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Tausch von Sportlern im Profifußball in der Bilanzierung nach HGB und IFRS

©2007 Bachelorarbeit 101 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der wirtschaftliche Erfolg spielt im professionellem Teamsport eine immer größere Rolle. Diese Entwicklung lässt sich besonders gut anhand der Fußballbranche nachvollziehen. Dabei ist der Profifußball längst nicht mehr das bloße Unterhaltungsmedium vergangener Jahrzehnte, sondern entwickelt sich zunehmend zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor, was deutlich an den letzten Umsatzzahlen der „Big Five“ -Ligen in Europa abzulesen ist.
Der Wert des Spielervermögens stellt dabei den wichtigsten Aktivposten eines Profifußballunternehmens dar und beeinflusst dementsprechend das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Für den Fußballklub resultieren de facto alle Erlöse aus dem Einsatz von Spielervermögen. So wichtig die Ressource Fußballspieler für den sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg eines Fußballunternehmens ist, so umstritten ist allerdings auch die bilanzielle Behandlung derselben.
Blickt man auf den jüngsten Skandal im italienischen Profifußball, so zeigt sich darin, dass besonders Spielertauschgeschäfte häufig für Bilanz-Manipulationen missbraucht wurden.
Daran anknüpfend stellt sich als Thema dieser Arbeit die Frage, wie der Tausch von Sportlern im Profifußball nach HGB und IFRS zu bilanzieren ist. Ausgangspunkt für die Behandlung von Tauschgeschäften ist in erster Linie die Bilanzierungsfähigkeit eines Spielerwertes. Dazu muss vorab geklärt werden, was beim Spielertausch überhaupt als Gegenstand der Bilanzierung zu identifizieren ist, ehe dann der Ansatz des Spielervermögens dem Grunde nach sowie die Bewertung der Höhe nach untersucht werden kann. I.S.d. Problemstellung beim Tausch steht dabei die Bewertung zum Zugangs-zeitpunkt im Vordergrund. In Anbetracht der Auswirkungen des „Bilanz-dopings“ italienischer Fußballklubs drängt sich de lege lata die Frage nach der Bilanzierung von Tauschtransaktionen im Profifußball auf. Entsprechend muss anhand derartiger Tauschgeschäfte v.a. die Bewertungsproblematik bei Spielerwerten eingehend eruiert werden. Daneben sind die bilanziellen Besonderheiten bei sog. Nachwuchsspielern entsprechend zu berücksichtigen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIV
Einleitende Problemstellung1
1.Grundlagen zur bilanziellen Behandlung von Spielertauschgeschäften2
1.1Abgrenzung materiellen und immateriellen Vermögens in Bezug auf Fußballspieler2
1.2Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB3
1.2.1Ansatz immaterieller […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitende Problemstellung

1. Grundlagen zur bilanziellen Behandlung von Spielertauschgeschäften
1.1. Abgrenzung materiellen und immateriellen Vermögens in Bezug auf Fußballspieler
1.2. Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB
1.2.1. Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände
1.2.2. Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände
1.3. Immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
1.3.1. Ansatz immaterieller Vermögenswerte
1.3.2. Bewertung immaterieller Vermögenswerte
1.3.2.1. Bewertung bei gesondertem Erwerb
1.3.2.2. Bewertung von selbsterstellten immateriellen Werten
1.4. Grundlagen zu Tauschgeschäften
1.4.1. Überblick
1.4.2. Tauschgeschäfte im Zivilrecht
1.4.3. Tauschgeschäfte im Handelsrecht
1.4.3.1. Bilanzielle Behandlung i.S.d. älteren Auffassung
1.4.3.2. Entgeltlicher Erwerb beim Tausch immaterieller Vermögensgegenstände
1.4.3.3. Bilanzierung i.S.d. neueren Auffassung
1.4.4. Tauschgeschäfte in der IFRS- Rechnungslegung

2. Bilanzielle Behandlung von Spielerwerten
2.1. Bilanzansatz dem Grunde nach
2.1.1. Ansatz von Spielerwerten im Handelsrecht
2.1.1.1. Bilanzierung der Spielerlaubnis
2.1.1.1.1. Historische Entwicklung
2.1.1.1.2. Auswirkungen durch das „Bosman- Urteil“
2.1.1.1.3. Probleme bei der Bilanzierung
2.1.1.2. Alternative Aktivierung von Spielerwerten
2.1.1.2.1. Überblick
2.1.1.2.2. Ansatz des wirtschaftlichen Vorteils durch den Spieler
2.1.2. Ansatz von Spielerwerten nach IFRS
2.1.3. Exkurs: Nachwuchsspieler als selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
2.2. Bilanzansatz der Höhe nach- Bewertung nach HGB und IFRS
2.3. Praxisbeispiel: Bilanzierung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

3. Bilanzielle Behandlung von Spielertauschgeschäften im Profifußball
3.1. Der Spielertausch im Allgemeinen
3.1.1. Überblick
3.1.2. Ansatzmethoden nach HGB und IFRS im Vergleich
3.1.3. Problemkreis: Ermittlung des (beizulegenden) Zeitwertes eines Profifußballspielers
3.1.3.1. Allgemeines zum Zeitwert/ Fair Value
3.1.3.2. Theoretische Bewertungsansätze
3.1.3.3. Methoden zur Bewertung von Profifußballspielern
3.1.3.4. Fazit
3.2. Der Tausch von Nachwuchsspielern im Besonderen

Ergebnis und Ausblick

Abbildungen

Beispiele

Originalquellen

Literatur

Internetquellen

Rechtsquellen

Danksagung

Verpflichtungserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitende Problemstellung

Der wirtschaftliche Erfolg spielt im professionellem Teamsport eine immer größere Rolle. Diese Entwicklung lässt sich besonders gut anhand der Fußballbranche nachvollziehen. Dabei ist der Profifußball längst nicht mehr das bloße Unterhaltungsmedium vergangener Jahrzehnte, sondern entwickelt sich zunehmend zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor, was deutlich an den letzten Umsatzzahlen der „Big Five“ -Ligen in Europa abzulesen ist.[1]

Der Wert des Spielervermögens stellt dabei den wichtigsten Aktivposten eines Profifußballunternehmens dar und beeinflusst dementsprechend das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Für den Fußballklub resultieren de facto alle Erlöse aus dem Einsatz von Spielervermögen. So wichtig die Ressource Fußballspieler für den sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg eines Fußballunternehmens ist, so umstritten ist allerdings auch die bilanzielle Behandlung derselben.

