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Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf Personen- und Kapitalgesellschaften

©2008 Diplomarbeit 97 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In dieser Diplomarbeit werden maßgebliche Punkte des Reformpaketes zur Unternehmensbesteuerung 2008 vorgestellt und beurteilt.
Nachdem in Teil zwei Auswirkungen der letzten großen Steuerreform des Jahres 2000 kurz aufgezeigt werden, erfolgt in Teil drei eine Einordnung der zeitlichen Entstehung der Unternehmensteuerreform 2008. Grundintentionen, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens seitens der Regierung festgelegt wurden, werden aufgeführt um am Ende der Arbeit einen Abgleich hinsichtlich der Zielerreichung vornehmen zu können.
Teil vier der Arbeit beinhaltet wichtige Änderungen, die Personengesellschaften betreffen. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hierbei auf der völlig neuen Thesaurierungsbegünstigung.
Teil fünf beschäftigt sich mit maßgeblichen Reformpunkten, die auf Kapitalgesellschaften zukommen werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Gesellschafterebene und die Darstellung der Fremdfinanzierung über Gesellschafterdarlehen.
In Teil sechs der Arbeit werden die wichtigsten Gegenfinanzierungsmaßnahmen vorgestellt. Eingehend wird dabei die Zinsschranke und deren Wirkungsweise erläutert.
Im abschließenden Teil sieben erfolgt eine Zusammenfassung wichtiger Erkenntnisse. Weiterhin wird ein Abgleich hinsichtlich ursprünglicher Zielvorstellungen der Regierung und deren Umsetzbarkeit in die Praxis vorgenommen.
Im Anhang befindet sich ein Auszug des Gesetzentwurfes vom 27.03.2007. Darüber hinaus ist neben eingehender Literatur zur Wertpapierleihe ergänzende Literatur zur Abgeltungsteuer aufgenommen worden.
Vordergründiges Ziel dieser Arbeit ist die kritische Darlegung der Wirkungsweise der Unternehmensteuerreform 2008 auf die verschiedenen Rechtsformen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt eine ausschließliche Betrachtung einfacher Gesellschaftsstrukturen.
Aufgrund des beruflichen Hintergrundes der Autorin als Firmenkundenberaterin in einer Genossenschaftsbank war es eine interessante und herausfordernde Aufgabe, die beschlossene Steuerreform und deren Konsequenzen detailliert zu betrachten.
Über den täglichen Arbeitsalltag in der Bank hinaus aktuelle Grundzüge des steuerlichen Umfelds vertiefend zu behandeln und zu bewerten, war die vordergründige Motivation der Autorin, um Kunden auf bevorstehende Änderungen oder zu befürchtende Konsequenzen im Rahmen eines Bilanzgespräches hinweisen zu können.
Besonderer Dank gilt der Abteilung Steuerberatung des Genossenschaftsverbandes Bayern eG, der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort

2 Rahmenbedingungen für den Staat und die Unternehmen
2.1 Entwicklung des Staatshaushalts
2.2 Entwicklung der Unternehmens- und Vermögensbesteuerung

3 Unternehmenssteuerreform
3.1 Verfahrensgang der Gesetzgebung
3.2 Grundintentionen

4 Personengesellschaften
4.1 Gewerbesteuer
4.2 Investitionsabzugsbetrag
4.3 Thesaurierungsbegünstigung
4.3.1 Grundvoraussetzungen und Alternativen der Gewinnbesteuerung
4.3.2 Ermittlung Thesaurierungsbetrag und Steuerbelastung
4.3.3 Nachversteuerung der Überentnahme in den Folgejahren

5 Kapitalgesellschaften
5.1 Ebene der Gesellschaft
5.1.1 Körperschaftsteuer
5.1.2 Gewerbesteuer
5.2 Ebene der Gesellschafter
5.2.1 Anteile im Privatvermögen
5.2.2 Anteile im Betriebsvermögen
5.2.2.1 Einer Kapitalgesellschaft
5.2.2.2 Einer Personengesellschaft
5.3 Gesellschafterdarlehen

6 Gegenfinanzierungsmaßnahmen
6.1 Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes
6.1.1 Abschreibung
6.1.1.1 Degressive Abschreibung
6.1.1.2 Sofortabschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter
6.1.2 Zinsschranke
6.1.2.1 Grundlegendes und Ausgangssituation
6.1.2.2 Tatbestandsmerkmale und Wirkungsweise
6.1.2.3 Zinsvortrag
6.1.2.4 Ausnahmen von der Zinsschranke
6.1.2.4.1 Freigrenze
6.1.2.4.2 Konzernklausel
6.1.2.4.3 Escape – Klausel
6.2 Im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes
6.2.1 Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften
6.2.2 Mantelkauf
6.2.2.1 Alte und neue Vorschrift
6.2.2.2 Übertragungsvorgänge und Konsequenzen
6.2.2.3 Auswirkungen auf mehrstufige Strukturen
6.2.2.4 Rechtsfolgen und Bewertung
6.3 Gewerbesteuer
6.3.1 Wegfall Betriebsausgabenabzug
6.3.2 Hinzurechnungen
6.4 Außensteuergesetz
6.4.1 Allgemeine Fremdvergleichsbestimmungen
6.4.2 Funktionsverlagerung

7 Schlussbetrachtung

8 Anhang
8.1 Anhang I: Gesetzentwurf vom
8.2 Anhang II: Literatur zur Abgeltungsteuer
8.3 Anhang III: Literatur zur Wertpapierleihe

9 Literaturverzeichnis

1 Vorwort

In dieser Diplomarbeit werden maßgebliche Punkte des Reformpaketes zur Unternehmensbesteuerung 2008 vorgestellt und beurteilt.

Nachdem in Teil zwei Auswirkungen der letzten großen Steuerreform des Jahres 2000 kurz aufgezeigt werden, erfolgt in Teil drei eine Einordnung der zeitlichen Entstehung der Unternehmensteuerreform 2008. Grundintentionen, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens seitens der Regierung festgelegt wurden, werden aufgeführt um am Ende der Arbeit einen Abgleich hinsichtlich der Zielerreichung vornehmen zu können.

