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Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Investmentstrategien von Privatinvestoren

©2008 Bachelorarbeit 84 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) enthält nicht nur Neuerungen, die unmittelbar die Besteuerung von ‘Unternehmen’ betreffen, sondern auch solche, die die Besteuerung von Privatpersonen tangieren. Diese Neuerungen zeigen sich insbesondere in den zahlreichen, mitunter grundlegenden Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die augenfälligste Veränderung besteht dabei in der Einführung einer sog. Abgeltungsteuer. Diese beruht auf dem Konzept des Steuerabzugs an der Quelle. Für Privatanleger sollen damit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eine evtl. Kirchensteuer grundsätzlich abgegolten sein. Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, findet demnach gem. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG keine Veranlagung mehr statt. Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das Finanzamt setzt die Einkommensteuer fest.
Ziel der Abgeltungsteuer ist es die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vereinfachen und damit Bürokratie abzubauen, Steuerentlastungen gewähren, eine gleichmäßige Besteuerung der Erträge aus Finanzprodukten zu gewährleisten und zur Steuerehrlichkeit beizutragen. Hauptsächlich soll aber das Risiko gemindert werden, das Privatinvestoren allein aus steuerlichen Gründen Kapital in das Ausland verlagern. Die Besteuerung soll daher möglichst anonym erfolgen, um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken.
Gang der Untersuchung:
Im ersten Teil der Arbeit sollen die allgemeine Steuerpflicht sowie derzeit zu beachtende Regelungen, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wichtig sind, aufgezeigt werden. Anschließend soll die neue Abgeltungsteuer und ihre Komponenten erläutert werden.
Im Kapitel 3.3 wird ein Vorher-Nachher-Vergleich verschiedener Kapitalanlageformen durchgeführt, wo die Besteuerung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer darlegt wird. Um die Auswirkungen quantitativ zu erfassen, werden im Kapitel 3.4, in Anlehnung an den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Spengel und Chritof Ernst, verschiedene Szenarien simuliert. Diese sollen als Grundlage der darauffolgenden Handlungsempfehlungen dienen.
Das Ziel dieser Arbeit ist nicht die Einführung der Abgeltungsteuer als solche zu kritisieren, sondern die Änderungen herauszuarbeiten, die Privatinvestoren mit Einführung der Abgeltungsteuer […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit
1.2 Ziel der Arbeit

2 Allgemeine Steuerpflicht

3 Vergleich der jetzigen Besteuerung vs. zukünftiger Besteuerung
3.1. Bisherige Besteuerung von Kapitalerträgen [VZ 2008]
3.1.1 Einkommensteuervorauszahlung nach § 43 ff. EStG a.F
3.1.2 Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG a.F
3.1.3 Werbungskosten
3.1.4 Sparer-Freibetrag
3.1.5 Spekulationsfrist
3.1.6 Verlustverrechnung
3.2 Zukünftige Besteuerung von Kapitalerträgen [VZ 2009]
3.2.1 Der neue § 20 EStG im Überblick
3.2.2 Abgeltungsteuer gem. § 32 d EStG
3.2.3 Einführung eines Sparer-Pauschbetrags
3.2.4 Abschaffung der Spekulationsfrist
3.3 Vorher-Nachher-Vergleich ausgewählter Anlageformen
3.3.1 Sparzinsen
3.3.2 Aktien und ähnliche Wertpapiere
3.3.3 Fonds
3.3.3.1 Offene Fonds
3.3.3.2 Geschlossene Fonds
3.3.4 Zertifikate
3.3.5 Anleihen
3.3.6 Kapital-Lebensversicherungen
3.4 Quantitative Analyse der Steuerbelastung privater Kapitalanlagen
3.4.1 Modellprämissen
3.4.2 Steuerbelastungen nach Rechtsstand 2007
3.4.3 Steuerbelastungen nach Rechtsstand 2009
3.4.4 Übergangszeitraum bis Ende 2008
3.4.5 Handlungsempfehlung

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Varianten der persönlichen Steuerpflicht

Abb. 2: Grundaufbau des HEV

Abb. 3: Übersicht über § 32 d EStG

Abb. 4: Verschiedene Anlagevarianten im Anlageuniversum

Abb. 5: Besitz Sparguthaben aller Haushalte in Prozent

Abb. 6: Besitz Wertpapiere aller Haushalte in Prozent

Abb. 7: Zahl der direkten Aktionäre in Deutschland in 1.000

Abb. 8: Marktkapitalisierung der globalen Immobilienmärkte in Milliarden $

Abb. 9: Besitz Aktienfonds aller Haushalte in Prozent

Abb. 10: Zahl der Fondsanleger in Deutschland in 1.000

Abb. 11: Fondsvermögen nach Typen in Tausend

Abb. 12: Besitz Lebensversicherungen aller Haushalte in Prozent

Abb. 13: Rendite am Ende der jeweiligen Laufzeit nach Steuern (pers. ESt.-Satz)

Abb. 14: Rendite am Ende der jeweiligen Laufzeit nach Steuern (Abgeltungsteuer)

Abb. 15: Rendite am Ende der jeweiligen Laufzeit nach Steuern (Übergangszeitraum)

Abb. 16: Kursverlauf der PUMA Aktie in den vergangenen fünf Jahren

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Besteuerung von Zinseinkünften

