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Die Abfindung weichender Erben

Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse

©2007 Diplomarbeit 119 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine mittel- und langfristige Unternehmensplanung umfasst regelmäßig die Bereiche Forschung und Entwicklung, Produktion und Absatz sowie Investition und Finanzierung. Ein vergleichbarer Planungshorizont sollte ebenso für den Erbfall bzw. die Erbfolge bestehen, wird jedoch in der Praxis in den meisten Fällen vernachlässigt. Im Extremfall kann dies zu einem existenzbedrohenden Liquiditätsabfluss bzw. Kapitalentzug im Unternehmen führen, da die Abfindung weichender Erben sowie Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer üblicherweise nicht durch das Privatvermögen ausgeglichen werden können.
Der plötzliche Tod eines Unternehmers, sei es durch Unfall, Krankheit oder auf andere Weise, kann die Angehörigen und das Unternehmen überraschend treffen. Ist für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge mit zumeist unerwünschten Auswirkungen ein. Daher wird in dieser Arbeit zunächst betrachtet, welche Konsequenzen sich auf erbrechtlicher, steuer- und gesellschaftsrechtlicher sowie bewertungsrechtlicher Ebene für den Fall der gesetzlichen Erbfolge ergeben können. Daran anknüpfend wird dann ausführlich, anhand ausgewählter Verfahren der Unternehmensbewertung, der Frage nach dem Wert des vorhandenen Vermögens auf den Grund gegangen, da dies einen zentralen Baustein der Bestandsaufnahme im Rahmen der Planung der Erbfolge darstellt.
Basierend auf den dadurch gewonnenen Erkenntnissen erfolgt weiterführend eine Darstellung möglicher Instrumente und Gestaltungsalternativen, die einem Unternehmer für den Todesfall und zu Lebzeiten im Rahmen der gewillkürten und der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung stehen, um Erbstreitigkeiten und ungewollte Nachfolger zu vermeiden. Dabei werden zivil- und steuerrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Aspekte behandelt und insbesondere ausgewählte Möglichkeiten vorgestellt, die eine liquiditäts- bzw. kapitalschonende Abfindung der weichenden Erben ermöglichen können.
Angesichts der umfassenden Thematik können lediglich einzelne Schwerpunkte gesetzt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Hauptaugenmerk liegt dabei auf zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Rahmen der Abfindung weichender Erben, sowie auf der Unternehmensbewertung zum Zwecke der Gestaltung des Erbfalls bzw. der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Mögliche Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge
2.1 Grundlagen
2.2 Die Erbengemeinschaft
2.3 Die Haftung der Erben
2.4 Steuerrechtliche Aspekte
2.4.1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
2.4.2 Einkommensteuerliche Behandlung des Erblassers
2.4.3 Behandlung des Alleinerben bei Übergang eines Einzelunternehmens
2.4.4 Behandlung der Erbengemeinschaft bei Übergang eines Einzelunternehmens
2.4.5 Behandlung bei Übergang eines Personengesellschaftsanteils
2.4.6 Behandlung bei Übergang eines Kapitalgesellschaftsanteils
2.5 Bewertungsrechtliche Aspekte
2.5.1 Überblick
2.5.2 Bewertung von Grundbesitz
2.5.3 Bewertung des Betriebsvermögens
2.5.4 Bewertung des übrigen Vermögens

3 Ausgewählte Methoden der Unternehmensbewertung
3.1 Grundlagen
3.2 Ertragswertmethode
3.3 Discounted Cashflow-Methoden
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.2 Weighted-Average-Cost-of-Capital-Verfahren
3.3.3 Total-Cashflow-Verfahren
3.3.4 Adjusted-Present-Value-Verfahren
3.4 Substanzwertmethode
3.5 Liquidationswertmethode
3.6 Mischverfahren
3.6.1 Überblick
3.6.2 Mittelwertverfahren
3.6.3 Übergewinnverfahren
3.6.4 Stuttgarter Verfahren
3.7 Vergleichswertmethoden
3.7.1 Vorbemerkungen
3.7.2 Comparative-Company-Approach
3.7.2.1 Vorgehensweise
3.7.2.2 Similar Public Company Method
3.7.2.3 Recent Acquisitions Method
3.7.3 Multiplikatormethode
3.8 Zivilrechtliche Aspekte der Unternehmensbewertung

4 Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten für den Todesfall
4.1 Testament
4.1.1 Zivilrechtliche Aspekte
4.1.2 Ausgewählte Inhalte eines Testaments
4.1.2.1 Erbeinsetzung
4.1.2.2 Enterbung
4.1.2.3 Vermächtnis
4.1.2.4 Auflage
4.1.2.5 Testamentsvollstreckung
4.1.2.6 Teilungsanordnungen
4.1.2.7 Pflichtteilsentzug und -beschränkungen
4.2 Erbvertrag
4.2.1 Zivilrechtliche Aspekte
4.2.2 Ausgewählte Inhalte eines Erbvertrages
4.3 Gesellschaftsvertrag
4.3.1 Fortsetzungsklausel
4.3.2 Eintrittsklausel
4.3.3 Nachfolgeklausel
4.3.3.1 Vorbemerkungen
4.3.3.2 Einfache Nachfolgeklausel
4.3.3.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel
4.4 Einzelnachfolgemodelle für Unternehmen bei Mehrheit von Erben
4.4.1 Alleinerben-Vermächtnis-Modell
4.4.2 Erbengemeinschaft-Vermächtnis-Modell
4.4.3 Ausgewählte Möglichkeiten der Abfindung weichender Erben
4.4.3.1 Vorbemerkungen
4.4.3.2 Typisch stille Beteiligung
4.4.3.3 Typische Unterbeteiligung

5 Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten
5.1 Vorbemerkungen
5.2 Begriff der Schenkung
5.3 Schenkung unter Auflage
5.4 Gemischte Schenkung
5.5 Abfindung weichender Erben bei vorweggenommener Erbfolge
5.5.1 Vorbemerkungen und Grundsätzliches
5.5.2 Steuerrechtliche Behandlung einer Betriebsübertragung mit Abfindungen
5.5.2.1 Vorbemerkungen
5.5.2.2 Einkommensteuerrechtliche Aspekte von Abfindungen
5.5.2.3 Behandlung bei Übertragung eines Einzelunternehmens
5.5.2.4 Behandlung bei Personengesellschaftsanteilen
5.5.2.5 Schenkungsteuerrechtliche Aspekte von Abfindungen
5.5.2.6 Steuerlicher Wert der Abfindungsleistung
5.5.2.7 Schuldübernahme als Abfindungsleistung
5.5.2.8 Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindungsleistung

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Erbfolgeordnungen 1. - 5.

Anlage 2: Haftung der Miterben

Anlage 3: Steuerpflichtiger Erwerb

Anlage 4: Allgemeiner Substanzwert

Anlage 5: Substanzwert als Reproduktionswert

Anlage 6: Substanzwert als Unternehmenswert

Anlage 7: Ermittlung des Liquidationswertes

Anlage 8: Unternehmenswert beim Übergewinnverfahren

Anlage 9: Beispiel für die Übertragung eines Einzelunternehmens

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Eine mittel- und langfristige Unternehmensplanung umfasst regelmäßig die Bereiche Forschung und Entwicklung, Produktion und Absatz sowie Investition und Finanzierung. Ein vergleichbarer Planungshorizont sollte ebenso für den Erbfall bzw. die Erbfolge bestehen, wird jedoch in der Praxis in den meisten Fällen vernachlässigt. Im Extremfall kann dies zu einem existenzbedrohenden Liquiditätsabfluss bzw. Kapitalentzug im Unternehmen führen, da die Abfindung weichender Erben sowie Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer üblicherweise nicht durch das Privatvermögen ausgeglichen werden können.[1]

Der plötzliche Tod eines Unternehmers, sei es durch Unfall, Krankheit oder auf andere Weise, kann die Angehörigen und das Unternehmen überraschend treffen. Ist für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge mit zumeist unerwünschten Auswirkungen ein. Daher wird in dieser Arbeit zunächst betrachtet, welche Konsequenzen sich auf erbrechtlicher, steuer- und gesellschaftsrechtlicher sowie bewertungsrechtlicher Ebene für den Fall der gesetzlichen Erbfolge ergeben können. Daran anknüpfend wird dann ausführlich, anhand ausgewählter Verfahren der Unternehmensbewertung, der Frage nach dem Wert des vorhandenen Vermögens auf den Grund gegangen, da dies einen zentralen Baustein der Bestandsaufnahme[2] im Rahmen der Planung der Erbfolge darstellt.

Basierend auf den dadurch gewonnenen Erkenntnissen erfolgt weiterführend eine Darstellung möglicher Instrumente und Gestaltungsalternativen, die einem Unternehmer für den Todesfall und zu Lebzeiten im Rahmen der gewillkürten und der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung stehen, um Erbstreitigkeiten und ungewollte Nachfolger zu vermeiden. Dabei werden zivil- und steuerrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Aspekte behandelt und insbesondere ausgewählte Möglichkeiten vorgestellt, die eine liquiditäts- bzw. kapitalschonende Abfindung der weichenden Erben ermöglichen können.

Angesichts der umfassenden Thematik können lediglich einzelne Schwerpunkte gesetzt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Hauptaugenmerk liegt dabei auf zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Rahmen der Abfindung weichender Erben, sowie auf der Unternehmensbewertung zum Zwecke der Gestaltung des Erbfalls bzw. der Erbfolge.

2 Mögliche Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge

2.1 Grundlagen

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod[3] einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Dieser Vorgang wird als Gesamtrechtsnachfolge oder auch als Universalsukzession bezeichnet. Geht das Vermögen auf mehrere Erben über, was in der Praxis der weitaus häufigere Fall ist, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB.[4]

Die verstorbene Person, deren Vermögen an den oder die Erben übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Erblasser kann ausschließlich eine natürliche Person sein. Bei einer juristischen Person wird dagegen von einem Erlöschen oder einer Auflösung gesprochen. Daher finden sich die entsprechenden Regelungen hierzu auch nicht im Erbrecht, sondern vielmehr im Vereins- und Gesellschaftsrecht. Erbfähigkeit besitzen hingegen alle natürlichen und juristischen Personen.[5]

Laut § 1923 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für die Erbfähigkeit, dass der Erbe zur Zeit des Erbfalls lebt. Das Gesetz nennt die Erbschaft, also das Vermögen des Erblassers, auch häufig Nachlass, wobei sich beide Ausdrücke inhaltlich nicht unterscheiden. Vielmehr wird die Bezeichnung Erbschaft oftmals verwandt, wenn es um die Beziehung des Erblasservermögens zum Erben geht. Dagegen wird mit dem Begriff Nachlass vorwiegend der Bestand des Vermögens bezeichnet.[6]

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung i. S. d. §§ 1937 ff. BGB hinterlassen oder ist diese unwirksam, ergibt sich die Erbfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge wird konkret in den §§ 1924-1936 BGB geregelt. Danach sind gesetzliche Erben zunächst die Verwandten, §§ 1924-1930 BGB, und der Ehegatte, § 1931 BGB. Der Begriff der Verwandtschaft, der sich nach den Regelungen im Familienrecht bestimmt, wird keiner intensiveren Betrachtung unterzogen, da in dieser Arbeit jederzeit von eindeutigen bzw. einfachen Verwandtschaftsverhältnissen ausgegangen wird. Ist weder ein Verwandter, noch ein Ehegatte des Erblassers als Erbe vorhanden, so wird gemäß § 1936 Abs. 1 BGB der Staat als gesetzlicher Erbe berufen. Die Verwandten sind nicht alle in gleicher Weise erbberechtigt, sondern werden durch das Gesetz, in verschiedene Ordnungen eingeteilt, die zusammenfassend als Parentelsystem[7] bezeichnet werden. Siehe dazu Anlage 1.

Neben dem Parentelsystem sieht das Gesetz weitere Prinzipien wie das Gradualsystem, das Stammes- und Liniensystem und das Prinzip der Repräsentation und des Eintrittsrechts vor. Aus der Kombination dieser Prinzipien ergibt sich letztendlich die im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge.[8]

Auf eine detaillierte Darstellung der weiteren Prinzipien wird in dieser Arbeit verzichtet, da das dargestellte Parentelsystem für den weiteren Verlauf der Arbeit ausreicht. Abschließend wird nach § 1930 BGB eine Rangfolge zwischen den unterschiedlichen Ordnungen hergestellt. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Das bedeutet, dass immer nur eine Ordnung für die gesetzliche Erbfolge in Frage kommt und zu keiner Zeit auf verschiedene Ordnungen parallel zurückzugreifen ist.[9] Das dargestellte Parentelsystem bevorzugt bewusst die Abkömmlinge des Erblassers, da dies im Regelfall dem Willen des Erblassers gleichkommt, für seine Nachkommen zu sorgen.[10] Wie bereits angedeutet steht, neben den Verwandten, gemäß § 1931 BGB auch dem überlebenden Ehegatten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu.

