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Gefahr "Altlast" beim Grundstückskauf

©2007 Diplomarbeit 80 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Thema Altlasten hat erstmals in den frühen achtziger Jahren die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit erregt, als zahlreiche Grundwasserverunreinigungen in der Umgebung von Deponien bekannt wurden. Altlasten sind unbewältigte Hinterlassenschaften unserer industriellen Entwicklung und der früher ungeordneten Abfallbeseitigung. Heute wissen wir, dass von ehemaligen Müllkippen, wilden Ablagerungen und stillgelegten Industrie- und Gewerbeanlagen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können.
Altlasten sind außerdem beim Liegenschaftskauf von Bedeutung, da eine kontaminierte Liegenschaft für den Zweck des Käufers wertlos sein kann. Darüber hinaus besteht für den Erwerber die Gefahr, auch für Entsorgungs- und Sanierungskosten aufkommen zu müssen, die oft ein Vielfaches des Kaufpreises betragen können. Ebenso ist es für den Verkäufer wichtig, dass er nicht nachträglich für Entsorgungs- oder Sanierungskosten haften muss oder gar schadenersatzpflichtig wird. Daher ist es für beide Vertragsparteien wesentlich, über das Grundstück genau Bescheid zu wissen.
Möglichkeiten, sich über die Liegenschaft zu informieren, sind das Grundbuch oder der Verdachtsflächenkataster und der Altlastenatlas, die beide beim Umweltbundesamt eingerichtet sind. Sinnvoll ist es auch, die Nachbarn zu befragen und/oder sich in der Umgebung umzuhören, ob sich ehemals auf der Liegenschaft eine wilde Deponie befunden hat oder ein Gewerbe betrieben wurde bei dem Altlasten typisch sind (Tankstellen, Putzereien, etc.). Mein Elternhaus ist dafür ein gutes Beispiel, da sich vor etwa 200 Jahren eine Gerberei und Färberei darin befanden. Auch Flugbilder, die das Grundstück zu vergangenen Zeiten zeigen, können über seinen früheren Zustand Auskunft geben. Solche Bilder kann man beim Eichamt anfordern. Weiters kann man Probebohrungen und/oder Probeschürfungen durchführen lassen, deren Kostentragung man auch im Kaufvertrag regeln kann.
Trotzdem besteht auch nach aller Vorsicht immer noch ein gewisses Restrisiko, dass sich dennoch Altlasten im Boden befinden. Es gibt Fälle, wonach sich das Ölfass eben noch unterhalb der letzten Probeschürfung gefunden hat oder die Probebohrungen knapp neben den kontaminierten Stellen durchgeführt wurden. Deswegen sind passende Altlastenklauseln in jedem Fall sehr sinnvoll.
Grundsätzlich aber geht man bei der Formulierung von Altlastenklauseln eben vom Wissensstand der Parteien und von deren Parteiwillen aus. Damit diese […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Christina Buchner
Gefahr "Altlast" beim Grundstückskauf
ISBN:
978-3-8366-1726-0
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Johannes Kepler Universität Linz, Linz, Österreich, Diplomarbeit, 2006
Covermotiv: © hauhu - Fotolia.com
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

VORWORT
Das Thema Altlasten hat erstmals in den frühen achtziger Jahren die Aufmerksamkeit einer
breiten Öffentlichkeit erregt, als zahlreiche Grundwasserverunreinigungen in der Umgebung
von Deponien bekannt wurden. Altlasten sind unbewältigte Hinterlassenschaften unserer
industriellen Entwicklung und der früher ungeordneten Abfallbeseitigung. Heute wissen wir,
dass von ehemaligen Müllkippen, wilden Ablagerungen und stillgelegten Industrie- und
Gewerbeanlagen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können.
Altlasten sind außerdem beim Liegenschaftskauf von Bedeutung, da eine kontaminierte
Liegenschaft für den Zweck des Käufers wertlos sein kann. Darüber hinaus besteht für den
Erwerber die Gefahr, auch für Entsorgungs- und Sanierungskosten aufkommen zu müssen,
die oft ein Vielfaches des Kaufpreises betragen können. Ebenso ist es für den Verkäufer
wichtig, dass er nicht nachträglich für Entsorgungs- oder Sanierungskosten haften muss oder
gar schadenersatzpflichtig wird. Daher ist es für beide Vertragsparteien wesentlich, über das
Grundstück genau Bescheid zu wissen.
Möglichkeiten, sich über die Liegenschaft zu informieren, sind das Grundbuch oder der
Verdachtsflächenkataster und der Altlastenatlas, die beide beim Umweltbundesamt
eingerichtet sind. Sinnvoll ist es auch, die Nachbarn zu befragen und/oder sich in der
Umgebung umzuhören, ob sich ehemals auf der Liegenschaft eine wilde Deponie befunden
hat oder ein Gewerbe betrieben wurde, bei dem Altlasten typisch sind (Tankstellen,
Putzereien, etc.). Mein Elternhaus ist dafür ein gutes Beispiel, da sich vor etwa 200 Jahren
eine Gerberei und Färberei darin befanden.
Auch Flugbilder, die das Grundstück zu vergangenen Zeiten zeigen, können über dessen
früheren Zustand Auskunft geben. Solche Bilder kann man beim Eichamt anfordern. Weiters
kann man Probebohrungen und/oder Probeschürfungen durchführen lassen, deren
Kostentragung man auch im Kaufvertrag regeln kann.
Trotzdem besteht auch nach aller Vorsicht immer noch ein gewisses Restrisiko, dass sich
dennoch Altlasten im Boden befinden. Es gibt Fälle, wonach sich das Ölfass eben noch
unterhalb der letzten Probeschürfung gefunden hat oder die Probebohrungen knapp neben den

