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Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft

©2008 Bachelorarbeit 66 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert.
Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften.
Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Andrea Katrin Ringel
Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der
offenen Handelsgesellschaft
ISBN: 978-3-8366-1518-1
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Wiesbaden, Wiesbaden, Deutschland, Bachelorarbeit, 2008
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis... IV
1
Einleitung ...1
1.1
Problemstellung... 1
1.2
Zweck und Aufbau der Arbeit... 2
2
Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-
gesellschaften GbR und OHG ...3
2.1
Einberufung von Gesellschafterversammlungen ... 3
2.1.1 Einberufungsrecht ...3
2.1.2 Frist der Einladung...5
2.1.3 Form der Einladung ...6
2.2
Durchführung von Gesellschafterversammlungen... 7
2.2.1 Teilnahmerecht ...7
2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht ...8
2.2.3 Ablauf ...9
2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung ...9
2.3
Zusammenfassung... 10
3.
Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften
GbR und OHG...12
3.1
Die Willensbildung in der Gesellschaft ... 12
3.1.1 Die Stimmabgabe...12
3.1.2 Der Beschluss...15
3.1.3 Form der Stimmabgabe...16
3.1.4 Mitwirkende Gesellschafter...19
3.2
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen... 20
3.2.1 Allgemeines ...20
3.2.2 Die Beschlussgegenstände im Einzelnen...21
3.2.2.1
Grundlagengeschäfte...21
3.2.2.2
Geschäftsführungsangelegenheiten...22

Inhaltsverzeichnis
III
3.2.2.3 Sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten...23
3.2.3 Gesetzlich vorgegebene Beschlussgegenstände ...23
3.3
Das Stimmrecht ... 25
3.3.1 Einführung ...25
3.3.2 Stimmpflichten...27
3.3.2.1 Mitwirkungspflicht...28
3.3.3.2 Zustimmungs-/
Ablehnungspflicht...29
3.3.3 Stimmrechtsausschluss ...32
3.3.3.1 Gesetzlicher
Stimmrechtsausschluss...32
3.3.3.2 Stimmrechtsausschluss oder -einschränkung durch
Gesellschaftsvertrag ...35
3.3.3.3 Folgen und Umgehung von Stimmverboten ...36
3.4
Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip... 37
3.5
Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss... 40
3.5.1 Das Mehrheitsprinzip...40
3.5.2 Die Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes...42
3.5.3 Die Schranken der Mehrheitsmacht im Einzelnen ...43
3.5.3.1 Der Bestimmtheitsgrundsatz als Schranke von
Mehrheitsbeschlüssen...43
3.5.3.2 Die Kernbereichslehre als Schranke von
Mehrheitsbeschlüssen...47
3.5.3.3 Die Treuepflicht der Gesellschafter in Bezug auf
Mehrheitsbeschlüsse...50
3.5.3.4 Der
Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke für
Mehrheitsbeschlüsse...52
3.5.3.5 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit...52
3.5.4 Berechnung der Mehrheit ...53
4.
Fazit...57
Literaturverzeichnis... VI

Abkürzungsverzeichnis
IV
Abkürzungsverzeichnis
einschließlich der abgekürzt zitierten Literatur
a.A. ... andere Ansicht
Abs. ... Absatz
a.E. ... am Ende
AG ... Aktiengesellschaft
akt. ... aktuell
AktG ... Aktiengesetz
Aufl. ... Auflage
BB ... Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd. ... Band
bearb., Bearb. ... bearbeitet, Bearbeiter
Beck Hdb. PersG/Bearbeiter ... Beck´sches Handbuch der Personen-
gesellschaften, 2. Aufl.
