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Spezifische Probleme bei der Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode

©2008 Bachelorarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Internationalisierung der Unternehmensaktivitäten und Märkte erfordert heute wie nie zuvor die internationale Harmonisierung der Konzernrechnungslegung. Die Adressaten eines Konzernabschlusses sind auf Grund globaler Märkte und Konzernstrukturen je nach Nationalität und nationalem Rechnungslegungssystem mit entsprechenden Bedürfnissen unterschiedlicher denn je. Vor diesem Hintergrund muss es gelingen, geforderte Informationen einheitlich zu bieten und eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Das Rechnungslegungssystem der International Financial Reporting Standards (IFRS) erfüllt diese Notwendigkeit insbesondere für die Konzernrechnungslegung in der Europäischen Union (EU). Eine EU-Verordnung vom 19. Juli 2002 festigt diese Harmonisierung. Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2005 beginnen, sind börsennotierte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den durch die EU-Kommission anerkannten International Accounting Standards (IAS) und IFRS aufzustellen. Für andere Rechtsformen und Aktiengesellschaften, die nicht kapitalmarkt-orientiert sind, besteht nach § 315a Abs.3 HGB ein Wahlrecht. Diese Unternehmen können den Konzernabschluss und -lagebericht entweder nach nationalen Standards oder nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen.
Für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen sind im Wesentlichen IFRS 3 Business Combinations und IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements zu befolgen. IAS 27 regelt die Aufstellungspflicht und den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses, während IFRS 3 die Vorschriften der Erwerbsmethode und die Behandlung des Goodwills zu entnehmen sind. Diese beiden Standards haben seit Juni 2001 zwei Phasen der Überarbeitung durchlaufen. Die finalen Versionen sind am 10. Januar 2008 durch das International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet worden. Diese endgültigen Standards gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen.
Zur Überarbeitung dieser Standards wurde erstmals gemeinschaftlich vom IASB und dem amerikanischen Standardsetter Financial Accounting Standards Board (FASB) ein Business Combinations Projekt durchgeführt. Als Hauptzweck des Reformprojekts definiert das IASB: ‚to develop a single high quality accounting standard that would ensure that the accounting […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Abbildungsverzeichnis

IV. Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Bedeutung und Entwicklung der IFRS
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundlagen der Konsolidierung
2.1 Asset Deal und Share Deal
2.2 Konzeption der Erwerbsmethode

3. Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode
3.1 Verfahrensschritte der Konzernabschlusserstellung
3.2 Erstkonsolidierung
3.2.1 Feststellung von Erwerber und Erwerbszeitpunkt
3.2.2 Ansatz und Neubewertung des erworbenen Nettovermögens
3.2.3 Anschaffungskosten der Beteiligung
3.2.4 Konsolidierung bei einem Anteilsbesitz von 100%
3.2.5 Abweichungen bei Vorhandensein von Minderheiten
3.2.5.1 Ansatz der Minderheiten nach der Neubewertungsmethode
3.2.5.2 Ansatz der Minderheiten nach der full goodwill method
3.3 Folgekonsolidierung
3.3.1 Kapitalkonsolidierung
3.3.2 Anpassungsmaßnahmen
3.3.3 Fortführung der Minderheiten
3.4 Endkonsolidierung
3.4.1 Abgang der Vermögenswerte und Schulden
3.4.2 Behandlung von Minderheitenanteilen

4. Einzelfragen der Kapitalkonsolidierung
4.1 Goodwill
4.1.1 Entstehungsgründe und Komponenten
4.1.2 Abgrenzung der immateriellen Vermögenswerte
4.1.3 Werthaltigkeitstest des Goodwills
4.1.4 Konsequenzen der Folgebehandlung des Goodwills
4.1.5 Beispielfälle aus der Praxis
4.1.5.1 Goodwill-Abschreibung bei der Charles Vögele Gruppe
4.1.5.2 Empirische Studie zur Anwendung von IFRS 3
4.2 Negativer Unterschiedsbetrag
4.2.1 Entstehungsgründe und Pflicht zur Überprüfung
4.2.2 Kritikansätze zur Behandlung des negativen Goodwills
4.2.3 Ursachen eines günstigen Kaufs

5. Schlussbetrachtung

V. Literaturverzeichnis

VI. Anhang

Erklärung

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Konzernverflechtungen und resultierende Konsolidierungsmaßnahmen

