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Die Energieeinsparverordnung 2007

Auswirkungen auf den privaten Wohnungsmarkt

©2007 Diplomarbeit 115 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Nachrichten, wie die rund um den russischen Energielieferanten Gasprom, verdeutlichen in letzter Zeit drastisch die Problematik der zunehmenden Abhängigkeit der Europäischen Union von Energieeinfuhren. Hinzu kommt die weltweit angespannte Versorgungslage fossiler Brennstoffe, angeheizt durch regionale Konfliktherde wie z. B. im Irak. Auch der immer deutlicher werdende Klimawandel stellt ein erhebliches Warnsignal dar. Trotz dieser alarmierenden Vorzeichen verschwendet Europa jährlich 20 % seiner Energie durch ineffiziente Nutzung. Der wichtigste Sektor mit hohem Energieeinsparpotential ist der Verkehr, der ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in der EU ausmacht. Die vorherrschende Rolle des Kraftverkehrs und dessen starke Abhängigkeit vom Öl führen zusätzlich zur Energieverschwendung, zu Verkehrsengpässen und Umweltverschmutzung. Ein weiterer, von der Energieeffizienz betroffener Bereich ist die Energieerzeugung selbst. Je nach verwendeter Technologie gehen 40% bis
60 % der zur Stromerzeugung benötigten Energie im Produktionsprozess verloren.
Schließlich sind erhebliche Fortschritte im Gebäudebereich (Wohn- und Bürogebäude) möglich. Heizung und Beleuchtung dieser Gebäude machen 40 % der in der EU verbrauchten Energie aus und können energiesparender bereitgestellt werden.
Tabelle 1 zeigt die möglichen Energieeinsparungen in den Endverbrauchssektoren.
Die Kosten dieser Unfähigkeit Energie zu sparen werden bis 2020 eine Höhe von jährlich 100 Milliarden Euro erreicht haben.
Ein Beispiel, um dieses Ausmaß deutlich zu machen, sind die Nebenkosten von Mietwohnungen, die 2006 bei durchschnittlich 38 % der Gesamtmiete lagen.
Europa muss die Energieeffizienz seiner Mitgliedsstaaten steigern. So kann gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung erhöht werden, die Kohlenstoffemissionen verringert und die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Markt energieeffizienter Technologien geschaffen werden.
Aus diesem Grund hat die Europäische Union ein Diskussionspapier mit dem Titel: „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“, ein so genanntes Grünbuch erstellt. In diesem soll die Bedeutung einer auf energieeffizientere Verbrauchs- und Produktionsmuster ausgerichteter Europapolitik verdeutlicht werden. Als Konsequenz aus diesem Grünbuch hat der Europäische Rat einen Aktionsplan erstellt, der als Ziel eine Energieeinsparung von 20 % bis 2020 fordert.
Bei Einhaltung dieser […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation
1.2 Bedeutung der Bauwirtschaft
1.2.1 Allgemein
1.2.2 Private Wohnwirtschaft
1.3 Rechtlicher Hintergrund
1.4 Zielsetzung

2 EnEV
2.1 Gliederung der EnEV – Stand 16. November 2006
2.2 Rechnerische Grundlagen – Begriffsbestimmung
2.2.1 Primärenergiebedarf
2.2.2 Endenergiebedarf
2.2.3 Die Anlagenaufwandszahl eP
2.2.4 Primärenergiefaktor fP,i
2.2.5 Berechnung des Primärenergiebedarfs QP
2.3 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
2.4 Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude
2.4.1 Anforderungen an Wohngebäude
2.4.2 Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme
2.4.3 Dichtheit, Mindestluftwechselzahl
2.4.4 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
2.4.5 Kleine Gebäude
2.5 Abschnitt 3: Bestehende Gebäude und Anlagen
2.5.1 Änderung von Gebäuden
2.5.2 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
2.5.3 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
2.5.4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
2.6 Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, sowie der Warmwasserversorgung
2.6.1 Inbetriebnahme von Heizkesseln
2.6.2 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
2.6.3 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik
2.7 Abschnitt 5: Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
2.7.1 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
2.7.2 Grundsätze des Energieausweises
2.7.3 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
2.7.4 Ausstellung auf Grundlage des Energieverbrauchs
2.7.5 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
2.7.6 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
2.8 Abschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
2.8.1 Verantwortliche
2.8.2 Ordnungswidrigkeiten
2.9 Abschnitt 7: Schlussvorschriften
2.9.1 Allgemeine Übergangsvorschriften
2.9.2 Übergangsvorschriften für Energieausweise
2.9.3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.10 Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte

3 Die EnEV 2007 am Beispiel
3.1 Die Beispielimmobilie
3.1.1 Baubeschreibung
3.1.2 Gebäudekennwerte
3.2 Erstellen des Energieausweises
3.2.1 Der Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs
3.2.2 Der Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs
3.2.3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.3 Konsequenzen aus dem Energieausweis
3.3.1 Vergleich der Modernisierungsvorschläge
3.3.2 Kosten der möglichen Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung
3.3.3 Auswirkungen auf den Gebäudewert

