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Externes Risikoreporting deutscher Banken

Kritischer Vergleich der Anforderungen an eine Basel II Säule 3 konforme Risikoberichterstattung im Vergleich zu den Anforderungen des deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) 5-10

©2008 Diplomarbeit 91 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In der modernen Wirtschaft nehmen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen einen besonderen Stellenwert ein. Sie dienen nicht nur als Mittler zwischen Kapitalangebot und -nachfrage, sondern versorgen den Finanzmarkt mit einer Vielzahl von Dienstleistungen und Finanzprodukten. Dabei liegt die eigentliche Expertise in der Fähigkeit, banktypische Risiken konkret einzuschätzen und diese intelligent einzugehen, um in wirtschaftlich kritischen Phasen genügend Liquidität vorzuweisen und Gewinne generieren zu können, ohne von Insolvenz bedroht zu sein.
Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung der neuen Basel II-Eigenkapitalregeln in Deutschland durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) gelten für Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen seit dem 1. Januar 2007 neue regulatorische Anforderungen. Erstmals regelt die Bankenaufsicht durch die Konstellation eines 3-Säulen-Modells neben der Mindestkapitalanforderung (Säule 1) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) auch den Bereich der Offenlegung (Säule 3) – insbesondere die Darstellung der Berechnungsmethoden (qualitative Offenlegung) sowie die daraus resultierenden Ergebnisse (quantitative Offenlegung). Durch die Integration der Säule 3 in das sogenannte „symmetrische Dreieck“ und den dadurch hervorgerufenen Informationsgewinn der Marktteilnehmer soll zunehmend auch der Erreichung der grundlegenden Ziele von Basel II langfristig entgegengewirkt werden.
Den Offenlegungsanforderungen der Säule 3 liegt die Überlegung zugrunde, durch die erweiterte Offenlegung die Marktteilnehmer dazu zu befähigen, ein effektives Risikomanagement und damit einhergehend eine den Marktgegebenheiten angepasste Risikopolitik zu honorieren und risikoreiche Engagements zu sanktionieren. Durch die Möglichkeit der Marktteilnehmer, in den Entscheidungskreis der Geschäftsleitung indirekt eingreifen zu können und infolge der disziplinierenden Wirkung der Sanktionierung einer unausgeglichenen Risikoneigung ergibt sich eine effizientere Ressourcenallokation und eine höhere Transparenz der Institute.
Die Umsetzung von Basel II sowie die damit einhergehende Entwicklung und Implementierung neuer Risikomessmethoden wurde in den vergangenen Monaten hinsichtlich der Komplexität und Kostspieligkeit ausgiebig diskutiert. Die Einführung neuer Regulierungsnormen erfordert immer einen Kostenmehraufwand, der sowohl auf Seiten der Informationsempfänger als auch auf Seiten der Informationssender […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Externe Risikoberichterstattung deutscher Banken
2.1. Aufgabe und Aufstellung des Lageberichts
2.2. Risikobericht im Lagebericht
2.3. Rechnungslegung nach IAS/IFRS
2.4. Offenlegung nach US-GAAP

3. Basel II - Ein Überblick
3.1. Von Basel I zu Basel II
3.2. Der Aufbau von Basel II
3.2.1. Säule 1: Mindestkapitalanforderungen
3.2.1.1. Eigenkapitalermittlung für das Kredit- und Adressenausfallrisiko
3.2.1.2. Regulatorische Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken
3.2.1.3. Eigenmittelunterlegung für Marktpreisrisiken
3.2.2. Säule 2: Bankenaufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess
3.2.3. Säule 3: Erweiterte Offenlegung – Marktdisziplin

4. Vergleich ausgewählter Rechnungslegungsnormen zur externen Risikoberichterstattung
4.1. Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich Offenlegung
4.1.1. Anwendungsbereich nach DRS 5-10
4.1.2. Anwendungsbereich nach Basel II
4.2. Allgemeine Vorschriften zum Offenlegungsmedium und -intervall
4.2.1. Anforderungen an das Offenlegungsmedium und -intervall gemäß DRS 5-10
4.2.2. Offenlegungsmedium und -intervall nach Basel II
4.3. Fazit – Hoher Detaillierungsgrad im Anwendungsbereich

5. Allgemeine inhaltliche Anforderungen an die Offenlegung
5.1. Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risikoarten
5.1.1. Risikomanagement unter DRS 5-10
5.1.2. Risikomanagement unter Basel II
5.2. Angaben zum Anwendungsbereich
5.2.1. Angaben zum DRS 5-10
5.2.2. Anwendungsbereich für alle Institute nach Basel II
5.3. Anforderungen an das Kapital
5.3.1. Eigenmittelstruktur und Angemessenheit der Eigenmitteladäquanz nach DRS 5-10
5.3.2. Eigenmittelstruktur und Angemessenheit der Eigenmitteladäquanz nach Basel II
5.4. Fazit – Wenig Konsistenz in der Eigenmittelstruktur und -auslastung

6. Darstellung der eingegangenen Risiken und ihre Beurteilung
6.1. Adressenausfallrisiko
6.1.1. Offenlegungspflichten für das Adressenausfallrisiko nach dem DRS 5-10
6.1.2. Offenlegungspflichten für das Adressenausfallrisiko nach der SolvV
6.1.2.1. Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute
6.1.2.2. Angaben bei KSA-Forderungsklassen und bestimmter IRBA-Positionen
6.1.2.3. Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallpositionen
6.1.2.4. Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch
6.1.2.5. Sondervorschriften zu den Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
6.2. Marktrisiko
6.2.1. Offenlegungspflichten für das Marktrisiko nach dem DRS 5-10
6.2.2. Offenlegungspflichten für das Marktrisiko nach der SolvV
6.2.3. Sondervorschriften für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch
6.3. Operationelles Risiko
6.3.1. Offenlegungspflichten für operationelle Risiken nach dem DRS 5-10
6.3.2. Offenlegungspflichten für operationelle Risiken nach der SolvV
6.4. Fazit – Keine Diskrepanz in den Risikokategorien

7. DRS 5-10 und SolvV im synoptischen Vergleich
7.1. Allgemeine Anforderungen an DRS 5-10 und SolvV
7.2. Offenlegung risikospezifischer Anforderungen

8. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lagebericht bei Kreditinstituten

Abb. 2: Inhalte, Funktionen und Adressaten der Lageberichterstattung

Abb. 3: Umsetzung der IFRS-Verordnung durch das BilReG

Abb. 4: Wesentliche Berichtskategorien des IFRS 7

Abb. 5: Von Basel I zu Basel II

Abb. 6: Umsetzung von Basel II in nationales Recht

Abb. 7: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II

Abb. 8: Die Ermittlung des regulatorischen Eigenkapitals

Abb. 9: Risikogewichte im Kredit-Standardansatz

Abb. 10: Veröffentlichungsmedien gemäß SolvV und DRS 5-10

Abb. 11: Kriterien des Offenlegungsintervalls

Abb. 12: Anwendungsbereich von DRS 5-10 und Basel II (Säule 3)

