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Prävention von Wirtschaftskriminalität in Unternehmen

©2007 Diplomarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Wegen Bilanzfälschungen in Milliardenhöhe muss der ehemalige Enron-Chef Jeffrey Skilling noch einige Zeit hinter Gittern verbringen. Um die Dauer des Aufenthalts auszufüllen, empfiehlt sich das Studieren einiger Lektüre. Wie praktisch ist es da, dass für alle Lebenslagen passende Bücher existieren: Andy Borowitz gibt in seinem Werk „Who moves my Soap? The CEO’s Guide for Surviving in Prison” Tipps zum Umgang mit Zellengenossen. Da heißt es beispielsweise, „Erwähnen Sie bloß nicht, dass Querstreifen dick machen“ oder es werden Vorschläge zur Einrichtung des Zellenmobiliars nach Feng-Shui-Prinzipien gemacht. Das zynische Buch verkaufte sich in den USA blendend.
In Deutschland sorgte vor allem der Skandal um das Vorzeigeunternehmen Siemens für große Aufmerksamkeit: „Razzia bei Siemens“, „Fahnder durchsuchen Siemens-Büros“ und „Großrazzia erschüttert Siemens“. So lauteten am 15. und 16. November 2006 die Schlagzeilen in den deutschen Medien. Die zutage gebrachten Ergebnisse der Ermittlungsarbeit werden von der breiten Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt und entflammen immer wieder neue Diskussionen. Nach und nach wurde bekannt, in welchen Dimensionen sich der Fall bewegt. Im August 2007 sollen die entdeckten dubiosen Zahlungen im Konzern auf über 1 Mrd. Euro angewachsen sein. Nur einen Monat später wurde bereits über den Anstieg auf 1,5 Mrd. Euro spekuliert.
Hätte der Geldwäschebeauftragte einer kleinen Schweizer Bank nicht die lokale Staatsanwaltschaft über nebulöse Zahlungseingänge bei einer Siemens-Tochter unterrichtet, wäre die deutsche Justiz wohl noch nicht auf den Fall aufmerksam geworden.
Für die Aufarbeitung der Vorfälle bei Siemens kassiert die New Yorker Anwaltskanzlei Debevoise & Plimpton täglich ca. 1 Mio. Euro vom Siemens-Konzern - bei etwa 100 Anwälten und Stundensätzen von bis zu 1.400 Euro.
Der Fall Siemens hat eins gezeigt: Wirtschaftskriminalität ist alltäglich und allgegenwärtig. Diese These wird durch eine Studie untermauert, aus der hervorgeht, dass über drei Viertel der Firmen mit einem Jahresumsatz über 500 Mio. Euro bereits betroffen waren.
Deshalb will sich die vorliegende Arbeit mit dem Phänomen Wirtschaftskriminalität auseinandersetzen und vor allem präventive Maßnahmen aufzeigen, um drastische Folgen möglichst verhindern zu können.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit stellt nach der Einführung in die Thematik zunächst die wichtigsten in der Literatur zu findenden […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Gang der Arbeit
1.1. Einführung in die Thematik
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Begriff, Verbreitung, Ursachen und Täter
2.1. Definitionen zur Wirtschaftskriminalität
2.1.1. Soziologischer Definitionsansatz
2.1.2. Juristischer Definitionsansatz
2.1.3. Prüferischer Definitionsansatz
2.1.4. Betriebswirtschaftlicher Definitionsansatz
2.1.5. Definition anhand eines Indikatormodells
2.1.6. Zusammenfassung und Bedeutung für die Arbeit
2.2. Ausprägung und Ursachen
2.2.1. Arten von Wirtschaftskriminalität
2.2.2. Verursachte Schäden
2.2.3. Theoretische Ursachen
2.2.4. Die Täter
2.2.5. Begünstigende Umstände

3. Instrumente zur Prävention
3.1. Whistleblowing
3.1.1. Begriffliches
3.1.2. Die Interessenlage
3.1.3. Zur Situation im Ausland
3.1.4. Whistleblowing in Recht und Rechtsprechung
3.1.5. Whistleblowing und Datenschutz
3.1.6. Whistleblowingsysteme in der Praxis
3.2. Das Interne Überwachungssystem
3.2.1. Aufbau des Internen Überwachungssystems
3.2.2. Internal Control
3.2.3. Die Interne Revision
3.2.3.1 Allgemeines zur Internen Revision
3.2.3.2 Interne Revision und Wirtschaftskriminalität
3.2.4. Corporate Audit Committees
3.3. Die Unternehmenskultur
3.3.1. Definition zur Unternehmenskultur
3.3.2. Bedeutung für die Prävention von Delikten
3.3.3. Corporate Code of Conduct
3.3.3.1 Allgemeines zum Begriff
3.3.3.2 Die Einführung eines Code of Conduct
3.3.3.3 Der Aufbau der Richtlinien
3.3.3.4 Bedeutung für die Prävention
3.3.4. Ombudsleute

4. Schlussbetrachtung
4.1. Wichtigste Ergebnisse der Arbeit
4.2. Fazit des Verfassers

Literatur- und Quellenverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit

Abbildung 2: Prägende Dimensionen wirtschaftskriminellen Verhaltens

Abbildung 3: Häufigste Wirtschaftsdelikte

Abbildung 4: Finanzieller Schaden durch Wirtschaftskriminalität

Abbildung 5: Schäden einzelner Delikte

Abbildung 6: Fraud-Triangle

Abbildung 7: Positionen interner Täter

Abbildung 8: Interne Täter - Abteilung bzw. Aufgabe

Abbildung 9: Das Überwachungssystem

Abbildung 10: Der COSO-Würfel mit Zielen und Komponenten

Abbildung 11: Aufgaben der Internen Revision im Wandel

Abbildung 12: Ebenen der Unternehmenskultur nach Schein

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Gang der Arbeit

1.1. Einführung in die Thematik

Wegen Bilanzfälschungen in Milliardenhöhe muss der ehemalige Enron-Chef Jeffrey Skilling noch einige Zeit hinter Gittern verbringen.[1] Um die Dauer des Aufenthalts auszufüllen, empfiehlt sich das Studieren einiger Lektüre. Wie praktisch ist es da, dass für alle Lebenslagen passende Bücher existieren: Andy Borowitz gibt in seinem Werk „Who moves my Soap? The CEO’s Guide for Surviving in Prison” Tipps zum Umgang mit Zellengenossen. Da heißt es beispielsweise, „Erwähnen Sie bloß nicht, dass Querstreifen dick machen“[2] oder es werden Vorschläge zur Einrichtung des Zellenmobiliars nach Feng-Shui-Prinzipien gemacht.[3] Das zynische Buch verkaufte sich in den USA blendend.[4]

