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Carbon Finance - CO2-Emissionsrechte als Anlageklasse?

©2008 Diplomarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Klimawandel und Klimaschutz haben sich zu den bedeutendsten Themen unserer Zeit entwickelt und dominieren nicht nur die politische Debatte, sondern zunehmend auch die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte. International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Klimawandel und seine Folgen, enorme Risiken für den Wohlstand von Gesellschaften, die internationale politische Stabilität und auch den Wert von Unternehmen darstellen.
Mit der Annahme des Kyoto-Protokolls hat sich die internationale Gemeinschaft auf feste Reduktionsziele von klimaschädlichen Treibhausgasen, von denen Kohlenstoffdioxid (CO2) das bedeutendste ist, festgelegt und zu deren Erreichung vorwiegend auf den Einsatz ökonomischer Instrumente, die Flexiblen Mechanismen, gesetzt. Diese Instrumente, die den Emissionshandel, Clean Development Mechanism und Joint Implementation umfassen, sollen eine kosteneffiziente Zielerreichung gewährleisten. Parallel dazu haben einzelne Staaten und Staatengemeinschaften Emissionshandelssysteme eingeführt, von denen das Emissionshandelsystem der Europäischen Union das umfassendste ist, und in denen Rechte für die Emission von Treibhausgasen gehandelt werden können. Zusammen bilden diese institutionellen Regelungen den globalen Kohlenstoffmarkt.
Obwohl die Regulierung von Treibhausgasemissionen für die globale Energieversorgung und für viele Unternehmen eine kostspielige Herausforderung darstellt, ergeben sich auch vielfältige Chancen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die ökonomischen Chancen können durch den Term „Carbon Finance“ beschrieben werden, der alle Finanz- und Ressourcenströme erfasst, die auf Marktlösungen abzielen, welche einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten.
Diese Arbeit bezieht sich speziell auf die Investitionsmöglichkeiten auf dem globalen Kohlenstoffmarkt und soll die Frage beantworten, inwieweit es sich bei Emissionsrechten und Emissionsgutschriften, die auf dem Kohlenstoffmarkt gehandelt werden, um eine separate Anlageklasse handelt. In Form einer deskriptiven Analyse sollen zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Gestaltung, die das Fundament des Kohlenstoffmarktes bilden, erläutert werden. Anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen und wesentlichen Aspekten des Europäischen Emissionshandelssystems, des Clean Development Mechanism, Joint Implementation und des freiwilligen Emissionsmarktes, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung und Zielsetzung

2 Grundlagen und Entwicklung des Klimaregimes
2.1 Die Klimarahmenkonvention
2.2 Das Kyoto-Protokoll
2.3 Die Flexiblen Mechanismen
2.3.1 Der Emissionsrechtehandel
2.3.2 Joint Implementation
2.3.3 Clean Development Mechanism

3 Der Kohlenstoffmarkt
3.1 Das Europäische Emissionshandelssystem
3.1.1 Funktionsweise und rechtliche Grundlagen
3.1.2 Marktteilnehmer und Handelsplätze
3.2 Die projektbasierten Märkte für Emissionsgutschriften
3.2.1 Entwicklung und Bedeutung
3.2.2 Das Marktpotenzial von CDM
3.3 Der freiwillige Emissionsmarkt

4 Preisbildungsdeterminanten am Kohlenstoffmarkt
4.1 Preisbildung im EU ETS
4.1.1 Der Preisbildungsmechanismus
4.1.2 Kurzfristige Preisbestimmungsfaktoren
4.1.2.1 Relative Brennstoffpreise
4.1.2.2 Wettereinflüsse
4.1.2.3 Wirtschaftswachstum und Sektorproduktion
4.1.2.4 Marktstruktur und strategisches Verhalten
4.1.3 Langfristige Preisbestimmungsfaktoren
4.1.3.1 Nationale Allokationspläne
4.1.3.2 Regulatorische und politische Entscheidungen
4.1.3.3 Energiemix und Energieintensität
4.2 Preisbildung auf projektbasierten Märkten
4.2.1 Der Primär- und Sekundärmarkt für Emissionsgutschriften
4.2.2 Makrofaktoren
4.2.2.1 Generelle Nachfragedeterminanten
4.2.2.2 Generelle Angebotsdeterminanten
4.2.3 Mikrofaktoren
4.2.3.1 Status im Projektzyklus
4.2.3.2 Risikoallokation
4.2.3.3 Projekttypen
4.3 Preisbildung auf dem freiwilligen Emissionsmarkt
4.3.1 Angebots- und Nachfragefaktoren
4.3.2 Transaktionsspezifische Preisbestimmungsfaktoren
4.3.2.1 Zertifizierung durch Standards
4.3.2.2 Projekttyp und Projektgröße

5 Risikofaktoren und Risikomanagement
5.1 Risikomanagementmethoden im EU ETS
5.1.1 Risikokategorien
5.1.2 Risikosteuerung
5.1.2.1 Forwards und Futures
5.1.2.2 Optionen
5.1.2.3 Swaps
5.1.2.4 Cross- Hedging
5.1.2.5 Diversifikation
5.2 Risikomanagementmethoden auf projektbasierten Märkten
5.2.1 Investitionsmöglichkeiten und Risikospektrum
5.2.2 Generelle Projektrisiken
5.2.2.1 Finanzielle Risiken
5.2.2.2 Politische Risiken
5.2.3 CDM-spezifische Risiken
5.2.3.1 Regulatorische Risiken
5.2.3.2 Quantitative Risiken
5.2.4 Risikosteuerungsansätze
5.2.4.1 Risikoverteilung
5.2.4.2 Risikotransfer
5.2.4.3 Risikokontrolle
5.2.4.4 Risikodiversifikation

6 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wesentliche Stufen des CDM-Projektzyklus

Abbildung 2: Erwartetes Angebot von CERs nach Ländern

Abbildung 3: Elektrizitäts-, Brennstoff- und EUA-Preise in 2005-2007

Abbildung 4: Entwicklung von EUA- und CER- Preisen

Abbildung 5: Einfluss der Risiken aus dem Projektzyklus auf den CER-Preis

Abbildung 6: Preisentwicklung von CERs nach Kategorien

Abbildung 7: Kapitalwert des Projekts unter diversen Risikoszenarien

Abbildung 8: Durch das EB registrierte und abgelehnte Projekte

Abbildung 9: Entwicklung des Klimaregimes

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenschaften der Treibhausgase

Tabelle 2: Ankaufprogramme der Staaten

Tabelle 3: Klassifizierung von generellen Vertragstypen

Tabelle 4: Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention

Tabelle 5: Reduktionsverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll

Tabelle 6: Schätzung der Länderrisikoprämie für Eigenkapital

Tabelle 7: Zuteilungen für die erste und zweite Zuteilungsperiode

Tabelle 8: In Deutschland unter das EU ETS fallende Anlagen

Tabelle 9: Übersicht der bedeutendsten Standards für Emissionsgutschriften

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung und Zielsetzung

Klimawandel und Klimaschutz haben sich zu den bedeutendsten Themen unserer Zeit entwickelt und dominieren nicht nur die politische Debatte, sondern zunehmend auch die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte. International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Klimawandel und seine Folgen, enorme Risiken für den Wohlstand von Gesellschaften, die internationale politische Stabilität und auch den Wert von Unternehmen darstellen.

Mit der Annahme des Kyoto-Protokolls hat sich die internationale Gemeinschaft auf feste Reduktionsziele von klimaschädlichen Treibhausgasen, von denen Kohlenstoff­dioxid (CO2) das bedeutendste ist, festgelegt und zu deren Erreichung vorwiegend auf den Einsatz ökonomischer Instrumente, die Flexiblen Mechanismen, gesetzt. Diese Instrumente, die den Emissionshandel, Clean Development Mechanism und Joint Implementation umfassen, sollen eine kosteneffiziente Zielerreichung gewährleisten. Parallel dazu haben einzelne Staaten und Staatengemeinschaften Emissionshandels­systeme eingeführt, von denen das Emissionshandelsystem der Europäischen Union das umfassendste ist, und in denen Rechte für die Emission von Treibhausgasen ge­handelt werden können. Zusammen bilden diese institutionellen Regelungen den glo­balen Kohlenstoffmarkt.

Obwohl die Regulierung von Treibhausgasemissionen für die globale Energie­versorgung und für viele Unternehmen eine kostspielige Herausforderung darstellt, ergeben sich auch vielfältige Chancen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Ent­wicklung. Die ökonomischen Chancen können durch den Term „Carbon Finance“ be­schrieben werden, der alle Finanz- und Ressourcenströme erfasst, die auf Markt­lösungen abzielen, welche einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten.

