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Der barrierefreie Naturerlebnispfad

Eine Studie am Beispiel des ehemaligen Campingplatzes "Zur Wackenmühle" in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg

©2006 Diplomarbeit 167 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Zuge einer Ökokontomaßnahme werden der ehemalige Campingplatz "Zur Wackenmühle" sowie ein Wochenendgrundstück am nahegelegenen Kretschberg in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg renaturiert.
Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es, ein touristisches Nutzungskonzept für die wieder naturnah gestalteten Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Campingplatzes zu entwerfen. Hierbei ist vor allem auch auf Konflikte zwischen Nutzung der Flächen und Naturschutz zu achten.
Das Projektgebiet „Zur Wackenmühle“ liegt direkt an der Nied und befindet sich im südwestlichen Teil des Naturparks Saar-Hunsrück im Saarland. Eine interaktive Projektskizze befindet sich im Anhang.
Die Nied ist ein kleiner Mäandertalfluss im deutsch-französischen Grenzbereich. Sie ist im Gewässertypenatlas des Saarlandes als Referenzgewässer aufgeführt und zählt zu den saubersten Flüssen in ganz Deutschland. Sie erfüllt somit auch die Qualität eines Angelgewässers und gehört neben Prims, Blies und Saar zu den fischreichsten Gewässern des Saarlandes. Sie mündet als zweitgrößter Zufluss bei Fremersdorf in die Saar. Das gesamte Einzugsgebiet der Nied beträgt rund 1388 km2.
Durch die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist es notwendig geworden, die Nied als Gewässer stärker zu schützen.
Da die Nied aber gleichzeitig ein Vorranggebiet für den Erholungsnutzen im Naturpark Saar-Hunsrück darstellt, muss ein Konzept entworfen werden, das sowohl den Belangen des Naturschutzes als auch den Belangen der Erholungsnutzung gerecht wird.
Gang der Untersuchung:
Im einführenden Teil der Arbeit (Kapitel 2 bis 5) wird in Kapitel 2 auf Naturparks eingegangen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Geschichte und Entstehung des Naturparks Saar-Hunsrück gerichtet ist.
Kapitel 3 widmet sich der Eingriffsregelung, der Refinanzierung durch das Ökokonto sowie dem Konzept NATURA 2000, da der ehemalige Campingplatz „Zur Wackenmühle“ als Teil des FFH-Gebietes Nr. 14 „Nied“ in das europäische Netz NATURA 2000 integriert werden soll.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit den Grundlagen der Renaturierung von Fließgewässern und in Kapitel 5 wird auf Freizeit, Tourismus und Naherholung speziell an der Nied eingegangen.
Kapitel 6 befasst sich mit der Besucherlenkung. Darunter ist das aktive Beeinflussen des Besucherverhaltens zu verstehen, um im Interesse des Naturschutzes Besucher aus besonders sensiblen Naturräumen fernzuhalten und dabei gleichzeitig dem Besucher ein qualitativ hochwertiges […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Alexandra Feilen
Der barrierefreie Naturerlebnispfad
Eine Studie am Beispiel des ehemaligen Campingplatzes "Zur Wackenmühle" in der
Gemeinde Rehlingen-Siersburg
ISBN: 978-3-8366-1739-0
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis...I
Tabellenverzeichnis...II
Abkürzungsverzeichnis...III
1. Einleitung ...1
2. Der Naturpark Saar-Hunsrück ...3
2.1 Gesetzliche Grundlagen ...3
2.2 Geschichte der Naturparks
...
..4
2.3 Entstehung und Entwicklung des Naturparks Saar-Hunsrück...5
2.4 Naturräumliche Gliederung des Naturparks Saar-Hunsrück...7
2.5 Kulturhistorische Entwicklung des Naturparks Saar-Hunsrück ...9
2.6 Maßnahmen im saarländischen Teilbereich des Naturparks Saar-Hunsrück und
Landespflege- und Entwicklungsplan Saarland ...10
2.7 Landespolitische Stellungnahmen und Schwierigkeiten bei der Handhabung
europäischer Fördermittel...12
3. Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, gemeindliches Ökokonto und NATURA 2000...15
3.1 Eingriffs-Ausgleichs-Regelung...15
3.2 Das gemeindliche Ökokonto des Saarlandes ...16
3.3 Die Ökokonto-Regelung und ihre Anwendung in der Bauleitplanung ...20
3.4 Maßnahmen des Ökokontos in Bezug auf die Nied...21
3.5 FFH-Verträglichkeitsprüfung und NATURA 2000 ...24
3.5.1 Grundlagen ...24
3.5.2 Natura 2000 ...25
4. Renaturierung von Fließgewässern ...29
4.1 Grundlagen...29
4.2 Gegenstand und Ziele der Bachrenaturierung...30
4.3 Wiederherstellung des natürlichen Entwicklungsvermögens ...34
4.4 Konkrete Maßnahmen im Projektgebiet...39

5. Freizeit ­ Naherholung ­ Tourismus ...41
5.1 Definition Freizeit ­ Naherholung ­ Tourismus...42
5.2 Freizeit und Tourismus im Wandel der Zeit ...43
5.3 EU-Charta für nachhaltigen Tourismus...47
5.4 Freizeit und Tourismus an Fließgewässern ...48
5.5 Formen des Tourismus an der Wackenmühle ...50
5.5.1. Camping, Zelten und Lagern...50
5.5.2. Angeln ...51
5.5.3. Kanusport...51
5.5.4. Schwimmen und Baden ...53
5.5.5. Wandern, Radfahren und Spazieren gehen ...53
6. Besucherlenkung auf dem ehemaligen Gebiet des Campingplatzes ,,Zur
Wackenmühle"...55
6.1 Grundlagen...55
6.2 Lehrpfade, Naturerlebnispfade und deren historische Entwicklung ...58
6.3 Naturerlebnispfade und ihre Funktion als Medium für die Umweltbildung ...61
6.4 Behindertengerechte Konzipierung des Lehrpfades...64
6.5 Konzeption des (Nied-) Erlebnispfades an der Wackenmühle in Hemmersdorf ...68
6.5.1 Einige Worte vorweg...68
6.5.2 Konkrete Planung...70
6.5.3 Gestaltung des Niedlehrpfades ­ Vorschläge ...73
7.Vorstellung des Untersuchungsraumes ...77
7.1 Der Campingplatz ,,Zur Wackenmühle"...77
7.2 Die Nied...79
7.3 Die Wackenmühle ...80
8.Besucherbefragung an der Wackenmühle ...85
8.1 Der Fragebogen ...85
8.1.1. Entwurf und Aufbau...85
8.1.2. Der Pretest ...86
8.1.3. Die Umfrage ...87
8.2 Vorbereitung für die Auswertung ...87

8.2.1. Fragebogenkodierung ...87
8.2.2. Erstellung der Datenmaske und Dateneingabe...88
8.3 Die Auswertung ...88
9. Fazit...105
Bibliografie ...107
Anhang ...115

I
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Ausgangslage
37
Abbildung 2:
Entwicklungsphase
1
37
Abbildung 3:
Entwicklungsphase
2
38
Abbildung 4:
Entwicklungsphase
3
38
Abbildung 5: Maßnahmen der Besucherlenkung
57
Abbildung 6: Einzelne Stationen des (geplanten) Niederlebnisweges
73
Abbildung 7:
Mühlengeist
74
Abbildung 8: Ehemaliger Campingplatz ,,Zur Wackenmühle"
77
Abbildungen 9 und 10: Müll-
und
Schrottablagerungen
78
Abbildung 11: Verbau
am
Niedufer
79
Abbildung 12: Inschrift über der Eingangstür des Wohngebäudes
82
Abbildungen 13 und 14: Die Wackenmühle vor und nach dem Umbau
83
Abbildung 15: Das Wohngebäude der Wackenmühle
84

II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Aktive und passive Maßnahmen der Besucherlenkung
56
Tabelle 2: Klassifikation von Lehrpfaden nach verschiedenen
Vermittlungsmethoden
61,131
Tabelle 3: Orientierungsebenen in der
Umweltbildung
63
Tabelle 4: Verschiedene Materialien für Informationsträger
71,143
Tabelle 5: Umfrageprotokoll
87
Tabelle 6
91
Tabelle 7
98
Tabelle 8
99
Tabelle 9: Wichtige Maße für die Planung eines barrierefreien
Lehrpfades
140
Tabelle 10: Tipps und Ideen zur Umweltvermittlung in leichter
Sprache
141

