Carbon Finance - CO2-Emissionsrechte als Anlageklasse?
Zusammenfassung
Klimawandel und Klimaschutz haben sich zu den bedeutendsten Themen unserer Zeit entwickelt und dominieren nicht nur die politische Debatte, sondern zunehmend auch die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte. International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Klimawandel und seine Folgen, enorme Risiken für den Wohlstand von Gesellschaften, die internationale politische Stabilität und auch den Wert von Unternehmen darstellen.
Mit der Annahme des Kyoto-Protokolls hat sich die internationale Gemeinschaft auf feste Reduktionsziele von klimaschädlichen Treibhausgasen, von denen Kohlenstoffdioxid (CO2) das bedeutendste ist, festgelegt und zu deren Erreichung vorwiegend auf den Einsatz ökonomischer Instrumente, die Flexiblen Mechanismen, gesetzt. Diese Instrumente, die den Emissionshandel, Clean Development Mechanism und Joint Implementation umfassen, sollen eine kosteneffiziente Zielerreichung gewährleisten. Parallel dazu haben einzelne Staaten und Staatengemeinschaften Emissionshandelssysteme eingeführt, von denen das Emissionshandelsystem der Europäischen Union das umfassendste ist, und in denen Rechte für die Emission von Treibhausgasen gehandelt werden können. Zusammen bilden diese institutionellen Regelungen den globalen Kohlenstoffmarkt.
Obwohl die Regulierung von Treibhausgasemissionen für die globale Energieversorgung und für viele Unternehmen eine kostspielige Herausforderung darstellt, ergeben sich auch vielfältige Chancen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die ökonomischen Chancen können durch den Term Carbon Finance beschrieben werden, der alle Finanz- und Ressourcenströme erfasst, die auf Marktlösungen abzielen, welche einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten.
Diese Arbeit bezieht sich speziell auf die Investitionsmöglichkeiten auf dem globalen Kohlenstoffmarkt und soll die Frage beantworten, inwieweit es sich bei Emissionsrechten und Emissionsgutschriften, die auf dem Kohlenstoffmarkt gehandelt werden, um eine separate Anlageklasse handelt. In Form einer deskriptiven Analyse sollen zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Gestaltung, die das Fundament des Kohlenstoffmarktes bilden, erläutert werden. Anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen und wesentlichen Aspekten des Europäischen Emissionshandelssystems, des Clean Development Mechanism, Joint Implementation und des freiwilligen Emissionsmarktes, […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung und Zielsetzung
2 Grundlagen und Entwicklung des Klimaregimes
2.1 Die Klimarahmenkonvention
2.2 Das Kyoto-Protokoll
2.3 Die Flexiblen Mechanismen
2.3.1 Der Emissionsrechtehandel
2.3.2 Joint Implementation
2.3.3 Clean Development Mechanism
3 Der Kohlenstoffmarkt
3.1 Das Europäische Emissionshandelssystem
3.1.1 Funktionsweise und rechtliche Grundlagen
3.1.2 Marktteilnehmer und Handelsplätze
3.2 Die projektbasierten Märkte für Emissionsgutschriften
3.2.1 Entwicklung und Bedeutung
3.2.2 Das Marktpotenzial von CDM
3.3 Der freiwillige Emissionsmarkt
4 Preisbildungsdeterminanten am Kohlenstoffmarkt
4.1 Preisbildung im EU ETS
4.1.1 Der Preisbildungsmechanismus
4.1.2 Kurzfristige Preisbestimmungsfaktoren
4.1.2.1 Relative Brennstoffpreise
4.1.2.2 Wettereinflüsse
4.1.2.3 Wirtschaftswachstum und Sektorproduktion
4.1.2.4 Marktstruktur und strategisches Verhalten
4.1.3 Langfristige Preisbestimmungsfaktoren
4.1.3.1 Nationale Allokationspläne
4.1.3.2 Regulatorische und politische Entscheidungen
4.1.3.3 Energiemix und Energieintensität
4.2 Preisbildung auf projektbasierten Märkten
4.2.1 Der Primär- und Sekundärmarkt für Emissionsgutschriften
4.2.2 Makrofaktoren
4.2.2.1 Generelle Nachfragedeterminanten
4.2.2.2 Generelle Angebotsdeterminanten
4.2.3 Mikrofaktoren
4.2.3.1 Status im Projektzyklus
4.2.3.2 Risikoallokation
4.2.3.3 Projekttypen
4.3 Preisbildung auf dem freiwilligen Emissionsmarkt
4.3.1 Angebots- und Nachfragefaktoren
4.3.2 Transaktionsspezifische Preisbestimmungsfaktoren
4.3.2.1 Zertifizierung durch Standards
4.3.2.2 Projekttyp und Projektgröße
5 Risikofaktoren und Risikomanagement
5.1 Risikomanagementmethoden im EU ETS
5.1.1 Risikokategorien
5.1.2 Risikosteuerung
5.1.2.1 Forwards und Futures
5.1.2.2 Optionen
5.1.2.3 Swaps
5.1.2.4 Cross- Hedging
5.1.2.5 Diversifikation
5.2 Risikomanagementmethoden auf projektbasierten Märkten
5.2.1 Investitionsmöglichkeiten und Risikospektrum
5.2.2 Generelle Projektrisiken
5.2.2.1 Finanzielle Risiken
5.2.2.2 Politische Risiken
5.2.3 CDM-spezifische Risiken
5.2.3.1 Regulatorische Risiken
5.2.3.2 Quantitative Risiken
5.2.4 Risikosteuerungsansätze
5.2.4.1 Risikoverteilung
5.2.4.2 Risikotransfer
5.2.4.3 Risikokontrolle
5.2.4.4 Risikodiversifikation
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wesentliche Stufen des CDM-Projektzyklus
Abbildung 2: Erwartetes Angebot von CERs nach Ländern
Abbildung 3: Elektrizitäts-, Brennstoff- und EUA-Preise in 2005-2007
Abbildung 4: Entwicklung von EUA- und CER- Preisen
Abbildung 5: Einfluss der Risiken aus dem Projektzyklus auf den CER-Preis
Abbildung 6: Preisentwicklung von CERs nach Kategorien
Abbildung 7: Kapitalwert des Projekts unter diversen Risikoszenarien
Abbildung 8: Durch das EB registrierte und abgelehnte Projekte
Abbildung 9: Entwicklung des Klimaregimes
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Eigenschaften der Treibhausgase
Tabelle 2: Ankaufprogramme der Staaten
Tabelle 3: Klassifizierung von generellen Vertragstypen
Tabelle 4: Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention
Tabelle 5: Reduktionsverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll
Tabelle 6: Schätzung der Länderrisikoprämie für Eigenkapital
Tabelle 7: Zuteilungen für die erste und zweite Zuteilungsperiode
Tabelle 8: In Deutschland unter das EU ETS fallende Anlagen
Tabelle 9: Übersicht der bedeutendsten Standards für Emissionsgutschriften
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Zielsetzung
Klimawandel und Klimaschutz haben sich zu den bedeutendsten Themen unserer Zeit entwickelt und dominieren nicht nur die politische Debatte, sondern zunehmend auch die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte. International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Klimawandel und seine Folgen, enorme Risiken für den Wohlstand von Gesellschaften, die internationale politische Stabilität und auch den Wert von Unternehmen darstellen.
Mit der Annahme des Kyoto-Protokolls hat sich die internationale Gemeinschaft auf feste Reduktionsziele von klimaschädlichen Treibhausgasen, von denen Kohlenstoffdioxid (CO2) das bedeutendste ist, festgelegt und zu deren Erreichung vorwiegend auf den Einsatz ökonomischer Instrumente, die Flexiblen Mechanismen, gesetzt. Diese Instrumente, die den Emissionshandel, Clean Development Mechanism und Joint Implementation umfassen, sollen eine kosteneffiziente Zielerreichung gewährleisten. Parallel dazu haben einzelne Staaten und Staatengemeinschaften Emissionshandelssysteme eingeführt, von denen das Emissionshandelsystem der Europäischen Union das umfassendste ist, und in denen Rechte für die Emission von Treibhausgasen gehandelt werden können. Zusammen bilden diese institutionellen Regelungen den globalen Kohlenstoffmarkt.
Obwohl die Regulierung von Treibhausgasemissionen für die globale Energieversorgung und für viele Unternehmen eine kostspielige Herausforderung darstellt, ergeben sich auch vielfältige Chancen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die ökonomischen Chancen können durch den Term „Carbon Finance“ beschrieben werden, der alle Finanz- und Ressourcenströme erfasst, die auf Marktlösungen abzielen, welche einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten.