Abb. 13: Institute, die keiner Anwendung der Offenlegung nach der SolvV unterliegen

Abb. 14: Darstellung des Gesamtrisikomanagements im Konzernlagebericht

Abb. 15: Offenlegung bei Finanzkonglomeraten

Abb. 16: Konsolidierungsmatrix – Unterschied zwischen aufsichts- und handelsrechtlichem Konsolidierungskreis

Abb. 17: Gesamtbetrag aller Tochtergesellschaften, die der Abzugsmethode unterliegen

Abb. 18: Eigenmittelkonzeption nach § 10 KWG

Abb. 19: Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel für die SolvV

Abb. 20: Eigenkapitalstruktur

Abb. 21: Anforderungen an die Eigenmitteladäquanz

Abb. 22: Kapitalanforderungen für KSA-Institute

Abb. 23: Inhaltlicher Vergleich zur Darstellung des Risikomanagements

Abb. 24: Adressenausfallrisiko – Allgemeine Ausweispflichten

Abb. 25: Notleidende und in Verzug geratene Kredite je Hauptbranche

Abb. 26: Adressenausfallrisiko – Angaben von Positionswerten

Abb. 27: Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Adressenausfallpositionen

Abb. 28: Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten

Abb. 29: Qualitative Berichtsthemen für Beteiligungen

Abb. 30: Gesamtbetrag der verbrieften Forderungen

Abb. 31: Kapitalanforderungen für zurückbehaltene und angekaufte Verbriefungspositionen nach Risikogewichtsbändern

Abb. 32: Verbriefungspositionen mit revolvierenden Adressenausfallpositionen

Abb. 33: Eigenkapitalanforderung für Marktrisiken bei Verwendung der Standardmethode

Abb. 34: Übersicht über die VaR der Portfolien im Handelsbestand

Abb. 35: Auf- und Abwärtsschock des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch

Abb. 36: Qualitative Bereichsthemen zum operationellen Risiko

Abb. 37: Allgemeine Anforderungen – synoptischer Vergleich

Abb. 38: Offenlegung risikospezifischer Anforderungen – synoptischer Vergleich

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In der modernen Wirtschaft nehmen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen einen besonderen Stellenwert ein. Sie dienen nicht nur als Mittler zwischen Kapitalangebot und -nachfrage, sondern versorgen den Finanzmarkt mit einer Vielzahl von Dienstleistungen und Finanzprodukten. Dabei liegt die eigentliche Expertise in der Fähigkeit, banktypische Risiken konkret einzuschätzen und diese intelligent einzugehen, um in wirtschaftlich kritischen Phasen genügend Liquidität vorzuweisen und Gewinne generieren zu können, ohne von Insolvenz bedroht zu sein.

Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung der neuen Basel II-Eigenkapitalregeln in Deutschland durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) gelten für Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen seit dem 1. Januar 2007 neue regulatorische Anforderungen. Erstmals regelt die Bankenaufsicht durch die Konstellation eines 3-Säulen-Modells neben der Mindestkapitalanforderung (Säule 1) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) auch den Bereich der Offenlegung (Säule 3) – insbesondere die Darstellung der Berechnungsmethoden (qualitative Offenlegung) sowie die daraus resultierenden Ergebnisse (quantitative Offenlegung). Durch die Integration der Säule 3 in das sogenannte „symmetrische Dreieck“ und den dadurch hervorgerufenen Informationsgewinn der Marktteilnehmer soll zunehmend auch der Erreichung der grundlegenden Ziele von Basel II langfristig entgegengewirkt werden.

Den Offenlegungsanforderungen der Säule 3 liegt die Überlegung zugrunde, durch die erweiterte Offenlegung die Marktteilnehmer dazu zu befähigen, ein effektives Risikomanagement und damit einhergehend eine den Marktgegebenheiten angepasste Risikopolitik zu honorieren und risikoreiche Engagements zu sanktionieren. Durch die Möglichkeit der Marktteilnehmer, in den Entscheidungskreis der Geschäftsleitung indirekt eingreifen zu können und infolge der disziplinierenden Wirkung der Sanktionierung einer unausgeglichenen Risikoneigung ergibt sich eine effizientere Ressourcenallokation und eine höhere Transparenz der Institute.

Die Umsetzung von Basel II sowie die damit einhergehende Entwicklung und Implementierung neuer Risikomessmethoden wurde in den vergangenen Monaten hinsichtlich der Komplexität und Kostspieligkeit ausgiebig diskutiert. Die Einführung neuer Regulierungsnormen erfordert immer einen Kostenmehraufwand, der sowohl auf Seiten der Informationsempfänger als auch auf Seiten der Informationssender verursacht und getragen werden muss. Gemäß der Credit Suisse werden weltweit „… mehrere tausend Banken zusammen Zusatzkosten in Milliardenhöhe zu tragen haben“.[1] Infolge dieser erheblichen Zusatzkosten ist die Umsetzung der Solvabilitätsverordnung stets unter Effizienzaspekten zu betrachten.

Primäres Ziel dieser Arbeit ist es, durch eine Gegenüberstellung der nationalen Umsetzung von Basel II durch die Solvabilitätsverordnung mit dem bankenspezifischen Rechnungslegungsstandard DRS 5-10 (Deutscher Rechnungslegungsstandard) nach gemeinsam zu erfüllenden Anforderungen zu suchen sowie nach Synergien auf Grund entstehender Zusatzkosten aus dem Blickwinkel der bankenaufsichtlichen Anforderungen. Dabei soll vor allem überprüft werden, ob bei einer Offenlegung nach der SolvV, die Anforderungen aus dem DRS 5-10 erfüllt werden. Sekundäres Ziel ist es, die Problematik der einhergehenden Offenlegungsanforderungen hinsichtlich des Offenlegungsmediums zu durchleuchten und gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen für Institute zur Offenlegung von Risikoinformationen im Kontext der Lageberichterstattung erörtert und ein Einblick in die Vielzahl von Rechnungslegungsnormen gegeben, denen deutsche Unternehmen verpflichtet sind. Anschließend wird in Teil 2 der Arbeit auf die epochale Veränderung der Bankenaufsicht eingegangen und sich der geschichtlichen Entwicklung und vor allem dem Aufbau von Basel II und der neuen Eigenkapitalverordnung zugewandt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit dem direkten Vergleich der ausgewählten Rechnungslegungsnormen. Säule 3 „Offenlegung – Marktdisziplin“ gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil beinhaltet die Anwendung der Eigenkapitalvorschriften, der zweite Teil beschäftigt sich mit der Eigenkapitalstruktur und Eigenkapitalauslastung. Beide Teile erfüllen vereinigt in gewisser Weise eine Grundnorm (allgemeine Vorschriften und inhaltliche Anforderungen). Der letzte Teil der Säule 3 thematisiert die Darstellung der eingegangenen Risiken und fordert detaillierte Informationen hinsichtlich qualitativer und quantitativer Offenlegungsanforderungen. Bezüglich der umfangreichen und durchaus komplexen Anforderungen der Säule 3 (Offenlegung) wird auf die entsprechenden Paragrafen und Erläuterungen verwiesen. Anschließend folgt ein Überblick über die ausgewählten Rechnungslegungsnormen, getrennt nach qualitativen und quantitativen Anforderungen in Form eines synoptischen Vergleichs.

Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dieses Vergleichs und spricht eine Empfehlung zur Anwendung eines geeigneten Offenlegungsmediums aus.

2. Externe Risikoberichterstattung deutscher Banken

2.1. Aufgabe und Aufstellung des Lageberichts

Durch die Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes[2] (BiRiLiG) im Jahr 1985 hat der (Konzern-)Lagebericht als Rechnungslegungsinstrument neben dem Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht, eine Ausweitung seiner Funktionen und des darzustellenden Informationsumfangs erfahren.[3] Die wesentliche Aufgabe des Lageberichts besteht darin, die Adressaten der externen Rechnungslegung über den Geschäftsverlauf und die Lage der Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf deren zukünftige Entwicklung, zu informieren. Zunehmend entwickelte sich der Lagebericht, bedingt durch die Veränderungen an den Kapitalmärkten und die sich ausweitende Globalisierung, zu einem Informationsinstrument der Anteilseigner.[4]

Infolge betrügerischer Unternehmensführung der Vorstände gerieten 1998 Unternehmen wie Bremer Vulkan, Schneider und Balsam mit Unternehmenszusammenbrüchen und -krisen in den Fokus der Öffentlichkeit.[5] Die Bundesregierung reagierte angesichts dieser schwerwiegenden Konsequenzen mit der Verabschiedung des Artikelgesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, (KonTraG) am 05. März 1998.[6] Zwei Monate später, am 1. Mai 1998, trat das KonTraG in Kraft.[7]

Es bewirkte zahlreiche Erweiterungen und Änderungen in diversen Wirtschaftsgesetzen, unter anderem im Aktiengesetz (AktG) und im Handelsgesetzbuch (HGB). Erstmals wurden Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, den Geschäftsbericht um einen Lagebericht zu ergänzen und gemäß § 289Abs.1HGB (Lagebericht des Einzelunternehmens) und §315HGB (Konzernlagebericht) auf die voraussichtliche Entwicklung der künftigen Chancen und Risiken der Unternehmensentwicklung einzugehen.[8]

Zur Verbesserung der Unternehmenskontrolle wurde durch §91Abs.2AktG der Vorstand dazu angehalten, „... geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.[9] Es fällt in den Aufgabenbereich der Abschlussprüfer, die Umsetzung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und sicherzustellen. Das KonTraG führte durch die weitreichende Veränderung bzw. Erneuerung zu einem erhöhten Prüfungsaufwand der Abschlussprüfer.[10] Sie werden erstmals dazu angehalten, im Bestätigungsvermerk zu bescheinigen, dass der Lagebericht die künftige Entwicklung der Risiken des Unternehmens, wie auch die Beurteilung der Gesamtlage der Gesellschaft, wahrheits- und sachgemäß darstellt (§322Abs.3HGB). Abbildung 1 zeigt die einschlägigen Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute hinsichtlich der Erstellung und Prüfung des (Konzern-) Lageberichts:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Lagebericht bei Kreditinstituten

Quelle: eigene Darstellung

Mit der Einführung des Bilanzrechtsreformgesetzes, kurz BilReG[11] (Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung), am 9. Dezember 2004 wurden die Umsetzungen der europäischen Verordnung bzw. Richtlinie (IAS-Verordnung)[12] sowie zahlreiche Änderungen im HGB vorgenommen. „Ziel ist es, im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung im Bereich der Kapitalmärkte und der internationalen Rechnungslegungsstandards das Vertrauen in die Aussagekraft von Unternehmensabschlüssen und die Unabhängigkeit und Objektivität sowie das Testat des Abschlussprüfers zu stärken und entsprechende Vorgaben des europäischen Bilanzrechts in nationales Recht umzusetzen.“[13] Im Handelsgesetzbuch wurden die Vorschriften zum (Konzern-)Lagebericht mittels §§ 289 und 315 HGB ausgeweitet. Künftig haben Unternehmen gemäß §289Abs.1Satz4 HGB und §315Abs.1Satz5 HGB „… die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.“[14]

Die folgende Abbildung fasst die Inhalte, Funktionen und Adressaten des Lageberichts grafisch zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Inhalte, Funktionen und Adressaten der Lageberichterstattung

Quelle: Führing, M. (2004), S. 185.

Die Funktionen des (Konzern-)Lageberichts lassen sich somit in vier Kategorien einteilen:[15]

- Rechenschaftsfunktion: Die Eigentümer der Unternehmen werden in regelmäßigen Intervallen über die derzeitige und zukünftige wirtschaftliche Situation informiert.
- Verdichtungsfunktion: Die wesentlichen Inhalte aus dem Jahresabschluss werden in Form des Lageberichts komprimiert dargestellt.
- Ergänzungsfunktion: Ergänzend zum Jahresabschluss beinhaltet der Lagebericht Informationen, die es den Adressaten ermöglichen, eine adäquate Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmung vorzunehmen.
- Public Relations - Funktion: Der Zukunftscharakter des Lageberichts ermöglicht den Unternehmen eine erhebliche Selbstdarstellung.

2.2. Risikobericht im Lagebericht

Mit Inkrafttreten des KonTraG im Mai 1998 wurden die Vorstände einer Aktiengesellschaft dazu verpflichtet, „… geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“[16] Gemäß § 317 Abs. 4 HGB müssen börsennotierte Aktiengesellschaften das eingerichtete System vom Abschlussprüfer prüfen lassen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den (Konzern-)Lagebericht erweitert, sodass darin über die Risiken berichtet werden muss, die einen Einfluss auf die künftige Entwicklung des Unternehmens haben.[17] Die Berichtspflicht greift erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen. Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung sind konkrete Ansätze für die Aufstellung einer Risikoberichterstattung kodifiziert.[18]

Der Gesetzgeber festigte mit neuen HGB-Vorschriften (§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium und §342aRechnungslegungsbeirat)[19] die Rahmenbedingungen für private Rechnungslegungsgremien. Kurze Zeit später schloss das Bundesministerium für Justiz (BMJ) mit dem Deutsches Rechnungslegungsstandards Committee (DRSC) einen Standardisierungsvertrag auf Basis des §342HGB und erkannte somit den DRSC als Standardisierungsorganisation für Deutschland an.[20] Damit wurde in Deutschland erstmals ein privates Rechnungslegungsgremium zur Ausgestaltung von Rechnungslegungsvorschriften ins Leben gerufen.[21]