4 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Sanierungsmaßnahmen gemäß EnEV
4.1 Definition der Sanierungsvarianten
4.2 Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen – Selbstgenutzte Immobilie
4.2.1 Die „Kosten der eingesparten Endenergie“
4.2.2 Parameterstudie
4.2.3 Der annuitätische Gewinn
4.2.4 Amortisationszeit
4.2.5 Staatliche Förderung
4.2.6 Fazit – Handlungsempfehlungen für selbst genutzte Immobilien
4.2.7 Exkurs – alternative Heizsysteme
4.3 Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen – vermieteter Bestand
4.3.1 Kapitalwertmethode
4.3.2 Parameterstudie
4.3.3 Amortisationszeit
4.3.4 Fazit – Handlungsempfehlungen für den vermieteten Bestand

5 Auswirkungen der Konsequenzen aus der EnEV auf das allgemeine Mietpreisniveau
5.1 Ausgangssituation – erste Erfahrungen
5.2 Unterscheidung nach Gebäudetyp
5.2.1 Neubauten
5.2.2 Sanierte Altbauten
5.2.3 Altbauten

6 Zusammenfassung
6.1 Die EnEV
6.2 Wirtschaftlichkeit
6.3 Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt

Literaturverzeichnis

Linkverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Energieverbrauch nach Sektoren

Abb. 2: Energieverbrauch im Haushalt

Abb. 3: Gliederung der EnEV 2007

Abb. 4: Sommer-Klimaregionen, die für den sommerlichen Wärmeschutz- nachweis

Abb. 5: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 1

Abb. 6: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 2

Abb. 7: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 3

Abb. 8: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 4

Abb. 9: EnEV, Anhang 10, Muster Modernisierungsempfehlungen zum

Abb. 10: Anforderungsunterscheidung, verbrauchs- oder bedarfsorientierter Energieausweis

Abb. 11: EnEV Vorschriften für Anlagentechnik

Abb. 12: Beispielgebäude, Westansicht

Abb. 13: Beispielgebäude, Süden

Abb. 14: Beispielgebäude, Erdgeschoss

Abb. 15 Bedarfsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Gesamtbewertung

Abb. 16: Bedarfsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 1

Abb. 17: Bedarfsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 2

Abb. 18: Bedarfsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 3

Abb. 19: Verbrauchsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 1

Abb. 20: Verbrauchsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 2

Abb. 21: Verbrauchsorientierter Energieausweis des Beispielgebäudes, Seite 3

Abb. 22: Differenz zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis

Abb. 23: Beispiel: Raumtemperaturerhöhung

Abb. 24: Heizwärmeverluste am Beispielgebäude

Abb. 25: Anteil der Modernisierungsmaßnahmen an der Energieeinsparung

Abb. 26: Anteil der Modernisierungsmaßnahmen an der Energieeinsparung inkl. Vakuum-Röhrenkollektoren Anlage

Abb. 27: Preisentwicklung beim Heizöl

Abb. 28: Mittlerer zukünftiger Energiepreis

Abb. 29: Kosten der eingesparten kWh Endenergie in Abhängigkeit des Betrachtungszeitraums, mit Austausch des Heizungskessels

Abb. 30: Kosten der eingesparten kWh Endenergie in Abhängigkeit des Betrachtungszeitraums, ohne Austausch des Heizungskessels

Abb. 31: Mittlerer zukünftiger Energiepreis in Abhängigkeit des Betrachtungszeitraums

Abb. 32: Annuitätischer Gewinn in Abhängigkeit der Energiepreissteigerung

Abb. 33: Schema einer solarthermischen Anlage

Abb. 34: Erdwärmesonde

Abb. 35: Transport zum Brenner per Schneckensystem

Abb. 36: Kapitalwert in Abhängigkeit der Mietpreissteigerung bei der Variante mit Austausch der Heizungsanlage

Abb. 37: Kapitalwert in Abhängigkeit der Mietpreissteigerung bei der Variante ohne Austausch der Heizungsanlage

Abb. 38: Kapitalwert in Abhängigkeit der Mietpreissteigerung in Prozent

Abb. 39: Kapitalwert in Abhängigkeit des Eigenkapitalanteils

Abb. 40: dena – Umfrage: Wie wichtig ist Energieverbrauch beim Kauf oder Anmietung einer Wohnung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Schätzungen zum Gesamtpotential für Energieeinsparungen in Endverbrauchssektoren

Tabelle 2: Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve

Tabelle 3: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs

Tabelle 4: Temperatur-Korrekturfaktor Fxi

Tabelle 5: Anhaltswerte für Abminderungsfaktoren FC von fest installierten Sonnenschutzvorrichtungen

Tabelle 6: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern

Tabelle 7: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden

Tabelle 8: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Tabelle 9: Mengeneinheiten und Heizwerte (Energieinhalte) von Energieträgern

Tabelle 10: Auszug aus Anlage 2: Zuordnung der Wetterstationen zu Postleitzahlen

Tabelle 11: Auszug aus: Klimafaktoren der Wetterstationen

Tabelle 12: Kostenvergleich der Energiesparmaßnahmen

Tabelle 13: Übersicht, Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen – Selbstgenutzte Immobilien

Tabelle 14: Mietpreiserhöhung in Abhängigkeit des Betrachtungszeitraumes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Ausgangssituation

