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Die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland unter Betrachtung des Bielefelder Modells als bedarfsorientierte quartiersnahe Versorgungsform

©2008 Bachelorarbeit 83 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die ambulante pflegerische Versorgung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich mit verschiedenen Problemen konfrontiert, die in Anbetracht der demographischen Entwicklung eine zeitnahe und umfassende Bearbeitung erfordern.
Ein Problem ist das zu erwartende veränderte Inanspruchnahmeverhalten der ambulanten Pflege. Die ambulante Pflege wird sich perspektivisch sowohl qualitativ als auch quantitativ ändern müssen. Trotz des Grundsatzes ambulant vor stationär müssen immer noch rund 30% aller pflegebedürftigen Menschen in Nordrhein – Westfalen in stationären Einrichtungen versorgt werden. Die Tatsache, dass 80% der Menschen bei Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung versorgt werden möchten, macht die Notwendigkeit des Ausbaus von wohnortnahen und bedarfsgerechten Versorgungsstrukturen deutlich.
Neben einer quartiersnahen Versorgung müssen vermehrt bürgerlich engagierte Menschen in die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit einbezogen werden. Ausgehend von der Tatsache, dass der Sozialstaat perspektivisch nur eine Grundsicherung bieten kann, stellen bürgerlich engagierte Menschen eine kostengünstige Komponente in der Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf dar.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der bislang gängigen Bauweise von Wohnungen, Häusern und teilweise ganzen Quartieren. Oftmals ist hier ein barrierefreier Zugang nicht möglich. Hier sind umfangreiche Anpassungen notwendig, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Weiterleben in der vertrauten Umgebung auch bei steigender Pflegebedürftigkeit möglich sein soll.
Das Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, einen Überblick über die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu geben und das Bielefelder Modell als bedarfsorientierte, quartiersnahe Versorgungsform in die Landschaft der ambulanten Pflege einzubetten. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf eine sich verändernde Nachfrage nach ambulanter Pflege das Bielefelder Modell als eine Versorgungsform beschrieben, die möglicherweise geeignet ist, um auf diesen Bedarf zu reagieren.
Gang der Untersuchung:
Zunächst wird im zweiten Kapitel auf die Entwicklung und den aktuellen Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung in Deutschland eingegangen. Da sich der derzeitige Stand dieser Versorgung aus historischen Begebenheiten ableitet, wird hier unter Punkt 2.1 zunächst auf die historische Entwicklung eingegangen. Hierbei wird deutlich, dass die beschriebene Entwicklung eng mit den […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Darstellungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Überblick über den Aufbau der Arbeit

2 Entwicklung und Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.3 Ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf
2.3.1 Versorgung durch Angehörige
2.3.2 Versorgung durch Ambulante Dienste

3 Bedarf an ambulanter pflegerischer Versorgung
3.1 Quantitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege
3.1.1 Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen
3.1.2 Entwicklung dementieller Erkrankungen
3.1.3 Entwicklung des privaten Pflegepotentials
3.2 Qualitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege
3.3 Pflegeversicherungsreform

4 Das Bielefelder Modell
4.1 Entwicklung und Inhalt
4.1.1 Initiatoren
4.1.2 Bedarf und Gestaltung des Bielefelder Modells
4.2 Ziele
4.3 Grundprinzipien der ambulanten Versorgung im Bielefelder Modell
4.3.1 Orientierung an der Gemeindepflege
4.3.2 Wohnen im Quartier
4.3.2.1 Wohnraumanpassung
4.3.2.2 Umzugsbereitschaft
4.3.2.3 Umzugsmanagement
4.3.3 Bürgerschaftliches Engagement
4.3.3.1 Begriffsbestimmungen
4.3.3.2 Rechtliche Grundlagen
4.3.3.3 Freiwillige Mitarbeiter –Möglichkeiten der Einbeziehung

