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Analyse der Rechnungslegungspolitik eines Dienstleistungsunternehmens unter Berücksichtigung einer Umstellung auf internationale Normen

Dargestellt am Beispiel eines Schifffahrtsunternehmens

©2007 Diplomarbeit 203 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Bedeutung der International Financial Reporting Standards (IFRS) hat durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Handelsgesetzbuch (HGB) weiter zugenommen. Beide Rechnungslegungssysteme, sowohl das HGB als auch die IFRS, verfolgen unterschiedliche Rechnungslegungsphilosophien und unterscheiden sich daher auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Rechnungslegungspolitik.
Das HGB ist geprägt durch eine große Zahl von Gestaltungsspielräumen in Form von Wahlrechten, Ermessensspielräumen und der engen Verbindung zur Steuerbilanz durch die Prinzipien der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit. Bedingt durch diesen vielfältigen Gestaltungsspielraum bietet das HGB zahlreiche Möglichkeiten, Rechnungslegungspolitik zu betreiben und stille Reserven im Unternehmen zu bilden.
Aufgrund der divergierenden Zielsetzung des IFRS-Abschlusses im Vergleich zum HGB-Abschluss besteht die Absicht des International Accounting Standard Board (IASB) darin, Wahlrechte innerhalb der IFRS-Rechnungslegung zu reduzieren und die Offenlegungspflichten zu erweitern. Trotz dieser vom IASB verfolgten Absichten bieten die IFRS dennoch zahlreiche Möglichkeiten Rechnungslegungspolitik zu betreiben. Das rechnungslegungspolitische Instrumentarium setzt sich zusammen aus Sachverhaltsgestaltungen, Ermessensspielräumen, Wahlrechten und unbestimmten Rechtsbegriffen.
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die rechnungslegungspolitischen Möglichkeiten beider Rechnungslegungssysteme für ein nicht kapitalmarktorientiertes Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft aus dem Bereich der Schifffahrt, unter Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie und Berücksichtigung möglicher mit der IFRS-Einführung verbundener Kosten- und Nutzenaspekte, zu vergleichen.
Gang der Untersuchung:
Innerhalb des zweiten Abschnittes dieser Untersuchung werden zunächst die Rahmenbedingungen für einen möglichen Übergang von der HGB- auf die IFRS-Rechnungslegung dargestellt und die grundlegenden Begriffe definiert. Im zweiten Schritt werden die mit einer möglichen IFRS-Einführung verbundenen Nutzenpotentiale und Nachteile dargestellt.
Im dritten Gliederungspunkt wird auf die Rechnungslegungsnormen nach IFRS und HGB eingegangen. Hierbei erfolgt zunächst ein synoptischer Vergleich der Regelungen nach IFRS und HGB für die als wesentlich qualifizierten Jahresabschlussposten. Im zweiten Schritt werden die IFRS-Regelungen detailliert […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Rahmenbedingungen für einen möglichen Übergang von der HGB-Rechnungslegung auf IFRS in einem internationalen Schifffahrts-unternehmen
2.1 Schifffahrtsunternehmen als Dienstleistungsunternehmen
2.1.1 Begriff des Schifffahrtsunternehmens als Dienstleistungs-unternehmen
2.1.2 Bedeutung von Schifffahrtsunternehmen
2.1.3 Branchenentwicklungen
2.2 Rechtsformspezifische Besonderheiten von Schifffahrts-unternehmen
2.2.1 Begriff und Charakteristik von Personengesellschaften
2.2.2 Bedeutung der Rechtsform Personengesellschaften in der Schifffahrt
2.2.3 Rechnungslegungspolitische Zielsetzungen von Personengesellschaften im Vergleich zur Kapitalgesellschaft
2.3 Rechnungslegungssysteme und Rechnungslegungspolitik
2.3.1 Definition Rechnungslegungssystem
2.3.2 Rechnungslegungssystem – HGB
2.3.2.1 Historische Entwicklung
2.3.2.2 Funktionen und Adressaten
2.3.3 Rechnungslegungssystem – IFRS
2.3.3.1 Historische Entwicklung
2.3.3.2 Funktionen und Adressaten
2.3.4 Vergleich der Rechnungslegungssysteme in Bezug auf den Informationsumfang
2.3.5 Rechnungslegungspolitik
2.3.5.1 Definition Rechnungslegungspolitik und deren Instrumente
2.3.5.2 Rechnungslegungspolitik als Bestandteil der Unternehmenspolitik
2.3.5.3 Rechnungslegungspolitik - HGB
2.3.5.4 Rechnungslegungspolitik - IFRS
2.3.6 Entscheidungsparameter einer möglichen IFRS-Einführung
2.3.6.1 Nutzenpotentiale
2.3.6.1.1 Basel II
2.3.6.1.2 Erleichterung externer Eigenkapitalfinanzierungen
2.3.6.1.3 Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Branchen
2.3.6.1.4 Erleichterung bei der Umsetzung von Akquisitionen und Partnerschaften
2.3.6.1.5 Vorteile beim Aufbau von internationalen Kundenbeziehungen
2.3.6.1.6 Unternehmensimage
2.3.6.1.7 Vereinheitlichung des internen und externen Rechnungswesens
2.3.6.2 Nachteile
2.3.6.2.1 Transparenz gegenüber Wettbewerbern
2.3.6.2.2 Volatilität der Vermögens- und Ergebnislage
2.3.6.2.3 Ausbildungs- und Implementierungskosten
2.3.6.2.4 Beraterkosten
2.3.6.2.5 Kosten des Informationsumfanges
2.3.6.2.6 Doppelter Jahresabschluss
2.3.6.2.7 Komplexität und Änderungsdynamik

3 Entscheidungshilfen für die Wahl eines Rechnungslegungssystems bei Ansatz, Bewertung und Ausweis unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.1 IFRS 1 – Erstmalige Anwendung
3.2 Aktivische Bilanzposten
3.2.1 Sachanlagen
3.2.1.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis zwischen HGB und IFRS
3.2.1.2 Theoretische Darstellung der Sachanlagen nach IFRS
3.2.1.2.1 Ansatz
3.2.1.2.2 Bewertung
3.2.1.2.2.1 Erstbewertung
3.2.1.2.2.2 Komponentenansatz
3.2.1.2.2.3 Folgebewertung
3.2.1.2.2.3.1 Methode der fortgeführten Anschaffungskosten
3.2.1.2.2.3.2 Neubewertungsmethode
3.2.1.2.2.3.2.1 Vorgehensweise
3.2.1.2.2.3.2.2 Buchung der Neubewertung
3.2.1.2.2.4 Außerplanmäßige Wertminderungen
3.2.1.2.2.4.1 Vorgehensweise
3.2.1.2.2.4.2 Wertaufholung
3.2.1.2.3 Abgang
3.2.1.2.4 Ausweis
3.2.1.2.5 Anhangangaben
3.2.1.3 Praktische Darstellung der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS und HGB unter der Zielsetzung einer Informationsvermeidungspolitik
3.2.1.3.1 Schiffe
3.2.1.3.1.1 Ansatz
3.2.1.3.1.2 Bewertung
3.2.1.3.1.2.1 Erstbewertung
3.2.1.3.1.2.2 Folgebewertung
3.2.1.3.1.2.3 Außerplanmäßige Abschreibungen
3.2.1.3.2 Flugzeuge
3.2.1.3.2.1 Ansatz
3.2.1.3.2.2 Bewertung
3.2.1.3.2.2.1 Erstbewertung
3.2.1.3.2.2.2 Folgebewertung
3.2.1.3.2.2.3 Außerplanmäßige Wertminderungen
3.2.1.4 Vergleich der rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielräume zwischen IFRS und HGB unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.2.2 Investment Property nach IAS 40
3.2.2.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis zwischen HGB und IFRS
3.2.2.2 Theoretische Darstellung von Investment Property nach IFRS
3.2.2.2.1 Begriff „Investment Property“
3.2.2.2.2 Ansatz
3.2.2.2.3 Bewertung
3.2.2.2.3.1 Erstbewertung
3.2.2.2.3.2 Folgebewertung
3.2.2.2.4 Ausweis
3.2.2.2.5 Abgang
3.2.2.2.6 Anhangangaben
3.2.2.3 Praktische Darstellung der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS und HGB an Hand eines Beispieles unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.2.2.3.1 Ansatz
3.2.2.3.2 Bewertung
3.2.2.3.2.1 Erstbewertung
3.2.2.3.2.2 Folgebewertung
3.2.2.3.2.3 Außerplanmäßige Abschreibungen
3.2.2.4 Vergleich der rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielräume zwischen HGB und IFRS unter der Zielsetzung einer Informationsvermeidungsstrategie
3.2.3 Finanzinstrumente
3.2.3.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis zwischen HGB und IFRS
3.2.3.2 Theoretische Darstellung der Finanzinstrumente nach IFRS
3.2.3.2.1 Begriffsabgrenzungen und Grundlagen
3.2.3.2.2 Ansatz
3.2.3.2.3 Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente
3.2.3.2.3.1 Definition
3.2.3.2.3.2 Erstbewertung
3.2.3.2.3.3 Folgebewertung
3.2.3.2.4 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente
3.2.3.2.4.1 Definition
3.2.3.2.4.2 Erstbewertung
3.2.3.2.4.3 Folgebewertung
3.2.3.2.5 Forderungen und Kredite
3.2.3.2.5.1 Definition
3.2.3.2.5.2 Erstbewertung
3.2.3.2.5.3 Folgebewertung
3.2.3.2.6 Zur Veräußerung gehaltene Finanzinstrumente
3.2.3.2.6.1 Definition
3.2.3.2.6.2 Erstbewertung
3.2.3.2.6.3 Folgebewertung
3.2.3.2.7 Hedge Accounting
3.2.3.2.8 Ausweis
3.2.3.2.9 Abgang
3.2.3.2.10 Anhangangaben
3.2.3.3 Praktische Darstellung der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS und HGB unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.2.3.3.1 Freight Forward Agreements
3.2.3.3.1.1 Ansatz
3.2.3.3.1.2 Bewertung
3.2.3.3.1.2.1 Erstbewertung
3.2.3.3.1.2.2 Folgebewertung
3.2.3.3.2 Forderungen/Valutaforderungen
3.2.3.3.2.1 Ansatz
3.2.3.3.2.2 Bewertung
3.2.3.3.2.2.1 Erstbewertung
3.2.3.3.2.2.2 Folgebewertung
3.2.3.3.2.2.3 Außerplanmäßige Wertminderungen
3.2.3.3.3 Devisentermingeschäfte
3.2.3.3.3.1 Ansatz
3.2.3.3.3.2 Bewertung
3.2.3.3.3.2.1 Erstbewertung
3.2.3.3.3.2.2 Folgebewertung
3.2.3.3.4 Charteroptionen
3.2.3.3.4.1 Definitionen
3.2.3.3.4.2 Ansatz
3.2.3.4 Vergleich des rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielraumes zwischen HGB und IFRS unter der Zielsetzung einer Informationsvermeidungspolitik
3.3 Passivische Bilanzposten
3.3.1 Verbindlichkeiten
3.3.1.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis
3.3.1.2 Theoretische Darstellung der Verbindlichkeiten nach IFRS
3.3.1.2.1 Ansatz
3.3.1.2.2 Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
3.3.1.2.2.1 Erstbewertung
3.3.1.2.2.2 Folgebewertung
3.3.1.2.3 Fair Value Verbindlichkeiten
3.3.1.2.3.1 Erstbewertung
3.3.1.2.3.2 Folgebewertung
3.3.1.2.4 Ausweis
3.3.1.2.5 Anhang
3.3.1.2.6 Abgang
3.3.1.3 Praktische Darstellung der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS und HGB an Hand eines Beispieles unter der Zielsetzung einer Informationsvermeidungsstrategie
3.3.1.3.1 Ansatz
3.3.1.3.2 Bewertung
3.3.1.3.2.1 Erstbewertung
3.3.1.3.2.2 Folgebewertung
3.3.1.4 Vergleich des rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielraumes zwischen HGB und IFRS unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.3.2 Rückstellungen/Drohverlustrückstellungen
3.3.2.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis zwischen HGB und IFRS
3.3.2.2 Theoretische Darstellung der Rückstellungen nach IFRS
3.3.2.2.1 Ansatz
3.3.2.2.2 Bewertung
3.3.2.2.2.1 Erstbewertung
3.3.2.2.2.2 Folgebewertung
3.3.2.2.3 Ausweis
3.3.2.2.4 Abgang
3.3.2.2.5 Anhang
3.3.2.3 Praktische Darstellung der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS und HGB an Hand eines Beispieles unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.3.2.3.1 Ansatz
3.3.2.3.2 Bewertung
3.3.2.4 Vergleich der rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielräume zwischen HGB und IFRS unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.3.3 Eigenkapital
3.3.3.1 Synoptischer Vergleich bei Ansatz, Bewertung und Ausweis zwischen HGB und IFRS
3.3.3.2 Theoretische Darstellung des Eigenkapitals nach IFRS
3.3.3.2.1 Ansatz
3.3.3.3.2 Bewertung
3.3.3.3.3 Ausweis
3.3.3.3.4 Aktuelle Entwicklungen bezüglich der Reform des IAS 32
3.4 Erlösrealisierung in der Gewinn- und Verlustrechnung
3.4.1 Synoptischer Vergleich der Erlösrealisierung zwischen HGB und IFRS
3.4.2 Theoretische Darstellung der Erlösrealisierung nach IFRS
3.4.2.1 Grundlagen der Erlösrealisierung
3.4.2.2 Erlösrealisierung bei Dienstleistungen
3.4.3.3 Anhangangaben
3.4.3 Praktische Darstellung der Erlösrealisierung nach HGB und IFRS unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie
3.4.4 Vergleich der rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielräume zwischen HGB und IFRS unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie

4 Simulationsrechnung
4.1 Grundlegendes
4.2 Darstellung der Ausgangsperiode t0
4.3 Darstellung Folgeperiode t1
4.4 Abschließende Betrachtung der Entscheidungsparameter und Würdigung des Ergebnisses

5 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Synoptischer Vergleich der Sachanlagen nach IFRS und HGB

Abb. 2: Technische Daten des Bulk Carrier BERMUDA

Abb. 3: BULK CARRIER

Abb. 5: Technische Daten der Embraer ERJ 145

Abb. 6: Flugzeug Embraer ERJ 145

Abb. 7: Synoptischer Vergleich der Renditeimmobilien nach IFRS und HGB

Abb. 8: Hierarchiebenen bei der Fair Value Ermittlung für Investment Property

Abb. 9: Synoptischer Vergleich der Finanzinstrumente nach IFRS und HGB

Abb. 10: Synoptischer Vergleich der Verbindlichkeiten nach IFRS und HGB

Abb. 11: Synoptischer Vergleich der Rückstellungen nach IFRS und HGB

Abb. 12: Synoptischer Vergleich des Eigenkapitals nach IFRS und HGB

Abb. 13: Synoptischer Vergleich der Erlösrealisierung nach IFRS und HGB

Abb. 14: Geplante Änderungen des ED IFRS SME

Tabellenverzeichnis

Tbl. 1: Anschaffungskostenübersicht BERMUDA

Tbl. 2: Anschaffungskosten BERMUDA nach HGB und IFRS

Tbl. 3: Abschreibungsplan HGB BERMUDA

Tbl. 4: Abschreibungsplan IFRS BERMUDA

Tbl. 5: Abschreibungsplan IFRS der Komponente Dockung

Tbl. 6: Bestimmung des Nutzungswertes

Tbl. 7: Anschaffungskosten Flugzeug nach HGB und IFRS

Tbl. 8: Abschreibungsplan HGB für Embraer 145

Tbl. 9: Abschreibungsplan IFRS Embraer 145

Tbl. 10: Anschaffungskosten nach HGB und IFRS für Investment Property

Tbl. 11: Abschreibungsplan HGB für Gebäude

Tbl. 12: Folgebewertung von FFA

Tbl. 13: Portfoliobewertung nach der aging-Methode

Tbl. 14: Folgebewertung von Devisentermingeschäften

Tbl. 15: Herleitung des Effektivzinssatzes

Tbl. 16: Tilgungsplan der Valutaverbindlichkeit

Tbl. 17: Reisekalkulation und Bewertung von Drohverlustrückstellungen

Tbl. 18: Erlösrealisierung nach POC-Methode

Tbl. 19: HGB-Bilanz zum Zeitpunkt 01.01.t0

Tbl. 20: IFRS-Bilanz zum Zeitpunkt 01.01.t0

Tbl. 21: HGB-Bilanz zum 31.12.t0

Tbl. 22: IFRS-Bilanz zum 31.12.t0

Tbl. 23: GuV nach HGB und IFRS Periode t0

Tbl. 24: HGB-Bilanz zum 31.12.t1

Tbl. 25: IFRS-Bilanz zum 31.12.t1

Tbl. 26: GuV nach HGB und IFRS Periode t1

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Bedeutung der International Financial Reporting Standards (IFRS) hat durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Handelsgesetzbuch (HGB) weiter zugenommen. Beide Rechnungslegungssysteme, sowohl das HGB als auch die IFRS, verfolgen unterschiedliche Rechnungslegungsphilosophien und unterscheiden sich daher auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Rechnungslegungspolitik.

Das HGB ist geprägt durch eine große Zahl von Gestaltungsspielräumen in Form von Wahlrechten, Ermessensspielräumen und der engen Verbindung zur Steuerbilanz durch die Prinzipien der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit. Bedingt durch diesen vielfältigen Gestaltungsspielraum bietet das HGB zahlreiche Möglichkeiten, Rechnungslegungspolitik zu betreiben und stille Reserven im Unternehmen zu bilden.

Aufgrund der divergierenden Zielsetzung des IFRS-Abschlusses im Vergleich zum HGB-Abschluss besteht die Absicht des International Accounting Standard Board (IASB) darin, Wahlrechte innerhalb der IFRS-Rechnungslegung zu reduzieren und die Offenlegungspflichten zu erweitern. Trotz dieser vom IASB verfolgten Absichten bieten die IFRS dennoch zahlreiche Möglichkeiten Rechnungslegungspolitik zu betreiben. Das rechnungslegungspolitische Instrumentarium setzt sich zusammen aus Sachverhaltsgestaltungen, Ermessensspielräumen, Wahlrechten und unbestimmten Rechtsbegriffen.

Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die rechnungslegungspolitischen Möglichkeiten beider Rechnungslegungssysteme für ein nicht kapitalmarktorientiertes Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft aus dem Bereich der Schifffahrt, unter Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie und Berücksichtigung möglicher mit der IFRS-Einführung verbundener Kosten- und Nutzenaspekte, zu vergleichen.

1.2 Gang der Untersuchung

Innerhalb des zweiten Abschnittes dieser Untersuchung werden zunächst die Rahmenbedingungen für einen möglichen Übergang von der HGB- auf die IFRS-Rechnungslegung dargestellt und die grundlegenden Begriffe definiert. Im zweiten Schritt werden die mit einer möglichen IFRS-Einführung verbundenen Nutzenpotentiale und Nachteile dargestellt.

Im dritten Gliederungspunkt wird auf die Rechnungslegungsnormen nach IFRS und HGB eingegangen. Hierbei erfolgt zunächst ein synoptischer Vergleich der Regelungen nach IFRS und HGB für die als wesentlich qualifizierten Jahresabschlussposten. Im zweiten Schritt werden die IFRS-Regelungen detailliert dargestellt. Nachdem die theoretischen Regelungen vorgestellt wurden, erfolgt eine praktische Umsetzung der dargestellten Regelungen an Hand von Beispielen unter der Zielsetzung der Informationsvermeidungsstrategie. Nachdem die praktische Umsetzung der Jahresabschlussposten erfolgt ist, werden die rechnungslegungspolitischen Gestaltungsspielräume beider Systeme miteinander verglichen.

Im vierten Abschnitt wird an Hand einer Simulationsrechnung aufgezeigt, welche Auswirkungen die Anwendung der jeweiligen Rechnungslegungs-systeme auf den Jahresabschluss haben. Hierbei wird an Hand typischer Geschäftsvorfälle die unterschiedliche Behandlung nach IFRS und HGB und dessen Auswirkungen auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dargestellt. Außerdem erfolgt eine Würdigung des Ergebnisses unter Berücksichtigung der im zweiten Abschnitt dargestellten Entscheidungs-parameter.

Im fünften Abschnitt werden die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammengefasst und ein Ausblick über die möglichen zukünftigen Entwicklungen gegeben.

2 Rahmenbedingungen für einen möglichen Übergang von der HGB-Rechnungslegung auf IFRS in einem internationalen Schifffahrts-unternehmen

2.1 Schifffahrtsunternehmen als Dienstleistungsunternehmen

2.1.1 Begriff des Schifffahrtsunternehmens als Dienstleistungs-unternehmen

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Reederei und SFU synonym verwendet. Die genaue begriffliche Abgrenzung der Reederei zum SFU wird durch die im § 484 HGB enthaltene Definition des Reeders ermöglicht. Hiernach ist ein Reeder Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes. Ein Reeder kann eine Personen-gesellschaft, juristische Person oder auch ein Kaufmann im Sinne des HGB sein. Der Begriff des SFU ist weiter gefasst als der der Reederei, da ein SFU das Eigentum an mehreren Schiffe halten kann und gleichzeitig noch weitere Schiffe von anderen Schiffseignern chartert; diese Schiffe entweder selbständig betreibt oder auch an andere Unternehmen verchartert.