Nachrichten, wie die rund um den russischen Energielieferanten Gasprom, verdeutlichen in letzter Zeit drastisch die Problematik der zunehmenden Abhängigkeit der Europäischen Union von Energieeinfuhren. Hinzu kommt die weltweit angespannte Versorgungslage fossiler Brennstoffe, angeheizt durch regionale Konfliktherde wie z. B. im Irak. Auch der immer deutlicher werdende Klimawandel stellt ein erhebliches Warnsignal dar. Trotz dieser alarmierenden Vorzeichen verschwendet Europa jährlich 20 % seiner Energie durch ineffiziente Nutzung. Der wichtigste Sektor mit hohem Energieeinsparpotential ist der Verkehr, der ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in der EU ausmacht. Die vorherrschende Rolle des Kraftverkehrs und dessen starke Abhängigkeit vom Öl führen zusätzlich zur Energieverschwendung, zu Verkehrsengpässen und Umweltverschmutzung. Ein weiterer, von der Energieeffizienz betroffener Bereich ist die Energieerzeugung selbst. Je nach verwendeter Technologie gehen 40% bis 60 % der zur Stromerzeugung benötigten Energie im Produktionsprozess verloren.

Schließlich sind erhebliche Fortschritte im Gebäudebereich (Wohn- und Bürogebäude) möglich. Heizung und Beleuchtung dieser Gebäude machen 40 % der in der EU verbrauchten Energie aus und können energiesparender bereitgestellt werden.[1]

Tabelle 1 zeigt die möglichen Energieeinsparungen in den Endverbrauchssektoren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Schätzungen zum Gesamtpotential für Energieeinsparungen in Endverbrauchssektoren[2]

Die Kosten dieser Unfähigkeit Energie zu sparen werden bis 2020 eine Höhe von jährlich 100 Milliarden Euro erreicht haben[3].

Ein Beispiel, um dieses Ausmaß deutlich zu machen, sind die Nebenkosten von Mietwohnungen, die 2006 bei durchschnittlich 38 % der Gesamtmiete[4] lagen.

Europa muss die Energieeffizienz seiner Mitgliedsstaaten steigern. So kann gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung erhöht werden, die Kohlenstoffemissionen verringert und die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Markt energieeffizienter Technologien geschaffen werden.

Aus diesem Grund hat die Europäische Union ein Diskussionspapier mit dem Titel: „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“[5], ein so genanntes Grünbuch erstellt. In diesem soll die Bedeutung einer auf energieeffizientere Verbrauchs- und Produktionsmuster ausgerichteter Europapolitik verdeutlicht werden. Als Konsequenz aus diesem Grünbuch hat der Europäische Rat einen Aktionsplan erstellt, der als Ziel eine Energieeinsparung von 20 % bis 2020 fordert.

Bei Einhaltung dieser Vorgabe würden die Kohlenmonoxidemissionen um mehr als das Doppelte der im Kyoto-Protokoll geforderten Menge zurückgehen. Der Zusatzaufwand an Investitionen würde durch Primärenergieeinsparungen im Wert von 100 Mio. Euro jährlich mehr als aufgewogen.

1.2 Bedeutung der Bauwirtschaft

1.2.1 Allgemein

Der Energieeffizienz im Bausektor wird von der EU besondere Priorität beigemessen.

Mit mittlerweile insgesamt 27 % bzw. 30 % des jeweiligen Verbrauchs liegt das größte kosteneffiziente Einsparpotential in Wohngebäuden und gewerblich genutzten Flächen, dem so genannten Tertiärsektor, was zum größten Teil darauf zurückzuführen ist, dass auf sie ein großer Anteil am Gesamtverbrauch entfällt.

Der Bedarf an Beleuchtung, Heizung, Kühlung und fließendem warmen Wasser in Häusern, am Arbeitsplatz und in Freizeitanlagen übersteigt sowohl den Energiebedarf des Verkehrs, als auch der Industrie wie Abb. 1 verdeutlicht.[6]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Energieverbrauch nach Sektoren[7]

Auf Basis des Grünbuches hat die Europäische Union verschiedene Richtlinien erlassen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten innerhalb eines definierten Zeitrahmens in nationales Recht umzusetzen sind.

Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist die 2002/91/EG.

1.2.2 Private Wohnwirtschaft

Zwei Drittel der Energie, die in Gebäuden in Europa verbraucht wird, entfallen auf private Haushalte, deren Verbrauch, jedes Jahr steigt, allein zwischen 1995 und 2005 um 3,5 %[8]. Gründe hierfür sind unter anderem ein höherer Lebensstandard, der sich

in dem zunehmenden Einsatz von Elektrogeräten oder auch Klimaanlagen und Heizungen widerspiegelt. Auch die in den letzten 10 Jahren um 13 % gewachsene Wohnfläche leistet ihren Beitrag. Die Ursachen hierfür liegen auch in der demographischen Entwicklung. Immer mehr ältere Menschen leben allein. Der Energieverbrauch pro Haushaltsmitglied ist in einem Single-Haushalt nahezu doppelt so hoch wie in einem Drei- und Mehr-Personen-Haushalt.

Die folgende Abb. 2: „Energieverbrauch im Haushalt“ verdeutlicht drastisch, welchen Stellenwert der Energieverbrauch in Gebäuden einnimmt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Energieverbrauch im Haushalt[9]

Ein weiteres Problem sind die 10 Millionen Heizkessel in Europa, die älter als 20 Jahre sind. Ihre Erneuerung würde den Energieverbrauch von Heizungen um 5 % senken.

