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Atypische Beschäftigungsverhältnisse

©2007 Diplomarbeit 124 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die atypischen Beschäftigungsverhältnisse werden schon seit Mitte der 1980er Jahre sehr kontrovers diskutiert. Auf dem deutschen Arbeitsmarkt und in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung haben sie inzwischen eine hohe Bedeutung gewonnen. Bislang sind allerdings kaum wissenschaftliche Ausarbeitungen zu diesem Thema veröffentlicht worden, welche einen Überblick über den aktuellen Stand der heterogenen und kaum zu überblickenden Erscheinungsformen bieten.
Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt in einer systematischen Gesamtschau der wichtigsten Varianten atypischer Beschäftigung. Behandelt wurden befristete und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini- und Midijobs), Selbständigkeit, die Instrumente Ich-AG und Gründungszuschuss aus der neuen Selbständigkeit, Leiharbeit (einschließlich der Personalserviceagenturen - PSA) sowie Varianten der Teilzeitbeschäftigung.
Ebenso finden auch einige Kombilohn-Modelle und aktuell bestehende Regelungen mit einem Kombilohncharakter Beachtung. Die Thematik der atypischen Beschäftigung ist jedoch sehr komplex, so dass es im vorgegebenen Rahmen dieser Arbeit nicht möglich ist, alle Facetten dieses Themas zu behandeln.
Die Systematik folgt den gesetzlichen Normen. Zusammen mit den Regelungen zu den Sozialversicherungen repräsentieren sie die signifikantesten Betrachtungsmomente, unter denen die Analyse der einzelnen Beschäftigungsmodelle verläuft. Die Konsequenzen für die Beschäftigten2 stehen im Fokus der Analyse, wobei jedoch nicht auf die Segmentationstheorien oder ähnliche Ansätze eingegangen werden kann. Vielmehr stehen die einzelnen Problemlagen und Risiken im Vordergrund, welche sich an die einzelnen Varianten der atypischen Beschäftigung knüpfen.
Um die Situation der Betroffenen möglichst differenziert zu porträtieren, sind Analysen aus den unterschiedlichsten Perspektiven vorgenommen worden. Die dargestellten Aspekte richten sich notwendigerweise an den Charakteristika der einzelnen Beschäftigungsvarianten aus. Soweit wie möglich bleiben jedoch folgende grundsätzliche Blickwinkel erhalten:
Die quantitative Verbreitung und Entwicklung der Varianten sowie die Verteilungen auf Geschlecht, Alter und Qualifikation der Beschäftigten bilden wichtige Aspekte. Auch Angaben zu typischen Branchen verdeutlichen Merkmale und weisen auf potentielle Risikogruppen hin. Die verwendeten Daten sind überwiegend dem Mikrozensus entnommen und sind auf die deutsche Erwerbsquote zwischen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Tobias Szuwart
Atypische Beschäftigungsverhältnisse
ISBN: 978-3-8366-1087-2
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences, Frankfurt am
Main, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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,,... und ich hör Euch alle sagen: ,durch's soziale Netz gefallen'
ich frage welches Netz?
Das ist das alte, brutale Spiel der Sieger und Verlierer
nichts zu regulieren es wiederholt sich immer wieder ..."
Michael Mayer/Marcus Wiebusch
1993

I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis... 1
1. Einleitung... 3
2. Das Normalarbeitsverhältnis ... 6
2.1 Definition: Normalarbeitsverhältnis ... 6
2.2 Bedeutung des Normalarbeitsverhältnisses... 7
2.3 Historischer Abriss... 7
2.4 Funktionen des Normalarbeitsverhältnisses ... 9
3. Die Normalbiografie und das Alleinernährer-Modell... 9
4. Vom Normalarbeitsverhältnisses zur atypischen Beschäftigung ...11
5. Empirische Betrachtungen ...13
6. Die potentielle Prekarität der ,,atypischen" Beschäftigungsverhältnisse ...14
7. Selbständigkeit...16
7.1 Dimensionen und Strukturmerkmale der Selbständigkeit ...17
7.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Selbständigkeit ...17
7.2.1 Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte ...17
7.2.2 Scheinselbständigkeit ...18
7.3 Sozialversicherung ...18
7.4 Bewertung ...19
8. Subventionierte Selbständigkeit ...21
8.1 Entwicklung der geförderten Existenzgründungen ...22
8.2 Das Überbrückungsgeld ...22
8.3 Die Ich-AG und die Familien-AG...23
8.3.1 Evaluationsergebnisse der Fördermodelle ­ Überbrückungsgeld und Ich-AG...24
8.3.2 Auswirkungen der Fördermodelle ­ Überbrückungsgeld und Ich-AG ...25
8.4 Der Gründungszuschuss ...26
8.5 Bewertung ...28

II
9. Arbeitnehmerüberlassung ...30
9.1 Verbreitung und Strukturmerkmale der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung..31
9.2 Prinzipen und Varianten der Arbeitnehmerüberlassung ...31
9.3 Rechtliche Rahmenbedingung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ...32
9.4 Sozialversicherung ...34
9.5 Fluktuation und Auswirkungen auf die Beschäftigungsmobilität ...34
9.6 Bewertung ...36
10. Vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung ...39
10.1 Verbreitung und Strukturmerkmale der vermittlungsorientierten
Arbeitnehmerüberlassung...40
10.2 Prinzip der vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung ...40
10.3 Rechtliche Rahmenbedingung der vermittlungsorientierten
Arbeitnehmerüberlassung...41
10.4 Bewertung ...42
11. Teilzeitbeschäftigung ...44
11.1 Verbreitung und Strukturmerkmale der Teilzeitbeschäftigung ...44
11.2 Das TzBfG ­ Grundsätze der Teilzeit- und befristeten Beschäftigung...46
11.3 Varianten der Teilzeitbeschäftigung und ihre rechtliche Regelung ...46
11.4 Sozialversicherung ...48
11.5 Bewertung ...50
12. Befristete Beschäftigung ...54
12.1 Verbreitung und Strukturmerkmale der befristeten Beschäftigung ...55
12.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der befristeten Beschäftigung und ihrer Varianten 56
12.3 Funktionen der Befristung...58
12.4 Besetzungsmuster befristeter Stellen...59
12.5 Effekte auf die berufliche Mobilität ...60
12.6 Sozialversicherung ...61
12.7 Bewertung ...62
13. Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Niedriglohnsektor ...65
13.1 Dimensionen und Strukturmerkmale der geringfügigen Beschäftigung ...65
13.2 Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone...67
13.2.1 Varianten geringfügiger Beschäftigung ...67
13.2.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung...68

