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Mobilität von Kapitalgesellschaft in Europa

Unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach der SE-Verordnung und der Verschmelzungsrichtlinie

©2008 Diplomarbeit 137 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In Europa wächst ein einheitlicher Wirtschaftsmarkt zusammen, der Unternehmen bereits heute einen freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes soll eine Effizienzsteigerung durch einen intensiven grenzüberschreitenden Wettbewerb sowohl zwischen einzelnen Unternehmen als auch zwischen Standorten der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen und -systeme bewirken. Um dies vollständig zu erreichen, bedarf es aber auch einer uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit und einer damit verbundenen grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Anders als im Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsaustausches verfügen Unternehmen aber hinsichtlich ihrer Niederlassungsfreiheit und damit verbundenen Mobilität noch nicht über vollständig ausgeprägte Freiheitsgrade innerhalb des Binnenmarktes. Es ist daher notwendig, weitere Schritte zur Vollendung eines einheitlichen Marktes durch die Angleichung der Rechtsordnungen zu unternehmen.
In Umsetzung dieses Ziels hat der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren durch die Ermöglichung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen bereits wichtige Schritte in Richtung einer besseren Mobilität von Kapitalgesellschaften vollzogen. So fiel Ende 2004 der Startschuss für eine Europäische Aktiengesellschaft (lat. Societas Europaea, nachfolgend „SE“ genannt). Damit können sich Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU) erstmalig auf gesetzlich sicherer Basis mobiler und wettbewerbsfähiger auf dem europäischen Markt positionieren. Die Rechtsform SE zieht entgegen einer zunächst vorherrschenden Einschätzung seit ihrer Einführung vor allem das Interesse von größeren Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten auf sich und erfreut sich einer zunehmenden Beliebtheit. Beispielhaft hierfür sei die deutsche Allianz AG genannt, die mit einem anderen europäischen Unternehmen, der Riunione Adriatica di Sicurtà (RAS) S.p.A., Italien, am 13.10.2006 zu einer SE verschmolzen wurde. Mit der Allianz ist erstmals ein DAX-Unternehmen in der Rechtsform einer SE am Markt aufgetreten. Seit Einführung der SE am 08.10.2004 haben bereits deutlich über 100 Unternehmen aus den verschiedenen Staaten der Europäischen Union (EU) den Schritt zur SE gewagt (Stand 20.03.2008). Darunter befinden sich neben namhaften deutschen Unternehmen wie Fresenius SE […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel
1.2 Gang der Untersuchung

2 Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen innerhalb der Europäischen Union
2.1 Die Societas Europaea (SE)
2.2 Die Verschmelzungsrichtlinie (VRL)
2.3 Der grenzüberschreitende Sitzwechsel
2.3.1 Verlegung des Verwaltungssitzes
2.3.2 Verlegung des Satzungssitzes
2.3.3 Die geplante Sitzverlegungsrichtlinie
2.4 Das SEVIC-Urteil des Europäischen Gerichtshofes
2.4.1 Konsequenzen der SEVIC-Entscheidung
2.4.2 Praktische Bedeutung einer SEVIC-Umwandlung
2.5 Zwischenbeurteilung

3 Darstellung und Vergleich der rechtlichen Funktionsweise der SE und der VRL aus der Sicht Deutschlands
3.1 Systematik der SE
3.1.1 Gesellschaftsrechtliche Regelungen
3.1.1.1 Gründungsformen
3.1.1.2 Dualistische und monistische Führungsstruktur
3.1.2 Arbeitsrechtliche Regelungen
3.1.2.1 Anwendung der Verhandlungsregelung
3.1.2.2 Anwendung der Auffangregelung
3.1.2.3 Auswirkungen der Auffangregelung
3.1.3 Steuerrechtliche Regelungen
3.1.3.1 Umsetzung der Fusionsrichtlinie (FRL) durch das SEStEG / Betriebsstättenvorbehalt
3.1.3.2 Einzelheiten der Besteuerung in Deutschland
3.2 Systematik der VRL
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Regelungen
3.2.2 Arbeitsrechtliche Regelungen
3.2.2.1 Anwendung der Verhandlungsregelung
3.2.2.2 Anwendung der Auffangregelung
3.2.2.3 Auswirkungen der Auffangregelung
3.2.3 Steuerrechtliche Regelungen

4 Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile einer SE-Verschmelzung im Vergleich zu einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach der VRL
4.1 Beteiligungsfähige Rechtsträger
4.2 Rechtsquellen
4.3 Umsetzungsstand der SE-VO und der VRL
4.4 Bildung von unselbstständigen Zweigniederlassungen / Vereinfachung von Konzernstrukturen
4.5 Transaktionskosten
4.6 Mitbestimmung
4.7 Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Größe des mitbestimmten Aufsichtsorgans / “Einfrieren“ der Mitbestimmung
4.8 Corporate Governance: Wahl zwischen dualistischer und monistischer Leitungsstruktur
4.9 Image der Rechtsformen
4.10 Mobilität und Flexibilität durch die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
4.11 Schlussfolgerungen aus der Analyse

5 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Normenhierarchie zur SE

Abbildung 2 - Normenhierarchie zur umgesetzten VRL am Beispiel Deutschland

Abbildung 3 - Struktur der Allianz vor und nach der Verschmelzung mit der RAS

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Unternehmensmitbestimmung in Europa

Tabelle 2 - Übersicht über die Bewertung der Kriterien für eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach der SE-VO und der VRL

1 Einleitung

In Europa wächst ein einheitlicher Wirtschaftsmarkt zusammen, der Unternehmen bereits heute einen freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.[1] Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes soll eine Effizienzsteigerung durch einen intensiven grenzüberschreitenden Wettbewerb sowohl zwischen einzelnen Unternehmen als auch zwischen Standorten der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen und -systeme bewirken. Um dies vollständig zu erreichen, bedarf es aber auch einer uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit und einer damit verbundenen grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Anders als im Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsaustausches verfügen Unternehmen aber hinsichtlich ihrer Niederlassungsfreiheit und damit verbundenen Mobilität noch nicht über vollständig ausgeprägte Freiheitsgrade innerhalb des Binnenmarktes. Es ist daher notwendig, weitere Schritte zur Vollendung eines einheitlichen Marktes durch die Angleichung der Rechtsordnungen zu unternehmen.

In Umsetzung dieses Ziels hat der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren durch die Ermöglichung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen bereits wichtige Schritte in Richtung einer besseren Mobilität von Kapitalgesellschaften vollzogen. So fiel Ende 2004 der Startschuss für eine Europäische Aktiengesellschaft (lat. Societas Europaea, nachfolgend “SE“ genannt)[2]. Damit können sich Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU) erstmalig auf gesetzlich sicherer Basis mobiler und wettbewerbsfähiger auf dem europäischen Markt positionieren. Die Rechtsform SE zieht entgegen einer zunächst vorherrschenden Einschätzung[3] seit ihrer Einführung vor allem das Interesse von größeren Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten auf sich und erfreut sich einer zunehmenden Beliebtheit. Beispielhaft hierfür sei die deutsche Allianz AG genannt, die mit einem anderen europäischen Unternehmen, der Riunione Adriatica di Sicurtà (RAS) S.p.A., Italien, am 13.10.2006 zu einer SE verschmolzen wurde.[4] Mit der Allianz ist erstmals ein DAX-Unternehmen in der Rechtsform einer SE am Markt aufgetreten. Seit Einführung der SE am 08.10.2004 haben bereits deutlich über 100 Unternehmen aus den verschiedenen Staaten der Europäischen Union (EU) den Schritt zur SE gewagt (Stand 20.03.2008).[5] Darunter befinden sich neben namhaften deutschen Unternehmen wie Fresenius SE (100.000 Arbeitnehmer), BASF SE (95.000 Arbeitnehmer), Porsche Automobil Holding SE (11.500 Arbeitnehmer) und MAN B&W Diesel SE (6.700 Arbeitnehmer) etwa auch die österreichische Strabag Bauholding SE (31.000 Arbeitnehmer) und die finnische Elcoteq SE (19.600 Arbeitnehmer). In jüngster Vergangenheit haben weitere Großkonzerne wie die französische SUEZ SA[6] und die schwedische Nordea Bank AB[7] (deren Planung es ist, ihre dänischen, norwegischen und finnischen Tochterkreditinstitute auf sich selbst zu verschmelzen), ihre Absicht bekundet, sich in eine Europäische Aktiengesellschaft umwandeln zu wollen. Auch weitere deutsche Konzerne wie RWE[8], SAP[9] und Siemens[10] zeigen Interesse an der SE.

Mit Hilfe der Ende 2004 eingeführten neuen supranationalen Rechtsform der SE können sich Unternehmen erstmals über ihre jeweiligen nationalen Grenzen hinweg innerhalb der EU einheitlich neu strukturieren, reorganisieren und zusammenschließen.[11] Gemäß Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)[12] gilt dies auch für Unternehmen aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.[13] Die Einführung der SE stellt für Unternehmen, die sich nicht nur auf nationaler Ebene bewegen, sondern ihre Geschäftstätigkeit auch im EU-/EWR-Raum (nachstehend auch “Gemeinschaftsgebiet“ genannt) betreiben und sich europakonform aufstellen wollen, eine bedeutende Entwicklung dar. Wichtigster Vorteil der SE ist, dass Unternehmen mit ihrer Hilfe grenzüberschreitende Verschmelzungen und Sitzverlegungen durchführen können. Das war bisher problematisch bzw. in den meisten Mitgliedstaaten, wie Deutschland, sogar unzulässig.[14]

Die SE als bislang einziges zur Verfügung stehendes rechtliches Instrument grenzüberschreitender Umwandlungen bekommt allerdings Konkurrenz.