Beck GmbH-Hdb./Bearbeiter ... Beck´sches Handbuch der GmbH,
2. Aufl.
begr. ... begründet
BGB ... Bürgerliches Gesetzbuch
BGH ... Bundesgerichtshof
BGHZ ... Entscheidungen des Bundesgerichts-
hofes in Zivilsachen
bzw. ... beziehungsweise
Co ... Compagnie
ErbbauVO ... Erbbaurechtsverordnung
f., ff. ... folgend, folgende
GbR ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GenG ... Gesetz betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
GmbH ... Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
GmbHG ... Gesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Hdb. ... Handbuch
HGB ... Handelsgesetzbuch
hrsg., Hrsg. ... herausgegeben, Herausgeber
i.S.v. ... im Sinne von
i.V.m. ... In Verbindung mit
KG ... Kommanditgesellschaft
LM ... Lindenmaier/Möhring, Nachschlage-
werk des Bundesgerichtshofes
m.w.N. ... Mit weiteren Nachweisen
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Bearb. Münchener Anwalts Handbuch
Personengesellschaftsrecht
MünchKommHGB/Bearbeiter ... Münchener Kommentar zum
Handelsgesetzbuch
NJW ... Neue Juristische Wochenschrift
Nr. ... Nummer
OHG ... Offene Handelsgesellschaft
OLG ... Oberlandesgericht

Abkürzungsverzeichnis
V
PartGG ... Gesetz über die
Partnerschaftsgesellschaften
PersG ... Personengesellschaft
PublikumsG ... Publikumsgesellschaft
Rn. ... Randnummer
s. ... siehe
S. ... Seite
s.a. ... siehe auch
u.a. ... unter anderem/und andere
UmwG ... Umwandlungsgesetz
v. ... vom (von)
vgl. ... vergleiche
Vorbem. ... Vorbemerkung
WEG ... Wohnungseigentumsgesetz
WM ... Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
ZPO ... Zivilprozessordnung
ZR ... Zeitschrift für Rechtspolitik

Einleitung
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden
Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform
mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem
Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach
Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer
Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf
zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im
PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafter-
versammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige
Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von
Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die
Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die
Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen
entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen
Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den
Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die
Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu
unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise
an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen
Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder
seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert. Auch wenn die
Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und
Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu
Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen
gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft
abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem
Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens

Einleitung
2
wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In
Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich
ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften. Da
der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter
ihre Beschlüsse einstimmig fassen, fehlt es an gesetzlichen Schutzvorschriften
für den nicht zustimmenden Personenkreis. Es ist die Aufgabe der
Gesellschaftergesamtheit, die beschriebenen Gesetzeslücken durch klare und
praktikable Regelungen im Gesellschaftsvertrag unter Rücksichtnahme auf die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu schließen, um nicht zuletzt die
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und eine zielgerichtete
Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
1.2 Zweck und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen
Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft
eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der
Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über
diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in
beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt. In der folgenden
Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit
dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs
erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die
damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu
verdeutlichen. Die Ausführungen sollen im Ergebnis den
Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten
und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende
gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung
innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei
auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der
Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind
die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden
Arbeit. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird durchgängig die Form
­ 1. Person Singular bzw. Plural, maskulin ­ verwendet.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
3
2 Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-
gesellschaften GbR und OHG
Obwohl die Gesellschafterversammlung kein notwendiges Organ der
Personengesellschaften ist und es an gesetzlichen Regelungen hierzu fehlt,
1
geht die Praxis häufig einen anderen Weg, indem sie aufgrund
gesellschaftsvertraglicher Anordnung eine Gesellschafterversammlung
2
für die
Beschlussfassung vorsieht.
3
In diesem Fall ist es zweckmäßig, gleichzeitig
Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung, Beschlussfähigkeit
und Durchführung der Versammlung in das Vertragswerk aufzunehmen.
4
Nicht
selten kommt es vor, dass Gesellschaftsverträge in der Praxis hierüber keine
oder nur lückenhafte Anordnungen enthalten.
5
Haben die Gesellschafter auch
ansonsten keine Bestimmungen über die konkreten Modalitäten einer
Gesellschafterversammlung getroffen, stellt sich im Hinblick auf die
Beschlussfassung die Frage, welche Regularien für die Einberufung und
Durchführung der Versammlung heranzuziehen sind.
6
2.1
Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2.1.1 Einberufungsrecht
Fehlen zur Einberufung und Ladung entsprechende Regelungen im
Gesellschaftsvertrag, ist es fraglich, wer das Recht zur Einberufung einer
Gesellschafterversammlung hat. Das Schrifttum vertritt an dieser Stelle
unterschiedliche Ansichten.