kontaminierten Stellen durchgeführt wurden. Deswegen sind passende Altlastenklauseln in
jedem Fall sehr sinnvoll.
Grundsätzlich aber geht man bei der Formulierung von Altlastenklauseln eben vom
Wissensstand der Parteien und von deren Parteiwillen aus. Damit diese Klauseln auch im
Rechtsstreit Bestand haben, ist es notwendig, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen
auseinanderzusetzen.
Besonders interessant ist es, wie präsent das Thema Altlasten für die Vertragsparteien von
Liegenschaften überhaupt ist. Daher möchte ich darauf in meiner Arbeit eingehen.
Ich beabsichtige vor allem Beispiele aufzuzeigen, wie man Altlastenklauseln in einem
Kaufvertrag formulieren kann. Da es keine allgemein gültigen Musterklauseln gibt, werden
nur Vorgaben abgehandelt. In den Klauseln muss der individuelle Parteiwille Ausdruck
finden. Ziel meiner Arbeit ist es daher, für beide Parteien geeignete Vorschläge für die
Formulierung der Altlastenklauseln in Verträgen anzuführen.
Haag, am 25. Juli 2006

I
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
EINLEITUNG
9
I.
Begriffsbestimmungen
9
1. Altlasten
9
2. Altlastenatlas
10
3. Verdachtsflächenkataster
11
4.
Gefährdungsabschätzung
nach ÖNORM S2066
12
5. Prioritätenklassifizierung
12
6. Sanierung und Sicherung (nach ALSAG)
12
II. Altlasten in Europa
14
1.
S
ITUATION IN
Ö
STERREICH
14
1.1.
Ursachen
14
1.2.
Gefährdung
15
1.3.
Dimension
16
1.4. Ziele und Trends
17
2.
S
ITUATION IM ÜBRIGEN
E
UROPA
19
III. Gegenstand und Gang der Untersuchung
21
ERSTER TEIL
HAFTUNG FÜR ALTLASTEN
I. Rechtsgrundlagen
23
1.
Ö
FFENTLICH
­
RECHTLICHE
H
AFTUNG
23
1.1. Altlastensanierungsgesetz 1989
23
1.1.1.
Allgemeines
23

II
1.1.2. Duldungspflichten gem. § 16 Abs 2 ALSAG
24
1.1.3. Regressansprüche gem. § 18 Abs 2 ALSAG
24
1.2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002
26
1.2.1.
Allgemeines
26
1.2.2.
Liegenschaftseigentümer und/oder Rechtsnachfolger
27
1.2.3. Primäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gem.
§ 73 Abs 1 AWG
29
1.2.4. Subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gem. § 74 AWG
30
1.2.5. Subsidiäre Haftung des Rechtsnachfolgers gem. § 74 AWG
33
1.3. Wasserrechtsgesetz 1959
34
1.3.1.
Allgemeines
34
1.3.2. Bewilligungspflicht gem. § 30 WRG
34
1.3.3. Allgemeine Gewässerreinhaltungspflicht gem. § 31 Abs 1 WRG
34
1.3.4. Verpflichtung zur ,,Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes"
gem. § 138 WRG
37
2.
H
AFTUNG GEGENÜBER
D
RITTEN
39
2.1. Nachbarrechtliche Haftung
39
3.
I
RRTUM GEM
. § 871 ABGB
40
4.
H
AFTUNG AUS DEM
V
ERTRAG
42
4.1. Gewährleistung gem. §§ 922 bis 933 ABGB
42
4.2. Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gem.
§ 934 ABGB
44
5.
S
CHADENERSATZANSPRÜCHE
44
5.1. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung (ex contractu)
45
5.2. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Schutzgesetzen
45
5.3. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von absoluten Rechten
46