III
Abkürzungsverzeichnis
ABSP
-
Auen- und Biotopschutzprogramm
Art.
-
Artikel
BauGB - Baugesetzbuch
BauROG
-
Bau- und Raumordnungsgesetz
BfN
-
Bund für Naturschutz
BGG
-
Behindertengleichstellungsgesetz
BMU
-
Bundesministerium für Umwelt
BNatSchG -
Bundesnaturschutzgesetz
bzw.
-
beziehungsweise
CEJA
-
Conseil Europäern des Jeunes Agriculteurs
d. h.
-
das heißt
DKV
-
Deutscher
Kanuverband
EG
- Europäische
Gemeinschaft
et al.
-
et alii
etc.
-
et
cetera
EU-WRRL -
Europäische
Wasserrahmenrichtlinie
e. V.
-
eingetragener Verein
evtl.
-
eventuell
FFH
-
Flora-Fauna-Habitat
FFH-VP - Flora-Fauna-Habitats-Verträglichkeitsprüfung
GG
-
Grundgesetz
i. d. R.
-
in der Regel
km
- Kilometer
LBO
-
Landesbauordnung
LEPl
-
Landesentwicklungsplan
LNatSchG -
Landesnaturschutzgesetz
LSG
-
Landschaftsschutzgebiet
LUAR
-
Landesamt für Umweltschutz und Arbeit
m - Meter
MfU
-
Ministerium für Umwelt
MUEV
-
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
NSG
-
Naturschutzgebiet

IV
o. A.
-
ohne Angabe
o. g.
-
oben genannte
o. ä.
-
oder ähnliches
ÖFM
-
Ökoflächenmanagement
RLP
-
Rheinland-Pfalz
SBGG
-
Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz
SCI
-
Sites of community importance
SDW
-
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
SNG
-
Saarländisches Naturschutzgesetz
u. a.
-
und andere/unter anderem
u. s. w.
-
und so weiter
v. a.
-
vor allem
v. Chr. - vor
Christus
VDN
-
Verband Deutscher Naturparke
WHG
-
Wasserhaushaltsgesetz
z. B.
-
zum Beispiel

1
1. Einleitung
Im Zuge einer Ökokontomaßnahme werden der ehemalige Campingplatz ,,Zur
Wackenmühle" sowie ein Wochenendgrundstück am nahe gelegenen Kretschberg
renaturiert. Aufgabe dieser Studie ist es, ein touristisches Nutzungskonzept für die
wieder naturnah gestalteten Flächen zu entwerfen. Hierbei ist auf Konflikte zwischen
Nutzung der Flächen und Naturschutz zu achten. Durch die Umsetzung der EU-
Wasserrahmenrichtlinie ist es notwendig geworden, die Nied als Gewässer stärker
zu schützen. Da die Nied aber gleichzeitig ein Vorranggebiet für den
Erholungsnutzen im Naturpark Saar-Hunsrück darstellt, muss ein Konzept entworfen
werden, das sowohl den Belangen des Naturschutzes als auch den Belangen der
Erholungsnutzung gerecht wird.
Im einführenden Teil der Arbeit (Kapitel 2 bis 5) wird in Kapitel 2 auf Naturparks
eingegangen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Geschichte und Entstehung
des Naturparks Saar-Hunsrück gerichtet ist.
Kapitel 3 widmet sich der Eingriffsregelung, der Refinanzierung durch das Ökokonto
sowie dem Konzept NATURA
2000, da der ehemalige Campingplatz ,,Zur
Wackenmühle" als Teil des FFH-Gebietes Nr. 14 ,,Nied" in das europäische Netz
NATURA 2000 integriert werden soll.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit den Grundlagen der Renaturierung von Fließgewässern
und in Kapitel 5 wird auf Freizeit, Tourismus und Naherholung speziell an der Nied
eingegangen.
Kapitel 6 befasst sich mit der Besucherlenkung. Darunter ist das aktive Beeinflussen
des Besucherverhaltens zu verstehen, um im Interesse des Naturschutzes Besucher
aus besonders sensiblen Naturräumen fernzuhalten und dabei gleichzeitig dem
Besucher ein qualitativ hochwertiges Erholungserlebnis zu garantieren. Im Rahmen
dieser Studie wurde ein Besucherlenkungskonzept in Form eines Natur-
erlebnispfades entworfen, welches unter Punkt 6.5 zu finden ist.

2
In Kapitel 7 wird der Untersuchungsraum kurz vorgestellt. Hierbei wird auf den
ehemaligen Campingplatz ,,Zur Wackenmühle", die Nied und die Wackenmühle
eingegangen.
Im Rahmen dieser Studie wurde im Sommer 2005 eine Umfrage unter den
Besuchern der Wackenmühle durchgeführt, deren Ergebnisse in Kapitel 8 zu finden
sind.

3
2. Der Naturpark Saar-Hunsrück
2.1 Gesetzliche
Grundlagen
Naturparks sind im engeren gesetzlichen Sinne keine eigene Schutzkategorie, d. h.
die Flächen in Naturparks besitzen einen rechtsverbindlichen Schutzstatus nach der
gesetzlichen Definition nur, wenn sie gleichzeitig Naturschutzgebi
ete (NSG) oder
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind (SCHARPF 1998).
Nach § 27 (1)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
sind Naturparks einheitlich zu
entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die großräumig sind, zum überwiegenden
Teil aus NSG oder LSG bestehen, sich wegen landschaftlicher Voraussetzungen für
die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt
wird, nach den Ansprüchen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, der
Erhaltung, Entwicklung bzw. Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung
geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu
diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird.
Weiterhin müssen sie besonders dazu geeignet sein, eine nachhaltige
Regionalentwicklung zu fördern.
§ 16 (1) SNG vereinfacht die Forderungen des § 27 (1) BNatSchG und beschreibt
Naturparks als durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte großräumige
Landschaften oder zusammenhängende Landschaftsteile, welche sich durch ihre
Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und als
ökologische Ausgleichsräume für nah gelegene Verdichtungsräume zu entwickeln
und zu pflegen sind. Die Naturparks sollen nach den Zielen der Raumordnung und
der Landesplanung der naturbezogenen und naturverträglichen Erholung größerer
Bevölkerungsteile dienen.
Nach § 27 BNatSchG ist für Naturparks zwar keine Zonierung
1
vorgesehen, die
Länder können diese jedoch selbstständig festlegen (SCHARPF 1998).
1
,,Zonierung": In Großschutzgebieten werden Flächen mit unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten und
Zielsetzungen als ,,Zonen" voneinander abgegrenzt (SCHARPF 1998, S. 52). Diese Zonierung bezieht sich
auf die menschliche Nutzungsintensität unter Berücksichtigung des jeweiligen (Natur-) Schutzziels (SCHARPF
1998, S. 52). In Naturparks ist nach § 27 BNatSchG im Gegensatz zu den
Biosphärenreservaten
(§ 25 BNatSchG) keine Zonierung vorgegeben.

4
So sollen nach § 16 (2) SNG die Kernzonen von Naturparks als LSG oder NSG
ausgewiesen werden. Die den NSG und LSG zu Grunde liegenden Rechtsver-
ordnungen bleiben dabei unberührt.
In § 16 (3) SNG wird der Rahmen für den Inhalt der Rechtsverordnung eines
Naturparks vorgegeben. In der Rechtsverordnung sind Schutzgegenstand und
Schutzzweck zu bezeichnen, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-,
Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen und diejenigen Gebote und
Verbote zu bestimmen, welche zur Erreichung des Zwecks notwendig sind. Die
Rechtsverordnung muss im Saarland von der obersten Naturschutzbehörde im
Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erlassen werden.
Da sich der Naturpark Saar-Hunsrück über Gebiete sowohl des Saarlandes als auch
von Rheinland-Pfalz erstreckt, müssen neben den gesetzlichen Vorgaben des
Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) auch die entsprechenden Paragraphen
des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) für das Land Rheinland-Pfalz beachtet
werden. So werden auch hier nach § 21 (2) LNatSchG RLP Naturparks durch eine
Rechtsverordnung festgesetzt und müssen nach § 21 (1) Nr. 2 in wesentlichen Teilen
die Voraussetzungen eines Landschafts- oder Naturschutzgebietes erfüllen. Im
Gegensatz zu § 16 (3) SNG schreibt der § 21 (3) LNatSchG für die Naturpark-
Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz vor, dass diese von der obersten
Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde
erlassen werden.
Das Planungsgebiet ,,Wackenmühle" befindet sich im südwestlichen Teil des
Naturparks Saar-Hunsrück im Saarland.
2.2 Geschichte der Naturparks
Die Anfänge der Naturparkbewegung reichen bis in das Jahr 1909 zurück [1]. Zu
dieser Zeit wurde der Naturschutzpark Lüneburger Heide als erstes deutsches
Schutzgebiet mit dem Ziel eines großflächigen Natur- und Landschaftsschutzes
gegründet [1].