SFU bestehen aus zwei Betriebsteilen, dem Land- und Seebetrieb. Der Seebetrieb besteht aus der gesamten Flotte des SFU einschließlich der dazugehörigen Seeleute. Der Landbetrieb hat die Aufgabe, den Seebetrieb und den kommerziellen Einsatz der Flotte zu organisieren.[1]

SFU gehören in den Bereich der Dienstleistungsunternehmen, da sie immaterielle, auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Gütertransportdienstleistungen anbieten, die der Überbrückung von Distanzen dienen. Dienstleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht transportiert bzw. gelagert werden können und ihre Entstehung direkt mit dem Konsum verbunden sein muss, da sie ansonsten verloren gehen.[2]

2.1.2 Bedeutung von Schifffahrtsunternehmen

Aufgrund der in den letzten Jahrzehnten voranschreitenden Intensivierung des Welthandels[3], insbesondere durch den Abbau von Handelshemmnissen, der weltweiten Zunahme des Wohlstandes und der zunehmenden internationalen Arbeitsteilung, gehören die maritime Wirtschaft[4], und damit auch die SFU, zu einer sehr stark wachsenden Branche. SFU sind ein wichtiger Erfolgsfaktor für die exportorientierte, hochindustrialisierte und rohstoffabhängige deutsche Volkswirtschaft. Bedingt durch ihre Struktur, vor allem wegen des Bedarfes an einem zuverlässigen und gesicherten Zugang zu Rohstoffen[5] und Energien[6], ist der Welthandel, der ohne SFU nicht vorstellbar ist, von entscheidender Bedeutung. Heutzutage werden ca. 95% des interkontinentalen und 62% des innereuropäischen Warenaustausches über Seewege transportiert.[7] Schiffe stellen das bedeutendste Transport-mittel im Langstreckenverkehr dar.[8]

Die deutsche Volkswirtschaft ist eingebettet in das internationale offene Weltwirtschaftssystem und daher insbesondere an einem leistungsfähigen, funktionierenden und kostengünstigen Seeverkehr interessiert. Dieser ist die Grundlage für eine weitere positive wirtschaftliche Entwicklung und für den Erhalt bzw. Ausbau der internationalen Handelsbeziehungen. Die Existenz von SFU und eines funktionsfähigen Seeverkehrs, der den Transport von Gütern und Rohstoffen über See auf Küsten- und Binnenwasserstraßen sicherstellt, sind somit die entscheidenden Voraussetzungen bzw. Wettbewerbsfaktoren für eine wettbewerbsfähige und auf den Export ausgerichtete Volkswirtschaft.[9] Die Bedeutung der Schifffahrt wird ebenfalls an Hand der Außenhandelsstatistik deutlich. Der Anteil des seewärtigen Handels betrug im Jahre 2004 176,7 Mio. t am gesamten deutschen Außenhandel. Dies entspricht einem Anteil von 19,3% des Außenhandelsvolumens.[10]

2.1.3 Branchenentwicklungen

Die Weltwirtschaft entwickelt sich seit einigen Jahren sehr positiv. Das reale Bruttoinlandsprodukt der Welt ist im Jahre 2006 um 3,7% gewachsen. Es wird erwartet, dass auch in diesem Jahr ein Wachstum um 3,1% erreicht wird.[11] Diese positiven Entwicklungen des realen Weltbruttoinlandproduktes gehen einher mit einer zunehmenden Dynamisierung des Welthandels. Das Wachstum des Welthandels betrug im Jahre 2006 8,5%. Für das Jahr 2007 wird ein Wachstum des Welthandels von 7,6% erwartet.[12] Diese Entwicklungen sind vor allem auf die sehr stark wachsende chinesische Volkswirtschaft und die stark wachsenden Volkswirtschaften anderer Schwellenländer, wie beispielsweise Indien, zurückzuführen. Die Transportleistungen zwischen Europa und Asien haben sich von 4,5 Mrd. € im Jahre 1995 auf 15 Mrd. € 2005 erhöht.[13]

Innerhalb Europas sind die Aussichten ebenfalls als sehr positiv zu beurteilen. Das Hamburgische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) erwartet im Außenhandel der Europäischen Union (EU) eine durchschnittliche jährliche Zuwachsrate von real 6,6% bis zum Jahre 2030.[14] Zudem wird prognostiziert, dass das Handelsvolumen jährlich um ca. 3,3% zunimmt.[15] Unter der Vorraussetzung einer unveränderten Verteilung des Transportvolumens auf die verschiedenen Verkehrsträger (Modal Split) wird das Volumen der Seetransporte von 2005 bis zum Jahre 2030 um ca. 125% zunehmen.[16] Aufgrund positiver volkswirtschaftlicher Entwicklungen und den zunehmenden internationalen Verflechtungen nahm die Nachfrage nach den angebotenen Seetransportkapazitäten in den letzten Jahren immer stärker zu und führte zu einem enormen Anstieg der Charter- und Frachtraten, wobei im Jahre 2006 trotz der weiterhin hohen Nachfrage sinkende Frachtraten auf hohem Niveau bei steigenden Schiffsbetriebskosten zu beobachten waren.[17] Die sinkenden Charter- bzw. Frachtraten können durch das im Jahr 2006 ebenfalls gestiegene Tonnageangebot der Welthandelsflotte auf 978,5 Mio. tdw. erklärt werden.[18] Insgesamt ist der Charter- und Frachtratenmarkt durch sehr volatile Entwicklungen geprägt. Die Volatilität der Charter- und Frachtraten kann dadurch erklärt werden, dass mögliche konjunkturelle Abschwächungen die Nachfrage nach Transportdienstleistungen sofort reduzieren, wohingegen der angebotene Transportraum nicht sofort an die veränderte Nachfragesituation angepasst werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Schiffe langlebige Investitionsgüter sind, die über mehrere Konjunkturzyklen hinweg genutzt werden.

Aufgrund ihrer hervorragenden strategischen Ausrichtung partizipieren deutsche SFU an diesen positiven Entwicklungen des wachsenden Welthandels. Neben dem direkten deutschen Seehandel übernehmen die Unternehmen auch Transportaufträge zwischen Drittstaaten (Cross Trades) und spielen daher im internationalen Schiffsverkehr eine wichtige Rolle.

2.2 Rechtsformspezifische Besonderheiten von Schifffahrts-unternehmen

2.2.1 Begriff und Charakteristik von Personengesellschaften

Von einer Personengesellschaft wird gesprochen, wenn mindestens zwei natürliche Personen und/oder juristische Personen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes auf Basis einer vertraglichen Grundlage zusammenschließen.[19] Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. In den Bereich der Personengesellschaft sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und typische Mischformen, wie z.B. die GmbH und Co. KG, einzuordnen. Der mit ihnen verfolgte Zweck ist der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma.[20] Das charakteristische Merkmal einer Personengesellschaft im Vergleich zur Kapitalgesellschaft ist die unbeschränkte Haftung sowohl mit dem Geschäfts- als auch dem Privatvermögen, wobei die Haftungs-beschränkungen des Kommanditisten der KG und bei der Mischform der GmbH und Co. KG, in der die GmbH die Position des Komplementärs einnimmt, zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren haben Personengesellschaften i.d.R ein begrenztes Finanzierungspotential aufgrund des im Vergleich zur Kapitalgesellschaft kleineren Gesellschafterkreises. Es besteht die Möglichkeit, neue Finanzierungsquellen durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder durch eine Fremdkapitalaufnahme zu erschließen. Letztendlich ist hiermit jedoch ein zunehmender Einfluss der neu aufgenommenen Gesellschafter bzw. ein erhöhter Verschuldungsgrad verbunden.

2.2.2 Bedeutung der Rechtsform Personengesellschaften in der Schifffahrt

Im Bereich der Schifffahrt hat die Rechtsform der Personengesellschaft eine weite Verbreitung. Dies ist vor allem auf historische Entwicklungen zurückzuführen. Die Investition in Schiffe war schon zu Zeiten der Hanse aufgrund des hohen Kapitalbedarfes, der die vorhandenen Geldmittel einzelner Kaufleute überstieg, eine große Herausforderung. Kaufleute in den Hansestädten suchten bereits im Mittelalter nach Lösungen für diese Problematik. Damit der Bau und der Betrieb der damaligen Hansekoggen realisiert werden konnte, schlossen sich Kaufleute zusammen. Hierdurch wurden sie zu Miteigentümern an einem Schiff und partizipierten gemeinsam an den Gewinnen und Verlusten. Bedingt durch diese Entwicklungen entstand die im § 489 HGB aufgeführte Partenreederei, die ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs durch die Seefahrt begründet und geführt werden kann. Aufgrund der sehr engen Definition und der Bindung an ein Schiff spielt sie heutzutage allerdings keine Rolle mehr.

Die Popularität der Rechtsform der Personengesellschaft ist neben der historischen Entwicklung auch auf die Möglichkeiten der Verlustverrechnung zurückzuführen. In früheren Jahren wiesen SFU hohe Verluste aus, die den Gesellschaftern der Personengesellschaft direkt zugerechnet werden konnten. Die Zuweisung von Verlusten und die damit verbundene Verlust-verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich.

In der heutigen Zeit hat sich die Schifffahrt aufgrund der Internationalisierung der Weltwirtschaft zu einer wachstumsstarken und gewinnträchtigen Branche entwickelt, so dass die Möglichkeiten der Verlustzuweisungen keine Rolle mehr spielen. Daher ist die Dominanz der Rechtsform der Personen-gesellschaft im Bereich der Schifffahrt heute nur durch die historische Entwicklung zu erklären.

2.2.3 Rechnungslegungspolitische Zielsetzungen von Personengesellschaften im Vergleich zur Kapitalgesellschaft

Die charakteristischen Merkmale einer Kapitalgesellschaft sind die auf das Grundkapital beschränkte Haftung, der häufig anonyme Kreis an Eigentümern, das Fehlen von individuellen Einblicks- und Prüfungsrechten auf Seiten der Gesellschafter und die häufig auftretende Trennung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführung (Fremdorganschaft).[21] Hieraus resultieren Informationsasymetrien.[22] Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung verfolgen die Zielsetzung, existierende Informationsasymetrien zu reduzieren. Die rechnungslegungs-politischen Zielsetzungen von Kapitalgesellschaften bestehen u.a. darin, die vorhandenen Informationsasymetrien möglichst abzubauen, damit die Sicherstellung der Kapitalversorgung, z.B. durch Kapitalerhöhungen, gewährleistet ist bzw. die Kapitalversorgung zu geringeren Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten ermöglicht wird.[23] Bei Personengesellschaften haben die beteiligten Gesellschafter hingegen gesetzlich normierte Einblicks- und Prüfungsrechte.[24] Häufig sind sie zudem an der Geschäftsführung direkt beteiligt, so dass die rechnungslegungspolitische Zielsetzung nicht auf den Abbau von Informationsasymetrien ausgerichtet ist.[25] Die rechnungslegungspolitische Strategie ist vielmehr darauf ausgerichtet, möglichst wenige Informationen zu publizieren, Steuerzahlungen zu optimieren und/oder relevante Kennzahlen für ein Unternehmensrating, z.B. für Basel II, zu verbessern.