5 Fazit

Endnoten

Literaturverzeichnis

Abstract

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ambulanten pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung historischer Gegebenheiten wird die aktuelle Versorgungssituation dargestellt. In Anbetracht der demographischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass sich die ambulante Pflege auch in Zukunft verändern wird und verändern werden muss. Um diesen Herausforderungen adäquat begegnen zu können, tritt dieses Jahr die Reform der Pflegeversicherung in Kraft, die in weiten Teilen eine Stärkung der ambulanten Pflege bedeutet. Ungeachtet der jetzigen Entwicklungen wurden in Bielefeld bereits vor Jahren unzureichende Versorgungsmöglichkeiten in der ambulanten Pflege festgestellt. Als Reaktion auf diesen festgestellten Bedarf entwickelte eine Bielefelder Wohnungsbaugesellschaft gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst das Bielefelder Modell . Das Bielefelder Modell ist eine bedarfsorientierte quartiersnahe Versorgungsform, die im weiteren Verlauf dieser Arbeit in ihrer Entwicklung, ihrer Zielsetzung und ihrer Grundprinzipien dargestellt wird.

Darstellungsverzeichnis

Abb. 1: Belastungen pflegender Angehöriger mit demenzkranken Pflegebedürftigen

Abb. 2: 65- bis unter 80-jährige sowie 80-jährige und Ältere

Abb. 3: Entwicklung der Anzahl der Pflegebedürftigen und des informellen Pflegepotentials in der BRD

Abb. 4: Umzugswahrscheinlichkeit nach dem 55. Lebensjahr

Abb.5: Probleme und Bedenken bei einem Umzug nach dem 55. Lebensjahr

Tab. 1: Durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung

Tab. 2: Art der Leistungen der Pflegeversicherung

Tab. 3: Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung nach Demenzschweregrad

Tab. 4: Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung für Geldleistungen

Tab. 5: Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung für Sachleistungen

Tab. 6: Komplexes Umzugsmanagement

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die ambulante pflegerische Versorgung[i] der Bundesrepublik Deutschland sieht sich mit verschiedenen Problemen konfrontiert, die in Anbetracht der demographischen Entwicklung eine zeitnahe und umfassende Bearbeitung erfordern.

Ein Problem ist das zu erwartende veränderte Inanspruchnahmeverhalten der ambulanten Pflege. Die ambulante Pflege wird sich perspektivisch sowohl qualitativ als auch quantitativ ändern müssen (Landtag NRW, 2005 & Schaffer, 2002). Trotz des Grundsatzes ambulant vor stationär müssen immer noch rund 30% aller pflegebedürftigen[ii] Menschen in Nordrhein – Westfalen in stationären Einrichtungen versorgt werden. Die Tatsache, dass 80% der Menschen bei Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung versorgt werden möchten, macht die Notwendigkeit des Ausbaus von wohnortnahen und bedarfsgerechten Versorgungsstrukturen deutlich (Hassler & Görres, 2004).

Neben einer quartiersnahen Versorgung müssen vermehrt bürgerlich engagierte Menschen in die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit einbezogen werden. Ausgehend von der Tatsache, dass der Sozialstaat perspektivisch nur eine Grundsicherung bieten kann, stellen bürgerlich engagierte Menschen eine kostengünstige Komponente in der Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf dar (Schöffler, 2006).

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der bislang gängigen Bauweise von Wohnungen, Häusern und teilweise ganzen Quartieren. Oftmals ist hier ein barrierefreier Zugang nicht möglich. Hier sind umfangreiche Anpassungen notwendig, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Weiterleben in der vertrauten Umgebung auch bei steigender Pflegebedürftigkeit möglich sein soll (BMFSFJ, 1998b).

1.2 Zielsetzung

Das Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, einen Überblick über die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu geben und das Bielefelder Modell als bedarfsorientierte, quartiersnahe Versorgungsform in die Landschaft der ambulanten Pflege einzubetten. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf eine sich verändernde Nachfrage nach ambulanter Pflege das Bielefelder Modell als eine Versorgungsform beschrieben, die möglicherweise geeignet ist, um auf diesen Bedarf zu reagieren.