Diese Arbeit bezieht sich speziell auf die Investitionsmöglichkeiten auf dem globalen Kohlenstoffmarkt und soll die Frage beantworten, inwieweit es sich bei Emissions­rechten und Emissionsgutschriften, die auf dem Kohlenstoffmarkt gehandelt werden, um eine separate Anlageklasse handelt. In Form einer deskriptiven Analyse sollen zu­erst die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Gestaltung, die das Fundament des Kohlenstoffmarktes bilden, erläutert werden. Anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Funktionsweisen und wesentlichen Aspekten des Euro­päischen Emissionshandelssystems, des Clean Development Mechanism, Joint Implementation und des freiwilligen Emissionsmarktes, welche die bedeutendsten Teil­segmente des Kohlenstoffmarktes darstellen. Im dritten Abschnitt soll der Preis­bildungsmechanismus auf den einzelnen Märkten einer ausführlichen Analyse unter­zogen werden. Auf dieser Grundlage lassen sich dann erste Unterschiede zu besteh­enden und traditionellen Anlageklassen für Investoren ziehen. Abschließend werden die aus Investorensicht spezifischen Risiken und Risikomanagementmethoden auf den Teilmärkten betrachtet und hinsichtlich ihrer Eigenschaften analysiert.

2 Grundlagen und Entwicklung des Klimaregimes

Die globale Erwärmung und der damit einhergehende Klimawandel sind eng ver­bunden mit der zunehmenden Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre.[1]Zu ihnen gehören unter anderem Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoff­oxid (N2O) sowie fluorierte Verbindungen (FCKW und FKW).[2]Neben den natürlichen Einflussfaktoren auf den Treibhausgasgehalt der Atmosphäre wurden Wissenschaftler zunehmend auf die anthropogenen Faktoren aufmerksam. Im Jahre 1988 wurde von der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) und dem Umweltprogramm der Ver­einten Nationen gemeinsam die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaveränderungen (IPCC) ins Leben gerufen, mit dem Auftrag, die globale Er­wärmung und den menschlichen Einfluss auf ihre Ursachen zu untersuchen.[3]1990 hatte das IPCC den ersten Bericht über Grundlagen und Auswirkungen des Klima­wandels veröffentlicht, mit der Warnung, dass trotz einiger Unsicherheiten, die zu­nehmende CO2-Konzentration in der Atmosphäre und die steigenden Temperaturen auf der Erde, auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen seien.[4]

Im Jahre 1992 wurde in Rio de Janeiro anlässlich der Konferenz der Vereinten Natio­nen über Umwelt und Entwicklung die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) ver­abschiedet, die in der Zwischenzeit von etwa 190 Staaten ratifiziert wurde.[5]Dieser multi­laterale und völkerrechtlich bindende Vertrag formulierte für die Vertragsparteien erstmals das Ziel ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahre 2000 auf das Niveau von 1990 zu reduzieren.[6]Eine Konkretisierung und Quantifizierung der Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen sollte bei den Vertragsstaatenkonferenzen (COP) er­folgen. Dies geschah auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz (COP-3) im Dezember 1997 durch die einstimmige Annahme des Kyoto-Protokolls.[7]Damit konstituieren die Klimarahmenkonvention und das Kyoto-Protokoll das rechtliche Gerüst der inter­nationalen Bemühungen im Kampf gegen den Klimawandel, welches auch als Klima­regime bezeichnet wird.

2.1 Die Klimarahmenkonvention

Die Klimarahmenkonvention bildet den internationalen Rahmenvertrag für den Klima­schutz und den Ursprung für die Entstehung eines Kohlenstoffmarktes, weshalb die wesentlichen relevanten Bestimmungen an dieser Stelle näher dargestellt werden sol­len.

In Art. 1.4 werden Emissionen als „Freisetzung von Treibhausgasen und/ oder ihrer Vorläufer in die Atmosphäre in einem bestimmten Gebiet über einen bestimmten Zeitraum“ definiert.[8]Treibhausgase werden in Art. 1.5 spezifiziert als „gasförmige Be­standteile der Atmosphäre, sowohl natürlicher als auch anthropogener Art, die Wärme­strahlung absorbieren und zurückstrahlen“.[9]Neben der Festlegung eines ultimativen Ziels, der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre, wird zu­dem ein Zeitrahmen zum Erreichen dieses Ziels vorgegeben.[10]Die Verpflichtungen an die Vertragsparteien erstrecken sich von einer regelmäßigen Bestandsaufnahme der anthropogenen Treibhausgasemissionen, die nicht durch das Montreal-Protokoll[11]er­fasst werden, über Maßnahmenprogramme zur Minderung des Klimawandels bis hin zur Ausarbeitung von Anpassungsmaßnahmen als Reaktion auf den Klimawandel.[12]Die Klimarahmenkonvention unterteilt die Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in Annex-I-Staaten (OECD- und Transformationsländer) sowie Annex-II-Staaten (nur OECD-Länder) und Non-Annex-I-Staaten (hauptsächlich Entwicklungsländer).[13]Die spezifischen und strengeren Verpflichtungen des Art. 4.2 richten sich entsprechend nur an die Annex-I-Staaten. Hier wird explizit die Forderung nach Maßnahmen zur Beschränkung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und dem Schutz von Senken[14]auf nationaler Ebene oder auf Ländergruppenebene formu­liert.[15]

Zusätzlich sehen Art. 4.2 (a) und 4.2 (b) eine Reduktion der anthropogenen Treibhaus­gasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 vor, wobei es sich um eine allgemeine Zielbeschreibung handelt, die keine rechtlich verbindliche Wirkung für die Vertragsparteien besitzt.[16]Diese internationale rechtliche Ordnung, in der die Emission von Treibhausgasen einer Beschränkung unterliegt und somit eine Transformation von einem freien zu einem knappen Gut erfährt, bildet den Grundstein für die Entwicklung eines Kohlenstoffmarktes.

Die weitere Ausarbeitung und Evolution von Verpflichtungen der Klimarahmenkon­vention bleibt der Vertragsstaatenkonferenz vorbehalten, die über das Mandat verfügt, rechtlich verbindliche Nachbesserungen, Vertragsanhänge, Protokolle sowie Proze­duren festzulegen.[17]

2.2 Das Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll knüpft direkt an die Zielsetzung der Klimarahmenkonvention an, die Treibhausgaskonzentration zu stabilisieren und stellt eine Erweiterung und rechtlich verbindliche Konkretisierung der in der Klimarahmenkonvention enthaltenen Verpflich­tungen dar.[18]Seine größte Errungenschaft ist die Festlegung rechtlich verbindlicher Reduktionsziele für 39 Staaten, die in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgelistet und mit Ausnahme von Weißrussland und der Türkei auch im Annex I der Klimarahmenkon­vention aufgezählt werden.[19]Die Reduktionsziele beziehen sich auf sechs Treibhaus­gase, die in Annex A des Kyoto-Protokolls spezifiziert sind. Der unterschiedliche Wirkungs­grad der Gase auf den Treibhauseffekt findet im Konzept des Treibhaus­potenzials Berücksichtigung.[20]Dabei wird das Erwärmungspotenzial über einen Zeit­raum von 100 Jahren resultierend aus der Emission eines Kilogramms eines Treib­hausgases in Verhältnis zur Emission eines Kilogramms CO2 gesetzt, so dass der Bei­trag jedes Gases zum Treibhauseffekt in Kohlendioxidäquivalenten (CO2e) ausge­drückt werden kann (siehe Tab.1).[21]

Als Basisjahr für die Reduktionsverpflichtungen wurde das Jahr 1990 festgelegt, wobei für die langlebigen Gase (HFC, PFC und SF6) wahlweise auch das Jahr 1995 gewählt werden kann.[22]Das Basisjahr dient nicht nur als Referenzpunkt für die Bericht­erstattung durch die Vertragsparteien, sondern ist auch Grundlage für die Festlegung der individuellen Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien.[23]

Tabelle 1: Eigenschaften der Treibhausgase

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung nach Delbosc (2007), S.3.