Teil vier der Arbeit beinhaltet wichtige Änderungen, die Personengesellschaften betreffen. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hierbei auf der völlig neuen Thesaurierungsbegünstigung.

Teil fünf beschäftigt sich mit maßgeblichen Reformpunkten, die auf Kapitalgesellschaften zukommen werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Gesellschafterebene und die Darstellung der Fremdfinanzierung über Gesellschafterdarlehen.

In Teil sechs der Arbeit werden die wichtigsten Gegenfinanzierungsmaßnahmen vorgestellt. Eingehend wird dabei die Zinsschranke und deren Wirkungsweise erläutert.

Im abschließenden Teil sieben erfolgt eine Zusammenfassung wichtiger Erkenntnisse. Weiterhin wird ein Abgleich hinsichtlich ursprünglicher Zielvorstellungen der Regierung und deren Umsetzbarkeit in die Praxis vorgenommen.

Im Anhang befindet sich ein Auszug des Gesetzentwurfes vom 27.03.2007. Darüber hinaus ist neben eingehender Literatur zur Wertpapierleihe ergänzende Literatur zur Abgeltungsteuer aufgenommen worden.

Vordergründiges Ziel dieser Arbeit ist die kritische Darlegung der Wirkungsweise der Unternehmensteuerreform 2008 auf die verschiedenen Rechtsformen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt eine ausschließliche Betrachtung einfacher Gesellschaftsstrukturen.

Aufgrund des beruflichen Hintergrundes der Autorin als Firmenkundenberaterin in einer Genossenschaftsbank war es eine interessante und herausfordernde Aufgabe, die beschlossene Steuerreform und deren Konsequenzen detailliert zu betrachten.

Über den täglichen Arbeitsalltag in der Bank hinaus aktuelle Grundzüge des steuerlichen Umfelds vertiefend zu behandeln und zu bewerten, war die vordergründige Motivation der Autorin, um Kunden auf bevorstehende Änderungen oder zu befürchtende Konsequenzen im Rahmen eines Bilanzgespräches hinweisen zu können.

Besonderer Dank gilt der Abteilung Steuerberatung des Genossenschaftsverbandes Bayern eG, der Steuerberatungsgesellschaft Mentel & Mentel GmbH sowie der Steuerberaterin Roßmüller für die kooperative Unterstützung während der Bearbeitungszeit.

Barbara Schlickenrieder, 28.03.2008

2 Rahmenbedingungen für den Staat und die Unternehmen

Auf die letzte große Steuerreform in Deutschland im Jahr 2000, damit verbundene Konsequenzen für die Staatskassen und auf das vorhandene wirtschaftliche Umfeld der vergangenen Jahre wird im folgenden einleitend Bezug genommen.

Darüber hinaus erfolgt eine Betrachtung der Höhe der Steuerbelastung in den vergangenen Jahren.

2.1 Entwicklung des Staatshaushalts

Steuerreform 2000

Grundlage der heute gültigen Rechtslage in der Unternehmensbesteuerung ist die sogenannte (sog.) „Steuerreform 2000“.[1] Die Einführung eines einheitlichen Körperschaftsteuersatzes (KSt) in Höhe von 25 % für ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne war einer der Kernpunkte der Reform. Mit diesen nominalen Steuersatzsenkungen[2] waren vor allem (v. a.) im Jahr 2001 erhebliche Steuerausfälle für die Staatskassen verbunden.[3]

Der strukturelle Finanzierungssaldo[4] des Staates stieg innerhalb der beiden Jahre 2000 und 2001 merklich von - 1,30 % auf - 3,30 % an (vergleiche (vgl.) Darstellung 1 (Darst. 1)).

Darst. 1: Struktureller Finanzierungssaldo

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Sachverständigenrat, Haushaltslage, 2006/2007, S.295.

Situation in den Folgejahren 2002 - 2005

In den Folgejahren (2002 – 2004) waren v. a. nachlassender inländischer Konsum und eine schwache Investitionsgüternachfrage ursächlich für das dreimalige Verfehlen des Maastricht – Kriteriums (Netto – Neuverschuldung max. 3,00 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP)[5] ). Die Bundesregierung sah sich einem dringend notwendigen Konsolidierungszwang gegenüber, wobei eine geringere Nettokreditaufnahme wohl eine weitere Schwächung der Nachfrage und eine expansivere Finanzpolitik einen weiteren Anstieg der Nettoneuverschuldung verursacht hätte.[6]

Jahr 2005

Bei unverändert schwacher Wachstumsdynamik, in Verbindung mit einer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, wurde die Defizitquote in 2005 zum vierten Mal in Folge überschritten. Seit dem Jahr 2000 war ein merklicher Rückgang der Einnahmen aus direkten Steuern (v. a. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (SolZ) aufgrund erfolgter Tarifsenkungen) zu verzeichnen, wobei die Quote der Einnahmen aus indirekten Steuern im gleichen Zeitraum stagnierte. Auch eine deutlich verbesserte Lage von expandierenden Großkapitalgesellschaften in 2005 und damit verbundene Mehreinnahmen von rund 20 % bei der KSt konnten den Rückgang bei den direkten Steuern nicht kompensieren.[7]

Erholung ab 2006

In 2006 konnte die Defizitgrenze mit - 1,60 % erstmals deutlich eingehalten werden.[8] Mit deutlicher Verbesserung der Ertragslage von Kapitalgesellschaften, Personenunternehmen und Selbständigen sind die Staatseinnahmen aus den ertragsabhängigen Steuern[9] in 2006 mit + 3,00% so stark angestiegen wie seit 1999 nicht mehr.[10]

Bereits für das Jahr 2007 wird vom Bundesfinanzministerium ein nahezu ausgeglichener Staatshaushalt erwartet, diese positive Entwicklung war von Finanzminister Peer Steinbrück ursprünglich erst für das Jahr 2010 prognostiziert worden.[11]

Status Quo

Der Staatshaushalt hat nach Jahren schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und erheblicher Steuerausfälle, wohl auch aufgrund der vergangenen Steuerreform, die Talsohle offenbar überwunden. Gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und die Höhe der Steuereinnahmen zeigen jetzt positive Tendenzen auf.

