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Steuern in der Unternehmensbewertung

Auswirkungen der Steuerreform 2008/2009 auf die Unternehmensbewertung nach IDW S 1

©2008 Diplomarbeit 104 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Nach ausgiebiger Diskussion in Theorie und Praxis, inwiefern neben Steuern auf Unternehmensebene auch persönliche Ertragssteuern bei der Unternehmensbewertung einzubeziehen sind, stellte das IDW 1997 die Relevanz persönlicher Steuern bei der Unternehmensbewertung heraus. Am 28. Juni 2000 erließ das IDW den IDW S 1 als ersten Standard, der verbindliche Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen für alle Wirtschaftsprüfer umfasste. Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 6. Juli 2001 und der damit verbundenen Einführung des HEV wurden seine Schwächen offenkundig, sodass eine erneute Überarbeitung notwendig war. Der daraus resultierende IDW S 1 i.d.F. 2005 enthielt wesentliche Neuerungen, die auch gegenwärtig für die Unternehmensbewertung von entscheidender Bedeutung sind. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der IDW S 1 an veränderte steuerliche Rahmenbedingungen in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.
An diesem Punkt setzt die vorliegende Arbeit an. Sie untersucht, inwiefern das am 6. Juni 2008 durch den Bundesrat gebilligte Unternehmenssteuerreformgesetz Auswirkungen auf die Ermittlung und die Höhe objektivierter Unternehmenswerte hat. Dabei liegt dieser Arbeit der am 5. September vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB), verabschiedete Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: ‚Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’ zugrunde. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge nahm das IDW bis zum 31. März 2008 entgegen. Im Juni hat der Hauptfachausschuss des IDW (HFA), den vom FAUB neu verabschiedeten IDW S 1 i.d.F. 2008 billigend zur Kenntnis genommen. Eine Veröffentlichung erfolgt jedoch erst nach Fertigstellung dieser Arbeit. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen jedoch, dass der Entwurf diesem neuen Standard im Wesentlichen entspricht. Ziel dieser Arbeit ist es, auf der Grundlage der mit der Unternehmenssteuerreform einhergehenden Änderungen, die Konsequenzen für die Unternehmensbewertung aufzuzeigen und die Anpassungen im neuen IDW S 1 herauszustellen.
Gang der Untersuchung:
Im zweiten Kapitel werden zunächst wesentliche Elemente des IDW S 1 aufgezeigt. Dabei erfolgt insbesondere eine Darstellung der Funktionenlehre des IDW, nach der der Wirtschaftsprüfer bei einer Unternehmensbewertung drei unterschiedliche Funktionen einnehmen kann. Im Mittelpunkt dieses Kapitels steht jedoch die sich daran anschließende skizzierte Entwicklung des IDW S 1. Sie […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Begriffliche Grundlagen
2.1 IDW S 1
2.1.1 Der Inhalt des Unternehmenswerts
2.1.2 Bewertungsanlässe
2.1.3 Funktionenlehre des IDW
2.1.4 Entwicklung des IDW S 1
2.1.5 Äquivalenzprinzipien
2.1.5.1 Risikoäquivalenz
2.1.5.2 Steueräquivalenz
2.1.5.3 Ausschüttungsäquivalenz
2.2 Methoden der Unternehmensbewertung
2.2.1 Einordnung der Verfahren
2.2.2 Ertragswertverfahren
2.2.2.1 Ermittlung der finanziellen Überschüsse
2.2.2.2 Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes

3 Die Unternehmenssteuerreform
3.1 Ausgangslage
3.2 Bewertungsrelevante Eckpunkte der Steuerreform
3.2.1 Änderungen auf Unternehmensebene
3.2.1.1 Grundsätzliches
3.2.1.2 Körperschafts- und Gewerbesteuer
3.2.1.3 Zinsschranke
3.2.1.4 Thesaurierungsbegünstigung
3.2.2 Änderungen auf Gesellschafterebene – Abgeltungsteuer
3.2.2.1 Besteuerung auf Anteilseignerebene vor der Steuerreform
3.2.2.2 Grundkonzept der Abgeltungsteuer

4 Unternehmensbewertung und Steuerreform 33
4.1 Weiterentwicklung des IDW S 1
4.1.1 Grundlegende Anpassungen
4.1.2 Mittelbare Typisierung
4.1.3 Unmittelbare Typisierung
4.2 Auswirkungen auf die Ertragsüberschüsse
4.2.1 Ebene der Kapitalgesellschaft
4.2.2 Gesellschafterebene
4.2.3 Konsequenzen für Personengesellschaften
4.3 Auswirkungen auf den Kapitalisierungszinssatz
4.3.1 Das Tax-CAPM im Einperiodenkontext
4.3.2 Das Tax-CAPM im Mehrperiodenkontext
4.3.2.1 Nominale und effektive Einkommensteuer auf Kursgewinne
4.3.2.2 Tax-CAPM mit effektiver Einkommensteuer auf Kursgewinne
4.3.2.3 Konsequenzen für die Marktrisikoprämie
4.3.2.4 Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
4.4 Auswirkungen auf den Werteinfluss der Ausschüttungspolitik
4.4.1 Steuerinduziertes Wachstum
4.4.1.1 Grundkonzept
4.4.1.2 Bedingungen für die Steuerirrelevanz
4.5 Auswirkungen auf den Steuervorteil der Fremdfinanzierung
4.5.1 Steuerersparnis
4.5.2 Bestimmung der Tax Shields unter Berücksichtigung der Zinsschranke
4.6 Auswirkungen auf den Unternehmenswert
4.6.1 Unternehmensbewertung vor der Steuerreform
4.6.2 Unternehmensbewertung nach der Steuerreform
4.6.2.1 Unternehmensbewertung ohne Kursgewinnbesteuerung
4.6.2.2 Unternehmensbewertung mit Kursgewinnbesteuerung
4.6.3 Unternehmensbewertung mit angepasster Marktrisikoprämie
4.6.4 Unternehmensbewertung bei Verschuldung
4.6.5 Auswirkungen auf die Bewertung von Personengesellschaften
4.7 Ausblick auf den IDW RS HFA
4.7.1 Grundsätzliches
4.7.2 Veränderungen durch die Unternehmenssteuerreform

5 Schlussbetrachtung

Anhang

Formelsammlung

Literaturverzeichnis 87

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2-1: Rechenschema zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse

Abbildung 2-2: Das Tax-CAPM im HEV

Abbildung 3-1: Grundkonzept der Zinsschranke

Abbildung 4-1: Tax-CAPM mit einheitlicher Abgeltungsteuer auf Zinsen und Dividenden

Abbildung 4-2: Tax-CAPM mit Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und effektiver Einkommensteuer auf Kursgewinne

Abbildung 4-3: Tax-CAPM mit Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und effektiver Einkommensteuer auf Kursgewinne nach teilweiser Überwälzbarkeit zusätzlicher Einkommensteuerbelastung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 3-1: Gesamtsteuerbelastung einer Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Thesaurierungsquote

Tabelle 4-1: Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in Abhängigkeit vom Hebesatz

Tabelle 4-2: Auswirkungen der Steuerreform auf die finanziellen Überschüsse an die Unternehmenseigner einer Kapitalgesellschaft

Tabelle 4-3: Auswirkungen der Steuerreform auf die finanziellen Überschüsse an die Gesellschafter einer Personengesellschaft

Tabelle 4-4: Gesamtsteuerbelastung einer Personengesellschaft bei Vollausschüttung

Tabelle 4-5: Gesamtsteuerbelastung einer Personengesellschaft bei Teilausschüttung

Tabelle 4-6: Periodendurchschnittliche effektive Einkommensteuersätze

Tabelle 4-7: Ermittlung des Körperschaftsteuerlich abzugsfähigen Zinsaufwands

Tabelle: 4-8: Ermittlung des gewerbesteuerlich abzugsfähigen Zinsaufwands

Tabelle 4-9: Bestimmung der periodischen Tax Shields

Tabelle 4-10: Unternehmensbewertung mit Halbeinküfteverfahren

Tabelle 4-11: Unternehmensbewertung ohne Kursgewinnbesteuerung

Tabelle 4-12: Unternehmensbewertung mit Kursgewinnbesteuerung

Tabelle 4-13: Unternehmensbewertung bei veränderter Marktrisikoprämie

Tabelle 4-14: Unternehmensbewertung bei steigender Verschuldung vor der Steuerreform

Tabelle 4-15: Unternehmensbewertung bei steigender Verschuldung nach der Steuerreform

Tabelle 4-16: Vergleich der Unternehmenswerte bei steigender Verschuldung

Tabelle 4-17: Unternehmensbewertung bei einer Personengesellschaft nach der Steuerreform

Tabelle 4-18: Bewertung nach IDW S 1 und IDW RS HFA 10 vor der Steuerreform

Tabelle 4-19: Bewertung nach IDW S 1 und IDW RS HFA 10 nach der Steuerreform

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Nach ausgiebiger Diskussion in Theorie und Praxis, inwiefern neben Steuern auf Unter-nehmensebene auch persönliche Ertragssteuern bei der Unternehmensbewertung einzu-beziehen sind, stellte das IDW 1997 die Relevanz persönlicher Steuern bei der Unternehmensbewertung heraus. Am 28. Juni 2000 erließ das IDW den IDW S 1 als ersten Standard, der verbindliche Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens-bewertungen für alle Wirtschaftsprüfer umfasste. Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 6. Juli 2001 und der damit verbundenen Einführung des HEV wurden seine Schwächen offenkundig, sodass eine erneute Überarbeitung notwendig war. Der daraus resultierende IDW S 1 i.d.F. 2005 enthielt wesentliche Neuerungen, die auch gegenwärtig für die Unternehmensbewertung von entscheidender Bedeutung sind. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der IDW S 1 an veränderte steuerliche Rahmenbedingungen in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.