In Deutschland sorgte vor allem der Skandal um das Vorzeigeunternehmen Siemens für große Aufmerksamkeit: „Razzia bei Siemens“[5], „Fahnder durchsuchen Siemens-Büros“[6] und „Großrazzia erschüttert Siemens“[7]. So lauteten am 15. und 16. November 2006 die Schlagzeilen in den deutschen Medien. Die zutage gebrachten Ergebnisse der Ermittlungsarbeit werden von der breiten Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt und entflammen immer wieder neue Diskussionen. Nach und nach wurde bekannt, in welchen Dimensionen sich der Fall bewegt. Im August 2007 sollen die entdeckten dubiosen Zahlungen im Konzern auf über 1 Mrd. Euro angewachsen sein.[8] Nur einen Monat später wurde bereits über den Anstieg auf 1,5 Mrd. Euro spekuliert.[9]

Hätte der Geldwäschebeauftragte einer kleinen Schweizer Bank nicht die lokale Staatsanwaltschaft über nebulöse Zahlungseingänge bei einer Siemens-Tochter unterrichtet, wäre die deutsche Justiz wohl noch nicht auf den Fall aufmerksam geworden.[10]

Für die Aufarbeitung der Vorfälle bei Siemens kassiert die New Yorker Anwaltskanzlei Debevoise & Plimpton täglich ca. 1 Mio. Euro vom Siemens-Konzern - bei etwa 100 Anwälten und Stundensätzen von bis zu 1.400 Euro.[11]

Der Fall Siemens hat eins gezeigt: Wirtschaftskriminalität ist alltäglich und allgegenwärtig. Diese These wird durch eine Studie untermauert, aus der hervorgeht, dass über drei Viertel der Firmen mit einem Jahresumsatz über 500 Mio. Euro bereits betroffen waren.[12]

Deshalb will sich die vorliegende Arbeit mit dem Phänomen Wirtschaftskriminalität auseinandersetzen und vor allem präventive Maßnahmen aufzeigen, um drastische Folgen möglichst verhindern zu können.

1.2. Aufbau der Arbeit

Nach der Hinführung zum Thema wird nun der, in der folgenden Abbildung grafisch dargestellte, Aufbau der Arbeit beschrieben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die vorliegende Arbeit stellt nach der Einführung in die Thematik zunächst die wichtigsten in der Literatur zu findenden Definitionen des Begriffes Wirtschaftskriminalität vor. Anschließend werden die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Wirtschaftsdelikte aufgezeigt und die dadurch verursachten Schäden erläutert. Danach werden die populärsten Ursachenmodelle vorgestellt, woraufhin aufgezeigt wird, wer die Täter sind, warum sie so handeln und woher sie in der Regel kommen. Das Ende des zweiten Kapitels bilden begünstigende Umstände bzw. Risikofelder für wirtschaftskriminelle Handlungen.

Das dritte Kapitel widmet sich ausgewählten Instrumenten, mit deren Hilfe Wirtschaftskriminalität bekämpft werden kann. Nach h. M. wird in der Prävention[13] im Vergleich zu detektivischen Maßnahmen die effizientere Methode angesehen. Allerdings sind die Präventivwirkung und die mit den präventiven Maßnahmen verbundenen Kosten nicht messbar.[14]

Zunächst wird auf das im angelsächsischen Raum bekanntere Whistleblowing eingegangen. Insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte und entscheidende Faktoren bei der Umsetzung einer Hotline werden vorgestellt.

Anschließend folgt das Interne Überwachungssystem mit der Internen Revision und Audit Committees sowie der Ausführung, was diese Einrichtungen gegen wirtschaftskriminelle Handlungen ausrichten können.

Beim dritten Instrument, einer funktionierenden Unternehmenskultur, wird dargelegt, was unter Unternehmenskultur zu verstehen ist und welche Bedeutung ihr bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zukommt. Besonders betriebliche Verhaltenskodizes werden im Anschluss daran gewürdigt, bevor mit dem Ombudsmann das letzte Element dieser Arbeit vorgestellt wird.

Abschließend erfolgt eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse sowie ein persönliches Fazit des Verfassers.

2. Begriff, Verbreitung, Ursachen und Täter

2.1. Definitionen zur Wirtschaftskriminalität

2.1.1. Soziologischer Definitionsansatz

Erste Definitionsversuche wurden in der Soziologie unternommen und basierten in der Regel auf täterbezogenen Merkmalen.[15] Zu nennen ist insbesondere der amerikanische Kriminologe Sutherland, der 1949 „white collar crime“[16] als „Verbrechen, begangen von einer ehrbaren Person, mit hohem sozialem Ansehen, im Rahmen ihres Berufes und unter Verletzung des entgegengebrachten Vertrauens“[17] charakterisiert. Gemäß See / Spoo handelt es sich bei Wirtschaftskriminalität um Kapitalbeschaffungs-, Kapitalverwertungs- und Kapitalsicherungskriminalität, also um Bereicherungskriminalität der Reichen, der „Oberwelt“.[18] Für sie stellen damit Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber bestehlen, keine Wirtschaftskriminelle, sondern Diebe oder Betrüger dar.[19] Die Definitionen von Sutherland und See / Spoo ähneln sich demzufolge.[20]

Zirpins und Terstegen beschäftigten sich als erste in Deutschland 1963 mit dem Thema und definierten das Phänomen folgendermaßen: „Als Wirtschaftsdelikte sind strafbare Handlungen dann anzusehen, wenn und soweit sie geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung zu beeinträchtigen, d.h. zu stören oder zu gefährden, indem das für das jeweilige Wirtschaftssystem grundlegende Vertrauen angetastet wird.“[21] Auffällig ist, dass sie – im Gegensatz zu Sutherland – weder auf den Täter noch auf tatbezogene Umstände abzielen.[22] Folgerichtig kann white collar crime nicht mit dem deutschen Begriff Wirtschaftskriminalität gleich gesetzt werden.[23] In der angelsächsischen Literatur haben sich bereits die Begriffe occupational crime[24] und corporate crime[25] durchgesetzt.[26]