Diese Arbeit bezieht sich speziell auf die Investitionsmöglichkeiten auf dem globalen Kohlenstoffmarkt und soll die Frage beantworten, inwieweit es sich bei Emissionsrechten und Emissionsgutschriften, die auf dem Kohlenstoffmarkt gehandelt werden, um eine separate Anlageklasse handelt. In Form einer deskriptiven Analyse sollen zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Gestaltung, die das Fundament des Kohlenstoffmarktes bilden, erläutert werden. Anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen und wesentlichen Aspekten des Europäischen Emissionshandelssystems, des Clean Development Mechanism, Joint Implementation und des freiwilligen Emissionsmarktes, welche die bedeutendsten Teilsegmente des Kohlenstoffmarktes darstellen. Im dritten Abschnitt soll der Preisbildungsmechanismus auf den einzelnen Märkten einer ausführlichen Analyse unterzogen werden. Auf dieser Grundlage lassen sich dann erste Unterschiede zu bestehenden und traditionellen Anlageklassen für Investoren ziehen. Abschließend werden die aus Investorensicht spezifischen Risiken und Risikomanagementmethoden auf den Teilmärkten betrachtet und hinsichtlich ihrer Eigenschaften analysiert.
2 Grundlagen und Entwicklung des Klimaregimes
Die globale Erwärmung und der damit einhergehende Klimawandel sind eng verbunden mit der zunehmenden Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre.[1]Zu ihnen gehören unter anderem Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) sowie fluorierte Verbindungen (FCKW und FKW).[2]Neben den natürlichen Einflussfaktoren auf den Treibhausgasgehalt der Atmosphäre wurden Wissenschaftler zunehmend auf die anthropogenen Faktoren aufmerksam. Im Jahre 1988 wurde von der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaveränderungen (IPCC) ins Leben gerufen, mit dem Auftrag, die globale Erwärmung und den menschlichen Einfluss auf ihre Ursachen zu untersuchen.[3]1990 hatte das IPCC den ersten Bericht über Grundlagen und Auswirkungen des Klimawandels veröffentlicht, mit der Warnung, dass trotz einiger Unsicherheiten, die zunehmende CO2-Konzentration in der Atmosphäre und die steigenden Temperaturen auf der Erde, auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen seien.[4]
Im Jahre 1992 wurde in Rio de Janeiro anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) verabschiedet, die in der Zwischenzeit von etwa 190 Staaten ratifiziert wurde.[5]Dieser multilaterale und völkerrechtlich bindende Vertrag formulierte für die Vertragsparteien erstmals das Ziel ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahre 2000 auf das Niveau von 1990 zu reduzieren.[6]Eine Konkretisierung und Quantifizierung der Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen sollte bei den Vertragsstaatenkonferenzen (COP) erfolgen. Dies geschah auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz (COP-3) im Dezember 1997 durch die einstimmige Annahme des Kyoto-Protokolls.[7]Damit konstituieren die Klimarahmenkonvention und das Kyoto-Protokoll das rechtliche Gerüst der internationalen Bemühungen im Kampf gegen den Klimawandel, welches auch als Klimaregime bezeichnet wird.
2.1 Die Klimarahmenkonvention
Die Klimarahmenkonvention bildet den internationalen Rahmenvertrag für den Klimaschutz und den Ursprung für die Entstehung eines Kohlenstoffmarktes, weshalb die wesentlichen relevanten Bestimmungen an dieser Stelle näher dargestellt werden sollen.
In Art. 1.4 werden Emissionen als „Freisetzung von Treibhausgasen und/ oder ihrer Vorläufer in die Atmosphäre in einem bestimmten Gebiet über einen bestimmten Zeitraum“ definiert.[8]Treibhausgase werden in Art. 1.5 spezifiziert als „gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, sowohl natürlicher als auch anthropogener Art, die Wärmestrahlung absorbieren und zurückstrahlen“.[9]Neben der Festlegung eines ultimativen Ziels, der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre, wird zudem ein Zeitrahmen zum Erreichen dieses Ziels vorgegeben.[10]Die Verpflichtungen an die Vertragsparteien erstrecken sich von einer regelmäßigen Bestandsaufnahme der anthropogenen Treibhausgasemissionen, die nicht durch das Montreal-Protokoll[11]erfasst werden, über Maßnahmenprogramme zur Minderung des Klimawandels bis hin zur Ausarbeitung von Anpassungsmaßnahmen als Reaktion auf den Klimawandel.[12]Die Klimarahmenkonvention unterteilt die Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in Annex-I-Staaten (OECD- und Transformationsländer) sowie Annex-II-Staaten (nur OECD-Länder) und Non-Annex-I-Staaten (hauptsächlich Entwicklungsländer).[13]Die spezifischen und strengeren Verpflichtungen des Art. 4.2 richten sich entsprechend nur an die Annex-I-Staaten. Hier wird explizit die Forderung nach Maßnahmen zur Beschränkung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und dem Schutz von Senken[14]auf nationaler Ebene oder auf Ländergruppenebene formuliert.[15]
Zusätzlich sehen Art. 4.2 (a) und 4.2 (b) eine Reduktion der anthropogenen Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 vor, wobei es sich um eine allgemeine Zielbeschreibung handelt, die keine rechtlich verbindliche Wirkung für die Vertragsparteien besitzt.[16]Diese internationale rechtliche Ordnung, in der die Emission von Treibhausgasen einer Beschränkung unterliegt und somit eine Transformation von einem freien zu einem knappen Gut erfährt, bildet den Grundstein für die Entwicklung eines Kohlenstoffmarktes.
Die weitere Ausarbeitung und Evolution von Verpflichtungen der Klimarahmenkonvention bleibt der Vertragsstaatenkonferenz vorbehalten, die über das Mandat verfügt, rechtlich verbindliche Nachbesserungen, Vertragsanhänge, Protokolle sowie Prozeduren festzulegen.[17]
2.2 Das Kyoto-Protokoll
Das Kyoto-Protokoll knüpft direkt an die Zielsetzung der Klimarahmenkonvention an, die Treibhausgaskonzentration zu stabilisieren und stellt eine Erweiterung und rechtlich verbindliche Konkretisierung der in der Klimarahmenkonvention enthaltenen Verpflichtungen dar.[18]Seine größte Errungenschaft ist die Festlegung rechtlich verbindlicher Reduktionsziele für 39 Staaten, die in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgelistet und mit Ausnahme von Weißrussland und der Türkei auch im Annex I der Klimarahmenkonvention aufgezählt werden.[19]Die Reduktionsziele beziehen sich auf sechs Treibhausgase, die in Annex A des Kyoto-Protokolls spezifiziert sind. Der unterschiedliche Wirkungsgrad der Gase auf den Treibhauseffekt findet im Konzept des Treibhauspotenzials Berücksichtigung.[20]Dabei wird das Erwärmungspotenzial über einen Zeitraum von 100 Jahren resultierend aus der Emission eines Kilogramms eines Treibhausgases in Verhältnis zur Emission eines Kilogramms CO2 gesetzt, so dass der Beitrag jedes Gases zum Treibhauseffekt in Kohlendioxidäquivalenten (CO2e) ausgedrückt werden kann (siehe Tab.1).[21]
Als Basisjahr für die Reduktionsverpflichtungen wurde das Jahr 1990 festgelegt, wobei für die langlebigen Gase (HFC, PFC und SF6) wahlweise auch das Jahr 1995 gewählt werden kann.[22]Das Basisjahr dient nicht nur als Referenzpunkt für die Berichterstattung durch die Vertragsparteien, sondern ist auch Grundlage für die Festlegung der individuellen Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien.[23]
Tabelle 1: Eigenschaften der Treibhausgase
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung nach Delbosc (2007), S.3.