Auch diese basiert auf den zuvor geschilderten fortlaufenden Bemühungen der EU, die Märkte innerhalb des Gemeinschaftsgebietes noch enger zusammenzuführen und hierbei insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für die jeweiligen Gesellschaftsrechte der einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um Gesellschaften eine freie Niederlassung innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen.[15] Vor diesem Hintergrund hat sich das europäische Gesellschaftsrecht auch nach der Einführung der supranationalen Rechtsform SE bis heute rasant weiterentwickelt. In diesem Zuge ist vor allem die aktuelle Entwicklung in der Gesetzgebung seit Einführung der SE Ende 2004 hervorzuheben, wodurch die Monopolstellung der SE entfallen ist: Am 15.12.2005 wurde eine EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften[16] (Verschmelzungsrichtlinie, nachstehend “VRL“ genannt) verabschiedet, die bis spätestens Ende 2007 (Art. 19 Abs. 1 der VRL) von den Mitgliedstaaten der EU (und durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses[17] auch von den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein) in nationales Recht umzusetzen war. Die Richtlinie sieht vor, dass nach ihrer Umsetzung in allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten (nachstehend auch nur “Mitgliedstaaten“ genannt) erstmalig auch die grenzüberschreitende Verschmelzung von traditionellen nationalen Kapitalgesellschaften unterschiedlichen Rechts und unterschiedlicher Rechtsform gemeinschaftsweit möglich ist. So kann etwa die Verschmelzung einer englischen Private Company Limited by Shares (“Ltd.“) auf eine deutsche Aktiengesellschaft (“AG“) durchgeführt werden, ohne dass eine SE gegründet werden muss. Das deutsche Umwandlungsgesetz a. F. hatte grenzüberschreitende Verschmelzungen bislang nicht erlaubt.

In der Planung befindet sich zudem eine Sitzverlegungsrichtlinie, wonach die Verlegung des Satzungssitzes einer nationalen Kapitalgesellschaft aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zukünftig ebenfalls möglich sein soll.[18] Bisher ist diese Möglichkeit nur der Rechtsform SE gestattet.

Doch neben den zuvor beschriebenen Aktivitäten des europäischen Richtliniengebers sind auch Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten. So ergibt sich bereits vor Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.12.2005 (sog. “SEVIC“-Entscheidung[19] ). Der EuGH hat hier entschieden, dass das deutsche UmwG a. F. wegen der Beschränkung von Verschmelzungen auf das Inland gegen die europarechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit verstößt.

1.1 Problemstellung und Ziel

Durch die Schaffung des europäischen Binnenmarktes sind Unternehmen zunehmend angehalten, ihren Blick über die Landesgrenzen zu richten. Der in diesem Zusammenhang verstärkt stattfindende Wettbewerb unter den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften lässt hierbei insbesondere das Bedürfnis nach grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen wachsen, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstellung zu sichern und zu stärken.[20] Mittels grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse können wirtschaftliche und soziale Ressourcen innerhalb der volkswirtschaftlichen Systeme optimiert werden. Die einleitend genannten, bereits vollzogenen SE-Verschmelzungsfälle sowie Interessenbekundungen vieler weiterer Unternehmen an der SE belegen, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen - gerade nach Schaffung gesetzlicher Wege hierfür - an Bedeutung weiter zunehmen. Gleichzeitig bringt die Umsetzung von internationalen Unternehmensverschmelzungen vielfältige juristische und wirtschaftliche Probleme mit sich, mit denen sich die Entscheider eines Unternehmens (Vorstand/Geschäftsführung, Manager Syndikus etc.) zwangsläufig befassen müssen. Möchte etwa ein Unternehmen prüfen, ob es sich im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen am Binnenmarkt stärker positionieren kann, wird es sorgsam die Vor- und Nachteile der hierzu zur Verfügung stehenden neuen Gestaltungsmöglichkeiten abwägen müssen, was aber auf Grund der Komplexität der geschaffenen gesetzlichen Regelungen nicht unproblematisch ist. Die Entscheider von Unternehmen stehen im Rahmen der zur SE aufgekommenen Konkurrenz bei einer weitergehenden detaillierten Untersuchung, welche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für sie das bessere Modell ist, dabei nicht nur vor einer Vielzahl abzuwägender rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Vor- und Nachteile.

Ziel dieser Arbeit ist es, die verabschiedeten Gestaltungsmöglichkeiten für grenzüberschreitende Verschmelzungen näher zu betrachten und hierbei insbesondere die Vorzüge der gesetzlich verankerten Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden SE-Verschmelzung und einer Verschmelzung nach der VRL aus Sicht eines deutschen Unternehmens zu untersuchen. Dabei sollen die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile dieser beiden Verschmelzungsarten in einer Analyse herausgearbeitet und miteinander verglichen werden. In diesem Zusammenhang wird die Frage erörtert, ob die SE nach Verlust ihres bisherigen Alleinstellungsmerkmals durch die verabschiedete VRL weiterhin eine attraktive Alternative für grenzüberschreitende Verschmelzungen darstellen wird, oder ob sie als zwar junges, aber bereits untergehendes “Flaggschiff“[21] anzusehen ist.

1.2 Gang der Untersuchung

Um Bedeutung und Chancen grenzüberschreitender Verschmelzungen im Gesamtkontext der europarechtlichen Umwandlungsmöglichkeiten einordnen zu können, ist es wichtig, sich zunächst die Entwicklung der bis heute auf europäischer und nationaler Ebene geschaffenen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Umwandlungen vor Augen zu halten. Deshalb sollen in Kapitel ‎2 die aktuelle Rechtslage kritisch beleuchtet und gleichzeitig noch vorhandene Schwachstellen bzw. Lücken der bisherigen Harmonisierungsmaßnahmen der EU herausgearbeitet werden.

Anschließend werden als Schwerpunkt der Arbeit in den Kapiteln ‎3 und ‎4 die grenzüberschreitende SE-Verschmelzung und die Verschmelzung nach der VRL aus Sicht eines deutschen Unternehmens betrachtet. Um ein grundlegendes Verständnis für die zum Teil sehr komplexen Strukturen dieser beiden Verschmelzungsinstrumente zu verschaffen, ist es unabdingbar, in Kapitel ‎3.1 und Kapitel ‎3.2 zunächst die rechtlichen Funktionsweisen der SE und der VRL vorzustellen. Gleichzeitig sollen dabei die formalen Unterschiede beider Verschmelzungsarten herausgestellt werden. In Kapitel ‎4 folgt darauf aufbauend eine Analyse der jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile der beiden Verschmelzungsarten, die gleichzeitig miteinander verglichen und bewertet werden sollen. Die Verschmelzung auf Basis der SEVIC-Rechtsprechung als dritte Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird im Schwerpunkt der Arbeit nicht weiter untersucht, da hier insbesondere bei der Abwicklung des Verfahrens - wie in Kapital ‎2.4 näher ausgeführt - Lücken und somit Rechtsunsicherheiten bestehen, so dass diese Verschmelzungsmöglichkeit weniger Relevanz haben dürfte. Den Abschluss bilden eine Schlussbetrachtung und ein Ausblick auf den weiteren Mobilitätsbedarf von Gesellschaften im Gemeinschaftsgebiet sowie auf die Anforderungen an die zukünftige Entwicklung des europäischen und nationalen Gesellschaftsrechts.

2 Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen innerhalb der Europäischen Union

Die nationalen Gesellschaftsrechte der Mitgliedstaaten, aus deutscher Sicht das Aktien-, GmbH- und HGB-Recht, werden stark durch die Vorschriften des europäischen Sekundärrechts beeinflusst. Mittels dieser Vorschriften kann die EU ihr Ziel, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen und damit einher gehend auch die Gesellschaftsrechte der Mitgliedstaaten weiter zu harmonisieren[22], rechtlich durchsetzen.[23] Formal erfolgt dies gem. Art. 44 Abs. 2 lit. g) EG durch den Erlass von EU-Richtlinien, die von jedem einzelnen Mitgliedstaat gem. Art. 10 Abs. 1 EG mit den Mitteln des nationalen Rechts nach in der EU-Richtlinie festgelegten Rahmenbedingungen zu verwirklichen sind. Die Richtlinien entfalten zunächst keine unmittelbare Wirkung, sondern erst dann, wenn ein Mitgliedstaat sie nach Ablauf einer vorgegebenen Umsetzungsfrist noch nicht in nationales Recht transformiert hat.[24] Durch die Anpassung der Gesellschaftsrechte innerhalb der Gemeinschaft wird Unternehmen vor allem ermöglicht, sich ohne zusätzliche Hindernisse überall in den Mitgliedstaaten niederlassen zu können.[25]

Sowohl die grenzüberschreitende Sitzverlegung bzw. der identitätswahrende Formwechsel und vor allem die grenzüberschreitende Verschmelzung sind wirksame Mittel zur Erstreckung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, insbesondere weil sie die Neuansiedlung in einem Vorgang (also ohne vorherige Auflösung der Gesellschaft) ermöglichen. Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Kapitalgesellschaften waren aber bisher kaum gerüstet, um diese Möglichkeiten zu nutzen. Die Einführung der SE und auch die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sind bedeutende Richtungswechsel auf dem europäischen Markt.

Im Folgenden soll die bis heute vollzogene Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Harmonisierung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, durch die grenzüberschreitende Umstrukturierungen überhaupt erst möglich geworden sind, sowie der aktuelle Umsetzungsstand auf nationaler Ebene in Deutschland erörtert werden.
Zugleich sollen noch vorhandene Schwachstellen der bisher erfolgten Harmonisierung aufgezeigt werden.

