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Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Russischen Föderation

Grundlagen, Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Vergleich zu IFRS

©2006 Diplomarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Zuge des Übergangs von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft war die russische Regierung gezwungen, ein Regelwerk zur Rechnungslegung der Unternehmen zu entwickeln. Sie nahm hierzu als Basis die IAS/IFRS und passte sie den russischen Gegebenheiten an. Die Angleichung an die IAS/IFRS wurde schon Ende 90-er in einem Gesetz verkündet. Daraus hat sich allerdings ein hybrides Regelwerk mit den Elementen des traditionellen Jahresabschlusses auf der Grundlage von IAS/IFRS gebildet. Inzwischen versucht die russische Regierung, per Augenmaß die enormen Divergenzen zwischen der Zielsetzung des russischen Regelwerkes zur handelsrechtlichen Rechnungslegung und der IAS/IFRS auszugleichen und miteinander in Einklang zu bringen.
In der folgenden Arbeit wird eine wissenschaftliche Untersuchung der aktuellen russischen Standards unternommen. Die IAS/IFRS sollen dazu eine Hilfestellung leisten und nicht näher untersucht werden. Die wissenschaftliche Untersuchung der konzeptionellen Rechnungslegungsgrundlagen der Buchführung in der Markwirtschaft Russlands sowie der Ansatz und die Bewertung ausgewählter Bilanzpositionen des handelsrechtlichen Einzeljahresabschlusses gewähren einen Einblick in die handelsrechtliche Rechnungslegung in der Russischen Föderation. In der vorliegenden Arbeit wird zudem der Geltungsbereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung dargestellt. Auf die Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kann aus Platzgründen und zur Vermeidung einer oberflächlichen Betrachtung nicht eingegangen werden.
In den russischen Rechnungslegungsstandards existieren darüber hinaus in der Gesetzgebung nicht explizit behandelte Fälle. In dieser Arbeit werden ausschließlich die geregelten Fälle beschrieben, auf die Handhabung von „Lücken“ und Spezialfällen kann nicht näher eingegangen werden. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
INHALTSVERZEICHNISI
ABBILDUNGSVERZEICHNISIV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNISV
SYMBOLVERZEICHNISIX
1.PROBLEMSTELLUNG UND ZIELSETZUNG1
2.REGULIERUNG UND GELTUNGSBEREICH DER HANDELSRECHTLICHEN JAHRESABSCHLÜSSE3
2.1DIE HANDELSRECHTLICHEN RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN UND IHRE HIERARCHIE3
2.1.1Russische Standards der handelsrechtlichen Rechnungslegung4
2.1.2Hierarchie der russischen Rechnungslegungsstandards5
2.2VERHÄLTNIS DER HANDELS- UND STEUERBILANZ7
2.3GELTUNGSBEREICH DER RUSSISCHEN RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS8
2.4KONZEPTUELLE GRUNDLAGEN DER BUCHFÜHRUNG IN DER MARKWIRTSCHAFT […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Problemstellung und Zielsetzung

2 Regulierung und Geltungsbereich der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
2.1 Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und ihre Hierarchie
2.1.1 Russische Standards der handelsrechtlichen Rechnungslegung
2.1.2 Hierarchie der russischen Rechnungslegungsstandards
2.2 Verhältnis der Handels- und Steuerbilanz
2.3 Geltungsbereich der russischen Rechnungslegungsstandards
2.4 Konzeptuelle Grundlagen der Buchführung in der Markwirtschaft Russlands

3 Bilanzierung nach den russischen Rechnungslegungsstandards
3.1 Bilanzansatz von Sachanlagevermögen
3.2 Bilanzierung von immateriellen Aktiva
3.3 Bilanzierung von Forschung und Entwicklung
3.4 Ansatz von Vorräten
3.5 Passivierung der Schulden
3.5.1 Verbindlichkeiten
3.5.2 Rückstellungen

4 Bewertung und Gewinnrealisation nach den russischen Standards der Rechnungslegung
4.1 Bewertung von Sachanlagevermögen
4.1.1 Anfangsbewertung von Sachanlagen
4.1.2 Nachträgliche Bewertung von Sachanlagen
4.1.3 Neubewertung von Sachanlagen
4.2 Bewertung von immateriellen Aktiva
4.3 Bewertung von Vorräten
4.4 Bewertung und Erfolgsrealisation von Finanzanlagen
4.5 Bewertung und Gewinnrealisation bei langfristigen Kapitalanlagen
4.6 Latente Steuern auf „temporary differences“

5 Schlussbemerkung

Anhang A: Übersichten, Rechenbeispiele
A.1 Übersicht über die PBU’s, Anweisungen des MinFin und sonstigen Rechtsvorschriften, die i. w. S. die russischen Standards der Rechnungslegung sind
A.2 Spezifika der IAS/IFRS und russischen PBU
A.3 Die Kasuistik zum Ansatz des Sachanlagevermögens in PBU 6/01 und BuchV
A.4 Sachanlagen
A.4.1 Nutzungsdauer und Erweiterungsinvestition
A.4.2 Abschreibungsverfahren
A.4.3 Wertaufholung und nachfolgende Wertminderung eines Inventarobjektes aus Sachanlagevermögen
A.4.4 Wertminderung und nachfolgende Wertaufholung aus der Neubewertung
A.5 Zweistufiger Bewertungsprozess von Tauschgeschäften: Wechsel der Marktpreisdefinition
A.6 Latente Steuern (PBU 18/02)
A.6.1 Aktive latente Steuern (PBU 18/02.14)
A.6.2 Passive latente Steuern (PBU 18/02.15)