5
In den 50er Jahren entstanden in den alten Bundesländern die ersten Naturparks als
ländliche Ausgleichsräume zu den Ballungsgebieten mit dem Ziel der Übernahme
wichtiger Freiraum- und Erholungsfunktionen für diese verstädterten Bereiche
(SCHARPF 1998). Hierdurch wurde gleichzeitig die Entwicklung eines nachhaltigen
Tourismus besonders in strukturschwachen Regionen gefördert [1].
1963 wurde der Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) gegründet [1]. Der VDN
als Interessenvertretung der Naturparks in Deutschland zählten die Bewahrung der
Kulturlandschaft, Natur flächendeckend zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln
sowie die Förderung naturnaher Landnutzungen zu den Zielen und Aufgaben von
Naturparks (SCHARPF 1998). Auch sollen, so SCHARPF (1998) weiter, landschafts-
bezogene, umwelt- und sozialverträgliche Erholungsformen realisiert werden. Durch
die Umsetzung dieser Ziele und Aufgaben können Naturparks zu so genannten
Vorbildlandschaften werden, in denen die Umsetzung nachhaltiger Strategien der
Landnutzung erfolgt (SCHARPF 1998).
In Deutschland gibt es heute mehr als 90 Naturparks, die insgesamt ca. 24 % der
Fläche des Landes einnehmen [1].
2.3
Entstehung und Entwicklung des Naturparks Saar-Hunsrück
Im Naturpark Saar-Hunsrück wird eine nachhaltige Form des Tourismus unter
Wahrung der Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege gefördert
(NATURPARK SAAR-HUNSRÜCK RLP e. V. 2005). So steht die Erholung im
Einklang mit der Natur und im Bewusstsein für die Natur (NATURPARK SAAR-
HUNSRÜCK RLP e. V. 2005). Es soll so ein harmonischer Dialog von Mensch und
Natur und zwar zum Nutzen und Wohle beider Seiten entstehen (NATURPARK
SAAR-HUNSRÜCK RLP e. V. 2005). Auch will der Naturpark Saar-Hunsrück das
Bewusstsein für regionale Traditionen wecken und die Stärken der ländlichen Region
fördern (NATURPARK SAAR-HUNSRÜCK RLP e. V. 2005). Seine landschaftliche
Vielfalt und die interessanten Kulturlandschaften sind besonders reizvoll und mit
einem hohen Erlebniswert verbunden [2]. Diese Vielfalt und die Schönheit von Natur-
und Kulturlandschaft gilt es langfristig zu erhalten und weiter zu entwickeln, so dass
der Naturpark als attraktiver Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsraum mit
Zukunftschancen gesichert und ausgebaut werden kann [3]. So wird für den

6
Naturpark Saar-Hunsrück eine Weiterentwicklung angestrebt, welche die
Lebensqualität für die Bevölkerung, eine zukunftsfähige wirtschaftliche Basis und den
Schutz von Natur und Landschaft gleichermaßen garantiert [3].
Die ersten Ansätze für die Schaffung eines Naturparks im Saar-Hunsrück-Raum
kamen wahrscheinlich schon gegen Ende der 50er Jahre aus dem Saarland
2
(MÜLLER 2005). Am 29.
November
1971 einigten sich dann die obersten
Naturschutzbehörden von Rheinland-Pfalz und dem Saarland darauf,
Untersuchungen und Planungen zur Errichtung eines Naturparks im Hunsrückraum
durchführen zu lassen (MÜLLER 2005). Da insbesondere die Abgrenzung des
zukünftigen Naturparks jedoch erhebliche Probleme bereitete, zog sich die konkrete
Umsetzung der Ausweisung noch über mehrere Jahre hin (MÜLLER 2005). Auch
wirkten sich auf politischer Ebene geführte Diskussionen um die
Naturschutzgesetzgebung verzögernd auf das Projekt aus [2]. Das Verfahren zur
Gründung des Naturparks Saar-Hunsrück konnte so erst mit dem Inkrafttreten des
Saarländischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1979 eingeleitet werden [2]. Der
Naturpark Saar-Hunsrück wurde schließlich im Jahre 1980 als 62. Schutzgebiet
dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland gegründet [2].
Der Naturpark Saar-Hunsrück umfasst insgesamt fast 2000 km
2
,
von denen jeweils
rund die Hälfte in Rheinland-Pfalz und im Saarland liegen [3].
Er erstreckt sich auf
rheinland-pfälzischer Seite über Teile der Landkreise Trier-Saarburg , Birkenfeld und
Bernkastel-Wittlich (MÜLLER 2005). Auf saarländischer Seite sind die Landkreise
Merzig-Wadern, St. Wendel, Saarlouis und Neunkirchen mit unterschiedlichen
Flächenanteilen beteiligt (MÜLLER 2005). Eine Karte befindet sich in Anhang 1.
Ein hervorstechendes Merkmal des Naturparks Saar-Hunsrück war von Anfang an
das räumliche Nebeneinander der rheinland-pfälzischen und saarländischen
Teilgebiete [2]. Zu Beginn wurden als Träger des Naturparks Saar-Hunsrück zwei
Vereine gegründet: Zuerst der Verein ,,Naturpark Saar-Hunsrück Rheinland-
Pfalz e. V." am 13. Juli 1978 und dann, im Herbst 1982, der Verein "Naturpark Saar-
Hunsrück Saarland e. V." (MÜLLER 2005). Von Anfang an hatten beide
Trägervereine das Ziel einer wechselseitigen engen Zusammenarbeit in Form einer
2
Das Saarland gehört seit dem 1. Januar 1957 als neues Bundesland der Bundesrepublik Deutschland an
(MÜLLER 2005)

7
Arbeitsgemeinschaft in ihrer jeweiligen Satzung festgelegt (MÜLLER 2005). Jedoch
schlug diese Idee der Gründung einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft auf Grund
von Konflikten bei der Zusammenarbeit der beiden Partner fehl [2]. Nachdem es
hauptsächlich wegen lokaler Standortkonkurrenzen beim Bau von Informations-
zentren zu einem getrennten Vorgehen gekommen war, waren die beiden
Trägervereine dann bei anderen Vorhaben doch wieder zur Kooperation bereit
(MÜLLER 2005). Zuvor wurde bereits in den Informationsschriften beider Seiten auf
die verschiedenen Angebote des jeweiligen Partners jenseits der Landesgrenze
hingewiesen (MÜLLER 2005). Bereits im Jahre 1995 erschien eine gemeinsame
Wander- und Radwanderkarte des Naturparks Saar-Hunsrück (MÜLLER 2005). Im
Rahmen der Vernetzung beider Trägervereine erwuchs aus solchen Aktivitäten dann
auch wieder ein ernsthafter politischer Wille, beide Trägervereine zu einem Verein
zusammen zu fassen (MÜLLER 2005). Nach mehreren Jahren Arbeit konnten die
Landräte von Merzig-Wadern und Trier-Saarburg (Michael Kreiselmeyer und
Dr. Richard Groß) endlich den Erfolg für ihre Bemühungen zum Vorantreiben der
Fusion verzeichnen: die verantwortlichen Vertreter der beiden Trägervereine
unterzeichneten am 2. Dezember 2003 im Hauptinformationszentrum des Naturparks
Saar-Hunsrück in Hermeskeil den Verschmelzungsvertrag, der zum 1. Januar 2004
wirksam wurde (MÜLLER 2005). Die Satzung des Vereins "Naturpark Saar-
Hunsrück e. V." wurde am 22. April 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Trier eingetragen und ist somit nach § 13 der Satzung des Vereins "Naturpark Saar-
Hunsrück e. V." ab diesem Datum in Kraft getreten (MÜLLER 2005). Die Satzung
befindet sich in Anhang 2.
2.4 Naturräumliche Gliederung des Naturparks Saar-Hunsrück
Der Naturpark Saar-Hunsrück weist in Bezug auf seine Landschaftsformen eine
Vielfalt auf, die ein abwechslungsreiches und interessantes Landschaftsbild bedingt
und so den Erholungswert steigert [2]. Dabei muss berücksichtigt werden, dass
durch Eingriffe des Menschen in die Naturlandschaft z. B. durch Siedlung und
Landnutzung eine facettenreiche Kulturlandschaft entstanden ist [2]. So finden sich
im Naturpark Saar-Hunsrück ausgedehnte Waldflächen, artenreiche Wiesen, Hecken
und Raine in freier Flur, Fluss- und Bachtäler sowie Moore und charakteristische
Felsformationen (NATURPARK SAAR-HUNSRÜCK RLP e. V. 2005). Heute wird das
Landschaftsbild hauptsächlich durch Landwirtschaft und Weinbau vor allem auf den

