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Die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland

Implementierung der Bearbeitungsprozesse in die Kanzleiorganisation

©2008 Diplomarbeit 136 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) hat sich Jahrzehnte als geeignete Rechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) bewährt. Aber seit ungefähr fünf Jahren erfreut sich die Rechtsform der englischen private company limited by shares (kurz: Limited), bei deutschen Existenzgründern in Handel, Dienstleistungsbereich und Handwerk großer Beliebtheit.
Dieser ‚Gründungsboom’ begann nachdem das Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) die Frage der Anerkennung der englischer Limited auch bei ausschließlicher Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2003 positiv entschieden hat. Die Diskussion in Literatur und Rechtsprechung dreht sich seit dem um zahlreiche Fragen der konkreten Ausgestaltung, also des „Wie“. Welche Gestaltungsvarianten sind zulässig, welche Anmeldungen zu den Handelsregistern, welche Veröffentlichungen sind erforderlich? Wie sieht es mit der persönlichen Haftung der handelnden Personen im Rahmen einer Limited aus? Welches Recht ist bei Rechnungslegung, Besteuerung, Beendigung etc. bei einer Limited die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt anzuwenden? Diese Fragen sind nunmehr auch für die praktische Betreuung der Limiteds in Deutschland insbesondere durch Rechtsanwälte und Steuerberater von Bedeutung.
Die vorliegende Diplomarbeit stellt hierbei die grundlegenden anzuwendenden Regelungen (Kapitel II. und III.) zur Limited dar und setzt diese in ein Prozessmodell (Kapitel IV.) Anlage zur Diplomarbeit) für die Begleitung der Limiteds im praktischen Beratungsalltag um. Dieses Prozessmodell wird im Rahmen der Arbeit mit Hilfe des Programms ‚DATEV-ProCheck comfort’ in den Kanzleiablauf einer Steuerberatungskanzlei implementiert.
Die Ausführungen der Arbeit beschränken sich dabei auf kleine Limiteds mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland. Um eine kleine Gesellschaft handelt es sich wenn zwei der folgenden Merkmale erfüllt sind: Der Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 5,6 Mio. GBP (ca. 8,2 Mio. GBP); die Bilanzsumme ist nicht größer als 2,8 Mio. GBP (ca. 4,1 Mio. EUR) und die Gesellschaft hat nicht mehr als 50 Angestellte. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
INHALTSÜBERSICHT2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS6
LITERATURVERZEICHNIS10
I.EINLEITUNG13
II.GRUNDLAGEN DER ENGLISCHEN LIMITED15
1.DEFINITION15
2.ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN RECHTSPRECHUNG15
2.1Sitztheorie15
2.2Gründungstheorie16
3.ENTSCHEIDENDE EUGH URTEILE ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT16
4.DIE REAKTION […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Grundlagen der englischen Limited
1. Definition
2. Entwicklung der europäischen Rechtsprechung
2.1. Sitztheorie
2.2. Gründungstheorie
3. Entscheidende EuGH Urteile zur Niederlassungsfreiheit
4. Die Reaktion der Rechtsprechung in Deutschland
4.1. Urteil des BGH aus dem Jahr 2003
4.2. Fazit

III. Rechtliche Verfassung der Limited
1. Anwendbares Recht
1.1. Materielles Recht
1.2. Gerichtsstand
2. Rechtsquellen
3. Companies House
4. Satzung der Limited
4.1. Memorandum of Association
4.2. Articles of Association
4.3. Unterschrift der Satzung
5. Satzungssitz und Zweigniederlassung
5.1. Satzungssitz
5.2. Zweigniederlassung
5.2.1. Begriff der Zweigniederlassung
5.2.2. Anmeldung der Zweigniederlassung
5.2.2.1. Anmeldepflicht
5.2.2.2. Inhalt der Anmeldung
5.2.2.3. Notwendigen Anlagen der Handelsregisteranmeldung
5.2.2.4. Bekanntmachung
6. Organe der Limited
6.1. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
6.1.1. Gesellschafter
6.1.1.1. Rechte
6.1.1.2. Pflichten
6.1.1.3. Haftung
6.1.2. Gesellschafterversammlung
6.1.2.1. Ordentlichen Gesellschafterversammlungen
6.1.2.2. Außerordentlichen Gesellschafterversammlungen
6.1.2.3. Einberufung einer Gesellschafterversammlung
6.1.2.4. Abstimmung und Beschlussfähigkeit
6.1.2.5. Protokolle
6.1.2.6. Gesellschafterbeschlüsse
6.2. Direktoren
6.2.1. Bestellung
6.2.2. Pflichten
6.2.3. Selbstkontrahieren (Insichgeschäfte)
6.2.4. Haftung
6.2.4.1. Haftung nach englischem Recht
6.2.4.1.1. Haftung gegenüber der Gesellschaft
6.2.4.1.2. Haftung gegenüber Dritten
6.2.4.2. Haftung nach deutschem Recht
6.2.5. Disqualifizierung
6.2.6. Beendigung
6.2.7. Sozialversicherungspflicht
6.3. Company Secretary
6.3.1. Aufgaben des Secretary
6.3.2. Ernennung des Secretary
6.3.3. Haftung des Secretary
6.3.4. Beendigung
7. Kapital der Limited
7.1. Kapital
7.2. Anteile
7.3. Kapitalaufbringung
7.4. Kapitalerhöhung
7.5. Kapitalherabsetzung
7.6. Gewinnausschüttungen
7.7. Anteilsübertragung
8. Rechnungslegung
8.1. Anwendbares Recht
8.2. Rechtsquellen
8.3. Buchführung
8.4. Jahresabschluss
8.4.1. Allgemein
8.4.2. Bestandteile
8.4.2.1. Bilanz
8.4.2.2. Anhang
8.4.2.3. Gewinn- und Verlustrechnung
8.4.2.4. Geschäftsbericht des Direktors
8.4.3. Prüfung
9. Publizitätspflichten der Limited
9.1. Publizitätspflichten in England
9.1.1. Publizitätspflichten gegenüber dem Companies House
9.1.2. Publizitätspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung
9.1.3. Sanktionen
9.2. Publizitätspflichten in Deutschland
10. Besteuerung
10.1. Steuerpflicht in England und Deutschland
10.1.1. England
10.1.2. Deutschland
10.1.3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
10.2. Besteuerungsverfahren in Deutschland
10.2.1. Besteuerung der Gesellschaft
10.2.1.1. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
10.2.1.2. Umsatzsteuer
10.2.1.3. Zuständigkeit
10.2.1.4. Lohnsteuer
10.3. Besteuerung der Gesellschafter
10.3.1. In England ansässigen Gesellschafter
10.3.2. In Deutschland ansässige Gesellschafter
11. Beendigung der Limited
11.1. Einleitung
11.2. Löschung auf Antrag der Limited
11.3. Löschung auf Betreiben des Companies House
11.4. Die Liquidation der Limited
11.4.1. Freiwillige Liquidation mit eidesstattliche Erklärung
11.4.2. Freiwillige Liquidation ohne eidesstattliche Erklärung
11.5. Insolvenz der Limited
11.5.1. Anwendbares Recht
11.5.2. Insolvenzfähigkeit
11.5.3. Insolvenzgründe
11.5.4. Insolvenzantrag
11.5.5. Insolvenzverschleppung
11.5.6. Eigenkapitalersatzrecht
11.5.7. Weiteres Verfahren

