Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft
					
	
		©2008
		Bachelorarbeit
		
			
				66 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert.
Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften.
Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig […]
	Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert.
Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften.
Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Andrea Katrin Ringel 
Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der 
offenen Handelsgesellschaft 
ISBN: 978-3-8366-1518-1 
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008 
Zugl. Fachhochschule Wiesbaden, Wiesbaden, Deutschland, Bachelorarbeit, 2008 
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© Diplomica Verlag GmbH 
http://www.diplom.de, Hamburg 2008 
Printed in Germany
Inhaltsverzeichnis  
II
Inhaltsverzeichnis 
Abkürzungsverzeichnis... IV
1
Einleitung ...1
1.1
Problemstellung... 1
1.2 
Zweck und Aufbau der Arbeit... 2
2
Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-
gesellschaften GbR und OHG ...3
2.1
Einberufung von Gesellschafterversammlungen ... 3
2.1.1  Einberufungsrecht ...3 
2.1.2  Frist der Einladung...5 
2.1.3  Form der Einladung ...6 
2.2
Durchführung von Gesellschafterversammlungen... 7
2.2.1  Teilnahmerecht ...7 
2.2.2  Auskunfts- und Informationsrecht ...8 
2.2.3  Ablauf ...9 
2.2.4  Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung ...9 
2.3
Zusammenfassung... 10
3.
Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften 
GbR und OHG...12
3.1
Die Willensbildung in der Gesellschaft ... 12
3.1.1  Die Stimmabgabe...12 
3.1.2  Der Beschluss...15 
3.1.3  Form der Stimmabgabe...16 
3.1.4  Mitwirkende Gesellschafter...19 
3.2
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen... 20
3.2.1  Allgemeines ...20 
3.2.2  Die Beschlussgegenstände im Einzelnen...21 
3.2.2.1  
Grundlagengeschäfte...21 
3.2.2.2  
Geschäftsführungsangelegenheiten...22 
Inhaltsverzeichnis  
III 
3.2.2.3   Sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten...23 
3.2.3  Gesetzlich vorgegebene Beschlussgegenstände ...23 
3.3
Das Stimmrecht ... 25
3.3.1  Einführung ...25 
3.3.2  Stimmpflichten...27 
3.3.2.1 Mitwirkungspflicht...28 
3.3.3.2 Zustimmungs-/ 
Ablehnungspflicht...29 
3.3.3  Stimmrechtsausschluss ...32 
3.3.3.1 Gesetzlicher 
Stimmrechtsausschluss...32 
3.3.3.2  Stimmrechtsausschluss oder -einschränkung durch 
Gesellschaftsvertrag ...35 
3.3.3.3  Folgen und Umgehung von Stimmverboten ...36 
3.4
Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip... 37
3.5
Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss... 40
3.5.1  Das Mehrheitsprinzip...40 
3.5.2  Die Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes...42 
3.5.3  Die Schranken der Mehrheitsmacht im Einzelnen ...43 
3.5.3.1  Der Bestimmtheitsgrundsatz als Schranke von 
Mehrheitsbeschlüssen...43 
3.5.3.2  Die Kernbereichslehre als Schranke von 
Mehrheitsbeschlüssen...47 
3.5.3.3  Die Treuepflicht der Gesellschafter in Bezug auf 
Mehrheitsbeschlüsse...50 
3.5.3.4 Der 
Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke für 
Mehrheitsbeschlüsse...52 
3.5.3.5  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit...52 
3.5.4  Berechnung der Mehrheit ...53 
4.
Fazit...57
Literaturverzeichnis... VI
Abkürzungsverzeichnis  
IV
Abkürzungsverzeichnis  
einschließlich der abgekürzt zitierten Literatur 
a.A. ...  andere Ansicht 
Abs. ...  Absatz 
a.E. ...  am Ende 
AG ...  Aktiengesellschaft 
akt. ...  aktuell 
AktG ...  Aktiengesetz 
Aufl. ...  Auflage 
BB ...  Betriebsberater (Zeitschrift)  
Bd. ...  Band 
bearb., Bearb. ...  bearbeitet, Bearbeiter  
Beck Hdb. PersG/Bearbeiter ...  Beck´sches Handbuch der Personen-
gesellschaften, 2. Aufl. 