2.1 Die Societas Europaea (SE)

Der SE war ein über 40 Jahre andauernder Weg des europäischen Gesetzgebungsverfahrens vorausgegangen.[26] Ursprungsgedanke war, für europaweit tätige Unternehmen eine einheitliche europäische Rechtsform zu schaffen. Insbesondere wegen der von einigen Mitgliedstaaten befürchteten Gefahr der Abwanderung heimischer Aktiengesellschaften ins europäische Ausland und vor allem auf Grund der lange nicht zu erzielenden Einigung über den Umfang der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer konnte ein solches Vorhaben als Ganzes nie verabschiedet werden. Erst nach dem unerwarteten Durchbruch der europäischen Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen von Nizza Ende 2000 konnte durch Verabschiedung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE-VO)[27] und der dazugehörigen Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL)[28] durch den Europäischen Ministerrat am 08.10.2001 ein Teil des ursprünglichen Vorhabens einer europaweit einheitlichen SE umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten waren im Anschluss an die Verabschiedung der SE-VO und der SE-RL verpflichtet, die jeweils erforderlichen nationalen Ausführungs- bzw. Transformationsgesetze innerhalb von drei Jahren einzuführen, um die neue supranational-europäische Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen zu integrieren. Auch wenn diese Frist in vielen Mitgliedstaaten ungenutzt verstrichen war, konnten die Unternehmen ab dem 08.10.2004 von der Rechtsform der SE bereits Gebrauch machen, da die SE-VO seit diesem Tag wegen Fristablaufs als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakt wirksam ist.[29] In Deutschland ist die Umsetzung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)[30] erfolgt, das erst etwas verspätet am 29.12.2004 in Kraft getreten ist. Das SEEG umfasst das SE-Ausführungsgesetz (SEAG, Art. 1 des SEEG) und das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG, Art. 2 des SEEG) zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung.

Mit der SE ist eine supranationale Rechtsform geschaffen worden, die fähig ist, Rechte und Pflichten zu erwerben, Verträge abzuschließen und vor Gericht aufzutreten. Die SE ist den traditionellen nationalen Kapitalgesellschaftsformen gleichgestellt.[31] Im Vergleich zu den bisher existierenden nationalen Rechtssubjekten der Mitgliedstaaten eröffnet sie allerdings als einzige Gesellschaftsform erstmalig die Möglichkeit, grenzüberschreitende Verschmelzungen und Sitzverlegungen innerhalb des EU-/EWR-Raums gesetzlich abgesichert durchzuführen. Mit der SE kann darüber hinaus erstmalig neben dem in Deutschland bekannten dualistischen System mit einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) eine monistische Struktur mit nur einem Leitungs- und Verwaltungsorgan geschaffen werden. Weitere bedeutende Neuerungen bestehen hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung, d. h. der Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, da diese nicht, wie bisher in Deutschland, gesetzlich vorgeschrieben, sondern grundsätzlich frei verhandelbar ist.

Mit der Einführung der SE hat die EU-Kommission einen ersten großen Schritt zur Umsetzung der europäischen Zielvorstellungen vollzogen. Die nähere Struktur und Funktionsweise der SE wird in Kapitel ‎3.1 dargestellt.

Ein Schwachpunkt der SE ist, dass sie nicht - wie ursprünglich angestrebt - vollständig einheitlich durch europäische Vorschriften gesteuert wird, sondern lediglich zu 10 %. Im Übrigen verweist die SE-VO auf die nationalen Vorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten, so dass es im Ergebnis 30 verschiedene Varianten der SE gibt.

2.2 Die Verschmelzungsrichtlinie (VRL)

Bis Ende 2005 gab es neben der SE keinen weiteren Weg für grenzüberschreitende Umwandlungen. Am 15.12.2005 ist schließlich die Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (Verschmelzungsrichtlinie, “VRL“)[32] verabschiedet worden. Diese sieht vor, dass nach Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten bzw. spätestens nach Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 VRL vorgesehenen Umsetzungsfrist am 15.12.2007 auch die Verschmelzung von nationalen Kapitalgesellschaften aus unterschiedlichen EU- und auch EWRMitgliedstaaten[33] grenzüberschreitend möglich sein wird. Mit der VRL soll der in den Mitgliedstaaten vorherrschenden mangelnden Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften Abhilfe geschaffen werden.[34] In Deutschland beispielsweise sah das Umwandlungsgesetz bislang nur die Umwandlung von Rechtsträgern mit Sitz im Inland vor (vgl. § 1 Abs. 1 UmwG a. F.).

Die Umsetzung der VRL ist in Deutschland ungewöhnlich zügig in Angriff genommen worden. Bereits am 21.12.2006 wurde der die Arbeitnehmerbeteiligung betreffende Art. 16 der Richtlinie durch das “Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften“ (MgVG)[35] in deutsches Recht überführt. Der gesellschaftsrechtliche Teil der Richtlinie wurde separat etwas später durch das “Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“[36] (2. UmwÄndG), das am 25.04.2007 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Nach Deutschland haben nur die Slowakei[37] (im November 2007), sowie Ungarn[38], Estland[39], Litauen[40] und Großbritannien[41] jeweils im Dezember 2007) die Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus hat Österreich im Dezember 2007 den gesellschaftsrechtlichen Teil der Richtlinie transformiert,[42] die Umsetzung des arbeitsrechtlichen Teils steht noch aus. Mit Stand 31.01.2008 steht die Umsetzung in allen übrigen Mitgliedstaaten noch aus.

Während die SE-Verschmelzung zeitlich nur von Aktiengesellschaften und auf Grund hoher Mindestkapitalanforderungen und Beratungskosten faktisch nur von größeren Aktiengesellschaften genutzt werden kann, soll mit der VRL vor allem auch kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und der KGaA der Weg zur grenzüberschreitenden Verschmelzung geebnet werden.[43] Aber auch Großunternehmen werden die neue, rechtsformunabhängige Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihre Überlegungen einbeziehen und gegenüber einer SE-Verschmelzung abwägen.

Kritisch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die VRL zwar für Kapitalgesellschaften eine rechtssichere Grundlage für grenzüberschreitende Verschmelzungen schafft. Bedauerlicherweise sind Personengesellschaften von der Richtlinie dagegen nicht erfasst worden, so dass es für diese Gesellschaftsformen immer noch keine gesetzliche Absicherung für grenzüberschreitende Verschmelzungsmaßnahmen gibt. Außerdem sind die Spaltung und der Formwechsel weder von der VRL erfasst, noch in den neu eingeführten Abschnitt des Umwandlungsgesetzes (§ 122a bis 122l UmwG) aufgenommen worden. Zwar hält die überwiegende Meinung in der Literatur auch diese Umwandlungsmaßnahmen sowie die Teilnahme von Personengesellschaften an grenzüberschreitenden Verschmelzungen in Folge der ergangenen SEVIC-Rechtsprechung des EuGH[44] (die in Kapitel ‎2.4 näher erläutert wird) grundsätzlich für zulässig.[45] Um auch hier Rechtsicherheit hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Umsetzungen zu erhalten, wäre es jedoch wünschenswert gewesen, die VRL auch auf diese Rechtsformen zu erweitern.

Trotz mancher Mängel hat die SE mit der VRL dennoch eine starke Konkurrenz bekommen. Die Vor- und Nachteile einer Verschmelzung nach der VRL bzw. dem Umwandlungsgesetz (UmwG) versus einer SE-Verschmelzung sind daher Gegen­stand von Kapitel ‎4 im Hauptteil dieser Arbeit.

2.3 Der grenzüberschreitende Sitzwechsel

Mobilität von Kapitalgesellschaften in Europa beinhaltet nicht nur die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammen zu schließen. Auch die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft ist ein wichtiges Instrument, die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens über die Grenzen hinweg auszudehnen und dadurch Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Dem Grundgedanken eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes folgend, sollte es den Gesellschaften im Gemeinschaftsgebiet eigentlich möglich sein, ihren Verwaltungssitz sowie ihren Satzungssitz in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegen und dort ihre unternehmerische Betätigung identitätswahrend fortsetzen können, ohne dass die Gesellschaft zuerst aufgelöst und nach dem Recht des Zuzugsstaates neu gegründet werden muss. Der Verwaltungssitz wird als der “Tätigkeitsort“ der Geschäftsleitung und der dazu berufenen Vertretungsorgane definiert, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.[46] Als Satzungssitz wird der Ort definiert, den die Gesellschaft in der Satzung festgelegt und welchen sie zum Handelsregister als Gesellschaftssitz angemeldet hat.[47] Nach dem Satzungssitz bestimmt sich das anzuwendende Gesellschaftsrecht; liegt dieser in Deutschland, ist folglich das deutsche Gesellschaftsrecht maßgeblich.

Nach aktuellem Rechtsstand ist eine grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes einer Kapitalgesellschaft aber noch in keinem Mitgliedstaat und eine grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes in einigen Mitgliedstaaten - so auch in Deutschland - ebenfalls noch nicht möglich. Anders als im Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsaustausches wird diese für einen europäischen Binnenmarkt eigentlich selbstverständliche Freiheit durch die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen beschränkt.[48] Nicht zuletzt die Beseitigung dieser Hemmnisse war Grund für die Schaffung der supranationalen Rechtsform der SE.

Hintergrund der nicht zugelassenen Sitzverlegungen ist der Streit, ob für eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei einem grenzüberschreitenden Sitzwechsel innerhalb des Gemeinschaftsgebietes das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates auch im Zuzugsstaat maßgeblich bleiben, oder ob an das Gesellschaftsrecht des Zuzugsstaates - in dem dann der tatsächliche Sitz der Gesellschaft liegt - angeknüpft werden soll.[49] Ausgangsbasis des Streits ist dabei, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten noch nicht vollständig harmonisiert sind und daher hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verwaltungssitzverlegung unterschiedliche Regelungen bestehen. Da die rechtlichen Regelungen für eine Sitzverlegung nach derzeitigem Rechtsstand relativ unübersichtlich sind, soll der aktuelle Rechtsrahmen für Sitzverlegungen im Folgenden erläutert werden. Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Handhabung wird hierbei zwischen einer Verlegung des Verwaltungs- und des Satzungssitzes unterschieden. Da Literatur und Rechtsprechung ferner die Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Zuzugs und Wegzugs einer Gesellschaft innerhalb des Gemeinschaftsgebiets unterschiedlich beurteilen, wird im Folgenden auch zwischen diesen beiden Sachverhalten differenziert.