Voraussetzung hierfür ist zum einen die Erbfähigkeit nach § 1923 Abs. 1 BGB und zum anderen das Bestehen einer zum Zeitpunkt des Erbfalls gültigen Ehe. Keine gültige Ehe liegt zum Beispiel in den Fällen der Nichtehe nach § 1310 BGB, der aufgehobenen Ehe gemäß §§ 1313 ff. BGB und der geschiedenen Ehe nach §§ 1564 ff. BGB vor.[11]

Die Fälle einer nicht gültigen Ehe werden ebenso wie der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB keiner näheren Betrachtung unterzogen. Laut § 1931 Abs. 1 BGB sind bei Existenz eines Ehegatten die Verwandten lediglich bis zur 3. Ordnung erbberechtigt. Gemäß § 1926 BGB gehören zur 3. Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Allerdings sind durch § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB die Abkömmlinge der Großeltern als Erben neben dem Ehegatten ausgeschlossen. Anteile, die möglicherweise auf solche Abkömmlinge zufielen, erhält der Ehegatte. Zu den jeweiligen Erbquoten des Ehegatten und der Verwandten wird im Folgenden ein grober Überblick gegeben, der keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit besitzt, jedoch für klare Verwandtschafts- und Güterstandsverhältnisse mehr als ausreichend ist. Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ des Nachlasses. Die übrigen ¾ gehen an die Abkömmlinge des Erblassers und werden unter diesen nach § 1924 Abs. 2-4 BGB aufgeteilt. Sind als gesetzliche Erben ausschließlich Verwandte der 2. Ordnung vorhanden, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf ½, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Die andere Hälfte wird gemäß § 1925 Abs. 2 und 3 BGB unter den Verwandten aufgeteilt. Existieren lediglich Verwandte der 3. Ordnung, erbt der Ehegatte ebenfalls ½ des Nachlasses. Dieser kann sich dabei noch gemäß § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB erhöhen. Laut § 1931 Abs. 2 BGB erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft für den Fall, dass nur Verwandte der 4. oder einer ferneren Ordnung zu Erben berufen sind. Der Ehegatte ist dann Alleinerbe.

Darüberhinaus kann sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten aufgrund des gewählten bzw. gesetzlichen Güterstandes verändern. Gewählt werden kann zwischen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, wobei beide einen notariellen Vertrag erfordern. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle allerdings nur der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft betrachtet, da dieser am häufigsten vorliegt. Nach §§ 1931 Abs. 3 und 1371 Abs. 1 BGB kann sich für den Fall der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ¼ erhöhen.

Das bedeutet, dass der Ehegatte dann neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½ erbt. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben sämtlichen Großeltern erbt der Ehegatte nun ½ + ¼ = ¾.[12]

Im Anschluss an die dargestellten, wichtigsten erbrechtlichen Aspekte bezüglich der möglichen gesetzlichen Erben, folgt nun eine eingehende Betrachtung der Erbengemeinschaft, welche bei Vorhandensein mehrerer Erben entsteht.

2.2 Die Erbengemeinschaft

Wie bereits angedeutet, ist in der Praxis in den meisten Fällen kein Alleinerbe, sondern eine Erbenmehrheit berufen.[13] Diese Mehrheit von Erben bildet dann gemäß §§ 2032 ff. BGB eine Erbengemeinschaft. Bei mehreren vorhandenen Erben wird mit dem Erbfall laut § 2032 Abs. 1 BGB der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetzgeber als Gesamthandsgemeinschaft gestaltet.[14] Trotzdem ist die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig und daher auch nicht parteifähig.[15] Durch die gesamthänderische Bindung der Miterben stellt der Nachlass ein Sondervermögen dar, welches von deren jeweiligem Eigenvermögen zu trennen ist.[16] Zwar kann der Miterbe gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, jedoch laut § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB über seinen Anteil am gesamten Nachlass. Allerdings ist dazu nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich.

Diese Regelung eröffnet dem Erben die Möglichkeit der vorzeitigen wirtschaftlichen Verwertung seines Erbteils, obwohl der Nachlass noch nicht geteilt ist. Folglich wird die personelle Zusammensetzung der Gesamthandsgemeinschaft durch Aufnahme des Erwerbers des Erbteils verändert, ohne die Möglichkeit der Einflussnahme der übrigen Miterben.[17]

Daher gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den verbleibenden Miterben ein Vorkaufsrecht. Ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten veräußert hat, zählt nicht mehr zu den übrigen Miterben i. S. v. § 2034 Abs. 1 BGB und kann somit kein Vorkaufsrecht geltend machen.[18] Das Vorkaufsrecht geht aber auch nicht auf den Erwerber des Erbteils über, auch nicht wenn der Erwerber ein Miterbe ist.[19] Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.

Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Abwicklung ausgerichtet. Deshalb kann gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, das heißt die Liquidation der Erbengemeinschaft. Diese beinhaltet die Abwicklung aller im Innen- und Außenverhältnis der Gemeinschaft bestehenden Rechtsbeziehungen. Dazu zählen insbesondere die Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie die Teilung des restlichen Nachlasses unter den Miterben.[20]

Von der Bildung der Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung muss der Nachlass verwaltet werden. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftlich zu.

Was genau unter dem Begriff der Verwaltung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht ausführlich geregelt. Jedoch scheint allgemein anerkannt zu sein, dass es sich dabei um alle tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Maßnahmen handelt, die der Erhaltung, Sicherung, Vermehrung und Nutzung des Nachlasses dienen.[21] Derartige Verwaltungsmaßnahmen sind zum Beispiel die Fortführung oder Einstellung eines Handelsgeschäfts, die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern oder die Kündigung von Rechtsverhältnissen.[22] Der Anspruch gemäß § 2042 Abs. 1 BGB zielt darauf, dass der gesamte Nachlass auseinandergesetzt wird. Daher kann einer von mehreren Miterben keine auf ihn persönlich begrenzte Teilauseinandersetzung verlangen, während die Erbengemeinschaft mit den übrigen Miterben fortbesteht.[23]

Eine solche Teilauseinandersetzung ist lediglich durch eine einvernehmliche Regelung möglich. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann der ausscheidende Miterbe seinen Anteil am Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB auf die übrigen Miterben übertragen. Zum anderen kann er aus der Gemeinschaft austreten, indem eine formfreie Vereinbarung diesbezüglich getroffen wird. Der Austritt erfolgt dann im Regelfall gegen Zahlung einer Abfindung.[24]

Der Anteil des ausscheidenden Miterben wächst dann den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an.[25] Die Durchführung der Auseinandersetzung folgt bestimmten gesetzlichen Regeln. Laut § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Im Anschluss wird gemäß § 2047 Abs.1 BGB der verbleibende Überschuss auf die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile verteilt.

Grundsätzlich wird auch die Durchführung der Auseinandersetzung, wie bereits die Nachlassverwaltung, von den Miterben durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags selbst bestimmt. Dass es dabei immer wieder zu Konflikten zwischen den Miterben kommt, ist leicht vorstellbar. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen sogenannten Testamentsvollstrecker ernennen, der dann nach § 2204 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung zu bewirken hat.[26]

Im folgenden Abschnitt werden die erbrechtlichen Bestimmungen bezüglich der gesetzlichen Erbfolge mit einem Überblick über die Erbenhaftung abgerundet und vervollständigt.

2.3 Die Haftung der Erben

Da es bei Erbschaften mit überschuldeten Nachlässen in der Praxis überwiegend zu einer Ausschlagung derselben i. S. d. §§ 1942 ff. BGB kommt, wird an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick der Haftung dargestellt. Im Normalfall ist das Thema der Haftung nur relevant, wenn sich binnen der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gemäß § 1944 Abs. 1 BGB die Vermögenssituation stets unklar darstellte.[27]

Der Erbe haftet nach § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Laut § 1967 Abs. 2 BGB gibt es zwei Typen von Nachlassverbindlichkeiten. Das sind zum einen die sogenannten Erblasserschulden und zum anderen die sogenannten Erbfallschulden. Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die vor dem Erbfall in der Person des Erblassers begründet waren. Dazu zählen z. B. unbezahlte Mietschulden oder ein Bankkredit, der erst nach dem Erbfall fällig wird. Ferner fallen darunter auch Verbindlichkeiten, deren volle Wirksamkeit sich erst nach dem Erbfall entfaltet. Das heißt also bedingte oder künftige Bindungen, wie beispielsweise aus einem Vertragsangebot seitens des Erblassers, dessen Annahme noch aussteht. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die frühestens mit dem Erbfall entstanden sind. Beispielhaft werden in § 1967 Abs. 2 BGB die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen genannt. Die Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB sind ebenfalls Erbfallschulden.[28]

Die erbrechtlichen Vorschriften zur Haftung, die sich in den §§ 1967-2017 BGB wiederfinden, konzentrieren sich auf den Alleinerben. Zusätzlich sind in den §§ 2058-2063 BGB einige besondere Regelungen für die Haftung der Miterben festgelegt. Eine unbeschränkte Haftung des Erben mit dem gesamten Vermögen, bestehend aus Nachlass und Eigenvermögen, folgt aus § 1967 Abs. 1 BGB. Allerdings besteht für den Erben die Möglichkeit einer vorläufigen oder endgültigen Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass. Eine vorläufige Haftungsbeschränkung kann durch die sogenannte Dreimonats- und die Aufgebotseinrede ermöglicht werden, §§ 2014 und 2015 BGB. Eine endgültige Haftungsbeschränkung gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern ist im Rahmen der Anordnung einer Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB und durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens laut §§ 315 ff. InsO möglich. Eine Beschränkung der Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern kann entweder durch eine vertragliche Haftungsbegrenzung oder durch das gerichtliche Aufgebotsverfahren gemäß §§ 946-959 und 989 ff. ZPO erreicht werden.[29]

Die einzelnen Möglichkeiten der vorläufigen und endgültigen Haftungsbeschränkungen werden lediglich der Vollständigkeit halber genannt, jedoch erfolgt keine nähere Erläuterung dieser. Die Regelungen in §§ 1967 ff. BGB sind grundsätzlich auch für die Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten richtungweisend. Die besonderen Bestimmungen in §§ 2058 ff. BGB regeln zusätzlich, ob ein Miterbe gesamtschuldnerisch haftet oder lediglich bis zur Höhe seines Erbanteils.[30]

Bei der Haftung der Miterben wird gemäß §§ 2059 ff. BGB hauptsächlich eine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob der zeitliche Ausgangspunkt vor oder nach Teilung des Nachlasses liegt. Die wichtigsten Vorschriften zur Haftung der Miterben vor und nach Teilung des Nachlasses sind in Anlage 2 dargestellt.

Die beschriebenen erbrechtlichen Grundlagen zur gesetzlichen Erbfolge lassen, wie teilweise bereits angedeutet, durchblicken, dass es in vielerlei Hinsicht sinnvoll sein kann als künftiger Erblasser schon zu Lebzeiten bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Dabei sind bereits Begriffe wie Testament oder Erbvertrag gefallen, die im weiteren Verlauf der Arbeit noch ausführlich behandelt werden. Zunächst wird aber im folgenden Abschnitt auf die erbschaft- und einkommensteuerlichen Aspekte bei der gesetzlichen Erbfolge eingegangen.

2.4 Steuerrechtliche Aspekte

2.4.1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erbschaftsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Vermögensanfall von Todes wegen. Dagegen unterliegt der Schenkungsteuer die Vermögensübertragung infolge einer Schenkung unter Lebenden, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Daher wird sie auch in diesem Kapitel weitestgehend außen vor gelassen und erst im Zusammenhang mit den lebzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten näher betrachtet.

Die Schenkungsteuer stellt eine Ergänzung der Erbschaftsteuer dar, damit eine Umgehung der Erbschaftsteuer im Falle von lebzeitigen Schenkungen auszuschließen ist.[31]

Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass sie nach der Bereicherung beim Erwerber, die durch den Erbfall eintritt, bemessen wird. Erwerber sind üblicherweise die Erben.[32]

Der Erwerb muss gemäß § 2 ErbStG einen Bezug zum Inland aufweisen. Dieser kann nach § 2 Abs.1 Nr. 1 ErbStG durch den Erblasser oder den Erwerber bestehen oder laut § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG durch den Vermögensanfall. Grundsätzlich können, die Erbfähigkeit vorausgesetzt, natürliche und juristische Personen Erwerber sein.[33] Nach der Rechtsprechung sind jedoch Personengesellschaften keine Erwerber i. S. d. ErbStG. In einem solchen Fall ist nicht die Gesamthand, sondern sind die Gesamthänder Erwerber.[34] Im Erbfall kommt als Tatbestand nur der Erwerb von Todes wegen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3-6 ErbStG in Erwägung. Grundsätzlich entsteht laut § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers. Ausnahmen vom Tode als Entstehungszeitpunkt sind in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-j ErbStG genannt. Aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO folgt, dass die Erbengemeinschaft steuerlich nicht wie eine Gesamthandsgemeinschaft, sondern wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt wird.[35]

Das heißt, dass erbschaftsteuerlich eine Zurechnung auf die Miterben nach deren Erbanteilen erfolgt. Aufzuteilen und zuzurechnen ist dabei der Steuerwert des gesamten Nachlasses.[36]

Regelmäßig hat die Erbauseinandersetzung[37] keinen Einfluss auf die Erbschaftsbesteuerung.[38] Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs setzt § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG an der Bereicherung des Erwerbers an, soweit diese nicht nach §§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gilt in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen, § 3 ErbStG, der Betrag als Bereicherung, der sich ergibt, wenn vom Steuerwert des gesamten Vermögensanfalls die nach §10 Abs. 3-9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem Steuerwert abgezogen werden. Es erfolgt eine Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro.