Die Berechnung der anfänglich zugeteilten Mengen (Assigned Amount) an Emissions­rechten kann wie folgt dargestellt werden:[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltendie Emissionen eines Landes im Jahr 1990 (für CO2, CH4, N2O) bzw. 1995 (für HFC, PFC, SF6) bezeichnet und Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten die Reduktionsverpflichtungen eines Landes gemäß Kyoto-Protokoll. In Art. 3.1 des Kyoto-Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, die ihnen zugeteilten Mengen an Emissionsrechten im Verpflich­tungszeitraum 2008-2012 nicht zu überschreiten. Die Reduktionsziele beziehen sich auf den Durchschnitt der jährlichen Emissionen während der Verpflichtungsperiode, um den Vertragsparteien eine Vorlaufzeit zu geben, die ihnen erlaubt, flexibel auf witterungs­bedingte und konjunkturelle Schwankungen zu reagieren.[25]Die Reduktions­ziele für die einzelnen Länder sind aus Annex B des Kyoto-Protokolls ersichtlich, wobei Art. 3.1 ausdrücklich die gemeinsame Minderung von Treibhausgasen durch Länder­gruppen zulässt. Die Europäische Union (EU-15) hat sich dazu verpflichtet, im Rahmen einer so genannten Lastenteilungsvereinbarung (Burden-Sharing Agreement) ihr Re­duktionsziel in Höhe von - 8 % auf ihre Mitgliedstaaten aufzuschlüsseln und gemein­sam wahrzunehmen.[26]Diese gemeinsame Minderungsverpflichtung gemäß Kyoto-Proto­koll und Lastenverteilungsvereinbarung existiert nur zwischen den EU-15-Mit­gliedstaaten, nicht jedoch zwischen allen 27 Mitgliedsländern, die ihren Kyoto-Reduktions­verpflichtungen individuell nachkommen müssen.[27]

Da der Ort, an dem Emissionsreduktionsmaßnahmen vorgenommen werden, für den Klimaschutz irrelevant ist, wurden im Kyoto-Protokoll drei Mechanismen verankert, die eine räumliche Flexibilisierung von Reduktionsmaßnahmen und somit eine kosten­effiziente[28]Zielerreichung ermöglichen sollen.[29]Die in der Literatur als Flexible Mechan­ismen bezeichneten Instrumente umfassen den Emissionsrechtehandel, Joint Implementation (JI) sowie Clean Development Mechanism (CDM)[30]gemäß Art. 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls.[31]Es wird jedoch ausdrücklich gefordert, dass diese Instru­mente nur als Ergänzung zu nationalen Emissionsminderungsmaßnahmen ein­gesetzt werden, um zu verhindern, dass sich Vertragsparteien von eigenen Maß­nahmen freikaufen können.[32]Aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung für die Funktions­weise des Kohlenstoffmarktes finden diese Instrumente im nächsten Kapitel ausführliche Erläuterung.

2.3 Die Flexiblen Mechanismen

2.3.1 Der Emissionsrechtehandel

Das theoretische Konzept des Emissionsrechtehandels basiert auf der von J.H. Dales entwickelten Mengenlösung.[33]Indem öffentliche Güter durch Vergabe von Nutzungs­rechten privatisiert werden, können externe Effekte in das Entscheidungskalkül des Verursachers einbezogen werden.[34]Beim Emissionshandel wird durch eine über­geordnete Institution eine Gesamtemissionsmenge festgelegt, und es werden im Rah­men der Primärallokation den verpflichteten Emittenten Emissionsrechte zugeteilt, die zum Ausstoß einer bestimmten Menge eines Stoffes innerhalb bestimmter räumlicher und zeitlicher Grenzen berechtigen.[35]Am Ende der Verpflichtungsperiode müssen die verursachten Emissionen durch Emissionsberechtigungen in gleicher Höhe gedeckt sein.[36]

Die Festlegung der Höchstmenge ist als ordnungsrechtliche Komponente des ansonsten ökonomischen Instruments der Umweltpolitik zu betrachten.[37]Solange Unter­schiede in den individuellen Grenzvermeidungskosten vorliegen, besteht ein An­reiz zum Handel. Die Handelbarkeit der Rechte ermöglicht eine kosteneffiziente Se­kundärallokation der Emissionsrechte und der Emissionsvermeidungsmaßnahmen, da jeder Teilnehmer seine individuellen Grenzvermeidungskosten mit dem Preis für Emissions­rechte vergleicht und seine nutzenoptimale Entscheidung trifft.[38]Der Einsatz des Emissionsrechtehandels erlaubt es somit, im Vergleich zur reinen Auflagenpolitik und zu steuerpolitischen Maßnahmen, ein Umweltziel zu minimalen Kosten zu errei­chen und setzt über Preissignale Anreize für Investitionen in innovative Emissionsmin­derungsansätze, da frei werdende Emissionsrechte am Markt verkauft werden kön­nen.[39]Über die Definition verschiedener rechtlich-institutioneller Rahmenbedingungen des Emissionshandelssystems kann dieses an das spezifische Umweltziel angepasst werden. Neben der Höhe der Gesamtemissionsmenge, spielt unter anderem die Fest­legung der Verpflichtungsperiode, der verpflichteten Emittenten, der umfassten Schad­stoffe sowie der Übertragbarkeit von Emissionsrechten in nachfolgende Verpflich­tungsperioden (banking) eine bedeutende Rolle.[40]

Bezogen auf das Kyoto-Protokoll beschränkt sich der Emissionsrechtehandel auf die Annex-B-Staaten, die sich zu verbindlichen Reduktionszielen verpflichtet haben. Die Gesamtemissionsmenge jedes Annex-B-Staates leitet sich daher direkt aus der ihm zugeteilten Menge gemäß Art. 3.1 des Kyoto-Protokolls ab, wobei jede Emissionsein­heit als Assigned Amount Unit (AAU) bezeichnet wird und eine Tonne CO2e umfasst.[41]Zwischen den Staaten kann ein Handel mit den Emissionsrechten erfolgen, indem diese zwischen den nationalen Registern übertragen werden. Der private Sektor kann am Emissionsrechtehandel beteiligt werden, wobei die Verantwortung für die Errei­chung der Reduktionsziele beim Staat verbleibt. Auf diese Weise kann die Kosteneffi­zienz des Systems weiter gesteigert werden, indem nicht nur Unterschiede in den Grenzvermeidungskosten der einzelnen Staaten, sondern auch der einzelnen Unter­nehmen berücksichtigt werden.[42]Eine Integration des privaten Sektors kann über natio­nale Regelungen erfolgen, die das Verhältnis von Emissionsrechten gemäß Kyoto-Protokoll und nationalen Emissionsrechten festlegen.[43]Laut Kyoto-Protokoll können die Emissionsrechte (AAUs) aufbewahrt und für die nächste Verpflichtungsperiode verwendet werden, wogegen die Verwendung von Emissionsrechten künftiger Ver­pflichtungsperioden (borrowing) nicht erlaubt ist.[44]Dadurch sollen frühzeitige Emissions­minderungen belohnt werden.

2.3.2 Joint Implementation

Neben dem Emissionsrechtehandel wird Joint Implementation in Art. 6 des Kyoto-Pro­tokolls als weiteres Flexibles Instrument aufgeführt. Grundgedanke ist die Zuteilung von Emissionsreduktionsgutschriften für Emissionsminderungen gegenüber einem Referenzszenario.[45]Durch eine projektbezogene Zusammenarbeit zwischen Vertrags­parteien mit Reduktionsverpflichtungen (Annex–B-Länder) sollen Unterschiede in de­ren Grenzvermeidungskosten durch das Instrument Joint Implementation nutzbar ge­macht werden.[46]Unterschiede in den Grenzvermeidungskosten existieren sowohl zwi­schen den Staaten als auch zwischen einzelnen Unternehmen, unter anderem auf­grund unterschiedlicher nationaler Umweltbestimmungen, Effizienzunterschieden in den verwendeten Technologien und geografischer Besonderheiten. Für die Beteiligung an einem emissionsmindernden Projekt erhält das Investorland, das Kapital und ge­gebenenfalls die Technologie bereitstellt, Emissionsreduktionsgutschriften (ERUs) in Höhe der Emissionsminderung gegenüber dem Referenzfall (baseline), die es zur Er­füllung seiner Reduktionsverpflichtungen verwenden oder weiterverkaufen kann.[47]Da­bei werden jedoch keine neuen Emissionsrechte geschaffen, sondern die zugeteilten Emissionsrechte (AAUs) des Gastgeberlandes in Höhe der durchgeführten Emissions­minderungen in Emissionsreduktionsgutschriften umgewandelt, so dass die Gesamt­menge an Emissionsrechten unverändert bleibt.[48]Da beide Vertragsparteien den Reduktions­verpflichtungen des Kyoto-Protokolls unterliegen, besteht durch die Um­wandlung von AAUs in ERUs für das Gastgeberland kein Anreiz, die reduzierte Emis­sionsmenge höher auszuweisen als dies der Tatsache entspricht, denn dies würde sich unmittelbar in der Abnahme eigener Emissionsrechte widerspiegeln.[49]