2.3.1 Verlegung des Verwaltungssitzes

In vielen Mitgliedstaaten - so auch in Deutschland - herrschte lange Zeit die sog. Sitztheorie[50], die einen grenzüberschreitenden Wegzug bzw. Zuzug von Gesellschaften nicht erlaubte. Nach der Sitztheorie war der tatsächliche Verwaltungssitz Anknüpfungspunkt für das Gesellschaftsstatut (d. h. das anzuwendende Gesellschaftsrecht). Mit der Verwaltungssitzverlegung wurde folglich das Gesellschaftsrecht des Zuzugsstaates maßgeblich. Wollte eine in einem Mitgliedstaat gegründete Kapitalgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auch oder ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat ausüben und auf Grund dessen ihren “Verwaltungssitz“ (unter Beibehaltung des Satzungssitzes) ins EU-/EWR-Ausland verlegen, wurde ihr die ursprüngliche Rechtsform, d. h. ihre Rechts- und Parteifähigkeit, im Zuzugsstaat aberkannt. Sie musste folglich aufgelöst und liquidiert werden.[51] Sofern sich die Gesellschaft nicht in einer nationalen Rechtsform des Zuzugsstaates neu gründete, kam es zu einer Zwangsumwandlung von der bisherigen Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Eine nach Deutschland ziehende Kapitalgesellschaft aus dem EU-/EWR-Ausland wurde infolgedessen wie eine GbR oder OHG behandelt, was den Wegfall der beschränkten Haftung der Gesellschafter bedeutete. Mit dieser Handhabung wurde der Schutz von Arbeitnehmern und Gläubigern im Zuzugsstaat bezweckt, deren Rechte (z. B. in der Unternehmensmitbestimmung bzw. hinsichtlich Kapitalaufbringung und -erhaltung) nicht durch das ausländische Gesellschaftsrecht des Gründerstaates, das insoweit häufig liberalere Regelungen vorsieht, unterlaufen werden sollten.[52] Ferner sollte dadurch insbesondere die Gründung von Scheingesellschaften verhindert werden.

Die vorgenannte Ansicht ist durch die bisher einzige vom EuGH zu einem Wegzug ergangene Rechtsprechung, die sog. Daily-Mail-Entscheidung[53], gestärkt worden. In dem dort entschiedenen Rechtsstreit wollte eine englische Kapitalgesellschaft aus steuerlichen Gründen ihre Geschäftsleitung in die Niederlande verlegen. Nach britischem Steuerrecht bedurfte es hierzu einer Genehmigung, welche von der Finanzverwaltung jedoch verweigert wurde. Der EuGH verneinte in diesem Fall eine durch die Wegzugsbeschränkung verursachte Verletzung der in Art. 43 und Art. 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit werde vielmehr “im Allgemeinen“ durch die Möglichkeit der Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EWG-Vertrag) bzw. einer Neugründung in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht.[54] Damit hat der EuGH ausdrücklich zugelassen, dass ein Mitgliedstaat den “Wegzug“ ins EU-/EWR-Ausland verbietet.

In der jüngsten Vergangenheit ist der EuGH jedoch durch weitere grundlegende Entscheidungen in den Fällen “Centros“[55], “Überseering“[56] und “Inspire Art“[57], in denen er jeweils über “Zuzugsfälle“ zu urteilen hatte, von der Sitztheorie teilweise abgerückt. In diesen Fällen hat der EuGH entschieden, dass Beschränkungen der grenzüberschreitenden Verwaltungssitzverlegung einer Gesellschaft durch den Zuzugsstaat nicht mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG-Vertrag i. V. m. Art. 48 EG-Vertrag vereinbar seien, so dass der Zuzugsstaat die Gesellschaft in ihrer Gründungsrechtsform anerkennen müsse.[58] Damit zwang er in Zuzugsfällen zur Abkehr von der Sitztheorie und zum Übergang zu der in der Literatur teilweise bereits vertretenen sog. Gründungstheorie[59]. Nach dieser Theorie bleibt das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates auch bei Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat maßgebend. Die Kapitalgesellschaft muss folglich nicht aufgelöst und liquidiert werden, sondern behält im Zuzugsstaat ihre Rechtsform und damit ihre Rechts- und Parteifähigkeit. So kann etwa eine Private Company Limited by Shares (Ltd.) seitdem ohne Zwangsauflösung ihren Verwaltungssitz unter Beibehaltung des Satzungssitzes in Großbritannien z. B. nach Deutschland verlegen, wird hier als Ltd. ins Handelsregister eingetragen und ist mit dieser Rechtsform auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Das britische Gesellschaftsrecht bleibt für die Gesellschaft jedoch weiterhin maßgeblich.

Mit den vorgenannten Entscheidungen zu Zuzugsfällen entschied sich der EuGH aus Sicht der Verfasserin zu Recht für die Gründungstheorie. Das mit der Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraums verfolgte Ziel, allen Gesellschaften die Niederlassungsfreiheit innerhalb des Gemeinschaftsgebietes zu garantieren und damit grenzüberschreitende Mobilität in einem zusammenwachsenden europäischen Markt zu ermöglichen, wiegt schwerer als der von den Vertretern der Sitztheorie verfolgte Zweck, durch ein Verbot des Zuzugs von Gesellschaften z. B. Scheingesellschaften zu vermeiden.

Es ist allerdings festzuhalten, dass der EuGH in den vorgenannten, jüngeren Entscheidungen (vgl. Seite 14) jeweils nur über den Zuzug einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat urteilte. Daher stellt sich die Frage, ob sich dadurch auch für “Wegzugsfälle“ eine Änderung ergibt. Der EuGH nimmt hierzu in seiner “Centros“-Entscheidung Stellung und grenzt darin zu seinem vorherigen “Daily-Mail“-Urteil ab. Für den Wegzug gelte nach wie vor, dass das Recht, dem die Gesellschaft ihre Gründung und Existenz verdanke, auch darüber entscheiden dürfe, ob der Status der Rechtsform bei der Verlegung des Sitzes beibehalten werden dürfe.[60] Nach dieser Auslegung, die auch von der überwiegenden Meinung in der Literatur vertreten wird,[61] behält die Entscheidung des EuGH in Sachen Daily-Mail in allen Wegzugsfällen daher weiterhin Gültigkeit.

Im Ergebnis kommt es bei einer Verwaltungssitzverlegung somit darauf an, ob der Gründerstaat den Wegzug erlaubt oder nicht. Ist der Wegzug erlaubt, muss auch der Zuzugsstaat die Verwaltungssitzverlegung zulassen. Überwiegend wird der Wegzug in den Mitgliedstaaten für zulässig erachtet; zu den Ländern, die dies ablehnen, gehören Deutschland, Ungarn, Spanien und Irland.[62] Aus deutscher Sicht stellt die hier geltende Wegzugsbeschränkung einen Nachteil im Wettbewerb der Rechtsformen dar.[63] Dies zeigt insbesondere der Boom, den die Ltd. zurzeit auf dem deutschen Markt erlebt.[64] Fast jede dritte in Deutschland mit Haftungsbeschränkung gegründete Gesellschaft ist zwischenzeitlich eine Ltd.. Umgekehrt kann sich die GmbH innerhalb des Gemeinschaftsgebietes nicht ausbreiten, da das deutsche Recht für eine im Inland gegründete Gesellschaft vorschreibt, dass der Verwaltungssitz dem inländischen Satzungssitz der Gesellschaft entspricht (§ 4a Abs. 2 GmbHG und § 5 Abs. 2 AktG). Ein Wegzug aus Deutschland ist derzeit also nicht möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat hierauf mit einem Regierungsentwurf über ein Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[65] reagiert, der vom Bundeskabinett am 23. Mai 2007 beschlossen wurde. Nachdem am 23.01.2008 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Sachverständigenanhörung stattgefunden hat, ist mit einer Verabschiedung des MoMiG frühestens zu Beginn des dritten Quartals 2008 zu rechnen .[66] Der aktuelle Regierungsentwurf bestätigt die zitierten jüngeren EuGH-Entscheidungen (vgl. S. 14) in Zuzugsfällen, indem er unter anderem vorsieht, dass es einer AG bzw. GmbH durch entsprechende Streichungen der §§ 5 Abs. 2 AktG und 4 a Abs. 2 GmbHG zukünftig möglich sein soll, einen Verwaltungssitz im Ausland zu wählen, der nicht zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss.[67] Der bislang nicht gestattete Wegzug aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat, d. h. die Verlegung des Verwaltungssitzes, würde damit gesetzlich zugelassen. Wird der Regierungsentwurf in der vorliegenden Fassung verabschiedet, so hätten deutsche GmbHs im EU/EWR-Ausland die gleichen Chancen wie heute bereits die britische Ltds., und ihr derzeitiger Wettbewerbsnachteil vor allem gegenüber der Ltd. wäre ausgeglichen.[68]

Eine weitere Abkehr von der bislang noch vorherrschenden Wegzugsbeschränkung könnte die ausstehende Entscheidung des EuGH im Fall “Cartesio“[69] mit sich bringen. In dem Rechtsstreit geht es um Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit beim Wegzug einer ungarischen Personengesellschaft in einen anderen EU-Staat (Italien). Ein Staat, der den “Wegzug“ einer Gesellschaft nicht zulässt (wie z. B. Deutschland), konnte sich bisher auf die EuGH-Entscheidung "Daily-Mail" von 1988 stützen.[70] Der EuGH hatte mit dieser Entscheidung, wie zuvor ausgeführt, Wegzugsbeschränkungen für mit der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich vereinbar erklärt und einen Anspruch von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, auf Verlegung ihrer Hauptverwaltung in einen anderen Mitgliedsstaat unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit abgelehnt. Da der EuGH danach jeweils nur Zuzugsfälle zu beurteilen hatte, zwingt das neue Vorlageverfahren den EuGH zum ersten Mal seit 1988, sich erneut mit dieser Frage auseinander zu setzen und zu klären, ob sich Cartesio bei der Verlegung ihres Hauptverwaltungssitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit berufen kann, und ob nationalstaatliche Regelungen, die es einer Gesellschaft verwehren, ihren Sitz aus dem Mitgliedstaat hinaus zu verlegen (Wegzugsbeschränkungen), mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Die Entscheidung könnte grundlegende Bedeutung für die weitere Gestaltungsfreiheit von Gesellschaften über die nationalen Grenzen hinaus haben.