2.3 Rechnungslegungssysteme und Rechnungslegungspolitik

2.3.1 Definition Rechnungslegungssystem

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen können unterschiedliche sozioökonomisch geprägte Rechnungslegungssysteme verwendet werden. Rechnungslegungssysteme setzen sich aus einzelnen Rechnungslegungs-normen zusammen und können sich hinsichtlich der Abschlussfunktionen und der Abschlussadressaten voneinander unterscheiden. Zu den bekanntesten Rechnungslegungssystemen gehören die Vorschriften des HGB, die IFRS und die Vorschriften nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).

2.3.2 Rechnungslegungssystem – HGB

2.3.2.1 Historische Entwicklung

Das durch zahlreiche kodifizierte und nicht kodifizierte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) geprägte HGB, welches am 01.01.1900 in Kraft trat, ist ein über viele Jahrzehnte etabliertes und entwickeltes Regelwerk. Aufgrund der seinerzeit und teilweise bis heute andauernden Präferenz der Kapitalversorgung der Unternehmen über Hausbanken ist der Gläubigerschutz und das hiermit verbundene Vorsichtsprinzip ein wichtiger Bestandteil des HGB.[26] Durch die starke Bedeutung des Vorsichtsprinzips soll gewährleistet sein, dass das Mindesthaftungsvermögen der Gesellschaft erhalten bleibt und die Objektivierung und Verlässlichkeit der Rechnungslegung gewährleistet ist.[27] Die wichtige Bedeutung des Vorsichtsprinzips basiert auf den historischen Erfahrungen der Gründerzeit um 1870, während der über 1.000 Aktiengesellschaften gegründet wurden. Vor allem aufgrund der damals üblichen Zeitwertbilanzierung kam es ab 1875 im Zuge des Gründerkraches zu vielen Unternehmenszusammenbrüchen.[28]

Neben dem Vorsichtsprinzip spielen das Imparitäts- und Realisationsprinzip eine wichtige Rolle.[29] Durch diese Prinzipien kommt es zu einer Ungleich-behandlung von Chancen und Risiken, da drohende Verluste sofort erfolgswirksam berücksichtigt werden müssen, wohingegen Erlöse erst nach dem Gefahrenübergang realisiert werden dürfen.[30] Hierdurch ist eine periodengerechte Erfolgsermittlung nicht gewährleistet.

Durch die Harmonisierungsbestrebungen hat sich die HGB-Rechnungs-legung in den letzten Jahren zu einem sehr dynamischen Bereich entwickelt. Dies ist auf die zunehmende Bedeutung der internationalen Rechnungs-legung innerhalb des HGB zurückzuführen. So führte das Kapitalaufnahme-erleichterungsgesetz (KapAEG) zum Einzug internationaler Rechnungslegungsnormen in die nationale Rechnungslegung, wobei neben den IFRS-Regelungen auch die Anwendung der US-GAAP ermöglicht wurde.[31] Zielgruppe dieses Gesetzes waren kapitalmarktorientierte Konzerne. Das KapAEG wurde am 01.01.2005 durch die EU-IAS-Verordnung 1606/2002 abgelöst. Durch diese Verordnung werden kapitalmarktorientierte Konzerne zur IFRS-Rechnungslegung verpflichtet.[32]

Die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung bei nicht kapitalmarkt-orientierten Unternehmen und für den Einzelabschluss wurden als Mitgliedsstaatenwahlrechte an die Mitgliedsländer weitergereicht und von der Bundesregierung in Form des BilReG umgesetzt. Hiernach dürfen nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 315a Abs. 3 HGB ihren Konzernabschluss auf Basis der IFRS-Normen aufstellen. Des Weiteren haben große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB und Personengesellschaften i.S.d § 264a HGB die Möglichkeit, neben dem HGB-Einzelabschluss auch einen IFRS-Einzelabschluss für Informations- und Offenlegungszwecke aufzustellen.[33]

2.3.2.2 Funktionen und Adressaten

Bei der Funktion der HGB-Rechnungslegung ist zwischen dem Einzel- und dem Konzernabschluss zu unterscheiden. Zunächst ist anzuführen, dass sowohl der Einzel- als auch der Konzernabschluss eine Informationsfunktion erfüllen. Dies kann aus den § 264 Abs. 2 bzw. § 297 Abs. 2 HGB abgeleitet werden. Hiernach soll der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Hierbei sind allerdings die GoB, insbesondere das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu beachten, durch das die Kapitalerhaltung gewährleistet werden soll.[34]

Der Einzelabschluss hat im Vergleich zum Konzernabschluss noch weitere Funktionen. Neben der Informations- und Dokumentationsfunktion ist der Einzelabschluss Basis für die Gewinnverteilung und die steuerliche Gewinnermittlung.[35] Bedingt durch zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, dass dem Gläubigerschutz dienende Vorsichtsprinzip und die enge Verknüpfung des HGB mit dem Steuerrecht durch das Prinzip der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG und der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 254 HGB, können erhebliche stille Reserven in der Bilanz gebildet werden.[36] Hierdurch wird die Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verzerrt.[37] Insgesamt ist festzustellen, dass die Regelungen des HGB als konservativ und gläubigerorientiert deklariert werden können.[38]

Im HGB werden keine Zieladressaten explizit definiert. Vielmehr liegt das Bestreben darin, einen Interessenausgleich zwischen verschiedenen Interessengruppen zu erreichen. Es ist aufgrund des im HGB dominierenden Vorsichtsprinzips davon auszugehen, dass im Zweifelsfall Gläubigerschutz-interessen höher gewichtet sind als Eignerinteressen.

2.3.3 Rechnungslegungssystem – IFRS

2.3.3.1 Historische Entwicklung

Bereits seit mehr als drei Jahrzehnten sind Harmonisierungsbestrebungen nationaler Rechnungslegungssysteme zu beobachten. Als Katalysatoren wirken insbesondere die volkswirtschaftlichen Verflechtungen und die zunehmende Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte bzw. die Entwicklung neuer angloamerikanisch geprägter Finanzierungs-möglichkeiten, wie z.B. Private Equity[39] und Mezzanie Kapital[40]. Die Finanzierung über internationale Kapitalmärkte und die stärkere Bedeutung von innovativen Finanzierungsinstrumenten geht einher mit einem zunehmenden Informationsbedürfnis auf Seiten der international agierenden Investoren. Am 09.06.1973 wurde in London das International Accounting Standards Committee (IASC) auf Initiative von Vertretern berufsständischer Organisationen neun verschiedener Länder mit der Intention gegründet, weltweit gültige und einheitliche qualitativ hochwertige Rechnungslegungsregeln zu entwickeln.[41] Im Jahre 2001 wurde das IASC grundlegend neu ausgerichtet und in IASB umbenannt.[42] Die vom IASB entwickelten Regelungen zur Rechnungslegung werden als IFRS bezeichnet, wobei die vor der Reorganisation im Jahre 2001 vom IASC entwickelten Rechnungslegungsregeln als International Accouniting Standard (IAS) bezeichnet wurden. Die IAS behalten neben den neuen IFRS-Standards so lange ihre Gültigkeit, bis der im IAS behandelte Sachverhalt vom IASB überarbeitet und dann in IFRS umbenannt wird.

Neben den reinen IAS/IFRS-Standards besteht das IFRS-Regelwerk noch aus Interpretationen des International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) und dem Framework (F). Die Interpretationen dienen der Auslegung und Ergänzung der Standards. Im Framework sind die Ziele, Anforderungen und Elemente der IFRS-Rechnungslegung aufgeführt.[43] Bei den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften handelt es sich im Vergleich zu den nationalen amerikanischen Vorschriften nach US-GAAP um echte internationale Rechnungslegungsregeln, da an deren Entwicklung Berufs-verbände unterschiedlicher Länder beteiligt sind.

2.3.3.2 Funktionen und Adressaten

Die Zielsetzung bzw. Funktion der IFRS-Rechnungslegung besteht darin, nützliche und entscheidungsrelevante Informationen über die tatsächliche Vermögens- und Finanzlage, die Ertragskraft und den Cash Flow eines Unternehmens für die wirtschaftlichen Entscheidungen bereitzustellen.[44] Die IFRS-Rechnungslegung geht hierfür von den Grundannahmen der periodengerechten Erfolgsermittlung und der Unternehmensfortführung aus.[45] Damit Informationen als entscheidungsnützlich klassifiziert werden können, müssen sie relevant, verständlich, zuverlässig und vergleichbar sein.[46] Zusätzlich soll das Management Rechenschaft über den Umgang mit dem ihm anvertrauten Vermögen geben.[47]

Beide Rechnungslegungssysteme, sowohl die IFRS als auch das HGB, verfolgen somit die Zielsetzung, über die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen zu berichten.[48] Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Zielsetzung im HGB durch die zwingend notwendige Beachtung der GoB verzerrt wird.

Ein IFRS-Abschluss wendet sich an einen breiten Adressatenkreis. Die mit dem breiten Adressatenkreis verbundene Interessenvielfalt der Bilanzadressaten führt zu der Konsequenz, dass sämtliche vorhandene Informationsinteressen nicht durch ein Instrument befriedigt werden können. Dieses Problem wird vom IASB auf sehr praktische Weise gelöst. Das IASB geht davon aus, dass ein den Bedürfnissen der Investoren entsprechender Jahresabschluss auch die Interessen der übrigen Bilanzadressaten bestmöglich deckt.[49] Neben der reinen Informationsfunktion hat die IFRS-Rechnungslegung keine Zahlungsbemessungsfunktion und ist unabhängig von steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsaspekten, die die tatsächliche wirtschaftliche Lage eines Unternehmens im Jahresabschluss verzerren können.[50] Das Vorsichtsprinzip spielt in der IFRS-Rechnungslegung erst dann eine Rolle, wenn Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme auf Basis mit Unsicherheit behafteter Ermessens- und Einschätzungsspielräume zu lösen sind.[51]

2.3.4 Vergleich der Rechnungslegungssysteme in Bezug auf den Informationsumfang

Die unterschiedlichen Funktionen bzw. Zielsetzungen des IFRS- und HGB-Abschlusses wirken sich auf den Informationsumfang eines Einzel-abschlusses aus. Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften besteht nach dem HGB aus einer Bilanz, GuV und einem Anhang.[52] Neben diesen Bestandteilen des Jahresabschlusses muss nach § 264 Abs. 1 HGB auch ein Lagebericht[53] erstellt werden, der jedoch kein Bestandteil des Jahres-abschlusses darstellt.[54]

Bei einem IFRS-Abschluss ist neben einer Bilanz, GuV und einem Anhang noch eine Kapitalfluss- und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.[55] Einen Lagebericht sieht die IFRS-Rechnungslegung noch nicht vor.[56] Darüber hinaus sind die im IFRS-Anhang anzugebenden Informationen wesentlich umfangreicher als die Anhanginformationen des HGB.[57]

2.3.5 Rechnungslegungspolitik

2.3.5.1 Definition Rechnungslegungspolitik und deren Instrumente

Unter dem Begriff der Rechnungslegungspolitik wird die bewusste, legale und unternehmenszielorientierte Gestaltung des Jahresabschlusses durch die Ausübung von Aktionsparametern verstanden.[58] Die zur Verfügung stehenden Aktionsparameter umfassen im Gesetz bzw. den Rechnungslegungsstandards vorhandene Wahlrechte und Ermessens-spielräume. Wahlrechte werden definiert als sich gegenseitig ausschließende Wahlmöglichkeiten, die ein bilanzierendes Unternehmen im Rahmen des Jahresabschlusses anwenden kann, und die ausdrücklich im Gesetz bzw. den Rechnungslegungsvorschriften aufgeführt sind.[59] Bei Wahlrechten wird zwischen Ansatz-, Bewertungs- und formellen Wahlrechten differenziert.[60] Ansatzwahlrechte können zum Beispiel die Bilanzierung von nicht bilanzierungsfähigen Vermögenswerten zulassen. Bei bilanzierungsfähigen und somit auch meist bilanzierungspflichtigen Vermögenswerten können Ansatzwahlrechte ermöglichen, dass auf eine Bilanzierung verzichtet wird.

