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Vergleich der UNO-Charta mit den Grundsätzen Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden" sowie John Rawls "Das Recht der Völker"

©2005 Diplomarbeit 110 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Auf Grund der Terroranschläge vom 11. September 2001 sowie den Kriegen im Irak und in Afghanistan kam eine neue „internationale Diskussion“ auf, die Lösungen suchte, wie es in Zukunft möglich ist Konflikte friedlich beizulegen. Auf Grund des Verhaltens der USA gegenüber der UNO und anderen Staaten, wobei einige europäische Staaten, wie Frankreich und Deutschland, eine führende Rolle spielten, kam sowohl in der Presse aber auch innerhalb der Sozialwissenschaften (v.a. in der Politikwissenschaft und hier besonders in den Bereichen internationale Politik und politische Philosophie) eine neue Diskussion auf über die Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen in der internationalen Politik, insbesondere die Frage, wie Kriege von der UNO verhindert werden können. (Konfliktprävention)
In diesem Zusammenhang erhielten klassische Werke wie Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“ von Seiten der Politikwissenschaft eine neue Bedeutung und große Aufmerksamkeit durch die Presse, weil man sich davon Denkanstöße und eventuell Lösungsansätze für eine friedliche Konfliktbeilegung erhoffte.
Rawls betont in seiner Theorie des „Politischen Liberalismus“, dass „wir uns gerade dann der politischen Philosophie zuwenden, wenn unsere gemeinsamen politischen Überzeugungen (wie Walzer sagen würde) nicht mehr tragen, und ebenso, wenn wir mit uns selbst uneins sind“.
Besonders das Verhalten der USA innerhalb der internationalen Gemeinschaft wurde sehr kontrovers gesehen und diskutiert, weil die organisierte Gewalt sowohl heute als auch 1918 und 1945 eine doppelte Rolle spielt bei der Frage Krieg oder Frieden, in dem sie „sowohl das Problem, das es zu lösen gilt, als auch eine der Lösungen, die sich anbieten – eine Lösung für sich selbst“ darstellt. Die Diskussion führte soweit, dass es zu einer „Spaltung“ Europas kam, nämlich den Staaten, die den Irak-Krieg der USA befürworteten (Großbritannien, Polen), dem sog. „neuen Europa“ und denen, die den Krieg ablehnten (insbesondere Frankreich, Deutschland), das sog. „alte Europa“. Die Formulierung „altes Europa“, die der amerikanische Verteidigungsminister Donald Rumsfeld als negative Bezeichnung für die Kriegsgegner wählte, sollte sich in der Folgezeit in einen positiven Begriff wandeln, weil man sowohl in der Presse als auch in Regierungskreisen den Begriff „altes Europa“ mit „europäischen Errungenschaften“, wie Demokratie, Gewaltenteilung und eben auch friedlicher Konfliktlösung anhand Kants Werk „Zum […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Theorien von Immanuel Kant und John Rawls
2.1 Definition der Begriffe „Frieden“ und „Krieg“ und ihre Entwicklung im Laufe der Jahrhunderte
2.2 Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“
2.3 John Rawls „Das Recht der Völker“
2.4 Unterschiede zwischen Kant und Rawls
2.5 Kants Theorie „Zum ewigen Frieden“ im wissenschaftlichen Diskurs
2.6 Rawls Theorie „Das Recht der Völker“ im wissenschaftlichen Diskurs

3. Die Gliederung der UNO-Charta

4. Vergleich der Theorien Rawls und Kants mit der UNO-Charta
4.1 Die UNO-Charta – Verfassung, Vertrag oder Verfassungsvertrag?
4.2 Vergleich Kant – UNO-Charta
4.3 Vergleich Rawls – UNO-Charta
4.4 Stellungnahmen der Bundesregierung

5. Fazit und Ausblick
5.1 Fazit
5.2 Die UNO-Charta und die „Gestalt der UNO“ : extrem minimaler, ultra minimaler bzw. homogener Weltstaat oder doch Völkerbund ?
5.3 Ausblick

6. Anlagen :
6.1. Tabellen
Tab. 1 : Entwicklungsparameter der Prädizierung des Friedensbegriffs (Woyke : 231, Abb. 2)
Tab. 2 : Vergleich der Landesgröße, Bevölkerungsanzahl und Regierungsform anhand der Daten von Russland, USA, China, Indien und der UdSSR
6.2 Literatur
6.2.1 Primärliteratur
6.2.2 Sekundärliteratur
6.2.3 Zeitschriftenaufsätze
6.2.4 Internet-Adressen

1. Einleitung

Auf Grund der Terroranschläge vom 11. September 2001 sowie den Kriegen im Irak und in Afghanistan kam eine neue „internationale Diskussion“ auf, die Lösungen suchte, wie es in Zukunft möglich ist Konflikte friedlich beizulegen. Auf Grund des Verhaltens der USA gegenüber der UNO und anderen Staaten, wobei einige europäische Staaten, wie Frankreich und Deutschland, eine führende Rolle spielten, kam sowohl in der Presse aber auch innerhalb der Sozialwissenschaften (v.a. in der Politikwissenschaft und hier besonders in den Bereichen internationale Politik und politische Philosophie) eine neue Diskussion auf über die Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen in der internationalen Politik, insbesondere die Frage, wie Kriege von der UNO verhindert werden können. (Konfliktprävention)

In diesem Zusammenhang erhielten klassische Werke wie Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“ von Seiten der Politikwissenschaft eine neue Bedeutung und große Aufmerksamkeit durch die Presse, weil man sich davon Denkanstöße und eventuell Lösungsansätze für eine friedliche Konfliktbeilegung erhoffte.

Rawls betont in seiner Theorie des „Politischen Liberalismus“, dass „wir uns gerade dann der politischen Philosophie zuwenden, wenn unsere gemeinsamen politischen Überzeugungen (wie Walzer sagen würde) nicht mehr tragen, und ebenso, wenn wir mit uns selbst uneins sind.“[1 ]

Besonders das Verhalten der USA innerhalb der internationalen Gemeinschaft wurde sehr kontrovers gesehen und diskutiert, weil die organisierte Gewalt sowohl heute als auch 1918 und 1945 eine doppelte Rolle spielt bei der Frage Krieg oder Frieden, in dem sie „sowohl das Problem, das es zu lösen gilt, als auch eine der Lösungen, die sich anbieten – eine Lösung für sich selbst“ darstellt.[2 ] Die Diskussion führte soweit, dass es zu einer „Spaltung“ Europas kam, nämlich den Staaten, die den Irak-Krieg der USA befürworteten (Großbritannien, Polen), dem sog. „neuen Europa“ und denen, die den Krieg ablehnten (insbesondere Frankreich, Deutschland), das sog. „alte Europa“. Die Formulierung „altes Europa“, die der amerikanische Verteidigungsminister Donald Rumsfeld als negative Bezeichnung für die Kriegsgegner wählte, sollte sich in der Folgezeit in einen positiven Begriff wandeln, weil man sowohl in der Presse als auch in Regierungskreisen den Begriff „altes Europa“ mit „europäischen Errungenschaften“, wie Demokratie, Gewaltenteilung und eben auch friedlicher Konfliktlösung anhand Kants Werk „Zum ewigen Frieden“ in Verbindung brachte. Diese Diskussion wurde wiederum von der Presse aufgenommen, um zu überprüfen, inwieweit die Ideen von Immanuel Kant zur Schaffung eines „ewigen Friedens“ überhaupt durch die aktuelle internationale Politik bzw. UNO realisiert worden sind bzw. zu realisieren sind.

In dieser Arbeit soll der Versuch gemacht werden herauszufinden, inwieweit die UNO überhaupt noch dazu beitragen kann Konflikte auf der Welt friedlich beizulegen. Zu diesem Zweck werden Kants´ klassische Grundsätze in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ mit John Rawls Grundsätzen in seinem neuerem Werk „Das Recht der Völker“ sowohl mit der UNO-Charta sowie Regierungsstellungnahmen der Bundesregierung zur Gestalt der UNO-Charta verglichen.

Um im weiteren Verlauf der Arbeit die Bedeutung der Begriffe „Krieg“ und „Frieden“ in der internationalen Politik besser zu verstehen, werden vor der eigentlichen Darstellung der Theorien von Immanuel Kant und John Rawls die Begriffe „Frieden“ sowie „Krieg“ definiert sowie ihre Entwicklung im Laufe der Jahrhunderte dargestellt, damit man die aktuelle Bedeutung der Begriffe besser verstehen bzw. einordnen kann.

Das Thema zu dieser Arbeit wird durch zwei persönliche Umstände begründet.

Zum einen ist mein Vater Iraner, wie man meinem Nachnamen entnehmen kann (s. George W. Bushs „Achse des Bösen“).

Der zweite Umstand bzw. das zweite „persönliche Motiv“ für dieses Thema liegt schon länger zurück; es hat seinen Ursprung im Datum meiner Geburt, 11. September 1977 und den indirekt damit verbundenen tragischen Ereignissen in New York am 11. Sep-tember 2001. Diese Erinnerung wird mich immer begleiten.

Diese beiden Umstände führen dazu, dass mich das Thema der „Terroranschläge des 11. September 2001“ bzw. die darauf erfolgte Reaktion der USA mit der Bildung der sog. „Achse des Bösen“ (Afghanistan, Irak, Iran, Nordkorea) indirekt betrifft.

In diesem Zusammenhang habe ich mir natürlich Gedanken darüber gemacht, wie die Reaktion auf die Terroranschläge des 11. September 2001 aussehen sollte. Meine erste, emotionale Reaktion war es auch, die „Verantwortlichen“ der Terroranschläge zu fassen oder „unschädlich“ zu machen. Aber schon während des Afghanistan-Krieges der USA und noch mehr während des Irak-Krieges kamen mir Zweifel, ob Krieg das angemessene Mittel bzw. die „angemessene Antwort“ auf die „neue Bedrohung“ darstellten. Wie man in der Arbeit sehen wird, ist Krieg nicht das angemessene Mittel, der neuen „Bedrohung“ Herr zu werden, nach meiner Meinung.