1.3 Überblick über den Aufbau der Arbeit

Zunächst wird im zweiten Kapitel auf die Entwicklung und den aktuellen Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung in Deutschland eingegangen. Da sich der derzeitige Stand dieser Versorgung aus historischen Begebenheiten ableitet, wird hier unter Punkt 2.1 zunächst auf die historische Entwicklung eingegangen. Hierbei wird deutlich, dass die beschriebene Entwicklung eng mit den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen verknüpft ist. Diese werden ebenfalls in Punkt 2.1 näher beschrieben. In Punkt 2.2 wird, ausgehend von der Tatsache, dass auch heute noch die gesetzlichen Grundlagen eine wesentliche Rolle in der ambulanten Pflege spielen, auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen eingegangen. Im Anschluss daran wird in Punkt 2.3 auf die aktuelle ambulante Versorgung von pflegebedürftigen Menschen eingegangen. Zunächst wird die Versorgung durch Angehörige geschildert (Punkt 2.3.1). Dieser viel zitierte Pflegedienst der Nation wird aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Zum einen wird dargestellt, wer wie viel bzw. wie lange pflegt und zum anderen wird aufgezeigt, welche Belastungen sich aus der Übernahme der Pflege von Angehörigen ergeben. Im weiteren Verlauf des zweiten Kapitels wird abschließend unter Punkt 2.3.2 die ambulante pflegerische Versorgung durch Pflegedienste nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetztes betrachtet. Hier sollen die Schwierigkeiten in der Angebotsgestaltung verdeutlicht werden. Abschließend wird auf pflegeergänzende Leistungen eingegangen, die eine ambulante Versorgung von Angehörigen erleichtern können.

Im dritten Kapitel wird auf den steigenden Bedarf nach ambulanter pflegerischer Versorgung eingegangen. Eine quantitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege wird unter Punkt 3.1 dargestellt. Hier wird zunächst auf die erwartete Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen (Punkt 3.1.1) bis Mitte des 21. Jahrhunderts eingegangen. Als weiteren Punkt, der Auswirkungen auf die Nachfrage nach ambulanter Pflege haben wird, wird auf die erwartete Zunahme der dementiellen Erkrankungen und das damit verbundene Risiko der Pflegebedürftigkeit eingegangen (Punkt 3.1.2). Abschließend werden die sich verändernden Familienstrukturen genannt und näher beschrieben (Punkt 3.1.3). Eine qualitativ bessere ambulante pflegerische Versorgung wird von Seiten der Pflegewissenschaft gefordert. Unter Punkt 3.2 wird die Bedarfslage aus dieser Sicht dargestellt. Hier wird zum einen eingegangen auf den objektiv, aus pflegerischer Sicht dargestellten Bedarf und zum anderen auf die subjektiv, von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen wahrgenommen Bedürfnisse. Unter Punkt 3.3 werden sich verbessernde Rahmenbedingungen durch die Reform des Pflegeversicherungsgesetzes ab Juli 2008 dargestellt. Da sich diese Arbeit ausschließlich mit der ambulanten Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf beschäftigt wird hier auch nur auf die Punkte eingegangen, die für den ambulanten pflegerischen Bereich relevant sind.

Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit dem Bielefelder Modell. Hier wird unter Punkt 4.1 zunächst die Entwicklung dieser Versorgungsform skizziert und es werden mit der Bielefelder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH und dem ambulanten Pflegedienst Alt und Jung e.V. die Initiatoren genannt und beschrieben (Punkt 4.1.1). Im Anschluss daran wird auf den Bedarf dieser Konzeptentwicklung eingegangen (Punkt 4.1.2). Unter Punkt 4.2 werden die Ziele genannt. Um im Rahmen des Bielefelder Modells Menschen mit Hilfebedarf versorgen zu können sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich. Diese werden unter Punkt 4.3 dargestellt. Zum einen ist es für den ambulanten Dienst notwendig sich an der Gemeindepflege zu orientieren und Gemeinwesenarbeit zu leisten (Punkte 4.3.1). Um diese Notwendigkeit deutlich zu machen wird auf die Entwicklung und den Stand der Gemeindepflege eingegangen. Im Anschluss daran wird die praktische Umsetzung von Gemeinwesenarbeit beschrieben. Die zweite Voraussetzung für eine Versorgung im Rahmen des Bielefelder Modells ist, dass den Menschen mit Hilfebedarf das Wohnen in der eigenen Wohnung ermöglicht wird, bzw., falls das nicht möglich sein sollte, ein Umzug innerhalb des vertrauten Quartiers stattfindet (Punkt 4.3.2). Hierzu wird auf die Wohnraumanpassung (Punkt 4.3.2.1), die vorhandene Umzugsbereitschaft (Punkt 4.3.2.2) und die Möglichkeit der Unterstützung (Punkt 4.3.2.3) von Menschen mit Umzugswünschen eingegangen. Als letzte notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Bielefelder Modells wird unter Punkt 4.3.3 auf die Einbeziehung von bürgerlich engagierten Menschen eingegangen. Hier wird zunächst die Entwicklung des Ehrenamtes beschrieben und auf die verschiedenen Begrifflichkeiten eingegangen (Punkt 4.3.3.1). Als nächstes wird ein Überblick über die derzeitigen gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Engagements gegeben (Punkt 4.3.3.2) und anschließend wird dargestellt in wie weit bürgerlich engagierte Menschen in die pflegerische und soziale Arbeit mit einbezogen werden können (Punkt 4.3.3.3).

Menschen mit Hilfebedarf werden zum Teil als Pflegebedürftige bzw. Menschen mit Pflegebedarf beschrieben und zum Teil als Menschen mit Hilfebedarf. Die Bezeichnung Pflegebedarf meint ausschließlich den Unterstützungsbedarf gemäß SGB XI und wird von mir nur verwendet, wenn der jeweilige Autor von Pflegebedarf im Sinne des SGB XI spricht. Da der Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen sich nicht auf das SGB XI beschränkt und pflegende Angehörige hier kaum berücksichtigt werden, spreche ich, außer in dem gerade genannten Beispiel, von Hilfebedarf.

In dieser Arbeit wird die leider nach wie vor gängige Schreibweise – die männliche Form als die Form, die in der Regel beide Geschlechter meint – benutzt. Dies ist der Übersichtlichkeit und der Lesefreundlichkeit des Textes geschuldet.

2 Entwicklung und Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung

In diesem Kapitel wird zunächst auf die historische Entwicklung der ambulanten pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Dadurch werden die derzeitigen gesetzlichen Regelungen der ambulanten Pflege verständlich, die die Grundlage für den dritten Unterpunkt dieses Kapitels bilden, in dem die aktuelle ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf dargestellt wird.

2.1 Historische Entwicklungen

Die Infrastruktur der Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen ist eng verknüpft mit dem durch die Finanzierungsmodalitäten beeinflussten Leistungsangebot. Die Finanzierungsmodalitäten werden durch den Gesetzgeber vorgegeben und finden sich aktuell im Sozialgesetzbuch wider. Diese Regelung ist das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrung und Optimierung.

In den ersten beiden Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die ambulante Pflege relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit im Rahmen von Familie und kirchlichen Gemeindetätigkeiten (Simon, 2003).

Sie rückte erst in den 60er Jahren in den Wahrnehmungshorizont der staatlichen Sozialpolitik. Hier ging es darum, den stationären Sektor, die Krankenhäuser, von den reinen Pflegefällen zu entlasten. In den Krankenhäusern herrschte Ende der 60er Jahre ein Bettenmangel aufgrund unterlassener notwendiger Modernisierungen und aufgrund von Personalmangel. Wegen der beginnenden Säkularisierung der Pflege blieb der religiös motivierte Nachwuchs aus. Gleichzeitig konnten nicht genug freie bzw. weltliche Pflegekräfte gewonnen werden (Simon, 2003).

