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Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise einer GmbH

Krisenprävention und Insolvenz

©2008 Diplomarbeit 123 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Deutschland eine juristische Person des Privatrechts. Die GmbH ist der Sparte der Kapitalgesellschaften zuzuordnen. Die GmbH ist heutzutage die am häufigsten gewählte Rechtsform, deren Zahl am Ende des Jahres 2007 über 1 Million liegt. Gründe, die für ihre Beliebtheit sprechen sind vor allem die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen sowie die hohe Flexibilität der Satzungsgestaltung. Die GmbH ist ein rechtlicher Rahmen für eine Vielzahl von Unternehmensformen beziehungsweise -branchen. Sie ist als juristische Person selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten, sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Pflichten begründen, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden, § 13 I GmbHG. Sie ist jedoch als bloße Fiktion nicht in der Lage Vorhaben in die Tat umzusetzen und bedarf daher der Hilfe Dritter. Diese Hilfe wird durch die Organe der GmbH ausgeübt, die Gesellschafterversammlung, die den Willen bildet und den Geschäftsführer, der diesen Willen verwirklichen soll. Die Gesellschafter sowie der Geschäftsführer haben den Rahmenbedingungen gerecht zu werden und müssen mit den verschiedensten Situationen umgehen können. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer werden mit einem beträchtlichen Maß an Rechten und Pflichten konfrontiert. Dem Geschäftsführer obliegen als leitendem Manager zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben und seine Handlungsspielräume perfekt ausnutzen zu können. Der Gesellschafter ist hingegen nicht nur der Kapitalgeber, sondern auch Weisungsgeber für die Einflussnahme auf die Geschäftspolitik.
In der Krise haben sowohl die Gesellschafter als auch der Geschäftsführer, zahlreiche rechtliche Interessen verschiedener Personen innerhalb und außerhalb der GmbH zu beachten. Von ihrem Verhalten ist die GmbH abhängig, in welche wirtschaftliche Richtung sich diese bewegt. Gesellschafter oder Geschäftsführer ohne ausreichende juristische Bildung können leicht in Schwierigkeiten geraten, bis hin zur zivil- als auch strafrechtlichen Haftung.
In der folgenden wissenschaftlichen Arbeit werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und der Gesellschafter in der Krise anhand neuester Rechtsprechung und Literatur konkretisiert. Die Arbeit zeigt die bestehenden juristischen Aspekte, die einem Geschäftsführer und den Gesellschaftern in der Krise gegenüberstehen. In den jeweiligen Phasen, von der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Denis Bischoff / Taylan Derya Ciftci
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise
einer GmbH
Krisenprävention und Insolvenz
ISBN: 978-3-8366-1894-6
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences, Frankfurt am
Main, Deutschland, Diplomarbeit, 2008
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Seite | I
INHALTSVERZEICHNIS ... Seite
1. EINLEITUNG... 1
2. DER
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER... 3
2.1.
ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ZUR KRISENPRÄVENTION ... 3
2.1.1.
Sorgfalt
eines
ordentlichen Geschäftsmannes... 3
2.1.2.
Der
Geschäftsführers hat Leitungsaufgaben... 4
2.1.3.
Hüter
des Kapitals... 5
2.1.4.
Organisationspflicht ... 7
2.1.4.1.
Einberufung der Gesellschafterversammlung ... 8
2.1.4.2. Informations-
und Einsichtsrechte... 8
2.1.4.3. Gesellschafterwechsel ... 9
2.1.5.
Treuepflicht ... 10
2.1.6.
Rechnungswesen ... 11
2.1.7.
Steuerrecht ... 11
2.1.8.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht... 11
2.1.9.
Insolvenzfrüherkennungssystem... 12
2.1.10. Risikoaverse
Organisationsstruktur... 13
2.1.11. Projektmanagement ... 14
2.1.12. Compliance ... 14
2.1.13. Vergütungsanspruch ... 17
2.1.14. D&O
­
Versicherung ... 18
2.2.
RISIKOERKENNUNG UND MAßNAHMEN ... 19
2.2.1.
Bedeutung
von Risiko und Krise ... 19
2.2.2.
Offenbarungspflicht... 21
2.2.3.
Instrumentarien zur Erkennung... 21
2.2.4.
Zeitpunkt
der Insolvenzreife ... 23
2.2.4.1. Überschuldung... 24
2.2.4.2. Zahlungsunfähigkeit... 25
2.2.4.3. Drohende
Zahlungsunfähigkeit ... 25
2.2.4.4. Mögliche
Feststellungsfolgen... 26
2.2.4.5. Masseerhaltungspflicht ... 26
2.2.5.
Sanierung
oder Liquidation ... 27
2.2.5.1. Sanierung
als
gemeinsame Aufgabe ... 27
2.2.5.1.1. Interne Sanierung... 27
2.2.5.1.2. Sanierung
durch den Gesellschafter ... 30
2.2.5.1.3. Externe Sanierung... 31
2.2.5.1.3.1.
Freie Sanierung versus Gerichtliches Verfahren ... 32

Seite | II
2.2.5.1.3.2. Außergerichtlicher Liquidationsvergleich ... 32
2.2.5.1.4. Sanierungshilfe durch Kreditinstitute ... 33
2.2.5.2. Liquidation... 33
2.2.5.2.1. Liquidation
als letzter Ausweg ... 34
2.2.5.2.2. Geschäftsführer als Liquidator... 35
2.3.
DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS IM INSOLVENZVERFAHREN... 38
2.3.1.
Antragsberechtigte... 39
2.3.2.
Inhalt
des Eigenantrags ... 39
2.3.3.
Rechtslage nach Insolvenzantragsstellung... 40
2.3.4.
Allgemeine
Verhaltenspflichten... 40
2.3.4.1. Auskunfts-
und
Mitwirkungspflichten... 40
2.3.4.2.
Rechtsfolgen bei Verstoß und Beschwerderecht ... 42
2.3.4.3. Spezielle
Mitwirkungspflichten ... 43
2.3.5.
Kreditgeschäfte ... 43
2.3.6.
Insolvenzgeldanspruch ... 44
2.3.7.
Rechtsfolgen
bei Abweisung mangels Masse... 44
2.3.8.
Einstellung im eröffneten Insolvenzverfahren mangels Masse ... 45
2.3.9.
Eigenverwaltung ... 45
2.3.10. Rechtslage im eröffneten Insolvenzverfahren ... 46
2.3.11. Vergütungsanspruch ... 46
2.3.12. Verfahrensrechtliche Pflichten... 47
2.4. HAFTUNGSRELEVANTE
FRAGEN ... 48
2.4.1.
Innenhaftung ... 48
2.4.1.1.
§ 43 GmbHG als Generalklausel ... 49
2.4.1.1.1. Zahlungsverstoß gegen § 30 GmbHG... 50
2.4.1.1.2. Erwerb
eigener Anteile ... 51
2.4.1.1.3.
Falsche Angaben über Leistung der Einlage... 51
2.4.1.1.4. Durchsetzung
der Unterbilanzhaftung ... 51
2.4.1.1.5. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung ... 52
2.4.1.1.6. Weisungsrecht und Folgerecht... 53
2.4.1.1.7.
Treuepflicht... 53
2.4.1.1.8. Grundsatz
der
Gesamtverantwortung ... 54
2.4.1.1.9. Haftung
bei Delegation... 54
2.4.1.1.10. Rechnungswesen... 55
2.4.1.1.11. Nichtausnutzung
der Sanierungsmöglichkeit... 56
2.4.1.2. Anstellungsvertrag ... 56
2.4.1.2.1.
§ 280 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag ... 56
2.4.1.2.2.
SE-Recht aus vertragswidrigem Verhalten... 57