Blickt man auf den jüngsten Skandal im italienischen Profifußball, so zeigt sich darin, dass besonders Spielertauschgeschäfte häufig für Bilanz-Manipulationen missbraucht wurden.[2]

Daran anknüpfend stellt sich als Thema dieser Arbeit die Frage, wie der Tausch von Sportlern im Profifußball nach HGB und IFRS zu bilanzieren ist. Ausgangspunkt für die Behandlung von Tauschgeschäften ist in erster Linie die Bilanzierungsfähigkeit eines Spielerwertes. Dazu muss vorab geklärt werden, was beim Spielertausch überhaupt als Gegenstand der Bilanzierung zu identifizieren ist, ehe dann der Ansatz des Spielervermögens dem Grunde nach sowie die Bewertung der Höhe nach untersucht werden kann. I.S.d. Problemstellung beim Tausch steht dabei die Bewertung zum Zugangs-zeitpunkt im Vordergrund. In Anbetracht der Auswirkungen des „Bilanz-dopings“ italienischer Fußballklubs drängt sich de lege lata die Frage nach der Bilanzierung von Tauschtransaktionen im Profifußball auf. Entsprechend muss anhand derartiger Tauschgeschäfte v.a. die Bewertungsproblematik bei Spielerwerten eingehend eruiert werden. Daneben sind die bilanziellen Besonderheiten bei sog. Nachwuchsspielern entsprechend zu berücksichtigen.

1. Grundlagen zur bilanziellen Behandlung von Spielertauschgeschäften

1.1. Abgrenzung materiellen und immateriellen Vermögens in Bezug auf Fußballspieler

I.S.d. zu behandelnden Thematik muss vorweg geklärt werden, was als Subjekt der Bilanzierung anzusehen ist.

Zum einen könnte der Gedanke aufkommen, den Spieler selbst als materiellen Vermögensgegenstand im handelsrechtlichen Sinne bzw. als tangible asset nach IFRS, ähnlich einer Maschine im Produktionsbetrieb, in der Bilanz zu erfassen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, aus dem Spieler einen nicht greifbaren, wirtschaftlichen Vorteil in Form eines immateriellen Vermögens-gegenstandes bzw. intangible asset abzuleiten.

Die Bilanzierung des Spielers an sich scheidet per se aus, da eine natürliche Person, schon allein aus dem Grundsatz der Menschenwürde abgeleitet, keinen materiellen Vermögensgegenstand oder ein tangible asset darstellen kann.[3] Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint in diesem Fall unan-gebracht. Da im Ergebnis eine Aktivierung des Spielers als materieller Vermögensgegenstand sowohl nach handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln als auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgeschlossen ist, wird auf die Diskussion über die Bilanzierbarkeit von Humankapital an dieser Stelle nicht mehr weiter eingegangen.

Kommt eine Bilanzierung der Person „Spieler“ nicht in Betracht, kann dem-zufolge nur über die Aktivierung eines daraus abgeleiteten, immateriellen Vermögensgegenstandes[4] respektive über die Bilanzierbarkeit als intangible asset[5] nachgedacht werden.

Künftig sollen dazu synonym die Begriffe „Spielerwert“ oder auch „Spieler-vermögen“ gebraucht werden.

Im Weiteren werden nun einige grundlegende Kriterien zum Ansatz und zur Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen nach HGB und IFRS sowie zu Tauschgeschäften im Allgemeinen aufgezeigt, um sich anschließend, auf diesem Wissen aufbauend, wieder dem konkreten Anwendungsbeispiel „Profifußball“ zu widmen.

1.2. Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB

1.2.1. Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände

Eine allgemein gültige Definition für immaterielle Vermögensgegenstande existiert bislang nicht. Jedoch kann der Begriff durch eine negative Abgrenzung konkretisiert werden. So gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen alle unkörperlichen Werte, welche nicht zu den Sachanlagen, Finanzanlagen oder zum Umlaufvermögen zählen.[6]

Der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände erfolgt dabei in zwei Schritten: Im Rahmen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit wird zuerst geprüft, ob die Definitionskriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllt sind, ehe dann in einem zweiten Schritt die Einhaltung konkret kodifizierter Ansatzkriterien beurteilt wird.

So sind immaterielle Vermögensgegenstände, unter der Prämisse des wirtschaftlichen Eigentums, dann abstrakt aktivierungspflichtig, wenn sie einen selbstständig verkehrsfähigen, immateriellen Wert darstellen, der zudem i.S.d. konkreten Aktivierbarkeit entgeltlich erworben wurde.[7]

Eine selbständige Verkehrsfähigkeit ist dann unproblematisch, wenn ein bestimmtes Gut oder Wert einzeln veräußert werden kann. Darüber hinaus sind, so die h.M., Güter/ Werte auch dann selbständig verkehrsfähig, wenn diese zwar nicht einzeln veräußerbar sind, jedoch eine selbständige Verwertbarkeit aufweisen.[8] Dabei ist v.a. das Vorhandensein wirtschaftlich verwertbaren Schuldendeckungspotentials i.S.v. generierbaren und bewert-baren Nutzenzuflüssen entscheidend. Es kommt nicht darauf an, dass das Gut oder das Recht selbst veräußerbar ist, vielmehr muss der wirtschaftliche Vorteil, den das Gut/Recht gewährt gegenüber Dritten, sei es durch Kauf, Tausch oder durch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung, verwertet werden können.[9]

Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes gilt, das aus der steuerrechtlichen Aktivierungskonzeption stammende Kriterium der selbständigen Bewertbarkeit. Diese Bedingung ergibt sich aus dem Grundsatz der Einzelbewertung[10] und bedeutet, dass für das Gut ein gesonderter Wert, getrennt vom Gesamtvermögen des Unternehmens, zu ermitteln sein muss.[11] In diesem Zusammenhang ist die Einzelbewertbarkeit zwar eine notwendige, aber ohne einer selbständigen Verkehrsfähigkeit, noch nicht hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines Vermögens-gegenstandes.[12]

Ist der Vermögensgegenstand sowohl selbständig verkehrsfähig als auch selbständig bewertbar, sei es durch Einzelveräußerbarkeit oder durch Einzelverwertbarkeit, ist dieser abstrakt aktivierungsfähig.