Tab. 2: Besteuerung von Einkünften aus Aktien

Tab. 3: Besteuerung offener Fonds bzw. Publikumsfonds

Tab. 4: Besteuerung von Private Equity Fonds

Tab. 5: Besteuerung von Zertifikate

Tab. 6: Besteuerung von Anleihen

Tab. 7: Besteuerung von Lebensversicherungen

Tab. 8: Steuerbelastung und Endwerte bei Rechtsstand 2007

Tab. 9: Steuerbelastung und Endwerte bei Rechtsstand 2009

Tab. 10: Vergleich der Endwerte nach jeweiligen Rechtsständen bei 30 jähriger Laufzeit

Tab. 11: Steuerbelastung und Endwerte Übergangszeitraum bis Ende 2008

Tab. 12: Vergleich der Endwerte nach jeweiligen Rechtsständen und Übergangszeitraum

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) enthält nicht nur Neuerungen, die unmittelbar die Besteuerung von „Unternehmen“ betreffen, sondern auch solche, die die Besteuerung von Privatpersonen tangieren. Diese Neuerungen zeigen sich insbesondere in den zahlreichen, mitunter grundlegenden Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die augenfälligste Veränderung besteht dabei in der Einführung einer sog. Abgeltungsteuer.[1] Diese beruht auf dem Konzept des Steuerabzugs an der Quelle. Für Privatanleger sollen damit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eine evtl. Kirchensteuer grundsätzlich abgegolten sein. Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, findet demnach gem. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG keine Veranlagung mehr statt.[2] Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das Finanzamt setzt die Einkommensteuer fest.

Ziel der Abgeltungsteuer ist es die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vereinfachen und damit Bürokratie abzubauen, Steuerentlastungen gewähren, eine gleichmäßige Besteuerung der Erträge aus Finanzprodukten zu gewährleisten und zur Steuerehrlichkeit beizutragen.[3] Hauptsächlich soll aber das Risiko gemindert werden, das Privatinvestoren allein aus steuerlichen Gründen Kapital in das Ausland verlagern.[4] Die Besteuerung soll daher möglichst anonym erfolgen, um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken.[5]

1.1 Aufbau der Arbeit

Im ersten Teil der Arbeit sollen die allgemeine Steuerpflicht sowie derzeit zu beachtende Regelungen, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wichtig sind, aufgezeigt werden. Anschließend soll die neue Abgeltungsteuer und ihre Komponenten erläutert werden.

Im Kapitel 3.3 wird ein Vorher-Nachher-Vergleich verschiedener Kapitalanlageformen durchgeführt, wo die Besteuerung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer darlegt wird. Um die Auswirkungen quantitativ zu erfassen, werden im Kapitel 3.4, in Anlehnung an den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Spengel und Chritof Ernst, verschiedene Szenarien simuliert. Diese sollen als Grundlage der darauffolgenden Handlungsempfehlungen dienen.

1.2 Ziel der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist nicht die Einführung der Abgeltungsteuer als solche zu kritisieren, sondern die Änderungen herauszuarbeiten, die Privatinvestoren mit Einführung der Abgeltungsteuer erfahren werden. Deshalb wird darauf verzichtet auf Probleme wie verfassungsrechtliche und systematische Aspekte der Abgeltungsteuer, die in der einschlägigen Literatur bereits ausführlich behandelt wurden, einzugehen.[6] Vielmehr soll die Arbeit Privatinvestoren dabei helfen, die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu verstehen und Handlungsempfehlungen zu geben.

Die gesamte Arbeit betrachtet daher ausschließlich Privatpersonen, die Kapital im Privatvermögen (Anteile im Betriebsvermögen werden ausgeblendet) halten und deren Beteiligungen 1 % des Gesellschaftskapitals innerhalb der letzten fünf Jahre nicht überstiegen haben.

2 Allgemeine Steuerpflicht

In der Folgenden Übersicht sind die möglichen Varianten der persönlichen Steuerpflicht dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 1 EStG unterliegen natürliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Satz 1 AO ) im deutschen Inland haben, mit all ihren Einkünften der deutschen Einkommensteuer (Welteinkommensprinzip). Die Staatsangehörigkeit ist

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Varianten der persönlichen Steuerpflicht [7]

hierbei irrelevant. Folglich ist Einkommen, das von Inländern oder im Inland erzielt wird, der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.[8] Dieser Grundsatz kann durch Doppelbesteuerungsabkommen, die sich weitgehend an dem OECD-MA orientieren, eingeschränkt sein.[9] Unbeschränkt Steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 2 u. Abs. 3 EStG auch solche Personen, die zwar keinen Wohnsitz im Inland haben, jedoch durch andere Anknüpfungspunkte, wie z.B. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse, der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, sodass auch diese als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Hier spricht man von einer erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht.

Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber Einkünfte im Inland (Territorialprinzip), unterliegen nur bestimmte Quellen der deutschen Einkommensteuer (Quellenprinzip). Gemäß § 1 Abs. 4 EStG sind diese Personen „beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben.“ Wie die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gibt es auch eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG. Hier wird nicht wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht der personelle Umfang erweitert, sondern lediglich der sachliche Umfang insofern, als die Steuerpflicht auf sämtliche inländischen Quellen ausgedehnt wird, und die Einkünfte, die bei beschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG lediglich dem Abzugsverfahren unterliegen, in die Veranlagung mit einbezogen werden.[10]

Dabei ist zu beachten, dass im Steuerrecht streng zwischen dem Begriff der Einnahmen und Einkünfte zu unterscheiden ist. Nicht etwa die Einnahmen, sondern nur die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Einnahmen sind, im Unterschied zu den Einkünften, die ungekürzten Bruttobezüge (Roheinnahmen) aus der jeweiligen Einkunftsquelle einer Überschusseinkunftsart, also ohne jeden Abzug.[11] Einkünfte sind dagegen bei den im § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG aufgezählten Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei den im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgezählten Gewinneinkunftsarten[12] sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte der Gewinn.