IV. Limited in der Beratungspraxis – Erarbeitung eines Prozessmodells mit Hilfe des Programms DATEV ProCheck comfort
1. Einführung
2. Aufgabenstellung – IST-Analyse
3. Organisationsprogramm DATEV ProCheck
3.1. Programmziel DATEV - ProCheck comfort
3.2. Programminhalt
3.3. Kurze Beschreibung des Programms
4. Methodisches Vorgehen
5. Ausführungen zu den angelegten Prozessen
5.1. Gründungsvorgang in England
5.1.1. Gründung direkt über das Companies House
5.1.2. Gründung mit Hilfe einer Gründungsagentur
5.2. Errichtung einer Zweigniederlassung
5.2.1. Handelsregister- und Gewerbeanmeldung der Zweigniederlassung
5.2.2. Steuerlichen Erfassungen der Zweigniederlassung
5.2.3. Errichtung eines Bankkontos für die Zweigniederlassung
5.2.4. Weitere Behörden
5.3. Aufgaben nach der Gründung
5.4. Änderungen bei den Organen
5.4.1. Direktor(en)
5.4.1.1. Bestellung von Direktoren
5.4.1.2. Abberufung von Direktoren
5.4.1.3. Änderungen in den Angaben der Direktoren
5.4.1.4. Rechtsgeschäfte mit der Limited
5.4.2. Gesellschafter
5.4.2.1. Änderungen im Gesellschafterbestand - Anteilübertragung
5.4.2.2. Änderungen in den Angaben der Gesellschafter
5.5. Änderungen beim Kapital - Kapitalerhöhung
5.6. Rechnungslegung und Besteuerung
5.6.1. Jahresabschluss
5.6.1.1. Jahresabschluss einer aktiven Limited
5.6.1.2. Jahresabschluss einer ruhender Limited
5.7. Publizitätspflichten
5.7.1. Publizitätspflichten in England
5.7.2. Publizitätspflichten in Deutschland
5.8. Beendigung einer Limited (Löschung auf Antrag der Limited)

V. Zusammenfassung

VI. Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG), Referentenentwurf vom 29.05.2006,

www.bundesjustizministerium.de

I. Einleitung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) hat sich Jahrzehnte als geeignete Rechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) bewährt. Aber seit ungefähr fünf Jahren erfreut sich die Rechtsform der englischen private company limited by shares (kurz: Limited), bei deutschen Existenzgründern in Handel, Dienstleistungsbereich und Handwerk großer Beliebtheit.

Dieser „Gründungsboom“ begann nachdem das Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) die Frage der Anerkennung der englischer Limited auch bei ausschließlicher Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2003 positiv entschieden hat[1]. Die Diskussion in Literatur und Rechtsprechung dreht sich seit dem um zahlreiche Fragen der konkreten Ausgestaltung, also des „Wie“. Welche Gestaltungsvarianten sind zulässig, welche Anmeldungen zu den Handelsregistern, welche Veröffentlichungen sind erforderlich? Wie sieht es mit der persönlichen Haftung der handelnden Personen im Rahmen einer Limited aus? Welches Recht ist bei Rechnungslegung, Besteuerung, Beendigung etc. bei einer Limited die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt anzuwenden? Diese Fragen sind nunmehr auch für die praktische Betreuung der Limiteds in Deutschland insbesondere durch Rechtsanwälte und Steuerberater von Bedeutung.

Die vorliegende Diplomarbeit stellt hierbei die grundlegenden anzuwendenden Regelungen (Kapitel II. und III.) zur Limited dar und setzt diese in ein Prozessmodell (Kapitel IV.) Anlage zur Diplomarbeit) für die Begleitung der Limiteds im praktischen Beratungsalltag um. Dieses Prozessmodell wird im Rahmen der Arbeit mit Hilfe des Programms „DATEV-ProCheck comfort“ in den Kanzleiablauf einer Steuerberatungskanzlei implementiert.