Ist ein Vermögensgegenstand abstrakt aktivierungsfähig, kommt des Weiteren der Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen wesentliche Bedeutung zu. Generell sind im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stehen.[13] Im Umkehrschluss bedeutet dies für das Umlaufvermögen, dass darunter all diejenigen Vermögensgegenstände fallen, die von vornherein nur kurzfristig dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Dabei ist für die Zuordnung des Vermögensgegenstandes nach h.M. die Zweckbestimmung des Gutes entscheidend. Dieser Zweck muss, sofern es sich um Anlagevermögen handelt, von einer bestimmten Dauerhaftigkeit gekennzeichnet sein und dem Geschäftsbetrieb –unmittelbar oder mittelbar- dienen. Eine Mindest-verweildauer in zeitlicher Hinsicht gibt es indes nicht.[14]

Liegt ein immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens vor, so ist - aufgrund des Aktivierungsverbots in § 248 Abs. 2 HGB - auch die Entgelt-lichkeit des Erwerbs zu prüfen.

In diesem Fall wird der Grundsatz der Vollständigkeit durchbrochen und alle selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens von einer Aktivierung ausgeschlossen. Das Ansatzverbot wirkt dabei einer subjektiven Bemessung der Ansatzhöhe entgegen und lässt sich als Ausprägung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips begründen. Ziel muss es daher sein, durch die Entgeltlichkeit des Erwerbs eine Objektivierung des bilanziellen Ansatzwertes zu gewährleisten. In der Literatur diskutierte Ansätze, wie etwa die Entgeltlichkeit durch bloße Aufwendung zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils zu definieren, widersprechen einer teleologischen Auslegung des Gesetzes und tragen zu mehr Subjektivität und Unsicherheit bei.[15] Von einer ausreichenden Bewertungsobjektivierung kann also nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um einen entgeltlichen Erwerb, durch Hoheitsakt oder Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch) auf dem Markt, d.h. von einem Dritten handelt, wobei die Gegenleistung aus dem Vermögen des Erwerbers erfolgt und das Entgelt kausal für die Erlangung der Gegenleistung ist. Dabei braucht die Gegenleistung nicht unbedingt in Form von Geld zu bestehen, sondern kann grundsätzlich auch im Wege des Tausches erfolgen, sofern dem Tauschgegenstand ein objektiver, nachprüfbarer Wert beizumessen ist.[16] Der Erwerb durch Tausch ist allerdings aufgrund von Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere beim Austausch immaterieller Vermögensgegenstände, nicht unumstritten.[17]

1.2.2. Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände

Ist die Frage geklärt, ob ein immaterieller Vermögensgegenstand bilanziert werden darf bzw. muss, so stellt sich anschließend die Frage, mit welchem Wert der immaterielle Vermögensgegenstand anzusetzen ist. Dazu ist für die bilanzielle Behandlung von Tauschgeschäften insbesondere die Bewertung zum Zugangszeitpunkt ausschlaggebend.

Allgemeine Grundsätze zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sind in § 252 HGB kodifiziert. Daneben existieren weitere Bewertungsvorschriften in Form von nicht kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).[18] Diese zusammen bilden sozusagen den bilanztheoretischen Rahmen für die Bewertung im Allgemeinen. Ergänzt werden die allgemeinen Bewertungsprinzipien durch spezielle Bewertungs-vorschriften in den §§ 253–256 HGB.

Maßgebend für die Bewertung im Zugangszeitpunkt ist die Regelung, dass Vermögensgegenstände, als Ausdruck des Vorsichtsprinzips,[19] höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.[20] Demnach stellen die Anschaffungskosen die Wertobergrenze des bilanziellen Wert-ansatzes dar.

Im Folgenden wird, aufgrund des Ansatzverbotes für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, nur von Anschaffungskosten i.S. eines Erwerbs von Dritten ausgegangen.

Nach der Legaldefinition in § 255 Abs.1 HGB handelt es sich bei den Anschaffungskosten um „Aufwendungen, die geleistet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können“.[21] Daraus ergibt sich, dass auch Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten zählen. Anschaffungspreisminderungen (bspw. Rabatte) sind davon abzuziehen.[22]

Auf die Besonderheiten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten in Zusammenhang mit Tauschgeschäften wird auf Punkt 1.4.3. verwiesen.

1.3. Immaterielle Vermögenswerte nach IFRS

1.3.1. Ansatz immaterieller Vermögenswerte

In IAS 38.8 sind Immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) als identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz definiert. Im Rahmen der Ansatzentscheidung muss zuvorderst, wie auch nach handelsrechtlichen Vorschriften, die abstrakte Aktivierungsfähigkeit anhand der Definitionsmerkmale geprüft werden. Ausgangsbasis für die Prüfung der Definitionskriterien ist dabei der Begriff des Vermögenswertes. So muss neben den bereits angesprochenen Merkmalen der Identifizierbarkeit, fehlender physischer Substanz und der Eigenschaft „nichtmonetär“ auch eine Ressource vorliegen, die aufgrund vergangener Ereignisse von einem Unternehmen beherrscht wird und die einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Darüber hinaus müssen die generellen Ansatzkriterien nach IAS 38.21 erfüllt werden, so dass der zukünftige Nutzenzufluss wahrscheinlich und eine verlässliche Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährleistet sein muss.[23]

Sind diese Kriterien kumulativ erfüllt, ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob generelle Ansatzverbote für bestimmte immaterielle Posten entgegenstehen.