Dieses Gremium regelt die Anforderungen an die Risikoberichterstattung im Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 5 „Risikoberichterstattung“[22]. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß §315HGB zur Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet sind. Der Standard regelt die Risikoberichterstattung für Mutterunternehmen sowie für Unternehmen, die nach dem PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.[23] Der DRS 5-10[24] „Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“ ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um branchenspezifische Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.[25]

Der Standard empfiehlt eine Anwendung sowohl des DRS 5 als auch des DRS 5-10 auf die Lageberichterstattung gemäß §298Abs.1Satz4HGB.[26] Gemäß §342Abs.2HGB gilt für alle Standards, die vom BMJ bekannt gemacht worden sind, die Vermutung, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung (GoB) zu sein. Somit ist die Umsetzung der Deutschen Rechnungslegungsstandards für den Risikobericht verpflichtend. Die Standards erhalten ihre Wirkung zum einen durch die dem DRSC übergebene Kompetenz, als privater Standardsetzer entsprechend Standards vorzuschlagen, die durch das BMJ formal in Kraft gesetzt werden, und zum anderen entsteht durch den GoB eine faktische Selbstverpflichtung infolge der Erwartungshaltung der beteiligten Interessengruppen.[27] Es handelt sich somit lediglich bei der Erstellung eines Einzelabschlusses um Empfehlungen.[28]

Eine Nichteinhaltung der im DRS geforderten Angaben hat zur Folge, dass das Unternehmen eine erhöhte Begründungspflicht im Konzernlagebericht hat, und die Abschlussprüfer verpflichtet sind, im Bestätigungsvermerk auf die fehlende Einhaltung des DRS aufmerksam zu machen.[29]

2.3. Rechnungslegung nach IAS/IFRS

Das International Accounting Standards Committee (IASC) wurde 1973 von zehn Wirtschaftsprüferverbänden als privatrechtlicher Verein mit Sitz in London mit dem Ziel gegründet, eine Vereinigung internationaler Rechnungslegungsnormen zu erreichen.[30] 28 Jahre später wurde das IASC umfassend reorganisiert und in International Accounting Standards Board (IASB) umbenannt. Das bis zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Regelwerk, die sogenannten International Accounting Standards (IAS), behielten ihren Namen bei, lediglich überarbeitete und neu veröffentlichte Standards wurden unter dem neuen Namen International Financial Reporting Standards (IFRS) präsentiert.[31] Das Board erhoffte sich durch die Reorganisation eine umfassende Professionalisierung sowie zusätzliches Ansehen in der Weltwirtschaft. Heute zählen die IFRS zu den global anerkannten Rechnungslegungsstandards.[32]

Mitte der neunziger Jahre wurden in Deutschland freiwillig sog. „… duale Konzernabschlüsse aufgestellt, die sowohl dem Handelsgesetzbuch (HGB) als auch den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen sollten.“[33] Durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz im Jahre 1998 erhielten börsennotierte Unternehmen mit der Erlassung des §292aHGB das Wahlrecht, anstelle eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufzustellen (IAS/IFRS oder US-GAAP). Die Anwendung des §292a HGB unterlag einer zeitlichen Begrenzung und durfte letztmals für das Geschäftsjahr aufgestellt werden, das spätestens am 31. Dezember 2004 endete.[34] Durch die IAS-Verordnung,[35] die am 19. Juli 2002 durch das Europäische Parlament verabschiedet wurde, sind nach §315aAbs. 1 und 2HGB alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2005 ihre Geschäfte aufnehmen, dazu verpflichtet, einen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen.[36] Das BilReG setzte die IAS-Verordnung in nationales Recht um. Europäische Unternehmen, die an einer US-Börse gelistet sind, unterliegen einer Sonderregelung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Umsetzung der IFRS-Verordnung durch das BilReG

Quelle: in Anlehnung an IDW (2005), S. 8.

Da ein IFRS-Abschluss keine inhaltliche Konsistenz zum HGB-Lagebericht aufweist, muss weiterhin ein (Konzern-)Lagebericht nach HGB aufgestellt werden.[37] Gemäß §325Abs. 2aHGB können große Kapitalgesellschaften einen IFRS-Einzelabschluss anstelle eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses veröffentlichen. Dabei dient die Publizierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards lediglich dem Informationszweck.[38]

Am 18. August 2005 verabschiedete das IASB den Standard IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures), der unverändert im Januar 2006 von der EU-Kommission in europäisches Recht übernommen wurde.[39] IFRS 7 ersetzt den bankenspezifischen Standard IAS30
(Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions) sowie modifizierte Teile des IAS 32 (Financial Instruments: Disclosures and Presentation).[40] Grundsätzlich sind die Offenlegungsvorschriften des IFRS 7 branchenübergreifend anzuwenden und beziehen sich auf alle bilanzierten und nicht bilanzierten Finanzinstrumente. Sie sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 beginnen, und gelten für die Risikoberichterstattung.[41]

Das IASB definiert die Zielsetzung des Standards in IFRS 7.31 wie folgt: „Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.“[42]

Der Standard besteht im Wesentlichen aus den folgenden Teilen:

- Angaben zur Finanz-, Vermögens- und Ertragslage (IFRS 7.7 – 30)
- Offenlegungsvorschriften zu Risiken, die aus Finanzinstrumenten resultieren (IFRS7.31 – 42)

Neben den qualitativen und quantitativen Angabepflichten zu Risikomanagement und
-controlling unterscheidet der Standard drei Risikogruppen, die durch Finanzinstrumente hervorgerufen werden. Dabei handelt es sich um Kreditrisiken (IFRS 7.36 – 38), Liquiditätsrisiken (IFRS 7.39) sowie Marktrisiken (IFRS 7.40 – 41). Der Standard fordert für alle Risiken im Detail unterschiedliche Angaben.[43] Abbildung 4 liefert einen Überblick der wesentlichen IFRS7 Berichtskategorien.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Wesentliche Berichtskategorien des IFRS 7

Quelle: Feucht, M. (2006), S. 436.

Bei der Erstellung des IFRS 7 legte der Standardsetzer explizit Wert darauf, dass seine Anforderungen konsistent mit denen der „Markttransparenz“ (Säule 3) von Basel II sind.[44]

2.4. Offenlegung nach US-GAAP

In den USA verkörpern die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) die Vorschriften für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss.[45] Diese Vorschriften sind vergleichbar mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in Deutschland.

Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities Exchange Commission (SEC) verpflichtet alle Unternehmen, die an der New York Stock Exchange (NYSE) oder einer anderen US-amerikanischen Börse kotiert sind, einen sogenannten Operating and Financial Review and Prospects (OFR) in dem Formular 20-F zu publizieren.[46] Vergleichbar ist dieser OFR mit dem deutschen Lagebericht. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Inhalte ist es nicht möglich, die Berichte gleichwertig zu subsumieren.