Abb. 2: Komponenten eines positiven Unterschiedsbetrages

Abb. 3: Ablauf des Werthaltigkeitstestes

IV. Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Summenabschluss 1

Tab. 2: Summenabschluss 2

Tab. 3: Summenabschluss 3

Tab. 4: Summenabschluss 4

Tab. 5: Summenabschluss 5

1. Einleitung

1.1 Bedeutung und Entwicklung der IFRS

Die Internationalisierung der Unternehmensaktivitäten und Märkte erfordert heute wie nie zuvor die internationale Harmonisierung der Konzernrechnungslegung. Die Adressaten eines Konzernabschlusses sind auf Grund globaler Märkte und Konzernstrukturen je nach Nationalität und nationalem Rechnungslegungssystem mit entsprechenden Bedürfnissen unterschiedlicher denn je. Vor diesem Hinter-grund muss es gelingen, geforderte Informationen einheitlich zu bieten und eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.[1] Das Rechnungslegungssystem der International Financial Reporting Standards (IFRS) erfüllt diese Notwendigkeit insbesondere für die Konzernrechnungslegung in der Europäischen Union (EU).[2] Eine EU-Verord-nung vom 19. Juli 2002 festigt diese Harmonisierung. Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2005 beginnen, sind börsennotierte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den durch die EU-Kommission anerkannten International Accounting Standards (IAS) und IFRS aufzu-stellen. Für andere Rechtsformen und Aktiengesellschaften, die nicht kapitalmarkt-orientiert sind, besteht nach § 315a Abs.3 HGB ein Wahlrecht. Diese Unternehmen können den Konzernabschluss und -lagebericht entweder nach nationalen Stan-dards oder nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen.[3]

Für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen sind im Wesentlichen IFRS 3 `Business Combinations´ und IAS 27 `Consolidated and Separate Financial Statements´ zu befolgen. IAS 27 regelt die Aufstellungspflicht und den Konsolidie-rungskreis des Konzernabschlusses, während IFRS 3 die Vorschriften der Erwerbs-methode und die Behandlung des Goodwills zu entnehmen sind. Diese beiden Standards haben seit Juni 2001 zwei Phasen der Überarbeitung durchlaufen. Die finalen Versionen sind am 10. Januar 2008 durch das International Accounting Standards Board® (IASB) verabschiedet worden.[4] Diese endgültigen Standards gel-ten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen.[5]

Zur Überarbeitung dieser Standards wurde erstmals gemeinschaftlich vom IASB und dem amerikanischen Standardsetter Financial Accounting Standards Board (FASB) ein Business Combinations Projekt durchgeführt. Als Hauptzweck des Reformprojekts definiert das IASB:

„to develop a single high quality accounting standard that would ensure that the accounting for business combinations is the same whether an entity is applying International Financial Reporting Standards (IFRSs) or US generally accepted accounting principles (GAAP)[6].”

In der Vergangenheit wurden Unternehmenszusammenschlüsse nach IAS 22 bilan-ziert. Mit der Business Combinations Phase I wurde IFRS 3 in Anlehnung an die neuen Regelungen für Unternehmenszusammenschlüsse nach US-GAAP ent-wickelt, um Unterschiede in den Normensystemen zu verringern. IFRS 3 war für alle ab dem 31. März 2004 erfolgten Zusammenschlüsse anzuwenden. Die zweite Phase des Projekts führte die Konvergenz der Rechnungslegungssysteme bei Anwendung der Erwerbsmethode unter Zusammenarbeit von IASB und FASB fort.[7] Bei dem Projekt sind nicht nur bestehende Regelungen zusammengefügt worden. US-GAAP wie IFRS sind überarbeitet und neue Vorschriften sind gemeinsam fest-gelegt worden.[8] Insgesamt bleibt mit dem neuen Standard die Technik der Vollkon-solidierung von Tochterunternehmen bestehen. Die Änderungen regeln jedoch die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen völlig neu[9]. Küting spricht so-gar von einer neuen Ära der konsolidierten Rechnungslegung.[10]