Die Berechnung der anfänglich zugeteilten Mengen (Assigned Amount) an Emissionsrechten kann wie folgt dargestellt werden:[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
wobei Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltendie Emissionen eines Landes im Jahr 1990 (für CO2, CH4, N2O) bzw. 1995 (für HFC, PFC, SF6) bezeichnet und Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten die Reduktionsverpflichtungen eines Landes gemäß Kyoto-Protokoll. In Art. 3.1 des Kyoto-Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, die ihnen zugeteilten Mengen an Emissionsrechten im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nicht zu überschreiten. Die Reduktionsziele beziehen sich auf den Durchschnitt der jährlichen Emissionen während der Verpflichtungsperiode, um den Vertragsparteien eine Vorlaufzeit zu geben, die ihnen erlaubt, flexibel auf witterungsbedingte und konjunkturelle Schwankungen zu reagieren.[25]Die Reduktionsziele für die einzelnen Länder sind aus Annex B des Kyoto-Protokolls ersichtlich, wobei Art. 3.1 ausdrücklich die gemeinsame Minderung von Treibhausgasen durch Ländergruppen zulässt. Die Europäische Union (EU-15) hat sich dazu verpflichtet, im Rahmen einer so genannten Lastenteilungsvereinbarung (Burden-Sharing Agreement) ihr Reduktionsziel in Höhe von - 8 % auf ihre Mitgliedstaaten aufzuschlüsseln und gemeinsam wahrzunehmen.[26]Diese gemeinsame Minderungsverpflichtung gemäß Kyoto-Protokoll und Lastenverteilungsvereinbarung existiert nur zwischen den EU-15-Mitgliedstaaten, nicht jedoch zwischen allen 27 Mitgliedsländern, die ihren Kyoto-Reduktionsverpflichtungen individuell nachkommen müssen.[27]
Da der Ort, an dem Emissionsreduktionsmaßnahmen vorgenommen werden, für den Klimaschutz irrelevant ist, wurden im Kyoto-Protokoll drei Mechanismen verankert, die eine räumliche Flexibilisierung von Reduktionsmaßnahmen und somit eine kosteneffiziente[28]Zielerreichung ermöglichen sollen.[29]Die in der Literatur als Flexible Mechanismen bezeichneten Instrumente umfassen den Emissionsrechtehandel, Joint Implementation (JI) sowie Clean Development Mechanism (CDM)[30]gemäß Art. 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls.[31]Es wird jedoch ausdrücklich gefordert, dass diese Instrumente nur als Ergänzung zu nationalen Emissionsminderungsmaßnahmen eingesetzt werden, um zu verhindern, dass sich Vertragsparteien von eigenen Maßnahmen freikaufen können.[32]Aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung für die Funktionsweise des Kohlenstoffmarktes finden diese Instrumente im nächsten Kapitel ausführliche Erläuterung.
2.3 Die Flexiblen Mechanismen
2.3.1 Der Emissionsrechtehandel
Das theoretische Konzept des Emissionsrechtehandels basiert auf der von J.H. Dales entwickelten Mengenlösung.[33]Indem öffentliche Güter durch Vergabe von Nutzungsrechten privatisiert werden, können externe Effekte in das Entscheidungskalkül des Verursachers einbezogen werden.[34]Beim Emissionshandel wird durch eine übergeordnete Institution eine Gesamtemissionsmenge festgelegt, und es werden im Rahmen der Primärallokation den verpflichteten Emittenten Emissionsrechte zugeteilt, die zum Ausstoß einer bestimmten Menge eines Stoffes innerhalb bestimmter räumlicher und zeitlicher Grenzen berechtigen.[35]Am Ende der Verpflichtungsperiode müssen die verursachten Emissionen durch Emissionsberechtigungen in gleicher Höhe gedeckt sein.[36]
Die Festlegung der Höchstmenge ist als ordnungsrechtliche Komponente des ansonsten ökonomischen Instruments der Umweltpolitik zu betrachten.[37]Solange Unterschiede in den individuellen Grenzvermeidungskosten vorliegen, besteht ein Anreiz zum Handel. Die Handelbarkeit der Rechte ermöglicht eine kosteneffiziente Sekundärallokation der Emissionsrechte und der Emissionsvermeidungsmaßnahmen, da jeder Teilnehmer seine individuellen Grenzvermeidungskosten mit dem Preis für Emissionsrechte vergleicht und seine nutzenoptimale Entscheidung trifft.[38]Der Einsatz des Emissionsrechtehandels erlaubt es somit, im Vergleich zur reinen Auflagenpolitik und zu steuerpolitischen Maßnahmen, ein Umweltziel zu minimalen Kosten zu erreichen und setzt über Preissignale Anreize für Investitionen in innovative Emissionsminderungsansätze, da frei werdende Emissionsrechte am Markt verkauft werden können.[39]Über die Definition verschiedener rechtlich-institutioneller Rahmenbedingungen des Emissionshandelssystems kann dieses an das spezifische Umweltziel angepasst werden. Neben der Höhe der Gesamtemissionsmenge, spielt unter anderem die Festlegung der Verpflichtungsperiode, der verpflichteten Emittenten, der umfassten Schadstoffe sowie der Übertragbarkeit von Emissionsrechten in nachfolgende Verpflichtungsperioden (banking) eine bedeutende Rolle.[40]
Bezogen auf das Kyoto-Protokoll beschränkt sich der Emissionsrechtehandel auf die Annex-B-Staaten, die sich zu verbindlichen Reduktionszielen verpflichtet haben. Die Gesamtemissionsmenge jedes Annex-B-Staates leitet sich daher direkt aus der ihm zugeteilten Menge gemäß Art. 3.1 des Kyoto-Protokolls ab, wobei jede Emissionseinheit als Assigned Amount Unit (AAU) bezeichnet wird und eine Tonne CO2e umfasst.[41]Zwischen den Staaten kann ein Handel mit den Emissionsrechten erfolgen, indem diese zwischen den nationalen Registern übertragen werden. Der private Sektor kann am Emissionsrechtehandel beteiligt werden, wobei die Verantwortung für die Erreichung der Reduktionsziele beim Staat verbleibt. Auf diese Weise kann die Kosteneffizienz des Systems weiter gesteigert werden, indem nicht nur Unterschiede in den Grenzvermeidungskosten der einzelnen Staaten, sondern auch der einzelnen Unternehmen berücksichtigt werden.[42]Eine Integration des privaten Sektors kann über nationale Regelungen erfolgen, die das Verhältnis von Emissionsrechten gemäß Kyoto-Protokoll und nationalen Emissionsrechten festlegen.[43]Laut Kyoto-Protokoll können die Emissionsrechte (AAUs) aufbewahrt und für die nächste Verpflichtungsperiode verwendet werden, wogegen die Verwendung von Emissionsrechten künftiger Verpflichtungsperioden (borrowing) nicht erlaubt ist.[44]Dadurch sollen frühzeitige Emissionsminderungen belohnt werden.