Fast 60 % des Energiebedarfs – vor allem für Raumwärme – lassen sich bei Wohngebäuden, die bis Ende der siebziger Jahre entstanden sind, einsparen. Die dazu notwendigen Investitionen, etwa zur Wärmedämmung oder zur Erneuerung der Heizungsanlage, amortisieren sich oft bereits in weniger als zehn Jahren.[10]

1.3 Rechtlicher Hintergrund

Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde am 03.01.2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kernpunkte dieser Richtlinie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

- Einführung eines verbindlichen ganzheitlichen Ansatzes für die energetische Bewertung von Gebäuden
- Festlegung von nationalen energetischen Mindeststandards für Neubauten
- Festlegung von nationalen energetischen Mindeststandards im Bestandsbereich (nur bei Gebäuden größer 1.000 m² und bei größerem Modernisierungsumfang)
- Einführung von Energieausweisen – etappenweise auch im Gebäudebestand
- Einführung von Inspektionen bei versorgungstechnischen Anlagen sowie bei Klimaanlagen

Die so genannte EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet in Artikel 7 alle EU-Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zum 04.01.2006 nach dem jeweiligen nationalen Recht in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung hat von ihrem Recht gebrauch gemacht, eine zusätzliche Frist zu beantragen. Daher ist bislang nur der Entwurf der Neufassung der EnEV bekannt, der sich aber kaum von der Richtlinie 2002/91/EG unterscheiden dürfte, da die große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt hat EU-Richtlinien 1:1 umzusetzen, um Belastungen für den Bürger durch übermäßige Bürokratie zu verhindern.

Am 24. Oktober 2006 haben sich die Fraktionsvorsitzenden der Koalition über Eckpunkte der Novelle der Energieeinsparverordnung geeinigt. Bis zuletzt wurde über die Grenzen von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen gestritten. Dann kam auf Basis einer Vorlage von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel der Durchbruch.

Die Bundesregierung hat sich auf Eckpunkte geeinigt, um den Streit um die EnEV-Novellierung beizulegen. Wird jetzt der Fahrplan eingehalten, kommt die EnEV Mitte 2007. Energieausweise werden ab 2008 bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht.[11]

1.4 Zielsetzung

Die Auswirkungen der EnEV 2006 auf den privaten Wohnungsmarkt sollen untersucht werden. Es soll ein Katalog entwickelt werden, in dem detailliert beschrieben wird, welche Änderungen sich im Bezug auf bauliche und anlagetechnische Anforderungen der Gesetzeslage ergeben. Insbesondere dem Thema Energieausweis für Wohngebäude wird als zentralem Bestandteil der EnEV besondere Bedeutung beigemessen.

Mittels einer realen Beispielimmobilie werden konkrete Auswirkungen und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen erarbeitet und einander gegenübergestellt.

Abschließend soll untersucht werden, inwieweit die kommende EnEV und der daraus resultierende Energieausweis für Gebäude das Mietpreisniveau beeinflussen werden.

2 EnEV

2.1 Gliederung der EnEV – Stand 16. November 2006

Wie in Abb. 3 dargestellt gliedert sich die EnEV in sieben Abschnitte und einen umfangreichen Anhang.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Gliederung der EnEV 2007

2.2 Rechnerische Grundlagen – Begriffsbestimmung

2.2.1 Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die zusätzlich zum Energieinhalt des notwendigen Brennstoffs und der Hilfsenergie für die Anlagentechnik auch die Energiemengen einbezieht, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb des Gebäudes bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen.[12]

2.2.2 Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die der Anlagentechnik (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Warmwasserbereitungsanlage, Beleuchtungsanlage) zur Verfügung gestellt wird, um die festgelegte Rauminnentemperatur, die Erwärmung des Warmwassers und die gewünschte Beleuchtungsqualität über das ganze Jahr sicherzustellen.

Diese Energiemenge bezieht die für den Betrieb der Anlagentechnik benötigte Hilfsenergie ein. Die Endenergie wird an der „Schnittstelle“ Gebäudehülle übergeben und stellt somit die Energiemenge dar, die der Verbraucher für eine bestimmungsgemäße Nutzung unter normativen Randbedingungen benötigt. Der Endenergiebedarf wird vor diesem Hintergrund nach verwendeten Energieträgern angegeben12.

2.2.3 Die Anlagenaufwandszahl eP

Die Anlagenaufwandszahl eP beschreibt das Verhältnis der von der Anlagentechnik aufgenommenen fossilen Energie in Relation zu der von ihr abgegebenen Nutzwärme. Sie dient zum Vergleich unterschiedlicher Heizanlagen hinsichtlich ihres Primärenergieaufwands.

Es gibt drei Verfahren um eP zu bestimmen:

Diagrammverfahren:

In Abhängigkeit der beheizten Nutzfläche AN und dem flächenbezogenen Heizwärmebedarf qH kann man anhand der im Anhang C.5 der DIN V4701-10 und im Beiblatt 1 zur DIN V 4701-10 vordefinierten Anlagensystemen eP bestimmen.

(Anhang C.5 der DIN 4701-10 liegt im Anhang bei.)

Tabellenverfahren:

Im Anhang C.1 bis C.4 der DIN V 4701 werden Kennwerte für Standartprodukte von Heizsystemen angeboten. Mit diesen Kennwerten kann der eP –Wert für fast jedes Heizsystem bestimmt werden.