III
13.2.1.2 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ...68
13.2.1.3 Kurzfristige Beschäftigung...68
13.2.1.4 Mögliche Beschäftigungskonstellationen...69
13.2.2 Beschäftigung in der Gleitzone ­ der Midijob ...69
13.3 Sozialversicherung ...70
13.4 Bewertung ...71
14. Niedriglohnbereich...75
15. Lohnsubventionen und Kombilohnmodelle ...80
15.1 Bereits bestehende Regelungen mit Kombilohn-Charakter...82
15.1.1 Transferleistungen aus dem ALG II und ALG I in Verbindung mit den
Hinzuverdienstregelungen ...83
15.1.2 Kinderzuschlag ...84
15.1.3 Mini- und Midijobs ...85
15.1.4 Zwischenfazit ...85
15.2 Kombilohn-Modellprojekte ...88
15.2.1 Das Hamburger-Modell ...88
15.2.2 Das Mainzer-Modell ...89
15.2.3 Zwischenfazit ...90
15.3 Bewertung ...92
16. Mindestlöhne ...95
16.1 Grundgedanke des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes und bestehende
Umsetzungsmodelle ...96
16.2 Diskussion ...98
16.3 Ausblick ...100
17. Resümee ...103
Literaturverzeichnis ...108
Anhang...115
Abbildung 1:...115
Abbildung 3:...116
Abbildung 4:...116
Abbildung 5:...117

1
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
ALG
Arbeitslosengeld
AEntG
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AV
Arbeitslosenversicherung
BA
Bundesagentur für Arbeit
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAVAZ
Bedarfsabhängige variable Arbeitszeit
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMWA
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
DIW
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
evtl.
eventuell
FES
Friedrich-Ebert-Stiftung
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GRV
Gesetzliche Rentenversicherung
HAG
Heimarbeitsgesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
IAB
Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung
IAT
Institut für Arbeit und Technik
KAPOVAZ
kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit
MittAB
Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung des IAB
Nr.
Nummer
OECD
Organisation for Economic Co-operation and
Development
OT
Ohne Tarifbindung
o. J.
ohne Jahr

2
o. V.
ohne Verfasser
PSA
Personal-Service-Agenturen
PKV
Private Krankenversicherung
PV
Pflegeversicherung
rd.
rund
S.
Seite
SGB
Sozialgesetzbuch
SOEP
Sozio-Ökonomisches Panel
sog.
so genannte(n)
TVG
Tarifvertragsgesetz
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
u.a.
unter anderem
u.U.
unter Umständen
WSI
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches
Institut

3
1. Einleitung
Die atypischen Beschäftigungsverhältnisse werden schon seit Mitte der 1980er
Jahre sehr kontrovers diskutiert. Auf dem deutschen Arbeitsmarkt und in der
wissenschaftlichen Auseinandersetzung haben sie inzwischen eine hohe
Bedeutung gewonnen. Bislang sind allerdings kaum wissenschaftliche
Ausarbeitungen zu diesem Thema veröffentlicht worden, welche einen Überblick
über den aktuellen Stand der heterogenen und kaum zu überblickenden
Erscheinungsformen bieten.
1
Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt in einer systematischen
Gesamtschau der wichtigsten Varianten atypischer Beschäftigung. Behandelt
wurden befristete und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini- und
Midijobs), Selbständigkeit, die Instrumente Ich-AG und Gründungszuschuss aus
der
neuen
Selbständigkeit,
Leiharbeit
(einschließlich
der
Personalserviceagenturen ­ PSA) sowie Varianten der Teilzeitbeschäftigung.
Ebenso finden auch einige Kombilohn-Modelle und aktuell bestehende
Regelungen mit einem Kombilohncharakter Beachtung. Die Thematik der
atypischen Beschäftigung ist jedoch sehr komplex, so dass es im vorgegebenen
Rahmen dieser Arbeit nicht möglich ist, alle Facetten dieses Themas zu
behandeln.
Die Systematik folgt den gesetzlichen Normen. Zusammen mit den Regelungen
zu
den
Sozialversicherungen
repräsentieren
sie
die
signifikantesten
Betrachtungsmomente,
unter
denen
die
Analyse
der
einzelnen
Beschäftigungsmodelle verläuft.
Die Konsequenzen für die Beschäftigten
2
stehen im Fokus der Analyse, wobei
jedoch nicht auf die Segmentationstheorien oder ähnliche Ansätze eingegangen
werden kann. Vielmehr stehen die einzelnen Problemlagen und Risiken im
1
Keller/ Seifert (2006) S. 234
2
Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit die männlich Form
verwendet, womit selbstverständlich aber immer auch die weibliche gemeint ist, wenn es nicht
ausdrücklich festgelegt wird.

4
Vordergrund, welche sich an die einzelnen Varianten der atypischen
Beschäftigung knüpfen.
Um die Situation der Betroffenen möglichst differenziert zu porträtieren, sind
Analysen aus den unterschiedlichsten Perspektiven vorgenommen worden. Die
dargestellten Aspekte richten sich notwendigerweise an den Charakteristika der
einzelnen Beschäftigungsvarianten aus. Soweit wie möglich bleiben jedoch
folgende grundsätzliche Blickwinkel erhalten:
Die quantitative Verbreitung und Entwicklung der Varianten sowie die
Verteilungen auf Geschlecht, Alter und Qualifikation der Beschäftigten bilden
wichtige Aspekte. Auch Angaben zu typischen Branchen verdeutlichen Merkmale
und weisen auf potentielle Risikogruppen hin. Die verwendeten Daten sind
überwiegend dem Mikrozensus entnommen und sind auf die deutsche
Erwerbsquote zwischen den Jahren 1985 und 2005 bezogen. Sie orientieren sich
an der deutschen Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15 bis 65 Jahre) ­
Inländerkonzept.
3
Es werden also auch Arbeitslose und Teilnehmer in
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen berücksichtigt. Berechnungen des Instituts
für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB), des Instituts für Arbeit und Technik
(IAT), des Sozio-Ökonomischen Panels (SOEP) und der Bundesanstalt für Arbeit
wurden ebenfalls verwendet.
Eine weitere Perspektive ergibt sich aus der Analyse der aktuellen Gesetzeslage.
Sie wird einer Evaluation unterzogen, welche neben den Zielen des Gesetzgebers
insbesondere auf die Konsequenzen der betoffenen Beschäftigten abzielt. Im
Spannungsfeld zum Normalarbeitsverhältnis spiegeln sich hier Veränderungen
wider,
welche
die
institutionellen,
rechtlichen
und
sozialpolitischen
Orientierungen betreffen. In diesem Zusammenhang werden auch die geltenden
Bedingungen der Sozialversicherungen untersucht, da auch sie maßgeblich die
Verhältnisse und Umstände, in denen die behandelten Beschäftigungsformen
zustande kommen, mitbestimmen.
3
Oschmiansky (2007) S. 4