III
Exkurs: Haftung des Erwerbers eines Unternehmens gem. § 1409 ABGB
u. § 25 HGB
46
ZWEITER TEIL
I. Altlastenklauseln
49
1
.
A
LLGEMEINES
49
2
.
A
LLGEMEINES
ZUM
L
IEGENSCHAFTSKAUFVERTRAG
51
2.1. Der strukturelle Aufbau eines Vertrages
51
2.1.1. Bezeichnung der Parteien
51
2.1.2.
Präambel
51
2.1.3.
Begriffsdefinitionen
53
2.1.4. Bestimmung der Leistung
54
2.1.5. Regelungen bei Vertragsverletzungen
55
2.1.6.
Schlussbestimmungen
55
2.1.7.
Unterschriften
55
2.1.8.
Datum
55
3.
M
ÖGLICHKEITEN DER
V
ERTRAGSGESTALTUNG MIT
A
LTLASTENKLAUSELN
56
3.1. Vorvereinbarung von Bodenuntersuchungen
56
3.2. Berücksichtigung der Sachqualität bei der Kaufpreisvereinbarung
56
3.3. Fälligkeit der Kaufpreisraten erst nach Untersuchung der Liegenschaft
58
3.4. Bankgarantie
59
3.5. Irrtum
60
3.6. Gewährleistungsausschluss
60
3.7. Zusicherung der ,,Altlastenfreiheit"
65
3.8. Nichtwissenserklärung
66
3.9. Ausschluss der Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte
66
3.10. Informationspflicht
67
3.11. Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
68
3.12. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
70
3.13. Beweislastregelung
72
3.14. Verlängerung oder Verkürzung von Verjährungsfristen 73

IV
LITERATURVERZEICHNIS 75
ANHANG
79
Checkliste: Inaugenscheinnahme einer Liegenschaft in Bezug auf Altlasten
79

V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs Abs
ALSAG Altlastensanierungsgesetz
AWG Abfallwirtschaftsgesetz
BE Bericht
BGB (deutsches)
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH (deutscher)
Bundesgerichtshof
bzw beziehungsweise
ca cirka
dh das
heißt
DNotZ Deutsche
Notar-Zeitschrift
EEA Europäische
Umweltagentur
ecolex Fachzeitschrift
für
Wirtschaftsrecht
Erk Erkenntnis
EU Europäische
Union
EuGH Europäischer
Gerichtshof
EUR Euro
ff
und die folgenden
ForstG Forstwirtschaftsgesetz
GesRZ
Der Gesellschafter, Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht
GP Gesetzgebungsperiode
GewO Gewerbeordnung
GZ Geschäftszahl
HGB Handelsgesetzbuch
hL herrschende
Lehre
idF
in der Fassung
id(n)F
in der (neuen) Fassung
immolex
Neues Miet- und Wohnrecht
iVm in
Verbindung
mit
iwS im
weiteren
Sinn
JBl Juristische
Blätter

VI
Kap Kapitel
KOM Kommission
KSchG Konsumentenschutzgesetz
lit litera
(Buchstabe)
Lit Literatur
lt laut
mwN
mit weiteren Nachweisen
NÖ Niederösterreich
NR Nationalrat;
auch
Nummer
Nr Nummer
NZ Österreichische
Notariatszeitung
Ob Oberster
(Gerichtshof)
OGH Oberster
Gerichtshof
OÖ Oberösterreich
ÖJZ Österreichische
Juristen-Zeitung
ÖRSt
Österreichische Rechtswissenschaftliche Studien
ÖZW Österreichische
Zeitung
für
Wirtschaftsrecht
RdU
Recht der Umwelt
REP Report
RL Richtlinie
Rspr
Rechtsprechung (iSv Judikatur)
RV Regierungsvorlage
RWS
Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln
RZ Österreichische
Richterzeitung
Rz Randziffer
S
Satz; auch Seite
sog sogenannte,
-er,
-es
SZ
Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen
u und
ua
unter andere(n), unter anderem
UBA Umweltbundesamt
UGB Unternehmensgesetzbuch
usw
und so weiter
uva und
viele
andere