Die Zusammensetzung des Erwerbs ergibt sich aus den unterschiedlichen Vermögensarten. Dazu zählen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und übriges Vermögen, die jeweils mit ihren Steuerwerten anzusetzen sind. Dabei müssen auch die gemäß §§ 13 und 13a ErbStG geltenden sachlichen Befreiungen, Freibeträge und Abschläge berücksichtigt werden. Im Ergebnis liegt dann der Vermögensanfall nach Steuerwerten vor, von dem im weiteren nach § 10 Abs. 5 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.[39]

Daraus ergibt sich die Bereicherung des Erwerbers. Um von der Bereicherung des Erwerbers auf den steuerpflichtigen Erwerb zu kommen, sind noch weitere Werte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Siehe hierzu Anlage 3.

Vereinfacht, aber in der Regel für die Praxis ausreichend, ergibt sich somit durch Multiplikation des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem maßgebenden Steuersatz gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG die letztlich festzusetzende Steuer. Dabei hängt der nach § 19 Abs. 1 ErbStG anzuwendende Steuersatz von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG gibt es drei Steuerklassen, die nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unterschieden werden. Grundsätzlich fällt die Erbschaftsteuer umso niedriger aus, desto näher der Erwerber mit dem Erblasser verwandt ist. Ehegatten und Kinder des Erblassers werden daher beispielsweise der Steuerklasse I zugeordnet, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG, welche dann je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuersätze von 7% - 30% zur Folge hat. Die bereits im Zuge der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angedeuteten Steuerbefreiungen, Abschläge und Freibeträge werden im Folgenden näher erläutert. Dabei werden aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Gesamtumfangs der Arbeit nur die gängigsten Regelungen ausführlicher betrachtet.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-c ErbStG bleiben bei Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, wie z. B. ein PKW, bis zu 10.300 € steuerfrei. Bei Personen der Steuerklasse II und III bleiben Hausrat und andere Gegenstände zusammen bis zu 10.300 € steuerfrei. Vor allem aus Gründen einer erleichterten Unternehmensnachfolge kommen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1-3 ErbStG Erben von inländischem Betriebsvermögen, von inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, mit mehr als einem Viertel am Nennkapital, in den Genuss folgender Vergünstigungen. Zum einen wird ihnen gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG der so genannte Entlastungsfreibetrag in Höhe von derzeit[40] 225.000 € gewährt. Zum anderen nach § 13a Abs. 2 ErbStG ein Bewertungsabschlag von derzeit[41] 35 % vom verbleibenden Wert des Vermögens. Sind mehrere Erben vorhanden, steht der Entlastungsfreibetrag gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Erbfall jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zu. Entlastungsfreibetrag und Bewertungsabschlag entfallen nach § 13a Abs. 5 ErbStG rückwirkend, soweit der Erwerber über das begünstigte Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb i. S. d. § 13a Abs. 5 Nr. 1-4 ErbStG verfügt. Dazu zählen u. a. Veräußerungen und hohe Entnahmen. Gehört der Erwerber von begünstigtem Vermögen der Steuerklasse II oder III an, so wird von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abgezogen, § 19a Abs. 1 ErbStG. Laut § 16 Abs. 1 Nr. 1-5 ErbStG steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag[42] zu. Dieser gilt im Erbfall und bei Schenkungen.[43] Er beträgt für Ehegatten 307.000 €, für Kinder und Kinder verstorbener Kinder des Erblassers jeweils 205.000 €. Den übrigen Personen der Steuerklasse I steht ein Freibetrag in Höhe von jeweils 51.200 €, den Personen der Steuerklasse II von jeweils 10.300 € und jenen der Steuerklasse III von jeweils 5.200 € zu. Außer dem persönlichen Freibetrag steht dem Ehegatten und Kindern unter 27 Jahren im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu, § 17 ErbStG. Durch die Beschränkung auf den Erwerb von Todes wegen ergibt sich automatisch, dass der besondere Versorgungsfreibetrag nur einmalig abzugsfähig ist.[44] Für den Ehegatten beträgt dieser 256.000 €, jedoch gekürzt um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Die entsprechenden Freibeträge für Kinder liegen je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 € und werden in gleicher Weise gekürzt, § 17 Abs. 2 ErbStG.

Solange der Kapitalwert den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigt kann von einer Gleichstellung der steuerbaren und der nichtsteuerbaren Versorgungsbezüge ausgegangen werden. Andernfalls ergibt sich eine steuerliche Ungleichbehandlung durch die resultierende erbschaftsteuerliche Bevorteilung bei hohen, nicht steuerbaren Versorgungsbezügen.[45]

Ein nach § 1 LPartG eingetragener Lebenspartner ist nach neuester Rechtsprechung erbschaftsteuerrechtlich weder in dieselbe Steuerklasse wie Ehegatten einzuordnen, noch sind diesem dieselben Freibeträge wie Ehegatten zu gewähren.[46] Neben der Betrachtung der gebräuchlichsten Vergünstigungen, ist auch die Bewertung des Nachlassvermögens bei der Berechnung der Erbschaftsteuer von großer Bedeutung. Die bewertungsrechtlichen Vorschriften werden in Kapitel 2.5 ausführlich behandelt.

2.4.2 Einkommensteuerliche Behandlung des Erblassers

Der Erwerb von Todes wegen ist aus einkommensteuerlicher Sicht eine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG und führt deshalb weder zu einer Veräußerung noch zu einer Aufgabe des Betriebs seitens des Erblassers. Erfolgt durch den Erblasser vor seinem Tod keine Betriebsveräußerung oder –aufgabe, kann eine solche erst durch die Erben vorgenommen werden. Damit hat der Tod des Erblassers keine spezielle Auswirkung auf dessen persönliche Besteuerung.[47]

Die bis zum Todestag angefallenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Erblasser und nicht den Erben zuzurechnen. Dies kann entweder durch einen Abschluss auf den Todestag oder durch eine Schätzung erfolgen. Dabei kann eine Schätzung beispielsweise durch die Aufteilung des Gewinns des Wirtschaftsjahres nach Zeitabschnitten vorgenommen werden.[48]

2.4.3 Behandlung des Alleinerben bei Übergang eines Einzelunternehmens

War der Erbe bis zum Erbfall noch kein Gewerbetreibender, so wird er dies mit dem Tode des Erblassers. Eine Ausschlagung[49] der Erbschaft durch den Erben gemäß §§ 1942 ff. BGB führt zu einer rückwirkenden Aufhebung seiner vorläufigen Unternehmereigenschaft.[50]

Eine Ausschlagung gegen Abfindung wird jedoch wie eine entgeltliche Veräußerung behandelt.[51] Kein Veräußerungserlös entsteht hingegen im Falle einer Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils.[52]

Der Erwerb von Todes wegen ist aus einkommensteuerlicher Sicht eine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG und führt daher nicht zu Anschaffungskosten bei den Erben. Genauer gesagt erfolgt bei Übergang eines Einzelunternehmens eine Buchwertfortführung.[53]

Verluste des Erblassers i. S. d. § 10d EStG kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie wirtschaftlich auch wirklich trägt.[54] Allerdings hat der XI. Senat des BFH in dieser Angelegenheit den Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO angerufen.[55] Das Verfahren ist jedoch anhängig, eine Entscheidung steht also noch aus.[56] Bei Existenz mehrerer Miterben sind die Verluste erbanteilig abzuziehen.[57]

2.4.4 Behandlung der Erbengemeinschaft bei Übergang eines Einzelunternehmens

Bei Übergang eines Einzelunternehmens auf mehrere Miterben erben diese nach § 2032 Abs. 1 BGB als Gesamthandsgemeinschaft.

Mit dem Erbfall wird die Erbengemeinschaft zu einer Mitunternehmerschaft, die bis zur Auseinandersetzung[58] über den Betrieb bestehen bleibt. Aufgrund der Mitunternehmereigenschaft werden von den Erben Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Diese unterliegen grundsätzlich einer Zurechnung nach den Erbanteilen.[59]

Die Entscheidung darüber, wem der Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht, erfolgt gleichsam mit der Zurechnung der Einkünfte.[60]

Wird das gemeinschaftliche Vermögen durch Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft. In den meisten Fällen zählen zum Nachlass sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen. In einer Erbengemeinschaft können diese Vermögensarten ungeachtet der sogenannten Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, nebeneinander bestehen. Das bedeutet, dass eine Erbengemeinschaft parallel Gewinn- und Überschusseinkünfte beziehen kann.[61]

2.4.5 Behandlung bei Übergang eines Personengesellschaftsanteils

Die GbR wird laut § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, falls der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Folglich ist der Gesellschaftsanteil grundsätzlich nicht vererblich. Durch die Auflösung entsteht eine Liquidationsgesellschaft.[62]

Dabei kann es zu einem Liquidationsgewinn mit entsprechenden ertragsteuerlichen Folgen kommen.[63] Seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998[64] gilt die Regelung, dass der Gesellschafter einer OHG gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB mit dem Tod ausscheidet, sofern keine abweichende vertragliche Regelung existiert. Dies gilt gleichermaßen, nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB, beim Tod eines Komplementärs einer KG[65]. Die Handelsgesellschaft wird dann ohne den verstorbenen Gesellschafter fortgeführt. Somit ist der Gesellschaftsanteil hier grundsätzlich genauso wenig vererblich. Obwohl es also bei der OHG und KG durch den Tod eines Gesellschafters inzwischen nicht mehr grundsätzlich zu einer Auflösung kommt, sind hier dennoch zusätzliche Regelungen notwendig.

Ansonsten käme es beispielsweise bei einer sogenannten zweigliedrigen Gesellschaft, bei der es nur zwei persönlich haftende Gesellschafter gibt, mit dem Tod eines Gesellschafters zu einem Erlöschen der Gesellschaft. Ebenso kann es bei der Gesellschaft, durch die Abfindung der Erben des verstorbenen Gesellschafters, zu enormen Liquiditätsbelastungen kommen.[66]

Daher sind oftmals gesellschaftsvertragliche Regelungen sinnvoll, die eine Fortsetzung der Gesellschaft mit einem, mit einigen oder mit allen Miterben ermöglichen.[67] Dazu kommen im Gesellschaftsvertrag Klauseln zum Einsatz, die unterschiedliche Konsequenzen hinsichtlich der Einkommensteuer nach sich ziehen.[68] Die Fortsetzungsklausel, die Eintrittsklausel und die Nachfolgeklausel sind in diesem Zusammenhang wichtige gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen. Diese werden in Kapitel 4 eingehender behandelt.

2.4.6 Behandlung bei Übergang eines Kapitalgesellschaftsanteils

Der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist vererblich. Ebenso vererblich sind Aktien einer KGaA und Aktienbezugsrechte. Auch durch die Satzung kann diese Vererblichkeit nicht ausgeschlossen werden. Mehrere Miterben erben als Gesamthandsgemeinschaft.[69]

Laut § 69 Abs. 1 AktG können die Miterben die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Die Vererblichkeit des GmbH-Anteils ergibt sich aus § 15 Abs. 1 GmbHG. Auch Anteile an einer GmbH stehen Miterben zur gesamten Hand zu. Die Rechte aus dem Geschäftsanteil können sie gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 GenG geht die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Genossenschaft mit dem Tod eines Mitglieds auf dessen Erben über. Jedoch endet die Mitgliedschaft gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 GenG mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem der Erbfall eingetreten ist.