2.3.2 Joint Implementation
Neben dem Emissionsrechtehandel wird Joint Implementation in Art. 6 des Kyoto-Protokolls als weiteres Flexibles Instrument aufgeführt. Grundgedanke ist die Zuteilung von Emissionsreduktionsgutschriften für Emissionsminderungen gegenüber einem Referenzszenario.[45]Durch eine projektbezogene Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien mit Reduktionsverpflichtungen (Annex–B-Länder) sollen Unterschiede in deren Grenzvermeidungskosten durch das Instrument Joint Implementation nutzbar gemacht werden.[46]Unterschiede in den Grenzvermeidungskosten existieren sowohl zwischen den Staaten als auch zwischen einzelnen Unternehmen, unter anderem aufgrund unterschiedlicher nationaler Umweltbestimmungen, Effizienzunterschieden in den verwendeten Technologien und geografischer Besonderheiten. Für die Beteiligung an einem emissionsmindernden Projekt erhält das Investorland, das Kapital und gegebenenfalls die Technologie bereitstellt, Emissionsreduktionsgutschriften (ERUs) in Höhe der Emissionsminderung gegenüber dem Referenzfall (baseline), die es zur Erfüllung seiner Reduktionsverpflichtungen verwenden oder weiterverkaufen kann.[47]Dabei werden jedoch keine neuen Emissionsrechte geschaffen, sondern die zugeteilten Emissionsrechte (AAUs) des Gastgeberlandes in Höhe der durchgeführten Emissionsminderungen in Emissionsreduktionsgutschriften umgewandelt, so dass die Gesamtmenge an Emissionsrechten unverändert bleibt.[48]Da beide Vertragsparteien den Reduktionsverpflichtungen des Kyoto-Protokolls unterliegen, besteht durch die Umwandlung von AAUs in ERUs für das Gastgeberland kein Anreiz, die reduzierte Emissionsmenge höher auszuweisen als dies der Tatsache entspricht, denn dies würde sich unmittelbar in der Abnahme eigener Emissionsrechte widerspiegeln.[49]
Die Fungibilität und Äquivalenz von zugeteilten Emissionsrechten (AAUs) und Emissionsreduktionsgutschriften (ERUs) wird durch die Vereinbarungen von Marrakesch garantiert.[50]Die Übertragung und Verwendung von Emissionsreduktionsgutschriften in der nächsten Verpflichtungsperiode wird jedoch auf 2,5 % der zugeteilten Emissionsmenge beschränkt, während AAUs für die nächste Verpflichtungsperiode unbeschränkt Gültigkeit behalten.[51]Art. 6.3 des Kyoto-Protokolls erlaubt ausdrücklich die Teilnahme des privaten Sektors am Joint Implementation, da der Kenntnisstand über Vermeidungskosten auf Unternehmensebene weitaus größer ist als auf zwischenstaatlicher Ebene und dadurch kosteneffizientes Verhalten eher zu erreichen ist.[52]Allerdings haben Unternehmen nur dann einen Anreiz sich an gemeinsamen Emissionsminderungsprojekten zu beteiligen, wenn sie selbst einer nationalen Emissionsregelung unterliegen.[53]Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Kosteneffizienz teilweise durch projektbezogene Transaktionskosten wie Such- und Überwachungskosten reduziert wird.[54]
2.3.3 Clean Development Mechanism
Als drittes Flexibles Instrument wird im Kyoto-Protokoll der Clean Development Mechanism in Art. 12 spezifiziert. Das Konzept dieses Instruments folgt ebenfalls dem „baseline-and-credit“-Ansatz und beabsichtigt die kosteneffiziente Erreichung der Reduktionsziele aus Art. 3 des Kyoto-Protokolls durch Einbezug von Non-Annex-I-Ländern. Da es sich bei den Non-Annex-I-Ländern hauptsächlich um Entwicklungsländer handelt, die zumeist über ältere Technologien verfügen, sind Emissionsminderungspotenziale noch kostengünstiger auszuschöpfen, beziehungsweise können mit gleichem Finanzmitteleinsatz um ein Vielfaches höhere Emissionsreduktionen erreicht werden.[55]Art. 12 des Kyoto-Protokolls und die Vereinbarungen von Marrakesch erlauben es Annex-I- und Non-Annex-I-Staaten sowie ihren autorisierten Körperschaften, Emissionsminderungsprojekte in Non-Annex-I-Staaten durchzuführen und daraus zertifizierte Emissionsreduktionsgutschriften (CERs) zu erwirtschaften.[56]Die durchgeführten Projekte sollen die Entwicklungsländer dabei unterstützen eine Nachhaltige Entwicklung auf ökonomischer, ökologischer und sozialer Ebene zu erreichen.[57]Dies soll Berücksichtigung finden durch den Einbezug von Anspruchsgruppen in den Projektentwicklungsprozess sowie durch eine Bestätigung (letter of approval) des Beitrags zur Nachhaltigen Entwicklung durch das Gastgeberland.[58]Im Gegensatz zum Joint Implementation werden beim Clean Development Mechanism Emissionsminderungsprojekte in Ländern durchgeführt, die keinen quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtungen unterliegen. Daher verfügen diese Länder auch nicht über zugewiesene Emissionsrechte (AAUs), die gegen zertifizierte Emissionsreduktionsgutschriften getauscht werden könnten.[59]Es besteht für die beteiligten Vertragsparteien somit ein Anreiz die Emissionsminderungen gegenüber der Referenzentwicklung durch Manipulationen zu erhöhen, um eine größere Menge an zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften einfordern zu können.[60]Da es sich verglichen mit Joint Implementation nicht um ein Null-Summen-Spiel handelt, erfordert der Clean Development Mechanism eine weitreichende multilaterale Überwachung und Verifizierung, um seine ökologische Integrität nicht zu gefährden.[61]Jedes Projekt hat daher den CDM-Projektzyklus zu durchlaufen, der aus mehreren Stufen besteht.[62]
In der Projektdesignstufe müssen die Projektteilnehmer das Konzept des Projekts, Informationen bezüglich der angestrebten Emissionsreduktionen zum Referenzfall, der angewendeten Methoden und der Beteiligung von Anspruchsgruppen im Format eines speziellen Dokuments (Project Design Document) zusammenstellen. Danach muss eine Akzeptanz des Projekts durch das Gastland erfolgen, welches hierzu das Projektkonzept mit eigenen nationalen Kriterien vergleicht und ein Bestätigungsschreiben ausstellt (letter of approval). Bei der Validierung wird das im Projektdesigndokument aufgeführte Projektkonzept von einer akkreditierten Sachverständigenstelle (DOE) auf Konsistenz mit den CDM-Kriterien überprüft und an das Executive Board (CDM EB), die oberste Kontrollinstanz des Clean Development Mechanism, zur Registrierung weitergeleitet. Nach erfolgreicher Registrierung gilt das Projekt offiziell als CDM-Projekt. Das regelmäßige Monitoring umfasst die Aufzeichnung und Zusammenstellung des Konzepts und aller erforderlichen Daten zur Ermittlung der Emissionsreduktionen. In der Verifizierungsphase erfolgt eine objektive Überprüfung und Bestätigung der durchgeführten Emissionsreduktionen durch eine weitere akkreditierte Sachverständigenstelle. Im Rahmen der Zertifizierung werden die verifizierten Emissionsminderungen in Form einer schriftlichen Bestätigung bescheinigt und bilden die Grundlage für die Anforderung von zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften (CERs) beim Executive Board. Das Executive Board weist daraufhin den CDM-Register-Administrator an, die zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen und des Beitrags für die Anpassungskosten der Entwicklungsländer an den Klimawandel auf die Konten der Projektteilnehmer zu verbuchen.
Abbildung 1: Wesentliche Stufen des CDM-Projektzyklus
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle : Eigene Darstellung in Anlehnung an Kollmuss (2008), S.8.
Im Rahmen des Clean Development Mechanism sollen nur Projekte initiiert werden, die andernfalls nicht stattfinden würden. Ein Kriterium für die Zusätzlichkeit ist die durch eine Investitionsrechnung ermittelte ökonomische Vorteilhaftigkeit des Projekts. Dabei sollte das Projekt erst bei Berücksichtigung des Einkommens aus Emissionsgutschriften rentabel sein, da es andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch außerhalb des CDM durchgeführt worden wäre.[63]
Da der gesamte Projektzyklus mit Transaktionskosten auf jeder Stufe verbunden ist, erscheinen große Projekte attraktiver, da sie eine größere Menge an CERs mit geringeren Transaktionskosten je Emissionsgutschrift generieren als kleine Projekte. Um eine Benachteiligung kleiner Projekte zu verhindern, wurden für sie vereinfachte Modalitäten und Regelungen entwickelt, die mit geringeren Transaktionskosten verbunden sind.[64]
3 Der Kohlenstoffmarkt
Der Kohlenstoffmarkt soll hier als Oberbegriff alle Märkte umfassen, auf denen Angebot und Nachfrage von Emissionsrechten und Emissionsgutschriften von Staaten und Unternehmen zusammengeführt werden. Es kann eine Unterscheidung in zwei Arten von Transaktionen vorgenommen werden, die zu den einzelnen Teilsegmenten des Kohlenstoffmarktes führen. Auf der einen Seite stehen Transaktionen, die durch eine Regulierungsbehörde geschaffene und zugeteilte Emissionsrechte beinhalten (allowance-based market), wie etwa AAUs nach dem Kyoto-Protokoll oder EAUs im Europäischen Emissionshandelssystem. Hiervon abzugrenzen sind projektbezogene Transaktionen (project-based market), die sich auf Emissionsgutschriften beziehen, die durch emissionsmindernde Projekte generiert wurden, etwa im Rahmen des Clean Development Mechanism oder Joint Implementation.[65]Unterschiede ergeben sich aus dem Risiko beider Vermögenswerte. Während Emissionsrechte schon existieren und bei einer Transaktion nur noch dem Lieferrisiko ausgesetzt sind, werden Emissionsgutschriften erst durch die Projektdurchführung generiert und beinhalten daher zusätzlich alle projektinhärenten Risiken.[66]
Dieser Unterscheidung folgend, soll sich die weitere Analyse auf das Europäische Emissionshandelssystem, als Beispiel für einen „allowance-based market“, und die projektbasierten Märkte im Rahmen des Clean Development beziehen. Aufgrund seines noch relativ geringen Marktvolumens und der erst beginnenden Entwicklung soll der Markt für Emissionsreduktionsgutschriften aus Joint Implementation-Projekten nicht in die weitere Analyse einbezogen werden. Zudem soll ein Blick auf den freiwilligen Emissionsmarkt geworfen werden, der zwar momentan nur ein vergleichsweise geringes Transaktionsvolumen vorzuweisen hat, jedoch aufgrund seiner Dynamik für Investoren ebenfalls attraktiv erscheint.