Zum 01.01.2008 bzw. mit dem Veranlagungszeitraum 2008[12] wird erneut eine tiefgreifende (Steuer-) Reform per Gesetz eingeführt, dessen Ziele, Auswirkungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen im Folgenden dargelegt werden.

Im Kapitel 2.2 wird die Einkommens- und Steuerentwicklung in Deutschland, differenziert nach Rechtsformen bzw. Steuerarten, aufgezeigt.

2.2 Entwicklung der Unternehmens- und Vermögensbesteuerung

Entwicklung Einkommen

In den Jahren 2000 bis 2005 sind die Unternehmens- und Vermögenseinkommen, wie nachfolgender Darst. 2 zu entnehmen, von insgesamt 425 Milliarden (Mrd.) EUR auf 558 Mrd. EUR angewachsen. Dies bedeutet einen Einkommenszuwachs von 66 Mrd. Euro.

Die Einkommenssteigerungen verteilen sich auf Kapitalgesellschaften (von 216 Mrd. EUR auf 282 Mrd. EUR), Personengesellschaften (von 89 Mrd. EUR auf 127 Mrd. EUR) und Einzelunternehmer bzw. Vermögenserträge privater Haushalte (von 120 Mrd. EUR auf 149 Mrd. EUR).

Darst. 2: Einkommensentwicklung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jarass, L. / Obermair G.M., Unternehmenssteuerreform 2008, 2007 S. 6.

Dies bedeutet einen kumulierten Einkommenszuwachs von + 31 % innerhalb von 5 Jahren. Mit steigendem Einkommen bzw. Gewinnen wird regelmäßig auch steigendes Steueraufkommen zu Gunsten (z. G.) der Staatskassen erwartet.

Entwicklung Steuerauf- kommen

Bei der Auseinandersetzung mit der Entwicklung der bezahlten Steuern in den Jahren 2000 bis 2005 überraschen die Ergebnisse. Entgegen den Erwartungen und den aus Darst. 2 ersichtlichen positiven Einkommensentwicklungen haben sich die Steuereinnahmen von 2000 (119 Mrd. EUR) bis 2003 (86 Mrd. EUR) drastisch reduziert, bevor ab 2004 wieder steigende Einnahmen z. G. der Staatskassen zu verzeichnen waren. Bei Betrachtung der Fünfjahresentwicklung ist ein Rückgang von 119 Mrd. EUR auf 107 Mrd. EUR (- 9%) feststellbar.[13]

Die grafische Darlegung dieses Sachverhalts findet sich in Darst. 3.

Darst. 3: Steueraufkommen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jarass, L. / Obermair G.M., Unternehmenssteuerreform 2008, 2007,S. 6.

Nach Schätzungen des Arbeitskreises für Steuerschätzungen vom November 2006 werden die Unternehmens- und Kapitaleinkommensteuern in den Jahren 2006 und 2007 wieder ein Niveau erreichen, das dem vor der letzten Steuerreform entspricht.[14]

Mögliche Ursachen

Die Diskrepanz zwischen der negativen Entwicklung der Steuereinnahmen (- 9 %) und der positiven Entwicklung der Unternehmens- und Vermögenseinkommen (+ 31 %) im gleichen Zeitraum überrascht.

Hintergrund hierfür könnten geschickt praktizierte Gewinnverlagerungen ins Ausland, eine damit einhergehende Verringerung der deutschen Steuerbasis bzw. vorhandene und genutzte Steuerschlupflöcher sein.

Maßnahmen

Insofern sind die im Folgenden unter Kapitel 3.2 genannten Zielsetzungen der Bundesregierung, die mit der Unternehmensteuerreform 2008 beabsichtigt werden, durchaus nachvollziehbar.

Inwieweit mit den teilweise drastischen Reformen bei den Personen- und Kapitalgesellschaften (hier speziell die Senkung des KSt – Satzes um zehn Prozentpunkte) neuerlich massive Steuereinbrüche wie von 2000 auf 2001 verbunden sein werden, bleibt abzuwarten.

3 Unternehmenssteuerreform 2008

Bei der Betrachtung der Unternehmensteuerreform 2008 erfolgt zuerst eine auszugsweise Darlegung des Gesetzgebungsverfahrens, bevor auf zentrale Ziele, die mit der Reformierung erreicht werden sollen, eingegangen wird.

3.1 Verfahrensgang der Gesetzgebung

Zeitlicher Ablauf

Bereits am 11.11.2005 wurde im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD eine Reform der Unternehmensbesteuerung vereinbart. Grundlegende Zielvorstellungen wurden zum damaligen Zeitpunkt bereits festgehalten.

Am 12.07.2006 wurden die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform vom Bundeskabinett beschlossen.[15]

Die Einigung der Koalitionspartner zum Entwurf einer entsprechenden Gesetzesreform erfolgte am 02.11.2006,[16] bevor am 01.02.2007 der Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform fertig gestellt wurde.[17]

Das Bundeskabinett verabschiedete am 14.03.2007 den „Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes“,[18] bevor dieser am 25.04.2007 zur ersten öffentlichen Anhörung in den Finanzausschuss des deutschen Bundestages gelangte.[19]

Nach weiteren Anhörungen, Beratungen und Beschlussfassungen im Mai 2007 durch den Finanzausschuss und den Bundestagsfinanzausschuss[20] erteilte der deutsche Bundesrat am 06.07.2007 die abschließende Zustimmung, nachdem die Verabschiedung des Reformgesetzes im deutschen Bundestag bereits am 25.05.2007 erfolgt war.[21] Mit Veröffentlichung des Unternehmensteuerreformgesetzes im Bundesgesetzblatt am 17.08.2007 wurde das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen.[22]

3.2 Grundintentionen

Mit dem Gesetzesentwurf und der darin enthaltenen Regierungsbegründung vom 27.03.2007 legt die große Koalition die beabsichtigten Ziele der Reformierung der Unternehmensbesteuerung dar.