Die Ausführungen der Arbeit beschränken sich dabei auf kleine Limiteds mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland. Um eine kleine Gesellschaft handelt es sich wenn zwei der folgenden Merkmale erfüllt sind[2]: Der Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 5,6 Mio. GBP (ca. 8,2 Mio. €); die Bilanzsumme ist nicht größer als 2,8 Mio. GBP (ca. 4,1 Mio. €) und die Gesellschaft hat nicht mehr als 50 Angestellte.

II. Grundlagen der englischen Limited

1. Definition

Die Limited ist eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und ist damit getrennt zu betrachten von den Gesellschaftern, welchen das Unternehmen in Form von Anteilen gehört und von den Personen, die das Unternehmen führen und vertreten, den Geschäftsführern. Die Limited kann z. B. Mitarbeiter anstellen, Verträge abschließen, vor Gericht klagen bzw. verklagt werden.[3]

2. Entwicklung der europäischen Rechtsprechung

2.1. Sitztheorie

Seit dem 19. Jahrhundert herrscht in Deutschland die sog. Sitztheorie. Nach dieser Theorie unterliegen alle gesellschaftsrechtlichen Vorgänge dem Recht desjenigen Staates, in welchem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.[4] Der BGH definiert den Verwaltungssitz als den Ort, an dem „die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden“[5].

Rechtliche Probleme entstehen bei der Sitztheorie, wenn eine nach ausländischem Gesellschaftsrecht gegründete Kapitalgesellschaft ihren Sitz nach Deutschland verlegt. Da die ausländische Gesellschaft nicht die Gründungserfordernisse des deutschen Rechts für Kapitalgesellschaften erfüllt, wurde sie nicht als Kapitalgesellschaft anerkannt, sondern als offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) oder als Gesellschaft bürgerliches Rechts (kurz: GbR) behandelt. Insbesondere bestand damit für sie keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hafteten, wie bei einer GbR oder OHG, unbeschränkt und persönlich.[6]

Die Anerkennung in Deutschland als Kapitalgesellschaft konnte die ausländische Gesellschaft nur erreichen, indem sie den Gründungserfordernissen des deutschen Rechts einschließlich Mindestkapital und Eintragung ins Handelsregister nachkam.[7]

2.2. Gründungstheorie

Einen ganz anderen Ansatz verfolgt die sog. Gründungstheorie (die u. a. in England herrscht). Der Grundgedanke der Gründungstheorie liegt darin, dass eine nach dem Recht eines Staates wirksam gegründete Gesellschaft aus der Sicht anderer Staaten als wirksam entstanden gilt und nach diesem Recht weiter bestehen soll, selbst wenn sie ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.[8] Wird z. B. in England eine Limited gegründet und verlagert sie ihren Verwaltungssitz später nach Deutschland, gilt nach der Gründungstheorie für sie weiterhin das englische Recht.

3. Entscheidende EuGH Urteile zur Niederlassungsfreiheit

Im mehreren Entscheidungen hat der EuGH entschieden, das die in Deutschland angewandte Sitztheorie einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Nach dem Vertrag der Europäischen Union (kurz: EU) besteht für Gesellschaften innerhalb Europas Niederlassungsfreiheit.[9]

Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, Art. 43 ff. EGV.[10]

Das Urteil Centros aus dem Jahre 1999: [11]

Mit dem Centros Urteil entschied der EuGH, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft in das Handelsregister in einem Mitgliedstaat nicht verweigert werden darf, sofern die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie auch ihren Verwaltungssitz hat, wirksam errichtet worden ist.[12] Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat keine Geschäftstätigkeit entfalte.

Das Urteil Überseering aus dem Jahre 2002: [13]

Der EuGH sah es in dieser Entscheidung als gemeinschaftsrechtswidrig an, wenn eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, nicht die Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt wird.[14] Danach war eine ausländische Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, Rechts- und Parteifähig. Somit kann sie in Deutschland am Rechtsverkehr (z. B. Verträge abschließen, ihre Rechte vor Gericht gelten machen, usw.) teilnehmen.

Das Urteil Inspire Art aus dem Jahre 2003: [15]

In der Entscheidung Inspire Art ging es um die Frage, ob und wie weit der nationale Gesetzgeber Sonderregelungen für die Gesellschaften, die im Ausland gegründet wurden, im Inland aber ihren Verwaltungssitz haben, aufstellen darf. Der EuGH entschied, dass es gegen europäisches Recht verstoße, wenn ein Mitgliedstaat die Errichtung einer Zweigniederlassung von Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind.[16]

Der EuGH stellte hier fest, dass es von der Niederlassungsfreiheit gedeckt ist, wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur mit dem Ziel gegründet wird, die Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

4. Die Reaktion der Rechtsprechung in Deutschland

4.1. Urteil des BGH aus dem Jahr 2003

Nach dem der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) die Klagefähigkeit ausländischer Gesellschaften jahrelang abgelehnt hatte, beugte er sich dem EuGH in seiner Überseering-Entscheidung vom 05.11.2002 und entschied erstmalig gegen die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie.[17]

Der BGH hat entschieden, dass ausländische Gesellschaften der europäischen Gemeinschaft auch dann im Inland als eigene Rechtspersönlichkeit anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland haben.