5
Je nach Datenlage werden auch berufsstrategische Perspektiven aufgezeigt,
welche mit den atypischen Beschäftigungsmodellen verbunden sind. Die Wirkung
auf die Erwerbsmobilität und das Potential für die Arbeitsmarktintegration,
insbesondere von Frauen und Arbeitslosen, stehen dabei im Fokus der
Betrachtungen. Denn insbesondere die integrationsfördernde Kraft dieser
Erwerbsformen wird häufig als Legitimation zu deren Ausweitung verwendet, die
es hier zu überprüfen gilt. Abschließend findet eine Einschätzung zum Ausmaß
der Prekarität statt, welche mit den Erwerbsformen und ihren Begleitumständen
einhergehen kann.
Ausgangspunk
ist
das
Normalarbeitsverhältnis,
das
sowohl
in
der
wissenschaftlichen Auseinandersetzung als auch im alltäglichen Arbeitsleben
nach wie vor etabliert ist. Zwangsläufig ist damit eine Diskussion um seine
Bedeutung, seiner Funktion sowie eine Kritik seiner Auswirkungen auf die
Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Die These um die Erosion des
Normalarbeitsverhältnisses wird ebenso thematisiert.
Das Thema dieser Arbeit ist die Analyse, der von diesem Konstrukt abweichenden
und damit als atypisch zu bezeichnenden Beschäftigungsverhältnisse. Sie
scheinen einer weitverbreiteten Auffassung nach zu expandieren, was nicht
unerhebliche Konsequenzen nach sich zieht.
Abschließend wendet sich die Arbeit der aktuell geführten Debatte um die
Kombilöhne und dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu. Die derzeitige
Problemlage in Deutschlands wachsendem Niedriglohnsektor bildet den Aus-
gangspunkt dieses Abschnittes.

6
2. Das Normalarbeitsverhältnis
Das Normalarbeitsverhältnis gilt nach wie vor als einer der wichtigsten (zentralen)
Bezugspunkte in den gegenwärtigen arbeitsmarktpolitischen Debatten und
sozialwissenschaftlichen
Forschungen
über
Beschäftigungsstrukturen,
Arbeitsmarktentwicklungen und ähnliche Themen. Im folgenden Kapitel wird
eine genauere Betrachtung dieses Beschäftigungsmodells vorgenommen und seine
Entstehung, Funktion und Auswirkung auf die Beschäftigten dargestellt. Das
Normalarbeitsverhältnis wird auch in der hier vorliegenden Arbeit als ein
wesentlicher Bezugspunkt genutzt.
Aufgegriffen und entdeckt wurde das Normalarbeitsverhältnis erst Mitte der 50er
Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts. Zu dieser Zeit wurde es jedoch schon nicht
mehr als selbstverständlich angesehen. Mückenberger attestierte bereits 1985 in
dem Artikel ,,Krise des Normalarbeitsverhältnisses" Erosionstendenzen.
2.1 Definition: Normalarbeitsverhältnis
Definiert wird das Normalarbeitsverhältnis üblicherweise durch die Aufzählung
seiner im Wesentlichen unumstrittenen Merkmale: Diese Erscheinungsform von
Arbeitsverhältnissen ist geprägt durch die abhängige Erwerbsarbeit. Sie wird in
Vollzeit, in einem Betrieb und für einen einzigen Arbeitgeber verrichtet, ist also
keine Leiharbeit. Dabei ist der Arbeitsvertrag ohne zeitliche Befristung auf Dauer
angelegt. Die Arbeit wird zu ,,Normalarbeitszeiten" und damit gleichmäßig auf
die Werktage verteilt ausgeübt. Entscheidend ist auch die Größe der Belegschaft
(,,Normalbelegschaft"), die eine Gründung und Vertretung der Arbeitnehmer-
interessen durch Personal- und Betriebsrat ermöglicht.
4
Dombois ergänzt hierzu
das existenzsichernde Einkommen und die Eingebundenheit ,,in ein engmaschiges
Netz von rechtlichen und tariflichen Normen, die Vertragsbedingungen und
soziale Sicherung regeln."
5
4
Mayer-Ahuja (2003) S. 34, Mückenberger (1985) S. 422-423
5
Dombois (1999) nach Wagner (2000) S. 208

7
Regelungen über Arbeits- und Kündigungsschutz, sowie Ansprüche gegenüber
Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung sind ebenfalls fest mit dem
Normalarbeitsverhältnis verbunden.
2.2 Bedeutung des Normalarbeitsverhältnisses
Mückenberger schrieb diesem Beschäftigungsmodell in doppelter Hinsicht eine
standardisierende Bedeutung zu: Zum einen die empirische ,,Normalität" und
Regelmäßigkeit. Sie besteht aufgrund der hohen Anzahl der Erwerbstätigen, die in
einem solchen Beschäftigungsverhältnis tätig sind. Und zweitens eine normative
Kraft und Leitbildfunktion des ,,Normalarbeitsverhältnisses", die in vielerlei
Hinsicht Orientierung bietet. Dies schlägt sich in Gesetzen, Tarifverträgen und
Sozialversicherungen in der ,,juristisch anerkannten und darum ,,herrschenden
Fiktion" nieder".
6
2.3 Historischer Abriss
Das Normalarbeitsverhältnis etablierte sich in der Bundesrepublik Deutschland
nach 1945 als ,,typische" Erwerbsform. Es ging nach dem Zweiten Weltkrieg aus
dem Bedeutungsgewinn der abhängigen Beschäftigung hervor. Die Gründe für
den voranschreitenden Bedeutungszuwachs einer dauerhaften abhängigen
Vollzeitbeschäftigung lagen in der wirtschaftlichen Entwicklung in der
Nachkriegszeit, die einen schnell wachsenden industriell-marktwirtschaftlichen
Sektor hervorbrachte. Dieser Trend ging u.a. mit sinkenden Anteilen der
Selbständigen einher. Gleichzeitig vollzog sich auch eine qualitative Veränderung
der
abhängigen
Beschäftigung,
was
ebenso
zur
Entstehung
des
Normalarbeitverhältnisses beitrug. Schon unter der Reichsregierung Deutschlands
wurden soziale Teilhaberrechte an die dauerhaft abhängige Vollzeitbeschäftigung
geknüpft. Es erfolgte eine zunehmende sozialpolitische Regulierung der
abhängigen Beschäftigung. Nach 1955 begannen sich nach und nach die
materielle und rechtliche Absicherung sowie die betriebliche Integration im Sinne
6
Mückenberger (1985) S. 433

