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Ist die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zeitgemäß?

©2007 Diplomarbeit 99 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Seit der Einführung einer Versicherungspflicht für Selbständige mit nur einem Auftraggeber zum 01.01.1999 wird der Versicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder vermehrt Beachtung geschenkt. Einen bereits zuvor nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Personenkreis stellen die selbständig tätigen Lehrer dar. Auch diese Personen werden seit der „Wiederentdeckung“ der Selbständigen nicht länger vernachlässigt. So wird die bestehende Versicherungspflicht seit 1999 auch hier wieder vermehrt durchgesetzt, was die ehemalige BfA dazu veranlasste, vier- bis fünfstellige Nachzahlungsforderungen an viele der bis dahin nicht zahlenden selbständig tätigen Lehrer zu stellen, welche nun zunehmend aufgrund niedriger Einkommen und der Höhe der Beiträge einer größtenteils nicht tragbaren finanziellen Belastung gegenüberstehen. Umfangreiche Bemühungen seitens der Interessenvertretungen der selbständig tätigen Lehrer hinsichtlich einer finanzierbaren und gleichzeitig ausreichenden Altersvorsorge verdeutlichen die prekäre Lage dieses Personenkreises. Seit dem 01.01.2005 findet sich die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer zudem auch im Zuständigkeitsbereich der heutigen Regionalträger wieder, welche sich nun ebenfalls mit der Problematik auseinanderzusetzen haben. Dies sowie viele sich gegen die Versicherungspflicht richtende Prozesse vor dem Bundessozialgericht und eine kürzlich mit Beschluss vom 26. Juni 2007 vom Bundesverfassungsgericht abgewiesene Verfassungsbeschwerde gegen die bestehende Versicherungspflicht geben Anlass dazu, sich in der vorliegenden Arbeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach und in ihrer Ausgestaltung heute noch zeitgemäß ist.
Gang der Untersuchung:
Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, muss die bestehende Versicherungspflicht als Ganzes und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse betrachtet werden.
Zunächst soll daher ein kurzer Überblick über die Entstehungsgeschichte der Versicherungspflicht gegeben werden. Aufbauend darauf soll aufgezeigt werden, wer heute überhaupt unter den Begriff des Lehrers fällt und ob die Größe dieses Personenkreises einen solchen Umfang hat, als dass dies einen eigenen Versicherungspflichttatbestand rechtfertigt. Die sich dabei ergebenden Erkenntnisse sollen helfen, die Frage nach der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Gang der Untersuchung
1.2 Vorstellung der durchgeführten Umfrage

2 Entstehungsgeschichte der Versicherungspflicht
2.1 Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni
2.2 Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli
2.3 Übernahme durch die RVO und das AVG im Jahre
2.4 Änderungen des AVG ab dem 1. Juni
2.5 Weitere Entwicklung bis zum SGB VI
2.6 Zusammenfassung

3 Der erfasste Personenkreis und seine Bedeutung
3.1 Der versicherungspflichtige selbständig tätige Lehrer
3.1.1 Der Begriff des Lehrers
3.1.1.1 Die lehrende Tätigkeit
3.1.1.2 Abgrenzung zur beratenden Tätigkeit
3.1.2 Der Begriff der selbständigen Tätigkeit
3.1.2.1 Abgrenzungskriterien
3.1.2.2 Beurteilung der Gesamtumstände
3.1.3 Keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
3.1.3.1 Arbeitnehmer
3.1.3.2 Versicherungspflicht des Arbeitnehmers
3.1.3.3 Regelmäßigkeit und Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit
3.1.3.4 Die Eignung des Arbeitnehmers zur Bestimmung der Schutzbedürftigkeit
3.2 Bedeutsamkeit der Gruppe der selbständig tätigen Lehrer
3.3 Zusammenfassung

4 Ausgestaltung und Problembereiche der Versicherungspflicht
4.1 Versicherungsfreiheit und Befreiungsmöglichkeiten
4.1.1 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und Übungsleiterfreibetrag
4.1.2 Befreiung gemäß § 229 (1) SGB VI
4.1.3 Befreiung gemäß § 231 (6) SGB VI
4.1.4 Anwendbarkeit des § 6 SGB VI
4.1.5 Das Erfordernis einer generellen Befreiungsmöglichkeit
4.2 Beitragsverfahren
4.2.1 Beitragshöhe und Beitragstragung
4.2.2 Beitragsbelastung und Reformmodelle
4.3 Erfassung der selbständig tätigen Lehrer
4.4 Zusammenfassung

5 Eignung der gesetzlichen Rentenversicherung als Absicherungsform
5.1 Gesetzliche Rentenversicherung und private Vorsorge im Vergleich
5.2 Die Gefahr einer unzureichenden Absicherung
5.3 Zusammenfassung

6 Fazit

Anhang 1 – Ergebnisse der Umfrage
Anhang 2 – Beispielberechnung einer privaten Altersvorsorge
Anhang 3 – Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Verteilung der Tätigkeiten..

Abb. 2: Verteilung lehrend und beratend.

Abb. 3: Anzahl der Lehrer mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern

Abb. 4: Einkommensverteilung bei Lehrern ohne Arbeitnehmer

Abb. 5: Einkommensverteilung bei Lehrern mit Arbeitnehmern

Abb. 6: Entwicklung der Zahl selbständig Tätiger 1990-2006

Abb. 7: Versicherungspflichtige Selbständige kraft Gesetzes 1992-2005

Abb. 8: Bereitschaft zur Nutzung einer Befreiungsmöglichkeit

Abb. 9: Gründe für die Inanspruchnahme einer Befreiungsmöglichkeit

Abb. 10: Bevorzugte Absicherungsform bei freier Wahl

Abb. 11: Bereitschaft zur Beitragszahlung bei hälftiger Beitragstragung

Abb. 12: Prozentualer mtl. Aufwand für die Altersvorsorge

Abb. 13: Ansicht der Betroffenen zur eigenen Absicherungssituation

1 Einleitung

Seit der Einführung einer Versicherungspflicht für Selbständige mit nur einem Auftraggeber zum 01.01.1999 wird der Versicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder vermehrt Beachtung geschenkt. Einen bereits zuvor nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Personenkreis stellen die selbständig tätigen Lehrer dar. Auch diese Personen werden seit der „Wiederentdeckung“ der Selbständigen nicht länger vernachlässigt. So wird die bestehende Versicherungspflicht seit 1999 auch hier wieder vermehrt durchgesetzt, was die ehemalige BfA dazu veranlasste, vier- bis fünfstellige Nachzahlungsforderungen an viele der bis dahin nicht zahlenden selbständig tätigen Lehrer zu stellen[1], welche nun zunehmend aufgrund niedriger Einkommen und der Höhe der Beiträge einer größtenteils nicht tragbaren finanziellen Belastung gegenüberstehen. Umfangreiche Bemühungen seitens der Interessenvertretungen der selbständig tätigen Lehrer hinsichtlich einer finanzierbaren und gleichzeitig ausreichenden Altersvorsorge verdeutlichen die prekäre Lage dieses Personenkreises.[2] Seit dem 01.01.2005 findet sich die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer zudem auch im Zuständigkeitsbereich der heutigen Regionalträger wieder[3], welche sich nun ebenfalls mit der Problematik auseinanderzusetzen haben. Dies sowie viele sich gegen die Versicherungspflicht richtende Prozesse vor dem Bundessozialgericht und eine kürzlich mit Beschluss vom 26. Juni 2007 vom Bundesverfassungsgericht abgewiesene Verfassungsbeschwerde gegen die bestehende Versicherungspflicht geben Anlass dazu, sich in der vorliegenden Arbeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach und in ihrer Ausgestaltung heute noch zeitgemäß ist.

