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Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

unter Berücksichtigung der VWG-Novelle 2008

©2008 Studienarbeit 66 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das von Dr. August Zillmer (1831 - 1893) entwickelte, versicherungsmathematische Verfahren zur Behandlung der Abschlusskosten bei der Lebens-/Rentenversicherung wird zunehmend kritisiert. Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) steht im Vordergrund der Verdacht, dass die Methode mit der Wertgleichheit der umgewandelten Entgeltansprüche nicht im Einklang steht.
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Zillmerung drohen den deutschen Unternehmen Milliardenklagen, die sich über lange Zeit erstrecken können. Für einen Arbeitgeber ist es sehr wichtig zu wissen, ob und in welcher Höhe er persönlich für die Versorgungsansprüche seiner Arbeitnehmer einzustehen hat. Kennt er sein Haftungsrisiko, so wird er sich fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, das Risiko zu verringern oder gar auszuschalten.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Problematik der gezillmerten Tarife bei der bAV durch Entgeltumwandlung sowie den durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG-Reform) entstandenen Konsequenzen und versucht, die sich ergebenden arbeitsrechtlichen Haftungsrisiken aufzudecken. Zu Beginn soll erörtert werden, was bAV ist, wie der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers geregelt ist und welche Zusagearten es gibt. Diese Grundlagen bilden die Ausgangspunkte für die sich ergebenden Haftungsfragen.
Ausgehend vom Aufbau der Versicherungsprämie soll danach geklärt werden, was Zillmerung bedeutet und welche Folgen sie bei der Berechnung eines Rückkaufswertes und bei der Beitragsfreistellung eines Vertrages hat. Dadurch ergeben sich die Kernprobleme der Zillmerung mit nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitnehmer als Versorgungsgläubiger.
Auslöser für die Diskussion um die Zillmerung waren mehrere Gerichtsurteile, wobei die beiden Wichtigsten im Anschluss an die Reflektion der VVG-Reform dargelegt und untersucht werden sollen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung1
2.Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung2
2.1Legaldefinition „Betriebliche Altersversorgung“2
2.2Versorgungsschuldner2
2.3Versorgungsgläubiger3
2.3.1Arbeitnehmer (Legaldefinition)3
2.3.2Nichtarbeitnehmer3
2.4Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG4
2.5Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche5
2.5.1Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG)7
2.5.2Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)7
2.5.3Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Michael Heerwagen
Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
unter Berücksichtigung der VWG-Novelle 2008
ISBN: 978-3-8366-1979-0
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Deutsche Versicherungsakademie (DVA) Köln, Köln, Deutschland, Studienarbeit,
2008
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

I
1.
Einleitung
1
2.
Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
2
2.1
Legaldefinition ,,Betriebliche Altersversorgung"
2
2.2
Versorgungsschuldner
2
2.3
Versorgungsgläubiger
3
2.3.1
Arbeitnehmer (Legaldefinition)
3
2.3.2
Nichtarbeitnehmer
3
2.4
Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG 4
2.5
Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche
5
2.5.1
Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG)
7
2.5.2
Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
7
2.5.3
Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
8
3.
Versicherungstechnik in der Lebens-/ Rentenversicherung
9
3.1
Aufbau der Versicherungsprämie
9
3.1.1
Risikoanteil
9
3.1.2
Verwaltungskostenanteil
9
3.1.3
Sparanteil
10
3.2
Zillmerung der Abschlusskosten
10
3.3
Rückkaufswert
13
3.4
Beitragsfreistellung des Vertrages und deren Folgen
15
4.
Problemstellung
16
4.1
Zillmerung aus Sicht des Versicherungsunternehmens
16
4.2
Zillmerung aus Sicht des Arbeitnehmers
17
4.2.1
Flexibilisierung
17
4.2.2
Portabilität ­ Entgeltumwandlung und Arbeitsplatzwechsel
19
4.2.3
Vorteile der Zillmerung für den Arbeitnehmer
23
4.2.4
Zwischenfazit aus Sicht des Arbeitnehmers
23
4.3
Bedeutung des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs.1, Satz 3 BetrAVG
24
4.3.1
Unverfallbarkeit dem Grunde nach
25
4.3.2
Unverfallbarkeit der Höhe nach und deren Berechnungsverfahren
26
4.3.2.1
Ratierliches Verfahren
26
4.3.2.2
Erreichte Anwartschaft
27