Detailliertes Verfahren:

Im Punkt 4.2.6 der DIN V 4701-10 steht eine detaillierte Berechnungsmethode zur Verfügung, mit deren Hilfe der eP –Wert für jedes Heizsystem genau bestimmt werden kann.

2.2.4 Primärenergiefaktor fP,i

Der Primärenergiefaktor fP,i (kWhPrim/kWhEnd) für die Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser gibt den Primärenergieaufwand für die Bereitstellung des Energieträgers wieder. Er berücksichtigt sowohl den Energieinhalt des Rohstoffs als auch die zu seinem Transport und Weiterverarbeitung (vorgelagerten Prozessketten) bis zur Lieferung an den Verbraucher aufgewendete Energie.

Primärenergiefaktor = Primärenergie / Endenergie

2.2.5 Berechnung des Primärenergiebedarfs QP

Der Primärenergiebedarf QP ist diejenige fossile Energiemenge, die gewonnen werden muss, um den Gesamtenergiebedarf für die Beheizung und ggf. zur Trinkwassererwärmung des Gebäudes zu decken, also auch den Energiebedarf, der für die Gewinnung, die Umwandlung und den Transport des Energieträgers notwendig ist.[13]

Berücksichtigt wird nur die Energiemenge, die durch fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas und Kohle gedeckt wird. Bei regenerativen Energiequellen wie z. B. Holz wird kein Primärenergiebedarf angesetzt, weil dieser CO2 neutral ist. Das bedeutet, dass die bei der Verbrennung freiwerdende Menge an Kohlendioxid (CO2) beim Nachwachsen des Rohstoffes wieder gebunden wird. Je mehr die im Haushalt benötigte Endenergie QE durch regenerative Energien gedeckt wird, desto höher darf diese im Nachweisverfahren angesetzt werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten QP zu berechnen:

Mit der Analagenaufwandszahl eP:

QP = (Qh + QW) ∙ eP

QP = Primärenergiebedarf kWh/a

Qh = Heizwärmwbedarf kWh/a

QW = Heizwärmebedarf Warmwasser kWh/a

eP = Anlagenauwandszahl -

Mit dem Primärenergiefaktor fP

Heizung QH.P Trinkwasser QTW,P Lüftung QL,P Hilfsenergie QHE,P

QP = [(QH,E ∙ fP,i) + (QTW,E ∙ fP,i) + (QL,E ∙ fP,I)] + (QH,HE,E + QTW,HE,E + QL,HE,E) ∙ fP,i

QP = Primärenergiebedarf kWh/a

QH,E = Heizung Energiebedarf kWh/a

QL,E = Lüftung Energiebedarf kWh/a

QTW,W = Trinkwasser Energiebedarf kWh/a

fP,i = zugehöriger Primärenergiefaktor (nach DIN V 4701-10) -

QH,HE,E = Hilfs-Endenergiebedarf Heizung kWh/a

QTW,HE,E = Hilfs-Endenergiebedarf Trinkwasser kWh/a

QL,HE,E = Hilfs-Endenergiebedarf Lüftung kWh/a

2.3 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Die EnEV gilt für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Daher die EnEV gilt für alle Gebäude, die konstant bewohnt sind und für Gebäude, in denen regelmäßig gearbeitet wird. Im § 1 dem Anwendungsbereich sind weiterhin viele Ausnahmen definiert, die den „normalen“ Wohnimmobilienmarkt aber nicht betreffen, so z. B. unterirdische Gebäude oder Gewächshäuser.

Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 2 nochmals genau definiert. So sind Wohngebäude laut EnEV auch Wohn-, Alten und Pflegeheime, da sie wie in der Definition gefordert überwiegend dem Wohnen dienen.

2.4 Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude

2.4.1 Anforderungen an Wohngebäude

a) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in folgender Tabelle nicht überschreiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve[14]

Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:

- Bei Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom: QP´´ = 50,94 + 75,29 · A/Ve+ 2600/(100+ AN) in kWh/(m²·a)
- Bei Wohngebäuden, außer solchen mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom: QP´´ = 68,74 + 75,29 · A/Ve in kWh/(m²·a)
- Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissonswärmeverlust: HT´ = 0,3 + 0,15/(A/Ve) in W/(m²·K)

b) Bei Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil von bis zu 30% wird der Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust folgendermaßen berechnet:

(vereinfachtes Verfahren gemäß: EnEV Anhang 1 Nr.3)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Temperatur-Korrekturfaktor Fxi[16]

Bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 30 % kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Derartige Gebäude müssen nach dem im Anhang 1

Nr. 2 festgelegten Verfahren der EnEV berechnet werden.

c) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach a) gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, die in der DIN V 4701: 2003-08 nicht berücksichtigt sind.

Dieser Abschnitt wird in der Praxis, bei Privatpersonen kaum Bedeutung haben, da in der DIN V 4701 alle gängigen Heizsysteme beschrieben sind.

Falls doch ein Heizsystem verwendet wird, dass in der DIN V 4701: 2003-08 nicht berücksichtigt wird, darf der spezifische auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % der in Abb. 3 Spalte 4 genannten Werte nicht überschreiten.

d) Nicht nur zu geringer Wärmeschutz im Winter, sondern auch ungenügender Sonnenschutz im Sommer kann zu erhöhtem Energieverbrauch führen, da zu hohe Innentemperaturen durch Sonneneinstrahlung Kühlmechanismen benötigen. Deshalb ist der höchstzulässige Sonneneintragskennwert in DIN 4108 - 2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegt.