Ziele der Regierung

Neben den Hauptzielen, der Verbesserung der Standortattraktivität und der Sicherung der deutschen Steuerbasis, soll vor allem die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessert, eine Belastungsneutralität für Personen- und Kapitalgesellschaften hergestellt und eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten (Gewinnverlagerungen ins Ausland bzw. Gewinnreduzierung) für international agierende Großkonzerne erreicht werden. Weiterhin möchte man die Planungssicherheit öffentlicher und privater Haushalte verbessern.

Mit Steuersatzsenkungen und einem attraktiven Ertragssteuerrecht möchte man das Wachstum und die Beschäftigung in Deutschland verbessern, sowie positive Auswirkungen auf das Konsumklima erreichen. Die erheblichen Steuerentlastungen für die Unternehmen sollen im Sinne einer Signalwirkung (an andere Unternehmen) die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig steigern.

Kalkulierte Kosten

Bei prognostizierten Mindereinnahmen in Höhe von (i. H. v.) rund fünf Mrd. EUR bei voller Jahreswirkung, sind in den kommenden Jahren positive Substrateffekte[23] notwendig und kalkuliert.[24]

4 Personengesellschaften

Grundlegende, speziell für Personengesellschaften eintretende Änderungen bei der Gewerbesteuer und die Einführung des Investitionsabzugsbetrags (frühere Ansparabschreibung), werden in den ersten beiden Kapiteln von Teil vier der Arbeit vorgestellt. In Kapitel 4.3 wird die Wirkungsweise der völlig neuen Thesaurierungsbegünstigung detailliert aufgezeigt.

4.1 Gewerbesteuer

Verschiedene Ebenen

Auch die Steuerreform ändert nichts an den bisherigen Regelungen, dass die von Personengesellschaften erwirtschafteten Gewinne den jeweiligen Gesellschaftern zugewiesen und mit den persönlichen Einkommensteuersätzen veranlagt werden.[25] Auf Gesellschaftsebene wird zuvor der maßgebliche Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterworfen.

Die nachfolgenden Betrachtungen dieses Kapitels beziehen sich vordergründig auf die Gesellschaftsebene. Lediglich bei der Anrechnung der Gewerbesteuer existiert eine Verbindung zur Gesellschafterebene.

Abzugsfähigkeit

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 kann die Gewerbesteuer weder bei der gewerbesteuerlichen, noch bei der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden gem. § 4 Abs. 5b EStG. Damit erleichtert sich die Berechnungsmodalität der Steuerschuld wesentlich, der frühere In – Sich – Abzug entfällt. Andererseits werden damit die Bemessungsgrundlagen von drei Steuerarten (ESt, GewSt und SolZ[26] ) nicht mehr reduziert.

Anrechnung

Weiterhin wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönlich zu entrichtende ESt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt gem. § 35 Abs. 1 S. 2 EStG. Dies bedeutet, dass eine (in der Vergangenheit mögliche) Überkompensation der Gewerbesteuer nicht mehr umsetzbar ist. Der dafür zu Grunde liegende Anrechnungsfaktor[27] wird gem. § 35 Abs. 1 EStG von bisher 1,8 auf 3,8 erhöht. Dies ist an sich positiv zu werten, wobei in Gemeinden mit einem geringeren Hebesatz als 380 % der verbesserte Anrechnungsfaktor von 3,8 bei der Veranlagung der Einkommensteuer gar nicht vollständig genutzt werden kann. Darüber hinaus kann bei zu versteuerndem Einkommen unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags keine Anrechnung erfolgen, d.h. wer keine Einkommensteuer bezahlt, kann auch keine geschuldete Gewerbesteuer anrechnen.

Messzahl

Die Gewerbesteuermesszahl beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 für Personen- und Kapitalgesellschaften einheitlich 3,50 % gem. § 11 Abs. 2 GewStG.

Staffeltarif

Der bisherige Staffeltarif[28] für die Personengesellschaften wird abgeschafft, wobei gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG der Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften unverändert mit 24.500.- EUR bestehen bleibt.[29]

In der nachfolgenden Darst. 4 wird, ohne Berücksichtigung des SolZ, ein Belastungsvergleich der beiden Jahre 2007 und 2008 durchgeführt. Im bisherigen Spitzensteuersatz von 42 % beträgt die Entlastung

1,47 %, bei einem Hebesatz von 400 %.

Darst. 4: Belastungsvergleich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(* Auf die Ermittlung der GewSt im Jahr 2007 wird auch im Folgenden nicht weiter eingegangen)

Quelle: Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Besteuerung, 2007, S. 2206.

Höhe des Gewinns

Wird jedoch die Gewinnverteilung innerhalb der Personenunternehmen betrachtet, so erwirtschaften mehr als dreiviertel der Unternehmen einen Gewinn von weniger als 52.000.- EUR pro Jahr (Stand: August 2003).[30] Gerade diese „kleinen“ Unternehmen hatten mit Anwendung des früheren Staffeltarifs eine deutlich geringere (und hier isoliert betrachtete) Gewerbesteuerbelastung als die nun einheitlich anzuwendenden 3,50 %. Dies ist ein eindeutiger Nachteil für kleine Unternehmen und führt bei diesen zu entsprechenden Mehrbelastungen.

Steuer- progression

Mit dem bisherigen Staffeltarif wurde eine progressive Besteuerung realisiert. Analog der Einkommensteuer war die prozentuale Steuerbelastung umso höher, je höher der Gewinn war. Die Steuerprogression wird mit Reformierung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer abgeschafft, im Einkommensteuerrecht bleibt diese allerdings unverändert erhalten.

Anwendung

Die Anwendung der neuen Regeln greift gem. § 36 Abs. 9a GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2008, d.h. für alle Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2007 enden.

Auf geänderte Hinzurechnungsvorschriften bei Ermittlung der Gewerbesteuerlast wird detailliert in Abschnitt 6.3.2 eingegangen.

4.2 Investitionsabzugsbetrag

Anwendbarkeit

Beim Investitionsabzugsbetrag, der in § 7g Abs. 1 - 4 EStG geregelt ist, handelt es sich um die Nachfolgeregelung der sog. Ansparabschreibung. Er ist für Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften anwendbar, grundsätzlich also auch für Kapitalgesellschaften. Aufgrund der damit beabsichtigten Investitionsförderung bei kleinen und mittleren Unternehmen[31] erfolgt die Betrachtung in Kapitel 4.2.