3 Vergleich der jetzigen Besteuerung vs. zukünftiger Besteuerung

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten. Diese werden unterteilt in Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) und Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG). Die in dieser Arbeit zu behandelnden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gehören zu den Überschusseinkunftsarten. Eine abschließende Definition des Begriffs „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ enthält der § 20 EStG nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH[13] jedoch, erzielt Quelleinkünfte aus Kapitalvermögen derjenige, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt.[14]

In diesem Kapitel sollen die relevanten Vorschriften im Einkommensteuergesetz für die oben genannte Einkunftsart erläutert werden, die für das Verständnis der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen notwendig sind. Bevor die Besteuerung ausgewählter Anlageprodukte sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuer aufgezeigt wird, soll vorher die derzeit gültige Besteuerung von Kapitalerträgen und die neue Abgeltungsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ausführlich vorgestellt werden.

3.1. Bisherige Besteuerung von Kapitalerträgen [VZ 2008]

Im VZ 2008 ist gem.[15] § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 d und j EStG das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für Kapitalbeteiligungen bei Privatpersonen auf Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus Aktien anzuwenden, wenn die Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung erfolgt. Kapitaleinkünfte, wie z.B. Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), die nicht unter dem HEV fallen, sind im vollen Umfang einkommensteuerpflichtig. Was unter dem HEV zu verstehen ist bzw. welche Besonderheiten generell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (z.v.E.) beachtet werden müssen, soll im Folgenden erläutert werden.

3.1.1 Einkommensteuervorauszahlung nach § 43 ff. EStG a.F.

Der neue § 32 d EStG n.F. (siehe Kapitel 3.2.2) ist vom Kapitalertragsteuereinbehalt nach den §§ 43 ff. EStG zu unterscheiden. Gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG wird bei Überschreitung des (gemeinsamen) Sparer-Freibetrags, der durch Freistellungsaufträge auch auf mehrere Banken verteilt werden kann, auf bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen gem. § 43 EStG, die Kapitalertragsteuer[16] von den Banken einbehalten[17] und an das zuständige Finanzamt abgeführt.[18] Der Steuerabzug ist gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vorzunehmen, wenn der Sparer dem Kreditinstitut durch Vorlage einer Bescheinigung (sog. NV-Bescheinigung) seines Wohnsitz-Finanzamtes nachweist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Nur wenn es sich gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG bei den Banken oder Finanzdienstleistungsinstituten um inländische Zahlstellen handelt, die in die Auszahlung der Kapitalerträge eingeschaltet sind, wird ein bestimmter Prozentsatz[19] des Kapitalertrags (zzgl. SolZ) im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs einbehalten. Der Schuldner der Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 EStG, hat die Kapitalertragsteuer jeweils bis zum 10. des Folgemonats nach Entstehung zu entrichten, bei Kapitalerträgen i.S.v. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG jedoch bereits im Zuflusszeitpunkt gem. § 44 EStG. Da die Steuererhebung an der Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durchgeführt wird, bezeichnet man eine solche Form der Steuererhebung auch als Quellensteuer.[20] Sie stellt wie die Lohnsteuer keine eigenständige Steuerart dar, sondern ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld. Eine bereits unterjährig gezahlte Kapitalertragsteuer wird mit der im folgenden Jahr festgesetzten Einkommensteuerschuld verrechnet.[21]

3.1.2 Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG a.F.

Im Sinne des Steuerrechts wird für laufende und einmalige Einkünfte (Veräußerungsgewinne) aus Beteiligungen eine hälftige Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 EStG gewährt. Zu den Beteiligungen zählen Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und Genussscheine die das Recht auf Liquidationserlös verbriefen. Diese werden nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (HEV)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 : Grundaufbau des HEV [22]

besteuert. Das HEV hat im Rahmen des StSenkG vom 23.10.2000 das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren für Kapitalerträge abgelöst. Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG sind alle Bezüge einer natürlichen Person i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Hälfte steuerfrei. Grund dafür ist eine Doppelbelastung der Dividende, zum einen durch die KSt. i.H.v. 25 % auf Ebene der Kapitalgesellschaften und zum anderen in Höhe des individuellen Steuersatzes auf Ebene des Anteilseigners, zu vermeiden (siehe Abb. 2).

Um das HEV zu verdeutlichen, soll ein Beispiel anhand der Dividendenzahlung einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner, die den Hauptanwendungsfall des HEV darstellt, durchgeführt werden. Der Kapitalertragsteuereinbehalt soll dabei außer Acht gelassen werden.

Beispiel:[23]

Die X-AG beschließt auf ihrer Hauptversammlung eine Dividende i.H.v. 10 € je Aktie auszuschütten. Anleger A besitzt 1.000 Aktien der X-AG. Er erhält demzufolge eine Dividende von der X-AG i.H.v. 10.000 €.

Ausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 10.000,00 €

abzgl. steuerfreier Betrag (§ 3 Nr. 40 d EStG) 5.000,00 €

steuerpflichtige Einnahmen 5.000,00 €

Das HEV wird nach § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG i.d.F. des JStG jedoch versagt, wenn sonstige Bezüge (darunter fallen insbesondere die vGA, soweit sie das Einkommen einer nicht dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32 Buchstabe a KStG auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person Anwendung findet) das Einkommen der Kapitalgesellschaft gemindert haben.