1.1 Gang der Untersuchung

Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, muss die bestehende Versicherungspflicht als Ganzes und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse betrachtet werden.

Zunächst soll daher ein kurzer Überblick über die Entstehungsgeschichte der Versicherungspflicht gegeben werden. Aufbauend darauf soll aufgezeigt werden, wer heute überhaupt unter den Begriff des Lehrers fällt und ob die Größe dieses Personenkreises einen solchen Umfang hat, als dass dies einen eigenen Versicherungspflichttatbestand rechtfertigt. Die sich dabei ergebenden Erkenntnisse sollen helfen, die Frage nach der grundsätzlichen Notwendigkeit der Versicherungspflicht zu beantworten. Anschließend soll untersucht werden, ob die heutige Ausgestaltung der Versicherungspflicht noch den Anforderungen der Realität entspricht und welche Probleme sich dadurch ergeben. Wo Änderungen erforderlich erscheinen, sollen zugleich auch Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Nach diesen ausführlichen Betrachtungen soll ergänzend zu den vorherigen Ausführungen noch versucht werden, zu klären, ob eine Versicherungspflicht zwingend in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt werden sollte oder ob eine private Absicherung eine sinnvolle Alternative darstellen kann. Den Abschluss findet die vorliegende Arbeit in einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und einem darauf aufbauenden Ausblick hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer.

1.2 Vorstellung der durchgeführten Umfrage

Die mit der vorliegenden Arbeit aufgeworfene Frage kann nur dann beantwortet werden, wenn auch die tatsächlichen Gegebenheiten und die heutige Situation der selbständig tätigen Lehrer bekannt sind. Die Datenlage zu diesem Personenkreis ist jedoch auch heute noch mehr als ungenügend, sei es hinsichtlich der Größe des Personenkreises, der sozialen Absicherung oder des Einkommens der selbständig tätigen Lehrer. Gerade diese Informationen sind jedoch für eine umfassende Beurteilung zwingend erforderlich. Daher wurde in Vorbereitung zu der vorliegenden Arbeit eine anonyme Umfrage unter selbständig tätigen Lehrern durchgeführt. Um einen derart schlecht erreichbaren Personenkreis dennoch befragen zu können, wurde die Umfrage im Internet in Form eines Fragebogens durchgeführt. Die Teilnehmer wurden in einschlägigen Diskussionsforen sowie durch Bekanntmachung der Umfrage bei den Interessenvertretungen der selbständig tätigen Lehrer für die Teilnahme an der Umfrage gewonnen. Von den 121 Teilnehmern haben 47 Personen die Umfrage auch beendet, so dass auch nur diese Ergebnisse berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass unter den Teilnehmern der Umfrage nicht alle Arten von Lehrtätigkeiten vertreten sind und die Ergebnisse daher lediglich als Anhaltspunkte dienen können. Dennoch wurden die Angaben der Umfrageteilnehmer an geeigneter Stelle in die vorliegende Arbeit eingebracht, um bestimmte Aspekte der Versicherungspflicht anhand realer Fakten besser beurteilen zu können. Der vollständige Fragenkatalog sowie die vollständige Auswertung der Umfrage finden sich im Anhang wieder.

2 Entstehungsgeschichte der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auf eine zum jetzigen Zeitpunkt über einhundertjährige Entwicklung zurückblicken. Allein dieser Umstand könnte zu der pauschalen Annahme führen, dass es sich bei der noch heute bestehenden Versicherungspflicht um eine Vorschrift handelt, die ihre Berechtigung längst verloren hat. Um dies im weiteren Verlauf beurteilen zu können, muss ein Gesamtbild der Versicherungspflicht geschaffen werden. Dazu gehört auch die geschichtliche Entwicklung der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer, welche im Folgenden von ihrer Einführung bis zum heutigen SGB VI kurz dargestellt werden soll.

2.1 Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889

Durch das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889[4] wurde erstmalig eine umfassende Versicherungspflicht der Bevölkerung eingeführt. Das Gesetz erfasste jedoch zunächst nur diejenigen, die ausschließlich auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen waren. Selbständige waren zum damaligen Zeitpunkt damit noch nicht von der Versicherungspflicht erfasst, man beschränkte sich vielmehr auf solche Personen, die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt waren. Erfasst waren zunächst vor allem nur Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge. Es galt der Grundsatz, dass eine höhere, mehr geistige Tätigkeit nicht zur Versicherungspflicht in der Invaliditäts- und Altersversicherung führte.[5] Hinsichtlich der Selbständigen allgemein war man außerdem der Ansicht, dass diese durch die Art ihrer Tätigkeit und den damit verbundenen Besitz an Produktionsmitteln grundsätzlich in der Lage waren, selbst für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit und für das Alter vorzusorgen.[6] Zwar erkannte man auch schon zur Einführung der Invaliditäts- und Altersversicherung, dass es Gruppen von Selbständigen gab, deren Situation vergleichbar mit der der Arbeiter war. Es wurde jedoch noch bewusst auf eine Versicherungspflicht dieser Personen verzichtet, was vor allem auf die doppelte Beitragsbelastung und eine dadurch befürchtete erschwerte Durchführung des Gesetzes zurückzuführen war.[7] Die selbständig tätigen Lehrer gehörten jedoch zu einer solchen Gruppe. Ihre einzige Einkommensquelle war, wie auch bei den bereits von der Versicherungspflicht erfassten Personen, ihre eigene Arbeitskraft. Die Schutzbedürftigkeit der selbständig tätigen Lehrer war damit vergleichbar hoch wie die der vom Gesetz erfassten Personen. Eine entsprechende staatliche Absicherung war jedoch zum damaligen Zeitpunkt trotzdem noch nicht vorgesehen.

2.2 Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899

Wenige Jahre später, mit Einführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899[8], wurden jedoch erstmalig auch die Lehrer der Versicherungspflicht unterworfen. Der Gesetzgeber hatte, auch aufgrund entsprechender Aufforderungen der Interessenvertretungen der Lehrer, eingesehen, dass diese sich in einer ähnlichen wirtschaftlichen Lage befanden wie die bereits zuvor versicherungspflichtigen Gruppen von Arbeitnehmern und dass eine selbständige Absicherung in den meisten Fällen daher nicht möglich war.[9] § 1 Nr. 2 des IVG ordnete daher die Versicherungspflicht für diejenigen Lehrer an, die Lohn oder Gehalt bezogen und einen regelmäßigen Arbeitsverdienst von nicht mehr als 2.000 Mark im Jahr erzielten. Damit wurde der Grundsatz aufgegeben, dass eine höhere, mehr geistige Tätigkeit nicht zur Versicherungspflicht führen sollte. Dadurch, dass nur die Lehrer, welche Lohn oder Gehalt bezogen, erfasst wurden, stellte sich die Frage, ob hierunter nur Lehrer in abhängiger Beschäftigung oder aber auch selbständig tätige Lehrer zu fassen waren. Ein Grund für die Einbeziehung auch der selbständig tätigen Lehrer wurde darin gesehen, dass auch hier eine gewisse soziale Abhängigkeit vorlag. Man ging davon aus, dass der Schüler des selbständig tätigen Lehrers vergleichbar mit dem Arbeitgeber eines abhängig Beschäftigten war.[10]

