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Besteuerung von grenzüberschreitenden Kapitalanlagen bei Privatanlegern anhand von ausgewählten Anlageformen

©2008 Diplomarbeit 105 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Home-Bias – mit diesem Begriff wird im Rahmen des verhaltenswissenschaftlichen Ansatzes der Kapitalmarkttheorie, dem Behavioral Finance, eine Verhaltensanomalie bei Kapitalanlegern bezeichnet, welche die Neigung von Investoren zu einer Übergewichtung heimischer Aktien in ihren Portfolios beschreibt. Diese Tatsache steht damit im Gegensatz zu den sowohl theoretisch als auch empirisch belegten Erkenntnissen der finanzwirtschaftlichen Forschung, dass eine breite länderübergreifende Diversifikation die Vermögensanlage in Aktien hinsichtlich des Verhältnisses von Ertrag und Risiko optimiert. Zweifelsohne lässt sich diese Aussage auch auf andere Anlageklassen wie beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere übertragen. Damit steht ein Investor, der den Aspekt einer internationalen Streuung seines Vermögens berücksichtigt, über kurz oder lang vor dem Problem der Besteuerung dieser Kapitalanlagen. Fraglich und somit Ziel der Untersuchung ist es nun, insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von grenz-überschreitenden Kapitalanlagen aus der Sicht eines Privatanlegers zu betrachten. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst schwerpunktmäßig die Thematik der Doppelbesteuerung bei internationalen Transaktionen sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung dargestellt. Das zweite Kapitel behandelt die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen, wobei sowohl auf die derzeitige als auch die zukünftige Rechtslage ab 2009 eingegangen wird. Die Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen erfolgt im dritten Kapitel. Hierbei werden zum einen allgemeingültige Aussagen über eine steuerliche Vorteilhaftigkeit oder Benachteiligung grenzüberschreitender Kapitalerträge im Kontrast zu inländischen Kapitalerträgen hergeleitet. Zum anderen verfolgt der Abschnitt das Ziel, die erhaltenen Aussagen durch konkrete Berechnungen anhand von Fallbeispielen zu unterlegen. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Erläuterung der Besteuerung bestimmter grenzüberschreitender Anlageformen bei Privatanlegern. Im fünften Kapitel beschließt die Studie mit einem Schlusswort.
Die weiteren Ausführungen beziehen sich generell auf die in Kapitel IV dargestellten Anlageformen. Damit unterbleibt insbesondere eine Betrachtung von Zertifikaten, Finanzinnovationen, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Behandlung von Kapitalanlagen in Fremdwährungen. Keine Erläuterung in […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

I. Grundlagen
A. Einleitung
B. Grundlagen zur Einkommensteuerpflicht von Kapitalanlegern
1. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
2. Beschränkte Einkommensteuerpflicht
3. Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht
C. Problematik der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Trans-aktionen
D. Maßnahmen zur Vermeidung und Milderung der Doppelbesteuerung
1. Unilaterale Maßnahmen
2. Bilaterale Maßnahmen
E. Steuerliche Risiken und Chancen bei grenzüberschreitenden Kapital- anlagen

II. Einführung in die Besteuerung von Kapitalanlagen
A. Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008
B. Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2009

III. Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen zwischen in- und ausländischen Kapitalanlage-erträgen
A. Untersuchungsziel und Modellprämissen
B. Vorbetrachtungen zum Modell
C. Herleitung von Aussagen zur ersten Modellbetrachtung
D. Herleitung von Aussagen zur zweiten Modellbetrachtung
E. Fazit

IV. Darstellung der Besteuerung von ausgewählten grenzüberschreitenden Anlageformen
A. Aktien
1. Begriff und Grundlagen
2. Besteuerung laufender Erträge
3. Besteuerung von Wertzuwächsen
4. Fazit
B. Anleihen
1. Begriff und Grundlagen
2. Besteuerung laufender Erträge
3. Besteuerung von Wertzuwächsen
4. Fazit
C. Optionen
1. Begriff und Grundlagen
2. Käufer der Option
3. Fazit
D. Investmentfonds
1. Begriff und Grundlagen
2. Besteuerung auf Fondsebene
3. Besteuerung auf Anlegerebene
4. Fazit

V. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Anknüpfungspunkte der Einkommensteuerpflicht bei Kapitalanlegern

Darstellung 2: Zusammenhang zwischen den Arten der Doppelbesteuerung

Darstellung 3: Verhältnis zwischen nationalen Vorschriften und DBA

Darstellung 4: Quellensteuern auf Zinsen und Dividenden bei Nichtansässigen

Darstellung 5: Abgeltungsteuern in anderen europäischen Staaten

Darstellung 6: Einkommensteuertarif gemäß § 32 a EStG

Darstellung 7: Herleitung für Veranlagungszeitraum 2008

Darstellung 8: Herleitung für Veranlagungszeitraum 2008 (Halbeinkünfteverfahren)

Darstellung 9: Beispiel untere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 10: Beispiel obere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 11: Beispiel erste obere Proportionalzone mit ausländischem Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 12: Beispiel untere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 13: Beispiel obere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 14: Beispiel erste obere Proportionalzone mit ausländischem Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 15: Beispiel untere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 25 %

Darstellung 16: Beispiel obere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 25 %

Darstellung 17: Beispiel erste obere Proportionalzone mit ausländischem Quellensteuersatz von 25 %

Darstellung 18: Beispiel untere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 30 %

Darstellung 19: Beispiel obere Progressionszone mit ausländischem Quellensteuersatz von 30 %

Darstellung 20: Beispiel erste obere Proportionalzone mit ausländischem Quellensteuersatz von 30 %

Darstellung 21: Beispiel untere Progressionszone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 22: Beispiel obere Progressionszone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 23: Beispiel erste obere Proportionalzone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 10 %

Darstellung 24: Beispiel untere Progressionszone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 25: Beispiel obere Progressionszone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 26: Beispiel erste obere Proportionalzone mit fiktivem ausländischen Quellensteuersatz von 15 %

Darstellung 27: Ausländischer Quellensteuersatz von 10 % und Annexsteuern

Darstellung 28: Ausländischer Quellensteuersatz von 15 % und Annexsteuern

Darstellung 29: Ausländischer Quellensteuersatz von 25 % und Annexsteuern

Darstellung 30: Ausländischer Quellensteuersatz von 30 % und Annexsteuern

Darstellung 31: Fiktiver ausländischer Quellensteuersatz von 10 % und Annexsteuern

Darstellung 32: Fiktiver ausländischer Quellensteuersatz von 15 % und Annexsteuern

Darstellung 33: Fiktiver ausländischer Quellensteuersatz von 25 % und Annexsteuern

Darstellung 34: Fiktiver ausländischer Quellensteuersatz von 30 % und Annexsteuern

Darstellung 35: Grenzsteuersatzvergleich zwischen VZ 2008 und VZ 2009

Darstellung 36: Grundpositionen bei Optionen

I. Grundlagen

A. Einleitung

Home-Bias – mit diesem Begriff wird im Rahmen des verhaltenswissenschaftlichen Ansatzes der Kapitalmarkttheorie, dem Behavioral Finance, eine Verhaltensanomalie bei Kapitalanlegern bezeichnet, welche die Neigung von Investoren zu einer Übergewichtung heimischer Aktien in ihren Portfolios beschreibt.[1] Diese Tatsache steht damit im Gegensatz zu den sowohl theoretisch als auch empirisch belegten Erkenntnissen der finanzwirtschaftlichen Forschungdass eine breite länderübergreifende Diversifikation die Vermögensanlage in Aktien hinsichtlich des Verhältnisses von Ertrag und Risiko optimiert.[2] Zweifelsohne lässt sich diese Aussage auch auf andere Anlageklassen wie beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere übertragen. Damit steht ein Investor, der den Aspekt einer internationalen Streuung seines Vermögens berücksichtigt, über kurz oder lang vor dem Problem der Besteuerung dieser Kapitalanlagen. Fraglich und somit Ziel der Untersuchung ist es nun, insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von grenz-überschreitenden Kapitalanlagen aus der Sicht eines Privatanlegers zu betrachten. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst schwerpunktmäßig die Thematik der Doppelbesteuerung bei internationalen Transaktionen sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung dargestellt. Das zweite Kapitel behandelt die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen, wobei sowohl auf die derzeitige als auch die zukünftige Rechtslage ab 2009 eingegangen wird. Die Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen erfolgt im dritten Kapitel. Hierbei werden zum einen allgemeingültige Aussagen über eine steuerliche Vorteilhaftigkeit oder Benachteiligung grenzüberschreitender Kapitalerträge im Kontrast zu inländischen Kapitalerträgen hergeleitet. Zum anderen verfolgt der Abschnitt das Ziel, die erhaltenen Aussagen durch konkrete Berechnungen anhand von Fallbeispielen zu unterlegen. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Erläuterung der Besteuerung bestimmter grenzüberschreitender Anlageformen bei Privatanlegern. Im fünften Kapitel beschließt die Studie mit einem Schlusswort.