Für die Rechtsformwahl innerhalb der EU ergibt sich aus den o. g. Kriterien folgendes:

- Ein Gründer kann in dem EU-Gründungsland, welches ihm die besten Voraussetzungen bietet eine Gesellschaft gründen und dann in dem Mitgliedsland seiner Wahl (in unserem Falle Deutschland) ausschließlich tätig werden. Die Gesellschaft wird dabei im Tätigkeitsland als voll Rechts- und Parteifähig anerkannt.
- Es muss keine weitere Bindung zum Gründungsland bestehen. Die Mindestkapitalvorschriften des Landes in dem die Gesellschaft aktiv werden will sind nicht anwendbar. Auch können der Gesellschaft nicht mehr Publizitäts- und Offenlegungspflichten auferlegt werden, als einer gleichwertigen inländischen Gesellschaft.

4.2. Fazit

Die bisherige deutsche Praxis, ausländische Kapitalgesellschaften der Europäischen Gemeinschaft, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, als OHG oder GbR zu behandeln, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit. Eine englische Limited, die in England gegründet wurde und ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt, ist als juristische Person anzuerkennen und kann als Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.

Ob die Sitztheorie, die in Deutschland bis 2003 vertreten wurde, vollständig durch die Gründungstheorie ersetzt wird ist bis heute noch nicht durch den BGH entschieden worden. Festzuhalten ist jedenfalls derzeit, dass die Sitztheorie zwar Teile ihrer Funktion eingebüßt hat, gegenüber Nicht-EU-Staaten und deren Rechtsordnung, jedoch weiter gilt.[18]

Als Folge der Entscheidungen des EuGH ist in letzten Jahren in Deutschland das Interesse an der englischen Limited, als Alternative zur deutschen GmbH stark gewachsen. Insbesondere die schnelle und unkomplizierte Gründung der Gesellschaft sowie keine Pflicht zur Aufbringung eines Mindestkapitals werden regelmäßig als Vorteile der Limited gegenüber der deutschen GmbH benannt.

Als Reaktion auf einen regelrechten Gründungsboom[19] von englischen Limiteds mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz am 29.05.2006 einen Referentenentwurf für ein Gesetzte zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) vorgelegt.[20] Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ziel ist es, die GmbH international wettbewerbsfähig zu machen.[21]

III. Rechtliche Verfassung der Limited

1. Anwendbares Recht

1.1. Materielles Recht

Da bei der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, stellt sich die Frage, in welchen Bereichen englisches und in welchen Bereichen deutsches Recht anzuwenden ist.

a. Innergesellschaftliche Rechtsfragen

Alle Fragen, die das innergesellschaftliche Recht betreffen, wie Rechte und Pflichten der Organe oder die Kapitalausstattung, richtet sich nach englischem Recht. Dabei ist nicht entscheidend, ob der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited in England oder Deutschland liegt[22].

b. Vertragliche Beziehungen der englischen Limited zu Dritten

Für Verträge der Limited mit Sitz in Deutschland gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates, in dem die Hauptverwaltung derjenigen Gesellschaft liegt, die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Liefert die englische Limited mit Hautverwaltung in Deutschland beispielsweise Waren, dann richten sich die Verträge nach deutschem Recht[23]. Gemäß Art. 27 EGBGB steht es den Vertragsparteien aber frei zu wählen, welches Recht gelten soll.

c. Unerlaubte Handlungen

Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Delikt) für die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegen, gemäß Art. 40 EGBGB, dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.[24]

d. Arbeitsrecht

Schließt eine Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland Arbeitsverträge mit in Deutschland tätigen Arbeitnehmern, ist die Vereinbarung englischen Rechts nur insoweit möglich, als dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Regelungen deutscher Gesetze zusteht. Wird im Arbeitsvertrag keine Rechtswahl getroffen, gilt deutsches Recht.[25]

e. Sonstige Bereiche

In anderen Bereichen, muss das anwendbare Recht nach eigenständigen Regeln bestimmt werden. Dazu gehören z. B. steuerliche Behandlung, Rechnungslegung, Insolvenzverfahren.

1.2. Gerichtsstand

Gemäß Artikel 2 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (kurz: EuGVVO) „sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen“. Für Gesellschaften und juristischen Personen bestimmt Art. 60 EuGVVO, das diese ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich

- die Hautverwaltung oder
- der Satzungssitz oder
- die Hautniederlassung befindet.[26]

Weichen satzungsmäßiger Sitz und Ort der Hauptverwaltung voneinander ab, besteht ein Wahlrecht des Klägers. Wenn die Gesellschaft ihren Satzungssitz in England hat und ihren Verwaltungssitz in Deutschland, kann sie sowohl in England als auch in Deutschland verklagt werden.

Eine Ausnahme besteht für bestimmte gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen. Hier bestimmt Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO, dass für sämtliche Klagen, die „die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Satzungssitz hat“.[27] Der Satzungssitz der englischen Limited befindet sich in England.

2. Rechtsquellen

Das englische Gesellschaftsrecht ist das älteste und am weitesten verbreitete Gesellschaftsrecht überhaupt.[28]

Die wichtigsten Regelungen für die Limited sind im Companies Act 1985 (kurz: CA 1985) niedergelegt. Das Companies Act 1989 (kurz: CA 1989) enthält Ergänzungen und Änderungen des CA 1985.

Das CA 1985 lässt sich als Zentralregelung bezeichnen, an dem sich diverse andere Regelungen ausrichten: Company Directors Disqualification Act 1986 (kurz: CDDA 1986), Business Act 1985 (BA 1985), Insolvency Act 1986 (kurz IA 1986) usw.[29]

Die einzelnen Paragraphen werden als Sections (kurz: „S.“) bezeichnet. Das Gesetz umfasst 747 Sections und zahlreiche Anhänge (Schedules)[30].