Kapitalgesellschaften, die den Anforderungen der SEC unterliegen, haben zusätzlich ihre Offenlegung nach dem von der Börsenaufsichtsbehörde erlassenen Sarbanes-Oxley-Act (SOX) zu erstellen. Dieses US-Gesetz, das am 25. Juli 2002 durch den US-Kongress verabschiedet und am 30. Juli 2002 in Kraft gesetzt wurde,[47] soll die externe Berichterstattung börsennotierter Unternehmen regeln, sodass insbesondere für Anleger realistische und wahrheitsgemäße Aussagen veröffentlicht werden. Ausländische Unternehmen unterliegen keinen Sonderregelungen. Die SEC gab im Juni 2007 bekannt, dass ausländische Unternehmen, die an amerikanischen Finanzplätzen kotiert sind, von der Pflicht befreit sind, nach den internationalen Standards (IFRS) erstellte Bilanzen mit den US-GAAP abzugleichen. Diese Erleichterung soll erstmals für die Bilanzerstellung und Offenlegung im Jahr 2009 gelten, die sich auf das Jahr 2008 beziehen.[48]

3. Basel II - Ein Überblick

3.1. Von Basel I zu Basel II

Im Juli 1988 unterzeichnete der sogenannte Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am Sitz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel die Vorschrift zur Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Baseler Akkord, heute Basel I genannt).[49] Der Ausschuss wurde im Jahre 1975 von den Präsidenten der Zentralbanken der G 10-Staaten[50] gegründet. Ende 1992 trat Basel I mit dem Ziel, eine „… Verbesserung der Stabilität des internationalen Finanzsystems durch global gültige Eigenkapitalvorschriften für Banken“[51] herzustellen, in Kraft.

Gemäß Basel I haben Banken Eigenmittel zur Abdeckung von Risiken hinsichtlich der Verlustabsorptionseigenschaft auszuweisen, die im Falle einer möglichen Insolvenz die Risikonahme unmittelbar für die Einleger/Eigentümer/Anteilseigner/Aktionäre sowie mittelbar für Steuerzahler auf ein akzeptables Maß begrenzt und somit die Gefahr einer Insolvenz mindert. Der international einheitliche Standard für die Eigenkapitalunterlegung[52] des Adressenausfallrisikos fordert von den Banken, eine Eigenmittelausstattung von mindestens 8% der gewichteten Risikoaktiva und außerbilanziellen Geschäfte vorzuhalten.[53]

Obwohl sich Basel I zunächst nur an international tätige Banken richtete, findet dieser Akkord heutzutage global bei Banken in über 100 Ländern Anwendung.[54]

Im Zuge wachsender Globalisierung und Ausweitung der internationalen Handelsaktivitäten von Banken wurden im Januar 1996 Marktpreisrisiken nachträglich vom Baseler Ausschuss in einer Änderung der „Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken“[55] in die Kapitalunterlegungspflicht einbezogen. Angesichts dieser Erweiterung können Banken interne Modelle, – nach erfolgreicher Anerkennung durch die Bankenaufsicht,– nicht nur zur internen Steuerung der Marktrisiken, sondern auch zur aufsichtsrechtlichen Berechnung des Eigenkapitalbedarfs verwenden.[56]

Der Baseler Akkord unterlag in der Vergangenheit zunehmender Kritik, da die Eigenkapitalanforderungen aus Kredit- und Marktrisiken nicht das vollständige Risiko der Banken abbilden und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Entwicklung von Finanzinnovationen die Vorgaben des Baseler Ausschusses umgingen. Beispielsweise wurden „… Finanzderivate, Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen, der globale Einsatz von Sicherheiten, die Verbriefung von Aktiva sowie Kreditrisikomodelle“[57] unter Basel I nicht mit dem notwendigen Eigenkapital berücksichtigt.[58]

Somit konnten mit der achtprozentigen Eigenkapitalquote „andere Risiken“ nicht mehr ausreichend abgedeckt werden. Auch wurde dieser Eigenkapitalstandard nicht allen Instituten im gleichen Umfang gerecht, da er keine Gewichtung vorsah.[59]

Es folgte eine Unterteilung der Forderungen in vier Risikogewichte (0% für Kredite an OECD-Staaten[60], 20% für Kredite an Banken in OECD-Staaten, 50% für mit Grundpfandrechten gesicherte Kredite und 100% für Kredite an Unternehmen und andere Kunden), unabhängig von der Schuldnerkategorie.[61] Die Bonität des Kreditnehmers spielte noch keine Rolle, so unterlagen Kreditvergaben an einen Kreditnehmer mit hoher Bonität den gleichen Eigenkapitalkosten wie eine Kreditvergabe an einen Kreditnehmer mit schlechterer Bonität. Somit ergab sich für Banken mit einem Kundenstamm von tendenziell schlechterer Bonität ein Wettbewerbsvorteil, da diese konsequenterweise kein höheres Eigenkapital vorhalten mussten. Dies führte in der Summe dazu, dass mit zunehmender Anzahl bonitätsschwacher Schuldner eine überproportionale Unterkapitalisierung zustande kam.[62]

Basel I konnte 1990 die Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten nicht verhindern, mit der Konsequenz, dass der Baseler Ausschuss 1998 die vollständige Überarbeitung des Akkords beschloss.[63] Diese bedeutende Änderung des Bankenaufsichtsrechts wurde von vielen Banken erwartet, da der alte Akkord ist im Kern vierzig Jahren alt ist und von den Entwicklungen an den Finanzmärkten überholt worden war.[64]

Der Baseler Ausschuss veröffentlichte im Juni 1999 ein erstes Konsultationspapier zur Neuregelung einer angemessenen Eigenmittelausstattung. Dieser erste Entwurf war eher allgemein gefasst und verfolgte das Ziel, die bisher quantitative Betrachtungsweise aus Basel I in eine zukunftssichere qualitative Betrachtung zu lenken.[65]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Von Basel I zu Basel II

Quelle: Eigene Darstellung

Der Konsultationsprozess umfasste drei öffentliche Konsultationsrunden über mehr als
fünf Jahre, bis am 26. Juni 2004 der Baseler Ausschuss das Rahmenwerk „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework“ veröffentlichte.[66]

Seit 1999 hatte die Europäische Kommission parallel zur Erarbeitung des Basel II-Akkords und in Anlehnung an die Arbeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht gearbeitet. Im Juni 2006 wurden im EU-Amtsblatt L 177 die Richtlinien zur Modernisierung der Bankenrichtlinie (2006/48/EG EU-Bankenrichtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EWG, EU-Eigenkapital-richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten) vorgelegt.[67] Beide vereinigen sich in der neu gefassten Norm mit dem Arbeitstitel „Capital Requirements Directive“ (CRD), die am 28. September 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde und durch eine nationale Umsetzung für sämtliche Banken und Wertpapierfirmen in der EU verbindlich wurden.[68] Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass die EU-Richtlinien mit den neuen Baseler Eigenkapitalanforderungen übereinstimmen und als äquivalent betrachtet werden können.[69] Banken und Wertpapierfirmen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums haben Basel II erstmals ab Januar 2007 umzusetzen. Institute, die einen fortgeschrittenen internen Ansatz zur Bestimmung der Risikoaktiva wählen, unterliegen einer erstmaligen Anwendung ab dem 1. Januar 2008.[70]