Die weiteren Ausführungen beziehen sich generell auf die in Kapitel IV dargestellten Anlageformen. Damit unterbleibt insbesondere eine Betrachtung von Zertifikaten, Finanzinnovationen, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Behandlung von Kapitalanlagen in Fremdwährungen. Keine Erläuterung in diesem Rahmen finden internationale Kapitalanlageplätze. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung einer ausländischen Konto- bzw. Depotführung ebenso verzichtet wie auf die damit verbundene EU-Zinsrichtlinie[3]. Weiterhin unterbleibt eine Berücksichtigung des § 17 EStG, da private Kapitalanleger regelmäßig keine entsprechende Beteiligung halten. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 bis 14 AStG[4] soll nicht Gegenstand der Diskussion sein.

B. Grundlagen zur Einkommensteuerpflicht von Kapitalanlegern

Im Folgenden werden nun zunächst die verschiedenen Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht von Kapitalanlegern erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 1: Anknüpfungspunkte der Einkommensteuerpflicht bei Kapitalanlegern[5]

1. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG[6] unterliegen natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[7] Hierbei knüpft der Inlandsbegriff des EStG an den Geltungsbereich des Grundgesetzes an, infolgedessen unter Inland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst wird.[8] In Abgrenzung zum Inlandsbegriff gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EStG wird unter dem Ausland folglich das Gebiet subsumiert, was nicht Inland ist. Ferner hat jemand nach § 8 AO[9] dort seinen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit entsteht ein steuerlicher Wohnsitz losgelöst von der Staatsangehörigkeit, der tatsächlichen Anwesenheit sowie der behördlichen Anmeldung einer Person.[10] Falls ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze verfügt, so ist ein Hauptwohnsitz als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln.[11] Demnach kann eine Person als Steuersubjekt zwar über mehrere Wohnsitze verfügen, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.[12] Ein Steuerpflichtiger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist entsprechend § 9 S. 2 AO ein gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an anzunehmen, falls ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer bestanden hat, wobei kurzfristige Unterbrechungen unbeachtlich sind. Als Folge erfasst die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sämtliche in- und ausländische Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 EStG, wodurch das Welteinkommensprinzip – auch Universalitäts-, Totalitäts- oder Globalprinzip[13] – verwirklicht wird.[14] Damit existiert bei der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Ergebnis eine Verknüpfung von Wohnsitzbesteuerung[15] und Universalitätsprinzip.

2. Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Sofern natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG haben, so unterliegen sie mit diesen Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG. Damit ist die Besteuerungshoheit der BRD nicht allein auf Steuerinländer[16] begrenzt. Infolge der Erfassung inländischer Einkünfte gem. § 49 EStG wird das Territorialeinkommensprinzip umgesetzt. Somit liegt bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht eine Verknüpfung von Quellenbesteuerung[17] und Territorialitätsprinzip vor. Im Vergleich zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden bei der beschränkten allerdings die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen größtenteils nicht berücksichtigt, so dass die Einkommensteuer hier einen objektsteuerähnlichen Charakter annimmt.[18]

3. Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht

Die erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht findet ihre steuergesetzliche Regelung im § 2 des Außensteuergesetzes. Zielsetzung des AStG ist es, „[…] unangemessene Steuervorteile aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Verlegung des Wohnsitzes ins niedrig besteuernde Ausland zu beseitigen […]“[19]. Demzufolge dient § 2 AStG dazu, einen durch Steuerflucht erworbenen „Steuergewinn“[20] zu korrigieren. Eine natürliche Person ist voraussetzungsgemäß im Rahmen des § 2 AStG dann erweitert beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in den letzten 10 Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher[21] insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG war und

- in einem ausländischen Gebiet ansässig ist[22], in welchem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung gem. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt sowie
- wesentliche wirtschaftliche Interessen gem. § 2 Abs. 3 AStG im Hoheitsgebiet der BRD hat und
- ihre beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte die Freigrenze von 16.500 EUR gem. § 2 Abs. 1 S. 2 AStG nicht überschreiten.

Zur Anwendung kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nur, wenn sämtliche persönliche wie auch sachliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt werden.[23] Ist dies der Fall, dann unterliegen die Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG und darüber hinaus alle diejenigen Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 EStG der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht, welche bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte gem. § 34 c Abs. 1 i. V. m. § 34 d EStG sind.[24] Kritisch erscheint diese Regelung bezüglich ihrer Konformität zum EU-Recht in Anbetracht der Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.[25] Allerdings soll die erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht Gegenstand der weiteren Diskussion sein. Im Verlauf der Untersuchung erfolgt ausschließlich die Betrachtung des sog. Outbound-Falles, d. h. die Behandlung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht.[26] An dieser Stelle wird nun das steuerliche Kernproblem bei Vergleichen von in- und ausländischen Kapitalanlagen im Outbound-Fall erläutert.

C. Problematik der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Transaktionen

Aufgrund des Souveränitätsprinzips[27] ist jeder Staat in seinem Hoheitsgebiet zur Festsetzung von Steueransprüchen sowie zur Ausübung der Steuergewalt berechtigt.[28] Darüber hinaus ist jedoch auch eine Besteuerung von Sachverhalten im Ausland grundsätzlich Ausfluss staatlicher Steuerhoheit.[29] Allerdings bedarf es hierfür einer tatsächlichen An-knüpfung zwischen inländischem Hoheitsgebiet und ausländischem Sachverhalt.[30] Entsprechende Anknüpfungspunkte bestehen, wenn sich das Steuersubjekt in dem einen, das Steuerobjekt jedoch im anderen Staat befindet. Da in den nationalen Steuergesetzen der meisten Staaten sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Einkommensteuerpflicht existieren, erwächst daraus eine Kollision steuerlicher Ansprüche: Die inländische unbeschränkte Einkommensteuerpflicht überlagert sich mit der ausländischen beschränkten Steuerpflicht.[31] Infolge der bereits dargestellten Verbindung von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht mit dem Welteinkommensprinzip und beschränkter Einkommensteuerpflicht mit dem Territorialitätsprinzip sowie deren Nebeneinander kollidieren die Steueransprüche von Wohnsitzstaat und Quellenstaat.[32] Ergebnis dieser Überlagerung ist eine Doppelbesteuerung. Obgleich der Begriff der Doppelbesteuerung nicht als terminus technicus anzusehen ist,[33] wird darunter im weiteren Verlauf „die Erhebung vergleichbarer Steuern

- in zwei […] Staaten[34],
- von demselben Steuerpflichtigen,
- für denselben Steuergegenstand und Zeitraum“[35]

verstanden. Diese Definition entspricht der juristischen Doppelbesteuerung.[36] Damit einhergehend unterscheidet sich die wirtschaftliche Doppelbesteuerung lediglich durch die weite Auslegung des Steuersubjekts, da im Gegensatz zur juristischen Doppelbesteuerung die wirtschaftliche keine Steuersubjektidentität voraussetzt.[37] Des Weiteren wird zwischen der materiellen und der formellen Doppelbesteuerung differenziert: Während die materielle Doppelbesteuerung eine doppelte Steuerbelastung des Steuerpflichtigen aufgrund der kollidierenden Steueransprüche beschreibt, wird der zweifach anfallende Verwaltungsaufwand des Steuerpflichtigen aufgrund seiner Mitwirkungspflichten in den Besteuerungsverfahren der entsprechenden Staaten als formelle Doppelbesteuerung bezeichnet.[38] Ferner wird zwischen realer und virtueller Doppelbesteuerung unterschieden: Eine reale Doppelbesteuerung existiert dann, wenn die zweifache Steuerbelastung tatsächlich eintritt, während die virtuelle Doppelbesteuerung durch die lediglich theoretische Möglichkeit eines Steuerzugriffs gekennzeichnet ist.[39] Der Zusammenhang der einzelnen Arten der Doppelbesteuerung soll nunmehr in Darstellung 2 verdeutlicht werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 2: Zusammenhang zwischen den Arten der Doppelbesteuerung[40]

Bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen äußert sich die im weiteren Verlauf betrachtete real-juristisch-materielle Doppelbesteuerung in Form einer Quellenbesteuerung auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden durch den ausländischen Staat sowie einer Wohnsitzbesteuerung derselben Kapitalerträge im Inland. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen unterliegen jedoch regelmäßig keiner ausländischen Quellenbesteuerung.