Verfügungsmacht ist im Allgemeinen gegeben, sofern ein gerichtlich durch-setzbares Recht, bspw. in Form eines zivilrechtlichen Vertrages, existiert.[24] Durchsetzbare Ansprüche liegen u.a. bei Inhabern von Konzessionen bzw. bei Inhabern von Nutzungsrechten selbiger vor. Besteht kein derartiger, zivil-rechtlich durchsetzbarer Anspruch, so muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das Unternehmen in der Lage ist, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögenswert auf eine andere Art zu beherrschen.[25]

Das Kriterium des Nutzenzuflusses baut auf der Präsenz einer Ressource auf, aus der ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen für das Unternehmen generierbar ist. Dieser kann sich aus dem späteren Verkauf oder aber auch aus der Erbringung von Dienstleistungen, der Vermarktung von Produkten oder Leistungen, Kosteneinsparungen oder sonstiger Vorteile aus der Nutzung des immateriellen Vermögenswertes ergeben.[26]

Eine Aktivierung hat nur dann zu erfolgen, wenn ein aus der Verwertung des immateriellen Vermögenswertes resultierender, zukünftiger Nutzen als wahrscheinlich gilt.[27] Hierbei wird bei den auszuübenden Schätzungen durch das Unternehmen externen Anhaltspunkten ein größerer Wert beigemessen als rein subjektiven Erwartungen.[28]

Um einen immateriellen Vermögenswert eindeutig vom Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzen zu können, muss dieser identifizierbar sein.[29]

Ein Vermögenswert gilt dann als identifizierbar, wenn dieser separierbar, d.h. getrennt vom Unternehmen veräußert oder anderweitig, bspw. in Form von Tauschgeschäften, verwertet werden kann. Beruht der Vermögenswert auf einem vertraglichem oder sonstigem Recht,[30] so kann die Identifizierbarkeit bereits dadurch bejaht werden.[31]

Da die Zugangsbewertung von immateriellen Vermögenswerten zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt,[32] ist es, um subjektive Ermessenspielräume einzuschränken, erforderlich, dass diese verlässlich ermittelt werden können.[33] Dabei stellt das Kriterium der verlässlichen Messbarkeit nicht auf eine exakte Feststellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab, sondern erlaubt vielmehr Schätzungen, die v.a. bei der Ermittlung der Herstellungskosten von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten notwendig sind.[34]

Wird ein immaterieller Vermögenswert durch gesonderte Anschaffung erworben und besteht die Gegenleistung in monetären Vermögenswerten, so kann eine verlässliche Messbarkeit regelmäßig dadurch bejaht werden, dass die Anschaffungskosten zum einen dem erworbenen Vermögenswert direkt zuzuordnen sind und zum anderen auf Basis des Kaufpreises verlässlich messbar sind.[35]

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung ist nach IFRS- Grundsätzen der Ansatz von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögens-werten prinzipiell möglich. Ein Ansatzverbot, ähnlich § 248 Abs. 2 HGB, existiert nicht. Jedoch bestehen diesbezüglich ergänzende Ansatzkriterien,[36] um damit Abgrenzungsproblemen und Auslegungsspielräumen in der Praxis entgegenzuwirken. IAS 38.52 unterscheidet für selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte zwischen einer Forschungs- und einer Entwicklungsphase. Ausgaben, die während der Forschungsphase getätigt werden, unterliegen einem Aktivierungsverbot, wohingegen diejenigen Ausgaben, die während der Entwicklungsphase entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden dürfen.[37]

1.3.2. Bewertung immaterieller Vermögenswerte

1.3.2.1. Bewertung bei gesondertem Erwerb

Sind die Kriterien zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes dem Grunde nach erfüllt, so ist in einem zweiten Schritt der Ansatz der Höhe nach (Bewertung) zu prüfen. Dazu ist zwischen einer Zugangs- und einer Folge-bewertung zu unterscheiden. Für das Thema „Tauschgeschäfte“ ist jedoch die Bewertung im Zugangszeitpunkt von übergeordneter Bedeutung, so dass im Folgenden vornehmlich diese Kernpunkt der Erörterung sein wird.

Die Zugangsbewertung erfolgt generell zu Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten.[38] Eine Zugangsbewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) ist zwar grundsätzlich nicht erlaubt, davon abweichend werden jedoch, wie später noch gezeigt wird, u.a. durch Tauschgeschäfte angeschaffte immaterielle Vermögenswerte im Zugangszeitpunkt regelmäßig zum Fair Value bewertet. In diesem Zusammenhang stellt der Fair Value die Anschaffungskosten für den immateriellen Vermögenswert dar.[39]

IAS 38.8 definiert Anschaffungs- oder Herstellungskosten als den Betrag an Zahlungsmitteln bzw. –äquivalenten oder als den beizulegenden Zeitwert einer anderen Leistung, „der hingegeben wurde, um den Vermögenswert zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung zu erwerben“.[40]

Als beizulegender Zeitwert oder auch Fair Value wird der Betrag bezeichnet, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern (at arm’s-length) getauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.[41]

Bezüglich der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden vom IASB verschiedene Erwerbsarten unterschieden, nach denen die Kosten differenziert zu ermitteln sind.

Beim Erwerb durch gesonderte Anschaffung stellt der Kaufpreis (purchase price) die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Anschaffungskosten dar.[42] Dabei ist von einem zuverlässigen Bewertungsmaßstab auszugehen, da eine Wertobjektivierung durch den Markt vorliegt.[43]

Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis, abzüglich Anschaffungspreisminderungen (bspw. Rabatte), auch Anschaffungsneben-kosten sowie wahlweise Fremdkapitalzinsen,[44] sofern in diesem Zusammen-hang ein sog. qualifying asset[45] begründet wird. Ein qualifying asset wird dann angenommen, wenn ein beträchtlicher Zeitraum vergeht, bevor der Ver-mögenswert einsatzbereit ist oder verkauft werden kann.[46]

Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören alle direkt zurechenbaren Ausgaben, die nötig sind, um den immateriellen Vermögenswert in den für seine vorgesehene Verwendung betriebsbereiten Zustand zu versetzen.[47]

Ist die Gegenleistung für den Erwerb des immateriellen Vermögenswertes erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, weil bspw. Ratenzahlung vereinbart wurde, so sind für die Ermittlung der Anschaffungskosten die zu leistenden Zahlungen auf den Barwert abzuzinsen. Der Differenzbetrag zwischen Barwert und Nominalwert ist dabei über die Laufzeit der Kreditgewährung nach der Effektivzinsmethode als Zinsaufwand zu erfassen, sofern nicht vom Wahlrecht zur Aktivierung der Fremdkapitalkosten[48] Gebrauch gemacht wurde.[49]