Die Fungibilität und Äquivalenz von zugeteilten Emissionsrechten (AAUs) und Emissionsreduktions­gutschriften (ERUs) wird durch die Vereinbarungen von Marrakesch garantiert.[50]Die Übertragung und Verwendung von Emissionsreduktionsgutschriften in der nächsten Verpflichtungsperiode wird jedoch auf 2,5 % der zugeteilten Emissionsmenge be­schränkt, während AAUs für die nächste Verpflichtungsperiode unbeschränkt Gültigkeit behalten.[51]Art. 6.3 des Kyoto-Protokolls erlaubt ausdrücklich die Teilnahme des priva­ten Sektors am Joint Implementation, da der Kenntnisstand über Vermeidungskosten auf Unternehmensebene weitaus größer ist als auf zwischenstaatlicher Ebene und dadurch kosteneffizientes Verhalten eher zu erreichen ist.[52]Allerdings haben Unter­nehmen nur dann einen Anreiz sich an gemeinsamen Emissionsminderungsprojekten zu beteiligen, wenn sie selbst einer nationalen Emissionsregelung unterliegen.[53]Zu­dem muss berücksichtigt werden, dass die Kosteneffizienz teilweise durch projektbe­zogene Transaktionskosten wie Such- und Überwachungskosten reduziert wird.[54]

2.3.3 Clean Development Mechanism

Als drittes Flexibles Instrument wird im Kyoto-Protokoll der Clean Development Me­chanism in Art. 12 spezifiziert. Das Konzept dieses Instruments folgt ebenfalls dem „baseline-and-credit“-Ansatz und beabsichtigt die kosteneffiziente Erreichung der Re­duktionsziele aus Art. 3 des Kyoto-Protokolls durch Einbezug von Non-Annex-I-Län­dern. Da es sich bei den Non-Annex-I-Ländern hauptsächlich um Entwicklungsländer handelt, die zumeist über ältere Technologien verfügen, sind Emissionsminderungs­potenziale noch kostengünstiger auszuschöpfen, beziehungsweise können mit glei­chem Finanzmitteleinsatz um ein Vielfaches höhere Emissionsreduktionen erreicht werden.[55]Art. 12 des Kyoto-Protokolls und die Vereinbarungen von Marrakesch erlau­ben es Annex-I- und Non-Annex-I-Staaten sowie ihren autorisierten Körperschaften, Emissionsminderungsprojekte in Non-Annex-I-Staaten durchzuführen und daraus zert­ifizierte Emissionsreduktionsgutschriften (CERs) zu erwirtschaften.[56]Die durchgeführ­ten Projekte sollen die Entwicklungsländer dabei unterstützen eine Nachhaltige Ent­wicklung auf ökonomischer, ökologischer und sozialer Ebene zu erreichen.[57]Dies soll Berücksichtigung finden durch den Einbezug von Anspruchsgruppen in den Projekt­entwicklungsprozess sowie durch eine Bestätigung (letter of approval) des Beitrags zur Nachhaltigen Entwicklung durch das Gastgeberland.[58]Im Gegensatz zum Joint Imple­mentation werden beim Clean Development Mechanism Emissionsminderungsprojekte in Ländern durchgeführt, die keinen quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtungen unterliegen. Daher verfügen diese Länder auch nicht über zugewiesene Emissions­rechte (AAUs), die gegen zertifizierte Emissionsreduktionsgutschriften getauscht wer­den könnten.[59]Es besteht für die beteiligten Vertragsparteien somit ein Anreiz die Emissions­minderungen gegenüber der Referenzentwicklung durch Manipulationen zu erhöhen, um eine größere Menge an zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften einfordern zu können.[60]Da es sich verglichen mit Joint Implementation nicht um ein Null-Summen-Spiel handelt, erfordert der Clean Development Mechanism eine weit­reichende multilaterale Überwachung und Verifizierung, um seine ökologische Integrität nicht zu gefährden.[61]Jedes Projekt hat daher den CDM-Projektzyklus zu durchlaufen, der aus mehreren Stufen besteht.[62]

In der Projektdesignstufe müssen die Projektteil­nehmer das Konzept des Projekts, Informationen bezüglich der angestrebten Emissions­reduktionen zum Referenzfall, der angewendeten Methoden und der Beteili­gung von Anspruchsgruppen im Format eines speziellen Dokuments (Project Design Document) zusammenstellen. Danach muss eine Akzeptanz des Projekts durch das Gastland erfolgen, welches hierzu das Projektkonzept mit eigenen nationalen Kriterien vergleicht und ein Bestätigungsschreiben ausstellt (letter of approval). Bei der Validie­rung wird das im Projektdesigndokument aufgeführte Projektkonzept von einer akkre­ditierten Sachverständigenstelle (DOE) auf Konsistenz mit den CDM-Kriterien über­prüft und an das Executive Board (CDM EB), die oberste Kontrollinstanz des Clean Development Mechanism, zur Registrierung weitergeleitet. Nach erfolgreicher Regist­rierung gilt das Projekt offiziell als CDM-Projekt. Das regelmäßige Monitoring umfasst die Aufzeichnung und Zusammenstellung des Konzepts und aller erforderlichen Daten zur Ermittlung der Emissionsreduktionen. In der Verifizierungsphase erfolgt eine objek­tive Überprüfung und Bestätigung der durchgeführten Emissionsreduktionen durch eine weitere akkreditierte Sachverständigenstelle. Im Rahmen der Zertifizierung werden die verifizierten Emissionsminderungen in Form einer schriftlichen Bestätigung bescheinigt und bilden die Grundlage für die Anforderung von zertifizierten Emissionsreduktions­gutschriften (CERs) beim Executive Board. Das Executive Board weist daraufhin den CDM-Register-Administrator an, die zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen und des Beitrags für die Anpassungskosten der Entwicklungsländer an den Klimawandel auf die Konten der Projektteilnehmer zu ver­buchen.

Abbildung 1: Wesentliche Stufen des CDM-Projektzyklus

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle : Eigene Darstellung in Anlehnung an Kollmuss (2008), S.8.

Im Rahmen des Clean Development Mechanism sollen nur Projekte initiiert werden, die andernfalls nicht stattfinden würden. Ein Kriterium für die Zusätzlichkeit ist die durch eine Investitionsrechnung ermittelte ökonomische Vorteilhaftigkeit des Projekts. Dabei sollte das Projekt erst bei Berücksichtigung des Einkommens aus Emissions­gutschriften rentabel sein, da es andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch außer­halb des CDM durchgeführt worden wäre.[63]

Da der gesamte Projektzyklus mit Transaktionskosten auf jeder Stufe verbunden ist, erscheinen große Projekte attraktiver, da sie eine größere Menge an CERs mit gerin­geren Transaktionskosten je Emissionsgutschrift generieren als kleine Projekte. Um eine Benachteiligung kleiner Projekte zu verhindern, wurden für sie vereinfachte Moda­litäten und Regelungen entwickelt, die mit geringeren Transaktionskosten verbunden sind.[64]

3 Der Kohlenstoffmarkt

Der Kohlenstoffmarkt soll hier als Oberbegriff alle Märkte umfassen, auf denen An­gebot und Nachfrage von Emissionsrechten und Emissionsgutschriften von Staaten und Unternehmen zusammengeführt werden. Es kann eine Unterscheidung in zwei Arten von Transaktionen vorgenommen werden, die zu den einzelnen Teilsegmenten des Kohlenstoffmarktes führen. Auf der einen Seite stehen Transaktionen, die durch eine Regulierungsbehörde geschaffene und zugeteilte Emissionsrechte beinhalten (allowance-based market), wie etwa AAUs nach dem Kyoto-Protokoll oder EAUs im Europäischen Emissionshandelssystem. Hiervon abzugrenzen sind projektbezogene Transaktionen (project-based market), die sich auf Emissionsgutschriften beziehen, die durch emissionsmindernde Projekte generiert wurden, etwa im Rahmen des Clean Development Mechanism oder Joint Implementation.[65]Unterschiede ergeben sich aus dem Risiko beider Vermögenswerte. Während Emissionsrechte schon existieren und bei einer Transaktion nur noch dem Lieferrisiko ausgesetzt sind, werden Emissions­gutschriften erst durch die Projektdurchführung generiert und beinhalten daher zusätz­lich alle projektinhärenten Risiken.[66]

Dieser Unterscheidung folgend, soll sich die weitere Analyse auf das Europäische Emissionshandelssystem, als Beispiel für einen „allowance-based market“, und die projektbasierten Märkte im Rahmen des Clean Development beziehen. Aufgrund sei­nes noch relativ geringen Marktvolumens und der erst beginnenden Entwicklung soll der Markt für Emissionsreduktionsgutschriften aus Joint Implementation-Projekten nicht in die weitere Analyse einbezogen werden. Zudem soll ein Blick auf den freiwilligen Emissionsmarkt geworfen werden, der zwar momentan nur ein vergleichsweise gerin­ges Transaktionsvolumen vorzuweisen hat, jedoch aufgrund seiner Dynamik für In­vestoren ebenfalls attraktiv erscheint.

