichkeit, 1996, S. 51, 53ff.

[2]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 60 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[3]Vgl. Hubmann, Der zivilrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Indiskretion, JZ 1957, S. 521.

[4]RGZ 113, S. 413 (S. 114ff); So beschreibt es auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 61.

[5]BGHZ 13, S. 334 (S. 335) (Leserbrief).

[6]Zum Begriff der Sphäre siehe Teil B Kapitel III dieser Arbeit.

[7]Kritisch sieht diese Entscheidung Gottwald, Zeitgeschichtliches Erklärungsmodell, 1996, S. 59ff, der diese Rechtsprechung als „justizspezifische Vergangenheitsbewältigung“ auslegte.

[8]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 61.

[9]BGHZ 24, S. 72 (S. 76) (Krankenpapiere).

[10]BGHZ 13, S. 334 (S. 338) („Leserbrief“).

[11]Diese Meinung vertritt auch Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 28ff, während Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 62 ausführt, der Versuch einer gesetzlichen Regelung durch diese Entscheidung komme über den Status eines Entwurfs nicht hinaus.

[12]Der BGH nahm in zahlreichen Urteilen Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so z.B. BGHZ 24, S. 72 (S. 76ff) (Krankenpapiere), BGHZ 30, S. 7, (S. 11) (Caterina Valente), BGHZ 35, S. 363, (S. 367) (Ginseng-Wurzel), in dem sich das Gericht auf Art. 1 und Art. 2 GG beruft und ein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht mehr ausdrücklich herleitet und begründet.

[13]BGHZ 26, S. 349 (S. 345ff) (Herrenreiter). In diesem Urteil ging es um die unerlaubte Verwendung eines Fotos eines „Herrenreiters“ zu Werbezwecken für ein sexuelles Stärkungsmittel.

[14]„Allgemeine Handlungsfreiheit“, vgl. BVerfGE 6, S. 32 (S. 36ff) (Elfes).

[15]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 62 und zur genauen Begründung siehe BVerfGE 6, S. 32 (S. 36ff) (Elfes).

[16]U.a. Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 62.

[17]Ebd., S. 64.

[18]Ebd., S. 64.

[19]So ist Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 1999, Art. 2 Abs. 1, Rz. 55 der Auffassung, Art. 1 Abs. 1 GG brauche zur Begründung eines über den Menschenwürdekern hinaus verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts nicht herangezogen zu werden, da Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur die aktive Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch deren „Schutz vor Angriffen“ garantiere.

[20]Vgl. BGHZ 24, S. 72 (S. 78) (Krankenpapiere) und Weitnauer, in: Erman, Handkommentar zum BGB, 2000, Anhang zu § 12, Rz. 4.

[21]U.a. bei Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 63.

[22]Diese Argumentation vertritt auch Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1967, S. 137; vgl. kritisch zur Unbestimmtheit der Begriffsdefinition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den BGH Löffler, Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit, 1959, S. 1ff.

[23]Unter anderem verwendet Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 65 diese Bezeichnungen.

[24]Vgl. Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1967, S. 129,130.

[25]Das Bundesverfassungsgericht entschied entsprechend in BVerfGE 27, S. 238 (S. 246ff) (Tonbandaufnahme).

[26]Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 1999, Art. 2 Abs. 1, lehnt dies ab, da er diesen Zusammenhang nicht sieht, wodurch im Geschäftsverkehr getätigte Aussagen nicht unter den Schutzbereich des Rechts am eigenen Wort zu fallen scheinen.

[27]BVerfGE 34, S. 269 (S. 281) (Soraya).

[28]Gemäß Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 66.

[29]Vgl. ebd. und erneut BVerfGE 34, S. 269 (S. 282ff) (Soraya).

[30]Siehe dazu BVerfGE 35, S. 202 (Lebach) und zur genaueren Erläuterung Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 519, Rz. 781.