Gestützt auf die Gesetzesbegründung zum IVG[11] stellte das Reichsversicherungsamt daher auch in seiner diesbezüglichen Anleitung klar, dass die Versicherungspflicht nicht nur für angestellte Lehrer oder Hauslehrer gelten solle, sondern dass auch diejenigen Lehrer von der Versicherungspflicht erfasst wären, die bei verschiedenen Auftraggebern in gewerblicher Form Unterricht erteilten.[12] Hinsichtlich der Beschränkung des Gesetzestextes auf Lehrer, die Lohn oder Gehalt erzielten, wurde ausgeführt, dass bei diesen selbständig tätigen Lehrern das erhaltene Honorar für ihre Lehrtätigkeit als Lohn angesehen werden sollte.[13] Nur durch diese erweiterte Auslegung des eng gefassten Gesetzestextes war es überhaupt möglich, den Versicherungspflichttatbestand auch auf die selbständig tätigen Lehrer zu übertragen. Da man jedoch weiterhin nur denjenigen Personen, die wegen ihrer arbeitnehmerähnlichen Situation nicht in der Lage waren, selbst eine ausreichende Absicherung für das Alter zu treffen, eine staatliche Absicherung ermöglichen wollte, wurden die sog. Privatschulvorsteher nicht als versicherungspflichtig erachtet.[14] Diese Personen waren Inhaber einer eigenen Lehranstalt mit den entsprechenden Einnahmen und somit als Unternehmer aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht auf eine staatliche Absicherung angewiesen.

Aus dem Gesetzestext war eine Einbeziehung selbständig tätiger Lehrer in die Versicherungspflicht somit nicht ersichtlich, trotzdem wurde von nun an die Versicherungspflicht regelmäßig dann angenommen, wenn der jährliche Arbeitsverdienst 2.000 Mark nicht überschritt. So wurde beispielsweise hinsichtlich der Versicherungspflicht eines Musiklehrers und Chordirigenten, der bei einzelnen Privatpersonen und bei neun Gesangsvereinen als Lehrer tätig war, die Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung nur deshalb verneint, weil sein jährliches Einkommen die Grenze von 2.000 Mark überschritt.[15]

Die Gründe für die Einbeziehung der selbständig tätigen Lehrer entsprachen ebenfalls denen, die allgemein für eine staatliche Absicherung der schon vorher erfassten Personen galten. Sie waren ebenso wenig wie die abhängig Beschäftigten in der Lage, ausreichend einer wirtschaftlichen Notlage im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit vorzubeugen, was jedoch gerade der Zweck des IVG war.[16] Es war somit nur konsequent, diese Personen an der staatlichen Absicherung teilhaben zu lassen. Die Frage nach einer abhängigen Beschäftigung oder aber einer selbständigen Tätigkeit des Lehrers wurde daher auch als unproblematisch angesehen. So wurde beispielsweise auch die Versicherungspflicht einer selbständig tätigen Musiklehrerin in der Krankenversicherung durch die Rechtsprechung bestätigt.[17] Die dort getroffene Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht von Selbständigen war insofern auch auf die Invalidenversicherung übertragbar, als dass das Reichsversicherungsamt keinen Anlass dazu sah, den Begriff des Lehrers in der Invalidenversicherung anders auszulegen als in der Krankenversicherung.[18]

Damit waren ab sofort auch die selbständig tätigen Lehrer aufgrund der ergangenen Rechtsprechung versicherungspflichtig nach § 1 Nr. 2 des IVG.[19]

2.3 Übernahme durch die RVO und das AVG im Jahre 1911

Im Jahre 1911 wurde das bisher gültige Invalidenversicherungsgesetz durch die RVO und das AVG ersetzt. Die bisher gültigen Regelungen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Lehrer blieben erhalten. Zusätzlich fand jetzt auch eine Absicherung der Hinterbliebenen statt. Die RVO bestimmte von nun an in § 1226 (1) Nr. 5 die Versicherungspflicht von Lehrern.[20] Im AVG fand sich diese Regelung in § 1 (1) Nr. 5 wieder.[21] Eine genauere Festlegung hinsichtlich der Form, in der die Lehrtätigkeit ausgeübt wurde, fand nicht statt. Somit war die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern weiterhin nach der bisherigen Rechtsauslegung zu beurteilen. Die einzige Neuregelung fand sich in § 1 (3) AVG, wonach dort die Grenze für die Versicherungspflicht auf 5.000 Mark Jahresarbeitsverdienst festgelegt wurde. Eine Änderung der Bestimmungen des IVG fand in der RVO nicht statt, so dass dort ebenfalls eine Versicherungspflicht bis zur Grenze von 2.000 Mark Jahresarbeitsverdienst bestand. Daraus folgte bei Lehrern mit einem Jahresarbeitsverdienst von bis zu 2.000 Mark eine Doppelversicherung, welche erst mit Wirkung vom Jahr 1923 an abgeschafft wurde.[22]

2.4 Änderungen des AVG ab dem 1. Juni 1924

Die wirtschaftliche und soziale Lage nach dem Ersten Weltkrieg führte schließlich dazu, dass eine Absicherung der Selbständigen in den gesetzlichen Sicherungssystemen zunahm.[23] So wurde jetzt auch erstmals durch § 4 Nr. 2 AVG[24] ausdrücklich im Gesetz die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern angeordnet. Dies geschah zunächst in der Weise, dass über § 4 Nr. 2 AVG eine Gleichstellung der selbständig tätigen Lehrer mit den Angestellten in Berufen des Unterrichts, für die nach § 1 (1) Nr. 6 AVG Versicherungspflicht angeordnet wurde, erfolgte. Das AVG trat in dieser Form schließlich am 1. Juni 1924 in Kraft. Die Versicherungspflicht bestand von nun an dann, wenn der selbständige Lehrer in seinem Betrieb keine Angestellten beschäftigte. Die RVO wurde in diesem Zusammenhang in der Weise geändert, dass der Versicherungspflichttatbestand des § 1226 (1) Nr. 5 entfiel.[25] Somit war die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer von nun an ausschließlich im AVG geregelt.

2.5 Weitere Entwicklung bis zum SGB VI

Im weiteren Verlauf der Gesetzgebung fanden keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich der Versicherungspflicht mehr statt. Vor Inkrafttreten des SGB VI war die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer zuletzt in § 2 (1) Nr. 3 AVG zu finden.[26]

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989[27] wurde die Ablösung der RVO sowie des AVG durch das SGB VI beschlossen. Die bisherigen Regelungen hinsichtlich der selbständig tätigen Lehrer wurden fast unverändert in § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen. Lediglich die Beschränkung auf beschäftigte Angestellte, die einer Versicherungspflicht entgegenstanden, wurde in der Weise aufgegeben, dass nunmehr die Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, unabhängig davon, ob diese Arbeiter oder Angestellte waren, zum Wegfall der Versicherungspflicht des selbständig tätigen Lehrers führen konnte.[28]

Eine grundsätzliche Abkehr von der Versicherungspflicht der Selbständigen in der Rentenversicherung, somit auch der selbständig tätigen Lehrer, stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion. Ebenso konnte man sich nicht über eine Ausweitung der Versicherungspflicht einigen[29], so dass es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen geblieben ist.