Mit dem Satz „Was lange währt, wird endlich gut?“[11] kommentiert Guido Fladt im Fachmagazin `Die Wirtschaftsprüfung´ die Verabschiedung der Standards. Der Bearbeitungszeitraum für die zweite Reformphase von nahezu vier Jahren ließ die Anwender lange warten. Die Veröffentlichung verzögerte sich immer wieder, denn die Änderungsvorschläge der am 30. Juni 2005[12] veröffentlichten Entwürfe von IASB und FASB wurden stark diskutiert. Kritik verhinderte allerdings nicht, dass die Änderungen dennoch in der endgültigen Version aufgenommen wurden.[13] Als Kern-element beider Phasen kann die Ermittlung, Bilanzierung und Folgekonsolidierung des Firmenwertes[14] angesehen werden. Das IASB wird seine Arbeit bei Unterneh-menszusammenschlüssen in 2008 mit einem Diskussionspapier zum Thema Konso-lidierung fortsetzen. Darüber hinaus wird es ein Projekt zur Bilanzierung von Trans-aktionen unter Common Control geben. Die Anwender müssen sich somit auf wei-tere Änderungen einstellen.[15]

1.2 Gang der Untersuchung

Vor der Überarbeitung des IFRS 3 gab es mehrere Möglichkeiten, die Kapitalkon-solidierung durchzuführen. Phase I des Projektes hat die Interessenzusammen-führungsmethode abgeschafft. Außerdem ist die beteiligungsproportionale Neube-wertungsmethode nicht mehr zulässig. Nach Phase I ist somit nur die vollständige Neubewertungsmethode vorgesehen.[16] In Phase II wird ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Neubewertungsmethode und einer neuen Variante, der full goodwill method, verankert. Diese Alternative aktiviert neben dem Anteil der Minderheits-gesellschafter am Nettovermögen des erworbenen Unternehmens auch deren Anteil am Gesamt-Goodwill aus dem Unternehmenserwerb.[17] Neben den Änderungen der Methodik der Kapitalkonsolidierung ist mit der ersten Phase unter anderem bei der Folgekonsolidierung des Goodwills die planmäßige Abschreibung untersagt worden. Stattdessen wird ein jährlicher impairment test auf die Werthaltigkeit des ausgewie-senen Firmenwerts gefordert. Für einen eventuell negativen Unterschiedsbetrag aus der Kaufpreisallokation gilt seitdem die erfolgswirksame Verbuchung als Ertrag.[18]

Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Regelungen von IFRS 3 und IAS 27 in der jeweils endgültigen Version vom Januar 2008 und erläutert die Kapitalkonsoli-dierung nach der Erwerbsmethode anhand der neuen Bestimmungen. In dieser Ar-beit werden die Standards teils in Deutsch, teils in Englisch zitiert. Dies ergibt sich daraus, dass die aktuellen Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 im Gegensatz zur Fassung der ersten Reformphase noch nicht in einer deutschen Übersetzung vor-liegen. Weitere Standards sind dem IFRS-Portal online oder dem WileyText[19] ent-nommen.
Die grundlegenden Änderungen des IFRS 3 aus dem Reformprojekt werden dar-gestellt und einer kritischen Bewertung unterzogen, vor allem in Hinblick auf die ge-änderte Behandlung der Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung. Dabei werden ausgewählte spezifische Probleme und Konsequenzen der neuen Ansatz- und Bewertungsregeln des Standards betrachtet. Es wird ebenso aufgezeigt, ob bi-lanzpolitische Spielräume weiterhin bestehen oder sogar neu geschaffen werden.[20]

Zunächst beschreibt Kapitel 2 die Begründung der Konzernrechnungslegungspflicht bei Vorliegen eines share deals und gibt einen Einstieg in die anzuwendende Er-werbsmethode. Um die Kapitalkonsolidierung in ihren Kontext einordnen zu können, beginnt das dritte Kapitel mit einer Übersicht über die Schritte der Konzernab-schlusserstellung. Im Folgenden konzentriert sich das Kapitel auf die Technik der Erst-, Folge- und Endkonsolidierung und veranschaulicht diese an einem fortge-führten, selbst erstellten Beispiel. Dabei wird auf die Abweichungen bei Vorhanden-sein von Minderheiten eingegangen. Aufgrund der Komplexität der Bestimmungen zu Goodwill und Badwill werden in Kapitel 5 Einzelfragen dieser Positionen erläutert. Beispielfälle aus der Praxis ergänzen die theoretischen Sichtweisen.