Beck GmbH-Hdb./Bearbeiter ... Beck´sches Handbuch der GmbH,  
2. Aufl. 
begr. ... begründet 
BGB ...  Bürgerliches Gesetzbuch 
BGH ...  Bundesgerichtshof 
BGHZ ...  Entscheidungen des Bundesgerichts-
hofes in Zivilsachen 
bzw. ...  beziehungsweise 
Co ...  Compagnie 
ErbbauVO ...  Erbbaurechtsverordnung 
f., ff. ...  folgend, folgende 
GbR ...  Gesellschaft bürgerlichen Rechts 
GenG ...  Gesetz betreffend die Erwerbs- und  
Wirtschaftsgenossenschaften 
GmbH ...  Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung 
GmbHG ...  Gesetz betreffend die Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung 
Hdb. ...  Handbuch 
HGB ...  Handelsgesetzbuch 
hrsg., Hrsg. ...  herausgegeben, Herausgeber 
i.S.v. ...  im Sinne von 
i.V.m. ... In Verbindung mit 
KG ...  Kommanditgesellschaft 
LM ...  Lindenmaier/Möhring, Nachschlage-
werk des Bundesgerichtshofes 
m.w.N. ...  Mit weiteren Nachweisen 
MünchAnwHdb. PersG-Recht/Bearb.   Münchener Anwalts Handbuch  
Personengesellschaftsrecht 
MünchKommHGB/Bearbeiter ...  Münchener Kommentar zum 
Handelsgesetzbuch 
NJW ...  Neue Juristische Wochenschrift 
Nr. ...  Nummer 
OHG ...  Offene Handelsgesellschaft 
OLG ...  Oberlandesgericht 
Abkürzungsverzeichnis  
V 
PartGG ...  Gesetz über die 
Partnerschaftsgesellschaften  
PersG ...  Personengesellschaft 
PublikumsG ...  Publikumsgesellschaft 
Rn. ...  Randnummer 
s. ...  siehe 
S. ...  Seite 
s.a. ...  siehe auch 
u.a. ...  unter anderem/und andere 
UmwG ...  Umwandlungsgesetz 
v. ...  vom (von) 
vgl. ... vergleiche 
Vorbem. ... Vorbemerkung 
WEG ... Wohnungseigentumsgesetz 
WM ...  Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) 
ZPO ...  Zivilprozessordnung 
ZR ... Zeitschrift für Rechtspolitik 
Einleitung 
1 
1 Einleitung 
1.1 Problemstellung 
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden 
Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform 
mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem 
Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach 
Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer 
Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf 
zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im 
PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafter-
versammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige 
Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von 
Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die 
Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die 
Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.  
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen 
entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen 
Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher 
Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den 
Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die 
Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu 
unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die 
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise 
an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen 
Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder 
seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert. Auch wenn die 
Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und 
Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu 
Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen 
gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft 
abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem 
Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens 
Einleitung 
2 
wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In 
Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich 
ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften. Da 
der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter 
ihre Beschlüsse einstimmig fassen, fehlt es an gesetzlichen Schutzvorschriften 
für den nicht zustimmenden Personenkreis. Es ist die Aufgabe der 
Gesellschaftergesamtheit, die beschriebenen Gesetzeslücken durch klare und 
praktikable Regelungen im Gesellschaftsvertrag unter Rücksichtnahme auf die 
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu schließen, um nicht zuletzt die 
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und eine zielgerichtete 
Entscheidungsfindung zu ermöglichen. 