II
4.3.2.3
Gezahlte Beiträge zuzüglich Erträge
28
4.3.2.4
Versicherungsvertragliches Verfahren
28
4.3.2.5
Übersicht über die Berechnungsverfahren
30
4.4
Beachtung des Wertgleichheitsgebots
30
4.5
Relevanz des Themas bei den unterschiedlichen Durchführungswegen 34
4.5.1
Direktzusage/Pensionszusage
35
4.5.2
Unterstützungskasse
37
4.5.3
Direktversicherung
38
4.5.4
Pensionskasse
39
4.5.5
Pensionsfonds
39
4.6
Haftung des Arbeitgebers für Zillmerung
40
4.6.1
Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und deren Anwendung auf die bAV 41
4.6.2
Höhe der Anwartschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
(§ 242 BGB)
42
4.6.3
Wahl des Durchführungsweges durch den Arbeitgeber nach billigem Er-
messen (§ 315 BGB)
43
4.7
Rechtsfolgen für den Arbeitgeber
44
5.
Kritische Reflektion des Gesetzes und der Gerichtsurteile
44
5.1
Stand vor und nach der VVG-Reform
44
5.2
Urteil des ArbG Stuttgart vom 17.01.2005 (Aufklärung zur Zillmerung) 45
5.3
Urteil des LAG München vom 15.03.2007 (Verbot der Zillmerung)
46
5.3.1
Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit
47
5.3.2
Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung
48
5.3.3
Verstoß gegen die Portabilität
49
5.3.4
Verstoß gegen Grundsätze der neueren Rechtssprechung von BGH und
Bundesverfassungsgericht
49
5.3.5
Fazit
50
6.
Resümee ­ Ausblick
51
Literaturverzeichnis
55

III
Abkürzungsverzeichnis
ArbG
Arbeitsgericht
Az.
Aktenzeichen
BAG
Bundesarbeitsgericht
bAV
Betriebliche Altersversorgung
BC
Bilanzbuchhalter und Controller
BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BverfG
Bundesverfassungsgericht
DeckRV
Deckungsrückstellungsverordnung
ebd.
Ebenda
et al.
et alii
GDV
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft
LAG
Landesarbeitsgericht
Rn.
Randnummer
Rz.
Randzahl
VN
Versicherungsnehmer
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VW
Versicherungswirtschaft

1
1.
Einleitung
Das von Dr. August Zillmer (1831 ­ 1893) entwickelte, versiche-
rungsmathematische Verfahren zur Behandlung der Abschlusskos-
ten bei der Lebens-/Rentenversicherung wird zunehmend kritisiert.
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) steht im Vorder-
grund der Verdacht, dass die Methode mit der ,,Wertgleichheit"
der umgewandelten Entgeltansprüche nicht im Einklang steht.
1
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Zillmerung drohen
den deutschen Unternehmen Milliardenklagen, die sich über lange
Zeit erstrecken können. Für einen Arbeitgeber ist es sehr wichtig
zu wissen, ob und in welcher Höhe er persönlich für die Versor-
gungsansprüche seiner Arbeitnehmer einzustehen hat. Kennt er
sein Haftungsrisiko, so wird er sich fragen, welche rechtlichen
Möglichkeiten bestehen, das Risiko zu verringern oder gar auszu-
schalten.
2
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Problematik der ge-
zillmerten Tarife bei der bAV durch Entgeltumwandlung sowie
den durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG-
Reform) entstandenen Konsequenzen und versucht, die sich erge-
benden arbeitsrechtlichen Haftungsrisiken aufzudecken. Zu Be-
ginn soll erörtert werden, was bAV ist, wie der Entgeltumwand-
lungsanspruch des Arbeitnehmers geregelt ist und welche Zusage-
arten es gibt. Diese Grundlagen bilden die Ausgangspunkte für die
sich ergebenden Haftungsfragen.
Ausgehend vom Aufbau der Versicherungsprämie soll danach ge-
klärt werden, was Zillmerung bedeutet und welche Folgen sie bei
der Berechnung eines Rückkaufswertes und bei der Beitragsfrei-
stellung eines Vertrages hat. Dadurch ergeben sich die Kernprob-
leme der Zillmerung mit nachteiligen Auswirkungen für den Ar-
beitnehmer als Versorgungsgläubiger.
1
Engbroks, H.: Zillmerung vor Gericht
in: Der Betrieb - Status: Recht (2007), Heft 7, S. 220
2
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 15 A, Rz. 1