3.1.3 Werbungskosten

Zur Ermittlung der Einkünfte dürfen gem. § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG die Werbungskosten (WK), die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen, ebenfalls nur zur Hälfte abgezogen werden (Halbabzugsverfahren). Die WK sind gem. § 9 Abs. 1 EStG als „Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen macht“, definiert. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Besteht kein Bezug zu steuerpflichtigen Einnahmen, sind die Aufwendungen nicht als WK abziehbar. Keine WK sind bspw. solche Aufwendungen, die unmittelbar dem „Erwerb der Einkunftsquelle“ dienen, wie z.B. Anschaffungskosten für den Kapitalstamm einschließlich der Erwerbsnebenkosten wie Courtage und Bankspesen.[24] Der Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9 a Nr. 2 EStG i.H.v. 51 € (bei Ehegatten 102 €) darf nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Tatsächliche WK, die über dem Pauschbetrag liegen, dürfen jedoch zu Verlusten führen.

Beispiel:[25]

A ist ledig und hat steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 20 € und nachgewiesene WK i.H.v. 70 €.

Der Werbungskostenpauschbetrag könnte nur bis 20 € berücksichtigt werden. Da jedoch die tatsächlich nachgewiesenen WK höher sind, sind diese anzusetzen.

steuerpflichtige Einnahmen 20 €

Werbungskosten (§ 9 a Nr. 2 EStG) 70 €

Verlust aus § 20 EStG 50 €

3.1.4 Sparer-Freibetrag

Dem Steuerpflichtigen steht bei Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 4 EStG nach Abzug der WK, einschließlich abzuziehender ausländischer Steuer,[26] ein Sparer-Freibetrag i.H.v. 750 €, bei Ehegatten die zusammenveranlagt werden 1.500 €, zu. Der Abzug des Sparerfreibetrags darf, im Gegensatz zum Werbungskostenpauschbetrag, nicht zu negativen Einkünften führen. Hat ein Ehegatte negative Einkünfte und kann er den Freibetrag nicht voll ausschöpfen, ist der Freibetrag entweder in voller Höhe oder i.H.d. nicht ausgenutzten Teils auf den anderen Ehegatten zu übertragen der entsprechende positive Einkünfte hat, und zwar auch dann, wenn die Kapitaleinkünfte der Ehegatten insgesamt negativ sind.[27]

Beispiel:[28]

Eheleute A und B werden zusammenveranlagt. A hat Zinseinnahmen i.H.v. 4.000 € (kein HEV), B hat Verluste aus Kapitalvermögen i.H.v. 3.000 € (WK).

Ehepartner A Ehepartner B

stpfl. Einnahmen 4.000,00 € 0,00 €

WK gem. § 9 EStG[29] 0,00 € 3.000,00 €

Sparer-Freibetrag

(§ 20 Abs. 4 EStG) 750,00 € 0,00 €

Restübertrag von B auf A 750,00 € ←

= Einzeleinkünfte 2.500,00 € - 3.000,00 €

= Gemeinsame Einkünfte aus § 20 EStG - 500,00 €

3.1.5 Spekulationsfrist

Die Spekulationsfrist ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als eine Zeitspanne, die zwischen Erwerb und Verkauf eines Wirtschaftsgutes (insbesondere Wertpapiere) liegt, definiert. Die Spekulationsfrist beträgt ein Jahr. Beträgt die Haltedauer für ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr, so ist der darauf evtl. entfallende Gewinn beim Verkauf steuerfrei. Verkauft ein Besitzer solche Wertpapiere vor Ablauf der Spekulationsfrist und erzielt dabei einen Gewinn, so liegt ein Spekulationsgeschäft vor. Gewinne aus solchen Spekulationsgeschäften, die die vom Gesetzgeber gem. § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG definierte Freigrenze i.H.v. 512 € übersteigen, sind gem. § 3 Nr. 40 Buchstabe j EStG zur Hälfte steuerfrei. Da es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, wird bei überschreiten der Freigrenze der gesamte Gewinn versteuert und nicht nur der über die Freigrenze liegende Betrag. Falsch ist die weitläufige Annahme, dass der zu versteuernde Betrag einer sog. Spekulationssteuer unterworfen wird. Eine solche Steuerart existiert nicht. Richtig ist, dass der zu versteuernde Gewinn innerhalb der Spekulationsfrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wird.

3.1.6 Verlustverrechnung

Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG beschränkt. Die Verluste dürfen grds. nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG ausgeglichen werden. Dabei muss der Gewinn nicht aus demselben Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG stammen wie der Verlust selbst. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist unzulässig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ist es jedoch zulässig, den Verlust nach § 10 d EStG in das Vorjahr zurückzutragen oder in die folgenden Jahre vorzutragen. Eine Verrechnung ist aber auch beim Verlustvortrag und Verlustrücktrag nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen hingegen mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden (vertikale Verlustverrechnung).