Anhang B: Handelsbilanz und GuV
B.1 Handelsbilanz für die Aufstellung (PBU 4/99.20)
B.2 Gewinn- und Verlustrechnung nach obligatorischem Umsatzkostenverfahren (PBU 4/99.23)

Literaturverzeichnis

Hilfsmittel

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Einschränkung des Geltungsbereiches der Rechnungslegung nach russischen Standards.

Abbildung 2 Bewertungsgrundsätze für Vorräte und Finanzanlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Zielsetzung

Im Zuge des Übergangs von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft war die russische Regierung gezwungen, ein Regelwerk zur Rechnungslegung der Unternehmen zu entwickeln.[1] Sie nahm hierzu als Basis die IAS/IFRS und passte sie den russischen Gegebenheiten an.[2] Die Angleichung an die IAS/IFRS wurde schon Ende 90-er in einem Gesetz verkündet.[3] Daraus hat sich allerdings ein hybrides Regelwerk mit den Elementen des traditionellen Jahresabschlusses auf der Grundlage von IAS/IFRS gebildet. Inzwischen versucht die russische Regierung, per Augenmaß die enormen Divergenzen zwischen der Zielsetzung des russischen Regelwerkes zur handelsrechtlichen Rechnungslegung und der IAS/IFRS auszugleichen und miteinander in Einklang zu bringen.[4]

In der folgenden Arbeit wird eine wissenschaftliche Untersuchung der aktuellen russischen Standards unternommen. Die IAS/IFRS sollen dazu eine Hilfestellung leisten und nicht näher untersucht werden. Die wissenschaftliche Untersuchung der konzeptionellen Rechnungslegungsgrundlagen der Buchführung in der Markwirtschaft Russlands sowie der Ansatz und die Bewertung ausgewählter Bilanzpositionen des handelsrechtlichen Einzeljahresabschlusses gewähren einen Einblick in die handelsrechtliche Rechnungslegung in der Russischen Föderation.[5] In der vorliegenden Arbeit wird zudem der Geltungsbereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung dargestellt. Auf die Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kann aus Platzgründen und zur Vermeidung einer oberflächlichen Betrachtung nicht eingegangen werden.

In den russischen Rechnungslegungsstandards existieren darüber hinaus in der Gesetzgebung nicht explizit behandelte Fälle. In dieser Arbeit werden ausschließlich die geregelten Fälle beschrieben, auf die Handhabung von „Lücken“ und Spezialfällen kann nicht näher eingegangen werden.

2 Regulierung und Geltungsbereich der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse

Der Fachausdruck der Buchführung (Buchhaltung) ist im Russischen mit dem Begriff der Rechnungslegung organisch gewachsen und nicht klar abzugrenzen.[6] So werden in den Praktiken (Standards) der Buchführung (im Weiteren mit dem Originalfachausdruck „PBU“ bezeichnet) die Fragen der Rechnungslegung behandelt.

Zwischen der internen Buch- und externen Finanzbuchführung existiert in den russischen Normen keine klare Trennung.[7]

2.1 Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und ihre Hierarchie

Die Gesetzgebung über Buchführung und Rechnungslegung der RF dient sowohl der Sicherstellung einer einheitlichen Erfassung von Vermögen, Schulden und Geschäftsvorfällen als auch der Aufstellung und Offenlegung von vergleichbaren und zuverlässigen Informationen über Vermögenslage, Erträge und Aufwendungen der Organisation, die die Nutzer der Information benötigen.[8]

Zu den wichtigsten Zielen der Rechungslegung in der Russischen Föderation zählt die Zusammenstellung der für die internen und externen Interessenten notwendigen, vollständigen und zuverlässigen Informationen, die über den Geschäftsbetrieb und Vermögenslage der Organisation aufklären und die diesen die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze und über die Zweckmäßigkeit der wirtschaftlichen Transaktionen, über den Bestand und die Veränderungen von Vermögen und Schulden und über die Ist-Soll-Verwendung von Material-, Arbeits- und Finanzressourcen übereinstimmend mit den Kostenvoranschlägen sowie -normativen verschaffen.[9] Die Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Ergebnissen und die Aufdeckung der innerbetrieblichen Reserven der Organisation zwecks Sicherstellung ihrer Finanzkraft ist ein fester Bestanteil der Hauptaufgaben der Rechnungslegung.[10] Da die Verantwortung für die Rechnungslegung der Organisationen weitgehend bei der Unternehmensleitung liegt, erwartet man von ihr, diesen Hauptaufgaben gerecht zu werden.[11]

2.1.1 Russische Standards der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Die russischen Standards sind im Gegensatz zu IAS/IFRS in der RF obligatorisch.[12] Sie werden in der Gesetzgebung definiert, welche die Rechnungslegung kraft des Föderalen Gesetzes über Buchführung (BuchG) und anderer föderalen, von der Staatsduma verabschiedeten Gesetze, Präsidialerlasse und Regierungsverordnungen reguliert.[13] Die von der Regierung beauftragten Institutionen erarbeiten und erlassen im Rahmen der föderalen Gesetze die obligatorischen und empfehlenden Standards(vgl. Anhang A.1),[14] wobei das Ministerium für Finanzen (im Weiteren nach der russischen Originalabkürzung als MinFin bezeichnet) als Hauptstandardsetter gilt[15].