Zwar ist eine Doppelbesteuerung nach nationalem Recht nicht verboten. Allerdings fordert das Prinzip der Besteuerung nach der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Vermeidung der Doppelbesteuerung.[41] Gleichwohl ist es unstrittig, dass steuerliche Doppelbelastungen bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen zu Einschränkungen im internationalen Kapitalverkehr führen und folglich eine Allokationseffizienz durch Lock-in-Effekte verhindern können.[42] Aufgrund der negativen ökonomischen Wirkungen von steuerlichen Doppelbelastungen liegt ihre Vermeidung bzw. Milderung auch im Interesse des Fiskus.[43] Demzufolge werden nun die entsprechenden Maßnahmen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung – insbesondere für grenzüberschreitende Kapitalanlagen – aufgezeigt.

D. Maßnahmen zur Vermeidung und Milderung der Doppelbesteuerung

1. Unilaterale Maßnahmen

Als unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer Doppelbesteuerung werden einseitige Maßnahmen eines Staates zum vollständigen oder partiellen Verzicht auf sein innerstaatliches Besteuerungsrecht bezeichnet.[44] Gesetzliche Regelung erfahren die unilateralen Maßnahmen im § 34 c des Einkommensteuergesetzes.

Die direkte Anrechnungsmethode stellt die wesentliche einseitige Maßnahme dar.[45] Sie kommt gem. § 34 c Abs. 6 S. 1 EStG dann zur Anwendung, wenn kein entsprechendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[46] mit dem betreffenden ausländischen Staat existiert. Demnach wird gem. § 34 c Abs. 1 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, welche mit ihren ausländischen Einkünften aus einem anderen Staat dort zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer, die auf diese ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet. Folglich wird zwingend vorausgesetzt, dass die ausländische Steuer als weitgehend äquivalent zur deutschen Einkommensteuer angesehen werden kann.[47] Außerdem müssen ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 d EStG vorliegen. Weiterhin ist eine materielle Doppelbesteuerung notwendig; die ausländische Steuer muss den Steuerpflichtigen tatsächlich belasten. Zudem darf nur die ausländische Steuer angerechnet werden, die den Steuerpflichtigen endgültig belastet; ein Anspruch auf Ermäßigung – unabhängig davon, ob dieser geltend gemacht wird oder nicht – ist nicht zu beachten. Ferner sind gem. § 34 c Abs. 1 S. 5 EStG nur die ausländischen Steuern anrechenbar,[58] die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Wenn die Voraussetzungen zur direkten Anrechnung vorliegen, dann erfolgt die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer gem. § 34 c Abs. 1 S. 2 EStG derart, dass die deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.[49] Damit wird eine Begrenzung der anrechenbaren ausländischen Steuern in Form einer Höchstbetragsregelung eingeführt: Es sollen nur ausländische Steuern in dem Umfang angerechnet werden, wie deutsche Einkommensteuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte entfällt.[50] Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich somit wie folgt:[51]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Falls ein Steuerpflichtiger nun Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten erzielt, so ist der Anrechnungshöchstbetrag aufgrund der sog. per-country-limitation gem. § 68 a S. 2 EStDV[52] für jeden Staat separat zu ermitteln.[53] Greift der Anrechnungshöchstbetrag, dann folgt daraus ein Anrechnungsüberhang in Höhe der Differenz aus ausländischer Steuer und Anrechnungshöchstbetrag. Im Gegenzug entsteht ein staatenbezogenes Anrechnungspotential, falls die ausländische Quellensteuer geringer ist als der Anrechnungshöchstbetrag. Weder können Anrechnungsüberhang und Anrechnungspotential bei ausländischen Einkünften aus verschiedenen Staaten miteinander verrechnet werden noch besteht beim Anrechnungsüberhang die Möglichkeit einer Verrechnung nach Maßgabe des § 10 d EStG.[54] Auch eine Erstattung von ausländischen Quellensteuern ist ausgeschlossen.[55] Damit resultiert aus einem Anrechnungsüberhang eine reale Doppelbesteuerung des Steuerpflichtigen;[56] eine vollständige Vermeidung der doppelten Steuerbelastung ist somit nicht immer möglich. In [57] Anlehnung an erscheint die Höchstbe-tragsregelung als unvereinbar „mit dem Welteinkommensprinzip und mit dem ihm immanenten Leistungsfähigkeitsprinzip“.[58] Im Ergebnis unterliegen ausländische Einkünfte im Rahmen der direkten Anrechnungsmethode mindestens der inländischen Einkommensteuerbelastung:[59] Liegt das Steuerniveau im ausländischen Quellenstaat unter dem des Wohnsitzstaates, so führt die Anrechnung zu einer Heraufschleusung der Steuerbelastung auf das inländische Steuerniveau. Umgekehrt erfolgt jedoch keine Herabschleusung, wenn das ausländische Steuerniveau höher ist als das inländische; ein Anrechnungsüberhang verbleibt.[60] Damit kommt es nach Ansicht von zu „einer lediglich einseitigen Realisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips“.[61]

Als weitere unilaterale Maßnahme sieht § 34 c Abs. 2, 3 EStG in Ergänzung der direkten Steueranrechnung die Abzugsmethode vor. Dabei können statt der Anrechnung die ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abgezogen werden.[62] Hierzu wird das Abzugsverbot von Einkommensteuern gem. § 12 Nr. 3 EStG durchbrochen.[63] Für die Abzugsmethode bestehen die gleichen Voraussetzungen wie für die Anrechnungsmethode; sowohl die Nichteinbeziehung von steuerbefreiten Einkünften gem. § 34 c Abs. 2, 2. Halbsatz EStG als auch § 34 c Abs. 6 S. 1 EStG gelten hier analog. Allerdings bedingt die Abzugsmethode gem. § 34 c Abs. 2 EStG die Bean-tragung durch den Steuerpflichtigen. Faktisch existiert damit ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen direkter Steueranrechnung und dem Abzug der ausländischen Quellensteuern. Damit stellt sich die Frage, wann ein Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 2 EStG gegenüber der Steueranrechnung vorteilhaft ist. Eine mögliche Vorteilhaftigkeit der Abzugsmethode im Vergleich zur Anrechnungsmethode erschließt sich, wenn

- geringe, keine oder sogar negative inländische Einkünfte vorliegen oder
- hohe Anrechnungsüberhänge bestehen.[64]