2.6 Zusammenfassung

Die geschichtliche Entwicklung zeigt somit, dass es nicht von Beginn der gesetzlichen Sozialversicherung an selbstverständlich war, dass alle Erwerbstätigen, erst recht nicht die Selbständigen, eine garantierte Absicherung für die Risiken des Alters und den Verlust der Erwerbsfähigkeit hatten. Die im weiteren Verlauf der Entwicklung zunächst vorgenommene Einbeziehung der abhängig beschäftigten Lehrer, darauf folgend auch die der selbständig tätigen Lehrer, wurde daher auch nicht als zusätzliche Belastung, sondern vielmehr als ein Privileg angesehen. Fraglich ist jedoch, ob diese Ansicht von den Betroffenen auch heute noch vertreten wird. Im Rahmen der Fragestellung dieser Arbeit soll daher versucht werden, auch dieser Frage nachzugehen und mögliche Ergebnisse dann in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen.

3 Der erfasste Personenkreis und seine Bedeutung

Die vorherigen Ausführungen haben gezeigt, dass die Versicherungspflicht seit ihrer Einführung insgesamt ohne erhebliche Änderungen bis zum heutigen Zeitpunkt beibehalten wurde. Allein aus dieser Erkenntnis lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, ob die bestehenden Vorschriften noch zeitgemäß sind oder nicht. Es soll daher im Folgenden dargestellt werden, wer heute überhaupt und unter welchen Voraussetzungen unter den Begriff des selbständig tätigen Lehrers fällt. Anschließend soll versucht werden, die Größe dieses Personenkreises und damit seine Bedeutung aufzuzeigen, um beurteilen zu können, ob eine eigene Versicherungspflicht heute grundsätzlich noch gerechtfertigt und damit zeitgemäß ist.

3.1 Der versicherungspflichtige selbständig tätige Lehrer

Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegen selbständig tätige Lehrer der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Formulierung im Gesetz scheint zunächst eindeutig zu sein. Betrachtet man jedoch die seit Einführung der Versicherungspflicht ergangene Rechtsprechung, so wird deutlich, dass gerade die Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI einer ausführlichen Auslegung bedurfte. Im Folgenden soll daher zunächst dargelegt werden, welche Tätigkeiten denen eines Lehrers zuzurechnen sind und wann eine lehrende Tätigkeit als selbständig ausgeübt anzusehen ist. Darüber hinaus soll betrachtet werden, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Versicherungspflicht ausschließt und darauf aufbauend der Frage nachgegangen werden, ob dies ein geeignetes Abgrenzungskriterium für oder gegen eine Versicherungspflicht und damit für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit speziell des selbständig tätigen Lehrers ist.

3.1.1 Der Begriff des Lehrers

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Lehrers im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung selbst nicht definiert. Daher bedurfte schon der Begriff des Lehrers einer Auslegung durch die Rechtsprechung, deren Ergebnisse im Folgenden dargestellt werden sollen. Dabei ist zwischen einer lehrenden Tätigkeit sowie einer beratenden Tätigkeit zu unterscheiden, da nur die überwiegend lehrende Tätigkeit auch tatsächlich zur Versicherungspflicht führen kann.

3.1.1.1 Die lehrende Tätigkeit

Bei Einführung der Versicherungspflicht wurde zunächst, gestützt auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, angenommen, dass nicht jede Lehrtätigkeit zur Versicherungspflicht führen könne.[30] Man beschränkte sich vielmehr auf solche Lehrtätigkeiten, die „[…] der geistigen Entwickelung auf dem Gebiet der Wissenschaften und schönen Künste […]“[31] dienten. Lehrtätigkeiten in praktischen Bereichen, also z. B. die des Turnlehrers, des Reitlehrers oder des Handarbeitslehrers, unterlagen nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie einem Erziehungszweck untergeordnet waren.[32] Diese Tätigkeiten wurden also vielmehr unter den Begriff des Erziehers als unter den des Lehrers gefasst. Andere lehrende Tätigkeiten, die nicht einem bestimmten Erziehungszweck untergeordnet waren, waren damit nicht versicherungspflichtig. Eine Abgrenzung wurde hier in der Gewerbeordnung gefunden. Übte der Lehrer eine Tätigkeit aus, die in der Gewerbeordnung geregelt war, so unterlag er damit nicht der Versicherungspflicht.[33] Damit war der Begriff des Lehrers zur Einführung der Versicherungspflicht noch sehr eng ausgelegt worden. Grundsätzlich wurde diese Auffassung zunächst auch beibehalten. So wurde beispielsweise hinsichtlich der Versicherungspflicht eines Schuhmachermeisters, der neben seinem Hauptberuf auch an einer gewerblichen Fortbildungsschule Zeichnen für Schumacher lehrte, eine Versicherungspflicht nur deshalb bejaht, weil der Lehrplan der Schule auch eine allgemein erzieherische Fortbildung der Schüler vorsah und der Unterricht des Schuhmachermeisters sich organisatorisch in diesen Lehrplan eingliederte.[34]

Diese Auffassung änderte sich erst mit Änderung des AVG im Jahre 1923 und der von nun an ausschließlich dort zu findenden Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht eines beschäftigten Kraftfahrlehrers stellte das Reichsversicherungsamt fest, dass Lehrtätigkeiten von nun an auch dann der Versicherungspflicht unterliegen würden, wenn sie keinen erzieherischen Hintergrund hätten.[35] Es sollte von nun an nicht mehr auf das unterrichtete Fach oder die Art der vermittelten Kenntnisse ankommen, wenn es um die Beurteilung der Versicherungspflicht ging. Über die von dort an auch erfolgte gesetzliche Gleichstellung mit den Lehrern in abhängiger Beschäftigung galt diese Festlegung somit auch für die Lehrer, die ihre Tätigkeit selbständig ausübten.

Heute wird einhellig die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Lehrers über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus auch in einem weiteren Sinne zu verstehen ist.[36] Eine Lehrtätigkeit wird immer dann angenommen, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob praktisches oder theoretisches Wissen vermittelt wird oder ob eine pädagogische Qualifikation oder Ausbildung des Lehrers vorliegt, es kommt demnach auch nicht darauf an, wie dieser sich das zu vermittelnde Wissen angeeignet hat.[37] Ebenso ohne Bedeutung für die Einbeziehung einer Lehrtätigkeit in die Versicherungspflicht ist die Frage, ob die Tätigkeit in einem eigenen Betrieb ausgeübt wird.[38]

Unter diesen Voraussetzungen lassen sich heute fast alle Tätigkeiten, die eine Vermittlung von Wissen oder Können zum Inhalt haben, derjenigen eines Lehrers zuordnen. Neben den klassischen Lehrtätigkeiten in der schulischen Ausbildung und der Erwachsenenbildung an Volkshochschulen wurden in den letzten Jahren durch Entscheidungen des BSG auch andere Tätigkeiten, wie die des Aerobictrainers[39] oder die eines Betriebswirtes, der in verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht im Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erteilt[40], der Tätigkeit als Lehrer zugerechnet. Eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht vor, wenn lediglich eine Einweisung in eine bestimmte Tätigkeit erfolgt, sich daran aber keine weitere Überwachung oder Erfolgskontrolle anschließt.[41] Im Bereich des Sports wurde beispielsweise die reine Einweisung in die Benutzung eines Gerätes vom BFH nicht als unterrichtende bzw. lehrende Tätigkeit angesehen, sondern vielmehr nur als Voraussetzung für eine rein gewerbliche Tätigkeit.[42] Gänzlich ausgeschlossen wird eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn es sich um eine therapeutische Tätigkeit, beispielsweise die eines Logopäden, handelt.[43] Diese Tätigkeiten haben vorrangig nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern vielmehr die Behandlung der Patienten zum Inhalt und fallen daher zu Recht nicht unter den Begriff des Lehrers. Zwar unter den Begriff des Lehrers, aber nicht unter die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, fallen Lehrtätigkeiten in künstlerischen Bereichen. Diese Personen unterliegen in der Regel der weniger problematischen und für sie günstigeren Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI.[44]