Die nationale Umsetzung dieser Vorschrift erfolgt in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinien. Dieses Gesetz enthält Änderungen des Kreditwesensgesetzes (KWG) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) sowie Vorschriften über die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen.[71] Dabei werden die aufsichtsrechtlichen Grundsätze in den KWG-Änderungen umgesetzt, während die Solvabilitätsverordnung die technischen Anhänge der Richtlinie umsetzt.[72]

Die SolvV stellt das Kernstück der nationalen Umsetzung von Basel II dar und ersetzt seit dem 1. Januar 2007 den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I. Dabei regelt die SolvV vor allem die Umsetzung der Säule 1 (Mindesteigenkapitalanforderungen) und der Säule 3 (Transparenz und Marktdisziplin) aus Basel II, während die Säule 2 (Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess) ergänzend durch die Mindestanforderungen für das Risikomanagement
(MaRisk) umgesetzt wurde.[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Umsetzung von Basel II in nationales Recht

Quelle: Eigene Darstellung

3.2. Der Aufbau von Basel II

Der Baseler Akkord sollte die Schwächen von Basel I beseitigen. Die Erfahrungen der Bankenaufsicht zeigten, dass die risikoadäquaten Eigenmittelanforderungen,– die als Puffer für mögliche Verluste dienen und aus regulatorischen Gründen zu bilden sind, keine Garantie für die Solvenz einer Bank darstellten.[74] Nur wenn die Geschäftsleitung etablierte Ertrags- und Risikoprofile verwendet und fähig ist, sie in Verbindung mit eingegangenen Risiken zu steuern und zu optimieren, wird es Unternehmen möglich sein, diese Risiken dauerhaft und gewinnbringend zu tragen. Daher legt BaselII verstärkt Wert auf die Messung von Risiken. Der Akkord baut auf drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen auf. Die Stabilität des Bankensystems ist international sowie national sichergestellt, wenn alle drei Säulen gemeinsam Anwendung finden.[75]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II

Quelle: Eigene Darstellung

Die Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) bilden das Herzstück von Basel II und knüpfen an Basel I an. Sie beschreiben die Anforderungen für Kredit- und Marktrisiken und werden durch die Risikokategorie „operationelle Risiken“ erweitert, die qualitativ durch die bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozesse (Säule 2) intensiviert werden. In Deutschland wird sich dies in einem erhöhten Prüfungsaufwand durch die Bundesbank innerhalb der Institute niederschlagen. Darüber hinaus wird die Säule 3 (Marktdisziplin) zu einer erweiterten Offenlegungspflicht der Institute beitragen.[76]

3.2.1. Säule 1: Mindestkapitalanforderungen

Das Kernstück des neuen Baseler Akkords sind die qualitativen Eigenkapitalanforderungen (sowohl) für Kredit- und Marktrisiken wie auch für die operationellen Risiken. Säule 1 regelt die Einhaltung der Eigenkapitelanforderungen, die durch eine Eigenkapitalquote (Verhältnis zwischen regulatorischem Eigenkapital und risikogewichteten Aktiva) von mindestens 8% belegt sind. Den Prozess zur Ermittlung des regulatorischen Eigenkapitals zeigt die folgende Abbildung in vereinfachter Form.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8: Die Ermittlung des regulatorischen Eigenkapitals

Quelle: Credit Suisse (2004), S. 6.

Der Nenner der Eigenkapitalquote besteht aus drei wesentlichen Komponenten: der Summe der risikogewichteten Aktiva des Kreditrisikos, addiert mit dem 12,5-fachen der Summe aus Anrechnungsbeträgen aus dem Marktrisiko und den operationellen Risiken. Um die Eigenkapitalquote zu bestimmen, muss das Verhältnis aus risikogewichteter Aktiva und dem regulatorischen Eigenkapital gebildet werden.[77]

Unter Basel I wurden nur das Kredit- und Marktrisiko in der Kalkulation der risikogewichteten Aktiva berücksichtigt. Da sich der neue Akkord vor allem mit der Messung des Risikos auseinandersetzt, fließen erstmals auch die operationellen Risiken in den Berechnungsprozess mit ein und müssen künftig auch mit Kapital unterlegt werden.[78]

Für die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung bedient sich der Ausschuss eines evolutionären Konzeptes, das unterschiedliche Erfassungskonzepte für die einzelnen Risikoklassen vorsieht. Wahlweise können die Unternehmen sowohl standardisierte Verfahren als auch sensiblere, bankeigene Konzepte (interne Modelle) für jede der Risikokategorien anwenden. Interne Modelle erfordern zwar einen erhöhten Entwicklungsaufwand, führen aber durch die größere Anzahl eingehender Parameter zu einer höheren Präzision bei der Bestimmung der Kapitalanforderung. Sie werden von der Aufsicht mittelfristig zur Anwendung empfohlen.[79]

3.2.1.1. Eigenkapitalermittlung für das Kredit- und Adressenausfallrisiko

Um die Eigenkapitalunterlegung für die Kreditrisiken zu berechnen, stehen den Unternehmen drei wesentliche Ansätze zur Verfügung: ein Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)[80], ein auf bankinterner Bonitätsbeurteilung basierender Ansatz (Internal Ratings Based Approach, IRB-Ansatz) sowie der Fortgeschrittenen-IRB-Ansatz (Advanced Internal Ratings Based Approach, AIRB-Ansatz).[81]

Der KSA stuft anhand von externen Bonitätsbeurteilungen durch anerkannte Ratingagenturen[82] die einzelnen Kreditpositionen in Kategorien ein, die einer unveränderlichen Risikogewichtung zugeteilt werden. Die Risikogewichte staffeln sich von 0% über 20%, 50% und 100% bis zu 150% und kategorisieren sich in Forderungen an Staaten, Banken und Unternehmen sowie Privatpersonen. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die Risikogewichtung für verschiedene Standard & Poor`s Forderungsklassen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 9: Risikogewichte im Kredit-Standardansatz

Quelle: Credit Suisse (2004), S. 8.

Um über den KSA das regulatorische Kapital der jeweiligen Kreditpositionen zu berechnen, wird z.B. die Kreditposition mit der jeweiligen Risikogewichtung und der regulatorischen Eigenkapitalanforderung von 8% multipliziert.