2.3.2 Verlegung des Satzungssitzes

Eine grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von nationalen Kapitalgesellschaften innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist (im Unterschied zur Verlegung des Verwaltungssitzes) in allen Mitgliedstaaten unzulässig.[71] Nur die neu geschaffene supranationale Rechtsform SE ermöglicht - anders als die nationalen Kapitalgesellschaftsformen - nicht nur eine gemeinschaftsweite Verlegung des Verwaltungs-, sondern auch des Satzungssitzes (vgl. Art. 8 SE-VO). Damit können SE-Gründer frei von rechtlichen Hindernissen ihren Standort innerhalb der Gemeinschaft wählen. Da der Satzungssitz der Gesellschaft maßgeblich für das anzuwendende nationale Gesellschaftsrecht ist, kann es vorteilhaft sein, den Satzungssitz nach Gründung in den Mitgliedstaat zu verlegen, der die günstigeren gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die Anteilseigner bietet. Der Satzungssitz der SE muss sich allerdings gemäß Art. 7 Satz 1 SE-VO in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet. In Deutschland ist diese Regelung in § 2 SEAG noch etwas enger gesteckt worden, da sich der satzungsmäßige und der verwaltungsmäßige Sitz nach § 2 SEAG nicht nur in demselben Land, sondern auch in derselben Kommune befinden müssen. Entscheidet sich also ein SE-Gründer für die Verlegung des Satzungssitzes ins EU-/EWR-Ausland, muss er auch den Verwaltungssitz entsprechend verlegen und umgekehrt.

2.3.3 Die geplante Sitzverlegungsrichtlinie

Wie einleitend ausgeführt, befindet sich eine Sitzverlegungsrichtlinie in Planung. Ein Konsultationspapier der EU-Kommission sieht vor, dass auch eine nationale Kapitalgesellschaft ihren Satzungssitz künftig in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den Umweg über die Rechtsform der SE gehen zu müssen.[72] Die Kapitalgesellschaft müsste hierzu zwar einen Formwechsel durchführen und eine Rechtsform des Zuzugsstaates annehmen, die Verlegung des Satzungssitzes könnte aber erstmals identitätswahrend erfolgen. Eine deutsche GmbH müsste danach z. B. bei einem Wegzug nach Frankreich nicht erst liquidiert und dann in einer französischen Rechtsform neu gegründet werden, sondern könnte bestehen bleiben und ihren Satzungssitz im Rahmen eines Formwechsels in eine S.A.R.L. identitätswahrend (also lediglich durch Wechsels ihres “Rechtskleids“) nach Frankreich verlegen.

Im Rahmen des verfolgten Ziels der Niederlassungsfreiheit und der damit verbunden Schaffung grenzüberschreitender Mobilität für alle Gesellschaften innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist die Einführung der Sitzverlegungsrichtlinie aus Sicht der Verfasserin bereits mehr als überfällig. Ein genauer Zeitpunkt für die Einführung ist jedoch noch nicht in Sicht. Im Gegenteil: Nach jüngsten Nachrichten rückt die geplante Sitzverlegungsrichtlinie offenbar wieder in weite Ferne bzw. wird womöglich gar nicht mehr umgesetzt. Hintergrund dafür ist, dass die EU-Kommission auf Basis eines erstellten Folgenabschätzungsberichts[73] zu dem Ergebnis kommt, dass derzeit hinsichtlich einer Sitzverlegungsrichtlinie - trotz gegenteiliger Forderungen des EU-Parlaments und von Unternehmerverbänden - kein Bedarf für ein Tätigwerden auf EU-Ebene bestehe. Darauf hin hat die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen (eine von 37 Generaldirektionen und Diensten, aus denen sich die Europäische Kommission zusammensetzt[74] ) die Arbeiten zu diesem Thema zunächst eingestellt.

Der Bericht führt unter anderem begründend aus, dass nach Umsetzung der VRL die Kapitalgesellschaften mittelbar auch ihren Sitz in einen anderen Staat verlegen können. Des Weiteren führt er an, dass bereits heute eine SE ihren Sitz auf Basis europäischer Vorschriften verlegen könne, dies erfolge jedoch aber nicht sehr häufig. Als weiterer wohl gewichtiger Grund[75] wird in dem Bericht darauf verwiesen, dass die anstehende Rechtsprechung des EuGH in dem Fall “Cartesio“ (vgl. die vorherigen Ausführungen unter ‎2.3.1) möglicherweise richtungsweisend sein werde. Sollte der EuGH die bestehende Wegzugsbeschränkung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar halten, wird die EU-Kommission das Urteil vermutlich zum Anlass nehmen, die Arbeiten zu der Sitzverlegungsrichtlinie angesichts der damit verbundenen Probleme bei der Abwägung von Kosten und Nutzen nicht mehr aufzugreifen.

Aus Sicht der Verfasserin sollte jedoch auf die Einführung einer Sitzverlegungsrichtlinie nicht verzichtet werden, denn eine allein auf dem ausstehenden EuGH-Urteil basierende Sitzverlegung würde voraussichtlich mit Unsicherheiten behaftet sein. So dürfte z. B. der technische Verfahrensablauf einer Verlegung des Satzungssitzes in der erwarteten EuGH-Entscheidung nicht weiter erläutert werden. Allein schon aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Richtlinie daher in jedem Fall verabschiedet werden.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es einer nationalen Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland - mit Ausnahme der SE - nach aktuellem Recht nicht erlaubt, ihren Satzungs- oder Verwaltungssitz in das EU-/EWR-Ausland zu verlegen. Die Verlegung des Verwaltungssitzes kann für Unternehmen aber sehr hilfreich sein, um ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen hinweg zu erweitern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ohne dass die Gesellschaft zuerst aufgelöst und nach dem Recht des Zuzugsstaates dann neu gegründet werden muss. Eine Verlegung des Satzungssitzes kann den Vorteil bieten, dass das dann anzuwendende Gesellschaftsrecht des künftigen Sitzstaates günstigere gesellschaftsrechtliche Regelungen aufweist als das des bisherigen Sitzstaates. Da einer in der Rechtsform der SE organisierten Gesellschaft die Sitzverlegung offen steht, kommt eine grenzüberschreitende SE-Verschmelzung (z. B. im Wege der Aufnahme einer ausländischen Tochtergesellschaft) für eine deutsche Kapitalgesellschaft auch als Gestaltungsmöglichkeit zur Ermöglichung einer späteren Sitzverlegung in Betracht. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind Gegenstand der im Schwerpunkt der Arbeit folgenden Bewertungen (vgl. Punkt ‎4.10).

2.4 Das SEVIC-Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Eine zusätzliche rechtliche Grundlage für Verschmelzungen kann das SEVIC-Urteil des EuGH darstellen. Da zum Verständnis seiner Reichweite jedoch die zuvor dargestellten Grundsätze über die Sitzverlegung herangezogen werden müssen, erfolgt die Darstellung dieser Verschmelzungsmöglichkeit erst an dieser Stelle und nicht unmittelbar im Anschluss an die Ausführungen zu SE-VO und VRL.

Noch vor Verabschiedung der VRL am 15.12.2005 wurde der europäische Gesetzgeber in seinen Bemühungen um die Liberalisierung des europäischen Marktes von der Rechtsprechung des EuGH überholt. Am 13.12.2005 hatte der EuGH in der Rechtssache „SEVIC Systems AG“[76] (nachstehend „SEVIC“ abgekürzt) über die Verschmelzung einer luxemburgischen Gesellschaft auf ihre deutsche Muttergesellschaft, die SEVIC AG, zu entscheiden. Das deutsche Handelsregister hatte die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung verweigert, da § 1 Abs. 1 des bislang geltenden deutschen Umwandlungsgesetzes nur Verschmelzungen deutscher Gesellschaften untereinander vorsah. Der EuGH befand aber, dass die beabsichtigte Verschmelzung entgegen dem Wortlaut der deutschen Vorschriften möglich sein müsse, da die generelle Versagung grenzüberschreitender Verschmelzungen innerhalb der EU gegen die Niederlassungsfreiheit der Art. 43 und 48 EG-Vertrag verstoße.

Damit steht fest, dass grenzüberschreitende Hineinverschmelzungen unter Beteiligung von nationalen Kapitalgesellschaftsformen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten kraft Rechtsprechung schon vor Umsetzung der VRL in alle nationalen Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten möglich sind.

2.4.1 Konsequenzen der SEVIC-Entscheidung

Fraglich ist, in welchem Umfang die SEVIC-Entscheidung und die darin bestätigte Niederlassungsfreiheit auf grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge anzuwenden sind. Die Reichweite der SEVIC-Entscheidung ist nicht eindeutig geklärt, da der EuGH darin nur über die Hineinverschmelzung entschieden hat.[77] Im Verschmelzungsrecht sind zwei Arten der Verschmelzung zu unterscheiden: Bei einer Hinausverschmelzung ist eine inländische (aus deutscher Sicht also eine deutsche) Kapitalgesellschaft der übertragende und eine ausländische (z. B. eine britische) Kapitalgesellschaft der aufnehmende Teil. Bei einer Hineinverschmelzung nimmt dagegen eine inländische Gesellschaft (z. B. eine deutsche AG) die übertragende ausländische Gesellschaft auf. Streitig ist aber, ob Hinausverschmelzungen und andere grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen, wie etwa die Spaltung, auch von der SEVIC-Entscheidung abgedeckt sind.[78] Der verneinende Teil der Literatur führt zu der Hinausverschmelzung und zu der grenzüberschreitenden Spaltung an, dass diese mit einer Auswanderung der Gesellschaft ins EU-/EWR-Ausland vergleichbar seien.[79] Eine solche Auswanderung ist allerdings in einigen Mitgliedstaaten - wie in Kapitel ‎2.3.1 näher ausgeführt - nicht erlaubt. Der EuGH habe diese Ansicht in seiner bisher einzigen ausdrücklich gefällten Entscheidung zu einem Wegzugsfall einer Kapitalgesellschaft in der Rechtssache “Daily-Mail“ (vgl. ‎2.3.1, S. 13) gestärkt, indem er den Wegzug als nicht von der Niederlassungsfreiheit geschützt angesehen hat, sondern der Auffassung gewesen sei, dass diese vielmehr durch die Möglichkeit der Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften bzw. einer Neugründung in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht werde.[80] Da Hinausverschmelzung und grenzüberschreitende Spaltung mit dem Wegzug gleichzusetzen seien, kommt es nach dieser Meinung darauf an, ob der Gründerstaat den Wegzug und damit auch die Hinausverschmelzung der Gesellschaft bzw. die grenzüberschreitende Spaltung erlaubt oder nicht.[81] Sei der Wegzug z. B. in Deutschland nicht erlaubt, sei damit auch die Hinausverschmelzung analog nicht zulässig.