[31]BGHZ 26, S. 349 (S. 355) (Herrenreiter).

[32]Siehe Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1967, S. 297 und Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen

[33]Zum Begriff des Bildnisses siehe vertiefend Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 546, Rz. 825.

[34]Gemäß Gerstenberg, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Rz. 4 zu § 60/ §22 KUG.

[35]Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 50.

[36]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 22

[37]Die Einschätzung wurde schon in BGH NJW 1979, S. 2205 (Fußballtorwart) vorgenommen, wonach sich die Erkennbarkeit aus der Gesamtdarstellung ergibt.

[38]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 24.

[39]Zum Verbreiten und öffentlichen Zurschaustellen siehe Teil C Kapitel II dieser Arbeit.

[40]Angehörige gem. § 22 S. 3, 4 KUG sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

[41]BGH NJW 1985, S. 1617 (S. 1618f) (Nacktaufnahme).

[42]Diese Ausnahmetatbestände werden in Teil C Kapitel III dieser Arbeit genauer betrachtet.

[43]Vgl. zu den verschiedenen Ehrbegriffen u.a.: Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 1999, Art. 2 Abs. 1; Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre, 1973, S. 71, 73ff und Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 62 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[44]Definition nach Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre, 1973, S. 71.

[45]Herdegen, in: Leipziger Handkommentar, 1989, Rz. 5.

[46]In dieser Weise beschreibt es Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 63.

[47]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 67 und dieser Ansicht folgt Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 1999, Art. 2 Abs. 1, Rz. 194.

[48]BGHSt 19, S. 235 (S. 236) (Call-Girl II).

[49]Ebd. (S. 236).

[50]Wertung nach Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 65.

[51]Diesen Begriff verwendet ebd., S. 66.

[52]Zur kumulativen Würdigung Geppert, Straftaten gegen die Ehre, JURA 1983, S. 530-532.

[53]Zum normativen Kern des faktischen Ehrbegriffs äußert sich weitergehend Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre, 1973, S. 75.

[54]Zu diesem Ergebnis gelangt auch Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 67.

[55]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 73 kritisiert, dass bei nähere Betrachtung der Begriff „Sphärentheorie“ zu weit greift und dass bei eingehender Untersuchung nicht viel mehr als ein „Sphärengedanke“ übrig bleibt.

[56]Vgl. ebd., S. 73 und weitergehend Hubmann, Zivilrechtlicher Schutz der Persönlichkeit, JZ 1957, S. 524.

[57]Das Problem der Güter- und Interessenabwägung wird in Teil E dieser Arbeit noch genauere Betrachtung erfahren.

[58]Eine weitergehende Einteilung, insbesondere in Sozial- und Öffentlichkeitssphäre, findet sich z.B. bei Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 1994, Rz. 5.32.

[59]Dieses spricht auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 76 an und verweist auf weitere Probleme bei der Trennung dieser Bereiche.

[60]BVerfGE 6, S. 32 (S. 41) (Elfes); 34, S. 239 (S. 245) (Tonbandaufnahme).

[61]Siehe Bächli, Das Recht am eigenen Bild, 2002, S. 42.

[62]Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 77.

[63]Beispiele nach Bächli, Das Recht am eigenen Bild, 2002, S. 42.

[64]Voraussetzungen nach ebd., S. 42.

[65]Siehe erneut ebd., S. 77.

[66]Kritisch dazu siehe Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 77, die darauf verweist, dass die Intimsphäre in jedem Fall nicht mit dem „Kernbereich des Persönlichkeitsrechts“ gleichzusetzen sein.

[67]BVerfGE 80, S. 367 (S. 374ff) (Tagebuch).

[68]Siehe dazu schon einmal Teil E dieser Arbeit.

[69]Die Entscheidung tragenden Richter gaben als Begründung an, mit der schriftlichen Fixierung habe der Verfasser die Aufzeichnungen der Gefahr des Zugriffs Dritter fahrlässig ausgesetzt. Kritisch zu dieser Einschätzung Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 78. Sie fragt nach der Möglichkeit, wie bei so einer Bewertung der Intimsphäre überhaupt ein effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet werden kann.