Ermittelung des vorhandenen Sonneneintragswertes S

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Sonneneintragskennwert berechnet sich durch die Multiplikation der einzelnen Fensterflächen AW,j mit dem Energiedurchlassgrad gtotal,j dividiert durch die Netto-Grundfläche des Raumes oder des Raumbereiches AG

AW,j = Fensterflächen nach Rohbaumaßen

gtotal,j = Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung, inkl. Sonnenschutz

gtotal,j = g · FC

FC = Abminderungsfaktor von Sonnenschutzvorrichtungen

g = Gesamtenergiedurchlassgrad nach DIN EN 410 oder Herstellerangaben

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Anhaltswerte für Abminderungsfaktoren FC von fest installierten Sonnenschutzvorrichtungen[17]

Ermittlung des Sonneneintragskennwertes SX:

1. Festlegen der Klimaregion nach DIN 4108-2 Bild 3

Für den Wärmeschutz ist die durchschnittliche Außentemperatur von Bedeutung. Deutschland teilt sich in drei unterschiedliche Klimaregionen, für die anteilige Sonneneintragswerte festgelegt sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Sommer-Klimaregionen, die für den sommerlichen Wärmeschutznachweis

gelten[18]

Anteiliger Sonneneintragskennwert SX:

- Region A: SX: SX = + 0,04
- Region B: SX: SX = + 0, 3
- Region C: SX: SX = + 0,015

2. Festlegen der Gebäudeart in Bezug auf seine Speicherfähigkeit Cwirk:

Je höher die Speicherfähigkeit Cwirk, desto geringer die Wärmebelastung im Sommer. Es wurden drei Gebäudearten festgelegt:

- leichte Bauart: Cwirk/AG < 50 Wh/(m² · K)
- mittlere Bauart: 50 Wh/(m² · K) ≤ Cwirk/AG ≤ 130 Wh/(m² · K)
- schwere Bauart: Cwirk/AG > 130 Wh/(m² · K)

Anteiliger Sonneneintragswert SX:

- leichte Bauart: SX = + 0,060 · fgew
- mittlere Bauart: SX = + 0,100 · fgew
- schwere Bauart: SX = + 0,115 · fgew

fgew = Netto-Grundfläche AG bezogen auf die Außenfläche des Raumes

fgew = (AW + 0,3 · AW + 0,1 · AD) / AG

AW = Fensterfläche (einschließlich Dachfenster)

AAW = Außenwandfläche

AD = Trennfläche von Dächern oder Decken nach oben oder unten, sowie

Decken oder Wände gegen unbeheizte Keller- oder Dachräume und

Böden gegen Erdreich

AG = Nettogrundfläche

3. Erhöhte Nachtlüftung während der zweiten Nachthälfte n ≥ 1,5 h-1 Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist in der Regel immer von erhöhter Nachtlüftung auszugehen.

- bei leichter und mittlerer Bauart: SX = +0,02
- bei schwerer Bauart: SX = +0,03

4. Fensterneigung

Die Fensterneigung hat großen Einfluss darauf, wie viel Sonnenenergie in ein Gebäude gelangt. Ist ein Fenster weniger als 60° gegenüber der Horizontalen geneigt erhöht sich die Sonneneinstrahlung erheblich.

Fensterneigung: 0 ≤ α ≤ 60° (α = Winkel gegenüber der Horizontalen)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5. Orientierung

Fenster die nordorientiert oder andauernd verschattet sind, weisen nur eine geringe Sonneneinstrahlung auf, deshalb kann hier der zulässige fX – Wert erhöht werden.

Fensterneigung: Nordwest- über nord- bis nordost-orientierte Fenster mit einer Neigung gegenüber der Horizontalen von α > 60° und Fenster, die andauernd durch das Gebäude selbst verschattet werden.

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6. Addieren der SX –Werte

Die in den Punkten 1. - 5. ermittelten Sonneneintragskennwerte SX müssen nun zum zulässigen Sonneneintragswert Szul addiert werden.

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Anschließend wird dieser mit dem vorhandenen Sonneneintragswert S verglichen. Der vorhandene Sonneneintragswert S darf den zulässigen Höchstwert Szul nicht überschreiten.

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e) Gebäude, die mit einer Anlage zur Kühlung unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie ausgestattet werden, sind so auszuführen, dass sie den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines definierten Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzung nicht überschreiten. Die technischen Ausführungen des Referenzgebäudes sind in der EnEV im Anhang 2 Tabelle 1 dargestellt.

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf gilt in diesem Fall Anhang 2 Nr. 2 der EnEV.

2.4.2 Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme

Bei Neubauten mit mehr als 1.000 m² Gebäudenutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie dezentrale Energieversorgung, auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger wie z. B. Wärmepumpen, zu berücksichtigen.

2.4.3 Dichtheit, Mindestluftwechselzahl

Neubauten sind so zu erstellen, dass die wärmeübertragenden Umfassungsflächen einschließlich der Fugen, dauerhaft luftundurchlässig, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sind. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss folgenden Werten der DIN EN 12207-1 : 2006-06 genügen.

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Tabelle 6: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern[19]

Wird die Dichtheit des Gebäudes überprüft, darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom, bezogen auf das beheizte Luftvolumen, bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.