Die „Scheitern“ der UNO bzw. deren eingeschränkte Handlungsfähigkeit erkläre ich im Laufe der Arbeit damit, dass die UNO nicht, wie einige Autoren meinen, Kants Ideal eines „ultra-minimalen“ bzw. „extrem-minimalen Weltstaats“ gleicht, sondern das es sich vielmehr um Kants „negativen Ersatz / Behelf“, den Staaten-„Bund“ handelt, bei dem die ständige Gefahr des Ausbruchs einzelner Mitglieder besteht, auf Grund ihrer „rechtscheuenden, feindseligen Neigung“ (s. USA / Irak-Resolution im UNO-Sicherheitsrat) bzw. das die Staaten nach wie vor die „zentralen Akteure“ der UNO darstellen, was gleichzeitig bedeutet, dass eine erfolgreiche Arbeit der UNO immer auch abhängig vom „politischen und moralischen Willen“ der Mitgliedstaaten ist.

Ein zweiter Grund für das Scheitern der UNO liegt in der UNO-Charta begründet, nämlich zum einen in ihrer Form, die nur einem „Vertrag“ entspricht, dessen Durchsetzungskraft abhängig ist von der „Akzeptanz“ der Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten[3 ], und zum anderen in der „Kompetenz-Verteilung“, in dem der Sicherheitsrat gemäß Artikel 24 der UNO-Charta die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ hat und nicht, wie man annehmen müsste, die Generalversammlung als „Gremium aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen“ (vgl. Art. 9 Abs. 1 UNO-Charta – „Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.“). Denn die Staaten erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt“, wobei er durch die Veto-Möglichkeit der ständigen Mitglieder (USA, China, Russland, Frankreich, Großbritannien) einer sog. „Hegemonie der Fünf“ ausgesetzt ist, was dazu führt, dass er in bestimmten Bereichen nicht die Macht hat Konflikte zu beenden bzw. das Handeln einzelner Staaten zu verurteilen.

Generell ist zu beobachten, dass von der allgemeinen Öffentlichkeit (Medien – Zeitschriften / Fernsehen sowie pol. Institutionen) bis hin zu den Regierungen der Länder sich immer dann der „politischen Theorie / Philosophie“ zugewendet bzw. mehr beachtet wird, wenn sich Weltkrisen ereignen bzw. Kriege (s. Konflikt USA – UNO über sog. „präventive Kriege“ – Afghanistan, Irak), weil sie sich von der politischen Theorie Antworten bzw. Lösungen für die „dringendsten politischen Fragen“ erhoffen z.B. ab wann ist ein Krieg „gerecht“ bzw. „gerechtfertigt“? (vgl. Art. 51 UNO-Charta)

Um die Begriffe „Frieden“ und „Krieg“ besser einordnen zu können innerhalb der Theorien, werden vor der Darstellung der Theorien von Immanuel Kants „ewigem Frieden“ und John Rawls „Recht der Völker“ im 2. Kapitel die Begriffe „Frieden“ und „Krieg“ definiert und ihre Entwicklung im Laufe der Jahrhunderte aufgezeigt bis zur Entstehung der Vereinten Nationen und der UNO-Charta im Jahr 1945, in der die Ziele der UNO (s. Präambel der UNO-Charta) festgelegt worden sind auf Grund der Erfahrungen der beteiligten Staaten des 2. Weltkrieges sowie durch das „Scheitern“ des „Völkerbundes“ zwischen dem 1. und 2. Weltkrieg.

2. Die Theorien von Immanuel Kant und John Rawls

2.1 Definition der Begriffe „Frieden“ und „Krieg“ und ihre Entwicklung im Laufe der Jahrhunderte

Vergleicht man die Entwicklungen der Literatur über Kriege seit der Antike, so ist festzustellen, dass sich die Texte zwischen zwei Extremen bewegen – entweder ausgesprochen idealistische Texte oder solche, die eher pessimistisch sind.[4 ]

In der Antike wollte Homer mit seiner Darstellung des Krieges nicht von Krieg abschrecken, auch wenn er den Krieg als „Maximum der Barbarei“ und „Inbegriff der Inhumanität“ bzw. „extrem ruinös“ bezeichnet.[5 ] Auch Ovid sprach sich in seinem Werk „Heroides“ für den „Heros“, den „großen Mann“ aus, der den Friedenszustand herbeiführen soll.[6 ]

Da der „ewige Friede“ zu dieser Zeit dem Himmel vorbehalten blieb, was sich erst mit Kants Werk „Zum ewigen Frieden“ zu Ende des 18. Jahrhunderts ändern sollte, weil er den „ewigen Frieden“ nicht erst im Himmel verwirklichen wollte, sondern bereits auf Erden, blieb der Mensch dem Krieg ausgeliefert, der durch Phasen des Friedens bzw. Waffenstillständen „unterbrochen“ wurde.[7 ]

Kriege im Mittelalter umfassten neben „profanen“ Kriegen um Rechtsansprüche auch noch „geheiligte Kriege“ in Form von Heidenkriegen oder Kreuzzügen, die sowohl gegen „äußere Feinde“ (Heiden) als auch gegen „innere Feinde“ (unbotmäßige Christen) geführt wurden.[8 ]

Während der Zeit des Übergangs vom Mittelalter zur Renaissance entstanden die ersten umfassenden europäischen Friedensprojekte, wobei man von einer „Gattungsbestimmung des Menschengeschlechts sowie einer Staats- und Gesellschaftsverfassung ausging und außerdem noch einen Blick auf die Geschichte Europas warf, um an ihr die Notwendigkeit des Friedens inkl. der Hindernisse und Wege für den Frieden aufzuzeigen“.[9 ]

Sowohl Dante´s Werk „Monarchia“ aus dem Jahr 1317 als auch Marsilius von Paduas „Verteidiger des Friedens“ ( defensor pacis ) (1324) forderten zur Umsetzung des Friedens eine „Reduktion / Minimierung der Machtstellung der Kurie“.[10 ] Erasmus von Rotterdam stellt in seinem Werk „Lob der Torheit“ fest, dass der Krieg grausam ist und wegen der Barbarei nichts zu tun hat mit Lehre Jesus; auf Grund dieser Feststellung ist ein Krieg prinzipiell ungerecht und kann nicht von den Päpsten als gerechte Sache bezeichnet werden (s. Kreuzzüge)[11 ]. Erasmus forderte in seiner „Klage des Friedens“, in der er den „Frieden“ als Person darstellt, die zu den Menschen spricht ( Einleitung : „Der Friede spricht…; Schluss : „So sprach der Friede.“), dass man, bevor man sich für den Krieg entscheidet, zuerst die Vor- und Nachteile von Krieg und Frieden gegeneinander abwägen soll, wodurch man, auf Grund der Vorteile, die der Frieden sowie der Nachteile, die der Krieg mit sich bringt, letztendlich doch immer für den Frieden entscheidet, weil „im Kriege die größten Verbrecher regieren“; außerdem setzt er sich für die Errichtung eines dauerhaften Friedens ein anhand der christlichen Idee des „ewigen Friedens“ im Himmel.[12 ]

Die Kriege dienten im 14./15. Jahrhundert den Fürsten als „Herrschaftsmittel“[13 ], auf Grund ihrer Eroberungs- und Annexionsgelüste.

Zur Zeit der Reformation forderte Luther, dass die christliche Bildung absoluten Vorrang haben sollte vor der Kriegsführung, weil auf Erden nichts wichtiger sei als der gesicherte Frieden.[14 ]

Hierbei bildeten sich 3 grundlegende Positionen zu Krieg und Frieden heraus :

1. Der Frieden auf Erden ist als höchstes zeitliches Gut erstrebenswert, der Krieg ist abzulehnen.
2. Kriegführen innerhalb der Christenheit, gar auf betreiben der Kirche, galt als oberstes Gräuel.
3. Am besten kann man dem entgegenwirken durch die Einwurzelung des wohlverstandenen „richtigen“ Christentums.[15 ]

In der Frühen Neuzeit wurden die „Konfessionskriege“ (16./17.Jh. – Kappeler Kriege / Schweiz 1529/31, Schmalkaldische Kriege, Hugenottenkriege, Krieg zw. Spanien / England, 30jähriger Krieg 1618-1648) und „Hegemonialkriege“ (Spanien – seit 15. Jh., Frankreich – seit 17. Jh., England – seit 18./19. Jh.) durch die „Kriege der Universalmächte“ abgelöst.[16 ]

Die Periode der Aufklärung bis zur „Französischen Revolution“ ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Rückbesinnung auf die Gräuel der Konfessionskriege gab und damit eine Abscheu gegen Hegemonial- und Konfessionskriege in der Bevölkerung einherging, die sich darin äußerte, „dass es zum einen zur Fortführung der Ausarbeitung von Friedensprojekten in vertraglicher Gestalt bzw. verrechtlichter Form (s. Kant) kam bzw. zur Weiterentwicklung des Friedensgedankens durch Theologen, Philosophen und Schriftsteller“.[17 ]

Im 18. Jahrhundert dominierten die „Hegemonialkriege“, wobei es den betreffenden Staaten (England, Frankreich, Spanien) um die Errichtung einer „Universalmonarchie“ ging, die Kant ausdrücklich ablehnt.[18 ]

Kurz vor dem Erscheinen von Kants „Zum ewigen Frieden“ (1795) erneuerten bereits englische und französische Schriftsteller die Idee der Verhinderung von Kriegen sowie der Herstellung eines gesicherten Friedens.[19 ]