[70]Dieser Einschätzung folgt Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 78.

[71]Siehe ebd., S. 78.

[72]Vgl. Bächli, Das Recht am eigenen Bild, 2002, S. 42, der unter anderem auf Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) verweist.

[73]BVerfGE 101, S. 361 (S. 383) (Caroline von Monaco II).

[74]Ebd., (S. 383). Zu den einzelnen Beispielen für private Angelegenheiten siehe BVerfGE 80, S. 367ff (Tagebuch); BVerfGE 27, S. 344ff (Ehescheidungsakten); BVerfGE 47, S. 46 (Sexualkundeunterricht); BVerfGE 49, S. 286 (Transsexuelle I); BVerfGE 32, S. 373 (Patientenkartei).

[75]Vgl. BVerfGE 101, S. 361 (S. 382ff) (Caroline von Monaco II).

[76]Diese Einschätzung vertritt auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 79.

[77]BVerfGE 101, S. 361 (S. 382) (Caroline von Monaco II).

[78]Vgl. Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 79.

[79]So in BVerfGE 101, S. 361 (S. 383f) (Caroline von Monaco II).

[80]Siehe schon einmal Teil C Kapitel III 1.

[81]Der Begriff Grundrechtsträger ist Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 79 entliehen.

[82]Vgl. BGHZ 131, S. 332 (S. 339) (Caroline von Monaco III). Gleichsam werten Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 533, Rz. 807 die räumlich geschützten Bereiche der Privatsphäre und verweisen auf zahlreiche weitere Fälle, in denen ebenso geurteilt wurde.

[83]BGHZ 131, S. 332 (S. 339) (Caroline von Monaco III) und vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 533ff.

[84]In BVerfGE 101, S. 361 (S. 384ff) (Caroline von Monaco II).

[85]Ebd., (S. 384).

[86]Online-Lexikon vom 12.01.2006 unter Internetseite http://www.drehscheibe.org/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=166.

[87]Siehe dazu kritisch Dreier, Grundgesetzkommentar, 1996, Rz. 61, der eine Unterscheidung in Sozial- und Öffentlichkeitssphäre macht und diese als einen „der Allgemeinheit bewusst zugewandten Lebensbereich“ noch weiter fasst, als die Sozialsphäre. Dadurch seien die Anforderungen hinsichtlich einer Rechtfertigung von Eingriffen noch geringer.

[88]KG Berlin NJW 2004, S. 3637 (S. 3638) (Prinz Ernst August von Hannover).

[89]Ebd., unter Berufung auf BVerfGE 80, S. 367 (S. 373f) (Tagebuch), BVerfGE 99, S. 185, (S. 189f) (Scientologen).

[90]So z.B. Wellbrock, Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit,1982, S. 52.

[91]Ebd., S. 52.

[92]Zu diesem Resultat bei der Betrachtung der Sphärentheorie kommt Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 1999, Art. 2 Abs. 1, Rz. 16.

[93]Siehe oben Teil B Kapitel I.

[94]Die Relativität der Auslegung einzelner Sphären in Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 74 mit weiteren Nachweisen.

[95]Ebd., S. 74.

[96]Ehmann, Struktur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, JuS 1997, S. 193.

[97]Genauere Ausführungen finden sich bei Hubmann, Zivilrechtlicher Schutz der Persönlichkeit, JZ 1957, S. 524.

[98]Ebd., S. 521.

[99]So beschreibt es auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 75.

[100]Vgl. ebd., S. 75

[101]So kritisch z.B. Grimm, Persönlichkeitsschutz im Verfassungsrecht, 1996, S. 3.

[102]Davor warnt auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 76.

[103]Ebd., S. 76.