Im Rahmen der durchgeführten Umfrage wurden die Umfrageteilnehmer auch nach der Art ihrer Lehrtätigkeit befragt. Dazu ist festzustellen, dass in der Umfrage sowohl die klassischen Lehrtätigkeiten, wie z. B. die Volkshochschuldozenten, erfasst wurden als auch solche Lehrtätigkeiten, welche erst durch die oben beschriebene weite Auslegung des Begriffs des Lehrers zu diesem Personenkreis gezählt werden können. Unter den insgesamt 47 Teilnehmern, die die Umfrage auch beendet haben, befanden sich, bedingt dadurch, dass die Umfrage nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet war, vor allem Aerobictrainer, Fahrlehrer, Dozenten für Deutsch als Fremdsprache und sonstige Honorarlehrkräfte. Eine Verteilung der Tätigkeiten ist der folgenden Darstellung zu entnehmen.

Abb. 1: Verteilung der Tätigkeiten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: eigene Ermittlungen und Darstellung

Da neben den drei klar definierbaren Gruppen der Aerobictrainer, Fahrlehrer und DaF-Dozenten die Umfrageteilnehmer auch andere Lehrtätigkeiten, wie z. B. Italienischlehrer oder EDV-Lehrer, angaben, wurden diese Personen als sonstige Honorarlehrkräfte erfasst. Es kann damit zunächst festgestellt werden, dass die oben beispielhaft aufgeführten Entscheidungen des BSG nicht nur Einzelfälle betreffen, vielmehr fallen hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit alle Umfrageteilnehmer unter den Begriff des Lehrers im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Aufgrund der oben beschriebenen weiten Auslegung des Begriffs des Lehrers und der Tatsache, dass damit eine Vielzahl von heute ausgeübten Tätigkeiten unter den Tatbestand des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI fallen, kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer lediglich um eine antiquierte Vorschrift handelt, die an der Realität der heutigen Arbeitswelt vorbeigehen würde.

3.1.1.2 Abgrenzung zur beratenden Tätigkeit

Die Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich grundsätzlich nur auf eine lehrende Tätigkeit. Eine der lehrenden Tätigkeit ähnliche Art der Wissensvermittlung kann eine beratende Tätigkeit sein. Auch durch eine Beratung können Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, obwohl Sinn und Zweck der Beratung lediglich die Bereitstellung einer Entscheidungshilfe an den Ratsuchenden sein soll.[45] In der Praxis ist eine Abgrenzung zwischen lehrend und beratend jedoch meist nur schwer möglich. Dies dürfte vor allem auch daran liegen, dass die Betroffenen meist selbst nicht genau differenzieren können, welche Art von Tätigkeit von ihnen überwiegend ausgeübt wird. Bei der durchgeführten Umfrage zeigte sich folgende Verteilung:

Abb. 2: Verteilung lehrend und beratend

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: eigene Ermittlungen und Darstellung

Auch hier wird deutlich, dass eine Abgrenzung schon für die Betroffenen selbst schwierig ist. So ist bei den Aerobictrainern festzustellen, dass diese ihre Tätigkeit, obwohl jedes Mal mit Aerobic- oder Fitnesstrainer beschrieben, sowohl im Bereich der lehrenden, der beratenden als auch der von beiden Aspekten geprägten Tätigkeit sahen. Bedingt durch die individuelle Auffassung der eigenen Tätigkeit ist eine solche Verteilung allerdings nicht ungewöhnlich. Hinsichtlich eines solchen Problemfalls hat das BSG aber bereits klargestellt, dass eine Lehrtätigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Aerobic-Trainer lediglich für den Moment dem unterrichtenden Kurs Bewegungsabläufe vermittelt, diese jedoch außerhalb des Kurses von den Teilnehmern nicht reproduzierbar sind.[46] Die Klägerin sah ihre Tätigkeit in diesem Fall nicht als lehrend an. Ähnliche Einschätzungen der Betroffenen im Rahmen der Umfrage sind wahrscheinlich und könnten zu diesem Ergebnis geführt haben. Letztlich muss hier in der Praxis jeder Fall individuell betrachtet werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei einer sowohl beratenden als auch lehrenden Tätigkeit festzustellen ist, ob die zur Versicherungspflicht führende lehrende Tätigkeit insgesamt überwiegt.[47]

3.1.2 Der Begriff der selbständigen Tätigkeit

Liegt eine lehrende Tätigkeit vor, so setzt die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin voraus, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn eine selbständige Arbeitsleistung erbracht wird.[48] Eine Unterscheidung zwischen einer Lehrtätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einer Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird, ist jedoch in vielen Fällen nicht ohne Weiteres möglich. Dies gilt umso mehr für die Tätigkeit eines Lehrers, die sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch einer Selbständigkeit ausgeübt werden kann. Eine Abgrenzung ist jedoch trotzdem erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der selbständig tätige Lehrer den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe selbst zu tragen hat.[49] Allein deshalb ist es für den Versicherten bereits von entscheidender Bedeutung, ob dieser einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit nachgeht.[50] Daher bedarf auch der Begriff der selbständigen Tätigkeit einer eingehenden Erläuterung.

Die im Folgenden dargestellte Abgrenzungsproblematik ist dabei nicht allein auf die Sozialversicherung beschränkt, sondern ist genau so auch im Arbeitsrecht und im Steuerrecht vorzufinden[51], weshalb auch die dort gemachten Feststellungen für die Beurteilung mit heranzuziehen sind. Für eine Heranziehung der arbeitsrechtlichen Entscheidungen spricht außerdem, dass die verwendeten Begrifflichkeiten denen aus dem Sozialversicherungsrecht inhaltlich im Wesentlichen gleichen.[52]

3.1.2.1 Abgrenzungskriterien

Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist zunächst, dass auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird, also eine Tätigkeit auch wirklich ausgeübt wird.[53] Beim Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer ergeben sich hier keine Probleme, da allein die Art der Tätigkeit bereits eine Arbeitsleistung durch den Lehrer voraussetzt. Diese tatsächliche Arbeitsleistung muss in selbständiger Form erbracht werden. Was genau aber unter einer Selbständigkeit zu verstehen ist, wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Rentenversicherung nicht definiert. Eine Definition enthält das HGB hinsichtlich des Handelsvertreters, wonach dieser dann selbständig ist, wenn er seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten kann.[54] Die Gerichte haben diese Formulierung als allgemeinen Rechtsgedanken verstanden[55] und aufbauend darauf im Rahmen ihrer Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, nach denen eine Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ermöglicht werden soll. Selbständig ist demnach nach der ständigen Rechtsprechung im Wesentlichen derjenige, der ein Unternehmerrisiko trägt, frei über seine eigene Arbeitskraft verfügen kann und nicht weisungsgebunden ist.[56]