Seite | III
2.4.2.
Außenhaftung ... 57
2.4.2.1. Deliktische
Haftung
aus unerlaubter Handlung ... 58
2.4.2.1.1.
§ 823 I BGB als Generalklausel ... 58
2.4.2.1.2.
§ 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz ... 59
2.4.2.1.3.
§ 826 BGB als Extremfall ... 61
2.4.2.1.4. Verjährungsfrist ... 61
2.4.2.2. Vertrauenshaftung ... 61
2.4.2.2.1. Rechtsscheinhaftung... 62
2.4.2.2.2. Verschuldenshaftung
bei Vertragsverhandlung... 62
2.4.2.2.3. Sachwalterhaftung... 63
2.4.2.2.4. Prospekthaftung ... 63
2.4.2.3. Steuerhinterziehung... 63
2.4.2.4. Ordnungswidrigkeit ... 64
2.4.3.
Insolvenzhaftungstatbestände ... 64
2.4.3.1. Insolvenzverschleppung ... 65
2.4.3.2. Insolvenzverschleppung als Sonderdelikt ... 68
2.4.3.3. Zahlungsverbot
wegen Masseschmälerung... 68
2.4.3.4. Insolvenzhaftung
durch die Generalklausel ... 70
2.4.3.5. Eigenkapitalersetzende Sicherheiten... 70
2.4.3.6. Insolvenzgeldmanipulation... 70
2.4.3.7. Insolvenzdelikte ... 71
2.4.3.8. Schadensersatz bei Kündigung ... 72
2.4.3.9. Steuerrecht ... 72
2.4.3.10. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht... 75
2.4.4.
Haftungsminimierung und Ausschluss ... 77
2.4.4.1. Weisung
und Billigung ... 77
2.4.4.2.
Modifikation des Pflichten- und Sorgfaltsmaßstabs ... 79
2.4.4.3. Verzicht und Vergleich ... 79
2.5. BEENDIGUNG
DER
GESCHÄFTSFÜHRERSTELLUNG... 80
2.5.1.
Amtsniederlegung ... 81
2.5.2.
Kündigung... 82
2.5.3.
Aufhebungsvertrag... 83
3. DER
GMBH-GESELLSCHAFTER... 84
3.1.
ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES
GMBH-GESELLSCHAFTERS ZUR KRISENPRÄVENTION ... 84
3.1.1.
Satzungsgestaltung ... 84
3.1.2.
Einflussnahme
auf die Geschäftsführung ... 85
3.1.3.
Relevanz
der
Geschäftsführereignung... 85
3.1.4.
Gesellschafterversammlung... 86

Seite | IV
3.1.5.
Gesellschafter
als
Erbringer des Kapitals ... 87
3.1.6.
Kapitalsäumige Gesellschafter... 88
3.1.7.
Nachschusspflicht ... 89
3.1.7.1. Beschränkte
Nachschusspflicht ... 89
3.1.7.2. Unbeschränkte Nachschusspflicht ... 90
3.1.8.
Erstattung
verbotener Rückzahlungen... 90
3.1.9.
Präventiver Kapitalschutz... 91
3.1.10. Voreinzahlungen
zur Krisenvorsorge ... 91
3.1.11. Treuepflicht... 92
3.1.12. Beendigung der Geschäftsführerstellung ... 92
3.1.12.1. Abberufung ... 93
3.1.12.2. Kündigung... 95
3.2.
MITHILFE DER GESELLSCHAFTER ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG ... 95
3.2.1.
Zustimmung bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ... 96
3.2.2.
Anteil
am
Liquidationserlös ... 96
3.3.
DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES
GMBH-GESELLSCHAFTERS IM INSOLVENZVERFAHREN ... 97
3.3.1.
Fortsetzung der Gesellschaft ... 97
3.3.2.
Informationsrecht ... 97
3.3.3.
Weisungsrecht ... 98
3.4. HAFTUNGSRELEVANTE
FRAGEN ... 98
3.4.1.
Deliktischer
Haftungsanspruch gegen den Manager ... 99
3.4.2.
Falsche Angaben ... 99
3.4.3.
Verletzung
des
Kapitalerhaltungsgrundsatzes... 100
3.4.4.
Durchgriffshaftung... 100
3.4.4.1. Vermögensvermischung ... 100
3.4.4.2. Sphärenvermischung ... 101
3.4.4.3. Unterkapitalisierung ... 101
3.4.4.4. Existenzbedrohender Einfluss... 102
3.4.5.
Haftung in der Zeit der Sanierung ... 103
3.4.6.
Haftung
im
Insolvenzverfahren ... 103
3.4.6.1. Persönliche
Haftung im Insolvenzverfahren... 103
3.4.6.2. Insolvenzverschleppung ... 103
3.4.6.3. Ansprüche
gegen den Verwalter... 104
3.4.6.4. Kooperationspflicht ... 104
3.4.6.5. Kapitalschutz... 105

Seite | V
3.5. BEENDIGUNG
DER
GESELLSCHAFTERSTELLUNG ... 105
3.5.1.
Beendigung der GmbH ... 106
3.5.2.
Gesellschafterwechsel ... 106
3.5.2.1. Anteilsübertragung... 107
3.5.2.2. Einziehung ... 107
3.5.2.3. Ausschluss... 108
3.5.2.4. Austritt... 108
4. FAZIT ... 109

Seite | 1
1. EINLEITUNG
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Deutschland eine juris-
tische Person des Privatrechts. Die GmbH ist der Sparte der Kapitalge-
sellschaften zuzuordnen. Die GmbH ist heutzutage die am häufigsten
gewählte Rechtsform, deren Zahl am Ende des Jahres 2007 über 1
Million liegt. Gründe, die für ihre Beliebtheit sprechen sind vor allem die
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen sowie die hohe
Flexibilität der Satzungsgestaltung. Die GmbH ist ein rechtlicher Rah-
men für eine Vielzahl von Unternehmensformen beziehungsweise -
branchen. Sie ist als juristische Person selbstständige Trägerin von
Rechten und Pflichten, sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben
und Pflichten begründen, Verträge abschließen und vor Gericht klagen
und verklagt werden, § 13 I GmbHG. Sie ist jedoch als bloße Fiktion
nicht in der Lage Vorhaben in die Tat umzusetzen und bedarf daher der
Hilfe Dritter. Diese Hilfe wird durch die Organe der GmbH ausgeübt, die
Gesellschafterversammlung, die den Willen bildet und den Geschäfts-
führer, der diesen Willen verwirklichen soll. Die Gesellschafter sowie
der Geschäftsführer haben den Rahmenbedingungen gerecht zu wer-
den und müssen mit den verschiedensten Situationen umgehen kön-
nen. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer werden mit einem be-
trächtlichen Maß an Rechten und Pflichten konfrontiert. Dem Ge-
schäftsführer obliegen als leitendem Manager zahlreiche Gestaltungs-
möglichkeiten, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben und seine
Handlungsspielräume perfekt ausnutzen zu können. Der Gesellschaf-
ter ist hingegen nicht nur der Kapitalgeber, sondern auch Weisungsge-
ber für die Einflussnahme auf die Geschäftspolitik.
In der Krise haben sowohl die Gesellschafter als auch der Geschäfts-
führer, zahlreiche rechtliche Interessen verschiedener Personen inner-
halb und außerhalb der GmbH zu beachten. Von ihrem Verhalten ist
die GmbH abhängig, in welche wirtschaftliche Richtung sich diese be-
wegt. Gesellschafter oder Geschäftsführer ohne ausreichende juristi-
sche Bildung können leicht in Schwierigkeiten geraten, bis hin zur zivil-
als auch strafrechtlichen Haftung.