7
Zum Teil wird davon ausgegangen, dass dieses
Recht mangels gesellschaftsvertraglicher Abweichung grundsätzlich jedem
Gesellschafter zusteht.
8
Teilweise wird die Meinung vertreten, dass das
1
Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 11.
2
Nachfolgend auch ,,Versammlung" genannt.
3
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2 (S. 128);
Schmidt/Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366.
4
Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 184; MünchAnwHdb.
PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 97.
5
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 48.
6
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 17.
7
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 101.
8
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29;
Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte
Personengesellschaft, S. 200.; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
4
Einberufungsrecht ausschließlich den Geschäftsführern gebührt, sofern eine
Entscheidung über Geschäftsführungsmaßnahmen Gegenstand der
angestrebten Beschlussfassung ist. Bei Gesamtgeschäftsführung müssen alle
gesamtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter gemeinsam einberufen.
9
Andere Autoren sprechen sich für eine analoge Anwendung von § 49 Abs. 1
GmbHG aus.
10
Nach dieser Vorschrift liegt das Einberufungsrecht generell bei
den Geschäftsführern, unabhängig vom jeweiligen Inhalt des beabsichtigten
Beschlusses. Im Falle von mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen
einberufungsberechtigt.
11
Liegt das Einberufungsrecht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einzelner
Gesellschafter, etwa den Geschäftsführern oder dem Versammlungsleiter, sind
die übrigen Gesellschafter im Grundsatz von diesem Recht ausgeschlossen.
12
Hier vertritt die überwiegende Rechtsliteratur die Auffassung, dass den
ausgeschlossenen Gesellschaftern wenigstens ein Einberufungsrecht aus
,,wichtigem Grund" verbleiben muss, wonach sie die Einberufung der
Versammlung von den dazu berechtigten Gesellschaftern verlangen oder wenn
ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, die Versammlung durch ein
subsidiäres Selbsthilferecht analog § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen
dürfen.
13
Eine willkürliche Anwendung des Selbsthilferechts verstößt
allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit der Folge, dass die
Einberufung nicht zu beachten ist.
14
Die Gesellschafter müssen bei der Ausübung des Selbsthilferechts ihre
Einberufungsgründe in der Ladung zur Versammlung einschließlich der
Voraussetzungen zur Begründung des Selbsthilferechts deutlich machen.
15
Eine Einberufung aus ,,wichtigem Grund" liegt beispielsweise vor, wenn die
Gesellschaftsinteressen oder die Interessen des einzelnen Gesellschafters die
Einberufung dringend erfordern.
16
Das Einberufungsrecht von einem
9
Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 441; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil,
§ 12 Rn. 38; Westermann Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 271.
10
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost/Goette, HGB § 119 Rn. 36.
11
Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn. 2.
12
Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.
13
Heymann/Emmerich, HGB § 119 Rn. 7; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29;
Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6;Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19.
14
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19 a.E.; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12
Rn. 38.
15
Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn.119.
16
Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
5
bestimmten Kapitalquorum analog § 50 Abs. 1 GmbHG (10% des
Stammkapitals) abhängig zu machen, wird bei Personengesellschaften
regelmäßig nicht verlangt.
17
Das Einberufungsrecht aus ,,wichtigem Grund"
kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden und besteht
unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag Vorschriften über die
Einrichtung und Organisation einer Gesellschafterversammlung enthält.
18
2.1.2 Frist der Einladung
Haben sich die einberufungsberechtigten Gesellschafter dazu entschieden, eine
Gesellschafterversammlung anzuberaumen, stellt sich die weiterführende
Frage, mit welcher Frist die Einladung zu erfolgen hat. Eine analoge
Anwendung der Einberufungsfristen aus dem Aktienrecht wird überwiegend
abgelehnt oder nur einschränkend befürwortet.
19
Vielfach werden die
Vorschriften des GmbH-Rechts zur Orientierung für eine angemessene
Einberufungsfrist herangezogen.
20
Entsprechend § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG
wäre die Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken,
wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem üblicherweise mit
dem Zugang des Schreibens beim Adressaten gerechnet werden kann.
21
In jedem Fall muss den Gesellschaftern genügend Zeit zur Verfügung stehen,
um sich über die geplante Maßnahme ausreichend informieren zu können.