An diesem Punkt setzt die vorliegende Arbeit an. Sie untersucht, inwiefern das am 6. Juni 2008 durch den Bundesrat gebilligte Unternehmenssteuerreformgesetz Auswirkungen auf die Ermittlung und die Höhe objektivierter Unternehmenswerte hat. Dabei liegt dieser Arbeit der am 5. September vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB), verabschiedete Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens-bewertungen“ zugrunde. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge nahm das IDW bis zum 31. März 2008 entgegen. Im Juni hat der Hauptfachausschuss des IDW (HFA), den vom FAUB neu verabschiedeten IDW S 1 i.d.F. 2008 billigend zur Kenntnis ge-nommen. Eine Veröffentlichung erfolgt jedoch erst nach Fertigstellung dieser Arbeit. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen jedoch, dass der Entwurf diesem neuen Standard im Wesentlichen entspricht. Ziel dieser Arbeit ist es, auf der Grundlage der mit der Unternehmenssteuerreform einhergehenden Änderungen, die Konsequenzen für die Unternehmensbewertung aufzuzeigen und die Anpassungen im neuen IDW S 1 herauszustellen.

1.2 Gang der Untersuchung

Im zweiten Kapitel werden zunächst wesentliche Elemente des IDW S 1 aufgezeigt. Dabei erfolgt insbesondere eine Darstellung der Funktionenlehre des IDW, nach der der Wirtschaftsprüfer bei einer Unternehmensbewertung drei unterschiedliche Funktionen einnehmen kann. Im Mittelpunkt dieses Kapitels steht jedoch die sich daran anschließende skizzierte Entwicklung des IDW S 1. Sie soll aufzeigen, inwiefern An-passungen des IDW S 1 in der Vergangenheit notwendig waren.

Das dritte Kapitel dient zur Einführung in den Hauptteil und setzt sich mit der Unternehmenssteuerreform auseinander. Dabei konzentrieren sich die Ausführungen auf die Kernpunkte bewertungsrelevanter Parameter. Eine detaillierte Beschreibung aller mit der Reform einhergehenden Veränderungen ist unter Rücksichtnahme auf den Umfang dieser Arbeit nicht möglich. Die steuerlichen Veränderungen werden sowohl auf Unternehmens- als auch auf Gesellschafterebene getrennt voneinander beleuchtet. Ziel dieses Kapitels ist es, ein Grundverständnis wesentlicher steuerrechtlicher Ver-änderungen zu schaffen.

Ausgehend von diesen Erläuterungen erfolgt im vierten Kapitel die Darstellung der mit der Steuerreform verbundenen Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung nach IDW S 1. Es bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Dabei werden in einem ersten Schritt grundlegende Anpassungen des Standards zur Unternehmenswertung aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die neu eingeführte Trennung von unmittelbarer und mittelbarer Typisierung zu nennen, die sich an den Informations-bedürfnissen der Adressaten einer Unternehmensbewertung orientiert.

Im Anschluss daran werden sowohl die Auswirkungen der steuerlichen Änderungen auf die Ertragsüberschüsse als auch auf den Kapitalisierungszinssatz erläutert. Insbesondere die Konsequenzen auf den Diskontierungsfaktor werden ausführlich behandelt, da mit der Abgeltungsteuer auf bislang steuerfreie Kursgewinne weitreichende Auswirkungen verbunden sind. Dem schließt sich die Darstellung zum Werteinfluss der Ausschüttungspolitik an. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern sich die Bedingungen in der ewigen Rente für die Irrelevanz persönlicher Steuern verändern. Abschließend werden anhand von Rechenbeispielen Tendenzen aufgezeigt, welche Konsequenzen die Steuerreform für die Höhe objektivierter Unter-nehmenswerte hat und ein Ausblick gegeben, welche Veränderungen bei IDW RS HFA 10 zu erwarten sind.

Die Arbeit schließt mit dem fünften Kapitel, das wesentliche Ergebnisse zusammenfasst und die Auswirkungen der Steuerreform kritisch beleuchtet.

2 Begriffliche Grundlagen

2.1 IDW S 1

2.1.1 Der Inhalt des Unternehmenswerts

Das IDW definiert den Wert eines Unternehmens als Barwert der Nettozuflüsse, die den Eigentümern des Unternehmens zufließen. Bedingung ist, dass ausschließlich finanzielle Ziele betrachtet werden. Die Nettozuflüsse ergeben sich als Saldo aus Ausschüttungen bzw. Entnahmen, Kapitalrückzahlungen und Einlagen. Ihr Barwert ermittelt sich anhand eines Kapitalisierungszinssatzes, der die Rendite einer adäquaten Alternativanlage darstellt. Der Unternehmenswert leitet sich somit aus der Eigenschaft des Unternehmens her, finanzielle Überschüsse für seine Eigentümer zu erzielen. Demnach stellt die Unternehmensbewertung auf die Ertragskraft eines Unternehmens ab,[1] mit dessen Hilfe potenzielle Preise für ganze Unternehmen oder Teile von Unternehmen ermittelbar sind.[2]

Der Unternehmenswert stellt einen Zukunftserfolgswert dar, bei dem die prognosti-zierten finanziellen Überschüsse, die sich bei Fortführung des Unternehmens und der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen ergeben, mit einem Kapitali-sierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Übersteigt hingegen der Liquidationswert, als der Barwert der finanziellen Überschüsse, der sich bei der Veräußerung des gesamten Unternehmens ergibt, den Fortführungswert, so ist dieser als Unternehmenswert anzunehmen.[3]

2.1.2 Bewertungsanlässe

Grundsätzlich ist zu betonen, dass der ermittelte Unternehmenswert nur in Zusammenhang mit dem ihm zugrunde liegenden Bewertungszweck zu betrachten ist. Der IDW ES 1 i.d.F. 2007 unterscheidet dabei folgende vier Bewertungsanlässe:

(1) In der Bewertungspraxis spielen insbesondere Unternehmensbewertungen auf Basis unternehmerischer Initiativen eine entscheidende Rolle. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Kauf oder Verkauf von ganzen Unternehmen oder aber Anteilen an diesen, Eigen- oder Fremdkapitalzuführungen, Fusionen, Sacheinlagen oder aber Börsengängen.[4]
(2) Die im Rahmen der Unternehmensbewertungen geltenden Standards spielen auch für Zwecke der externen Rechnungslegung eine Rolle. Demnach kommen Bewertungs-standards zur Unternehmensbewertung u.a. bei den IFRS im Rahmen der Kaufpreis-allokation nach IFRS 3, z.B. beim Erwerb eines anderen Unternehmens oder aber beim nach IAS 36 durchzuführenden Impairment Test zur Anwendung. Des Weiteren sind die Bewertungsstandards auch für steuerrechtliche Vorfälle, z.B. im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen, relevant.[5]
(3) Insbesondere aus aktienrechtlichen Regelungen kommen Unternehmensbewertungen zur Anwendung. Dies ist u. a. beim Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Be-herrschungsvertrag oder Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG), bei der Eingliederung z.B. einer AG in eine andere AG oder beim Squeeze out der Fall.[6] Letzteres bezeichnet den erzwungenen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer AG. Der Wirtschaftsprüfer hat je nach Fall einen angemessenen Ausgleich, die Höhe der Abfindung in Aktien oder die Höhe der Barabfindungen, z.B. für verdrängte Minderheitsaktionäre beim Squeeze out, zu bestimmen. Zudem sieht das Umwandlungsgesetz bei der Prüfung des Verschmelzungs- bzw. Spaltberichts die Feststellung von Barabfindungen sowie Umtauschverhältnissen vor.[7]
(4) Die letzte Gruppe von Bewertungsanlässen stellen die Bewertungen auf vertraglicher Basis dar. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Ein- oder Austritt von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft, Erbauseinandersetzungen sowie Erbteilungen und Abfindungsfällen im Familienrecht.[8]

2.1.3 Funktionenlehre des IDW

Der HFA des IDW entwickelte ein eigenes Konzept zur funktionalen Unternehmens-bewertung. Als Grundlage diente die Kölner Funktionenlehre von Sieben und Matschke, die eine Erweiterung zur subjektiven Unternehmensbewertung darstellte. Letzterer war insbesondere entgegenzuhalten, dass ihr Wert auf Grund der Subjektivität nicht nachvollziehbar und ein fairer Interessenausgleich auf seiner Grundlage nicht möglich war. Demzufolge war es mit der subjektiven Unternehmensbewertung nicht möglich, jedes beliebige Bewertungsproblem zu lösen.[9] Im Zentrum der Kölner Funktionenlehre steht das Zweckadäquanzprinzip, nach dem unterschiedliche Bewert-ungszwecke auch unterschiedliche Bewertungsverfahren bedingen. Sieben und Matschke unterscheiden drei Hauptfunktionen, die um drei weitere Nebenfunktionen ergänzt werden.[10] In Anlehnung an diese Kölner Funktionenlehre entwickelte das IDW ein Konzept, bei dem der Wirtschaftsprüfer drei unterschiedliche Funktionen einnehmen kann, nach denen er Unternehmen bewertet:

(1) Im Rahmen der Funktion als neutraler Gutachter führt der Wirtschaftsprüfer eine Kommunikationsfunktion aus, indem er die für die Verhandlung zwischen Käufer und Verkäufer notwendige Datenbasis komprimiert zusammenstellt. Diese Funktion ist insbesondere von der Unparteilichkeit[11] des Wirtschaftsprüfers geleitet, der „einen von den individuellen Wertvorstellungen [der] betroffene[n] Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens ermittelt“.[12] Dieser objektivierte Unternehmenswert[13] stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert dar, „der sich bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept und mit allen realistischen Zukunfts-erwartungen im Rahmen seiner Marktchancen und -risiken, finanziellen Möglichkeiten sowie sonstigen Einflussfaktoren nach den Grundsätzen betriebswirtschaftlicher Unter-nehmensbewertung und unter anlassbezogener Typisierung steuerlicher Verhältnisse der Anteilseigner“[14] ergibt. Er steht im Mittelpunkt des IDW S 1.

Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes sind echte Synergieeffekte zu vernachlässigen. Lediglich unechte Synergien sind zu berücksichtigen, da diese unabhängig von den speziellen Eigenschaften des Käufers sind und nahezu mit einer Vielzahl an Akquisitionspartnern erreichbar sind. Voraussetzung ist, dass die Maß-nahmen zum Bewertungsstichtag im Unternehmenskonzept dokumentiert oder gar bereits eingeleitet sind.[15] Des Weiteren ist eine typisierende Ausschüttungsannahme[16] sowie eine sachgerechte Typisierung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Unternehmenseigner im Bewertungskalkül vorzunehmen. Letztere wird dabei mit einem pauschalierten Steuersatz in Höhe von 35% erfasst.[17] Ausgehend von einem ermittelten objektivierten Unternehmenswert können im Anschluss eigene subjektive Entschei-dungswerte abgeleitet oder eine Argumentationsbasis aufgebaut werden.[18]

(2) Bei der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer für eine Partei einen subjektiven Entscheidungswert, mit dem er die Verhandlungsphase vorbereitet. Der subjektive Entscheidungswert kann entweder die Preisobergrenze des Käufers oder aber die Preisuntergrenze des Verkäufers angeben. Dabei erfolgt ausdrücklich eine Berück-sichtigung subjektiver Vorstellungen und Möglichkeiten der entsprechenden Partei. Demzufolge werden im Gegensatz zum objektivierten Unternehmenswert neben un-echten auch echte Synergieeffekte, die sich aus der Transaktion ergeben, in die Bewertung einbezogen.[19] Die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers sind es, dem Auftrag-geber mit seinem Know-how bei der Wertfindung beratend zur Seite zu stehen, eine logisch nachprüfbare Bewertung sicherzustellen sowie subjektive Vorstellungen auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen. Demnach ist die Ermittlung eines subjektiven Entschei-dungswertes nur in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber möglich.[20]

Das IDW empfiehlt den objektivierten Unternehmenswert um individuelle, auftrags-bezogene Parameter zu erweitern. Es weist jedoch darauf hin, dass im Einzelfall auch eine direkte Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte sachgerecht sein kann.[21]

(3) Die Funktion des Schiedsgutachters nimmt der Wirtschaftsprüfer vorwiegend in Konfliktsituationen wahr, bei der er einen Einigungswert festsetzt oder aber als Vermittler vorschlägt. Kennzeichnend ist, dass die Wertbildung ohne Mitwirkung der betroffenen Parteien erfolgt. Ausgehend vom objektivierten Unternehmenswert erfolgt eine anteilige Berücksichtigung subjektiver Aspekte, die für jede beteiligte Partei als angemessen gilt. In der Theorie liegt der Schiedswert in der Regel zwischen der Preisobergrenze des Käufers und der Preisuntergrenze des Verkäufers und damit innerhalb des Transaktionsbereichs. In der Praxis kommt es in der Regel zu einer Mittelung des Einigungsbereichs. Vereinfacht ergibt sich für die Praxis folgendes Rechenschema:[22]

Objektivierter Unternehmenswert

+/- subjektive Werteinschätzungen, die intersubjektiv angemessen und fair sind

+/- Anteil an Synergieeffekten, die intersubjektiv angemessen und fair sind

= Fairer Einigungspreis

Dabei bereitet gerade die Bestimmung der subjektiven Grenzpreise Probleme. Diese sind nur dann hinreichend bestimmbar, wenn subjektive Wertvorstellungen von beiden Parteien vollständig offen gelegt werden. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall.[23]

2.1.4 Entwicklung des IDW S 1

Der HFA des IDW hat 1983 in einer Stellungnahme erstmalig Grundsätze zu Unter-nehmensbewertungen deklariert, die für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer bindend waren. Danach galt die Berücksichtigung persönlicher Steuern im Rahmen einer Unternehmensbewertung als unüblich. Steuern traten lediglich in einem zweiten Bewertungsschritt hinzu, sofern ein entsprechender Auftrag durch den Auftraggeber, dem Unternehmenseigner, vorlag. Demzufolge spielten Steuern nur im Rahmen eines subjektiven Unternehmenswertes eine Rolle.[24]

Sowohl Theorie als auch Praxis belegten in der Folgezeit, dass Unternehmenswerte vor und nach persönlichen Ertragssteuern erheblich differierten. Insbesondere beim Vorliegen steuerlicher Verlustvorträge, schwankender Jahreserfolge des Unternehmens sowie nicht betriebsnotwendigem Vermögen können persönliche Ertragssteuern Unternehmenswerte erheblich beeinflussen. Auf ihre Berücksichtigung kann jedoch verzichtet werden, sofern die Einnahmenüberschüsse des zu bewertenden Unternehmens in gleichem Maße der Einkommensteuer unterliegen wie die der Alternativanlage. Dann ist eine Diskontierung der Zahlungsüberschüsse (vor persönlichen Steuern der Anteilseigner) mit dem Kapitalisierungszinssatz (vor persönlichen Steuern der Anteilseigner) möglich. Diese Anwendung ist auf die Bewertung auf Basis der ewigen Rente begrenzt.[25]

In Theorie und Praxis fand in den Jahren nach der Stellungnahme des IDW eine aus-führliche Diskussion über die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern statt. Da das Ertragwertverfahren den Überschuss zugrunde legt, der dem Unternehmenseigner nach Abzug aller damit in Zusammenhang stehender Ausgaben zur Verfügung steht, sind u. a. nach König und Zeidler auch persönliche Steuern in das Bewertungskalkül mit einzubeziehen.[26]

Im Jahr 1997 stellte das IDW die Relevanz persönlicher Steuern bei der Unter-nehmensbewertung heraus.[27] Nach dem dort beschriebenen Zuflussprinzip[28] ist nur der Nutzen bewertungsrelevant, der dem Unternehmenseigner auch tatsächlich zufließt. Dieser Nutzenzufluss bzw. Konsumstrom wird in der Unternehmensbewertung ausschließlich in Geldeinheiten ausgedrückt. Ein Einfluss persönlicher Ertragssteuern auf den Konsumstrom ist nicht zu leugnen. Demzufolge ist ein Abzug persönlicher Steuern unerlässlich. Seit 1997 gibt es zwischen Theorie und Praxis keinen Dissens mehr über die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern.[29]

Insofern ist eine entsprechende Nachsteuerrechnung vorzunehmen. In einem ersten Schritt sind die Ertragssteuern auf Unternehmensebene von den finanziellen Überschüssen abzuziehen. Vorwiegend handelt es sich bei Kapitalgesellschaften um die Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Des Weiteren sind die den Unternehmenseignern zufließenden Zahlungsüberschüsse um ihre Einkommensteuer, den SolZ sowie um ggf. die Kirchensteuer zu kürzen. Zudem muss der Kapitalisierungszinssatz um die Ertragssteuern gekürzt werden.[30]

Bei der Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte, z.B. im Rahmen der Beratungs-funktion als Wirtschaftsprüfer, sind die individuellen Steuerverhältnisse des potentiellen Eigentümers zu verwenden. Wird hingegen ein objektivierter Unternehmenswert berechnet, wie es z.B. beim Squeeze out zur Ermittlung der Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre der Fall ist, sind die individuellen Steuerverhältnisse in der Regel nicht bekannt. Demzufolge hat das IDW den Steuersatz auf 35% normiert, dessen Höhe[31] mit statistischen Daten über Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Kapitalvermögen begründet wird.[32]