1.3.2.2. Bewertung von selbsterstellten immateriellen Werten

Gehen immaterielle Vermögenswerte aus dem Wertschöpfungsprozess des Unternehmens selbst hervor, so sind diese zu Herstellungskosten zu bewerten. Zugangszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der selbsterstellte Vermögenswert erstmalig die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögens-werte sowie die ergänzenden Vorschriften für selbsterstellte Vermögenswerte kumulativ erfüllt.[50] Dabei dürfen aufgrund des Aktivierungsverbots von Forschungsausgaben[51] nur diejenigen Kosten zu den Herstellungskosten gerechnet werden, die in der Entwicklungsphase anfallen. Daneben können auch nur die Kosten aktiviert werden, die dem immateriellen Vermögenswert direkt zuzurechnen sind. Dazu zählen nach IAS 38.66 nicht nur die direkt zurechenbaren Einzelkosten, sondern auch produktionsbezogene Gemein-kosten. Die Entwicklungsphase und damit die Aktivierbarkeit der Auf-wendungen endet, wenn der immaterielle Vermögenswert seine bestimmungs-gemäße Betriebsbereitschaft erlangt hat.[52]

1.4. Grundlagen zu Tauschgeschäften

1.4.1. Überblick

In den bisherigen Ausführungen wurde davon ausgegangen, dass immaterielles Vermögen mittels eines klassischen Kaufs von einem Dritten erworben wird. Die Anschaffungskosten wurden zugleich durch den Kaufpreis determiniert. Beim Tausch von immateriellem Vermögen hingegen bestehen sowohl Leistung als auch Gegenleistung aus nichtmonetären Größen.[53] Werden Güter oder Werte getauscht, so gestaltet sich die Ermittlung der Anschaffungskosten allein schon wegen des fehlenden Kaufpreises schwieriger.

1.4.2. Tauschgeschäfte im Zivilrecht

Aus schuldrechtlicher Sicht liegt dem Tausch ein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde, wobei die Vorschriften des Kaufs[54] entsprechende Anwendung finden.[55]

Begrifflich spricht Weidenkaff von einem „gegenseitigem Vertrag über den Umsatz eines individuellen Werts gegen einen anderen individuellen Wert oder gegen eine Gattungssache.“[56] Folgerichtig handelt es sich nach der schuld-rechtlichen Definition um ein marktbezogenes Umsatzgeschäft mit Leistung und Gegenleistung.[57]

Wesentlich für ein Tauschgeschäft, so Weidenkaff weiter, ist das Fehlen des Kaufpreises[58] in Geld.[59] Gegenstand eines Tauschgeschäftes können auch Rechte, Sachwerte sowie andere Vermögenspositionen sein, sofern und soweit diese als rechtlich übertragbar gelten.[60]

Zur Abgrenzung vom Kauf ist darauf abzustellen, was der jeweilige Sach-leistungsschuldner als Gegenleistung erwartet. Dabei kann auch dann ein Kauf vorliegen, wenn beide Parteien eine Sachleistung erhalten. So bspw. i. S. eines Doppelkaufs, wenn beide Parteien im Ergebnis eine Sachleistung erhalten, dies jedoch darauf beruht, dass beide verkauft haben und die gegenseitigen Geldforderungen miteinander verrechnet wurden. Tauschvorgänge liegen demnach nur dann vor, wenn beide Parteien für die von ihr jeweils hingegebene Sache ebenfalls einen Sachwert erhalten wollten und die Wert-angaben zur Offenlegung der Kalkulation beigefügt wurden.[61]

Zahlt derjenige, der die geringwertigere Sachleistung eintauscht, eine Baraufgabe um den Wertunterschied auszugleichen, so ist dies der Qualifikation als Tauschgeschäft nicht hinderlich, sofern die Baraufgabe nicht als Hauptgeschäft anzusehen ist.[62] Eine klare Trennung zwischen Haupt- und Nebengeschäft wird aber mit steigender Baraufgabe sukzessive schwieriger.

1.4.3. Tauschgeschäfte im Handelsrecht

1.4.3.1. Bilanzielle Behandlung i.S.d. älteren Auffassung

Handelsrechtlich galt bei Tauschvorgängen lange Zeit der Buchwert des hingegebenen Gutes als Wertmaßstab für die Bilanzierung.[63] Dies resultierte aus der Betrachtung des Tausches als sog. Nichtumsatzgeschäft.[64] Dabei ging man davon aus, dass es sich bei Tauschgeschäften lediglich um ein schlichtes Auswechseln bestimmter Güter handelte bei dem das eingetauschte Gut anstelle des hingegebenen Gutes trat und damit der bilanzielle Wert des Hingegebenen auch für das neue Tauschobjekt übernommen wurde.[65] Folglich stellten Tauschgeschäfte immer erfolgsneutrale Vorgänge ohne Marktbezug dar. Etwaige stille Reserven gingen dabei über, eine Gewinnrealisierung, wie im Steuerrecht üblich,[66] unterblieb in diesem Fall.

Analysierend kann man festhalten, dass die ältere Betrachtungsweise durchaus die Absicht des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip erfüllte. Analog zum Realisationsprinzips könnte man argumentieren, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn diese tatsächlich realisiert wurden.[67] Ob bereits zum Zeitpunkt des Tausches Gewinne realisiert werden sollen, erscheint u.U. fraglich. Geht man von einem Nichtumsatzgeschäft aus, so steht dies insoweit in Einklang mit dem Realisationsprinzip, als dass dieses den Gewinn gerade an den Umsatzakt bindet.[68]

Auf der anderen Seite widerspricht die Qualifikation des Tauschgeschäftes als Nichtumsatzgeschäft den eben dargestellten zivilrechtlichen Grundsätzen. Wie bereits erörtert, ist der Tausch schuldrechtlich analog dem Kauf[69] und auf dieser Normierung basierend auch als Vorgang mit Marktbezug zu sehen. Die Regelung, dass auf den Tausch die Vorschriften des Kaufs entsprechend Anwendung finden, erscheint nachvollziehbar, wenn als Intention des Tausches nicht auf das bloße Auswechseln zweier gleicher Güter abgestellt wird, sondern man ähnlich der Absicht beim Kauf darauf abzielt, ein neues Gut zu erwerben. Das hingegebene Gut stellt dabei, gleichsam der Geldleistung beim Kauf, die entsprechende Gegenleistung für den Erwerb des neuen Gutes dar. Einziger Unterschied beider Vertragsarten liegt in der Art der Gegenleistung. Beim Kauf erfolgt diese in Geld oder geldeswert, beim Tausch in Form eines anderen Gutes oder Wertes.[70]

Im Ergebnis erscheint zwar eine Buchwertfortführung dem Vorsichtsprinzip gerecht zu werden, jedoch muss, gerade wegen der engen Affinität des Tauschgeschäftes mit dem Kauf, der möglichen Umsatzabsicht beim Tausch in Form einer Gewinnrealisierung Rechnung getragen werden.