Durch Bewertungswahlrechte können hingegen die Wertmaßstäbe der bilanzierten Vermögenswerte beeinflusst werden.

Formelle Wahlrechte bieten dem bilanzierenden Unternehmen Darstellungs- und Ausweiswahlrechte innerhalb der Elemente des Jahresabschlusses. Hierzu gehören beispielsweise die Strukturierung einzelner Jahresabschluss-positionen und die Struktur der GuV.[61]

Ermessenspielräume sind Verfahrens- und Individualspielräume, die nicht ausdrücklich im Gesetz bzw. den Rechnungslegungsvorschriften vorgesehen sind, sich aber faktisch hieraus ergeben, z.B. durch die Existenz unscharfer und damit auslegbarer Begriffe.[62] Die mit ihnen verbundene Zielsetzung ist es, aus einer Bandbreite möglicher Wertansätze bzw. Verfahren diejenigen zu quantifizieren die der unternehmensspezifischen Situation am ehesten entsprechen.[63] Zu den Verfahrensspielräumen gehört z.B. die Auswahl des geeigneten Abschreibungsverfahrens. Einige Ansatz- und Bewertungs-situationen sind dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund einer unvollkommenen Informationslage und Ungewissheit eine Bilanzierung und/oder Bewertung nur auf Basis von subjektiven Schätzungen und Prognosen möglich ist. Daher bedarf es der Existenz von Individualspielräumen, die z.B. die Schätzung der Nutzungsdauer und die Bestimmung des Restwertes eines Vermögenswertes ermöglichen.

Ebenfalls eine wichtige Bedeutung innerhalb der Rechnungslegungspolitik nehmen Sachverhaltsgestaltungen, die im Rahmen einer Jahresabschluss-analyse kaum erkennbar sind, ein. Sie verfolgen die Zielsetzung, das Bilanzbild und die reale Unternehmenssituation durch die Gestaltung von Geschäftsvorfällen bereits während des Geschäftsjahres zu beeinflussen.[64] Im Vergleich mit den Ansatz- und Bewertungswahlrechten, bei denen die tatsächliche wirtschaftliche Lage nicht beeinflusst wird, ermöglichen Sachverhaltsgestaltungen die Beeinflussung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage und stellen daher ein wichtiges Instrument der Rechnungslegungspolitik dar. Sachverhaltsgestaltungen können in die Bereiche der sachverhaltsgestaltenden Terminpoltik[65] und der sachverhalts-gestaltenden Transaktionspolitik[66] aufgeteilt werden.[67]

2.3.5.2 Rechnungslegungspolitik als Bestandteil der Unternehmenspolitik

Die Rechnungslegungspolitik liegt im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung und muss aus den übergeordneten Unternehmenszielen abgeleitet werden. Hierdurch wird deutlich, dass durch das Instrument der Rechnungslegungspolitik die von der Unternehmensführung definierten Unternehmensziele erreicht werden sollen.[68] Die übergeordneten Unternehmensziele können in finanz- und informationspolitische Ziele untergliedert werden. Als finanzpolitische Zielsetzungen können beispielhaft die Reduzierung von ertragsabhängigen Steuern und die Verbesserung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeit im Rahmen von Basel II, z.B. durch Verbesserung der Eigenkapitalquote, angeführt werden. Die mit der Informationspolitik verfolgte Zielsetzung kann darin bestehen, Informationen im Jahresabschluss möglichst weitgehend zu vermeiden und stille Reserven zu erzeugen (Informationsvermeidungsstrategie). Gleichzeitig soll das im Unternehmen existierende Leistungspotential nicht allzu positiv dargestellt werden.[69] Im Rahmen der Informationsgestaltungsstrategie werden Informationen in einer bestimmten Art und Weise gestaltet. Durch diese beiden mit der Informationspolitik verfolgten Zielsetzungen soll das Verhalten von externen Koalitionsteilnehmern gesteuert werden.[70]

Die Strategie der Informationsvermeidung wird insbesondere von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen verfolgt. Insbesondere Personen-gesellschaften im Sinne des § 264a HGB verfolgen diese Strategie. Hierdurch soll vermieden werden, dass aufgrund der nach § 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht Konkurrenzunternehmen an für sie wichtige Informationen gelangen und somit die Chance erhalten, das Unternehmen aufgrund der gewonnenen Informationen im Wettbewerb zu schwächen bzw. die eigene Situation zu verbessern.

2.3.5.3 Rechnungslegungspolitik - HGB

Im Vergleich zu den IFRS enthält das HGB neben den zahlreichen Bewertungs- und Darstellungswahlrechten auch Bilanzierungswahlrechte. Durch die umfangreiche Existenz verschiedener Wahlrechte wird das enorme rechnungslegungspolitische Gestaltungspotential deutlich. Dieses Gestaltungspotential wird durch die enge Verbindung zur Steuerbilanz über das Maßgeblichkeitsprinzip weiter vergrößert und ermöglicht der Unternehmensführung enorme Beeinflussung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der von ihr verfolgten Zielsetzungen. Darüber hinaus enthält das HGB zahlreiche unternehmensgrößenabhängige Erleichterungen bezüglich der Darstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses.

2.3.5.4 Rechnungslegungspolitik - IFRS

Die IFRS-Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie fast ausschließlich nur Bewertungswahlrechte, Ermessensspielräume und formelle Wahlrechte enthalten.[71] Ansatzwahlrechte sind im Vergleich zum HGB in den IFRS kaum zu finden.[72] Die IFRS-Bewertungswahlrechte, die in einem engen Zusammenhang zum international verfolgten Fair Value Accounting stehen, waren in der Form vom Standardsetter geprägt, dass dieser die Wahlrechte in eine allgemein übliche Methode (Benchmark-Methode) und in eine alternativ zuverlässige Methode (Alternative Treatment) differenzierte. Durch diese Differenzierung sollte deutlich werden, welche Methode vom Standardsetter bevorzugt wird. Diese Gewichtung der Wahlrechte existiert heute nur noch im Bereich der Aktivierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23.

Neben den Bewertungswahlrechten existieren noch einige formelle Wahlrechte, durch die die Gestaltung des Jahresabschlusses ermöglicht wird. Zu den formellen Wahlrechten gehören, z.B. die Wahl zwischen dem Umsatz- und Gesamtkostenverfahren innerhalb der GuV und die Gliederung der Bilanz nach Liquidität oder Fristigkeit.

Wichtigstes Instrument der Rechnungslegungspolitik sind die in den IFRS zahlreich vorkommenden Ermessens- und Schätzungsspielräume, die nicht nur Bewertungs-, sondern auch Aktivierungsspielräume, z.B. bei der Bildung von Rückstellungen, ermöglichen.[73] Unternehmensgrößenabhängige Erleichterungen existieren in der IFRS-Rechnungslegungswelt nicht.

2.3.6 Entscheidungsparameter einer möglichen IFRS-Einführung

2.3.6.1 Nutzenpotentiale
2.3.6.1.1 Basel II

In der Diskussion über die mit der IFRS-Anwendung verbundenen Nutzenpotentiale wird angeführt, dass die IFRS-Rechnungslegung zu Vorteilen in Form von verbesserten Zinskonditionen im Hinblick auf das Kreditrating nach Basel II führt.[74] Hinter dem Begriff Basel II verbirgt sich die „Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung“, die am 01.01.2007 in Kraft trat. Die Zielsetzung dieser Vereinbarung besteht darin, eine dem heutigen Kenntnisstand entsprechend angepasste Eigenkapitalhinterlegung auf Seiten der Banken zu gewährleisten, die abhängig ist von der individuellen Unternehmenssituation der kreditsuchenden Unternehmen.[75] Die mit Basel II verfolgte Zielsetzung ist die Gewährleistung der Stabilität einzelner Banken und des Bankwesens vor allem in Krisenzeiten.[76] Das individuelle Bonitätsrisiko eines Unternehmens wird durch ein Ratingverfahren bestimmt, dass aus mehreren bankenindividuell gewichteten qualitativen und quantitativen Einflussfaktoren besteht. Ein wesentlicher quantitativer Einflussfaktor ist das verwendete Rechnungslegungssystem und hieraus abgeleitete Finanzkennzahlen wie die Eigenkapitalquote.[77] Die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung kann zu positiven Auswirkungen auf das Rating führen, da z.B. folgende Maßnahmen einen höheren Eigenkapitalausweis im IFRS-Abschluss ermöglichen:

- die Ausübung des Wahlrechtes der selektiven Neubewertung der Sachanlagen nach IFRS 1 bei erstmaliger IFRS-Anwendung,
- die Anwendung der Neubewertungsmethode bei der Folge-bewertung der Sachanlagen IAS 16,
- die Bewertung von Investment Properties zum Fair Value nach IAS 40,
- Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und die hierdurch reduzierten Abschreibungen,
- das Verbot von Aufwandsrückstellungen,
- die Beseitigung rein steuerlicher Bewertungsmaßnahmen.[78]

Des Weiteren lässt sich aus der mit der IFRS-Rechnungslegung verfolgten Zielsetzung, den im Vergleich zum HGB sehr umfangreichen Anhangs-angaben und die im IFRS-Abschluss notwendigen zusätzlichen Bestandteile der Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung ableiten, dass die im IFRS-Abschluss ausgewiesenen Informationen eine höhere Informationsqualität aufweisen als die durch rechnungslegungs- und steuerpolitischen Maßnahmen beeinflussten Informationen des HGB-Abschlusses.[79] Diese mit dem IFRS-Abschluss erhöhte Informationsqualität und die verbesserten Finanzkennzahlen, insbesondere die erhöhte Eigenkapitalquote, können daher zu verbesserten Zinskonditionen führen.