Am 28. Juni 2000 erließ das IDW den IDW S 1, dessen Schwächen jedoch insbesondere mit der Einführung des HEV im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 6. Juli 2001 erkennbar wurden. Insbesondere die Berücksichtigung persönlicher Ertrags-steuern stand weiterhin in der Kritik. Dabei verwiesen die Kritiker vorwiegend darauf, dass Deutschland mit der Steuerberücksichtigung einen Sonderweg in der Unter-nehmensbewertung ging. International war eine Berücksichtigung persönlicher Ertrags-steuern nicht vorgesehen. Hierzu ist festzustellen, dass es für die Nichtberücksichtigung persönlicher Ertragssteuern keine plausiblen Gründe gibt.[33] „Persönliche Steuern sind nur in einer völlig unrealistischen Welt entscheidungsirrelevant“[34], da Steuern Preise mit beeinflussen.[35]

Auch die „willkürliche“ Normierung des Steuersatzes auf 35% wurde kritisiert. Des Weitern stand in der Kritik, dass die Rendite der Alternativanlage um den vollen Steuersatz von 35% gekürzt wurde, hingegen bei Kapitalgesellschaften auf Grund des HEV der halbe Steuersatz beim zu diskontierenden Ertrag Anwendung fand. Dieser Umstand führte c.p. zu einem steigenden Unternehmenswert. Beide Umstände sind aus theoretischer Sicht angreifbar. Die Theorie hat sich mit der Normierung nie angefreundet, da ein objektivierter Unternehmenswert sowohl für Käufer als auch Verkäufer ohne Aussage ist. Weitere Normierungen, wie z.B. die Vernachlässigung von Synergieeffekten sowie die Vollausschüttungsannahme im Rahmen des IDW S 1 i.d.F. 2000 bestärkten dies.[36]

Im Jahre 2005 kam es demzufolge zu einer grundlegenden Überarbeitung des IDW S 1 i.d.F. 2000 durch den AKU. Der am 18. Oktober erlassene IDW S 1 n.F. enthielt gegenüber der Vorversion wesentliche Neuerungen, die auch gegenwärtig für die Unternehmensbewertung von entscheidender Bedeutung sind. „Bewerten heißt vergleichen“.[37] „Grenzpreise/Unternehmenswerte werden nur richtig ermittelt, wenn die Alternative zutreffend gewählt wird“[38]. Im Zentrum des IDW S 1 stehen dabei drei Äquivalenzgrundsätze, die das Verhältnis zwischen den Zahlungsströmen als Zähler-größe des Bewertungsobjekts und ihrer Abzinsung durch den Kapitalisierungszinssatz der Alternativanlage im Nenner regeln.

2.1.5 Äquivalenzprinzipien

2.1.5.1 Risikoäquivalenz

Nach dem IDW S 1 i.d.F. 2000 erfolgte die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes anhand risikoloser langfristiger Wertpapiere. Dabei stellt die festverzinsliche risikofreie Anlage verglichen mit einem riskanten Investment für den Investor keine echte Alternative dar. Es ist davon auszugehen, dass ein riskanter Investor unter Berücksichtigung seiner Risikoeinstellung als Alternativinvestition in der Regel kein festverzinsliches Wertpapier wählt. Für Investoren, die im Rahmen aktienrechtlicher Bewertungsanlässe, wie z.B. dem Squeeze out Verfahren, gilt dies insbesondere, da diese bereits in riskante Unternehmensanteile investiert haben.[39]

Aus diesem Grund sieht der IDW S 1 i.d.F. 2005 vor, als Alternativinvestition eine risikoäquivalente Alternativanlage in Unternehmensanteile im Kapitalisierungszinssatz zu verwenden.[40] Zur Herstellung der Risikoäquivalenz zwischen zu diskontierendem finanziellen Überschuss und der Alternativanlage wird das Risiko im Nenner durch Risikoprämien erfasst. Trotz restriktiver Annahmen wird in der Regel auf das capital asset pricing model (CAPM)[41] zurückgegriffen, um die Risikoprämie intersubjektiv nachprüfbar zu machen. Die Annahme von Unternehmensanteilen als mögliche Alternativanlage spiegelt sich auch treffender in der Kapitalmarkttheorie wieder, nach der jeder Investor zunächst in ein alle riskanten Kapitalmarkttiteln umfassendes Aktienportfolio investiert. Entsprechend seiner Risikoeinstellung kauft er dann zusätzlich entweder festverzinsliche Wertpapiere hinzu oder bedient sich zur Finanzierung seines Investments an Fremdkapital.[42] Dabei setzt sich die Rendite der Unternehmensanteile zum einen aus bislang noch steuerfreien Kursrenditen und steuerpflichtigen Dividendenrenditen zusammen,[43] deren differenzierte steuerliche Behandlung äquivalent im Nenner, dem Kapitalisierungszinssatz, erfolgen muss. Dies kann auf der Grundlage des Tax-CAPM nach Brennan erfolgen.[44]

2.1.5.2 Steueräquivalenz

Nach dem Zuflussprinzip sind lediglich die Zahlungen bewertungsrelevant, die dem Unternehmenseigner tatsächlich zufließen. Insofern ist ein Abzug persönlicher Steuern unerlässlich. Die äquivalente Berücksichtigung der Einkommensteuer im zu diskon-tierenden finanziellen Überschuss und dem Kapitalisierungszinssatz ist bewertungs-theoretisch notwendig.[45]

Der IDW S 1 i.d.F. 2000 berücksichtigte lediglich beim zu diskontierenden Überschuss das HEV, nach dem der hälftige typisierte Einkommensteuersatz von 17,5% zur Anwendung kam. Da jedoch nach Tz. 99 die Alternativanlage eine risikolose Anlage darstellte, unterlag der Kapitalisierungszinssatz dem vollen typisierten Einkommens-steuersatz von 35%. Dies führte zu einer Inäquivalenz zwischen Zähler- und Nenner-größe und bedeutete einen höheren Unternehmenswert. Demzufolge kam mit dem IDW S 1 i.d.F. 2005 auch im Nenner das HEV zur Geltung, da die Alternativanlage nun ein Investment in risikoäquivalente Unternehmensanteile darstellt. Dadurch wird der Kapitalisierungszinssatz im Bewertungskalkül steuersystematisch genauso behandelt wie die abzuzinsenden Ergebnisse.[46]

2.1.5.3 Ausschüttungsäquivalenz

Der IDW S 1 i.d.F. 2000 ging typisierend von einer Vollausschüttungshypothese aus, was mit dem Anrechnungsverfahren im Zusammenhang stand. Demnach gab es für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne zwei unterschiedliche Steuersätze. In der Regel führte eine Vollausschüttung für Kapitalgesellschaften zu einem maximalen Unternehmenswert. Grund dafür war die Tatsache, dass thesaurierte Beträge dem höheren Steuersatz unterlagen. Des Weiteren hätte eine Abkehr von der Voll-ausschüttung nicht dem Ausschüttungsverhalten der risikofreien Alternativanlage entsprochen, bei der die volle Besteuerung auch eine volle Ausschüttung der Zinserträge implizierte.[47]

Anstelle der Annahme einer Vollausschüttung ist seit dem IDW S 1 i.d.F. 2005 ein realistisch zu erwartendes Ausschüttungsverhalten anzunehmen. Insofern zwei Planungsphasen unterschieden werden, ist zu differenzieren: Innerhalb der Detailplanungsphase ist die Ausschüttung entsprechend des Unternehmenskonzepts, der bisherigen Ausschüttungspolitik sowie der Alternativinvestition zu prognostizieren. Die zweite Phase als ewige Rente unterliegt der Annahme, dass das Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage dem des zu bewertenden Unternehmens entspricht.[48] Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das HEV die Thesaurierung im Vergleich zur Ausschüttung steuerlich begünstigt. Demzufolge steigt beim HEV der Unternehmenswert, je kleiner c.p. die Ausschüttungsquote ist.

2.2 Methoden der Unternehmensbewertung

2.2.1 Einordnung der Verfahren

Die Verfahren zur Unternehmensbewertung lassen sich grundsätzlich in Gesamt- und Einzelbewertungsverfahren[49] unterscheiden. Erstere ermitteln den Unternehmenswert nicht als Differenz aus Aktiva und Passiva, sondern legen „die aus der Nutzung aller Aktiva und Passiva resultierenden gesamten finanziellen Vorteile für den Eigentümer“[50] zugrunde. Bei ihnen erfolgt daher eine Berücksichtigung von Verbundeffekten. Die Gesamtbewertungsverfahren lassen sich wiederum in DCF- und Ertragswertverfahren[51] unterteilen. Während das Ertragswertverfahren auf Gewinngrößen abstellt, liegt bei den DCF Methoden eine Zahlungsstromorientierung vor.[52]

Die Ertragswertmethode gehört sowie der Equity Ansatz der discounted cash flow model (DCF) zu den Methoden der Nettokapitalisierung, bei denen der Unter-nehmenswert durch Diskontierung der an die Eigner fließenden finanziellen Überschüsse direkt nach Abzug von Fremdkapitalkosten ermittelt wird.[53] Die Bruttokapitalisierung ermittelt den Unternehmenswert hingegen in zwei Schritten. Als Verfahren sind das weighted average cost of capital - (WACC), total cash flow - (TCF) oder adjusted present value model (APV) zu nennen, die sich insbesondere in der Berücksichtigung der aus der Fremdfinanzierung resultierenden Steuerersparnis, dem Tax Shield, unterscheiden. Zudem ergeben sich Unterschiede in der Definition der zu diskontierenden Überschüsse, der verwendeten Kapitalisierungszinssätze sowie in der Berücksichtigung von Kapitalstrukturänderungen im Zeitablauf.[54]