3.1 Das Europäische Emissionshandelssystem
3.1.1 Funktionsweise und rechtliche Grundlagen
Aus ihrer Verpflichtung die Kyoto-Ziele im Rahmen eines Lastenteilungsabkommens zu erreichen, einigten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf die Errichtung eines EU-weiten Emissionshandelssystems (EU ETS). Am 13. Oktober 2003 trat die EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EC in Kraft, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einführung eines Emissionshandelssystems festlegt.[67]Danach können Betreiber von Anlagen, die in eine der in Annex I der EU-Emissionshandelsrichtlinie spezifizierten Kategorien fallen, Treibhausgase nur noch im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Emissionsberechtigungen (EUAs) ausstoßen.[68]Erfasst werden die Endverbraucher von Brennstoffen, die direkt Emissionen verursachen (Downstream-Ansatz).[69]Die EU-Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich vorläufig nur auf CO2-Emissionen und standardisiert eine Emissionsberechtigung analog zum Kyoto-Protokoll als Recht, eine Tonne CO2-Äquivalent (CO2e) in einem bestimmten Zeitraum zu emittieren.[70]
Der Zeitrahmen des Emissionshandelssystems umfasst vorerst zwei Zuteilungsperioden, wobei die erste Phase (2005-2007) als Lernphase konzipiert wurde und die zweite Phase (2008-2012) mit der Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls übereinstimmt.[71]Die Verantwortung für die Festlegung der nationalen Gesamtemissionsmenge durch die Erstellung eines Nationalen Allokationsplans (NAP) liegt bei den Mitgliedstaaten, die dabei ihre individuellen Reduktionsziele aus dem Lastenteilungsabkommen, internationale Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und den Emissionsanteil der nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren zu berücksichtigen haben.[72]Neben der Gesamtemissionsmenge soll der Nationale Allokationsplan auch die Regelungen zu deren Aufteilung auf die verpflichteten Anlagen enthalten.[73]Die EU-Kommission hat das Recht, die Nationalen Allokationspläne abzulehnen, insbesondere wenn sie die in Annex III enthaltenen Kriterien verletzen.[74]Damit spielt die EU-Kommission die entscheidende Rolle bei der Festlegung des Angebots an Emissionsberechtigungen und damit des Knappheitsgrades auf dem Markt. Die Allokation der Emissionsberechtigungen auf die einzelnen Anlagen kann grundsätzlich nach unterschiedlichen Prinzipien erfolgen. Neben einer Zuteilung von Emissionsberechtigungen auf Grundlage historischer Emissionen (Grandfathering) kann auch die beste verfügbare Technologie (Benchmarking) als Referenzfall für die Allokation verwendet werden.[75]Zudem ist neben dem Standardfall der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen in einem beschränkten Maße auch ein Auktionsmechanismus anwendbar, über den Emissionsberechtigungen versteigert werden können.[76]Jedes Mitgliedsland ist verpflichtet, zur Verwaltung der Emissionsberechtigungen ein elektronisches Buchführungssystem, das als nationales Register bezeichnet wird, zu führen.[77]Neben den verpflichteten Anlagenbetreibern kann jede Person am Emissionshandel teilnehmen, sofern sie über ein Konto im nationalen Register verfügt, auf dem die Transaktionen verbucht werden. Alle nationalen Register sind mit einem zentralen europäischen Register der EU-Kommission verbunden, das als Community Independent Transaction Log (CITL) bezeichnet wird und die Funktion erfüllt, die nationalen Informationen zu bündeln, um eine EU-weite Überwachung zu gewährleisten.[78]
Seit dem Start des Emissionshandelssystems wurde die Absicht verfolgt, eine Verknüpfung zu anderen Emissionshandelssystemen und speziell zu den projektbasierten Maßnahmen des Kyoto-Protokolls herzustellen, um die Kosteneffizienz der Zielerreichung weiter zu erhöhen.[79]Am 13. November 2004 trat die Verbindungsrichtlinie (Linking Directive) 2004/101/EC in Kraft, die eine Verwendung von CERs und ERUs aus projektbasierten Mechanismen für die Erfüllung von Emissionspflichten regelt. Danach können CERs ab 2005 und ERUs ab 2008 im EU ETS angerechnet werden und sind somit äquivalent zu den Emissionsberechtigungen des Europäischen Emissionshandelssystems. Ausnahmen bestehen für CERs und ERUs aus Kernkraft-, Auf- und Wiederaufforstungs-, Senken- und Großwasserkraftprojekten aufgrund der damit verbundenen ökologischen Risiken und Berechungsschwierigkeiten.[80]Zudem sollen von den Mitgliedstaaten Obergrenzen für die Anrechung der projektbasierten Emissionsgutschriften definiert werden, um einen Anreiz für heimische Emissionsminderungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit Beginn der zweiten Zuteilungsphase (2008-2012) wurden die Emissionshandelssysteme Norwegens, Liechtensteins und Islands in das Europäische Emissionshandelssystem integriert.[81]
3.1.2 Marktteilnehmer und Handelsplätze
Um ein Verständnis für den Markt für Emissionsberechtigungen und die Preisbildung zu gewinnen, ist eine Identifikation der Marktteilnehmer sowie ihrer Ziele von großer Bedeutung. Es lässt sich eine Unterscheidung in direkte Marktakteure, sowie indirekte Teilnehmer entlang der Wertschöpfungskette treffen, die Informations- und sonstige Dienstleistungen erbringen.
Der Europäische Emissionshandel umfasst die in Annex I der EU-Emissionshandelsrichtlinie spezifizierten Anlagen aller Mitgliedstaaten. Dies waren in der ersten Zuteilungsperiode von 2005-2007 ungefähr 11400 Anlagen, jedoch ist die Zahl der am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen weitaus geringer, da viele Unternehmen eine Vielzahl von Anlagen betreiben.[82]Aus den betroffenen Sektoren gehören insbesondere die Energie- und Versorgungsunternehmen zu den größten Marktteilnehmern, da die Emissionsminderungslast in Form einer knappen Zuteilung von Emissionsberechtigungen zum Großteil auf den Energiesektor übertragen wurde.[83]Begründet wurde dies mit geringeren Emissionsminderungskosten dieses Industriesektors und beschränktem direkten Wettbewerb mit Unternehmen außerhalb der EU.[84]Eine Auswertung der Informationen aus dem CITL über die Anfangsallokation von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005-2007 ergab, dass zehn Unternehmen über etwa 33 % der ausstehenden Emissionsrechte verfügen.[85]Dies deutet auf eine starke Marktdominanz weniger großer Akteure hin. Das Engagement der verpflichteten Anlagenbetreiber am Markt ist unter anderem abhängig von der internen Emissionsminderungsstrategie, der Über- oder Unterdeckung mit Emissionsberechtigungen oder der Verwendung projektbasierter Emissionsreduktionsgutschriften (ERUs und CERs) zum Nachkommen der Verpflichtungen.[86]Für Phase III (2012-2020) des Europäischen Emissionshandels konkretisieren sich Überlegungen der Europäischen Kommission, die Verpflichtung zur Teilnahme auf weitere Industriebereiche auszuweiten. Fest steht die Einbeziehung der Flugindustrie in den Emissionshandel ab dem Jahr 2012.[87]
Neben den vom Emissionshandel erfassten Unternehmen, gewinnen zunehmend Finanzdienstleistungsunternehmen und speziell Banken als Marktakteure an Gewicht. Diese Institutionen verfügen über Expertise auf Energie- und Rohstoffmärkten, sowie über die notwendige Infrastruktur und Kundenbeziehungen, die sie im Rahmen ihres Engagements am Markt für Emissionsberechtigungen nutzen können.[88]Große internationale Banken haben Abteilungen für den Handel mit Emissionsrechten aufgebaut, um ihre Kunden beim Handel und Risikomanagement zu unterstützen und selbst Arbitragegewinne zu generieren.[89]Insbesondere die fehlende Reife des Marktes für Emissionsberechtigungen und die hohe Volatilität locken neben Banken auch zunehmend Hedge Fonds an, die spekulative Gewinnabsichten verfolgen. Die Marktaktivität von Hedge Fonds wird dabei auch von saisonalen Faktoren bestimmt, wie etwa der Zeitraum kurz vor der jährlichen Abrechnung und Abgabe von Emissionsberechtigungen in den Monaten März und April, in dem mit erhöhter Preisvolatilität zu rechnen ist.[90]Die Teilnahme dieser Akteure hat für den Markt positive Effekte, da die Liquidität gesteigert und Ineffizienzen beseitigt werden.[91]Mit voranschreitender Reife und wachsender Liquidität des Marktes kann auch von einer zunehmenden Beteiligung institutioneller Investoren ausgegangen werden.[92]