Die Vertreter der Gegenmeinung führen an, dass der EuGH in seiner Entscheidung gerade nicht auf die Vergleichbarkeit der Verschmelzung mit dem Wegzug durch eine grenzüberschreitende Sitzverlegung (d. h. auf die Erlaubnis des Wegzugsstaates) abstelle.[82] Vielmehr führe der EuGH aus, grenzüberschreitende Verschmelzungen (seien) wie andere Gesellschaftsumwandlungen (…) besonders für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit (…).[83] Die grenzüberschreitende Spaltung könne zudem nur als eine Verlagerung von Betriebsteilen ins Ausland angesehen werden; dies sei gerade kein kompletter Wegzug im Sinne der Daily-Mail Rechtsprechung.[84]

Aus Sicht der Verfasserin ist die letztere Auffassung richtig, denn der dogmatische Ansatz in der Daily-Mail-Entscheidung ist durch die neuere SEVIC-Entscheidung in Bezug auf Hinausverschmelzung und grenzüberschreitende Spaltung aufgehoben worden. Aus der Tatsache, dass der EuGH in der SEVIC-Entscheidung von Ver-
schmelzung “im Allgemeinen“[85] spricht, lässt sich ableiten, dass er auch die Hinausverschmelzung als von der Niederlassungsfreiheit umfasst ansieht. Ein Verbot der grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung und Spaltung widerspricht aus Sicht der Verfasserin daher der EuGH-Rechtssprechung.

Bei Beurteilung der Reichweite der SEVIC-Entscheidung für die Praxis ist darüber hinaus zu beachten, dass der grenzüberschreitende Formwechsel darin nicht erwähnt ist. Kennzeichnend dafür ist, dass lediglich ein Rechtsträger an der Umwandlung beteiligt ist, der seine Rechtsform identitätswahrend in eine solche des Zuzugsstaates umwandelt, ohne jedoch in Deutschland die Auflösung oder im Zuzugsstaat die Neugründung vornehmen zu müssen. Ein grenzüberschreitender Formwechsel wird funktionell immer durch eine Sitzverlegung ausgelöst und ist daher mit dieser zwangsläufig verknüpft.[86] Bislang bestehen jedoch weder auf deutscher noch auf europäischer Gesetzesebene Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel bzw. zu der Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften. Nach überwiegender Meinung ist aber der Formwechsel zumindest “hinein“ - anders als der Formwechsel “hinaus“ - grundsätzlich von der SEVIC-Entscheidung erfasst.[87]. Die SEVIC-Entscheidung beschränke sich nicht nur auf die Hineinverschmelzung, sondern auch auf weitere Umwandlungsmaßnahmen, zu dem auch der Formwechsel “hinein“ gehöre.

Folgt man jedoch der aus Sicht der Verfasserin richtigen Auffassung, dass die in der SEVIC-Entscheidung bestätigte Anwendung der Niederlassungsfreiheit nicht nur auf den Fall der Hinein-, sondern auch auf den Fall der Hinausverschmelzung zutrifft, und folgt man ferner der Auffassung, dass auch ein Formwechsel von der SEVIC-Entscheidung grundsätzlich abgedeckt ist, erscheint es nicht konsequent, diesen auf den Formwechsel “hinein“ zu beschränken.

Obwohl die SEVIC-Entscheidung die Verschmelzung einer Luxemburger S.A. auf eine deutsche AG betraf, beschränkt der EuGH seine Aussagen zur Niederlassungsfreiheit in Sachen SEVIC nicht ausdrücklich auf Kapitalgesellschaften, sondern erfasst nach herrschender Auffassung - im Gegensatz zur VRL - auch Perso- nengesellschaften, sofern sich diese bereits nach nationalem Recht innerstaatlich verschmelzen dürfen.[88] Da Persongesellschaften in § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwG grundsätzlich als in Betracht kommende Rechtsträger für innerstaatliche Verschmelzungen in Deutschland erfasst sind, darf die grenzüberschreitende Verschmelzung einer deutschen Personengesellschaft im Ergebnis nicht verweigert werden. Zusätzliche Klarheit dürfte hier die auf den Vorlagebeschluss des ungarischen Regionalgerichts in Szeged vom 20.04.2006 ausstehende Entscheidung des EuGH in Sachen “Cartesio“ bringen, in der es um die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer ungarischen Personengesellschaft innerhalb des Gemeinschaftsgebietes geht (vgl. hierzu Punkt ‎2.3.1, Seite 17.)

2.4.2 Praktische Bedeutung einer SEVIC-Umwandlung

Problematisch bei der praktischen Durchführung einer auf der SEVIC-Entscheidung basierenden grenzüberschreitenden Verschmelzung könnte sein, dass der EuGH grenzüberschreitende Hineinverschmelzungen zwar für zulässig erklärt, jedoch zu dem formalen Verfahrensablauf einer SE-Verschmelzung und der Eintragung in das Handelsregister eines jeweiligen Mitgliedstaates naturgemäß nichts ausgeführt hat.[89] So bleiben für die Praxis relevante Fragen offen, wie z. B. die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich gilt diesbezüglich für jeden beteiligten Rechtsträger nach internationalen privatrechtlichen Grundsätzen sein jeweiliges Gesellschaftsstatut.[90] Bei Sachverhalten, die beide Rechtsträger gleichermaßen betreffen, sind nach der in der Literatur vorherrschenden sog. Vereinigungstheorie[91] beide Rechtsordnungen zu beachten. Eine Gesellschaft hat es daher bei einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung mit zwei nationalen Behörden zu tun, deren Vorschriften aufeinander abgestimmt werden müssen. Das hat zur Folge, dass erst die Kumulierung aller Anforderungen der beiden Rechtsordnungen zur Wirksamkeit der Verschmelzung führt. Hierbei ergeben sich viele Detailfragen, beispielsweise in welchem Land die Verschmelzung beurkundet wird oder in welcher Reihenfolge Handelsregistereintragungen erfolgen, wenn das ausländische Recht eine andere Reihenfolge vorsieht als das deutsche Recht. Als möglicher Lösungsansatz wäre aus Sicht der Verfasserin anstelle der Vereinigungstheorie eine Anlehnung an die VRL vorzugswürdig. Danach würde sich z. B. der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach dem Recht des Mitgliedstaates richten, dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt (Vgl. Art. 12 VRL). Dies würde den praktischen Ablauf vereinfachen und viele Detailfragen ersparen.

Im praktischen Ablauf wird es sich bei einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung unter Berufung auf die Grundsätze der SEVIC-Rechtsprechung nicht vermeiden lassen, eine Abstimmung mit den beteiligten Registergerichten herbeizuführen, um die Eintragung zu erwirken. Eine Verweigerung der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister[92], aber auch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären, die die Eintragung der Verschmelzung blockieren könnten, wären mögliche Folgen. In der Praxis gibt es bereits einige unter Berufung auf die SEVIC-Entscheidung abgewickelte Fälle, die als Vorreiter teilweise helfen können. So dürfte die Verschmelzung einer österreichischen auf eine deutsche Kapitalgesellschaft auf Grund mehrerer bereits abgewickelter Praxisfälle vergleichsweise sicher durchzuführen sein.[93] Dagegen bestehen z. B. in den Niederlanden immer noch einige Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Verschmelzung.[94]

Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine grenzüberschreitende Umstrukturierung auf Basis der SEVIC-Entscheidung auf Grund der geringen Transaktionssicherheit aus Sicht der Verfasserin allenfalls bei konzerninternen Verschmelzungen oder für Gesellschaften, deren mehrheitliche Anteile von einer Familie gehalten werden, zu empfehlen ist (da hier kein Streitpotenzial anzunehmen ist).

Insgesamt betrachtet wird allerdings nach erfolgter Umsetzung der VRL in allen Mitgliedstaaten die auf die SEVIC-Entscheidung gestützte Verschmelzung in der Praxis weitgehend an Bedeutung verlieren, da die gesetzlich verankerte VRL die bisherige Rechtsprechung und die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten größtenteils ersetzen wird. Die VRL regelt im Gegensatz zur SEVIC-Entscheidung insbesondere auch den verfahrensrechtlichen Ablauf der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Hinsichtlich aller übriger, nach herrschender Meinung ebenfalls durch die SEVIC-Entscheidung abgedeckter Umwandlungsvorgänge (nämlich die grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften, die grenzüber- schreitende Spaltung und der grenzüberschreitenden Formwechsel “hinein“), könnte die SEVIC-Rechtsprechung dagegen eine praktische Relevanz behalten, da diese Umwandlungsvorgänge nicht von der VRL erfasst und dadurch auch künftig nicht durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden. Da jedoch die zuvor dargestellten verfahrensrechtlichen Lücken auch hier nicht ausgeblendet werden können, wird im Ergebnis wohl nur ein kleiner Nutzerkreis in Frage kommen.