Sowohl DCF- als auch Ertragswertmethode kommen bei identischen Prämissen zu einem gleichen Unternehmenswert. Beide Methoden basieren auf dem Kapitalwert-kalkül. Nach IDW S 1 sind sowohl die DCF Methoden als auch das Ertragswert-verfahren zur Unternehmensbewertung für einen Wirtschaftsprüfer zugelassen.[55] Es erfolgt nun eine Darstellung der Grundzüge der Ertragswertmethode des IDW, die in Deutschland vorwiegend Anwendung findet.[56]

2.2.2 Ertragswertverfahren

2.2.2.1 Ermittlung der finanziellen Überschüsse

Bei der Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert direkt ermittelt, indem die an die Unternehmenseigner künftig fließenden, finanziellen Überschüsse mit einem risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssatz diskontiert werden. Anhand aufgestellter Plan-GuV und Planbilanzen erfolgt die Ableitung finanzieller Überschüsse aus den künftigen Jahresergebnissen.[57] Grundsätzlich errechnet sich der Unternehmenswert im 2-Phasen-Modell mit Wachstum wie folgt:[58]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (2-1)

Grundlage zur Prognose der Überschüsse stellt die Bereinigung und Analyse der Vergangenheitsergebnisse dar. Sie erstreckt sich über drei bis fünf Geschäftsjahre und macht werttreibende Faktoren und Erfolgsursachen deutlich. Ziel der Bereinigungen ist es, ein dem normalen Geschäftsverlauf entsprechendes Ergebnis zu erhalten, was durch eine Korrektur um außergewöhnliche Sachverhalte, wie z.B. ausgeübten Bilanzierungs-wahlrechten erreicht werden soll.[59] Grundlage für die Prognose zukünftiger finanzieller Überschüsse stellt die zum Bewertungsstichtag vorhandene Ertragskraft dar.[60] Aus-gehend von den ermittelten bereinigten Ergebnissen erfolgt die Ableitung zu erwart-ender Überschüsse anhand von Aufwands- und Ertragsplanungen für die einzelnen Planungsphasen.[61]

Auszugehen ist in der Detailplanungsphase von den finanziellen Überschüssen, die unter Berücksichtigung rechtlicher Restriktionen (z.B. Bilanzgewinn) und des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts zur Verfügung stehen.[62] Zur Prognose der finanziellen Überschüsse orientiert sich der Wirtschaftsprüfer an der Unternehmenspolitik der Vergangenheit. Dabei werden bei der objektivierten Unter-nehmensbewertung Maßnahmen nach der Wurzeltheorie nur berücksichtigt, sofern diese zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet sind.[63] Falls keine detaillierten Pläne über die Mittelverwendung thesaurierter Beträge vorliegen, ist z.B. die Annahme einer kapitalwertneutralen Wiederanlage zu treffen. Demnach erfolgt die Anlage thesaurierter Beträge so, „dass sie nach Abzug der Unternehmenssteuern und vor Berücksichtigung der Einkommensteuer die geforderten Kapitalkosten vor Einkommensteuer und folglich die Alternativrendite vor Einkommensteuer verdienen.“[64] Das IDW empfiehlt eine fiktive unmittelbare Zurechnung dieser Beträge an die Unternehmenseigner; auch ist in diesem Zusammenhang eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung auf thesaurierungsbedingte Wertzuwächse zu erfassen. Die zweite Phase der ewigen Rente unterliegt der Annahme, dass das Ausschüttungsverhalten dem der Investition in ein Aktienportfolio als mögliche Alternativanlage entspricht.[65]

In einem letzten Schritt erfolgt die Berechnung finanzieller Überschüsse aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Grundsätzlich ist Letzteres mit seinem Liquidations-wert (Einzelveräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten) anzusetzen.[66] Insgesamt betrachtet erfolgt die Prognose der finanziellen Überschüsse anhand der Planungs-rechnungen des Unternehmens sowie einer Umwelt-, Branchen- und Unternehmens-analyse.[67] Es gilt folgendes Rechenschema:[68]

Gesamtleistung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2-1: Rechenschema zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse

Quelle: IDW (2007b), Tz. 245

2.2.2.3 Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes

Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert „die Rendite aus einer laufzeit- und risikoadäquaten Alternativanlage zur Investition in das zu bewertende Unternehmen.“[69] Demzufolge muss er dem zu diskontierendem finanziellen Überschuss in Fristigkeit, Risiko und Besteuerung entsprechen bzw. äquivalent sein. Eine in der Praxis vorwiegend anzutreffende Möglichkeit[70] stellt die Ableitung historischer Risikoprämien auf dem Kapitalmarkt dar, die zur Schätzung zukünftiger Risikoprämien dienen. Die Marktrisikoprämien sind um zukünftige Entwicklungen sowie um die Besonderheiten des Unternehmens zu modifizieren. Die Erklärung der Bestandteile der empirisch beobachtbaren Alternativrenditen erfolgt durch das CAPM, welches in der Praxis als Einperiodenmodell regelmäßig Anwendung findet.[71] Demnach ergibt die Summe aus der Rendite einer risikolosen Anlage und einer Risikoprämie zur Übernahme des unternehmerischen Risikos die Rendite einer Alternativinvestition in Unternehmensanteile.[72]

Die Höhe der Risikoprämie wird dabei auch vom geltenden Steuersystem beeinflusst. In seiner Grundform geht das CAPM von einer Modellwelt ohne Einkommensbesteuerung aus. Ihre Berücksichtigung erfolgt hingegen durch das Tax-CAPM, das zur Ermittlung der erwarteten Eigenkapitalkosten vom IDW empfohlen wird.[73] Das Tax-CAPM stellt eine von Brennan entwickelte Erweiterung des Standard-CAPM dar. Letzteres wurde um die proportionale Zinsen-, Dividenden- und Kursgewinnbesteuerung ergänzt und fand nach IDW S 1 i.d.F. 2000 Anwendung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Kritik stand insbesondere die pauschale Besteuerung aller Einkunftsarten mit dem einheitlichen Einkommensteuersatz Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.[74] Dies stellte u. a. Drukarczyk heraus: „Die undifferenzierte Kürzung von Basiszins und Risikozuschlag um den Einkommensteuersatz dürfte nicht generell richtig sein.“[75] Bei der erweiterten Form von Brennan unterliegen Zinsen und Dividenden annahmegemäß dem gleichen Steuersatz:[76]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Insbesondere Wiese stellte jedoch heraus, dass es sich bei der erwarteten Rendite der Aktie j Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten„nicht um eine Nettorendite, sondern um eine um die Annahme der Existenz differenzierter Steuern adjustierte Bruttorendite handelt.“[77] Demnach verlangen die Akteure bei Vorliegen einer differenzierten Besteuerung der Einkünfte eine andere Risikoprämie vor Steuern, als wenn eine Besteuerung nicht vorliegt.[78] Für die Unternehmensbewertung bedeutet dies, dass die erwartete Rendite nach dem Tax- CAPM nach Brennan nicht zur Diskontierung der Nettoüberschüsse geeignet ist. Letztere sind nicht mit Renditen vor, sondern mit solchen nach Steuern zu diskontieren.[79]

Aus diesem Grund hat u. a Wiese das Tax-CAPM von Brennan weiterentwickelt, um zu einer erwarteten Nettorendite zu gelangen. Demnach berücksichtigt sein Nachsteuer- CAPM die differenzierte Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen. Unter der Annahme, dass alle privaten Anleger außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr ihre Kursgewinne Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (steuerfrei) realisieren und alle Investoren dem selben Steuersatz Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenunterliegen, kommt Wiese zu folgender Renditegleichung:[80]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das IDW empfiehlt, den risikolosen Basiszinssatz Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten mithilfe der Deutschen Bundes-bankmethode zu ermitteln. Dabei ist auf die Zinsstrukturkurve für hypothetische Zero-bonds, die nach der Svensson-Methode geschätzt wird, zurückzugreifen.[81] Zur Er-mittlung des Kapitalisierungszinssatzes nach Steuern empfiehlt das IDW bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte nach IDW S 1 diese zwei Rendite-gleichungen. Dabei stellt der Ausdruck in der großen Klammer die Marktrisikoprämie nach Steuern (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) dar.[82] Sie ist mit 5% bis 6% anzunehmen. Diese Größenordnung ist auf die Arbeiten von Stehle zurückzuführen, der für das arithmetische Mittel 6,66% beim C-DAX und 7,04% beim DAX und für das geometrische Mittel 3,83% beim C-DAX und 3,81% beim DAX als Risikoprämie ermittelte.[83] Die Marktrisikoprämie vor Steuern ist zwischen 4% und 5% anzusetzen.[84]