Beispiel: Eine Bank hält im Bankbuch eine Staatsanleihe in Höhe von 1.000 Euro mit einem Rating durch eine anerkannte Ratingagentur von BB:

Kreditbetrag 1.000 Euro x Risikogewicht 100% x Eigenkapitalanforderung 8% = Kapitalunterlegung in Höhe von 80 Euro.[83]

Der IRB-Basisansatz als weitere Variante basiert auf bankinternen Rating- und Risikomodellen, mit deren Hilfe die Kreditrisiken der einzelnen Schuldner ermittelt werden sollen. Dazu werden zunächst fünf Forderungsklassen (Forderungen an Staaten, an Kreditinstitute, an sonstige Unternehmen, an Privatkunden sowie Anteile/Beteiligungen) gebildet, denen mittels bankinterner Verfahren die Kreditnehmer zugeordnet werden sowie die jeweilige Ausfallwahrscheinlichkeit einer jeden Klasse. Zur Ermittlung der Eigenmittelunterlegung fließen folgende vier Risikoparameter in die Berechnung ein, die somit eine erhöhte Sensitivität der Risikoermittlung garantieren:[84]

- Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default)
- Erwarteter Verlust zum Zeitpunkt des Ausfalls des Kreditnehmers, ausgedrückt als Prozentsatz des Kredits (Loss given Default)
- Erwartete Höhe der ausstehenden Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Ausfalls (Exposure at Default)
- Restlaufzeit des Kredits (Effective Maturity)[85]

Diese Risikoparameter werden in eine Funktion, die je nach Forderungsklasse variiert, eingesetzt und die risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets, RWA) werden ermittelt. Die RWA, multipliziert mit 8% ergeben das regulatorisch zu unterlegende Eigenkapital.[86]

Der IRB-Basisansatz unterscheidet sich im Wesentlichen vom fortgeschrittenen IRB-Ansatz dadurch, dass beim Basisansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit pro Ratingklasse und Kreditnehmer durch ein bankinternes Verfahren ermittelt wird. Alle anderen Parameter werden von der Bankenaufsicht vorgegeben. Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz bestimmt die Bank alle vier Risikoparameter selbst durch den Einsatz interner Modelle.[87]

3.2.1.2. Regulatorische Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken

Analog zu den Kreditrisiken stellt die Solvabilitätsverordnung für operationelle Risiken drei Methoden zur Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalunterlegung vor: den Basisindikatoransatz (Basic Indicator Approach, BIA), den Standardansatz (Standardised Approach, STA) sowie den fortgeschrittenen Bemessungsansatz (Advanced Measurement Approach, AMA).[88]

Der einfachste Ansatz ist der Basisindikatoransatz: Dabei wird die gesamte Kapitalunterlegung an einer Größe, dem Bruttojahresbetrag (des relevanten Indikators),[89] berechnet. Der relevante Indikator setzt sich aus verschiedenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Die Eigenkapitalunterlegung nach dem Basisindikatoransatz ergibt sich, indem der relevante Indikator mit einem vorgegebenen Multiplikator, dem sogenannten Alpha-Faktor[90] (15%) multipliziert wird. Da bei diesem Verfahren das operationelle Risiko nur grob geschätzt wird, geht die Bankenaufsicht davon aus, dass große und international tätige Banken, bei denen das operationelle Risiko zum zweitgrößten Risiko nach dem Kreditrisiko gehört, mindestens den Standardansatz einsetzen.[91]

Möchte ein Unternehmen den Standardansatz nach § 272 SolvV verwenden, so muss es gewisse qualitative und quantitative Anforderungen erfüllen und eine Prüfung durch die Bundesanstalt bestehen. Zur Berechnung der Eigenkapitaldeckung muss das Institut seine Geschäftstätigkeit und den relevanten Indikator in acht regulatorisch vorgegebene Geschäftsfelder aufteilen und mit den jeweiligen Gewichtungssätzen, den sogenannten Beta-Faktoren, multiplizieren. Die Beta-Faktoren gliedern sich laut Solvabilitätsverordnung in drei Kategorien:– 12% für Wertpapiergeschäfte, Vermögensverwaltung und Privatkundengeschäft, 15% auf Firmenkundengeschäft, Depot- und Treuhandgeschäft sowie 18% auf die Geschäftstätigkeiten Unternehmensfinanzierung und -beratung, Handel und Zahlungsverkehr sowie Abwicklung.[92] Die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung wird nicht wie im Basisindikatoransatz für die operationellen Risiken des gesamten Instituts ermittelt, sondern für die einzelnen Geschäftsfelder. Die Summe der Eigenkapitalanforderung der einzelnen Geschäftsfelder entspricht somit der gesamten Eigenkapitalanforderung für die operationellen Risiken.[93]

Auch dieser Ansatz erfasst das operationelle Risiko nicht vollständig, da kein Parameter auf eine institutsspezifische Verlustdatenbank zugreift.

Mit Hilfe des fortgeschrittenen Bemessungsansatzes (AMA-Ansatz) zielt der Ausschuss auf große und international tätige Banken ab. Diese sollen ihre individuelle Erfahrung und operationelles Know-how in den Bemessungsansatz einfließen lassen, um die Risikosensitivität der Eigenkapitalanforderung weiter zu steigern und somit die Eigenkapitalkosten für das operationelle Risiko ggf. zu senken. Im Vergleich zu den beiden zuvor dargestellten Ansätzen erfasst der AMA-Ansatz das Risiko nicht nur gemäß der Geschäftsfelder, in denen die Verluste anfallen, sondern unterscheidet in unterschiedliche Verlusttypen. Dabei wird das Kapital zur Unterlegung der operationellen Risiken durch bankinterne Messverfahren (Szenario-Analysen) ermittelt, die auf einer Datengrundlage aus internen und externen Verlustdatenbanken beruhen.[94] Das Institut muss strenge qualitative und quantitative Anforderungen aus der Solvabilitätsverordnung erfüllen, um eine Zulassung des AMA-Ansatzes durch die Bundesanstalt zu erlangen.[95]

[...]


[1] Credit Suisse (2004), S. 23.

[2] Das BiRiLiG (1985) regelt die Umsetzung der 4., 7. und 8. EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechnungslegung, vgl. o.V. (1987), S. 11.

[3] Vgl. Feucht, M. (2006), S. 429.

[4] Vgl. Führing, M. (2004), S. 185.

[5] Vgl. Dörner, D. (2006), S. 225.

[6] Vgl. Gleißner W., u.a. (2005), S. 343.

[7] Vgl. Bungartz, O. (2003), S. 5.

[8] Vgl. Rippel, M. (2006), S. 6.

[9] § 91 Abs. 2 AktG.

[10] Vgl. Rippel, M. (2006), S. 7.

[11] Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung; Vgl. Deutscher Bundestag (2004), BilReG vom 04.Dezember 2004.

[12] IAS-Verordnung regelt die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Vgl. Europäisches Parlament (2002).