22
Werden die Beschlüsse mit Mehrheit gefasst, kommt der Einladungsfrist eine
nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die Interessen des Gesellschafters sind
in diesen Fällen besonders schutzbedürftig, da er zu einer sofortigen
Stimmabgabe gezwungen ist. Anders als bei einer einstimmigen
Beschlussfassung kann er einen Beschluss, der durch die
Gesellschaftermehrheit entschieden wird, nicht mehr durch das Hinauszögern
seiner Zustimmung verhindern. Folglich benötigt er eine angemessene
17
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte
Personengesellschaft, S. 202; a.A. Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn.
38 a.E.
18
Statt aller: MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49.
19
Vgl. Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6; Beck Hdb. PersG/Stengel § 2 Rn. 442.
20
Ebenroth/Boujong/Joost/Goette, HGB § 119 Rn. 39; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck
Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442.
21
Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn. 31; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18.
22
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 39; Vogel,
Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
6
Einladungsfrist, die ihm eine sachliche Vorbereitungszeit ermöglicht.
23
Je nach
Bedeutung des Beschlusses können die Fristen auch differenziert bemessen
werden. Letztendlich müssen die Gesellschafter über Ort und Zeit der
Versammlung so frühzeitig informiert werden, dass es allen möglich und
zumutbar ist, der Versammlung beizuwohnen.
24
Eine zusätzliche Ankündigung der Tagesordnung ist notwendig, wenn es der
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt.
25
Strittig ist, ob es sich dabei um
eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung handelt,
wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Angaben hierzu enthält.
Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass wenigstens die
Einberufungsmitteilung den Gesellschaftern die wichtigsten Tages-
ordnungspunkte angeben muss, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf die
zu fassenden Beschlüsse gewährleistet ist. Andernfalls ist jeder betroffene
Gesellschafter dazu berechtigt, eine Vertagung der Beschlussfassung zu
verlangen.
26
2.1.3 Form der Einladung
Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung kann, wenn der
Gesellschaftsvertrag hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, in
beliebiger Form ergehen.
27
Angesichts der herrschenden Formfreiheit im
Recht der Personengesellschaften wird eine analoge Anwendung der
körperschaftsrechtlichen Vorschriften über die Form einer Einladung
überwiegend abgelehnt.
28
Folglich genügt neben einem einfachen Brief auch
23
Nitschke, Die körperschaftliche Personengesellschaft, S. 200.
24
Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften
Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27.
25
Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.1 (S. 128 a.E.); Vogel, Gesellschafterbeschlüsse
und Gesellschafterversammlung, S. 185 a.E.
26
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn.18; a.E; Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der
Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27; Vogel,
Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f.; a.A.
MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I
Rn. 480.
27
Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442 a.E.
28
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 104,
a.A. Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 39 a.E.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
7
eine Einberufung durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder Telefon, sofern der
Zugang bei den Empfängern sichergestellt werden kann.
29
2.2 Durchführung
von
Gesellschafterversammlungen
2.2.1 Teilnahmerecht
Das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich
nur den Gesellschaftern zu. Das gilt generell für alle Gesellschafter, selbst
dann, wenn sie durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich
oder im Einzelfall von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind.
30
Die Teilnahme
von Nichtgesellschaftern ist im Allgemeinen ausgeschlossen.
31
Vertreter
können an der Versammlung nur teilnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag
oder ein Gesellschafterbeschluss für die Ausübung des Stimmrechts einen
Bevollmächtigten zulassen.
32
Das Stimmrecht, sowie die Voraussetzungen
einer Stimmrechtsvollmacht werden in Kapitel 3.3.1 ausführlich behandelt.
Von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden ist die Teilnahme eines
gesetzlichen Vertreters. Zu denken ist beispielsweise an einen gesetzlichen
Vertreter eines nicht voll geschäftsfähigen Gesellschafters. Dieser darf generell
an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Die Zustimmung der
Gesellschafter oder eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag
ist für seine Teilnahme nicht notwendig. Entsprechendes gilt für die Organe
juristischer Personen und die Vertreter von Personengesellschaften, sofern
diese Mitgesellschafter an der Personengesellschaft sind.
