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Das neue Wohneigenheimrentengesetz

Chancen, Risiken und Marktgängigkeit aus Sicht von Bauherren und Banken/Sparkassen

©2008 Bachelorarbeit 45 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Deutschland kämpft seit einigen Jahren mit zu niedrigen Geburtenraten. Die Rate liegt mit 1,4 Kindern je Frau unter dem Bestandserhaltungsniveau von 2,1 Kindern und führt zu einem leichten Rückgang der Bevölkerungszahlen. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung um ungefähr 10 Jahre in rund 50 Jahren an.
Diese demographische Entwicklung führt zu einer Veränderung der Altersstruktur und einer Verformung der Alterspyramide in Deutschland. Das soziale Sicherungssystem inklusive der gesetzlichen Rentenversicherung kann demnach nicht mehr, der ihm zugedachten Aufgabe gerecht werden. In Deutschland beruht das staatliche Rentensystem auf dem Generationenvertrag, wonach die Generation der Einzahler für die aktuelle Rentner Generation verantwortlich ist und demnach deren nachfolgende Generation für die Rente der heutigen Einzahler die Verantwortung übernehmen sollte. Da immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen, wird das umlagefinanzierte System wie die Rentenversicherung vor große Finanzierungsprobleme gestellt. Die Finanzierung der staatlichen Rente nach dem Umlageverfahren bedeutet, dass die aktuell von Beitragszahlern eingezahlten Beiträge sofort wieder an die heutigen Rentner ausgezahlt werden. Demnach muss das System mit Leistungskürzungen an die aktuelle Entwicklung angepasst werden, indem die Versicherten dazu angehalten werden mehr für ihre private Vorsorge zu tun und sich somit etwas Unabhängigkeit von der gesetzlichen Rente zu verschaffen.
Daher wurde mit der Reform 2001 ein Gesetz geschaffen, dass die private kapitalgedeckte Altersvorsorge durch Förderungen des Staates attraktiver für die Bevölkerung gestaltet. In dem Aufbau des Altersvermögensgesetzes (im Folgenden kurz: AVmG) wurde die Wohnimmobilie als Instrument zur Altersvorsorge jedoch nicht gleichwertig behandelt. Für viele Teile der Bevölkerung stellt mietfreies Wohnen im Alter durch selbstgenutztes Wohneigentum einen gleichwertigen Ersatz zu einer konventionellen Geldrente dar. Dementsprechend hat die Regierung das AvmG reformiert mit der Absicht die Wohnimmobilie den anderen Altersvorsorgeprodukten gleich zustellen und besser in die geförderte Altersvorsorge zu integrieren. Die neuen und angepassten Regeln sind im Eigenheimrentengesetz (im Folgenden kurz: EigRentG) verwirklicht worden. Es stellt sich nun die Frage welche Chancen und Risiken das neue Wohneigenheimrentengesetz für Bauherren und Sparkassen bzw. Banken mit sich bringt […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Altersvorsorgemöglichkeiten
2.1 Gesetzlich
2.2 Betrieblich
2.3 Privat

3. Riester-Rente
3.1 Hintergrund
3.2 Gesetzliche Grundlagen und Verfahrensablauf
3.3 Möglichkeiten der Immobilie als Altersvorsorge

4. Eigenheimrente
4.1 Entstehung
4.2 Gesetzesentwurf (EigRentG)
4.3 Chancen
4.4 Risiken
4.5 Marktgängigkeit

5. Vergleich: Riester-Rente kontra Wohn-Riester

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Die Verschiebung der Alterspyramide

Darstellung 2: Der Verfahrensablauf in der Ansparphase

Darstellung 3: Die Entwicklung des Wohneigentumbesitzes

Darstellung 4: Die Entwicklung der Riester Rente

Darstellung 5: Die Auswirkungen der Eigenheimzulage

Darstellung 6: Aufstellung AVmG kontra EigRentG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Deutschland kämpft seit einigen Jahren mit zu niedrigen Geburtenraten. Die Rate liegt mit 1,4 Kindern je Frau unter dem Bestandserhaltungsniveau von 2,1 Kindern und führt zu einem leichten Rückgang der Bevölkerungszahlen. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung um ungefähr 10 Jahre in rund 50 Jahren an.[1]

Diese demographische Entwicklung führt zu einer Veränderung der Altersstruktur und einer Verformung der Alterspyramide in Deutschland. Das soziale Sicherungssystem inklusive der gesetzlichen Rentenversicherung kann demnach nicht mehr, der ihm zugedachten Aufgabe gerecht werden. In Deutschland beruht das staatliche Rentensystem auf dem Generationenvertrag, wonach die Generation der Einzahler für die aktuelle Rentner Generation verantwortlich ist und demnach deren nachfolgende Generation für die Rente der heutigen Einzahler die Verantwortung übernehmen sollte. Da immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen, wird das umlagefinanzierte System wie die Rentenversicherung vor große Finanzierungsprobleme gestellt. Die Finanzierung der staatlichen Rente nach dem Umlageverfahren bedeutet, dass die aktuell von Beitragszahlern eingezahlten Beiträge sofort wieder an die heutigen Rentner ausgezahlt werden. Demnach muss das System mit Leistungskürzungen an die aktuelle Entwicklung angepasst werden, indem die Versicherten dazu angehalten werden mehr für ihre private Vorsorge zu tun und sich somit etwas Unabhängigkeit von der gesetzlichen Rente zu verschaffen.[2]

