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"window dressing"

Die mögliche Beeinflussung eines IAS / IFRS-Einzelabschlusses durch den gezielten Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums

©2005 Diplomarbeit 106 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Zielsetzung des 1973 in London gegründeten International Accounting Standards Board (IASB) ist die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsstandards sowie die Förderung deren weltweiten Akzeptanz und Einhaltung.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sind die IAS/IFRS für den Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen innerhalb der EU verpflichtend ab dem 01.01.2005 anzuwenden. Den Mitgliedstaaten wurde ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Einzelabschluss eingeräumt. Im Gegensatz zum Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen ist die Verordnung nicht unmittelbares Recht für den Einzelabschluss. Die Ausdehnung auf den Einzelabschluss bedarf der Übernahme in nationales Recht durch Transformationsgesetze. Ein solches Transformationsgesetz wurde unter dem Titel Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) am 29.10.2004 vom deutschen Bundestag verabschiedet. Gemäß dem neuen §325 (2a) HGB ist anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses die Offenlegung eines Einzelabschlusses, der nach den Grundsätzen der IAS/IFRS aufgestellt wurde, zulässig.
Die EU hat bereits alle IAS, die vor dem 14.09.2002 vom IASB erlassen wurden sowie IFRS1 (veröffentl.2003) und eine verkürzte Version des IAS39 (überarb. 2003) anerkannt. Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 29.12.2004 die im Rahmen des IASB-Improvement Projects neu überarbeiteten Standards, die neu verabschiedeten IFRS3 bis IFRS5 (alle veröffentl. 2004), die Änderungen zu IAS36 (geänd. 2004) und IAS38 (geänd. 2004) sowie IAS32 (überarb. 2003) legitimiert; es ist davon auszugehen, dass auch der IFRS2 und der neue IFRS6 künftig von der EU-Kommission anerkannt werden.
Es wird erwartet, dass die IAS/IFRS erhebliche Auswirkungen auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen haben werden, da Banken und Ratingagenturen mittelfristig aus Gründen der Vergleichbarkeit nur ein Rechnungslegungssystem akzeptieren werden.
Gang der Untersuchung:
Das Comparability and Improvements Project (1987–1993), das Improvements Project (2002–2003) sowie Amendments zu diversen Einzelstandards wurden vom IASB u.a. mit der Zielsetzung durchgeführt, eine Vielzahl von bestehenden Wahlrechten innerhalb des IAS/IFRS-Regelwerkes zu eliminieren. In dieser Arbeit wird daher näher untersucht, ob das IASB seine Zielsetzung erreicht hat und inwieweit weiterhin eine […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung
1.1. Einfluss der IAS/ IFRS auf die deutsche Rechnungslegung
1.2. Gang der Untersuchung
1.3. Bilanzpolitisches Instrumentarium
1.3.1. Definition
1.3.2. Ziele und Zielbeziehungen

2. Bedeutung des Rahmenkonzepts für den Einsatz des bilanzpoli-tischen Instrumentariums
2.1. Zielsetzung des Einzelabschlusses
2.2. Aufbau des IASB-Regelwerkes
2.3. Basisannahmen des Rahmenkonzepts
2.4. Qualitative Anforderungen an den Abschluss

3. Sachverhaltsgestaltende Aktionsparameter
3.1. Allgemeine Definition
3.2. Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art
3.2.1. Definition
3.2.2. Aufwandsverlagerung
3.2.3. Ertragsverlagerung
3.3. Sachverhaltsgestaltungen der zweiten Art
3.3.1. Definition
3.3.2. Leasing
3.3.3. Sale-and-leaseback-Verfahren
3.3.4. Factoring und Forfaitierung
3.3.5. Pensionsgeschäfte

4. Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der materiellen Art
4.1. Allgemeine Definition
4.2. Wahlrechte
4.2.1. Definition
4.2.2. Bilanzierungswahlrechte
4.2.2.1. Allgemeine Ansatzvoraussetzungen
4.2.2.2. Fremdkapitalkosten
4.2.2.3. Immaterielle Vermögenswerte
4.2.2.4. Sachanlagevermögen
4.2.2.5. Rückstellungen
4.2.3. Bewertungswahlrechte
4.2.3.1. Wertkonzeptionen
4.2.3.2. Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagevermögen
4.2.3.3. Finanzinstrumente
4.2.3.3.1. Nicht betrieblich genutzte Immobilien
4.2.3.3.2. Wertpapiere
4.2.3.3.3. Beteiligungen
4.2.3.4. Rückstellungen
4.3. Ermessensspielräume
4.3.1. Definition
4.3.2. Verfahrensspielräume
4.3.3. Individualspielräume

5. Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der formellen Art
5.1. Definition
5.2. Ausweiswahlrechte und Ermessensspielräume
5.2.1. Bilanz
5.2.2. Gewinn- und Verlustrechnung
5.2.3. Anhang
5.2.4. Ergänzungsrechnungen

6. Zusammenfassung und kritische Würdigung

Appendix

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bilanzpolitisches Instrumentarium

Abbildung 2: Qualitative Anforderungen an den Abschluss

Abbildung 3: Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art

Abbildung 4: Sachverhaltsgestaltungen der zweiten Art

Abbildung 5: Sachverhaltsabbildung der materiellen Art – echte und faktische Wahlrechte

Abbildung 6: Sachverhaltsabbildung der materiellen Art – Ermessensspielräume

1. Einführung

1.1. Einfluss der IAS/ IFRS auf die deutsche Rechnungslegung

Die Zielsetzung des 1973 in London gegründeten International Accounting Standards Board (IASB) ist die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsstandards sowie die Förderung deren weltweiten Akzeptanz und Einhaltung[1].

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sind die IAS/ IFRS für den Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen innerhalb der EU verpflichtend ab dem 01.01.2005 anzuwenden[2]. Den Mitgliedstaaten wurde ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Einzelabschluss eingeräumt.[3] Im Gegensatz zum Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen ist die Verordnung nicht unmittelbares Recht für den Einzelabschluss[4]. Die Ausdehnung auf den Einzelabschluss bedarf der Übernahme in nationales Recht durch Transformationsgesetze. Ein solches Transformationsgesetz wurde unter dem Titel Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) am 29.10.2004 vom deutschen Bundestag verabschiedet. Gemäß dem neuen § 325 (2a) HGB ist anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses die Offenlegung eines Einzelabschlusses, der nach den Grundsätzen der IAS/ IFRS aufgestellt wurde, zulässig.[5]

Die EU hat bereits alle IAS, die vor dem 14.09.2002 vom IASB erlassen wurden sowie IFRS 1 (veröffentl. 2003) und eine verkürzte Version des IAS 39 (überarb. 2003) anerkannt[6]. Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 29.12.2004 die im Rahmen des “IASB-Improvement Projects[7] neu überarbeiteten Standards[8], die neu verabschiedeten IFRS 3 bis IFRS 5 (alle veröffentl. 2004), die Änderungen zu IAS 36 (geänd. 2004) und IAS 38 (geänd. 2004) sowie IAS 32 (überarb. 2003) legitimiert[9] ; es ist davon auszugehen, dass auch der IFRS 2[10] und der neue IFRS 6 künftig von der EU-Kommission anerkannt werden.

Es wird erwartet, dass die IAS/ IFRS erhebliche Auswirkungen auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen haben werden, da Banken und Ratingagenturen mittelfristig[11] aus Gründen der Vergleichbarkeit nur ein Rechnungslegungssystem akzeptieren werden[12].[13]

1.2. Gang der Untersuchung

Das “Comparability and Improvements Project “ (1987–1993), das “Improvements Project “ (2002–2003) sowie “Amendments “ zu diversen Einzelstandards[14] wurden vom IASB u. a. mit der Zielsetzung durchgeführt, eine Vielzahl von bestehenden Wahlrechten innerhalb des IAS/ IFRS-Regelwerkes zu eliminieren[15].[16] In dieser Arbeit wird daher näher untersucht, ob das IASB seine Zielsetzung erreicht hat und inwieweit weiterhin eine Identifikation von echten Wahlrechten, faktischen Wahlrechten oder erheblichen Ermessensspielräumen als bilanzpolitische Aktionsparameter möglich ist. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit der Einsatz von sachverhaltsabbildenden und -gestaltenden Aktionsparametern zu einer möglichen Beeinflussung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: GuV) des IAS/ IFRS-Einzelabschlusses führt[17].

Eine Einführung in die Materie liefert Gliederungspunkt 1. Neben der Darlegung des Einflusses des IAS/ IFRS-Regelwerkes auf die deutsche Rechnungslegung erfolgt eine Definition des bilanzpolitischen Instrumentariums. Es werden ebenfalls die Ziele und die Zielbeziehungen, die durch die Bilanzpolitik verfolgt werden, dargestellt.

Anschließend erläutert der 2. Gliederungspunkt sowohl die im Rahmenkonzept kodifizierten Zielsetzung eines Einzelabschlusses als auch den Aufbau des IASB-Regelwerkes. Die Darstellung des Aufbaus macht ersichtlich, dass eine alleinige Betrachtung der Standards im Rahmen der Bilanzpolitik nicht ausreicht und dass das zum Regelwerk zugehörige Rahmenkonzept eine fundamentale Bedeutung für den Einsatz von bilanzpolitischen Aktionsparametern hat. Daher erfolgt an dieser Stelle die Erläuterung der wesentlichen Grundsätze des Rahmenkonzepts.

Die Gliederungspunkte 3 bis 5 erläutern die bedeutendsten bilanzpolitischen Aktionsparameter und stellen die maßgeblichen Auswirkungen ihres Einsatzes auf die Bilanz und die GuV dar. Im Rahmen der bilanzpolitischen Analyse werden im weiteren Verlauf der Arbeit die vereinfachenden Prämissen gesetzt, dass stets ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird und dass jede Erhöhung des Jahresüberschusses zu einer Erhöhung des Gewinnvortrags und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt. Für den Fall der Reduzierung des Jahresüberschusses liegen die Verhältnisse umgekehrt. Darüber hinaus wird angenommen, dass entstandene Verbindlichkeiten im gleichen Geschäftsjahr ausgeglichen werden.