Restriktionen

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugs sind an folgende Größenmerkmale (maßgeblich am Schluss des Wirtschaftsjahres der Bildung) gebunden:[32]

- Betriebsvermögen[33] (BV) maximal (max.) 235.000.- EUR bei Bilanzierenden gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

- Wirtschaftswert[34] bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben max. 125.000.- EUR in Westdeutschland (vorher Einheitswert i. H. v. 122.710.- EUR) gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

- Gewinn bei Nichtbilanzierenden max. 100.000.- EUR (Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG) gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG

Bildung

Entgegen der bisherigen Regelungen erfolgt die steuerliche Berücksichtigung nun außerbilanziell im Zuge der Steuererklärung. Es können max. 40 % (und max. 200.000.- EUR pro Betrieb) der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) für ein, innerhalb der kommenden drei Jahre[35] anzuschaffendes, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Das Anlagegut kann auch gebraucht erworben werden. Die Investitionsabsicht wird anhand einer sog. Funktions- und Kostenbenennung in der Steuererklärung im Jahr der Geltendmachung nachgewiesen. Im Wesentlichen kommt es auf eine fristgerechte und qualifizierte Nutzung des Wirtschaftsgutes an.[36]

Auflösung

Im Jahr der Anschaffung wird der zuvor gebildete Investitionsabzug gewinnerhöhend aufgelöst, wobei bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Sonderabschreibung i. H. v. 40 % (gewinnmindernd), bezogen auf die AHK des angeschafften Wirtschaftsgutes, geltend gemacht werden kann.[37] Die Auflösung erfolgt somit gewinnneutral. Als Ausgleich dafür reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die AfA der folgenden Jahre.[38]

Weitere Voraussetzung ist, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zu mindestens (mind.) 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden muss.

In Darst. 5 wird der Regelkreis bei geplanter und wiederholter Investition aufgezeigt.

Darst. 5: Kreislauf

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Als problematisch erweist sich der neue Investitionsabzugsbetrag, wenn beispielsweise (bspw.) die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Rücklagenbildung zu hoch eingeschätzt wurden, denn dann ist der übersteigende Abzugsbetrag rückwirkend für das Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen.[39] Die dadurch entstehende Mehrsteuer im vorhergehenden Jahr ist mit Ausnahme der fünfzehnmonatigen Karrenzzeit des § 233 a Abgabenordnung (AO) mit 6,00 % p. a. zu verzinsen und nachträglich zu versteuern.

Unterbleibt die Investition gänzlich (z.B. bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Betrieb), wird die komplette Rücklage rückwirkend aberkannt. Dies führt zu Gewinnzurechnungen in den vorangegangenen Jahren und Steuernachzahlungen in entsprechender Höhe. Meist sind solche Situationen bereits durch Liquiditätsengpässe bzw. rückläufige Ertragskraft gekennzeichnet, derartig entstehende Steuerverbindlichkeiten fördern die wirtschaftliche Erholung solcher Betriebe sicherlich nicht. Eine mehrjährige, fundierte Investitions- und Finanzierungsplanung ist daher künftig unumgänglich.

Wird das angeschaffte Anlagegut nicht mindestens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und im Folgejahr im Betrieb genutzt, erfolgt ebenfalls eine rückwirkende Berichtigung der Vorjahre.

Der Steuervorteil kann also nur bei einer tatsächlich durchgeführten Investition genutzt und bei entsprechend zeitlich befristeter betrieblicher Nutzung des angeschafften Gutes erhalten bleiben.

Die in der Vergangenheit möglichen Gewinnverlagerungen in künftige Jahre, mit voraussichtlich schlechterer Ertragslage und damit verbundenen geringeren Steuerbelastungen, sind nicht mehr möglich. Derartige Steuerreduzierungen bzw. Progressionseffekte werden egalisiert und der Investitionsabzug grundlegend entwertet.[40]

Bewertung

Mit der Funktions- und Kostenbenennung ist ein gewisser bürokratischer Aufwand für den Steuerpflichtigen wie auch für den Steuerberater wie bisher zu bewerkstelligen. Andererseits erhalten Banken mit den eingereichten Steuerunterlagen (sofern Offenlegungspflicht gemäß § 18 Kreditwesengesetz für den Kreditnehmer bzw. Neukunden besteht) fundierte und verlässliche Informationen bezüglich geplanter Investitionen. So kann im Aktivgeschäft der Bank ggf. eine verbesserte Kundenbindung erreicht werden.

Sofern künftig alte Ansparrücklagen aufgelöst werden müssen, da keine Investition erfolgt, geraten die Unternehmen unter Umständen in einen Liquiditätsengpass, weil der Mehrgewinn nicht mehr mit einer neuerlichen Rücklage (ohne grundlegende Investitionsabsicht) neutralisiert werden kann und eine entsprechende Steuerstundung somit nicht mehr möglich ist.

Freiberufler, die den Gewinn anhand § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und die Gewinnschwelle von 100.000.- EUR vor Investitionsabzugsbetrag überschreiten, können den Investitionsabzug nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Bilanzierung übergegangen wird und die Restriktion beim Betriebsvermögen eingehalten werden kann. Dies bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für den Freiberufler, der einer möglichen Steuerersparnis erst gegenübergestellt werden muss.

Positiv sind die verlängerte Investitionsfrist von drei Jahren und der mögliche Erwerb von gebrauchten Gütern zu bewerten.

Existenzgründer rücklage

Die Existenzgründerrücklage in Höhe von max. 307.000.- EUR, bisher geregelt in § 7g Abs. 7 und 8 EStG alte Fassung (a. F.), entfällt mit dem Veranlagungsjahr 2007 und der neuen Gesetzgebung gänzlich. Dies wird sicherlich ein Nachteil für Existenzgründer sein, wobei Gründungsjahre generell eher durch Anlaufverluste oder niedrige Gewinne geprägt sein dürften.