Daher wurde mit der Reform 2001 ein Gesetz geschaffen, dass die private kapitalgedeckte Altersvorsorge durch Förderungen des Staates attraktiver für die Bevölkerung gestaltet.[3] In dem Aufbau des Altersvermögensgesetzes (im Folgenden kurz: AVmG) wurde die Wohnimmobilie als Instrument zur Altersvorsorge jedoch nicht gleichwertig behandelt. Für viele Teile der Bevölkerung stellt mietfreies Wohnen im Alter durch selbstgenutztes Wohneigentum einen gleichwertigen Ersatz zu einer konventionellen Geldrente dar.[4] Dementsprechend hat die Regierung das AvmG reformiert mit der Absicht die Wohnimmobilie den anderen Altersvorsorgeprodukten gleich zustellen und besser in die geförderte Altersvorsorge zu integrieren. Die neuen und angepassten Regeln sind im Eigenheimrentengesetz (im Folgenden kurz: EigRentG) verwirklicht worden. Es stellt sich nun die Frage welche Chancen und Risiken das neue Wohneigenheimrentengesetz für Bauherren und Sparkassen bzw. Banken mit sich bringt und wie es am Markt angenommen wird.

Der Gesetzesentwurf des Eigenheimrentengesetzes wurde am 22.04.2008 von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in einer elektronischen Vorab-Fassung im deutschen Bundestag veröffentlicht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[5] Voraussichtlich wird das EigRentG im Sommer verabschiedet.

Da die Fertigstellung dieser Thesis spätestens bis zum 25.06.2008 erfolgen muss, kann sie daher nur auf Basis des Gesetzesentwurfs ausgearbeitet werden. In umfangreicher Recherchearbeit wurde Informationsmaterial und Literatur zu dem Thema des neuen Wohneigenheimrentengesetzes zusammen getragen. Um auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen zum EigRentG zu bleiben, wurden parallel zum Verfassen der Ausarbeitung bis zum 18.06.2008 weitere Recherchen durchgeführt. Spätere Gesetzesänderungen können nicht berücksichtigt und ausgewertet werden.

Alle Ausführungen in dieser Arbeit beziehen sich ausschließlich auf rein nationale Sachverhalte, wobei die Bundesregierung die Regeln des vorgestellten EigRentG als EG-rechtskonform einstuft[6]

Neben der demographischen Entwicklung soll an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die Entwicklung der Immobilie oder genauer deren Preise gegeben werden. Nach Angaben einer Studie des Instituts für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen e.V. sind die Immobilienpreise in den Ballungszentren, wie z.B. Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin oder Stuttgart deutlich gestiegen, nachdem sie jahrelang konstant waren. Diese Entwicklung könnte damit zusammen hängen, dass immer mehr junge Menschen aus Gründen der Bildung, Weiterentwicklung oder der Berufstätigkeit, weg aus den Randgebieten hin zu den Großstädten ziehen. Der Neubau ist rückläufig und das Wohnungsangebot wird in den Ballungsräumen immer knapper, was zugleich steigende Preise verursacht. Das Verhältnis von Neubauten zu dem Kauf von gebrauchten Wohnungen beträgt 4:6.[7]

Darstellung 1: Die Verschiebung der Alterspyramide

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Sozialpolitik-aktuell, Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur 1960 – 2050, www.sozialpolitik-aktuell.de/bilder/VIII/abb/abbVIII1.gif, 20.06.2008

2. Altersvorsorgemöglichkeiten

2.1 Gesetzlich

In Deutschland setzt sich das Gesamtsystem der Altersvorsorge aus 3 verschiedenen Säulen zusammen. Die gesetzliche Rentenversicherung oder alternative Versorgungssysteme sowie im Bedarfsfall staatliche Sozialleistungen als Ergänzung, stellen die erste Säule zur Sicherung des Grundstandards im Alter dar. Die zweite Ebene der Altersvorsorge ergeben die betrieblichen Zusatzsysteme durch Leistungen des Arbeitgebers sowie staatlichen Förderungen. Zusätzlich ist es jedem Versicherten frei gestellt sich mit privater Altersvorsorge abzusichern, um sich im Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard erhalten zu können.[8]

Auf die betriebliche und die private Altersvorsorge wird in Punkt 2.2 und 2.3 näher eingegangen. Durch die gesetzliche Altersrente sollen Einkommensverluste, durch den altersbedingten Wegfall der Erwerbstätigkeit aufgefangen werden. Einen Anspruch auf Altersrente haben grundsätzlich alle Versicherten, wenn sie bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen sowie eine Mindestversicherungszeit erfüllen.[9]