Die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung kann somit unternehmens-individuell zu einer Stärkung der Unternehmensposition gegenüber den Kreditinstituten und zu einer Senkung der Kapitalkosten führen. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass Kreditinstitute mittel- bis langfristig keine getrennten Auswertungsmodule für Jahresabschlüsse nach HGB und IFRS bereithalten werden.[80] Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Kreditinstitute bei Kreditentscheidungen die unternehmensindividuellen Kennzahlen mit nationalen und internationalen Vergleichsunternehmen derselben Branche vergleichen. Dies ist bei der Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungssysteme mit erheblichen Schwierig-keiten und Transaktionskosten für die Kreditinstitute verbunden, so dass sie als Entscheidungsgrundlage für Finanzierungen einen IFRS-Abschluss verlangen werden oder HGB-Abschlüsse Kreditsanktionen zur Folge haben. Die Regierungskommission Corporte Governace geht sogar von einer faktischen Verpflichtung zur IFRS-Rechnungslegung durch Basel II aus.[81]

2.3.6.1.2 Erleichterung externer Eigenkapitalfinanzierungen

Die Bedeutung der externen Eigenkapitalfinanzierung nimmt in Deutschland immer stärker zu und offeriert vielen Unternehmen eine wichtige Alternative zu den klassischen Finanzinstrumenten wie, z.B. der Selbst- oder Fremdfinanzierung.[82] Der Markt für Beteiligungsfinanzierung ist in den letzten fünfzehn Jahren einer der stärksten wachsenden Märkte im Bereich der Unternehmensfinanzierung.[83] Die Möglichkeiten der externen Eigenkapital-finanzierung sind sehr vielfältig und umfassen u.a. Private Equity, Mezzanine-Kapital und die Aufnahme von Kapital durch Aktienemission an nationalen und internationalen Kapitalmärkten. Eine entscheidende Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Eigenkapitalinstrumente ist allerdings die Existenz von entscheidungsrelevanten und vergleichbaren Unternehmensinformationen.[84] Die institutionellen und privaten Eigenkapital-geber sind auf zeitnahe und entscheidungsrelevante Unternehmens-informationen angewiesen, da sie für die Beurteilung der Unternehmens-situation und des Geschäftskonzeptes sowie des hiermit verbundenen Investitionsrisikos von entscheidender Bedeutung sind. Die institutionellen Eigenkapitalgeber sind in der Regel international ausgerichtet und vergleichen Anlagealternativen verschiedener Länder. Aufgrund der notwendigen internationalen Vergleichbarkeit ermöglicht die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung einen effizienten Vergleich von Unternehmen aus unterschiedlichen Ländern und gewährleistet eine effiziente Allokation des Kapitals.

Auch die zum 01.01.2003 erfolgte Neustrukturierung der Marktsegmente der Deutschen Börse führt zu einer zunehmenden Bedeutung der IFRS-Rechnungslegung. Während im Marktsegment Prime Standard die Unternehmen bereits ab dem Jahre 2003 zur IFRS-Rechnungslegung verpflichtet wurden, müssen ab dem Jahre 2005 auch die im General Standard notierten Unternehmen nach IFRS berichten.[85] Im Falle einer Erschließung des organisierten Kapitalmarktes in der EU ist zudem die IFRS-Rechnungslegung für den Konzernabschluss verpflichtend vorgeschrieben.[86] Die IFRS-Rechnungslegung erleichtert daher die Inanspruchnahme alternativer Eigenkapitalfinanzierungen.

2.3.6.1.3 Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Branchen

Das dem HGB innewohnende rechnungslegungspolitische Gestaltungs-potential, die Zielsetzung des Gläubigerschutzes und die Ungleich-behandlung von Aufwendungen und Erträgen im Rahmen des Imparitäts- und Realisationsprinzips führen zu einer Beeinträchtigung der Analyse und des Vergleiches von Jahresabschlüssen nationaler Unternehmen. Der Vergleich und die Analyse von nationalen Unternehmen mit ihren ausländischen Konkurrenten ist aufgrund der in den einzelnen Ländern vorherrschenden nationalen Rechnungslegungssysteme, die durch teilweise gravierende Unterschiede in der Bilanzierungs- und Bewertungspraxis geprägt sind, noch schwieriger und führt auf Seiten der Abschlussadressaten zu hohen Transaktionskosten und Investitionsrisiken.[87] Die jeweiligen nationalen Rechnungslegungssysteme haben sich über viele Jahre hinweg entwickelt und sind geprägt vom sozioökonomischen Umfeld des entsprechenden Landes.[88] Die einheitliche internationale Anwendung der IFRS-Rechnungslegung führt zu einer besseren und effizienteren Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen nationaler und internationaler Unternehmen und reduziert die Transaktionskosten für die Jahresabschluss-adressaten.[89]

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte und die zunehmende Bedeutung alternativer Eigenkapitalfinanzierungen (siehe Gliederungspunkt 2.3.6.1.2) auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen immer bedeutender wird. International agierende Investoren und Finanzanalysten sind bei dem Vergleich und der Auswahl von Anlagealternativen auf international vergleichbare Rechnungslegungsinformationen angewiesen. Durch die Vereinheitlichung der Rechnungslegung werden somit Transaktionskosten reduziert, und die Qualität der Analysen wird verbessert.[90] Dies impliziert eine Risikoreduzierung für Investoren und vereinfacht die Kommunikation zwischen Unternehmen und Banken bzw. Investoren.

2.3.6.1.4 Erleichterung bei der Umsetzung von Akquisitionen und Partnerschaften

Die IFRS-Rechnungslegung führt bei geplanten Unternehmensübernahmen, der Vereinbarung von Partnerschaften und auch beim Verkauf von Unternehmensbereichen zu erheblichen Erleichterungen. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für Unternehmensakquisition oder für das Eingehen einer Partnerschaft ist der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens. Basiert dieser Jahresabschluss auf den jeweiligen nationalen Rechnungslegungsnormen, bedarf es erheblicher zeit- und kostenintensiver Erläuterungen und Überleitungsrechnungen, um das im betrachteten Unternehmen vorhandene Leistungspotential zu verdeutlichen, wohingegen bei der weit verbreiteten IFRS-Rechnungslegung das Leistungspotential einfacher aufzuzeigen ist.[91] Zudem ist anzuführen, dass die bei einer Transaktion anfallenden Integrationskosten, die u.a. durch die Umstellung des Rechnungslegungssystems beeinflusst werden, durch die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung reduziert werden, da die Rechnungs-legungssysteme der betreffenden Unternehmen bereits einheitlich auf diesem Rechnungslegungssystem basieren.

2.3.6.1.5 Vorteile beim Aufbau von internationalen Kundenbeziehungen

Die Anwendung der IFRS-Rechnungslegung führt gerade in Zeiten zunehmender Internationalisierung der Absatz- und Beschaffungsmärkte auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zu erheblichen Vorteilen bei der Gewinnung und Pflege internationaler Geschäftsbeziehungen.[92] Beim Eingehen einer neuen internationalen Geschäftsbeziehung verlangen Geschäftspartner häufig Informationen in Form eines aktuellen Jahres-abschlusses.[93] Bei angelsächsischen Geschäftspartnern kann die Informationsversorgung auf Basis der HGB-Rechnungslegung zu erheblichen Nachteilen im Vergleich zu ausländischen Konkurrenten mit angelsächsisch geprägtem Rechnungslegungssystem führen.[94] Daher ist es aus Sicht der deutschen Unternehmen empfehlenswert, den ausländischen Geschäfts-partnern aussagekräftige und vor allem qualitativ hochwertige IFRS-Jahresabschlussinformationen zur Verfügung zu stellen, um hierdurch Wettbewerbsnachteile zu vermeiden bzw. zu verringern und somit die Chance des Zustandekommens internationaler Geschäftsbeziehungen zu erhöhen.[95]

2.3.6.1.6 Unternehmensimage

Die Rechnungslegung nach HGB ist international wenig angesehen. Dies ist vor allem auf die zahlreichen Bewertungswahlrechte, die im Vergleich zur IFRS-Rechnungslegung wenig detaillierten Anhangangaben und die umfangreichen Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven zurückzuführen.[96] Durch die Auflösung stiller Reserven hat ein Unternehmen zudem die Möglichkeit, Unternehmenskrisen zu kaschieren, so dass mögliche Informationen über die Gefährdung einer Unternehmung erst kurz vor der möglichen Insolvenz sichtbar werden. Ein weiterer Grund, warum die HGB-Rechnungslegung im internationalen Umfeld wenig Vertrauen bei Kapitalmarktteilnehmern genießt und somit bei wirtschaftlichen Entscheidungen nicht bzw. wenig berücksichtigt wird, ist auf die enge Verbindung der Handels- und Steuerbilanz durch das Prinzip der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit zurückzuführen. Hierdurch können erhebliche Abweichungen zwischen dem bilanzierten und tatsächlichen Wert von Vermögensgegenständen entstehen. Aufgrund dieser im HGB-Abschluss enthaltenen steuerlichen Überlegungen und der Bewertungsspielräume sind die Werte eines HGB-Abschlusses als ungenau zu klassifizieren. Hieraus resultiert auch die Präferenz auf Seite der Unternehmensleitung, die Steuerung des Unternehmens auf Basis der kalkulatorischen Größen aus der internen Unternehmensrechnung vorzunehmen.