2.1.2. Juristischer Definitionsansatz

Das Strafgesetz definiert Wirtschaftskriminalität nicht näher.[27] Allerdings bietet die steuerrechtliche Abgabenordnung einen Definitionsversuch. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO werden unter Wirtschaftsstraftaten alle Tatbestände subsumiert, die „nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsmäßige Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern“. Dies wird als sehr weite Begriffsdefinition angesehen.[28] Die Strafjustiz erließ im Jahre 1971 den § 74c GVG, in dem Straftatbestände aufgezählt sowie die Zuständigkeiten der Wirtschaftsstrafkammern bei Landgerichten festgelegt werden.[29] Eine Zuordnung zu spezialisierten Gerichten wird somit möglich.[30] § 74c Abs. 1 GVG stellt zwar die einzige gesetzliche Enumeration strafrechtlicher Tatbestände dar, ist aber ebenfalls keine einheitliche Definition der Wirtschaftskriminalität.[31]

2.1.3. Prüferischer Definitionsansatz

Revisionsliteratur und Berufsverbände verfügen über keinen einheitlichen Sprachgebrauch.[32] Es finden sich in der Diskussion um Grenzen bei der Aufdeckung von kriminellen Handlungen im Rahmen des Jahresabschlusses neben dem Terminus „Wirtschaftskriminalität“[33] auch Begriffe wie „Unterschlagung“[34], „Unregelmäßigkeit“[35], „dolose Handlungen“[36] oder „Fraud“[37]. Allerdings beziehen sie sich teilweise auf verschiedene kriminelle Sachverhalte, weshalb Hauser Wirtschaftskriminalität als Sammelbegriff die von Vorständen, Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten vorsätzlich begangenen Handlungen, durch die das Vermögen des Unternehmens rechtswidrig geschädigt, bereichert oder falsch dargestellt wird, definiert.[38] Vorratsdiebstahl stellt damit also genauso wirtschaftskriminelles Verhalten dar wie Bilanz-fälschungen.[39]

2.1.4. Betriebswirtschaftlicher Definitionsansatz

Die Definition von Unternehmen, die sich in Privateigentum befinden und nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen handeln, orientiert sich an den Unternehmenszielen.[40] Oberstes Ziel stellt das Gewinn- und Rentabilitätsstreben dar, wobei die mit Unsicherheiten behafteten Unternehmerentscheidungen sich an der Sicherung des Unterneh-mungspotentials und der Liquidität orientieren.[41]

Alles, was diese Ziele negativ beeinflusst, ist nicht im Interesse des Unternehmens. So kommt es, dass beispielsweise der Diebstahl von Produkten für Unternehmen zur Wirtschaftskriminalität gehört, aber nicht für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.[42]

Nach Heißner sollte sich der Begriff Wirtschaftskriminalität am Ziel einer effektiven Bekämpfung orientieren und daher folgendermaßen definiert werden: „Wirtschaftskriminalität umfasst alle sozial-inadäquate Verhaltensweisen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen sowohl positiv als auch negativ zu beeinflussen und deren Erkennen, Aufklären und Verhindern besondere betriebswirtschaftliche, juristische und technische Kenntnisse verlangt.“[43]

2.1.5. Definition anhand eines Indikatormodells

Für Müller stellt Wirtschaftskriminalität ein interdisziplinäres Problem dar, das vor allem durch fünf Dimensionen geprägt wird.[44] Die nachstehende Grafik zeigt, welche Ausprägungen Müller zur Definition verwendet hat:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Daraus wurde ein Indikatormodell abgeleitet, das folgende Indikatoren beinhaltet:[46]

- Vertrauensmissbrauch: Verletzung des Grundprinzips des Treu und Glaubens im Geschäftsverkehr
- Tatbestandsmäßigkeit: Verstoß gegen eine Rechtsnorm
- Betriebswirtschaftliches Fachwissen
- Verflüchtigung der Opfereigenschaften: Keine oder nur eingeschränkte Wahrnehmung des Opfers vom Täter
- Keine Gewalthandlung: Erreichung des Handlungsziels nicht primär durch physische Gewalt

Je mehr Indikatoren der Sachverhalt erfüllt, desto stärker sind die Indizien auf das Vorliegen eines wirtschaftskriminellen Sachverhalts.[47]

2.1.6. Zusammenfassung und Bedeutung für die Arbeit

Müller ist der Meinung, dass der Begriff Wirtschaftskriminalität zum „Schlagwort“[48] verkommen ist. Eine allgemein anerkannte Definition existiert bis heute nicht.[49] Zirpins und Terstegen zweifelten bereits 1963 an, ob eine abschließende Begriffsbestimmung von Wirtschaftsdelikten jemals möglich sein wird.[50] Bereits im „geläufigen“[51] Begriff Wirtschaftskriminalität selbst beginnt die Problematik: Wird darunter die Kriminalität[52] in der Wirtschaft (Tatort), die Kriminalität durch die Wirtschaft (Täter) oder die Kriminalität gegen die Wirtschaft (Opfer) verstanden?[53]

See qualifiziert Studien zur Wirtschaftskriminalität „für den Papierkorb“, wenn sie Beschäftigte als Täter bezeichnen, die sich persönlich – nicht aber die Kapitalseite – bereichern.[54] Er benutzt den Begriff, um bestimmten verwerflichen Verhaltensweisen eine besondere Schädlichkeit zuzusprechen.[55] § 74c GVG enthält zwar einen Strafenkatalog, ist aber nach pragmatischen Gesichtspunkten ausgewählt und umfasst beispielsweise auch die private Steuerhinterziehung, die im Kontext der Prävention von Wirtschaftskriminalität durch Unternehmen keine Rolle spielt.[56] Die Strafverfolgungsbehörden nutzen den Begriff, um eine interne Spezialisierung auf ein bestimmtes Kriminalitätsfeld zu erreichen und einheitlich zu kommunizieren.[57] Die Wirtschaft benutzt den Begriff, um die gegen sie gerichteten „außerhalb normaler Vorgänge“ schädlich wirkenden Handlungen festzulegen.[58] Eine Definition des Phänomens Wirtschaftskriminalität kann somit nie richtig oder falsch sein, sondern nur zweckmäßig oder unzweckmäßig.[59]

Daher soll in der vorliegenden Arbeit der Begriff Wirtschaftskriminalität bzw. wirtschaftskriminelle Handlungen verstanden werden als Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bei denen das in der Wirtschaft vorhandene Vertrauensprinzip missbraucht und eine Schädigung des Unternehmens beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen wird. Als Synonyme sollen die Begriffe Fraud und dolose Handlungen verstanden werden.[60]