8
reicheren Böden der Täler von Mosel, Saar, Ruwer und Nahe sowie auf den
Hochflächen des Saargaus geprägt (NATURPARK SAAR-HUNSRÜCK RLP e. V.
2005).
Der westliche Teil des Naturparks Saar-Hunsrück gehört noch mit zum lothringischen
Schichtstufenland, wobei tief eingeschnittene Täler, Sandstein- und Kalkhänge mit
abwechslungsreicher Vegetation sowie Hangflächen, die agrarwirtschaftlich intensiv
genutzt werden, typisch für diese Gegend sind [3]. Nach Nordosten hin folgen auf
das Schichtstufenland die Quarzitrücken der Hochwälder, die dicht mit Wald
bestanden sind [3]. Zwischen diesen beiden Gebieten liegen weitgehend waldfreie,
mehr oder weniger breite Mulden, welche parallel zu den Hochwäldern in Südwest-
Nordost-Richtung verlaufen [3]. Im Süden schließt sich letztendlich das vielfältige und
überwiegend aus vulkanischen Gesteinen aufgebaute Hügelland der oberen Nahe
und des Nohfeldener Porphyrmassivs an [3].
Es erfolgt nach der Taxonomie von Schmithusen aus dem Jahre 1949 eine
naturräumliche Untergliederung in Großeinheiten, Haupteinheiten, Fliesengefüge und
Fliesen [2]. Der Naturpark Saar-Hunsrück hat nach dieser Nomenklatur Anteil an:
I. dem
Saar-Nahe-Bergland mit
- Prims-Blies-Hügelland,
- Glan-Alsenz-Hügelland
(Nordpfälzer Bergland) und
- Oberes
Nahebergland,
II. dem
Hunsrück,
III. dem Pfälzisch-saarländischen Muschelkalkgebiet mit
-
der Merziger Muschelkalkplatte und
- dem
Saar-Nied-Gau,
IV. dem Moseltal mit dem Unteren Saartal und
V. dem Gutland mit dem Saar-Mosel-Gau.
Im Rahmen dieser Studie soll hier aber näher nur auf den Saar-Nied-Gau
eingegangen werden, da das Planungsgebiet "Zur Wackenmühle" in eben diesem
Teil des Naturparks Saar-Hunsrück liegt. Der Saar-Nied-Gau befindet sich südlich im
Anschluss an das Saar-Ruwer-Gebiet und besteht hauptsächlich aus basenreichen
Muschelkalken [2]. Die Böden entstehen aus Kalkmergel, was einen intensiven

9
Acker- und Obstbau zulässt [2]. Zwischen Merzig und Saarlouis hat die Saar ein
breites Tal ausgebildet und das Engtal zwischen Merzig und Beckingen ist auf das
Anstehen harter Trochitenkalke zurück zu führen [2]. Auf die näheren faunistischen,
floristischen und landschaftlichen Besonderheiten wird in Anhang 18 (Projektskizze
auf CD) eingegangen.
2.5 Kulturhistorische
Entwicklung des Naturpark Saar-Hunsrück
Die ersten Siedlungsspuren im Naturpark Saar-Hunsrück stammen aus dem
Neolithikum um 8000 ­ 4000 v. Chr. und können anhand von Funden wie Äxten,
Steinbeilen und Klingen belegt werden [2]. In dieser Phase wurde Ackerbau und
Viehhaltung betrieben [2].
Um 750 ­ 450 v. Chr. wanderten die Kelten in das Gebiet des Naturpark Saar-
Hunsrück ein und ließen sich überwiegend in den Flusstälern von Saar, Prims und
Blies nieder [2]. In dieser Zeit wurden hauptsächlich Rohstoffe verarbeitet und ein
weitreichender Handel zeichnete die Kultur der Kelten aus [2]. Auch weist das
teilweise gehäufte Auftreten von Grabstätten (Hügelgräber) auf eine relativ dichte
Besiedelung in einzelnen Gegenden hin [2].
Später legten die Römer insbesondere im heutigen Bereich des Saarlandes,
Lothringens, der Pfalz und des Rheinlandes ein Netz von Fernstraßen an und Trier
gewann immer mehr an Bedeutung, bis es schließlich zur römischen Kaiserstadt
wuchs [2]. Die Römer führten ein eigenes Agrarsystem ein, bei dem viele verstreut
liegende Gutshöfe (villae rusticae) bewirtschaftet wurden [2]. Hauptsächlich wurden
Weizen und Gerste angebaut und auch das Töpfer- und Textilgewerbe, Ziegeleien
sowie die Glasproduktion erweiterten die Handelsbeziehungen [2].
Gegen Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. wanderten germanische Stämme in das
gallo-römische Gebiet ein, wodurch die römische Herrschaft im 5. Jahrhundert
endgültig zusammenbrach [2]. Zu dieser Zeit entstanden vor allem in Quellnähe
kleine, ungeordnete Weiler, die sich im 6./7. Jahrhundert zu Dörfern entwickelten [2].
Im Früh- bis Spätmittelalter (8. bis 14. Jahrhundert) folgte auf die Epoche der
Landnahme die so genannte Ausbauzeit, welche sich über die späte Merowinger-

10
und Karolingerzeit ausdehnte und mit zum Teil ungelenkten Rodungen verbunden
war [2]. Für diese Besiedlungsphase ist eine Verdichtung des Ortsbestandes
charakteristisch [2].
Die seit 1500 einsetzende positive Bevölkerungsentwicklung wurde vom
Dreißigjährigen Krieg unterbrochen, jedoch waren die verlassenen Flure und
Wohnplätze noch vor 1700 wieder besiedelt [2]. Nach dem Dreißigjährigen Krieg bis
hin zum Ende des 18. Jahrhunderts entstanden darüber hinaus auf Initiative der
damaligen Landsherren neue Siedlungen, um so eine Verbesserung der
gewerblichen Wirtschaft zu erreichen [2]. Der Ausbau der Siedlungen in der frühen
Neuzeit orientierte sich hauptsächlich an den Rohstoffvorkommen [2].
In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann die industrielle Gründerzeit, wobei die
bereits seit der Vor- und Frühzeit bekannte Eisenverhüttung vor allem im Saar-
Hochwaldbereich verbreitet war und oft von Bauern im Nebenberuf betrieben
wurde [2]. Anfang des 19. Jahrhunderts wurden im Rahmen der Holzkohlegewinnung
umfangreiche Waldrodungen durchgeführt [2]. Auch entstand zu dieser Zeit mit der
Lederindustrie ein weiterer neuer Wirtschaftszweig [2].
Eine enorme Umwandlung des bisher agrarisch strukturierten Gebiets mit tief-
greifenden Änderungen der Kulturlandschaft vollzog sich im 19. Jahrhundert durch
die zunehmend fortschreitende Industrialisierung [2]. In dieser Epoche entwickelte
sich das Arbeiterbauerntum und die Dörfer in der Nähe industrieller Zentren
veränderten sich in Form und Größe und es entstanden die typischen
Arbeiterhäuser [2].
Viele alte Ortskerne, historische Bergwerke, Ausgrabungen, Edelsteinschleifereien
und auch Mühlen, wie die Wackenmühle in Hemmersdorf, sind Zeugen dieser
vergangenen Zeiten und des menschlichen Wirkens.
2.6 Maßnahmen im saarländischen Teilbereich des Naturparks Saar-
Hunsrück und Landespflege- und Entwicklungsplan Saarland
Im Naturpark Saar-Hunsrück sollen die Belange des Naturschutzes mit der Nutzung
durch den Menschen in Einklang gebracht werden [2]. Somit ist die Naturlandschaft
Potenzial und unabdingbare Voraussetzung für die Sicherstellung der Erholungs-