Seite | 2
In der folgenden wissenschaftlichen Arbeit werden die Rechte und
Pflichten des Geschäftsführers und der Gesellschafter in der Krise an-
hand neuester Rechtsprechung und Literatur konkretisiert. Die Arbeit
zeigt die bestehenden juristischen Aspekte, die einem Geschäftsführer
und den Gesellschaftern in der Krise gegenüberstehen. In den jeweili-
gen Phasen, von der Prävention bis nach der Krise, werden die wich-
tigsten Rechte und Pflichten chronologisch sowie der organschaftliche
und persönliche Status dargestellt. In diesem Werk werden die rechtli-
chen Neuerungen, insbesondere die Neugestaltung des GmbH-Rechts
durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Be-
kämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und sonstige aktuelle Änderun-
gen mit Bezug auf die Internationalisierung des Gesellschaftsrechts,
wiedergegeben und die relevanten Auswirkungen charakterisiert. Des
Weiteren werden juristische Standpunkte der Rechtsprechung und der
Literatur sowie die der eigenen Meinung behandelt.

Seite | 3
2. DER
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
2.1.
ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES GMBH-
GESCHÄFTSFÜHRERS ZUR KRISENPRÄVENTION
Rechte und Pflichten aus dem organschaftlichen
Status des Geschäftsführers
Die GmbH bedient sich, aufgrund ihrer Handlungsunfähigkeit, der Lei-
tung eines Geschäftsführers, im Sprachgebrauch auch bekannt als
Manager. Diese gesellschaftsrechtliche Stellung, als zweites notwen-
diges Organ, wird ihm kraft seiner Bestellung durch die Gesellschafter-
versammlung, erstes notwendiges Organ, verliehen. Das Management
bedarf natürlich auch Eigenschaften, wie Führungsqualität, fachliches
Know-how, Durchsetzungsvermögen, Mitarbeitermotivation, um Krisen
und Insolvenzen vorzubeugen. In vielen GmbHs ist nach dieser Be-
trachtungsweise beziehungsweise nach der Frage, welche Auswahlkri-
terien sind zu beachten, die Entscheidung, wer wird Geschäftsführer,
gefallen. Jedoch ist zu bedenken, dass das Amt des Geschäftsführers
auch eine rechtliche Komponente aufweist. In dem heutigen Zeitalter,
in dem ständig neue gesetzgeberische Änderungen stattfinden, ist
auch auf eine rechtliche Qualifikation oder Aneignung und Fortbildung
zu achten. Die Rechte und Pflichten aus dem organschaftlichen Status,
die dabei eine Rolle spielen, bestimmen sich nach dem GmbH-Gesetz,
dem Gesellschaftsrecht, der Satzung und aus ergänzenden Gesell-
schafterbeschlüssen.
1
Im Folgenden werden allgemeine Rechte und
Pflichten des Geschäftsführers erläutert, wobei auch diese eine Rele-
vanz in Zeiten einer Krise haben beziehungsweise Auslöser einer sol-
chen werden können.
2.1.1.
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Der Geschäftsführer hat in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg-
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 I GmbHG
1
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer, S.1

Seite | 4
(,,safe harbour"). Anknüpfungspunkt sind die gesetzlichen Umschrei-
bungen nach § 347 HGB, ,,die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns",
und nach § 93 AktG, ,,die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ten Geschäftsleiters". Die Sorgfaltspflicht aus § 43 GmbHG entspricht
der aus § 93 AktG, wobei der Geschäftsführer der GmbH oder der Vor-
stand der Aktiengesellschaft sich sowohl intern gegenüber der Gesell-
schaft als auch extern gegenüber den Geschäftspartnern zuverlässig
und vertrauenswürdig verhalten sollen. Grundsätzliche Pflichten, die in
diesen Bereich fallen, sind die Wahrung der Rechtsordnung, des wirt-
schaftlichen Vorteils, die Zusammenarbeit mit den Gesellschaftsorga-
nen sowie die Einhaltung der Loyalitätspflicht. Das Ziel ist eine ord-
nungsgemäße Unternehmensführung zwecks Erreichung der Unter-
nehmensziele.
2
Ebenso hat hierbei der Geschäftsführer für eine nach-
haltige Rentabilität zu sorgen und Verluste zu vermeiden. Die Sorg-
faltspflichten werden hierbei in allgemeine, die sich aus Gesetz, Sat-
zung, Gesellschafterbeschlüssen oder allgemein anerkannten Grund-
sätzen ergeben, und spezielle, die hingegen aus den Umständen des
Einzelfalls resultieren können, aufgeteilt. Folglich muss der GmbH-
Geschäftsführer die Leitungsentscheidungen entsprechend ihrer Be-
deutung und Tragweite für das Unternehmen angemessen vorbereiten,
damit ihm keine Grenzen entgegenstehen, die zur Haftung führen
könnten. Selbst wenn er risikoreiche Entscheidungen trifft, die inner-
halb seiner Befugnisse stehen (Ermessensspielraum), und sich diese
unternehmerischen Risiken verwirklichen oder Verluste eintreten, kann
er nicht dafür verantwortlich gemacht werden (business judgement ru-
le)
3
, sondern nur für pflichtwidrige Entscheidungen, das Risiko einzu-
gehen. Aufgrund der business judgement rule wird daher die Organin-
nenhaftung wegen fehlerhafter Unternehmensleitung gemildert.
2.1.2.
Leitungsaufgaben des Geschäftsführers
Die Hauptaufgabe des Geschäftsführers ist die optimale Verwirklichung
der Leitung. Darunter fallen umfassende Tätigkeiten im kaufmänni-
2
Muschalle/Schultze, Die Haftung des Geschäftsführers, S.48
3
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer,S.292; BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473

Seite | 5
schen, technischen, personellen beziehungsweise sozialen Bereich,
um der grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht der GmbH gerecht zu
werden
4
und nicht in mögliche unternehmerische Risiken zu geraten.
Um die Leitungsaufgaben ausführen zu können, bedarf es der Ge-
schäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers im Verhältnis zur Ge-
sellschaft (Innenverhältnis). Diese Befugnis regelt den Rahmen in wel-
chem Umfang bzw. ob und in welchen Angelegenheiten die Erlaubnis
besteht, Geschäfte zu führen. Sobald der Geschäftsführer nach außen
auftritt und rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, ist die Vertre-
tungsmacht kraft seiner Organstellung gemäß § 35 GmbHG gegeben
(Außenverhältnis). Daher vertritt der Geschäftsführer die GmbH ge-
richtlich und außergerichtlich. Die Gesellschafterversammlung kann
dem Geschäftsführer in Fragen der Geschäftsführung detaillierte Vor-
gaben hinsichtlich seiner Tätigkeit erteilen, jedoch nicht selbst die Ver-
tretung der Gesellschaft nach außen übernehmen (Unbeschränkbarkeit
und Unübertragbarkeit der Vertretungsmacht).
5
Solche Beschränkun-
gen können durch die Satzung im Gesellschaftsvertrag, Gesellschaf-
terbeschlüsse, Geschäftsführungskompetenzen der Gesellschafter
nach § 46 GmbHG, Zustimmungsvorbehalte im Anstellungsvertrag so-
wie bei außergewöhnlichen Geschäften bestehen.
6
2.1.3.
Geschäftsführer als Hüter des Kapitals
Das Kapitalsicherungssystem, durch den Gesetzgeber und ergänzende
Rechtsprechung geschaffen, zwingt den Geschäftsführer zur Einhal-
tung der Stammkapitalvorschriften. Zu einem ist das vereinbarte
Stammkapital tatsächlich effektiv aufzubringen und zum anderen dient
dieses den Gläubigern als Haftungsfond.
7
Bisher ist für die GmbH ein
Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 erforderlich, wobei bei
Gründung die Stammeinlage zu einem Viertel eingezahlt sein muss,
aber mindestens 12.500 zu betragen hat, §§ 5 I, 7 II GmbHG.
8
Die
Neuerung des GmbHG durch das MoMiG sieht hingegen die Absen-
4
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.20
5
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.25
6
Prühs, GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten, S.188
7
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.67
8
Prühs, GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten, S.174