VII
vgl vergleiche
VfGH Verfassungsgerichtshof
VÖEB
Verband der Österreichischen Entsorgungsbetriebe
VwGH Verwaltungsgerichtshof
WBL
Wirtschaftsrechtliche Blätter, Beilage zu den juristischen Blättern
WRG Wasserrechtsgesetz
WRRL Wasserrahmenrichtlinie
Z Ziffer
zB zum
Beispiel

9
EINLEITUNG
I. Begriffsbestimmungen
1. A
LTLASTEN
Unter einer Altlast ist eine unsachgemäße Schadstoffablagerung im Boden zu verstehen, von
der eine potentielle oder akute Umweltgefahr ausgeht, zB. Mülldeponien, kontaminierte
Betriebsstandorte, Abraummaterial und Verfüllungen.
Das Altlastensanierungsgesetz bestimmt in § 2 Abs 1 ALSAG den Begriff ,,Altlasten" wie
folgt:
,,Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden
und Grundwasserkörper, von denen ­ nach den Ergebnissen einer
Gefährdungsabschätzung ­ erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die
Umwelt ausgehen."
In den folgenden Absätzen wird dieser Begriff noch näher definiert:
(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt
durchgeführt wurden.
(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen
umgegangen wurde.
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gem. § 2 Abs 1 bis 3 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102.
Ungeklärt ist, ob die Legaldefinition des § 2 Abs 1 ALSAG auch noch in Betrieb befindliche
Ablagerungsstätten erfasst oder sich in diesem Gesetz nur auf stillgelegte Standorte
beschränkt. Dies ist für den Anwendungsbereich des Altlastensanierungsgesetzes und für
etwaige Förderungen von Bedeutung.
Im Rahmen dieser Arbeit wird der Altlastenbegriff grundsätzlich iSd oben angeführten
Legaldefinition des ALSAG verwendet. Dennoch wird von einem weit gefassten

10
Altlastenbegriff ausgegangen. Er soll Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt
durchgeführt wurden, weiters Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden
Stoffen umgegangen wurde sowie alle Ablagerungen von Abfällen die, die Gesundheit des
Menschen beeinträchtigen können oder eine Gefahr für die Umwelt bedeuten, umfassen.
Auch im Bereich der Vertragsgestaltung kommt der Begriffsbestimmung von Altlasten
besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich kommt es darauf an, dass beide Vertragsparteien
unter dem Begriff ,,Altlasten" dasselbe verstehen. Genaueres dazu aber im zweiten Teil der
Arbeit.
2. A
LTLASTENATLAS
Gem. § 13 Abs 2 ALSAG hat der BMLFUW zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen
zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren.
Die aufgrund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder
sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas)
auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den BMLFUW eine Datenbank
über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gem. § 14 Abs. 1 zu
den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des
Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
Der Altlastenatlas ist eine Datenbank, die jene Altablagerungen und Altstandorte enthält, die
bereits als Verdachtsflächen gemeldet wurden und Untersuchungen nachgewiesen haben, dass
von ihnen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt
ausgehen.
Auf der Homepage des Umweltbundesamtes http://www.umweltbundesamt.at
/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/ besteht die Möglichkeit, die bisher ausgewiesenen
Altlasten, aufgelistet nach Bundesländern, abzufragen.
Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass der Altlastenatlas kein öffentliches Buch wie zum
Beispiel das Grundbuch ist.
In der oben genannten Altlastenverordnung (BGBl 232/2004) werden auch jene Altlasten, bei
denen die erforderlichen Sicherungs­ und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, als

11
gesichert oder saniert gekennzeichnet. Seit 1. 7. 2004 wird der Altlastenatlas gem. der
Altlastenverordnung im BGBL II Nr. 232/2004 kundgemacht.
1
3.V
ERDACHTSFLÄCHENKATASTER
Entsprechend § 13 Abs 1 ALSAG hat der Landeshauptmann dem BMUJF Verdachtsflächen
bekannt zu geben. Der BMUJF hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung,
Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem BMwA
und dem BMLF zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung,
Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung
erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den
Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die
Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf
Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der
Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu
verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.
Der Verdachtsflächenkataster wird vom Umweltbundesamt geführt. Man kann von dieser
Datenbank Altablagerungen und Altstandorte abfragen, bei denen ein Verdacht wegen
Kontaminationen, von denen eine erhebliche Umweltgefahr ausgehen könnte, besteht. Dieser
Verdacht muss dann später durch meist aufwendige Untersuchungen bestätigt werden.
Zurzeit versucht man, in Österreich alle Altstandorte und Altablagerung durch eine
bundesweite sogenannte ,,systematische Erfassung" in den Verdachtsflächenkataster
aufzunehmen. Diese Erfassung ist aber noch nicht abgeschlossen. Laut Umweltbundesamt
sind daher noch nicht alle Verdachtsflächen im Verdachtsflächenkataster enthalten.
2
Gem. § 13 Abs 4 ALSAG hat das BMUJF jedermann auf Anfrage Auskunft zu geben:
1. ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt wird und
2. über die Art der Verdachtsfläche.
1
Vgl Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, BE-267 (2005) 7.
2
Vgl Url: http://www.umweltbundesamt.at/umweltzschutz/altlasten/problem/dimension.