2.5 Zwischenbeurteilung

Wie die vorstehenden Ausführungen zu dem derzeit vorhandenen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen zeigen, ist in der jüngsten Vergangenheit auf europäischer und deutscher Ebene sehr viel geschehen. Die europäische Kommission hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel erfolgreich genutzt, die EU durch Vereinheitlichung der Rechtsordnungen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene einen großen Schritt näher an einen harmonisierten Binnenmarkt heranzuführen. An mancher Stelle ist jedoch, wie die vorstehenden Anmerkungen zeigen, noch einiges verbesserungs- bzw. ergänzungswürdig. Wenn aber auch der bisher erreichte Ist-Zustand noch nicht vollständig zufrieden stellend ist, so ist der zwischenzeitlich erreichte Grad der Europäisierung der verschiedenen Gesellschaftsrechte gleichwohl beachtlich, zumal mit den jüngst geschaffenen grenzüberschreitenden Umwandlungsmöglichkeiten wichtige Meilensteine gesetzt wurden.

Bedeutendster Meilenstein ist in diesem Zusammenhang die heutige Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Das Bedürfnis, sich international mit anderen Unternehmen zusammenschließen, und die damit verbundenen Probleme bestanden schon lange vor Einführung des neuen europarechtlichen Rahmens. Insbesondere nach Einführung des gemeinschaftlichen Binnenmarktes 1993 hatte man verstärkt nach Möglichkeiten für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Unternehmen gesucht und grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse als “Königsweg“ zur Schaffung starker europäischer Unternehmen bezeichnet, mit denen man der Konkurrenz auf dem Weltmarkt entgegen treten wollte.[95] Doch die Idee, nicht nur für nationale Verschmelzungen, die schon lange Zeit gesetzlich zulässig und gängige Praxis waren, sondern auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes eine gesetzliche Grundlage auf europäischer Ebene zu schaffen, konnte lange nicht in eine geeignete Passform gegossen werden. Hintergrund für das Scheitern war, dass keine Einigkeit darüber bestand, wie das anschließend bestehende Unternehmen funktionieren sollte. Zwar hatte die europäische Wirtschaft Mittel und Wege gefunden, ohne Mithilfe des europäischen Gesetzgebers Unternehmen grenzüberschreitend zusammenzuführen - dies aber nur unter Inkaufnahme komplexer Rechtsstrukturen und großem Aufwand. Beispiel hierfür ist der Zusammenschluss der deutschen Hoechst AG mit der französischen Rhône-Poulenc S.A., der sich über eine komplizierte Dreieckskonstruktion mit Aktientausch zur Gründung der Aventis S.A. mit Sitz in Straßburg vollzog.[96]

Die Inkaufnahme solcher aufwändiger Hilfskonstruktionen zeigt, welche Bedeutung Unternehmen grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen bereits vor Einführung eines Rechtsrahmens durch Rechtsprechung und Gesetz beigemessen haben. Nach den Boom-Jahren der späten 90er Jahre sank die Nachfrage zwar kurze Zeit ab, hat heute aber wieder das seit dem Rekordjahr 2000 höchste Niveau erreicht.[97] Ursächlich hierfür dürfte sein, dass die nunmehr bestehende abgesicherte Basis für solche Umwandlungsmaßnahmen die Attraktivität von Unternehmenszusammenschlüssen deutlich erhöht hat.

Von den auf europäischer Ebene jüngst geschaffenen drei Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Verschmelzung - der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach der SE-VO, nach der VRL oder auf Basis der SEVIC-Entscheidung des EuGH - kommt voraussichtlich den ersten beiden eine weitaus größere Rolle in der Praxis zu als letzterer. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Verschmelzung auf Basis der SEVIC-Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich des Verfahrensablaufs - wie in Kapital ‎2.4 näher ausgeführt - Lücken und somit Rechtsunsicherheiten bei der Abwicklung aufweist und daher nach Ansicht der Verfasserin nur für einen begrenzten Nutzerkreis interessant ist. Dagegen bieten die SE-VO und auch die VRL nach ihrer vollständigen Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gesetzlich verankerte Möglichkeiten, die mehr Rechtssicherheit verschaffen als eine nur auf Rechtsprechung gestützte Verschmelzung und vor allem auch den verfahrensrechtlichen Ablauf regeln. Lediglich für die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel dürfte - wie in Kapital ‎2.4 dargestellt - eine praktische Relevanz des SEVIC-Urteils verbleiben; diese dürfte auf Grund der verfahrensrechtlich nicht geregelten Seite gering sein. Vor diesem Hintergrund sollen die Umwandlungsmaßnahmen auf Basis der SEVIC-Entscheidung des EuGH im folgenden Schwerpunkt nicht weiter betrachtet und analysiert werden.

[...]


[1] Vgl. Wenz, M., in: Theisen, M. R./Wenz, M. (Hrsg.), S. 200 f.

[2] Die Rechtsform SE wurde eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 (SE-Verordnung) über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl.-EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1 ff. und die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl.-EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 22 ff.

[3] Vgl. (ohne Verf.), Frankfurter Allgemeine Zeitung, vom 05.08.2005, S. 11; Freudenberg, T., Handelsblatt, vom 15.02.2006, S. 18; (ohne Verf.), FINANCE MAGAZIN, von 11/2005, S. 86; (ohne Verf.), Frankfurter Allgemeine Zeitung, vom 02.02.2005, S. 23.

[4] Vgl. Allianz SE (Hrsg.), vom 16.10.2006, unter: http://www.allianz.com/de/allianz_gruppe
/presse/newsdossiers/allianz_se/news3.html, Stand 15.01.2008.

[5] Vgl. Herden, I./Kowalewsky, R., Capital vom 21.03.2008, S. 16; Schwimbersky, S./ Kelemen, M., vom 06.01.2008, unter: http://www.worker-participation.eu/european_company/se_companies/
overview_table__1, Stand 30.01.2008; (ohne Verf.), ABC NEW MEDIA AG (Hrsg.), vom 13.11.2007.

[6] Vgl. Schwimbersky, S./ Kelemen, M., vom 06.01.2008, unter: http://www.worker-participation.
eu/european_company/se_companies/se_fact_sheets__1/planned_ses/suez_sa, Stand 30.01.2008.

[7] Vgl. Schwimbersky, S./Kelemen, M., vom 06.01.2008, unter: http://www.worker-participation.eu
/european_company/se_companies/se_fact_sheets__1/planned_ses/
nordea_bank_ab_publ, Stand 30.01.2008.

[8] Vgl. Herden, I./Kowalewsky, R., Capital vom 21.03.2008, S. 17.

[9] Vgl. (ohne Verf.), Frankfurter Allgemeine Zeitung, vom 06.06.2006, S. 22.

[10] Vgl. (ohne Verf.), ABC NEW MEDIA AG (Hrsg.), vom 22.04.2007, unter: http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-04/artikel-8105614.asp, Stand 14.02.2008.

[11] Vgl. Theisen, M. R./Wenz, M., in: Theisen, M. R./Wenz, M. (Hrsg.), S. VIII. f.

[12] Vgl. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25.06.2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommen, ABl.-EG Nr. L 266 vom 03.10.2002, S. 69.

[13] Alle anderen EWR-Staaten neben Island, Liechtenstein und Norwegen sind gleichzeitig auch EU-Mitgliedstaaten.

[14] Vgl. Picot, G./Land, V., DB 1998, S. 1601 (1601); Dötsch, E., BB 1998, S. 1029 (1030).

[15] Phillip, O., EuZW 2006, S. 516 (516 f.).

[16] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl.-EG Nr. L 310 vom 25.11.2005, S. 1 ff., auch abrufbar unter: http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/
materialdateien/010_europaeische_gesetze/eu_richtlinien/ril_2005_56_eg_verschmelzung_de/

[17] Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2006 vom 22.09.2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl.-EG Nr. L 333 vom 30.11.2006, S. 39.

[18] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (6 ff.).

[19] EuGH, Urteil vom 13.12.2005, AG 2006, S. 80 ff.

[20] Vgl. Louven, C./Dettmeier, M./Pöschke, M./Wenig, A., BB-Special 3 (zu BB 2006), S. 1 (1); Krause, N./Kulpa, N., ZHR 2007, S. 38 (38).

[21] Vgl. Redeker, K., AG 2006, R343.

[22] Vgl. Müller-Graff, P.-C., in: Streinz (Hrsg.), Art. 43 EG, Rdnr. 7; Phillip, O., EuZW 2006, S. 516 (517).

[23] Vgl. Teichmann, C., S. 187 ff.; Habersack, M., S. 38, Rdnr. 42 ff.

[24] Vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.1990, NJW 1991, S. 3086 ff.

[25] Vgl. Spahlinger, A./Wegen, G., NZG 2006, S. 721 (721).

[26] Vgl. Westphal, N., S. 11.

[27] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 (SE-Verordnung) über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl.-EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1 ff., auch abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2001:294:SOM:DE:HTML.

[28] Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl.-EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 22 ff., auch abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2001:294:SOM:DE:HTML.

[29] Vgl. Förster, G./Lange, C., DB 2002, S. 288 (288 ff.).

[30] Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.2004, BGBl. 2004 I Nr. 73, S. 3675 ff., auch abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/media/archive/820.pdf.

[31] Vgl. Teichmann, C., S 279 f.

[32] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl.-EG Nr. L 310 vom 25.11.2005, S. 1 ff., auch abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2005:310:SOM:DE:HTML.

[33] Durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2006 vom 22.09.2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR Abkommens, ABl. Nr. L 333 vom 30.11.2006, S. 39, gilt dies auch für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

[34] Vgl. Habersack, M., S. 228 ff.

[35] Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.2006, BGBl. 2006 I Nr. 65, S. 3332 ff, auch abrufbar unter: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3332.pdf.

[36] Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007, BGBl. 2007 I Nr. 15, S. 542 ff., auch abrufbar unter: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0542.pdf.

[37] Vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft (Hrsg.), vom 07.02.2008, unter: http://www.bfai.de/nn_42336/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/2008/slowakei-verschmelzungsrichtlinie.html, Stand 20.02.2008.

[38] Vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft (Hrsg.), vom 08.01.2008, unter: http://www.bfai.de/nn_74434/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/ungarn-cross-border-mergers.html, Stand 20.02.2008.

[39] Vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft (Hrsg.), vom 11.01.2008, unter: http://www.bfai.de/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/estland-verschmelzungsrichtlinie-umsetzung.html, Stand 20.02.2008.