Seite | 6
kung des Mindeststammkapitals auf 10.000 vor, wodurch nur noch
mindestens 5.000 bei Gründung zu leisten sind. Des Weiteren muss
die Stammeinlage derzeit durch 50 teilbar sein und mindestens 100
betragen, §§ 5 I, III GmbHG, während in Zukunft die Stammeinlage nur
noch auf volle lauten muss. Auf der Grundlage eines Gesellschafter-
beschlusses erfolgt gemäß § 46 Nr.2 GmbHG die spätere Einforderung
der Stammeinlagen.
Im Rahmen der GmbH-Novelle wurde ebenso die ,,Mini-GmbH" hervor-
gebracht, die die englische Limited in Deutschland überflüssig machen
soll. Durch den neuen § 5 a GmbHG soll die ,,Mini-GmbH" mit nur ei-
nem Stammkapital zu gründen sein (sog. Unternehmergesellschaft).
Jene soll jedoch strengeren Transparenz- und Kapitalerhaltungsvor-
schriften ausgesetzt sein, um den Gläubigerschutz zu wahren. Nach §
5 a III GmbHG hat die Gesellschaft jedes Jahr ein Viertel des Jahres-
überschusses als Rücklage zu bilanzieren (Kapitalaufbau). Eine Um-
wandlung zur echten GmbH kann bei Vorliegen der nötigen 10.000
Schwelle vollzogen werden.
Die Durchsetzung der Einlageforderung kann auch gerichtlich und
durch die darauf folgende Zwangsvollstreckung erfolgen.
Schützende Vorschriften sind zum einen der Grundsatz der Kapitaler-
haltung, d.h. das Auszahlungsverbot aus § 30 GmbHG
9
, und zum an-
deren der daraus folgende Anspruch auf Erstattung verbotener Zahlun-
gen nach § 31 GmbHG.
10
Rückzahlungsansprüche bestehen nicht nur
bei Unterbilanz, sondern genauso bei Auszahlungen im Stadium der
Überschuldung. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden
das Vermögen übersteigen. Fällt das zwar das noch vorhandene Rein-
vermögen unter die Stammkapitalziffer, so wird hingegen von einer Un-
terbilanz gesprochen.
11
Der Geschäftsführer als Hüter des Kapitals ist
demnach verantwortlich, dass sich nicht aus dem Vermögen der Ge-
sellschaft zu Lasten des Stammkapitals bedient wird. Dieser Anspruch
verjährt nach § 31 V GmbHG in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der
9
Prühs, GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten, S.175
10
Siehe unter: 2.5.1.1.1. Zahlungsverstoß gegen § 30 GmbHG
11
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S. 71

Seite | 7
Auszahlung. Bei Missachtung kann der Geschäftsführer von der Ge-
sellschaft persönlich in Anspruch genommen werden, § 43 III GmbHG.
Ebenso sind Kredite aus dem für das Stammkapital erforderliche Ge-
sellschaftsvermögen gemäß § 43 a GmbHG verboten. Sonstige Ver-
mögensverschiebungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Darle-
hen an Gesellschafter und Bestellungen von Sicherheiten aus der
Sphäre der Gesellschaft in die des Gesellschafters fallen auch unter
den Schutz des § 30 I GmbHG, so dass auch hier der Geschäftsführer,
der die Kreditgewährung vorgenommen hat, persönlich haften kann.
Bei dem Erwerb eigener Geschäftsanteile hat der Geschäftsführer dar-
auf zu achten, dass die Gesellschaft eigene Anteile, auf welche die Ein-
lage noch nicht geleistet ist, nicht erwerben oder als Pfand nehmen
darf, § 33 I GmbHG. Bei voll einbezahlter Stammeinlage für einen Ge-
schäftsanteil ist ein Erwerb nach § 33 II GmbHG möglich, sofern der
Erwerb aus dem über dem Betrag des Stammkapitals hinausgehenden
vorhandenen Vermögens geschieht und bilanzrechtlich gemäß § 272
IV HGB eine Rücklage für eigene Anteile gebildet wird. Gemäß 33 III
GmbHG ist der Erwerb eigener Anteile auch zulässig, wenn Abfindun-
gen von Gesellschaftern im Rahmen von bestimmten Umwandlungs-
vorgängen zu zahlen sind. Rechte aus den Geschäftsanteilen, die die
GmbH wirksam für sich erworben hat, können von der Gesellschaft
nicht genutzt werden. Somit kann die GmbH einen Gewinn aus eigenen
Anteilen nicht an sich selbst ausschütten oder die Stimmrechte nicht
ausüben. Die Summe aller möglichen Stimmrechte der Gesellschafter
beträgt immer hundert Prozent, eigene Geschäftsanteile der GmbH
ausgenommen.
2.1.4.
Organisationspflichten des Managers
Aus dem organschaftlichen Status des Geschäftsführers ergibt sich
bezüglich der Organisationspflichten eine ,,to-do"- Liste, die im Rahmen
seiner Tätigkeit grundsätzlichen Charakter hat. Schenkt der Geschäfts-
führer diesen Aufgaben keine Beachtung, so können aus vermeintlich
kleinen Problemen schwerwiegende Folgen mit großer Auswirkung
entstehen.

Seite | 8
Der Geschäftsführer hat den Geschäftsbetrieb so zu organisieren und
zu überwachen, dass keine Rechtsverletzungen entstehen und eine
Haftung vermieden wird.
12
2.1.4.1.
Einberufung der Gesellschafterversammlung
In seine Verantwortung fällt die Aufgabe der Einberufung der Gesell-
schafterversammlung, die sich aus § 49 GmbHG ergibt. Die Durchfüh-
rung der Versammlung ist nicht im Aufgabenbereich des Managers, er
besteht noch nicht einmal ein Teilnahmerecht. Sein Erscheinen erfolgt
auf Weisung der Gesellschafterversammlung. Der Anlass der Einberu-
fung kann aus verschiedenen Gründen bestehen, die einmal jährlich
stattfindende ordentliche Gesellschafterversammlung, auf der der Jah-
resabschluss festgestellt und über die Gewinnverwendung beschlossen
wird oder die Einberufung nach § 49 II GmbHG, falls das Interesse der
Gesellschaft es erfordert beziehungsweise es um Entscheidungen
geht, die nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. Weiterhin
ist bei einer qualifizierten Unterbilanz, das heißt wenn die Hälfte des
Stammkapitals aufgezehrt ist, unverzüglich die Gesellschafterver-
sammlung einzuberufen.
13
Er hat folglich laufend die wirtschaftliche
Lage zu beobachten und sich bei kritischen Entwicklungen einen Über-
blick über den Vermögensstand zu verschaffen.
14
Ebenso können die
Gesellschafter unter Angabe des Zwecks und der Gründe selbst den
Geschäftsführer anweisen eine Gesellschafterversammlung einzuberu-
fen, wobei die Gesellschafter mindestens 10 % des Stammkapitals hal-
ten müssen, § 50 GmbHG. Die Form und der Inhalt der Einberufung
sind ebenfalls zu wahren, gemäß § 51 GmbHG.
2.1.4.2.
Informations- und Einsichtsrechte
Weiterhin ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet Informations- und
Einsichtsrechte der Gesellschafter nach § 51a GmbHG, die Individual-
rechte sind und Ausdruck des Minderheitsschutzes ist, zu erfüllen. Die-
ses unentziehbare und umfassende Recht des Gesellschafters gegen-
12
siehe unter: 2.4.2.1.1. § 823 I BGB als Generalklausel
13
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.151
14
BGH ZIP 1995, 560, 561