Bei geringen bzw. keinen inländischen Einkünften oder inländischen Verlusten ist es denkbar, dass gar keine inländische Einkommensteuer entsteht, auf welche die ausländischen Quellensteuern angerechnet werden können. Stattdessen ist hier ein Steuerabzug möglich, der aufgrund der Behandlung wie Werbungskosten sogar zu einem steuerlich nutzbaren Verlust nach § 10 d EStG vor- oder rückgetragen werden kann.[65] Zudem wird im Rahmen eines Steuerbelastungsvergleiches festgestellt, ob sich bei hohen Anrechnungsüberhängen anstelle der direkten Anrechnung ein Abzug der Steuer als vorteilhaft erweist.[66] Im Falle des Nichtvorliegens von Voraussetzungen für die Anrechnungsmethode gem. § 34 c Abs. 1 EStG scheitert ein Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 2 EStG. Jedoch agiert § 34 c Abs. 3 EStG hier als Auffangtatbestand mit der Folge, dass ein Abzug ausländischer Quellensteuern bei Nichtanrechenbarkeit der selbigen von Amts wegen obligatorisch durchzuführen ist. Durch die Abzugsmethode gem. § 34 c Abs. 2, 3 EStG lässt sich im Ergebnis eine Doppelbesteuerung allenfalls mindern, jedoch nie ganz vermeiden. Faktisch erfolgt lediglich eine Grenzsteuerentlastung in Höhe der ausländischen Steuern aufgrund des Abzugs von der inländischen Bemessungsgrundlage. Damit tritt die Vermeidungswirkung der Doppelbesteuerung bei der Abzugsmethode im Regelfall hinter die Anrechnungsmethode zurück.[67]

Schließlich führt § 34 c Abs. 5 EStG im Rahmen der unilateralen Maßnahmen die Pauschalierungs- bzw. Erlassmethode auf. Demnach kann die Finanzverwaltung die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer zum einen vollständig bzw. partiell erlassen oder zum anderen in einem Pauschbetrag festsetzen.[68] In Ermangelung einer Anwendung der Methode auf die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen wird auf eine detailierte Darstellung verzichtet.

2. Bilaterale Maßnahmen

Unter bilateralen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung sind gegenseitige Abkommen zwischen zwei souveränen Staaten zur Regelung ihrer Steueransprüche – die Doppelbesteuerungsabkommen – zu verstehen.[69] Primäres Ziel dieser Abkommen als rechtssetzende völkerrechtliche Verträge ist die Verhinderung einer realen sowie virtuellen Doppelbesteuerung.[70] Im Konkurrenzverhältnis zu den inner-staatlichen Gesetzen sind DBA als lex specialis gem. § 2 AO vorrangig anzuwenden: Soweit mit dem betreffenden Staat ein DBA vereinbart wurde, werden die nationalen Regelungen durch das Doppelbesteuerungsabkommen überlagert; liegt kein DBA vor, so sind die unilateralen Maßnahmen der nationalen Einzelsteuergesetze anzuwenden.[71] Jedoch begründen die DBA selbst keine Steuerpflicht, sondern üben durch die Begrenzung innerstaatlicher Besteuerungsansprüche die Funktion einer rechtlichen Schranke aus. Sofern nationale Vorschriften gegenüber einem DBA weiter gefasst sind, greifen die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens; umgekehrt wird die Besteuerung durch das nationale Recht geregelt, wenn sich dieses im Vergleich zum DBA enger erstreckt. Die Darstellung 3 zeigt das Verhältnis zwischen nationalem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen nochmals auf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht[72] enthalten

Darstellung 3: Verhältnis zwischen nationalen Vorschriften und DBA[73]

Zurzeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit 88 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen geschlossen.[74] Dabei lehnt sich die BRD eng an das Muster-Doppelbesteuerungsabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung[75] an und ist den darin verzeichneten Empfehlungen größtenteils gefolgt.[76] Aus diesem Grund basiert die weitere Betrachtung auf dem OECD-MA. Die im OECD-MA enthaltenen bilateralen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abmilderung der Doppelbesteuerung sind die Freistellungsmethode sowie die Anrechnungsmethode.

Bei der Freistellungsmethode[77] nach Art. 23 A OECD-MA werden die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung freigestellt. Damit wird das uneingeschränkte Besteuerungsrecht dem ausländischen Quellenstaat zugestanden.[78] Dies geschieht hauptsächlich in Fällen, in denen die im Ausland erzielten Einkünfte mit dem ausländischen Quellenstaat in besonderem Maße verknüpft sind.[79] Gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist bei den im Inland nunmehr steuerbefreiten Einkünften allerdings ein Pro-gressionsvorbehalt zu beachten: Zwar bleiben die ausländischen Einkünfte einerseits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unbeachtet, andererseits werden sie zur Ermittlung des Steuertarifs in die inländische Bemessungsgrundlage einbezogen. Folglich wird durch dieses Vorgehen ein besonderer Steuersatz ermittelt, welcher dann auf die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte angewendet wird.[80] Obgleich negative ausländische Einkünfte aufgrund der Steuerbefreiung nicht bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, können diese Verluste über einen negativen Progressionsvorbehalt zumindest indirekt erfasst werden.[81] Ziel des Progressionsvorbehaltes ist die Sicherung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; eine Aufteilung von Einkünften auf mehrere Staaten zur Nutzung von Progressionsvorteilen soll damit vermieden werden.[82] Im Ergebnis resultiert durch die Anwendung der Freistellungsmethode eine Belastung für ausländische Einkünfte auf dem Steuerniveau des Quellenstaates. Dadurch wird der Gedanke der Kapitalimportneutralität derart umgesetzt, dass für den inländischen Steuerpflichtigen die gleichen steuerlichen Bedingungen gelten wie für den Steuerpflichtigen des Quellenstaates.[83] Anwendung findet diese Methode bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen im Immobilienbereich, da sie gem. Art. 6 OECD-MA für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eingesetzt wird.[84] Im weiteren Verlauf wird nicht weiter auf die Freistellungsmethode eingegangen.

Als weitere bilaterale Maßnahme wird die Anrechnungsmethode in Art. 23 B OECD-MA geregelt. Im Gegensatz zur Freistellungsmethode ist sie damit sowohl im Bereich der einseitigen als auch der zweiseitigen Maßnahmen zu finden. Demnach agiert die Methode der Steueranrechnung gem. § 34 c Abs. 1 EStG als Rechtsgrundlage, wenn kein DBA vorhanden ist, sowie als Rechtsfolge-Norm im Falle der Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens.[85] Somit ist für die Anrechnungsmethode im Rahmen der deutschen DBA gem. § 34 c Abs. 6 S. 2 EStG ebenfalls die Regelung des § 34 c Abs. 1 EStG anzuwenden; es gelten also für uni- und bilaterale Anwendungsmethode dieselben Voraussetzungen. Auch besteht gem. § 34 c Abs. 6 S. 2 EStG die Möglichkeit, bei Vorliegen eines DBA statt der Anrechnung den Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 2 EStG zu wählen. Diesbezüglich wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt I.D.1. verwiesen.

Im Allgemeinen kommt bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen die bilaterale Anrechnungsmethode mit Höchstbetragsregelung für im Ausland erzielte Zins- und Dividendenerträge zur Anwendung.[86] Der Dividendenbegriff wird in Art. 10, der Zinsbegriff in Art. 11 des OECD-Musterabkommens geregelt. Hierbei erfahren Dividenden eine andere Definition als im EStG: der Dividendenbegriff im Art. 10 Abs. 3 OECD-MA wird weiter gefasst als in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG n. F.[87] Nach Art. 10 Abs. 1 OECD-MA hat bei Dividenden in der Regel der Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht.[88] Allerdings wird dem Quellenstaat durch Art. 10 Abs. 2 OECD-MA ein beschränktes Quellenbesteuerungsrecht gewährt, welches gem. Art. 10 Abs. 2 b OECD-MA für Streubesitzdividenden[89] höchstens 15 % der Bruttodividende beträgt.[90] Im Gegensatz zum Dividendenbegriff unterliegt der Zinsbegriff im Art. 11 Abs. 3 OECD-MA einer engeren Fassung als in § 20 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG. Auch Zinsen werden nach Art. 11 Abs. 1 OECD-MA generell im Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinserträge besteuert, wenngleich auch hier dem Quellenstaat ein begrenztes Recht zur Quellenbesteuerung gem. Art. 11 Abs. 2 von höchstens 10 % des Bruttobetrages der Zinsen eingeräumt wird.[91] Bei Veräußerungsgewinnen, z. B. aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wird grundsätzlich keine ausländische Quellensteuer erhoben. Gemäß Art. 13 Abs. 5 OECD-MA unterliegen die in dieser Studie betrachteten Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen nur in dem Vertragsstaat der Besteuerung, in dem der Veräußerer ansässig ist. In Ermangelung eines ausländischen Quellensteuerabzugs entfällt somit bei Veräußerungsgewinnen i. S. d. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA die Notwendigkeit zur Anwendung der Anrechnungsmethode.