2.2. Ausprägung und Ursachen

2.2.1. Arten von Wirtschaftskriminalität

Zunächst stellt sich die Frage, wie oft sich Unternehmen mit Wirtschaftskriminalität konfrontiert sehen. Hier hat eine aktuelle Studie belegen können, dass insgesamt 76 % der großen, 46 % der mittleren und 36 % der kleineren Unternehmen in der Vergangenheit schon einmal Opfer wirtschaftskrimineller Handlungen wurden.[61] Angesichts dieser hohen Zahlen ist es überraschend, dass die unternehmerische Einschätzung des Risikos so gering ausfällt: Es halten nur 21 % der deutschen Unternehmen für wahrscheinlich, dass sie in den nächsten 5 Jahren Opfer eines Wirtschaftsdelikts werden, 55 % halten es für unwahrscheinlich.[62]

Wirtschaftsdelikte, von denen Unternehmen in den vergangenen drei Jahren am häufigsten betroffen waren, veranschaulicht Abbildung 3:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es überwogen klassische Vermögensschädigungen wie Dieb-stahl[64] /Unterschlagung[65], Untreue[66] und Betrug[67].

Betrugsdelikte sind solche Handlungen, bei denen das Unternehmen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen geschädigt wird, beispielsweise durch fingierte Verträge oder gefälschte Stammdaten.[68]

Das Wort Korruption stammt vom lateinischen Ausdruck corruptio und bedeutet verderben oder bestechen.[69] Das deutsche Strafrecht kennt den Begriff Korruption nicht.[70] Transparency International[71] definiert Korruption als den Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil.[72] Allerdings ist diese Definition wohl irreführend, da ein privater Nutzen nicht unbedingt gegeben sein muss.[73] Deshalb erscheint die Definition Döllings angemessener, der, angelehnt an das Bundeskriminalamt, der Korruption folgende Merkmale zuordnet:

- Den Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats
- zugunsten eines anderen
- auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative
- zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten
- mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils
- für die Allgemeinheit oder
- für ein Unternehmen.[74]

Ebenfalls häufig in der Praxis kommen so genannte kickbacks vor.[75] Es besteht eine Absprache zwischen einem Mitarbeiter des Unternehmens und einem Lieferanten zur Auszahlung fiktiver oder überhöhter Rechnungen an den Lieferanten und anschließender Aufteilung des – zuviel – gezahlten Betrages.[76] Das Zusammenwirken von Mitarbeitern und Außenstehenden, eine sog. Kollusion, ist hierbei in der Regel anzutreffen.[77] Für Aufsehen erregte zuletzt die Anklage gegen einen früheren Bauleiter des Möbelhauses Ikea, der zwischen 2002 und 2005 von zwei Firmen für die Erteilung von Aufträgen Geld- und Sachleistungen in Höhe von etwa 700.000 Euro erhielt. Im Gegenzug stellten die Firmen dem Möbelkonzern überhöhte Rechnungen, wodurch der Gesamtschaden ca. 1,4 Mio. Euro beträgt.[78]

Die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist in § 17 Abs. 1 UWG geregelt und ergibt sich, wenn Arbeitnehmer eines Geschäftsbetriebes aus Eigennutz, Wettbewerbsgründen, um einen anderen zu begünstigen oder in Geschäftsschädigungsabsicht ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm aufgrund des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, unbefugt an Dritte mitteilt.[79]

Falschdarstellungen von Jahresabschlüssen rufen die wertmäßig größten Schädigungen hervor.[80] Bilanzmanipulationen können in informelle Bilanzverschleierungen, welche gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit verstoßen, und materielle Bilanzfälschungen, die den Grundsatz der Bilanzwahrheit verletzen, unterteilt werden.[81] Manipulationen sind etwa die Fälschung oder Vernichtung von Belegen, allgemein falsche, fiktive oder unterlassene Buchungen sowie wert- oder mengenmäßig falsche Angaben im Rahmen der Inventur.[82]

Der Begriff Geldwäsche geht bis in die Zeiten der US-Mafia zurück, als die Organisation ihre illegalen Profite in Waschsalons investierte, um damit in legale Geschäfte zu investieren.[83] Illegal erworbene Gelder wurden in den von ihnen kontrollierten Waschsalons platziert und damit „schmutziges Geld“ in „saubere Einnahmen“ der Waschsalons verwandelt.[84] Als Geldwäsche wird die Art bezeichnet, mit der man die Existenz, die illegale Quelle oder die illegale Verwendung von Einkommen verbirgt und dann dieses Einkommen so bemäntelt, dass es aus einer legalen Quelle zu stammen scheint.[85] Castan versteht darunter kurz und prägnant das „Einschleusen von Erlösen aus Straftaten in den Wirtschaftskreislauf“[86].

Bei aller Statistik zu beachten ist die hohe Dunkelziffer wirtschaftskrimineller Handlungen. Unternehmen schätzen sie auf über 80 Prozent. Das bedeutet, dass auf jeden entdeckten etwa fünf unentdeckte Fälle kommen.[87]

2.2.2. Verursachte Schäden

Als Schaden wird ein unfreiwilliges Vermögensopfer bezeichnet. Dagegen ist eine Aufwendung ein freiwilliges Vermögensopfer. Rechtswissenschaftlich ist ein Schaden eine materielle oder ideelle Verschlechterung eines Rechtsgutes, wie beispielsweise des Eigentums, die durch ein schädigendes Ereignis entsteht.[88]

Der verursachte Schaden durch wirtschaftskriminelle Handlungen lässt sich nur schwer beziffern.[89] Die Schwierigkeit, den wirtschaftlichen Schaden durch Wirtschaftskriminalität auszumachen, liegt bereits darin, dass es im Gesetz den Straftatbestand nicht gibt.[90] Das BKA bedient sich der in § 74c Abs. 1 GVG aufgeführten Straftatbestände.[91] Außerdem besteht, wie oben dargelegt, eine hohe Dunkelziffer an Fällen.[92]