8
des Normalarbeitsverhältnisses zu etablieren. Dies äußerte sich in steigenden
Löhnen und Gehältern in den 1950er und 1960er Jahren. Vor allem Männer
konnten zunehmend mit einem einzigen Arbeitseinkommen sich und ihre
Familien versorgen. Zusätzlich reduzierten sich die Gehaltsunterschiede zwischen
Frauen und Männern. Durch den Ausbau und die Vereinheitlichung des
Sozialversicherungsschutzes stellte sich eine Absicherung auch in rechtlicher
Hinsicht ein. Die Leistungserhöhung machte die Erhaltung des Lebensstandards
auch bei Alter, Arbeitslosigkeit und Krankheit möglich. Dieser Schutz wurde bald
auch auf nicht abhängig Erwerbstätige ausgeweitet. Die relativ hohe
Arbeitsplatzsicherheit steuerte ihren Beitrag zu dieser Entwicklung bei, so dass
eine hohe betriebliche Integration entstand. In den 1950er und 1960er Jahren galt
es als normal, wenn Beschäftigte von der Ausbildung bis zur Rente in einem
einzigen Betrieb tätig waren. Dort waren ein festes Kollegium, die stetige
Verbesserung des Einkommens und der sozialen Sicherung sowie oft auch
Aufstiegschancen (ähnlich dem Senioritätsprinzip) gegeben. Das Recht auf
unternehmerische Mitbestimmung durch Betriebsräte, die gewerkschaftliche
Vertretung etc. kam noch hinzu.
Diese Entwicklung zum Normalarbeitsverhältnis, die für fast jeden abhängig
Beschäftigten einen Garant für wachsenden Wohlstand bedeutete, konnte letztlich
nur unter den günstigen Bedingungen dieser Zeit entstehen. Sie war durch eine
wirtschaftliche
Hochkonjunkturphase
und
kontinuierlich
steigende
Unternehmensgewinne geprägt. Der wirtschaftliche Aufschwung führte in den
1960er Jahren zu einem massiven Arbeitskräftemangel, der den Beschäftigten zu
einer
günstigen
Verhandlungsposition
der
Arbeitnehmerschaft
(starke
Gewerkschaften) gegenüber der Arbeitgeberschaft verhalf. Der Staat griff mit in
die Entwicklung ein und die Sozialpolitik etablierte einen wohlfahrtsstaatlichen
Kapitalismus in Deutschland. Gerichtliche Entscheidungen halfen, die rechtlichen
Standards des Normalarbeitsverhältnisses durchzusetzen.
Die Herausbildung des Normalarbeitsverhältnisses erstreckte sich also über
mehrere Jahrzehnte. Somit war und ist das Normalarbeitsverhältnis immer einer
gewissen
Dynamik
unterworfen.
Damals
wie
auch
heute
ist
das
Normalarbeitsverhältnis niemals für alle Erwerbstätigen zugänglich. Dies ist

9
besonders für Frauen zutreffend, da es sich immer hauptsächlich auf männliche
Erwerbsarbeit bezogen hat. Schon allein deshalb galt es auch immer als eine
,,rechtskonstruktivistische
Figur",
die
das
Ergebnis
eines
langen
Aushandlungsprozesses darstellt.
2.4 Funktionen des Normalarbeitsverhältnisses
Da
nun
aber
das
Arbeits-
und
Sozialrecht
seine
Schutz-
und
Gewährleistungsrechte an das Normalarbeitsverhältnis gekoppelt hat, werden alle
anderen, vom Normalarbeitsverhältnis abweichenden Erwerbsformen mit
Sanktionen belegt und diskriminiert. Somit besteht nicht nur ein schützender
Charakter, sondern auch ein selektiver, sobald Kriterien wie Dauer und
Kontinuität nicht erfüllt werden. Die Ausrichtung auf die Erwerbsarbeit und der
Ausschluss der Reproduktionstätigkeit (Hausarbeit und Kindererziehung) belegen
diesen normativen Charakter (,,Schutz nur in bestimmten Lebenslagen"). Es wird
dadurch sehr deutlich in die Lebensführung der Bürger eingriffen.
3. Die Normalbiografie und das Alleinernährer-Modell
Parallel zum Normalarbeitsverhältnis kam der Begriff der sog. ,,Normalbiografie"
auf. Auf sie wird im Folgenden genauer eingegangen, da auf diese Biografieform
in der vorliegenden Arbeit immer wieder Bezug genommen wird.
Genauso wie der Begriff ,,Normalarbeitsverhältnis" wurde auch die
,,Normalbiografie" erst entdeckt und thematisiert, als sie bereits bedroht war. Und
genauso handelt es sich auch dabei um einen fiktiven Begriff. Die
Normalbiografie entwickelte sich parallel zum Normalarbeitsverhältnis in der
Nachkriegszeit. Die zunehmende Institutionalisierung der Arbeitsverhältnisse
brachte (eng aneinander gekoppelt) eine Institutionalisierung der Lebensläufe der
Menschen mit sich. Dabei machte das Normalarbeitsverhältnis mit seiner
stabilisierenden Wirkung die Entstehung der Normalbiografie überhaupt erst
möglich. Mit dem Normalarbeitsverhältnis war stets die Vorstellung verbunden,

10
dass erwerbstätige Männern als Alleinverdiener die Aufgabe zukommt, die
finanzielle Absicherung (materielle Reproduktion) der Familie zu übernehmen.
Dies wurde in den 1950er Jahren möglich, da die Arbeiter erstmals ausreichend
hohe Löhne- und Lohnersatzleitungen zur Versorgung ihrer Familien bekamen
(sog. Familienlöhne). Auch wenn sich in dieser Zeit die Einkommensunterschiede
zwischen Frauen und Männern deutlich reduzierten, waren es meist vollzeittätige
Männer, die ein solches Arbeitseinkommen erhielten. Damit etablierte sich das
,,Alleinernährer-Modell" und die Hinzuverdienste der Ehrfrauen waren nicht mehr
zur Existenzsicherung nötig. Zumal Frauen auch eher in Arbeitsverhältnissen
beschäftigt
waren,
die
weniger
gut
geschützt
waren
als
das
Normalarbeitsverhältnis. Es resultierten arbeitsteilige, geschlechtsspezifische
Normalbiografien.
Die ,,weibliche" Normalbiografie bestand fortan in der ,,Hausfrauenehe". Die
Rolle der Frauen bestand in der Erfüllung von familiären und haushälterischen
Arbeiten. Dies ging einher mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frauen von
den Ehemännern. Im Hinblick auf materielle und soziale Sicherheit waren die
Ehefrauen weitgehend von den Ansprüchen ihrer Ehemänner aus den
Normalarbeitsverhältnissen ausgeschlossen. Ihre Absicherung war an die
männliche Erwerbstätigkeit gekoppelt, indem sie beispielsweise familien-
versichert waren oder im entsprechenden Sterbefall Witwenrente beziehen
konnten. Das geschlechterhierarchische ,,Alleinernährer-Modell" wurde in den
1950er und 1960er Jahren zur statistischen Normalität. Durch eine sozialpolitische
Gesetzgebung zum Ausbau des männlich dominierten Normalarbeitsverhältnisses
wurde
dieses
begünstigt.
Es
war
zunehmend
das
gewünschte
Geschlechterarrangement und sicherte die größten Chancen auf eine Teilhabe am
Wohlstand und an der Sicherheit, die mit diesem Modell verbunden sind. Damit
bedeutete es auch die Bevorzugung ,,der Biografie des geringsten Widerstandes".
Dies war von den Gewerkschaften durchaus so gewollt und wurde zusammen mit
der (Sozial-) Politik mehr und mehr realisiert.
Die ,,männliche" Normalbiografie ist durch gewisse Stationen und Statuspassagen
des Erwerbslebens geprägt. Kennzeichnende Phasen sind die Ausbildung, die
Phase der Erwerbstätigkeit und der Eintritt in die Rente. Es bestand auch