Eine Definition der sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter erfolgt im 3. Gliederungspunkt. An dieser Stelle erfolgt ebenfalls die ausführliche Behandlung einzelner sachverhaltsgestaltender Parameter, wie bspw. die Aufwands- und Ertragsverlagerung, das Leasing, das Sale-and-leaseback-Verfahren, das Factoring, die Forfaitierung und die Pensionsgeschäfte sowie deren bilanzielle Auswirkungen.

Gliederungspunkt 4 definiert die bedeutendsten sachverhaltsabbildenden Aktionsparameter der materiellen Art. Innerhalb des Punktes werden die Parameter in Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie in Ermessensspielräume unterteilt. Die Darstellung der Wahlrechte orientiert sich an den in der Bilanz enthaltenen Positionen. Analog zu Gliederungspunkt 3 werden auch hier die bilanzpolitischen Auswirkungen erläutert.

Im vorletzten Gliederungspunkt 5 werden sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der formellen Art dargelegt. Hierbei handelt es sich um bestimmte Wahlrechte und Ermessensspielräume, die den bilanziellen Ausweis einzelner Bilanzpositionen zum Gegenstand haben.

Eine Zusammenfassung sowie eine Beurteilung der bilanzpolitischen Instrumente erfolgt unter Gliederungspunkt 6.

1.3. Bilanzpolitisches Instrumentarium

1.3.1. Definition

Unter dem bilanzpolitischen Instrumentarium versteht man die Gesamtheit aller rechtlich zulässigen Maßnahmen, mit denen eine bewusste und zweckorientierte Beeinflussung des Einzelabschlusses erfolgt[18]. Der Einsatz des Instrumentariums wird auch als Bilanzpolitik (window dressing) bezeichnet.

Eine systematische Übersicht des bilanzpolitischen Instrumentariums liefert Abbildung 1.

Zu den bilanzpolitischen Instrumenten zählen i. e. S. die sachverhaltsabbildenden Aktionsparameter, d. h. die Ausnutzung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen, die zur Beeinflussung der Bilanzierung und Bewertung führen (materielle Sachverhaltsabbildung) und die Ausnutzung von Wahlrechten und Spielräumen, die die Gliederung und Erläuterung der Bilanz, der GuV und der Ergänzungsrechnungen beeinflussen (formelle Sachverhaltsabbildung).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sachverhaltsgestaltende Aktionsparameter zählen i. w. S. ebenfalls zu den bilanzpolitischen Instrumenten, da sie oftmals bewusst mit dem Ziel der Beeinflussung des Jahresabschlusses eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Aktionsparameter, die nicht versuchen, das reale Wirtschaftsgeschehen abzubilden, sondern bewusst Einfluss auf die Gestaltung von Geschäftsvorfällen ausüben.

1.3.2. Ziele und Zielbeziehungen

Die Beeinflussung des Einzelabschlusses erfolgt bewusst und zweckorientiert, d. h. die mit dem Einsatz der bilanzpolitischen Instrumente verfolgten bilanzpolitischen Ziele werden rational auf übergeordnete Unternehmensziele abgestimmt[19]. Die bilanzpolitischen Ziele werden als Subziele von unternehmenspolitischen Oberzielen aufgefasst.

Unternehmenspolitische Oberziele können monetärer oder nicht-monetärer Art sein.

Monetäre Zielsetzungen der Unternehmenspolitik sind die Endvermögensmaximierung und/ oder die Entnahmemaximierung über den Planungshorizont[20]. Zielkonforme Subziele im Rahmen der Bilanzpolitik wären bspw. die Aufwandsvor- bzw. die Ertragsnachverlagerung, um Steuerauszahlungen soweit wie möglich auf das Ende des Planungshorizonts zu verlagern. Da der IAS/ IFRS-Einzelabschluss weder Ausschüttungs- noch Steuerbemessungsfunktion (Zahlungsbemessungsfunktion) hat[21], werden monetäre Zielsetzungen im weiteren Verlauf nicht behandelt.

Der IAS/ IFRS-Einzelabschluss dient vielmehr der Verfolgung nicht-monetärer Unternehmensziele. Hierzu zählen finanzpolitische und informationspolitische Oberziele.

Im Rahmen der Finanzpolitik wird das bedeutendste Oberziel die Erhaltung und Steigerung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten auf nationalen und internationalen Kapitalmärkten sein. Ein zur Zielerreichung förderliches Subziel der Bilanzpolitik ist es, den Einzelabschluss derart zu gestalten, dass möglichst vorteilhafte Kennzahlen der Jahresabschlussanalyse geliefert werden[22]. Diese Zielsetzung ist durch den Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums zu erreichen, der zu einem hohen Gewinn-[23], Eigenkapital- und Vermögensausweis führt[24]. So führt bspw. ein hoher Eigenkapitalausweis zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und ein hoher Gewinnausweis zur Erhöhung des ROE, EVA usw. Derart vorteilhafte Kennzahlen führen direkt zur Steigerung der Kreditfähigkeit.

Das bilanzpolitische Instrumentarium kann auch zur Zielerreichung von informationspolitischen Oberzielen der Unternehmenspolitik verwendet werden. Informationspolitische Ziele lassen sich in Ziele der Informationsvermeidung und Ziele der Informationsgestaltung unterteilen.

Verfolgt die Unternehmenspolitik die Zielsetzung der Informationsver-meidung, sollte das bilanzpolitische Instrumentarium derart eingesetzt werden, dass Ausweis- und Offenlegungspflichten minimal erfüllt werden. Bei der Verfolgung von informationsgestaltenden Zielen werden Informationen des Einzelabschlusses durch den Einsatz des Instrumentariums derart verändert, dass das Verhalten von bestimmten Personen beeinflusst werden kann.[25]

Die Bedeutung des Einsatzes des bilanzpolitischen Instrumentariums steigt, wenn sich ein Unternehmen in einer Krise befindet. Hierbei kann es sich um strategische Krisen (bspw. Versäumnis von Produktinnovation oder Markttrends) oder um Erfolgskrisen (bspw. unzureichende Effizienz im operativen Bereich oder unmittelbar als Folge der Strategiekrise) handeln. Kennzeichnend für Krisen ist, dass aufgrund von gesunkenen Zahlungsmitteleingängen das Eigenkapital aufgezehrt wird. Entstehen hierdurch Zahlungsschwierigkeiten, spricht man von einer Liquiditätskrise.[26] Man spricht von einer manifesten Krise, wenn Geschäftspartner die Krise wahrnehmen. Es besteht dann die Gefahr, dass sich Lieferanten und Kunden zurückziehen und Banken bestehende Kredite kündigen oder nicht mehr verlängern. Die Krise führt letztendlich zur Insolvenz.

Im Stadium der latenten Krise[27] muss das bilanzpolitische Instrumentarium zur Gewinnnivellierung[28] eingesetzt werden, da stark schwankende Gewinnausweise als Investitionsrisiko angesehen werden und die Kapitalgeber sowie andere Bilanzadressaten verunsichert. Bei einer längerfristigen Krise ist zu beachten, dass nicht das gesamte Gestaltungspotential am Anfang des Planungshorizonts verbraucht, sondern über diesen geschickt verteilt wird.

2. Bedeutung des Rahmenkonzepts für den Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums

2.1. Zielsetzung des Einzelabschlusses

Die Zielsetzung des IAS/ IFRS-Einzelabschlusses ist es, einem weiten Adressatenkreis entscheidungsnützliche Informationen (decision usefulness) über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie deren Veränderung zu liefern.[29] Die im Einzelabschluss[30] dargestellten Informationen dienen den Adressaten zur Beurteilung der Managementleistung und damit als Grundlage für weitere wirtschaftliche Entscheidungen[31]. Es ist offensichtlich, dass Unternehmen im Rahmen der Bilanzpolitik versuchen, die Entscheidungsgrundlage und damit das Verhalten der Adressaten zu beeinflussen[32]. Eine derartige Beeinflussung setzt jedoch grundlegende Kenntnisse des gesamten IASB-Regelwerkes voraus.

2.2. Aufbau des IASB-Regelwerkes

Die alleinige Betrachtung der IAS/ IFRS-Einzelstandards ist für den gezielten Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums nicht ausreichend, da das gesamte Regelwerk des IASB aus einem dreistufigen Aufbau besteht. Die erste Stufe umfasst die Einzelstandards, bestehend aus IAS 1 bis 41 und IFRS 1 bis 5[33]. Die Interpretationen zu den Einzelstandards, die SIC und die IFRIC[34], bilden die zweite Stufe. Die dritte Stufe besteht aus dem Rahmenkonzept (framework), das Ziele und Anforderungen zur Rechnungslegung sowie Definitionen zu Elementen der Rechnungslegung enthält. Maßgebend für die Rechnungslegung sind die Spezialregelungen der IAS/ IFRS und der SIC/ IFRIC. Enthalten die Spezialregelungen keine Lösung zu Rechnungslegungsproblemen, ist auf das Rahmenkonzept zurück zu greifen (das Rahmenkonzept ist also kein “overriding principle “)[35].[36] Aufgrund der bedeutenden Funktion des Rahmenkonzepts im Fall von Regelungslücken innerhalb der IAS/ IFRS und der SIC/ IFRIC werden nachfolgend die allgemeinen Grundsätze, d. h. die Basisannahmen und die qualitativen Anforderungen an den Abschluss, des Rahmenkonzepts erläutert. Die Erläuterung der im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen (definitons) und Ansatzkriterien (recognition criteria) von Aufwendungen und Erträgen sowie von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital erfolgt in den Gliederungspunkten 3.2.2. f. und 4.2.2.1.[37]

2.3. Basisannahmen des Rahmenkonzepts

Die zugrunde liegenden Basisannahmen des Rahmenkonzepts für die Erstellung von Einzelabschlüssen sind der Grundsatz der Periodenabgrenzung (accrual basis) und der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern)[38].