Doch schon Einzelfälle können gravierende Ausmaße haben: Der italienische Konzern Parmalat verursachte 2004 einen Schaden in Höhe von über 10 Mrd. Euro, was ca. 0,8 % des italienischen Bruttoinlandsprodukts entspricht.[93] In der Statistik des Bundeskriminalamts machen wirtschaftskriminelle Fälle mit 89.224 nur 1,4 % aller Straftaten aus.[94] Allerdings betrug der dadurch verursachte Schaden 4,2 Mrd. Euro, was 50 Prozent des Gesamtschadens ausmachte.[95] Die Association of Certified Fraud Examiners rechnet für die typische Organisation mit Verlusten in Höhe von 5 % des Umsatzes.[96]

Abbildung 4 veranschaulicht die Ausmaße der verschiedenen finanziellen Schäden durch Wirtschaftskriminalität in betroffenen Firmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Unterschlagungen weisen zwar mit 2 Mio. Euro eine relativ niedrige durchschnittliche Schadenshöhe auf, aber der Anteil an allen berichteten Schäden ist sehr hoch.[98] Dies zeigt Abbildung 5:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die finanzielle Größenordnung der Schäden kann für Unternehmen existenzbedrohend sein. Von PricewaterhouseCoopers befragte Unternehmen mit bis zu 1.000 Arbeitnehmern geben elf Prozent an, dass die Verluste durch Wirtschaftsdelikte mehr als 1 Mio. Euro betrugen. Bei größeren Organisationen waren es 31%.[100] Die Schadenshöhe ist bei Beteiligung des Managements in der Regel höher als bei Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion.[101]

Immaterielle Schäden sind noch schwieriger zu benennen. Weltweit dominiert die Erfahrung, dass Wirtschaftsdelikte erstens die Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen, zweitens dem Unternehmen bzw. der Marke einen Reputationsverlust zufügen und drittens die Arbeitsmoral bzw. die Motivation der Mitarbeiter darunter leidet.[102]

Insbesondere bei kleineren Unternehmen kann festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehungen deutlich beeinträchtigt werden. Immaterielle Schäden aufgrund von Wirtschaftsdelikten können somit schwerer wiegen als finanzielle Verluste, gegen die man sich mit Vertrauensschadenversicherungen absichern kann.[103]

In einigen Fällen droht gar der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen durch den Eintrag in ein Anti-Korruptionsregister.[104] Kaum zu beziffern sind die Auswirkungen auf mittelbare Betroffene, wie Arbeitnehmer, Gemeinden oder Zulieferbetriebe.[105]

2.2.3. Theoretische Ursachen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Donald R. Cressey, ein Schüler Sutherlands, entwickelte in den 40er Jahren im Rahmen seiner Dissertation ein Modell mit den Entstehungsgründen von Kriminalität. Während sich Sutherland auf die reiche Oberschicht der Gesellschaft konzentrierte, befragte Cressey rund 200 Gefängnisinsassen.[106] Bekannt war bis dato der sog. „Fire-Triangle“: Nur wenn die Bestandteile oxygen, heat und fuel - Sauerstoff, Hitze und Brennstoff - zusammen auftreten, entsteht ein Feuer.[107] Das Ergebnis Cresseys Arbeit wird daher heute als „Fraud-Triangle“ oder Kriminalitätsrisikomodell bezeichnet.[108] Es besteht aus drei Faktoren:[109] Es muss eine Gelegenheit zur Tat geben, engl. „opportunity“. Der Täter muss einen Anreiz, eine Motivation bzw. Druck für die Tat haben, engl. „pressure“. Und er muss die Tat hinterher für sich selbst rechtfertigen können, sein schlechtes Gewissen neutralisieren, engl. „rationalization“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Sprichwort „Gelegenheit macht Diebe“ spielt in der Praxis eine große Rolle.[111] Gelegenheiten ergeben sich vor allem bei fehlenden oder ineffektiven Kontrollen.[112] Die Gelegenheit resultiert somit aus einer Schwäche im Internen Überwachungssystem.[113] Außerdem können sich Täter in Vertrauenspositionen befinden.[114] Der Aspekt der Gelegenheit ist für Unternehmen wohl am leichtesten zu beeinflussen.[115]

Anreize zu wirtschaftskriminellen Taten können in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, überhöhtem Lebensstandard oder Suchtproblemen der Person liegen.[116] Auch hoher Leistungsdruck und Frustration können Ursache sein.[117] Als Beispiel sei verwiesen auf die alleinige Steuerung von Vertriebsmannschaften über Umsatzzahlen in korruptionsanfälligen Märkten.[118]

Ebenfalls sehr subjektiv ist der Aspekt der Rechtfertigung.[119] Die Tat wird dabei oft nicht als kriminell wahrgenommen, sondern damit gerechtfertigt, dass Vermögensgegenstände nur geliehen sind, es dem Unternehmen Nutzen bringt oder „die anderen es auch tun“.[120] Das Umfeld bzw. die Unternehmenskultur[121] erlaubt es dem Täter, die Tat rational zu rechtfertigen.[122]

Die Elemente stehen in Interaktion zueinander. Je größer die wahrgenommene Möglichkeit bzw. je intensiver der gespürte Druck, desto weniger Rechtfertigung ist nötig, um eine Tat zu begehen.[123]

W. Steve Albrecht entwickelte den Fraud-Maßstab, den sog. fraud-scale, der in Anlage A1[124] abgebildet ist. Er besteht aus folgenden Komponenten:[125] Situativer Druck („situational pressures“), Gelegenheit („opportunities to commit“) und persönliche Integrität („personal integrity“). Bei hohem situativem Druck, vielen Gelegenheiten und niedriger persönlicher Integrität steigt die Wahrscheinlichkeit für wirtschaftskriminelle Handlungen erheblich.[126]

Ein weiteres Modell stellt der Transaktionskostenansatz dar. Grundlage der individuellen Entscheidung zu konformem oder nichtkonformem Verhalten ist die individuelle Nutzenabwägung.[127] Der Nutzen besteht aus dem geldwerten Vorteil, der das Produkt aus dem Marktpreis des Vermögensvorteils und dem Fungibilitätskoeffizienten[128] darstellt, und einer individuellen Komponente, wie beispielsweise Genugtuung oder Rache. Die Transaktionskosten setzen sich aus Suchkosten, Entdeckungskosten, Abhängigkeitskosten, Durchsetzungskosten und moralischen Kosten zusammen. Die Prävention kann auf zwei Ebenen ansetzen. Der wirtschaftliche Nutzen ist weitgehend unbeeinflussbar, aber durch organisatorische Maßnahmen lassen sich die Such- und Entdeckungskosten erhöhen. Beim Transaktionskostenansatz handelt es sich um die subjektiv erwartete Entdeckungswahrscheinlichkeit, deshalb kann man durch eine glaubwürdige Kommunikation von Maßnahmen eine erhebliche Präventivwirkung erwarten.[129]