Die letzte Komponente der Renditegleichung des Tax-CAPM stellt der unternehmens-individuelle Betafaktor (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) als normiertes Sensitivitätsmaß für das nicht diversi-fizierbare, systematische Risiko dar.[85] Er drückt die Schwankungsbreite einer Anlage gegenüber der Marktrendite aus. Bei einem Beta von eins verhalten sich Anlage und Marktrendite gleich. Mit steigendem Beta nimmt das systematische Risiko zu. Ausgangspunkt sind historische Betafaktoren, die um besondere Umstände der Vergangenheit zu bereinigen und um künftige Entwicklungen zu modifizieren sind. Der prognostizierte Betafaktor stellt sowohl das operative Risiko als auch das aus der Verschuldung resultierende finanzielle Risiko dar. Veränderungen in der Kapitalstruktur sind bei dem Betafaktor der jeweiligen Periode entsprechend zu berücksichtigen.[86] Steuersystematisch führt dieses Tax-CAPM zur Steueräquivalenz[87]. Die folgende Grafik verdeutlicht den Rendite-Risikozusammenhang zwischen Standard-CAPM und Tax-CAPM im HEV:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2-2: Das Tax-CAPM im HEV

Quelle: Zeidler/Schöniger/Tschöpel (2008), S. 284

Die Wertpapierlinie des Standard-CAPM, also vor Abzug der Einkommensteuer, zeigt die obere Gerade. Die Summe aus risikolosem Basiszins vor Steuern und der Marktrisikoprämie vor Steuern ergibt die Bruttorendite im Standard-CAPM. Beim Tax-CAPM erklärt die Summe aus dem risikolosen Basiszinssatz nach persönlichen Ertragssteuern und eine um Ertragssteuern verminderte Marktrisikoprämie die Nettorendite. Diese setzt sich nach dem HEV aus den steuerfreien Kursgewinnen (nach Ablauf der Spekulationsfrist) und der um den hälftigen Einkommensteuersatz verminderten Dividendenrendite zusammen.[88] Demzufolge unterscheiden sich die Brutto- und Nettorendite um die Einkommensteuerbelastung auf die Dividendenrendite der Alternativanlage. Folgender Zusammenhang verdeutlicht dies:[89]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die höhere Besteuerung der risikofreien Anlage (35%) im Vergleich zur hälftigen Besteuerung der Dividendenrendite (17,5%) führt zu einer höheren Marktrisikoprämie nach Steuern als vor Steuern. Im Diagramm hat dies eine höhere Steigung der Wertpapierlinie des Tax-CAPM im Vergleich zum Standard-CAPM zur Folge.[90]

Das dritte Kapitel führt in den Hauptteil der Arbeit ein und erläutert die von der Steuerreform betroffenen zentralen bewertungsrelevanten Parameter, die Auswirkungen auf die finanziellen Überschüsse und den Kapitalisierungszinssatz haben.[91]

3 Die Unternehmenssteuerreform 2008

3.1 Ausgangslage

Im September 2005 nahm die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD ihre Arbeit auf. Zu diesem Zeitpunkt führten Beurteilungen zum Steuerstandort Deutschland verglichen mit anderen führenden Industriestaaten zu einem erschreckenden Ergebnis. Durch einen Vergleich der nominalen Steuersätze für eine Kapitalgesellschaft landete Deutschland in der EU 25 mit einer Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und SolZ von ca. 39% auf dem letzten Platz. Dieser Vergleich ließ jedoch unterschiedliche Gewinnermittlungsmethoden in den Staaten unberücksichtigt, doch auch bei ihrer Berücksichtigung kam das ZEW Mannheim bei der Berechnung der Effektivsteuersätze für Kapitalgesellschaften zu keinem besseren Resultat. Mit einer effektiven Belastung von 36% und einem EU Durchschnitt von 25% bildete Deutschland das abgeschlagene Schlusslicht. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam eine Studie des World Economic Forum, die sich mit der Effizienz der Unternehmensbesteuerung in 102 Ländern aus-einandersetzte. Das deutsche Steuersystem landete bei diesem Global Competitive Report auf Rang 102, wonach Deutschland das ineffizienteste Steuersystem hat.[92]

Angesichts dieser Feststellungen war es zwingend erforderlich, die Attraktivität des Steuerstandorts Deutschlands wiederherzustellen. Insbesondere die nominale bzw. tarifliche Belastung der Unternehmensgewinne ist dafür verantwortlich, dass Deutsch-land als Hochsteuerland eingeordnet wird. Eine Unternehmenssteuerreform war daher für die Große Koalition von besonderer Bedeutung. In ihrem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 stellte die Bundesregierung daher fest, dass „angesichts des internationalen Wettbewerbsdrucks […] die Reform des Unternehmenssteuerrechts“[93] Priorität hat. Erste Eckpunkte zur Steuerreform wurden in einem Kabinettsbeschluss vom 12.07.2006 festgehalten.[94]

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit wieder herzustellen, wurden umfassende Konzepte vorgelegt. Das Modell der Flat-Tax scheiterte vorwiegend daran, dass es bei seiner Einführung zu nicht abschätzbaren Steuerausfällen führen würde. Auch die Modelle der Stiftung Marktwirtschaft sowie des Sachverständigenrates konnten die Große Koalition nicht überzeugen.[95] Daher erfolgte lediglich eine Modifizierung des vorhandenen Systems, wodurch insbesondere die Gewerbesteuer erhalten bleibt.[96] Mit Gesetzbeschluss vom 25.05.2007 und der Billigung des Gesetzes durch den Bundesrat vom 06.07.2007 trat die Unternehmenssteuerreform am 1. Januar 2008 in Kraft. Dabei setzt sie sich aus zwei Bestandteilen zusammen. In einem ersten Schritt sind dabei die steuerrechtlichen Änderungen auf Unternehmensebene zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In einem zweiten Schritt kommen zum 1. Januar 2009 die Änderungen auf privater Ebene hinzu. Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Reform nicht nur die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken; auch ist eine Herstellung der Rechtsform[97] - und Finanzierungsneutralität[98] vorgesehen. Zudem soll die Steuerbasis nachhaltig gesichert werden und Planungssicherheit für Unternehmen sowie für die öffentlichen Haushalte erreicht werden.[99]

3.2 Bewertungsrelevante Eckpunkte der Steuerreform

3.2.1 Änderungen auf Unternehmensebene

3.2.1.1 Grundsätzliches

Einer Kapitalgesellschaft kommt zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zu, welche steuerlich voll anerkannt wird und dazu führt, dass sie als selbständiges Steuersubjekt behandelt wird. Dabei kommt das Trennungsprinzip zur Anwendung, nach dem eine steuerliche Trennung zwischen ihr und den Anteilseignern erfolgt. Demnach wird in einem ersten Schritt das erzielte Einkommen der Kapitalgesellschaft zugerechnet. Es unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Zurechnung auf den Anteilseigner erfolgt erst bei Aus-schüttung und wird dort von der Einkommensteuer erfasst. Die Körperschaftsteuer-liche Organschaft stellt hierbei einen bedeutsamen Ausnahmefall dar.[100]

Im Gegensatz dazu ist die Personengesellschaft zwar weitgehend als selbständiges Rechtssubjekt anerkannt[101] ; sie gilt jedoch nicht als selbständiges Besteuerungsobjekt. Es erfolgt eine direkte Zurechnung des erzielten Gewinns und dessen Besteuerung beim jeweiligen Gesellschafter bzw. Mitunternehmer. Demnach unterliegt nur der Unter-nehmer der Einkommensteuer, das Unternehmen wird als transparent behandelt (sog. Transparenzprinzip). Die Zurechnung erfolgt dabei unabhängig von der Gewinn-verwendung, wonach auch in das Unternehmen reinvestierte Gewinne zu versteuern sind. Des Weiteren werden im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften vertragliche Beziehungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt. Demnach werden jegliche Vergütungen[102] der Gesellschaft an seine Mit-unternehmer als Gewinnbestandteile erfasst.[103]

Der Gewerbesteuer unterliegen nur Gewerbetreibende, wonach Personengesellschaften nur kraft gewerblicher Betätigung i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG von der Gewerbesteuer erfasst werden. Ist nur ein Teil der Tätigkeit der Personengesellschaft gewerblich, so wird ihre gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft.[104] Demgegenüber unterliegt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit der Gewinn der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Sie ist auf Grund von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform qualifiziert und nach § 5 Abs. 1 GewStG Schuldner der Gewerbe-steuer.[105] Mit der Unternehmenssteuerreform gehen auf Unternehmensebene weit-reichende Veränderungen einher.