Der Grundsatz der Periodenabgrenzung beinhaltet eine periodengerechte Gewinnermittlung, d. h. die Geschäftsvorfälle werden buchhalterisch in der Periode erfasst, der sie zuzurechnen sind. Maßgebend für die Zurechnung zu einer bestimmten Periode ist die Erfüllung der Definitionen und der Ansatzkriterien des Rahmenkonzepts.[39] Zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge, die die Kriterien erst im neuen Geschäftsjahr erfüllen, müssen mit Hilfe der aktiven (prepaid expense) und passiven (deferred income) Rechnungsabgrenzung zeitlich abgegrenzt werden[40], wenn sie im alten Geschäftsjahr die Ansatzvoraussetzungen für Vermögenswerte oder Schulden erfüllen[41].

Des Weiteren dürfen zusammengehörende, zeitpunktbezogene Aufwendungen und Erträge nicht in verschiedenen Perioden ausgewiesen werden (matching principle)[42]. Erträge sind grundsätzlich erst dann realisiert, wenn sämtliche Pflichten eines Vertrags erfüllt sind (realisation principle)[43]. Ein- und Auszahlungszeitpunkte sind für die periodengerechte Gewinnermittlung bedeutungslos[44]. Die Abgrenzung der Erfolgs- von den Zahlungskomponenten gewährleistet, dass der Adressat der Rechnungslegung nicht nur Informationen über vergangene Geschäftsvorfälle, sondern auch über künftige Zahlungsansprüche und –verpflichtungen erhält[45].

Bei der Aufstellung des Einzelabschlusses geht man ebenfalls von dem Grundsatz der Unternehmensfortführung aus, d. h., dass die Unternehmung in einer absehbaren Zeit die Unternehmenstätigkeit nicht einstellen oder in erheblichem Maß einschränken wird (muss). Gemäß IAS 1.24 ist als absehbare Zeit mindestens von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen. Wird der Einzelabschluss nicht nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung aufgestellt, erfolgt die Bewertung einzelner Posten auf einer anderen anzugebenden Grundlage. Es ist anzunehmen, dass eine solche Bewertung zu Einzelveräußerungspreisen zu erfolgen hat[46]. Gründe für die angenommene Einstellung der Unternehmenstätigkeit sind ebenfalls darzulegen.[47]

2.4. Qualitative Anforderungen an den Abschluss

Qualitative Anforderungen an den Einzelabschluss (qualitative characte-

ristics of the financial statement) sind Grundsätze der (ordnungsgemäßen) Bilanzierung und Bewertung, die eine entscheidungsnützliche Informationsdarstellung (decision usefulness) innerhalb des Abschlusses gewährleisten sollen. Die vier bedeutendsten Hauptkategorien sind der Grundsatz der Relevanz (relevance), der Grundsatz der Verlässlichkeit (reliability), der Grundsatz der Verständlichkeit (understandability) und der Grundsatz der Vergleichbarkeit (comparability)[48]. Der Zusammenhang zwischen Hauptkategorien, konkreten Subkategorien und weitere zu beachtende Grundsätze, die zu entscheidungsnützlichen Informationen führen, wird in Abbildung 2 verdeutlicht.

Gemäß dem Grundsatz der Relevanz sind Informationen entscheidungsrelevant, wenn sie das Verhalten von Adressaten beeinflussen. Informationen müssen qualitativ (nach der Art) und quantitativ (nach dem Umfang) wesentlich sein (materiality).[49] Bei unmittelbarem Ertragsbezug von Vermögenswerten kann regelmäßig von einer qualitativen Wesentlichkeit ausgegangen werden. Liegt kein Ertragsbezug vor, geht man von einer quantitativen Wesentlichkeit aus, wenn der Wert gleichartiger Vermögenswerte den Grenzwert von ca. 5 % der Bilanzsumme übersteigt[50]. Es ist festzuhalten, dass Informationen immer wesentlich sind, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung das Verhalten der Adressaten beeinflusst[51].

Nur wenn Informationen frei von verzerrenden Einflüssen und wesentlichen Fehlern sind, entsprechen sie dem Grundsatz der Verlässlichkeit. Wird der Adressat durch unverlässliche Informationen in die Irre geführt, ist unabhängig von der Informationsrelevanz zu überlegen, ob es angebracht ist, die Informationen in vollem oder nur teilweisem Umfang darzustellen[52].[53]

Der Grundsatz der Verlässlichkeit wird durch Subkategorien konkretisiert. Demnach sind Informationen nach dem Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful presentation) nur bei glaubwürdiger Darstellung der Geschäftsvorfälle und anderer Ereignisse verlässlich. Da sachverhalts- und rechtsgestaltende Aktionsparameter zu einer Verzerrung der Darstellung führen können, schreibt der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) eine Darstellung nach dem wirtschaftlichen Gehalt vor. Informationen sind neutral, d. h. frei von Werturteilen darzustellen [Grundsatz der Neutralität (neutrality)]. Im Gegensatz zu einigen europäischen Rechnungslegungssystemen erlaubt der Grundsatz der Vorsicht (prudence) nicht die (bewusste) Unterbewertung von Aktivposten und Erträgen oder die Überbewertung von Passivposten und Aufwendungen. Er besagt vielmehr, dass bei Ermessensspielräumen von Schätzungen ein gewisses Maß an Vorsicht zu beachten ist[54]. Um falsche oder irreführende und damit unverlässliche Informationen zu vermeiden, sind gemäß dem Vollständigkeitsgrundsatz alle im Abschluss enthaltenen Informationen in den Grenzen der Wesentlichkeit vollständig darzustellen (completeness).[55]

Die Grundsätze der Relevanz und Verlässlichkeit werden jedoch durch die Nebenbedingungen Zeitnähe, Abwägung von Nutzen und Kosten[56] sowie Abwägung der qualitativen Anforderungen an den Abschluss eingeschränkt[57].

Der Grundsatz der Verständlichkeit besagt, dass die im Abschluss enthaltenen Informationen für einen sachkundigen Adressaten bei sorgfältiger Lektüre leicht verständlich sein sollen[58].

Die Abschlüsse müssen stetig in ihrer Bewertungs- und Darstellungsweise mit anderen Abschlüssen des Unternehmens und anderer Unternehmen vergleichbar sein (Grundsatz der Vergleichbarkeit)[59].

Laut Rahmenkonzept führt die Einhaltung der qualitativen Anforderungen sowie der einschlägigen IAS/ IFRS zu einem Abschluss, der nach allgemeingültiger Auffassung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt (true and fair presentation)[60]. Nach Auffassung des Verfassers führt die Einhaltung der Vorschriften des IASB-Regelwerkes unbestritten zu einem IAS/ IFRS-konformen Abschluss. Ob dieser jedoch annähernd ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Realität ist, ist äußerst fraglich[61].[62]

Gleichwohl sind die Vorzüge eines unabhängig von nationalen Rechnungslegungssystemen entwickelten Regelwerkes im Rahmen der Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung unverkennbar.

3. Sachverhaltsgestaltende Aktionsparameter

3.1. Allgemeine Definition

Charakteristikum der (bilanzpolitisch motivierten) sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter ist die bewusste Realisierung von bestimmten Sachverhalten vor dem Bilanzstichtag, die bestimmte Tatbestände erfüllen oder vermeiden, die wiederum bestimmte Rechtsfolgen auslösen[63]. Die Schaffung, Vermeidung oder Umformung von tatsächlichen Sachverhalten führt zu einer zielorientierten Beeinflussung des Mengengerüstes der zugrunde liegenden Bilanz[64] und der GuV. Da der Entscheidungsträger gezielt versucht, einen bestimmten Tatbestand zu realisieren, ist der Tatbestand kein Datum, sondern eine Handlungsvariable[65]. Im Gegensatz zu den sachverhaltsabbildenden Aktionsparametern geht es bei den sachverhaltsgestaltenden Parametern nicht um die Abbildung der Realität, sondern um die Beeinflussung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung von Sachverhalten[66].[67]

Die sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter können sinnvoll in die Kategorien „Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art“ und „Sachverhaltsgestaltungen der zweiten Art“ unterteilt werden. In den folgenden Abschnitten erfolgt sowohl eine Definition der Begriffe als auch eine Erläuterung der wesentlichen Parameter innerhalb der Kategorien.

3.2. Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art

3.2.1. Definition

Unter Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art[68] versteht man bilanzpolitische Aktionsparameter, die entweder zur indirekten oder zur direkten Ergebnisbeeinflussung eingesetzt werden können. Die primäre bilanzpolitische Motivation liegt in der zweckorientierten Beeinflussung der GuV mit dem Ziel, die Ertragslage zu ändern[69].

Abbildung 3 liefert eine systematische Darstellung der sachverhaltsge-staltenden Aktionsparameter der ersten Art.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Aktionsparametern der indirekten Ergebnisbeeinflussung[70] handelt es sich primär um besondere Vertragsgestaltungen, die nur mittelbar die Ertragslage beeinflussen und die ohne eine bilanzpolitische Motivation nicht durchgeführt worden wären. Beispielhaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Abschluss eines Miet- und Pachtvertrags oder ein Forderungsverzicht zu nennen[71]. Aufgrund der vielfältigen Ge-staltungsoptionen von Verträgen, die auch nicht zwingend IAS/ IFRS–spezifisch sind, wird im weiteren Verlauf auf eine Darstellung von indirekten Parametern verzichtet.