Ein Unternehmerrisiko wurde in der früheren Rechtsprechung immer nur dann gesehen, wenn der Selbständige eigenes Kapital einsetzt, ohne Gewissheit darüber zu haben, ob dieser Einsatz auch den gewünschten Erfolg mit sich bringt.[57] Die Tätigkeit des Lehrers bedingt in der Regel jedoch nur einen geringen oder keinen Kapitaleinsatz, vielmehr wird hier fast ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Für diese Fälle änderte das BSG in der weiteren Rechtsprechung seine Auffassung vom Begriff des Unternehmerrisikos und sah nun auch für Tätigkeiten ohne Kapitaleinsatz ein Unternehmerrisiko, hier jedoch bezogen auf den ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft.[58] Ein solches Risiko liegt beispielsweise dann vor, wenn im Krankheitsfall die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann und mangels einer für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer obligatorischen Entgeltfortzahlung kein Einkommen mehr erzielt werden kann.[59] Ein vorliegendes Unternehmerrisiko wurde durch das BSG auch beispielsweise im Fall einer Volkshochschuldozentin festgestellt, die bei Nichtzustandekommen, Ausfall oder vorzeitigem Abbruch der von ihr geführten Kurse keinen Anspruch auf anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft innerhalb der Volkshochschule hatte und nur eine geringe Ausfallentschädigung erhielt. Nach Ansicht des BSG hatte die zustehende Ausfallentschädigung auch keinen Mindestlohncharakter und konnte damit auch nicht das Unternehmerrisiko ausschließen.[60] Derartigen unternehmerischen Risiken muss sich ein beschäftigter Lehrer hingegen nicht stellen, da in diesem Fall der Arbeitgeber das Risiko trägt. Das Tragen eines Unternehmerrisikos ist somit ein bedeutendes, allerdings nicht allein heranzuziehendes Merkmal für die Beurteilung einer selbständigen Tätigkeit.

Die Selbständigkeit bedingt darüber hinaus, dass frei über die eigene Arbeitskraft verfügt werden kann und der Selbständige weisungsfrei handeln kann. Hierbei ergeben sich jedoch gerade im Bezug auf die Tätigkeit eines Lehrers Probleme. Ein Dozent an einer Volkshochschule, Fachhochschule oder Universität ist bereits allein bedingt durch die Art der Tätigkeit in gewisser Weise nicht vollkommen frei. Eine Abstimmung über Zeit, Ort und den äußeren Rahmen der Tätigkeit mit der Bildungseinrichtung ist für das Funktionieren des gesamten Lehrbetriebs aber unabdingbar und schließt gerade deshalb auch eine selbständige Tätigkeit nicht pauschal aus.[61] Sie wird auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass bestimmte Ziele einer Tätigkeit vorgegeben sind. Sofern der Lehrer selbst entscheiden kann, wie er das vorgegebene Ziel erreicht, ist er diesbezüglich auch als weisungsfrei anzusehen.[62] Das BAG ist beispielsweise in einem Fall eines Volkshochschuldozenten unter anderem deshalb von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, weil Unterrichtszeit und Unterrichtsinhalt zwischen ihm und der Einrichtung vertraglich geregelt waren und somit dem Weisungsrecht der Volkshochschule durch vorherige Vereinbarung entzogen wurden.[63] Im gleichen Fall wurde auch nochmals die ständige Rechtsprechung des BAG bestätigt, wonach die Vorgabe des Ortes, an dem die Lehrtätigkeit auszuführen ist, keinesfalls zu einer persönlichen Abhängigkeit und damit zur einer Weisungsgebundenheit führt. Vielmehr sei es für eine solche Tätigkeit typisch, dass diese nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichtet werden kann. Bei der Beurteilung der Weisungsfreiheit kommt es außerdem auch darauf an, wie weit die Einrichtung außerhalb der vereinbarten Unterrichtszeit über den Lehrer verfügen kann, ihn also beispielsweise zur Teilnahme an Informations- und Schulungsveranstaltungen verpflichten kann.[64]

Gerade bei den selbständig tätigen Lehrern ist somit aufgrund der Art ihrer Tätigkeit eine gewisse Einbindung in die Einrichtung, in der sie unterrichten, zwangsläufig vorhanden. Es kommt daher vor allem entscheidend darauf an, wie stark der Einfluss der Einrichtung auf die Unterrichtsgestaltung ist und ob eine darüber hinausgehende Verwertung der Arbeitskraft des Lehrers vorgesehen ist.

Sämtliche Feststellungen gelten indes nicht nur für Lehrer an Volkshochschulen und Hochschulen, sondern in gleicher Weise auch für alle anderen Tätigkeiten, die nach den bereits oben gemachten Ausführungen in Abschnitt 3.1.1.1 unter den Begriff des Lehrers fallen.

3.1.2.2 Beurteilung der Gesamtumstände

Insgesamt kommt es damit bei der Beurteilung immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls und eine Abwägung aller relevanten Tatsachen an. Sprechen bestimmte Merkmale für eine abhängige Beschäftigung, andere hingegen für eine selbständige Tätigkeit, kommt es bei der Beurteilung darauf an, welche Merkmale überwiegen.[65] Bei der Abwägung können auch die vertraglichen Vereinbarungen eine Entscheidungshilfe darstellen, dürfen allerdings nicht Grundlage der Gesamtbeurteilung sein, da es hier vornehmlich auf die oben dargestellten tatsächlichen Verhältnisse ankommt.[66]

Im Ergebnis zeigt sich damit, dass eine pauschale Aussage über das Vorliegen einer Selbständigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung allein aufgrund des Inhalts der Tätigkeit nicht gemacht werden kann. Durch die Fülle von möglichen einzelvertraglichen Vereinbarungen, der individuell ausgestalteten Eingliederung in die jeweilige Einrichtung und durch die Vielzahl der Tätigkeiten, die unter den Begriff des Lehrers fallen können, ist in Zweifelsfällen eine eingehende Prüfung erforderlich. Um für die Beteiligten eine Rechtssicherheit zu schaffen, wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999[67] ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV eingeführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt im Rahmen dieses Verfahrens anhand der Angaben der Beteiligten fest, ob die fragliche Tätigkeit selbständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wird.

Die bisher ergangene Rechtsprechung kann indes aufgrund der oben angeführten individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls lediglich als Anhaltspunkt dienen. Hinsichtlich der weit verbreiteten Tätigkeiten wurden neben den Dozenten an Volkshochschulen[68] auch Lehrbeauftragte an Hochschulen seit der Entscheidung des BSG vom 27.03.1980[69] regelmäßig als Selbständige anerkannt. Dagegen sind Lehrer an allgemein bildenden Schulen in aller Regel Arbeitnehmer[70] und damit im Sinne der Sozialversicherung abhängig Beschäftigte.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann somit nur dann eindeutig festgestellt werden, wenn nach Würdigung aller Merkmale der jeweiligen Tätigkeit diese nach den oben aufgeführten Kriterien denen einer selbständigen Tätigkeit entsprechen.

3.1.3 Keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern

Nach dem Wortlaut des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI erstreckt sich die Versicherungspflicht nur auf solche selbständig tätigen Lehrer, die regelmäßig selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigen.

Im Folgenden soll daher die Ausgestaltung dieser Regelung dargestellt und erläutert werden. Anschließend soll Bezug nehmend auf die Fragestellung der vorliegenden Arbeit auch festgestellt werden, ob die Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein geeignetes Kriterium ist, um über das Vorliegen von Versicherungspflicht zu entscheiden.