Für Versorgungsempfänger, wie Beamten, Richter und Soldaten greift ein spezielles Alterssicherungssystem. Diese bekommen statt der gesetzlichen Rente eine staatliche Pension. Für alle Personen die sich weder in der eigenen finanziellen Lage befinden, noch durch eines der Sozialsysteme abgesichert sind, entsteht eine Versorgungslücke, die durch Sozialleistungen vom Staat ausgeglichen werden muss.[10]

Die gesetzliche Rentenversicherung sicherte, als erste Säule in Deutschland, den Lebensstandard der Rentner weitestgehend ab, allerdings entwickelt sie sich seit Jahren immer weniger zu einer ausreichenden Sicherheit im Alter. Diese Entwicklung wird sich in Zukunft intensivieren, sodass sich die Arbeitnehmer von heute noch weniger auf die gesetzliche Vorsorge allein verlassen können.[11] Aus den in der Einleitung und in Punkt 3.1 geschilderten Gründen, wird es daher immer wichtiger die private Altersvorsorge bewusst zu nutzen und verstärkt in sie zu investieren.

Das Rentenniveau sollte nach den Plänen der Regierung in der Rentenreform 2001 nicht unter 67 % fallen,[12] doch die Realität zeigt, dass das Rentenniveau stetig weiter zurück geht, sodass im Jahr 2006 ein Niveau von rund 53 % verzeichnet wurde und laut Prognosen des Rentenversicherungsberichts 2007 im Jahr 2020 auf 46,2 % weiter zurück gehen wird.[13]

Zu dem sinkenden Rentenniveau kommt die stufenweise Erhöhung des steuerpflichtigen Teils der Rente und die Erhöhung des Renteneintrittsalters. Seit 2005 werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu anderen Vorsorgeformen schrittweise steuerfrei gestellt und im Gegenzug die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Rentner, die vor dem Jahr 2006 in Rente gegangen sind, mussten 50 % ihrer Rente versteuern. Im Jahr 2010 wird der steuerpflichtige Teil der Rente bereits 60 % betragen. Daraus ergibt sich ein Freibetrag von 40 %, der für die gesamte Laufzeit unverändert bleibt. Rentner die im Jahr 2025 in Rente gehen, müssen 85 % versteuern bis schlussendlich im Jahr 2040 der gesamte Rentenbetrag mit 100 % dem steuerpflichtigen Teil unterliegt.[14]

Bisher liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Die große Koalition beschloss auch hier eine stufenweise Anhebung ab 2012. Die ersten 12 Jahre steigt das Eintrittsalter einen Monat pro Jahr und die letzten 5 Jahre erhöht es sich um zwei Monate pro Jahr. Im Jahr 2029 wird das Renteneintrittsalter bei
67 Jahren liegen, sodass alle Versicherten ab dem Geburtenjahrgang 1963 erst mit 67 Jahren in Rente gehen können.[15] Der aktuelle Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 19,9 % und wies ebenfalls in den letzten Jahren steigende Tendenzen auf.[16]

2.2 Betrieblich

Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule der Altersversorgung und wird in Form einer Betriebsrente ausgezahlt. Es existieren 5 mögliche Formen beziehungsweise (im Folgenden kurz: bzw.) Durchführungswege. Dies sind die Pensionsfonds, die Pensionskasse, die Direktversicherung, die Direktzusage und die Unterstützungskasse. Jede Form der Betriebsrente wird durch Steuererleichterungen gefördert.[17]

Zulagen werden abhängig vom Familienstand und der Kinderanzahl gewährt. Um die maximalen Zulagen zu erhalten, müssen mindestens 4% der beitragspflichtigen Einnahmen in eine betriebliche Altersvorsorge investiert werden.[18] Darüber hinaus können vermögenswirksame Leistungen, direkt vom Arbeitgeber aus, in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.[19]

Die Art und Weise der Förderung, einer betrieblichen Altersvorsorge durch Steuervorteile, hängt von dem jeweiligen Durchführungsweg ab. Allen Formen der betrieblichen Vorsorge gemein, ist die Steuerfreiheit der Beiträge selbst. Daher entfallen auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Da von einem durchschnittlichen Bruttogehalt ca. 30% Steuern und 20 % Sozialabgaben abzuführen sind, ergibt sich, je nach Familienstand, ein Steuervorteil von ca. 50% auf die steuerfreien Beiträge, die in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Die Steuerbefreiung der Beiträge wird über die so genannte Entgeltumwandlung realisiert und ist im § 3 (63) Einkommensteuergesetz (im Folgenden kurz: EStG) festgesetzt. Gemäß diesem Paragraphen können im Jahr 2008 pro Person mindestens 4344 Euro an Beiträgen für Betriebsrenten umgewandelt und so von der Steuer befreit werden. Bei den Betriebsrentenformen Direktzusage und Unterstützungskasse dürfen nach § 11 EStG unbegrenzt steuerfreie Beiträge eingezahlt werden.[20]