Seite | 9
über dem Geschäftsführer bezieht sich auf sämtliche Angelegenheiten
beziehungsweise Unterlagen, sowohl über abgeschlossene als auch in
Zukunft geplante Vorgänge, der GmbH. Die Art der Auskunftserteilung,
ob mündlich oder schriftlich, liegt im Ermessen des Geschäftsführers.
Anspruchsgegner des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Einsicht
ist stets die GmbH, nicht jedoch der Geschäftsführer, der nur für die
Erfüllung des Anspruchs zuständig ist.
15
Die Verweigerung des Ge-
schäftsführers nach Herbeiführen eines Gesellschafterbeschlusses
durch die Gesellschafterversammlung ist nur in Ausnahmefällen, bei
Rechtsmissbrauch oder bei Befürchten der Nutzung zu gesellschafts-
fremden Zwecken und dem daraus entstehenden nicht unerheblichen
Nachteil, möglich.
2.1.4.3. Gesellschafterwechsel
Die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen ist als Grundsatz in §
15 I GmbHG verankert. Üblich jedoch in der Geschäftswelt der GmbH
ist die Verknüpfung der Abtretung der Geschäftsanteile an die Geneh-
migung der restlichen Gesellschafter durch Ausschluss der freien Über-
tragbarkeit in der Satzung, auch als Vinkulierungsklausel bekannt (§ 15
V GmbHG). Diese Klausel minimiert die Gefahr, dass ein Dritter die
Gesellschafterstellung ohne Zustimmung der Gesellschafter allein
durch die Genehmigung des Geschäftsführers erlangt. Die Pflicht des
Geschäftsführers ist, zum Zweck der Veräußerung oder des Erwerbs
eines Geschäftsanteils, bei Fehlen eines ermächtigenden Gesellschaf-
terbeschlusses, eine Gesellschafterversammlung ordentlich einzuberu-
fen. Erst dann kann der Geschäftsführer bei Zustimmung eine Geneh-
migung erteilen.
16
So wird einem nicht genehmen Gesellschafter, der
der Konkurrenz zugehört, der Erwerb, der zum Schaden der GmbH
führen kann, verweigert.
15
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.90
16
OLG Hamburg GmbHR 1992, 609, 610

Seite | 10
2.1.5. Treuepflicht
Unter Treuepflicht, auch Loyalitätspflicht genannt,
17
versteht man zu-
nächst die aktive Förderungspflicht, wonach der Unternehmensgegens-
tand möglichst effektiv und mit den zu Verfügung stehenden Mitteln zu
verwirklichen ist sowie Unterlassungspflichten in Form von Schutz- und
Rücksichtnahmepflichten.
18
Im Vordergrund steht daher das Wohl der Gesellschaft und nicht der
eigene Nutzen. Der Geschäftsführer hat seine ganze Arbeitskraft der
GmbH zu widmen, soweit ihm keine Nebentätigkeit gestattet ist. Auf-
grund seiner weitreichenden Befugnisse, die erhebliches Gefahrenpo-
tential in sich bergen, trifft ihn eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht.
Aus diesem Gebot folgt unter anderem auch eine weitreichende Ver-
schwiegenheitspflicht über ,,Geschäftsinterna". Ebenso darf der Ge-
schäftsführer nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Obwohl
es für den GmbH-Geschäftsführer an einer gesetzlichen Bestimmung
fehlt, besteht Einigkeit, dass auch ohne dahingehende Satzungsrege-
lung oder Vereinbarung im Anstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot
als Ausfluss der organschaftlichen Treuepflicht anzuerkennen ist.
19
Das
organschaftliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers beschränkt
sich nach herrschender Meinung nur auf echte Konkurrenzaktivitäten.
20
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Geschäftschancenlehre, wobei hier
offen bleiben kann, ob sie eine besondere Ausprägung des Wettbe-
werbsverbots oder eine eigenständige Fallgruppe der Treuepflicht ist.
Jedenfalls hat der Geschäftsführer hiernach unternehmerische Chan-
cen für die Gesellschaft, auch bei privater Kenntnisnahme
21
, wahr zu
nehmen und nicht stattdessen sich selbst oder einem Dritten die Ge-
schäftschance zu verschaffen. Die Geschäftschance muss in den übli-
chen Tätigkeitsbereich der GmbH fallen und auf ein nicht unerhebliches
Interesse der Gesellschaft stoßen.
22
17
Krieger/Schneider, Managerhaftung, S.24 Rn.33
18
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.101
19
Krieger/Schneider, Managerhaftung, S.549, Rn.1; Baumbach/Hueck, GmbH-
Gesetz, §35 GmbHG, Rz.41ff.
20
Armbrüster, ZIP 1997, 1269, 1276; Krieger/Schneider, Managerhaftung, S.552,
Rn.7
21
BGH NJW 1986, 585, 586
22
OLG Frankfurt GmbHR 1988, 376, 378

Seite | 11
2.1.6.
Rechnungswesen
Eine weitere Bedeutung hat der Geschäftsführer der in § 41 GmbhG
verankerten Buchführungspflicht, nach Maßgabe der Vorschriften in
den §§ 238 ff. HGB, beizumessen. Die GmbH ist verpflichtet Bücher zu
führen (§ 238 I HGB) und Jahresabschlüsse (§ 242 HGB), dazu gehört
auch der Lagebericht, zu erstellen.
23
Die Organisation, also die Über-
wachung und Kontrolle, liegt in der Hand des Geschäftsführers, damit
ständig die wirtschaftliche und finanzielle Lage der GmbH zur erkennen
ist.
24
Der Zweck hierbei ist die frühzeitige Vermeidung beziehungswei-
se Erkennung von Finanzproblemen. Insbesondere bei Verlust der
Hälfte des Stammkapitals hat er gemäß § 49 III GmbHG eine außeror-
dentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen oder im Falle der
Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen.
2.1.7.
Steuerrecht
Ebenso wie bei der Buchführung ist der Geschäftsführer für die steuer-
rechtlichen Pflichten verantwortlich nach § 34 I AO. Aufgrund des um-
fangreichen Steuerrechts, sei es die Körperschaftssteuer, Kapitaler-
tragssteuer bei Ausschüttung an die Gesellschafter, Gewerbesteuer,
falls die GmbH umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, die Umsatz-
steuer und die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer, hat der Geschäftsfüh-
rer professionellen Rat des Steuerberaters einzuholen, außer er ist
selbst in der Lage, das komplizierte Steuerrecht zu bewältigen. Unnöti-
ge Nachzahlungen und Strafsteuern können so vermieden werden. Die
Gefahr der strafbaren Steuerhinterziehung und das Risiko der persönli-
chen Haftung sind hier gegeben.
2.1.8.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Der Geschäftsführer, der die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahr-
nimmt, hat für die Einhaltung des Arbeits- und Sozialrechts zu sorgen.
Besondere Sorgfalt gilt der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
und der Teilnahme am Umlageverfahren der Krankenkassen (Betriebe
23
Bieg/Kußmaul, Externes Rechnungswesen, S.1 ff.
24
BGH, GmbHR 1995, 299