Im Jahr 1998 begann in England der Prozess zur Reformierung des englischen Gesellschaftsrechts, der auch stark das Recht der Limited betrifft, und mündete am 8.11.2006 in die Verabschiedung des Companies Act 2006 (kurz: CA 2006). Dieses Gesetz soll das Gesellschaftsrecht modernisieren, und – insbesondere für kleine Gesellschaften – die Gründung und Verwaltung weiter erleichtern. Es wird die bisher geltenden CA 1985 und 1989 fast vollständig ersetzen[31].

Die zahlreichen geänderten Vorschriften des CA 2006 sollen schrittweise zum April 2008 und zum Oktober 2009 in Kraft treten. Im Laufe der Diplomarbeit wird im jeweiligen Zusammenhang kurz die Änderungen des CA 2006 in der Fußnote dargestellt.

3. Companies House

Das Companies House ist das britische Gesellschaftsregister, das für alle im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften zuständig ist. Das Gesellschaftsregister ist dreigliedrig organisiert: Gesellschaften mit Sitz in England und Wales werden im Handelsregister von Cardiff geführt, solche mit Sitz in Schottland im Handelsregister von Edinburgh und solche mit Sitz in Nordirland im Handelsregister von Belfast. Das Gesellschaftsregister hält in allen größeren Städten Zweigstellen vor, von denen aus alle erforderlichen Handlungen für die Limited vorgenommen werden können.[32]

Das Companies House wird von einem Registerführer geleitet und hat folgende Aufgaben:[33]

- Gesellschaften durch Eintragung und Ausstellung der Gründungsurkunden rechtsfähig zu machen,
- die Einhaltung der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten durchzusetzen,
- alle Informationen über die Gesellschaften, die ihm auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geliefert werden müssen, zu prüfen und zu speichern,
- der Öffentlichkeit die meldepflichtigen Informationen der Limited (z. B. Jahresabschluss) zugänglich zu machen.

Für alle wichtigen zur Gründung, zum Betrieb und zur Abwicklung einer Limited notwendigen Vorgänge stellt das Companies House unentgeltlich Formblätter zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. Sie können über das Internet oder telefonisch beim Companies House angefordert werden.[34] Die Nummer des Formblattes deckt sich dabei mit der Vorschrift des CA 1985, die den entsprechenden Vorgang regelt.

Gegenüber dem Companies House besteht eine Vielzahl von Meldepflichten. Auf sie wird im vorliegenden Werk im jeweiligen Zusammenhang hingewiesen.

4. Satzung der Limited

Die Satzung einer Limited besteht aus zwei Dokumenten: Dem Memorandum of Association (im folgenden Memorandum), welches das Außenverhältnis regelt und den Articles of Association (im folgenden Articles), die das Innenverhältnis regeln.[35] Für diese zwei Schriftstücke hält das englische Gesetz Standarddokumente bereit. Wenn ein anspruchsloser Gründer die Satzung nicht auf seine individuelle Situation anpassen will oder wenn ihm dafür die Kenntnisse im englischen Gesellschaftsrecht fehlen, kann er darauf verweisen.[36]

4.1. Memorandum of Association

Bei dem Memorandum wird in der Praxis die vom Secretary of State (britischer Wirtschaftsminister) herausgegebene Mustersatzung, Table B, als Grundlage genommen.[37] Es muss einen gewissen Mindestinhalt aufweisen:

- Firma (Company´s Name) (siehe unter a.),
- Satzungssitz (Registered Office) (siehe unter b.),
- Geschäftsgegenstand (Company´s Objects) (siehe unter c.),
- Haftungsbeschränkung der Gesellschaft (limited liability of the members) (siehe unter d.),
- Höhe des maximal auszugebenden Kapitals (Share Capital) (siehe unter e.),
- Gründungsklausel (Association Clause) (siehe unter f.),

a. Firma

Die Firmierung einer Limited unterliegt dem englischen Recht. Sofern die Limited auch in Deutschland tätig sein will, müssen die Gründer auch dort die Eintragungsfähigkeit ins deutsche Handelsregister prüfen.

Englisches Namensrecht: Dieses ist niederlegt in CA 1985 und daneben in den Company and Business Names Regulations 1981. Danach kann grundsätzlich der Name der Firma frei gewählt werden; es kann daher eine Sach-, Personen- oder Phantasiefirma bestimmt werden. Der Name einer Limited muss in jedem Fall als letztes Wort den Zusatz „Limited“ oder die Abkürzung „Ltd.“ enthalten.[38]

Die Gesellschaft hat ihren Firmennamen außerhalb der Geschäftsräume so anzubringen, dass sie auffällig und leicht lesbar ist.[39] Darüber hinaus ist der Firmenname auf allen Geschäftsbriefen, Rechnungen, Quittungen etc. anzubringen.[40]

Die Gesellschaft kann ihre Firma jederzeit verändern. Die Änderung des Namens ist Gegenstand einer Gesellschafterversammlung[41], auf der sämtliche Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss unterschreiben. Hierfür ist ein Sonderbeschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter erforderlich.

Des Weiteren besteht bei der Auswahl eines Namens eine Reihe von Beschränkungen, auf die in der Praxis zu achten ist:

- Der Name der Limited darf nicht identisch sein mit einem bereits eingetragenen Namen.
- Das britische Recht hält eine Liste gesperrter Firmen vor, die man beim Companies House erhalten kann. Die gesperrten Namen können nur nach Genehmigung durch das Companies House in das Register eingetragen werde. Gesperrt sind Firmenbezeichnungen, die nationale oder internationale Tätigkeit verlautbaren (z.B. National, British, usw.), einen amtlichen Anschein erwecken (z. B. Institution, Federation usw.) oder freizuhaltende, besondere Regulierung unterworfene Geschäftsbereiche beschreiben (z.B. Bank, Versicherung usw.).[42]
- Der Name darf nicht anstößig sein oder einen Straftatbestand erfüllt (z. B. Beleidigung).
- Er darf nicht über den Charakter der Geschäftstätigkeit täuschen.