Sonderregelung

Wünschenswert bei der Gesetzgebung wären Härtefallregelungen gewesen, die vor allem bei unverschuldeter Nichtinvestition bzw. kaum zu beeinflussenden Entwicklungen (z.B. unerwartete Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung im Betrieb, zwingend notwendige Sanierungsmaßnahmen o. ä.) eine erleichterte und v. a. steuerneutrale Auflösung des Investitionsabzugsbetrages ermöglicht hätten.

Anwendung

Die neuen Regelungen des Investitionsabzugsbetrages greifen gem.

§ 52 Abs. 53 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden, also schon für 2007 für alle Betriebe mit Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr.[41]

4.3 Thesaurierungsbegünstigung

Ansatzpunkt

Bis dato wurden Gewinne von Personengesellschaften, unabhängig von einer Thesaurierung bzw. Ausschüttung, immer mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters bzw. des Einzelunternehmers besteuert. Im Vergleich zur Gewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften (29,83 %[42] nach neuer Gesetzgebung) konnte damit die Steuerbelastung von Personengesellschaften bei unveränderten Rahmenbedingungen bis zu 47,44 % betragen.[43]

Dies hätte eine deutliche Benachteiligung hinsichtlich der möglichen Nominalbesteuerung von Personengesellschaften zur Folge.[44]

Im Zuge der Zielsetzung einer belastungsneutralen Besteuerung der jeweiligen Rechtsformen und einer verbesserten Eigenkapitalbildung ist die Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt worden.[45]

Diese grundlegende Neuerung wird im Folgenden detailliert erläutert.

4.3.1 Grundvoraussetzungen und Alternativen der Gewinnbesteuerung

Adressaten- kreis

Die Thesaurierungsbegünstigung kann gem. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich nur bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und gewerblichen Einkünften von Personengesellschaften zur Anwendung kommen.[46] Bei der Gewinnermittlung durch die sog. Einnahmen - Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bzw. bei pauschalierter Ermittlung gem. §§ 5a, 13a EStG kann sie nicht beansprucht werden. Die Personengesellschaft muss also bilanzieren bzw. zur Bilanzierung übergehen. Die Neuregelung wird daher überwiegend für große Gesellschaften Anwendung finden. Kleinere Personengesellschaften müssen zwingend zur Bilanzierung übergehen, um in den Genuss der möglichen Alternativen der Gewinnbesteuerung zu kommen.[47]

Anwendbarkeit

Die Steuervergünstigung ist bei Einzelunternehmern theoretisch uneingeschränkt anwendbar. Sie greift nur bei natürlichen Personen[48] und muss für jeden Gesellschafter bzw. Mitunternehmer und für jeden Veranlagungszeitraum gesondert beantragt werden gem. § 34 a Abs. 1

S. 2 EStG. Sie ist damit betriebs- und personenbezogen.[49]

Insbesondere bei Personengesellschaften mit mehreren Mitunternehmern kommen Einschränkungen bei der Betrachtung der jeweiligen Anteile zum Tragen (Gewinnanteil größer 10 % oder Gewinn größer 10.000.- EUR gem. § 34a Abs. 1 S. 3 EStG, jeweils bezogen auf den einzelnen Mitunternehmer), die die Anwendbarkeit der Steuervergünstigung reglementieren.

Die Thesaurierungsbegünstigung kann gem. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG für den kompletten oder für einen Teilbetrag des nicht entnommenen Gewinns beantragt werden, das Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden. Darüber hinaus kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids für das Folgejahr zurückgenommen werden gem.

§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG.[50]

Besteuerung

Der ermäßigte Steuersatz für den nicht entnommenen Gewinn beträgt auf gesonderten Antrag 28,25 % zzgl. SolZ, insgesamt also 29,77 %. Diese Belastung stellt den Idealfall dar, wenn keine Entnahme erfolgt und der komplette Gewinn begünstigt thesauriert werden kann. Ein entsprechendes Berechnungsbeispiel ist Darst. 6 zu entnehmen. Neben anderen Vergünstigungen (z.B. Freibetrag bei Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 4 EStG oder Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG, u. a.) kann die Begünstigung nicht beansprucht werden.[51]

Darst. 6: Thesaurierungsbelastung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: modifiziert entnommen von Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Besteuerung, 2007, S. 2208.

Erstes Ergebnis

Mit diesem Steuersatz wird auf den ersten Blick eine Annäherung an die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften (29,83 %, siehe Fußnote 42) und der damit verbundenen Belastungsneutralität erreicht.[52] Allerdings sind dabei noch keine Entnahmen (für Lebenshaltung, Steuern o. ä.) berücksichtigt. Bei einer später vorgenommenen modifizierten Berechnung in Darst. 8 wird die praktische Unerreichbarkeit dieser begünstigten Steuerbelastung deutlich.

Wird der Gewinn dagegen an die Gesellschafter ausgeschüttet, bzw. erfolgt für einen Teil des thesaurierten Gewinns keine Antragstellung auf Thesaurierungsbegünstigung, so erfolgt die Besteuerung im Zuge des progressiven Einkommensteuertarifes. In Abhängigkeit von der weiteren Einkommenssituation des Einzelunternehmers bzw. Mitunternehmers kann eine „normale“ Gewinnbesteuerung günstiger sein als die Anwendung des § 34a EStG.[53] Dies trifft vor allem dann zu, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 28,25 % liegt.[54]

Die Ermittlung des Begünstigungsbetrages, wichtige Einflussfaktoren darauf und die dann maßgebliche Steuerbelastung werden im Abschnitt 4.3.2 aufgezeigt.

4.3.2 Ermittlung Thesaurierungsbetrag und Steuerbelastung

Nicht entnommener Gewinn

Für eine mögliche Begünstigung nach § 32a EStG muss die Gewinnermittlung zwingend nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) bzw. § 5 EStG erfolgen. Die Vorgehensweise bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns wird in Darst. 7 aufgezeigt. Eine Erläuterung für die beiden rechten Spalten erfolgt auf den kommenden Seiten, wo unter anderem auch auf Einlagen und Entnahmen näher eingegangen wird.

Darst. 7: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: modifiziert entnommen von: Ley, U. / Brandenberg, H. B., Thesaurierung, 2007, S. 1090.