[40] Vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft (Hrsg.), vom 18.02.2008, unter: http://www.bfai.de/nn_42336/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/2008/litauen-verschmelzungsrichtlinienumsetzung.html, Stand 20.02.2008

[41] Vgl. Tebben, J./Tebben, T., DB 2007, S. 2355 (2356).

[42] Vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft (Hrsg.), vom 15.11.2007, unter: http://www.bfai.de/nn_74434/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/oesterreich-gesellschaftsrechtsaenderungsgesetz.html, Stand 20.02.2008.

[43] Vgl. Freudenberg, T., AG 2006, R107.

[44] EuGH, Urteil vom 13.12.2005, AG 2006, S. 80 ff.

[45] Vgl. Krause, N./Kulpa, N., ZHR 2007, 38 (47 f.); Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006,146 (151 f.); Spahlinger, A./Wegen, G., NZG 2006, 721 (725 f.); Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (15); Kallmeyer, H./Kappes, S., AG 2006, S. 224 (S. 234 ff.); Leible, S./Hoffmann, J., RIW 2006, S. 161 (167).

[46] Zu dessen näherer Definition siehe: Spahlinger, A./Wegen, G., Rdnr. 80 ff.

[47] Zu dessen näherer Definition siehe: Memento Verlag (Hrsg.), Rdnr. 272.

[48] Vgl. Wenz, M., in: Theisen, M. R./Wenz, M. (Hrsg.), S. 201 f.

[49] Ausführlich hierzu: Habersack, M., S. 15 ff.; Bayer, W., in: Reimer, E., u. a. (Hrsg.), S. 1 ff.

[50] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (4); Bayer W., in: Reimer, E., u. a. (Hrsg.), S.7.

[51] Vgl. Kindler, P., NJW 2003, S. 1073 (1074 ff.).

[52] Vgl. Bayer W., in: Reimer, E., u. a. (Hrsg.), S. 2.

[53] EuGH, Urteil vom 27.09.1988, NJW 1989, S. 2186 ff.

[54] Vgl. Bayer, W., in: Reimer, E., u. a. (Hrsg.), S. 7.

[55] EuGH, Urteil vom 09.03.1999, DB 1999, S. 625 ff.

[56] EuGH, Urteil vom 05.11.2002, DB 2002, S. 2425 ff.

[57] EuGH, Urteil vom 30.09.2003, DB 2003, S. 2219 ff.

[58] Gleiches gilt wegen der im EWR-Abkommen kodifizierten Niederlassungsfreiheit und einer Anerkennung von US-Gesellschaften im deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffsvertrag, vom 29.10.1954, BGBl. 1956 II, S. 487 ff.) im Ergebnis auch für Gesellschaften aus Liechtenstein, Island, Norwegen und USA; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.10.2004, BB 2004, S. 2595 (betreffend Gesellschaften aus den EWR-Staaten) und BGH, Urteil vom 19.09.2005, BB 2005, S. 2373 ff. (betreffend US-Gesellschaften).

[59] Vgl. dazu Bayer, W., in: Reimer, E., u. a. (Hrsg.), S. 1 f.

[60] EuGH, Urteil vom 05.11.2002, DB 2002, S. 2425 (2425, Rdnr. 61 ff., 70 ff.).

[61] Vgl. Drygala, T., ZIP 2005, S. 1995 (1997 f.); Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006, S. 146 (150 f.).

[62] Siehe hierzu Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (6 ff.) sowie die umfassende Untersuchung der einzelnen Mitgliedstaaten in: Gesell, H./Flaßhoff, C./Krömker, M., in van Hulle, K./Gesell, H., S. 3 ff. sowie die einzelnen Länderberichte im Anschluss S. 55 ff.

[63] Vgl. Memento Verlag (Hrsg.), Rdnr. 7901; Breitenstein, J./Meyding, B., BB 2007, S. 1457 (1457); (ohne Verf.), Handelsblatt, vom 20.05.2005, unter: http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1039766; Stand 05.01.2008.

[64] Vgl. (ohne Verf.), Huber Verlag für Neue Medien GmbH (Hrsg.), vom 01.08.2007, unter: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/innomedia-/boxid-9776.html, Stand 14.02.2008; Breitenstein, J.,/Meyding, B., BB 2007, S. 1457 (1457).

[65] BT-Drucks. 16/6140; der Regierungsentwurf vom 23.05.2007 und die Begründung sind abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/2109/MoMiG-RegE%2023%2005%2007.pdf, Stand 12.02.2008.

[66] Vgl. Schindler, K., unter: http://www.schindlerboltze.de/gesellschaftsrecht/gmbh-reform/2008/gmbh-reform-momig-fruehestens-sommer-2008/, Stand 12.02.2008.

[67] Vgl. Begründung des Referentenentwurfs, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), S. 65 ff., dortige Ausführungen zu Artikel 4 und Art. 5 Nr. 1, abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/2109/MoMiG-RegE%2023%2005%2007.pdf, Stand 12.02.2008.

[68] Vgl. Lutter, M., GesRZ 2007, S. 365 (366).

[69] EuGH Rechtssache C-210/06 - Cartesio -; ZIP 2006, S. 1536 (1536 ff.).

[70] Vgl. ausführlich: Kleinert, J. / Schwarz, N., GmbHR 2006, R365 (R365).

[71] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (3); Gesell, H./Flaßhoff, C./Krömker, M., in: van Hulle, K./Gesell, H., S. 25 Rdnr. 2 u. S. 55 Rdnr. 2.

[72] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (6 ff.).

[73] Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.), unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/seat-transfer/index_de.htm, Stand 12.02.2008.

[74] Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.), unter: http://ec.europa.eu/dgs/internal_market/
index_de.htm, Stand 12.02.2008.

[75] Vgl. hierzu auch Schmidt-Gerdts, M., Status:Recht 2007, S. 254 (254).

[76] EuGH, Urteil vom 13.12.2005, AG 2006, S. 80 ff.

[77] Vgl. Gottschalk, E., EuZW 2006, 83 (84).

[78] Vgl. Memento Verlag (Hrsg.), Rdnr. 5269.

[79] Vgl. Forsthoff, U., DStR 2006, S. 613 (617).

[80] Vgl. Bayer, W., in: Reimer, E. u. a. (Hrsg.), S. 7.

[81] Vgl. Drygala, T., ZIP 2005, S. 1995 (1995 u 1997 f.), Spahlinger, A./Wegen, G./ Rdnr. 510; Picot, G./Land, V., DB 1998, S. 1601 (1606).

[82] Zur Frage der Hinausverschmelzung vgl. Spahlinger, A./Wegen, G., NZG 2006, S. 721 (724); Kallmeyer, H./Kappes, S., AG 2006, S. 224 (226); Drinhausen F./Keinath, A., BB 2006 S. 725 (732); Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006, S. 146 (150); Leible, S./Hoffmann, J., RIW 2006, S. 161 (165); Bungert, H., BB 2006, S. 53 (55); zur Frage anderer Formen der Umwandlungen: Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (8); Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006, S. 146 (150); Gottschalk, E., EuZW 2006, 83 (83); Siems, M. M., EuZW 2006, S. 135 (138); Sedemund, J., BB 2006, S. 519 (520); Bungert, H., BB 2006, S. 53 (55).

[83] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (9).

[84] Vgl. Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006, S. 146 (150); Spahlinger, A./Wegen, G., NZG, 2006, S. 721 (725), Kuntz, T., IStR 2006, S. 224 (224 ff.); Kallmeyer, H./Kappes, S., AG 2006, S. 224 (S. 234 ff.).

[85] Vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2005, AG 2006, S. 80 (81 f. Rdnr. 19, 20, 21 u. 26).

[86] Vgl. Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (7, 15).

[87] Vgl. Kuntz, T., IStR 2006, S. 224 (226); Siems, M. M., EuZW 2006, S. 135 (139 f.); Spahlinger, A./Wegen, G., NZG 2006, S. 721 (724 f., 727); Krause, N./Kulpa, N., ZHR 2007, S. 38 (47 f.).

[88] Vgl. Krause, N./Kulpa, N., ZHR 2007, 38 (47 f.); Geyrhalter, V./Weber, T., DStR 2006,146 (151 f.); Spahlinger, A./Wegen, G., NZG 2006, 721 (725 f.); Drinhausen, F./Gesell, H., BB-Special 8 (zu BB 2006), S. 3 (15); Kallmeyer, H./Kappes, S., AG 2006, S. 224 (S. 234 ff.); Leible, S./Hoffmann, J., RIW 2006, S. 161 (167).

[89] Vgl. Bungert, H., BB 2006, S. 53 (54 f.).

[90] Vgl. Spahlinger A./Wegen, G., NZG 2006, S. 721 (721 f.).

[91] Vgl. Koppensteiner, H.-G., GesRZ 2006, S. 111 (115 ff.).

[92] Vgl. Wachter, T., GmbHR 2006, S. 601 (603).

[93] Näher Doralt, M., IPRax 2006, S. 572 (577).

[94] Ausführlich dazu: Gesell, H., Krömker, M., DB 2006, S. 2558 (S. 2558 ff.).

[95] Vgl. Teichmann, C., in Reimer, E. u. a. (Hrsg.), S. 59 ff.; Samson, C./Flindt, S., NZG 2006, S. 290 (290 ff.); Krause, N./Kulpa, N., ZHR 2007, S. 39 (39).

[96] Vgl. Hoffmann, J., NZG 1999, S. 1077 (1077 ff.) (beschreibt die gewählte Rechtskonstruktion).

[97] Vgl. Decher, C. E., von 11/2006, unter: http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/volltexte/2007/3795/pdf/ILF_WP_056.pdf, Stand 05.02.2008, S. 1 (1 f.).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836621762
DOI
10.3239/9783836621762
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule – Studiengang Wirtschaft, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
1,1
Schlagworte
mobilität verschmelzungsrichtlinie kapitalgesellschaft se-verordnung verschmelzung
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Titel: Mobilität von Kapitalgesellschaft in Europa
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