Der Orientierungsrahmen für die Erarbeitung der nationalen Standards der Buchführung war IAS/IFRS.[16] Die 20 PBU’s konkretisieren das föderale Gesetz über Buchführung und Rechnungslegung und bilden damit die Basis der Gesetzessammlung der russischen Standards.[17] Die Spezifika der russischen Standards im Vergleich zu IAS/IFRS finden sich in erster Linie in den PBU wieder (vgl. Anhang A.2).[18] Die signifikante Differenz liegt nach der Studie von BAKAEV in der Befolgung des Grundsatzes der Vollständigkeit, was ihre Aussagekraft für die externen Nutzer senkt.[19] Rechnungslegungsformen enthalten in der Praxis der russischen Jahresabschlüsse 95% des Informationsgehaltes gegenüber 5% in dem Erläuterungsteil.[20]

2.1.2 Hierarchie der russischen Rechnungslegungsstandards

Die Rechnungslegung wird durch Normativakte reguliert, die einen unterschiedlichen Verpflichtungsgrad besitzen.[21] Die Normativakte können angesichts ihrer Zweckbestimmung und ihres Verpflichtungsgrades durch folgendes System dargestellt werden:

1. Ebene: Die Gesetzgebung, welche die russischen Rechnungslegungsstandards direkt oder indirekt reguliert (Art. 3 Föderales Gesetz über Buchführung): Das Föderale Gesetz über Buchführung (BuchG), andere föderale Gesetze (u. a. Zivilkodex, das Gesetz über vereinfachte Besteuerung, Buchführung und Rechnungslegung der Kleinunternehmen, das Gesetz über staatliche Fördermaßnahmen der Kleinunternehmen in der RF, das Gesetz über Aktiengesellschaften(AktG), das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)), Präsidialerlasse, Regierungsverordnungen (Verordnung über Buchführung und Rechnungslegung (BuchV) sowie die Verordnung zum Reformierungsprogramm der Buchführung gemäß den IAS/IFRS)[22].
2. Ebene: Gemäß BuchG und BuchV erarbeitet und verabschiedet das MinFin der RF die PBU’s.[23]
3. Ebene: Gemäß BuchG und BuchV erarbeitet und verabschiedet das MinFin die Rechtsvorschriften, methodischen Anweisungen und Empfehlungen, die den obligatorischen Rechtsrahmen der Rechnungslegung in RF bilden (KONDRAKOV ordnet die 3. Ebene als Empfehlungsebene ein).[24] Die allgemeine methodische Leitung über die Rechnungslegung übt laut Art. 5.1 BuchG die Regierung aus.[25] Das MinFin gilt als Hauptstandardsetter, und die Rechtsvorschriften der anderen ministerialen Standardsetter dürfen diesen nicht widersprechen.[26]
4. Ebene: Eigene Arbeitspapiere bezüglich der Buchhaltung und Rechnungslegung der Organisation selbst.[27] Die Bilanzpolitik wird von der für die Buchführung zuständigen Person gebilligt und durch die folgenden Unterlagen festgelegt[28]: a) der von der Unternehmensleitung bestätigte Kontenplan[29] der Organisation, der Grund-, Haupt- und Nebenbücher beinhaltet, die für die Anforderung der Zeitnähe und Vollständigkeit der Rechnungslegung unentbehrlich sind; b) Gestaltung der Erfassungsformulare und -vordrucke, für die keine typisierten Erfassungsformulare der Geschäftsvorfälle vorgesehen sind, und die Erfassungsformulare der internen (Betriebs-)Buchhaltung; c) Inventurordnung der Aktiva und Schulden der Organisation; d) Dokumenten-Zyklus und -Technologien der Aufbereitung der Buchführungsdaten, Kontrollsystem über die Geschäftsvorfälle.[30]

2.2 Verhältnis der Handels- und Steuerbilanz

Die beiden Rechenwerke basieren bei der Gewinnbesteuerung auf den gleichen Primärdaten.[31] Die Rechenwerke nutzen jeweils eigene Buchungsregister[32], Hauptbücher und Rechnungslegungsdaten.[33]

Die Reformpläne sind auf eine einheitliche Regulierung der Besteuerung über den Steuerkodex ausgerichtet, was früher nicht der Fall war.[34] Es besteht ein Wahlrecht, entweder die handelsrechtlichen Buchungsbelege im Fall einer Abweichung um neue Parameter für die steuerliche Zwecke zu erweitern oder eigene steuerliche Register einzuführen.[35]