2.2.4. Die Täter

Die Soziologie unterscheidet Menschen bezüglich ihrer Ehrlichkeit in drei Gruppen: die Grundehrlichen, die Unehrlichen und diejenigen, die zwischen beiden Polen schwanken. Erstere machen je 20% aus. Im Umkehrschluss sind 80% der Menschen so veranlagt sind, dass sie Kontrolllücken ausnutzen, wenn sich die Gelegenheit bietet.[130]

Oft denkt man nur an die Bedrohung von außerhalb, allerdings sind in den meisten Fällen eigene Mitarbeiter die Täter.[131] Anlage A3 veranschaulicht die Herkunft der einzelnen Täter.[132] Bei internen Tätern lässt sich zwischen Management-Fraud und Employee-Fraud unterscheiden.[133] Abbildung 7 zeigt, dass Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion die häufigste Tätergruppe darstellen. Allerdings geht man davon aus, dass die Schadenshöhe geringer als bei Tätern aus dem Management ist.[134]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kriminologisch wird der typische Wirtschaftsstraftäter als sozial unauffällig und nicht vorbestraft beschrieben, wodurch er nur schwer identifizierbar ist. Meist sind es Männer mit überdurchschnittlicher Bildung, die etwa 40 Jahre alt sind. Mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit wächst auch das Vertrauen gegenüber dem Mitarbeiter, das empirisch gesehen immer wieder missbraucht wird. Durchschnittlich arbeitet ein Täter seit 10 Jahren im Unternehmen und 7 Jahre in der gleichen Abteilung.[136]

Ausgehend von Eigenschaften tiefer liegenden Präferenzen des Menschen - der Bedürfnispyramide nach Maslow[137] - nimmt die Ökonomie an, dass der Mensch entsprechend seiner Präferenzen handelt. Folglich dominiert vordergründig das Eigeninteresse und nicht das Interesse anderer.[138] Bedient man sich des Fraud-Triangles können die Ursachen für die Tat in den Aspekten Gelegenheit, Anreiz und Rechtfertigung liegen.[139] Die häufigsten Gründe für interne Täter sind nach einer Studie

- unzureichende interne Kontrollen,
- die Zusammenarbeit mit Externen,
- die Missachtung geltender Regeln durch das Management,[140]
- ein aufwändiger Lebensstil,
- Unzufriedenheit mit dem Unternehmen,
- eine berufliche Enttäuschung bzw. ein Karriereknick,[141]
- mangelndes Werte-/Unrechtsbewusstsein,
- leichte Verfügbarkeit,
- das Leugnen finanzieller Konsequenzen für das Unternehmen.[142]

[...]


[1] Vgl. Pastner, M. (2005), S. 66; vgl. Hecking, C. / Becker, C. in Financial Times Deutschland vom 11.09.2007, S. 33

[2] Borowitz, A. (2005), S. 49

[3] Vgl. Borowitz, A. (2005), S. 62 f.

[4] Vgl. Hecking, C. / Becker, C. in Financial Times Deutschland vom 11.09.2007, S. 33

[5] Ohne Verfasser, Handelsblatt vom 15.11.2006; online unter http://www.handelsblatt.com/news/Unternehmen/Industrie/_pv/_p/200038/_t/ft/_b/1165046/default.aspx/ermittler-durchsuchen-siemens-bueros.html (16.09.2007)

[6] Deckstein, D. (2006) in Spiegel-Online am 15.11.2006, online unter http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,448547,00.html (16.09.2007)

[7] Fromm, T. (2006), Financial Times Deutschland, S. 1

[8] Vgl. ohne Verfasser, FAZ vom 14.08.07, S. 11; vgl. Balser, M. / Ott, K. in SZ Online vom 13.08.2007, online unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/973/127767/ (16.09.2007)

[9] Vgl. Balser, M. / Ott, K. in SZ vom 21.09.2007, S. 19

[10] Vgl. Humborg, C. (2007), Börsen-Zeitung, 25.05.2007, S. 8

[11] Vgl. Hauschka, C., vom 06.08.2007 (Abruf am: 26.09.2007), http://www.compliancemagazin.de/fachbeitraege/kosten/luther060807.html

[12] Vgl. KPMG (2006), S. 11; im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International liegt Deutschland im Mittelfeld der Industrienationen, vgl. TI (2006), S. 5

[13] Präventiv bedeutet „vorbeugend“, vgl. Wahrig Fremdwörterlexikon (2004), S. 778; man versteht unter der Vorbeugung Maßnahmen, die bezwecken, das Ausmaß und die Schwere der Kriminalität zu vermindern, vgl. Kaiser, G. (1997), S. 75

[14] Vgl. Jung, C. (2005), S. 46; Eine Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung ist folglich nicht durchführbar, vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 114

[15] Vgl. Peemöller, V. / Hofmann, S. (2005), S. 19

[16] White collar crime wird übersetzt mit „Weiße-Kragen-Kriminalität“, vgl. Dannecker, G. (2004), S. 16; vgl. Richter, H. (2006), S. 139; Kaiser spricht von der Kriminalität der Mächtigen, vgl. Kaiser, G. (1997), S. 214

[17] Sutherland, E. (1949), S. 9

[18] Vgl. See, H. (1997), S. 11

[19] Vgl. See, H. / Spoo, E. (1997), S. 32

[20] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 232

[21] Zirpins, W. / Terstegen, O. (1963), S. 34

[22] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 26 f.

[23] Vgl. Dannecker, G. (2004), S. 16

[24] Occupational crime kann mit „Berufskriminalität“ übersetzt werden, Dannecker, G. (2004), S. 16

[25] Corporate crime bedeutet „Verbandskriminalität“, Dannecker, G. (2004), S. 16

[26] Vgl. Dannecker, G. (2004), S. 16

[27] Vgl. Hauser, H. (2000), S. 30

[28] Vgl. Hauser, H. (2000), S. 30

[29] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 224; Auszug aus § 74c Abs. 1 GVG: „Für Straftaten nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, […] dem Markengesetz, […] dem Aktiengesetz, […] dem GmbH-Gesetz, […] den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen, […] nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, […] der Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, […] der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr […] ist eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig“.