Die Phase des Sozialausbaus Ende der 60er bis ca. Mitte der 70er Jahre und der damalige Wirtschaftsaufschwung führte zu deutlich mehr Steuereinnahmen und brachte der ambulanten Pflege einen großen Ressourcenzuwachs und schrittweise Verbesserungen, wie z.B. eine gesetzliche Verankerung im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), ein (Simon, 2003).

Um dem steigenden Bedarf (bedingt durch die soziodemographische Entwicklung und aufgrund von Versorgungsengpässen im stationären Sektor) gerecht zu werden, entwickelten Ende der 60er Jahre Vertreter der Wohlfahrtsverbände und der rheinland -pfälzischen Landesregierung das Konzept der Sozialstationen. 1970 wurden die ersten Sozialstationen als Modellstationen eröffnet (Simon, 2003).

Die Zahl dieser ambulanten Pflegeeinrichtungen stieg bis Mitte der 80er Jahre auf ca. 3900 an (Simon, 2003).

Diese Erweiterung erfolgte allerdings ohne über genaue Bedarfsparameter zu verfügen (Schaeffer, 2002). Dementsprechend gab es trotz der quantitativen Ausweitung Versorgungslücken, da viele Bedarfsgesichtspunkte unberücksichtigt blieben.

Die Leistungsmöglichkeiten der ambulanten Pflege wurden dadurch beschränkt, „dass ihre strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen – ganz in Einklang mit der Zielvision, den Krankenhaussektor entlasten zu wollen – an Maßstäben der Akutversorgung ausgerichtet waren“ (Schaeffer, 2002, S. 23). Schaeffer (2002) gibt weiterhin an, dass sich schon zu Beginn der ambulanten Pflege herausstellte, dass sie nicht kompatibel ist zu den Bedarfslagen der Nutzer.

Länger- und langfristiger pflegerischer Bedarf, gerade von älteren und alten Menschen, findet bei der bestehenden finanziellen Regelung keine Berücksichtigung.

Zur Folge hat diese defizitär angelegte Versorgung, dass die Krankenhäuser nicht in erforderlichem Maße entlastet werden konnten, da sie immer noch eine Substitutionsfunktion für die ambulante Versorgung einnahmen (Garms- Homolovà & Schaeffer, 1989).

Die Finanzierung der ambulanten Pflege erfolgte in den 80er Jahren zum großen Teil über den Sozialhilfeträger (Simon, 2003 & Bundessozialhilfegesetz, 1975).

Zudem wurde die ambulante Pflege, bisher eine Kann- Leistung der Krankenversicherung als häusliche Krankenpflege zur Regelleistung der Krankenversicherung. Sie war allerdings an einen vorherigen Krankenhausaufenthalt oder an die Verhinderung eines stationären Aufenthalts gebunden und zeitlich begrenzt.

Die daraus folgende Leistungsausweitung war bei weitem nicht ausreichend, um das wirtschaftliche Problem zu lösen, mit dem sich Betroffene und deren Angehörige bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit konfrontiert sahen (Bäcker, 1990).

Pflegebedürftigkeit wurde durch die sozialen Sicherungssysteme erst aufgefangen, wenn der Pflegebedürftige sein Vermögen für die Finanzierung der Pflege aufgebraucht hatte und zum Sozialhilfeempfänger geworden war.

Diese Situation entspannte sich mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes Mitte der 90er. Jetzt wurden nicht nur die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen von finanziellen Belastungen entlastet, auch für die Krankenversicherungen und die Sozialhilfeträger bedeutete die Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes eine finanzielle Entlastung. Die Finanzierungsgrundlagen der Pflege wurden neu geordnet und zahlreiche Anreize gesetzt, um den Ausbau und die Weiterentwicklung der Pflege zu fördern (Schaeffer, 2002).