Ist ein Kapitalgesellschaftsanteil im Betriebsvermögen enthalten, geht dieser i. d. R. mit dem Gewerbebetrieb über. Der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft hat dann nach § 6 Abs. 3 EStG die Steuerbilanzwerte fortzuführen. Wenn durch Entnahme des Anteils oder durch Aufdeckung stiller Reserven bei Betriebsaufgabe ein entsprechender Gewinn erzielt wird, dann fällt dieser unter das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40a EStG. Gehört der Kapitalgesellschaftsanteil dagegen zum Privatvermögen des Erblassers, geht er mit dem Erbfall über. Der Anteil gilt als unentgeltlich erworben und ist daher weder als Veräußerungs- noch als Anschaffungsvorgang beim Erblasser bzw. beim Erben zu behandeln.[70]

2.5 Bewertungsrechtliche Aspekte

2.5.1 Überblick

Gemäß § 12 ErbStG richtet sich die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei ist nach § 9 BewG grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Üblicherweise bedarf es für erbschaftsteuerliche Zwecke der Bewertung von Grundbesitz (Immobilien), Betriebsvermögen und übrigem Vermögen. Dabei werden nur ausgewählte Vorschriften angesprochen, um eine gewisse Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu erreichen.

2.5.2 Bewertung von Grundbesitz

Zum inländischen Grundbesitz i. S. d. § 19 BewG zählen inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, inländische unbebaute und bebaute Grundstücke sowie inländische unbebaute und bebaute Betriebsgrundstücke. Der Grundbesitz ist laut § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Die Grundbesitzwerte, die üblicherweise als Bedarfswerte bezeichnet werden, sind gemäß § 138 Abs. 1 BewG[71] unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Besteuerung festzustellen. Der Besteuerungszeitpunkt[72] richtet sich wiederum nach § 9 ErbStG. Ausnahmsweise kann nach § 138 Abs. 4 BewG der gemeine Wert als Grundbesitzwert festgestellt werden.

Dazu hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass der gemeine Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit niedriger als der Grundstückswert ist. Diese Nachweismöglichkeit gilt inzwischen[73] für alle Grundstücksbewertungen, §§ 145-149 BewG und für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betriebswohnungen und Wohnteilen, § 143 BewG.[74]

Die Grundbesitzwerte sind gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Da die gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG auch für Betriebsvermögen und Anteile vorgesehen sind, ergibt sich bei einer mehrstufigen Wertermittlung eine höhere Transparenz.[75] Die Grundbesitzwerte werden gemäß § 139 BewG auf volle 500 Euro abgerundet. Nach § 12 Abs. 6 ErbStG wird sowohl ausländischer Grundbesitz als auch ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Demnach ist für die Bewertung dieses Vermögens insbesondere der gemeine Wert nach § 9 BewG maßgebend. Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden, sind unbebaute Grundstücke, § 145 Abs. 1 BewG. Der Wert von unbebauten Grundstücken bestimmt sich laut § 145 Abs. 3 BewG nach deren Fläche und den um 20% ermäßigten Bodenrichtwerten. Die Bodenrichtwerte sind nach § 196 BauGB zu ermitteln. Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 BewG genannten Merkmale nicht zutreffen. Der Wert eines bebauten Grundstücks ist gemäß § 146 Abs. 2 S. 1 BewG das 12,5fache der im Zeitpunkt der Besteuerung vereinbarten Jahresmiete[76], vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes. Die Alterswertminderung beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vergangen ist, 0,5%, jedoch höchstens 25% des ermittelten Grundstückswertes, § 146 Abs. 4 S. 1 BewG.

2.5.3 Bewertung des Betriebsvermögens

Seit Beginn des Jahres 1993[77] sind die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, gemäß § 109 Abs. 1 BewG mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Damit ist für MOENCH/ALBRECHT „bei der Bewertung des Betriebsvermögens dem Zufall Tür und Tor geöffnet worden“[78]. So werden beispielsweise ertragsschwache Unternehmen durch den Ansatz der Steuerbilanzwerte benachteiligt, da sie nicht sämtliche Möglichkeiten der Abschreibung verwenden können.[79] Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter § 109 Abs. 1 BewG fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens nach § 109 Abs. 2 BewG mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Ausnahmen beim Bewertungsansatz bestehen insbesondere bei Betriebsgrundstücken[80], Wertpapieren und nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 12 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 ErbStG. Eine weitere Ausnahme besteht für den Wertansatz von Beteiligungen an Personengesellschaften, welcher sich nach § 97 Abs. 1a BewG richtet. Nach dem Wegfall der Vermögen- und der Gewerbekapitalsteuer hat die Bewertung des Betriebsvermögens, §§ 95-109 BewG, nur noch Bedeutung für die Erbschaftsteuer. Der Wert des Betriebsvermögens wird zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt, also zum Zeitpunkt des Erbfalls.[81] Zum Besteuerungszeitpunkt ist eine besondere Aufstellung, die Vermögensaufstellung zu fertigen.[82] In der Praxis ist aber aus Vereinfachungsgründen die Ableitung des Wertes aus einer auf den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres erstellten Vermögensaufstellung zulässig.[83] Dies entspricht dann in der Regel der letzten Steuerbilanz.[84]

2.5.4 Bewertung des übrigen Vermögens

Zum übrigen Vermögen zählt hauptsächlich privates Kapitalvermögen, welches insbesondere Bankguthaben und Wertpapierdepots umfasst. Somit gehören zum übrigen Vermögen vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum größten Teil entweder als Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile vorliegen und auch als Betriebsvermögen im weiteren Sinne bezeichnet werden.[85]

Gemäß § 11 Abs. 1 BewG werden Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse gehandelt werden, mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt. Etwas komplizierter gestaltet sich der Wertansatz bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich allerdings der gemeine Wert nicht aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, so ist dieser unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen, § 11 Abs. 2 S. 2 BewG. Zur Schätzung dient das sogenannte Stuttgarter Verfahren. Da dieses Verfahren noch ausführlich im Rahmen der Methoden zur Unternehmensbewertung dargestellt wird, kann an dieser Stelle auf eine eingehende Betrachtung verzichtet werden.

Das Stuttgarter Verfahren ist als geeignetes Schätzverfahren seitens der Rechtsprechung bereits mehrfach anerkannt worden.[86] Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG bezeichnet sind sowie Kapitalschulden sind nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen, soweit nicht besondere Umstände[87] einen höheren oder geringeren Wert begründen. Die §§ 13-16 BewG beinhalten Vorschriften zur Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die in dieser Arbeit nicht näher erläutert werden.

3 Ausgewählte Methoden der Unternehmensbewertung

3.1 Grundlagen

Grundsätzlich ist für die Bestimmung des Wertes eines Unternehmens nicht auf den in der Bilanz ausgewiesenen Wert sämtlicher Wirtschaftsgüter abzustellen. Anstatt des Buchwertes ist vielmehr der tatsächliche Wert des Unternehmens maßgebend. Dabei müssen auch die stillen Reserven und der Firmenwert berücksichtigt werden. Diesen tatsächlichen Wert des Unternehmens herauszufinden bereitet Schwierigkeiten. Zum einen gibt es keinen Markt für Unternehmen, der ansonsten zu einer entsprechenden Preisbildung führen könnte. Zum anderen ist von Gesetzes wegen keine Bewertungsmethode für Unternehmen vorgegeben. Daher wird sich in aller Regel der in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Verfahren bedient.[88]

Im Falle einer zum Erbfall zeitnahen Veräußerung des Unternehmens erfolgt eine Wertorientierung am erzielten Verkaufspreis.[89]

Die verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bewertungsverfahren lassen sich nach BALLWIESER in die vier Gruppen Gesamtbewertungsverfahren, Einzelbewertungsverfahren, Mischverfahren und Überschlagsrechnungen einteilen. Die Gesamtbewertungsverfahren gehen grundlegend davon aus, dass sich der Wert eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft in der Zukunft ergibt. Das bedeutet einen Rückgriff auf den Kapitalwert aus der Investitionsrechnung, da es sich um zukünftig zufließende Erträge handelt, die dementsprechend eine Diskontierung auf den Stichtag der Bewertung erfordern.[90]

Zu den Gesamtbewertungsverfahren, die nach derzeitigem Stand in der Praxis überwiegend Anwendung finden, zählen vor allem die Ertragswertmethode und die Discounted Cashflow-Methoden.[91]

Einzelbewertungsverfahren sind substanzorientiert und basieren auf den Positionen der Bilanz oder des Inventars. Bei den Einzelbewertungsverfahren wird zwischen der Substanzwertmethode und der Liquidationswertmethode unterschieden. Mit dem Substanzwert als Grundlage kombinieren die Mischverfahren diesen mit dem Ertragswert. Insbesondere zählt das bereits erwähnte Stuttgarter Verfahren zu den Mischverfahren.[92]

Bei den Überschlagsrechnungen handelt es sich um marktorientierte Bewertungsverfahren, weshalb sie in der Literatur häufig auch als Vergleichswert- oder Multiplikatormethoden bezeichnet werden.[93] In der vorliegenden Arbeit wird in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Vergleichswertmethoden gesprochen.

3.2 Ertragswertmethode

Da es sich bei der Ertragswertmethode um ein Nettoverfahren handelt, wird der Unternehmenswert durch auf den Bewertungsstichtag diskontierte zukünftig zufließende Erträge bestimmt.[94] Aus Sicht der Finanzmathematik ist der Ertragswert an sich jedoch ein Bruttokapitalwert.[95]

Die größten Probleme im Rahmen der Ertragswertmethode bestehen darin, den Kapitalisierungszinssatz zu bestimmen und die zukünftigen finanziellen Überschüsse zu definieren und zu prognostizieren. Dafür können nur die vorhandenen Werte aus der Vergangenheit herangezogen werden. Hierbei werden zum einen die wirtschaftlichen und zum anderen die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens berücksichtigt.[96]

Wichtig ist, dass die Vergangenheitsdaten um besondere Einflüsse, die für die Zukunft keine Rolle spielen, bereinigt werden.[97] Für die zwingend erforderliche Bereinigung existieren keine allgemein gültigen Vorgaben. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entwickelten Standards werden jedoch als nahezu allgemein gültig angesehen.

Dabei wird vom IDW eine Bereinigung nach fünf verschiedenen Gesichtspunkten angeregt. Demnach werden Aufwendungen und Erträge des nicht betriebsnotwendigen Vermögens beseitigt. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen und Erträge aus der Vermietung nicht betriebsnotwendiger Gebäude. Desweiteren wird der nicht periodengerechte Erfolgsausweis bereinigt. So müssen zum Beispiel halbfertige Arbeiten periodengerecht mit ihren anteiligen Erlösen bewertet werden. Weiterhin wird eine Bereinigung aufgrund der Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzierung empfohlen. Dadurch können Ergebniskorrekturen vor allem anlässlich der Änderung von Bewertungsmethoden und infolge des wahlweisen Ansatzes von Passivposten oder des Nichtansatzes von Aktivposten vorgenommen werden. Außerdem schlägt das IDW noch die Bereinigung sonstiger Erfolgsfaktoren vor. Darunter fällt zum Beispiel ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn[98].

Als letzter Punkt wird die Berücksichtigung von Folgeänderungen der durchgeführten Bereinigungsvorgänge empfohlen.[99] Dazu zählen vor allem notwendige Änderungen hinsichtlich der Vor- oder Folgejahre.[100]

Basierend auf den bereinigten Vergangenheitswerten werden dann Plandaten in Bezug auf Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Kapitalflussrechnungen angefertigt. Dies setzt voraus, dass sich die Vergangenheitswerte auf abgesicherte Bewertungsgrundlagen stützen. Anhand der Plandaten können nun die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognostiziert werden. Meistens wird dabei von einer unbegrenzten Lebensdauer hinsichtlich des Zeithorizontes ausgegangen. Gleichermaßen wird in Theorie und Praxis die Zukunftsplanung in mehrere Phasen eingeteilt, um der Problematik einer im Zeitablauf zunehmenden Prognoseungenauigkeit und dem damit verbundenen Risiko gerecht zu werden. Dabei wird für die erste Phase, die im Bereich der ersten fünf Jahre liegt, eine ausführliche Schätzung der künftigen Ergebnisse vorgenommen. Die so geschätzten Ergebnisse bilden die Grundlage für die Ergebnisse der zweiten Phase. Es besteht dann die Möglichkeit einer konstanten Fortschreibung des Ergebnisses aus dem letzten Jahr der ersten Phase. Alternativ kann dieses zusätzlich ein jährliches Wachstum enthalten. Oder es wird ein Durchschnittswert der letzten Jahre der ersten Phase ermittelt. Dies liefert den so genannten Residualwert, der einer Diskontierung auf den Zeitpunkt der Bewertung bedarf, da er den Restwert des Unternehmens am Ende der ersten Phase wiederspiegelt.[101]

Zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes dienen zum einen ein Basiszinssatz und zum anderen ein Risikozuschlag. Dabei ergibt sich der Basiszinssatz aus einer alternativen Anlage, welcher der Zinssatz einer quasi-risikofreien Kapitalanlage zu Grunde liegt.[102]