2
Auslöser für die Diskussion um die Zillmerung waren mehrere
Gerichtsurteile, wobei die beiden Wichtigsten im Anschluss an die
Reflektion der VVG-Reform dargelegt und untersucht werden sol-
len.
2.
Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
2.1
Legaldefinition ,,Betriebliche Altersversorgung"
Die bAV ist nicht als Geschenk des Arbeitgebers an den Arbeit-
nehmer zu verstehen. Sie stellt vielmehr eine Gegenleistung für
die erbrachte und noch zu erbringende Betriebstreue des Arbeit-
nehmers dar.
3
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), welches zum Arbeit-
nehmerschutz am 22.12.1974 in Kraft getreten ist. Hiernach ver-
steht man unter bAV alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass
seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind.
4
Die Rechts-
grundlage dieser Leistungen muss dabei eine Zusage sein.
5
2.2
Versorgungsschuldner
Aus dem Wortlaut ,,aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass es sich um Leistungen
des Arbeitgebers handeln muss.
6
Jeder, der einen Arbeitnehmer
beschäftigt, ist folgerichtig Arbeitgeber.
Besteht das Arbeitsverhältnis gegenüber einer Kapitalgesellschaft,
so wird diese Träger der Versorgungsverpflichtungen. Bei einer
Personengesellschaft gilt jeder der Gesellschafter als Arbeitgeber.
7
Auch wenn die Versorgungsleistungen nicht direkt vom Arbeitge-
ber ausgezahlt werden, wie zum Beispiel bei der Unterstützungs-
3
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 17
4
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
5
Ahrend, P. et al in: Heissmann (Hrsg.), Steuerrecht der bAV (2007), 1. Teil, Rz. 4
6
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 4
7
ebd., Teil 15 C, Rz. 1, 2

3
kasse, ist dieser jedoch trotzdem der Zusagende
8
und demnach
auch der Versorgungsschuldner.
2.3
Versorgungsgläubiger
2.3.1
Arbeitnehmer (Legaldefinition)
Das BetrAVG enthält in § 17 Abs. 1 Satz 1 eine eigenständige De-
finition zum Arbeitnehmerbegriff. Hiernach sind Arbeitnehmer:
Arbeiter, Angestellte und auch zur Berufsausbildung Beschäftigte.
Nach den Grundsätzen des Arbeitsvertragsrechts ist zur Ausfül-
lung des Arbeitnehmerbegriffs die persönliche Abhängigkeit Vor-
aussetzung. Hierzu gehört auch regelmäßig die Weisungsgebun-
denheit.
9
Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der Arbeitnehmer
eine nach Ort, Zeit und Art vom Arbeitgeber bestimmte Tätigkeit
durchführt.
10
2.3.2
Nichtarbeitnehmer
Nichtarbeitnehmer können freiberuflich für ein Unternehmen Tä-
tige, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, sein.
Damit die an Nichtarbeitnehmer zugesagten Leistungen in den
Geltungsbereich des BetrAVG fallen, müssen zwei Anforderungen
erfüllt werden.
11
Zum einen muss die Zusage aus Anlass einer Tä-
tigkeit für das Unternehmen erfolgen
12
und zum anderen muss die-
se Tätigkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen.
13
Nur dadurch gelten auch für Nichtarbeitnehmer dieselben arbeits-
rechtlichen Bestimmungen wie für ,,normale" Arbeitnehmer.
8
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 165
9
ebd., Teil 4 A, Rz. 130, 131
10
Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 2
11
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 3
12
Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 1
13
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz.135