Die Finanzierung erfolgt jetzt über die Sozialversicherung durch die Beitragzahler. Pflege wird als eigenständige Leistung gewährt ohne an einen Krankheitsfall gekoppelt zu sein.

Jetzt wurde erstmals der ambulanten Versorgung gesetzlicher Vorrang vor der stationären Versorgung gegeben.

Um eine ausreichende ambulante Versorgung sichern zu können, wurden finanzielle Voraussetzungen für den Ausbau der ambulanten Pflegeinfrastruktur geschaffen. Wie erwartet stieg die Anzahl der ambulanten Dienste innerhalb kurzer Zeit stark an (Roettger – Liepmann, 2007 & Schaeffer, 2002)).

Heute stellen die ambulanten Dienste (im wesentlichen Sozialstationen und private Pflegedienste) einen bedeutenden Dienstleistungssektor in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung dar (Damkowski, Klie, Kronseder, Luckey & Stappenbeck, 1997). Das von den ambulanten Diensten zur Verfügung gestellte Leistungsangebot ist im Wesentlichen geprägt durch den gesetzlichen Leistungskatalog der Kranken- und Pflegekassen (Simon, 2008).

Trotz der großen Zunahme von Anbietern ambulanter pflegerischer Leistung sind eine qualitative Weiterentwicklung und eine bedarfsorientierte Ausdifferenzierung des Angebotes ausgeblieben. Schaeffer (2002) kritisiert, dass die ambulanten Pflegedienste bundesweit einen ähnlichen Charakter haben und ihr Leistungsangebot an den Finanzierungsmöglichkeiten, im Gegensatz zu den Bedarfsgesichtpunkten, ausrichten.

Dies ist ihrer Meinung nach eine Folge der hierzulande verspäteten Bedarfsorientierung, die durch die Finanzierungsgrundlage der ambulanten Pflege unterminiert wird.

2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die pflegerische Versorgung ist in verschiedenen Gesetzbüchern geregelt. Menschen mit pflegerischem Hilfebedarf, die definierte Voraussetzungen erfüllen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf ambulante Pflege. Dieser Anspruch gilt sowohl für die (teilweise) Finanzierung von Sachleistungen als auch für Geldleistungen.

Der gesetzliche Rahmen der ambulanten Pflege ist im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt. Die Gültigkeit der jeweiligen Gesetzbücher wird durch die Form des Hilfebedarfs bestimmt. In diesem Punkt soll ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen werden.

Hier sollen zum einen die Zugangsvoraussetzungen und zum andern die für die ambulante Versorgung relevanten Leistungen aufgezeigt werden. Zudem wird durch die Anwendung der verschiedenen Gesetzgeber der jeweilige Kostenträger deutlich.

Im SGB V, dem Gesetz zur gesetzlichen Krankenversicherung, finden sich im Dritten Kapitel Leistungen zur häuslichen Krankenpflege (§37).

Die häusliche Krankenpflege, die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfasst, dient zur Abkürzung oder Vermeidung von Krankenhauspflege (Krankenhausersatzleistung) und zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Versorgung (Beikirch & Korporal, 2003).

Voraussetzung für den Erhalt einer Leistung nach §37 SGB V ist eine vorausgegange Erkrankung, die ärztliche Verordnung der erforderlichen Maßnahme und die Bewilligung dieser Leistung von Seiten der Krankenversicherung als Kostenträger.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sind, haben Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung.

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI §14 sind „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“ (SGB XI, §14).

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person mindestens fünf Jahre pflegeversichert gewesen sein und einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen.

Die Pflegeversicherung beauftragt daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung des Antragstellers und dieser unterbreitet der Pflegekasse einen Vorschlag bzgl. der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers.

Im §15 SGB XI wird der Pflegebedarf in drei Schweregrade unterteilt:

- Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§15 SGB XI).