Für die Vermögensbesteuerung der Organisationen und der ausländischen Vertretungen und Filialen (regionale Steuerart) sind die handelsrechtlichen Ansätze von immateriellen Aktiva und Sachanlagen für die Steuerbilanzen als Bemessungsgrundlage maßgeblich.[36]

2.3 Geltungsbereich der russischen Rechnungslegungsstandards

Zunächst wird ein kurzer Überblick der Terminologie der Rechtsformen in der Russischen Föderation gegeben.[37]

Kommerzielle Organisationen sind juristische Personen, deren Hauptziel Gewinnerzielung ist.[38] Kommerzielle Organisationen sind Kapitalgesellschafen und Personengesellschaften.[39] Personengesellschaften sind Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG).[40] Kapitalgesellschaften sind Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit erweiterter Haftung.[41]

Der Geltungsbereich der russischen Standards wird primär im BuchG geregelt.[42] Das BuchG verankert die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach den russischen Standards sowohl für alle Organisationen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ihren Sitz in der Russischen Föderation haben, als auch für ausländische Filialen und Vertretungen in der RF, wenn int.e Verträge mit der Russischen Föderation nichts anderes bestimmen.[43] Das MinFin räumt im BuchV allerdings den ausländischen Filialen und Vertretungen das Wahlrecht ein, ihre IAS/IFRS-konforme Rechnungslegung beizubehalten.[44]

Einzelkaufleute führen eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung gemäß der steuerlichen Gesetzgebung.[45] Organisationen, die auf eine vereinfachte Besteuerung optieren, sind von der reguläreren handelsrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung befreit.[46]

Die vereinfacht besteuerten Organisationen und Einzelkaufleute führen eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung gemäß dem Kap. 262 Steuerkodex (Vereinfachtes Besteuerungssystem).[47] Diese Organisationen erfassen ihre immateriellen Aktiva und Sachanlagevermögen nach den Russischen Standards.[48]

Hiervon nicht ausgeschlossene Organisationen können auf die vereinfachte Besteuerung in jedem Geschäftsjahr optieren, in dem ihre Netto-Umsatzerlöse nach Art. 249 Steuerkodex in den ersten 9 Monaten des Geschäftsjahres 11 Mio. RUR (ca. 320.867 €) nicht übersteigen.[49] Es sind u.a. solche Organisationen vom Optionsrecht ausgeschlossen,

1. an denen andere Organisationen unmittelbar mit mehr als 25 % beteiligt sind[50] ;
2. die einen Restwert von immateriellen Aktiva und Sachanlagevermögen über 100 Mio. RUR (ca. 2.916.974 €) aufweisen[51] ;
3. die einen verbrauchssteuerpflichtigen Betrieb führen[52] ;
4. die eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl über 100 haben[53].

In den Kontenrahmen der Buchführung, anderen Rechtsnormen und methodischen Anweisungen sollte eine erleichterte Buchführung und Rechnungslegung für die Kleinunternehmen (auch für die Rechtsanwaltssozietäten) gewährt werden.[54]

Der handelsrechtliche Jahresabschluss der Organisationen beinhaltet im regulären Fall:

a) eine Handelsbilanz (vgl. Anhang B.1);
b) eine Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. Anhang B.2);
c) einen Anhang zu Handelsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
d) einen Bestätigungsvermerk des Auditors, falls aufgrund der föderalen Gesetzgebung die Wirtschaftsprüfung verbindlich ist;
e) einen Erläuterungsteil.[55]

Die Rechnungslegung von Banken und Versicherungen werden hingegen von anderen ministeriellen Standardsettern als MinFin geregelt.[56] Das russische Gesetz regelt die Rechnungslegung für juristische Personen mit Ausnahme von Kredit- und Budgetorganisationen.[57]

Die größten Unternehmen (Erdöl-, Erdgas-, Energie-, Chemieindustrie, Automobilbau, Bankensektor) legen bereits konsolidierte Jahresabschlüsse nach IAS/IFRS und anderen international (int.) anerkannten Standards vor.[58] Der gesetzliche Status der IAS/IFRS-Jahresabschlüsse sowie der Enforcementstruktur fehlen immer noch im Inland.[59]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Einschränkung des Geltungsbereiches der Rechnungslegung nach russischen Standards.[60]

2.4 Konzeptuelle Grundlagen der Buchführung in der Markwirtschaft Russlands

Der Inhalt der konzeptionellen Grundlagen (Konzeption der Buchführung) ist dem Framework bei IAS/IFRS ähnlich und fast genauso unverbindlich.[61] Die Konzeption der Buchführung ist als Richtlinie für die Herstellung eines günstigen Investitionsklimas in der Marktwirtschaft gedacht[62] und bestimmt, ohne die Wirkungsweite der geltenden Rechnungslegungsnormen aufzuheben,[63] die aktuelle Entwicklung der Rechnungslegung durch die russischen Standardsetter nach den Erfahrungen der westlichen Welt im Anschluss an die Phase der Zentralplanwirtschaft[64]. Die Konzeption gilt für Organisationen jedes Wirtschaftszweigs, die als juristische Person agieren (weiter: Organisationen).[65] Den Kleinunternehmen kann eine Erleichterung bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung gewährt werden, sofern diese dem Anschnitt 3 „Ziele der Buchführung“ nicht widersprechen.[66]