2. Grundlagen der Konsolidierung

2.1 Asset Deal und Share Deal

Der bisherige IFRS 3.4 definiert einen Unternehmenszusammenschluss als „die Zusammenführung von separaten Unternehmen oder Geschäftsbetrieben in ein Bericht erstattendes Unternehmen“. Die neue Version verlagert nach IFRS 3.A den Fokus. Ein Zusammenschluss ist „a transaction or other event in which an acquirer obtains control of one or more businesses“. Damit steht die wirtschaftliche Kompo-nente der Kontrollerlangung stärker im Vordergrund, denn zuvor dominierte das Ent-stehen eines bilanzierenden Unternehmens die Definition. Mit der Änderung soll be-zweckt werden, dass erst ein wirtschaftlich fundierter Zusammenschluss berücksich-tigt wird und nicht die schlichte Zusammenführung der Abschlüsse bereits kontrol-lierter Unternehmen.[21] Problematisch ist die Einordnung eines Zusammenschlusses unter Gleichen, bei dem keine der beiden Parteien Kontrolle über die andere ausübt. IFRS 3.A bezieht diese Form jedoch per Definition in den Anwendungsbereich von IFRS 3 ein, um die Erwerbsmethode flächendeckend anwenden zu können.[22] Nach der Definition eines `business´ in IFRS 3.A als „eine integrierte Gruppe von Aktivi-täten und Vermögenswerten, mit deren Hilfe eine Rendite für Investoren erwirt-schaftet werden soll“[23], sind die Bestimmungen von IFRS 3 auf asset deal, merger und share deal anzuwenden.[24] Eindeutig ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind Joint Ventures. Nicht abschießend in IFRS 3 geregelt ist die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, an denen Unternehmen oder Geschäftsbetrie-be unter gemeinsamer Beherrschung beteiligt sind. Wie in 1.1 angesprochen, wird es hierzu ein eigenständiges Projekt geben.[25]

Beim asset deal gehen die einzelnen Vermögenswerte und Schulden der erworbe-nen Einheit, meist einer Einzelunternehmung oder eines rechtlich unselbständigen Unternehmensteiles, zum Erwerbszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert auf den Erwerber über.[26] Dieser Zusammenschluss erfolgt auf der Ebene des Einzelab-schlusses des Erwerbers anhand der Erwerbsmethode und bedingt keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Ein Goodwill kann sich im Einzelabschluss ergeben, wenn der Kaufpreis höher ist als der beizulegende Zeitwert des Netto-vermögens des erworbenen Unternehmens.[27] Hat die erworbene Einheit zuvor eine Rechtspersönlichkeit besessen, so geht diese im Rahmen einer Verschmelzung durch Aufnahme unter.[28] Ein merger ist dadurch gekennzeichnet, dass sich zwei Kapitalgesellschaften zu einer neuen rechtlichen Einheit zusammenschließen. Ver-lieren beide ihre rechtliche Selbständigkeit, so handelt es sich um eine Verschmel-zung durch Neugründung, bei der das Vermögen beider Unternehmen auf die neue Einheit übertragen wird.[29]

Ein aktuelles Beispiel eines mergers ist der Zusammenschluss des Tengelmann-Discounters Plus und der Netto Marken-Discount GmbH & Co. OHG der Edeka-Gruppe. Edeka beabsichtigt, die Mehrheit des Discounters Plus zu übernehmen und damit etwa 3000 Plus-Märkte zu erwerben.[30] Zum 1. Mai 2008 sollten die Discount-töchter Plus und Netto in ein Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden. Dabei sollten 70% der Anteile auf Edeka und 30% auf Tengelmann entfallen.[31] Diese Vorgehensweise entspricht einer Verschmelzung durch Neugründung. Die Tochterunternehmen Plus wie auch Netto verlieren ihre Rechtspersönlichkeit und führen ihr Vermögen in dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen zusam-men.[32] Momentan blockiert das Kartellamt die Bemühungen, da es den Wettbewerb im Einzelhandel durch die überragende neue Marktstellung des Gemeinschafts-unternehmens als drittgrößter Discounter gefährdet sieht.[33]

Handelt es sich um einen share deal, so erfolgt dieser im Allgemeinen durch den Kauf von mehr als 50% der Eigenkapitalanteile des Erworbenen, dessen Rechts-persönlichkeit bei diesem Vorgang bestehen bleibt.[34] Damit geht in der Regel der Besitz von mehr als der Hälfte der Stimmrechte einher, was unter den Voraus-setzungen des IAS 27.13 zur Beherrschungsmöglichkeit des Erworbenen führt.[35] Das entstehende Mutter-Tochter-Verhältnis bedingt nach IAS 27.9 die Konzern-rechnungslegungspflicht. Besteht bereits ein Konzern, wird das Unternehmen erst-mals vollkonsolidiert. Im Einzelabschluss des Erwerbers wird der Unternehmenskauf als Beteiligungszugang ausgewiesen.