So forderte Penn einen „Rechtsweg“ gegenüber dem Krieg, der durch eine Justizeinrichtung („souveräner Reichstag, Parlament oder Staatenhaus v. Europa“) gesichert werden soll, in dem Entscheidungen nur mit Dreiviertelmehrheit getroffen werden dürfen, während Rousseau das sog. „Recht des Stärkeren“ präferiert.[20 ]

Abbé de Saint-Pierre wiederum setzte sich für die Errichtung eines Bundes ein, der mit einem Vertrag zwischen 2 Herrschern beginnt und sich unter den anderen Herrschern immer weiter ausbreitet, „weil der Bund durch seine Stärke nach außen hin Furcht erregt und schließlich auch die einzig geeignete ist, Untertanen, Herren und Fremde zu vereinen“.[21 ] Er ging von der freiwilligen Mitwirkung der anderen Fürsten aus, auf Grund ihres guten Willens.[22 ] Das Ziel wäre erreicht, wenn es dem „Bund“ gelänge, alle anderen Herrscher zum Beitritt zu bewegen, weil im „Bund“ „alle seine Glieder in eine solche Abhängigkeit voneinander gebracht werden, dass keines von ihnen allein imstande wäre, sich allen anderen zu widersetzen, und dass Teilbündnisse, die dem großen Bunde schaden müssten, auf genügend Gegenkräfte stießen, die ihre Bildung vereitelten.“[23 ]

Thomas Paine 1791/92 tritt in seinem Werk „Die Rechte der Menschen“ für ein System des allgemeinen Friedens ein, dass auf Moral gegründet ist[24 ], ähnlich wie bei Kant. Nach der „Schreckensherrschaft“ der Jakobiner und der Republik bzw. der Machtübernahme Napoleons 1799 trat der „Krieg“ immer mehr in den Vordergrund der politischen Bemühungen (s. 1806 - Frankreich-Preußen, 1812 - Rußlandfeldzug, 1815 - Waterloo, 1848 - Revolution-Preußen, 1853 - 1856 Krim-Krieg, 1866 – Preußen-Österreich, 1870 / 1871 – Deutscher Bund – Frankreich, 1904 - 1905 – Russland - Japan) und sollte seinen „Höhepunkt“ am Anfang sowie zur Mitte des 20. Jahrhunderts erleben (s. 1. & 2.Weltkrieg).[25 ]

Friedens- / Neutralitätsabkommen bzw. –bündnisse zwischen Staaten spielten zu dieser Zeit eine untergeordnete Rolle (1879 – 1887 – Bismarcks Neutralitäts- u. Verteidigungsbündnisse – Dreikaiserbündnis 1873 / 1881 D – A – RUS, Dreibund 1882 D – A – I gg. F, 1894 – F – RUS, 1914 – D – A vs. GB – F – RUS) bzw. sie waren nicht mächtig genug Konflikte zu verhindern.[26 ]

Nach der „Französischen Revolution“ war der Krieg, gemäß Clausewitz, wieder eine Sache des Volkes bzw. bildete das „gesamte“ Volk eine potentielle Armee für den Krieg; Clausewitz definierte den Krieg als „erweiterten Zweikampf“, in dem „jeder den anderen durch physische Gewalt zur Erfüllung seines Willens zu zwingen“ sowie anschließend den „Gegner niederzuwerfen und dadurch zu jedem ferneren Widerstand unfähig zu machen“ versucht; hierbei bildet die „physische Gewalt“ „das Mittel“, während „dem Feinde unseren Willen aufzudringen“ „den Zweck“ darstellt; „um den Zweck sicher zu erreichen, müssen wir den Feind wehrlos machen, und dies ist dem Begriff nach das eigentliche Ziel der kriegerischen Handlung.“[27 ]

Deshalb war der Pazifismus zu dieser Zeit nur für 3 Gruppen interessant :

1. Teile des Bürgertums, die Friedensorganisationen schaffen wollten, um den Friedensgedanken in den einzelnen Ländern zu fördern.
2. Schriftsteller und Publizisten, die die Idee des „ewigen Friedens“ in ihren Werken propagierten.
3. Autoren der Arbeiterbewegung.[28 ]

Nach der Reichsgründung 1870/71 gab es ebenfalls zwei entgegengesetzte Richtungen : entweder Bellizismus oder Pazifismus.[29 ]

Hierbei schien der Bellizismus mit der Abwehr der Demokratie in Verbindung zu stehen, wohingegen die Bekämpfung des Bellizismus mit den Begriffen „Demokratie“ und „Revolutionsbejahung“ verbunden wurde bzw. es ging bei der Entscheidung ob Bellizismus oder Pazifismus richtig sind, um die Frage, ob man mit bellizistischen Ansichten eher der Machterhaltung der herrschenden Eliten diente oder als Anhänger des Pazifismus zum Nutzen aller beiträgt, und hier vor allem den unteren Bevölkerungsschichten.[30 ]

Bellizistische Ansichten setzten sich in der Folgezeit immer mehr in der nationalen und damit auch internationalen Politik durch (s. Kolonialismus) und führten letztendlich zum Ausbruch des 1. Weltkrieges, weil keiner der beteiligten Staaten bereit war, die immer stärker werdenden internationalen Probleme gemeinsam durch Verhandlungen, d.h. „ohne Waffen“ zu lösen.

Einige Autoren sehen deshalb den Ausbruch des 1. Weltkrieges auch nicht als „Unfall“ oder zufälliges Ereignis an. Der Ausbruch beruhte vielmehr auf der „Absicht der beteiligten Staaten“. Beutin bemerkte deshalb zum Ausbruch des 1. Weltkrieges und den darauf folgenden Ereignissen in Deutschland : „Es geschah den Maßgeblichen nicht wider Willen oder als Betriebsunfall. Es war vielmehr ihr fester Vorsatz, den Krieg herbeizuführen. Und nach einem verlorenen Krieg : den Frieden ? Nein, den abermaligen Krieg!“; der Krieg wurde weitergeführt, weil es um die Erweiterung der Macht des Reiches ging.[31 ]

Bereits während des 1. Weltkrieges erschienen Werke, die sich damit beschäftigten, nach dem Ende des Krieges Instrumente oder Mechanismen in der internationalen Politik zu implementieren, die den Ausbruch von Kriegen verhindern könnten. Besonders auffällig hierbei ist, dass sich diese Werke alle mit Kants Idee des „ewigen Friedens“ beschäftigten. So verfasste W. Kayser bereits im Jahr 1916, also noch während der „Kampfhandlungen“ des 1. Weltkrieges ein Buch mit dem Titel „Rousseau, Kant, Herder über den ewigen Frieden“, in dem er die jeweiligen Theorien chronologisch auflistet, ohne sie direkt zu interpretieren. Erst am Ende des Buches versucht der Autor einen „chronologischen Abriß“ der Entwicklung des Friedensgedankens bis zur Gegenwart zu geben. Die Lösung für die Schaffung eines „ewigen Friedens“ bildet, seiner Meinung nach, „eine Allianz der Kulturvölker, die einen „Mitteleuropäischen Bund“ errichten sollen, „dessen Kern das auf föderativer Grundlage aufgebaute Deutsche Reich bildet“; erst „dann würden die Hoffnungen der Friedensfreunde in Erfüllung gehen und Saint-Pierres Plan zu einem ewigen Frieden nicht länger in das Gebiet der Träume zu verweisen sein.“[32 ]

Nach dem 1. Weltkrieg wurde zwar der „Völkerbund“ als „Vorläufer“ der UNO gegründet, aber ihm mangelte es an geeigneten Instrumenten zur Konfliktverhinderung.

Der Ausbruch des 2. Weltkrieges erfolgte aus den gleichen Gründen, wie der 1. Weltkrieg. Denn nach dem 1. Weltkrieg gelang es den politischen Akteuren in der Weimarer Republik nicht, pazifistische Politik zu betreiben und dieser Trend wurde noch durch die Veröffentlichung militaristischer Texte bzw. Bücher einiger Autoren unterstützt. Diese Entwicklung wurde durch die Regierung in Form der Unterdrückung der pazifistischen Literatur sowie Unterstützung militaristischer Autoren (s. Dolchstoßlegende) gefördert.[33 ]

Aus den Erfahrungen Deutschlands seit 1871, wo man Nation noch als „Blutsgemeinschaft“ verstand, musste sich nach dem Ende des 2. Weltkrieges die Idee einer Gesellschaft entwickeln, die sich für die Werte Freiheit, Frieden, soziale Gerechtigkeit sowie Kultur für alle einsetzt.[34 ]

Nach der Darstellung der Entwicklung des Kriegs- und Friedensbegriffes vom Mittelalter bis zum 2. Weltkrieg erfolgt ein kurzer Abriss dieser Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg.

Der Zustand des Friedens wird im Allgemeinen mit der „Abwesenheit von Gewalt“ beschrieben.[35 ]

Im Kalten Krieg wurde diese Definition dann ausgeweitet. Man sprach fortan von der „Abwesenheit von personaler, direkter sowie struktureller, indirekter Gewalt“.[36 ]

Diese neue Definition bzw. Ausweitung der bestehenden Definition war auf Grund der Situation innerhalb des Kalten Krieges (militärische Abschreckung durch nukleare Massenvernichtungswaffen) notwendig geworden.[37 ]

Frieden herrscht demnach, wenn es keine Gewalt auf der Welt gibt und dass unabhängig von deren Form (personal, direkt oder strukturell, indirekt). Deshalb herrscht auch kein Friede, solange es noch irgendwo Gewalt auf der Welt gibt.

Betrachtet man hingegen die Definitionen von „Krieg“, so kann man sagen, dass sie sehr unterschiedlich sind, weil sie jeweils andere Aspekte des Krieges bzw. eines kriegerischen Zustands betonen.

So sieht Hobbes den „Krieg“ als so genannte „rechtlich geregelte Form bewaffneter Konfliktaustragung zwischen Staaten“ an.[38 ]

Friede würde, nach Hobbes´ Definition herrschen, wenn es keinen Krieg bzw. keine „bewaffnete Konfliktaustragung zwischen Staaten“ gibt.