Unter sachverhaltsgestaltenden Aktionsparametern der direkten Ergebnisbeeinflussung versteht man die zeitliche Verlagerung von Aufwendungen und Erträgen[72]. Charakteristisch für diese Sachverhaltsgestaltung ist, dass die Verlagerung auch ohne bilanzpolitischen Eingriff früher oder später stattgefunden hätte. Die bilanzpolitischen Wirkungen der Aufwands- und Ertragsverlagerung werden im folgenden Abschnitt ausführlich erläutert.

3.2.2. Aufwandsverlagerung

Der Ansatz von Aufwendungen in der GuV richtet sich nach der kumulativen Erfüllung der Definitionen (definitions) und der Ansatzkriterien (recognition criteria) des Rahmenkonzepts.[73]

Aufwendungen können per Definition in Aufwendungen aus betrieblicher Tätigkeit oder in andere Aufwendungen unterteilt werden. Betrieblich veranlasste Aufwendungen treten gewöhnlich als Abfluss oder Abnahme von Vermögenswerten[74] in Form von Umsatzkosten, Löhnen und Gehältern oder Abschreibungen auf. Andere Aufwendungen sind betriebsfremde Aufwendungen, die einen Nutzenabfluss darstellen; beispielhaft sind Aufwendungen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, zu nennen.[75]

Der Ansatz in der GuV erfolgt, wenn die Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist und in Verbindung mit einer Abnahme des Vermögenswertes oder der Zunahme einer Schuld steht, die verlässlich ermittelt werden kann.[76]

Die alleinige Gedankenplanung bzw. Innenverpflichtung, einen Geschäftsvorfall in Zukunft durchzuführen, wird wohl kaum dem Ansatzkriterium des wahrscheinlichen Nutzenabflusses entsprechen und zu einem Ansatz in der GuV führen[77]. Es muss vielmehr eine Außenverpflichtung bestehen. Der Realisierungszeitpunkt des Geschäftsvorfalls, der zu einer Außenverpflichtung führt, ist in einigen Fällen vom Entscheidungsträger frei bestimmbar.

Als konkrete bilanzpolitische Maßnahme zur Aufwandsverlagerung kommt u. a. die Vor- oder Nachverlagerung von Anschaffungs- oder Fertigstellungsvorgängen zur Nutzung höherer Abschreibungen[78] oder die Verlagerung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, Pensionszusagen und Werbemaßnahmen in Frage.[79]

Die bilanzpolitische Wirkung der Aufwandsverlagerung führt zu einer unmittelbaren Beeinflussung der Ertragslage. So führt bspw. eine Aufwandsnachverlagerung zu einer Erhöhung des Jahresüberschusses, die aus der Verlagerung des Aufwandspotentials in die Folgeperiode resultiert. Es ist jedoch zu beachten, dass der ergebniserhöhende Primäreffekt durch den ergebnisreduzierenden Sekundäreffekt (Nachholeffekt) der Folgeperiode „erkauft“ wird, da die verlagerten Aufwendungen zu einer zusätzlichen Belastung in der Folgeperiode führen[80].[81]

3.2.3. Ertragsverlagerung

Die Erfassung von Erträgen (revenues) richtet sich grundsätzlich nach der kumulativen Erfüllung von Definitionen und Ansatzkriterien.

Per Definition umfassen Erträge sowohl Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit[82] als auch andere Erträge (gains), bspw. Veräußerungsgewinne oder auch unrealisierte Erträge[83].[84]

Der Ansatz eines Ertrags in der GuV erfolgt, wenn eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist und eine Verbindung mit der Zunahme eines Vermögenswertes oder der Abnahme einer Schuld besteht, der Wert des Sachverhalts zuverlässig ermittelt werden kann und er einen hinreichenden Sicherheitsgrad aufweist.[85]

Die Ansatzkriterien für Erträge des Rahmenkonzepts werden durch IAS 18 konkretisiert. Demnach müssen bei Warenverkäufen die mit dem Eigentum verbundenen signifikanten Risiken und Chancen (significant risks and rewards) an den Erwerber übertragen werden. Die Übertragung muss dazu führen, dass der Veräußerer weder in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Verflechtung in Zusammenhang mit dem veräußerten Vermögenswert involviert ist (continuing managerial involvement approach) noch die Kontrolle über den veräußerten Vermögenswert behält (control approach). Darüber hinaus müssen nicht nur die Erträge, sondern auch die damit verbundenen Kosten zuverlässig bestimmbar sein.[86]

Bei Dienstleistungsverträgen erfolgt ein Ertragsausweis in der GuV gemäß dem Fertigstellungsgrad, wenn der Nutzenzufluss wahrscheinlich ist und die Erträge, die mit dem Auftrag verbundenen Kosten und der Fertigstellungsgrad zuverlässig bestimmt werden können[87].

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Ertragsausweis neben einer zuverlässigen Datenermittlung regelmäßig bei Warenverkäufen nach dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und bei Dienstleistungsgeschäften nach dem Grad der Fertigstellung richtet[88]. Der Entscheidungsträger kann grundsätzlich Einfluss auf die Gestaltung dieser Kriterien nehmen. Dieser Ermessensspielraum ermöglicht ihm eine interperiodische Ertragsverlagerung als Werkzeug des bilanzpolitischen Instrumentariums.

Der Entscheidungsträger kann eine Ertragsnachverlagerung durch die Verzögerung von Warenverkäufen oder die Verschiebung der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ins Folgejahr erreichen. Er kann bei Dienstleistungen versuchen, die Hauptleistung des Vertrags erst im Folgejahr fertig zu stellen. Es ist offensichtlich, dass die Ertragsnachverlagerung nicht unbegrenzt durchgeführt werden kann, da eine extrem verzögerte Lieferung von Waren und Dienstleistungen den Kundenbedürfnissen widerspricht. Im Rahmen von Dienstleistungen können auch die Produktionskapazitäten des Folgejahres eine Restriktion darstellen. Dagegen ist eine Ertragsvorverlagerung regelmäßig kundenfreundlicher, da sie regelmäßig zu einer vorgezogenen Lieferung führt[89] ; die Problematik einer fehlenden zusätzlichen Produktionskapazität bleibt als Restriktion weiterhin bestehen.

Aus bilanzpolitischer Sicht kann die Ertragsvorverlagerung dazu genutzt werden, Erträge in die aktuelle Periode zu verlagern. Die Durchführung einer solchen Maßnahme führt in der laufenden Periode zu einem unmittelbaren Anstieg des Jahresüberschusses und zu einer Bilanzverlängerung[90].[91]

3.3. Sachverhaltsgestaltungen der zweiten Art

3.3.1. Definition

Im Gegensatz zu den sachverhaltsgestaltenden Aktionsparametern der ersten Art liegt die bilanzpolitische Motivation der Parameter der zweiten Art primär in der Substanzbeeinflussung[92] der Unternehmung. Hierbei handelt es sich um die zielorientierte Beeinflussung des Mengengerüsts der Aktiva und Passiva mit der Zielsetzung, eine gewünschte Vermögens- und Finanzlage zu erreichen[93], die sowohl für die Schaffung von vorteilhaften Kennzahlen als auch für die Herbeiführung einer bestimmten Kapitalstruktur geeignet ist.

Die Tatsache, dass Aktionsparameter der zweiten Art ebenfalls zu einer Beeinflussung der Ertragslage führen, ist nur als sekundäre Zielsetzung zu werten und führt zu keiner Zurechnung zu den Parametern der ersten Art; die primäre bilanzpolitische Motivation der Parameter der zweiten Art ist das Betreiben einer zieladäquaten Bilanzstrukturpolitik.[94]

Die wesentlichen sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter werden systematisch durch Abbildung 4 dargestellt.

In den folgenden Abschnitten erfolgt die ausführliche Darstellung der bedeutendsten sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter der zweiten Art[95]. Hierzu zählen das Leasing, das Sale-and-leaseback-Verfahren, das Factoring, die Forfaitierung und die Pensionsgeschäfte.[96]

3.3.2. Leasing

Die Behandlung von Leasingverhältnissen erfolgt in IAS 17[97]. Bei einem Leasingverhältnis handelt es sich um Verträge, bei denen ein Leasinggeber (lessor) gegen Zahlung eines Entgeltes die Nutzungsrechte an einem Vermögenswert für einen vereinbarten Zeitraum auf einen Leasingnehmer (lessee) überträgt. Die Beantwortung der Frage, welcher Akteur den geleasten Vermögenswert zu bilanzieren hat, hängt davon ab, wem der geleaste Vermögenswert wirtschaftlich zugerechnet werden kann (substance over form)[98]. Daher unterscheidet der IAS 17 zwischen dem Finanzierungs- (finance) und dem Operatingleasing (operate lease).

Bei einem Finanzierungsleasing erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung des geleasten Vermögenswertes beim Leasingnehmer[99]. Finanzierungsleasing liegt vor, wenn (a) eine feste Grundmietzeit ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, (b) das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer liegt, (c) die Vertragslaufzeit einen überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer umfasst, (d) eine vorteilhafte Kaufoption bei Vertragsende vorgesehen ist, (e) bei Beginn des Vertrags der Barwert der Mindestleasingraten mindestens dem beizulegenden Zeitwert (fair value)[100] des geleasten Vermögenswertes entspricht oder (f) der geleaste Vermögenswert nur durch den Leasingnehmer genutzt werden kann (Spezialleasing). Weitere Indizien für ein Finanzierungsleasing sind, dass (g) aus vorzeitiger Kündigung resultierende Verluste vom Leasingnehmer getragen werden oder dass (h) aus der Restamortisation entstehende Gewinne oder Verluste dem Leasingnehmer zustehen.[101]

Ist keine der o. g. Bedingungen erfüllt, handelt es sich um ein Operatingleasing. Der geleaste Vermögenswert ist wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen.[102] Hierbei handelt es sich regelmäßig um kurzfristige und mietähnliche Vertragsverhältnisse.

Aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen bei der Abgrenzung zwischen Finanzierung- und Operatingleasing Ermessensspielräume, die als faktische Wahlrechte gewertet werden können. Es bleibt offen, in welcher Form der überwiegende Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu quantifizieren ist oder welcher Zinssatz als praktikabel zur Bestimmung des Barwertes der Mindestleasingraten anzusehen ist[103]. Die Beantwortung der Frage, ab wann eine Kaufpreisoption als vorteilhaft anzusehen ist, liegt ebenfalls im Ermessen des Entscheidungsträgers, da die Vorteilhaftigkeit abhängig vom künftigen Marktwert ist. Dieser kann jedoch regelmäßig nur zuverlässig geschätzt werden.

Eine Klassifizierung als Finanzierungs- oder Operatingleasing ist, aufgrund der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung beim Leasingnehmer[104], aus bilanzpolitischer Sicht bedeutend.[105]

Bei erstmaliger Erfassung eines Finanzierungsleasingverhältnisses wird der geleaste Vermögenswert beim Leasingnehmer regelmäßig zum beizulegenden Zeitwert[106] zuzüglich direkt zurechenbarer Kosten aktiviert und in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit passiviert[107]. Der aktivierte Vermögenswert ist nach den Grundsätzen des Sachanlagevermögens oder der immateriellen Vermögenswerte abzuschreiben. Die Leasingrate ist in einen Zinsanteil (finance charge), der erfolgswirksam behandelt wird, und einen Tilgungsanteil (reduction of the outstanding liablility), der die Verbindlichkeit mindert, aufzuteilen[108]. Der Jahresüberschuss wird also durch den Zinsanteil und die Abschreibung geschmälert. Aus bilanzpolitischer Sicht ist festzustellen, dass das Finanzierungsleasing die gleichen bilanziellen Auswirkungen wie ein Finanzierungskauf aufweist[109]. Der Gesamteffekt beider Maßnahmen führt zu einer Bilanzverlängerung.[110]

Beim Operatingleasing wird das gesamte Volumen der Leasingraten regelmäßig linear (straight line) über die Laufzeit verteilt, wobei die einzelnen Leasingraten direkt als Aufwand in der GuV zu verbuchen sind[111]. Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing mindert beim Operatingleasing die gesamte Leasingrate den Jahresüberschuss; aufgrund der fehlenden Aktivierung eines Vermögenswertes kommt es zu keiner Verbuchung einer Abschreibung. Der durch den jährlich verbuchten Leasingaufwand verursachte Mittelabfluss führt zur Bilanzverkürzung und zur Senkung der Eigenkapitalquote.[112]

3.3.3. Sale-and-leaseback-Verfahren

Unter dem Sale-and-leaseback-Verfahren versteht man das Leasen eines Vermögenswertes, der zuvor an den Leasinggeber veräußert wurde. Die IAS/ IFRS beinhalten besondere Vorschriften für das Sale-and-leaseback-Verfahren, da regelmäßig eine Interdependenz zwischen der Leasingrate und dem Veräußerungspreis besteht.[113] Es werden Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungs- oder Operatingleasing unterschieden. Die nachfolgende Behandlung des Sale-and-leaseback-Verfahrens erfolgt aus der Sichtweise des Veräußerers bzw. des Leasingnehmers.

Bei einem Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungsleasing ist ein Gewinnausweis nach IAS/ IFRS nur beschränkt möglich. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn darf nicht unmittelbar erfolgswirksam verbucht werden, sondern ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (deferred income) anzusetzen und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam aufzulösen[114].

Dagegen ist beim Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Operatingleasing ein Veräußerungsgewinn unmittelbar erfolgswirksam zu verbuchen, wenn der Veräußerungsgewinn dem beizulegenden Zeitwert entspricht und die Leasingraten marktüblich sind[115].[116]

Die bilanzpolitische Motivation für die Durchführung des Verfahrens ist regelmäßig das Generieren von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen durch die Aufdeckung von stillen Reserven in ertragsschwachen Geschäftsjahren[117], die Schaffung einer höheren Liquiditätslage oder die Verbesserung der Eigenkapitalposition.

Bilanzpolitisch führt das Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungsleasing zu einer Bilanzverlängerung. Die Ursache hierfür liegt einerseits in der Erhöhung der liquiden Mittel auf der Aktivseite sowie der Passivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Höhe des Veräußerungsgewinns, andererseits in der Aktivierung des geleasten Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert sowie der zugehörigen Verbindlichkeitspassivierung[118]. Aufgrund der sukzessiven Auflösung des passiven Abgrenzungspostens über die Laufzeit des Leasingverhältnisses ist der Ausweis von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen nur teilweise möglich[119]. Die Maßnahme führt zu einer Senkung der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquotensenkung wird jedoch in den Folgeperioden teilweise rückgängig gemacht, da der passive Rechnungsabgrenzungsposten sukzessive erfolgswirksam aufgelöst wird.

Dagegen führt aus bilanzpolitischer Sicht ein Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Operatingleasing zu einem sofortigen Ausweis des gesamten Veräußerungsgewinns, der unmittelbar zur Erhöhung des Jahresüberschusses führt.[120] Die Maßnahme führt regelmäßig zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und zu einer Bilanzverlängerung.[121]

3.3.4. Factoring und Forfaitierung

Beim Factoring tritt der Entscheidungsträger (Factoringnehmer) seine Forderungen aus Lieferung und Leistungen bündelweise an eine Factoringgesellschaft (Factor) ab, die die Forderungen bei Fälligkeit einzieht[122]. Vor Ablauf der Fälligkeit der Forderung entrichtet der Factor den Forderungsbetrag abzüglich einer Dienstleistungsgebühr[123] sowie einer Prämie für die Übernahme des Delkredererisikos[124] an den Factoringnehmer. Der Begriff des Factoring kann in echtes und unechtes Factoring unterteilt werden.[125]

Beim echten Factoring übernimmt der Factor vollständig das Delkredererisiko. Gemäß IAS 37.20a ist bei Übertragung aller wesentlichen Risiken und Chancen (substantially all risks and rewards) auf den Factor der Forderungsbestand auszubuchen (derecognise). Ein verbleibendes Risiko aus der Forderungsübertragung ist ggf. separat als Rückstellung zu erfassen (component approach).[126]

Das unechte Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass das Delkredererisiko nur teilweise oder überhaupt nicht vom Factor übernommen wird. Verbleibt das Delkredererisiko vollständig beim Factoringnehmer, ist der Forderungsbestand in der Bilanz des Factoringnehmers fortzuführen[127].[128] Wird das Delkredererisiko nur teilweise auf den Factor übertragen, d. h. wesentliche Risiken[129] verbleiben beim Factoringnehmer, kommt es darauf an, ob der Factoringnehmer die Kontrolle über den Forderungsbestand behalten hat oder nicht (control approach).

Es ist anzunehmen, dass der Factoringnehmer keine Kontrolle hat, wenn dessen Kunde angewiesen wurde direkt an den Factor zu zahlen, da dieser sowohl über die Forderungseinzugsrechte als auch über die Weiterveräußerungsrechte verfügt[130]. In dieser Konstellation hat der Factoringnehmer den veräußerten Forderungsbestand auszubuchen und ein eventuell aus der Übertragung bestehendes Risiko separat auf seine Rückstellungsfähigkeit zu prüfen.[131]

Wird der Forderungseinzug weiterhin durch den Factoringnehmer durchgeführt oder kann der Factor den erworbenen Forderungsbestand nicht ohne Einwilligung des Factoringnehmers weiterveräußern, ist davon auszugehen, dass der Factoringnehmer die Kontrolle behält. In dieser Konstellation darf der Factoringnehmer nur den Teil des Forderungsbestandes ausbuchen, in den er nicht mehr involviert ist (continuing involvement approach). Der Teil des Bestandes, für den der Factoringnehmer weiterhin das Delkredererisiko trägt, ist weiterhin in der Bilanz zu erfassen.[132] Es ist jedoch zu beachten, dass neben der bilanziellen Fortführung des involvierten Teils eine damit verbundene Verbindlichkeit (associated liability) passiviert werden muss[133].

Die Forfaitierung hat erhebliche Ähnlichkeit mit dem echten Factoring. Bei einer solchen Abtretungsart erwirbt ein Kreditinstitut erstklassige Einzelforderungen eines Exporteurs mit voller Übernahme des Delkredererisikos. Die Einzelforderungen müssen zusätzlich abgesichert sein, bspw. durch Staatsgarantien[134] oder Ausfuhrkreditversicherungen.[135] Eine veräußerte Einzelforderung ist vom Exporteur auszubuchen. Da die Forderungsübertragung für den Exporteur risikolos ist, ist eine separate Rückstellungspassivierung ausgeschlossen.[136]

Das echte Factoring, das unechte Factoring, bei dem die Kontrolle vollständig auf den Factor übertragen wird, sowie die Forfaitierung führen beim Factoringnehmer bilanzpolitisch zu einem Aktiv-Tausch. Es ist jedoch zu beachten, dass die zu leistende Dienstleistungsgebühr und die Delkredereprämie erfolgswirksam in der GuV verbucht werden müssen. Der Gesamteffekt führt also insgesamt zu einer Bilanzverkürzung, da der erfolgsneutrale liquide Zufluss durch den erfolgswirksamen liquiden Abfluss von Gebühr und Prämie geschmälert wird.