11
funktion durch Schutz, Pflege und Weiterentwicklung typischer Landschaftsstrukturen
und Nutzungstraditionen [2]. Somit müssen neben der Nutzung der ,,knappen"
Naturlandschaft zu Zwecken der Erholung die Ziele des Naturschutzes zur
Herstellung des ökologischen Gleichgewichts bei der Umsetzung des
Naturparkgedankens berücksichtigt werden [2]. In der Landesverordnung über den
Naturpark Saar-Hunsrück vom 14.
Februar
1980 sind durch §
3
(1) sieben
Kernzonen festgelegt, die in § 3 (2) dieser Landesverordnung beschrieben werden.
Somit wird dem § 16 (2) SNG Folge geleistet. Die landschaftsverträgliche Nutzung
und der schonende Umgang mit den natürlichen Ressourcen soll eine langfristige
Sicherung des Wirtschaftsraumes für die einheimische Bevölkerung bewirken [2].
Seit der Gründung des Naturparks Saar-Hunsrück wurden im saarländischen
Teilbereich vor allem ökologische Maßnahmen in Angriff genommen [2]. Die
Biotopschutzprogramme zum Erhalt bedrohter Arten, die eingeleitet wurden, führten
alle zu positiven Ergebnissen und fanden nationale und internationale
Anerkennung [2]. Zu diesen Programmen zählten u. a. folgende Maßnahmen:
-
Schutzmaßnahmen zur Bestandssicherung des Haselhuhns,
-
Schutzmaßnahmen zur Bestandssicherung der Roten Waldameise,
-
Kulturlandschaftsschutz im Saar-Nied-Gau,
-
Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Niederwälder,
-
Schutzmaßnahmen zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Holzbaches und
- Renaturierungsmaßnahmen
zur
Wiederherstellung des natürlichen Bachlaufs der
Oster.
Neben dem Aspekt des Naturschutzes sind Öffentlichkeits- und Bildungsmaßnahmen
weitere Schwerpunkte der Arbeit des Naturparks Saar-Hunsrück [2]. Hierdurch sollen
Einheimische und Gäste für die Belange des Naturparks sensibilisiert werden [2]. Zu
den Instrumenten zur Erreichung dieser Aufgabenziele zählen z. B. Öffentlichkeits-
und Pressearbeit, spezielle Angebote und gezielte Bildungsmaßnahmen, wie z. B.
die Einrichtung von Informationszentren und Ausstellungen [2]. Um die Schwer-
punkte der zukünftigen Entwicklung im Naturpark Saar-Hunsrück festzuschreiben,
erstellte die Geschäftsführung in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium des
Inneren 1995 ein Konzept, das in den Kreistagen der betreffenden saarländischen
Landkreise beraten und verabschiedet wurde [2]. In diesem Konzept werden die

12
wichtigsten Ziele für die Bereiche Land- und Waldwirtschaft, Tourismus, Verkehr,
Siedlungswesen, Umweltbildung und Naturschutz genannt [2].
Weiterhin wird im Landesentwicklungsplan (LEPl) des Saarlandes neben den hierfür
notwendigen Planungsgrundlagen, den räumlichen Zielsetzungen und den Zielen der
Raumordnung auf die Entwicklung der Naturparksituation, die Biosphärenregion
Bliesgau und die Schaffung eines Regionalparks im Verdichtungsraum Saar
eingegangen. So wird eine Standortvorsorge für Einrichtungen des Kultur- und
Naturschutzes v. a. für Regional- und Naturparks betrieben [4]. Neben dem bereits
bestehenden Naturpark Saar-Hunsrück ist laut Landesentwicklungsplan Saar im
Bereich der Obermosel (Dreiländereck des Saar-Lor-Lux-Raumes) ein
grenzüberschreitender Naturpark geplant [4]. Die fachlichen Ziele zur Pflege und
Nutzung dieses Naturparks sowie auch der Biosphärenregion Bliesgau sollen unter
der Berücksichtigung der wirtschaftlichen (v.
a. touristischer) Entwicklungs-
erfordernisse für die dort wohnende Bevölkerung in besonderen Einrichtungs- und
Entwicklungsplänen und Handlungsprogrammen festgelegt werden [4]. Im Gebiet
des Naturparks Saar-Hunsrück soll darauf hingewirkt werden, dass bei der
Festlegung von Pflege- und Nutzungskonzepten die wirtschaftliche Entwicklung in
den für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen landesplanerisch festgelegten
Vorranggebieten nicht beeinträchtigt wird und eine den Zielen der Raumordnung
angepasste nachhaltige Siedlungsentwicklung gewährleistet wird [4]. So soll der
Bevölkerung in den Naturparkgebieten ein ausreichendes Arbeitsplatzangebot und
ein mit den anderen Landesteilen vergleichbares Einkommensniveau ermöglicht
werden [4].
2.7 Landespolitische
Stellungnahmen und Schwierigkeiten bei der
Handhabung europäischer Fördermittel
Dem Wirtschaftsplan des Vereins Naturpark Saar-Hunsrück e. V. für das Jahr 2004
ist zu entnehmen, dass die laufenden Erlöse und Erträge für diesen Zeitraum die
laufenden Aufwendungen, welche zu rund 50 % aus Personalkosten bestanden,
gerade so abdecken konnten (MÜLLER 2005). Vor der Fusion der beiden
ehemaligen Trägervereine wurden in den saarländischen und den rheinland-
pfälzischen Teilgebieten des Naturparks Saar-Hunsrück stark unterschiedliche
Mitgliedsbeiträge erhoben, so dass eine diesbezügliche Einigung nur durch eine

13
großzügige Zuweisung aus dem saarländischen Landesetat ermöglicht werden
konnte (MÜLLER 2005). Weitere Probleme im Hinblick auf die zukünftige
Entwicklung der Naturpark-Region ergaben sich aus den unterschiedlichen
Erwartungshaltungen der beiden Landesregierungen: das Land Rheinland-Pfalz
formulierte recht allgemein, dass die Fusion der beiden Trägervereine ein wichtiger
Baustein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europa der Regionen sei, während
im Saarland konkreter auf die zukünftigen Schwerpunkte der Naturparkarbeit,
nämlich den landschaftsbezogenen Tourismus, die Vermarktung regionaler Produkte
und Dienstleistungen sowie den Natur- und Landschaftsschutz eingegangen wurde
(MÜLLER 2005). Diese Ziele sind auch im saarländischen Landesentwicklungsplan
von 2004 festgehalten worden (MÜLLER 2005). Die Zurückhaltung der Landespolitik
deutete sich für den Verein "Naturpark Saar-Hunsrück Rheinland-Pfalz e. V." bereits
im Sommer 2002 an, als dessen Bewerbung um die Aufnahme in die Gemein-
schaftsinitiative LEADER+ der Europäischen Union von der Landesregierung in
Mainz ohne nähere Begründung abschlägig beschieden wurde (MÜLLER 2005). So
konnten nur in vereinzelten Fällen und mit erheblichem bürokratischem Aufwand
europäische Förderprogramme, wie z. B. das Interreg-Programm der Europäischen
Union, genutzt werden (MÜLLER 2005).
Nichts desto trotz hat sich der heutige Naturpark Saar-Hunsrück auf dem Gebiet der
Umweltbildung durch vielfältige Aktionen und Angebote während des ganzen Jahres
längst einen anerkannt positiven Ruf erwerben können (MÜLLER 2005). Jedoch
mangelt es noch an praktischen Möglichkeiten, um als eigenständiger Akteur im
Sinne einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung weitergehende Aktivitäten
durchführen zu können (MÜLLER 2005). Somit muss es dem neuen Trägerverein
nun gelingen, die notwendigen politischen Mehrheiten beider Bundesländer zu
mobilisieren, damit eine bessere Finanz- und Personalausstattung für den Naturpark
Saar-Hunsrück ermöglicht werden kann (MÜLLER 2005).