12
Das Altlastensanierungsgesetz räumt jedem ein Auskunftsrecht ein, das BMUJF ist
verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Liegenschaft im
Verdachtsflächenkataster geführt wird. Diese Daten kann man auch auf der Homepage des
Umweltbundesamtes abfragen, unter der Url: http://www.umweltbundesamt.at/umwelt-
schutz/altlasten/vfka/.
4. G
EFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG NACH
ÖNORM S2066
Unter Gefährdungsabschätzung versteht man eine zusammenfassende Darstellung und
Bewertung der Gefahrenlage im einzelnen Fall, die auf den Erkenntnissen vorausgegangener
Untersuchungen und deren fachlicher Beurteilung beruht. Die Gefährdungsabschätzung ist die
Beurteilung, ob eine Verdachtsfläche eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung verursacht
oder eine hohe Umweltgefährdung darstellt. Grundlage für die Beurteilung sind die
Ergebnisse der Voruntersuchungen. Im Falle einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung oder
­gefährdung wird die Verdachtsfläche als Altlast im Altlastenatlas ausgewiesen. Wird keine
erhebliche Umweltbeeinträchtigung oder ­gefährdung festgestellt, wird die Verdachtsfläche
entweder aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen, oder als Beobachtungsfläche
ausgewiesen. Erst nach Vorliegen relevanter zusätzlicher Informationen wird die
Verdachtsfläche neuerlich einer Gefährdungsabschätzung unterzogen.
3
5. P
RIORITÄTENKLASSIFIZIERUNG
Die Prioritätenklassifizierung ist die Bewertung der Dringlichkeit der erforderlichen
Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen. Es werden drei Prioritätenklassen unterschieden.
Die Prioritätenklasse wird im Altlastenatlas angeführt.
4
6. S
ANIERUNG UND
S
ICHERUNG
(
NACH
ALSAG)
Sanierung ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der
Kontamination im Umfeld.
5
Sicherung ist die Verhinderung von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung
möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus
Altlasten.
6
3
Entnommen aus Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 8.
4
Entnommen aus Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 8.
5
Entnommen aus Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 8.
6
Entnommen aus Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 9.

13
Nach der Sanierung ist die Liegenschaft wieder frei von Altlasten. Leider ist eine Sanierung
meist mit sehr hohen Kosten verbunden, sodass man lediglich auf eine Sicherung der Altlast
zurückgreift, die weitere Umweltbelastungen verhindern soll, nicht aber das eigentliche
Problem, nämlich die Altlast beseitigt. Außerdem ist es bei einer Sicherung nur eine Frage der
Zeit, bis die gesicherte Altlast wieder eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Durch den Lauf
der Zeit kann eine Sicherung leck werden und Gifte können ins Grundwasser sickern. Weiters
können durch aufsteigende Gase Brände oder Explosionen entstehen.
Auch ist es schwer vorstellbar, dass man eine Liegenschaft, auf der sich eine gesicherte
Altlast befindet, nutzen kann, sie wäre daher nicht nur ein Risiko für die Umwelt, sondern
auch weitgehend wertlos.