1.4.3.2. Entgeltlicher Erwerb beim Tausch immaterieller Vermögensgegenstände

Der Charakterisierung des Tauschvorgangs als Umsatzgeschäft folgend, muss grds., d.h. sofern dem Tauschgegenstand ein objektiv nachprüfbarer Wert beigemessen werden kann, auch beim Tausch ein entgeltlicher Erwerb i.S.d. bereits genannten Ansatzvorschriften stattfinden.[71]

Fraglich ist aber, ob ein entgeltlicher Erwerb auch dann bejaht werden kann, wenn der Gegenwert nicht materieller, sondern immaterieller Natur ist.[72] Umstritten ist dies insofern, als beim Tausch immaterieller Vermögens-gegenstände die Bedingung einer objektiven Wertbeimessung, i.S. einer dem „Markttest“ unterworfenen Anschaffung, nicht vorliegt.[73] Schließlich sind beide Parteien in der Bestimmung des Wertes des betroffenen Tausch-gegenstandes freier als beim Tausch materieller Vermögensgegenstände, für die regelmäßig ein Marktpreis bestimmbar ist.[74]

Wird durch einen Tauschvorgang ein materieller Vermögensgegenstand hingegeben und ein immaterieller erworben, steht dem zwar grundsätzlich das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB entgegen, jedoch kann eine Objekti-vierung mit Hilfe des Marktwertes des hingegebenen materiellen Gegenstandes erreicht werden, sodass dadurch das Kriterium der Entgeltlichkeit gewährleistet ist. Im umgekehrten Fall, nämlich der Hingabe eines immateriellen und Erhalt eines materiellen Vermögensgegenstands, kann hilfsweise der Marktwert des Erhaltenen herangezogen werden.[75]

Schwieriger scheint der Fall dann, wenn zwei selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände getauscht werden. In dieser Konstellation ist eine Wertobjektivierung durch den Markt auf beiden Seiten nicht gegeben, die Gefahr eines Missbrauchs durch bilanzpolitische Maßnahmen steigt. Die Frage, ob die Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen durch ein Tauschgeschäft möglich ist, wird auch in der Literatur kontrovers diskutiert. Besondere Bedeutung besitzt diese Thematik im Hinblick auf die Aktivierbarkeit von Nachwuchsspielern, die im Wege des Spielertausches erworben wurden. Anhand der Anwendung im Profifußball wird diese Problematik daher unter Punkt 3.2. genauer erläutert.

1.4.3.3. Bilanzierung i.S.d. neueren Auffassung

Eine Definition oder kodifizierte Regelung des Tausches existiert im HGB nicht. Die neuere Auffassung geht von einem dreifachen Methodenwahlrecht aus. So besteht bei Tauschgeschäften die Wahl zwischen erfolgsneutraler Buchwertfortführung, Gewinnrealisierung unter Berücksichtigung des Zeit-wertes und einer eingeschränkten Gewinnrealisierung zur Abdeckung der mit dem Tausch verbundenen, zusätzlichen Ertragssteuerbelastung.[76]

Im Zuge der Anpassung handelsrechtlicher Vorschriften an die internationale Rechnungslegung kann davon ausgegangen werden, dass ein Tauschgeschäft auch dann noch vorliegt, wenn der monetäre Anteil in Form einer Barzulage den Wert der nichtmonetären Leistung wesentlich übersteigt und zwar auch dann, wenn dadurch die monetäre Leistung zivilrechtlich als Hauptgeschäft anzusehen ist.[77]

Durch die Möglichkeit der Buchwertfortführung und damit eines erfolgsneutralen Anschaffungsvorgangs wird, der beim Tausch von Gegenständen des Anlagevermögens häufig fehlenden Umsatzabsicht, Rechnung getragen.[78] Bei Wahl der Buchwertfortführung kann der durch Tausch erworbene Vermögensgegenstand, ein entsprechender Zeitwert vorausgesetzt, höchstens mit dem Betrag zu dem der hingegebene Gegenstand zuletzt hätte bilanziert werden können, angesetzt werden.[79] Wertobergrenze sind somit die ursprünglichen Anschaffungskosten des Hingegebenen, abzüglich notwendiger Abschreibungen. Der Ansatz eines darunter liegenden Wertes ist ebenso gestattet, sofern der Bilanzansatz des Eingetauschten den Zeitwert des Hingegebenen nicht übersteigt.[80]

Als zweite Methode gilt der Ansatz des Buchwertes zzgl. des Betrages i.H.d. durch den Tausch hervorgerufenen Ertragssteuerbelastung. Dadurch wird die zusätzlich entstandene Steuerbelastung neutralisiert, das Periodenergebnis bleibt unberührt.[81]

Bei der aus dem Steuerrecht stammenden Methode der Gewinnrealisierung wird der eingetauschte Gegenstand anhand des vorsichtig geschätzten Zeit-wertes des hingegebenen Vermögensgegenstands bewertet.[82]

Grundsätzlich kann sich der Bilanzierende frei für eine der drei Methoden entscheiden, Zwischenwerte sind aber nicht zulässig.[83] Um jedoch bilanz-politische Spielräume einzuengen, gehen ADS davon aus, dass die Methode der Gewinnrealisierung nur anzuwenden ist, soweit dies einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entspricht und durch betriebliche Notwendigkeit bedingt ist.[84] Lediglich zur Gewinnverbesserung bestimmte Tauschvorgänge sind nach der Methode der Buchwertfortführung zu behandeln.[85]

1.4.4. Tauschgeschäfte in der IFRS- Rechnungslegung

Bei Tauschgeschäften wird im Wesentlichen zwischen dem Tausch gleichartiger und gleichwertiger Güter und Dienstleistungen, dem Tausch unterschiedlicher Güter und Dienstleistungen, sowie dem Tausch von Sach-anlagen und immateriellen Vermögenswerten unterschieden.[86] Im Folgenden wird nun näher auf den Tausch von immateriellen Vermögenswerten einge-gangen.