Ziel der Rechnungslegung ist, den internen und externen Interessenten anhand der Information eine Entscheidungsbasis an die Hand zu geben.[67] Der Interessentenkreis umfasst faktische und potenzielle Investoren, Personal, Kreditgeber, Lieferanten und Auftraggeber, Behörden und die Gesellschaft im Allgemeinen.[68] Daraus resultieren allerdings sehr unterschiedliche Interessen, die die Information über die Finanzlage [69], die Finanzergebnisse des Geschäftsbetriebes [70] sowie die Änderungen in der Finanzlage [71] (im Weiteren: Information) zufrieden stellen soll.[72] Die Information an interne Interessenten verfolgt das Ziel der Unterstützung in den Managemententscheidungen und dient u.a. als Basis für die Informationsweitergabe an externe Interessenten.[73]

Die Information über die Finanzlage sollte hauptsächlich aus der Bilanz abzulesen sein.[74] Informationen über die Finanzergebnisse des Geschäftsbetriebes gewährleistet vorwiegend die Gewinn- und Verlustrechnung.[75] Daten zu Änderungen in der Finanzlage entnimmt man größtenteils der Kapitalflussrechnung.[76]

Die Prämissen zur Information sind im Abschnitt 4 der Konzeption aufgeführt.[77] Die Prämisse der Vermögensabgrenzung der Organisation [78], die Prämisse der Fortführung der Organisationstätigkeit [79] , die Prämisse der Kontinuität der Bilanzpolitik [80] sowie die Prämisse der Periodenabgrenzung der Geschäftsvorfälle [81] werden entsprechend dem Rahmenkonzept von IASB behandelt.

Bei der Vorbereitung der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind die Interessen der Steuerbehörde den der anderen Interessenten gleichzustellen.[82] Diese beschränken sich auf die Ableitung der für die Besteuerung unentbehrlichen Daten.[83]

Die Information ist unter den Annahmen des Saldierungsverbots, der Unternehmensfortführung, der Stetigkeit und des Vorranges der Erfolgs- vor der Zahlungsrechnung darzustellen.[84]

Abschnitt 6 der Konzeption der Buchführung beschäftigt sich mit den Anforderungen an die Information in der Rechnungslegung.[85] Diese Anforderungen sind untereinander nicht widerspruchsfrei, und in der Praxis ist zur Erfüllung der Zielsetzung der Rechnungslegung unter dem „professional judgement“ des Managements über die Gewichtung in der Balance der einzelnen Anforderungen zu urteilen.[86]

Die Eigenschaft der Nützlichkeit der Information wird durch einen modularen Komplex aus Relevanz [87] , Verlässlichkeit [88] und Vergleichbarkeit [89] gesichert.[90] Die Nützlichkeit der Information ist unter der Restriktion der Angemessenheit der Kosten bei der Informationsgewinnung zu betrachten,[91] die auch in PBU 1/98.7 in der Anforderung der Rationalität der Rechnungslegung ausgehend von Größe und Geschäftsbedingungen der Organisation noch einmal unterstrichen werden[92]. Auf die Relevanz wirken Wesentlichkeit [93] und Inhalt der Information ein.[94] Bei der Wiedergabe der Geschäftsvorfälle kommt es weniger auf die juristische Form als auf den wirtschaftlichen Inhalt und die Wirtschaftsbedingungen an.[95] Falls durch die Urbild- und Abbildungsspielräume die Entscheidungsbasis absichtlich prädeterminiert und verzerrt wurde, ist die Neutralität nicht gewährt.[96] Bei der Vorbereitung der Rechnungslegung ist die Anforderung der Vorsicht bei den Beurteilungen und Bewertungen zu berücksichtigen, die unter den Bedingungen der Unsicherheit gelten, so dass die Aktiva und Erträge nicht zu hoch und Verpflichtungen und Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden.[97] Die Vorsicht verbietet die Bildung stiller Reserven, die Unterbewertung der Aktiva und Erträge sowie die Überbewertung der Verpflichtungen und Aufwendungen.[98]

Die Anforderung der Vollständigkeit der Information ist unter den Bedingungen der Wesentlichkeit und Angemessenheit der Kosten für die Informationsgewinnung und -verarbeitung zu beachten.[99]

Der die Relevanz und die Verlässlichkeit dieser Information einschränkende Faktor ist die Zeitnähe.[100]

Mit dem Inhalt der Information, die in der handelsrechtlichen Rechnungslegung erstellt wird, beschäftigt sich der 7. Abschnitt der Konzeption.[101] Elemente der Information sind Vermögen [102], Schulden [103] und Kapital sowie die Erträge [104] und Aufwendungen [105].[106] Die Elemente werden auf der Grundlage der künftigen wirtschaftlichen Vorteile dargestellt und sind in den Ansatzkriterien der Behandlung im IASB-Rahmenkonzept gleichzustellen. Unter dem Begriff der künftigen wirtschaftlichen Vorteile ist das Potential zu verstehen, mit dem der Geldmittel- und Geldmitteläquivalentenzufluss direkt oder indirekt beeinflusst wird. Das Kapital ist eine Residualgröße nach Abzug der Schulden vom Vermögen.[107]