3.2 Zukünftige Besteuerung von Kapitalerträgen [VZ 2009]

Das HEV wird[30] ab dem 01.01.2009 auf ein Teileinkünfteverfahren umgestellt. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf 40 %. Sie gilt gem. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG nur noch für die nach dem Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf private Kapitalerträge ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden und zwar auch dann nicht, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag gem. § 32 d Abs. 6 EStG mit der tariflichen Einkommensteuer veranlagt werden.[31]

Die Vorschriften für die Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen im Wesentlichen aus drei Normkomplexen. Der § 20 EStG regelt, was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Für die so bestimmten Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht dann § 32 d EStG einen gesonderten Tarif vor, der vom normalen (progressiven) Einkommensteuersatz des § 32 a Abs. 1 EStG abweicht. Für die Erhebung der Steuer schließlich regeln die §§ 43 ff. EStG, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs besteuert werden. Ist ein Kapitalertragsteuerabzug nicht möglich oder hat er ausnahmsweise keine abgeltende Wirkung, so erfolgt eine Veranlagung unter Anwendung der §§ 20, 32 d EStG.[32]

3.2.1 Der neue § 20 EStG im Überblick

Die abgeltende Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt der § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Dabei ist zu beachten, dass nun gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen die nach dem 31.12.2008 zufließen, bei denen nicht nur die Höhe des Entgelts, sondern auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt (z.B. Stand des DAX), unter dem Wortlaut fallen.[33] Vor der Neuregelung lagen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn weder die Kapitalrückzahlung garantiert noch eine Verzinsung sicher ist.[34] Zusammenfassend ergibt sich gem. § 32 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG und § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG eine Steuerpflicht für Kapitalerträge die aus Privatvermögen resultieren und nicht zu den Gewinneinkunftsarten gehören. Der § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und Abs. 2 Nr. 7 EStG fungieren als Auffangtatbestände.[35] Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Gewinneinkunftsarten gehören, entfaltet gem. § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG die auf die entsprechenden Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer demgegenüber keine Abgeltungswirkung.[36]

Die mit Einführung der Abgeltungsteuer geschaffene Neuregelung führt zu einer einheitlichen Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen, die in § 20 EStG zusammengefasst ist. Künftig wird nicht mehr unterschieden, ob es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt, soweit diese die Veräußerung von Kapitalanlagen betreffen.[37] Die Vorschrift im § 20 EStG nennt die verschiedenen Einnahmearten, die zu den in dieser Arbeit relevanten Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dabei wird zwischen laufenden Einkünften (Abs. 1) und Veräußerungstatbeständen im weiten Sinne (Abs. 2) unterschieden.[38] Die Einkünfte aus Kapitalvermögen haben demnach einen Besteuerungsgegenstand.[39] Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im neu gestalteten § 20 Abs. 1 EStG [40] erfasst:

- Bezüge aus Kapitalgesellschaften wie Dividenden, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, Genussrechte, ausschüttungsgleiche Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 EStG und der Zwischengewinn i.S.d. § 2 InvStG, sowie besondere Entgelte und Vorteile i.S.d. § 20 Abs. 3 EStG;
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typischer stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen[41] gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (atypisch stiller Gesellschafter ist Mitunternehmer i.S.d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG);
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG;
- Erträge aus Lebensversicherungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG;
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art insb. Zinsen und alle laufenden Erträge aus reinen Spekulationsanlagen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG;
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel gem. § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG;
- Quasi-Gewinnausschüttungen von nicht befreiten KSt-Subjekten i.S.d. § 11 Nrn. 3-5 KStG. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG;
- Leistungen, Gewinn, vGA von Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG;
- Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden. Bei Glattstellungsgeschäften vermindern sich die steuerpflichtigen Einnahmen um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG.[42]

Der § 20 Abs. 2 EStG stellt klar, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gehören, mit denen laufende Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG erwirtschaftet werden[43] oder die sonst mit Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG zusammenhängen. Das heißt, dass Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen künftig nicht mehr nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG a.F. besteuert werden, sondern nach der zentralen Vorschrift des § 20 Abs. 2 EStG. Im Folgenden sind dies:

- Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG;
- Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG; Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheine und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 b EStG;
- Gewinn bei Termingeschäften gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 a EStG; Gewinn bei als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 b EStG;
- Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge i.S.d. Absatzes 1 Nr. 4 erzielen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG;
- Gewinn aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gem. § 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG;
- Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S.d. Absatzes 1 Nr. 6 gem. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG;
- Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen i.S.d. Absatzes 1 Nr. 7 gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG;
- Gewinn aus der Aufgabe oder Übertragung einer Rechtsposition, die Einnahmen aus einem Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. Absatzes 1 Nr. 9 vermittelt gem. § 20 Abs. 2 Nr. 8 EStG.[44]

Die Subsidaritätsklausel in § 20 Abs. 3 EStG regelt das zu den Einkünften auch besondere Entgelte und Vorteile zählen, die neben den in den Absätzen 1 u. 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

Der § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ordnet an, dass die Kapitalveräußerungseinkünfte (Gewinn) der Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungseinnahmen abzüglich der Veräußerungsaufwendungen und den Anschaffungskosten sind.

Im § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG heißt es, dass Verluste aus Kapitalvermögen grds. nur innerhalb der Kapitaleinkünfteschedule[45] verrechnet werden dürfen und nach Satz 5 Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur innerhalb der Aktienschedule. Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen gem. §§ 20 Abs. 6 Satz 2, 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG übergangsweise mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind, verrechnet werden.