11
weitgehend ausschließlich die Möglichkeit zur vollbeschäftigten abhängigen
Erwerbstätigkeit.
4. Vom Normalarbeitsverhältnisses zur atypischen Beschäftigung
,,Die These von der Erosion des Normalarbeitsverhältnisses gründet sich auf die
Behauptung, dass die (bisherige) Norm immer weniger auch Normalität ist, weil
es eine wachsende Zahl von der Norm abweichender Beschäftigungsverhältnisse
gibt. Diese neue Normalität geböte eine Überwindung der Norm, die sich
offensichtlich überlebt habe."
7
Die Auflösung des Normalarbeitsverhältnisse ist
demnach bereits eingetreten und seine Auflösung ist als eine logische und
zwangsläufige Konsequenz der wirtschaftlichen Entwicklung anzusehen.
Tatsächlich war seit der Wirtschaftskrise im Jahr 1973 eine Ausweitung der
atypischen Beschäftigungsverhältnisse zu verzeichnen. Bis Mitte der 1990er Jahre
sank die Zahl der Arbeitnehmer, die in einem Normalarbeitsverhältnis beschäftigt
waren, kontinuierlich. Nur noch etwas mehr als die Hälfte aller Erwerbstätigen
waren in dieser Form beschäftigt.
8
Es besteht also ein Trend zu immer weniger
,,Normal-" und immer mehr ,,atypischen" Arbeitsverhältnissen. Diese
Entwicklung möchte ich in Kapitel 5 (S. 13 ff.) noch einmal aufgreifen. Heftig
umstritten ist allerdings, ob tatsächlich die Zunahme der atypischen
Arbeitsverhältnisse zur quantitativen Erosion des Normalarbeitsverhältnisses
geführt hat und ob ein Bedeutungsverlust dieses Verhältnisses wirklich
eingetreten ist. Vorsicht geboten ist bei der Diskussion um die Erosion im
Hinblick auf das wahre Ausmaß dieser Erosion. Dies wird sich weiter unten bei
der genaueren Betrachtung der quantitativen Entwicklung zeigen.
In der Tertiarisierung des Arbeitsmarktes bzw. der Industriegesellschaft und den
steigenden Arbeitslosenzahlen werden, u.a. nach der Auffassung von Mayer-
Ahuja, Hoffmann und Walwei, die Ursachen für die Ausweitung der atypischen
Beschäftigungsverhältnisse gesehen.
9
Alexandra Wagner meint jedoch im
Gegensatz dazu, die Ursachen in der Entwicklung anderer Lebensformen von
7
Wagner, A. (2000) S. 211
8
Hoffmann/Walwei (1998) S. 409
9
Mayer-Ahuja (2003) S. 40; Hoffmann/Walwei (1998) S. 420

12
Männern und Frauen zu erkennen, die sich nicht mehr am üblichen Geschlechter-
kontrakt orientieren.
Abgesehen
von
dem
statistisch
schwer
nachweisbaren
quantitativen
Bedeutungsverlust des Normalarbeitsverhältnisses machen u.a. Mayer-Ahuja und
Wagner auf die qualitative Dimension dieser Veränderungen aufmerksam; und
zwar im Sinne einer ,,Erosion arbeitsmarktpolitischer Normen" durch eine
zunehmende Akzeptanz der atypischen Beschäftigungsverhältnisse und der
nachlassenden
Orientierung
von
sozialpolitischen
Regelungen
am
Normalarbeitsverhältnis.
Die wissenschaftliche Kritik des Normalarbeitsverhältnisses weist auf eine
Delegitimierung
hin,
die
sich
aus
Disziplinierungs-
und
Diskriminierungswirkungen ergeben soll. Durch die Kopplung von dauerhaft
abhängiger Vollzeitbeschäftigung an die soziale Sicherung ergibt sich für die
entsprechend Beschäftigten eine Fülle von Vorteilen. Jedoch sind ein
abweichendes Erwerbsverhalten oder -biografien nicht mehr möglich, ohne dass
ein Ausschluss aus dem Sozialversicherungsschutz droht. Mückenberger sieht
darin ein kritikwürdiges ,,herrschaftlich geformtes Sozialmodell abhängiger
Arbeit".
10
Die diskriminierende Wirkung wird ebenfalls an der sozialen
Absicherung festgemacht. So heißt es in diesem Zusammenhang, dass ,,Besitzer
der Normalbeschäftigung" (Insider) die Integration der atypisch Beschäftigten
(Outsider) verhindern. Aufgrund hoher Löhne und Sozialabgaben würde so die
Schaffung neuer Arbeitsplätze vereitelt und eine Verteilung von Arbeit und Lohn
auf verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen unmöglich gemacht. Im
Gegensatz dazu soll die Ausweitung der atypischen Beschäftigung angeblich
genau dies ermöglichen. Zudem sollen sie die traditionelle Ungleichheit zwischen
Frauen und Männern sowie zwischen Stamm- und Randbelegschaften
aufbrechen.
11
Zumindest für die Disziplinierungswirkung hält Mayer-Ahuja einen
solchen
pauschalen
Umkehrschluss,
der
,,individuelle
Arbeits-
und
Zeitsouveränität" verspricht, für nicht überzeugend.
10
Mückenberger (1985) S. 433
11
Nach Mayer-Ahuja (2003) S. 44