Ansatz- und Bewertungskriterien von Vermögen [108], Schulden [109], Erträgen [110] und Aufwendungen [111] sind im 8. und 9. Abschnitt der Konzeption behandelt.[112] Die Elemente werden in die Bilanz oder die GuV einbezogen, sofern sie die Definitionsmerkmale erfüllen.[113]

Die Wesentlichkeit entscheidet darüber, ob das Element in der Bilanz/GuV angesetzt wird oder nicht.[114]

Falls keine Bewertungsbasis existiert, kann der diskontierte Wert des zukünftigen Geldmittelzuflusses oder der -äquivalente für den Zeitraum herangezogen werden, in dem das Element in der Periode des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes voraussichtlich erworben werden soll.[115]

3 Bilanzierung nach den russischen Rechnungslegungsstandards

Die Bilanzierung erfolgt anhand von einheitlich vorgeschriebenen oder unter formalen Voraussetzungen entwickelten betriebsinternen Buchungsbelegen.[116]

3.1 Bilanzansatz von Sachanlagevermögen

Die Vermögensgegenstände sind unter gleichzeitiger Erfüllung folgender Ansatzkriterien als Sachanlagen zu aktivieren: a) der Vermögensgegenstand ist materiell-sachlicher Natur; b) Nutzung als Produktionsmittel bei der Herstellung von Erzeugnissen, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen extern bzw. in der Unternehmensverwaltung; c) Die Nutzungsdauer (ND) oder gewöhnliche Lebensdauer übersteigt 12 Monate (IAS 1.57); d) Der Vermögensgegenstand gehört nicht zum Umlaufvermögen; e) Der Vermögensgegenstand trägt einen wahrscheinlichen künftigen Vorteil mit sich (ähnlich IAS 16.7)(Vgl. Anhang A.3).[117] Die Sachanlagen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten unter dem 100-fachen minimalen monatlichen Arbeitslohns zu 01.07.2000 (ca. 385 €) erfasst man im Umlaufvermögen (Wesentlichkeit: IAS 8.8 i. V. m. § 30 IASB-Rahmenkonzept).[118]

Vom Sachanlagevermögen ausgeklammert sind die fertig gestellten und halbfertigen Anlagen, Kapital- und Finanzanlagen.[119] Die ertragsbringenden Anlagen materiell-sachlicher Natur gehören dagegen zum Sachanlagevermögen (Investment Properties: IAS 16.5, IAS 40).[120] Die Kasuistik zu dem Ansatz von Sachanlagen ist im Anhang A.3 angegeben.

[...]


[1] Vgl. Reformierungsprogramm gemäß IAS/IFRS, Abs. 1 f (diese und alle folgenden Übersetzungen sind vom Verfasser aus dem Russischen vorgenommen).

[2] Vgl. Reformierungsprogramm gemäß IAS/IFRS, Abschn. I.

[3] Vgl. Konzeption der mittelfristigen Entwicklung (2004), Abschn. I, Abs. 1; Heischkel (2003), S. 28 (Abb. 3).

[4] Vgl. Konzeption der mittelfristigen Entwicklung (2004), Abschn. 1.

[5] Aufbau der Arbeit in Anlehnung an Schildbach (2002).

[6] Vgl. Art. 8.4 BuchG (doppelte Buchführung im Rahmen vom Kontenplan ist für die Organisationen obligatorisch).

[7] Vgl. Kondrakov (2006), S. 16.

[8] Vgl. Art. 3 Abs. 2 BuchG.

[9] Vgl. Art. 1.3 Abs. 1,2 BuchG; Ziff. 2 Bstb. c Abs. 1, 2 BuchV; Kondrakov (2006), S. 7; m. E. u. a. klarer Gläubigerschutzgedanke.

[10] Vgl. Art. 1.3 Abs. 3 BuchG; ebenso Ziff. 2 Bstb. c Abs. 3 BuchV; Kondrakov (2006), S. 7.

[11] Vgl. Art. 6.1, 6.2 BuchG, ebenso Ziff. 6 f. BuchV.

[12] Vgl. Kondrakov (2006), S. 28-30.

[13] Vgl. Art. 3 Abs. 1 BuchG.

[14] Vgl. Art. 5.1 BuchG.

[15] Vgl. Art. 5.2 Abs. 3 BuchG.

[16] Vgl. Kondrakov (2006), S. 29.

[17] Vgl. Kondrakov (2006), S. 29 f., S. 55.

[18] Vgl. Kondrakov (2006), S. 29 f.

[19] Vgl. Kondrakov (2006), S. 30.

[20] Vgl. Bakaev (2004), o. A., zitiert nach Kondrakov (2006), S. 29 f.

[21] Die folgende Darstellung in Anlehnung an Kondrakov (2006), S. 54 f.; vgl. auch Heischkel (2003), S. 47-51.

[22] Zu der Realisierung der Reformpläne vgl. Heischkel (2003), S. 29-31.