4
2.4
Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß
§ 1a BetrAVG
Betriebliche Altersversorgung liegt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche des Arbeit-
nehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleis-
tungen umgewandelt werden.
14
Auf die sogenannte Entgeltum-
wandlung sieht das Gesetz seit dem 01.07.2002 einen Anspruch
des Arbeitnehmers vor.
15
Dieser Anspruch setzt allerdings eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor-
aus.
16
Bisher war die bAV eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Nun räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein,
einmal im Kalenderjahr darüber zu entscheiden, ob er eine Ge-
haltsumwandlung durchführen will und wenn ja, in welcher Höhe.
Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer nun
von seinem Arbeitgeber verlangen, dass Teile seiner zukünftigen
Entgeltansprüche bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der
Deutschen Rentenversicherung für seine bAV verwendet werden.
Dieser maximale Umwandlungsbetrag beläuft sich für das Jahr
2008 auf 2544 Euro jährlich.
17
Im Gegenzug kann der Arbeitgeber
gemäß § 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG verlangen, dass der Arbeit-
nehmer während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende,
monatliche Raten entrichtet.
18
Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg.
19
Allerdings
soll die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung
über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds betrieben wer-
den. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Di-
14
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 6
15
§ 1 a BetrAVG
16
§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
17
Schwintowski, H.-P. in: Basedow (Hrsg.), Versicherungswissenschaftliche Studien,
Band 25 (2004), S. 14 f.
18
Kasper, A./Kasper, A.: Betriebliche Altersversorgung in: Das Recht der Wirtschaft,
Band 227 (2005), Rn. 141
19
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 16

5
rektversicherung abgeschlossen wird.
20
Ein anderer Durchfüh-
rungsweg als die genannten, z. B. die Unterstützungskasse, ist
demnach für die Entgeltumwandlung zwar zugelassen
21
, genügt
aber nicht dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a
BetrAVG.
Nach § 1a Abs. 3 BetrAVG kann der Arbeitnehmer verlangen,
dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82
Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Riesterförderung) erfüllt werden,
wenn die bAV über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchgeführt wird.
Die Wahl des konkreten Versorgungsträgers liegt beim Arbeitge-
ber,
22
jedoch muss dieser seine Wahl nach billigem Ermessen im
Rahmen des § 315 BGB, also unter Berücksichtigung der wohl-
verstandenen Interessen des Arbeitnehmers ausüben.
23
Was dies
konkret bedeutet, wird unter dem Gliederungspunkt 4.6.3 noch
weiter vertieft.
2.5
Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche
Wie bereits dargestellt, beruht die bAV auf einer Zusage. Das Ge-
setz sieht für den Begriff der Versorgungszusage keine Definition
vor. Es ist darunter eine Vereinbarung zwischen dem Versor-
gungsgläubiger und Versorgungsschuldner zu verstehen. Für die
Versorgungszusage selbst gilt zwar der Grundsatz der Vertrags-
freiheit, nach Erteilung sind die Beteiligten aber regelmäßig an
diese gebunden.
24
Bei der getroffenen Vereinbarung müssen die Mindestanforderun-
gen des BetrAVG beachtet werden. Diese sind zum Schutz der
Arbeitnehmer aufgestellt worden.
25
Gemäß § 17 Nr. 3 S. 3
20
§ 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
21
Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 480
22
Beckstette, F./Schmidt, A.: Pensionsfonds (2002), 2002, S. 18
23
Langohr-Plato, U.: Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung (2001), Rn. 232
24
Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz.175
25
Heither, U.: Ergänzende Altersvorsorge durch Direktversicherung nach Gehaltsumwand-
lung, (1998), S. 101

6
BetrAVG sind Abreden, die von diesen Mindestnormen zum
Nachteil des Arbeitnehmers abweichen, nichtig.
Die Versorgungszusage kann sich aus unterschiedlichen Rechts-
begründungsakten ergeben.
26
Dies kann in Form einer Einzelzusa-
ge an einen einzelnen Arbeitnehmer oder als Gesamtzusage an ei-
ne Gruppe von Arbeitnehmern geschehen. Auch bei einer Gesamt-
zusage muss jeder einzelne Arbeitnehmer das Angebot des Arbeit-
gebers ausdrücklich annehmen. Tarifvertragliche Regelungen ha-
ben bei der bAV durch Entgeltumwandlung gem. § 17 Abs. 5
BetrAVG immer Vorrang und sind zu beachten.
Als weitere Rechtsbegründungsakte für eine bAV kommen noch
die betriebliche Übung oder eine Betriebsvereinbarung in Frage.
Eine Gehaltsumwandlungsvereinbarung kann aber nie auf Grund
dieser beiden Möglichkeiten zustande kommen.
27
In der Regel
wird man daher in der Praxis auf eine individuelle Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Form einer Einzelzu-
sage stoßen.
Als Versorgungsanwartschaft wird das bestehende Rechtsverhält-
nis bezeichnet, welches bis zu dem Zeitpunkt ab dem der Arbeit-
geber seine versprochene Leistung erbringen muss existiert.
28
Hinsichtlich der Zusagearten differenziert das BetrAVG in § 1
zwischen drei unterschiedlichen Grundtypen. Da die jeweilige
Wahl der unterschiedlichen Grundtypen auch unterschiedliche
Haftungsfolgen nach sich zieht, sollen diese zunächst erläutert
werden.
26
Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 8 ff.
27
Heither, U.: Ergänzende Altersvorsorge durch Direktversicherung nach Gehaltsumwand-
lung, (1998), S. 89 ff.
28
Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 973