13
Seitdem wird diese Erosion im wissenschaftlichen Diskurs dauerhaft diskutiert.
Verschiedene Ansätze versuchen, Ursachen und Folgen dieses Prozesses
ausfindig zu machen. Hinzu kommen Versuche, diese These sozialpolitisch zu
instrumentalisieren.
5. Empirische Betrachtungen
Vorab ist die aktuelle Arbeitslosenzahl zu nennen, die laut Angaben der
Bundesagentur für Arbeit in der letzten Zeit zurückgegangen ist. Die
saisonbereinigten Werte liegen für den Monat Juli 2007 bei 3.715.000. Das
bedeutet im Vorjahresvergleich einen Rückgang von 15%. Als Gründe dafür
werden ein konjunkturell bedingter Aufbau von sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung, ein rückgängiges Arbeitskräfteangebot (100.000 weniger) und
eine intensivere Betreuung von Arbeitslosen genannt.
12
Die allgemeine Erwerbsbeteiligung ist in den Jahren von 1985 bis 2005 von 68%
auf 75,1% angestiegen. In einer Betrachtung unter Berücksichtigung des
Geschlechtes wird deutlich, dass sich dies auf eine höhere Beteiligung der Frauen
am Arbeitsmarkt zurückführen lässt. Entgegen vieler Erwartungen und Prognosen
ist die Quote der Personen, die im erwerbsfähigen Alter in einem
Normalarbeitsverhältnis tätig sind, nur leicht gesunken. Mit 37% im Jahr 1985
liegt lediglich eine Differenz von 3,1% zum Jahr 2005 mit 33,9% vor. Ein
erheblicher, wenn auch nur kurzer Anstieg auf rd. 43% war in Folge der
deutschen Wiedervereinigung zu verzeichnen. Das Normalarbeitsverhältnis ist in
Deutschland also nach wie vor dominierend. Die empirischen Befunde des
Mikrozensus zeigen jedoch für das Normalarbeitsverhältnis seit 1985 bis in die
1990er Jahre auch einen relativ konstanten Entwicklungsverlauf. Seitdem zeigt
sich
jedoch
ein
verändertes
Bild.
Die
Erwerbsquote
des
Normalarbeitsverhältnisses ging stetig zurück. Von 2001 mit 37% gab es einen
Rückgang auf 33,9% im Jahr 2005. Dagegen sind die atypischen Beschäftigungs-
12
BA (2007b) S. 4 ff.

14
formen deutlich häufiger aufgetreten, womit sich auch die Erwerbsquote
insgesamt wieder erhöhte (s.o.).
13
Mit
Blick auf die Geschlechterverteilung ist zu sagen, dass das
Normalarbeitsverhältnis eine Männerdomäne ist und schon immer war.
Gegenüber 1985 ist für das Jahr 2005 nur ein leichter Rückgang der Männer-
Erwerbsquote von etwa 51% auf rd. 45% eingetreten. Die Frauen hatten zur
selben Zeit eine Quote von nur 23,1%. Damit sind sie 2005 auf einem Niveau
geblieben, das fast auf dem Niveau von 1985 (23,4%) lag. Dennoch hat die
Ausweitung der atypischen Beschäftigung und der Teilzeitbeschäftigung die
Erwerbsbeteiligung der Frauen insgesamt ansteigen lassen. Insbesondere die
Zunahmen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und letztendlich auch die
Tertiärisierung des Arbeitsmarktes begünstigten diese Entwicklung. Allerdings
hat das IAB in seiner Arbeitsvolumenrechnung gleichzeitig eine Abnahme des
Frauen-Arbeitsvolumens feststellen müssen. Im Gegenzug sank die männliche
Erwerbsbeteiligung leicht von 84% (1985) auf 83% (2005), wobei die
Entwicklung der atypischen Beschäftigung einem stärkeren Abwärtstrend
entgegenwirkte.
14
6. Die potentielle Prekarität der ,,atypischen" Beschäftigungsver-
hältnisse
Wie schon im vorangegangenen Kapitel über das Normalarbeitsverhältnis deutlich
wurde, sind mit dieser Erwerbsform bestimmte Standards verbunden. Mayer-
Ahuja benutzte diese, um an ihnen die besondere Problematik der im
Reinigungsgewerbe
verbreiteten
Erwerbsformen
herauszuarbeiten.
15
Die
Abweichungen von den etablierten Standards verdeutlichen zum einen die
Unterschiede der sog. atypischen Erwerbsformen zum Normalarbeitsverhältnis
und zum anderen ihre oft negativen Konsequenzen für die Betroffenen.
13
Oschmiansky (2007) S. 5
14
Oschmiansky (2007) S. 10
15
Mayer-Ahuja (2003) S. 37 u. 51 ff.

15
Die Tatsache, dass atypische Beschäftigungsformen nicht nur mit Freiheit,
sondern auch mit Unsicherheit und Risiken einhergehen, hat teilweise zu einer
massiven Kritik an diesen Beschäftigungsmodellen geführt. Deshalb werden auch
immer häufiger negativ konnotierte Begriffe, wie ,,unsichere", ,,ungeschützte"
oder eben ,,prekäre" Beschäftigung, verwendet. Die Besetzung der atypischen
Beschäftigungsformen mit den genannten oder ähnlichen Begriffen macht
letztendlich die Kritik an ihren prekären Potentialen deutlich.
Um das prekäre Potential der vielfältigen atypischen Beschäftigungsverhältnisse
gegenüber dem Normalarbeitsverhältnis genauer analysieren zu können, möchte
ich wie Mayer-Ahuja, eine Differenzierung in drei Aspekte prekären Potentials
vornehmen.
Demnach
ist
in
materielle,
rechtliche
und
betriebliche
Prekaritätspotentiale zu unterscheiden:
So ist eine materielle Prekarität gegeben, wenn das Arbeitseinkommen nicht zum
Lebensunterhalt ausreicht. Das volle Prekaritätspotential liegt vor, sobald ein
dementsprechendes Beschäftigungsverhältnis nicht nur als Zuverdienst, sondern
in Kombination mit einem anderen gleichwertigen Beschäftigungsverhältnis
auftritt. Aber auch die finanzielle Absicherung durch eine(n) Lebenspartner/in mit
einem ,,Normaleinkommen" kann dazu führen, dass viele Beschäftigte bei einer
Trennung nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können.
Rechtliche Prekarität wird allen atypischen Beschäftigungsverhältnissen attestiert.
Oft besteht mangelnde Gültigkeit von Tarifverträgen. Deshalb sind auch
Tariflöhne
und
Rechtsansprüche
nicht
sicher.
Der
Einbezug
in
Betriebsvereinbarungen ist ebenfalls eher selten gegeben. Ein gemeinsames
Auftreten mit der rechtlichen mit der materiellen Prekarität ist nicht selten.
Gemessen am Normalarbeitsverhältnis beinhalten atypische Erwerbsformen
teilweise erhebliche rechtliche Sicherungsdefizite, wie beispielweise der Verzicht
auf Leistungen der Sozialversicherungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit oder
im Alter. Auch der Kündigungsschutz, Abfindungen oder die Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall können gänzlich fehlen.