Aufgrund der stärkeren Orientierung an betriebswirtschaftlichen Gesichts-punkten, der Berücksichtigung von zeitnahen Werten bei der Bilanzierung und Bewertung und der Einschränkungen zur Bildung stiller Reserven kann die Rechnungslegung nach IFRS das Unternehmensimage verbessern.[97] Durch die IFRS-Anwendung wird das Unternehmen in der Öffentlichkeit bzw. Finanzgemeinde als aufgeschlossen, innovativ und zukunftsorientiert angesehen.[98]

2.3.6.1.7 Vereinheitlichung des internen und externen Rechnungswesens

Die Zweiteilung des betrieblichen Rechnungswesens in ein internes und externes Rechnungswesen basiert auf den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Systeme.[99] Die Zielsetzung des externen Rechnungswesens liegt in der Erhaltung des nominellen Kapitals. Das interne Rechnungswesen verfolgt die Zielsetzung der Substanzerhaltung. Um die Zielsetzung des externen Rechnungswesens zu erreichen, steht eine vorsichtige Bemessung von Auszahlungen an Eigentümer und dem Fiskus im Vordergrund. Dieses auf die Zielsetzung des externen Rechnungswesens ausgerichtete Verhalten steht im Widerspruch zu den mit dem internen Rechnungswesen verfolgten Planungs-, Kontroll- und Steuerungsaufgaben. Durch diesen Zielkonflikt lässt sich die Spaltung des betrieblichen Rechnungswesens begründen. Seitens der Unternehmen führt die Zweiteilung des Rechnungswesens zu erheblichen Aufwendungen durch die Pflege von parallelen Inventaren und umfangreichen Nebenrechnungen. Zu nennen sind hier vor allem die unterschiedlichen Restbuchwerte nach der bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibung, die durch die unterschiedliche Abschreibungsbasis und die divergierende Nutzungsdauer verursacht werden. Die doppelte Erfassung von Geschäftsvorfällen im internen und externen Rechnungswesen führen aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Systeme häufig zu Verständnisproblemen, Missdeutungen, hoher Komplexität und hohen Kosten für die Doppelarbeit und die Abstimmung beider Systeme. Durch die Einführung der IFRS-Rechnungslegung kann eine Anpassung des internen und externen Rechnungswesens erreicht werden.[100]

Aufgrund der mit der IFRS-Rechnungslegung verbundenen Zielsetzung, entscheidungsrelevante Informationen bereitzustellen, und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten, wird eine Annäherung an die Zielsetzung des internen Rechnungswesens erreicht, die es ermöglicht, die Daten der IFRS-Rechnungslegung für die Planungs-, Kontroll- und Steuerungs-aufgaben zu nutzen.[101] Diese Vereinheitlichung des internen und externen Rechnungswesens führt somit aufgrund des Wegfalls ansonsten notwendiger Nebenrechnungen und Pflege der umfangreichen Datenbasis zu einem wesentlich geringeren Aufwand.[102]

Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Erstellung eines Konzern-abschlusses innerhalb eines Konzernunternehmens durch die einheitliche IFRS-Anwendung vereinfacht wird und Kosteneinsparungspotentiale realisiert werden können.[103] Durch die einheitliche Anwendung der IFRS-Rechnungslegung innerhalb des Konzerns wird die Unternehmenssteuerung verbessert. Hierdurch können zudem Fehlentwicklungen bei Tochter-unternehmen leichter erkannt und entsprechende Gegenmaßnahmen schneller realisiert werden.[104]

2.3.6.2 Nachteile
2.3.6.2.1 Transparenz gegenüber Wettbewerbern

Durch die geringe Zahl an Bewertungswahlrechten, den fast vollständigen Verzicht auf Ansatzwahlrechte, die Berücksichtigung von betriebs-individuellen Nutzungsdauern bei der Folgebewertung der Sachanlagen, der in einigen Standards möglichen Fair Value Bewertung und den sehr detaillierten Anhangvorgaben, besteht vor allem für nicht kapitalmarkt-orientierte Unternehmen die Gefahr, dass durch die Erstellung eines IFRS-Abschlusses wichtige Informationen für Konkurrenten zugänglich werden.[105] Es besteht daher ein Zielkonflikt zwischen einer realistischen und transparenten Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und einer zu umfassenden Informationsgewährung, die sich negativ auf das eigene Geschäft auswirken kann. Diese erhöhte Transparenz ist vor allem bei Personengesellschaften problematisch, da diese Gesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften häufig keine weiteren Stakeholder mit Informationen versorgen müssen und daher der erhebliche Informationsumfang des IFRS-Abschlusses für diese Unternehmen zu Nachteilen führen kann.

2.3.6.2.2 Volatilität der Vermögens- und Ergebnislage

Die zunehmende Bedeutung der Folgebewertung von Vermögenswerten auf Basis des Fair Value führt insbesondere bei der erfolgswirksamen Erfassung innerhalb bestimmter Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39 und Immobilien, die nach den Regelungen des IAS 40 bilanziert und bewertet werden, zu starken marktabhängigen Schwankungen.[106] Dies führt dazu, dass die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht nur von der Entwicklung des operativen Geschäftes des Unternehmens abhängig ist, sondern vielmehr von externen, nicht von der Geschäftsführung beeinflussbaren Entwicklungen an den Kapital- und Immobilienmärkten. Für die Beurteilung der Entwicklung des operativen Geschäftes ist es daher empfehlenswert, neben dem IFRS-Abschluss noch weitere geschäftsspezifische Informationen zu berücksichtigen.

2.3.6.2.3 Ausbildungs- und Implementierungskosten

Neben den mit einer IFRS-Einführung verbundenen Nutzenpotentialen müssen auch die mit ihr verbundenen einmaligen und laufenden Kosten betrachtet werden. Damit eine erfolgreiche Einführung der IFRS-Rechnungslegung gewährleistet ist, müssen zunächst die Mitarbeiter von der IFRS-Einführung betroffener Abteilungen[107] IFRS-Kenntnisse durch in- und/oder externe Schulungen erwerben. Zudem sollten neue Mitarbeiter mit IFRS-Kenntnissen eingestellt werden. Häufig ist es notwendig, Anpassungen des IT-Systems vorzunehmen.[108] Damit das IFRS-Know How nicht zu einem Engpassfaktor innerhalb des Unternehmens wird, sollte rechtzeitig mit dessen Aufbau begonnen werden.[109] Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung der IFRS-Standards bedarf es einer laufenden und kostenintensiven Fortbildung der Mitarbeiter, damit diese immer auf dem neuesten Stand der Entwicklungen sind.[110]

2.3.6.2.4 Beraterkosten

Neben den sehr kosten- und zeitintensiven ein- und fortführenden Schulungen der Mitarbeiter ist es in den meisten Fällen notwendig, externe Berater, wie z.B. Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer zu engagieren.[111] Aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse in Bezug auf die HGB- und IFRS-Rechnungslegung und den bereits gesammelten Erfahrungen bei IFRS-Implementierungen in anderen Unternehmen sind sie auf die hiermit verbundenen Problembereiche sensibilisiert und können wertvolle Hilfestellungen leisten. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der IFRS-Rechnungslegung wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Beraterkapazitäten vor allem von kapitalmarktorientierten Unternehmen langfristig gebunden werden. Hieraus ergibt sich ein zukünftig zu erwartender Anstieg der Honorare und somit steigende Kosten bei der IFRS-Einführung.[112]

2.3.6.2.5 Kosten des Informationsumfanges

Die im IFRS 1 enthaltenen Regelungen, insbesondere die retrospektive Anwendung und die Ermittlung der notwendigen Vergleichsinformationen von der Bilanz, GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel bei der erstmaligen Anwendung der IFRS, führen zu nicht zu unterschätzenden zeit- und kostenintensiven Beanspruchungen der Unternehmensressourcen.[113] Damit die im IFRS-Abschluss verlangte umfangreiche Informationsversorgung, vor allem die im Vergleich zum HGB sehr detaillierten Anhangangaben, gewährleistet ist, müssen innerhalb des Unternehmens Prozesse und Strukturen (Berichtswesen) installiert werden, die dies ermöglichen.[114] Zudem sind zusätzliche Kosten bei der Bewertung des Sachanlagevermögens mit dem Komponentenansatz zu berücksichtigen. Die Anwendung des Komponentenansatzes führt zu einem größeren Arbeitsaufwand in der Nebenbuchhaltung, da einzelne Komponenten separat erfasst und abgeschrieben werden müssen. Weiterhin führt die Anwendung des IAS 36 zu erhöhten Kosten, da zur Prüfung eines außerordentlichen Wertminderungsbedarfes Informationssysteme eingerichtet und zukunftsorientierte Nutzungswerte und Veräußerungserlöse ermittelt werden müssen. Darüber hinaus ist es im Rahmen der Folgebewertung von Gebäuden, die der Erzielung von Mieterträgen bzw. Wertsteigerungen dienen (Investment Properties nach IAS 40), zwingend notwendig, jährlich die Fair Values aller im Unternehmen befindlichen Gebäude zu ermitteln. Diese Regelung führt ebenfalls zu einer Kostenerhöhung im Rahmen einer IFRS-Einführung.[115]

2.3.6.2.6 Doppelter Jahresabschluss

Zudem ist zu beachten, dass neben einem IFRS-Abschluss auch weiterhin ein HGB-Abschluss für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung zu erstellen ist. Hieraus resultiert ein Anstieg der Rechnungslegungskosten, die auch die Kosten für die Prüfung der auf HGB und IFRS basierenden Jahresabschlüsse beinhalten.[116]

Aufgrund der Zeitwertorientierung, der komplexen Bilanzierungstechniken und den zahlreich vorhandenen Ermessensspielräumen auf Seiten des Managements in der IFRS-Rechnungslegung, sind umfangreiche und kostenträchtige Plausibilitäts- und Prognoseprüfungen notwendig, die die Höhe der Prüfungskosten beeinflussen.[117]

2.3.6.2.7 Komplexität und Änderungsdynamik

Die IFRS-Rechnungslegungsregeln sind im Vergleich zu den HGB-Vorschriften sehr komplex und zeichnen sich durch ihre kurze Halbwertzeit aus.[118] Das IFRS-Regelwerk umfasst derzeit rund 2.000 eng bedruckte DIN-A4-Seiten.[119] Die korrekte Anwendung des Regelwerks ist aufgrund der im Vergleich zu den kapitalmarktorientierten Unternehmen häufig sehr viel kleineren Rechnungswesenabteilungen bei Personengesellschaften nur schwer realisierbar. Zudem führen die umfangreichen Anhangangaben, die meist nur mit Hilfe von Checklisten komplett erfasst werden können, bei Personengesellschaften zu einem fragwürdigen Nutzen.[120] Dies ist auf die unterschiedlichen Anforderungen an den Jahresabschluss zwischen Investoren einer Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern von Personen-gesellschaften zurückzuführen. Der IASB hat diese durch die Komplexität des Regelwerks verursachte Problematik erkannt und beschäftigt sich zurzeit mit der Entwicklung eines IFRS-Regelwerkes, dass die Bedürfnisse von kleineren und mittleren Unternehmen explizit berücksichtigt.[121]

[...]


[1] Vgl. Nöll 2007, S. 104.

[2] Vgl. Hopfenbeck 2000, S. 90-91.

[3] Das Handelsvolumen nahm zwischen 1950 und 2000 um durchschnittlich 6% pro Jahr zu. In den 90er Jahren betrug die Zuwachsrate sogar 6,8%. Vgl. HWWI 2006, S. 11.

[4] Zum Bereich der maritimen Wirtschaft gehören neben Schifffahrtsunternehmen Häfen, Werften und die Seeschifffahrt.

[5] Zu den benötigten Rohstoffen gehören: Mangan, Chrom, Titan, Kupfer, Eisenerz.

[6] Rund 34 % des Rohölbedarfes kommen aus der Nordsee. Der überwiegende Anteil muss aus Ländern wie Russland und Algerien importiert werden. Vgl. Flottenkommando der Marine 2005, S. 1.1.