Seite | 12
mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern sind gesetzlich dazu verpflichtet).
Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass die Zahlungspflicht von
Sozialversicherungsbeiträgen unabhängig von der Auszahlung der
Löhne ist, das heißt gleichzeitig auch, dass die Zahlungspflicht solange
besteht, bis etwaige Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.
2.1.9.
Insolvenzfrüherkennungssystem
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich,
dass sich auch in der gesetzlichen Regelung des § 91 II AktG für die
Aktiengesellschaft widerspiegelt, wird auch für GmbH relevant. Hier-
nach sind geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwa-
chungssystem einzurichten, damit eine Krise früh erkannt wird (Risiko-
früherkennungssystem). Jedoch muss in der heutigen Zeit, in der das
Nichterkennen einer Chance ein beträchtliches Risikopotential beinhal-
tet, an die Stelle des vom Gesetzgeber verlangten Risikofrüherken-
nungssystem ein modernes Risikomanagementsystem treten, das ne-
ben Risiken auch Chancen erfasst.
25
Der Geschäftsführer ist daher
verpflichtet, im Rahmen seiner Organisationsverantwortung ein adä-
quates Risikomanagementsystem sowie ein Überwachungssystem zu
installieren. Das Überwachungssystem beinhaltet organisatorische Si-
cherungsmaßnahmen, interne Kontrollen und Prüfungen. Es ist für ein
optimales Verhältnis von Risiko und Chance zu sorgen, also die Risi-
ken bestmöglich zu reduzieren und überhöhte Risiken vollständig zu
vermeiden (Präventivfunktion).
26
Weiterhin soll durch Prüfungen fest-
gestellt werden, ob die Maßnahmen des Risikomanagementsystems
funktionieren, und falls erforderlich korrigiert werden. Das Risikomana-
gementsystem hat also durch organisatorische Regelungen sicherzu-
stellen, dass Risiken frühzeitig identifiziert, sei es mit Hilfe vergangen-
heitsbezogener Daten (Operatives Frühwarnsystem) durch Bilanzana-
lyse, Kennzahlen, Kennzahlensysteme zur Standortbestimmung oder
zukunftsorientierter Daten (Strategische Frühaufklärung), regelmäßig
25
Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S.54, Rn.125
26
Muschalle/Schultze, Die Haftung des Geschäftsführers, S.57

Seite | 13
bewertet und anschließend angemessen gesteuert werden.
27
Die Do-
kumentation der relevanten Vorgänge (Berichtswesen) und damit die
gleichzeitige Information für die Geschäftsleitung über bestehende und
zukünftige Risiken sind ebenso von Relevanz. Anhand des Berichtswe-
sens werden konkret drohende Risiken in dem betreffenden Ge-
schäftsbereich ermittelt und zur Bewältigung Strategien entwickelt.
2.1.10. Risikoaverse
Organisationsstruktur
Im Rahmen eines präventiven Krisenmanagementsystems hat der Ge-
schäftsführer für eine perfekte Organisation zu sorgen, also einen inef-
fizienten Aufbau oder einen schwerfälligen Ablauf zu beseitigen. Eine
reibungslose Organisationsstruktur mindert nicht nur die Kosten des
Unternehmens sondern verbessert auch den Arbeitsablauf und Infor-
mationsfluss. Flexible und innovationsförderliche Organisationsstruktu-
ren lassen eine schnelle Reaktion auf kurzfristig veränderte Rahmen-
bedingungen zu (Lean Management).
28
Empfehlenswert ist eine flache
Hierarchie mit kurzen Kommunikationswegen, eine Dezentralisierung,
geringe Spezialisierung auf Stellen und Abteilungsebenen und die Mi-
nimierung der Stärke zentraler unterstützender Abteilungen.
29
Die Un-
ternehmensorganisation ist nicht prinzipiell festzulegen, da eine Beur-
teilung nur unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls erfolgen
kann.
Des Weiteren ist in der Unternehmensorganisation ein Krisenfrühwarn-
system zu implementieren. Dazu sind Kontrollinstanzen notwendig.
Eine Kontrollinstanz ist die Gesellschafterversammlung, die durch die
Berichtspflicht des Geschäftsführers informiert wird. Eine externe Un-
ternehmenskontrolle stellt der Prüfungsbericht nach § 321 I HGB (Wirt-
schaftsprüfung) dar, der unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich
vorgeschrieben ist. Interne Kontrollen können durch ein Frühwarnsys-
tem, das auf Krisenindikatoren abstellt, installiert werden. Der Sinn die-
ses Systems ist die Überwachung und Kontrolle der betrieblichen Un-
ternehmungen der GmbH.
27
Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S.55, Rn.127
28
Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S.47, Rn.106
29
Jung, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S.276 ff.

Seite | 14
Es ist demnach eine zentrale Aufgabe des Geschäftsführers, eine funk-
tionierende Unternehmensorganisation zu schaffen und die entspre-
chenden Aufgaben zu delegieren.
2.1.11. Projektmanagement
Ein besonderes Augenmerk hat der Geschäftsführer auf ein funktionie-
rendes Projektmanagement zu richten, um im Vorfeld einer erfolgrei-
chen Planung etwaige unternehmerische ,,Turbulenzen" zu minimieren.
Nach der DIN-Norm wird das Projektmanagement als Gesamtheit von
Führungsaufgaben, -organisation, -techniken und -mitteln für die Ab-
wicklung eines Projektes definiert. Hierbei sollte der Geschäftsführer
klare Grenzen bezüglich der Projektdauer, des Budgets und der Res-
sourcen ziehen. Dieses Management dient dem effizienten und struktu-
rierten Vorgehen einer Vision. Im Rahmen einer Projektvorstudie wird
entschieden, ob es auch zur Realisierung kommt, indem man verschie-
dene Aspekte berücksichtigt, wie etwa ein grobes Fachkonzept, eine
Aufwandschätzung oder Kosten- und Nutzenanalyse. Ein erfolgreiches
Projektmanagement dient dem Unternehmen und wirkt somit präventiv.
2.1.12. Compliance
Unter dem Begriff Compliance versteht man die Gesamtheit aller zu-
mutbaren Maßnahmen, die das Verhalten der GmbH, ihrer Organe und
Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begrün-
den. Ferner sollen die unternehmerischen Tätigkeiten mit den gesell-
schaftlichen Normen und Werten sowohl moralisch als auch ethisch
vereinbar sein.
30
Gesetzesverstöße bergen stets die Gefahr von mate-
riellen Nachteilen etwa in Form von Bußgeldern oder Schadensersatz-
ansprüchen sowie von Reputationsschäden in sich, so dass die GmbH
hohen Risiken ausgesetzt ist. Darüber hinaus drohen den Organen der
GmbH persönliche haftungs- oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Daher obliegt es speziell der Geschäftsleitung, also auch dem GmbH-
Geschäftsführer, dafür Sorge zu tragen, dass dies ein fester Bestand-
30
Krieger/Schneider, Managerhaftung, S.496 Rn.1 u. S.519 Rn.1; Schneider/Scholz,
GmbH-Gesetz, § 43 GmbHG, Rn.42