16
Das betriebliche Prekaritätspotential wird in einer geringen Betriebzugehörigkeit
gesehen. Aus der meist fehlenden Integration in informelle kollegiale Strukturen
resultieren
geringere
Einflussmöglichkeiten
der
Betroffenen
auf
Arbeitbedingungen, Löhne und Arbeitsabläufe. Aufgrund des möglichen flexiblen
Einsatzes der Beschäftigten ist der Anschluss an eine informelle Solidarität unter
den Kollegen erschwert. So wird auch eine formelle Repräsentanz durch
Betriebsräte u.ä. behindert. U.a. der o.g. Ausschluss aus Betriebsvereinbarungen
ist Ausdruck des betrieblichen Prekaritätspotentials. Die Realisierung von
materiellen und rechtlichen Prekaritätspotentialen wird aufgrund der fehlenden
Verteidigung wie bei den ,,normalen" Standards durch Betriebsräte und
Gewerkschaften erleichtert.
Eine Auswertung der Wirkung und der Bedeutung der verschiedenen
Prekaritätsdimensionen wird im Hauptteil der vorliegenden Arbeit vorgenommen.
Vorab ist jedoch die Feststellung zu nennen, welche auch von Mayer-Ahuja und
dem Gesprächskreis ,,Migration und Integration" der Friedrich-Ebert-Stiftung
getroffen wurde. ,,Atypische" Beschäftigung ist demnach nicht automatisch mit
,,prekärer Arbeit" gleichzusetzen. Jedoch weisen atypische Beschäftigungs-
verhältnisse ein beträchtliches, prekäres Potential auf, das sich unter bestimmten
Bedingungen bzw. Lebenslagen realisieren kann. Letzteres gilt es in dieser Arbeit
festzustellen.
7. Selbständigkeit
Im Beschäftigungsmodell der Selbständigkeit bestehen keine arbeitsrechtlichen
Bestimmungen oder Bindungen in der Form, wie sie für das (Normal-)
Arbeitsverhältnis vorhanden sind. Die derart Beschäftigten stehen als freie
Unternehmer am freien Markt ihren Kunden und Auftraggeben gegenüber.

17
7.1 Dimensionen und Strukturmerkmale der Selbständigkeit
Seit 1991 ist die Zahl der Selbständigen kontinuierlich gestiegen. 1991 waren
insgesamt rd. 5,6 % der Personen im erwerbsfähigen Alter selbständig, rd. 0,6 %
auf Teilzeit-Basis und rd. 5,0% in Vollzeitbeschäftigung. Im Jahr 2005 waren
bereits rd. 7,6% der Personen im erwerbsfähigen Alter selbständig, rd. 1,2% auf
Teilzeit-Basis und rd. 6,4% in Vollzeitbeschäftigung.
16
Die Verbreitung der
Selbständigkeit unter den Frauen und Männern im erwerbsfähigen Alter war 2005
sehr unterschiedlich. Von den Frauen waren rd. 4,6% und von den Männern rd.
10,4% selbständig.
17
7.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Selbständigkeit
In Abgrenzung zum Normalarbeitsverhältnis ist sämtlichen freien Vertragsformen
gemeinsam, dass arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht zur Anwendung
kommen. Die Selbständigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis wird von den
Vertragsparteien als nicht abhängige Beschäftigung vereinbart. Damit wird eine
Abgrenzung zum abhängigen Arbeitsverhältnis vorgenommen. Entscheidend für
den Status des Arbeitsverhältnisses ­ selbständig oder nichtselbständig ­ ist die
Einordnung der Vertragsbeziehung und ihre Durchführung. In Anlehnung an die
Definition des § 84 Abs. 1 HGB
18
gilt als selbständig, ,,wer im wesentlichen frei
seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.". Aber auch hier
sind in Zweifelsfällen die Rechtsprechungen der BAGs maßgebend.
7.2.1 Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte
Freie
Mitarbeiter
sind
selbständige
Beschäftigte.
Verschiedene
Erscheinungsformen sind im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen möglich.
Bezeichnet werden sie auch mit den Begriffen ,,Honorarkraft", ,,freelancer" oder
16
Oschmiansky (2007) S. 11 f.; Siehe Abb. 1
17
Oschmiansky (2007) S. 12; Siehe Abb. 2 u. 3
18 Alle Quellenangaben bzw. angegebenen Gesetze und Verordnungen stammen vom der
Internetseite des Bundesministerium der Justiz. Sie wurden in der Zeit vom 16.07. bis zum
3.10.2007 abgerufen.

18
,,feste Freie". Letztere unterscheiden sich durch regelmäßigen Arbeitseinsatz von
den anderen Formen. Mit Abschluss eines Dienstvertrages verpflichtet sich der
Beschäftigte dem Dienstgeber gegenüber, Dienste gegen Entgelt zu leisten (§ 611
ff. BGB). Die Option des Werkvertrages beinhaltet für den Werksunternehmer die
Verpflichtung zur Erstellung oder Herstellung eines Werkes bzw., ein bestimmtes
Arbeitsergebnis zu leisten (§ 631 ff. BGB). Es können weiterhin auch andere
Vertragsformen oder Varianten aus dem BGB vereinbart werden, wie z.B. der
Subunternehmervertrag als besondere Form des Werkvertrages. Wird das
Vertragsverhältnis als ein freies Dienstverhältnis, ein Werkvertrag o.ä.
abgeschlossen, so gilt nur das allgemeine Vertragsrecht mit den Besonderheiten
aus dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht. Somit sind auch die Schutzvorschriften
des Arbeitsrechtes ausgeschlossen. Vorteilhaft für den Auftraggeber ist, dass für
ihn die Abgabe der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge entfällt.
7.2.2 Scheinselbständigkeit
Das Phänomen der sog. Scheinselbständigkeit bewegt sich in der ,,Grauzone"
zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung. Bedenklich ist diese
Beschäftigungsform, wenn die Erwerbstätigkeit für nur einen Auftraggeber
ausgeführt wird, bzw. zur ,,Tarnung" einer abhängigen Beschäftigung durch
Werk- oder Dienstverträge dient. Die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes
können auf diese Weise umgangen und die Zahlung der Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge gänzlich auf den Beschäftigten abgewälzt werden. §
7 Abs. 1 SGB IV verdeutlicht, welche Eigenschaften eine Erwerbstätigkeit auf-
weisen muss, um nicht als Selbständige gewertet zu werden. Anhaltspunkte sind
hier die ,,Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation". Empirisch ist diese Beschäftigungsform nur schwer fassbar.
7.3 Sozialversicherung
Die Beschäftigten, die Selbständige sind bzw. wie solche behandelt werden, sind
häufig nicht automatisch in die Sozialversicherungssysteme einbezogen.
Selbständige müssen für die Finanzierung ihrer Absicherung selbst aufkommen.