Ein Nachteil der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ist die volle Besteuerung im Rentenalter, die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Trotzdem ist diese Besteuerungsform meist günstiger für einen Arbeitnehmer als eine vorgelagerte Besteuerung durch Steuerzahlung auf die Beiträge, da allgemein das Einkommen und damit auch die Steuerbelastung nach der erwerbstätigen Zeit niedriger ist. Ein weiterer Nachteil ist, dass von den Betriebsrentenerträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrages im Rentenalter abgeführt werden muss.[21] Des Weiteren findet keine Förderung des Wohneigentums innerhalb der betrieblichen Vorsorge statt.[22]

Bei Betriebsrentenverträgen, die seit 2005 geschlossen worden sind, ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Mitnahme eines Vertrages möglich. Dies ist allerdings mit Abschlusskosten verbunden und rentiert sich in manchen Fällen nicht. Bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit können diese Verträge ruhend gestellt, oder mit dem Verlust der Steuerfreiheit, weitergeführt werden.[23]

2.3 Privat

Die dritte Säule der Altersversorgung ist die private Altersvorsorge.[24] Sie kann von den Versicherten freiwillig abgeschlossen werden und dient als Ergänzung zur gesetzlichen und betrieblichen Vorsorge. Sie basiert auf einer individuellen kapitalgedeckten Vermögensbildung und kann generell in geförderte und nicht geförderte Anlageprodukte unterteilt werden.

Nicht geförderte Anlageprodukte können Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Sparverträge wie Banksparpläne oder Investmentfonds oder das selbst genutzte Eigenheim sein.[25]

Geförderte Produkte werden vom Staat durch Zuschüsse und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs unterstützt und werden allgemein unter dem Begriff der Riester Rente zusammengefasst. Es stehen verschieden Produkte zur Auswahl, in welche der Anleger sein Altersvorsorgekapital investieren kann. Er hat die Möglichkeit eine konventionelle Rentenversicherung, einen Fondssparplan oder einen Banksparplan abzuschließen und die jeweilige Versicherungs-, Investment- oder Kreditgesellschaft mit seiner Altersvorsorge zu beauftragen.[26]

In Zukunft wird sich das Angebot der Riesterprodukte um das geförderte Bankdarlehen und den geförderten Bausparvertrag erweitern und somit die Integration der Immobilie in die geförderte Altersvorsorge ermöglicht.[27]

Zur privaten Riester Förderung besteht die Alternative der Rürup-Rente. Diese Form der staatlich geförderten Altersvorsorge steht allen Vorsorgesparern offen, eignet sich aber besonders für alle diejenigen, die von der Riester Förderung ausgeschlossen sind. Darunter fallen alle nicht rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, da diese weder von einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren können, noch von der Riester Förderung Gebrauch machen können. Die Rürup-Rente wird nicht wie die Riester-Rente mit barem Geld gefördert, sondern ausschließlich über Steuervorteile. Die geförderten Beträge sind bei der Rürup-Rente allerdings höher als bei der Riester-Rente, demnach bietet sich diese Form der Vorsorge besonders für die besser Verdienenden an. Die Rürup Anlageform wird mittlerweile nicht mehr nur von den Versicherungsgesellschaften angeboten, sondern auch von den Fondgesellschaften und Banken.[28]

Im weiteren Ablauf dieser Ausarbeitung wird ausschließlich die dritte Säule der Altersvorsorge, genauer die staatlich geförderte, kapitalgedeckte, private Altersvorsorge in Deutschland dargestellt. Nach einem allgemeinen Überblick der Rentenreform 2001 und der Riester Rente, wird speziell die geförderte Immolilie als Altersvorsorgeform Ziel der genaueren Betrachtung sein.

3. Riester-Rente

3.1 Hintergrund

Walter Riester, damals noch Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, entwickelte im Rahmen der Rentenreform 2001 ein neues Konzept für die private Altersvorsorge. Er verlangte die staatliche Förderung für verschiedene Altersvorsorgeprodukte, um einen Anreiz für die Bevölkerung zu schaffen, mehr in ihre private Altersvorsorge zu investieren und einen flächendeckenden Einstieg zu ermöglichen.[29]

Noch im selben Jahr entstand mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (im Folgenden kurz: AVmEG) und dem Altersvermögensgesetz, die nach dem Begründer genannte neue Altersvorsorgemöglichkeit, die Riester Rente. Das AVmG ist ein "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens"[30] ; das AVmEG eine entsprechende Ergänzung.[31]

Nach anfänglichen Schwierigkeiten der neuen privaten Altersvorsorge bis in das Jahr 2003, schlossen bis zum Jahr 2005 rund 5 der 30 Millionen berechtigten Bundesbürger einen Riestervertrag ab. Die Zahl der Riesterverträge wurde, mit steigender Tendenz, auf 8 bis 10 Millionen unterschriebener Verträge bis in das Jahr 2007 geschätzt.[32] Diese Schätzung wird durch die Aussage, "Damit sparen hierzulande mit Stichtag 31. März 2008 mehr als 11 Millionen Menschen per Riester-Vertrag für die ergänzende Altersvorsorge"[33], von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.