14

15
3. Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, gemeindliches Ökokonto und
NATURA 2000
3.1 Eingriffs-Ausgleichs-Regelung
Die Eingriffs- oder auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung ist ein Instrument des
Naturschutzes, um negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft ­ vor
allem im unbesiedelten Außenbereich ­ zu vermeiden, zu minimieren und auszu-
gleichen [5]. Sie folgt dem Verursacherprinzip. In diesem Zusammenhang ist mit dem
Verursacher der Eingriffsverursacher gemeint, der im Rahmen der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung dazu verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen (Gemeinsames Ministerialblatt
Saarland 1998). Durch die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sollen die Folgen von
geplanten Vorhaben beurteilt und die durch sie verursachten Beeinträchtigungen der
Umwelt, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bewertet werden (KÖPPEL
et al. 2004). Die Eingriffsregelung beruht auf den Ausführungen des Bundesnatur-
schutzgesetzes und des Baugesetzbuches (KÖPPEL et al. 2004).
Die Ausgleichsverpflichtung ist funktional, räumlich und zeitlich an das konkrete
Eingriffsvorhaben gekoppelt; Ersatzmaßnahmen müssen dagegen zwar wert- und
zeitgleich, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig und auch nicht im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Gemeinsames Ministerialblatt
Saarland 1998).
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nachfolgend unter dem Begriff der
"Kompensationsmaßnahmen" zusammengefasst.
Der Tatbestand, auf den die Eingriffsregelung folgt, beruft sich auf das Auftreten
erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes und des Landschaftsbildes, die durch ein Vorhaben ausgelöst werden
können (KÖPPEL et al. 2004). Dieser Tatbestand in Folge eines Eingriffes in Natur
und Landschaft ist im SNG § 10 definiert und auch die Zulässigkeit der Durchführung

16
eines Eingriffes sowie die damit zu verknüpfenden Bedingungen sind ebenfalls
gesetzlich festgelegt (§§ 11-15 SNG) (MfU 2001).
Die Eingriffsregelung beinhaltet unter anderem die Ermittlung der voraussichtlichen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als Entscheidungsgrundlage für ein
Vorhaben (KÖPPEL et al. 2004). Hierbei werden die zu betrachtenden Untersuch-
ungsgegenstände aus § 1 BNatSchG und den jeweiligen Landesgesetzen ­ hier: des
Saarlandes ­ abgeleitet (KÖPPEL et al. 2004). Der § 1 des Bundesnaturschutz-
gesetzes bezieht sich auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die
Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (KÖPPEL et al. 2004).
§ 15 (1) SNG behandelt wasserwirtschaftliche Planungen bzw. Maßnahmen, mit
welchen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind. Hier ist insbesondere auf
die Erhaltung des biologischen Gleichgewichtes des betroffenen Gewässers, auf
naturnahe und landschaftsgerechte Ufer-, Sohlen- und Dammgestaltung sowie auf
die Verbesserung der Lebensmöglichkeiten für eine standort- und naturraumtypische
Tier- und Pflanzenwelt hinzuwirken. Außerdem sind laut § 15 (2) SNG Gewässer so
zu unterhalten, dass der naturraumtypische Tier- und Pflanzenbestand erhalten
bleibt bzw. sich neu entwickeln kann. Ist ein Gewässer nicht naturnah ausgebaut, so
soll es soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt, sprich
renaturiert, werden.
Mit der Projektskizze (siehe Anhang 18, CD), welche die Renaturierung des
Campingplatzes "Wackenmühle" und eines Wochenendgrundstückes in Rehlingen-
Siersburg, Ortsteil Hemmersdorf betrifft, wird die Aufnahme dieser beiden
Kompensationsmaßnahmen in das Ökokonto beantragt.
3.2 Das gemeindliche Ökokonto des Saarlandes
Die nachfolgende Darstellung der Bedeutung und Funktionsweise des
saarländischen Ökokontos wurde dem "Erlass zur Einführung des Ökokontos im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" vom 19. Dezember 1997
(MUEV, 1998) entnommen.

17
Durch die Einführung des Ökokontos wurde eine Möglichkeit zur Effektivierung und
Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung geschaffen. So können auch gleichzeitig ausreichende und nachhaltig
wirksame Kompensationsmaßnahmen ohne Zeitdruck vor einer Eingriffsvornahme
geplant und durchgeführt werden.
Somit wurde ein integrativ ökonomisch-ökologisches Instrument geschaffen, welches
im Sinne einer Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Saarland (Verfahrens-
vereinfachung und -beschleunigung) bei gleichzeitiger Wahrung und Verbesserung
der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Naturschutzrechts (Optimierung der
Maßnahmen) ein zukunftsweisendes Ökomanagement-System ermöglicht.
Das Ökokonto ist ein flächenbezogenes Funktions- und Wertekonto, das im Rahmen
der gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge der Eingriffsbehandlung die Möglichkeit
schafft, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ohne konkreten
Eingriffsbezug durchzuführen, diese gutzuschreiben und später bei Vollzug eines
Eingriffes als Kompensationsmaßnahmen anerkennen zu lassen. In der Regel
kommt somit den Maßnahmen des Ökokontos nachträglich die Funktion einer zeitlich
entkoppelten und vorgezogenen Ersatzmaßnahme zu.
Anwendungsberechtigte sind potenzielle Eingriffsverursacher, die auf Antrag ein
Ökokonto einrichten, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durchführen, diese dem Ökokonto gutschreiben und später bei Vornahme eines
Eingriffs wieder abbuchen lassen können (direktes Ökokonto).
Ebenfalls können durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von Dritten ohne besondere Verpflichtung einem Ökokonto
gutgeschrieben, von einem fremden Verursacher zum Zeitpunkt eines Eingriffs als
Kompensationsmaßnahmen erworben und vom Ökokonto abgebucht werden, wenn
dieser nachweisen kann, dass ihm keine geeigneten Ausgleichs- und Ersatzflächen
zur Verfügung stehen (indirektes Ökokonto).
Die direkte und indirekte Ökokonto-Regelung kann nur von Körperschaften und
juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, jedoch nicht von
natürlichen Personen angewendet werden.

18
Maßnahmen, für die ein Ökokonto eingerichtet werden soll, sind durch einen
entsprechenden Plan (Fachplan, Ausführungsplan) darzustellen und umzusetzen.
Fachliche Grundlagen hierfür sind im Saarland die nachfolgenden Pläne und
Gutachten:
- Landschaftspläne,
- Gutachten
und
Entwürfe
zur Landschaftsrahmenplanung,
-
Gutachten und Entwürfe zur Landschaftsplanung,
-
Fachplanungen des Naturschutzes,
- Erfassungen und Bewertungen besonders schutzwürdiger Biotope (Biotop-
kartierung Saarland II),
- Auenkartierung,
-
Gutachten zur Ermittlung von ökologischen Defiziträumen,
-
Gutachten zu Sonderstandorten in der Landwirtschaft,
- Gutachten
zu
Biotopverbundsystemen,
- Landesentwicklungspläne,
- Flächennutzungspläne,
- Agrarstrukturelle
Vorplanungen.
Der jeweilige Plan ist entsprechend den Anforderungen an einen landschafts-
pflegerischen Begleitplan einschließlich der Ausführungsplanung auszugestalten.
Um auf das Ökokonto eingestellt zu werden, sind grundsätzlich nur solche
Maßnahmen geeignet, welche eine dauerhafte Verbesserung bzw. Aufwertung der
Funktionen und Werte des Naturhaushaltes erreichen, ohne dass hierfür eine weitere
gesetzliche Verpflichtung zwingend besteht.
Nicht auf das Ökokonto können solche Maßnahmen eingestellt werden , die aus
Landesmitteln finanziert werden. Bei einer teilweisen Finanzierung durch das Land
ist nur der Anteil, den der Antragsteller selbst erbracht hat, auf dem Ökokonto
anrechenbar.
Potenzielle Eingriffsverursacher oder Dritte, die ein Ökokonto einrichten wollen,
legen einen eigenen Maßnahmenvorschlag bei der Obersten Naturschutzbehörde ­
hier dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (MUEV) in Saarbrücken ­ vor

19
oder fragen dort nach Maßnahmenmöglichkeiten. Das MUEV prüft und entscheidet
dann darüber, ob die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Maß-
nahmenvorschläge gegeben ist.
Bevor das MUEV eine Entscheidung treffen kann, werden die durch die Maßnahmen
betroffene Kommune, die durch die Maßnahmen betroffene Untere Naturschutz-
behörde, die Landwirtschaftskammer des Saarlandes, der Bauernverband Saar e. V.
(bei Betroffenheit landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Maßnahmen) und der
Fachbeirat ,,Ökokonto" angehört.
Der Fachbeirat Ökokonto als fachwissenschaftliches Beratungsgremium setzt sich
aus den Vertretern der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände und des
Landesamtes für Umweltschutz im Saarland zusammen. Er wird bei Bedarf vom
MUEV einberufen und berät dieses bezüglich der ökologischen Qualifikation der
vorgelegten Maßnahmen.
Nachdem die Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme für das Ökokonto durch die
Oberste Naturschutzbehörde festgestellt wurde, erstellt der Eingriffsverursacher oder
ein Dritter die konkreten Planungsunterlagen für die Ausführung, legt diese dem
Landesamt für Umweltschutz vor und beantragt die Eröffnung eines Ökokontos.
Hat das Landesamt für Umweltschutz die Planunterlagen geprüft und genehmigt,
kann das Ökokonto eingerichtet und die jeweilige Maßnahme auf dem Ökokonto
eingestellt werden.
Die Fläche für die Maßnahme soll sich im Eigentum des Eingriffsverursachers oder
derjenigen Stelle befinden, welche die Maßnahme durchführt und die langfristige
ökologische Funktionsfähigkeit der Maßnahme ist durch dingliche Sicherung, also
der Eintragung im Grundbuch, zu gewährleisten. Ist ein Grunderwerb durch den
Eingriffsverursacher oder durch einen von ihm beauftragten Dritten nicht möglich, so
ist die Funktionsfähigkeit der Maßnahme durch einen Vertrag mit dem Grundeigen-
tümer (Laufzeit mindestens 30 Jahre) und durch Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Naturschutzes im Grundbuch sicher zu
stellen.