Verluste werden gem. § 20 Abs. 6 EStG auf folgenden Stufen verrechnet:

- Es ist zunächst der innerperiodische Verlustausgleich innerhalb der Kapitaleinkünfteschedule (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) durchzuführen.
- Anschließend sind verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Kapitalertragsteuerebene innerhalb des allgemeinen Verlustverrechnungstopfes und des speziellen Verlustverrechnungstopfes für Aktien (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG) zu verrechnen.
- Die übergangsweise noch zu verrechnenden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 9 u. 10 EStG sind dann zu verrechnen.
- Als letztes sind die noch verbleibenden Verluste nach den §§ 20 Abs. 6 Satz 3 u. 4; 10 d Abs. 4 EStG vorzutragen (kein Verlustrücktrag).[46]

Der § 20 Abs. 8 EStG (Subsidaritätsklausel) regelt den Vorrang anderer Einkunftsarten. Nach § 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer auf den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegrenzt, „die nicht unter § 20 Abs. 8 [EStG] fallen“.[47]

3.2.2 Abgeltungsteuer gem. § 32 d EStG

In Deutschland wird im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 erstmals gem. § 32 d EStG (siehe Abb. 3) eine Abgeltungsteuer auf Erträge aus Kapitalanlagen eingeführt, die den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Dieser stellte 1991 eine gleichheitswidrige Besteuerung fest[48], wenn bestimmte zu besteuernde Tatbestände nicht von den Finanzbehörden in hinreichender Weise überprüft werden können.[49] Auch folgt der Gesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer einem in der Europäischen Union verbreiteten Trend.[50]

Die Neuregelung gilt gem. § 52 a EStG grds. für alle Kapitalerträge, die dem Steuerpflichtigen ab dem 01.01.2009 zufließen. Diese bleiben nach § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (siehe Kapitel 3.2.3) steuerfrei. Darüber hinausgehende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einer Belastung von 25 % Abgeltungsteuer gem. § 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG zzgl. 5,5 % SolZ[51] und ggfls. 8 bzw. 9 % KiSt[52].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechnerisch ergibt sich bei einer Kirchensteuer von 9 % eine Gesamtbelastung in Höhe von 28,6 %.

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Abb. 3 : Übersicht über § 32 d EStG [53]

Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, gilt jedoch ein Bestandsschutz. Eine spätere Veräußerung richtet sich gem. § 52 a Abs. 11 Sätze 3 bis 5 EStG weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG, mit der Folge, dass eine Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist und nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerfrei bleibt.[54]

Die Abgeltungsteuer gilt für natürliche Personen, die ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen halten.[55] Für Privatanleger soll der Einbehalt von Kapitalertragsteuer grds. abgeltende Wirkung entfalten, womit die Veranlagung von Einkünften aus Kapitalvermögen entbehrlich würde. Der § 2 Abs. 5 b EStG eliminiert die abgeltend besteuerten Kapitalerträge (§ 32 d; § 43 Abs. 5 EStG) weitgehend aus der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und führt sie der Sonderbesteuerung nach den §§ 20; 32 d EStG zu. Die Abgeltungsteuer setzt somit den Kapitalertragsteuerabzug voraus.[56] Der Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit gem. § 32 d Abs. 6 EStG in bestimmten Fällen zur Veranlagung zu optieren, wenn der persönliche Steuersatz auf Kapitalerträge unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Daneben kann es bei Privatpersonen in bestimmten Fällen auch zu einer Pflichtveranlagung kommen (siehe Abb. 3).

Beispiel:[57]

Anleger A ist ledig und hat inländische Kapitaleinkünfte i.H.v. 10.000 €, die das zu versteuernde Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG darstellen. Für ausländische Kapitaleinkünfte hat der ausländische Fiskus 1.000 € Quellensteuer einbehalten. A lebt in NRW und zahlt dementsprechend 9 % Kirchensteuer. Steuerpflichtige die der Kirche angehören, müssen auf den Satz von 25 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 %, zusätzlich die Kirchensteuer zahlen. Ausländische Quellensteuern können gem. § 32 d Abs. 1 Satz 2 EStG angerechnet werden. Annahmegemäß beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 100 %.

Die Formel für die Einkommensteuer lautet gem. § 32 d Abs. 1 Satz 4 EStG:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu der Abgeltungsteuer i.H.v. 1.466 € werden noch 80,83 € Solidaritätszuschlag und 131,94 € Kirchensteuer aufgeschlagen. Die Steuer für die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen A beträgt folglich insgesamt 1.678,57 € für seine Einkünfte aus Kapitalvermögen.

3.2.3 Einführung eines Sparer-Pauschbetrags

Der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 € und der bisherige Werbungskostenpauschbetrag von 51 € werden gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 € (zusammenveranlagte Ehegatten 1.602 €) zusammengeführt. Zu einem Verlust darf der Sparer-Pauschbetrag nicht führen.[58] Der Abzug der tatsächlichen WK ist ausgeschlossen. Bis auf die Anpassung des einheitlichen Sparer Pauschbetrags gem. § 20 Abs. 9 Satz 2 EStG auf 1.602 €, bleiben die Regelungen für zusammenveranlagte Ehegatten erhalten.

3.2.4 Abschaffung der Spekulationsfrist

Durch das UntStRefG 2008 erweitert der Gesetzgeber anlässlich der Abgeltungsteuer die Besteuerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte um bestimmte Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen, die früher nur als private Veräußerungsgeschäfte („Spekulationsgeschäfte“) steuerpflichtig waren. So sind insbesondere Gewinne aus Aktienveräußerungen nach Einführung der Unternehmensteuerreform unabhängig von einer Spekulationsfrist steuerpflichtig.[59] Für Wirtschaftsgüter die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, gilt jedoch ein Bestandsschutz.