Deutsches Namensrecht: Für die Gründung in England sind allein die oben genannten Vorschriften des englischen Gesellschaftsrecht maßgeblich. Für die Zweigniederlassung in Deutschland sind jedoch darüber hinaus die Vorschriften des deutschen Firmenrechts (§§ 18, 30 HGB) zu beachten.[43] Das deutsche Firmenrecht darf aber nicht dazu führen, dass die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird[44].

b. Satzungssitz

Das britische Gesellschaftsrecht verlangt, dass jede Limited zu jeder Zeit einen im englischen Gesellschaftsregister publizierten Sitz aufweist.[45]

c. Geschäftsgegenstand [46]

Es ist der Geschäftsgegenstand anzugeben. Man kann im Memorandum eine sehr allgemeine Formulierung wählen, nach der die Gesellschaft berechtigt ist, ohne Einschränkung jedes Geschäft auszuführen.[47]

d. Haftungsbeschränkung der Gesellschaft

Das Memorandum muss eine Regelung zur Haftungsbeschränkung enthalten. Denn die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern muss ausdrücklich vereinbart und festgehalten werden.[48] Beispiel: Klausel 4 der Mustersatzung Table B lautet schlicht: „The liability of the members is limited.“ (deutsch: die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt).

e. Höhe des maximal auszugebenden Kapitals

Im Memorandum wird das Gesellschaftskapital (Share Capital) und seine Stückelung in Anteilen (Shares) festgelegt. Dies ist der Gesamtbetrag der Anteile, welche die Gesellschaft ausgeben darf.[49]

f. Gründungsklausel

Das Memorandum schließt mit der Gründungsklausel ab. Diese enthält die Erklärung, eine Gesellschaft entsprechend dem Memorandum gründen zu wollen, die Namen und Adressen der Gründer sowie die Anzahl der von ihnen jeweils übernommenen Anteile.[50]

4.2. Articles of Association

Die Articles regeln das Innenverhältnis der Gesellschaft. Geregelt werden hier u. a.

- die Kapitaleinlage,
- die Gattungen von Anteilen,
- die Übertragung von Gesellschafteranteilen,
- Fragen zur Gewinnverwendung,
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
- die Befugnisse der Geschäftsführer.

Auch hier hat der britische Wirtschaftsminister eine Mustersatzung erlassen. Dieser ist als Table A in die Anlage zum CA 1985 eingefügt worden. Eine Gesellschaft kann diesen Table A ganz oder teilweise übernehmen. Wenn die Gesellschaft beim Companies House nur das Memorandum einreicht, dann gilt die Table A automatisch für diese Gesellschaft.[51]

Um die Articles nachträglich zu ändern, ist ein besonderer Gesellschafterbeschluss (besonderer Gesellschafterbeschluss erfordert eine 75% Stimmenmehrheit)[52] erforderlich.[53] Sowohl der Gesellschafterbeschluss als auch die neuen Articles sind dem Companies House innerhalb von 15 Tagen zuzuleiten.[54]

4.3. Unterschrift der Satzung

Die Unterschrift alle Gesellschafter unter der Satzung (Memorandum und Articles) der englischen Limited ist nach englischem Recht zwingend vorgeschrieben.[55] Die Anwesenheit eines Notars ist nicht erforderlich.

5. Satzungssitz und Zweigniederlassung

5.1. Satzungssitz

Jede englische Limited, ob diese in England tätig wird oder nicht benötigt auch einen Registersitz in England.[56] Dieser Sitz wird Registered Office genannt.

Das Registered Office in England muss auch bei Bestehen einer Zweigniederlassung[57] in Deutschland beibehalten werden, da es der zwingend vorgeschriebene Zustellungs- und Aufbewahrungsort für die wesentliche Unterlagen der Gesellschaft darstellt, an welchen Mitteilungen und Benachrichtigungen und jede englische Korrespondenz amtlicher Art gerichtet werden muss.[58]

Für einen Satzungssitz ausreichend ist eine Adresse, bei der sichergestellt ist, dass die eingehende Post zügig bearbeitet wird. Dieser Punkt ist insofern bedeutsam, als ein Gründer mit Geschäftstätigkeit und Wohnsitz in Deutschland im Grundsatz über keine Postadresse in England verfügt. Daher bieten die gängigen Limited-Gründungsagenturen insbesondere diesen Service an, indem in England eine Postadresse (z. B. durch das Büro eines Anwaltes) zur Verfügung gestellt wird. Ein bloßes Postfach als Registered Office genügt nicht.

An diesem Ort sind bestimmte vom Gesetzgeber vorgeschriebene Dokumente zu erstellen und aufzubewahren und jederzeit einsehbar vorzuhalten. Diese gesetzlich zwingend vorzuhaltenden Unterlagen werden als Statutory Books bezeichnet.[59]

In dem Statutory Books müssen folgende Informationen hinterlegt werden:[60]

- Register der Gesellschafter, sog. Register of Members:

Das Register of Members enthält Namen und Adressen der Gesellschafter, Datum des Beginns der Mitgliedschaft sowie deren Beendigung, Angaben zur Nummerierung und Klassifizierung der vom Gesellschafter gehaltenen Anteile und Angaben zum Betrag, der für den Anteil bezahlt worden ist oder bezahlt werden soll.