Clausewitz hingegen betrachtet Krieg als „ein dem rationalen politischen Kalkül unterworfenes Mittel zur Durchsetzung angebbarer in der Regel von der Staatsräson bestimmter territorialer, ökonomischer und politischer Interessen.“ Diese Auseinander-setzungen der Staaten enden meistens in einem Verhandlungsfrieden.[39 ]

Er definiert Krieg auch als „erweiterten Zweikampf“. Diesen „Zweikampf“ muss man sich als das Duell zweier Ringender vorstellen, bei dem jeder versucht den anderen durch physische Gewalt zur Erfüllung seines Willens zu zwingen.[40 ]

Frieden würde nach Clausewitz gegeben sein, wenn ein Staat es geschafft hat, seine territorialen, ökonomischen und politischen Interessen gegenüber einem anderen Staat durchzusetzen.

Hegel wiederum schreibt dem Krieg einen existentiellen Charakter zu, weil er Krieg als „Vater aller Dinge“ definiert d.h. das dem Krieg generell alles andere untergeordnet wird (Staat, Politik, Geschichte, Existenz d. Individuums), weil alle Bereiche „für ein Ziel kämpfen“ müssen und deshalb ihre persönlichen Wünsche dem Gesamtziel untergeordnet werden.

Der Krieg wird zum sog. „totalen Krieg“, der wiederum zum „Kampf der Weltanschauungen“ wird. Im weiteren Verlauf dient er zur Verwirklichung eines eschatologischen politisch-gesellschaftlichen Ordnungsmodells und endet mit der Unterwerfung / Bekehrung oder der völligen Vernichtung des Gegners.[41 ]

In jeder Epoche, ob Altertum, Mittelalter oder Neuzeit, galt der Krieg als ein so genannter Grundtatbestand des menschlichen Konfliktverhaltens, als „…Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen…“[42 ]; er galt „seit der Entstehung gesellschaftlicher Großorganisationen als Versuch von Staaten, staatsähnlichen Machtgebilden oder gesellschaftlichen Großgruppen, ihre machtpolitischen, wirtschaftlichen oder weltanschaulichen Ziele mittels organisierter bewaffneter Gewalt durchzusetzen“.[43 ]

„Da die Abgrenzung des Krieges gegen andere gewaltsame Aktionen (bewaffnete Intervention, militärische Repressalie, Blockade) in der Praxis der Staaten oft verhüllt wurde, war der Kriegsbegriff im Völkerrecht lange umstritten“.[44 ]

Dieser Konflikt wurde erst durch die „Genfer Fünf-Mächte-Vereinbarung“ vom 12.12.1932 beigelegt. Hierbei wurde der ursprüngliche Begriff „Krieg“ durch den Terminus „Anwendung bewaffneter Gewalt“ ersetzt.[45 ]

Diesem Kriegs-Verständnis schloss sich auch die UN-Charta an, in dem sie die Anwendung von oder Drohung mit Gewalt in internationalen Beziehungen grundsätzlich verbot (Art. 2, Ziff. 4) und nur als vom Sicherheitsrat beschlossene Sanktionsmaßnahmen (Art. 42) oder als Akt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung (Art. 51) erlaubte.[46 ]

Seit dem Ende des 2. Weltkrieges gibt es unterschiedliche Abstufungen bzw. Ebenen, auf denen versucht wird, die Entstehung von Kriegen zu erklären. Diese 3 sog. „images“ der Kriegsentstehung, die Waltz 1959 aufgestellt hat, sind folgende :

1. Ebene der Individuen,
2. Ebene der Staaten (Akteure),
3. Ebene des internationalen Systems (d. Staatengesellschaft).[47 ]

Hierbei ist es noch am ehesten möglich, die Entstehung eines Krieges anhand des Verhaltens menschlicher Individuen zu erklären.[48 ] Viel schwerer wird es Kriege anhand des Verhaltens anderer hoch organisierter lernender Systeme (s. Gesellschaften) zu erklären.[49 ]

Teilweise versucht man, die Kriegsentstehung nicht nur mit politischen, sondern auch mit „ökonomischen“ Theorien zu analysieren.

Nach dem „ökonomischen Erklärungsansatz“ resultiert ein Krieg daraus, dass einer der Akteure den Nettonutzen bewaffneter Aggression als positiv einschätzt.[50 ]

Andere Gruppen wollen die Kriegsentstehung aus verhaltensbiologischer Sicht erklären, wobei sie „irrationale Verhaltensdeterminanten“ als sog. Grundlage ihrer Erklärungen heranziehen.[51 ]

Hierbei liegt die Ansatzhöhe der Theorie auf der Ebene des Individuums.

Um die Entstehung bzw. Eskalation eines Konflikts hinreichend zu erklären, bedarf es eines Ansatzes, der auf mehreren Ebenen ansetzt, nämlich auf der Ebene der Individuen und evtl. der Akteure (Staaten).[52 ]

Denn nur wenn man auf mehreren Ebenen ansetzt kann man unter anderem das Handeln von Individuen für sich selbst als auch in Organisationen erklären.

Speziell nach dem 2. Weltkrieg hat der Friedensbegriff zahlreiche Definitionen durchlaufen. Diese hingen immer mit der jeweiligen Situation zusammen, in der der neue Friedensbegriff in die „aktuelle“ Diskussion eingebracht wurde.

So wurde der Friedensbegriff in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts, auf Grund der Erfahrungen der beteiligten Staaten im 2. Weltkrieg, immer als sogenannter „negativer Frieden“ bezeichnet. Frieden wurde demnach als „Abwesenheit direkter, insbesondere organisierter militärischer Gewaltanwendung“ definiert.[53 ]

Die Ansatzebene bildeten die internationalen Beziehungen in der durch den Ost-West-Konflikt mit machtkonkurrenz-geprägter Staatenwelt.[54 ]

Die Ansatzschwerpunkte waren die nationale und regionale Ebene. Es ging hierbei um die Verhinderung militärischer Konflikte.[55 ]

In den 70er und 80er Jahren setzte sich dann der so genannte „positive Frieden“ durch.

Die Ansatzebene bildeten die einzelnen Individuen als Grundeinheit inner- und zwischengesellschaftlicher Beziehungen.[56 ]

Die Ansatzschwerpunkte waren in diesem Fall die transnationale und globale Ebene, wobei es um die Identifikation mit den Opfern struktureller Gewalt ging.[57 ]

In den späten 80er und 90er Jahren sprach man dann nicht mehr von „positivem“ oder „negativem Frieden“, sondern vielmehr von „Frieden als Zivilisierungsprojekt“. Friede wurde demnach als „institutionalisierte gewaltfreie politische und soziale Interaktion“ bezeichnet.[58 ]

Die Ansatzebene in den 80er und 90er Jahren bildete die so genannte „transnationale Vernetzung“ politischer, sozioökonomischer, kultureller und ökologischer Beziehungen.[59 ]

Hierbei ging es um die „interaktive Verflechtung“ inner- und zwischengesellschaftlicher Lebensbereiche.[60 ]

Den Ansatzschwerpunkt bildete hierbei die „Transformation des Verhaltens von Kollektiven in Konfliktsituationen in Richtung auf zunehmend gewaltfreie Konfliktbearbeitung“.[61 ]

Diese Definition kommt dem in dieser Arbeit angestrebten Ziel schon sehr nahe, nämlich neue Wege in den internationalen Beziehungen in Richtung zunehmend gewaltfreier Konfliktbearbeitung aufzuzeigen.

Die verschiedenen Entwicklungen, die der „Kriegs- / Friedensbegriff“ im Laufe der Jahrhunderte durchgemacht hat wurden in diesem Abschnitt beschrieben.

Im Anhang befindet sich eine Tabelle (Tab. 1), die die Entwicklung des Friedensbegriffs seit Ende des 2. Weltkrieges noch einmal zusammenfasst.

Einige Autoren sind der Meinung, dass eine umfassende „Friedenslehre“ (Paxologie), die den Krieg und Frieden als Forschungsgegenstand hat, eine „Gesellschaftswissenschaft bilden soll, die auf Grundlage früher entwickelter Gesellschafts- und Verhaltenswissenschaften aufgebaut und gleichzeitig vernetzt ist z.B. Soziologie, Psychologie, Wirtschaftswissenschaften, Politologie sowie Philosophie und Literatur.“[62 ] Hierfür würde man aus jeder Gesellschafts- und Verhaltenswissenschaft die einzelnen Teildisziplinen auswählen, die zur Erklärung von Kriegen bzw. der Schaffung eines dauerhaften, um nicht zu sagen „ewigen“ Friedens geeignet sind z.B. Kunstwissenschaft (literarische Kriegsverherrlichung), historische Wissenschaft (Militärgeschichte, Geschichte der Friedensschlüsse, Friedensbewegung); Wirtschafts-, Politik- und Kulturwissenschaften (Ökonomie, Politikwissenschaft, Kultur-, Medien- und Technikforschung), Rechtswissenschaft (Kriegs-, Völkerrecht, Recht d. intern. Beziehungen und Institutionen inkl. Geschichte des Völkerrechts), Theologie und Philosophie, die die Grundzüge erläutern sollen (u.a. Schöpfung, Ethik, Sinn des Lebens), sowie Anthropologie, Pädagogik und Psychologie[63 ], die das Verhalten des einzelnen Individuums für die Entstehung von Kriegs- bzw. Friedenssituationen genauer untersuchen.