2.4.4 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken

Bei Neubauten ist darauf zu achten, dass Bauteile, die gegen Außenluft, Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen angrenzen, so auszuführen sind, dass der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken wie z. B: Heizkörpernischen, auf den Jahres-Primärenergiebedarf so gering wie möglich bleibt.

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die Wärmebrücken am einfachsten durch eine generelle Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

2.4.5 Kleine Gebäude

Als kleine Gebäude gelten in der EnEV Wohngebäude mit bis zu 50 m² Gebäudenutzfläche. Da Wohngebäude mit derart geringer Gebäudenutzfläche eher Ausnahmen bilden, soll hier auf die Ermittlung der Anforderungen nicht näher eingegangen werden. Die genauen Anforderungen an Außenbauteile und Anlagen der Heizungs,- Kühl,- und Raumlufttechnik sind im Anhang 3 und Abschnitt 4 der EnEV zu finden.

2.5 Abschnitt 3: Bestehende Gebäude und Anlagen

2.5.1 Änderung von Gebäuden

Änderungen an Gebäuden, die die

- Außenwände,
- Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster,
- Außentüren,
- Decken, Dächer und Dachschrägen,
- Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich oder
- Vorhangfassaden

betreffen, müssen so ausgeführt werden, dass die Höchstwerte des Jahres-Primär-energiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes, die Werte aus Tabelle 1 um nicht mehr als 40 % überschreiten oder den Werten aus Tabelle 6 genügen.

Berechnet wird der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wie in Kapitel 2.4.1 Abschnitt b) beschrieben. Außer die durchschnittliche Geschosshöhe der Vollgeschosse beträgt mehr als 2,5 m, dann ist zu der vereinfachten Ermittlung des Jahres Heizwärmebedarfs gemäß der folgenden Tabelle vorzugehen.

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Tabelle 7: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden[20]

Hinweise zu Tabelle 6:

- Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kenn-werten für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.
- Wärmebrücken ΔUWB sind auf einer der folgenden Arten zu berücksichtigen:
- Im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um: ΔUWB = 0,10 (W/m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche.
- Wenn mehr als 50 % der Außenwand mit einer innenliegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, muss der Wärmedurchgangskoeffizienten um: ΔUWB = 0,15 W/(m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche erhöht werden.
- Bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglicher Wärmebrücken muss die DIN 4108 Beiblatt 2:2006-03 berücksichtigt werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten müssen um:
ΔUWB = 0,05 (W/m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche erhöht werden.
- Durch genauen Nachweis nach DIN V 4108 – 6:2003-06 in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik
- Die Gebäudenutzfläche AN ist bei Gebäuden mit einer Geschosshöhe über 2,5 m wie folgt zu ermitteln:

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Falls Angaben zur Gebäudegeometrie fehlen, dürfen diese geschätzt werden. Falls energetische Kennwerte für bestehende Bauteile oder Anlagensysteme nicht vorliegen, dürfen gesicherte Erfahrungswerte aus der Praxis angesetzt werden.

Bei derartigem Vorgehen können allgemein anerkannte Regeln der Technik angewendet werden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vorausgesetzt, wenn Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

Eine Einhaltung der genannten Richtwerte ist nicht notwendig, wenn die Änderung am Gebäude Außenwände, Fenster oder Fenstertüren betreffen, die weniger als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung ausmachen.

Bei der Erweiterung eines Gebäudes um mindestens zusammenhängende 10 m² sind die Vorschriften für zu errichtende Gebäude zu beachten.

2.5.2 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigem oder festem Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31 Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.

Ausgenommen sind:

- Niedertemperatur-Heizkessel,
- Brennwertkessel,
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt,
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind die von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung und
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat:

- Ist nur dann eine Außerbetriebnahme verpflichtend, wenn das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 erworben wurde.
- Müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach Tabelle 7 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 8: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen[21]

- Müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 W/(m²∙K) nicht überschreitet.

2.5.3 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass die energetische Qualität sich verschlechtert. Energetische Verschlechterungen an Bauteilen können durch Verbesserungen der Anlagen oder umgekehrt ausgeglichen werden.

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen regelmäßig fachkundig gewartet werden.

2.5.4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben regelmäßige Inspektionen durch berechtigte Personen durchzuführen. Die Inspektionen müssen unter anderem eine Prüfung der auf die Auslegung einwirkenden Einflüsse wie z. B. geänderte Raumnutzung beinhalten. Wichtig ist auch die Überprüfung der Effizienz der Anlage. Gegebenfalls sind geeignete Ratschläge zur Verbesserung der

energetischen Effizienz einzuholen.

Zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bestandteile ist eine erste Inspektion vorzunehmen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Danach ist die Inspektion mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Hochschulabsolventen der entsprechenden Studienrichtungen mit einschlägiger Berufserfahrung zugelassen.

2.6 Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, sowie der Warmwasserversorgung

2.6.1 Inbetriebnahme von Heizkesseln

Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 und höchstens 400 Kilowatt beträgt, müssen mit CE - Kennzeichnung versehen sein, oder der EG – Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.

2.6.2 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zentralheizungen müssen beim Einbau mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur aus-gestattet sein. Sofern eine derartige Ausstattung nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen raumweise regelbar sein. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen beim Einbau so ausgestattet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme den betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig mindestens in drei Stufen anpasst. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

Beim Einbau von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen ist deren Wärmeabgabe nach Tabelle 7 zu begrenzen. Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen.