Seite | 15
teil der Unternehmensorganisation und des Risikomanagements
31
wird.
Ein effektives Compliance System kann diese Gefahren möglicherwei-
se nicht vollständig beseitigen, aber deutlich reduzieren.
32
Compliance
Maßnahmen umfassen z.B. Korruptionsbekämpfung, die Einhaltung
kartellrechtlicher und außenwirtschaftlicher Bestimmungen sowie das
Beachten von Umweltgesetzen, usw.. Nicht zuletzt hat die EU-
Kommission allein gegen die ThyssenKrupp AG ein Bußgeld von rund
480 Mio. und gegen Siemens in Höhe von 420 Mio. wegen kartell-
rechtlicher Verstöße festgesetzt.
33
Ein weiteres Ansteigen von Bußgel-
dern der EU-Kommission, aufgrund der am 28.06.2006 beschlossenen
neuen Leitlinien, und vom Bundeskartellamt ist zu erwarten.
34
Die Ausgestaltung von Compliance-Programmen kann durch vielseitige
Maßnahmen, sei es präventiver oder repressiver Art, vollzogen werden.
Compliance Tools können sein GmbH-Satzungsbestimmungen, die auf
Gesetzesverstöße oder Verhaltensregeln hinweisen, Unterlagen zur
Rechtslagenerläuterung, Schulungsmaßnahmen, Reportings für Ver-
stöße, oder sonstige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Die Lei-
tungsorgane der GmbH sollten ab einer gewissen Größe und Umsatz-
stärke der Gesellschaft sowie Komplexität der Unternehmensstruktur,
speziell für den Compliance Bereich, eine eigenständige Abteilung
gründen und dieser eine Ressortverantwortung zutragen. Gleichzeitig
haben die Leitungsorgane Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Das
Compliance Programm ist fortlaufend zu prüfen und notwendige Opti-
mierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen sind der Leitung vorzuschla-
gen.
35
Dieser Vorgang kann nur dann erfolgreich umgesetzt werden,
wenn die Führungskräfte die Implementierung des Programms unter-
stützen und ihrer Verantwortung gerecht werden.
Ein zusätzliches Element, dass der GmbH Geschäftsführer in die
Compliance Organisation einführen kann, ist die Einrichtung einer sog.
Whistleblower-Hotline bei einer externen Rechtsanwaltskanzlei bzw.
31
siehe unter: 2.1.9. Insolvenzfrüherkennung
32
BB, 2005, S. 565, 566
33
Pressemitteilung der Europäischen Kommission, v. 24.01.2007, IP/07/80
Pressemitteilung der Europäischen Kommission, v. 21.02.2007, IP/07/209
34
EuZW, 2007, 8 ff.
35
Krieger/Schneider, Managerhaftung, S.502, Rn.21

Seite | 16
die Beauftragung eines externen Compliance Ombudsmanns oder ei-
ner internen zentralen Stelle. In diesen Fällen geht es darum, dass Mit-
arbeiter oder Geschäftspartner dem Unternehmen auf vertraulicher
bzw. anonymer Basis kostenfrei Hinweise auf mögliche Verstöße mel-
den können.
36
Rechte und Pflichten aus dem persönlichen Status des Ge-
schäftsführers
Das Anstellungsverhältnis zieht die Grenze zwischen dem persönlichen
Status und dem organschaftlichen Status des Geschäftsführers. Der
Anstellungsvertrag, der ein Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB
darstellt, regelt daher auch die dienstvertraglichen Rechte und Pflich-
ten, auf die in den folgenden Zeilen mit Bezug auf die Krisenprävention
eingegangen wird. Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht zwingend erfor-
derlich, dass heißt ein bloßes Anstellungsverhältnis ohne Abschluss
eines Vertrages wäre ausreichend, um Rechte und Pflichten zu be-
gründen.
37
Hinsichtlich des mit dem Geschäftsführer geschlossenen
Vertrags werden verschieden Meinungen vertreten. Das BAG ist der
Ansicht, dass im Einzelfall ein Arbeitnehmerstatus gegeben ist, wenn
eine entsprechende persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Ar-
beitgebers) vorliegt beziehungsweise er die vertraglich geschuldete
Leistung im Rahmen einer von der GmbH bestimmten Arbeitsorganisa-
tion erbringt.
38
Der BGH ist hingegen der Auffassung, dass sich die Or-
ganstellung als Leitungsorgan und eine gleichzeitige Arbeitnehmerstel-
lung ausschließen.
39
Dieser Ansicht des BGH ist zu folgen. Die Wei-
sungsabhängigkeit des Geschäftsführers zur Gesellschafterversamm-
lung lässt sich nicht mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers verglei-
chen, da dies lediglich Ausdruck der gesellschaftsrechtlichen Kompe-
tenzverteilung ist und gleichfalls übt gerade der Geschäftsführer die
Arbeitgeberfunktion für die GmbH aus. Ein freies Dienstverhältnis ist
36
BB, 2006, 1567; RIW 2005, 168 ff.
37
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.159
38
BAG GmbHR 1999, 925
39
BGHZ 12, 1, 8; BGH, AP Nr. 1 zu § 38 GmbhG

Seite | 17
somit bei der normalen Geschäftsführerstellung vorliegend. Ausnah-
men können sich bei einer Drittanstellung, einem Fremdgeschäftsführer
sowie Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben.
Der Geschäftsführer hat aus diesem Vertrag grundsätzliche Vorausset-
zungen, wie Motivation, Engagement und Qualifikation, mit sich zu
bringen, damit der Unternehmenserfolg garantiert wird. Weiterhin hat er
die Geschicke der Gesellschaft im Unternehmensinteresse zu leiten.
40
Von ihm als leitender Manager hängt also das Wohl der GmbH ab.
Diese Voraussetzungen, wer Geschäftsführer werden darf, sind meist
fester Bestandteil der Satzungsbestimmungen.
Andererseits wird durch diesen Vertrag nicht nur die zu erbringende
Leistung erfasst, sondern natürlich auch die Vergütung oder sonstige
Leistungsanreize. Für ein erfolgreiches Arbeiten sind ebenso Innovati-
on, Kreativität, abwechslungsreiche Tätigkeiten sowie Selbstentfal-
tungswerte, d. h. gleichzeitig das Recht für einen entsprechenden
Handlungsspielraum, für den Geschäftsführer von enormer Bedeutung,
um Potentiale ausnutzen zu können.
2.1.13. Vergütungsanspruch
Die Vergütung des Geschäftsführers, die sich aus dem Anstellungsver-
trag ergibt, korrespondiert aus der Arbeitsbelastung, der Verantwort-
lichkeit und dem Erfolg. Die Gegenleistung des Geschäftsführers kann
sich aus verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zusammensetzen.
Die gängige Vereinbarung für die volle Arbeitsleistung, sei es Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden, ist die eines Jah-
resgrundgehalts zuzüglich variabler Vergütungsoptionen, die durch
Gewinn- und Umsatztantiemen oder über spezielle Zielvereinbarungen
erreicht werden können. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit von
Sonderleistungen, wie die Stellung eines Dienstwagens, Vereinbarun-
gen über die Absicherung im Ruhestand, bei Krankheit, Invalidität, im
Todesfall oder durch sonstige Zusatzleistungen. Die Vergütung für Ü-
berstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit an einen Gesell-
schafter- Geschäftsführer ist zu vermeiden, da das Risiko der verdeck-
40
Siehe unter: 2.1.2. Leitungsaufgaben des Geschäftsführers