19
Dabei haben sie die Sozialversicherungsbeiträge allein aus ihren Einnahmen, ohne
den Zuschuss der Arbeitgeberanteile zu tragen. Es ist sogar noch drastischer, da
sie auch die ihren Einnahmen entsprechenden Arbeitgeberanteile aus diesen
Einnahmen bestreiten müssen.
Wird von den Betroffenen eine hauptberufliche Selbständigkeit ausgeübt, können
sie sich über ein privates Versicherungsunternehmen oder freiwillig (unter
bestimmten Voraussetzungen) in der GKV versichern. Die PV folgt dabei der
GKV. Selbständige, die ohne Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt
in der Privaten Krankenversicherung (PKV) waren bzw. ihr zuzuordnen sind,
können sich in einem neuen, modifizierten Standardtarif bei einer PKV
versichern. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2007. Der modifizierte
Standardtarif wird ab dem 1. Januar 2009 automatisch in den neuen Basistarif
überführt, bei dem es keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt.
Freiberufler können sich von der Versicherungspflicht in der GRV befreien
lassen. Allerdings wird für einige selbständig Tätige diese Möglichkeit
ausgeschlossen. Zu dieser Gruppe zählen laut § 2 SGB VI u.a. Handwerker,
Hebammen, Krankenpfleger, Lehrer, Künstler und Publizisten. Angehörigen der
verkammerten freien Berufe, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare,
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw., sind als Selbständige nicht
zur Mitgliedschaft in einer GRV verpflichtet. Alternativ müssen sie sich in
berufsständischen
Versorgungswerken
versichern.
Der
Abschluss
einer
freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen
ebenfalls möglich.
7.4 Bewertung
Für die gesamte berufliche Selbständigkeit gilt eine gewisse Janusköpfigkeit. Die
Selbständigkeit kann in erfolgreichen Fällen und unter günstigen wirtschaftlichen
Bedingungen
durchaus
von
Vorteil
sein.
Stärkere
persönliche
Selbstverwirklichung sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
können erreicht werden, weil mehr Ausgestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit
und der Arbeitsinhalte als in einem Normalarbeitsverhältnis zu erwarten sind. Der

20
hohe Männeranteil deutet darauf hin, dass der Selbständigkeit keine wesentliche
Funktion zur Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt zukommt. Die
Einkommensaussichten sind nicht grundsätzlich als schlecht zu bewerten.
Allerdings können soziale Risiken bei einem ungünstigen Geschäftsverlauf
kumulieren. In diesen Fällen entwickelt sich die Selbständigkeit zu einer prekären
Erwerbssituation. Niedrige Einnahmen und Einkommensseinbußen gegenüber
früheren Beschäftigungsverhältnissen erzeugen oft einen unzureichenden sozialen
Schutz, da die soziale Absicherung und Altersvorsorge durch die Betroffenen
selbst zu leisten sind. In diesem Bereich wird häufig gespart. Psychische und
physische Belastungen sowie die Gefahr der Deprivation des Einzelnen steigen.
Besonders bei Einkommen am Rand des Existenzminimums sind diese Risiken
hoch, da der Betroffene in der Regel das Defizit mit längeren Arbeitszeiten zu
kompensieren versucht. Viele Existenzgründer durchleben diese Situation
besonders in der Startphase. Bleiben die wirtschaftlichen Erfolge längerfristig
oder gar dauerhaft aus, ist nicht mehr nur die aktuelle Situation prekär. Es
entstehen im schlimmsten Fall wirtschaftliche ,,Kümmerexistenzen" mit
unzureichender sozialer Absicherung.
19
Legt man also die Kriterien zur Einschätzung der potentiellen Prekarität an, so ist
die Selbständigkeit in jeder Dimension als prekär zu bezeichnen. Es fehlen
gänzlich der Kündigungsschutz, Abfindungen oder die Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall. Eine Betriebszugehörigkeit besteht in den seltensten Fällen, nur
gelegentlich bei einer Scheinselbständigkeit. Ein Recht auf Tariflöhne,
Interessenvertretungen durch Betriebsräte und die damit verbundenen
Einflussmöglichkeiten auf Arbeitsbedingungen im weitesten Sinne bestehen
ebenfalls nicht. Niedrige oder diskontinuierliche Einkommensverhältnisse führen
zu Leistungsminderungen an die Sozialversicherungen mit Einbußen der späteren
Versorgungsansprüche. Damit tragen die Betroffenen Unternehmerrisiken und
sind bezüglich aller angesprochenen Kriterien und Aspekte direkt von der
wirtschaftlichen Marktlage abhängig.
20
Letztendlich folgt daraus, dass sich das
Beschäftigungsmodell der Selbständigkeit unter dem Aspekt der Regulierung und
19
Noll/Wießner (2006) S. 272
20
Dieser Umstand ist bei dieser Erwerbsform am deutlichsten ausgeprägt, da die ,,Pufferfunktion",
die Betriebe bei Marktschwankungen erfüllen, gänzlich fehlt.

21
Absicherung der wirtschaftlichen Existenz als das diametrale Gegenteil des
Normalarbeitsverhältnisses darstellt.
In vielerlei Hinsicht hat die ,,echte" Selbständigkeit eine grundlegende
Orientierung für die Schaffung der im folgenden Kapitel behandelten Modelle
subventionierter Selbständigkeit geboten. Aufgrund dieser Tatsache sind die hier
entwickelten Ergebnisse grundlegend für das folgende Kapitel dieser Arbeit.
Außerdem soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Gesetzgeber mit dieser
Orientierung an einem atypischen wie auch in weiten Teilen prekären
Beschäftigungsmodell ausrichtet.
8. Subventionierte Selbständigkeit
Zur Verbesserung der Integration in den ersten Arbeitsmarkt bedient sich die BA
u.a. der Förderungsinstrumente aus dem Rechtskreis des SGB III. Im folgenden
Abschnitt werden die wichtigsten Modelle zur Förderung der Selbständigkeit
dargestellt. Zum 1. August 2006 wurden diese Instrumente geändert. Der
,,Gründungszuschuss" trat an die Stelle des bewährten ,,Überbrückungsgeldes"
und der durch die Medien berühmt gemachten, gleichzeitig aber auch berüchtigten
,,Ich-AG". Auch wenn die nun veralteten Instrumente gerade auslaufen bzw.
schon beendet sind, sollen sie hier noch einmal beschrieben werden, weil sie
Kriterien zur Bewertung des noch recht jungen ,,Gründungszuschusses" liefern.
Die Reformschritte sollen eine individualisierte Beschäftigungsförderung in Sinne
von ,,Fordern und Fördern" bewirken.
21
Es ist zu beachten, dass die im
vorangegangen Kapitel zur Selbständigkeit entwickelten Beurteilungsergebnisse
im Wesentlichen auch auf die Modelle der subventionierten Selbständigkeit
zutreffen.
21
Noll/Wießner (2006) S. 270

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836610872
DOI
10.3239/9783836610872
Dateigröße
1002 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – Soziale Arbeit und Gesundheit, Studiengang Sozialpädagogik
Erscheinungsdatum
2008 (März)
Note
1,0
Schlagworte
atypische beschäftigung leiharbeit teilzeit minijob mindestlohn
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Titel: Atypische Beschäftigungsverhältnisse
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