Die oben genannte Rentenreform im Jahr 2001 sollte u.a. positive Veränderungen für die Bevölkerung im Rahmen der sozialen Abgaben bringen. Die Beiträge der Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und besonders die der gesetzlichen Rentenversicherung, sollten Jahr für Jahr verringert werden ohne eine gleichzeitige Senkung des Rentenniveaus mit sich zu bringen. Bereits nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass die Regierung ihre ursprünglichen Planungen und Projektionen von jährlich sinkenden Beiträgen spürbar nach oben korrigieren musste. Eine zögernde Wirtschaftsentwicklung mit stagnierender bis steigender Arbeitslosigkeit bei gleichzeitig sinkender Erwerbstätigkeit sowie sinkendem Arbeitsvolumen, sorgten für erhöhte Beiträge. Um die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme gewährleisten zu können, mussten zusätzlich die Leistungen gekürzt werden, indem das Rentenniveau gesenkt wurde. Die gesetzliche Rentenversicherung stellte somit schon im Jahr 2001/2002 keine ausreichende Altersvorsorge mehr dar, sondern tendierte dazu von Jahr zu Jahr mehr auf eine Grundsicherung abzuschmelzen. Daraus resultiert für den Einzelnen, dass er seine Sozialabsicherung, insbesondere die Alterssicherung, in großem Umfang selbst zu tragen hat.[34]

Das Nettorentenniveau stellt das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Rentners, der 45 Jahre lang Beiträge eingezahlt hat, gegenüber dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Nettogehalt oder –lohn dar.[35] Wären also die Renten genauso hoch, wie die Gehälter, würde das Rentenniveau 100% betragen. Würde unter Einbeziehung der Inflationsrate eine Gehalts- bzw. Lohnsteigerung erfolgen, ohne gleichzeitig eine Rentenerhöhung nach sich zu ziehen, würde das zu einer Rentenniveausenkung führen und den Rentnern von ihrer tatsächlichen Rente weniger zur Verfügung stehen.

Durch die zuvor geschilderte Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, konnte das soziale Sicherungssystem nicht mehr seinem ursprünglichen Ziel, der alleinigen Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter, nachkommen. Es musste daher an die neuen Entwicklungen angepasst werden. Mit der Rentenreform 2001 sollte deutlich werden, dass eine private Altersvorsorge nicht länger als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden sollte, sondern als einen gleichwertigen Teil der Sicherungsfunktion der gesetzlichen Rentenversicherung.[36]

Um die Versicherten verstärkt auf die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge hinzuweisen und sie mit notwendigen Informationen bei Ihrer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, wurden den Rentenversicherungsträgern nach der Rentenreform 2001 verschiedene Aufgaben zugewiesen und von Gesetzes wegen die notwendige Transparenz geschaffen. Zum einen erhält nach § 109 Sozialgesetzbuch VI jeder Versicherte ab dem 27. Lebensjahr jährlich eine Renteninformation, um sich selbst einen Überblick über seine Leistungsansprüche im Alter zu verschaffen. Zum anderen haben nach § 15 Sozialgesetzbuch I die Rentenversicherungsträger seit der Rentenreform 2001 die Befugnis, den Versicherten über die Wirkungsweise der staatlichen Förderung und der verschiedenen Vorsorgeprodukte zu beraten. Das neue Konzept der geförderten Zusatzvorsorge konnte nur funktionieren, wenn es von möglichst vielen Versicherten angenommen wird.[37]

Die eben genannte Renteninformation enthält eine Prognose über die zukünftig zu erwartende gesetzliche Altersrente eines jeden Versicherten. Mit Hilfe dieser Renteninformation kann jeder Versicherte seine Versorgunglücke berechnen und bestimmen, wie hoch der Anteil einer privaten Zusatzvorsorge sein muss. Die Versorgungslücke stellt die Differenz zwischen dem aktuellen Nettogehalt und der im Alter zur Verfügung stehenden gesetzlichen und privaten Nettorente dar. Bei der Berechnung der erwarteten Rentenhöhe sollten unbedingt die Steuern und Sozialabgaben beachtet werden. Die Steuerbelastung wird, wie bereits erwähnt, in den kommenden Jahren stufenweise angehoben und mindert somit die Nettorente und erhöht im Umkehrschluss die Versorgungslücke. Diese Differenz gilt es mit privaten Vorsorgemaßnahmen so gering wie möglich zu halten oder gar ganz zu verhindern. Die Versorgungslücke wird aufgrund des fallenden Rentenniveaus und höherer Rentenversteuerung auf der einen Seite und der, in der Einleitung erwähnten, steigenden Lebenserwartung auf der anderen Seite immer größer. Dieser Effekt wird begünstigt durch die jährliche Inflation. Die Preissteigerung verringert die Kaufkraft, also den tatsächlichen Wert des Geldes.[38]