Menschen, die diesen Kriterien entsprechen, können verschiedene Leistungen erhalten, die im §28 SGB XI aufgeführt sind. Hier werden als Leistungen, die von ambulanten Anbietern erbracht werden können, Sachleistungen (§36), Tages- und Nachtpflege (§41), häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§39) Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§45) genannt.

Der Grundgedanke des gesetzlichen Leistungskataloges der Pflegeversicherung ist, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrer gewohnten, häuslichen Umgebung bleiben sollen und ihre Versorgung von Angehörigen und Nachbarn übernommen werden soll (Simon, 2008).

Da der Versorgungsbedarf vieler alter und multimorbider Menschen nicht an den Grenzen des SGB XI endet (Schaeffer, 2002), ist eine weitere, nachrangige Möglichkeit zur Finanzierung des Pflegebedarfs bei Pflegebedürftigkeit die Sozialhilfe (SGB XII). Im Rahmen der Sozialhilfe werden, analog zu den Leistungen des SGB XI, aufstockende Leistungen finanziert, insofern der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.

Hier gibt es verschiedene Zugangsvoraussetzungen. Berücksichtigt wird hier die Personengruppe, die einen Leistungsanspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat (SGB XII, 2006, § 41).

Leistungsberechtigt im Sinne der Grundsicherung (SGB XII, 2006, §41) sind Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können. Hier wird nach Antragstellung bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger entschieden, ob die Zugangsvoraussetzungen vorliegen.

Leistungsberechtigt im Sinne des SGB XII (2006) ist dieser Personenkreis, wenn in der Begutachtung durch den MDK kein erheblicher Pflegebedarf, also die so genannte Pflegestufe 0, festgestellt wurde oder wenn die durch einen ambulanten Dienst entstehenden Kosten über den Leistungen der Sachleistungen der jeweiligen Pflegestufe liegen und nicht privat bezahlt werden können.

Die anfallenden Kosten für den im Gutachten festgestellten Pflegebedarf werden übernommen. Zusätzlich können berechtigte Personen Leistungen im Rahmen der Nachtbereitschaft und der Anderen Verrichtungen erhalten. Beide Leistungen müssen gesondert beantragt werden, wobei der Bedarf an Nachtbereitschaft aus dem MDK Gutachten hervorgehen muss (SGB XII, 2006).

2.3 Ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf

Die ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf findet in der Regel durch Angehörige statt. Im Punkt 2.3.1 wird auf die pflegenden Personengruppen, deren Belastungen und ihr Umgang mit belastenden Situationen eingegangen. Anschließend werden im Punkt 2.3.2 die Versorgungsmöglichkeiten durch ambulante Pflegedienste dargestellt und pflegeflankierende Leistungen genannt.

2.3.1 Versorgung durch Angehörige

Angaben des statistischen Bundesamtes (2005) zur Folge werden ca. 70 Prozent aller Pflegebedürftigen (im Sinne des SGB XI) in ihrem häuslichen Umfeld von Angehörigen versorgt[iii].

Dies entspricht sowohl dem Wunsch der Pflegebedürftigen als auch dem Grundsatz ambulant vor stationär. Die Familie als größter Pflegedienst der Nation wird hier vor allem repräsentiert durch die (Ehe-) Partner oder die (Ehe-) Partnerin (28%), durch die Töchter (26%), die Mutter (12%) und den Sohn (10%) (Landtag NRW, 2005).

Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung einer Lebensführung im Privathaushalt bei Pflegebedürftigkeit ist, nach Angaben von Schneekloth (2006), ein belastbares familiäres Unterstützungsnetzwerk mit einer privaten Hauptpflegeperson, die die notwendige Hilfe und Versorgung absichert.

73 Prozent dieser Hauptpflegepersonen sind Frauen, 40 Prozent der Hauptpflegepersonen sind selbst bereits älter als 65 Jahre, 27 Prozent sind zwischen 55 und 64 Jahren alt. 40 Prozent der Hauptpflegepersonen sind berufstätig, d.h. sie müssen ihre Berufstätigkeit mit der Pflege vereinbaren (Hofer & Pöhlmann, 1997).