Seite | 18
ten Gewinnausschüttung gegeben sein kann. Die Vergütung des Ge-
schäftsführers hat insgesamt einen angemessenen Rahmen zu haben,
um nicht eine Finanzkrise der GmbH auszulösen.
Der Geschäftsführer kann natürlich auch im Hinblick auf Liquiditäts-
schwierigkeiten der GmbH auf seine Vergütung im Gesellschaftsinte-
resse verzichten.
Ebenso unterliegt die Vergütung des Managers einem Pfändungs-
schutz. Grundsätzlich kann die Vergütung gepfändet werden, indem
gegen den Geschäftsführer persönlich ein Titel erstritten und in die
Forderung der Vergütung vollstreckt wird. Dadurch ist die Gesellschaft
gebunden, die Vergütung an den Anspruchsteller zu bewirken. Jedoch
besteht ein Pfändungsschutz für Arbeitnehmer, den auch der Ge-
schäftsführer genießt, durch die Zivilprozessordnung (§ 850 c I ZPO),
wodurch ein Teil der Vergütung als wirtschaftliche Existenzgrundlage
vorhanden bleibt.
41
2.1.14.
D & O ­ Versicherung
Die D & O ­ Versicherung (Directors and Officers) deckt Vermögens-
schäden für Manager, also den GmbH-Geschäftsführer, ab, und nicht
Personen- oder Sachschäden, die von der Betriebshaftpflichtversiche-
rung der GmbH übernommen werden. Der Versicherungsschutz um-
fasst dabei sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedi-
gung begründeter Schadensersatzansprüchen. Die Versicherung ist
grundsätzlich nicht ohne weiteres im Anstellungsvertrag enthalten und
auch nicht gesetzlich geregelt. Für diese freiwillige Haftpflichtversiche-
rung gelten insoweit die Regelungen des Versicherungsvertragsgeset-
zes.
In der heutigen Zeit ist jedoch für den Geschäftsführer, aufgrund zahl-
reicher Haftungsrisiken, der Abschluss einer solchen Versicherung zu
empfehlen, um sein Privatvermögen zu schützen beziehungsweise in
Krisensituationen abgesichert zu sein. Daher ist bereits im Anstellungs-
vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach die GmbH verpflichtet ist,
den Geschäftsführer zu versichern oder falls der Versicherungsschutz
41
BGH NJW, 1978, 756

Seite | 19
nicht besteht ihn im Innenverhältnis so zu stellen als bestünde Versi-
cherungsschutz.
42
Diskussionswürdig ist hier die Frage, ob dieser Haftpflichtversiche-
rungsschutz für den Geschäftsführer im Sinn und Zweck der GmbH
steht, ob nämlich noch der Anreiz besteht, Erfolg versprechend zu ar-
beiten?!
Dieser Aussage kann man jedoch aufgrund zahlreicher Indizien die
,,kalte Schulter" zeigen. Meist ist schon durch viele Anreize im Anstel-
lungsvertrag, sei es durch Gewinnbeteiligung oder sonstige Vereinba-
rungen, das ordentliche Arbeiten gewährleistet. Allein schon durch eine
erfolgreiche GmbH wird der Geschäftsführer zum ,,Aushängeschild",
wodurch er ein begehrter Geschäftsführer für größere Gesellschaften
wird beziehungsweise sich selbst empfiehlt und seinen Marktwert stei-
gert. Die Versicherung soll dem Geschäftsführer auch weiterhin den
Handlungsspielraum für den Unternehmenserfolg verschaffen, damit er
nicht durch zunehmende Haftungsrisiken in seinen Entscheidungen
gehemmt wird. ,,Es ist also ein konstitutives Element zur Sicherung un-
ternehmerischer Handlungsfreiheit."
43
2.2.
RISIKOERKENNUNG UND MAßNAHMEN
Die Bestandserhaltung der Gesellschaft genießt in jeder Unterneh-
mensstrategie höchste Priorität. Krisen erschüttern die Lebensgrundla-
ge aller Unternehmen. Darum wird in diesem Abschnitt besonderes
Augenmerk auf die Unverzichtbarkeit von ausreichender Krisenvorsor-
ge und funktionierendem Krisenmanagement gelegt.
2.2.1. Bedeutung
von Risiko und Krise
Infolge bestimmter Risikosituationen kann eine Unternehmenskrise re-
sultieren. Diese Vorstufe der Krise gilt es nun näher zu definieren. Eine
exakte Definition durch den Gesetzgeber finden wir weder für den Beg-
42
Rocco, Der GmbH-Geschäftsführer , S.192
43
OLG München v. 15.3.2005 - 25 U 3940/04

Seite | 20
riff des Risikos noch für den der Krise. Allgemein ist das Risiko die
Zielabweichung des eingetretenen Ereignisses vom ursprünglich ge-
planten Ergebnis.
44
Die Unsicherheit über zukünftige Unternehmens-
entwicklungen ist Ausdruck des Risikos. Diese Entwicklung kann ent-
weder bei negativer Abweichung ungünstig (Risiko als Liquiditätsver-
lust) oder bei positiver Abweichung günstig (Risiko als Chance) verlau-
fen. Als wesentliche Liquiditätsverluste werden solche definiert, die ei-
ne kritische Grenze überschreiten. Das Risiko ist auch eine Folge des
unvollkommenen Kapitalmarktes. Der erfolgreiche Geschäftsführer
kann die Begriffe Risiko und Krise erkennen und unterscheiden. Im
Gegensatz zum Risiko bedeutet die Krise stets eine Existenzbedro-
hung. Dieser schmale Grat der Problematik zur Früherkennung von
Krisenanzeichen muss dem Geschäftsführer vertraut sein
45
Da vor al-
lem strategische Entscheidungen des Managements ein großes Ge-
fährdungspotential in sich bergen, ist eine im Sinne der Gesellschaft
stehende Umsetzung des Risikomanagements
46
von essentieller Natur.
Es liegt daher ausschließlich in der Hand der Geschäftsleitung, dass
eine Existenzbedrohung nicht zwingend zu einer Unternehmensver-
nichtung führt. Wie anfangs erwähnt hat der Gesetzgeber keine explizi-
te Definition formuliert. Bisher gilt jedoch die Legaldefinition der Krise
aus der Rechtswissenschaft. Hieraus wird die Kreditunwürdigkeit als
Tatbestandsmerkmal einer Krise abgeleitet. Kreditunwürdigkeit liegt
dann vor, wenn eine Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu
marktüblichen Bedingungen erhält und ohne Kapitalzufuhr liquidiert
werden müsste.
47
Befindet sich die GmbH in der Krise, ist sie also nach
der genannten Definition kreditunwürdig, so herrscht jedoch nicht zwin-
gend die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Krisensituation
tritt meistens vorher auf, so dass das Ende der finanziellen Mittel droht.
Vielfältige Ursachen können zur Unternehmenskrise führen, wie z.B.
aus dem Beschaffungs-, Produktions-, Organisations- und Führungs-,
Personal- und finanzwirtschaftlichen Risiko. Die Gesellschaft hat sich
44
Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S.12, Rn.23
45
Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S.12, Rn.24
46
siehe unter: 2.1.9. Insolvenzfrüherkennung
47
Muschalle/Schultze, Die Haftung des Geschäftsführers, S.148

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836618946
DOI
10.3239/9783836618946
Dateigröße
594 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – 3, Wirtschaft und Recht, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2008 (September)
Note
1,3
Schlagworte
momig geschäftsführer gesellschafter insolvenz gmbh
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