[7] Vgl. Flottenkommando der Marine 2005, S. 1.4.

[8] Vgl. Lemper 2007, S. 118-119.

[9] Vgl. Flottenkommando der Marine 2005, S. 1.4-1.7.

[10] Vgl. Flottenkommando der Marine 2005, S. 3.12.

[11] Vgl. IFW 2006, S. 2.

[12] Vgl. VDR 2006, S. 6.

[13] Vgl. Flottenkommando der Marine 2005, S. 1.5.

[14] Vgl. HWWI 2006, S. 8.

[15] Vgl. HWWI 2006, S. 8

[16] Vgl. HWWI 2006, S. 8.

[17] Vgl. VDR 2006, S. 5.

[18] Vgl. VDR 2006, S. 6.

[19] Vgl. Freidank/Velte 2007, S. 6.

[20] Vgl. Freidank/Velte 2007, S. 7.

[21] Vgl. Ballwieser 2005, S.38.

[22] Hierunter wird die ungleiche Informationsverteilung zwischen der Geschäftsführung und den Eigentümern verstanden. Vgl. Ruhnke 2005, S. 28.

[23] Vgl. Naumann 2005, S. 118-119.

[24] Vgl. §§ 118 Abs. 1, 166 Abs. 1 HGB.

[25] Vgl. Ballwieser 2005, S. 33.

[26] Vgl. Bieg/Hossfeld/Kussmaul 2006b, S. 101; Terberger 2006, S. 12.

[27] Vgl. IDW 2005, S. 12.

[28] Vgl. Zeitler 2003, S. 1534; Ballwieser/Küting/Schildbach 2004, S. 530-531; IFSt 2005, S. 32-35.

[29] Vgl. Zeitler 2003, S. 1530; Haller 2003, S. 415.

[30] Vgl. Buchholz 2003, S. 1941.

[31] Vgl. Kümpel 2006a, S. 311; Böcking/Dutzi 2002, S. 358-359.

[32] Vgl. Börsig 2002, S. 1.

[33] Vgl. § 325 Abs. 2a, 2b HGB.

[34] Vgl. Lembke 2007, S. 6; Reiche 2003, S. 1.

[35] Vgl. Küting/Zwirner 2006, S. 3; Breimann 2007, S. 8-9; Küting/Reuter 2004, S. 231.

[36] Vgl. Köhler/Marten 2005, S. 5.

[37] Vgl. Köhler/Marten 2005, S. 5.

[38] Vgl. Ruhnke 2005, S. 10.

[39] Unter dem Begriff „Private Equity“ wird die Bereitstellung von nicht börsennotiertem Eigenkapital verstanden. Vgl. Terberger 2006, S. 13.

[40] Mezzanine Kapital ist eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital, dass aufgrund seiner Nachrangigkeit als Eigenkapital angesehen werden kann, wobei die Vorteile der Fremdkapitalfinanzierung erhalten bleiben. Vgl. KPMG 2006, S. 119-120.

[41] Vgl. Meyer 2007, S. 277.

[42] Vgl. Beiersdorf/Bogajewskaja 2005, S. 5; Kümpel 2006b, S. 896.

[43] Vgl. Lembke 2007, S. 22-23.

[44] Vgl. Haller 2003, S. 413; Gleißner/Heyd 2006, S. 103; Breimann 2007, S. 8-9.

[45] Vgl. F.22-23.

[46] Vgl. Lembke 2007, S. 18-19; Meyer 2007, S. 286.

[47] Vgl. Wohlgemuth 2006, S. 60; Ballwieser 2005, S. 35.

[48] Vgl. Coenenberg 2005, S. 59.

[49] Vgl. Coenenberg 2005, S. 19.

[50] Vgl. Breimann 2007, S. 8-12; Freidank/Velte 2007, S. 756.

[51] Vgl. IDW 2005, S. 13.

[52] Vgl. § 264 Abs.1 HGB i.V.m § 264a HGB.

[53] Die im Lagebericht aufzuführenden Informationen sind im § 289 HGB geregelt.

[54] Vgl. § 264 Abs. 1 HGB.

[55] Vgl. Breimann 2007, S. 15; Busse von Colbe 2002, S. 162-166.

[56] Zur Zeit plant das IASB die Einführung eines dem Lagebericht ähnlichen Management Commentary.

[57] Vgl. Tanski 2005, S. 187-188; Harr/Walber 2006, S. 176-177; Freidank/Velte 2007, S. 804.

[58] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2003, S. 642.

[59] Vgl. Wohlgemuth 2006, S. 66-68.

[60] Vgl. Hinz 2005, S. 227.

[61] Vgl. Lembke 2007, S. 28.

[62] Zu den auslegbaren Begriffen gehören z.B. wahrscheinlich, signifikant und wesentlich.

[63] Vgl. Wohlgemuth 2006, S. 69.

[64] Vgl. Tanski 2006, S. 22.

[65] Als Beispiele sind hier die zeitliche Verschiebung von Aufträgen oder der Verzicht auf eine für die aktuelle Berichtsperiode geplante Investition zu nennen.

[66] Als Beispiele sind hier sale-and-lease-back Verfahren oder die Tilgung eines Bankkredites zu nennen, der nach dem Abschlussstichtag wieder aufgenommen wird.

[67] Vgl. Wohlgemuth 2006, S. 54.

[68] Vgl. Tanski 2006, S. 3-7; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2003, S. 643-644; Fischer/Klöpfer 2006, S. 710.

[69] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2003, S. 646-648.

[70] Vgl. Ammann/Müller 2006, S. 245.

[71] Vgl. Eiselt/Müller/Wulf 2005, S. 575.

[72] Ein Bilanzierungswahlrecht existiert im IAS 20 bei Zuwendungen der öffentlichen Hand.

[73] Vgl. Lembke 2007, S. 7.

[74] Vgl. Kümpel 2006a, S. 311; Harr/Walber 2006, S. 170.

[75] Vgl. Terberger 2006, S. 14.

[76] Vgl. PWC 2006, S. 9; Küting/Ranker/Wohlgemuth 2004, S. 93.

[77] Neben der Eigenkapitalquote spielen auch qualitative Faktoren im Ratingprozess eine wichtige Rolle. Hierzu gehören u.a. die Qualität des Managements, die Existenz und Funktionsfähigkeit eines Risikomanagementsystems, Dauer der Kundenbeziehungen, Zahlungsmoral, Beurteilung der Kontoführung und die Unternehmensstrategie. Vgl. Küting/Ranker/Wohlgemuth 2004, S.103.

[78] Vgl. Harr/Walber 2006, S. 171; Breimann 2007, S. 18-20.

[79] Vgl. Breimann 2007, S. 18-20.

[80] Vgl. Peemöller/Spanier/Weller 2002, S. 1800; Breimann 2007, S. 20-21; Heintges 2006, S. 1572.

[81] Vgl. Peemöller/Spanier/Weller 2002, S. 1800-1801.

[82] Vgl. Küting/Dürr 2005, S. 1529.

[83] Diese Entwicklung wird durch das in diesem Bereich investierte Volumen verdeutlicht, das sich alleine in dem Zeitraum 1998 bis 2000 verdoppelt hat. Vgl. Terberger 2006, S. 13.

[84] Vgl. Bieg/Hossfeld/Kussmaul 2006a, S. 12; Heintges 2006, S. 1569; PWC/DIHK 2005, S. 18.

[85] Vgl. Hayn/Waldersee 2006, S. 3.

[86] Vgl. § 315a HGB.

[87] Vgl. Hinz 2005, S. 6.

[88] Das sozioökonomische Umfeld umfasst neben der Geschichte, der Kultur, das Rechts- und Steuersystem und die Kapitalmarktverhältnisse des Landes. Vgl. Ruhnke 2005, S. 54-58.

[89] Vgl. Haller 2003, S. 414; Harr/Walber 2006, S. 170; IHK 2003, S.3.

[90] Vgl. Hinz 2005, S. 6.

[91] Vgl. PWC/DIHK 2005, S. 21.

[92] Vgl. IDW 2005, S. 25.

[93] Vgl. Reiche 2003, S. 1; Naumann 2005, S. 115.

[94] Vgl. PWC/DIHK 2005, S. 22.

[95] Vgl. Köhler/Marten 2005, S. 7.

[96] Vgl. IDW 2005, S. 25.

[97] Vgl. Lembke 2007, S. 11.

[98] Vgl. IDW 2005, S. 26; Köhler/Marten 2005, S. 16-17; Lembke 2007, S. 11-12; Naumann 2005, S.121.

[99] Vgl. Breimann 2007, S. 20-21.

[100] Vgl. Sailer/Schurbohm 2002, S. 364; Barthélemy/Willen 2003, S. 2; IDW 2005, S. 23; Mandler 2003, S. 145.

[101] Vgl. Mandler 2003, S. 145.

[102] Vgl. Breimann 2007, S. 20-22.

[103] Vgl. Köhler/Marten 2005, S. 7.

[104] Vgl. Lüdenbach 2003, S. 2; Harr/Walber 2006, S. 178.

[105] Vgl. Lembke 2007, S. 12-13; Haller 2003, S. 415.

[106] Vgl. Bohl/Riese/Schlüter 2006, S. 218; IDW 2005, S. 23; Naumann 2005, S. 117.

[107] Neben dem Rechnungswesen sind auch die Abteilungen Controlling, IT und Steuern von einer IFRS-Einführung betroffen.

[108] Vgl. Barhélemy/Willen 2003, S. 2; Keßler 2003, S. 104.

[109] Vgl. Naumann 2005, S. 127; Harr/Walber 2006, S. 171-172.

[110] Vgl. Unkelbach 2005, S. 13; Hoffmann/Lüdenbach 2002, S. 872; Freidank/Velte 2007, S. 804-805.

[111] Vgl. Breimann 2007, S. 28-29; Hillmer 2007, S. 429.

[112] Vgl. IHK 2003, S. 1-3.

[113] Vgl. Harr/Walber 2006, S. 171.; Heintges 2006, S. 1576.

[114] Vgl. Harr/Walber 2006, S. 171.

[115] Vgl. Tanski/Zeretzke 2006, S. 57.

[116] Vgl. Ballwieser 2006, S. 23.

[117] Vgl. Küting 2005, S. 1; Unkelbach 2005, S. 12-13.

[118] Vgl. Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 234; Heintges 2006, S. 1576, Naumann 2005, S. 117.

[119] Vgl. IDW 2005, S. 22.

[120] Vgl. Harr/Walber 2006, S. 176.

[121] Vgl. Dallmann/Ull 2004, S. 331.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836615785
DOI
10.3239/9783836615785
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
1,7
Schlagworte
ifrs reederei finanzinstrumente charteroption freight forward agreements
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Titel: Analyse der Rechnungslegungspolitik eines Dienstleistungsunternehmens unter Berücksichtigung einer Umstellung auf internationale Normen
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