7
2.5.1
Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG)
Bei einer Leistungszusage wird die Leistung, welche im Versor-
gungsfall bereitgestellt wird, unabhängig vom dafür erforderlichen
Finanzierungsaufwand konkret benannt. Hierbei besteht die Mög-
lichkeit in der Festlegung auf einen bestimmten Betrag oder eines
bestimmten Prozentsatzes des letzten Gehaltes vor Rentenbe-
ginn.
29
Die Gewährleistung einer ganz bestimmten Versorgungs-
leistung ist demnach der eigentliche Vertragszweck.
30
Die Ausgestaltung einer Entgeltumwandlung in Form einer reinen
Leistungszusage ist fraglich, da die sichtbare Bindung der zuge-
sagten Leistung an einen bestimmten Betrag für Entgeltumwand-
lungszusagen geradezu typisch ist.
31
2.5.2
Beitragsorientierte Leistungszusage
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
Die Abgrenzung der beitragsorientierten Leistungszusage zur rei-
nen Leistungszusage besteht darin, dass die Orientierung am Bei-
trag in der Zusage dokumentiert wurde.
32
Durch die Fixierung des
Aufwandes wird Kostensicherheit für den Versorgungsschuldner
gewährleistet.
Der Begriff ,,Leistungszusage" stellt klar, dass es Leistungen der
bAV sein müssen, die aus den versprochenen Beiträgen gebildet
werden. Sie müssen demnach Versorgungscharakter haben (Abde-
ckung von biometrischen Risiken) und nicht lediglich einem An-
sparprozess von Guthaben dienen.
33
Die versicherungsmathematische Umrechnung des Versorgungs-
aufwandes in später zufließende Leistungen kann bei der beitrags-
orientierten Leistungszusage nach zwei Prinzipien durchgeführt
werden. Beim Versicherungsprinzip wird der im jeweiligen Jahr
29
Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 4
30
Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. B 502
31
ebd., Rz. 503 ff.
32
Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 5
33
Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 506 ff.

8
zur Verfügung stehende Versorgungsaufwand direkt umgerechnet.
Davon unterscheidet sich das Sparprinzip. Hierbei wird der Ver-
sorgungsaufwand zunächst angesammelt und erst beim Eintritt des
Versorgungsfalls erfolgt die versicherungsmathematische Um-
rechnung.
34
Die Ansammlung des Versorgungskapitals erfolgt da-
bei mit einer Garantieverzinsung, die sich nach dem jeweils für
Lebensversicherungen geltenden Prozentsatz richtet.
35
Beitragsorientierte Leistungszusagen können, wie auch reine Leis-
tungszusagen, bei allen fünf Durchführungswegen der bAV ge-
währt werden.
36
2.5.3
Beitragszusage mit Mindestleistung
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur bei den Durchfüh-
rungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds
möglich. Der Arbeitgeber übernimmt die Garantie, dass dem Ar-
beitnehmer zur Altersversorgung mindestens die Summe der zuge-
sagten Beiträge zur Verfügung steht. Von der Summe der Beiträge
sind Beitragsteile, die für biometrische Risiken (Tod oder Berufs-
unfähigkeit) verbraucht wurden, abzuziehen und die aus den Bei-
trägen erzielten Erträge sind hinzuzurechnen.
37
Weil bei der Beitragszusage mit Mindestleistung die Summe der
eingezahlten Beiträge garantiert wird, handelt es sich im Grunde
um eine Leistungszusage.
38
Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur eine Unter-
grenze für die Mindestleistung festgelegt. Ein Anheben der Min-
destleistung zu Gunsten des Versorgungsberechtigten in Form ei-
ner zusätzlichen Mindestverzinsung ist nach der Meinung von Hö-
34
Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 32
35
Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 513
36
Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 2521
37
Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 6
38
Ahrend, P./Förster, W./Rühmann, J.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2005),
§ 1 Rn. 64