[13] Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BilReG), Vgl. Deutscher Bundestag (2004), S. 1.

[14] § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB.

[15] Vgl. Feucht, M. (2006), S. 430.

[16] Deutscher Bundestag (1998), Artikel 1, Nr. 9, S. 787,.

[17] Vgl. § 315 Abs. 1 und § 289 Abs. 1 HGB.

[18] Vgl. DSR (2000b), S. 13.

[19] Vgl. Küting, K./Dürr, U./Zwirner, Ch. (2002), S. 198.

[20] Vgl. DSR (1998).

[21] Vgl. Küting, K./Dürr, U./Zwirner, Ch., (2002), S. 198.

[22] Verabschiedet durch den DSR am 03.04.2001; Bekanntmachung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 29.05.2001; erstmalige Anwendung auf das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr, Vgl. DSR (2001), S.1.

[23] Vgl. DSR (2000), Tz. 5.

[24] Verabschiedet durch den DSR am 29. August 2000; Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gemäß § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 30. Dezember 2000; erstmalige Anwendung auf das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr, Vgl. DSR (2000), S. 1.

[25] Vgl. Kriete, Th./Padberg, Th. (2005), S. 148.

[26] Vgl. DSR (2001), Tz. 8 und DSR (2000), Tz. 8.

[27] Vgl. Buchholz, Ch. (2005), S. 606.

[28] Vgl. Rippel, M. (2006), S. 16.

[29] Vgl. Baetge, J./Prigge, C. (2006), S. 402.

[30] Vgl. Böhler, Ch. (2004), S. 183.

[31] Vgl. Scharpf, P. (2006), S. 3.

[32] Vgl. Böhler, Ch. (2004), S. 184.

[33] IDW (2005), S. 7.

[34] Vgl. DRSC (2007), http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.html , 13.12.2007.

[35] Zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung in den Mitgliedsstaaten der EU wurde am 19.07.2002 die Verordnung (EG 1606/2002) der Europäischen Union „betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze“ durch das Europäische Parlament und den Ministerrat verabschiedet, Vgl. Europäisches Parlament (2002).

[36] Vgl. Europäisches Parlament (2002), Artikel 4.

[37] Vgl. Rippel, M. (2006), S. 10.

[38] Vgl. IDW (2005), S. 8.

[39] Vgl. Scharpf, P. (2006), S. 3.

[40] Vgl. KPMG (2005), S. 1.

[41] Vgl. Kochems, M./Müller, J. (2007), S. 1.

[42] KPMG (2007), IFRS 7.31

[43] Vgl. Beiersdorf, K./Billinger, S./Schmidt, M. (2006), S. 1331.

[44] Vgl. KPMG (2007), IFRS 7. BC41

[45] Vgl. Böhler, Ch. (2004), S. 184.

[46] Vgl. Dobler, M. (2004), S. 131.

[47] Vgl. Wolf, K. (2003), S. 268.

[48] Vgl. Börsen-Zeitung online (2007), http://www.boersen-zeitung.com/online/redaktion/aktuell/pt116082.htm, 13.09.2007

[49] Vgl. Paul, S. (2007), S. 7.

[50] G 10-Staaten „Group of Ten“ setzt sich zusammen aus: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Spanien, den USA und Großbritannien, Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S.15.

[51] Credit Suisse (2004), S. 4.

[52] Die Formel für die Eigenkapitalunterlegung stellt sich wie folgt dar: Erforderliche Eigenkapitalunterlegung = Forderungssumme x Risikogewicht x 8%. Vgl. Follmann, D. (2007), S.19.

[53] Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 70.

[54] Vgl. Spicka, P. (2001), S. 723.

[55] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2005).

[56] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16, Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2005), S. 40 ff.

[57] Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[58] Vgl. Credit Suisse (2004), S. 4--5.

[59] Vgl. Spicka, P. (2001), S. 724.

[60] OECD (Organisation for economic co-operation and delvelopment) ist eine internationale Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Zielen, eine optimale Wirtschaftsentwicklung, steigenden Lebensstandards sowie eine Ausweitung des Welthandels zu fördern. Die Organisation wurde 1961 gegründet und vereinigt 30 Mitgliedsländer die sich zu Demokratie und Marktwirtschaft bekennen. http://www.oecd.org/pages/0,3417,de_34968570_35009030_1_1_1_1_1,00.html, 18.01.2008.

[61] Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 70.

[62] Vgl. Credit Suisse (2004), S. 5.

[63] Vgl. Follmann, D. (2007), S. 19.

[64] Vgl. Heinke, E. (2002), S. 2.

[65] Vgl. Follmann, D. (2007), S. 20.

[66] Vgl. Paul, S. (2007), S. 8.

[67] Vgl. Europäisches Parlament (2006), S. 1 und Europäisches Parlament (2006a), S. 201.

[68] Vgl. Paul, S. (2007), S. 9.

[69] Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 71.

[70] Vgl. Bundesfinanzministerium (2006), S. 67.

[71] Vgl. Follmann, D. (2007), S. 34.

[72] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2006), S. 1.

[73] Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 72.

[74] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 17.

[75] Vgl. Paul, S. (2007), S. 11.

[76] Vgl. Credit Suisse (2004), S. 36.

[77] Vgl. Paul, S. (2007), S. 11-12.

[78] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 17.

[79] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 76.

[80] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 24 ff.

[81] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 55 ff.

[82] Gemäß §§ 52, 53 SolvV anerkannte Ratingagenturen: Fitch Ratings, Moody`s, DBRS sowie Standard & Poors`s. Vgl. Deutsche Bundsbank (2007a), http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel_kreditrisiko.php , Basel II Kreditrisiko-Standardansatz: Externes Rating, 9.02.2008.

[83] Deutsche Bundesbank (2001), S. 35.

[84] Vgl. Bundesfinanzministerium (2006), S. 59.

[85] Vgl. Paul, S. (2007), S. 32.

[86] Vgl. Wilkens, M./Baule, R./Entrop, O. (2004), S.734/12.

[87] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003), S. 5-6.

[88] Vgl. Paul, S. (2007), S. 12.

[89] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 271 Abs. 1. Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten zu ermitteln, wobei die Erträge addiert werden und Aufwendungen abzuziehen sind:. Zinserträge und –aufwendungen, Provisionserträge und –aufwendungen, laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Nettoertrag und –aufwand aus Finanzgeschäften und sonstige betriebliche Erträge.

[90] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 270 Abs. 1.

[91] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 28-29.

[92] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 273 Abs. 4.

[93] Vgl. Bundesfinanzministerium (2006), S. 60.

[94] Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 84-85, Credit Suisse (2004), S. 6.

[95] Vgl. Solvabilitätsverordnung (2006), § 279 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836613033
DOI
10.3239/9783836613033
Dateigröße
761 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel – Wirtschaft, Studiengang Bank- und Finanzwirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
basel offenlegung rechnungslegung risikoberichterstattung
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