3.2.1.2 Körperschafts- und Gewerbesteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 von 25% auf 15% gesenkt.[106] Unter Berücksichtigung des SolZ verringert sich die Gesamtbelastung auf 15,825%. Bei der Gewerbesteuer kam es zu umfangreichen Änderungen. Demnach sinkt die Gewerbesteuermesszahl sowohl für Kapital- als auch für Personen-gesellschaften auf einheitlich 3,5%.[107] Ein Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist nicht mehr möglich, wodurch sie nicht mehr ihre eigene noch die Bemessungsgrundlage für die Körperschafssteuer mindert.[108] Des Weiteren fiel der für Personengesellschaften bis zum 31.12.2007 geltende Staffeltarif weg, bei dem auf die ersten 48.000 € Gewerbeertrag ermäßigte Gewerbesteuermesszahlen Anwendung fanden.[109] Im Gegensatz dazu bleibt der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten, nach dem der Gewerbeertrag um 24.500 € zu kürzen ist.[110] Diese Veränderungen haben folgende Vereinfachung in der Berechnung der Ge-werbesteuerschuld zur Folge:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese steigende Belastung für Personengesellschaften soll insbesondere durch die angehobene Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer-schuld[111] kompensiert werden. Demnach wurde die Anrechnung von dem 1,8-fachen auf das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.[112] Allerdings ist dieser Abzug ab dem Veranlagungszeitraum 2008 maximal auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer beschränkt.[113]

Der Gewerbeertrag stellt der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-gesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb dar. Letzterer wird um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG modifiziert.[114] Mit der Steuer-reform geht insbesondere eine Ausweitung der Hinzurechnungen[115] einher. Diese dient zum einen zur Gegenfinanzierung der mit der Reform einhergehenden Entlastungen durch die Absenkung der nominalen Steuersätze. Zum anderen soll das Steuerauf-kommen der Kommunen unabhängiger von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen werden. Demnach sind jegliche Aufwendungen nur noch sehr eingeschränkt bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig, die im weitesten Sinne ein Finanzierungs-element enthalten.[116]

Insbesondere erfährt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungs-aufwendungen eine klare Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Künftig erfolgt eine Hinzurechnung aller mit dem Gewerbebetrieb wirtschaftlich in Zusammenhang stehender Entgelte für Schulden, unabhängig von ihrer Laufzeit.[117] Auch müssen sie nicht mehr im Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs stehen. Anstelle einer hälftigen Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte sind somit künftig 25% aller Entgelte für Schulden einschließlich gewährter Skonti und sonstiger wirtschaftlicher Vorteile im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hinzuzurechnen.[118] Kurzfristig finanzierte Unternehmen erfahren durch diese Regelung eine deutliche Verschlechterung, während Unternehmen, bei denen mehr als 50% der Zinsaufwendungen auf Dauerschuldzinsen fallen, besser gestellt werden, d.h. die Fremdfinanzierung wird durch die steuerrechtlichen Veränderungen eher begünstigt.[119] Die auf Grund der Zinsschranke nicht abziehbaren Zinsaufwendungen müssen hingegen nicht hinzugerechnet werden. Sie unterliegen erst dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, sobald sie in späteren Wirtschaftsjahren abzugsfähig sind.[120]

Des Weiteren sind Renten und dauernde Lasten grundsätzlich mit 25% hinzuzurechnen, unabhängig davon, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder Betriebsteils zusammenhängen und beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen.[121] Gewinnanteile stiller Gesellschafter werden nun auch hinzugerechnet, wenn eine doppelte gewerbesteuerliche Belastung beim Leistenden und beim Empfänger gegeben ist. Der Hinzurechnungsfaktor sinkt jedoch von 100% auf 25%.[122] Zudem sind seit der Steuerreform 20% der Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und 75%[123] dieser Zahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen.[124] Letztere unterlagen bis heute keiner gewerbe-steuerlichen Hinzurechnung. Auch ist die Hinzurechnung von 25% der Aufwendungen neu, die im Zusammenhang mit der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten, insbe-sondere bei Konzessionen und Lizenzen, stehen.[125] Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Hinzurechnung nur dann erfolgt, sofern die Summe der Hinzurechnungstatbestände den neu eingeführten Freibetrag von T€ 100 übersteigt.[126] Dieser Freibetrag soll kleine und mittlere Unternehmen schonen.

3.2.1.3 Zinsschranke

Die Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschweren, Gewinne durch Zinsaufwendungen in das Ausland zu verlagern. Die an den Gewinn gekoppelte Abzugsbeschränkung soll für Konzerne Anreize setzen, Gewinne ins Inland zu verlagern, da dadurch die Abzugshöhe des Zinsaufwands steigt. Ihr Ziel ist somit die Sicherung des Steuersubstrats sowie die Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen.[127] Insbesondere drei Fallgruppen lösen im Rahmen der Unternehmens- und Konzernfinanzierung einen Verlust an Steuersubstrat für den Fiskus aus:[128]

[...]


[1] Vgl. IDW (2007c), Tz. 4

[2] Vgl. Peemöller (2004), Tz. 1

[3] Vgl. IDW (2007c), Tz. 5

[4] Vgl. IDW (2007c), Tz. 9

[5] Vgl. IDW (2007c), Tz. 10

[6] Vgl. IDW (2007c), Tz. 11; Peemöller (2004), S. 18

[7] Vgl. IDW (2007c), Tz. 11

[8] Vgl. IDW (2007c), Tz. 11

[9] Vgl. Peemöller (2004), S. 7

[10] Grundlegend zur Kölner Funktionenlehre vgl. Sieben (1976); Sieben (1983); Matschke (1975); Matschke (1979)

[11] An dieser Stelle soll kurz darauf hingewiesen werden, dass von einer neutralen Bewertung nur begrenzt gesprochen werden kann. Ältere Ausführungen im WP-Handbuch stellen klar, dass es sich beim objektivierten Unternehmenswert in der Regel um die Preisuntergrenze des Verkäufers handelt. In neueren Auflagen findet sich dieser Vermerk im WP-Handbuch nicht mehr. Ob damit eine Abkehr von der Verkäuferperspektive gegeben ist, bleibt offen. Vgl. IDW (1981), S. 1268

[12] IDW (2007c), Tz. 12 (geändert durch Verfasser)

[13] Dieser Wertbegriff ist nicht dem objektiven Unternehmenswert zu verwechseln, da er keinen Anspruch erhebt, allgemein gültig zu sein. Zur objektiven Werttheorie: Vgl. Peemöller (2004), S. 4f.

[14] IDW (2007c), Tz. 29

[15] Vgl. IDW (2007c), Tz. 34

[16] Vgl. IDW (2007c), Tz. 35

[17] Vgl. IDW (2005a), Tz. 53

[18] Vgl. IDW (2007b), Tz. 19

[19] Im Mittelpunkt der Arbeit steht jedoch die Funktion als neutraler Gutachter bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes. Der subjektive Unternehmenswert spielt bei der Bewert- ung von Beteiligungen eine Rolle, auf die im Hauptteil kurz eingegangen wird. Vgl. 4.7, S. 77f.

[20] Vgl. IDW (2007b), Tz. 23

[21] Vgl. IDW (2007b), Tz. 25

[22] Vgl. IDW (2007b), Tz. 30

[23] Vgl. IDW (2007b), Tz. 27ff.

[24] Vgl. IDW (1983), S. 477f.

[25] Vgl. Siepe (1997), S. 1f.

[26] Vgl. König/Zeidler (1996), S. 1101.

[27] Vgl. Siepe (1997), S. 1, 37

[28] Vgl. (2007c), Tz. 24 und Tz. 60

[29] Vgl. Ballwieser/Kruschwitz/Löffler (2007), S. 765f.

[30] Vgl. Siepe/Dörschell/Schulte (2000), S. 955

[31] Maiterth, Müller und Broekelschen erläutern dazu in einem Beitrag, dass es sich um einen empirisch ermittelten Durchschnittssteuersatz auf Basis der Einkommensverteilung von 1989 in Deutschland handelt. Sie weisen darauf hin, dass anstelle von Durchschnittssteuersätzen empirisch bestimmbare Grenzsteuersätze heranzuziehen sind. Außerdem ist es nicht zu rechfertigen, dass ein Steuersatz von 35%, der auf der Einkommensstatistik sowie des Rechtsstandes von 1989 beruht, auch heute noch Anwendung findet, da die in 2006 ermittelten Grenzsteuersätze deutlich unter denen von 1989 liegen. Genaueres hierzu vgl. Maiterth/Müller/Broekelschen (2008), S. 239ff.

[32] Vgl. Ballwieser (2002), S. 746

[33] Vgl. Ballwieser (2002), S. 746

[34] Ballwieser (2002), S. 746

[35] Eine Nichtberücksichtigung würde ihn diesem Zusammenhang bedeuten, dass man die Augen vor einen empirisch beobachtbaren Einflussfaktor verschließt. Vgl. Ballwieser/Kruschwitz/Löffler (2007), S. 769

[36] Vgl. Ballwieser (2002), S. 747

[37] Moxter (1983), S. 123

[38] Moxter (1983), S. 11

[39] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891. Zur weiteren Kritik hinsichtlich der Annahme einer risikolosen Anlage als Alternativanlage vgl. Laitenberger/Bahr (2002), S. 703

[40] Vgl. IDW (2005a), Tz. 101; IDW (2007c), Tz. 114

[41] Grundlegend zum CAPM vgl. Sharpe (1964); Lintner (1965); Mossin (1973)

[42] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891

[43] Mit der Steuerreform unterliegen künftig auch Veräußerungsgewinne mit der Abgeltungsteuer der Besteuerung. Vgl. 3.2.2, S. 29f.

[44] Zur Herleitung des Tax-CAPM vgl. Kapitel 2.2.2.2, S. 15ff.

[45] Vgl. Ballwieser/Kruschwitz/Löffler (2007), S. 765

[46] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 892f.

[47] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 894

[48] Vgl. IDW (2007c), Tz. 36f.

[49] Einzelbewertungsverfahren sollen an dieser Stelle nicht genauer dargestellt werden. Genaueres zu diesen Methoden vgl. Ballwieser (2007), S. 8ff.