Im Gegensatz dazu führt das unechte Factoring, bei dem der Factoringnehmer teilweise oder vollständig die Kontrolle behält, zu einer Bilanzverlängerung des Factoringnehmers, da in Höhe des nicht ausgebuchten Forderungsbestandes (der involvierte Teil) eine Verbindlichkeit zu passivieren ist. Die Bilanzverlängerung erfolgt jedoch nicht in Höhe des nicht ausgebuchten Forderungsbestandes, da auch hier die erfolgswirksame Verbuchung der Dienstleistungsgebühr und Prämie eine bilanzverkürzende Wirkung entfaltet.[137]

3.3.5. Pensionsgeschäfte

Bei einem Pensionsgeschäft übereignet der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer für einen bestimmten Zeitraum finanzielle Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere[138], gegen Entgelt. Die Vertragsparteien vereinbaren dabei, dass der Pensionsnehmer die Vermögenswerte nach Ablauf des Vertragszeitraums gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber rückübereignen muss oder kann[139]. Aufgrund dieser vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit können Pensionsgeschäfte sowohl in echte als auch in unechte Pensionsgeschäfte unterteilt werden.[140]

Bei einem echten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer dazu verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Vermögenswert zurück zu übereignen, d. h. die Vertragsparteien haben eine Rückkaufoption (option to repurchase) vereinbart. Beinhaltet die Rückkaufoption, dass der Pensionsnehmer verpflichtet ist, den Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert am Rückkaufdatum zurück zu übereignen, dann hat der Pensionsgeber alle wesentlichen Risiken und Chancen (substantially all risks and rewards) auf den Pensionsnehmer übertragen[141]. Der Vermögenswert ist beim Pensionsgeber auszubuchen[142] ; die Rückkaufoption, die durch den Transfer geschaffen wurde, ist separat zu erfassen[143].[144] Hat der Pensionsnehmer jedoch die Pflicht, den Vermögenswert zu einem festen im Voraus vereinbarten Betrag oder den empfangenen Betrag zuzüglich einer Rendite (sales price plus lender’s return) zurück zu übereignen, werden nicht alle Risiken und Chancen auf den Pensionsnehmer übertragen. Der Vermögenswert ist weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers zu bilanzieren.[145] In Höhe des empfangenen Betrages (consideration received) ist beim Pensionsgeber eine Verbindlichkeit zu bilanzieren[146].

Bei einem unechten Pensionsgeschäft hat der Pensionsnehmer lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, den Vermögenswert nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurück zu übereignen. Der Pensionsnehmer verfügt also über eine Verkaufsoption (put option) gegenüber dem Pensionsgeber. Der Pensionsgeber ist jedoch, wie zuvor, nur in der Lage, den Vermögenswert auszubuchen, wenn er alle Risiken und Chancen auf den Pensionsnehmer übertragen kann. Die Übertragung aller Risiken und Chancen hängt jedoch vom Basispreis der Verkaufsoption ab. Ist der Basispreis „signifikant aus dem Geld“ (deeply out of the money), werden alle Risiken und Chancen übertragen. Der Pensionsgeber kann den Vermögenswert ausbuchen[147] ; die Erfassung der Verkaufsoption ist regelmäßig nicht erforderlich, da sie die Rückstellungskriterien nicht erfüllt.[148] Es werden jedoch nicht alle Risiken und Chancen auf den Pensionsnehmer übertragen, wenn der Basispreis der Option „signifikant im Geld“ (deeply in the money) ist.[149] In dieser Konstellation ist der Vermögenswert weiter beim Pensionsgeber zu bilanzieren und in Höhe des empfangenen Betrages eine Verbindlichkeit zu passivieren.[150] Die mit der Verkaufsoption verbundenen Risiken müssen auf ihre Rückstellungsfähigkeit geprüft werden.

Nach Auffassung des Verfassers ist im Rahmen der Pensionsgeschäfte der Kontrollansatz (control approach) sowie ein hieraus resultierender möglicher Involvierungsansatz (continuing involvement approach)[151] unbedeutend, da im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften entweder alle oder keine wesentlichen Risiken und Chancen übertragen werden können. Eine teilweise Übertragung der Risiken und Chancen auf den Pensionsnehmer oder ein teilweiser Verbleib der Risiken und Chancen beim Pensionsgeber ist nicht möglich.

Die bilanzpolitische Beurteilung der Pensionsgeschäfte hängt davon ab, ob alle wesentlichen Risiken und Chancen übertragen wurden oder nicht. Kann der Pensionsgeber alle wesentlichen Risiken und Chancen übertragen, liegt bilanziell ein Aktivtausch vor, da einerseits der Vermögenswert beim Pensionsgeber auszubuchen ist, andererseits der empfangene Betrag zur Erhöhung der Liquidität führt (wie bei einem normalen Verkauf).[152]

Verbleiben jedoch alle wesentlichen Risiken und Chancen beim Pensionsgeber, handelt es sich um eine Bilanzverlängerung; der Vermögenswert ist weiterhin beim Pensionsgeber zu bilanzieren und in Höhe der empfangenen Leistung ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Maßnahme führt zur Senkung der Eigenkapitalquote.

4. Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der materiellen Art

4.1. Allgemeine Definition

Charakteristisch für sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der materiellen Art ist, dass ein Sachverhalt, der einen Tatbestand erfüllt, bereits realisiert wurde. Der Tatbestand ist die rechtliche Abbildung der Realität und löst rechtliche Konsequenzen aus, die aus einem Wahlrecht bestehen oder einen Ermessensspielraum beinhalten. Durch die Ausübung des Wahlrechts oder Ermessensspielraums bleibt der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert[153]. Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter gehören grundsätzlich zu den bilanzpolitischen Maßnahmen, die nach dem Bilanzstichtag eingesetzt werden[154]. Es ist jedoch zu konstatieren, dass eine Vielzahl von Entscheidungen bereits vor dem Stichtag ausgeübt werden[155]. Die Zielsetzung des Einsatzes bilanzpolitischer Aktionsparameter der materiellen Art ist die Beeinflussung des Wert- und Mengengerüsts in der Bilanz.

[...]


[1] Vgl. P.6.

[2] Eine verlängerte Frist bis 01.01.2007 gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel außerhalb der EU zugelassen sind und vor Veröffentlichung der Verordnung bereits nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert haben.

[3] Vgl. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (2002), S. 3 f.

[4] Vgl. auch Schöllhorn/Müller (2004), S. 1623.

[5] Vgl. Deutscher Bundestag (2004), S. 3172; Stahlschmidt (2004), S. 996; vgl. auch Buchheim/Gröner/Kühne (2004), S. 1783; Hüttche (2004), S. 1189.

[6] Der IAS 39 wurde von der EU-Kommission am 19.11.2004 nur in einer verkürzten Version anerkannt. Einige Bestimmungen bezüglich der “fair value “-Option und der Sicherungsgeschäfte wurden nicht übernommen. Die Bildung einer „light-Version“ von IAS 39 schafft bei der weltweiten Durchsetzung der IAS/ IFRS nicht gerade Vertrauen, vgl. auch o. V. (2004), S. 23.

[7] D. h. „IASB-Verbesserungsprojekts“.

[8] Hierzu zählen IAS 1, 2, 8, 10, 16, 17, 21, 24, 27, 28, 31, 33, 40 (alle überarb. 2003).

[9] Vgl. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (2004a), S. 1 ff.; ders. (2004b), S. 1 ff.; ders. (2004c), S. 1 ff.; ders. (2004d), S. 3; ders. (2004e), S. 3; ders. (2003), S. 1.

[10] Sowohl die EFRAG als auch das ARC haben bereits die Übernahme des IFRS 2 in europäisches Recht zugestimmt, vgl. http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/ accounting/ias_de.htm#adopted-commission, Stand: 09.01.2005;

http://www.standardsetter.de/drsc/news/news.php?lp=1&list_id=0&language=german, Stand: 09.01.2005.

[11] Vgl. auch Pohle (2004), S. 25.

[12] Vgl. auch Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer (2004a), S. 925; dies. (2004b), S. 849.

[13] Das IASB hat bereits ein Diskussionspapier bezüglich verkürzter IAS/ IFRS-Regelungen für den Mittelstand veröffentlicht, vgl. auch Dallmann/Ull (2004), S. 321 ff.

[14] Man kann auch vom „Konvergenz- und Verbesserungsprojekt“ (1987-1993), vom „Verbesserungsprojekt“ (2002–2003) und von „Änderungen“ sprechen.

[15] Eine weitreichende Eliminierung von Wahlrechten war die Voraussetzung, um eine Akzeptanzerklärung der IOSCO zu erhalten.

[16] Vgl. KPMG (2003), S. 8; http://www.iasb.org/about/history.asp, Stand: 31.12.2004.

[17] Die unterschiedliche Behandlung von Aktionsparametern im IAS/ IFRS-Abschluss und im steuerlichen Abschluss führt zu temporären Differenzen (temporary differences), die regelmäßig zum Ansatz von latenten Steuern (deferred taxes) im IAS/ IFRS-Abschluss führen. Die durch den Einsatz der Aktionsparameter verursachten latenten Steuern und deren bilanzpolitische Auswirkung auf den Abschluss sind jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit. Der Verfasser nimmt im Rahmen dieser Arbeit grundsätzlich an, dass eine synchrone Ausübung der Aktionsparameter sowohl im handelsrechtlichen als auch im steuerlichen Abschluss rechtlich möglich ist und durchgeführt wird. Der in Gliederungspunkt 4.3.3. dargestellte Ermessensspielraum bei latenten Steuern für den Fall von Verlustvorträgen bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz.

[18] Vgl. auch Bitz/Schneeloch/Wittstock (2003), S. 642; Pfleger (1988), S. 19.