Im Rahmen der alternativen Anlage darf deren Besteuerung nicht vernachlässigt werden. Üblicherweise unterliegt die Alternativanlage zur Gänze der Einkommensteuer des Anlegers, weswegen sie im Kapitalisierungszinssatz der Bewertungsmethode Berücksichtigung finden muss.[103] In der Praxis bewegen sich die Risikozuschläge überwiegend zwischen 5% und 6%.[104] Dagegen hält die Rechtsprechung Risikozuschläge für angemessen, die sich lediglich zwischen 0,5% und 2% bewegen.[105]

Sind schließlich die finanziellen Überschüsse ermittelt, kann der Unternehmenswert aus nachstehenden drei Teilen errechnet werden. Der erste Teil umfasst die diskontierten finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens der ersten Phase der Zukunftsplanung. Den zweiten Teil bildet der Residualwert des betriebsnotwendigen Vermögens, der auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden muss. Und der dritte Teil besteht im Barwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Zur Diskontierung dient dabei der Kapitalisierungszinssatz, der einen Risikozuschlag enthält und darüberhinaus, aus Gründen der Vergleichbarkeit, eine Minderung um die persönliche Einkommensteuer erfährt. Im Folgenden wird die soeben beschriebene Ermittlung des Unternehmenswertes nochmals anschaulich in einer Formel[106] gezeigt:[107]

Die Ertragswertmethode ist heute nicht nur in der betriebswirtschaftlichen Praxis in hohem Maße anerkannt. Auch in der Rechtsprechung steht diese Bewertungsmethode klar im Vordergrund, da sie im Normalfall zu einem rechtsrichtigen Ergebnis führt.[108] Allerdings ist die Methode lediglich rechtlich zulässig, jedoch keinesfalls rechtlich geboten.[109]

3.3 Discounted Cashflow-Methoden

3.3.1 Vorbemerkungen

Die Discounted Cashflow-Methoden stammen aus dem angelsächsischen Raum und sind dort die in der Bewertungspraxis meist angewandten Methoden.[110]

Sie lassen sich in Brutto- und Nettoverfahren unterscheiden. Dabei gibt es ein Nettoverfahren, das so genannte Flow-to-Equity-Verfahren (FTE) und drei Bruttoverfahren. Das FTE-Verfahren entspricht der Ertragswertmethode mit dem Unterschied, dass der Risikozuschlag im angelsächsischen Raum üblicherweise nach dem CAPM bestimmt wird.[111]

Aus diesem Grunde wird das Nettoverfahren der DCF-Methoden nicht weiter beschrieben.

Bei den Bruttoverfahren handelt es sich um das sogenannte Weighted-Average-Cost-of-Capital-Verfahren (WACC), das Total Cashflow-Verfahren (TCF) und das Adjusted-Present-Value-Verfahren (APV). Allen drei Verfahren ist gemein, dass sie mit Cashflows rechnen. Cashflows werden dem Unternehmen durch Mittelzuflüsse eingebracht.[112]

Zudem basieren alle drei Verfahren auf dem Prinzip der Bruttokapitalisierung. Dabei erfolgt die Ermittlung des Unternehmenswertes in zwei Schritten. Zuerst wird der Marktwert des Gesamtkapitals unter der Annahme ermittelt, dass dieses nur von Eigentümern und Fremdkapitalgebern stammt. Anschließend wird der Marktwert des Fremdkapitals von dem des Gesamtkapitals subtrahiert. Dies liefert den Wert des Unternehmens als Marktwert des Eigenkapitals.[113]

Der Unternehmenswert wird bei allen vier Verfahren durch Diskontierung der Cashflows berechnet. Die Verfahren unterscheiden sich jedoch hauptsächlich bei den verwandten Cashflows und Kalkulationszinssätzen.[114]

3.3.2 Weighted-Average-Cost-of-Capital-Verfahren

Beim WACC-Verfahren werden die Cashflows mit einem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital) diskontiert. Verwandt werden dabei Free Cashflows. Aus Sicht der Praxis ist das WACC-Verfahren das am häufigsten genutzte Verfahren aller DCF-Methoden.[115]

Da es sich um ein Verfahren der Bruttokapitalisierung handelt, wird als erstes der Marktwert des Gesamtkapitals bestimmt. Dieser wird durch Diskontierung der Free Cashflows aller Perioden mit dem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz ermittelt. Mit einer Formel[116] dargestellt sieht dies folgendermaßen aus:[117]

Im WACC-Verfahren wird der gewogene durchschnittliche Kapitalkostensatz mittels Gewichtung der risikoäquivalenten Renditeforderungen der Eigentümer und Fremdkapitalgeber mit den entsprechenden Kapitalquoten zu Marktwerten ermittelt. Da mit Cashflows gerechnet wird, die auf der Annahme eines vollständig eigenfinanzierten Unternehmens beruhen, erfolgt bei deren Ermittlung auch keine Berücksichtigung des Steuervorteils aus anteiliger Fremdfinanzierung.[118]

Dieser Steuervorteil wird auch Tax Shield genannt.[119] Durch Minderung der Renditeforderung der Fremdkapitalgeber um die Steuervorteile kann das Tax Shield in das Bewertungskalkül einfließen.[120] Damit ergibt sich der gewogene durchschnittliche Kapitalkostensatz beim WACC-Verfahren gemäß folgender Formel[121]:

Nach der Bestimmung des Markwertes des Gesamtkapitals und des gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes wird nun noch der Marktwert des Fremdkapitals ermittelt. Dadurch lässt sich dann auch der Marktwert des Eigenkapitals bestimmen. Unter Anwendung des Fremdkapitalkostensatzes[122] als Kalkulationszinssatz wird der Barwert der künftigen Cashflows an die Fremdkapitalgeber errechnet und ergibt somit den Marktwert des Fremdkapitals. Erneut durch eine Formel[123] ausgedrückt bedeutet das:[124]

Damit ergibt sich letztendlich der Marktwert des Eigenkapitals bzw. der Unternehmenswert durch Subtraktion des Marktwertes des Fremdkapitals von dem des Gesamtkapitals.[125] Dargestellt wird dies durch die folgende Gleichung[126]:

In der Praxis wird aus Gründen der Vereinfachung angenommen, dass im Rahmen der Fremdkapitalkosten nur Fremdkapitalzinsen anfallen. Außerdem wird unterstellt, dass in sämtlichen zukünftigen Perioden die Zins- und Tilgungszahlungen sicher sind und dass der Fremdkapitalkostensatz mit dem sicheren Basiszinssatz übereinstimmt.[127] Werden diese Annahmen zu Grunde gelegt, stimmen der Markt- und der Buchwert des Fremdkapitals überein.[128]

Desweiteren gestaltet sich in der Praxis problematisch, dass sowohl der Marktwert des Eigen- als auch des Fremdkapitals bekannt sein muss, um den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz zu bestimmen. Da sich jedoch der Marktwert des Eigenkapitals erst unter Anwendung des gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes ergibt, liegt somit ein Zirkularitätsproblem vor. Die Literatur bietet diverse Möglichkeiten an, um diese Problematik zu lösen.[129]

Allerdings wird aufgrund des eingeschränkten Umfangs dieser Arbeit auf eine Erläuterung dieser Lösungsmöglichkeiten verzichtet.

3.3.3 Total-Cashflow-Verfahren

Bei dem TCF-Verfahren handelt es sich analog zum WACC-Verfahren um ein Verfahren der Bruttokapitalisierung. Beide Verfahren ähneln sich auch ansonsten in weiten Teilen. In der Behandlung des Tax Shield liegt jedoch ein wichtiger Unterschied zwischen beiden Verfahren, da dieses beim TCF-Verfahren, im Gegensatz zum WACC-Verfahren, schon bei der Bestimmung der Cashflows einberechnet wird. Der Marktwert des Gesamtkapitals ergibt sich beim TCF-Verfahren durch Diskontierung der Total Cashflows mit dem gewogenen Kapitalkostensatz. Die in zukünftigen Perioden bei der gewählten Zusammensetzung des Kapitals erwartungsgemäß zufließenden Cashflows an Eigentümer und Fremdkapitalgeber entsprechen dabei den Total Cashflows. Als Formel[130] ergibt sich daher:[131]

Bei dem gewogenen Kapitalkostensatz darf das Tax Shield nunmehr keine Berücksichtigung finden, da es bereits im Total Cashflow enthalten ist und damit diesen, gegenüber dem Free Cashflow im WACC-Verfahren, erhöht.[132] Somit weicht der gewogene Kapitalkostensatz des TCF-Verfahrens von dem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz des WACC-Verfahrens in der Weise ab, dass das Tax Shield gerade nicht den Fremdkapitalkostensatz mindert.[133] Formal ergibt sich also der gewogene Kapitalkostensatz beim TCF-Verfahren wie folgt[134]:

Auch hier ergibt sich letzten Endes der Marktwert des Eigenkapitals durch Subtraktion des Marktwertes des Fremdkapitals vom Marktwert des Gesamtkapitals.[135]

Im Gegensatz zum WACC-Verfahren wird das TCF-Verfahren in der Praxis eher selten angewandt. Das liegt vor allem daran, dass die Berücksichtigung des Tax Shields bereits im Total Cashflow erfolgt. Denn damit ist die Planung der Cashflows von Finanzierungsentscheidungen des Unternehmens, das es zu bewerten gilt, abhängig.[136]

Wie bereits beim WACC-Verfahren tritt bei dem Total-Cashflow-Verfahren ebenso ein Zirkularitätsproblem auf. Ohne Kenntnis des Marktwertes des Eigenkapitals kann der gewogene Kapitalkostensatz nicht bestimmt werden. Jedoch ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals erst unter Anwendung des gewogenen Kapitalkostensatzes.[137]

3.3.4 Adjusted-Present-Value-Verfahren

Beim APV-Verfahren wird erneut, analog zum WACC-Verfahren, mit den Free Cashflows gerechnet.[138] Basis des APV-Verfahrens ist wie beim WACC- und TCF-Verfahren ebenfalls die Bruttokapitalisierung.[139] Daher wird als erstes der Marktwert des Gesamtkapitals bestimmt, dessen Berechnung beim APV-Verfahren mittels zweier Komponenten erfolgt.[140]

Die erste Komponente stellt dabei den Marktwert des Eigenkapitals des als unverschuldet angenommenen Unternehmens dar. Dieser ergibt sich durch Diskontierung der Free Cashflows mit der risikoäquivalenten Renditeforderung der Eigentümer bei vollständiger Eigenfinanzierung. Die zugehörige Formel[141] stellt sich demnach in folgender Weise dar:[142]

Das aus anteiliger Fremdfinanzierung entstehende Tax Shield muss auch beim APV-Verfahren berücksichtigt werden.[143]

Da dessen Berücksichtigung im Marktwert des als unverschuldet angenommenen Unternehmens nicht der Fall ist, muss zu diesem noch der Wertbeitrag der Fremdfinanzierung addiert werden. Dieser Wertbeitrag stellt die zweite Komponente zur Berechnung des Marktwertes des Gesamtkapitals dar und ergibt sich aus dem Barwert der Tax Shields.[144]

Beim APV-Verfahren erfolgt die Diskontierung der Tax Shields mit dem Fremdkapitalkostensatz.[145] Formal bedeutet das für den Wertbeitrag der Fremdfinanzierung folgendes[146]:

Dabei erfolgt bei anteiliger Fremdfinanzierung des Unternehmens die Berechnung des resultierenden periodenspezifischen Tax Shields nach folgender Gleichung[147]:

Anschließend kann durch Addition der zwei Komponenten der Marktwert des Gesamtkapitals bestimmt werden.[148] In Form einer Gleichung[149] dargestellt bedeutet das:

Wie bei den Verfahren der Bruttokapitalisierung üblich ergibt sich dann der Marktwert des Eigenkapitals durch Subtraktion des Marktwertes des Fremdkapitals vom Marktwert des Gesamtkapitals. Bei einem rein eigenfinanzierten Unternehmen stellt in der Praxis hauptsächlich die Bestimmung der risikoäquivalenten Renditeforderung der Eigentümer ein Problem dar.[150]

Das liegt daran, dass Unternehmen im Normalfall auch fremdfinanziert werden und dadurch solche Renditeforderungen real nicht festzustellen sind.[151] Die in der Literatur vorhandenen Ansätze zur Ermittlung der Renditeforderungen der Eigentümer eines rein eigenfinanzierten Unternehmens werden in dieser Arbeit aufgrund des begrenzten Umfangs nicht aufgegriffen.