3.1 Das Europäische Emissionshandelssystem

3.1.1 Funktionsweise und rechtliche Grundlagen

Aus ihrer Verpflichtung die Kyoto-Ziele im Rahmen eines Lastenteilungsabkommens zu erreichen, einigten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf die Er­richtung eines EU-weiten Emissionshandelssystems (EU ETS). Am 13. Oktober 2003 trat die EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EC in Kraft, die die gesetzlichen Rah­menbedingungen für die Einführung eines Emissionshandelssystems festlegt.[67]Da­nach können Betreiber von Anlagen, die in eine der in Annex I der EU-Emissions­handelsrichtlinie spezifizierten Kategorien fallen, Treibhausgase nur noch im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Emissionsberechtigungen (EUAs) ausstoßen.[68]Erfasst werden die Endverbraucher von Brennstoffen, die direkt Emissionen verursa­chen (Downstream-Ansatz).[69]Die EU-Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich vorläufig nur auf CO2-Emissionen und standardisiert eine Emissionsberechtigung analog zum Kyoto-Protokoll als Recht, eine Tonne CO2-Äquivalent (CO2e) in einem bestimmten Zeitraum zu emittieren.[70]

Der Zeitrahmen des Emissionshandelssystems umfasst vor­erst zwei Zuteilungsperioden, wobei die erste Phase (2005-2007) als Lernphase konzi­piert wurde und die zweite Phase (2008-2012) mit der Verpflichtungsperiode des Ky­oto-Protokolls übereinstimmt.[71]Die Verantwortung für die Festlegung der nationalen Gesamtemissionsmenge durch die Erstellung eines Nationalen Allokationsplans (NAP) liegt bei den Mitgliedstaaten, die dabei ihre individuellen Reduktionsziele aus dem Lastenteilungsabkommen, internationale Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Proto­kolls und den Emissionsanteil der nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren zu berücksichtigen haben.[72]Neben der Gesamtemissionsmenge soll der Nationale Allokati­onsplan auch die Regelungen zu deren Aufteilung auf die verpflichteten Anla­gen enthalten.[73]Die EU-Kommission hat das Recht, die Nationalen Allokationspläne abzulehnen, insbesondere wenn sie die in Annex III enthaltenen Kriterien verletzen.[74]Damit spielt die EU-Kommission die entscheidende Rolle bei der Festlegung des An­gebots an Emissionsberechtigungen und damit des Knappheitsgrades auf dem Markt. Die Allokation der Emissionsberechtigungen auf die einzelnen Anlagen kann grund­sätzlich nach unterschiedlichen Prinzipien erfolgen. Neben einer Zuteilung von Emissi­onsberechtigungen auf Grundlage historischer Emissionen (Grandfathering) kann auch die beste verfügbare Technologie (Benchmarking) als Referenzfall für die Allokation verwendet werden.[75]Zudem ist neben dem Standardfall der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen in einem beschränkten Maße auch ein Auktionsmechanis­mus anwendbar, über den Emissionsberechtigungen versteigert werden können.[76]Je­des Mitgliedsland ist verpflichtet, zur Verwaltung der Emissionsberechtigungen ein elektronisches Buchführungssystem, das als nationales Register bezeichnet wird, zu führen.[77]Neben den verpflichteten Anlagenbetreibern kann jede Person am Emissions­handel teilnehmen, sofern sie über ein Konto im nationalen Register verfügt, auf dem die Transaktionen verbucht werden. Alle nationalen Register sind mit einem zentralen europäischen Register der EU-Kommission verbunden, das als Community Indepen­dent Transaction Log (CITL) bezeichnet wird und die Funktion erfüllt, die nationalen Informationen zu bündeln, um eine EU-weite Überwachung zu gewährleisten.[78]

Seit dem Start des Emissionshandelssystems wurde die Absicht verfolgt, eine Ver­knüpfung zu anderen Emissionshandelssystemen und speziell zu den projektbasierten Maßnahmen des Kyoto-Protokolls herzustellen, um die Kosteneffizienz der Zielerrei­chung weiter zu erhöhen.[79]Am 13. November 2004 trat die Verbindungsrichtlinie (Link­ing Directive) 2004/101/EC in Kraft, die eine Verwendung von CERs und ERUs aus projektbasierten Mechanismen für die Erfüllung von Emissionspflichten regelt. Danach können CERs ab 2005 und ERUs ab 2008 im EU ETS angerechnet werden und sind somit äquivalent zu den Emissionsberechtigungen des Europäischen Emissionshan­delssystems. Ausnahmen bestehen für CERs und ERUs aus Kernkraft-, Auf- und Wieder­aufforstungs-, Senken- und Großwasserkraftprojekten aufgrund der damit ver­bundenen ökologischen Risiken und Berechungsschwierigkeiten.[80]Zudem sollen von den Mitgliedstaaten Obergrenzen für die Anrechung der projektbasierten Emissions­gutschriften definiert werden, um einen Anreiz für heimische Emissionsminderungs­maßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit Beginn der zweiten Zuteilungsphase (2008-2012) wurden die Emissionshandelssysteme Norwegens, Liechtensteins und Islands in das Europäische Emissionshandelssystem integriert.[81]

3.1.2 Marktteilnehmer und Handelsplätze

Um ein Verständnis für den Markt für Emissionsberechtigungen und die Preisbildung zu gewinnen, ist eine Identifikation der Marktteilnehmer sowie ihrer Ziele von großer Bedeutung. Es lässt sich eine Unterscheidung in direkte Marktakteure, sowie indirekte Teilnehmer entlang der Wertschöpfungskette treffen, die Informations- und sonstige Dienstleistungen erbringen.

Der Europäische Emissionshandel umfasst die in Annex I der EU-Emissionshandelsrichtlinie spezifizierten Anlagen aller Mitgliedstaaten. Dies waren in der ersten Zuteilungsperiode von 2005-2007 ungefähr 11400 Anlagen, jedoch ist die Zahl der am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen weitaus geringer, da viele Unternehmen eine Vielzahl von Anlagen betreiben.[82]Aus den betroffenen Sekto­ren gehören insbesondere die Energie- und Versorgungsunternehmen zu den größten Marktteilnehmern, da die Emissionsminderungslast in Form einer knappen Zuteilung von Emissionsberechtigungen zum Großteil auf den Energiesektor übertragen wurde.[83]Begründet wurde dies mit geringeren Emissionsminderungskosten dieses Industrie­sektors und beschränktem direkten Wettbewerb mit Unternehmen außerhalb der EU.[84]Eine Auswertung der Informationen aus dem CITL über die Anfangsallokation von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005-2007 ergab, dass zehn Un­ternehmen über etwa 33 % der ausstehenden Emissionsrechte verfügen.[85]Dies deutet auf eine starke Marktdominanz weniger großer Akteure hin. Das Engagement der ver­pflichteten Anlagenbetreiber am Markt ist unter anderem abhängig von der internen Emissionsminderungsstrategie, der Über- oder Unterdeckung mit Emissionsberechti­gungen oder der Verwendung projektbasierter Emissionsreduktionsgutschriften (ERUs und CERs) zum Nachkommen der Verpflichtungen.[86]Für Phase III (2012-2020) des Europäischen Emissionshandels konkretisieren sich Überlegungen der Europäischen Kommission, die Verpflichtung zur Teilnahme auf weitere Industriebereiche auszuwei­ten. Fest steht die Einbeziehung der Flugindustrie in den Emissionshandel ab dem Jahr 2012.[87]

Neben den vom Emissionshandel erfassten Unternehmen, gewinnen zu­nehmend Finanzdienstleistungsunternehmen und speziell Banken als Marktakteure an Gewicht. Diese Institutionen verfügen über Expertise auf Energie- und Rohstoffmärk­ten, sowie über die notwendige Infrastruktur und Kundenbeziehungen, die sie im Rah­men ihres Engagements am Markt für Emissionsberechtigungen nutzen können.[88]Große internationale Banken haben Abteilungen für den Handel mit Emissionsrechten aufgebaut, um ihre Kunden beim Handel und Risikomanagement zu unterstützen und selbst Arbitragegewinne zu generieren.[89]Insbesondere die fehlende Reife des Marktes für Emissionsberechtigungen und die hohe Volatilität locken neben Banken auch zu­nehmend Hedge Fonds an, die spekulative Gewinnabsichten verfolgen. Die Marktakti­vität von Hedge Fonds wird dabei auch von saisonalen Faktoren bestimmt, wie etwa der Zeitraum kurz vor der jährlichen Abrechnung und Abgabe von Emissionsberechti­gungen in den Monaten März und April, in dem mit erhöhter Preisvolatilität zu rechnen ist.[90]Die Teilnahme dieser Akteure hat für den Markt positive Effekte, da die Liquidität gesteigert und Ineffizienzen beseitigt werden.[91]Mit voranschreitender Reife und wach­sender Liquidität des Marktes kann auch von einer zunehmenden Beteiligung instituti­oneller Investoren ausgegangen werden.[92]