20
Die Durchführung der anerkannten Ökokonto-Maßnahme kann durch den
Eingriffsverursacher selbst oder einen Dritten als Träger erfolgen. Der fachliche
Vollzug ist mit dem Landesamt für Umweltschutz abzustimmen und anhand der
genehmigten Planunterlagen vorzunehmen.
Die fachliche Abnahme der Ökokonto-Maßnahme erfolgt nach deren Fertigstellung
durch das Landesamt für Umweltschutz. In das Ökokonto werden wertmäßig der
Ausgangszustand der betreffenden Fläche sowie der erreichbare Planzustand
anhand einer Prognose, die einen Entwicklungszeitraum von 20 Jahren zugrunde
legt, eingebucht. Die jeweilige Bewertung erfolgt auf der Grundlage der ökologischen
Punkte-Bewertungsmethode des Landesamtes für Umweltschutz (Anhang 3 und 4).
Diese Methode ist auch für die Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
anzuwenden.
Alle Maßnahmen des Ökokontos sowie sämtliche direkt eingriffsbezogenen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden zentral beim Landesamt für Umwelt-
schutz in Saarbrücken registriert und archiviert.
3.3 Die Ökokonto-Regelung und ihre Anwendung in der Bauleitplanung
In Folge des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung
des Rechts der Raumordnung (BauROG) vom 18. August 1997 ist das Baugesetz-
buch sowie das Bundesnaturschutzgesetz (§ 8a BNatSchG) geändert worden. Diese
Änderungen betreffen im starken Maße die eingriffsrechtlichen Bestimmungen,
wonach bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung sowie
bei deren Vermeidung, Ausgleich oder Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden ist. Hierbei versetzen die neuen Bestimmungen
zur Eingriffsregelung die Kommunen in die Lage, den Vollzug der Eingriffsregelung
sowohl räumlich als auch zeitlich flexibel zu handhaben.
Ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort ist
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 und § 200a Satz 2 BauGB nicht mehr erforderlich. Auf den
räumlichen Zusammenhang kann demnach verzichtet werden, soweit eine
Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie den Zielen der

21
Raumordnung und mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gegeben ist.
Darüber hinaus ermöglicht § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB eine zeitliche Abkopplung
von Ausgleich und Eingriff. So können Ausgleichsmaßnahmen danach schon vor den
Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. Allerdings ist es dagegen
nicht möglich, in der Vergangenheit, d. h. vor Inkrafttreten des BauROG am
1. Januar 1998 durchgeführte Maßnahmen zu Gunsten des Naturschutzes nach-
träglich als Ausgleichsmaßnahmen "umzuwidmen".
Beide Bestimmungen, sowohl die zeitliche als auch die räumliche Abkopplung von
Eingriff und Ausgleich, ergeben die für die Einführung eines kommunalen Ökokontos
erforderliche Flexibilität, womit den Gemeinden die Entscheidung über die
Einrichtung und Inanspruchnahme eines eigenen Ökokontos einerseits wie dessen
Vollzug andererseits obliegt.
Um den Vollzug der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, die Führung eines
kommunalen Ökokontos sowie die Sicherstellung einer diesbezüglichen
sachgerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB nachvollziehbar zu
gewährleisten, können sich die Gemeinden der landeseinheitlichen Ökokontoführung
anschließen und in diesem Zusammenhang Ausgleichsmaßnahmen auch
übergemeindlich anbieten.
3.4 Maßnahmen des Ökokontos in Bezug auf die Nied
Nachfolgend werden die Kompensationsmaßnahmen, welche die Flächen des
ehemaligen Campingplatzes "Zur Wackenmühle" und des Wochenendgrundstückes
am Kretschberg betreffen, kurz beschrieben und aufgelistet. Die beiden
Maßnahmenkonzepte sind der Projektskizze (WEYRICH und HARTH 2005)
entnommen. Auf die konkrete Bedeutung dieser Maßnahmen für die Nied und die
Grundlagen der Renaturierung wird in Kapitel 4 näher eingegangen.
Das Leitbild für die Renaturierung des Campingplatzes "Zur Wackenmühle" ist die
Wiederherstellung der natürlichen Gewässermorphologie der Nied mit standort-
angepasster Vegetation. Ein zentraler Bestandteil des Leitbildes ist, neben der

22
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Abflussdynamik, die Wiederherstellung der
natürlichen Auendynamik. Die natürlichen Auebereiche müssen ihre Funktion als
Lebens- und Retentionsraum sowie als Nährstoff- bzw. Schadstofffilter wieder
wahrnehmen können, wobei sich gleichzeitig eine standortangepasste Vegetation
entwickeln soll. Am betreffenden Standort besteht das Potenzial zur Entwicklung
flächiger Erlen-Eschen-Weiden-Auenwälder.
Die konkreten Maßnahmenvorschläge sind:
- Beendigung der Nutzung durch Dauercamper, d. h. Entfernung von ca. 200
Wohnwagen,
-
Beseitigung der versiegelten Stellplätze inklusive Schotterunterbau,
- Rückbau der versiegelten Wege inkl. Unterbau und Rückbau der geschotterten
Wege,
- Beseitigung
von
bestehenden Anlagen wie Leitungsanschlüsse (Strom und
Wasser) an Stellplätzen, Beleuchtungsanlagen, Schranken, Zäune,
- vollständiger Rückbau von zwei Sanitärgebäuden inkl. der Ver- und Ent-
sorgungsleitungsanschlüsse und -leitungen,
-
Beseitigung der Aufschüttungen auf der unteren (östlichen) Halbinsel,
- Anlage eines Hochwassergerinnes und mehrerer Flutmulden im oberen
(westlichen) Campingplatzareal,
- Bau einer wegeverbindenden Steganlage zur Aufrechterhaltung des Fahrrad-,
Wander- und Naherholungstourismus und zur gezielten Besucherlenkung,
-
Rückbau der Versorgungsleitungen,
-
Rückbau aller sonstigen Verbauungen, Galerien und Treppenanlagen am Ufer,
-
Beseitigung von Müll und zwei Wohnwagen im Bereich der Privatgrundstücke,
-
Rückbau des Betonkastenprofils und der Betonfurt (im künstlichen Gerinne),
- Einbau von Strukturholz als Strömungslenker zur Förderung der Gewässer-
dynamik,
-
Beseitigung aller standortfremdem Ziergehölze,
-
selektive Entnahme standortfremder Baumarten im Ufersaum,
- Verbuschung und Bewaldung der gesamten Aue im Geltungsbereich über die
Entwicklungsstadien der natürlichen Sukzession und
- Herstellung der biologischen Durchgängigkeit des Gewässers im Bereich des
Wehres.

23
Das Leitbild für die Renaturierung des Wochenendgrundstücks am Kretschberg ist,
gemäß den im Auen- und Biotopschutzprogramm (ABSP) formulierten Zielen, ein
Vegetationsmosaik aus wärme liebendem Gebüsch/Wald und orchideenreichen
Kalk-Magerrasen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die konkreten Maßnahmenvorschläge sind hier:
- vollständiger Rückbau des Gebäudes inklusive aller Anlagen (Leitungen,
Toilettenhäuschen, Versiegelungen im Umfeld, Brunnenanlage, Grillplatz,
Mauern, altes Öllager u. a.) sowie anschließende Planierung des Geländes,
- Beseitigung und fachgerechte Entsorgung der Müll- und Bauschuttablagerungen
im Umfeld des Gebäudes und der Zuwegung,
- Beseitigung der Zierpflanzen auf der Böschung NW des Gebäudes,
anschließende freie Sukzession zu wärme liebenden Gebüschen,
-
Beseitigung des Holzunterstands,
-
Beseitigung aller einzeln stehenden Ziertannen und Birken,
- Beseitigung
der
Fichtenbaumhecken,
- Beseitigung des Douglasienwaldes und Einleitung der Entwicklung zu Wärme
liebenden Gebüschen,
-
selektive Entnahme standortfremder Gehölze im Robinienmischwald (Robinien),
-
Beseitigung des Zauns (nach Abschluss der Maßnahmen),
- im Bereich der Glatthaferwiese: Fortsetzung der Grünlandnutzung mit
zweifacher Mahd pro Jahr (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni),
- im Bereich des Kalkmagerrasens und des beseitigten Douglasienwaldes:
einmalige Mahd pro Jahr (Mosaikmahd) in der zweiten Juli-Hälfte, auf jeden Fall
nach der Orchideenblüte,
- Monitoring des Sukzessionsflächen und ggf. Beseitigung auflaufender
Neophyten.
Der Antragsteller ­ in diesem Falle das Büro der ARK Umweltplanung und
Consulting GmbH, beauftragt von der ÖFM gGmbH (Ökoflächenmanagement
gGmbH) ­ muss zur grundsätzlichen Genehmigung eine Projektskizze vorlegen. Der
Bescheid für die folgende Genehmigungsplanung wurde am 29.11.2005 vom MUEV
des Saarlandes verabschiedet. Neben dem Genehmigungsverfahren ist außerdem
noch eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Oberste Wasserbehörde