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie legt den Mitgliedstaaten zwar die Pflicht auf, nationale Register zu errichten um die jeweiligen Inhaber und die Transaktionen von Emissionsberechtigungen zu erfassen.[93]Jedoch bezieht sich diese Regelung nicht auf die Errichtung einer Handelsinfrastruktur, die aus Effizienzgründen dem privaten Sektor übertragen wurde. Der Handel mit EUAs kann zwischen den verpflichteten Unternehmen bilateral, über Intermediäre oder auf organisierten Marktplätzen erfolgen.[94]Zum Start des Emissionshandels waren bilaterale Over-the-counter-Transaktionen (OTC) zwischen Käufer und Verkäufer die Norm.[95]Entsprechend gering war die Markttransparenz, da Vertragskonditionen bei OTC-Transaktionen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Die Entstehung von organisierten Marktplätzen geht insbesondere auf die Initiative von Energiehändlern zurück. Im Jahre 2005 entstanden sechs Marktplätze für den Handel mit Emissionsberechtigungen, die seither wesentlich zur Transparenz und Liquidität des Marktes beigetragen haben.[96]Die zunehmende Verlagerung des Marktgeschehens vom OTC-Markt auf organisierte Marktplätze wird durch die Entstehung weiterer Börsen deutlich, die sich auf den Handel mit Emissionsrechten unterschiedlicher Emissionshandelssysteme spezialisieren.[97]Neben den etablierten Marktplätzen wie der European Climate Exchange, European Energy Exchange, Nord Pool und Powernext haben Ende 2007 und Anfang 2008 BlueNext und die Green Exchange, als Joint Ventures der großen US-amerikanischen Wertpapierbörse NYSE bzw. der Warenterminbörse NYMEX, den Handel mit Emissionsberechtigungen aufgenommen.[98]Die wachsende Wettbewerbsintensität zwischen den Anbietern führt zu Produktinnovationen, mit denen neue Marktteilnehmer angelockt werden sollen. So werden außer Spot-Kontrakten auch Termin-Kontrakte (Futures) sowie Optionen auf EUAs und CERs angeboten, die den Marktakteuren Risikoreduktions- und Risikotransfermöglichkeiten bieten.[99]Fanden zu Beginn des Emissionshandels stark spezifizierte Transaktionen in Form von OTC-Kontrakten statt, bei denen die Vertragsparteien das Kontrahentenrisiko trugen, werden heute von den Marktteilnehmern zunehmend die an den Börsen angebotenen standardisierten Produkte bevorzugt, bei denen die Clearingstelle der Börse das Kontrahentenrisiko übernimmt.[100]
3.2 Die projektbasierten Märkte für Emissionsgutschriften
3.2.1 Entwicklung und Bedeutung
Ein bedeutendes Teilsegment des globalen Kohlenstoffmarktes bilden die projektbasierten Märkte für Emissionsgutschriften. Grundlage ihrer Existenz sind die im Kyoto-Protokoll spezifizierten Flexiblen Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism, die es Annex-I-Staaten ermöglichen, ihren Reduktionsverpflichtungen durch Investitionen in emissionsmindernde Projekte in anderen Annex-I- bzw. Non-Annex-I-Staaten nachzukommen.[101]Über die Verbindungsrichtlinie 2004/101/EC ist auch das Europäische Emissionshandelssystem mit den Flexiblen Mechanismen verknüpft, wodurch teilnehmende Anlagenbetreiber zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch CERs und ERUs verwenden können.[102]Damit wird die Marktnachfrage nach projektbasierten Emissionsgutschriften einerseits von Annex-I-Staaten im Rahmen der Kyoto-Reduktionsverpflichtungen und andererseits durch europäische Anlagenbetreiber im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems bestimmt.
Noch vor dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls und der vollständigen Ausarbeitung der rechtlichen Modalitäten wurden erste Transaktionen im Rahmen des CDM und JI verzeichnet. Einer der ersten Marktakteure auf der Nachfrageseite war der von der Weltbank gegründete Prototype Carbon Fund, der treuhänderisch für private und öffentliche Investoren Kaufverträge für Emissionsreduktionsgutschriften abschließt.[103]Es folgten Ankaufprogramme von Annex-I-Staaten, die sich frühzeitig entschlossen, ihren Kyoto-Reduktionszielen über den Kauf von Emissionsgutschriften nachzukommen.[104]Möglich wurde dies durch die Regelung des Kyoto-Protokolls, den Erwerb von zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften (CERs) schon ab Januar 2000 zu erlauben, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 angerechnet werden können.[105]
Einen Nachfrageschub erhielt der Markt für Emissionsgutschriften nach Inkrafttreten der Verbindungsrichtlinie im Jahr 2004 durch am EU ETS teilnehmende Unternehmen, sowie Banken und andere Finanzinstitutionen, die begannen CERs zu kaufen, um sie später am Sekundärmarkt zu verkaufen.[106]Die Richtlinie führte zu einer nur partiellen Fungibilität von CERs, ERUs und EUAs, die sich in der Zuteilungsperiode 2008-2012 dadurch aufzeigt, dass Mitgliedstaaten den Anlagenbetreibern die Nutzung von CERs und ERUs bis zu einem bestimmten Prozentanteil ihrer Anfangsallokation erlauben können, wobei jedoch Gutschriften aus bestimmten Projekten grundsätzlich ausgeschlossen werden.[107]Die Nachfrage von Anlagenbetreibern des EU ETS hat dazu geführt, dass der EUA-Preis zum Referenzpreis für CERs und ERUs wurde, wodurch die enge Verbindung zwischen dem Europäischen Emissionshandelssystem und den projektbasierten Märkten erkenntlich wird.[108]
Der Primärmarkt für CERs wird durch Transaktionen zwischen Projektentwicklern, die ein CDM-Projekt initiiert haben und das den CDM-Projektzyklus noch durchlaufen muss, um Emissionsgutschriften zu generieren, und Käufern der zukünftig zu erwarteten CERs, bestimmt. Bei den Transaktionen handelt es sich überwiegend um Forward-Kontrakte, die sich durch eine einzelfallbezogene Preis- und Vertragsgestaltung auszeichnen.[109]Zudem hat sich ein Sekundärmarkt für CERs gebildet, auf dem bereits ausgegebene, so genannte sekundäre Emissionsgutschriften (sCERs) gehandelt werden, die nur noch über das Auslieferungsrisiko verfügen und daher mit einem Aufschlag gegenüber Kontrakten am Primärmarkt gehandelt werden.[110]Sowohl am Primär- wie auch am Sekundärmarkt sind nur Termingeschäfte möglich, da der International Transaction Log (ITL), der das CDM-Register mit den nationalen Registern der Annex-B-Staaten verbinden und alle Transaktionen erfassen soll, noch nicht voll funktionsfähig ist.[111]Daher werden vom Käufer erworbene CERs nur auf dessen Konto im CDM-Register verbucht, können von dort aber nicht auf nationale Register übertragen werden, wo sie zur Auflagenerfüllung vorhanden sein müssen, so dass Spot-Transaktionen mit sofortiger Lieferung aus technischen Gründen nicht durchführbar sind.[112]Die fehlende Funktionsfähigkeit des ITL, der als Bindeglied zwischen nationalen Registern und dem CDM-Register fungiert, verhindert momentan die praktische Fungibilität von CERs und EUAs.
3.2.2 Das Marktpotenzial von CDM
Das Potenzial der projektbasierten Märkte lässt sich theoretisch durch die Lücke zwischen dem Bedarf an Kyoto-Einheiten (AAUs) der Annex-B-Länder zur Erreichung der Reduktionsziele und der ihnen anfänglich zugeteilten Menge bestimmen.[113]Die tatsächliche Nachfrage nach Emissionsgutschriften wird jedoch durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren bestimmt, wie dem Wirtschaftswachstum, Wetterbedingungen, der Preisentwicklung bei Energieträgern und der Wirksamkeit nationaler Emissionsreduktionsmaßnahmen.[114]Diese Faktoren wirken direkt auf die tatsächliche Emissionsentwicklung und somit die Distanz zur Erreichung der Emissionsziele.