3.4 Substanzwertmethode

Bei der Substanzwertmethode wird die Fortführung des Unternehmens unterstellt.[152]

Das Ziel liegt in der Bestimmung des Wertes des vorhandenen Nettovermögens des Unternehmens, das sich aus dem Vermögen abzüglich der Schulden ergibt. Der Substanzwert folgt dem Prinzip der Einzelbewertung von Vermögens- und Schuldenpositionen.[153]

Allgemein stellt sich die Ermittlung des Substanzwertes dann wie in Anlage 4 dar. Dabei sind die am Markt zu beobachtenden bzw. zu erzielenden Preise maßgebend.[154] Der Substanzwert ist also der Wert, der für die Rekonstruktion des Unternehmens auf der grünen Wiese aufzubringen wäre.[155]

Als Grundlage der Ermittlung der zu bewertenden Güter dienen Bilanz und Inventar. Dabei erfolgt eine Einteilung der Aktiva in betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Im Rahmen des betriebsnotwendigen Vermögens werden Wiederbeschaffungskosten für die gebrauchten Güter, sogenannte Reproduktionsaltwerte, angesetzt. Für nicht betriebsnotwendiges Vermögen kommen hingegen Veräußerungspreise oder Liquidationswerte zum Ansatz. Die Einteilung der Schulden erfolgt analog zu den Aktiva, wobei hier betriebsnotwendige Schulden mit Nominalwerten und nicht betriebsnotwendige Schulden mit Ablösebeträgen angesetzt werden. Damit kann der Substanzwert als Reproduktionswert wie in Anlage 5 dargestellt errechnet werden.[156]

Der Substanzwertmethode liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Unternehmen so viel wert sein muss, wie das, was für dessen Rekonstruktion mit gleicher technischer Leistungsfähigkeit seitens eines möglichen Käufers aufzuwenden wäre.[157]

Nach BALLWIESER gibt es jedoch mehrere Argumente, die gegen diese Überlegung sprechen. Ein möglicher Käufer hat beispielsweise wegen technischer Überholung häufig gar kein Interesse an der Rekonstruktion der Substanz. Die Substanz dient letztlich nur dazu, Mittelzuflüsse zu generieren. Weiterhin werden bei der Einzelbewertung keine Verbundeffekte berücksichtigt. Außerdem werden bei der Rekonstruktion sogenannte Geschäftswertfaktoren wie z. B. ein Standortvorteil, eine etablierte Marke oder bestehende Kundenbeziehungen weder vollständig und überschneidungsfrei erfasst, noch sind die Rekonstruktionskosten einzeln bestimmbar. Damit scheint die Substanzwertmethode an Gewicht verloren zu haben.[158]

Trotzdem ist ein kleinerer Teil der Literatur der Auffassung, dass die Methode weiterhin oft zur Anwendung kommt. Das liegt an den Vorteilen, die die Substanzwertmethode zu bieten hat. Dazu zählen zum einen die weitestgehend einfache Berechnung des Substanzwertes und zum anderen die praktische Bewährung über viele Jahre.[159] Nach FELDEN/KLAUS errechnet sich der Substanzwert als Unternehmenswert nach dem Schema in Anlage 6. Darüberhinaus finden Substanzwerte ihre Anwendung beispielsweise in Gesellschaftsverträgen zur Regelung von Abfindungen oder auch in steuerlich maßgeblichen Übergewinnverfahren, wie dem Stuttgarter Verfahren.[160]

3.5 Liquidationswertmethode

Die Liquidationswertmethode ist eine Sonderform des Substanzwertes. Dabei wird von der Auflösung bzw. Zerschlagung des Unternehmens ausgegangen.[161] MANDL/RABEL sprechen deshalb auch von der „Substanzwertmethode auf Basis von Liquidationswerten“[162].

Der Liquidationswert ergibt sich aus der Summe der einzelnen Veräußerungserlöse abzüglich sämtlicher auflösungsbedingter Belastungen. Dazu zählen z. B. Kosten für Anwälte und Notare, Kosten aus der verfrühten Auflösung von Dauerschuldverhältnissen oder der Abfindung von Mitarbeitern. Schematisch ergibt sich der Liquidationswert somit wie in Anlage 7.[163]

Wie bereits beim Substanzwert liegen auch beim Liquidationswert der Ermittlung der zu bewertenden Güter Bilanz und Inventar zugrunde. Wichtig ist dabei das Inventar, da für einzelne Vermögensgegenstände, die einen Wert besitzen, bilanzrechtlich unterschiedliche Regelungen bezüglich deren Ansatz existieren. So kann ein Bilanzierungsverbot bestehen, wie beispielsweise für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, § 248 Abs. 2 HGB. Weiterhin kann ein Bilanzierungswahlrecht bestehen, wie z. B. für ein werthaltiges Disagio nach § 246 Abs. 3 HGB. Oder aber es besteht eine Ansatzpflicht, bei der jedoch das Aktivum bereits komplett abgeschrieben sein kann, obwohl es noch einen gewissen Wert besitzt, wie z. B. für eine Maschine.[164]

Der Liquidationswert bildet die Wertuntergrenze des Unternehmens und ist maßgeblich, wenn er den Fortführungswert i. S. d. Ertragswertes oder des DCF übersteigt.[165] Die Berechnung des Liquidationswertes erfolgt auf den Stichtag der Bewertung.[166] Dauert die Auflösung länger als ein Jahr an, ist eine Diskontierung der Veräußerungserlöse vorzunehmen.[167]

3.6 Mischverfahren

3.6.1 Überblick

Die Mischverfahren werden auch Kombinationsverfahren genannt, da sie Substanz- und Ertragswert kombinieren. Somit werden bei den Mischverfahren also Werte sowohl aus Einzel- als auch aus Gesamtbewertungsverfahren gemischt.[168]

Dabei kann eine Einteilung der Mischverfahren in Mittelwertverfahren, Übergewinnverfahren und Stuttgarter Verfahren erfolgen.[169]

3.6.2 Mittelwertverfahren

Die einfachste Art des Mittelwertverfahrens, um den Unternehmenswert zu bestimmen, besteht darin, das arithmetische Mittel aus dem Substanz- und dem Ertragswert des Unternehmens zu bilden.[170] Dargestellt anhand einer Gleichung[171] heißt das:

Durch unterschiedlich gewichtete Substanz- bzw. Ertragswerte können weitere Arten des Mittelwertverfahrens entstehen. Beispielsweise wären folgende Gleichungen[172] denkbar, die zu einer verstärkten Berücksichtigung der Substanz- oder Ertragswerte führten:[173]

3.6.3 Übergewinnverfahren

Dem Übergewinnverfahren liegt die Idee zugrunde, dass ein Unternehmen auf lange Sicht nur eine Normalverzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaften kann. Das bedeutet, dass Mehrgewinne, die beispielsweise durch herausragende Unternehmerleistung oder konjunkturbedingt entstehen können, als zeitlich begrenzt angesehen werden. Die Summe von Substanzwert und Barwert der Übergewinne ergibt beim Übergewinnverfahren den Unternehmenswert. Dieser stellt sich dann wie in Anlage 8 dar.[174]

Der Übergewinn kann definiert werden als der Anteil des zukünftigen Periodengewinns, den ein Unternehmen neben dem sogenannten Normalertrag zusätzlich erwirtschaften kann. Eine angemessene Verzinsung des Substanzwertes mit dem verwandten Kalkulationszinssatz ergibt dabei den Normalertrag. Der Übergewinn lässt sich dann folgendermaßen[175] darstellen:[176]

Annahmegemäß kann beim Übergewinnverfahren ein Übergewinn nur auf begrenzte Zeitdauer erwirtschaftet werden. Ist diese einzelfallabhängige „Übergewinndauer“[177] abgelaufen, wird unterstellt, dass das Unternehmen im weiteren Zeitverlauf nur noch den Normalertrag erwirtschaften kann. Dann kann bei einer Übergewinndauer von m Jahren der Unternehmenswert mithilfe des Übergewinnverfahrens durch die folgende Formel[178] errechnet werden:[179]

Die Anwendung dieser Formel setzt jedoch voraus, dass Übergewinne auch tatsächlich erwartet werden können. Reicht die Verzinsung des Substanzwertes während der Übergewinndauer hingegen nicht aus, soll der Unternehmenswert als Ertragswert ermittelt werden. Problematisch bleibt beim Übergewinnverfahren die Annahme, dass der Gewinn langfristig der angemessenen Verzinsung des Substanzwertes entspricht.[180]

3.6.4 Stuttgarter Verfahren

Das Stuttgarter Verfahren hat hinsichtlich der Unternehmensbewertung für die Unternehmensnachfolge eine eher geringe Bedeutung.[181] Allerdings wird bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oftmals die Ermittlung des gemeinen Wertes gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG erforderlich, um den Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften zu schätzen. Dabei erfolgt die Ermittlung laut R 96-108 ErbStR anhand des von der Finanzverwaltung entwickelten Stuttgarter Verfahrens. Die R 97-100 ErbStR beinhalten Details zur Regelbewertung und die R 101-108 ErbStR behandeln Sonderregelungen für die Bewertung. In vielen Fällen wird das Stuttgarter Verfahren auch Gesellschaftsverträgen über Abfindungsregelungen zugrundegelegt.[182] Außerdem kann das Stuttgarter Verfahren als ein modifiziertes Übergewinnverfahren angesehen werden.[183]

Als Grundlage für die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren dienen Vermögenswert[184] und Ertragserwartungen bzw. –wert der Kapitalgesellschaft. Für den Vermögenswert ist grundsätzlich das Betriebsvermögen maßgebend.[185] Nach R 98 Abs. 1 ErbStR ist bei der Ermittlung des Vermögenswertes das Vermögen der Kapitalgesellschaft im Besteuerungszeitpunkt[186] mit dem Wert, der sich gemäß § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG ergibt, zugrunde zu legen. Damit erfolgt für die Bewertung des Vermögens ein Rückgriff auf die bewertungsrechtlichen Bestimmungen für Betriebsvermögen.[187] Dabei sind gemäß § 109 Abs. 1 BewG die einzelnen Wirtschaftsgüter zu Bewertungszwecken mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Allerdings sind davon nach § 12 Abs. 5 S. 3 ErbStG zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesellschaften ausgenommen und stattdessen mit dem gemäß §§ 11 oder 12 BewG ermittelten Wert anzusetzen. Der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern sind nach § 12 Abs. 2 S. 3 ErbStG und R 98 Abs. 1 S. 3 ErbStR überhaupt nicht in die Ermittlung des Vermögenswertes einzubeziehen. Diese Werte finden bereits eine Berücksichtigung im Ertragswert und würden ansonsten ungerechtfertigterweise doppelt erfasst.[188] Ebenfalls nicht mit Steuerbilanzwerten anzusetzen sind Betriebsgrundstücke, deren Bewertung stattdessen mit den Grundbesitzwerten[189] erfolgt.[190] Bei ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen ist gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG i. V. m. §§ 9 und 31 BewG grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dessen ungeachtet können nach R 98 Abs. 1 S. 2 ErbStR sowohl für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, als auch für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen die Steuerbilanzwerte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Resultaten führt. Stimmt der Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres, auf das die Kapitalgesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluss erstellt, überein und liegt auch kein Zwischenabschluss vor, kann aus Vereinfachungsgründen gemäß R 98 Abs. 2 S. 1 ErbStR der Wert des Vermögens zum Besteuerungszeitpunkt aus der auf den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres erstellten Steuerbilanz abgeleitet werden. Für diesen vereinfachten Fall existieren in R 98 Abs. 2 und 3 ErbStR entsprechende Korrekturregelungen für die bis zum Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Veränderungen.

Der zum Besteuerungszeitpunkt ermittelte Wert des Vermögens ist nun mit dem Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen und liefert nach R 98 Abs. 4 ErbStR den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft als Prozentsatz. Zur Veranschaulichung dient die folgende Gleichung[191]:

Neben dem Vermögenswert ist beim Stuttgarter Verfahren, wie bereits angesprochen zusätzlich der Ertragswert der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. Dieser wird als Ertragshundertsatz bestimmt.[192] Von Bedeutung ist dabei gemäß R 99 Abs. 1 S. 1 ErbStR der voraussichtliche künftige Jahresertrag. Nach R 99 Abs. 1 S. 2 ErbStR wird der Jahresertrag geschätzt, wobei zu Beurteilungszwecken der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte gewichtete Durchschnittsertrag zugrundegelegt wird. Die Herleitung des Durchschnittsertrags erfolgt nach Möglichkeit aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre, R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR. Unberücksichtigt bleibt dabei nach aktueller Rechtsprechung das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres, auch für den Fall, dass dieses schon nahezu abgelaufen ist.[193] Für die Gewichtung der Betriebsergebnisse sieht R 99 Abs. 3 ErbStR vor, das Ergebnis des letzten Jahres mit dem Faktor 3, das des vorletzten Jahres mit dem Faktor 2 und das Ergebnis des vorvorletzten Jahres mit dem Faktor 1 zu multiplizieren. Der Ermittlung der Betriebsergebnisse an sich liegt gemäß R 99 Abs. 1 S. 4 ErbStR das jeweilige zu versteuernde Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG zugrunde, welches noch um die Hinzu- und Abrechnungen i. S. v. R 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStR zu korrigieren ist.