9
fer zwar möglich, eine Verpflichtung zu einer Mindestverzinsung
besteht aber nicht.
39
3.
Versicherungstechnik in der Lebens-/ Rentenversicherung
3.1
Aufbau der Versicherungsprämie
Die Prämie setzt sich aus dem Risikoanteil, dem Verwaltungskos-
tenanteil und dem Sparanteil zusammen.
40
Sie ist unter angemes-
senen versicherungstechnischen Annahmen so zu kalkulieren, dass
insbesondere die Finanzierung einer ausreichenden Deckungs-
rückstellung gewährleistet ist.
41
3.1.1
Risikoanteil
Der Risikoanteil dient der Deckung des Risikos durch Finanzie-
rung vorzeitiger Leistungsfälle. Dies können bei der bAV Todes-
und Invaliditätsfälle sein.
42
Die Höhe des Risikobeitrages ist von
den bekannten Einstufungsmerkmalen (Eintrittsalter, Tarifform,
Versicherungssumme und Versicherungsdauer) abhängig.
43
3.1.2
Verwaltungskostenanteil
Der Verwaltungskostenanteil setzt sich aus den Abschlusskosten
und den Kosten für die laufende Verwaltung zusammen.
Bei den Abschlusskosten unterscheidet man zwischen inneren
Kosten, die durch die Antragsbearbeitung entstehen (vor allem die
Risikoprüfung, das Arztzeugnis, die Ausstellung des Versiche-
rungsscheines etc.) und äußeren Kosten (Provisionen, Reisespesen
etc.).
Zu den Kosten der laufenden Verwaltung gehören neben den In-
kassokosten auch sämtliche durch die Verwaltung der Versiche-
39
Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 2529, 2536
40
Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
41
Kurzendörfer, V.: Einführung in die Lebensversicherung (2000), S. 43
42
Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
43
Kurzendörfer, V.: Einführung in die Lebensversicherung (2000), S. 42

10
rungen entstehenden sachlichen und persönlichen Kosten (Gehäl-
ter, Inventar, Büromaterial etc.).
44
3.1.3
Sparanteil
Durch verzinsliche Ansammlung während der Versicherungsdauer
bildet der Sparanteil zum vertragsmäßigen Ablauf die Versiche-
rungssumme.
45
Der Sparbeitrag ist dementsprechend die Ansamm-
lung von Kapital bis zur Fälligkeit der Versicherungsauszahlung.
46
Diese Prämienreserve wird auch als Deckungskapital bezeichnet
und steht für den jederzeit realisierbaren Anspruch vom Versiche-
rungsnehmer gegen den Versicherer.
47
3.2
Zillmerung der Abschlusskosten
Die in diesem Gliederungspunkt wiedergegebenen Fakten bezie-
hen sich auf den Gesetzesstand bis 31.12.2007. Eine nähere Unter-
suchung zwischen dem alten und neuen Versicherungsvertrags-
recht, welches zum 01.01.2008 in Kraft tritt, findet im Gliede-
rungspunkt 5.1 statt.
Mit einer Versicherung sind Kosten verbunden. Das gilt auch für
Versicherungsverträge in der bAV. Vor Abschluss eines Versiche-
rungsvertrages gilt es, den künftigen Versicherten von der Attrak-
tivität des Produktes zu überzeugen und ihn in der Auswahl des
für ihn optimalen Produktes zu beraten. Wenn der Arbeitgeber
dies nicht selbst macht, muss dies die Versicherungsgesellschaft
tun. Während der Laufzeit ist der Vertrag zu verwalten. Die Kos-
ten sind durch entsprechende Kostenzuschläge in den Tarifbeitrag
eingerechnet.
48
Da die anfallenden Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer
nicht sofort bei Abschluss in einer Summe beglichen werden,
44
Tonndorf, F./Horn, G..: Lebensversicherung von A bis Z (1999), S. 107 f.
45
Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
46
Eilenberger, G.: Lexikon der Lebensversicherung (2002), Begriff Sparprämie, S. 112
47
Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 31
48
Engbroks, Status: Recht, 29.06.2007, Seite 220

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836619790
DOI
10.3239/9783836619790
Dateigröße
443 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Deutsche Versicherungsakademie GmbH – Versicherungswesen, Versicherungsbetriebswirt
Erscheinungsdatum
2008 (September)
Note
1,0
Schlagworte
zillmerung altersversorgung arbeitgeberhaftung entgeltumwandlung haftung
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Titel: Die Haftung des Arbeitsgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
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