Die Unternehmensentwicklung der Edeka-Gruppe bietet auch für diesen Fall ein Beispiel: Im September 2005 übernahm Edeka 100% der Aktien[36] der Netto Marken-Discount GmbH & Co. OHG (Netto) vom französischen Alleineigentümer ITM Entreprises S.A.[37] Diese Akquisition ist ein share deal, da das Eigenkapital vollständig erworben wurde und Edeka eindeutig die Möglichkeit der Beherrschung zufällt. Bei dem Erwerb bleibt die Rechtspersönlichkeit von Netto bestehen. Netto ist eine 100-prozentige Tochter der Edeka-Gruppe geworden und führt die eigenen Märkte weiter.

Die Unterscheidung zwischen asset und share deal zeigt, dass nur im Falle eines share deals die Notwendigkeit der Konzernrechnungslegung beim Erwerber besteht, wenn unter den gegebenen Voraussetzungen ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht und somit eine wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen vor-liegt.[38] Die Vollkonsolidierung erfolgt ausschließlich nach der Erwerbsmethode.

Vor der Überarbeitung von IFRS 3 galt die Interessenzusammenführung ebenfalls als Unternehmenszusammenschluss. Hierbei handelte es sich um einen Zusam-menschluss unter Gleichen, bei dem die Anteilseigner beider Unternehmen als gleichberechtigte Partner gemeinsam über die Vermögenswerte und Schulden so-wie die Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens herrschten. Damit war das Schema des Erwerbers und des Erworbenen wie beim share deal bei der Interes-senzusammenführung nicht anwendbar.[39] Bei der Konsolidierung eines solchen Konzerns war abweichend von der Erwerbsmethode die Interessenzusammen-führungsmethode zulässig. Dieses Model ist nun in der ersten Reformphase vom IASB abgeschafft worden, da die beiden Methoden die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sehr unterschiedlich abbilden und folglich die Vergleich-barkeit der Bilanzen beeinträchtigen.[40] Die Interessenzusammenführungsmethode übernimmt die Vermögenswerte und Schulden der beteiligten Unternehmen zu Buchwerten in den Konzernabschluss. Da kein Erwerb stattfindet, ist eine Neube-wertung nicht zulässig und der Ansatz eines Goodwills wird vermieden.[41] Nach Küting führt die Methode zu einem günstigeren Bilanzausweis und daher wurde sie vielfach aus bilanzpolitischen Gründen angewandt, obwohl der Zusammenschluss eher einem Erwerb gleich kam.[42] Nach der Reformphase ist ein Zusammenschluss unter Gleichen zwingend nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren.

Um die Besonderheiten von Interessenzusammenführungen angemessen berück-sichtigen zu können, wird die fresh start method (Neugründungsmethode) diskutiert. Nach dieser Methode schließen sich zwei Unternehmen zusammen, um ein neues Unternehmen zu gründen. Beide Gesellschaften gehen unter und leiten das neue Unternehmen gemeinsam.[43] Die Vermögenswerte und Schulden der neuen Einheit sind allerdings vollständig neu zu bewerten.[44] Fragen zur Bilanzierung des Good-wills sind nicht abschließend geklärt und die Methode ist bisher nicht in den Stan-dards verankert.[45]

2.2 Konzeption der Erwerbsmethode

Wie in der Einführung angesprochen, hat das IASB im aktuellen IFRS 3 neue Rege-lungen zur Methodik der Kapitalkonsolidierung festgelegt. Um mittels der Erwerbs-methode gemäß IFRS 3.4 das erworbene Unternehmen erstmals zu konsolidieren, bedient man sich des Schemas eines asset deals, das heißt, der Fiktion des Einzel-erwerbs.[46] Die einzelnen Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens werden mit dem beizulegenden Zeitwert grundsätzlich in voller Höhe in den der Konzernbilanz vorgelagerten Summenabschluss übernommen.[47]