Einfluss- faktoren

Maßgebliche, den nicht entnommenen Gewinn beeinflussende Größen (in der Handelsbilanz) sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, steuerfreie Gewinnanteile und die Höhe der Entnahmen bzw. Einlagen.

Entnahmen Einlagen

Die auf den ersten Blick wichtigste Einflussgröße auf die Höhe des nicht entnommenen Gewinns und die Basis für die mögliche Thesaurierungsbegünstigung stellen die Einlagen bzw. Entnahmen dar.

Der nicht entnommene Gewinn wird, wie im Berechnungsschema von Darst. 7 aufgezeigt, vor allem anhand der entsprechenden Einlagen und Entnahmen ermittelt. Der positive Saldo dieser beiden Positionen kommt nur dann vom Unterschiedsbetrag in Abzug, wenn die Entnahmen die Einlagen überschreiten, was den Regelfall darstellen dürfte.

Steuerfreie Gewinnanteile

Steuerfreie Gewinnbestandteile (ab VZ 2009 z.B. Beteiligungserträge i. H. v. 40 %) sind im thesaurierungsfähigen Handelsbilanzgewinn[55] enthalten. Diese werden bei der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz[56] außerbilanziell und steuermindernd in Abzug gebracht. Dementsprechend sind sie nicht im steuerpflichtigen Gewinn der Steuerbilanz enthalten. Die steuerfreien Gewinnanteile sind aber als Teil des nicht entnommenen Gewinns in der Handelsbilanz sondertarifierungsfähig.[57]

nicht abzugs- fähige Betriebs- ausgaben

Steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Handelsbilanzgewinn gemindert haben, sind für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerbilanziell hinzuzurechnen. Sie werden in § 4 Abs. 5 EStG geregelt und beinhalten z.B. anteilige Bewirtungskosten, Aufwand für häusliches Arbeitszimmer oder den nicht abziehbaren Zinsaufwand.

Eine begünstigte Besteuerung gem. § 32a EStG der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ist nicht möglich, deren Besteuerung erfolgt anhand des normalen ESt – Tarifes.[58]

Gewerbesteuer

Nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Gesetzgebung zu entnehmen ist die Behandlung der Gewerbesteuer (als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe oder Entnahme). Gragert / Wißborn und Rödder klassifizieren die Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 EStG, wohingegen Ortmann - Babel / Zipfel die beiden Alternativen diskutieren und ein klärendes Schreiben der Gesetzgeber fordern.[59]

Praxisbeispiel

Unter der Annahme, dass bei einem thesaurierungsfähigen Gewinn von 100 lediglich die zu begleichenden Steuern (GewSt, ESt und SolZ) entnommen werden, reduziert sich der tatsächlich thesaurierungsfähige Betrag von 100 auf 63,84. Die Thesaurierungsbelastung hingegen erhöht sich von 29,77 %[60] auf 36,16 %.

Die nachfolgende Darst. 8 bildet das steuerliche Ergebnis für die oben genannten Mindestentnahmen ab. Hierbei wurde ein Einzelunternehmer ohne weitere Zusatzeinnahmen bei einem Spitzensteuersatz von 45 % und einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % unterlegt. Eine Berücksichtigung von Entnahmen für die Lebenshaltung hat dabei noch gar nicht stattgefunden! Entgegen der idealen Berechnung in Darst. 6 ist zu erkennen, dass eine Vollthesaurierung aufgrund zu entrichtender Steuern in der Realität nicht möglich sein wird, der propagierte Steuersatz von 29,77 % und die damit verbundene Annäherung an Kapitalgesellschaften kann in der Praxis nicht erreicht werden. Eine Neutralisierung der notwendigen Steuerentnahmen könnte lediglich durch entsprechende Einlagen im gleichen Veranlagungszeitraum erfolgen, was im Umkehrschluss eine Begleichung der Steuerschuld aus dem Privatvermögen bedeuten würde.

Darst. 8: Entnahme der Steuern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quellen: Rödder, T., Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, 2007, S. 4;

Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 10/2007, S. 2210.

Anwendung

Der begünstigte Thesaurierungssteuersatz in Höhe von 28,25 % greift erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gem. § 52 Abs. 48 EStG.[61]

[...]


[1] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/2683, 2000.

[2] Zuvor 40% KSt auf thesaurierte Gewinne und 30% KSt auf ausgeschüttete

Gewinne.

[3] Detailliert hierzu Seite 9.

[4] Um konjunkturelle Einflüsse bereinigter Finanzierungssaldo in Relation zum nominalen Produktionspotential.

[5] Festgelegt im Maastricht – Vertrag von 1992, weiterhin Gesamtverschuldung von maximal 60% des BIP (EU – Konvergenzkriterien).

[6] Vgl. Jarass, L. / Obermair G.M., Unternehmensteuerreform 2008, 2007, S. 16; vgl. auch Sachverständigenrat, Konsolidierungsdruck, 2004/2005, S. 518 – 519.

[7] Vgl. Sachverständigenrat, Krise, 2005/2006, S. 237 - 258; vgl. auch Darst. 3.

[8] http://www.tagesschau.de/inland/haushalt2.html, 05.01.08.

[9] Beinhaltet KSt, veranlagte ESt und GewSt.

[10] Vgl. Sachverständigenrat, Haushaltslage, 2006/2007, S. 287 - 290.

[11] Vgl. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,508526,

00.html, 05.01.08.

[12] Der Investitionsabzug (§ 7g Abs.1 EStG) beispielsweise greift jedoch bereits für das Wirtschafts- Kalenderjahr 2007, sofern Bilanzstichtag nach dem 17.08.2007.

[13] Vgl. Jarass, L. / Obermair G.M., Unternehmensteuerreform 2008, 2007,

S. 6 – 8.

[14] Vgl. Spengel, C. / Reister, T. u.a., Mittelstandsmonitor 2007, 2007, S. 157.; vgl. auchhttp://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/FinanzenSteuern/Steuern/Steuerhaushalt/Tabellen/Content75/KassenmaessigeSteuereinnahmen.psml, 05.01.08.

[15] Vgl. Sachverständigenrat, Unternehmensteuerreform 2008, 2006 / 2007, S. 316 f.