Aufgrund der geschilderten Situation lässt sich erkennen, dass es immer wichtiger wird bei den Versicherten das Bewusstsein zu schaffen, ihre Versorgungslücke durch private Altersvorsorge zu minimieren. Andernfalls werden sie ihren Lebensstandard während der Berufstätigkeit im Alter nicht mehr halten können. Trotz den Bemühungen der Regierung, für mehr Transparenz und Aufklärung in der privaten Alterssicherung zu sorgen, scheinen die Versicherten zurückhaltend zu sein. Studien belegen, dass sich die Deutschen zwar Sorgen um ihre Altersversorgung machen, aber nicht aktiv etwas dagegen tun.[39] So sorgen, laut einer Studie des deutschen Instituts für Altersvorsorge, knapp 60 Prozent der Bevölkerung kaum oder gar nicht für ihr Alter vor.[40] Für alle, die ihre individuelle Vorsorge nicht verstärkt ausbauen, droht Altersarmut, statt der wohlverdienten Rente, für ein finanziell sorgenfreies Leben im Alter.[41]

3.2 Gesetzliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Nachdem die Hintergründe für die Entstehung staatlich geförderter und kapitalgedeckter Altersvorsorgemöglichkeiten erläutert wurden, wird in diesem Abschnitt der eigentliche Prozess des so genannten 'Riesterns' dargestellt. Als Grundlage für die Beschreibung des Ablaufs dienen die relevanten Gesetzestexte. Alle Ausführungen in diesem Gliederungspunkt beziehen sich einzig auf die im Bundesgesetzblatt abgedruckte Version mit Stand 26.06.2001. Änderungen bleiben unter Vorbehalt.[42] Es werden nur die, für das Verständnis des Ablaufes einer kapitalgedeckten und geförderten Altersvorsorge, notwendigen Gesetze und Paragraphen behandelt.

Mit dem Konzept der Riester Rente entstanden neue und veränderte Gesetzesgrundlagen, um einheitliche und für alle Beteiligten verbindliche Richtlinien und Regelungen zur Anwendung des neuen Verfahrens zu schaffen.

Die erforderlichen Grundsätze wurden nach Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung auf zwei Artikelgesetze[43] aufgeteilt. Der (bundesrats-)zustimmungsfreie Teil der Reform, das AVmEG, wurde im März 2001 und etwas später der zustimmungspflichtige Teil, das AVmG, im
Juni 2001 in Berlin unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt in Bonn ausgegeben. Mit Ausnahme weniger Artikel traten die wesentlichen Reformelemente zum
01. Januar 2002 in Kraft und stellen seit dem für alle Beteiligten eine verbindliche Grundlage dar.[44]

Gemäß Artikel 6 AVmG wurde §10a EStG "Zusätzliche Altersvorsorge" neu eingefügt sowie Abschnitt XI "Altersvorsorgezulage" neu angefügt. Zudem kam laut Artikel 7 AVmG das Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz (im Folgenden kurz: AltZertG) neu hinzu.

Zu Beginn wird das Zertifizierungsgesetz näher betrachtet. Dieses Gesetz dient zur Feststellung, ob ein Altersvorsorgevertrag steuerlich begünstigt ist oder nicht. Die Zertifizierung erfolg, indem der Anbieter des Altersvorsorgeprodukts oder ein Spitzenverband gemäß § 4 AltZertG einen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen nach § 4 (1) AltZertG einreicht und die Gebühr nach § 12 AltZertG entrichtet. Zuständige Behörde für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ist gemäß. § 2 (1) AltZertG das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Dieses prüft nach § 2 (3) AltZertG nicht, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, vom Anbieter erfüllbar und zivilrechtlich wirksam ist, sondern ob bestimmte vertragliche Ausgestaltungen vorliegen.

§ 5 AltZertG besagt, dass eine Zertifizierung erteilt wird, sobald alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie alle in § 1 (1) AltZertG und

§ 1 (2) AltZertG genannten Voraussetzungen für Altersvorsorgeverträge erfüllt wurden. Absatz 1 zählt alle Kriterien, die ein Vertrag zur Altersvorsorge erfüllen muss, auf. Absatz 2 zählt alle die Kriterien auf, die der Anbieter als Institution erfüllen muss. Demnach muss der Vertrag folgende Grundsätze erfüllen:

1. Der Anleger muss laufend freiwillige Beiträge erbringen
2. Leistungen zur Altersversorgung dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden
3. zu Beginn der Auszahlungsphase muss der Anbieter zumindest die in der Ansparphase eingezahlten Altersvorsorgebeträge zur Verfügung stellen
4. Auszahlungen ab Beginn der Auszahlungsphase können nur in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung erfolgen
5. im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans müssen ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres gleich bleibende oder steigende monatliche Raten oder Teilraten gezahlt werden und ein Anteil, des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals, in eine Rentenversicherung eingebracht werden, um dem Anleger ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine Leibrente gewähren zu können
6. eine Hinterbliebenenrente kann vorgesehen werden
7. Altersvorsorgebeträge, erwirtschaftete Erträge und Wertsteigerungen sind in Rentenversicherungen, Sparplänen bei Kreditinstituten, fondsgebundenen Sparplänen oder die betrieblichen Vorsorgebeträge nach § 82 (2) EStG in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds anzulegen
8. Abschluss- und Vertriebskosten sind gleichmäßig über mindestens 10 Jahre zu verteilen
9. der Anbieter muss dem Vertragspartner schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge sowie die anderer Kosten informieren
10. dem Vertragpartner muss während der Ansparphase der Anspruch gewährleistet werden, den Vertrag ruhen zu lassen und ihn zum Übertragen des Kapitals in einen anderen Vertrag bei demselben oder einem anderen Anbieter zu kündigen
11. Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten muss ausgeschlossen sein
Als Anbieter von Altersvorsorgeverträgen kommen demnach folgende Institutionen in Betracht: Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, wie Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften.[45]

Erfüllt der Vertrag alle in § 1 AltZertG genannten Anforderungen und somit alle Rahmenbedingungen, so wird er mit einer Art Gütesiegel versehen und gilt als steuerlich begünstigt.

Der Anbieter hat entsprechend § 7 AltZertG die Pflicht, den Vertragspartner vor Vertragsabschluss bzw. Antragstellung über die Höhe und Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten, die Höhe der Verwaltungskosten und der Kosten bei Vertragswechsel zu informieren. Besteht bereits ein Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Vertragspartner, hat der Anbieter die Pflicht über die Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Zusätzlich hat er einen deutlich hervorgehobenen Hinweis eines genau festgelegten Wortlautes aufzunehmen, indem er auf die Zertifizierung des Vertrages und deren Hintergrund sowie die Förderungsfähigkeit verweist

Neben dem AltZertG, war das EStG von der Einführung der geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge betroffen. In § 10a EStG wird der Sonderausgabenabzug für die zulagegeförderten Beiträge geregelt. Abzugsfähig sind demnach Eigenbeiträge gemäß § 82 EStG und die nach §§ 83 i.V.m. 84, 85 EStG zustehende Zulage. Der geförderte Personenkreis nach § 10a EStG umfasst u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte, Empfänger von Arbeitslosengeld, nicht erwerbstätige Ehepartner von geförderten Ehepartnern, Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Die Höhe der Sonderausgaben beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2008 auf jährlich bis zu 2100 Euro. Des Weiteren ist in § 10a EStG die vom Finanzamt durchzuführende Günstigerprüfung geregelt. Im Falle einer über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung, wird diese vom Finanzamt festgestellt sowie der zentralen Stelle gemäß § 81 EStG mitgeteilt. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen.[46]

[...]


[1] Vgl. zu diesem Absatz Böckmann: Rheinland-Pfalz 2050, 2007, Folie 5, 17, 21, www.statistik.rlp.de/analysen/demografie/vortraege/IMA_RLP%202050_2007-12-13.pdf, 20.06.2008

[2] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 9-12; vgl. dazu auch Das 1x1 der Altersvorsorge, 2007, S. 19

[3] Vgl. Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1310, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 02.06.2008

[4] Vgl. Fußnote 90 S. 24

[5] Vgl. zu diesem Absatz Gesetzesentwurf: Eigenheimrentengesetz-EigRentG, 2008, S. 1, 22, dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/088/1608869.pdf, 11.06.2008

[6] Vgl. Gesetzesentwurf : Eigenheimrentengesetz-EigRentG, 2008, Begründung S. 26, dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/088/1608869.pdf, 17.06.2008

[7] Vgl. Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen e.V., Eigenheime verteuern sich zum Teil deutlich, 2007, www.ifs-staedtebauinstitut.de/, 20.06.2008

[8] Vgl. zu diesem Absatz Buchwald: Handbuch zur Altersversorgung, 1998, S. 43

[9] Vgl. zu diesem Absatz Wellbrock: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 133-134

[10] Vgl. zu diesem Absatz Buchwald: Handbuch zur Altersversorgung, 1998, S. 50-51

[11] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 9

[12] Vgl. Schnabel/ Miegel: Rentenreform 2001, 2001, S. 8, www.dia-vorsorge.de/downloads/ pu000034a.pdf, 16.06.2008

[13] Vgl. BMAS: Bericht der Bundesregierung, Rentenversicherungsbericht 2007, S. 39, www.bmas.de/coremedia/generator/22472/property =pdf/rentenversicherungsbericht__2007.pdf, 16.06.2008; vgl. dazu auch Baur et al.: Private Altersvorsorge, 2007, S. 8