Innerhalb der Erwerbsmethode steht den Unternehmen gemäß IFRS 3.19 nun ein Wahlrecht zu, die Neubewertungsmethode oder die full goodwill method anzuwen-den.[48] Der Unterschied besteht im Umfang des angesetzten Goodwills bei einem Anteilsbesitz von weniger als 100%. Minderheitsgesellschaftern wird bei der bishe-rigen Neubewertungsmethode je nach Anteilsquote ein Anteil am Nettovermögen des Tochterunternehmens zugewiesen.[49] Im Falle der full goodwill method wird auch der auf die Minderheiten entfallende Teil des Goodwills aufgedeckt.[50]

Das neue Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden ist letztlich ein Kompromiss des IASB. Das Ziel der zweiten Phase des Business Combinations Projekts war die Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS. Eine bessere Vergleichbarkeit hatten die Standardsetter in der ersten Phase bereits erzielt, indem die Interessenzusam-menführungsmethode abgeschafft wurde.[51] Eine Fortführung dieser Zielsetzung hätte eine völlige Hinwendung zur full goodwill method bedeuten müssen, da US-GAAP weiterhin die Einheitstheorie verfolgt und somit dort der full goodwill approach verpflichtend ist.[52] Die erneute Methodenvielfalt schränkt die Vergleichbarkeit zwi-schen US-GAAP und IFRS sowie IFRS Abschlüssen untereinander, vor allem bezo-gen auf den Goodwill, wieder stark ein.[53]

Die Einführung des Wahlrechtes war jedoch von Seiten des IASB notwendig. Ohne die Beibehaltung der Möglichkeit der herkömmlichen Neubewertungsmethode hätte der neue IFRS 3 nicht die erforderliche Mehrheit zur Verabschiedung erhalten.[54]

Küting geht davon aus, dass die Unternehmen die neue full goodwill method meiden werden. Der Goodwillbilanzierung kommt bereits nach der Neubewertungsmethode erhebliche Bedeutung zu und der Wert wird sich mit der Einbeziehung der Anteile der Minderheitsgesellschafter noch erhöhen. Hinzu kommen neue umfangreichen Vorschriften zur Folgebewertung.[55]

3. Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode

3.1 Verfahrensschritte der Konzernabschlusserstellung

Im Folgenden sollen die Schritte zur Erstellung eines Konzernabschlusses erläutert werden, um den Stellenwert der Kapitalkonsolidierung einordnen zu können.

1. Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Eine EU-Verordnung vom 19. Juli 2002 regelt, dass für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2005 beginnen, börsennotierte Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied-staat der EU verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach den durch die EU-Kommission anerkannten IAS und IFRS aufzustellen.[56] Ob ein Unternehmen als konzernabschlusspflichtig angesehen wird, richtet sich bis dato in Deutschland nach nationalem Recht. Gemäß § 315a Abs.1 HGB sind die Bestimmungen des § 290ff HGB und § 11 PublG Richtmaß zur Konzernrechnungslegungspflicht.[57] IAS 27.9 i.V.m IAS 27.4 definiert, dass ein Mutterunternehmen mit einem oder mehreren Tochterunternehmen grundsätzlich einen Konzernabschluss aufzustellen hat.

Ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht, wenn die Merkmale des Control-Konzeptes erfüllt sind. Bei diesem Konzept ist entscheidend, ob eine Beherrschungsmöglichkeit vorliegt. IAS 27.4 definiert die Beherrschung als „die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.“ IAS 27.13 ergänzt dazu, welche Voraussetzungen eine Beherr-schungsmöglichkeit begründen. Grundsätzlich muss das Mutterunternehmen direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmrechte am Tochterunternehmen verfügen. Wird dargelegt, dass trotz Stimmrechtsmehrheit keine Beherrschungsmöglichkeit entstanden ist, entfällt die Aufstellungspflicht. Von einer Beherrschungsmöglichkeit wird weiterhin ausgegangen, wenn das Mutterunternehmen zwar keine Stimm-rechtsmehrheit besitzt, aber dennoch die Mehrheit durch Vereinbarung mit anderen Anteilseignern erlangt, eine Vereinbarung oder Satzung die Beherrschung festlegt, Organbestellungsrechte ausüben kann oder bei Organveranstaltungen die Stim-menmehrheit stellen kann.[58]