[16] Vgl. Spengel, C. / Reister, T., Referentenentwurf, 2007, S. 39.

[17] Vgl. Aders C., Auswirkungen, 2007, S. 2.

[18] Vgl. Hörster, R. / Merker, C., Regierungsentwurf, 2007, S. 1021.

[19] Vgl. Horn, G. / Truger, A., Stellungnahme, 2007, S. 1.

[20] Vgl. http://www.steuerberatung-rheinland.de/unternehmenssteuerreform/070604.

htm, 26.09.2007.

[21] Vgl. Hörster, R. / Merker C., Unternehmensteuerreformgesetz, 2007, S. 2363.

[22] Vgl. Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Besteuerung, 2007, S. 2205.

[23] Steuersubstrat ist ein Synonym für Steuerbasis.

[24] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841, 2007, S. 2.

[25] Dieser Vorgang findet auf der sog. Gesellschafterebene statt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 unterliegen auch gewerbliche Einkünfte aus Personenunternehmen dem normalen Einkommensteuertarif (maximaler Steuersatz 45 %, sog. „Reichensteuer“). Bis 2006 betrug der Steuersatz für diese Einkunftsart maximal 42 %.

[26] Basis der Steuerberechnung für den SolZ ist die ESt.

[27] Anrechnung der zu bezahlenden GewSt auf die ESt, damit wird die ESt (und der SolZ) verringert, siehe auch Darst. 4.

[28] Steigende GewSt – Messzahl (in vollen Prozentschritten von 1,00 % bis 5,00 %) bei gestaffeltem Gewerbeertrag (Freibetrag 24,5 TEUR) von den jeweils nächsten 12 TEUR nach Freibetrag; ab 72,5 TEUR einheitlich 5,00 %.

[29] Vgl. Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Besteuerung, 2007, S. 2205 ff.; vgl. auch Schultes – Schnitzlein, S. / Keese, C., Personengesellschaften, 2007, S. 2845 ff.

[30] Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_4250/DE/Steuern/ Steuerreform/Grafische__Darstellungen__und__internationale__Vergleiche/001__1,templateI =raw ,property=publicationFile.pdf, 02.01.08.

[31] Dazu im Folgenden vor allem hinsichtlich der Betriebsgrößen- und Gewinnrestriktionen.

[32] Vgl. Kulosa, E., Investitionsabzugsbetrag, 2008, S. 131 f; vgl. auch Höreth, U. / Stelzer, B., Gestaltungsüberlegungen, 2007, S. 2598 f.

[33] BV = Aktiva abzgl. Passiva.

[34] Zum Betrieb gehörend und im Eigentum des Landwirts, keine Pachtflächen o. ä.

[35] Bei der Vorgängerregelung belief sich die Investitionsfrist auf zwei Jahre.

[36] Vgl. Kulosa, E., Investitionsabzugsbetrag, 2008, S. 132 f.

[37] Die Obergrenze der einmaligen Abschreibung im Jahr der Anschaffung bildet die tatsächlich (also rückwirkend) geltend zu machende Investitionsrücklage.

[38] Vgl. Kulosa, E., Investitionsabzugsbetrag, 2008, S. 133.

[39] Kosten geschätzt 100 TEUR, gebildete Rücklage 40 TEUR; Kosten tatsächlich 80 TEUR => berechtigte Rücklage 32 TEUR. D.h. Rücklage um 8 TEUR zu hoch.

[40] Vgl. Pitzke, J., Investitionsabzugsbetrag, 2007, S. 2829 – 2840.

[41] Vgl. Pitzke, J., Investitionsabzugsbetrag, 2007, S. 2838.

[42] Bei einem GewSt – Hebesatz von 400 %: 15 % (KSt) + 0,825 % (SolZ) + 14 % (GewSt) = 29,83 %; siehe auch Abschnitt 5.1.1 .

[43] Unter Berücksichtigung der Reichensteuer von 45 %. Vgl. auch Darst. 4, unter

Modifizierung der Spalte „2008“.

[44] Vgl. Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2208.

[45] Vgl. Ley, U. / Brandenberg, H. B., Thesaurierung, 2007, S. 1085.

[46] Vgl. Gragert, K. / Wißborn J. - P., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2252; vgl. auch Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2209.

[47] Vgl. Streck, M., Unternehmensteuerreform 2008, 2007, S. 3177 f.

[48] Nicht bei Personengesellschaften die z.B. an Personengesellschaften beteiligt sind.

[49] Vgl. Ley, U. / Brandenberg, H. B., Thesaurierung, 2007, S. 1088 f.; vgl. auch Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2209 f.

[50] Vgl. Rödder, T., Unternehmensteuerreformgesetz 2008, 2007, S. 4 f.

[51] Vgl. Gragert, K. / Wißborn J.-P., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2553 f.

[52] Vgl. Weber, K., Rechtsformwahl, 2007, S. 3038 ff.

[53] Vgl. Höreth, U. / Stelzer, B., Gestaltungsüberlegungen, 2007, S. 2598.

[54] Vgl. Ley, U. / Brandenberg, H. B., Thesaurierung, 2007, S. 1086 f.

[55] Entspricht der Ausschüttungsbemessungsgrenze.

[56] Entspricht der Steuerbemessungsgrenze.

[57] Vgl. Ley, U. / Brandenberg, H. B., Thesaurierung, 2007, S. 1092 f.

[58] Vgl. Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2209 f.

[59] Vgl. Gragert, K. / Wißborn J. - P., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2559 f.; vlg. auch Rödder, T., Unternehmensteuerreformgesetz 2008, 2007, S. 4; vgl. auch Ortmann – Babel, M. / Zipfel, L., Thesaurierungsbegünstigung, 2007, S. 2210.

[60] Anfallende Steuern müssten in diesem Idealfall durch andere Einkünfte oder Vermögensverzehr bezahlt werden.

[61] Vgl. Rödder, T., Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, 2007, S. 4.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836614665
DOI
10.3239/9783836614665
Dateigröße
711 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Kaiserslautern – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
unternehmensbesteuerung steuerreform personengesellschaft kapitalgesellschaft steuergesetz
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Titel: Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf Personen- und Kapitalgesellschaften
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