Laut ADS liegt ein Tauschvorgang beim „Erwerb eines oder mehrerer im-materieller Vermögenswerte gegen Hingabe eines oder mehrerer nicht-monetärer Vermögenswerte oder gegen Hingabe einer Kombination von monetären und nichtmonetären Vermögenswerten“[87] vor. Aus dieser Definition abgeleitet gehört auch der Tausch mit Barausgleich zu den Tauschgeschäften.

Dies ist nach Meinung von ADS auch dann der Fall, wenn der wertmäßige Anteil der Geldleistung den nichtmonetären signifikant übersteigt. Weiter gehen ADS davon aus, dass ein Tausch sodann anzunehmen ist, wenn dieser als zivilrechtliches Tauschgeschäft[88] nach § 480 BGB anzusehen ist.[89]

Seit der jüngsten Überarbeitung des IAS 38 wird zur Bewertung der Anschaffungskosten von immateriellen Vermögen nicht mehr zwischen Ähnlichkeit und Unähnlichkeit der eingetauschten Vermögenswerte differenziert. War früher noch eine Bewertung zum Buchwert vorgeschrieben, sofern die eingetauschten Vermögenswerte „ähnlich“ waren, erfolgt nunmehr die Bewertung des eingetauschten immateriellen Vermögenswertes grds. mit dem Fair Valu e unabhängig von deren Ähnlichkeit.[90] Eine ergebnisneutrale Behandlung ist nur noch dann möglich, wenn die Tauschtransaktion zum einen keine wirtschaftliche Substanz (commercial substance) besitzt und zum anderen weder der Fair Valu e des hingegebenen noch des erhaltenen Vermögenswertes zuverlässig zu ermitteln ist.[91]

Ein Tausch besitzt dann wirtschaftliche Substanz, wenn sich die erwarteten künftigen Zahlungsströme (Cash Flows) aufgrund der Tauschtransaktion ändern und diese Veränderung im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert der eingetauschten Vermögenswerte signifikant ist.[92] Nach IAS 38.46 gibt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Subtanz zwei verschiedene Möglichkeiten, bei denen sich die erwarteten Cash Flows ändern:

So liegt wirtschaftliche Substanz vor, wenn sich aufgrund des Tausches die erwarteten Zahlungsströme des erworbenen Vermögenswertes verglichen mit den Zahlungsströmen des Hingegebenen in Bezug auf Eintrittswahrschein-lichkeiten (Risiko), zeitliche Verteilung oder Betrag ändern.

Darüber hinaus kann anhand einer Veränderung der unternehmensspezifischen Werte, der vom Tausch betroffenen Unternehmensteile, eine wirtschaftliche Substanz der Transaktion nachgewiesen werden.[93] Der unternehmens-spezifische Wert (entity-specific value) wird als der Barwert der erwarteten Zahlungsströme, die aus der Verwertung und aus dem Abgang des immateriellen Vermögenswertes entstehen, definiert.[94] Relevant sind dabei die Zahlungsströme nach Berücksichtigung von Steuern.[95]

Eine weitere Ansatzvoraussetzung, für durch Tausch angeschaffte immaterielle Vermögenswerte, ist die zuverlässige Ermittlung des beizulegenden Zeit-wertes.[96] Dieser ist auch dann verlässlich messbar, wenn keine vergleichbaren Markttransaktionen vorliegen, allerdings nur dann, wenn keine erhebliche Schwankungsbandbreite an vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes für diesen Vermögenswert vorliegt oder wenn eine vernünftige Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Werte möglich ist.[97]

Ist auf diese Weise der beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögens-wertes feststellbar, so ist dieser zuvorderst für die Bewertung zugrunde zu legen. Ist der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes zutreffender zu ermitteln (more clearly evident), so ist dagegen dieser vorrangig für die Bewertung heranzuziehen.[98]

Ist für beide kein verlässlich beizulegender Zeitwert zu ermitteln oder besitzt die Transaktion keine wirtschaftliche Substanz, so ist der Buchwert des Hin-gegebenen, ggf. angepasst um Zuzahlungen aufgrund eines Barausgleichs, fortzuführen. Sind aber beide Voraussetzungen erfüllt und liegt der bei-zulegende Zeitwert über dem Buchwert, wird ein positiver Erfolg i.H. des Unterschiedsbetrags beider Werte realisiert. Im umgekehrten Fall, dass der beizulegende Zeitwert geringer als der Buchwert ist, liegt ein Veräußerungs-verlust i.H. dieser Differenz vor.[99]

[...]


[1] Vgl. dazu Abb. 1 im Anhang.

[2] Vgl. dazu Bsp. 1 im Anhang.

[3] Vgl. Steiner/Gross in StuB (2005); a.A. Lüdenbach/Hoffmann, DB (2004), S. 1442.

[4] Vgl. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB.

[5] Vgl. IASB (2006), IAS 38.

[6] Vgl. Hoyos/F. Huber in BeckBil-Komm., 6. Aufl., § 247 Rn. 372.

[7] Vgl. ebenda § 247 Rn. 389 sowie § 248 Abs. 2 HGB.

[8] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, S. 158.

[9] Vgl. ebenda, S. 158 sowie Kuhner in HdJ, Abt. II/1 Rn. 129.

[10] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.

[11] Vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, S.13.

[12] Vgl. ADS, 6. Aufl., §246 HGB Rn. 28 f.

[13] Vgl. § 247 Abs. 2 HGB.

[14] Vgl. ADS, 6. Aufl., § 247 HGB Rn. 105 ff.

[15] Ä.A. Kuhner in HdJ (2007), Abt. II/1, Rn. 207.

[16] Vgl. Förschle in BeckBil-Komm., 6. Aufl., § 248 Rn. 12.

[17] Eingehender zum entgeltlichen Erwerb beim Tausch unter Punkt 1.4.3.2.

[18] Vgl. ADS, 6. Aufl., § 252 HGB Rn. 1 f.

[19] Vgl. § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB.

[20] Vgl. § 253 Abs. 1 S.1 HGB.

[21] § 255 Abs. 1 S.1 HGB.

[22] Vgl. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB.

[23] Vgl. u.a. Schruff/Haaker in IFRS 2007, Abs. 9 Rn. 13 ff.

[24] Vgl. IASB (2006), IAS 38.13.

[25] Vgl. ebenda, IAS 38.13 sowie ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 43 f.