Über die direkte Quellensteueranrechnung hinaus existiert bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen auch noch die Möglichkeit der Anrechnung von fiktiven Quellensteuern. Im Gegensatz zur Anrechnung von tatsächlich gezahlten Quellensteuern wird bei der fiktiven Anrechnung eine nicht gezahlte Steuer angerechnet.[92] Besonders in den mit Entwicklungsländern geschlossenen DBA erfolgt die Vereinbarung von fiktiven Quellensteuern. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei Investitionen in entsprechenden Ländern die dort gewährten Steuervorteile durch den beschriebenen Heraufschleusungs-effekt der Anrechnungsmethode auf das inländische Steuerniveau verloren gehen.[93] Aus diesem Grund bleibt durch die Anrechnung nicht gezahlter Steuern der Vorteil für den Steuerpflichtigen erhalten. Diesbezüglich sind zwei Arten der fiktiven Quellensteueranrechnung aufzuzeigen: Beim „tax sparing credit“ wird durch den Wohnsitzstaat diejenige ausländische Quellensteuer angerechnet, die ohne Berücksichtigung einer Steuerermäßigung vom Quellenstaat erhoben worden wäre, wohingegen im Rahmen des „matching credit“ vom Wohnsitzstaat eine höhere Quellensteuer angerechnet wird, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaates oder aufgrund eines vorliegenden DBA der Fall wäre.[94] Ein Abzug fiktiver Quellensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte ist gem. § 34 c Abs. 6 S. 2, 2. Halbsatz EStG nicht möglich.

Aufgrund der Bedeutung von im Ausland erhobenen Quellensteuern für die weiteren Ausführungen sollen diese in einem Exkurs nochmals einer genauen Betrachtung unterzogen werden. Im Regelfall führt der Quellenstaat eine Bruttobesteuerung durch, d. h., die ausländische Quellensteuer wird auf die Einnahmen erhoben.[95] Als Einnahmen werden im Folgenden Zins- und Dividendenerträge aus grenzüberschreitenden Kapitalanlagen betrachtet. Für diese Kapitalerträge sind jeweils zwei Quellensteuersätze relevant: Einerseits gibt es einen nationalen Quellensteuersatz, dem die im ausländischen Quellenstaat Ansässigen unterliegen, andererseits existiert der im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Steuersatz. Zunächst nehmen die jeweiligen Staaten den Quellensteuerabzug in Höhe ihres nationalen Rechts vor.[96] So wendet bspw. die Schweiz auf Dividendenerträge einen Steuersatz von 35 % an, obgleich im entsprechenden DBA ein Quellensteuersatz in Höhe von 15 % vereinbart ist. Auf Zinserträge erhebt die Schweiz grundsätzlich eine nationale Steuer von ebenfalls 35 %, wohingegen im DBA ein Quellensteuersatz von 0 % zu verzeichnen ist.[97] Da der innerstaatliche Quellensteuersatz oft über dem im DBA vereinbarten Satz liegt, wird der den DBA-Steuersatz übersteigende Teil der Erträge auf Antrag von der Finanzverwaltung des jeweiligen Quellenstaates erstattet. Dies erfolgt durch ein länder- und ertragsspezifisches Erstattungsverfahren entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch seine deutsche Depotbank.[98] Am Beispiel der Schweiz hat der Steuerpflichtige somit einen Erstattungsanspruch bei i. H. v. 35 bzw. 20 Prozentpunkten der jeweiligen Zins- bzw. Dividendenerträge. Im Rahmen der Anrechnungsmethode kann – ungeachtet einer tatsächlich erhobenen – nur die Quellensteuer angerechnet werden, die dem jeweiligen DBA-Steuersatz entspricht. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige seinen Erstattungsanspruch wirklich geltend macht oder nicht.[99] Somit ist bspw. bei Dividenden aus der Schweiz allgemein eine Quellensteuer von 15 % der Erträge anrechenbar; im Falle der schweizerischen Zinserträge kann aufgrund des DBA-Steuersatzes von 0 % keine Quellensteuer angerechnet werden. In der Darstellung 4 wird beispielhaft für einige Staaten eine Übersicht der geltenden Quellensteuersätze für Nichtansässige gegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 4: Quellensteuern auf Zinsen und Dividenden bei Nichtansässigen[100]

Mit Verweis auf Punkt I.D.1. ist das Ergebnis der Anrechnungsmethode mit Höchstbe-tragsregelung eine Belastung der ausländischen Einkünfte, welche mindestens dem Steuerniveau des Wohnsitzstaates entspricht. Daraus erschließt sich der Gedanke der Kapitalexportneutralität.[101]

Im Folgenden soll eine Darstellung von steuerlichen Risiken und Chancen bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen nochmals einige erläuterte Aspekte aufgreifen sowie die Einführung in die Thematik abrunden.

E. Steuerliche Risiken und Chancen bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen

Im Rahmen einer ausländischen Kapitalanlage wird das Vorliegen einer Doppelbesteuerung jeglicher Art als steuerliches Risiko angesehen, weil eine grenzüberschreitende Kapitalanlage gegenüber einer inländischen Investition durch die steuerliche Doppelbelastung schlechtergestellt wird. Daher werden nun insbesondere die Fälle

- einer lediglich beschränkten Anrechnung von ausländischen Quellensteuern,
- einer vollständigen Nichtanrechnung derselben sowie
- einer abkommenswidrig zu hoch einbehaltenen ausländischen Quellensteuer

betrachtet.

Aufgrund des Umstands, dass die Anrechnungsmethode gem. § 34 c Abs. 1 EStG mit einer Höchstbetragsregelung in Form eines Anrechnungshöchstbetrages verbunden ist, besteht die Möglichkeit einer nur partiellen Anrechnung gezahlter Quellensteuern. Der damit entstehende Anrechnungsüberhang führt in Ermangelung einer Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit entsprechend § 10 d EStG zu einer materiellen Doppelbesteuerung.[102] Zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommt es ebenso bei einer kompletten Nichtanrechenbarkeit von im Ausland erhobenen Quellensteuern. Diese folgt im Allgemeinen daraus, dass die Voraussetzungen für die direkte Steueranrechnung gem. § 34 c Abs. 1 EStG nicht erfüllt werden. Zwar existiert in beiden Fällen die Möglichkeit des Abzugs der Quellensteuern von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, jedoch wird dadurch eine materielle Doppelbesteuerung nie vollständig abgewendet. Falls eine Quellensteuer den im entsprechenden DBA festgelegten Höchstsatz überschreitet, ergibt sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlte Quellensteuer. Allerdings ist die Realisierung des Anspruchs an ein Erstattungsverfahren gebunden, welches vom Steuerpflichtigen beantragt werden muss und unter Umständen langwierig sowie mit Kosten verbunden ist.[103] Somit stellt das Erstattungsverfahren eine formelle Doppelbesteuerung dar.

Unabhängig davon existieren auch steuerliche Chancen im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Kapitalanlage. Grundsätzlich ist eine ausländische Kapitalanlage im Vergleich zu einer inländischen aus Sicht des in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegers vorteilhaft, wenn sie eine geringere Steuerbelastung als die inländische Investition erfährt. Es liegt also keine Doppelbesteuerung, sondern – im Gegenteil – eine Minderbesteuerung vor. Obgleich laut zu diesem Begriff keine uniforme Terminologie vorliegt,[104] soll darunter im Folgenden ein Zustand verstanden werden, bei dem die Gesamtsteuerbelastung einer grenzüberschreitenden Kapitalanlage im Vergleich zur entsprechenden inländischen Kapitalanlage geringer ist.[105] In diesem Zusammenhang erstreckt sich die weitere Betrachtung gleichwohl unter der Annahme von Steuerehrlichkeit; eine durch illegale steuerliche Maßnahmen – Stichwort „Steuerhinterziehung“ oder „Steuerflucht“ – herbeigeführte Minderbesteuerung wird hier nicht behandelt. Grund einer Minderbesteuerung kann generell die verschiedenartige Gestaltung der Steuersysteme von Staaten sowie die differierende Höhe der steuerlichen Belastung sein.[106] Im Bereich der grenzüberschreitenden Kapitalanlagen ergibt sich bspw. eine bewusst arrangierte Minderbesteuerung aufgrund der Anrechnung fiktiver Quellensteuern.[107] Mit Verweis auf die Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen unter Punkt III. werden sowohl Doppelbesteuerung als auch Minderbesteuerung im Rahmen von grenzüberschreitenden Kapitalanlagen noch näher thematisiert.