[30] Vgl. Albrecht, H.-J. (1999), S. 104

[31] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 230; anders Poerting, P. (1985), S. 30

[32] Vgl. Hauser, H. (2000), S. 31

[33] Lohse, D. (1996), S. 196

[34] Vgl. Meyer zu Lösebeck (1992), Sp. 2003; siehe Kapitel 2.2.1

[35] Siehe beispielsweise IDW PS 210

[36] Dabei handelt es sich um „vorsätzliche Schädigungen eines (Industrie-)Unter-nehmens, die durch unternehmensinterne Täter oder Dritte zur Erzielung eines unberechtigten Vorteils begangen werden“, Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 111; vgl. Deling, W. (2005), S. 1 f.

[37] Siehe IFAC ISA 240; Kümpel und Kohlhoff verweisen darauf, dass der englische Begriff Fraud als Betrug bzw. arglistige Täuschung zu verstehen ist und in der Praxis äquivalent zum Begriff der dolosen Handlung gebraucht wird; vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 109

[38] Vgl. Hauser, H. (2000), S. 31

[39] Vgl. Hauser, H. (2000), S. 31

[40] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 235

[41] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2004), S. 3059

[42] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 235

[43] Heißner, S. (2001), S. 239

[44] Vgl. Müller, C. (1995), S. 839 f.

[45] Quelle: Eigene Abb. in Anlehnung an Müller, C. (1995), S. 840

[46] Vgl. Müller, C. (1995), S. 840 sowie Peemöller, V. / Hofmann, S. (2005), S. 20

[47] Vgl. Peemöller, V. / Hofmann, S. (2005), S. 20

[48] Müller, C. (1995), S. 839

[49] Vgl. Peemöller, V. / Hofmann, S. (2005), S. 19; vgl. Wehling, J. / Weiß, C. (2005), S. 104; vgl. Pastner, M. (2005), S. 59

[50] Vgl. Zirpins, W. / Terstegen, O. (1963), S. 18

[51] Berckhauer, F. (1985), S. 300

[52] Kriminalität ist die Gesamtheit aller verübten Straftaten, vgl. Wahrig Fremdwörterlexikon (2004), S. 531; als Kriminologie wird die empirische Wissenschaft bezeichnet, die sich mit Verbrechen und Verbrechenskontrolle befasst, vgl. Kaiser, G. (1997), S. 1 f.

[53] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 237

[54] Vgl. See, H. (1997), S. 32

[55] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 238

[56] Vgl. KPMG (2006b), S. 5

[57] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 237 f.

[58] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 238

[59] Vgl. Müller, C. (1995), S. 839

[60] Vgl. auch KPMG (2006b), S. 5

[61] Vgl. KPMG (2006a), S. 11; wobei große Unternehmen solche mit über EUR 500 Mio. und mittlere über EUR 100 Mio. Jahresumsatz hatten; es wurden branchenübergreifend Führungskräfte von 420 Unternehmen befragt

[62] Vgl. PwC (2005), S. 10

[63] Quelle: In Anlehnung an KPMG (2006a), S. 12

[64] § 242 StGB: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“ begeht Diebstahl; Comer bezeichnet Diebstahl als ein Element einmaligen oder systematischen Betrugs, durch das der Dieb in den Besitz der ihn interessierenden Vermögenswerte gelangt, vgl. Comer, M. (1987), S. 123; vgl. Eisenkolb, A. / Müller-Dalhoff, G. (1999), S. 149

[65] Die Straftat der Unterschlagung wird begangen, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, vgl. § 264 StGB; Unterschlagungen im wirtschaftlichen Sinne liegen vor, wenn sich das Management, andere Beschäftigte oder Externe absichtlich einen unberechtigten Vermögensvorteil zum Schaden der Unternehmung verschaffen, vgl. Meyer zu Lösebeck (2002), Sp. 2446

[66] Definition zur Untreue: „Wer die ihm durch Gesetz [...] oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht, oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“, § 266 StGB; zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten siehe § 266b StGB

[67] „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“, begeht Betrug, § 263 StGB; Computerbetrug siehe § 263a StGB, Subventionsbetrug siehe § 264 StGB; bei falschen Angaben im Jahresabschluss mit Bereicherungsabsicht des Täters kann Betrug vorliegen, vgl. Castan, E. (1993b), Sp. 2200

[68] Vgl. Lange, J.-U. (2007a), S. 42

[69] Vgl. Wahrig Fremdwörterlexikon (2004), S. 525

[70] Vgl. von Arnim, H. et al. (2006), S. 2; siehe etwa das Urteil im Siemens-Korrup-tionsskandal vom 14.05.2007 (LG Darmstadt Az. 712 Js 5213/04 - 9 KLs), S. 1, in dem von „Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen“ die Rede ist.

[71] TI ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich der Bekämpfung von Korruption widmet

[72] Vgl. TI (2004), S. 28; vgl. auch Schilling, A. (2004), S. 17

[73] Dies ist dann der Fall, wenn sich Täter für ihre Organisation korrupt verhalten, ohne eigenen Nutzen daraus zu ziehen, vgl. Schwager, E. (2007), S. 5

[74] Vgl. Dölling, D. (2007), Rz. 1; für Fälle aus der Praxis in Deutschland siehe stellvertretend Dolata, U. (2004), S. 165 – 167

[75] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 112

[76] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 112; Lange, J.-U. (2007a), S. 42

[77] Vgl. Lange, J.-U. (2007a), S. 41

[78] Vgl. (ohne Verfasser) Financial Times Deutschland vom 10.09.2007, Seite 6

[79] Vgl. BKA (2005), S. 17

[80] Vgl. ACFE (2006), S. 10, sog. fraudulent statements

[81] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 113

[82] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 113

[83] Vgl. Glebovskiy, A. (2005), S. 29

[84] Vgl. Glebovskiy, A. (2005), S. 29

[85] Vgl. Galley, B. / Beckemper, K. (2007), S. 11

[86] Castan, E. (1993a), S. 771

[87] Vgl. KPMG (2006a), S. 7; auch das Bundeskriminalamt geht von einem Vielfachen der Fallzahlen aus, vgl. BKA (2005), S. 27; Hauptgrund für die hohe Dunkelziffer kann sein, dass strafrechtliche Schritte gegen Mitarbeiter in der Praxis häufig unterbleiben, vgl. Bäcker, I. (2001), S. 200