Gepflegt wird, nach Angaben von Schneekloth (2006), nicht nur zwischen, sondern vor allem innerhalb der (angrenzenden) Generationen. Seinen Angaben nach sind es die Menschen in der dritten Lebensphase, die in Deutschland die private Pflege insbesondere bei den hochbetagten Pflegebedürftigen tragen.

Private Pflege ist nach Angaben von Schneekloth (2006) ein Full – Time – Job. Es muss eine in der Regel tägliche Verfügbarkeit gewährleistet sein, um die Pflege zu ermöglichen. Wird der Aufwand für Pflege, Betreuung und Hilfeleistungen quantifiziert kommen die, im Rahmen der Studie über die Möglichkeiten einer selbstständigen Lebensführung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen (MuG III)[iv] befragten Personen zu dem Ergebnis, dass die Hauptpflegeperson im Durchschnitt 36,7 Stunden pro Woche für die Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen aufwendet. Dieser Zeitwert nimmt im Falle einer kognitiven Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen zu und ist zudem abhängig von der Höhe der Pflegestufe.

Tabelle 1: Durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung (Schneekloth, 2006, S. 80)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

83 Prozent der Hauptpflegepersonen empfinden ihre Arbeit als sehr stark bzw. als stark belastend.

Verschiedene Studien weisen die Belastungen, denen die pflegenden Angehörigen ausgesetzt sind, nach. So kommen z.B. Gräßel (1998) und Schaeffer (2002) zu dem Ergebnis, dass eine lang andauernde Beanspruchung zu Überbelastungen führen kann.

Bei der Frage, was hochbelastete Pflegearrangements charakterisiert, kommt Schneekloth (2006) auf Grund der Ergebnisse des MuG III zu dem Ergebnis, dass

- die Betreuung von kognitiv beeinträchtigten Pflegebedürftigen mit nächtlichem Hilfebedarf,
- eine hohe Pflegestufe,
- Defizite in der Hilfsmittelversorgung,
- eine Rund um die Uhr Verfügbarkeit der Hauptpflegeperson und eine
- Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Hauptpflegeperson

signifikante Prädiktoren darstellen.

Pflegende Angehörige leiden häufig unter körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Sie erleben neben persönlichen Einschränkungen auch eine Einschränkung ihrer sozialen Kontakte. Zudem sind Angehörige von dementiell erkrankten Menschen häufig darauf angewiesen ihre Berufstätigkeit einzuschränken oder aufzugeben (Gräßel, 1998).

[...]


[i] Die Begriffe häusliche Pflege und ambulante Pflege werden nach Angaben von Büscher, Ewers & Schaeffer (2008) in Deutschland synonym benutzt. In dieser Arbeit wird von ambulanter Pflege gesprochen.

[ii] Pflegebedürftigkeit meint nach Angaben von Wingenfeld (2002) „den Umstand, infolge eines Krankheitsereignisses oder anderer gesundheitlicher Probleme auf pflegerische Hilfen angewiesen zu sein“ (S. 5).

[iii] Im Vergleich dazu können sich 80% der Pflegebedürftigen ein Leben im Heim nicht vorstellen (Landtag NRW, 2005).

[iv] Das Ziel dieser vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) durchgeführten Studie war es, einen Überblick über den Hilfe- und Unterstützungsbedarf älterer Menschen zu bekommen. Weiterhin sollten im Anschluss an diese Studie aktuelle Daten zu Hilfe und Pflege im ambulanten Bereich zu Verfügung stehen und ein Überblick über die Entwicklung, Situation und Qualität der ambulanten Hilfe und Pflege gegeben werden können.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836618489
DOI
10.3239/9783836618489
Dateigröße
1013 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld – Pflege und Gesundheit
Erscheinungsdatum
2008 (August)
Note
1,7
Schlagworte
bielefelder modell pflege altenpflege versorgungsform quartier
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