1.2   Zweck und Aufbau der Arbeit 
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen 
Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die 
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft 
eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der 
Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über 
diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in 
beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt. In der folgenden 
Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit 
dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs 
erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die 
damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu 
verdeutlichen. Die Ausführungen sollen im Ergebnis den 
Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten 
und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende 
gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung 
innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei 
auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der 
Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind 
die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden 
Arbeit. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird durchgängig die Form 
 1. Person Singular bzw. Plural, maskulin  verwendet. 
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
3 
2  Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-
gesellschaften GbR und OHG 
Obwohl die Gesellschafterversammlung kein notwendiges Organ der 
Personengesellschaften ist und es an gesetzlichen Regelungen hierzu fehlt,
1
geht die Praxis häufig einen anderen Weg, indem sie aufgrund 
gesellschaftsvertraglicher Anordnung eine Gesellschafterversammlung
2
 für die 
Beschlussfassung vorsieht.
3
 In diesem Fall ist es zweckmäßig, gleichzeitig 
Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung, Beschlussfähigkeit 
und Durchführung der Versammlung in das Vertragswerk aufzunehmen.
4
 Nicht 
selten kommt es vor, dass Gesellschaftsverträge in der Praxis hierüber keine 
oder nur lückenhafte Anordnungen enthalten.
5
 Haben die Gesellschafter auch 
ansonsten keine Bestimmungen über die konkreten Modalitäten einer 
Gesellschafterversammlung getroffen, stellt sich im Hinblick auf die 
Beschlussfassung die Frage, welche Regularien für die Einberufung und 
Durchführung der Versammlung heranzuziehen sind.
6
2.1 
Einberufung von Gesellschafterversammlungen  
2.1.1 Einberufungsrecht 
Fehlen zur Einberufung und Ladung entsprechende Regelungen im 
Gesellschaftsvertrag, ist es fraglich, wer das Recht zur Einberufung einer 
Gesellschafterversammlung hat. Das Schrifttum vertritt an dieser Stelle 
unterschiedliche Ansichten.
7
 Zum Teil wird davon ausgegangen, dass dieses 
Recht mangels gesellschaftsvertraglicher Abweichung grundsätzlich jedem 
Gesellschafter zusteht.
8
 Teilweise wird die Meinung vertreten, dass das 
1
  Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 11. 
2
  Nachfolgend auch ,,Versammlung" genannt.  
3
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2 (S. 128); 
 Schmidt/Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366. 
4
  Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 184; MünchAnwHdb. 
 PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 97. 
5
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 48.  
6
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 17. 
7
  MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 101.  
8
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29;  
 Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte  
  Personengesellschaft, S. 200.; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.  
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
4 
Einberufungsrecht ausschließlich den Geschäftsführern gebührt, sofern eine 
Entscheidung über Geschäftsführungsmaßnahmen Gegenstand der 
angestrebten Beschlussfassung ist. Bei Gesamtgeschäftsführung müssen alle 
gesamtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter gemeinsam einberufen.
9
Andere Autoren sprechen sich für eine analoge Anwendung von § 49 Abs. 1 
GmbHG aus.
10
 Nach dieser Vorschrift liegt das Einberufungsrecht generell bei 
den Geschäftsführern, unabhängig vom jeweiligen Inhalt des beabsichtigten 
Beschlusses. Im Falle von mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen 
einberufungsberechtigt.
11
Liegt das Einberufungsrecht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einzelner 
Gesellschafter, etwa den Geschäftsführern oder dem Versammlungsleiter, sind 
die übrigen Gesellschafter im Grundsatz von diesem Recht ausgeschlossen.
12
Hier vertritt die überwiegende Rechtsliteratur die Auffassung, dass den 
ausgeschlossenen Gesellschaftern wenigstens ein Einberufungsrecht aus 
,,wichtigem Grund" verbleiben muss, wonach sie die Einberufung der 
Versammlung von den dazu berechtigten Gesellschaftern verlangen oder wenn 
ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, die Versammlung durch ein 
subsidiäres  Selbsthilferecht analog § 50 Abs. 3  GmbHG selbst einberufen 
dürfen.