[19] Die Zielsetzungen von Unternehmens- und Bilanzpolitik müssen nicht zwingend identisch sein; Zielkomplementarität oder Zielindifferenz ist ausreichend.

[20] Vgl. Schneeloch (2002), S. 62.

[21] Vgl. Meyer/Meisenbacher (2004), S. 567; KPMG (2003), S. 22.

[22] Zur Durchführung von Jahresabschlussanalysen bei IAS/ IFRS-Abschlüssen, vgl. Kirsch (2004), S. 261 ff.

[23] Bzw. der zu einem hohen Ausweis des Jahresüberschusses führt.

[24] Vgl. auch Bitz/Schneeloch/Wittstock (2003), S. 648 ff.

[25] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock (2003), S. 647.

[26] Vgl. auch Keller (1999), S. 8 ff.

[27] Von einer latenten Krise spricht man, wenn externe Bilanzadressaten die Krise noch nicht wahrgenommen haben.

[28] Auch wenn der IAS/ IFRS-Einzelabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion hat, ist in Zeiten hoher Gewinne eine Gewinnnivellierung erstrebenswert, um den Ruf der Aktionäre nach höheren Dividenden zu dämpfen, vgl. auch Coenenberg (2001), S. 1137; Dangel/Hofstetter/Otto (2001), S. 53.

[29] Der Einzelabschluss besteht sowohl aus Bilanz, GuV und Anhang als auch aus Kapitalfluss-, Eigenkapitalveränderungs- und Ergänzungsrechnungen, vgl. auch P.10; F.12; F.21; IAS 1.7 f.

[30] Die Informationen des IAS/ IFRS-Einzelabschlusses sind explizit auf Kapitalgeber zugeschnitten. Das Rahmenkonzept rechtfertigt diese Vorgehensweise damit, dass investororientierte Informationen auch den Informationsbedürfnissen anderer Adressaten entsprechen sollen, vgl. F.10.

[31] Vgl. F.14.

[32] Vgl. Peemöller (2003), S. 174.

[33] Die Einzelstandards werden u. a. durch den IG und die BC ergänzt.

[34] Im Gegensatz zu den Einzelstandards werden die IFRIC nicht vom IASB, sondern vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) veröffentlicht.

[35] Vgl. P.8; F.1d; F.2 f.; IAS 8.11. Nur wenn die Befolgung der Anforderungen eines Standards irreführend ist und mit den Jahresabschlusszielen des Rahmenkonzepts in Konflikt steht, soll das Unternehmen von den Anforderungen abweichen, vgl. IAS 1.17, vgl. hierzu auch Gliederungspunkt 4.3.3.

[36] Vgl. Lüdenbach (2004), S. 38; vgl. auch Schöllhorn/Müller (2004), S. 1624; Buchholz (2003), S. 20.

[37] Vgl. auch Freisleben/Leibfried (2004), S. 102; Ruhnke/Nerlich (2004), S. 392.

[38] Beide Grundsätze wurden ebenfalls im IAS 1 verankert. Hierdurch erhalten sie eine höhere Gewichtung als bei alleiniger Kodifizierung im Rahmenkonzept.

[39] Vgl. F.22; IAS 1.25 f.; siehe hierzu auch Gliederungspunkt 3.2.2. f.

[40] Vgl. F.74 ff.; F.92 ff.; IAS 1.26.

[41] Vgl. Schöllhorn/Müller (2004), S. 1624; Kirsch (2003a), S. 21; vgl. auch Gliederungspunkt 4.2.2.1.

[42] Vgl. F.95.

[43] Das gilt ebenfalls für unrealisierte Erträge, vgl. F.76.

[44] Vgl. Buchholz (2003), S. 41; Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 119.

[45] Vgl. F.22.

[46] Vgl. Buchholz (2003), S. 40.

[47] Vgl. F.23; IAS 1.23 f.

[48] Vgl. F.24.

[49] Vgl. F.26; F.29; IAS 8.8.

[50] Vgl. Buchholz (2003), S. 45; a. A. Wolz (2004), S. 141: Die vorherrschende Bandbreite liegt bei 5-10 % des Periodenergebnisses.

[51] Vgl. F.30.

[52] Als Beispiel sind eventuelle Schadensersatzansprüche aus schwebenden Gerichtsverfahren zu nennen. Bei nur teilweiser Darstellung eines Anspruchs innerhalb des Einzelabschlusses ist der Informationsmangel durch Angabe im Anhang zu beheben.

[53] Vgl. F.31 f.

[54] So konstatiert auch IAS 8.33, dass vernünftige bzw. angemessene Schätzungen einen wesentlichen Teil der Vorbereitung von Jahresabschlüssen darstellen; dies steht jedoch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verlässlichkeit.

[55] Vgl. F.33 ff.

[56] Bspw. sollten bilanzpolitische Instrumente vermieden werden, deren Kosten den Nutzen ihres Einsatzes übersteigen, vgl. auch Meyer/Meisenbacher (2004), S. 568.

[57] Vgl. F.43 ff.

[58] Vgl. F.25.

[59] Vgl. F.39; so auch IAS 1.27; IAS 8.13.

[60] Vgl. F.46; IAS 1.13; IAS 1.15.

[61] Vgl. auch Lüdenbach (2004), S. 63; Löhr (2003), S. 645; Hoffmann/Lüdenbach (2002), S. 547 f.

[62] Eine wirklichkeitsgetreue Spiegelung des Unternehmensgeschehens scheitert generell schon an der Tatsache, dass ein Normgeber niemals in der Lage sein wird, alle möglichen Geschäftsvorfälle oder Ereignisse in einer Norm zu kodifizieren.

[63] Vgl. auch Meyer/Meisenbacher (2004), S. 568.

[64] Vgl. Vollmuth (1998), S. 279.

[65] Vgl. Hinz (1994), S. 69; Pfleger (1988), Rnr. 19.

[66] Vgl. auch Hüttche/v. Brandis (2003), S. 323.

[67] Die rechtliche Ausgestaltung wird jedoch durch den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) eingeengt, vgl. F.35.

[68] Der Begriff „Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art“ ist in der Literatur nicht eindeutig. Vollmuth und Pfleger verwenden den Begriff der „Sachverhaltsgestaltung der Ergebnisbeeinflussung“, vgl. Vollmuth (1998), S. 293; Pfleger (1988), Rnr. 33. Hinz spricht von „Sachverhaltsgestaltenden Aktionsparametern zur Beeinflussung der Ertragslage“, vgl. Hinz (1994), S. 200. Harder verwendet den Begriff „Mittel der Ergebnisregulierung“, vgl. Harder (1962), S. 157.

[69] Einerseits geht es um den Versuch, die Ertragslage absolut zu beeinflussen, andererseits um die relative Ergebnisbeeinflussung mit der Zielsetzung, günstige Umsatzkennzahlen zu schaffen.

[70] Vollmuth und Pfleger sprechen von einer „originären Gestaltung“, vgl. Vollmuth (1998), S. 295; Pfleger (1988), Rnr. 33. Hinz spricht in diesem Zusammenhang von einer „Sachverhaltsgestaltung zur Erfolgsverlagerung ohne funktionale Abhängigkeit“, vgl. Hinz (1994), S. 201.

[71] Vgl. auch Vollmuth (1998), S. 295; Hinz (1994), S. 202.

[72] Vgl. Vollmuth (1998), S. 294; so auch Pfleger (1988), Rnr. 33. Hinz verwendet den Begriff „Sachverhaltsgestaltung zur Erfolgsverlagerung mit funktionaler Abhängigkeit“, vgl. Hinz (1994), S. 200.

[73] Vgl. F.82.

[74] Hierzu zählen bspw. liquide Mittel, Vorräte oder Sachanlagen.

[75] Vgl. F.78 ff.

[76] Vgl. F.83; F.94.

[77] Dies ist auch aus der strengen Voraussetzung für die Bildung von Aufwandsrückstellungen abzuleiten, vgl. Gliederungspunkt 4.2.2.5.

[78] Nach IAS/ IFRS ist generell auch die Sofortabschreibung von Sachanlagen möglich, wenn diese in einer quantitativen Betrachtung unwesentlich sind, vgl. Gliederungspunkt 2.4.

[79] Die Aufwandsverlagerung enthält jedoch zwei Restriktionen. Sie darf weder dem “matching principle“ widersprechen noch in Widerspruch zur betrieblichen Beschaffungspolitik stehen.

[80] Der bilanzpolitische Effekt liegt also nur in der Periodenverschiebung; bei Betrachtung des gesamten Planungshorizonts hat sich nichts geändert, vgl. sinngemäß Harder (1962), S. 165.

[81] Bei der Aufwandsvorverlagerung liegen die Verhältnisse umgekehrt.

[82] Hierzu zählen u. a. Umsatzerlöse, Zins- und Mieterträge.

[83] Unrealisierte Erträge können aus der Neubewertung von Vermögenswerten oder aus Dienstleistungs- bzw. Fertigungsverträgen resultieren.

[84] Vgl. F.74 ff.

[85] Vgl. F.83; F.92 f.

[86] Vgl. IAS 18.14.

[87] Vgl. IAS 18.20. IAS 18.21 besagt, dass die Regelungen von IAS 11 (construction contracts) grundsätzlich auch für die Erfassung von Dienstleistungsgeschäften gültig sind, vgl. hierzu auch Gliederungspunkt 4.3.3.

[88] Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ansatzkriterien des IAS 18.14 und des IAS 18.20 jeweils kumulativ zu erfüllen sind. Sie haben als Spezialregelung Vorrang vor den Regelungen des Rahmenkonzepts.

[89] Aus Sicht des Kunden besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser aus eigenen bilanzpolitischen Gründen mit einer gewählten Ertragsverlagerung nicht einverstanden ist.