[23] Vgl. Art. 5.2 Bstb. b BuchG; Ziff. 3 BuchV.

[24] Vgl. Art. 5.2 Abs. 3 BuchG.

[25] Vgl. Kondrakov (2006), S. 56.

[26] Vgl. Art. 5.2 Abs. 3 BuchG; vgl. auch Kondrakov (2006), S. 55.

[27] Vgl. Kondrakov (2006), S. 54.

[28] Vgl. PBU 1/98.9.

[29] Zur Orientierung der Rechnungslegung der Organisation an Kontenplan vgl. Heischkel (2003), S. 51.

[30] Vgl. PBU 1/98.5 Abs. 2 Halbsatz 1-7; Kondrakov (2006), S. 55.

[31] Vgl. Kondrakov (2006), S. 23.

[32] Vgl. Art. 10 BuchG.

[33] Vgl. Kondrakov (2006), S. 23.

[34] Vgl. Dmitrieva/Dmitriev (2004), S. 25-28.

[35] Vgl. Dmitrieva/Dmitriev (2004), S. 175.

[36] Vgl. Dmitrieva/Dmitriev (2004), S. 338-348; Evstigneev (2005), S. 190; zu der Definition der Betriebsstätte vgl. Denisaev (2004), S. 9-21, Art. 306.2 Steuerkodex.

[37] Vgl. Art. 4 BuchG.

[38] Vgl. Art. 50 Zivilkodex Teil 1.

[39] Vgl. Art. 66.1 Zivilkodex Teil 1.

[40] Vgl. Art. 66.2 Zivilkodex Teil 1.

[41] Vgl. Art. 66.3 Zivilkodex Teil 1.

[42] Vgl. Art. 3 Abs. 1 BuchG; Kondrakov (2006), S. 54.

[43] Vgl. Art. 4.1 BuchG; Kondrakov (2006), S. 56.

[44] Vgl. Ziff. 3 BuchV; PBU 1/98.4; durch das "endorsement"-Verfahren von Europäischer Kommission wurde IAS mit Ausnahmen zu nationalem Recht, vgl. Verordnung (EG) Nr.1606/2002 vom 19. Juli 2002.

[45] Vgl. Art. 4.2 Abs. 1 BuchG.

[46] Vgl. Art. 4.3 Abs. 1 BuchG.

[47] Vgl. Art. 4.3 Abs. 2 BuchG; Überschr. zu Kap. 262 Steuerkodex.

[48] Vgl. Art. 4.3 Abs. 3 BuchG.

[49] Vgl. Art. 34612.2, .3 Steuerkodex (Offizieller Wechselkurs der Zentralbank der RF am 07.07.2006 34,2821 RUR/€ wird evtl. bei Berechnungen angewendet, Quelle: www.cbr.ru/currency_base/daily.asp); zu RUR vgl. o. V. (2006), S. 14.

[50] Vgl. Art. 34612.3 Ziff. 14 Steuerkodex.

[51] Vgl. Art. 34612.3 Ziff. 16 Steuerkodex.

[52] Vgl. Art. 34612.3 Ziff. 8 Steuerkodex.

[53] Vgl. Art. 34612.3 Ziff. 15 Steuerkodex.

[54] Vgl. Art. 5.2 Abs. 2 BuchG.

[55] Vgl. Art. 13.2 BuchG.

[56] Vgl. Art. 13.3 BuchG.

[57] Vgl. Art. 4.1 BuchG; Ziff. 2 Abs. 1 BuchV; PBU’s und Methodische Anweisungen zu den einzelnen Themen.

[58] Vgl. Konzeption der mittelfristigen Entwicklung (2004), Abschn. 1; zu der Haltung von EU zu US-GAAP vgl. Scheerer (2005), S. 30.

[59] Vgl. Konzeption der mittelfristigen Entwicklung (2004), Abschn. 1.

[60] In Anlehnung an Schildbach (2002), S. 19 (Abb. 1: Der enge Geltungsbereich der US-GAAP).

[61] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 2.3; IASB-Rahmenkonzept § 1; Hayn/Waldersee (2004), S. 58 f; a. A. Heischkel (2003), S. 61: „Grundlegende Prämissen (…) finden sich im Sinne einer Generalnorm in Russland nicht.“

[62] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 1, Abs. 2.

[63] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 2.3 (Art. 3 BuchG: Konzeption der Buchführung als russische Standards nicht erwähnt); Schildbach (2004), S. 78 f.; IASB-Rahmenkonzept § 2 f.

[64] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 2.1, Abschn. 2.2 Halbsatz 1; zur Geschichte der Rechnungslegung vgl. Heischkel (2003), S. 7-19.

[65] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 2.4, Abs. 1; IASB-Rahmenkonzept § 8.

[66] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 2.4, Abs. 3; auch Art. 5.2 Abs. 2 BuchG.

[67] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 3.1; auch Art. 1.3 Halbsatz 1 f. BuchG.

[68] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 3.3, Abs. 2, Konzeption der Buchführung, Abschn. 3.4, Ziff. 1-7 (Interessentenkreis).

[69] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.1.

[70] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.2.