Die Optionen der Annex-B-Staaten erstrecken sich von der Durchführung eigener Emissionsminderungsmaßnahmen, über den Kauf überschüssiger AAUs von anderen Annex-B-Staaten bis hin zum Erwerb von CERs bzw. ERUs. Da der Erwerb von Emissionsgutschriften die Option heimischer Emissionsreduktionsmaßnahmen mit ihren hohen Grenzvermeidungskosten, insbesondere für die europäischen Länder und Japan dominiert, stellt sich die Frage, inwieweit die Annex-B-Staaten ihren Verpflichtungen durch Ankauf von AAUs nachkommen werden. Transformationsländer aus Osteuropa, speziell Russland und die Ukraine, verfügen aufgrund starker produktionsbedingter Emissionsrückgänge im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch Anfang der 90er Jahre über einen voraussichtlichen Überschuss an AAUs zum Ende der Verpflichtungsperiode, der auch als „Hot Air“ bezeichnet wird.[115]Der Preis dieser Emissionsrechte kann sehr niedrig sein, da sie einzig aus dem Allokationsprozess resultieren und mit keinen Kosten für reale Emissionsminderungsmaßnahmen verbunden sind. Daher wird das Potenzial projektbasierter Märkte hauptsächlich von Beschränkungen des Handels mit diesen AAUs abhängen. Die Nutzung von AAUs ist im Europäischen Emissionshandelssystem nicht erlaubt und mehrere Staaten, einschließlich Deutschland und Japan, haben bereits erklärt, dass sie den Erwerb von AAUs nur in Betracht ziehen werden, wenn die Erlöse aus dem Verkauf in Emissionsminderungsmaßnahmen Verwendung finden.[116]Inwieweit sich diese Staaten an ihre Deklarationen angesichts einer drohenden Verfehlung ihrer Reduktionsziele halten werden, wird erst kurz vor Ablauf der Verpflichtungsperiode im Jahre 2012 deutlich. Bisher spielen die Annex-I-Staaten am Markt für projektbasierte Emissionsgutschriften noch eine verhaltene Rolle. Ihr Marktanteil an der erworbenen Menge von Emissionsgutschriften lag im Jahr 2007 bei 21 %. Auf Staatenebene ging fast die gesamte Nachfrage von Europa und Japan aus.[117]Japan beabsichtigt aufgrund seiner anspruchsvollen Reduktionsziele seinen Bedarf an Emissionsrechten zu einem bedeutenden Teil mit projektbasierten Emissionsgutschriften zu decken.[118]Zusätzlich geht eine Nachfrage von japanischen Unternehmen aus, die sich im Rahmen des Keidaren-Programms zur freiwilligen Einhaltung einer Emissionsobergrenze verpflichtet haben und dabei ebenfalls projektbasierte Emissionsgutschriften in Anspruch nehmen.[119]
Tabelle 2: Ankaufprogramme der Staaten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Bakker (2007), S.71.
Auf der Angebotsseite hat sich China, mit einem Marktanteil von 73 % am Transaktionsvolumen im Jahr 2007, als dominierendes Gastland für CDM-Projekte etabliert.[120]Grund dafür sind nicht nur die relativ geringen Grenzvermeidungskosten und das enorme Vermeidungspotenzial in China, sondern auch die Größe der Projekte, die zu niedrigeren Transaktionskosten je Emissionsgutschrift führen, sowie die vorteilhaften Investitionsbedingungen.[121]Auffällig ist, dass sich die CDM-Projekte in großen Staaten wie China, Indien und Brasilien konzentrieren, die zusammen einen Marktanteil von 85 % am gesamten Transaktionsvolumen haben. Studien haben gezeigt, dass das langfristige Vermeidungspotenzial in den Non-Annex-I-Staaten die erwartete Nachfrage nach Emissionsgutschriften in der ersten Verpflichtungsperiode bei weitem übertrifft, wobei China und Indien etwa 70 % des Vermeidungspotenzials darstellen.[122]Inwieweit das vorhandene Vermeidungspotenzial in tatsächliche Emissionsminderungsprojekte transformiert wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie den nationalen umwelt- und klimapolitischen Programmen, der weiteren Entwicklung der internationalen Klimaschutzregelungen, aber auch der Preisentwicklung auf dem Markt für Emissionsgutschriften. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Vermeidungspotenzial in der ersten Periode keinen langfristigen Engpass darstellen wird und das Marktpotenzial des CDM-Marktes daher vielmehr durch die Nachfrage nach Emissionsgutschriften und deren Einflussfaktoren bestimmt wird.
Abbildung 2: Erwartetes Angebot von CERs nach Ländern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Delbosc (2007), S.34.
Kurzfristige Engpässe bei der Generierung von Emissionsgutschriften könnten sich jedoch auf den einzelnen Stufen des Projektzyklus ergeben. Die geringe Kapazität der akkreditierten Sachverständigenstellen (DOEs) führt auf der Validierungsstufe zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen.[123]Hinzu kommen weitere Verzögerungen im Registrierungsprozess und bei der Ausgabe von CERs aufgrund überlasteter Institutionen und Regulierungsbehörden, die einen direkten Einfluss auf das kurzfristige Angebot von Projekten haben könnten. Insbesondere im Hinblick auf die unsicheren Rahmenbedingungen nach 2012 wird mit einer nachlassenden Projektaktivität gerechnet, da die langen Projektentwicklungsdauern die Rentabilität der Projekte, die unmittelbar von Erlösen aus Emissionsgutschriften abhängt, bis zum Ende der ersten Verpflichtungsperiode schmälern.[124]
3.3 Der freiwillige Emissionsmarkt
Der freiwillige Emissionsmarkt setzt sich aus allen Transaktionen von Emissionsgutschriften und –rechten zusammen, die nicht auf gesetzlich festgelegten Reduktionsverpflichtungen basieren und damit einer Regulierung unterliegen.[125]Es können zwei wesentliche Segmente des freiwilligen Emissionsmarktes unterschieden werden. Auf der einen Seite hat sich in Nordamerika die Chicago Climate Exchange (CCX) etabliert, die ein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhendes, aber geregeltes und für die Mitglieder verbindliches Emissionshandelssystem darstellt. Das andere Segment bilden freiwillige und unverbindliche Transaktionen mit Emissionsgutschriften aus Emissionsminderungsprojekten.[126]
Die Nachfrage nach Emissionsgutschriften geht von Einzelpersonen, Unternehmen aber auch dem öffentlichen Sektor aus, wobei die Unternehmen den mit Abstand größten Nachfrageblock ausmachen. Zudem sind auch Intermediäre am Markt aktiv, die Weiterverkaufsabsichten verfolgen. Während individuelle Nachfrager, die das Problem des Klimawandels erkannt haben, ihre Emissionen durch den Erwerb von Emissionsgutschriften neutralisieren möchten, sind die Motive der Unternehmen vielschichtiger.[127]Als Reaktion auf den zunehmenden Druck von Anteilseignern und Anspruchsgruppen wurde von vielen Unternehmen die öffentlichkeitswirksame „Klimaneutralität“, durch Kompensation der verursachten Emissionen über den Erwerb von projektbasierten Emissionsgutschriften, als Bestandteil ihrer unternehmerischen Sozialverantwortung, erkannt. Ein weiteres Motiv auf Unternehmensseite stellt die Gewinnung erster Erfahrungen mit dem Emissionshandel und projektbasierten Mechanismen in Antizipation künftiger gesetzlicher Regulierung dar.[128]
Primär werden Emissionsgutschriften von unterschiedlichen Projektentwicklern generiert und angeboten, häufig auch aus dem CDM und JI, die ihre Gutschriften dort nicht verkaufen konnten. Zudem sind Wiederverkäufer, die über unterschiedlich große Portfolios mit Emissionsgutschriften und –rechten verfügen, sowie spezielle Fonds (Carbon Funds) als Anbieter aktiv.[129]Besondere Berücksichtigung hat in letzter Zeit die Verifizierung und Zertifizierung der Projektqualität als auch der Anbieter von Emissionsgutschriften und verbundenen Dienstleistungen gefunden.[130]Dies ist unter anderem auf die kritische Sichtweise von Anspruchsgruppen und Nichtregierungsorganisationen
[...]
[1]Vgl. Flannery (2005), S.19 ff.