3.3 Vorher-Nachher-Vergleich ausgewählter Anlageformen

Privatinvestoren können heutzutage ihr Vermögen sehr effizient, also einfach und kostengünstig anlegen. Neben der Direktanlage – hierzu zählen etwa der Kauf eines Mietobjektes oder auch der Erwerb von Aktien an der Börse - existieren zahlreiche indirekte Anlageformen, insbesondere Investmentfonds und Anlagezertifikate, die die Umsetzung vergleichsweise komplexer Strategien im privaten Vermögensbestand möglich machen. Die Vielfalt an Produkten (siehe Abb. 4) stellt aber auch einige Probleme dar.[60] Ein Problem, das hier aufgegriffen werden soll, ist das der nicht einheitlichen Besteuerung.

Im Folgenden soll nach einer jeweiligen kurzen Einführung, für die wichtigsten Anlageformen ein Vorher-Nachher-Vergleich bei der Besteuerung durchgeführt werden. Es wird soweit möglich mit den aktuellsten Daten gearbeitet. Die Statistischen Ämter in Deutschland erstellen seit Anfang der sechziger Jahre, alle fünf Jahre eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), zuletzt im Jahre 2003. Die aktuelle Erhebung EVS 2008, wird voraussichtlich dieses Jahr nicht verfügbar sein und kann in dieser Arbeit nicht berücksichtigt werden. Daher sollen die Daten des Jahres 2003 maßgeblich sein. Da zum Teil große Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern herrschen, soll im Folgenden zwischen diesen unterschieden werden.

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Abb. 4 : Verschiedene Anlagevarianten im Anlageuniversum [61]

3.3.1 Sparzinsen

Zinsen sind der Preis für die zeitweise Überlassung von Kapital. Die Höhe bestimmt sich nach der Nominalverzinsung.[62] Demnach bezeichnen Sparzinsen Zinserträge, die an den Sparer aufgrund seiner Spareinlagen von seiner Bank oder Sparkasse ausbezahlt werden. Die bekanntesten Sparformen stellen das Sparbuch, sog. Tagesgeldkonten sowie Fest- und Termingelder dar. So besaß

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5 : Besitz Sparguthaben aller Haushalte in Prozent

im Jahre 2003 ca. 71 % aller West-Haushalte und 64,9 % aller Ost-Haushalte mindestens ein Sparbuch. Die ebenso beliebten „sonstigen Anlagen“ (Fest-und Termingelder, Tagesgeldkonten) bei Banken und Sparkassen wurden sowohl im Westen als auch im Osten der Bundesrepublik in etwa gleich oft genutzt (siehe Abb. 5). [63]

Zinsen aus Sparguthaben wie Sparbücher, Sparbriefe, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträge etc. sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen und demnach einkommensteuerpflichtig. Die Beträge werden im Folgenden, soweit erforderlich, in der Form (Alleinstehende / Verheiratete) angegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Tab. 1 : Besteuerung von Zinseinkünften [64]

Investoren, die einen Grenzsteuersatz über 25 % haben, werden durch die Einführung der Abgeltungsteuer eine Vergünstigung bei Zinseinkünften aus Spar- Sicht- und Termineinlagen erfahren. Für Anleger mit einem niedrigeren Steuersatz bedeutet die Einführung der Abgeltungsteuer eine Zusatzbelastung.

3.3.2 Aktien und ähnliche Wertpapiere

Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft können Privatpersonen, die dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellen, anteilig am Unternehmen beteiligen. Die Kapitaleinlage wird in Form der Aktie (§ 8 AktG) verbrieft.[65] Aktien vermitteln beim Privatanleger Dividendenerträge und damit Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG (siehe Tab. 2).[66]

Da es sich bei den Genussscheinen, REITs (Real Estate Investment Trusts) und Genossenschaftsanteile um aktienähnliche Wertpapiere handelt, die sich bei der Besteuerung nur geringfügig von die der typischen Aktien unterscheiden, sollen diese ebenfalls kurz einem Vorher- Nachher- Vergleich unterworfen werden. Wenn nicht erforderlich, werden sie unter dem Begriff „sonstige Wertpapiere und Vermögensbeteiligungen“ (sonstige W. u. V.) zusammengefasst.

[...]


[1] Stadler, R./Elser, T. (2007), S.33.

[2] Vgl. Schönfeld, J. (2007), S. 650.

[3] Vgl. Gesetzentwurf d. BReg., BR-Dr 220/07, S. 61.

[4] Vgl. Gesetzentwurf d. BReg., BR-Dr 220/07, S. 2.

[5] Vgl. Gesetzentwurf d. BReg., BR-Dr 220/07, S. 57.

[6] Zu den verfassungsrechtlichen und systematischen Aspekten R. Eckhoff, FR 2007, 989, u. J. Englisch, StuW 2007,221 (Fn. 58). Im Weiteren J. Axer, Stbg. 2007, 201; S. Behrens, BB 2007, 1025; F. Brusch, FR 2007, 999; M. Geurts, DStZ 2007, 341; Gemmel/Hoffmann-Fölkersamb, NWB Fach 3 (2007), S. 14695; Hagen/Lenz, DB 2007, 1322; S. Homburg, DStR 2007, 686 (Unternehmensfinanzierung); Knebel/Kunze, IWB Fach 3 (2007), Gr. 3, S. 819; G. Loos, DB 2007, 704; J. Melchior, DStR 2007, 1229; S. Neumann, EStB 2007, 333; Obo/Hagen/Eschborn, DB 2007, 1322; Pauckstadt/Luckner, DStR 207, 653; A. J. Rädler, DB 2007, 988; C. Ravenstein, StuB 2007, 343 ff., 527 ff.; M. Schalburg, StWA 2007, 243; Watrin/Benhof, DB 2007, 233 (langfristige Veräußerungsgewinne); S. Wagner, Stbg. 2007,313; J. Wiese, WPg 2007, 368 (Unternehmensbewertung).