- Register der Direktoren und Secretaries, sog. Directors and Secretaries Register:

Es muss eine Liste der bestellten Direktoren und Secretaries erstellt werden. Jede Änderung ist binnen einer Frist von längstens 14 Tagen an das Companies House zu melden. Alle Angaben aus diesem Register sind für alle Gesellschafter und für die öffentliche Überprüfung zugänglich.

Pflichtangaben für den Direktor sind[61]: Name, Anschrift, Nationalität, Beruf, weitere aktuelle und ehemalige Direktorenämter und Geburtsdatum. Pflichtangaben für den Secretary sind[62]: Name und Anschrift.

- Register über die Beteiligung der Direktoren, ihrer Ehepartner und Kinder an der Limited, sog. Register of Directors Interest:

Der Direktor der Limited muss alle seine Beteiligungen an anderen Gesellschaften offen legen. So ist es leichter nachvollziehbar welchen Interessenkollisionen ein jeder Direktor unterworfen sein könnte.

- Register der Sicherheitsleistungen, sog. Register of Charges:

Jede Limited hat gemäß S. 395, 407 CA 1985 eine Liste aller das Vermögen der Gesellschaft belastenden Sicherheiten am Registered Office vorzuhalten. Nach S. 408 CA 1985 hat jeder Gläubiger der Gesellschaft und jeder Gesellschafter das Recht zu Einsicht in das Register of Charges zu nehmen und Ablichtungen zu fertigen.

Die Statutory Books werden von den Direktoren der Limited geführt. Nach dem CA 1985 kann beim Companies House mit einem Formular angemeldet werden, dass die Statutory Books nicht beim Registered Office geführt werden, sondern an dem Ort, an dem sie tatsächlich geführt werden. Gemäß dem CA 1985 ist es zwar nicht erlaubt, diesen Sitz außerhalb des Bezirks des Companies House zu führen, so dass die Statutory Books immer in England vorgehalten werden müssen. Die Erstellung kann aber z. B. auch von Deutschland aus erfolgen. Es muss nur sichergestellt werden, dass die aktuellen Statutory Books am Registered Office vorhanden sind.[63]

Jeder Gesellschafter und die staatliche Aufsicht kann jederzeit Einsicht in die Statutory Books verlangen sowie Zusendung einer Ablichtung von Auszügen.

Grundsätzlich sind am Registered Office auch sämtliche Unterlagen der Buchhaltung aufzubewahren. In den Fällen, in denen diese Unterlagen außerhalb Großbritanniens aufbewahrt werden, müssen grundsätzlich innerhalb von zeitlichen Abständen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, ausreichende und aktuelle Unterlagen nach Großbritannien geschickt werden.[64]

5.2. Zweigniederlassung

Vom Registered Office (Satzungssitz) ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft zu unterscheiden, der in Deutschland liegen kann. Sobald die Geschäftsleitung der Limited in Deutschland ansässig ist, wird man davon ausgehen können, dass auch die Entscheidungen der Unternehmensleitung hier gefällt werden und der Verwaltungssitz damit in Deutschland liegt.[65]

5.2.1. Begriff der Zweigniederlassung

Ausländische Kapitalgesellschaften können im Inland in der Form einer Zweigniederlassung wirtschaftlich tätig werden.

Eine Zweigniederlassung im Sinne des HGB´s ist die von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, unter deren Oberleitung stehende, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Betriebsstätte.[66] Entscheidend ist das Vorliegen einer Organisationseinheit, die auch ohne die Hauptniederlassung als eigenständiges Unternehmen fortgeführt werden könnte.[67]

Bei der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft handelt es sich jedoch eigentlich um die Hauptniederlassung, sodass die Regelungen über Zweigniederlassungen an sich nicht anwendbar währen. Nach der Rechtsprechung des EuGH[68] werden inländische Zweig- und Hauptniederlassungen ausländischer Gesellschaften jedoch gleichgestellt.[69] Die Zweigniederlassung kann also der einzige Ort sein, an dem die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

[...]


[1] Ausführliche Siehe unter Kapitel II.

[2] S. 388A, 249A, 249AA, 247 (6) CA 1985.

[3] Vgl. Go Ahead Limited, Das Führen einer Limited, S. 2.

[4] Vgl. Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S. 23.

[5] BGH, Urteil vom 21.03.1986, Az. V ZR 10/85.

[6] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 13.

[7] Vgl. Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S. 23.

[8] Vgl. Silberberger/Buhl, Die britische Limited, S. 4.

[9] Art. 43, 48 EG.

[10] Vgl. Bundesministerium für Finanzen, Handbuch: Vorschriften für die Erbringung von Dienst- oder Werk-

leistungen im Bereich der EU-Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, S. 13

[11] Urteil EuGH vom 09.03.1999 (Centros)–C-212/97.

[12] Vgl. Centros, Inspire Art, Überseering, www.limited4you.de, Zugriff: 14.12.2007.

[13] Urteil EuGH vom 05.11.2002 (Überseering)-C-208/00.

[14] Vgl. Hirte/Bücker (Hrsg.), Grenzüberschreitende Gesellschaften, S. 5-6.

[15] Urteil EuGH vom 30.09.2003 (Inspire Art) – C-167/01.

[16] Vgl. Just, Die englische Limited in der Praxis, S. 5.

[17] Urteil BGH vom 13.03.2003 – VII ZR 370/98.

[18] Vgl. Römermann, Private Limited Company in Deutschland, S. 25.