[2]Vgl. Flannery (2005), S. 27 ff.
[3]Vgl. Yamin (2004), S.21.
[4]Vgl. Yamin (2004), S.23.
[5]Vgl. FIS (2005), S.9.
[6]Vgl. Yamin (2004), S.24 f.
[7]Vgl. Brockmann (1999), S.6 ff. Siehe auch Anhang, Abb. 9 zur chronologischen Entwicklung.
[8]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.4.
[9]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.5.
[10]Vgl. Yamin (2004), S.61.
[11]Vgl. Montreal-Protocol (1989), Art. 2A-2I. Das Montreal-Protokoll ist ein multilaterales
Umweltabkommen zum Schutz der Ozonschicht, das am 1. Januar 1989 in Kraft trat.
[12]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.4.
[13]Vgl. UNFCCC (1992), Annex I und Annex II.
[14]Senken sind Reservoirs, die Kohlenstoffdioxid zeitweilig oder dauerhaft speichern. Hierzu auch
Flannery (2005), S.32 ff. , FIS (2005), S.30.
[15]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 4.2 (a). Siehe Anhang, Tab. 4.
[16]Vgl. Brockmann (1999), S.6.
[17]Vgl. Yamin (2004), S.544.
[18]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Präambel, UNFCCC (1992), Art. 2.
[19]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.1.
[20]Vgl. Yamin (2004), S.78.
[21]Vgl. Yamin (2004), S.78.
[22]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.8.
[23]Vgl. Yamin (2004), S.89 ff. Siehe Anhang, Tab. 5.
[24]Vgl. FIS (2005), S.12.
[25]Vgl. Yamin (2004), S.121.
[26]Vgl. FIS (2005), S.11.
[27]Vgl. Berger (2007), S.2.
[28]Kosteneffizienz bedeutet in dem Fall eine Vereinheitlichung von Grenzkosten der
Emissionsminderungsmaßnahmen über alle Quellen, Raum und Zeit hinweg.
[29]Vgl. Brockmann (1999), S.12.
[30]In der deutschsprachigen Literatur werden auch die Begriffe „Gemeinsame Umsetzung“ für Joint Implementation sowie „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ für Clean Development Mechanism verwendet.
[31]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.6, Art.12 und Art. 17.
[32]Dieses Prinzip wird als „Supplementarity“ bezeichnet. Hierzu Yamin (2004), S.145 f.
[33]Vgl. Dales (1968), S.797.
[34]Vgl. Lueg (2007), S.14.
[35]In der englischsprachigen Literatur wird für dieses Konzept der Begriff „cap-and-trade“ verwendet.
[36]Vgl. FIS (2005), S.68, Brockmann (1999), S.57.
[37]Vgl. Lueg (2007), S.14.
[38]Vgl. Tietenberg (o.J.), S.92.
[39]Vgl. FIS (2005), S.68.
[40]Vgl. Stowell (2007), S.86 ff., Lueg (2007), S.16.
[41]Vgl. Lueg (2007), S.7.
[42]Vgl. Yamin (2004), S.148 f.
[43]Vgl. Jackson (2001), S.207 f.
[44]Vgl. Yamin (2004), S.146 f., Lueg (2007), S.8.
[45]In der englischsprachigen Literatur wird von „baseline-and-credit“ gesprochen.
Hierzu Yamin (2001), S.139.
[46]Vgl. Brockmann (1999), S.41.
[47]Vgl. FIS (2005), S.28, Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.10.
[48]Vgl. UBA (2008), S.21.
[49]Vgl. FIS (2005), S.517.
[50]Vgl. Decision 15/CP.7 (2001), Paragraph 6.
[51]Vgl. Yamin (2004), S.146 f.
[52]Vgl. Brockmann (1999), S.42, Jackson (2001), S.131.
[53]Vgl. Jackson (2001), S.196.
[54]Vgl. Lueg (2007), S.10.
[55]Vgl. FIS (2005), S.52, Brockmann (1999), S.45.
[56]Vgl. Decision 17/CP.7 (2001).
[57]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.2.
[58]Vgl. Burian (2006), S.5, FIS (2005), S.364.
[59]Vgl. FIS (2005), S.336.
[60]Vgl. Yamin (2004), S.160.
[61]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.4.
[62]Vgl. Yamin (2004), S.162 f., UNEP (2004), S.30.
[63]Vgl. FIS (2005), S.351 f.
[64]Vgl. UNEP (2004), S.32 f.
[65]Vgl. Lecocq (2007), S.139.
[66]Vgl. Lecocq (2007), S.139.
[67]Vgl. Duerr (2007), S.6 , Convenry (2008), S.8.
[68]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.2, Annex I.
[69]Vgl. FIS (2005), S.80. Siehe Anhang, Tab. 8.
[70]Vgl. FIS (2005), S.96.
[71]Vgl. Convery (2008), S.9.
[72]Vgl. Stowell (2007), S.111.
[73]Vgl. FIS (2005), S.102.
[74]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.9.3.
[75]Vgl. Duerr (2007), S.7 ff.
[76]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.10.
[77]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.19.1.
[78]Vgl. Trotignon (2008), S.5.
[79]Vgl. Convery (2008), S.22, Direktive 2003/87/EC (2003), (18), (19).
[80]Vgl. FIS (2005), S.135 f.
[81]Vgl. World Bank (2008), S.12.
[82]Vgl. FIS (2005), S.89.
[83]Vgl. Labatt (2007), S.210.
[84]Vgl. World Bank (2008), S.11.
[85]Vgl. Trotignon (2008), S.26.
[86]Vgl. Labatt (2007), S.210.
[87]Vgl. BMU (2008b), S.1.
[88]Vgl. Knox-Hayes (2008), S.10.
[89]Vgl. World Bank (2008), S.64.
[90]Vgl. Teagne (2007b), S.15.
[91]Vgl. Teagne (2007a), S.6.
[92]Vgl. Labatt (2007), S.213.
[93]Vgl. FIS (2005), S.140.
[94]Vgl. PointCarbon (2008), S.6 f.
[95]Vgl. CO2ncept (2005), S.27.
[96]Vgl. Convery (2008), S.13 f.
[97]Bspw. werden an der Green Exchange neben EUAs auch CERs im Rahmen des Kyoto-Protokolls sowie Stickstoff- und Schwefeldioxid-Emissionsrechte im Rahmen des US-Emissionshandels gehandelt.
[98]Vgl. World Bank (2008), S.65.
[99]Vgl. World Bank (2008), S.66.
[100]Vgl. Labatt (2007), S.216. Siehe auch Kap. 5.1.2.1 für nähere Erläuterung.
[101]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 6, Art.12.
[102]Vgl. Convery (2008), S.23.
[103]Vgl. Haites (2004), S.3.
[104]Vgl. Lecocq (2007), S.138.
[105]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.10.
[106]Vgl. Lecocq (2007), S.138.
[107]Vgl. FIS (2005), S.19.
[108]Vgl. Convery (2008), S.23.
[109]Vgl. Nordseth (2007), S.11.
[110]Vgl. Birley (2007), S.48.
[111]Vgl. Lecocq (2007), S.140.
[112]Vgl. Nordseth (2007), S.16.
[113]Vgl. Cames (2007), S.18.
[114]Vgl. Bishop (2007), S.38.
[115]Vgl. FIS (2005), S.13.
[116]Vgl. Bishop (2007), S.38. Die Verwendung der Erlöse zur Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen wird auch als „greening“ bezeichnet.
[117]Vgl. World Bank (2008), S.24.
[118]Vgl. Cames (2007), S.24.
[119]Vgl. World Bank (2008), S.23 f.
[120]Vgl. World Bank (2008), S.26.
[121]Vgl. Cames (2007), S.26.
[122]Vgl. Cames (2007), S.32.
[123]Vgl. Ascui (2007), S.84.
[124]Vgl. de Wolff (2007), S.18.
[125]Vgl. Hamilton (2007), S.15.
[126]Vgl. Hamilton (2007), S.15.
[127]Vgl. Bayon (2007), S.31 f.
[128]Vgl. Hamilton (2007), S.50.
[129]Vgl. Harris (2006), S.1.
[130]Vgl. Hamilton (2007), S.38.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2008
- ISBN (eBook)
- 9783836621151
- DOI
- 10.3239/9783836621151
- Dateigröße
- 627 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Hohenheim – Fakultät 5, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
- Erscheinungsdatum
- 2008 (Oktober)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- carbon finance emissionshandel anlageklasse portfolio investition