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie legt den Mitgliedstaaten zwar die Pflicht auf, natio­nale Register zu errichten um die jeweiligen Inhaber und die Transaktionen von Emis­sionsberechtigungen zu erfassen.[93]Jedoch bezieht sich diese Regelung nicht auf die Errichtung einer Handelsinfrastruktur, die aus Effizienzgründen dem privaten Sektor übertragen wurde. Der Handel mit EUAs kann zwischen den verpflichteten Unterneh­men bilateral, über Intermediäre oder auf organisierten Marktplätzen erfolgen.[94]Zum Start des Emissionshandels waren bilaterale Over-the-counter-Transaktionen (OTC) zwischen Käufer und Verkäufer die Norm.[95]Entsprechend gering war die Markttrans­parenz, da Vertragskonditionen bei OTC-Transaktionen grundsätzlich nicht veröffent­licht werden. Die Entstehung von organisierten Marktplätzen geht insbesondere auf die Initiative von Energiehändlern zurück. Im Jahre 2005 entstanden sechs Marktplätze für den Handel mit Emissionsberechtigungen, die seither wesentlich zur Transparenz und Liquidität des Marktes beigetragen haben.[96]Die zunehmende Verlagerung des Marktge­schehens vom OTC-Markt auf organisierte Marktplätze wird durch die Entste­hung weiterer Börsen deutlich, die sich auf den Handel mit Emissionsrechten unter­schiedlicher Emissionshandelssysteme spezialisieren.[97]Neben den etablierten Marktplät­zen wie der European Climate Exchange, European Energy Exchange, Nord Pool und Powernext haben Ende 2007 und Anfang 2008 BlueNext und die Green Ex­change, als Joint Ventures der großen US-amerikanischen Wertpapierbörse NYSE bzw. der Warenterminbörse NYMEX, den Handel mit Emissionsberechtigungen aufge­nommen.[98]Die wachsende Wettbewerbsintensität zwischen den Anbietern führt zu Produktinnovationen, mit denen neue Marktteilnehmer angelockt werden sollen. So werden außer Spot-Kontrakten auch Termin-Kontrakte (Futures) sowie Optionen auf EUAs und CERs angeboten, die den Marktakteuren Risikoreduktions- und Risiko­transfermöglichkeiten bieten.[99]Fanden zu Beginn des Emissionshandels stark spezifi­zierte Transaktionen in Form von OTC-Kontrakten statt, bei denen die Vertragsparteien das Kontrahentenrisiko trugen, werden heute von den Marktteilnehmern zunehmend die an den Börsen angebotenen standardisierten Produkte bevorzugt, bei denen die Clearingstelle der Börse das Kontrahentenrisiko übernimmt.[100]

3.2 Die projektbasierten Märkte für Emissionsgutschriften

3.2.1 Entwicklung und Bedeutung

Ein bedeutendes Teilsegment des globalen Kohlenstoffmarktes bilden die projekt­basierten Märkte für Emissionsgutschriften. Grundlage ihrer Existenz sind die im Ky­oto-Protokoll spezifizierten Flexiblen Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism, die es Annex-I-Staaten ermöglichen, ihren Reduktions­verpflichtungen durch Investitionen in emissionsmindernde Projekte in anderen Annex-I- bzw. Non-Annex-I-Staaten nachzukommen.[101]Über die Verbindungsrichtlinie 2004/101/EC ist auch das Europäische Emissionshandelssystem mit den Flexiblen Mechanismen verknüpft, wodurch teilnehmende Anlagenbetreiber zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch CERs und ERUs verwenden können.[102]Damit wird die Marktnach­frage nach projektbasierten Emissionsgutschriften einerseits von Annex-I-Staaten im Rahmen der Kyoto-Reduktionsverpflichtungen und andererseits durch eu­ropäische Anlagenbetreiber im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems bestimmt.

Noch vor dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls und der vollständigen Aus­arbeitung der rechtlichen Modalitäten wurden erste Transaktionen im Rahmen des CDM und JI verzeichnet. Einer der ersten Marktakteure auf der Nachfrageseite war der von der Weltbank gegründete Prototype Carbon Fund, der treuhänderisch für private und öffentliche Investoren Kaufverträge für Emissionsreduktionsgutschriften ab­schließt.[103]Es folgten Ankaufprogramme von Annex-I-Staaten, die sich frühzeitig ent­schlossen, ihren Kyoto-Reduktionszielen über den Kauf von Emissionsgutschriften nachzukommen.[104]Möglich wurde dies durch die Regelung des Kyoto-Protokolls, den Erwerb von zertifizierten Emissionsreduktionsgutschriften (CERs) schon ab Januar 2000 zu erlauben, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 angerechnet werden können.[105]

Einen Nachfrageschub erhielt der Markt für Emissionsgutschriften nach Inkrafttreten der Verbindungsrichtlinie im Jahr 2004 durch am EU ETS teilnehmende Unternehmen, sowie Banken und andere Finanzinstitutionen, die begannen CERs zu kaufen, um sie später am Sekundärmarkt zu verkaufen.[106]Die Richtlinie führte zu einer nur partiellen Fungibilität von CERs, ERUs und EUAs, die sich in der Zuteilungsperiode 2008-2012 dadurch aufzeigt, dass Mitgliedstaaten den Anlagenbetreibern die Nutzung von CERs und ERUs bis zu einem bestimmten Prozentanteil ihrer Anfangsallokation erlauben können, wobei jedoch Gutschriften aus bestimmten Projekten grundsätzlich ausge­schlossen werden.[107]Die Nachfrage von Anlagenbetreibern des EU ETS hat dazu ge­führt, dass der EUA-Preis zum Referenzpreis für CERs und ERUs wurde, wodurch die enge Verbindung zwischen dem Europäischen Emissionshandelssystem und den pro­jektbasierten Märkten erkenntlich wird.[108]

Der Primärmarkt für CERs wird durch Transaktionen zwischen Projektentwicklern, die ein CDM-Projekt initiiert haben und das den CDM-Projektzyklus noch durchlaufen muss, um Emissionsgutschriften zu generieren, und Käufern der zukünftig zu erwarte­ten CERs, bestimmt. Bei den Transaktionen handelt es sich überwiegend um Forward-Kontrakte, die sich durch eine einzelfallbezogene Preis- und Vertragsgestaltung aus­zeichnen.[109]Zudem hat sich ein Sekundärmarkt für CERs gebildet, auf dem bereits ausgegebene, so genannte sekundäre Emissionsgutschriften (sCERs) gehandelt wer­den, die nur noch über das Auslieferungsrisiko verfügen und daher mit einem Auf­schlag gegenüber Kontrakten am Primärmarkt gehandelt werden.[110]Sowohl am Pri­mär- wie auch am Sekundärmarkt sind nur Termingeschäfte möglich, da der Internati­onal Transaction Log (ITL), der das CDM-Register mit den nationalen Registern der Annex-B-Staaten verbinden und alle Transaktionen erfassen soll, noch nicht voll funk­tionsfähig ist.[111]Daher werden vom Käufer erworbene CERs nur auf dessen Konto im CDM-Register verbucht, können von dort aber nicht auf nationale Register übertragen werden, wo sie zur Auflagenerfüllung vorhanden sein müssen, so dass Spot-Transakti­onen mit sofortiger Lieferung aus technischen Gründen nicht durchführbar sind.[112]Die fehlende Funktionsfähigkeit des ITL, der als Bindeglied zwischen nationalen Registern und dem CDM-Register fungiert, verhindert momentan die praktische Fungibilität von CERs und EUAs.

3.2.2 Das Marktpotenzial von CDM

Das Potenzial der projektbasierten Märkte lässt sich theoretisch durch die Lücke zwi­schen dem Bedarf an Kyoto-Einheiten (AAUs) der Annex-B-Länder zur Erreichung der Reduktionsziele und der ihnen anfänglich zugeteilten Menge bestimmen.[113]Die tatsächli­che Nachfrage nach Emissionsgutschriften wird jedoch durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren bestimmt, wie dem Wirtschaftswachstum, Wetterbedingungen, der Preisentwicklung bei Energieträgern und der Wirksamkeit nationaler Emissionsredukti­onsmaßnahmen.[114]Diese Faktoren wirken direkt auf die tatsächliche Emissionsentwick­lung und somit die Distanz zur Erreichung der Emissionsziele.