13
 Eine willkürliche Anwendung des Selbsthilferechts verstößt 
allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit der Folge, dass die 
Einberufung nicht zu beachten ist.
14
Die Gesellschafter müssen bei der Ausübung des Selbsthilferechts ihre 
Einberufungsgründe in der Ladung zur Versammlung einschließlich der 
Voraussetzungen zur Begründung des Selbsthilferechts deutlich machen.
15
Eine Einberufung aus ,,wichtigem Grund" liegt beispielsweise vor, wenn die 
Gesellschaftsinteressen oder die Interessen des einzelnen Gesellschafters die 
Einberufung dringend erfordern.
16
 Das Einberufungsrecht von einem 
9
    Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 441; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, 
    § 12 Rn. 38; Westermann Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 271.  
10
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost/Goette, HGB § 119 Rn. 36.  
11
  Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn. 2. 
12
  Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200. 
13
  Heymann/Emmerich, HGB § 119 Rn. 7; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29;  
  Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6;Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19. 
14
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19 a.E.; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12  
  Rn. 38.  
15
  Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn.119. 
16
  Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200. 
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
5 
bestimmten Kapitalquorum analog § 50 Abs. 1 GmbHG (10% des 
Stammkapitals) abhängig zu machen, wird bei Personengesellschaften 
regelmäßig nicht verlangt.
17
 Das Einberufungsrecht aus ,,wichtigem Grund" 
kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden und besteht 
unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag Vorschriften über die 
Einrichtung und Organisation einer Gesellschafterversammlung enthält.
18
2.1.2  Frist der Einladung 
Haben sich die einberufungsberechtigten Gesellschafter dazu entschieden, eine 
Gesellschafterversammlung anzuberaumen, stellt sich die weiterführende 
Frage, mit welcher Frist die Einladung zu erfolgen hat. Eine analoge 
Anwendung der Einberufungsfristen aus dem Aktienrecht wird überwiegend 
abgelehnt oder nur einschränkend befürwortet.
19
 Vielfach werden die 
Vorschriften des GmbH-Rechts zur Orientierung für eine angemessene 
Einberufungsfrist herangezogen.
20
 Entsprechend § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG 
wäre die Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken, 
wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem üblicherweise mit 
dem Zugang des Schreibens beim Adressaten gerechnet werden kann.
21
In jedem Fall muss den Gesellschaftern genügend Zeit zur Verfügung stehen, 
um sich über die geplante Maßnahme ausreichend informieren zu können.
22
Werden die Beschlüsse mit Mehrheit gefasst, kommt der Einladungsfrist eine 
nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die Interessen des Gesellschafters sind 
in diesen Fällen besonders schutzbedürftig, da er zu einer sofortigen 
Stimmabgabe gezwungen ist. Anders als bei einer einstimmigen 
Beschlussfassung kann er einen Beschluss, der durch die 
Gesellschaftermehrheit entschieden wird, nicht mehr durch das Hinauszögern 
seiner Zustimmung verhindern. Folglich benötigt er eine angemessene 
17
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 19; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte  
  Personengesellschaft, S. 202; a.A. Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn.  
    38 a.E.  
18
  Statt aller: MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49. 
19
  Vgl. Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6; Beck Hdb. PersG/Stengel § 2 Rn. 442. 
20
  Ebenroth/Boujong/Joost/Goette, HGB § 119 Rn. 39; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck  
  Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442.  
21
  Beck GmbH-Hdb./Fischer § 4 Rn. 31; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18. 
22
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 39; Vogel,  
    Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185. 
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
6 
Einladungsfrist, die ihm eine sachliche Vorbereitungszeit ermöglicht.
23
 Je nach 
Bedeutung des Beschlusses können die Fristen auch differenziert bemessen 
werden. Letztendlich müssen die Gesellschafter über Ort und Zeit der 
Versammlung so frühzeitig informiert werden, dass es allen möglich und 
zumutbar ist, der Versammlung beizuwohnen.