[50] Ballwieser (2007), S. 9

[51] Das Ertragwertverfahren des IDW zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes ist in der Regel nicht identisch mit dem aus der Bewertungstheorie. Es stellt eine spezielle Variante der Ertrags- wertberechnung dar. Vgl. hierzu Ballwieser (2007), S. 9. Die vorliegende Arbeit legt jedoch das vom IDW anzuwendende Ertragswertverfahren zugrunde.

[52] Vgl. IDW (2007b), Tz. 233

[53] Vgl. IDW (2007b), Tz. 222f.

[54] Vgl. Peemöller (2004), S. 268f.

[55] Vgl. IDW (2007c), Tz. 101

[56] Vgl. IDW (2007b), Tz. 226

[57] Vgl. IDW (2007b), Tz. 237f.

[58] Vgl. IDW (2007b), Tz. 218

[59] Vgl. IDW (2007c), Tz. 103

[60] Vgl. IDW (2007b), Tz. 240

[61] Vgl. IDW (2007c), Tz. 104

[62] Vgl. IDW (2007c), Tz. 35

[63] Vgl. IDW (2007c), Tz. 32/54

[64] Vgl. Wagner/Jonas/Tschöpel/Ballwieser (2004), S. 895

[65] Vgl. IDW (2007b), Tz. 241

[66] Vgl. IDW (2007b), Tz. 277ff.

[67] Vgl. IDW (2007b), Tz. 240ff.

[68] Unter Betriebssteuern fallen u.a. Grundsteuer, Verbrauchssteuern und KFZ-Steuern. Vgl. IDW (2007b), Tz. 267

[69] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891

[70] Alternativ wäre die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes u. a. auch mit der theoretisch zutreffenden Sicherheitsäquivalenzmethode möglich. Die hohe Subjektivität sowie die Komplexität bei der Bestimmung der Risikonutzenfunktionen stehen der intersubjektiven Überprüfbarkeit in der Anwendung jedoch entgegen. Vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891

[71] Dabei erfolgt eine Übertragung der Ergebnisse des Einperiodenmodells auf die mehrperiodige Unternehmensbewertung. Dies erscheint als theoretisch fragwürdig. Mehrperiodenmodelle des CAPM finden in der Praxis auf Grund noch restriktiverer Annahmen und höherer Komplexität kaum Anwendung. Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 892. Bei Anwendung des einperiodigen Tax-CAPM wird implizit vorausgesetzt, dass problematische Voraussetzungen erfüllt sind. Weiterführende Literatur vgl. Wiese (2006b), S. 243ff.

[72] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891;

[73] Vgl. IDW (2005a), Tz. 100, 128ff.

[74] Dieses Vorgehen ging auf Johansson zurück, der eine pauschale Kürzung der Kapitalkosten um den Steuersatz vorschlug. Dabei wurde ein linearer Zusammenhang zwischen Kapitalkosten vor und nach Steuern unterstellt. Dieser lineare Zusammenhang führt bei Unsicherheit jedoch zu einer Arbitraggelegenheit, die weder in Theorie noch Praxis akzeptabel ist. Vgl. Kruschwitz/Löffler (2005), S. 73ff.

[75] Drukarczyk (2003), S. 305

[76] Vgl. Schmitt, Dausend (2007), S. 290; Zur genauen Herleitung des Modells nach Brennan vgl. Brennan (1970), S. 417-427

[77] Wiese (2006a), S. 13

[78] Vgl. Wiese (2006a), S. 12

[79] Vgl. Wiese (2006a), S. 13

[80] Vgl. Jonas/Löffler/Wiese (2004), S. 904

[81] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2006), S. 1015

[82] Vgl. Dausend/Schmidt (2007), S. 291

[83] Wie Stehle selbst empfohlen hat, wurde eine Abschlag beim arithmetischen Mittel von 1-1,5% vorgenommen, welcher als vertretbar angesehen wurde. Vgl. Stehle (2004), S. 911

[84] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2006), S. 1019

[85] Da der Betafaktor unabhängig vom dem zugrunde liegenden Kapitalmarktmodell ist, stimmt er mit dem des Standard-CAPM überein. Seine Ableitung erfolgt somit analog zu der Vorgehensweise beim CAPM. Vgl. Löffler (1998), S. 420-422

[86] Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2006), S. 1019 i.V.m. IDW (2007b), Tz. 192ff., 232

[87] Zur Steueräquivalenz vgl. 2.1.5.2, S. 11.

[88] Vgl. IDW (2007b), Tz. 205

[89] Vgl. IDW (2007b), Tz. 202

[90] Vgl. IDW (2007b), Tz. 205

[91] Dabei erfolgt nach der Einführung lediglich eine Darstellung der wesentlichen Elemente wichtiger bewertungsrelevanter Parameter. Unter Rücksichtnahme auf den Umfang der Arbeit bleiben detaill- ierte Sondervorschriften außer Acht. Es soll ein Grundverständnis zentraler Veränderungen vermittelt werden.

[92] Vgl. Endres/Günkel (2006), S. 4f.

[93] Vgl. CDU/CSU/SPD (2005), S. 81

[94] Endres/Günkel (2006), S. 5

[95] Vgl. Herzig (2007), S. 7f.

[96] Vgl. Binnewies/Schweghelm/Mack (2007), S. 165. Trotz vielfältiger Forderungen nach einer Reform der Gewerbesteuer, die bis zur ihrer Abschaffung reichten, erfährt die Gewerbesteuer mit der Steuerreform geradezu eine Renaissance. Vgl. Derlien/Wittkowski (2008), S. 836. Herzig zeigte, dass sie für Kapitalgesellschaften mit der Steuerreform zur dominierenden Unternehmenssteuer avanciert. Vgl. Herzig (2007), S. 1541

[97] Hiernach sollen die Einkünfte von Einzel- und Mitunternehmern einer vergleichbaren steuerlichen Belastung unterliegen wie bei einer Kapitalgesellschaft. Vgl. Scheffler (2008), S. 433

[98] Finanzierungsneutralität bedeutet, dass Beteiligungs- und Fremdfinanzierung steuerlich äquivalent behandelt werden. Vgl. Schultze/Bachmann (2008), S. 10

[99] Vgl. Endres/Spengel/Reister (2007), S. 478

[100] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 135

[101] Vgl. § 124 HGB

[102] Zu nennen sind u. a. Vergütungen aus der Überlassung von Darlehen oder das Geschäftsführergehalt.

[103] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 202

[104] Vgl. § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG

[105] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 225

[106] Vgl. § 23 Abs. 1 KStG n.F.; Merker (2007a), S. 434

[107] Vgl. § 11 Abs. 2 n.F.. Um das Gewerbesteueraufkommen konstant zu halten, kann es auf Grund dieser Absenkung zu einer Anhebung der Gewerbesteuerhebesätze durch die Kommunen kommen. Vgl. hierzu Förster (2007), S. 760

[108] Vgl. Rödder (2007), S. 1

[109] Vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

[110] Vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG n.F.

[111] Ist die anteilig tarifliche Einkommensteuer hingegen geringer als der 3,8 fache Messbetrag, entsteht ein Anrechnungsüberhang, wodurch die angestrebte Kompensation nicht gelingt. Der höhere Anrechnungsfaktor bewirkt, dass die Gefahr von Anrechnungsüberhängen steigt. Vgl. hierzu Förster (2007), S. 760

[112] Vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 n.F. i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; Hassloch (2007), S. 1229

[113] Vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG n.F.

[114] Vgl. § 7 Abs. 1 GewStG n.F.

[115] Kossow stellt in seinem Beitrag fest, dass Kapitalgesellschaften von den Hinzurechnungsbeträgen stärker als Personengesellschaften belastet werden, da bei Kapitalgesellschaften auf die Mehr- belastung die ungemilderte Gewerbesteuer trifft. Bei Personengesellschaften wird hingegen die Milderung durch § 35 EStG wirksam. Vgl. Kossow (2008), S. 1229

[116] Vgl. Rödder (2007), S.11; Derlien/Wittkowski (2008), S. 836

[117] Vgl. § 8 Nr. 1a GewStG n.F.

[118] Vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F.; Derlien/Wittkowski (2008), S. 837

[119] Vgl. Rödder (2007), S. 11

[120] Vgl. § 4h Abs. 1 EStG n.F.

[121] Vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG n. F. i. V. m. § 8 Nr. 2 Satz 1 GewStG a.F.

[122] Vgl. § 8 Abs. 1 Buchst. c GewStG n.F.

[123] Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde dieser Zinsanteil von 75% auf 65% gekürzt. Vgl. Derlien/ Wittkowski (2008), S. 837

[124] Vgl. § 8 Buchst. d GewStG n.F. i.V.m. § 8 Buchst. e GewStG n.F.

[125] Vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG n.F. i.V.m. Derlien/Wittkowski (2008), S. 837

[126] Vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG n.F.

[127] Vgl. Musil/Volmering (2008), S. 12

[128] Nachfolgende Aufzählung ist auf Kapitalgesellschaften begrenzt.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836619837
DOI
10.3239/9783836619837
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg – 4 Wirtschaftswissenschaften, Finanz und Bankbetriebslehre
Erscheinungsdatum
2008 (September)
Note
1,3
Schlagworte
unternehmensbewertung steuerreform ertragswertmethode unternehmenssteuerreform
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Titel: Steuern in der Unternehmensbewertung
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