2. Konsolidierungskreis

Es ist notwendig, eine Abgrenzung vorzunehmen, welche Unternehmen in welchem Umfang in den Konzernabschluss einbezogen werden. IAS 27.12 legt das Weltab-schlussprinzip fest. Demnach hat der Konsolidierungskreis alle in- und ausländi-schen Tochterunternehmen zu umfassen.[59] Diese Unternehmen werden grundsätz-lich vollkonsolidiert. Eine Voraussetzung der Einbeziehung ist, dass das Tochterun-ternehmen nicht zu Veräußerungszwecken erworben wurde, denn dann ist eine Bilanzierung nach IFRS 5 erforderlich.

Für den Fall, dass kein Mutter-Tochter-Verhältnis und somit keine absolute Beherr-schung vorliegt, besteht die Möglichkeit der Einbeziehung eines Unternehmens als assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen nach der Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode in den Konzernabschluss.[60]

[...]


[1] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.40ff.

[2] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.51f.

[3] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.91f.

[4] Vgl. International Accounting Standards Board [Hrsg.] (2008): S.1. Online im Internet.

[5] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. [Hrsg.] (2008): S.89.

[6] International Accounting Standards Board [Hrsg.] (2008): S.1. Online im Internet.

[7] Vgl. Schwedler, K. (2008): S.125f.

[8] Vgl. Schwedler, K. (2008): S.125.

[9] Vgl. Gräfer, H. u. Scheld, G. (2007): S.193.

[10] Vgl. Küting, K. u. a. (2008): S.139.

[11] Vgl. Fladt, G. (2008): S.1.

[12] Vgl. Grünberger, D. (2008): S.362.

[13] Vgl. Fladt, G. (2008): S.1.

[14] Die Begriffe Firmenwert, Geschäftswert und Goodwill bezeichnen den gleichen Sachverhalt. In dieser Arbeit wird der Begriff Goodwill allein verwendet.

[15] Vgl. Fladt, G. (2008): S.1.

[16] Vgl. Heuser, P. J. u. Theile, C. (2005): S.557.

[17] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.700.

[18] Vgl. Heuser, P. J. u. Theile, C. (2005): S.557.

[19] Es erfolgt keine Referenzierung der einzelnen Standards per Fußnote, da diese ausschließlich aus diesen Quellen stammen.

[20] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.712.

[21] Vgl. Schwedler, K. (2008): S.130.

[22] Vgl. Schwedler, K. (2008): S.130.

[23] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.683.

[24] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.683.

[25] Vgl. Schwedler, K. (2008): S.131f.

[26] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.680f.

[27] Vgl. Buchholz, R. (2005): S.74.

[28] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.684.

[29] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.680ff.

[30] Vgl. Seidel, H. (2007). Online im Internet.

[31] Vgl. Weber, S. (2007). Online im Internet.

[32] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.684.

[33] Vgl. Schuster, J. (2008). Online im Internet.

[34] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.683ff.

[35] Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses ist detailliert in Kapitel 3.1 dargestellt.

[36] Vgl. Manager-Magazin (2005a). Online im Internet.

[37] Vgl. Edeka-Gruppe (2007). Online im Internet.

[38] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005): S.616.

[39] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.230.

[40] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.702f.

[41] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.703.

[42] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.231.

[43] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.430f.

[44] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.704.

[45] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.431.

[46] Vgl. Heuser, P. J. u. Theile, C. (2005): S.562f.

[47] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.699.

[48] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.698.

[49] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.699.

[50] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.700.

[51] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.716.

[52] Vgl. Küting, K. u. a. (2008): S.139f.

[53] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.716.

[54] Vgl. Fladt, G. (2008): S.1.

[55] Vgl. Küting, K. u. a. (2008): S.151f.

[56] Vgl. Küting, K. u. Weber, C.-P. (2008): S.91.

[57] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.144f.

[58] Vgl. Gräfer, H. u. Scheld, G. (2007): S.49f.

[59] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.145.

[60] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008): S.146.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836615310
DOI
10.3239/9783836615310
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Katholische Fachhochschule Norddeutschland Osnabrück – Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studiengang International Business and MGT
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
konzernrechnungslegung ifrs goodwill kapitalkonsolidierung minderheitsgesellschafter
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