Die Optionen der Annex-B-Staaten erstrecken sich von der Durchführung eigener Emissionsminderungsmaßnahmen, über den Kauf überschüssiger AAUs von anderen Annex-B-Staaten bis hin zum Erwerb von CERs bzw. ERUs. Da der Erwerb von Emis­sionsgutschriften die Option heimischer Emissionsreduktionsmaßnahmen mit ihren hohen Grenzvermeidungskosten, insbesondere für die europäischen Länder und Ja­pan dominiert, stellt sich die Frage, inwieweit die Annex-B-Staaten ihren Verpflichtun­gen durch Ankauf von AAUs nachkommen werden. Transformationsländer aus Osteu­ropa, speziell Russland und die Ukraine, verfügen aufgrund starker produktionsbe­dingter Emissionsrückgänge im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammen­bruch Anfang der 90er Jahre über einen voraussichtlichen Überschuss an AAUs zum Ende der Verpflichtungsperiode, der auch als „Hot Air“ bezeichnet wird.[115]Der Preis dieser Emissionsrechte kann sehr niedrig sein, da sie einzig aus dem Allokationspro­zess resultieren und mit keinen Kosten für reale Emissionsminderungsmaßnahmen verbunden sind. Daher wird das Potenzial projektbasierter Märkte hauptsächlich von Beschränkungen des Handels mit diesen AAUs abhängen. Die Nutzung von AAUs ist im Europäischen Emissionshandelssystem nicht erlaubt und mehrere Staaten, ein­schließlich Deutschland und Japan, haben bereits erklärt, dass sie den Erwerb von AAUs nur in Betracht ziehen werden, wenn die Erlöse aus dem Verkauf in Emissions­minderungsmaßnahmen Verwendung finden.[116]Inwieweit sich diese Staaten an ihre Deklarationen angesichts einer drohenden Verfehlung ihrer Reduktionsziele halten werden, wird erst kurz vor Ablauf der Verpflichtungsperiode im Jahre 2012 deutlich. Bisher spielen die Annex-I-Staaten am Markt für projektbasierte Emissionsgutschriften noch eine verhaltene Rolle. Ihr Marktanteil an der erworbenen Menge von Emissions­gutschriften lag im Jahr 2007 bei 21 %. Auf Staatenebene ging fast die gesamte Nach­frage von Europa und Japan aus.[117]Japan beabsichtigt aufgrund seiner anspruchsvol­len Reduktionsziele seinen Bedarf an Emissionsrechten zu einem bedeutenden Teil mit projektbasierten Emissionsgutschriften zu decken.[118]Zusätzlich geht eine Nachfrage von japanischen Unternehmen aus, die sich im Rahmen des Keidaren-Programms zur freiwilligen Einhaltung einer Emissionsobergrenze verpflichtet haben und dabei eben­falls projektbasierte Emissionsgutschriften in Anspruch nehmen.[119]

Tabelle 2: Ankaufprogramme der Staaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bakker (2007), S.71.

Auf der Angebotsseite hat sich China, mit einem Marktanteil von 73 % am Transakti­onsvolumen im Jahr 2007, als dominierendes Gastland für CDM-Projekte etabliert.[120]Grund dafür sind nicht nur die relativ geringen Grenzvermeidungskosten und das enorme Vermeidungspotenzial in China, sondern auch die Größe der Projekte, die zu niedrigeren Transaktionskosten je Emissionsgutschrift führen, sowie die vorteilhaften Investitionsbedingungen.[121]Auffällig ist, dass sich die CDM-Projekte in großen Staaten wie China, Indien und Brasilien konzentrieren, die zusammen einen Marktanteil von 85 % am gesamten Transaktionsvolumen haben. Studien haben gezeigt, dass das langfristige Vermeidungspotenzial in den Non-Annex-I-Staaten die erwartete Nachfrage nach Emissionsgutschriften in der ersten Verpflichtungsperiode bei weitem übertrifft, wobei China und Indien etwa 70 % des Vermeidungspotenzials darstellen.[122]Inwieweit das vorhandene Vermeidungspotenzial in tatsächliche Emissionsminderungsprojekte transformiert wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie den nationalen umwelt- und klimapolitischen Programmen, der weiteren Entwicklung der internationalen Klima­schutzregelungen, aber auch der Preisentwicklung auf dem Markt für Emissionsgut­schriften. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Vermeidungspotenzial in der ersten Periode keinen langfristigen Engpass darstellen wird und das Marktpo­tenzial des CDM-Marktes daher vielmehr durch die Nachfrage nach Emissionsgut­schriften und deren Einflussfaktoren bestimmt wird.

Abbildung 2: Erwartetes Angebot von CERs nach Ländern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Delbosc (2007), S.34.

Kurzfristige Engpässe bei der Generierung von Emissionsgutschriften könnten sich jedoch auf den einzelnen Stufen des Projektzyklus ergeben. Die geringe Kapazität der akkreditierten Sachverständigenstellen (DOEs) führt auf der Validierungsstufe zu er­heblichen zeitlichen Verzögerungen.[123]Hinzu kommen weitere Verzögerungen im Regist­rierungsprozess und bei der Ausgabe von CERs aufgrund überlasteter Institutio­nen und Regulierungsbehörden, die einen direkten Einfluss auf das kurzfristige Ange­bot von Projekten haben könnten. Insbesondere im Hinblick auf die unsicheren Rah­menbedingungen nach 2012 wird mit einer nachlassenden Projektaktivität gerechnet, da die langen Projektentwicklungsdauern die Rentabilität der Projekte, die unmittelbar von Erlösen aus Emissionsgutschriften abhängt, bis zum Ende der ersten Verpflich­tungsperiode schmälern.[124]

3.3 Der freiwillige Emissionsmarkt

Der freiwillige Emissionsmarkt setzt sich aus allen Transaktionen von Emissionsgut­schriften und –rechten zusammen, die nicht auf gesetzlich festgelegten Reduktions­verpflichtungen basieren und damit einer Regulierung unterliegen.[125]Es können zwei wesentliche Segmente des freiwilligen Emissionsmarktes unterschieden werden. Auf der einen Seite hat sich in Nordamerika die Chicago Climate Exchange (CCX) etabliert, die ein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhendes, aber geregeltes und für die Mitglieder verbindliches Emissionshandelssystem darstellt. Das andere Segment bilden freiwillige und unverbindliche Transaktionen mit Emissionsgutschriften aus Emissionsminde­rungsprojekten.[126]

Die Nachfrage nach Emissionsgutschriften geht von Einzelpersonen, Unternehmen aber auch dem öffentlichen Sektor aus, wobei die Unternehmen den mit Abstand größten Nachfrageblock ausmachen. Zudem sind auch Intermediäre am Markt aktiv, die Weiterverkaufsabsichten verfolgen. Während individuelle Nachfrager, die das Problem des Klimawandels erkannt haben, ihre Emissionen durch den Erwerb von Emissionsgutschriften neutralisieren möchten, sind die Motive der Unternehmen viel­schichtiger.[127]Als Reaktion auf den zunehmenden Druck von Anteilseignern und An­spruchsgruppen wurde von vielen Unternehmen die öffentlichkeitswirksame „Klima­neutralität“, durch Kompensation der verursachten Emissionen über den Erwerb von projektbasierten Emissionsgutschriften, als Bestandteil ihrer unternehmerischen Sozi­alverantwortung, erkannt. Ein weiteres Motiv auf Unternehmensseite stellt die Gewin­nung erster Erfahrungen mit dem Emissionshandel und projektbasierten Mechanismen in Antizipation künftiger gesetzlicher Regulierung dar.[128]

Primär werden Emissionsgutschriften von unterschiedlichen Projektentwicklern gene­riert und angeboten, häufig auch aus dem CDM und JI, die ihre Gutschriften dort nicht verkaufen konnten. Zudem sind Wiederverkäufer, die über unterschiedlich große Port­folios mit Emissionsgutschriften und –rechten verfügen, sowie spezielle Fonds (Carbon Funds) als Anbieter aktiv.[129]Besondere Berücksichtigung hat in letzter Zeit die Verifizie­rung und Zertifizierung der Projektqualität als auch der Anbieter von Emissi­onsgutschriften und verbundenen Dienstleistungen gefunden.[130]Dies ist unter anderem auf die kritische Sichtweise von Anspruchsgruppen und Nichtregierungsorganisationen

[...]


[1]Vgl. Flannery (2005), S.19 ff.