[7] Quelle: Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S.8.

[8] Vgl. Homburg, S. (2007), S. 271.

[9] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. (2003), S. 54.

[10] Vgl. Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S. 8 ff.

[11] Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S. 32.

[12] Vgl. BMF (Hrsg.) (2007), S. 30.

[13] Vgl. BFH BStBl. 1990, 532;1992,174,175;1993,602,603.

[14] Vgl. Wassermeyer, A. (1988), 233; Schön, W. (Hrsg.) (2007), 30.

[15] Bei Gesetzesangaben ist im Folgenden Kapitel 3.1.x, wenn nicht anders vermerkt, stets die Fassung 2008 gemeint.

[16] Beachte auch das Zinsabschlaggesetz v. 09.11.1992 (BGBl I 1992, 1853), das die Kapitalertragsteuer auf Zinsen und zinsähnliche Erträge, nach Entscheidung des BVerfG v. 27.06.1991 (BStBl II 1991, 654), ausgedehnt hat.

[17] Vgl. § 43 S. 2 AO.

[18] Vgl. hierzu auch die Sonderregelungen für Investmentfonds gem. § 7 InvStG.

[19] Vgl. § 43 a EStG; Paukstadt, M./Luckner, M. (2007), 653.

[20] Vgl. Lang, J. (2008), S. 202.

[21] Vgl. Wahl, D. (2004), S. 210.

[22] Quelle: Ernst & Young (Hrsg.) (2002), S.2.

[23] Vgl. Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S. 761.

[24] Vgl. BFH BStBl. II 1989, 934.

[25] Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S. 805.

[26] Vgl. § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG.

[27] Vgl. BFH BStBl. II 1985, 547.

[28] Zenthöfer, W./Schulze, z. W. D. (2007), S. 805.

[29] Bei den Eheleuten werden die tatsächlichen WK berücksichtigt, weil die gemeinsamen WK den Pauschbetrag von 102 € übersteigen.

[30] Bei Gesetzesangaben ist im Folgenden Kapitel 3.2.x, wenn nicht anders vermerkt, stets die Fassung 2009 gemeint.

[31] Vgl. Melchior, H. (2007), 1229.

[32] Vgl. Stadler, R./Elser, T. (2007), S. 34.

[33] Vgl. Melchior, H. (2007), 1232; Gesetzesbegründung, S. 90.

[34] Vgl. Kracht, R. (2000), S. 420.

[35] Vgl. E&Y/BDI (Hrsg.), S. 222.

[36] Vgl. Zerwas, H./Ammelung, U. (2007), Rn. 2261.

[37] Vgl. Zerwas, H./Ammelung, U. (2007), Rn. 2262.

[38] Baumgärtel, M./Lange, U. (2008), S. 297.

[39] Vgl. Wassermeyer, A. (1988), 233; Lang, J. (2008), S. 335.

[40] Vgl. § 52 a EStG.

[41] Vgl. dazu ausführlich Kracht, R. (2000), S. 549.

[42] Vgl. Lang, J. (2008), S. 355 f.

[43] BT-Drucks. 16/4841, S. 56.

[44] Vgl. Lang, J. (2008), S. 357 f.

[45] Unter einer Schedulensteuer versteht man eine Steuer, die verschiedene Einkunftsarten unterschiedlichen Tarifen „schedules“ unterwirft.

[46] Vgl. Lang, J. (2008), S. 359.

[47] Vgl. Schlotter, C. (2007), S. 614 ff.

[48] Vgl. BVerfG v. 27.06.1991, 2BvR1493/89; BStBl. II/1991, 654.

[49] Vgl. Zerwas, H./Ammelung, U. (2007), Rn. 2251.

[50] Folgende Länder haben bereits eine Abgeltungsteuer: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei und Tschechien. Quelle: BMF (2007), Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich, S. 38 ff.

[51] Vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 SolzG.

[52] Vgl. KiStG des jeweiligen Bundeslandes.

[53] Vgl. Schönfeld, J. (2007), S. 624.

[54] Vgl. PWC (Hrsg.) (2007), S. 219.

[55] Vgl. Baumgärtel M./Lange, U. (2008), S. 294 f.; § 32 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG u. § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG.

[56] Vgl. Lang, J. (2008), S. 358 f.

[57] Vgl. Baumgärtel M./Lange, U. (2008), S. 317.

[58] Vgl. Rödder, T. (2007), S. 385.

[59] Krause, M./Schultz, F. (2007), S. 217.

[60] Vgl. Schlütz, J./Springer, S./Seipel, A. (2008), S. 5.

[61] Quelle: HSBC Trinkaus & Burkhardt.

[62] Kracht, R. (2000), S. 678.v

[63] Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.) (2007), S. 18.

[64] Die Steuersätze in der Tabelle erhöhen sich um 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8 oder 9 % Kirchensteuer.

[65] Vgl. Wahl, D. (2004), S.60.

[66] Vgl. Spengel, C./Ernst, C. (2008), 836.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836622295
DOI
10.3239/9783836622295
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bergische Universität Wuppertal – Fachbereich B - Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Finanz- und Bankwirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
2,0
Schlagworte
abgeltungssteuer anlagestrategie anlageproduktion analyse steuerbelastung
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Titel: Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Investmentstrategien von Privatinvestoren
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