Nun werden zunächst die Grundlagen der einkommensteuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen dargestellt. Dazu finden die aktuelle als auch die zukünftige Rechtslage Erläuterung.

II. Einführung in die Besteuerung von Kapitalanlagen

A. Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008

Erträge aus Kapitalanlagen im Privatvermögen werden einkommensteuerlich entsprechend § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 7 EStG in den Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG a. F. sowie in den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. erfasst. Damit erfolgt eine strikte steuerliche Trennung zwischen dem Kapitalstamm als Vermögensanlage und dem Entgelt für die Kapitalüberlassung.[108] Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG a. F. beinhalten die Früchte aus der Nutzung des Kapitals.[109] Eine Unterteilung des § 20 EStG a. F. erfolgt in Grundtatbestände im Rahmen des ersten Absatzes sowie in Ergänzungstatbestände nach Absatz 2.[110]

Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 EStG a. F. erstreckt sich generell auf laufende Kapitalerträge in Form von Zinsen und Dividenden. Im Weiteren sollen unter dem Zinsbegriff Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. verstanden werden, als Dividenden werden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. betrachtet. Während sowohl in- als auch ausländische Zinserträge in § 20 EStG a. F. steuerlich voll erfasst werden, gilt für Dividenden das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a. F. Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, eine durch die Sphärentrennung bei Kapitalgesellschaften hervorgerufene steuerliche Doppelbelastung von realisierten Gewinnen und stillen Reserven – einerseits auf Ebene der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer, andererseits auf Ebene des Gesellschafters durch die Einkommensteuer – zu vermeiden. Dazu werden die Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter einer hälftigen Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 d EStG a. F. unterworfen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Dividenden in- oder ausländischer Gesellschaften handelt.[111] Jedoch erstreckt sich das Halbeinkünfteverfahren nur auf natürliche Personen als Anteilseigner.[112] Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschusseinkunftsart definiert sind, werden von den Einnahmen die mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen. Hierbei sind jedoch Werbungskosten, welche mit hälftig steuerbefreiten Einnahmen in Verbindung stehen, gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ebenso nur zur Hälfte zu berücksichtigen.[113] Ebenso kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9 a Nr. 2 EStG a. F. i. H. v. 51 EUR bei Alleinstehenden bzw. 102 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten ohne Nachweis und maximal bis zur Höhe der Einnahmen in Abzug gebracht werden. Zudem sind nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, welche den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. von 750 EUR respektive 1.500 EUR übersteigen. Allerdings darf gem. § 20 Abs. 4 S. 4 EStG a. F. der Sparer-Freibetrag nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sowohl für die Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch für die damit verbundenen Werbungskosten gilt allgemein das Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S. d. § 11 EStG. Grundsätzlich wird auf Einnahmen aus Kapitalvermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Kapitalertragsteuer in Form einer Quellensteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch keine selbstständige Steuerart, sondern stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar.[114] Damit gelten Zahlungen im Rahmen der KapESt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. Welche Einnahmen kapitalertragsteuerpflichtig sind, bestimmt sich abschließend nach § 43 EStG a. F. Demzufolge unterliegen sämtliche inländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. dem KapESt-Abzug. In Bezug auf ausländische Kapitalerträge ergeben sich hier Unterschiede: Während ausländische Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. kapitalertrag-steuerpflichtig nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. sind, unterliegen ausländische Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht dem KapESt-Abzug. Die Bemessungsgrundlage sowie der jeweilige KapESt-Satz werden in § 43 a EStG festgelegt.[115] Zusätzlich zur KapESt wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 SolZG ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Annexsteuer zur Einkommensteuer dar. Obgleich die Kirchensteuer ebenfalls als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer ausgestaltet ist, wird sie nicht beim Zinsabschlagsteuer- bzw. KapESt-Abzug, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ist die KapESt als Bruttosteuer ausgestaltet, d. h., ihr unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Sie wird grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt der Erträge erhoben, wobei für Dividenden die Ausnahme gem. § 44 Abs. 2 EStG a. F. greift. Der Einbehalt und die Abführung der KapESt obliegt entweder dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle.[116] Allerdings kann ein Abzug der KapESt durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages in ausreichender Höhe gem. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. umgangen werden. Zudem darf der Freistellungsauftrag die Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht übersteigen, was einem Betrag von 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten entspricht. Weiterhin wird ganz oder teilweise Abstand vom KapESt-Abzug durch die Zahlstelle genommen, wenn im sog. Stückzinstopf des Steuerpflichtigen noch Verrechnungspotential besteht. Als Stückzinstopf wird ein zahlstelleninternes Verrechnungskonto bezeichnet, in dem während eines Kalenderjahres verausgabte Stückzinsen und Zwischengewinne[117] als negative Einnahmen mit erhaltenen Zinsen, Stückzinsen und Zwischengewinnen saldiert werden. Hier erfolgt eine Ausnahme vom Prinzip der Bruttobesteuerung gem. § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. durch die Umsetzung des Nettoprinzips nach § 43 a Abs. 3 EStG a. F.[118] Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zunächst mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten entsprechend § 10 d EStG zu verrechnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verlustvor- bzw. -rücktrages i. S. d. § 10 d EStG. Falls bei grenzüberschreitenden Kapitalerträgen eine ausländische Quellensteuer in Abzug gebracht wird, so kommen die Anrechnungs- und die Abzugsmethode zur Anwendung. Hier ist jedoch bei Kapitalerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu beachten, dass diese bei der Anrechnungsmethode nur hälftig im Rahmen der Höchstbetragsregelung in die ausländischen Einkünfte einfließen, woraus im Endeffekt eine geringere Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern resultiert.[119]

Im Rahmen der sonstigen Einkünfte werden gem. § 22 Nr. 2 EStG a. F. private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG a. F. erfasst. Zwar unterliegen grundsätzlich keine Erträge aus Veräußerungsvorgängen im Privatvermögen der Einkommensteuer. Jedoch gilt ungeachtet dessen eine Ausnahme, wenn

- „ein Wirtschaftsgut entgeltlich angeschafft wurde,
- eine Veräußerung stattfand,
- zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und
- Identität […] zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut besteht“[120].

Folglich kommt es im Privatvermögen unter den genannten Voraussetzungen zu einer Besteuerung von Wertzuwächsen am Kapitalstamm. Obwohl sich der Anwendungsbereich des § 23 EStG a. F. ebenso auf Immobilien, sonstige Wirtschaftsgüter sowie Leerverkäufe erstreckt, umfasst die weitere Betrachtung private Veräußerungserfolge aus Wertpapier- und Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG a. F. Auch bei den sonstigen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ermittelt. Als Bemessungsgrundlage bei privaten Veräußerungsgeschäften dient der Gewinn bzw. Verlust, der sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bei Wertpapieren aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und den dazugehörigen Anschaffungs- sowie Werbungskosten ergibt. Dazu kommt bei vertretbaren sammelverwahrten Wertpapieren die Fifo-Methode gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a. F. zur Anwendung – es wird angenommen, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere ebenso zuerst veräußert werden. Der steuerliche Erfolg eines Termingeschäfts[121] entspricht gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. dem Differenzausgleich oder dem durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag bzw. Vorteil nach Abzug der Werbungskosten. Zudem bestimmt das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 j EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung für Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Obwohl sich die Steuerbefreiung im Gesetzeswortlaut explizit auf den Veräußerungspreis bezieht, ergibt sich durch die nur hälftige Berücksichtigung von Anschaffungskosten, Veräußerungs- und Werbungskosten gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes bzw. eine hälftige steuerliche Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlustes.[122] Eine Steuerpflicht für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entsteht mit Verweis auf § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. erst dann, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 EUR[123] überschreitet. Ebenso wie für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt für private Veräußerungsgeschäfte in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Unabhängig davon werden Werbungskosten erst im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses berücksichtigt.[124] Bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG im gleichen Kalenderjahr ein Ausgleich nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Auch dürfen Verluste nicht entsprechend § 10 d EStG abgezogen werden. Jedoch mindern diese Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraums bzw. der folgenden Veranlagungszeiträume. Insoweit erfolgt bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4 EStG a. F. eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Kapitalanlagen. Etwaige Quellensteuern sind im Regelfall nicht zu berücksichtigen, da im Rahmen der deutschen DBA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne obliegt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Punkt I.D.2. verwiesen.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008[125] kommt es zur Einführung einer neuen Systematik der steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem zukünftigen Recht dargestellt.

B. Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2009

Den zentralen Punkt der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2009 stellt die Abgeltung-steuer dar.[126] Gesetzgeberisches Ziel der Einführung einer Abgeltungsteuer für Privatanleger ist einerseits die Vereinfachung der Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge, andererseits soll im Wege der Vereinheitlichung eine steuerliche Neutralität für unterschiedliche Anlageformen erreicht sowie eine Verlagerung von Kapital ins Ausland verhindert werden.[127] Im Wesentlichen geschieht dies durch eine grundsätzliche und vollumfängliche steuerliche Erfassung von Entgelten für die Kapitalüberlassung sowie von Wertänderungen am Kapitalstamm mit einem uniformen Steuertarif.[128] Außerdem entfaltet die Abgeltungsteuer – nomen est omen – gem. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG n. F. generell eine abgeltende Wirkung. Im Allgemeinen entfällt damit eine Veranlagung von Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies wird durch den Gleichlauf von Kapitalertrag-steuersatz und Abgeltungsteuersatz realisiert.[129] Infolge dieser neuen Systematik ergeben sich Änderungen bezüglich

- „des Umfangs der steuerpflichtigen Erträge,
- des Steuersatzes sowie
- der Durchführung der Besteuerung dieser Erträge.“[130]

Demnach werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen zunächst umfangsmäßig neu definiert. Der zukünftige Anwendungsbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG n. F. erstreckt sich sowohl auf den bisherigen § 20 EStG a. F. als auch auf Teile des § 23 EStG a. F. Dies hat zur Folge, dass neben den laufenden Einkünften aus der Kapitalnutzung gem. § 20 Abs. 1 EStG n. F. ebenfalls Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 EStG n. F. erfasst werden.

Im Bereich der laufenden Kapitalerträge werden im Weiteren insbesondere Dividenden- und Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7 EStG n. F. betrachtet. Als Neuerung im § 20 EStG n. F. erweist sich die Aufnahme von Stillhalterprämien für Optionen in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n. F. aus den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG a. F. Der Abgel-tungsbesteuerung unterliegen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG n. F., welche dem Gläubiger gem. § 52 a Abs. 1 EStG n. F. nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Insofern gilt für laufende Erträge auch im Rahmen der Abgeltungsteuer das Zufluss-Abfluss-Prinzip gem. § 11 EStG.

Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG n. F. erstreckt sich auf Veräußerungstatbestände und Veräußerungssubstitute. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Veräußerungserfolge aus Wertpapier- und Termingeschäften in die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 7 EStG n. F. eingegliedert. Folglich entfallen diese Tatbestände als private Veräußerungsgeschäfte aus den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4 EStG a. F.[131] Damit verbunden ist der Wegfall der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus diesen Geschäften bei Überschreitung der 1-Jahres-Frist. Somit unterliegen diese Kapitalerträge unabhängig von einer Haltefrist ebenfalls der Abgeltungsteuer. Allerdings gilt dies gem. § 52 a Abs. 10 S. 1, 2, 6 EStG n. F. nur für Anteile, Termingeschäfte und Kapitalforderungen, deren Erwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Entsprechend lässt sich die Steuerfreiheit für diese Geschäfte bis auf weiteres konservieren unter der Voraussetzung, dass sie vor dem 1. Januar 2009 begründet wurden bzw. werden und die Haltefrist entsprechend gewahrt bleibt.

Obgleich der Anwendungsbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen weit gefasst ist, fungieren die § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n. F. als Auffangtatbestände. Die Abgeltungsteuer bemisst sich bei laufenden Kapitaleinkünften gem. § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG n. F. an den Bruttoerträgen. Im Rahmen von Veräußerungstatbeständen ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 4 EStG n. F. Danach ergibt sich der Gewinn als Unterschied aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, sowie den Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten.[132] Demzufolge können die tatsächlichen Werbungskosten wie bspw. Depot- und Beratungsgebühren sowie Refinanzierungskosten gem. § 20 Abs. 9 S. 1, 2. Halbsatz EStG n. F. nicht mehr in Abzug gebracht werden.[133] Darüber hinaus verschmelzen der Werbungskostenpauschbe-trag nach § 9 a Nr. 2 EStG a. F. sowie der Sparer-Freibetrag i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG a. F. zum Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG n. F., welcher als Werbungskosten i. H. v. 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten abgezogen werden kann.[134] Zudem entfällt im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung das Halbeinkünfteverfahren bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Damit unterliegen zukünftig laufende Erträge und Veräußerungstatbestände aus Anteilen an Kapitalgesellschaften einer vollen Besteuerung. Ausgenommen davon werden jedoch Veräußerungsgeschäfte, welche gem. § 52 a Abs. 3 S. 2 EStG n. F. vor dem 1. Januar 2009 begründet wurden bzw. werden.

[...]


[1] Vgl. Aulibauer, A. G./Thießen, F., Kapitalmarkttheorie, in: Hockmann, H. J./Thießen, F. (Hrsg.), In-vestment Banking (2002), S. 120 ff.

[2] Vgl. Aulibauer, A. G./Thießen, F., Kapitalmarkttheorie, in: Hockmann, H. J./Thießen, F. (Hrsg.), Investment Banking (2002), S. 127.

[3] Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 03.06.2003 zur Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der Europäischen Union (EU-Zinsrichtlinie); vgl. Ashauer, E./Bonenberger, S., Besteuerung von Kapitalanlagen (2007), S. 188.

[4] Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz – AStG) vom 08.09.1972.

[5] Quelle in modifizierter Form übernommen von: Endriss, H. W./Baßendowski, W./Küpper, P., Steuerkompendium (2007), S. 36.

[6] Einkommensteuergesetz (EStG) vom 19.10.2002.

[7] Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 2, 3 EStG wird hier nicht betrachtet.

[8] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 117 f.

[9] Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002.

[10] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 27; Endriss, H. W./Baßendowski, W./Küpper, P., Steuerkompendium (2007), S. 37.

[11] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 32.

[12] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 11.

[13] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 108.

[14] Vgl. Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 32.

[15] Die Wohnsitzbesteuerung beschreibt den steuerlichen Zugriff eines Staates (Wohnsitzstaat) auf die im Staatsgebiet befindlichen Personen; vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 30 f.

[16] Der Begriff “Steuerinländer” aus dem Internationalen Steuerrecht wird hier analog zum Begriff des unbeschränkt Steuerpflichtigen aus dem innerstaatlichen Steuerrecht verwendet; vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 61.

[17] Unter Quellenbesteuerung wird der steuerliche Zugriff eines Staates (Quellenstaat) auf die im Staatsgebiet befindlichen Einkommensquellen verstanden; vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 30 f.

[18] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 39.

[19] BFH v. 03.11.1982, I R 3/79, BStBl. II 1983, S. 260.

[20] Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 224.

[21] Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft gem. Art. 116 GG.

[22] Eine Ansässigkeit in einem ausländischen Gebiet ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Halbsatz AStG nicht zwingend.

[23] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 412.

[24] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 579, 589; Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 34.

[25] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 224.

[26] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 90.

[27] Hierunter wird die Autonomie eines Staates von der Staatsgewalt anderer Staaten verstanden; vgl.
Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 3.

[28] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 27.

[29] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 60.

[30] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 3.

[31] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 64.

[32] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 593.

[33] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 66.