33
Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Teilnahme von Nichtgesellschaftern an der
Gesellschafterversammlung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme liegt
vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt oder die
Gesellschafter im Einzelfall zugestimmt haben.
34
Folglich können auch
29
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442 a.E.; Vogel,
Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.
30
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30;
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20.
31
Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30.
32
Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 443; vgl. MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann, § 4
Rn. 105-108.
33
Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 60; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 3 Rn. 110;
Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.
34
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20;
Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
8
sachverständige Dritte, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte oder Notare nur dann an der Versammlung teilnehmen, wenn
dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder ein hinreichender
Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. In Ausnahmefällen kann es die
Gesellschaftertreuepflicht gebieten, dem Wunsch eines einzelnen
Gesellschafters nachzukommen und der Zulassung eines zur Verschwiegenheit
verpflichteten persönlichen Beraters zuzustimmen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn über außergewöhnliche Geschäfte oder über komplizierte, die
Kenntnisse des Gesellschafters übersteigende Gegenstände beschlossen werden
soll und die Anwesenheit des Beraters den Mitgesellschaftern zumutbar
erscheint.
35
2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht
Jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft steht das Recht zu, in der
Gesellschafterversammlung Auskünfte zu verlangen und Anträge zu stellen.
Dies ist unabhängig davon, ob er von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.
36
Wird dieses Recht verletzt, hat der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit,
sich seiner Stimme zu enthalten oder die Rechtswirkung des Gesellschafter-
beschlusses zu bestreiten.
37
Für die Gesellschafter, die von der
Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spielt das Auskunfts- und
Informationsrecht eine wichtige Rolle, denn sie haben nicht den gleichen
Zugang zu Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wie die
Geschäftsführer. Ferner muss es im Falle von Mehrheitsbeschlüssen
gewährleistet sein, dass allen Gesellschaftern eine offene Aussprache zu den
geplanten Maßnahmen ermöglicht wird, die schlussendlich den
Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft unterstützt.
38
35
Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; MünchAnwHdb.
PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 198; Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 444.
36
MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens § 119 Rn. 5a;
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 111.
37
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 5a;
38
MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 5a;
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 111.

Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG
9
2.2.3 Ablauf
Der Ablauf der Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich frei gestaltet
werden, sofern den Gesellschaftern ausreichend Möglichkeit zur Darlegung
ihrer Meinung und zur Ausübung ihres Informationsrechts verbleibt.
39
Die
Benennung eines Versammlungsleiters ist nicht notwendig, kann bei einer
größeren Zahl von Gesellschaftern aber durchaus hilfreich sein.
40
Eine Pflicht
zur Protokollierung der Versammlung besteht ebenfalls nicht, ist aber aus
Dokumentations- und Beweisgründen ratsam. Wurde eine Niederschrift über
den Verlauf der Versammlung angefertigt, hat jeder Gesellschafter das Recht,
Einsicht zu nehmen und eine Abschrift zu verlangen.
41
Die Kosten, die durch
eine Gesellschafterversammlung anfallen, werden von der Gesellschaft
getragen.
42
2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung
Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn die
Modalitäten für die Einberufung und Ladung ordnungsgemäß eingehalten
wurden. Andernfalls sind die gefassten Beschlüsse unwirksam, sofern nicht
alle Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt haben.
43
Darüber hinaus
kann der Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen an die
Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellen. Insbesondere kann
er sie davon abhängig machen, dass sich eine bestimmte Zahl von
Gesellschaftern an der Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig bzw.
erfolgreich ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine
Regelungen, so ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn genügend
Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, mit deren Stimmen nach den
gesetzlichen oder den vertraglichen Vorschriften wirksam Beschlüsse gefasst
werden können.
44
39
Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 445.
40
Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.
41
MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49 a.E.; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30.
42
Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 187.
43
Heymann/Emmerich, HGB § 119 Rn. 8; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29; enger
Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 11; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18;
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 116.
44
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 112f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836615181
DOI
10.3239/9783836615181
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule RheinMain – Wirtschaft, Studiengang Business Law
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
2,0
Schlagworte
gesellschafterversammlung gesellschaft rechts offene handelsgesellschaft beschlussfassung stimmrecht
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Titel: Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft
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