[88] Vgl. Salvenmoser, S. (2007), S. 4

[89] Vgl. Berndt, T. / Hoppler, I. (2005), S. 2626

[90] Vgl. Berndt, T. / Hoppler, I. (2005), S. 2626

[91] Vgl. BKA (2005), S. 1; siehe auch Kapitel 2.1.2

[92] Vgl. Berndt, T. / Hoppler, I. (2005), S. 2626

[93] Vgl. Pastner, M. (2005), S. 72

[94] Vgl. BKA (2005), S. 2

[95] Vgl. BKA (2005), S. 4

[96] Vgl. ACFE (2006), S. 8; die ACFE befragte 1.134 Certified Fraud Examiners

[97] In Euro, Prozentanteil der betroffenen Firmen; Quelle: In Anlehnung an PwC (2005), S. 12; die Unternehmen wurden zu folgenden Fällen befragt: Unterschlagung, Betrug und Industriespionage / Produktpiraterie oder -fälschung

[98] Vgl. PwC (2005), S. 12

[99] Quelle: Darstellung nach PwC (2005), S. 13

[100] Vgl. PwC (2005), S. 12

[101] Vgl. Lange, J.-U. (2007a), S. 42

[102] Vgl. PwC (2005), S. 14 f.; vgl. Zimmer, M. / Stetter, S. (2006), S. 1445; insbesondere bei Banken und Versicherungen sind die Folgen immens, vgl. PwC (2006), S. 25

[103] Vgl. PwC (2005), S. 15; eine solche Versicherung bietet Absicherung vor finanziellen Schäden u. a. durch Mitarbeiter, Fremdpersonal, Zeitarbeitskräfte, Geschäftsführer oder Hacker, vgl. Ernst & Young (2002), S. 12; ausführlicher in Bäcker, I. (2001), S. 262 – 276

[104] Vgl. KPMG (2006a), S. 13

[105] Vgl. Berndt, T. / Hoppler, I. (2005), S. 2626

[106] Vgl. Wells, J. (2005), S. 13; Cressey befasste sich vor allem mit Unterschlagungstätern, die er „trust violators“ (Vertrauensbrecher), nannte, vgl. Wells, J / Kopetzky, M. (2006), S. 5; Biegelman, M. / Bartow, J. (2006), S. 32 f.

[107] Vgl. Albrecht, S. / Albrecht, C. (2004), S. 20

[108] Vgl. KPMG (2006b), S. 7

[109] Siehe auch Abbildung 6

[110] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Wells, J. (2005), S. 13

[111] Vgl. Odenthal, R. (2005), S. 49

[112] Vgl. KPMG (2006b), S. 7

[113] Vgl. Thomann, D. (2003), S. 16; siehe auch Kapitel 3.2

[114] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 111

[115] Vgl. KPMG (2006b), S. 7

[116] Vgl. Albrecht, S. / Albrecht, C. (2004), S. 22 – 24; vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 111; vgl. Hecker, A. (2006), S. 47; Thomann berichtet, dass das Risiko von durch Bedürfnisbefriedigung motivierten Taten in der Rezession besonders hoch ist, vgl. Thomann, D. (2005), S. 17

[117] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 111

[118] Vgl. KPMG (2006b), S. 7

[119] Vgl. KPMG (2006b), S. 7

[120] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 112; Samson und Langrock schreiben, dass sich ein neuer Deliktstypus des altruistisch motivierten Täters bildet, der den Vorteil aus der Tat für das Unternehmen erstrebt, vgl. Samson, E. / Langrock, M. (2007), S. 1684; dagegen sagen Müller et al., dass es dem Wirtschaftsstraftäter um die Erlangung materieller Vorteile geht, vgl. Müller, R. et al. (1997), S. 1

[121] Siehe Kapitel 3.3

[122] Vgl. Thomann, D. (2005), S. 17

[123] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 112

[124] Quelle: in Anlehnung an Albrecht, S. / Albrecht, C. (2004), S. 21

[125] Vgl. Albrecht, S. / Albrecht, C. (2004), S. 21; vgl. Wells, J. / Kopetzky, M. (2006), S. 18; vgl. Biegelman, M. / Bartow, J. (2006), S. 36

[126] Vgl. Wells, J. / Kopetzky, M. (2006), S. 17

[127] Die Opportunitätsannahme verdeutlicht, dass Akteure ihre eigenen Interessen verfolgen und diese auch zum Nachteil anderer durchzusetzen versuchen, vgl. Picot, A. / Schuller, S. (2002), Sp. 1969

[128] Fungible Sachen sind bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl und Gewicht bestimmt werden, vgl. Wahrig Fremdwörterlexikon (2004), S. 321; Der Koeffizient für Bargeld beträgt 1, besonders wenig fungible Güter nähern sich dem Wert 0, vgl. KPMG (2006b), S. 8

[129] KPMG (2006b), S. 8

[130] Vgl. Jung, C. (2005), S. 45; vgl. auch Anlage A2 (Quelle: Odenthal, R. (2005), S. 37), hierzu schreibt Odenthal, dass die Masse der Beschäftigten zwischen den beiden Polen, ehrlich und gerissen, liegt, vgl. Odenthal, R. (2005), S. 37

[131] Vgl. Thomann, D. (2003), S. 19

[132] Quelle: Eigene Darstellung nach Ernst & Young (2002), S. 17

[133] Vgl. Kümpel, T. / Kohlhoff, K. (2007), S. 113

[134] Vgl. Lange, J.-U. (2007a), S. 42; festzustellen ist, dass Führungskräfte einen geringen Anteil der Beschäftigten ausmachen, vgl. Thomann, D. (2003), S. 19

[135] Quelle: In Anlehnung an PwC (2005), S. 22

[136] Vgl. PwC (2005), S. 21, siehe auch KPMG (2007), S. 5 f.

[137] Siehe Anlage A4, Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Wöhe, G. / Döring, U. (2005), S. 171

[138] Vgl. Heißner, S. (2001), S. 182; vgl. Schreyögg, G. (2006), S. 222

[139] Siehe Kapitel 2.2.3

[140] bis hier Gründe für den Aspekt Gelegenheit

[141] bis hier Gründe für Anreize, restliche Aufzählungen Gründe für Rechtfertigung

[142] Vgl. PwC (2005), S. 26; vgl. auch KPMG (2003), S. 15

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836611176
DOI
10.3239/9783836611176
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Aschaffenburg – Wirtschaft und Recht, Studiengang Betriebswirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2008 (März)
Note
1,3
Schlagworte
wirtschaftskriminalität prävention verhaltenskodex ombudsmann whistleblowing
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