[90] Wie bei der Aufwandsverlagerung besteht der bilanzpolitische Effekt jedoch nur in der Periodenverschiebung. Bei Betrachtung des gesamten Planungshorizonts tritt keine Änderung ein.

[91] Die bilanzpolitischen Schlussfolgerungen liegen bei der Ertragsnachverlagerung umgekehrt.

[92] Nach Auffassung des Verfassers umfasst der Substanzbegriff alle Bilanzpositionen, d. h. Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital.

[93] Vgl. auch Meyer/Meisenbacher (2004), S. 569.

[94] Vgl. auch Hinz (1994), S. 277, S. 312.

[95] Zu den Gestaltungen der zweiten Art zählen auch die “Asset Backed Securities “ sowie die “In-substance-defeasance “; auf eine Darstellung an dieser Stelle wird verzichtet. Zur Erläuterung wird auf Hüttche/v. Brandis (2003), S. 33, S. 218; Peemöller (2003), S. 189 f.; Watrin/Struffert (2003), S. 398 ff. verwiesen.

[96] Vgl. Hüttche/v. Brandis (2003), S. 323.

[97] Dieser Standard behandelt keine Leasingverhältnisse, die in Verbindung mit dem Abbau von natürlichen Ressourcen oder der Lizenzierung von Filmrechten stehen, vgl. IAS 17.2.

[98] Vgl. F.35; IAS 17.4.

[99] Vgl. auch IAS 17.20; IAS 17.36.

[100] Vgl. hierzu Gliederungspunkt 4.2.3.1.

[101] Vgl. IAS 17.4; IAS 17.8; IAS 17.10 f.

[102] Vgl. auch IAS 17.4; IAS 17.8; IAS 17.10 f.; IAS 17.33; IAS 17.49.

[103] Vgl. IAS 17.20.

[104] Die Aktivierung von Finanzierungsleasingverhältnissen sowie die bilanzielle Behandlung des Operatingleasing aus Sicht des Leasingnehmers erfordert zusätzliche Anhangangaben, vgl. IAS 17.31; IAS 17.35.

[105] Nachfolgend wird auf eine bilanzielle Behandlung beim Leasinggeber verzichtet, da sie regelmäßig nur für Leasinggesellschaften relevant ist. Es wird auf die Paragraphen des IAS 17.36 ff. verwiesen.

[106] Soweit der beizulegende Zeitwert höher als der Barwert der Mindestleasingraten ist.

[107] Vgl. IAS 17.20.

[108] Vgl. IAS 17.25 ff.

[109] Es ist anzumerken, dass der Finanzierungszinssatz beim Finanzierungsleasing regelmäßig höher als beim Finanzierungskauf ist. Aus ökonomischer Sicht führt der höhere Zins zu einer freiwilligen Aufwandsmehrbelastung, die nur sinnvoll wäre, wenn Ertragssteuersätze von über 100 % existent wären.

[110] Das Finanzierungsleasing führt tendenziell zu einer vorteilhafteren Darstellung der Kapitalflussrechnung (cash flow calculation). Ursache hierfür ist, das die Leasingrate in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgespaltet wird und der Leasinggegenstand abgeschrieben wird; die Kapitalflussrechnung berücksichtigt daher nur den Zins-, nicht aber den Abschreibungsanteil als liquiditätswirksam, so auch Dangel/Hofstetter/Otto (2001), S. 41. Dieser Vorteil wird jedoch durch eine sinkende Eigenkapitalquote konterkariert.

[111] Vgl. IAS 17.33.

[112] Im Rahmen der Kapitalflussrechnung wird der Leasingaufwand vollständig als liquiditätswirksam eingestuft.

[113] Vgl. IAS 17.58.

[114] Vgl. IAS 17.59.

[115] Bestehen jedoch Interdependenzen zwischen dem Veräußerungspreis und der Leasingrate, ist ein möglicher Veräußerungsgewinn oder –verlust abzugrenzen.

[116] Vgl. IAS 17.61.

[117] Da der Veräußerungspreis regelmäßig über den fortgeführten AHK des Vermögenswertes liegen wird. Hier wird die Prämisse gesetzt, dass der zu veräußernde Vermögenswert beim Veräußerer gemäß der Buchwertmethode (cost model) bewertet wurde, da bei einer Bewertung zum Neubewertungsbetrag (revaluation model) der Ausweis von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen regelmäßig nicht realisierbar sein wird, vgl. Gliederungspunkt 4.2.3.2.

[118] Dies gilt nur, soweit der beizulegende Zeitwert den Barwert der Mindestleasingraten übersteigt.

[119] Der Ausweis eines anteiligen Gewinns führt unmittelbar zum Anstieg des Jahresüberschusses. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Anstieg regelmäßig durch den Zins- und Abschreibungsanteil, der aus dem Finanzierungsleasing resultiert, konterkariert wird.

[120] Es ist zu beachten, dass der Jahresüberschuss nicht in Höhe des gesamten Veräußerungsgewinns steigt, da er durch den zusätzlichen Leasingaufwand geschmälert wird. Es ist sogar denkbar, dass der Leasingaufwand den Veräußerungsgewinn übersteigt, mit der Folge einer Reduzierung des Jahresüberschusses.

[121] Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Veräußerungsgewinn größer als der entstandene Leasingaufwand ist.

[122] Die Forderungsabtretung wird regelmäßig laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten durchgeführt und umfasst einen längeren Zeitraum, der vertraglich fixiert ist.

[123] Die Factoringgesellschaft übernimmt regelmäßig mit dem Forderungsbestand verbundene Arbeiten, wie bspw. die Debitorenbuchhaltung, das Forderungsinkasso oder das Mahnwesen und erhebt für diese Dienstleistungen eine Gebühr.

[124] In diesem Kontext kann auch vom Forderungsausfallrisiko gesprochen werden.

[125] Vgl. Wohlgemuth (2002), Rnr. B 669a; Kehl et al. (1996), S. 382.

[126] Bei mindestens 92 %iger Übertragung des Delkredererisikos auf den Factor ist anzunehmen, dass alle wesentlichen Risiken und Chancen übertragen wurden, vgl. auch IAS 39.16b. In Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit des verbleibenden Delkredererisikos ist beim Factoringnehmer eine Rückstellung zu passivieren. Sind die Rückstellungskriterien nicht erfüllt, so ist eine Anhangangabe als Eventualverbindlichkeit erforderlich, vgl. auch Lüdenbach (2004), S. 129.

[127] Vgl. IAS 39.20b.

[128] Gemäß IAS 39.29 ist bei vollständigem Verbleib aller wesentlichen Risiken und Chancen in Höhe des empfangenen Betrages eine Verbindlichkeit zu passivieren.

[129] Es ist anzunehmen, dass ein verbleibendes Delkredererisiko von mehr als 8 % beim Factoringnehmer als wesentliches Risiko anzusehen ist.

[130] Vgl. auch IAS 39.AG42.

[131] Vgl. IAS 39.20c(i). Die Behandlung erfolgt analog zum echten Factoring.

[132] Vgl. IAS 39.20c(ii).

[133] Vgl. IAS 39.31.

[134] „Mit der öffentlichen Hand als Schuldner ist das Ausfallrisiko vernachlässigbar klein“, Lüdenbach (2004), S. 131.

[135] Vgl. Nolden et al. (2000), S. 613; Kehl et al. (1996), S. 383.

[136] Vgl. IAS 39.20a.

[137] Die Maßnahme führt zur Reduzierung der Eigenkapitalquote.

[138] Hier erfolgt die Annahme, dass die Wertpapiere in einem aktiven Markt gehandelt werden. Zur Vorgehensweise bei einem fehlenden aktiven Markt wird u. a. auf IAS 39.AG42 f. verwiesen.

[139] Vgl. Wohlgemuth (2002), Rnr. B 669d f.; Hadeler/Arentzen (2000), S. 2375.

[140] Die nachfolgende Darstellung erfolgt aus der Sichtweise des Pensionsgebers.

[141] Vgl. IAS 39.AG39b.

[142] Ein Gewinn oder Verlust, der aus der Veräußerung sowie aus der Auflösung einer vorhandenen Neubewertungsrücklage entsteht, ist erfolgswirksam zu behandeln, vgl. IAS 39.26.

[143] Die Rückkaufoption ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Existiert im Veräußerungszeitpunkt ein Zeitwert von null, dann ist die Option erst im Rahmen der Folgebewertung zu bilanzieren, vgl. auch Grünberger/Grünberger (2004), S. 99.

[144] Vgl. IAS 39.20a.

[145] Vgl. IAS 39.20b; IAS 39.AG40a.

[146] Vgl. IAS 39.29.

[147] Vgl. Fn. 142.

[148] Vgl. IAS 39.20a; IAS 39.AG39c.

[149] Zu den Begrifflichkeiten “in the money “ und “out of the money “ vgl. ausführlich Grill/Perczynski (2001), S. 305.

[150] Vgl. IAS 39.20b; IAS 39.29; IAS 39.AG40d.

[151] Eine Erläuterung der beiden Ansätze findet sich unter dem Gliederungspunkt 3.3.4.

[152] Es ist anzumerken, dass die Maßnahme bei einem Veräußerungsgewinn zu einer Bilanzverlängerung führt. Ein möglicher Veräußerungsgewinn führt zur Erhöhung der Eigenkapitalquote.

[153] Vgl. Schneeloch (2002), S. 115; Hadeler/Arentzen (2000), S. 2920.

[154] Vgl. auch Schneeloch (2002), S. 116.

[155] Vgl. Meyer/Meisenbacher (2004), S. 569.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836618793
DOI
10.3239/9783836618793
Dateigröße
698 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Duisburg-Essen – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (September)
Note
2,0
Schlagworte
international financial reporting standards ifrs accounting bilanzpolitik wahlrechte ermessensspielräume
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