Die sog. „Friedensanthologien“ entstehen immer dann in Epochen, wenn es darum geht, einen Krieg der vorüber ist zu analysieren oder einen befürchteten Krieg zu verhindern.[64 ] (s. derzeitige Weltpolitik)

Im Bereich der Kunstwissenschaften geht es größtenteils um die literarische „Verherrlichung“ des Krieges, auf Grund des Grads und der Art der Beteiligung der Autoren an den Ereignissen (s. Thukydides – erzählend, Agrippa – beteiligt)[65 ]. Einige Autoren sind allerdings nicht für die „Verherrlichung“ des Krieges, weil jeder Krieg auf die Vernichtung des Lebens zielt und damit eine „Verweigerung“ des Rechts auf Leben bedeutet bzw. einen Rückfall in den „Naturzustand“ (Kant).[66 ]

Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet ein Krieg meist einen radikalen Anstieg der Rüstungsausgaben. Besonders im 1. und 2. Weltkrieg sind die Rüstungsausgaben sowie die Zahl der Opfer nahezu proportional gestiegen.[67 ]

Im Bereich der Rechtswissenschaften, insbesondere des Kriegs- und Völkerrechts, ist von der Renaissance bis zum Ende des 18. Jahrhunderts festzustellen, dass es den Friedensprojekten daran mangelte detailliert festzulegen, wer die geplante Friedensordnung verwirklichen sollte.[68 ]

In der Theologie und Philosophie geht es darum, eine „Konfliktaustragung und –lösung“ aus geistig-philosophischer Sicht zu regeln, wobei der Gedanke der Rache wegfallen soll.[69 ]

Im Bereich der Anthropologie, Pädagogik und Psychologie geht es maßgeblich darum, anhand der so genannten „Friedenserziehung“ der heranwachsenden Generation die Fähigkeit zu vermitteln, ihr Leben glücklich in Frieden zu gestalten.[70 ]

Man kann sagen, dass die „Stärke des Friedens“ nur so stark sein kann, wie die „Stärke des Friedensgedankens“ die Bevölkerung ergriffen hat.[71 ]

Abschließend für dieses Kapitel ist festzuhalten, dass man für die Verwirklichung eines „ewigen Friedens“ auf internationaler Ebene nicht nur die politischen Ursachen für Kriege analysieren sollte, sondern vor allem die anthropologischen, pädagogischen sowie psychologischen Ursachen. Denn diese 3 Ursachen wirken sich maßgeblich auf das politische Handeln der Akteure bei der Konfliktprävention aus.

In den folgenden Kapiteln 2.2 und 2.3 wird zuerst Immanuel Kants´ Theorie „Zum ewigen Frieden“ dargestellt, dann John Rawls´ Theorie „Das Recht der Völker“, um abschließend die Schwerpunkte bzw. Ziele der Theorien in Kapitel 2.4 miteinander zu vergleichen.

2.2 Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“

Für sein Werk „Zum ewigen Frieden“ aus dem Jahr 1795, das noch unter dem Eindruck des Krieges zwischen Preußen und Frankreich entstand, machte sich Kant keine Illusion über die realen Chancen der Umsetzung eines „ewigen Friedens“.[72 ]

Kant gliederte seine Theorie „Zum ewigen Frieden“ wie einen Friedensvertrag in Präliminar- und Definitivartikel, 2 Zusätze sowie in einen Anhang, um in den 6 sog. „Präliminarartikeln“ die Hindernisse eines vorläufigen Verhandlungsfriedens darzulegen sowie die Bedingungen, die für die Beendigung des Kriegszustandes notwendig sind und die die Grundlage für den Friedensschluss bilden[73 ]. In den 3 sog. „Definitivartikeln“ und dem „Geheimartikel“ hingegen schreibt Kant die Grund-bedingungen fest, die anerkannt werden müssen, um einen endgültigen d.h. „ewigen Frieden“ zu erreichen bzw. die den Rechtzustand in den drei Bereichen Staats-, Völker- sowie Weltbürgerrecht genauer regeln.[74 ]

Mit dem 1. Zusatz will Kant eine Antwort auf die Fragen geben, welche Garantien es für den „ewigen Frieden“ gibt, während der 2. Zusatz sich für die „Hinzuziehung von Philosophen“ zur Politik einsetzt, die die Bedingungen der Möglichkeit des öffentlichen Friedens überprüfen. Die beiden Anhänge sind „Über die Misshelligkeit zwischen der Moral und Politik in Absicht auf den ewigen Frieden“ (Anhang I) bzw. handeln „Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriff des öffentlichen Rechts“ (Anhang II).[75 ]

Der 1. Präliminarartikel fordert, dass „kein Friedensschluss für einen solchen gelten soll, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht wurde“.[76 ] Denn hierbei würde es sich nicht um einen Frieden, sondern um einen „bloßen Waffenstillstand“ handeln, ein so genanntes „Aufschieben aller Feindseligkeiten“.[77 ] Und nur um das „Aufschieben der Feindseligkeiten“ geht es Kant ja nicht, sondern um die vollkommene Beendigung aller Kriege, das so genannte „Ende aller Hostilitäten“[78 ] ohne irgendwelche Vorbehalte für zukünftige Kriege d.h. es handelt sich hierbei um einen „bedingungslosen Frieden“.[79 ]

Der 2. Präliminarartikel verlangt, dass „kein für sich bestehender Staat von einem anderen durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden kann“, weil es sich beim betreffenden Staat nicht um eine Habe, sondern um „eine Gesellschaft von Menschen handelt, über die niemand anders als er selbst zu gebieten und zu disponieren hat“.[80 ]

Der 3. Präliminarartikel besteht darauf, dass „stehende Heere mit der Zeit ganz aufhören sollen“, weil sie andere Staaten, durch ihre Bereitschaft ständig für den Krieg gerüstet zu sein, unaufhörlich mit Krieg bedrohen.[81 ]

Weil Kriege meist sehr kostspielig sind auf Grund der finanziellen Unterstützung der Armee, fordert Kant im 4. Präliminarartikel, dass „keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“ Denn ein „Kreditsystem gesicherter Schulden“ als gefährliche Geldmacht, wäre ein Schatz zum Kriegführen und damit „ein großes Hindernis des ewigen Friedens“.[82 ]

Des Weiteren besagt der 5. Präliminarartikel, dass sich „kein Staat in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischt“, weil das Einmischen in innere Angelegenheiten eines anderen Staates eine „Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volk wäre, die die Autonomie aller Staaten unsicher machen“ würde.[83 ]

Der 6. und letzte Präliminarartikel schließlich fordert, dass sich „kein Staat im Krieg mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben soll, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen : als da sind Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation sowie Anstiftung des Verrats (perduellio) im bekriegten Staat“.[84 ] Denn in einem Kriegszustand muss noch ein gewisses Vertrauen in den Feind herrschen, weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg ausschlagen würde.[85 ]

Die Erfüllung des Friedenszustandes erfolgt bei Kant als so genanntes „dreistufiges Modell“, die in den 3 Definitivartikeln von Kant formuliert wurden d.h. dass der „ewige Friede“ zuerst auf der einzelstaatlichen Ebene, dann auf der Staatenwelt-Ebene und schließlich auf der Weltkreis-Ebene verwirklicht werden soll.[86 ] Denn der „Friedenszustand unter Menschen, die nebeneinander leben, ist kein Naturzustand (status naturalis), er ist vielmehr ein Zustand des Krieges“ und deshalb „eine immerwährende Bedrohung mit denselben“ (dem Krieg) enthält, weshalb „alle Menschen, die aufeinander wechselseitig einfließen können, zu irgendeiner bürgerlichen Verfassung gehören müssen“.[87 ]

So besagt der 1. Definitivartikel, dass „die bürgerlichen Verfassungen in jedem Staate republikanisch sein sollen“.[88 ]

Kant definiert den „Republikanism“ als „das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden“.[89 ]

Hierin unterscheidet sich Kants´ Definition von „Republikanism“ deutlich von der heute gängigen Definition von „Republikanismus“ bzw. „Gewaltenteilung“ nach Montesquieu.

Montesquieu forderte in seinem Werk „Teilung der Staatsgewalt als Garantie politischer Freiheit“, da es in jedem Staat drei Arten von Staatsgewalten gibt, „nämlich die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen“[90 ], dass diese drei Staatsgewalten auf drei unabhängige Institutionen / Personen aufgeteilt werden, um deren Unabhängigkeit zu garantieren. Denn „wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen.“[91 ]

Sollte es allerdings dazu kommen, dass nicht die vollziehende mit der gesetzgebenden Gewalt in einer Person / Körperschaft vereint wäre, sondern die richterliche entweder mit der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt durch eine Person / Körperschaft ausgeübt werden würde, so gäbe es keine Freiheit mehr, denn „ist die richterliche Gewalt mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben.“[92 ]

Montesquieus´ Argumentation folgend soll heutzutage nicht nur die „ausführende Gewalt“ (Exekutive) von der „gesetzgebenden“ (Legislative) getrennt sein, sondern diese beiden „Gewalten“ wiederum von der „richterlichen Gewalt“ (Judikative). Die Trennung der 3 Staatsgewalten soll ein sog. „system of checks and balances“ schaffen, in dem sich die 3 Staatsgewalten bei ihrer Arbeit gegenseitig kontrollieren und damit ein eventuelles „Fehlverhalten“ einer der Staatsgewalten schneller aufgedeckt werden kann.

Denn die „republikanische Verfassung hat außer der Lauterbarkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden…“ herbeizuführen.[93 ]

Und auf Grund dieser Forderung sollte es das Ziel sein, eine „bürgerliche Verfassung republikanischer Prägung“ in jedem Staat zu etablieren.