[71] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.3.

[72] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 3.2; auch Ziff. 32 BuchV, allerdings unter Fachausdruck der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Änderungen der Vermögens- und Finanzlage; kritisch zu der Eigenschaft der Information des Jahresabschlusses siehe Schildbach (2004), S. 23-31; IASB-Rahmenkonzept §§ 12-14.

[73] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 3.6.

[74] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.4, Abs. 1 S. 1.

[75] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.4, Abs. 1 S. 2.

[76] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 5.1.4, Abs. 1 S. 3.

[77] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1; zu den Prämissen vgl. Kondrakov (2006), S. 10 f.

[78] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1, Halbsatz 1; PBU 1/98.6 Halbsatz 1; unklar ob Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums, dazu siehe Schildbach (2004), S. 219-226.

[79] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1, Halbsatz 2; PBU 1/98.6 Halbsatz 2; IASB-Rahmenkonzept § 23; Hayn/Waldersee (2004), S. 60 f.; IAS 1.23.

[80] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1, Halbsatz 3; PBU 1/98.6 Halbsatz 3; entspr. IASB-Rahmenkonzept §§ 39-42; Hayn/Waldersee (2004), S. 60-63; IAS 1.36-.41.

[81] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1, Halbsatz 4; PBU 1/98.6 Halbsatz 4; IASB-Rahmenkonzept § 22; Hayn/Waldersee (2004), S. 58-61; IAS 1.25 f.

[82] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.2.

[83] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.2.

[84] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 4.1.

[85] Vgl. Überschr. zu 6. Abschn. der Konzeption der Buchführung; zu Anforderungen vgl. Kondrakov (2006), S. 12 f.

[86] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.5.3.

[87] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.2.

[88] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3; zu Inventurvorschriften vgl. Art. 12 BuchG.

[89] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.4.

[90] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.1 (Hervorhebungen nicht im Original).

[91] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.5.2.

[92] Vgl. PBU 1/98.7 Halbsatz 6.

[93] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.2.1, S. 2; PBU 1/98.11 (ebenfalls Information als Entscheidungsbasis)

[94] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.2.1, S. 1.

[95] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3.2, auch PBU 1/98.7 Halbsatz 4 (Vorrang wirtschaftlichen Gehaltes über juristische Form ); IASB-Rahmenkonzept § 35 (Wirtschaftliche Betrachtungsweise).

[96] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3.3, S. 2; zu der Entschärfung der Urbild- und Abbildungsspielräume und Eigner-Manager-Konfliktpotentials im traditionellen Jahresabschluss mit Minimalansatz v. „professional judgement“ der Manager vgl. Schildbach (2004), S. 35-37, 75-79.

[97] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3.4, S. 1; auch PBU 1/98.7 Halbsatz 3.

[98] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3.4, S. 2; auch PBU 1/98.7 Halbsatz 3.

[99] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.3.5; PBU 1/98.7 Halbsatz 1.

[100] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 6.5.1 Abs. 1; PBU 1/98.7 Halbsatz 2

[101] Vgl. Überschr. zu 7. Abschn. der Konzeption der Buchführung.

[102] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.2, 7.2.1, 7.2.2.

[103] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.3.

[104] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.5.

[105] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.6.

[106] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.1, Abs. 2.

[107] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 7.4.

[108] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.3.

[109] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.4.

[110] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.5 f.

[111] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.6 (Die begriffliche Abgrenzung sowohl Kosten/Ausgaben/Aufwendungen/Auszahlungen als auch Erlöse/Einnahmen/Erträge/Einzahlungen gibt es in der russischen Fachsprache nicht, dazu vgl. Kloock/Sieben/Schildbach (2005), S.24-51 .

[112] Vgl. Überschr. zu 8. und 9. Abschn. der Konzeption der Buchführung (Zusammenfassung von den beiden Abschnitten infolge der Darstellung der Bewertungselemente in dem 8. Abschnitt, der sich laut Überschrift mit der Ansatzproblematik beschäftigen soll.)

[113] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.1.

[114] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 8.2.

[115] Vgl. Konzeption der Buchführung, Abschn. 9.2.

[116] Vgl. Art. 9 BuchG; Ziff. 12-18 BuchV.

[117] Vgl. Ziff. 46 Abs. 1 BuchV; PBU 6/01.4 Abs. 1 Bstb. a bis d; Buchführung des Sachanlagevermögens Pkt. 2; vgl. auch KONDRAKOV (2006), S. 140; zu Sachanlagen vgl. Heischkel (2003), S. 71-74.

[118] Vgl. Ziff. 50 Abs. 1 Bstb. b BuchV i. V. m. Art. 1, Art. 3 Gesetz über minimalen Arbeitslohn (132 RUR : 34,2821 RUR/Euro x 100 = 3,85 Euro x 100 = 385,04 Euro).

[119] Vgl. PBU 6/01.3.

[120] Vgl. PBU 6/01.2.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836610001
DOI
10.3239/9783836610001
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Passau – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2008 (Februar)
Note
3,0
Schlagworte
russland rechnungswesen bilanz jahresabschluss ifrs
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Titel: Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Russischen Föderation
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