Selbständig tätige Lehrer sollten, wie bereits im Rahmen der Entstehungsgeschichte erläutert wurde, deshalb der Versicherungspflicht unterliegen, weil durch ihre mit abhängig Beschäftigten vergleichbare Situation eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in aller Regel nicht möglich war. Sie werden daher bis heute als gleichermaßen schutzbedürftig angesehen. Gerade diese Schutzbedürftigkeit entfällt jedoch dann, wenn die Situation des selbständig tätigen Lehrers nicht mehr mit der eines abhängig Beschäftigten vergleichbar ist. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers heute dann der Fall sein, wenn der selbständig tätige Lehrer in der Lage ist, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Wie bereits in Abschnitt 2.5 ausgeführt, schloss vor Einführung des SGB VI lediglich die Beschäftigung von Angestellten die Versicherungspflicht aus, nicht jedoch die Beschäftigung von Arbeitern. Dies führte dazu, dass nur die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern zum Wegfall der Versicherungspflicht führte, welche auch gleichwertige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten, ausübten. Die Beschäftigung von Hilfskräften, die nicht Angestellte waren, führte damit nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht. Durch das SGB VI wurde der Begriff des Angestellten durch den des Arbeitnehmers ersetzt, was zur Folge hatte, dass es von nun an nicht mehr auf die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers ankam. Die Versicherungspflicht entfällt damit heute in jedem Fall, wenn Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigen Umfang beschäftigt werden.

3.1.3.1 Arbeitnehmer

Der Begriff des Arbeitnehmers wurde wie bereits erwähnt erst mit dem SGB VI eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit jedoch keine grundlegende Änderung, sondern wollte lediglich eine Harmonisierung erreichen und somit eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten überflüssig machen.[71]

Wer unter den für die gesetzliche Rentenversicherung sonst unüblichen Begriff des Arbeitnehmers fällt, ist indes nicht unumstritten, zumal eine abschließende Definition durch den Gesetzgeber nicht erfolgt ist.[72] In Anlehnung an die Regelungen bezüglich des Begriffs der Beschäftigung des § 7 (1) und (2) SGB IV sind als Arbeitnehmer all diejenigen zu betrachten, die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis stehen.[73] Die bereits in Abschnitt 3.1.2 dargelegten Unterscheidungsmerkmale zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind hier gleichermaßen anwendbar. Daraus ergibt sich auch, dass vom selbständigen Lehrer eingesetzte Selbständige nicht als Arbeitnehmer gelten und somit auch nicht die Versicherungspflicht des Lehrers berühren. So hat auch das BSG im Fall eines Handelsvertreters, welcher nach der vom Grundgedanken her ähnlichen Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wird, entschieden, dass der Einsatz von Selbständigen nicht zwangsläufig zu einer Vervielfältigung der eigenen Arbeitskraft und damit zu einer wirtschaftlich anderen Stellung führt, als diese sich ohne Einsatz von weiteren Selbständigen darstellen würde.[74] In einer weiteren Entscheidung betreffend einen ebenfalls vergleichbaren Physiotherapeuten stellte das BSG außerdem fest, dass gegenüber eingesetzten Selbständigen auch keinerlei sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestünden, weshalb eine Vergleichbarkeit mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Begriff des Arbeitnehmers nicht in Frage käme.[75] Gerade die Bezugnahme auf die nicht veränderte wirtschaftliche Stellung ist hier ausschlaggebend, da nach der Entstehungsgeschichte nur solche selbständigen Lehrer versicherungspflichtig sein sollen, die einer arbeitnehmerähnlichen Situation gegenüberstehen.

Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber jedoch eindeutig festgelegt, ob eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. § 2 S. 4 Nr. 1 SGB VI stellt klar, dass auch Auszubildende als Arbeitnehmer anzusehen sind. Teile der Literatur sehen jedoch diese Regelung als verfehlt an, da der Auszubildende in aller Regel nicht derartige Arbeit leistet, als dass hierdurch eine so erhebliche Einkommenssteigerung des Selbständigen resultieren würde, dass eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung möglich wäre und damit die Schutzbedürftigkeit des Selbständigen entfallen würde.[76] Der Gesetzgeber stellt hierbei ausschließlich darauf ab, in welchem Umfang Arbeitnehmer, hier Auszubildende, finanziell für den Selbständigen tragbar sind. Er berücksichtigt jedoch fälschlicherweise nicht, dass der eigentliche Schutzzweck der Versicherungspflicht auf die ausschließliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft abstellt, was bei der Beschäftigung eines Auszubildenden nach wie vor der Fall sein dürfte. Insofern ist diese Festlegung des Gesetzgebers nicht unproblematisch und auch nicht mit dem geschichtlichen Grundgedanken der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer vereinbar.

Nicht zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zählen hingegen nach § 2 S. 4 Nr. 2 SGB VI diejenigen, welche nur aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 (2) S. 2 SGB VI versicherungspflichtig werden. Dies deshalb, weil sich durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit keine vermindernden Auswirkungen auf die Schutzbedürftigkeit des selbständig tätigen Lehrers ergeben.[77]

Hinsichtlich mitarbeitenden Familienangehörigen ist anzumerken, dass diese nur dann als Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn sie in allen Bereichen auch wie solche behandelt werden, vor allem wenn sie eine entsprechende Bezahlung erhalten und dem Weisungsrecht des Selbständigen unterliegen.[78]

3.1.3.2 Versicherungspflicht des Arbeitnehmers

Nach dem Wortlaut des Gesetzes entfällt die Versicherungspflicht des Selbständigen dann, wenn er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Eine lediglich am Wortlaut des Gesetzes orientierte Anwendung würde jedoch dem Grundgedanken der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer nicht gerecht werden und auch der Sichtweise der Rechtsprechung zuwiderlaufen.[79] Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, wie diese Bestimmung im Gesetz zu verstehen ist.

Für die Beurteilung und Abgrenzung der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers kann allgemein auf die Regelung des § 8 (1) Nr. 1 SGB IV abgestellt werden, wonach eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers 400 Euro monatlich nicht übersteigt. In diesem Fall besteht nach § 5 (2) S. 1 SGB VI Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine solche Beschäftigung führt damit nicht zum Entfallen der Versicherungspflicht des Selbständigen.

Um jedoch dem Schutzzweck der Versicherungspflicht gerecht zu werden, reicht eine Sichtweise bezogen auf den Status des Arbeitnehmers nicht aus.[80] Der Selbständige soll nur dann nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wenn er wirtschaftlich in der Lage ist, Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang zu beschäftigen. Die Beurteilung muss also nicht anhand des Status des Arbeitnehmers erfolgen, sondern vielmehr die Situation des Selbständigen heranziehen.