Kant geht davon aus, dass, „je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann darauf hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben.“[94 ]

Der 2. Definitivartikel legt fest, dass „das Völkerrecht auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein soll“.[95 ]

Denn dadurch, dass „Völker als Staaten wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem Naturzustande schon durch ihr Nebeneinander lädieren, und deren jeder um seiner Sicherheit willen von einem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine der bürgerlichen ähnliche Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann...den Völkerbund.“[96 ]

Kant rückt allerdings schon im Anhang wieder von seiner im 2. Definitivartikel getroffenen Aussage ab; er sagt, dass „das Völkerrecht auf den Föderalism freier Staaten gegründet sein soll“, wobei die Staaten in eine der bürgerlichen Verfassung ähnliche Verfassung treten, die jedem sein Recht sichert, nämlich den Völkerbund[97 ], in dem er das „Völkerrecht“ als „ein Wort ohne Sache“ definiert, das auf „Verträgen beruht, die in demselben Akt ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer Übertretung enthalten“.[98 ]

Um den „ewigen Frieden“ zwischen Staaten zu schließen bedarf es eines so genannten „Friedensbundes“, der sich vom „Friedensvertrag“ darin unterscheidet, „dass dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte“.[99 ]

Damit Staaten aus dem „gesetzlosen Zustand“ herauskommen, „müssen sie ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer wachsenden) Völkerstaat, der letztlich alle Völker der Erde befassen würde, bilden“.[100 ]

Allerdings ist dieser „Völkerstaat“, trotz Kants Idee einer „Weltrepublik“, „nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs.“[101 ]

Das würde bedeuten, dass ein sich „ausbreitender Bund“, der nichts anderes als ein „Ersatzmittel“ bzw. „Behelf“ für Kant wäre im Vergleich zur Weltrepublik bzw. als „erster Schritt…des eigentlichen Ideals einer Weltrepublik“[102 ], immer damit rechnen muss, dass sich einzelne Staaten, auf Grund ihrer „rechtscheuenden, feindseligen Neigung“, dazu entschließen, diesen Bund zu verlassen, um ihre eigenen Interessen besser durchsetzen zu können und dies würde dann nötigenfalls auch mit Gewalt erfolgen.

Im 3. und letzten Definitivartikel fordert Kant, dass „das Weltbürgerrecht auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein soll“.[103 ]

Kant definiert „Hospitalität“ als „das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen von diesem nicht feindselig behandelt zu werden“.[104 ] Hierbei handelt es sich nicht um ein „Gastrecht“, sondern nur um ein „Besuchsrecht“.[105 ]

Diese Definition würde verlangen, dass ein Besucher / Fremdling, wenn er in ein anderes (fremdes) Land kommt, um es z.B. zu besuchen oder weil er auf der Flucht ist, nicht von den Bürgern angegriffen werden dürfte. Denn der Fremde ist nicht in dem Land um als „Gast“ inkl. des „Gastrechts“ behandelt zu werden, sondern er ist vielmehr als vorübergehender „Besucher“ im Land, der lediglich das „Besuchsrecht“ für sich in Anspruch nimmt.

Betrachtet man sich den Inhalt der einzelnen Artikel, so kann man die Präliminarartikel in zwei unterschiedliche Gruppen unterteilen. Hierfür würde man den 1., 5. und 6. Präliminarartikel zu den sog. „strikten Verbotsgesetzen“ (leges strictae) zählen, während es sich beim 2., 3. und 4. Präliminarartikel, um „Verbotsgesetze mit Spielraum“ (leges latae) handeln würde.[106 ]

Die Definitivartikel muss man als „Postulate“ Kants innerhalb der Friedensschrift ansehen ohne deren „Erfüllung“ man niemals den Zustand des „provisorischen Friedens“ verlässt, um „Zum ewigen Frieden“ zu gelangen.[107 ]

Abschließend betont Kant nochmals, dass seine „Idee des Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellung des Rechts ist, sondern eine notwendige Ergänzung des ungeschriebenen Kodex sowohl des Staats- als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrecht“ und damit „zum ewigen Frieden“ führt.[108 ]

Der 1. Zusatz handelt „Von der Garantie des ewigen Friedens“ während der 2. Zusatz einen „Geheimen Artikel zum ewigen Frieden“ darstellt.

Im 1. Zusatz stellt Kant fest, dass „das, was diese Gewähr (Garantie) leistet“…“nichts Geringeres als die große Künstlerin Natur (natura daedala rerum),“ ist „aus deren mechanischen Laufe sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihrem Willen emporkommen zu lassen“.[109 ]

Die „provisorische Veranstaltung besteht darin : dass sie 1) für die Menschen in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu können; - 2) sie durch Krieg allerwärts hin, selbst in die unwirtbarsten Gegenden getrieben hat, um sie zu bevölkern; - 3) durch eben denselben sie in mehr oder weniger gesetzliche Verhältnisse zu treten genötigt hat“.[110 ]

In dem der Mensch also die Wahl hat mit anderen Menschen im „Naturzustand“ zusammenzuleben, der ein „Zustand des Krieges“ ist bzw. eine „immerwährende Bedrohung“ und den „Ausbruch von Feindseligkeiten“ bedeutet[111 ], oder aber mit anderen in „gesetzliche Verhältnisse genötigt“[112 ] wird, entschließen sich die Menschen folglich doch immer wieder in ein gesetzliches Verhältnis zu treten, um damit der einzigen verbleibenden „Alternative“ zu entgehen, dem Naturzustand, in dem die fortwährende Gefahr des Ausbruchs von Kriegen besteht, weil es in ihm keine Gesetze oder regulierende staatliche Instanzen gibt.

Kant geht davon aus, dass „sie (die Natur) uns eine Pflicht auflegt, es zu tun (denn das kann nur die zwangsfreie praktische Vernunft), sondern sie tut es selbst, wir mögen wollen oder nicht.“[113 ]

Das würde bedeuten, dass die Natur bzw. die „praktische Vernunft“ uns dazu bewegt, mit anderen in ein gesetzliches Verhältnis zu treten.

Sollte ein Volk nicht durch „innere Misshelligkeit genötigt“[114 ] werden in ein „gesetzliches Verhältnis“ zu treten, so würde es jedoch „der Krieg von außen“[115 ] tun, dem das Volk zu entgehen versucht, in dem es „gesetzliche Verhältnisse“ schafft.

Deshalb kommt es letztendlich darauf an eine „republikanische Verfassung“ in jedem Staat zu etablieren, weil sie „die einzige ist, welche dem Recht der Menschen voll-kommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen das viele behaupten, es müsse ein Staat von Engeln sein, weil Menschen mit ihren selbstsüchtigen Neigungen einer Verfassung von so sublimer Form nicht fähig wären.“[116 ]

Geht man davon aus, dass Kant mit dem 1. Definitivartikel versucht „republikanische Verfassungen“ in jedem Land der Welt zu etablieren, so würde es sich, wenn alle Staaten eine „republikanische Verfassung“ etabliert haben, gemäß Kants Forderung der „Schaffung eines Weltstaates“ sowie der „Etablierung republikanischer Verfassungen“, um einen „Weltstaat von Engeln“ handeln.

Und selbst für ein „Volk von Teufeln“[117 ] muss es möglich sein, durch den „Mechanismus der Natur“[118 ] die Menschen dazu zu bewegen, „den Widerstreit ihrer unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu richten, dass sie sich unter Zwangs-gesetze zu begeben einander selbst nötigen und so den Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben, herbeiführen müssen“.[119 ]

Man kann demnach davon ausgehen, dass der „Naturzustand“, nach Kant ein Zustand des Krieges bzw. der fortwährenden Gefahr des Ausbruchs eines Krieges, die Menschen dabei „unterstützt“ bzw. „auffordert“, ja sogar „zwingt“ in ein rechtliches Verhältnis zu treten, weil der Mensch grundsätzlich daran interessiert ist, dem Naturzustand, also dem Kriegszustand, dadurch zu entgehen, indem er mit anderen Menschen in ein „rechtliche geregeltes Verhältnis“, also den Staat, eintritt.

Weil die Idee des „Völkerrechts“ die „Absonderung“ vieler voneinander unabhängiger benachbarter Staaten voraussetzt, ist dieser Zustand „nach der Vernunftidee besser als die Zusammenschmelzung derselben durch eine die anderen überwachsende und in eine Universalmonarchie übergehende Macht.“[120 ] Denn in dieser „Universalmonarchie“ büßen die Gesetze „mit dem vergrößerten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck ein, und es entsteht ein seelenloser Despotism, nachdem er die Keime des Guten ausgerottet hat, und verfällt zuletzt doch in Anarchie.“[121 ]

Würde man eine „Universalmonarchie“ errichten, so müsste man, sowohl auf Grund der Größe des Staatsgebiets als auch des „vergrößerten Umfangs“ der Regierung immer damit rechnen, dass die durch die Regierung erlassenen Gesetze an Nachdruck bzw. Macht verlieren (vgl. Kapitel 5.2).

Allerdings schafft die Natur es, in dem sie die „Verschiedenheit der Sprachen“ und der „Religionen“ hervorgebracht hat, „die Völker von der Vermischung“ abzuhalten.[122 ]

Um die Völker doch noch zu einer „friedlichen Koexistenz“ zu bewegen, bedient sich die Natur des „Handelsgeistes, der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann, und der früher oder später sich jedes Volkes bemächtigt.“[123 ]

Durch den „Handelsgeist“ wird von der Natur ein „Gegengewicht“ geschaffen, das dazu führt, dass der Krieg mit der Zeit weniger wird bzw. ganz aufhört, weil der Handelsgeist nicht neben dem Krieg bestehen kann – es kann entweder Krieg oder Friede und Handel herrschen, aber nicht beides zur gleichen Zeit bzw. nebeneinander d.h. Krieg und Handel.