Mithilfe der Korrekturen wird eine Transformation des steuerlichen Ergebnisses in das tatsächliche, regelmäßig erzielbare Betriebsergebnis erreicht. Somit erfolgt eine Korrektur des zu versteuernden Einkommens um die Beträge, die das Einkommen erhöht oder gemindert haben, allerdings für die Ausschüttung nicht verfügbar sind.[194]

Vom Betriebsergebnis kann außerdem nach R 99 Abs. 2 ErbStR ein Abschlag i. H. v. maximal 30% gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht bei Kapitalgesellschaften, bei denen der Ertrag, ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals, eine unmittelbare und ausschließliche Abhängigkeit von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers aufweist, die bislang unentgeltlich erfolgt, R 99 Abs. 2 S. 1 ErbStR. Der nach den beschriebenen Korrekturen, Gewichtungen und einem eventuellen Abschlag letztendlich ermittelte Durchschnittsertrag stellt dann den geschätzten künftigen Jahresertrag dar. Dieser ist gemäß R 99 Abs. 4 ErbStR mit dem Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen und liefert damit den Ertragshundertsatz der Kapitalgesellschaft. Abermals dient im Folgenden eine Gleichung[195] zur Veranschaulichung:

Von einem Ertragshundertsatz von 0% ist laut R 99 Abs. 4 S. 3 ErbStR auszugehen, wenn sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag ergibt.

Dagegen erfährt ein negativer Vermögenswert keine entsprechende Begrenzung auf 0%. Stattdessen wird ein solcher bei der Bestimmung des gemeinen Wertes mit dem entsprechenden Ertragswert saldiert. Ein sich dadurch ergebender negativer gemeiner Wert ist jedoch auf 0% zu setzen. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes werden schließlich der ermittelte Vermögenswert und der Ertragshundertsatz kombiniert.[196]

Gemäß R 100 Abs. 1 S. 1 ErbStR ist als gemeiner Wert der Betrag anzusetzen, den ein Käufer für einen Anteil zu bezahlen bereit wäre. Die Ertragsaussichten wird der Käufer nach der Rendite des zum Kauf des Anteils notwendigen Kapitals beurteilen, R 100 Abs. 1 S. 3 ErbStR. Daher wird er einen Vergleich der auf den Anteil entfallenden Erträge der Kapitalgesellschaft, mit den Zinsen, die das von ihm aufzuwendende Kapital bei alternativer Anlage erbringen würde, vornehmen, R 100 Abs. 1 S. 4 ErbStR. Für die alternative Anlage bzw. für weitere Berechnungen kann nach R 100 Abs. 1 S. 7 und 8 ErbStR von einer langfristigen Verzinsung i. H. v. 9% ausgegangen werden. Für überschaubar wird dabei ein Zeitraum von fünf Jahren gehalten, R 100 Abs. 1 S. 9 ErbStR. Der gemeine Wert als Hundertsatz ergibt sich somit aus dem Vermögenswert, erhöht oder gemindert um die Differenz zwischen Ertragshundertsatz und der Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals, jeweils berechnet auf fünf Jahre, R 100 Abs. 2 S. 1 ErbStR. In einer Gleichung[197] ausgedrückt folgt:

Nach Auflösung der Gleichung und Abrundung ergibt sich der gemeine Wert wie folgt[198]:

Gemäß R 100 Abs. 2 S. 7 ErbStR wird der den gemeinen Wert ausdrückende Hundertsatz auf einen vollen Punkt abgerundet. Durch weitere Zu- und Abschläge vom Hundertsatz, können besondere Umstände, die in den bisherigen Berechnungen nicht hinreichend Berücksichtigung fanden, beachtet werden, R 100 Abs. 3 S. 1 ErbStR. Beispielsweise ist ein Abschlag bei Gesellschaften geboten, bei denen einem großen Vermögen unverhältnismäßig geringe Erträge gegenüberstehen, R 100 Abs. 3 S. 2 ErbStR. Ein derartiger Abschlag ist nach R 100 Abs. 3 S. 6 ErbStR auf maximal 30% begrenzt. Nach der Sonderregelung gemäß R 101 Abs. 1 ErbStR ist bei Anteilen, deren Besitz keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewährt, der gemeine Wert zu kürzen. Regelmäßig liegt diese Voraussetzung bei einem Anteilsbesitz von weniger als 5% bei einer AG und von weniger als 10% bei einer GmbH vor, R 101 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 ErbStR. Der ermittelte gemeine Wert ist dann nach R 101 Abs. 8 ErbStR um einen Abschlag i. H. v. 10% zu kürzen.

Bei Übergang von Anteilen eines Erblassers, die diesem einen Einfluss auf die Geschäftsführung gewährten, auf mehrere Erben, sind diese Anteile gemäß R 101 Abs. 2 ErbStR auch dann nach R 97-100 ErbStR zu bewerten, wenn die anschließende erbanteilige Aufteilung für jeden Erben eine Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zur Folge hat.

Die in den R 102-108 ErbStR behandelten Sonderregelungen gelten nur für die Spezialfälle der Neugründung, des Beteiligungsbesitzes, der Organgesellschaften, der Komplementär-GmbH, der in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft, der Kapitalgesellschaften mit ungleichen Rechten, der eigenen Anteile von Kapitalgesellschaften sowie der gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, für die zu Bewertungszwecken ebenfalls das Stuttgarter Verfahren angewandt wird, und werden daher im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter erläutert.

3.7 Vergleichswertmethoden

3.7.1 Vorbemerkungen

Um den Wert eines Unternehmens anhand von Vergleichswertmethoden zu bestimmen, werden entsprechende Vergleichsdaten benötigt. Dabei wird regelmäßig auf Börsenkurswerte oder andere realisierte Marktpreise vergleichbarer Unternehmen zurückgegriffen.[199]

Theoretisch gilt ein Unternehmen dann als vergleichbar, wenn die von den Eigentümern zu erwartenden Zahlungsströme hinsichtlich ihrer zeitlichen Struktur, Höhe und Unsicherheit dem Unternehmen, welches bewertet werden soll, so nahe wie möglich kommen. Praktisch werden zu Vergleichszwecken jedoch äußere Eigenschaften von Unternehmen wie beispielsweise die Branche, die Größe, die Eigentumsverhältnisse oder die Finanzierung herangezogen. Derartige Eigenschaften sollen dann einen Rückschluss auf vergleichbare Zahlungsströme zulassen, was allerdings ohne weitere intensive Überprüfung jener Eigenschaften nicht als realistisch angesehen werden kann.[200]

Verbreitet sind die Vergleichswertmethoden hauptsächlich in den USA, was daran liegt, dass die für die Anwendung dieser Methoden benötigten Daten dort in der verlangten großen Menge vorhanden und zugänglich sind. Wird ein Unternehmen mit einer Vergleichswertmethode bewertet, kann das daraus folgende Ergebnis als potentieller Marktpreis, der bei Veräußerung auf einem bestimmten Markt erzielbar wäre, angesehen werden. Deshalb ist der potentielle Marktpreis als Ergebnis einer Vergleichswertmethode grundlegend von der Ermittlung eines Marktwertes nach den DCF-Methoden zu unterscheiden, da Letzterer sich an vollständig diversifizierten Anlegern am Kapitalmarkt orientiert. Somit wird bei Anwendung der Vergleichswertmethoden in hohem Maße darauf vertraut, dass sich der Markt durch Angebot und Nachfrage regelt.[201]

Im Folgenden wird nun auf die einzelnen Methoden des sogenannten Comparative-Company-Approach sowie auf die Multiplikatormethode näher eingegangen.

3.7.2 Comparative-Company-Approach

3.7.2.1 Vorgehensweise

Als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Unternehmenswertes dienen beim Comparative-Company-Approach (CCA) greifbare, tatsächlich realisierte Marktpreise für vergleichbare Unternehmen, mit deren Hilfe anschließend der potentielle Marktpreis bestimmt wird. Dabei müssen in einem ersten Schritt Vergleichsunternehmen ausgewählt werden, für welche Daten bezüglich möglichst aktueller, tatsächlich realisierter Marktpreise vorhanden sind. Dies kann praktisch gesehen bei schlechter Informationslage bereits ein äußert schwieriger Schritt sein. Ist diese mögliche Hürde genommen, werden als nächstes die erhobenen Marktpreise mit speziellen Erfolgsgrößen wie z. B. Periodengewinnen, Dividenden oder Cashflows ins Verhältnis gesetzt. Die auf diese Weise ermittelten Verhältniszahlen werden anschließend auf die Vergleichsgrößen angewandt, die für das zu bewertende Unternehmen berechnet wurden. Die einzelnen Methoden des CCA sind die Similar Public Company Method (SPCM), die Recent Acquisitions Method (RAM) und der Initial-Public-Offering-Ansatz.[202]

Letzterer wird jedoch nicht weiter erläutert, da es sich um einen Spezialfall handelt, der i. d. R. nur Anwendung findet, wenn im Rahmen von Börseneinführungen der erzielbare Emissionspreis zu schätzen ist.

3.7.2.2 Similar Public Company Method

Die Similar Public Company Method dient der Bewertung von Unternehmen, die nicht an einer Börse notiert sind. Dabei wird der potentielle Marktpreis auf Basis des Börsenkurswertes der Vergleichsunternehmen bestimmt. Der Börsenkurswert stellt in diesem Zusammenhang die Summe der ausgegebenen Aktien bewertet zum Börsenkurs dar. Um die Schätzung des potentiellen Marktpreises in einer Formel übersichtlich darstellen zu können, wird lediglich die Einbeziehung eines einzigen Vergleichsunternehmens angenommen.[203]

Grundsätzlich kann dann bei der Schätzung die folgende Formel[204] verwandt werden:

Der in der Formel enthaltene Quotient aus und stellt einen Multiplikator dar, der aus dem Marktpreis eines Vergleichsunternehmens für die jeweilige Vergleichsgröße des zu bewertenden Unternehmens berechnet wird. Multiplikatoren mit Gewinn- oder Cashflowgrößen als Vergleichsgrößen kommt dabei in der Praxis eine hohe Bedeutung zu. Damit stimmen die Multiplikatoren dann mit dem Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) bzw. mit dem Kurs-Cashflow-Verhältnis (KCV) überein. Basiert die Ermittlung des bewertungsrelevanten KGV auf dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT), so wird der potentielle Marktpreis des zu bewertenden Unternehmens nach der folgenden Gleichung[205] errechnet:[206]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Schätzung des Unternehmenswertes anhand von Börsenkursen hat zur Folge, dass im Ergebnis der potentielle Marktpreis für Minderheitsanteile an börsennotierten Unternehmen widergespiegelt wird. Um den potentiellen Marktpreis des nicht an der Börse notierten, zu bewertenden Unternehmens zu erreichen, werden teilweise Abschläge von bis zu 40% aufgrund geringerer Austauschbarkeit vorgenommen.[207]

3.7.2.3 Recent Acquisitions Method

Die Ermittlung des potentiellen Marktpreises des zu bewertenden Unternehmens erfolgt bei der Recent Acquisitions Method mittels Ableitung aus Kaufpreisen, welche jüngst bei Veräußerungen vergleichbarer Unternehmen erreicht wurden. Als Grundlage dienen dabei nicht wie bei der SPCM die Börsenkurswerte, sondern tatsächlich realisierte Transaktionspreise vergleichbarer Unternehmen. Generell erfolgt nur eine Betrachtung von Gesamtübernahmen. Die Existenz einer entsprechend großen Menge aktueller Transaktionen und Kenntnis deren tatsächlich realisierter Kaufpreise setzt die RAM allerdings voraus, um geeignet angewandt werden zu können. Das Berechnungsschema läuft analog zu dem der SPCM ab, ohne jedoch im Folgenden Abschläge vornehmen zu müssen.[208]

Beide Methoden des CCA, also die SPCM und die RAM, finden in Deutschland, auch wegen des Einflusses der Bewertungspraxis aus den USA, immer häufiger Anwendung, da im Zuge der Globalisierung sowohl die Vergleichbarkeit, als auch die Verfügbarkeit der benötigten Informationen über geeignete Vergleichsunternehmen gestiegen ist und weiter zunimmt.[209]

[...]


[1] Vgl. FLICK, HANS/HANNES, FRANK (2007), S. 29.

[2] Zu weiteren Aspekten der Bestandsaufnahme, wie beispielsweise der Psyche des Unternehmers, vgl. auch HÜBNER, RUDOLF-MATTHIAS (2005), Einleitung, Rdnr. 4 ff.

[3] Die Bestimmung des genauen Todeszeitpunkts ist umstritten. Überwiegend wird jedoch in der Literatur und Rechtsprechung der sogenannte Hirntod für maßgeblich gehalten, vgl. z.B. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 4; OLG Köln Beschluß v. 24.02.1992, Az. 2 Wx 41/91.

[4] Vgl. ZIMMERMANN, WALTER (2006), Rdnr. 1.

[5] Vgl. OLZEN, DIRK (2005), Rdnr. 77 ff.