14
II. Altlasten in Europa
1. S
ITUATION IN
Ö
STERREICH
1.1. Ursachen
Altlasten entstehen und entstanden durch den sorglosen Umgang mit Chemikalien und
Produktionsmittel in Industrie und Gewerbe. Häufig sind und waren auch
Handhabungsverluste, Gebrechen, Betriebsunfälle und Ablagerungen betrieblicher Abfälle am
Betriebsgelände Ursache von Altlasten. Typische Branchen, bei denen erhebliche
Verunreinigungen vermutet werden können, sind die Metallindustrie, die chemische Industrie,
Textil- und Lederindustrie, Holz- und Papierindustrie, die Energiewirtschaft, die Glas- und
Keramikindustrie und die Baustoffindustrie. Ebenso können Tankstellen, Lager- und
Umschlagplätze, Putzereien oder KFZ-Betriebe Altlasten verursachen.
7
Beim Erwerb eines Grundstücks empfiehlt es sich daher, sich über dessen Vornutzung zu
erkundigen. Besteht ein Altlastenverdacht, sollten Probebohrungen und/oder
Probeschürfungen durchgeführt werden. Auch sollte man überprüfen, ob öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zur Abfallbeseitigung bestehen. Die Ablagerung von Abfällen in Gruben
oder auf Halden war lange Zeit gängige Entsorgungsmethode. Diese Ablagerungen wurden
später zugeschüttet und im Laufe der Zeit vergessen.
Auch wurden lange keine Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt getroffen. Der Trend zur
,,Wegwerfgesellschaft" hat seit den siebziger Jahren auch wesentlich zur Vermehrung der
Abfallmengen beigetragen. Erst 1988, seit der Veröffentlichung der ,,Leitlinien der
Abfallwirtschaft," haben sich die technischen Möglichkeiten der Abfallvermeidung und
Abfallverwertung weiterentwickelt und die sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen der
österreichischen Volkswirtschaft dahingehend verändert.
8
Ein Sonderfall sind Kriegsfolgeschäden, zB. die Zerstörung von Tanklagern aber auch
Abraummaterial und Bomben.
In Österreich werden die am häufigsten vorkommenden Abfallarten in fünf Kategorien
unterschieden:
7
Vgl Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 16.
8
Vgl Url: http://www.umweltbundesamt.at/abfall.

15
Aushubmaterial/Abraum
Industrie- und Gewerbemüll
Bauschutt
Gefährliche Abfälle
Hausmüll
Lt. einer Statistik des Umweltbundesamts (Stand Jänner 2006)
9
machen Bauschutt, Hausmüll
und Aushubmaterial den Großteil der Altablagerungen aus. Gefährliche Abfälle, Industrie-
und Gewerbemüll sind gleichwohl nicht unbeachtlich.
10
1.2. Gefährdung
Altlasten können zu einer Anreicherung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit
Schadstoffen führen, die für Mensch, Tier oder Pflanze gefährlich sind.
In ca. 98% der als Altlasten im Altlastenatlas ausgewiesenen Fälle wurde eine
Beeinträchtigung der Grundwasserqualität festgestellt.
11
Daher ist die Verunreinigung des
Grundwassers mit Schadstoffen die bedeutendste und häufigste Folge von Altlasten.
Eine große Gefahr stellen auch Deponiegase dar, die sich bei Altdeponien mit einem hohen
Anteil an organischem Material entwickeln können. Gelangen solche
Methangasanreicherungen in geschlossene Räume besteht Explosionsgefahr.
Weitere Gefahren für die Gesundheit des Menschen entstehen durch die orale Aufnahme von
Schadstoffen durch direkten Kontakt, wenn zB. Kinder in der Nähe der Altlast spielen,
Nutzpflanzen mit Schadstoffen angereichert sind oder durch das Einatmen staubgebundener
Schadstoffe und Gase. Außerdem können Altlasten durch Sickerwässer und
Ausschwemmungen auch zur Verunreinigung von Oberflächengewässern führen. An
Bauwerken, die auf Altablagerungen errichtet wurden, können Schäden entstehen. Vor allem
besteht die Gefahr, dass es wegen mangelnder Bodenbeschaffenheit zu Rutschungen und zu
Rissen in der Mauer kommt. Im schlimmsten Fall kann das Gebäude sogar einstürzen.
9
Vgl Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP- 0017 (2006) 12.
10
Von 1.796 Altablagerungen (Mehrfachzuweisungen möglich) sind 1539 Bauschutt, 1534 Hausmüll, 1378
Aushubmaterial/Abraum, 714 gefährliche Abfälle und 544 Industrie und Gewerbemüll. Entnommen aus
Spausta/Weihs, Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas, REP-0017 (2006) 21.
11
Vgl Url: http://www.umweltbundesamt.at/altlasten.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836617260
DOI
10.3239/9783836617260
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz – Rechtswissenschaften, Umweltrecht
Erscheinungsdatum
2008 (August)
Note
2,0
Schlagworte
altlastenklauseln abfallwirtschaftsgesetz umweltrecht umweltverschmutzung altlastenatlas
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