Der 2. Zusatz, der sog. „Geheime Artikel zum ewigen Frieden“, verlangt, dass „die Maximen der Philosophen über die Bedingungen der Möglichkeit des öffentlichen Friedens von den zum Kriege gerüsteten Staaten zu Rate gezogen werden sollen.“[124 ]

Zwar stellt Kant ironisch fest, dass „es für die gesetzgebende Autorität eines Staates, dem man natürlicherweise die größte Weisheit beilegen muss, verkleinerlich ist, über die Grundsätze seines Verhaltens gegen andere Staaten bei Untertanen (den Philosophen) Belehrung zu suchen…“.[125 ] Kant geht allerdings davon aus, dass der Staat die Philosophen „stillschweigend dazu auffordert“ d.h. „er wird sie frei und öffentlich über die allgemeinen Maximen der Kriegsführung und Friedensstiftung reden lassen“… „und die Übereinkunft der Staaten untereinander über diesen Punkt bedarf auch keiner besonderen Verabredung der Staaten unter sich in dieser Absicht, sondern liegt schon in der Verpflichtung durch allgemeine (moralisch-gesetzgebende) Menschenvernunft.“[126 ]

Kant betont, dass der 2. Zusatz keinen Anspruch begründet, „die Grundsätze des Philosophen vor den Ansprüchen des Juristen (des Stellvertreters der Staatsmacht) den Vorzug einzuräumen, sondern nur das man ihn „höre“.“[127 ]

Damit ist es nicht Aufgabe der Politiker (nach Kant : Juristen, die Stellvertreter der Staatsmacht), die Meinungen der Philosophen zu beachten, sondern nur sie innerhalb des politischen Prozesses zu hören, um ihr politischen Handeln immer anhand der „theoretisch perfekten Staatsordnung“ zu überprüfen, damit man letztendlich die bestehende politische Ordnung mit der Zeit dieser „Idealvorstellung“ annähert.

Der 1. Anhang schließlich ist „Über die Misshelligkeit zwischen der Moral und der Politik in Absicht auf den ewigen Frieden“, wohingegen der 2. Anhang „Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts“ handelt.

Im 1. Anhang beschäftigt sich Kant mit der Frage, inwieweit es eine „Misshelligkeit zwischen der Moral und der Politik in Absicht auf den ewigen Frieden“ gibt.[128 ]

Kant ist der Ansicht, dass „die Moral schon an sich selbst eine Praxis in objektiver Bedeutung ist, als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln sollen,…“.[129 ]

Demnach legt die Moral „als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen“ den obersten Staatsorganen die Pflicht auf, in der Praxis moralisch zu handeln.

Der „Grenzgott der Moral“ darf nicht vor dem „Jupiter (Grenzgott der Gewalt)“ zurück-weichen.[130 ] Der Praktiker „gründet seine trostlose Absprechung unserer gutmütigen Hoffnung eigentlich darauf : dass er aus der Natur des Menschen vorherzusehen vorgibt, er werde dasjenige nie wollen, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinführenden Zweck zustande zu bringen.“[131 ]

Sollte jemals eine Person, „die Gewalt in Händen“ halten, der „wird sich vom Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen“.[132 ]

Der „Besitz“ von Macht bzw. eine „Machtstellung“ in einer Regierung führt dazu, dass sich der Betreffende bei seinem Handeln mit der Zeit weder vom Volk noch von den Gesetzen, die er eigentlich selbst aufgestellt hat, etwas „vorschreiben“ lässt und somit „selbstherrlich“ regiert, weil seine Praxis auf „empirischen Prinzipien der menschlichen Natur“ beruhen würde.[133 ]

Um eine „Machtanreicherung“ zu verhindern, bedarf es, gemäß Kant, eines „moralischen Politikers d.i. einer, der die Prinzipien der Staatsklugheit so nimmt, dass sie mit der Moral zusammen bestehen können“.[134 ] Kant kann sich „aber nicht einen politischen Moralisten denken, der sich eine Moral so schmiedet, wie es der Vorteil des Staatsmanns sich zuträglich findet“.[135 ]

Während sich der „moralische Politiker“ bei seinem Handeln an der Moral orientiert und diese nicht verändert, sondern eher sein Handeln der Moral „unterordnet“, „biegt“ sich der „politische Moralist“ die Moral für seine Zwecke „zurecht“.

Die „Maxime“, die für den „politischen Moralisten“ bei seinem politischen Handeln gelten sind folgende :

1. „F ac et excusa “ d.h. dass der „politische Moralist“ die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen Besitznehmung ergreift (entweder des Rechts des Staates über sein Volk, oder über ein anderes benachbartes Volk).[136 ]

2. „ Si fecista, nega “ d.h. „was du (ein Staatsmann) selbst verbrochen hast, das leugne ab, dass es deine Schuld ist, sondern behaupte, dass es die Widerspenstigkeit der Untertanen, oder bei der Bemächtigung eines benachbarten Volkes die Schuld der Natur des Menschen sei, der, wenn er dem andern nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, dass dieser ihm zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde.“[137 ]

3. „ Divide et impera “ d.h. „sind gewisse privilegierte Häupter in deinem Volk welche dich bloß zu ihrem Oberhaupt gewählt haben, so veruneinige jene untereinander und entzweie sie mit dem Volk : stehe nun dem letztern unter Vorspiegelung größerer Freiheit bei, so wird alles von deinem unbedingten Willen abhängen.“[138 ]

Aus diesen 3 Grundsätzen ergibt sich die Frage, wonach sich das Handeln richten soll, nämlich „ob man die praktische Vernunft vom „materiellen Prinzip“ d.h. dem Zweck (als Gegenstand der Willkür), der Anfang gemacht werden müsse, oder vom formalen, d.i. demjenigen (bloß auf Freiheit im äußern Verhältnis gestellten), danach es heißt : handle so, dass du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag sein, welcher er wolle).“[139 ]

Kants Ansicht ist es, dass das letzte Prinzip „vorangehen muss“, weil es als Rechtsprinzip „unbedingte Notwendigkeit“ hat.[140 ]

Demnach handelt es sich beim ersten Prinzip, dem des „politischen Moralisten“, um eine „bloße Kunstaufgabe“, während es sich beim zweiten Prinzip, das vom „morali-schen Politiker“, um eine „sittliche Aufgabe“ handelt.[141 ] Es ist, nach Kant, eine „sittliche Aufgabe“ des „moralischen Politikers“, weil er den „ewigen Frieden“ nicht bloß als „physisches Gut“ ansieht, sondern „als einen aus Pflichtanerkennung hervorgehenden Zustand“[142 ], der durch ihn verwirklicht werden soll.

Letztendlich müssen die „politischen Maxime“ „nicht von der aus ihrer Befolgung zu erwartenden Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht vom Zweck, dem sich ein jeder derselben zum Gegenstand macht, ausgehen…als dem obersten…Prinzip der Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Prinzip a priori durch reine Vernunft gegeben ist), die physischen Folgen daraus mögen auch sein, welche sie wollen.“[143 ]

Diese Interpretation würde es erlauben, die „republikanische Verfassung“ in Staaten nötigenfalls mit Gewalt zu etablieren (vgl. „die physischen Folgen daraus mögen auch sein, welche sie wollen“), weil die Rechtspflicht (reine Vernunft) den ewigen Frieden und damit die „republikanische Verfassung“ in jedem Staat vorgibt.

Der 2. Anhang handelt „Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts“ in der Kant die „transzendentale Formel des öffentlichen Rechts“ aufstellt : „Alle auf das Recht anderer Menschen bezogenen Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.“[144 ]

Kant betrachtet dieses Prinzip nicht bloß aus „ethischer“, sondern auch aus „juridischer“ Sicht[145 ] auf den 3 „Ebenen“ des Rechts, die er bereits in den drei Definitivartikeln aufgestellt hat, nämlich der Ebene des „Staatsrechts“ (1. Def.), „Völkerrechts“ (2. Def.) sowie „Weltbürgerrechts“ (3. Def.).

Für die Ebene des „Staatsrechts“ (1. Def.) versucht Kant die Frage zu klären, ob „Aufruhr ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk ist, die drückende Gewalt eines sogenannten Tyrannen abzuwerfen?“.[146 ]

Kant ist der Ansicht, dass der Aufruhr nicht gerechtfertigt ist, weil „die Maximen desselben dadurch, dass man sich öffentlich dazu bekennte, seine eigene Absicht unmöglich machen würde.“[147 ]

In dem sich das Volk weiterhin öffentlich zu Gesetzen bekennt, ein Tyrann diese Gesetze aber nicht beachtet und „eigenmächtig“ herrscht, bietet allein die Gewalt oder das „eigenmächtige Herrschen“ eines tyrannischen Herrschers noch keinen hinreichenden Grund für einen „Staatsstreich durch das Volk“.

Kant ist der Meinung, dass „das Unrecht des Aufruhrs dadurch einleuchtet, dass die Maximen desselben dadurch, dass man sich öffentlich dazu bekennte, seine eigene Absicht unmöglich machen würde[148 ], d.h. allein der „öffentliche Diskurs“ über die Möglichkeit eines „Aufruhrs“ oder „Staatsstreichs“ macht ihn im selben Moment, in dem die Absicht geäußert wurde, schon unmöglich, weil er gegen geltendes Recht verstößt.

Der „Völkerrechts“-Zustand, von dem nur „unter den Voraussetzungen irgend eines rechtlichen Zustandes“ die Rede sein kann und dessen „status iuriducus“ aus einem Vertrag hervorgeht, der das Ergebnis einer „fortwährend - freien Assoziation“ wäre, würde im Naturzustand nur das „Privatrecht“ gelten, das die Beziehungen der Personen untereinander regelt.[149 ] Die Rechtsform für Vereinbarungen innerhalb des „Privatrechts“ wäre der Vertrag, der aus Sicht von Kant „das Ergebnis einer freien Assoziation ist“. Dem Vertrag würde es an „übergeordneten, regelnden Instanzen“ mangeln, die bei Meinungsverschiedenheiten das Recht verbindlich durchsetzen.

2.3 John Rawls „Das Recht der Völker“

Rawls Theorie gliedert sich insgesamt in 6 Teile. Nach der Vorrede (V) und der Einleitung, in der er einen kurzen Überblick über die Gliederung seiner Theorie gibt, folgen die vier Hauptteile seiner Theorie :

1. Teil I : „Der erste Teil der Idealtheorie“,
2. Teil II : „Der zweite Teil der Idealtheorie“,
3. Teil III : „Nichtideale Theorie“,
4. Teil IV : „Abschluss“.