[6] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 10.

[7] Der Begriff „Parentel“ leitet sich vom Lateinischen parentes = die Eltern ab, vgl. ZIMMERMANN, WALTER (2006), S. 41.

[8] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 52.

[9] Vgl. OLZEN, DIRK (2005), Rdnr. 123.

[10] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 53.

[11] Vgl. OLZEN, DIRK (2005), Rdnr. 153.

[12] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 75.

[13] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 721.

[14] Die Erbengemeinschaft ist neben der GbR, § 718 BGB und der ehelichen Gütergemeinschaft, § 1416 BGB die dritte Gesamthandsgemeinschaft des BGB, vgl. WERBER, INGRID (2006), Rdnr. 1.

[15] Vgl. BGH-Beschluß v. 17.10.2006, Az. VIII ZB 94/05.

[16] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 721.

[17] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 725.

[18] Vgl. BGH-Urteil v. 16.12.1992, Az. IV ZR 222/91.

[19] Vgl. BGH-Urteil v. 09.02.1983, Az. IV a ZR 144/81.

[20] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 512 f.

[21] Vgl. z. B. LIPP, MARTIN (2006), Rdnr. 518; WERBER, INGRID (2006), Rdnr. 3.

[22] Vgl. WERBER, INGRID (2006), Rdnr. 4.

[23] Vgl. BGH-Urteil v. 14.03.1984, Az. IV a ZR 87/82.

[24] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 745.

[25] Vgl. BGH-Urteil v. 27.10.2004, Az. IV ZR 174/03.

[26] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 746 f.

[27] Vgl. SCHERER, STEPHAN (2005), S. 140.

[28] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2006), Rdnr. 700 ff.

[29] Vgl. OLZEN, DIRK (2005), Rdnr. 861 ff.

[30] Vgl. LIPP, MARTIN (2006), Rdnr. 535.

[31] Vgl. o. V. (2003), S. 6.

[32] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 372.

[33] Siehe Kap. 2.1 Grundlagen.

[34] Vgl. BFH-Urteil v. 14.09.1994, Az. II R 95/92.

[35] Vgl. BMF-Schreiben v. 14.03.2006, Az. IV B 2-S 2242-7/06.

[36] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 82.

[37] Siehe Kap. 2.2 Die Erbengemeinschaft.

[38] Vgl. BFH-Urteil v. 30.06.1960, Az. II 254/57 U.

[39] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 169.

[40] Nach Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes durch Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003, BGBl. I 2003, S. 3076. Vor dem 01.01.2004 belief sich der Freibetrag auf 256.000 €.

[41] Nach Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes durch Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003, BGBl. I 2003, S. 3076. Vor dem 01.01.2004 lag der Bewertungsabschlag bei 40 %.

[42] I. S. d. § 14 ErbStG kann der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, da nur Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren addiert werden.

[43] Vgl. HANEBRINK, JENS (2006), S. 211.

[44] Vgl. HANEBRINK, JENS (2006), S. 213.

[45] Vgl. HANEBRINK, JENS (2006), S. 213.

[46] Vgl. BFH-Beschluß v. 20.06.2007, Az. II R 56/05.

[47] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 876 f.

[48] Vgl. BFH-Urteil v. 28.03.1973, Az. I R 100/71.

[49] I. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Ausschlagung rückwirkendes Ereignis. Zur Ausschlagung siehe auch Kap. 2.3 Die Haftung der Erben.

[50] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 877.

[51] Vgl. BMF-Schreiben v. 11.01.1993, Az. IV B 2-S 2242-86/92.

[52] Vgl. FLICK, HANS (2000), S. 1816.

[53] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 878.

[54] Vgl. BFH-Urteil v. 05.05.1999, Az. XI R 1-97.

[55] Vgl. BFH-Beschluß v. 28.07.2004, Az. XI R 54/99.

[56] Vgl. BFH anhängiges Verfahren v. 20.12.2004, Az. GrS 2/04.

[57] Vgl. BFH-Urteil v. 10.04.1973, Az. VIII R 132/70.

[58] Siehe Kap. 2.2 Die Erbengemeinschaft.

[59] Vgl. BMF-Schreiben v. 11.01.1993, Az. IV B 2-S 2242-86/92; BMF-Schreiben v. 14.03.2006, Az. IV B 2-S 2242-7/06.

[60] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 879 f.

[61] Vgl. BFH-Beschluß v. 05.07.1990, Az. GrS 2/89; BMF-Schreiben v. 14.03.2006, Az. IV B 2-S 2242-7/06.

[62] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr. 779.

[63] Vgl. MAYER, JÖRG (1999), S. 46.

[64] Vgl. BGBl. I 1998, S. 1474.

[65] Gemäß § 177 HGB ist allerdings die Beteiligung eines Kommanditisten vererblich.

[66] Vgl. MAYER, JÖRG (1999), S. 47.

[67] Vgl. BROX, HANS/WALKER, WOLF-DIETRICH (2007), Rdnr 779.

[68] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 888.

[69] Vgl. LEIPOLD, DIETER (2004), § 1922, Rdnr. 43.

[70] Vgl. SOTHEN, ULF VON (2005), S. 896.

[71] Zuletzt geändert durch Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, S. 2878.

[72] Siehe Kap. 2.4.1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

[73] Nach Änderung durch Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, S. 2878.

[74] Vgl. MOENCH, DIETMAR (2007), S. 13.

[75] Vgl. MOENCH, DIETMAR (2007), S. 15.

[76] I. s. d. § 146 Abs. 2 S. 2 und 3 ist die Jahresmiete das Gesamtentgelt, das ein Mieter oder Pächter für die Nutzung des bebauten Grundstücks durch Vertrag für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen hat, wobei Betriebskosten außen vor bleiben.

[77] Vgl. Steueränderungsgesetz v. 25.02.1992, BGBl. I 1992, S. 297.

[78] MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 725.

[79] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 726.

[80] Siehe auch Kap. 2.5.2 Bewertung von Grundbesitz.

[81] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 730.

[82] Vgl. R 114 Abs. 1 S. 3 ErbStR.

[83] Vgl. R 39 Abs. 2 S. 1 ErbStR.

[84] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 732.

[85] Vgl. MOENCH, DIETMAR/ALBRECHT, GERD (2006), Rdnr. 777.

[86] Vgl. BFH-Urteil v. 06.03.1991, Az. II R 18/88; BFH-Urteil v. 05.02.1992, Az. II R 185/87.

[87] I. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 BewG liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, vgl. auch R 109 ErbStR.

[88] Vgl. LANGE, KNUT WERNER (2004), § 2311, Rdnr. 25.

[89] Vgl. BGH-Teilurteil v. 14.10.1992, Az. IV ZR 211/91.

[90] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 8.

[91] Vgl. SCHULTZE, WOLFGANG (2003), S. 71 f.

[92] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 10.

[93] Vgl. z.B. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 198; MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 481; MÖLLER, JÜRGEN (2007), S. 166 ff.; SCHULTZE, WOLFGANG (2003), S. 72.

[94] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 215.

[95] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 12.

[96] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 215 f.

[97] Vgl. PEEMÖLLER, VOLKER H. (2005), S. 36.

[98] Vgl. IDW (2000), S. 835.

[99] Vgl. IDW (2002), S. 57 ff.

[100] Vgl. IDW (2000), S. 835.

[101] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 216 f.

[102] Vgl. IDW (2002), S. 102.

[103] Vgl. IDW (2000), S. 834.

[104] Vgl. ARBEITSKREIS „FINANZIERUNG“ DER SCHMALENBACH-GESELLSCHAFT, DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT E.V. (1996), S. 549.

[105] Vgl. IDW (2002), S. 106.

[106] Entn. aus SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 218.

[107] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 218.

[108] Vgl. z.B. BayObLG-Beschluß v. 11.12.1995, Az. 3 Z BR 36/91; BayObLG-Beschluß v. 18.12.2002, Az. 3Z BR 116/00; BGH-Beschluß v. 21.07.2003, Az. II ZB 17/01; OLG Düsseldorf Beschluß v. 27.02.2004, Az. 19 W 3/00 AktE.

[109] Vgl. PILTZ, DETLEV J. (2005), Rdnr. 1920.

[110] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 218.

[111] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 116.

[112] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 116 f.

[113] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 309 f.

[114] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (1997), S. 382.

[115] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (1997), S. 311.

[116] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 273.

[117] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 319.

[118] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 320.

[119] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 117.

[120] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 320.

[121] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 273.

[122] Der Fremdkapitalkostensatz entspricht der risikoäquivalenten Renditeforderung der Fremdkapitalgeber, vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 321.

[123] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 273.

[124] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 321.

[125] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 324.

[126] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 274.

[127] Vgl. LANGENKÄMPER, CHRISTOF (2000), S 58.

[128] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 323.

[129] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 325.

[130] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 274.

[131] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 326.

[132] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (1997), S. 365.

[133] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 327.

[134] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 275.

[135] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 327.

[136] Vgl. z.B. HACHMEISTER, DIRK (1995), S. 109; VOLPERT, VERENA (1989), S. 140.

[137] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 328.

[138] Vgl. SCHMEISSER, WILHELM/SIEDNER, RON (2003), S. 223.

[139] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 329.

[140] Vgl. IDW (2000), S. 838.

[141] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 275.

[142] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 329.

[143] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 330.

[144] Vgl. STEINER, MANFRED/WALLMEIER, MARTIN (1999), S. 5.

[145] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 330.

[146] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 276.

[147] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 276.

[148] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 332.

[149] Entn. aus BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), S. 276.

[150] Vgl. BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS (2005), Rdnr. 332 f.

[151] Vgl. MILES, JAMES A./EZZELL, JOHN R. (1980), S. 721.

[152] Vgl. z.B. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 10; MÖLLER, JÜRGEN (2007), S. 159.

[153] Vgl. SCHULTZE, WOLFGANG (2003), S. 150.

[154] Vgl. SCHULTZE, WOLFGANG (2003), S. 150.

[155] Vgl. z.B. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 190; FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 113; MÖLLER, JÜRGEN (2007), S. 159.

[156] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 190.

[157] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 190; FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 113.

[158] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 190.

[159] Vgl. z.B. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 113.

[160] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 190.

[161] Vgl. z.B. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 114.

[162] MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 82.

[163] Vgl. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 114; MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 513.

[164] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 189.

[165] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 189; IDW (2000), S. 838.

[166] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 189.

[167] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 189; MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 513.

[168] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 192; MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 517.

[169] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 192 f.

[170] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 518.

[171] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 84.

[172] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 84.

[173] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 519.

[174] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 520.

[175] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 85.

[176] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 521.

[177] MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 522.

[178] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 85.

[179] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 522.

[180] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 523.

[181] Vgl. MÖLLER, JÜRGEN (2007), S. 162.

[182] Vgl. z.B. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 193; PILTZ, DETLEV J. (2005), Rdnr. 1923; SCHULTZE, WOLFGANG (2003), S. 154 f.

[183] Vgl. z.B. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 193; GEBEL, DIETER (2002), Rdnr. 984.

[184] Dies ist eine steuerliche Bezeichnung. Der Vermögenswert ist allerdings vergleichbar mit dem bereits mehrfach verwandten Substanzwert, vgl. auch BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 193.

[185] Vgl. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 76.

[186] I. S. d. §§ 9 und 11 ErbStG ist der Besteuerungszeitpunkt der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

[187] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 118.

[188] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 118.

[189] Siehe Kap. 2.5.2 Bewertung von Grundbesitz.

[190] Vgl. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 76.

[191] Leicht mod. entn. aus KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 119.

[192] Vgl. FELDEN, BIRGIT/KLAUS, ANNEKATRIN (2003), S. 76.

[193] Vgl. BFH-Urteil v. 01.02.2007, Az. II R 19/05.

[194] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 119.

[195] Entn. aus KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 119.

[196] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2006), S. 119 f.

[197] Leicht mod. entn. aus Erbschaftsteuer-Richtlinien (2003), S. 54.

[198] Leicht mod. entn. aus Erbschaftsteuer-Richtlinien (2003), S. 54.

[199] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 481.

[200] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG (2007), S. 199.

[201] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 482 f.

[202] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 484 f.

[203] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 486.

[204] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 76.

[205] Entn. aus MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), S. 76.

[206] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 487.

[207] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 488.

[208] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 489 f.

[209] Vgl. MANDL, GERWALD/RABEL, KLAUS (2005), Rdnr. 493.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2007
ISBN (eBook)
9783836610780
DOI
10.3239/9783836610780
Dateigröße
805 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität des Saarlandes – Rechts- und Wirtschaftswissenschaft, Betriebswirtschafliche Steuerlehre
Erscheinungsdatum
2008 (März)
Note
2,0
Schlagworte
schenkungssteuer erbschaftssteuer unternehmensnachfolge erben unternehmensbewertung
Produktsicherheit
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Titel: Die Abfindung weichender Erben
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