[34] Die folgenden Ausführungen thematisieren nur die Doppelbesteuerung durch zwei verschiedene Staaten, jedoch keine grenzüberschreitende Mehrfachbesteuerung durch mehrere Staaten.

[35] Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 5.

[36] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 55.

[37] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 16.

[38] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 5.

[39] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 55; Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 17.

[40] Quelle in modifizierter Form übernommen von: Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 56.

[41] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 600.

[42] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 1; Watrin, C./Benhof, H., Veräußerungsgewinnbesteuerung (DB 2007), S. 236.

[43] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 57 f.

[44] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 83.

[45] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 622.

[46] Im Folgenden werden die Abkommen kurz als Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezeichnet.

[47] Eine Auflistung von ausländischen Steuern, welche nach Ansicht der Finanzverwaltung der deutschen Einkommensteuer entsprechen, findet sich in Anlage 6 der Einkommensteuer-Richtlinien.

[48] In § 34 d EStG erfolgt eine abschließende Definition der ausländischen Einkünfte.

[49] Ausländische Einkünfte, bei denen keine Besteuerung durch den ausländischen Staat erfolgt, werden gem. § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG hierbei nicht berücksichtigt.

[50] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 103.

[51] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 650.

[52] Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom 10.05.2000.

[53] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 26.

[54] Vgl. Niklaus, H. A., Besteuerung ausländischer Einkünfte (2007), S. 55.

[55] Vgl. Niklaus, H. A., Besteuerung ausländischer Einkünfte (2007), S. 66; Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 24 f.

[56] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 28.

[57] Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 356.

[58] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 361 ff.

[59] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 73.

[60] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 355; Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 613.

[61] Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 613.

[62] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 34.

[63] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 107.

[64] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 108; Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 364 f.

[65] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 109.

[66] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 365.

[67] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 107.

[68] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 623.

[69] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 20, 44.

[70] Vgl. Winhard, C. A., Steuerfreistellung (2007), S. 7; Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 118.

[71] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 99; Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 8.

[72] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 84.

[73] Quelle in modifizierter Form übernommen von: Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 84.

[74] Stand: 1. Januar 2008; vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben v. 25.01.2008, IV B 5 - S 1301/07/0013 , BStBl. I 2008, S. 312 f.

[75] OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA) vom 15. Juli 2005.

[76] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 77.

[77] Die Methode wird im Art. 23 A OECD-MA als Befreiungsmethode, in der einschlägigen Literatur mehrheitlich jedoch als Freistellungsmethode bezeichnet.

[78] Vgl. Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 35; Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 45.

[79] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 115.

[80] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 114.

[81] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 29.

[82] Vgl. Schaumburg, H., Internationales Steuerrecht (1998), S. 611 f.

[83] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 107.

[84] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 108.

[85] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 352.

[86] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 79.

[87] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 193.

[88] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 174.

[89] Die weiteren Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Streubesitzanteile, d. h., die Voraus-setzungen gem. Art. 10 Abs. 2 a OECD-MA 2005 liegen nicht vor.

[90] Vgl. Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 191 f.

[91] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 188; Reith, T., Internationales Steuerrecht (2004), S. 218.

[92] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 116.

[93] Vgl. Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 378; Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 117.

[94] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 43; Vogel, K., Art. 23, in: Vogel, K./Lehner, M., DBA (2003), Art. 23 Rz. 194.

[95] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 30 f.

[96] Vgl. Förster, H., Besteuerung von Auslandsbeziehungen (2003), S. 17.

[97] Vgl. Wassermeyer, W., DBA/AStG, in: Deutsches Wissenschaftliches Institut der Steuerberater e. V., Beck'sches StB-Handbuch (2008), Kapitel G XII Rz. 732.

[98] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 183 f.; Jacob, W./Geese, T./Ebner, C. (Hrsg.), Besteuerung von Fondsvermögen (2007), S. 47 f.

[99] Vgl. Wilke, K.-M., Internationales Steuerrecht (2006), S. 185.

[100] Quelle in modifizierter Form übernommen von: BMF (Hrsg.), Steuern im internationalen Vergleich 2007 (2008), S. 40 f.

[101] Vgl. Djanani, C./Brähler, G., Internationales Steuerrecht (2008), S. 107.

[102] Vgl. Niklaus, H. A., Besteuerung ausländischer Einkünfte (2007), S. 55.

[103] Vgl. Ernst & Young/BDI, Unternehmensteuerreform 2008 (2007), S. 232.

[104] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 58.

[105] Vgl. Schmidt, L./Sigloch, J./Henselmann, K., Internationale Steuerlehre (2005), S. 48 f.

[106] Vgl. Rose, G., Internationales Steuerrecht (2004), S. 53.

[107] Siehe hierzu Punkt I.D.2., S. 15.

[108] Vgl. Zimmermann, R./Reyher, U./Hottmann, J., Einkommensteuer (2007), S. 136.

[109] Vgl. Zenthöfer, W./Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer (2007), S. 758.

[110] Vgl. Wahl, D., Private Kapitalanlage (2006), S. 213; Ergänzungstatbestände gem. § 20 Abs. 2 EStG werden keine weiteren Betrachtung unterzogen.

[111] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 88.

[112] Vgl. Sagasser, B., Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, in: Assmann, H.-D./Schütze, R. A. (Hrsg.), Kapitalanlagerecht (2007), § 26 Rn. 15.

[113] Vgl. Sagasser, B., Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, in: Assmann, H.-D./Schütze, R. A. (Hrsg.), Kapitalanlagerecht (2007), § 26 Rn. 67.

[114] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 121.

[115] Vgl. Niemeier, G./Schlierenkämper, K.-P./Schnitter, G., Einkommensteuer (2005), S. 1230, 1232.

[116] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 122.

[117] Eine Erläuterung des Zwischengewinnbegriffes findet sich unter Punkt IV.D.3., S. 84.

[118] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 134 ff.; Niemeier, G./Schlierenkämper, K.-P./Schnitter, G., Einkommensteuer (2005), S. 1233.

[119] Vgl. Niklaus, H. A., Besteuerung ausländischer Einkünfte (2007), S. 60.

[120] Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 352.

[121] Im Zusammenhang mit Termingeschäften wird hier nur die Käuferseite dargestellt.

[122] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 92.

[123] Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Freigrenze für jeden Ehegatten gesondert zu berücksichtigen; der ggf. von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Teil ist nicht auf den anderen Ehegatten übertragbar; vgl. BMF-Schreiben v. 05.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, S. 1383; Zenthöfer, W./Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer (2007), S. 993.

[124] Vgl. Harenberg, F. E./Irmer, G., Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (2007), S. 352.

[125] Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.08.2007, BGBl. I 2007, S. 1912-1938.

[126] Vgl. Von Glasenapp, G., Unternehmensteuerreform 2008 (BB 2008), S. 360.

[127] Vgl. Von Glasenapp, G., Unternehmensteuerreform 2008 (BB 2008), S. 360; Geurts, M., Die neue Abgeltungsteuer (DStZ 2007), S. 342; BT-Drs. 16/4841, S. 1.

[128] Vgl. Oho. W./Hagen, A./Lenz, T., Abgeltungsteuer (DB 2007), S. 1322.

[129] Vgl. Oho. W./Hagen, A./Lenz, T., Abgeltungsteuer (DB 2007), S. 1325.

[130] Ernst & Young/BDI, Unternehmensteuerreform 2008 (2007), S. 217.

[131] Die im § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG n. F. verbleibenden Tatbestände werden nicht weiter berücksichtigt.

[132] Vgl. Ernst & Young/BDI, Unternehmensteuerreform 2008 (2007), S. 230.

[133] Vgl. Spengel, C./Ernst, C., Private Kapitalanlagen (DStR 2008), S. 835.

[134] Durch den Sparer-Pauschbetrag wird im Rahmen eines Freistellungsauftrages von einer Abgeltungsbesteuerung abgesehen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836618526
DOI
10.3239/9783836618526
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Chemnitz – Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2008 (August)
Note
1,3
Schlagworte
besteuerung kapitalanlage privatanleger abgeltungssteuer ausland
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Titel: Besteuerung von grenzüberschreitenden Kapitalanlagen bei Privatanlegern anhand von ausgewählten Anlageformen
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