24
Eine zusätzliche Ankündigung der Tagesordnung ist notwendig, wenn es der 
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt.
25
 Strittig ist, ob es sich dabei um 
eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung handelt, 
wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Angaben hierzu enthält. 
Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass wenigstens die 
Einberufungsmitteilung den Gesellschaftern die wichtigsten Tages-
ordnungspunkte angeben muss, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf die 
zu fassenden Beschlüsse gewährleistet ist. Andernfalls ist jeder betroffene 
Gesellschafter dazu berechtigt, eine Vertagung der Beschlussfassung zu 
verlangen.
26
2.1.3 Form der Einladung 
Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung kann, wenn der 
Gesellschaftsvertrag hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, in 
beliebiger Form ergehen.
27
 Angesichts der herrschenden Formfreiheit im 
Recht der Personengesellschaften wird eine analoge Anwendung der 
körperschaftsrechtlichen Vorschriften über die Form einer Einladung 
überwiegend abgelehnt.
28
 Folglich genügt neben einem einfachen Brief auch 
23
  Nitschke, Die körperschaftliche Personengesellschaft, S. 200. 
24
  Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften  
    Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27.  
25
  Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.1 (S. 128 a.E.); Vogel, Gesellschafterbeschlüsse  
    und Gesellschafterversammlung, S. 185 a.E. 
26
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn.18; a.E; Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der  
  Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27; Vogel,  
    Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f.; a.A.  
  MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I  
  Rn. 480. 
27
  Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442 a.E. 
28
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 104,  
  a.A. Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 39 a.E. 
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
7 
eine Einberufung durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder Telefon, sofern der 
Zugang bei den Empfängern sichergestellt werden kann.
29
2.2 Durchführung 
von 
Gesellschafterversammlungen 
2.2.1 Teilnahmerecht  
Das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich 
nur den Gesellschaftern zu. Das gilt generell für alle Gesellschafter, selbst 
dann, wenn sie durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich 
oder im Einzelfall von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind.
30
 Die Teilnahme 
von Nichtgesellschaftern ist im Allgemeinen ausgeschlossen.
31
Vertreter 
können an der Versammlung nur teilnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag 
oder ein Gesellschafterbeschluss für die Ausübung des Stimmrechts einen 
Bevollmächtigten zulassen.
32
 Das Stimmrecht, sowie die Voraussetzungen 
einer Stimmrechtsvollmacht werden in Kapitel 3.3.1 ausführlich behandelt. 
Von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden ist die Teilnahme eines 
gesetzlichen Vertreters. Zu denken ist beispielsweise an einen gesetzlichen 
Vertreter eines nicht voll geschäftsfähigen Gesellschafters. Dieser darf generell 
an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Die Zustimmung der 
Gesellschafter oder eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag 
ist für seine Teilnahme nicht notwendig. Entsprechendes gilt für die Organe 
juristischer Personen  und die Vertreter von Personengesellschaften, sofern 
diese Mitgesellschafter an der Personengesellschaft sind.
33
Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Teilnahme von Nichtgesellschaftern an der 
Gesellschafterversammlung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme liegt 
vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt oder die 
Gesellschafter im Einzelfall zugestimmt haben.
34
 Folglich können auch 
29
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 442 a.E.; Vogel,  
    Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185. 
30
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30;  
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20.  
31
  Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30. 
32
  Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 443; vgl. MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann, § 4  
  Rn. 105-108. 
33
  Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 60; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 3 Rn. 110;  
    Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186. 
34
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20;  
  Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30.  
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
8 
sachverständige Dritte, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, 
Rechtsanwälte oder Notare nur dann an der Versammlung teilnehmen, wenn 
dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder ein hinreichender 
Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. In Ausnahmefällen kann es die 
Gesellschaftertreuepflicht gebieten, dem Wunsch eines einzelnen 
Gesellschafters nachzukommen und der Zulassung eines zur Verschwiegenheit 
verpflichteten persönlichen Beraters zuzustimmen. Dies gilt insbesondere 
dann, wenn über außergewöhnliche Geschäfte oder über komplizierte, die 
Kenntnisse des Gesellschafters übersteigende Gegenstände beschlossen werden 
soll und die Anwesenheit des Beraters den Mitgesellschaftern zumutbar 
erscheint.