In der Einleitung erklärt Rawls, dass er unter dem „Recht der Völker“ eine „bestimmte politische Konzeption des Rechten und der Gerechtigkeit, die sich auf die Grundsätze und Normen des internationalen Rechts und internationaler Praktiken bezieht“ versteht.[150 ]

Rawls ist der Meinung, dass „alles dies mit Kants Vorstellung übereinstimmt, dass eine verfassungsmäßige Ordnung zur Etablierung eines wirksamen Rechts der Völker beitragen muss, um die Freiheit ihrer Bürger in vollem Umfang zu verwirklichen.“[151 ]

Seine Konzeption dient dazu, die eigene Hoffnung zu stärken und zu bekräftigen, um so vielleicht eines Tages eine „weltweite Gesellschaft liberaler und achtbarer Völker“ zu errichten, die Rawls zu den so genannten „wohlgeordneten Völkern“ zählt und deren Ziel das „Wohl der Mitglieder“ auf Grund einer „öffentlichen Gerechtigkeits-vorstellung“ ist.[152 ]

„Der erste Teil der Idealtheorie“, erklärt u.a. warum Rawls das Recht der Völker als „realistische Utopie“ bezeichnet (§ 1)[153 ], weil er nämlich hofft, dass seine Konzeption im Verhältnis 1:1 umgesetzt wird in der aktuellen internationalen Politik, d.h. das der annehmbar gerechte demokratische Verfassungsstaat als Mitglied einer annehmbar gerechten Gesellschaft von Völkern existieren kann.

Des weiteren führt er aus, warum er von Völkern und nicht Staaten ausgeht (§ 2).

Rawls sieht „liberale Völker“ als die beste Form eines Volkes an, die es über kurz oder lang zu errichten gilt[154 ]. Er ist der Ansicht, dass „liberale Völker“, im Gegensatz zu Staaten, ihre „vitalen Interessen so beschränken, wie es durch das Vernünftige gefordert wird.“[155 ]

Für das errichten dieser Völker legt Rawls 2 Urzustände zugrunde (§ 3), nämlich zum einen den „Schleier der Unwissenheit“ für liberale Gesellschaften, der dazu führt, „dass die Parteien genau diejenige politische Gerechtigkeitskonzeption auswählen, die Sie und ich, hier und jetzt als vernünftig und rational betrachten würden und als diejenige, die durch die besten Gründe gestützt wird.“[156 ]

Fünf Dinge sind für liberale Gesellschaften im Urzustand entscheidend :

„Die Parteien im Urzustand werden so modelliert, dass sie (1) in fairer Weise Bürger repräsentieren, (2) rational sind und (3) unter den vorliegenden Gerechtigkeitsgrund-sätzen solche wählen, die dem Gegenstandsbereich angemessen sind.“[157 ]

Des weiteren treffen sie „(4) ihre Entscheidung aus angemessenen Gründen, und (5), insofern dieser vernünftig und rational sind, aus Gründen, die sich auf die grundlegenden Interessen von Bürgern beziehen.“[158 ]

Weil sich alle beteiligten Parteien hinter dem „Schleier der Unwissenheit“ befinden, treffen sie nur die Entscheidungen, die sich auf grundlegende Interessen der Bürger beziehen.

Weitet man den Urzustand nun auf die Vertreter der Völker aus, so wird davon ausgegangen, dass sich die Vertreter und ihre Völker in einer symmetrischen, also fairen Position zueinander befinden.[159 ]

[...]


1 Rawls 2002 : 117

2 Schell : 333

3 vgl. Böckenförde : 40 – 41

4 Beutin 1996a : 111

5 vgl. Beutin 1996a : 117

6 vgl. Beutin 1996a : 118

7 aao : 120

8 Beutin 1996a : 121

9 Beutin 1996a : 127

10 Beutin 1996a : 135

11 ebd.

12 vgl. Erasmus v. Rotterdam in : Raumer : 211-248, hier : 241, Beutin 1996a : 152

13 Beutin 1996a : 140

14 Beutin 1996a : 148

15 Beutin 1996a : 149

16 Beutin 1996a : 141

17 Beutin 1996a : 162

18 aao : 142

19 aao : 167

20 Penn in : Raumer : 321-341, hier : 326, 331; vgl. Beutin 1996a : 163; vgl. Kayser 1916 : 15

21 Rousseau in : Raumer : 343-378, hier : 344; vgl. Beutin 1996a : 163; vgl. Kayser 1916 : 10

22 ebd.

23 Rousseau in : Raumer : 343-378, hier : 352; vgl. Beutin 1996a : 163; vgl. Kayser 1916 : 10

24 Beutin 1996a : 167

25 Beutin 1996a : 168

26 Beutin 1996a : 167

27 Clausewitz : 191/192, vgl. Beutin 1996a : 172

28 vgl. Beutin 1996a : 172

29 Beutin 1996a : 181

30 Beutin 1996a : 181/183

31 Beutin 1996a : 195/196

32 Kayser 1916 : 132

33 Beutin 1996a : 211/212

34 Beutin 1996a : 226

35 Woyke : 227

36 Woyke : 228

37 vgl. aao : 230

38 aao : 222

39 Woyke : 223/224 , Clausewitz : 191/192

40 Woyke : 230

41 Woyke : 230

42 ebd.

43 Woyke : 224

44 ebd.

45 Woyke : 224/225

46 Woyke : 225

47 Kammler : 151

48 Kammler : 152

49 aao : 152

50 ebd.

51 Kammler : 153

52 Kammler : 155

53 Woyke : 231, Abb. 2

54 Woyke : 231, Abb. 2

55 ebd.

56 Woyke : 231, Abb. 2

57 Woyke : 231, Abb. 2

58 ebd.

59 Woyke : 231, Abb. 2

60 Woyke : 231, Abb. 2

61 ebd.

62 Beutin 1996a : 65

63 vgl. Beutin 1996a : 66/67

64 Beutin 1996a : 71

65 Beutin 1996a : 76

66 ebd.

67 aao : 85

68 Beutin 1996a : 87

69 Beutin 1996a : 100

70 aao : 108

71 vgl. Beutin 1996a : 41

72 Kant : 69, Nachwort, vgl. Cavallar : 86 – 99

73 vgl. Schweppenhäuser : 15, Jaberg : 7-9, Kersting : 175, Cavallar : 12, 100-129, 337-367

74 vgl. Schweppenhäuser : 15, Jaberg : 8, Kersting : 177, Cavallar : 133

75 vgl. Beutin 1996b : 106, Cavallar : 337-367

76 Kant : 3

77 Kant : 3

78 ebd.

79 vgl. Kant : 4, Cavallar : 104

80 ebd.

81 Kant : 5

82 Kant : 6

83 Kant : 7

84 vgl. Kant : 7

85 ebd.

86 vgl. Beutin 1996b : 104

87 Kant : 10/11

88 ebd.

89 Kant : 14

90 Montesquieu : 181

91 Montesquieu : 182

92 ebd.

93 Kant : 12, vgl. Cavallar : 123

94 Kant : 14/15

95 Kant : 16

96 Kant : 16

97 ebd.

98 Kant : 45, vgl. Cavallar : 190, 201-205

99 Kant : 18

100 Kant : 20

101 Kant : 20

102 Fremdwörterlexikon v. A.M.Textor – Stichwort : „Surrogat“, vgl. Cavallar : 211-212

103 Kant : 21

104 Kant : 21

105 ebd.

106 vgl. Schweppenhäuser : 18, Jaberg : 8-9, Cavallar : 101

107 vgl. Schweppenhäuser : 18, Jaberg : 8-9, Cavallar : 101

108 Kant : 24, vgl. Westphal : 226 / 227, Cavallar : 244

109 Kant : 24, vgl. Cavallar : 283 / 284

110 Kant : 27

111 Kant : 10 - Vorwort zu Definitivartikeln

112 Kant : 27

113 Kant : 30

114 Kant : 30, vgl. Cavallar : 337 – 341

115 ebd.

116 Kant : 30

117 Kant : 31

118 Kant : 31

119 ebd.

120 Kant : 32

121 Kant : 32

122 ebd.

123 Kant : 33

124 Kant : 34

125 Kant : 34

126 Kant : 34

127 ebd.

128 Kant : 35, vgl. Cavallar : 345-362

129 ebd.

130 Kant : 36

131 Kant : 37

132 Kant : 37

133 Kant : 38

134 Kant : 38; vgl. Cavallar : 350 – 351

135 ebd.

136 vgl. Kant : 41

137 Kant : 42

138 ebd.

139 vgl. Kant : 44, Cavallar : 358 – 359

140 ebd.

141 ebd.

142 vgl. Kant : 44

143 Kant : 47

144 Kant : 50

145 ebd.

146 Kant : 51, vgl. Cavallar : 362 – 367

147 ebd.

148 Kant : 51

149 vgl. Kant : 52

150 Rawls 2002 : 1

151 Rawls 2002 : 9, vgl. Kersting : 209

152 Rawls 2002 : 24/25, vgl. Rawls 1979 : 493

153 Rawls 2002 : 13

154 Rawls 2002 : 31

155 Rawls 2002 : 31, vgl. Pfahl-Traughber : 376

156 Rawls 2002 : 31, vgl. Pfahl-Traughber : 376

157 Rawls 2002 : 34, vgl. Ritsert : 102-103,106,109

158 ebd.

159 Rawls 2002 : 36

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836613392
Dateigröße
647 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Potsdam – Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Politikwissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
4,0
Schlagworte
immanuel kant frieden völkerrecht john rawls
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Titel: Vergleich der UNO-Charta mit den Grundsätzen Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden" sowie John Rawls "Das Recht der Völker"
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