So hat auch das BSG in einem früheren Urteil bereits klargestellt, dass die Entgelte mehrerer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer zusammenzurechnen sind und dass dies bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zum Wegfall der Versicherungspflicht des Selbständigen führen müsse, andererseits eine nur wegen weiterer Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bestehende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht des Selbständigen führen könne.[81] Diese Ansicht spiegelt auch die herrschende Meinung in der Literatur wieder.[82] Eine andere Auffassung hingegen orientiert sich rein am Wortlaut des Gesetzes und vertritt die Meinung, dass eine Versicherungspflicht auch dann nicht entfällt, wenn mehrere geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Entgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.[83] Es ist nicht zu bestreiten, dass bei der Beschäftigung mehrerer geringfügig entlohnter Arbeitnehmer der Selbständige sich in einer derartigen finanziellen Lage befindet, dass er nicht mehr des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf. Die herrschende Meinung vertritt insofern die Ansicht, dass es unerheblich ist, ob ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird oder ob mehrere Arbeitnehmer nur geringfügig, zusammen aber mehr als geringfügig, beschäftigt werden. Würde man der Mindermeinung folgen, so würde es unvermeidlich zu Ungleichbehandlungen kommen. Derjenige Lehrer, der aus betrieblichen oder sozialen Gründen mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einstellt, würde demnach weiter der Versicherungspflicht unterliegen. Würde dieser Lehrer jedoch nur einen mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einstellen, würde die Versicherungspflicht entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung wollte. Insofern sollte der herrschenden Meinung gefolgt werden. Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern aber überhaupt ein geeignetes Abgrenzungskriterium für oder gegen die Schutzbedürftigkeit des Selbständigen darstellt, soll später geklärt werden und kann daher zunächst offen bleiben.

[...]


[1] Herdt, Rentenversicherung, S. 20

[2] Herdt, Rentenversicherung, S. 20 ff.

[3] Pezoldt, Info DRV in Bayern 2005, S. 466

[4] RGBl I 1889, 97

[5] RVA AN 1915, Nr. 7, 579 (580)

[6] Steinmeyer, S. 214

[7] RTDrucks. 1888/89, Nr. 10, S. 43

[8] RGBl I 1899, 463

[9] RTDrucks. 1898/99, Nr. 93, S. 240 f.

[10] Jaeger, DOK 1938, S. 925

[11] RTDrucks. 1898/99, Nr. 93, S. 239

[12] RVA AN 1900, Nr. 1a, 293

[13] RVA AN 1900, Nr. 1a, 293

[14] RVA AN 1900, Nr. 1a, 293

[15] RVA AN 1910, Nr. 6, 471

[16] RTDrucks. 1898/99, Nr. 93, S. 241 f.

[17] RVA AN 1915, Nr. 7, 579 (581)

[18] RVA AN 1915, Nr. 7, 579 (581)

[19] Hauck/Noftz SGB VI – Fichte § 2 RN 12

[20] RGBl I 1911, 737 f.

[21] RGBl I 1911, 989

[22] Jaeger, DOK 1938, S. 925 f.

[23] Steinmeyer, S. 215

[24] RGBl I 1924, 564

[25] RGBl I 1922, 877

[26] Lueg/v.Maydell/Ruland - Boecken § 2 RN 4

[27] BGBl I 1989, 2261

[28] Lueg/v.Maydell/Ruland - Boecken § 2 RN 4

[29] BTDrucks. 11/5530, S. 23

[30] RVA AN 1900, Nr. 1a, 292

[31] RVA AN 1900, Nr. 1a, 292

[32] RVA AN 1900, Nr. 1a, 292

[33] RVA AN 1900, Nr. 1a, 292

[34] RVA AN 1910, Nr. 6, 471 (472)

[35] RVA EuM 25, 60 (61)

[36] KassKomm - Gürtner § 2 SGB VI RN 8; Schulin - Voelzke § 16 RN 131

[37] KassKomm - Gürtner § 2 SGB VI RN 8

[38] Lueg/v.Maydell/Ruland - Boecken § 2 RN 38

[39] BSG SozR 4-2600 § 2 Nr.1

[40] BSG, Urteil vom 12.10.2000, Az. B 12 RA 2/99 R, http://lexetius.com/2000,2203, aufgerufen am 02.08.2007

[41] KassKomm - Gürtner § 2 SGB VI RN 8

[42] BFH, Urteil vom 13.01.1994, Az. IV R 79/92, http://lexetius.com/1994,1, aufgerufen am 03.08.2007

[43] RH SGB VI, § 2 Ziff. 4.2.3, http://rvliteratur.bfa.de, aufgerufen am 02.08.2007

[44] Marburger, rv 2007, S. 44

[45] RH SGB VI, § 2 Ziff. 4.2, http://rvliteratur.bfa.de, aufgerufen am 10.08.2007

[46] BSG SozR 4-2600 § 2 Nr.1, 1 (9)

[47] RH SGB VI, § 2 Ziff. 15.2, http://rvliteratur.bfa.de, aufgerufen am 10.08.2007

[48] Hauck/Noftz SGB VI - Fichte § 2 RN 30

[49] § 169 SGB VI

[50] KassKomm - Gürtner § 2 SGB VI RN 4

[51] Brand, ZSR 1996, S. 402

[52] BSG SozR 2200 § 165 Nr. 61, 81 (82)

[53] Schulin - Voelzke § 16 RN 129

[54] § 84 (1) S. 2 HGB

[55] KassKomm – Seewald § 7 SGB IV RN 60a

[56] BSGE 35, 20 (21)

[57] BSGE 35, 20 (25)

[58] BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45, 63 (67)

[59] BSG, Urteil vom 12.02.2004, Az. B12 KR 26/02 R, http://lexetius.com/2004,327, aufgerufen am 10.08.2007

[60] BSG SozR 2200 § 166 Nr. 5, 5 (7)

[61] BSG SozR 2200 § 165 Nr. 61; BSG, Urteil vom 12.02.2004, Az. B12 KR 26/02 R, http://lexetius.com/2004,327, aufgerufen am 10.08.2007

[62] KassKomm - Gürtner § 2 SGB VI RN 4

[63] BAG AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit

[64] BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten

[65] KassKomm - Seewald § 7 SGB IV RN 47

[66] KassKomm - Seewald § 7 SGB IV RN 48

[67] BGBl I 2000, 2

[68] BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten

[69] BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45

[70] BAG AP Nr.10 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten

[71] BTDrucks. 11/4124, S. 149

[72] Hauck/Noftz SGB VI – Fichte § 2 RN 27

[73] RH SGB VI, § 2 Ziff. 4.4, http://rvliteratur.bfa.de, aufgerufen am 17.08.2007

[74] BSG, Urteil vom 10.05.2006, Az. B 12 RA 2/05 R, http://rvliteratur.bfa.de/xur/bsg0605/bsg0605_b1.htm, aufgerufen am 18.08.2007

[75] BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2, 5 (10)

[76] Hauck/Noftz SGB VI - Fichte § 2 RN 98; Schulin - Voelzke § 16 RN 132

[77] KassKomm - Gürtner § 2 RN 10

[78] RH SGB VI - § 2 Ziff. 4.4, http://rvliteratur.bfa.de, aufgerufen am 18.08.2007

[79] Lueg/v.Maydell/Ruland – Boecken § 2 RN 42

[80] KassKomm – Gürtner § 2 RN 10

[81] BSG, Urteil vom 09.12.1982, Az. 12 RK 21/82, http://rvliteratur.bfa.de/xur/bsg8212/bsg8212_b3.htm, aufgerufen am 17.08.2007

[82] Lueg/v.Maydell/Ruland – Boecken § 2 RN 43; Schulin – Voelzke § 16 RN 133; KassKomm – Gürtner § 2 RN 10; Hauck/Noftz SGB VI – Fichte § 2 RN 42

[83] Kreikebohm – Grintsch § 2 RN 5

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836615112
DOI
10.3239/9783836615112
Dateigröße
773 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein – Rentenversicherung, Diplomverwaltungswirt
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
1,0
Schlagworte
rentenversicherung selbständigkeit altersvorsorge lehrer versicherungspflicht
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Titel: Ist die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zeitgemäß?
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