35
2.2.2  Auskunfts- und Informationsrecht 
Jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft steht das Recht zu, in der 
Gesellschafterversammlung  Auskünfte zu verlangen und Anträge zu stellen. 
Dies ist unabhängig davon, ob er von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.
36
Wird dieses Recht verletzt, hat der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit, 
sich seiner Stimme zu enthalten oder die Rechtswirkung des Gesellschafter-
beschlusses zu bestreiten.
37
 Für die Gesellschafter, die von der 
Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spielt das Auskunfts- und 
Informationsrecht eine wichtige Rolle, denn sie haben nicht den gleichen 
Zugang zu Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wie die 
Geschäftsführer. Ferner muss es im Falle von Mehrheitsbeschlüssen 
gewährleistet sein, dass allen Gesellschaftern eine offene Aussprache zu den 
geplanten Maßnahmen ermöglicht wird, die schlussendlich den 
Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft unterstützt.
38
35
  Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; MünchAnwHdb.  
  PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 198; Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 444. 
36
  MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens § 119 Rn. 5a;  
  MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 111. 
37
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 5a;  
38
  MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 5a; 
  MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 111. 
Die Gesellschafterversammlung bei den Personengesellschaften GbR und OHG 
9 
2.2.3 Ablauf 
Der Ablauf der Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich frei gestaltet 
werden, sofern den Gesellschaftern ausreichend Möglichkeit zur Darlegung 
ihrer Meinung und zur Ausübung ihres Informationsrechts verbleibt.
39
 Die 
Benennung eines Versammlungsleiters ist nicht notwendig, kann bei einer 
größeren Zahl von Gesellschaftern aber durchaus hilfreich sein.
40
 Eine Pflicht 
zur Protokollierung der Versammlung besteht ebenfalls nicht, ist aber aus 
Dokumentations- und Beweisgründen ratsam. Wurde eine Niederschrift über 
den Verlauf der Versammlung angefertigt, hat jeder Gesellschafter das Recht, 
Einsicht zu nehmen und eine Abschrift zu verlangen.
41
 Die Kosten, die durch 
eine Gesellschafterversammlung anfallen, werden von der Gesellschaft 
getragen.
42
2.2.4  Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung  
Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn die 
Modalitäten für die Einberufung und Ladung ordnungsgemäß eingehalten 
wurden. Andernfalls sind die gefassten Beschlüsse unwirksam, sofern nicht 
alle Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt haben.
43
 Darüber hinaus 
kann der Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen an die 
Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellen. Insbesondere kann 
er sie davon abhängig machen, dass sich eine bestimmte Zahl von 
Gesellschaftern an der Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig bzw. 
erfolgreich ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine 
Regelungen, so ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn genügend 
Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, mit deren Stimmen nach den 
gesetzlichen oder den vertraglichen Vorschriften wirksam Beschlüsse gefasst 
werden können.
44
39
  Beck Hdb. PersG/Stengel § 3 Rn. 445. 
40
  Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186. 
41
  MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 49 a.E.; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 30. 
42
  Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 187. 
43
  Heymann/Emmerich, HGB § 119 Rn. 8; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29; enger  
  Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 11; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; 
  MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 116.  
44
  MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 112f. 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2008
- ISBN (eBook)
- 9783836615181
- DOI
- 10.3239/9783836615181
- Dateigröße
- 571 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule RheinMain – Wirtschaft, Studiengang Business Law
- Erscheinungsdatum
- 2008 (Juli)
- Note
- 2,0
- Schlagworte
- gesellschafterversammlung gesellschaft rechts offene handelsgesellschaft beschlussfassung stimmrecht
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					