2.6.3 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik

Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom von wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, müssen diese so ausgeführt werden, dass die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder der gewichtete Mittelwert, der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren den Grenzwert von 1.250 – 2.000 PSFP [W · m³ · s] nicht überschreitet. Beim Einbau von derartigen Anlagen, soweit diese die Raumluftfeuchte verändern, muss dieser Vorgang regelbar sein. Die Anlagen müssen weiterhin mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit der Zeit ausgestattet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Zuluftvolumenstrom je Quadratmeter versorgter Gebäudenutz-fläche neun Kubikmeter überschreitet.

2.7 Abschnitt 5: Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

2.7.1 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Wird ein Gebäude neu erstellt oder geändert, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Soll ein Gebäude verkauft werden, muss der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis vorweisen können. Dies gilt auch für Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.

2.7.2 Grundsätze des Energieausweises

Der Energieausweis wird auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder aufgrund des gemessen Energiebedarfs erstellt. Es ist zulässig, sowohl den Energieverbrauch, als auch den Energiebedarf anzugeben.

Wird ein Gebäude neu errichtet oder geändert muss ein bedarfsorientierter Energieausweis ausgestellt werden. Geändert im Sinne der EnEV bedeutet, die Bauteilflächen von Bauteilen gleicher Orientierung werden um mehr als 20 % verändert. Für Wohngebäude, die vermietet oder verkauft werden, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die weniger als fünf Wohnungen haben muss bis zum 1. Januar 2008 ein bedarfsorientierter Energieausweis verfügbar sein. Außer das Wohngebäude hat schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt oder ist später auf dieses Niveau gebracht worden. Wenn eine dieser Ausnahmen zutrifft, besteht Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Ausstellungsarten. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit.

Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, Verlängerungen der Frist sind unzulässig. Der Energieausweis verliert seine Gültigkeit, wenn das Gebäude verändert wird.

Energieausweise müssen vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig unterschrieben werden und nach Inhalt und Aufbau den folgenden Mustern entsprechen.

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Abb. 5: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 1

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Abb. 6: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 3

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8: EnEV, Anhang 6, Muster Energieausweis für Wohngebäude, Seite 4

2.7.3 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs

Unter der Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs versteht man hauptsächlich die zum Heizen, für Warmwasser und eventuell für Klimaanlagen auf der Grundlage von Berechnungen benötigte Energie des Gebäudes. Faktoren wie unterschiedliche Heizgewohnheiten, Lüftungszeiten oder Duschgewohnheiten werden hierbei nicht berücksichtigt.

Zur Errechnung des Energiebedarfs werden die in den Kapiteln 2.4 und 2.5 beschriebenen Berechnungsverfahren verwendet. Die im Energieausweis angegebenen Werte beziehen sich auf das ganze Gebäude. Für einzelne Wohnungen lässt die Angabe keinen genauen Rückschluss zu. Viel wichtiger ist, dass der Energiebedarfswert - gerade weil er frei von individuellen und subjektiven Verhältnissen errechnet wird - keinerlei Rückschlüsse auf den konkreten Energieverbrauch eines einzelnen Haushalts erlaubt, auch nicht auf die Energiekosten.

2.7.4 Ausstellung auf Grundlage des Energieverbrauchs

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch

(Energieverbrauchskennwert) zu ermitteln. Der Energieverbrauchskennwert wird auf Basis der Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten und zur Witterungsbereinigung im Wohngebäudebestand berechnet, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelmäßig veröffentlicht.

Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes [22]

Zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten sind Energieverbrauchsdaten zu verwenden, die im Rahmen der Abrechnung von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten wie z. B. der Abrechnung des Energielieferanten für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden ermittelt worden sind .

[...]


[1] http://europa.eu (02.12.2006)

[2] Europäische Kommission, EU-25 Basisszenario und Wuppertal Institut 2005

[3] 390 MTÖ bei einem Nettopreis vor Steuern von 48 USD/Barrel

[4] www.tagesschau.de (3.12.2006)

[5] KOM(2006)105 endgültig vom 8.3.2006

[6] Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr 2003

[7] Europäische Kommission

[8] Statistisches Bundesamt

[9] Statistisches Bundesamt

[10] Umweltbundesamt

[11] www.enev.baurecht-dienst.de (08.12.2006)

[12] DIN V 18599-1 : 2005-07

[13] Volland und Volland (2006) S. 4

[14] EnEV, Anhang 1, Tabelle 1

[15] EnEV, Anhang 1, Tabelle 2

[16] EnEV, Anhang 1, Tabelle 3

[17] DIN 4108-2:2003-07, Abschnitt 8, Tabelle 8

[18] DIN 4108-2:2003-07, Abschnitt 8, Bild 3

[19] EnEV, Anhang 4, Tabelle 1

[20] EnEV, Anhang 3, Tabelle 2

[21] EnEV, Anhang 5, Tabelle 1

[22] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 EnEV

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836611077
DOI
10.3239/9783836611077
Dateigröße
3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Stuttgart – Fakultät 2: Bau- und Umweltingenieurwissenschaften, Baubetriebslehre
Erscheinungsdatum
2008 (März)
Note
1,7
Schlagworte
enev nachhaltigkeit energie wärmedämmung wohnungsmarkt
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Titel: Die Energieeinsparverordnung 2007
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