[104]Siehe zu den Abwägungsschwierigkeiten Teil E dieser Arbeit und zur genaueren Bewertung der Abstufung Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 76.

[105]Definition gemäß Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 19, S. 164.

[106]So zum Beispiel Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 26, Rz. 26; Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 24; Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[107]RGSt 62, S. 183 (S. 184) (Beleidigung durch Satire).

[108]Genauere Ausführungen zur Herkunft des Begriffs Karikatur finden sich u.a. bei Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 18 und zur Entwicklungsgeschichte Erhardt, Kunstfreiheit und Strafrecht, 1989, S. 124ff.

[109]Herleitung nach Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 18.

[110]Ebd., S. 18.

[111]Zum Begriff Bildnis vergleiche Teil C Kapitel I dieser Arbeit.

[112]Gerstenberg, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Rz. 7 zu § 60 / § 22 KUG, sowie Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1967, S. 297 und Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[113]RGZ 103, S. 319 (S. 320) (Bildnisbegriff).

[114]So argumentiert Fuld, Karikatur und Persönlichkeitsschutz, GRUR 1907, S. 224, 225.

[115]Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen, 1995, S. 51 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[116]Zu diesem Ergebnis kommt auch ebd., S. 52.

[117]Definition gemäß Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 7, S. 514.

[118]BVerfG NJW 2005, S. 3271 (Ron Sommer).

[119]BGHZ 156, S. 206 (Ron Sommer)

[120]BVerfG NJW 2005, S. 3271 (S. 3271) (Ron Sommer), doch bemerkte das BVerfG zum Urteil des BGH, dass die Bearbeitung des Kopfes, die zweifelsfrei eine negativere Darstellung als das verwendete Ausgangsfoto zeigte, trotz des Gesamtzusammenhangs der Satire eine eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könnte.

[121]Siehe Teil D Kapitel I dieser Arbeit.

[122]Die Bestandteile der Satire bzw. der Karikatur werden in Teil E Kapitel I dieser Arbeit untersucht.

[123]Vergleiche zu diesen Ausführungen den Wortlaut des Urteils des BVerfG NJW 2005, S. 3271 (Ron Sommer)..

[124]Dies folgern sowohl Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 534, Rz. 809 als auch Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 37 aus den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 3. Anlageband, S. 1540: „Andererseits bleibt die Herstellung und die Nachbildung eines Bildnisses, wie bisher, frei; erst die Verbreitung und öffentliche Schaustellung soll an die Einwilligung der Abgebildeten geknüpft sein.“ Zitiert nach ebd.

[125]So z.B. in BGH ZUM 1995, S.718 (S. 720) (Videoaufzeichnung)

[126]Schlussfolgerung in ebd., S. 718 (Videoaufzeichnung). Kritisch zu dieser Wertung Gerstenberg, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Rz. 1 zu § 22 KUG, der aussagt, in „Literatur und Rechtssprechung ist heute aber allgemein anerkannt, dass bereits die nicht gestattete Anfertigung eines Bildnisses eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bildet.“ Gerstenberg setzt dies also absolut, dem allerdings hier nicht zugestimmt werden kann.

[127]Ähnlich sehen es Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 535, Rz. 810.

[128]Vgl. die Ausführungen bei ebd., S. 535, Rz. 810.

[129]Siehe schon einmal das folgende Kapitel.

[130]„Der Sinn des Gesetzes“, also der Zweck, den eine Norm erfüllen soll.

[131]Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 536, Rz. 811.

[132]Z.B. Gronau, Personen der Zeitgeschichte und Medienfreiheit, 2002, S. 36.

[133]Schricker, Urheberrecht, 1999, Rz. 11 zu § 22 KUG.

[134]Siehe ebd., Rz. 11 zu § 22 KUG.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836622349
DOI
10.3239/9783836622349
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg – Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
1,3
Schlagworte
persönlichkeitsrecht pressefreiheit bildrecht karikatur satire
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Titel: Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung
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