[19] Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S.4: Eine Hochrechnung aufgrund einer repräsentativen Stichprobe aus den Daten des englischen Handelsregisters hat ergeben, dass seit der „Überseering- Entscheidung“ rund 30.000 Limiteds ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt haben.

[20] Vgl. www.bundesjustizministerium.de, Zugriff: 01.12.2007.

[21] Vgl. Just, Die englische Limited in der Praxis, S. 7.

[22] Vgl. DATEV, Die englische Limited in der Beratungspraxis, S. 21.

[23] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 17.

[24] Vgl. Römermann, Private Limited Company in Deutschland, S. 219.

[25] DATEV, Die englische Limited in der Beratungspraxis, S. 21.

[26] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 17-18.

[27] Vgl. Heinz, Englische Limited und Deutsche GmbH – eine vergleichende Darstellung, AnwBl 2004, 615.

[28] Vgl. Silberberger/Buhl, Die britische Limited, S. 15.

[29] Vgl. Römermann, Private Limited Company in Deutschland, S. 31.

[30] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 11.

[31] Vgl. AHK German-Britsch, Merkblatt „Neuerungen im englischen Gesellschaftsrecht: Der CA 2006“, S. 1.

[32] Vgl. DATEV, Die englische Limited in der Beratungspraxis, S. 29.

[33] Vgl. Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S. 35.

[34] www.companieshouse.gov.uk/forms/formsOnline.shtml.

[35] Das CA 2006 sieht vor, dass eine Limited nur noch eine Satzungsurkunde hat, nämlich die Articles. Das Memorandum bleibt zwar erhalten, hat aber nur noch den begrenzten Zweck, die Absichtserklärung zur Gründung einer Gesellschaft aufzunehmen sowie den Nachweis zu erbringen, dass sich die Gründungs-gesellschaft jeweils zur Übernahme mindestens eines Gesellschaftsanteils verpflichtet haben.

[36] Vgl. Jula, Die GmbH mit Info zur Limited, S. 29.

[37] Vgl. Just, Die englische Limited in der Praxis, S. 8.

[38] S. 25(2) CA 1985.

[39] Vgl. Just, Die englische Limited in der Praxis, S. 8.

[40] S. 348-350 CA 1985.

[41] Siehe hierzu Ausführungen im Kapitel III. / 6.1.2.

[42] Eine aktuelle Liste der gesperrten Begriffe kann man auf der Internetseite des Companies Houses unter www.companieshouse.gov.uk/about/gbhtml/gbf2.shtml#app abrufen.

[43] Vgl. Römermann, Private Limited Company in Deutschland, S. 36.

[44] Vgl. Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S. 47.

[45] Siehe dazu mehr im Kapitel III. / 5.1.

[46] Nach S. 31 CA 2006 muss der Gegenstand der Gesellschaft bei Gründung nicht mehr angegeben werden,

da Gesellschaften künftig automatisch als umfassend handlungsbefugt angesehen werden.

[47] Vgl. S. 3A CA 1985; „to carry on business as a general commercial company“, sog. catch-all-clause, d. h.

eine wenig aussagefähige Angabe des Tätigkeitsbereichs.

[48] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 21.

[49] Vgl. OFD Hannover, KSt-Kartei 28. Februar 2007, S 2700-2-Sto 242, S. 6.

[50] Vgl. Römermann, Private Limited Company in Deutschland, S. 38.

[51] Das CA 2006 sieht vor, dass eine Gesellschaft, die ihre Änderungen der Articles nicht an das Companies

House meldet, aufgefordert wird, dies innerhalb von 28 Tagen nachzuholen. Tut sie dies nicht, so erhebt das

Companies House eine Geldbuße von 200 GBP.

[52] Siehe dazu mehr im Kapitel III. / 6.1.2.6.

[53] S. 9 CA 1985.

[54] S. 9 (1) CA 1985; Vgl. Heckschen (Hrsg.), Private Limited Company, S. 44.

[55] Vgl. Go Ahead, Anleitung zum Ausfüllen der Musterformulare, S. 2; S. 2 (6) CA 1985.

[56] Vgl. s. 288 CA 1985.

[57] Siehe dazu mehr Kapitel III. / 5.2.

[58] Vgl. Schäfer, Kollmar, Vortrag: „Die Limited als Rechtsform für deutsche Unternehmen“, S. 11.

[59] Das Statutory Books entsprechen den geführten Handelsbüchern bei einer GmbH, § 238 Abs. 1 S. 1,

Abs. 2, § 239 Abs. 1 HGB.

[60] Vgl. DATEV, Die englische Limited in der Beratungspraxis, S. 49 ff.

[61] S. 289 CA 1985.

[62] S. 290 CA 1985.

[63] Vgl. DATEV, Die englische Limited in der Beratungspraxis, S. 50.

[64] Vgl. Brinkmeier/Mielke, Die Limited, S. 72-73.

[65] Vgl. Heinz, Die englische Limited, S. 69.

[66] Vgl. Hopt in Baumbach/Hopt HGB Kommentar § 13 Rn. 3.

[67] Vgl. Wachter, Zweigniederlassung englischer private limited companies im deutschen Handelsregister,

ZNotP 2005, S. 124.

[68] Vgl. Urteil EuGH vom 30.09.2003 (Inspire Art) – C-167/01; Urteil EuGH vom 09.03.1999 (Centros) –

C-212/97.

[69] Vgl. Wachter, Zweigniederlassung englischer private limited companies im deutschen Handelsregister,

ZNotP 2005, S. 124.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836616409
DOI
10.3239/9783836616409
Dateigröße
4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
1,0
Schlagworte
limited geschäftstätigkeit england kanzlei haftung
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