24
(MUEV) notwendig. Ein Problem hierbei, das zu einer Verzögerung der Umsetzung
von Teilen der Maßnahme führen kann, ist der Umbau des Wehres an der
Wackenmühle, da dieser Umbau vom LUAR (Landesamt für Umweltschutz und
Arbeit) in Saarbrücken beantragt und geplant wurde und finanziert werden soll. Auf
die wasserrechtliche Genehmigung soll im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter
eingegangen werden. Die Bilanzierung für das Ökokonto ist Teil der
Genehmigungsplanung, die zur Zeit bearbeitet wird. Es liegen hierüber noch keine
Informationen vor. Ein vorzeitiger Beginn der Umsetzung der Kompensations-
maßnahmen ist vom MUEV für einzelne Parzellen zugelassen und soll im
Sommer 2006 umgesetzt werden (WEYRICH 2006)
Bei dem Projektgebiet "Wackenmühle" handelt es sich um ein Natura-2000-Gebiet,
außerdem ist die Verträglichkeit mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)zu
überprüfen (WEYRATH 2005). Der gesamte deutschseitige Flusslauf der Nied von
der Landesgrenze zu Frankreich bis zu der Mündung in die Saar ist gemeldet als
FFH-Gebiet 14 ,,Niedtal" [6]. Dieses Gebiet umfasst insgesamt eine Fläche von
638 ha (WEYRICH und HARTH 2005). Die Bewertung des Gebietes gemäß
Meldebogen kann der Projektskizze in ANHANG 18 (CD) entnommen werden.
Im Folgenden soll kurz auf die FFH-Verträglichkeit und die Natura
2000-
Gebietsregelung im Zusammenhang mit dem Projektgebiet "Wackenmühle"
eingegangen werden.
3.5 FFH-Verträglichkeitsprüfung und NATURA 2000
3.5.1 Grundlagen
Die Flora-Fauna-Habitats-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ist ein Folgenbewäl-
tigungsinstrument, das auf den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union basiert
(KÖPPEL et al. 2004). Die FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG DES RATES) verpflichtet
alle Mitgliedsstaaten, ein Netz europaweit bedeutsamer Schutzgebiete zu errichten,
das die Bezeichnung ,,NATURA 2000" trägt (KÖPPEL et al. 2004). Neben den nach
der FFH-Richtlinie zu schützenden "Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung"
(=
FFH-Gebiete) umfasst es auch "besondere Schutzgebiete", die nach der
europäischen Vogelschutzrichtlinie auszuweisen sind (=
Vogelschutzgebiete)

25
(KÖPPEL et
al. 2004). Die FFH-Richtlinie erfordert zum Schutz vor Beein-
trächtigungen dieses ökologischen Netzes eine Prüfung der Verträglichkeit von
Projekten und Plänen, die auf diese Gebiete einwirken können (= FFH-VP) (KÖPPEL
et al. 2004). In Deutschland basiert die erforderliche nationale Umsetzung der FFH-
Richtlinie auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das somit die nationale
rechtliche Grundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung bildet (KÖPPEL et al.
2004). Im Falle der FFH-Verträglichkeitsprüfung an der Nied für das Projekt
"Wackenmühle" ist neben dem BNatSchG das Saarländische Naturschutzgesetz
(SNG) heranzuziehen.
3.5.2 Natura
2000
Die Einrichtung des europaweiten Schutzgebietssystems NATURA 2000 ist ein
Eckpfeiler der gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik und stellt das wesentliche
Instrument zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der EU dar (KÖPPEL et al. 2004).
Das ökologische Netz NATURA
2000 ist somit das zentrale Element der
Biodiversitätsstrategie der europäischen Gemeinschaft, mit der die Anforderungen
der Biodiversitätskonvention der UN auf europäischer Ebene umgesetzt werden
sollen (KÖPPEL et al. 2004). Das Ziel von NATURA 2000 ist die Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und
Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet (KÖPPEL et al. 2004).
Die Mitgliedsstaaten der EU sind dazu aufgefordert, geeignete Gebiete für das Netz
NATURA 2000 zu identifizieren und an die EU-Kommission zu melden, wobei die
Kriterien für die Auswahl der zu meldenden Gebiete sowohl in der
Vogelschutzrichtlinie als auch in der FFH-Richtlinie festgelegt sind (KÖPPEL et al.
2004). Während Vogelschutzgebiete nach ihrer Meldung und amtlichen
Bekanntmachung unmittelbar dem Netz NATURA 2000 angehören, sind nach
Art. 3 FFH-RL drei Phasen bis zur Bestätigung der FFH-Gebiete vorgesehen
(KÖPPEL et al. 2004).
Phase 1: Erarbeitung der nationalen Gebietslisten:
Dies ist der erste Schritt im Prozess der Ausweisung von Schutzgebieten für das
Netz NATURA
2000. Er erfordert für jeden Mitgliedsstaat eine umfassende

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Bewertung der in seinem Hoheitsgebiet vorkommenden Lebensräume und Arten aus
den Anhängen der FFH-Richtlinie (KÖPPEL et al. 2004). Die Auswahl der zu
meldenden Gebiete wird unter Verwendung standardisierter Auswahlkriterien
getroffen, die in Anhang III der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (KÖPPEL et al. 2004).
Für jedes einzelne Gebiet gibt es Standarddatenbögen, in denen die Darstellung der
Informationen zu den ausgewählten Gebieten erfolgt und die als Teil der nationalen
Liste übermittelt werden (KÖPPEL et
al. 2004). In Deutschland wird diese
Gebietsauswahl zunächst von den Bundesländern vorgenommen, da hier der
Naturschutz in der Zuständigkeit der Länder liegt (KÖPPEL et al. 2004). Die
Gebietslisten werden dann an das Bundesamt für Naturschutz zur fachlichen
Begutachtung und von dort an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) weitergeleitet (KÖPPEL et al. 2004). Von dort aus werden
die so identifizierten und dokumentierten Gebiete als nationale Vorschlagsliste an die
EU-Kommission übermittelt (KÖPPEL et al. 2004).
Phase 2: Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
Aus den nationalen Meldelisten werden die Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung ausgewählt, aus denen sich das NATURA
2000-Netzwerk
zusammensetzen wird (KÖPPEL et al. 2004). Dieser Auswahlprozess wird von der
Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten ausgeführt
(KÖPPEL et al. 2004). Wenn die Gebiete in die Liste der "Sites of community
importance
(SCI)" aufgenommen werden, sind sie als Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung bestätigt und fallen somit unter den Schutz der FFH-Richtlinie
(KÖPPEL et al. 2004). Wenn ein Gebiet Lebensraumtypen und Arten aufweist, die
unmittelbar vom Verschwinden bedroht sind, so wird dieses Gebiet automatisch in
die SCI-Liste aufgenommen (KÖPPEL et al. 2004). Erst dann, wenn ein Gebiet als
SCI angenommen wurde, gilt auch die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
(KÖPPEL et al. 2004).
Phase 3: Ausweisung als besondere Schutzgebiete:
Wurde ein Gebiet als SCI angenommen, so sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, es
innerhalb von 6 Jahren als besonderes Schutzgebiet auszuweisen (KÖPPEL et al.
2004). Dieser Zeitraum soll von den Mitgliedsstaaten u. a. auch dazu genutzt

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836617390
Dateigröße
13.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung – Umwelttechnik
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,3
Schlagworte
barrierefreiheit naherholung ökokonto umwelt tourismus
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Titel: Der barrierefreie Naturerlebnispfad
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