[26] Vgl. IASB (2006), IAS 38.17.

[27] Vgl. ebenda, IAS 38.21.

[28] Vgl. Schruff/Haaker in IFRS 2007, Abs. 9 Rn. 21.

[29] Vgl. IASB (2006), IAS 38.11

[30] Vgl. ebenda, IAS 38.12.

[31] Vgl. Schruff/Haaker in IFRS 2007, Abs. 9 Rn. 17.

[32] Vgl. IASB (2006), IAS 38.24.

[33] Vgl. ebenda, IAS 38.21 (b).

[34] Vgl. ebenda, IAS 38.35 f.

[35] Vgl. ebenda, IAS 38.26 sowie ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 86.

[36] Vgl. IASB (2006), IAS 38.51 ff., insbes. IAS 38.57.

[37] Vgl. IASB (2006), IAS 38.52 ff. sowie ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 96 f.

[38] Siehe Fn. 32.

[39] Vgl. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 77.

[40] IASB (2006), IAS 38.8; vgl. auch Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 78.

[41] Vgl. IASB (2006), IAS 38.8 sowie u.a. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 150.

[42] Vgl. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 80.

[43] Auf die Besonderheiten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten beim Tausch wird auf Punkt 1.4.4. verwiesen.

[44] Vgl. IASB (2006), IAS 38.27.

[45] Vgl. ebenda, IAS 23.11.

[46] Vgl. Peemöller in IFRS 2007, Abs. 8 Rn. 143.

[47] Vgl. IASB (2006), IAS 16.16 sowie Peemöller in IFRS 2007, Abs. 8 Rn. 13.

[48] Vgl. IASB (2006), IAS 23.10 f.

[49] Vgl. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 164.

[50] Vgl. IASB (2006), IAS 38.65.

[51] Vgl. ebenda, IAS 38.54.

[52] Vgl. Lutz-Ingold (2005), S. 200 ff.

[53] Vgl. Kronner (1995), S. 65 Abs. 1.

[54] Vgl. §§ 433 ff. BGB.

[55] Vgl. § 480 BGB.

[56] Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl., § 480 Rn. 1.

[57] Als Abgrenzungskriterium vom „Nichtumsatzgeschäft“ gilt dabei die -analog zum Kauf- vorhandene Umsatzabsicht (s. S. 12).

[58] Vgl. § 433 Abs. 2 BGB.

[59] Vgl. Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl., § 480 Rn. 1.

[60] Vgl. MüKomm., 4. Aufl., § 480 Rn. 1.

[61] Vgl. ebenda, Rn. 2.

[62] Vgl. Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl., § 480 Rn. 1.

[63] Vgl. Knop/Küting in HdR, 4. Aufl., § 255 Rn. 115.

[64] Vgl. Kronner (1995), S. 112.

[65] Vgl. ebenda, S. 75.

[66] Vgl. Ellrott/Brendt in BeckBil-Komm., 6. Aufl., § 255 Rn. 133.

[67] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

[68] Vgl. Kronner (1995), S. 76.

[69] Vgl. Fn. 55.

[70] Vgl. Kronner (1995), S. 76.

[71] Vgl. Förschle, in BeckBil-Komm., 6. Aufl., § 248 Rn. 12.

[72] Siehe auch ADS, 6. Aufl., § 248 HGB Rn. 16.

[73] Vgl. Baetge/Frey/Weber in HdR, 4. Auflage, §248 Rn. 29.

[74] Vgl. ADS, 6. Aufl., § 248 HGB Rn. 16.

[75] Vgl. Baetge/Frey/Weber in HdR, 4. Auflage, §248 Rn. 29.

[76] Vgl. u.a. Knop/Küting in HdR, 4. Aufl., § 255 Rn. 116 sowie Kronner (1995), S. 112.

[77] Vgl. dazu S. 12 sowie S. 16.

[78] Vgl. Ellrott/Brendt, in BeckBil-Komm., 6.Aufl., § 255 Rn. 131.

[79] Vgl. u.a. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rn. 90.

[80] Vgl. ebenda, § 255 HGB Rn. 90.

[81] Vgl. Ellrott/Brendt, in BeckBil-Komm., 6.Aufl., § 255 Rn. 132 sowie ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rn. 92.

[82] Vgl. Ellrott/Brendt, in BeckBil-Komm., 6.Aufl., § 255 Rn. 132.

[83] Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rn. 93.

[84] Vgl. ebenda, § 255 Rn. 91 sowie Ellrott/Brendt, in BeckBil-Komm., 6.Aufl., § 255 Rn. 132.

[85] Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rn. 93.

[86] Vgl. Hayn in IFRS 2007, Abs. 7 Rn. 30 ff.

[87] ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 168.

[88] Siehe Punkt 1.4.2.

[89] Vgl. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 168.

[90] Vgl. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 95 f.

[91] Vgl. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 172.

[92] Vgl. IASB (2007), IAS 38.46 sowie u.a. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 97; ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 174; Hayn in IFRS 2007, Abs. 7 Rn. 32.

[93] Vgl. IASB (2007), IAS 38.46 sowie u.a. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 174; Hayn in IFRS 2007, Abs. 7 Rn. 32 und Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 97.

[94] Vgl. IASB (2007), IAS 38.8 sowie ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 174; Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 97.

[95] Vgl. IASB (2007), IAS 38.46 sowie Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 97; ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 174.

[96] Vgl. Baetge/von Keitz ( 2006), IAS 38 Rn. 98.

[97] Vgl. IASB (2007), IAS 38.47 sowie u.a. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 98; ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 175; Hayn in IFRS 2007, Abs. 7 Rn. 33.

[98] Vgl. IASB (2007), IAS 38.47 u.a. ADS (international), Ausg. 10, Abs. 8 Rn. 173 und Hayn in IFRS 2007, Abs. 7 Rn. 33; Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 96.

[99] Vgl. Baetge/von Keitz (2006), IAS 38 Rn. 99.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836612265
DOI
10.3239/9783836612265
Dateigröße
916 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule RheinMain – Wirtschaft, Studiengang Business Law
Erscheinungsdatum
2008 (April)
Note
1,7
Schlagworte
spielertausch tauschgeschäft bilanzierung immaterielle vermögensgegenstände fußball
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Titel: Tausch von Sportlern im Profifußball in der Bilanzierung nach HGB und IFRS
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