[14] Vgl. zu diesem Absatz Baur et al.: Private Altersvorsorge, 2007, S. 9-10

[15] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 16-18

[16] Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, 15.06.2007, S. 15, www.deutsche-rentenversicherung.de/lang_de/nn_15142/SharedDocs /de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/03__publikationen/Statistiken/Broschueren/ rv__in__zahlen__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rv_in_zahlen_pdf, 16.06.2008

[17] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 114-115

[18] Vgl. zu diesem Absatz Wellbrock: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 64-65

[19] Vgl. Baur et al.: Private Altersvorsorge, 2007, S. 244

[20] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 127, 129

[21] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 121, 123

[22] Vgl. Wellbrock: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 67

[23] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 124-125

[24] Vgl. Buchwald: Handbuch zur Altersversorgung, 1998, S. 43

[25] Vgl. zu den 2 letzen Absätzen Baur et al.: Private Altersvorsorge, 2007, S. 26

[26] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 40-42

[27] Vgl. Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 85-86

[28] Vgl. zu diesem Absatz Baur et al.: Private Altersvorsorge, 2007, S. 18

[29] Vgl. zu diesem Absatz Schulze: Das 1x1 der Altersvorsorge, 2007, S.45

[30] Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1310, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 02.06.2008

[31] Vgl. zu diesem Absatz Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1310, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 02.06.2008; vgl. dazu auch Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 403, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101013f.pdf, 02.06.2008

[32] Vgl. zu diesem Absatz Schulze: Das 1x1 der Altersvorsorge, 2007, S. 45-46

[33] BMAS: Über 11 Millionen Riester-Renten - 570.000 Neuabschlüsse im 1. Quartal 2008, 2008, www.bmas.de/coremedia/generator/26254 /2008__06__02__riesterzahlen.html, 03.06.2008

[34] Vgl. zu diesem Absatz Schnabel/ Miegel: Rentenreform 2001, 2001, S. 3-14, www.dia-vorsorge.de/downloads/pu000034a.pdf, 03.06.2008

[35] In Anlehnung an BMAS: Rentenlexikon BMAS, www.rentenlexikon.bmas.de/sites/generator/21154/R.html, 05.06.2008

[36] Vgl. zu diesem Absatz Michaelis: Rentenreform 2001 in Deutschland, 2002, S. 1-2, www.issa.int/pdf/budapest02/4michaelis.pdf, 04.06.2008

[37] Vgl. zu diesem Absatz Michaelis: Rentenreform 2001 in Deutschland, 2002, S. 6-7, www.issa.int/pdf/budapest02/4michaelis.pdf, 04.06.2008

[38] Vgl. zu diesem Absatz Heuchert: Staatlich geförderte Altersvorsorge, 2008, S. 19-29

[39] Vgl. Deutsche Postbank AG: Konjunktur-Aufschwung ohne Effekt auf Altersvorsorge-Situation der Deutschen, 2007 www.postbank.de/postbank/pressemeldung.html?newsid =1193168798920, 05.06.2008

[40] Vgl. Börsch-Supan/ Essig/ Willke: Rentenlücken und Lebenserwartung, 2005, S. 1-3, www.dia-vorsorge.de/downloads/pu000053a.pdf, 05.06.2008

[41] In Anlehnung an Siems: In Deutschland wird die Altersarmut zunehmen, 2007, www.welt.de/ wirtschaft/article1388136/In_Deutschland_wird_die_Altersarmut_zunehmen.html, 05.06.2008

[42] Anmerkung: seit Stand des AltZertG vom 26.06.2001 zu dem Stand am 20.12.2007 (zuletzt geändert durch Art. 25 G) sind in § 1 (1) AltZertG die Nummern 1, 5, 6, 7 und 9 weggefallen, demnach existieren nach geltendem Recht statt 11 nur noch 5 Zertifizierungskriterien. Zudem ist die Aufteilung der Abschluss- und Vertriebskosten von 10 auf 5 Jahr reduziert worden

[43] siehe hierzu Deutscher Bundestag, Glossar, www.bundestag.de/wissen/glossar/a/artikelgesetz.html, 07.06.2008

[44] Vgl. zu diesem Absatz Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1343, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 06.06.2008; vgl. dazu auch Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 418, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101013f.pdf, 06.06.2008; vgl. dazu auch Wellbrock: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 15-16

[45] Vgl. zu diesem Absatz auch Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1322-1326, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 06.06.2008

[46] Vgl. zu diesem Absatz auch Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, 2001, S. 1315-1316, www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101031f.pdf, 06.06.2008

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836617772
DOI
10.3239/9783836617772
Dateigröße
737 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen – Betriebswirtschaft, Studiengang Business Administration
Erscheinungsdatum
2008 (August)
Note
1,7
Schlagworte
riester rente eigenheimrente wohn bausparen vergleich
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