[2]Vgl. Flannery (2005), S. 27 ff.

[3]Vgl. Yamin (2004), S.21.

[4]Vgl. Yamin (2004), S.23.

[5]Vgl. FIS (2005), S.9.

[6]Vgl. Yamin (2004), S.24 f.

[7]Vgl. Brockmann (1999), S.6 ff. Siehe auch Anhang, Abb. 9 zur chronologischen Entwicklung.

[8]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.4.

[9]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.5.

[10]Vgl. Yamin (2004), S.61.

[11]Vgl. Montreal-Protocol (1989), Art. 2A-2I. Das Montreal-Protokoll ist ein multilaterales

Umweltabkommen zum Schutz der Ozonschicht, das am 1. Januar 1989 in Kraft trat.

[12]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 1.4.

[13]Vgl. UNFCCC (1992), Annex I und Annex II.

[14]Senken sind Reservoirs, die Kohlenstoffdioxid zeitweilig oder dauerhaft speichern. Hierzu auch

Flannery (2005), S.32 ff. , FIS (2005), S.30.

[15]Vgl. UNFCCC (1992), Art. 4.2 (a). Siehe Anhang, Tab. 4.

[16]Vgl. Brockmann (1999), S.6.

[17]Vgl. Yamin (2004), S.544.

[18]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Präambel, UNFCCC (1992), Art. 2.

[19]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.1.

[20]Vgl. Yamin (2004), S.78.

[21]Vgl. Yamin (2004), S.78.

[22]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.8.

[23]Vgl. Yamin (2004), S.89 ff. Siehe Anhang, Tab. 5.

[24]Vgl. FIS (2005), S.12.

[25]Vgl. Yamin (2004), S.121.

[26]Vgl. FIS (2005), S.11.

[27]Vgl. Berger (2007), S.2.

[28]Kosteneffizienz bedeutet in dem Fall eine Vereinheitlichung von Grenzkosten der

Emissionsminderungsmaßnahmen über alle Quellen, Raum und Zeit hinweg.

[29]Vgl. Brockmann (1999), S.12.

[30]In der deutschsprachigen Literatur werden auch die Begriffe „Gemeinsame Umsetzung“ für Joint Implementation sowie „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ für Clean Development Mechanism verwendet.

[31]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.6, Art.12 und Art. 17.

[32]Dieses Prinzip wird als „Supplementarity“ bezeichnet. Hierzu Yamin (2004), S.145 f.

[33]Vgl. Dales (1968), S.797.

[34]Vgl. Lueg (2007), S.14.

[35]In der englischsprachigen Literatur wird für dieses Konzept der Begriff „cap-and-trade“ verwendet.

[36]Vgl. FIS (2005), S.68, Brockmann (1999), S.57.

[37]Vgl. Lueg (2007), S.14.

[38]Vgl. Tietenberg (o.J.), S.92.

[39]Vgl. FIS (2005), S.68.

[40]Vgl. Stowell (2007), S.86 ff., Lueg (2007), S.16.

[41]Vgl. Lueg (2007), S.7.

[42]Vgl. Yamin (2004), S.148 f.

[43]Vgl. Jackson (2001), S.207 f.

[44]Vgl. Yamin (2004), S.146 f., Lueg (2007), S.8.

[45]In der englischsprachigen Literatur wird von „baseline-and-credit“ gesprochen.

Hierzu Yamin (2001), S.139.

[46]Vgl. Brockmann (1999), S.41.

[47]Vgl. FIS (2005), S.28, Kyoto-Protokoll (1997), Art. 3.10.

[48]Vgl. UBA (2008), S.21.

[49]Vgl. FIS (2005), S.517.

[50]Vgl. Decision 15/CP.7 (2001), Paragraph 6.

[51]Vgl. Yamin (2004), S.146 f.

[52]Vgl. Brockmann (1999), S.42, Jackson (2001), S.131.

[53]Vgl. Jackson (2001), S.196.

[54]Vgl. Lueg (2007), S.10.

[55]Vgl. FIS (2005), S.52, Brockmann (1999), S.45.

[56]Vgl. Decision 17/CP.7 (2001).

[57]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.2.

[58]Vgl. Burian (2006), S.5, FIS (2005), S.364.

[59]Vgl. FIS (2005), S.336.

[60]Vgl. Yamin (2004), S.160.

[61]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.4.

[62]Vgl. Yamin (2004), S.162 f., UNEP (2004), S.30.

[63]Vgl. FIS (2005), S.351 f.

[64]Vgl. UNEP (2004), S.32 f.

[65]Vgl. Lecocq (2007), S.139.

[66]Vgl. Lecocq (2007), S.139.

[67]Vgl. Duerr (2007), S.6 , Convenry (2008), S.8.

[68]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.2, Annex I.

[69]Vgl. FIS (2005), S.80. Siehe Anhang, Tab. 8.

[70]Vgl. FIS (2005), S.96.

[71]Vgl. Convery (2008), S.9.

[72]Vgl. Stowell (2007), S.111.

[73]Vgl. FIS (2005), S.102.

[74]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.9.3.

[75]Vgl. Duerr (2007), S.7 ff.

[76]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.10.

[77]Vgl. Direktive 2003/87/EC (2003), Art.19.1.

[78]Vgl. Trotignon (2008), S.5.

[79]Vgl. Convery (2008), S.22, Direktive 2003/87/EC (2003), (18), (19).

[80]Vgl. FIS (2005), S.135 f.

[81]Vgl. World Bank (2008), S.12.

[82]Vgl. FIS (2005), S.89.

[83]Vgl. Labatt (2007), S.210.

[84]Vgl. World Bank (2008), S.11.

[85]Vgl. Trotignon (2008), S.26.

[86]Vgl. Labatt (2007), S.210.

[87]Vgl. BMU (2008b), S.1.

[88]Vgl. Knox-Hayes (2008), S.10.

[89]Vgl. World Bank (2008), S.64.

[90]Vgl. Teagne (2007b), S.15.

[91]Vgl. Teagne (2007a), S.6.

[92]Vgl. Labatt (2007), S.213.

[93]Vgl. FIS (2005), S.140.

[94]Vgl. PointCarbon (2008), S.6 f.

[95]Vgl. CO2ncept (2005), S.27.

[96]Vgl. Convery (2008), S.13 f.

[97]Bspw. werden an der Green Exchange neben EUAs auch CERs im Rahmen des Kyoto-Protokolls sowie Stickstoff- und Schwefeldioxid-Emissionsrechte im Rahmen des US-Emissionshandels gehandelt.

[98]Vgl. World Bank (2008), S.65.

[99]Vgl. World Bank (2008), S.66.

[100]Vgl. Labatt (2007), S.216. Siehe auch Kap. 5.1.2.1 für nähere Erläuterung.

[101]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art. 6, Art.12.

[102]Vgl. Convery (2008), S.23.

[103]Vgl. Haites (2004), S.3.

[104]Vgl. Lecocq (2007), S.138.

[105]Vgl. Kyoto-Protokoll (1997), Art.12.10.

[106]Vgl. Lecocq (2007), S.138.

[107]Vgl. FIS (2005), S.19.

[108]Vgl. Convery (2008), S.23.

[109]Vgl. Nordseth (2007), S.11.

[110]Vgl. Birley (2007), S.48.

[111]Vgl. Lecocq (2007), S.140.

[112]Vgl. Nordseth (2007), S.16.

[113]Vgl. Cames (2007), S.18.

[114]Vgl. Bishop (2007), S.38.

[115]Vgl. FIS (2005), S.13.

[116]Vgl. Bishop (2007), S.38. Die Verwendung der Erlöse zur Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen wird auch als „greening“ bezeichnet.

[117]Vgl. World Bank (2008), S.24.

[118]Vgl. Cames (2007), S.24.

[119]Vgl. World Bank (2008), S.23 f.

[120]Vgl. World Bank (2008), S.26.

[121]Vgl. Cames (2007), S.26.

[122]Vgl. Cames (2007), S.32.

[123]Vgl. Ascui (2007), S.84.

[124]Vgl. de Wolff (2007), S.18.

[125]Vgl. Hamilton (2007), S.15.

[126]Vgl. Hamilton (2007), S.15.

[127]Vgl. Bayon (2007), S.31 f.

[128]Vgl. Hamilton (2007), S.50.

[129]Vgl. Harris (2006), S.1.

[130]Vgl. Hamilton (2007), S.38.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836621151
DOI
10.3239/9783836621151
Dateigröße
627 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hohenheim – Fakultät 5, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2008 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
carbon finance emissionshandel anlageklasse portfolio investition
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Titel: Carbon Finance - CO2-Emissionsrechte als Anlageklasse?
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